Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 31 Glaubhaftmachung

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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published on 28/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 40/13 vom 28. November 2013 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ GewSchG § 4 Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen ei
published on 22/12/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt. Gründe
published on 05/10/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin
published on 25/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben. 2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Beteiligten auf Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes nicht aus den im aufgehobenen Beschlu
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