Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 22. Feb. 2017 - 8 W 2496/16

bei uns veröffentlicht am22.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Fürth (Hessen), 58 UR II 34/15, 21.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben.

Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B. mit Amtssitz in F. vom 21.12.2015 das Aufgebotsverfahren durchzuführen und das Aufgebot zu erlassen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat der Notar B. mit Amtssitz in F., als Bevollmächtigter der Stadt F., bei dem Amtsgericht Fürth beantragt, hinsichtlich einer Verkehrsfläche von 200 qm (Gehweg) auf dem Flurstück Nr. … „H.“ der Gemarkung F. (Grundbuch des AG Fürth Blatt …) ein Aufgebotsverfahren nach §§ 442 ff. FamFG zur Ausschließung des Eigentümers des Grundstücks nach § 927 BGB durchzuführen.

Zur Begründung wird angeführt, dass die zuletzt im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Eheleute in Gütergemeinschaft H. am Tag der Antragstellung 157 Jahre bzw. 161 Jahre alt wären; Sterbenachweise hätten trotz jahrelanger Bemühungen der Stadt F. nicht beigebracht werden können; Eintragungen, die der Zustimmung des Eigentümers bedurften, seien in den letzten 30 Jahren nicht erfolgt und die Stadt F. habe seit mehr als 30 Jahren das fragliche Grundstück in Eigenbesitz, da es seit Beginn des 20. Jahrhunderts als öffentliche Verkehrsfläche in Form eines Gehwegs entlang der Straße genutzt werde.

Mit Beschluss vom 21.10.2016 hat das Amtsgericht Fürth, Rechtspflegerin, den Antrag zurückgewiesen. Die Stadt F. habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie länger als 30 Jahre die fragliche Gehwegfläche in Eigenbesitz habe.

Hiergegen wendet sich die antragstellende Kommune mit der Beschwerde, mit der sie ihr Ziel der Durchführung des Aufgebotsverfahrens unverändert weiterverfolgt.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wird auf die eingereichten Schreiben der Stadt F. vom 23.11.2016, nebst Anlagen, und vom 02.02.2017 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 05.12.2016 hat das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und wurde in zulässiger Form und Frist erhoben.

Das Amtsgericht hat nach Ablehnung einer Abhilfe die Sache zutreffend an das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 23a Abs. 2 Nr. 7, 119 Absatz 1 Nr. 1 b) GVG) abgegeben.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Da der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung eines Grundstückeigentümers zulässig ist, hat das Amtsgericht das Aufgebot antragsgemäß zu erlassen.

1. (Verfahren) Nach § 927 BGB [Aufgebotsverfahren] gilt:

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

§ 927 BGB sieht zur Aneignung eines im langjährigen Eigenbesitz stehenden Grundstückes ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst muss gemäß § 927 Abs. 1 BGB durch ein gerichtliches Aufgebotsverfahren, welches mit einem Ausschließungsbeschluss endet, der bisherige Eigentümer von seinem Recht ausgeschlossen werden, wodurch das Grundstück herrenlos wird. Durch den Ausschließungsbeschluss erlangt der Antragsteller gemäß § 927 Abs. 2 BGB nicht sogleich selbst das Eigentum an dem Grundstück, sondern vielmehr nur gemäß § 927 Abs. 2 BGB ein Aneignungsrecht. Das Eigentum erlangt der Antragsteller erst dadurch, dass er bei dem Grundbuchamt einen Eintragungsantrag stellt, mit welchem er seinen Aneignungswillen dokumentiert und sodann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Nach § 927 Abs. 2 BGB kann das Aneignungsrecht nur durch denjenigen ausgeübt werden, der den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, also nur durch den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16 m. w. N., BeckRS 2016, 114724, beck-online).

Für die Durchführung dieses Aufgebotsverfahrens gelten die §§ 433, 442 ff. FamFG.

Ein Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet (§ 434 Abs. 1 FamFG).

Antragsberechtigt ist nach § 443 FamFG „derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat“.

Nach § 444 Abs. 2 FamFG hat der Antragsteller „die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen“.

Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 442 Abs. 2 FamFG).

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen (§ 434 Abs. 2 FamFG).

2. (Antragstatsachen) Demnach sind als Tatsachen für die Antragsbegründung erforderlich:

a) Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist gestorben oder verschollen (§ 927 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB).

b) Eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, ist seit 30 Jahren nicht erfolgt (§ 927 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB).

c) Das Grundstück ist seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen (des Antragstellers, § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 443 FamFG).

3. (Glaubhaftmachung) Für die von § 444 Abs. 2 FamFG verlangte Glaubhaftmachung der Antragstatsachen ist von nachfolgenden Grundsätzen auszugehen:

Im Zivilprozessrecht ist die Glaubhaftmachung in § 294 ZPO geregelt. Hat eine Partei ihre Behauptung glaubhaft zu machen, so unterscheidet sich das Verfahren im wesentlichen in drei Punkten von den gemäß §§ 355 ff ZPO für Beweisverfahren allgemein geltenden Regeln: (1) Es ist allein Sache der Partei, der die Last der Glaubhaftmachung obliegt, die Beweismittel beizubringen; sie müssen in der mündlichen Verhandlung präsent sein. (2) Die Partei kann sich grundsätzlich aller Beweismittel bedienen, auch zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen werden. (3) Es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03 -, BGHZ 156, 139-147, Rn. 8).

Für die Wahrscheinlichkeitsfeststellung gilt der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens. Ein festes „Beweismaß“ wie beim Vollbeweis gibt es hier aber nicht. Die häufig verwendete Formel, es genüge „überwiegende Wahrscheinlichkeit“, ist unscharf, denn der Richter darf nicht in jedem Fall schon dann, wenn nur ein Quäntchen mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, die mit ihr begehrte Entscheidung treffen. Zu fordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, das heißt die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 294 ZPO, Rn. 6 m. w. N.).

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zur Glaubhaftmachung Angaben der Partei oder deren gesetzlichen Vertreters ausreichen zu lassen. Im Grundsatz ist auch eine Versicherung an Eides statt des Beweisführers selbst möglich (Zöller/Greger, a. a. O., Rn. 4), soweit dies nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird (etwa in § 511 Abs. 3 ZPO). Die Bestimmung des § 294 ZPO lässt bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu. Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 -, Rn. 20, juris).

Im vorliegenden Aufgebotsverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt gemäß § 31 FamFG (der wortgleich mit § 294 ZPO ist) nichts Abweichendes.

