Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 Wx 30/15

published on 26/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Feb. 2016 - 12 Wx 30/15
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 5. Mai 2015 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köthen vom 8. April 2015 und 2. Juni 2015 aufgehoben.

Das Amtsgericht Köthen wird angewiesen, das beantragte Aufgebot zu erlassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Im Grundbuch von K., Blatt ... ist seit dem 17. Mai 1929 der Verein „N. e.V.“ als Alleineigentümer des Grundstückes der Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ..., B. Promenade 16, mit einer Größe von 1058 m2 eingetragen.

2

Dieser Verein ist zwar noch im Vereinsregister des Amtsgerichts Köthen (Geschäfts-Nr.: 5 VR 86) eingetragen, wurde aber mit Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 1941 aufgelöst. Zu seinen Liquidatoren wurden die beiden Vorstandsmitglieder bestellt und dies am 17. November 1941 in das Vereinsregister eingetragen. Mit weiterem Beschluss vom 3. Dezember 1945 wurde ein dritter Liquidator bestellt.

3

Der ehemalige Magistrat der Stadt K. teilte dem ehemaligen Registergericht K. am 18. Mai 1946 mit, dass der Verein unter die Vereinigungen falle, die nach dem Gesetz Nr. 8 des Kontrollrates vom 30. November 1945 für ungesetzlich erklärt und damit als aufgelöst gelten würden. Die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Vereins wurde sodann gemäß Befehl Nr. 126 der sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945 dem Chef der Verwaltung der sowjetischen Militäradministration in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone übertragen. Mit Schreiben vom 23. Mai 1951 wurde darum gebeten, die Kirchengemeinde J. in K. als Alleineigentümerin des betroffenen Grundstücks einzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es eine mündliche Zusage der Kommandantur der sowjetischen Militäradministration gebe, wonach die Kirche J. als Eigentümerin zu betrachten sei.

4

Daraufhin hat der damalige Sachbearbeiter des Grundbuchamtes verfügt:

5

„1.) Verfügung Blatt 79 und 79 R ausführen.

6

2.) Schreiben an Einsender: In pp. wird Ihnen aufgrund Ihres Schreibens vom 23. Mai 1951 Folgendes erwidert: Es trifft zu, dass eingetragener Eigentümer des Grundstücks F. Allee Nr. 16 der Verein N. in K. ist. Wie aus den einschlägigen Vereinsregisterakten - 5 VR 86 - des hiesigen Amtsgerichts zu ersehen ist, war der Verein bereits seit 8. Oktober 1948 aufgelöst worden und in Liquidation getreten. Durch den richtigen Beschluss vom 3. Dezember 1945 wurde außer dem allein noch vorhandenen Liquidator K. D. der Kaufmann L. W. in K. zum Liquidator bestellt, damit der in Liquidation befindliche Verein vertreten werden konnte. Aufgrund eines Schreibens vom 18. Mai 1946 des damaligen Magistrats zu K. ging uns die Mitteilung zu, dass der „Verein N.“ e. V., in K. unter die Vereinigung falle, die nach dem Gesetz Nr. 2 des Kontrollrates vom 10. Oktober 1945 für ungesetzlich erklärt sind und damit als aufgelöst gelten. Die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen dieses Vereins war gemäß Befehl Nr. 126 der S.M.A. vom 31. Oktober 1945 bis auf Weiteres dem Chef der Verwaltung der S.M.A. übertragen. Inwieweit hierbei in der Vermögensverwaltung die Änderung eingetreten ist, kann von hier nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann nur von der für die Vermögensverwaltung zuständigen Stelle die Übertragung des fraglichen Grundbesitzes erfolgen. Die Eintragung der Kirchengemeinde J. als Eigentümer kann aus besagten Gründen aufgrund Ihres Antrages in der gestellten Form nicht stattfinden. Es wird Ihnen anheim gestellt, das Erforderliche zu veranlassen.

7

3.) Akten 5 VR 86 trennen.

8

K., den 24. Mai 1951

gez. Sachbearbeiter.“

9

In 1951 wurden noch Abtretungen von Hypotheken in das Grundbuch eingetragen.

10

Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 beantragte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten - der Notar Dr. H. B. - unter Vorlage einer ihm von der Beteiligten erteilten Vollmacht und unter Bezugnahme einer von ihm ausgestellten Urkunde (UR-Nr.: 10/2014), das Aufgebot nach § 927 BGB, §§ 442 - 445 FamFG zum Zwecke des Ausschlusses des als Eigentümer des im Grundbuch von K., Blatt ..., Flur ..., Flurstück ... eingetragenen „N.“ e. V..

