Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. März 2015 - 12 Wx 74/14

published on 18/03/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 18. März 2015 - 12 Wx 74/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schiffbauer G. G. ist seit dem 10. März 1936 im Grundbuch von Sch. als Alleineigentümer des im Beschlussrubrum bezeichneten Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben der Notarin S. aus H. vom 3. September 2013 hat der Beteiligte beantragt, diesen als Grundstückseigentümer auszuschließen. Zur Begründung hat sie eine vom Beteiligten erstellte eidesstattliche Versicherung vorgelegt, nachdem es sich bei dem Grundbesitz um einen zu einem Erbhof gehörigen Garten handele. Diesen Erbhof habe sein Vater, W. G., am 25. März 1939 von seinem Großvater, G. G., übertragen bekommen. Bei der Übertragung sei das Gartengrundstück versehentlich nicht aufgeführt und somit vergessen worden. Die Grundstücke, also Erbhof und Garten, seien bereits seit 1939 von seinem Vater genutzt worden. Nach dessen Tod habe eine Erbauseinandersetzung stattgefunden. Auch hier seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass der Garten Teil dieses Grundbesitzes und mit übertragen worden sei. Seit dem Vollzug der Erbauseinandersetzung werde das Grundstück ausschließlich von ihm genutzt. Zur Glaubhaftmachung hat der Beteiligte eine Urkunde des Notars V., R. vom 14. Juni 1995 (UR-Nr. 858/1995) über eine Teilerbauseinandersetzung vorgelegt.

2

Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat das Amtsgericht Stendal den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Aufgebotsverfahrens nicht vorliegen würden, weil der Beteiligte nicht nachgewiesen habe, dass er seit 30 Jahren Eigenbesitzer des Grundstückes sei.

3

Mit Schreiben der Notarin S. vom 16. Mai 2014 hat der Beteiligte um eine Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten und eine Bestätigung der Agrar-Genossenschaft „P.“ Sch. e. G. vorgelegt, die vom Bürgermeister der Gemeinde Sch. handschriftlich bestätigt worden ist. Danach bewirtschaftet der Beteiligte das Grundstück schon seit mehr als 30 Jahren.

4

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hat das Amtsgericht die Notarin um Mitteilung gebeten, ob ihr Schreiben als Beschwerde gegen den Beschuss vom 27. März 2014 ausgelegt werden soll. Nachdem diese nicht geantwortet hatte, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 die Eingabe vom 16. Mai 2014 als sofortigen Beschwerde gewertet, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weiter jeglicher konkreter Vortrag fehle, wie der Eigenbesitz vom Beteiligten ausgeübt worden sei.

5

Mit Schriftsatz seines nunmehr Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 8. Januar 2015 hat der Beteiligte weitere handschriftliche Bestätigungen diverser Nachbarn bzw. ehemaligen Nachbarn vorgelegt, die bestätigen, dass er das Grundstück seit 30 Jahren genutzt haben soll.

II.

6

Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 442 FamFG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

7

Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist ein Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn dieser gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt war. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Antragsberechtigte die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft macht (§ 444 FamFG). Dabei sind sämtliche Beweismittel der ZPO und darüber hinaus die Versicherung an Eides statt zulässig (§ 294 ZPO). Die Tatsache, dass innerhalb der letzten 30 Jahre keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, muss durch beglaubigte Grundbuchblattabschrift nachgewiesen werden. Der Tod des eingetragenen Eigentümers ist durch eine Sterbeurkunde, Todeserklärung aber auch durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

8

Etwas anderes gilt für den 30-jährigen Eigenbesitzzeitpunkt. Denn insoweit reicht die eidesstattliche Versicherung des Antragsberechtigten zur Glaubhaftmachung nicht aus. Erforderlich sind vielmehr eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter oder sonstige Beweismittel, wie beispielsweise eine Besitzbescheinigung der Gemeinde oder der Nachweis über die Tragung öffentlicher Lasten. An die Glaubhaftmachung sind im Hinblick auf die einschneidenden Rechtsfolgen bei Erlass des Aufgebots strenge Anforderungen zustellen. Die bloße Angabe der Ausübung des Eigenbesitzes genügt hierfür nicht. Es ist vielmehr ein substantiierter Vortrag dahin erforderlich, wie der Eigenbesitz an dem Grundstück in den letzten 30 Jahren konkret ausgeübt worden ist. Diesen Anforderungen muss auch eine Bescheinigung der beteiligten Ortsgemeinde über die Ausübung des Eigenbesitzes genügen (z. B. Benning, juris PK-BGB, Rn. 23 zu § 927 BGB). Darüber hinaus muss die Bescheinigung die Angabe enthalten, worauf die Kenntnis des Unterzeichners der Bescheinigung über die Ausübung des Eigenbesitzes beruht.

9

Diesen Anforderungen genügt die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Sch. nicht. Denn er hat nur handschriftlich auf der Bestätigung der Agrar-Genossenschaft „P.“ Sch. e. G. vermerkt, dass der darin dargestellte Sachverhalt als richtig bestätigt werde. Woher er diese Kenntnis hat, wird hingegen nicht dargelegt. Eidesstattliche Versicherungen Unbeteiligter hat der Beteiligte ebenfalls nicht vorgelegt.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/02/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben. Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.