Mit der Glaubhaftmachung wird eine besondere Form der Beweisführung geregelt, welche im Vergleich zum Beweis insbesondere hinsichtlich des Grads richterlicher Überzeugung geringere und hinsichtlich der Verfügbarkeit des Erkenntnismittels teilweise strengere Anforderungen stellt. Eine Glaubhaftmachung ist insbesondere in Antragsverfahren, etwa im Aufgebotsverfahren, vor allem im Zusammenhang mit der Prüfung von Fristen oder dem Vorliegen berechtigter Interessen, vorgesehen. Hierdurch sollen die betroffenen gerichtlichen Entscheidungen beschleunigt werden (Ulrici in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 31 Rn. 1- 2).

Gegenstand der Glaubhaftmachung können nur Tatsachen sein. Erforderlich ist eine Glaubhaftmachung nur insoweit, als das Gesetz sie vorsieht und das Gericht sie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für erforderlich hält. Keiner Glaubhaftmachung bedürfen vermutete, allgemeinkundige oder gerichtsbekannte Tatsachen. Regelmäßig kann zudem von einer Glaubhaftmachung abgesehen werden, wenn eine Tatsache unter den Beteiligten unstreitig ist und das Gericht keinen Zweifel an ihrem Vorliegen hegt. Bei der Ausübung seines Ermessens hat das Gericht maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Gesetzgeber bei Anordnung der Glaubhaftmachung deren Durchführung als Regelfall ansah. Insbesondere im Zusammenhang mit Umständen, die ausschließlich in der Sphäre eines Beteiligten liegen, wie etwa die Umstände einer Fristversäumung (vgl. § 18 Abs. 3 FamFG) oder die Umstände einer Kenntniserlangung (vgl. § 44 Abs. 2 FamFG), ist die Glaubhaftmachung der gesetzliche Regelfall. Im Übrigen wird die Ermessensausübung davon bestimmt, inwieweit die Glaubhaftmachung zum Schutz anderer Beteiligter notwendig ist (Ulrici, a. a. O., Rn. 5).

Für die Glaubhaftmachung genügt im Vergleich zum Beweis ein geringeres Maß an richterlicher Überzeugung. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter eine Überzeugung gewinnt, bei der keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Vielmehr ist ausreichend, dass das Vorliegen einer Tatsache objektiv überwiegend wahrscheinlich ist. Es muss also mehr für das Vorliegen der Tatsache sprechen als gegen sie. Kann das Gericht diese Überzeugung auf der Grundlage der präsenten Glaubhaftmachungsmittel noch nicht gewinnen, muss es die Beteiligten hierauf hinweisen, um diesen eine ergänzende Glaubhaftmachung zu ermöglichen (Ulrici, a. a. O., Rn. 10).

Der Richter (entsprechend der funktionell zuständige Rechtspfleger) ist nach § 37 Abs. 1 FamFG in der Würdigung der vorgebrachten Glaubhaftmachungsmittel ebenso frei wie in seiner Beweiswürdigung. Er muss dabei kritisch prüfen, welches Maß an Richtigkeitsgewähr er einem Glaubhaftmachungsmittel beimisst. Gegenüber eidesstattlichen Versicherungen ist insoweit generell Zurückhaltung geboten. Aus der Sicht eines Beteiligten handelt es sich regelmäßig um eine bloße Bekräftigung seines bisherigen Vortrags. Allerdings existiert kein Erfahrungssatz, dass der Versicherung eines Beteiligten generell die Richtigkeitsgewähr fehlt. Das Gegenteil belegt bereits § 31 FamFG, indem er die Versicherung der Beteiligten zulässt. Gibt ein (unbeteiligter) Dritter eine Versicherung ab, besteht zwar tendenziell eine höhere Richtigkeitsgewähr. Zu bedenken ist aber, dass Dritte mitunter sorglos ihnen vorgelegte Erklärungen unterzeichnen. Eine nicht vorgefertigte, vom Versichernden selbst verfasste Erklärung ist daher in dieser Hinsicht der bloßen Übernahme eines vorgefertigten Textes vorzuziehen (Ulrici, a. a. O., Rn. 11).

4. (eingetragene Eigentümer) Im Grundbuch von F., Band … Blatt …, sind als Eigentümer für Flurstück-Nr. … (laut Bestandsverzeichnis zunächst „Ödung, künftige Straßenfläche“, danach „Die H.“, Größe: 2 a = 200 qm) eingetragen H. K. W., Bauunternehmer, N., und H. A. T., N., in Gütergemeinschaft. Diese waren bei Anlage der Grundbücher 1907 als Ersteigentümer eingetragen, später erfolgten jeweils Umschreibungen ohne Eigentümerwechsel (in den Jahren 1943, 1967 und zuletzt 1991).

Nach der schriftlichen Auskunft des Stadtarchivs der Stadt Nürnberg vom 27.10.2015 (Bl. 7 d. A.) sind die Eheleute H. 1858 (Ehemann) bzw. 1854 (Ehefrau) geboren, die Eheschließung erfolgte 1884 und eine Scheidung im Jahre 1908. Das Ehepaar hatte fünf gemeinsame Kinder, geboren in den Jahren 1885 bis 1893.

Sterbedaten und/oder Rechtsnachfolger konnten nicht ermittelt werden; nach Angaben der Stadt F. als Antragstellerin waren diesbezügliche Recherchen seit dem Jahre 2004 ohne Erfolg geblieben.

Nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB wird nicht die Glaubhaftmachung gefordert, dass etwaige Erben des eingetragenen Eigentümers unbekannt oder nicht feststellbar sind (vgl. Heinemann, Das neue Aufgebotsverfahren nach dem FamFG, NotBZ 2009, 300/304; OLG Thüringen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 W 197/13 - dok. bei juris; Staudinger/Pfeiffer/Diehn, a. a. O., § 927 Rn. 11; Kanzleiter, MüKo BGB, 6. Aufl., § 927, Rn. 4 jeweils m. w. N. - zitiert nach: OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2016 - 20 W 74/16, BeckRS 2016, 114724).

Nach den geschilderten Umständen ist überwiegend wahrscheinlich, dass die eingetragenen Eigentümer verstorben sind und dass die Person des Grundeigentümers unbekannt ist. Weitere Ermittlungen erscheinen nicht erfolgversprechend. Da die Eintragung der letzten Eigentümer schon über 110 Jahre zurückliegt und seitdem keine weiteren Eintragungen dazu beantragt wurden, erfordern die möglichen Folgen der Durchführung des Aufgebots auch kein besonders hohes Maß an Sicherheit dafür, dass die Identität des Berechtigten nicht zu klären ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12, FGPrax 2013, 41, zum Fall einer 114 Jahre zurück liegenden Eintragung eines Grundpfandrechtsgläubigers).

Somit ist festzustellen: Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist gestorben (§ 927 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB).