11

Zur Begründung verwies er auf seine in der Urkunde (UR-Nr.: 10/2014) enthaltenen Erklärungen. Darin heißt es unter I. unter anderem, dass die Kirchengemeinde bereits seit 1945 die Eigentümerrechte und die Eigentümerpflichten bezüglich des vorbezeichneten Grundstücks übernommen, insbesondere auch alle baulichen Maßnahmen auf eigene Rechnung vorgenommen und alle Lasten getragen habe. Sie habe unter anderem auch für das Grundstück B. Promenade 16 im Jahr 1992 eine Grundsteuerbefreiung erlangt. Ferner habe sie auch die Abfallgebühren und die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung, der Niederschlagswasserbeseitigung und die Straßenreinigungsgebühren entrichtet, welche sämtlich auch an sie gerichtet worden seien. Die Kirchengemeinde habe das Grundstück spätestens seit dem Jahr 1945 bis in das Jahr 2013 hinein als Kindergarten genutzt.

12

Die Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde J., A. Wa., geborene T., und H. L. versicherten, dass die Evangelische Kirchengemeinde J. das Grundstück Flurstück ..., Gemarkung K., seit über 30 Jahren als Eigenbesitzer inne habe.

13

Unter III. dieser Urkunde heißt es ferner, dass der Wert des Grundbesitzes samt aufstehender Gebäude mit etwa 100.000 Euro angegeben werde.

14

Mit Beschluss vom 8. April 2015 wies das Amtsgericht Köthen den Antrag der Beteiligten zurück und führte zur Begründung, dass nach § 927 Abs. 1 BGB der Eigentümer eines Grundstücks mit seinem Recht zwar ausgeschlossen werden könne, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen sei. Diese Voraussetzung würden hier auch vorliegend, da durch Urkunden hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Kirchengemeinde J. jedenfalls seit 1945 den Eigenbesitz ausübe. Weitere Voraussetzung sei jedoch, dass der Eigentümer verstorben oder verschollen sei, was hier nicht festgestellt werden könne. Bei dem eingetragenen Verein handele es sich um eine juristische Person. Voraussetzung für die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens sei daher zwingend dessen Erlöschen. Es sei aber weder im Vereinsregister eingetragen noch nachweisbar zur Eintragung angemeldet worden, dass der Verein erloschen sei. Ein Erlöschen des Vereins setze zudem voraus, dass die Liquidation beendet worden sei. Davon sei dem Gericht nichts bekannt. Es seien im Übrigen keine erkennbaren Schritte seitens der öffentlichen oder staatlichen Organe unternommen worden, um die Liquidation des Vereins zu fördern bzw. zu beenden. Aus dem Schreiben des Grundbuchamtes aus 1951 müsse zwingend abgeleitet werden, dass die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Das Grundbuchamt gehe jedenfalls davon aus, dass die staatliche Verwaltung weiterhin zuständig sei bzw. Schritte unternehmen müsse, um das Liquidationsverfahren zu beenden. Eventuelle Schwierigkeiten könnten dadurch behoben werden, dass das Registergericht einen Notliquidator bestelle. Dieser könnte die notwendigen Anmeldungen zum Vereinsregister einreichen und die Auflassung des Grundstücks erklären. Die Liquidation sei notwendig, weil noch Vereinsvermögen in Form des Grundstückes vorhanden sei. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 (Geschäfts-Nr.: V ZB 1/03) folge, dass einer Abwicklung der Vorrang vor einem Aufgebotsverfahren einzuräumen sei.

15

Schließlich könne sich auch nicht die lange Zeitdauer zugunsten der Antragstellerin auswirken. Gerade die staatliche Willkür zur Zeit der Herrschaft der NSDAP, der sowjetischen Besatzungsmacht und des DDR-Regimes verlange nunmehr, dass die Angelegenheit gründlich und ordnungsgemäß aufgearbeitet werde.

