Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2007 - 1 Ws 24/07

published on 25/01/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Jan. 2007 - 1 Ws 24/07
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Tenor

In dem Verfahren über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts S. vom 21.Dezember 2006, mit dem die Haftfortdauer angeordnet wurde, werden die Akten dem Landgericht S. zur weiteren Veranlassung

zurückgegeben .

Gründe

 
Der Beschwerdeführer wurde am 21.Dezember 2006 durch das Landgericht S. - Wirtschaftsstrafkammer - wegen Betruges in 23 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts G. vom 4. September 2003 - 8 KLs 5/03 412 Js 46493/99 (statt 46497/99, insoweit enthält die vorliegende Ausfertigung des Urteils des Landgerichts G. hinsichtlich des Aktenzeichens einen Schreibfehler) unter Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe (4 Jahre 4 Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Nach dem Urteil verkündete die Kammer den Beschluss nach § 268 b StPO, wonach der Haftbefehl des Amtsgerichts S. vom 27. April 2006 „zum dringenden Tatverdacht im Umfange der heutigen Verurteilung wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten und in Vollzug bleibt“.
Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde des Angeklagten.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in ihrem Vorlageschreiben mitgeteilt, dass der Angeklagte geständig gewesen sei, das Urteil aber noch nicht abgesetzt sei. Der Angeklagte hat die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung beantragt.
Der oben zitierte Haftfortdauerbeschluss vom 21. Dezember 2006 kann in der vorliegenden Form nicht aufrechterhalten werden, weil er der Formvorschrift des § 114 StPO nicht genügt. Der ursprüngliche Haftbefehl des Amtsgerichts S. entspricht nicht mehr dem Stand der Verurteilung. Der Haftbefehl legt dem Angeklagten insgesamt 11 Taten zur Last, die auch Gegenstand der insgesamt 27 den Angeklagten betreffenden Taten der Anklageschrift vom 31. Juli 2006 sind. Drei der angeklagten Taten, darunter auch die Tat Nr. 5 aus dem Haftbefehl, die der Tat Nr. 17 der Anklage entspricht, wurden in der Hauptverhandlung vom 27. November 2006 gem. § 154 Abs.2 StPO eingestellt.
Bei der Abwägung, ob die weitere Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, kann nur auf Taten abgestellt werden, die Gegenstand eines wirksamen Haftbefehls sind; andere in demselben Verfahren verhängte Freiheitsstrafen bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Sie dürfen erst nach einer entsprechenden Erweiterung des Haftbefehls Berücksichtigung finden (OLG Stuttgart, Justiz 1997, 62; BGH StV 1986, 65; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Rn. 4 zu § 210).
Nur nicht wesentliche Änderungen des Haftbefehls können durch einen Beschluss vorgenommen werden. Aber auch dieser Beschluss ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, Rn. 18 zu § 114 mit weiteren Nachweisen) und insbesondere dem Angeklagten nach § 114 a StPO zu eröffnen. Hier liegen aber wesentliche Änderungen vor, die - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - schon bei Anklageerhebung eine Anpassung des Haftbefehls erforderlich machen. Eine Überprüfung der Haftfrage auf der Grundlage eines nicht mehr dem Verfahrensstand entsprechenden Haftbefehls, der weniger als die Hälfte der zwischenzeitlich (nicht rechtskräftig) abgeurteilten Taten aufführt, ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Der Senat gibt daher die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses einen den Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO genügenden erweiterten oder gänzlich neu gefassten Haftbefehl erlassen und dem Angeklagten eröffnen kann. Der Senat sieht sich dazu schon deswegen nicht selbst in der Lage, weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Insbesondere sind die Strafzumessungserwägungen und die im einzelnen festgesetzten Strafen nicht bekannt. Letzteres ist im Hinblick auf die Frage, ob die weitere Untersuchungshaft im Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht, zwingend erforderlich, wobei auch die Freiheitsstrafen, die andere in demselben Verfahren abgeurteilte Taten betreffen, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden müssen (OLG Stuttgart Die Justiz 1997,62). Außerdem übersteigt die neue Gesamtstrafe die frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts G., die bis auf einen Strafrest von 620 Tagen bereits verbüßt ist, lediglich um 2 Jahre 2 Monate, obwohl der Angeklagte wegen 23 hinzu gekommener Betrugstaten verurteilt wurde, von denen lediglich 10 Gegenstand des Haftbefehls waren, so dass es bei der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darauf ankommt, wie hoch die einzelnen für diese 10 Taten festgesetzten Strafen ausgefallen sind.
Die Kammer hat daher den Haftbefehl dem neuen Schuldvorwurf anzupassen (OLG Karlsruhe, wistra 1991, 277) und die daraus für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft folgenden maßgeblichen Erwägungen dem Angeklagten zur Gewährung rechtlichen Gehörs bekannt zu geben, so dass diese für ein eventuelles Beschwerdeverfahren zur Verfügung stehen.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen 1. der Beschuldigte,2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungsbeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Rostock vom 28.01.2015 - 11 BwR 4/15 - wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmitte
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(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Beschuldigte,
2.
die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
3.
der Haftgrund sowie
4.
die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt wurde.