5. (Eintragungsfreiheit Grundbuch) Aus den bei den Akten befindlichen Grundbuchunterlagen ist ersichtlich, dass außer den mehrfachen Umschreibungsvermerken keinerlei Eintragungen aus der länger zurückliegenden Vergangenheit, auch nicht solche, die der Zustimmung des Eigentümers bedurften, vorhanden sind. Die in der Zweiten Abteilung am 06.12.2010 vorgenommene Eintragung („Ein Sanierungsverfahren (SG „Oststadt“) wird durchgeführt“) beruht auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften und bedurfte keiner Mitwirkung des Grundeigentümers.

Somit ist festzustellen: Eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, ist seit 30 Jahren nicht erfolgt (§ 927 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB).

6. (Eigenbesitz Antragstellerin) Nach § 443 FamFG, § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur derjenige das Aufgebot zum Ausschluss des Grundstückseigentümers beantragen, der das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbesitz hat. Eigenbesitzer ist nach § § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Das Merkmal, das den Besitz zum Eigenbesitz macht, ist mithin der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen; sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist die Eigentumsbehauptung, der Anspruch, die Sache selbstständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (BGH 14.06.2012, V ZB 38/12, BeckRS 2012, 15557).

Das heißt, der Eigenbesitzer muss die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausüben, sie wie eine ihm gehörige Sache zu beherrschen, wenn auch kein guter Glaube an das Eigentumsrecht erforderlich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. April 2012 - 6 Wx 3/11 -, Rn. 25, juris). Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.2.2016 - 12 Wx 30/15, FGPrax 2016, 258).

Der Erwerb des Eigenbesitzes ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der sich in der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache in Verbindung mit dem bezeichneten Willen erschöpft, wobei dieser Wille, um rechtlich wirksam zu sein, nach allgemeinen Grundsätzen ausdrücklich oder stillschweigend kundgegeben sein muss. Die Kundgebung des Eigenbesitzwillens kann auch dem Besitzerwerb nachfolgen. Dass jemand auf diese Weise trotz des bereits bestehenden Eigenbesitzes eines Dritten nicht nur auf einer anderen, sondern sogar auf derselben Besitzstufe (z. B. bei Mitbesitz) auch noch Eigenbesitz für sich begründen kann, liegt auf der Hand. Einem solchen Erwerb stehen im Übrigen gerade bei vorangegangenem oder nachfolgendem Eigenbesitzerwerb einer anderen Person durch Erbschaft - der ausnahmsweise ohne einen hierauf gerichteten Willen eintritt - oft deshalb keine tatsächlichen Hindernisse im Wege, weil die in § 857 BGB geregelte Besitzerwerbung nicht den Übergang der Sachherrschaft auf den Erben, sondern lediglich dessen Nachfolge in die an die Sachherrschaft des Erblassers geknüpfte Besitzstellung bedeutet, die dieser zur Zeit des Erbfalls innehatte. Der Besitzerwerb des Erben hat in dessen Person keine weitere als eben nur die rein begriffliche, jeder sachlichen Beziehung zur Sache bare Voraussetzung, dass er Erbe geworden ist. Dass die Erben des früheren Eigentümers und Besitzers der Grundstücke kraft Gesetzes deren Eigenbesitzer sind, steht also der Feststellung, der Antragsteller sei seit 30 Jahren Eigenbesitzer desselben Flurstücks gewesen, keineswegs entgegen. Die Vorschrift des § 927 BGB macht den Ausschluss des Eigentümers zudem auch nicht etwa davon abhängig, dass dieser nicht mehr Eigenbesitzer ist. Bei deren Schaffung war gerade an den Fall gedacht, dass jemand als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, aber seit Jahren verstorben und dass die Verwirklichung eines Anspruchs des Besitzers auf Auflassung gegen die unbekannten oder nicht auffindbaren Erben sehr schwierig sei (OLG Bamberg 14.02.1966, 1 W 6/65 m. w. N., NJW 1966, 1413).

Der Besitzer muss die Sache als ihm gehörend besitzen (animus domini). Gemeint ist damit nur eine subjektive Willensrichtung; darauf, wem das Eigentum zusteht, kommt es nicht an. Die Bestimmung ist insofern fehlgefasst, als sie zu dem Missverständnis führen kann, der Besitzer müsse sich für den Eigentümer halten. Dies ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer, dh. für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen (vgl. § 903 BGB), selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (arg. § 937 Abs. 2 aE). Eigenbesitzer sind danach auch der Dieb und der Hehler, ferner derjenige, der sich das Eigentum von einem Nichtberechtigten in Kenntnis der Nichtberechtigung übertragen lässt. Der Eigenbesitzwille ist kein rechtsgeschäftlicher, sondern ein natürlicher Wille. Er bedarf daher keiner besonderen Erklärung, falls es sich nicht um eine Willensänderung handelt. Da Eigenbesitz eine bestimmte Willensrichtung nicht nur als möglich, sondern als vorhanden voraussetzt, liegt er nicht vor, solange der Besitzer sich nicht entschlossen hat, die Sache wie ein Eigentümer zu besitzen (MüKoBGB/Joost, BGB, § 872 Rn. 3-4).

Für den 30-jährigen Eigenbesitzzeitpunkt reicht die eidesstattliche Versicherung des Antragsberechtigten zur Glaubhaftmachung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter oder sonstige Beweismittel, wie beispielsweise eine Besitzbescheinigung der Gemeinde oder der Nachweis über die Tragung öffentlicher Lasten. An die Glaubhaftmachung sind im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen bei Erlass des Aufgebots strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes genügt hierfür nicht. Es ist vielmehr ein substantiierter Vortrag dahin erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist. Diesen Anforderungen muss auch eine Bescheinigung der beteiligten Ortsgemeinde über die Ausübung des Eigenbesitzes genügen. Darüber hinaus muss die Bescheinigung die Angabe enthalten, worauf die Kenntnis des Unterzeichners der Bescheinigung über die Ausübung des Eigenbesitzes beruht (OLG Naumburg Beschluss vom 18.3.2015 - 12 Wx 74/14, BeckRS 2016, 2722).

Indiz für Eigenbesitz ist die Zahlung der Grundsteuer; beim Eigenbesitz der Gemeinde die Nichtzahlung von Grundsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (vgl. Staudinger/Pfeifer/Diehn (2017) BGB § 927, Rn. 9 juris).

Nicht antragsberechtigt ist dagegen derjenige, der lediglich Träger der Straßenbaulast ist, selbst wenn sich dieser wie ein Eigentümer geriert (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 31.07.2013 - 12 Wx 36/13 - juris Rn. 5).