16

Dieser Beschluss ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 29. April 2015 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 - eingegangen beim Amtsgericht Köthen an diesem Tag - hat die Beteiligte hiergegen „sofortige“ Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass sich der angefochtene Beschluss zwar eingehend mit der Frage befasse, ob im vorliegenden Fall die Regelung des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB angewendet werden könne, weil der Verein „G.“ eine juristische Person sei; die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch unzutreffend. Das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB solle die Möglichkeit eröffnen, den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer im Wege eines Aufgebotsverfahrens von seinem Eigentumsrecht auszuschließen. Voraussetzung sei, dass der Eigentümer gestorben oder verschollen sei und dass das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen stehe. Das Aufgebotsverfahren sei damit nicht nur dann möglich, wenn eine Person tot sei, sondern auch, wenn diese lediglich verschollen sei und möglicherweise noch lebe. Dass ein verschollener möglicherweise noch lebender Eigentümer von seinem Recht ausgeschlossen werden könne, sei nach § 927 BGB gerechtfertigt, weil ein anderer das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz gehabt habe, ohne dass der Eigentümer etwas dagegen unternommen habe. Nach Ablauf dieser Zeit träten nach § 927 BGB die Interessen des Eigentümers gegenüber dem Interesse des langjährigen Eigenbesitzers zurück. Angesichts dieser Interessenlage gehe der angefochtene Beschluss zu Unrecht davon aus, dass diese Regelung nicht auch auf eine juristische Person - hier einen Verein - anwendbar sei. In der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 27. März 2003 führe dieser aus, dass auch erwogen werden könne, eine juristische Person als verschollen anzusehen, wenn nicht feststellbar sei, wer deren Organe und wie diese Personen zu erreichen seien. Dies sei auch hier der Fall. Der Verein und dessen Organe bzw. Liquidatoren seien schon lange nicht mehr feststellbar. Damit gelte, dass nach Ablauf einer Zeit von 30 Jahren das Interesse des Eigentümers gegenüber dem Interesse des langjährigen Eigenbesitzers zurücktreten müsse und dieser ein Recht auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens habe. Die Kirchengemeinde, die weit über 30 Jahre Eigenbesitz am Kindergartengrundstück habe, könne daher nach Ablauf dieser Zeit das in § 927 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehene Aufgebotsverfahren durchführen, ohne auf die möglicherweise auch denkbare Einsetzung eines Notvorstandes für den möglicherweise noch bestehenden Verein verwiesen zu werden.

17

Es wäre nicht plausibel, dass langjährige Eigenbesitzer eines Grundstücks, welches auf eine natürliche Person eingetragen sei, eine andere Stellung haben solle wie der langjährige Eigenbesitzer eines Grundstücks, welches auf eine juristische Person eingetragen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass so wie bei einem noch nicht vollständig liquidierten Verein ein Notvorstand bestellt werden könne, bei einer verschollenen natürlichen Person nach § 1911 BGB ein Abwesenheitspfleger bestellt werden könne. Sowohl der Notvorstand als auch der Abwesenheitspfleger hätten die Aufgabe, die Interessen des nicht erreichbaren Eigentümers zu wahren. Bei einem nach § 927 BGB wenigstens 30 Jahre dauerndem Eigenbesitz müssten aber in beiden Fällen die gleichermaßen bestehenden Möglichkeiten zur Wahrung der Interessen des Eigentümers durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers oder Notvorstandes gegenüber der Möglichkeit der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zurücktreten.

18

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

19

Die nach §§ 58 Abs. 1, 59, 63 Abs. 1, 64 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

20

Die Antragstellerin ist nach § 443 FamFG antragsberechtigt. Danach kann derjenige, der das Grundstück in der nach § 927 BGB bestimmten Frist von 30 Jahre in Eigenbesitz hat, ein Aufgebotsverfahren beantragen. Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Gemeint ist die subjektive Willensrichtung, auf das Eigentum kommt es nicht an. Es genügt, dass der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft so ausüben will wie ein Eigentümer für sich selbst unter Ausschluss anderer Personen, selbst wenn er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist (z. B. MüKo/Jost, Rn. 3 zu § 872 BGB m. w. N.). Nach den vorliegenden Unterlagen ist die Beteiligte - wovon auch das Amtsgericht ausgeht - seit über 30 Jahren Eigenbesitzerin des streitgegenständlichen Grundstücks.

21

Ist allerdings - wie hier - der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, ist nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn dieser gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedürfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn auch eine juristische Person ist als verschollen anzusehen, wenn nicht festgestellt werden kann, wer ihre Organe sind und wie diese Personen zu erreichen wären (z. B. PWW/ Huhn, Rn. 3 zu § 927 BGB; OLG Naumburg, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 12 Wx 36/13). Dies ist auch hier der Fall. Denn die Liquidatoren des Vereins „G.“ sind nicht mehr zu ermitteln. Ferner ist seit über 30 Jahren keine Eintragung mehr in das Grundbuch erfolgt, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte.

22

Das Amtsgericht war daher anzuweisen, das Aufgebot zu erlassen, weil der Antrag zulässig ist (§ 434 Abs. 2 FamFG) und das Aufgebot vom Senat als Beschwerdegericht nicht erlassen werden kann.

III.

23

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil es sich bei dem Aufgebotsverfahren nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelt (z. B. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 38/12, zitiert nach juris).

24

Die Festsetzung des Gegenstandswertes hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.


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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für
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published on 22/02/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürth - Rechtspflegerin - vom 21.10.2016 aufgehoben. Das Amtsgericht Fürth wird angewiesen, entsprechend dem Antrag des bevollmächtigten Notars F. B
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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.

(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.