Die Antragstellerin hat hier behauptet, dass sie das Grundstück seit mindestens 30 Jahren tatsächlich nutzt, und zwar „seit Beginn des 20. Jahrhunderts“ als öffentlichen Gehweg (Bürgersteig) entlang der in der Innenstadt gelegenen Straße „H.“. Nach der mit Schreiben des Liegenschaftsamts der Stadt F. vom 23.11.2016 (Bl. 73 d. A.) vorgelegten Auskunft des städtischen Tiefbauamtes (IBl. 75 d. A.) war die H. (d. h. das Straßengrundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung F.) im Zuge der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses als Orts Straße gewidmet, später wurde dann die Bundesstraße 8 verlegt und diese führt nunmehr an den Anwesen H. 31-35 vorbei, da allerdings - das hier streitgegenständliche - Grundstück Fl.-Nr. … Gem. F. kein städtisches Grundstück sei, sei dieses auch nicht von der Widmung zur Bundesstraße erfasst (§ 2 Abs. 2 FStrG) worden.

Die in diesem Zusammenhang im notariell beurkundeten Antrag unter Ziffer III. enthaltene eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der unter Ziffer I. gemachten Angaben ist erkennbar ohne Aussagekraft - denn sie stammt von einem Verwaltungsoberinspektor der Stadt F. mit Geburtsjahrgang 1970, ohne dass erkennbar wäre, welche Eigenwahrnehmungen diese Person auf welcher Grundlage wann gewonnen hat.

Historisch betrachtet ergeben die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente (bzw. deren Kopien) im Ausgangspunkt zunächst, dass man im Jahre 1908 entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht von einem städtischen Eigenbesitz der Gehwegfläche ausgegangen ist. Im Gegenteil: Die mit Schreiben vom 23.11.2016 vorgelegten Urkunden des Magistrats der Stadt F. belegen, dass der Privateigentümer der Gehsteigfläche aufgefordert wurde, bestimmte Befestigungsmaßnahmen vorzunehmen. So heißt es in dem an den Grundeigentümer adressierten Schreiben des Magistrats vom 18. Mai 1908 (Bl. 77 d. A.) unmissverständlich unter dem Betreff „Befestigung der Fussgängersteige“ „Im Hinblick auf die ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Mai 1896 und magistratischen Sitzungsbeschluss vom 23. April 1908 werden Sie hiermit polizeilich aufgefordert, das städtische Bauamt innerhalb einer Woche unter Vorlage des beiliegenden, von Ihnen zu unterzeichnenden Formulars mit der Randsteinlegung u. Klinkerung vor Ihrem Grundstück Pl..Nr. … u. … in der H. auf Ihre Kosten zu beauftragen“.

Es werden sodann in Rechnung gestellt „33,00 laufende Meter Randstein“ und „34,32 qm gewöhnliche Klinkerung“.

Damit korrespondiert das vom Grundeigentümer (L. H. in Vollmacht für C.W.H.) unterschriebene Auftragsformular vom 13. August 1908 (Bl. 76 d. A.).

Aus diesem Vorgang erhellt, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt auf Seiten der Stadt F. bekannt war, dass Privateigentum an der Gehwegfläche bestand. Ein Eigenbesitzwille der Stadt kann daraus wohl schwerlich hergeleitet werden.

Weiterhin hat die Antragstellerin vorgelegt eine Reproduktion einer „Abnahmeniederschrift“ vom „24.11.“ (wohl 1982), aus welcher Mängelrügen aus Anlass der Baumaßnahme „Ausbau der östl. H. …“ ersichtlich sind, die sich unter anderem auch auf folgende Beanstandung beziehen:

„- Die mangelhaft ausgeführten Fugen bei großen Teilen des Gehwegbelages (Herauslösung des Fugenmörtels) sind zu reinigen und neu auszufugen.“

Dem ausführenden Bauunternehmen wurde vom Tiefbauamt der Stadt F. eine Mängelbeseitigungsfrist bis „zum 31.03.1983“ gesetzt.

Dieser Vorgang belegt nun erstmals einen nach außen erkennbar in Erscheinung getretenen Eigenbesitzwillen der Stadt.

Eine lebensnahe Betrachtung unter Einbeziehung der noch feststellbaren Einzelfallumstände führen zu dem Ergebnis, dass der von der antragstellenden Kommune gehaltene Vortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung ausreichen, um den Nachweis des Eigenbesitzes gemäß §§ 927, 872 BGB zu führen. Für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB, der eine Einigung mit dem bisherigen Besitzer voraussetzt, fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Gemäß § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über diese erworben. Die Erfordernisse des Besitzerwerbs nach § 854 Abs. 1 BGB richten sich bei Grundstücken nach der Art der Bewirtschaftung, wobei eine Bewirtschaftungshandlung erforderlich ist, die den Beginn einer auf Dauer angelegten Sachherrschaft kennzeichnen muss (OLG Frankfurt Beschluss vom 25.1.2011 - 20 W 137/10, BeckRS 2011, 18928).

Hier hat die Antragstellerin vorgetragen, dass im Jahre 1982 im Rahmen des U-Bahnbaus die gesamte H. einschließlich des streitgegenständlichen Grundstücks um- und ausgebaut worden sei. Kosten seien nicht auf Anlieger umgelegt worden. Auch werde die gesamte H. (einschließlich Gehwegen) von der Stadt F. selbst gereinigt und in den Winterdienst einbezogen, andere Anlieger und/oder Grundeigentümer würden hierfür nicht in die Pflicht genommen.

Eine von einem Dritten abgeleitete Nutzungsberechtigung, die grundsätzlich einem Eigenbesitzwillen entgegenstehen würde (BeckOK BGB/Fritzsche, Stand 01.11.2016, BGB § 872 Rn. 5), wird hier von der Stadt F. nicht beansprucht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Wenn man noch dazu berücksichtigt, dass es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine öffentliche Verkehrsfläche in der Innenstadt handelt, die dem alltäglichen Fußgängerverkehr entlang einer für den innerstädtischen und den überregionalen Verkehr (Teilstück gehört zur Bundesstraße 8) bedeutsamen Straße tatsächlich zugänglich ist, ist der kommunale Eigenbesitzwille evident und es sind deshalb weitere Maßnahmen zur Glaubhaftmachung entbehrlich. Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, auf welche Art und Weise die antragstellende Kommune ihren Eigenbesitzwillen an der Gehwegfläche noch stärker als geschehen sollte nachweisen können.

Die Eröffnung des freien öffentlichen Fußgängerverkehrs für jedermann auf der streitgegenständlichen Fläche transportiert den Eigenbesitzwillen, durch den gleichzeitig der wahre Bucheigentümer von der Ausübung seiner privaten Eigentumsrechte an diesem Flurstück ausgeschlossen wird - er kann die Fremdnutzung seines Grundstücks nicht hindern.

Für die Glaubhaftmachung genügt im Vergleich zum Beweis ein geringeres Maß an richterlicher Überzeugung. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter eine Überzeugung gewinnt, bei der keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Vielmehr ist ausreichend, dass das Vorliegen einer Tatsache objektiv überwiegend wahrscheinlich ist. Es muss also mehr für das Vorliegen der Tatsache sprechen als gegen sie. In diesem Sinne ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Eigenbesitz der Stadt Fürth an der fraglichen Gehwegfläche seit mindestens 30 Jahren gegeben ist.

Somit ist festzustellen: Das Grundstück ist seit 30 Jahren im Eigenbesitz der Antragstellerin (§ 927 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 443 FamFG).

7. Als Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass der Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zulässig ist - auf die Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb das zuständige Amtsgericht zur antragsgemäßen Durchführung des Aufgebotsverfahrens zu verpflichten.

Da die Beschwerde begründet ist, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst (vgl. § 84 FamFG).

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(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme


(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine o

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 37 Grundlage der Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger


(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Beru

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat. (2) Die Form des Antrags

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 927 Aufgebotsverfahren


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 872 Eigenbesitz


Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 857 Vererblichkeit


Der Besitz geht auf den Erben über.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 31 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots


(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:1.die Bezeichnung des Antragstellers;2.die Aufforderung, die Ansprü

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 443 Antragsberechtigter


Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit


(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 444 Glaubhaftmachung


Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

20
aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerde- gegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Ver- sicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu (vgl. MünchKommZPO /Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess , 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27). Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN). Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. Mai 2015 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2015 und 2. Juni 2015 aufgehoben.

Das Amtsgericht Köthen wird angewiesen, das beantragte Aufgebot zu erlassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Im Grundbuch von K., Blatt ... ist seit dem 17. Mai 1929 der Verein „N. e.V.“ als Alleineigentümer des Grundstückes der Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ..., B. Promenade 16, mit einer Größe von 1058 m2 eingetragen.

2

Dieser Verein ist zwar noch im Vereinsregister des Amtsgerichts Köthen (Geschäfts-Nr.: 5 VR 86) eingetragen, wurde aber mit Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 1941 aufgelöst. Zu seinen Liquidatoren wurden die beiden Vorstandsmitglieder bestellt und dies am 17. November 1941 in das Vereinsregister eingetragen. Mit weiterem Beschluss vom 3. Dezember 1945 wurde ein dritter Liquidator bestellt.

3

Der ehemalige Magistrat der Stadt K. teilte dem ehemaligen Registergericht K. am 18. Mai 1946 mit, dass der Verein unter die Vereinigungen falle, die nach dem Gesetz Nr. 8 des Kontrollrates vom 30. November 1945 für ungesetzlich erklärt und damit als aufgelöst gelten würden. Die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Vereins wurde sodann gemäß Befehl Nr. 126 der sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945 dem Chef der Verwaltung der sowjetischen Militäradministration in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone übertragen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1951 wurde darum gebeten, die Kirchengemeinde J. in K. als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks einzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es eine mündliche Zusage der Kommandantur der sowjetischen Militäradministration gebe, wonach die Kirche J. als Eigentümerin zu betrachten sei.

4

Daraufhin hat der damalige Sachbearbeiter des Grundbuchamtes verfügt:

5

„1.) Verfügung Blatt 79 und 79 R ausführen.

6

2.) Schreiben an Einsender: In pp. wird Ihnen aufgrund Ihres Schreibens vom 23. Mai 1951 Folgendes erwidert: Es trifft zu, dass eingetragener Eigentümer des Grundstücks F. Allee Nr. 16 der Verein N. in K. ist. Wie aus den einschlägigen Vereinsregisterakten - 5 VR 86 - des hiesigen Amtsgerichts zu ersehen ist, war der Verein bereits seit 8. Oktober 1948 aufgelöst worden und in Liquidation getreten. Durch den richtigen Beschluss vom 3. Dezember 1945 wurde außer dem allein noch vorhandenen Liquidator K. D. der Kaufmann L. W. in K. zum Liquidator bestellt, damit der in Liquidation befindliche Verein vertreten werden konnte. Aufgrund eines Schreibens vom 18. Mai 1946 des damaligen Magistrats zu K. ging uns die Mitteilung zu, dass der „Verein N.“ e. V., in K. unter die Vereinigung falle, die nach dem Gesetz Nr. 2 des Kontrollrates vom 10. Oktober 1945 für ungesetzlich erklärt sind und damit als aufgelöst gelten. Die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen dieses Vereins war gemäß Befehl Nr. 126 der S.M.A. vom 31. Oktober 1945 bis auf Weiteres dem Chef der Verwaltung der S.M.A. übertragen. Inwieweit hierbei in der Vermögensverwaltung die Änderung eingetreten ist, kann von hier nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann nur von der für die Vermögensverwaltung zuständigen Stelle die Übertragung des fraglichen Grundbesitzes erfolgen. Die Eintragung der Kirchengemeinde J. als Eigentümer kann aus besagten Gründen aufgrund Ihres Antrages in der gestellten Form nicht stattfinden. Es wird Ihnen anheim gestellt, das Erforderliche zu veranlassen.

7

3.) Akten 5 VR 86 trennen.

8

K., den 24. Mai 1951

gez. Sachbearbeiter.“

9

In 1951 wurden noch Abtretungen von Hypotheken in das Grundbuch eingetragen.

10

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten - der Notar Dr. H. B. - unter Vorlage einer ihm von der Beteiligten erteilten Vollmacht und unter Bezugnahme einer von ihm ausgestellten Urkunde (UR-Nr.: 10/2014), das Aufgebot nach § 927 BGB, §§ 442 - 445 FamFG zum Zwecke des Ausschlusses des als Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragenen „N.“ e. V..

11

Zur Begründung verwies er auf seine in der Urkunde (UR-Nr.: 10/2014) enthaltenen Erklärungen. Darin heißt es unter I. unter anderem, dass die Kirchengemeinde bereits seit 1945 die Eigentümerrechte und die Eigentümerpflichten bezüglich des vorbezeichneten Grundstücks übernommen, insbesondere auch alle baulichen Maßnahmen auf eigene Rechnung vorgenommen und alle Lasten getragen habe. Sie habe unter anderem auch für das Grundstück B. Promenade 16 im Jahr 1992 eine Grundsteuerbefreiung erlangt. Ferner habe sie auch die Abfallgebühren und die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung, der Niederschlagswasserbeseitigung und die Straßenreinigungsgebühren entrichtet, welche sämtlich auch an sie gerichtet worden seien. Die Kirchengemeinde habe das Grundstück spätestens seit dem Jahr 1945 bis in das Jahr 2013 hinein als Kindergarten genutzt.

12

Die Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde J., A. Wa., geborene T., und H. L. versicherten, dass die Evangelische Kirchengemeinde J. das Grundstück Flurstück ..., Gemarkung K., seit über 30 Jahren als Eigenbesitzer inne habe.

13

Unter III. dieser Urkunde heißt es ferner, dass der Wert des Grundbesitzes samt aufstehender Gebäude mit etwa 100.000 Euro angegeben werde.

14

Mit Beschluss vom 8. April 2015 wies das Amtsgericht Köthen den Antrag der Beteiligten zurück und führte zur Begründung, dass nach § 927 Abs. 1 BGB der Eigentümer eines Grundstücks mit seinem Recht zwar ausgeschlossen werden könne, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen sei. Diese Voraussetzung würden hier auch vorliegend, da durch Urkunden hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Kirchengemeinde J. jedenfalls seit 1945 den Eigenbesitz ausübe. Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass der Eigentümer verstorben oder verschollen sei, was hier nicht festgestellt werden könne. Bei dem eingetragenen Verein handele es sich um eine juristische Person. Voraussetzung für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens sei daher zwingend dessen Erlöschen. Es sei aber weder im Vereinsregister eingetragen noch nachweisbar zur Eintragung angemeldet worden, dass der Verein erloschen sei. Ein Erlöschen des Vereins setze zudem voraus, dass die Liquidation beendet worden sei. Davon sei dem Gericht nichts bekannt. Es seien im Übrigen keine erkennbaren Schritte seitens der öffentlichen oder staatlichen Organe unternommen worden, um die Liquidation des Vereins zu fördern bzw. zu beenden. Aus dem Schreiben des Grundbuchamtes aus 1951 müsse zwingend abgeleitet werden, dass die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Das Grundbuchamt gehe jedenfalls davon aus, dass die staatliche Verwaltung weiterhin zuständig sei bzw. Schritte unternehmen müsse, um das Liquidationsverfahren zu beenden. Eventuelle Schwierigkeiten könnten dadurch behoben werden, dass das Registergericht einen Notliquidator bestelle. Dieser könnte die notwendigen Anmeldungen zum Vereinsregister einreichen und die Auflassung des Grundstücks erklären. Die Liquidation sei notwendig, weil noch Vereinsvermögen in Form des Grundstückes vorhanden sei. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 (Geschäfts-Nr.: V ZB 1/03) folge, dass einer Abwicklung der Vorrang vor einem Aufgebotsverfahren einzuräumen sei.

15

Schließlich könne sich auch nicht die lange Zeitdauer zugunsten der Antragstellerin auswirken. Gerade die staatliche Willkür zur Zeit der Herrschaft der NSDAP, der sowjetischen Besatzungsmacht und des DDR-Regimes verlange nunmehr, dass die Angelegenheit gründlich und ordnungsgemäß aufgearbeitet werde.

16

Dieser Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 29. April 2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 - eingegangen beim Amtsgericht Köthen an diesem Tag - hat die Beteiligte hiergegen „sofortige“ Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich der angefochtene Beschluss zwar eingehend mit der Frage befasse, ob im vorliegenden Fall die Regelung des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB angewendet werden könne, weil der Verein „G.“ eine juristische Person sei; die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch unzutreffend. Das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB solle die Möglichkeit eröffnen, den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer im Wege eines Aufgebotsverfahrens von seinem Eigentumsrecht auszuschließen. Voraussetzung sei, dass der Eigentümer gestorben oder verschollen sei und dass das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen stehe. Das Aufgebotsverfahren sei damit nicht nur dann möglich, wenn eine Person tot sei, sondern auch, wenn diese lediglich verschollen sei und möglicherweise noch lebe. Dass ein verschollener möglicherweise noch lebender Eigentümer von seinem Recht ausgeschlossen werden könne, sei nach § 927 BGB gerechtfertigt, weil ein anderer das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz gehabt habe, ohne dass der Eigentümer etwas dagegen unternommen habe. Nach Ablauf dieser Zeit träten nach § 927 BGB die Interessen des Eigentümers gegenüber dem Interesse des langjährigen Eigenbesitzers zurück. Angesichts dieser Interessenlage gehe der angefochtene Beschluss zu Unrecht davon aus, dass diese Regelung nicht auch auf eine juristische Person - hier einen Verein - anwendbar sei. In der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 führe dieser aus, dass auch erwogen werden könne, eine juristische Person als verschollen anzusehen, wenn nicht feststellbar sei, wer deren Organe und wie diese Personen zu erreichen seien. Dies sei auch hier der Fall. Der Verein und dessen Organe bzw. Liquidatoren seien schon lange nicht mehr feststellbar. Damit gelte, dass nach Ablauf einer Zeit von 30 Jahren das Interesse des Eigentümers gegenüber dem Interesse des langjährigen Eigenbesitzers zurücktreten müsse und dieser ein Recht auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens habe. Die Kirchengemeinde, die weit über 30 Jahre Eigenbesitz am Kindergartengrundstück habe, könne daher nach Ablauf dieser Zeit das in § 927 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Aufgebotsverfahren durchführen, ohne auf die möglicherweise auch denkbare Einsetzung eines Notvorstandes für den möglicherweise noch bestehenden Verein verwiesen zu werden.

17

Es wäre nicht plausibel, dass langjährige Eigenbesitzer eines Grundstücks, welches auf eine natürliche Person eingetragen sei, eine andere Stellung haben solle wie der langjährige Eigenbesitzer eines Grundstücks, welches auf eine juristische Person eingetragen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass so wie bei einem noch nicht vollständig liquidierten Verein ein Notvorstand bestellt werden könne, bei einer verschollenen natürlichen Person nach § 1911 BGB ein Abwesenheitspfleger bestellt werden könne. Sowohl der Notvorstand als auch der Abwesenheitspfleger hätten die Aufgabe, die Interessen des nicht erreichbaren Eigentümers zu wahren. Bei einem nach § 927 BGB wenigstens 30 Jahre dauerndem Eigenbesitz müssten aber in beiden Fällen die gleichermaßen bestehenden Möglichkeiten zur Wahrung der Interessen des Eigentümers durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers oder Notvorstandes gegenüber der Möglichkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zurücktreten.

18

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

19

Die nach §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

20

Die Antragstellerin ist nach § 443 FamFG antragsberechtigt. Danach kann derjenige, der das Grundstück in der nach § 927 BGB bestimmten Frist von 30 Jahre in Eigenbesitz hat, ein Aufgebotsverfahren beantragen. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. MüKo/Jost, Rn. 3 zu § 872 BGB m. w. N.). Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beteiligte - wovon auch das Amtsgericht ausgeht - seit über 30 Jahren Eigenbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks.

21

Ist allerdings - wie hier - der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn dieser gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedürfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn auch eine juristische Person ist als verschollen anzusehen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer ihre Organe sind und wie diese Personen zu erreichen wären (z. B. PWW/ Huhn, Rn. 3 zu § 927 BGB; OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 12 Wx 36/13). Dies ist auch hier der Fall. Denn die Liquidatoren des Vereins „G.“ sind nicht mehr zu ermitteln. Ferner ist seit über 30 Jahren keine Eintragung mehr in das Grundbuch erfolgt, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte.

22

Das Amtsgericht war daher anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen, weil der Antrag zulässig ist (§ 434 Abs. 2 FamFG) und das Aufgebot vom Senat als Beschwerdegericht nicht erlassen werden kann.

III.

23

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil es sich bei dem Aufgebotsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z. B. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 38/12, zitiert nach juris).

24

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.


Der Besitz geht auf den Erben über.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schiffbauer G. G. ist seit dem 10. März 1936 im Grundbuch von Sch. als Alleineigentümer des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben der Notarin S. aus H. vom 3. September 2013 hat der Beteiligte beantragt, diesen als Grundstückseigentümer auszuschließen. Zur Begründung hat sie eine vom Beteiligten erstellte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nachdem es sich bei dem Grundbesitz um einen zu einem Erbhof gehörigen Garten handele. Diesen Erbhof habe sein Vater, W. G., am 25. März 1939 von seinem Großvater, G. G., übertragen bekommen. Bei der Übertragung sei das Gartengrundstück versehentlich nicht aufgeführt und somit vergessen worden. Die Grundstücke, also Erbhof und Garten, seien bereits seit 1939 von seinem Vater genutzt worden. Nach dessen Tod habe eine Erbauseinandersetzung stattgefunden. Auch hier seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Garten Teil dieses Grundbesitzes und mit übertragen worden sei. Seit dem Vollzug der Erbauseinandersetzung werde das Grundstück ausschließlich von ihm genutzt. Zur Glaubhaftmachung hat der Beteiligte eine Urkunde des Notars V., R. vom 14. Juni 1995 (UR-Nr. 858/1995) über eine Teilerbauseinandersetzung vorgelegt.

2

Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat das Amtsgericht Stendal den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Aufgebotsverfahrens nicht vorliegen würden, weil der Beteiligte nicht nachgewiesen habe, dass er seit 30 Jahren Eigenbesitzer des Grundstückes sei.

3

Mit Schreiben der Notarin S. vom 16. Mai 2014 hat der Beteiligte um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten und eine Bestätigung der Agrar-Genossenschaft „P.“ Sch. e. G. vorgelegt, die vom Bürgermeister der Gemeinde Sch. handschriftlich bestätigt worden ist. Danach bewirtschaftet der Beteiligte das Grundstück schon seit mehr als 30 Jahren.

4

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat das Amtsgericht die Notarin um Mitteilung gebeten, ob ihr Schreiben als Beschwerde gegen den Beschuss vom 27. März 2014 ausgelegt werden soll. Nachdem diese nicht geantwortet hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 die Eingabe vom 16. Mai 2014 als sofortigen Beschwerde gewertet, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weiter jeglicher konkreter Vortrag fehle, wie der Eigenbesitz vom Beteiligten ausgeübt worden sei.

5

Mit Schriftsatz seines nunmehr Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 8. Januar 2015 hat der Beteiligte weitere handschriftliche Bestätigungen diverser Nachbarn bzw. ehemaligen Nachbarn vorgelegt, die bestätigen, dass er das Grundstück seit 30 Jahren genutzt haben soll.

II.

6

Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 442 FamFG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

7

Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn dieser gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt war. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Antragsberechtigte die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft macht (§ 444 FamFG). Dabei sind sämtliche Beweismittel der ZPO und darüber hinaus die Versicherung an Eides statt zulässig (§ 294 ZPO). Die Tatsache, dass innerhalb der letzten 30 Jahre keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, muss durch beglaubigte Grundbuchblattabschrift nachgewiesen werden. Der Tod des eingetragenen Eigentümers ist durch eine Sterbeurkunde, Todeserklärung aber auch durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

8

Etwas anderes gilt für den 30-jährigen Eigenbesitzzeitpunkt. Denn insoweit reicht die eidesstattliche Versicherung des Antragsberechtigten zur Glaubhaftmachung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter oder sonstige Beweismittel, wie beispielsweise eine Besitzbescheinigung der Gemeinde oder der Nachweis über die Tragung öffentlicher Lasten. An die Glaubhaftmachung sind im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen bei Erlass des Aufgebots strenge Anforderungen zustellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes genügt hierfür nicht. Es ist vielmehr ein substantiierter Vortrag dahin erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist. Diesen Anforderungen muss auch eine Bescheinigung der beteiligten Ortsgemeinde über die Ausübung des Eigenbesitzes genügen (z. B. Benning, juris PK-BGB, Rn. 23 zu § 927 BGB). Darüber hinaus muss die Bescheinigung die Angabe enthalten, worauf die Kenntnis des Unterzeichners der Bescheinigung über die Ausübung des Eigenbesitzes beruht.

9

Diesen Anforderungen genügt die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Sch. nicht. Denn er hat nur handschriftlich auf der Bestätigung der Agrar-Genossenschaft „P.“ Sch. e. G. vermerkt, dass der darin dargestellte Sachverhalt als richtig bestätigt werde. Woher er diese Kenntnis hat, wird hingegen nicht dargelegt. Eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter hat der Beteiligte ebenfalls nicht vorgelegt.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.


(1) Von der Grundsteuer sind befreit

1.
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen benutzt wird;
1a.
(weggefallen)
2.
Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird;
3.
Grundbesitz, der von
a)
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
b)
einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird;
4.
Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird. Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind;
5.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. § 5 ist insoweit nicht anzuwenden.
6.
Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden, der am 1. Januar 1987 und im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am 1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem gesonderten Vermögen im Sinne des Satzes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein. Satz 2 gilt nicht, wenn der Grundbesitz von einem nicht begünstigten Rechtsträger im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist.

(2) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist die hoheitliche Tätigkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert werden.

(3) Öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Merseburg vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im Grundbuch von K. Bl. 209 sind für das dort unter Nr. 20 gebuchte Flurstück 118/1 der Flur 5 seit 7. Oktober 1943 als Eigentümer die „Separationsinteressenten von W. “ eingetragen und als Wirtschaftsart und Lage „Verkehrsfläche, S. Straße “ angegeben. Nachfolgende Eintragungen, die ihrer Zustimmung als Eigentümerin bedurft hätten, gibt es nicht. Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde K. . Sie hat behauptet, es handele sich bei dem Grundstück um eine seit mehr als 30 Jahren in Betrieb genommene öffentliche Verkehrsanlage mit der heutigen Straßenbezeichnung „W. Weg “ und hat die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens beantragt, um die eingetragene Eigentümerin mit ihren Rechten auszuschließen und die anschließende Aneignung durchzuführen.

2

Die Rechtspflegerin hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Mai 2013 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 927 BGB nicht vorlägen. Die Gemeinde, in der die Grundstücke belegen seien, sei nach Art. 233 § 10 EGBGB zur gesetzlichen Vertreterin der Separationsinteressenten bestimmt, so dass die Eigentümer nicht unbekannt seien. Ferner mangele es an einem Eigenbesitz der Antragstellerin, da diese das Grundstück nach § 233 § 10 EGBGB als gesetzliche Vertreterin verwalte.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ihr seit mehr als 30 Jahren die Straßenbaulast für das betreffende Grundstück, einer gewidmeten Gemeindestraße, obliege. Schon aufgrund ihrer damit zusammenhängenden Aufgaben sei deutlich, dass sie das Grundstück nicht lediglich verwalte, sondern dieses wie ein Eigentümer sichere, beplane und in dieses investiere. Zudem ergebe sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA, dass der Träger der Straßenbaulast das Eigentum erwerben solle. Als einziger Weg biete sich hierfür das Aufgebotsverfahren, da eine Enteignung nach § 13 Abs. 2 StrG LSA mangels namentlicher Bekanntheit der Separationsinteressenten nicht in Betracht komme und ihr eine Eigentumsübertragung auf sich selbst als gesetzliche Vertreterin verwehrt sei.

4

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässig, jedoch unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin ist schon nicht antragsberechtigt und ihr Antrag damit bereits unzulässig (z. B. Bumiller/Harders, Rn. 3 zu § 434 FamFG). Antragsberechtigt für das Aufgebotsverfahren ist nach § 443 FamFG derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 BGB bestimmten Zeit - 30 Jahre - in Eigenbesitz hat. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. Münchener Kommentar/Jost, Rn. 3 zu § 872 BGB m. w. N.). Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12 - zitiert nach Juris; BGH NJW 1996, 1890, 1893).

6

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die allein hierfür vorgetragene Annahme der Antragstellerin, als Straßenbaulastträger wie ein Eigentümer aufzutreten, genügt nicht. Unabhängig davon, dass sie weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, seit wann sie tatsächlich Trägerin der Straßenbaulast ist, ergibt sich daraus jedenfalls nicht zwangsläufig, dass dessen Träger die Sachherrschaft auch wie der Eigentümer des Grundstücks ausüben will. Denn die Straßenbaulast als öffentlich-rechtliche Aufgabe des Straßenbaulastträgers und das zivilrechtliche Eigentum an dem betreffenden Grundstück fallen nicht zwangsläufig zusammen. So bedingt etwa die Widmung zur öffentlichen Straße als hoheitlicher Akt (§ 6 Abs. 1 StrG LSA) nicht, dass der Straßenbaulastträger Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. Voraussetzung für die Widmung ist nach § 6 Abs. 3 StrG LSA nur, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 StrG LSA oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Nichts anderes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA. Soweit der Träger der Straßenbaulast danach das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücke erwerben „soll“, ist daraus gerade ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Auseinanderfallen von Eigentum und Straßenbaulast hingenommen und den Straßenbaulastträger für diesen Fall in § 13 Abs. 4 StrG LSA mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet hat. Allein die Wahrnehmung dieser Rechtsstellung lässt aber keinen automatischen Schluss darauf zu, dass der Straßenbaulastträger zugleich wie der Eigentümer handeln will.

7

Soweit die Antragstellerin meint, das Aufgebotsverfahren sei der einzige Weg, ihrer sich aus § 13 Abs. 1 StrG LSA ergebenden Verpflichtung zum Eigentumserwerb nachzukommen, ist ihr Vorbringen ebenfalls unzutreffend. Selbst wenn dies so wäre, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Obliegenheit nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Norm. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber - allerdings befristet bis 31. Dezember 2007 - im Gebiet der ehemaligen DDR zugunsten des öffentlichen Nutzers ein gesondertes Ankaufsrecht für in privatem Eigentum stehende Verkehrsflächen geschaffen hatte (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG). Es ist deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Antragstellerin ein Eigentumserwerb - etwa durch Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bzw. Pflegers nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB oder nach den Vorschriften des Pflegschaftsrechts des BGB (z. B. § 1913 BGB) - ggf. nach Durchführung eines Enteignungsverfahrens, auf anderem Wege möglich wäre (z. B. Böhringer VIZ 2003, 553, 555).

8

Zweifelhaft ist darüber hinaus auch, ob die weiteren Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 BGB vorliegen. Denn diese Regelung setzt auch voraus, dass entweder kein bzw. ein Nicht-Eigentümer oder aber der Eigentümer eingetragen, dieser aber gestorben und verschollen ist (z. B. Münchener Kommentar/Kanzleiter, Rn. 4 zu § 927 BGB). Vorliegend ist mit der Gemeinschaft der Separationsinteressenten eine Eigentümerin eingetragen. Selbst wenn die hinter diesem Zusammenschluss stehenden natürlichen Personen zwischenzeitlich verstorben oder verschollen sein sollten, ist es nicht ohne Weiteres möglich, die für natürliche Personen geltenden Grundsätze auch auf die Gemeinschaft der Separationsinteressenten anzuwenden. Denn dabei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft eigener Art, die sich in ihrer rechtlichen Ausformung einer juristischen Person annähert (z. B. Böhringer in NJ 2000, 120, 122; OLG Naumburg OLG-NL 2003, 275, auch zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung der altrechtlichen Interessengemeinschaften in Sachsen-Anhalt). Zwar können die Voraussetzungen des § 927 BGB auch bei der Auflösung einer juristischen Person angenommen werden. Auch kann in Betracht kommen, eine juristische Person als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Organe und wie diese Personen zu erreichen sind (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, weil die Interessengemeinschaft als Personenzusammenschluss, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, nach Art. 233 § 10 Abs. 1 EGBGB durch die Gemeinde - die Antragstellerin - gesetzlich vertreten wird und damit nicht ohne handelndes Organ ist. Da der Gesetzgeber gerade diese Problematik erkannt und geregelt hat, bestehen auch keine Gründe, den Anwendungsbereich des § 927 Abs. 1 BGB für die von Art. 233 § 10 EGBGB erfassten Personenzusammenschlüsse erweiternd auszulegen (z. B. BGH NJ 2003, 432, 433 zu § 17 SachRBerG).

9

Letztlich bedarf es hierzu jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es - wie bereits ausgeführt wurde - der Antragstellerin bereits an der Antragsbefugnis fehlt.

10

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da es sich mit dem Aufgebotsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z. B. BGH Beschluss vom 14. Juni 2012, Gesch.Nr.: V ZB 38/12). Die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten folgt aus dem Gesetz.

11

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.