Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 26. Aug. 2016 - 1 U 20/16

bei uns veröffentlicht am26.08.2016

Tenor

I. Das am 20. Januar 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Az. 6 O 451/12) wird auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 24.721,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 29. August 2012 bis zum 28. Juli 2014 und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab 29. Juli 2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beklagte zu 72 Prozent und der Kläger zu 28 Prozent.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und Inhaber eines Planungsbüros. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung von Honorar für Architektenleistungen, über die er mit als Schlussrechnung bezeichneter Rechnung vom 24. Juli 2012 (Anlage K12 – I, 33) nach auftraggeberseitiger Kündigung des Vertrages abrechnete. Im Prozess legte er zudem eine Rechnung vom 25. Juli 2012 vor (Anlage K16 – II, 46), deren – gegenüber der Rechnung vom 24. Juli 2012 leicht höherer – Betrag in die Klagesumme eingeflossen ist.

2

Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Januar 2012 beauftragte die Beklagte den Kläger mit „Ingenieurleistungen“ für das Bauvorhaben P. -Straße in A. .

3

Das Haus steht im Sanierungsgebiet „...“. Die Beklagte ist niedergelassene Hausärztin in eigener Praxis. Sie beabsichtigte, das von ihr zuvor erworbene Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen gewerblich zu nutzen und hierbei Teile zu vermieten. Die voraussichtlichen Baukosten sind im vorgenannten Vertrag mit 450.000 Euro brutto angegeben.

4

Unter § 1 Ziffer 1.1 und 1.2 des Vertrages heißt es:

5

Gegenstand des Vertrages sind die nachstehend genannten Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben in der P. -Stre in A. .

6

Das Gesamtbauvorhaben umfasst folgende Gebäude, Teilobjekte bzw. Bauabschnitte: Gewerbehaus der P. -Straße

7

⌧ mit 3,0 Geschosse incl. Dach und zzgl. Keller

8

sowie

9

□ 1 Nebengebäude mit folgenden Funktionen: alter Schuppen auf dem Hof

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□ Garagen □ Tiefgarage mit Stellplätzen

11

⌧ Freianlagen mit folgender Lage und Funktionen: Stellplätze vorhanden

12

□“

13

Unter § 1 Ziffer 1.3 heißt es weiter:

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„Vereinbart wird

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□ der Neubau folgender Objekte:

16

□ die Erweiterung folgender Objekte: Dachgeschossausbau zu einer Wohnung.

17

□ der Umbau folgender Objekte:

18

⌧ die Modernisierung folgender Objekte: EG-DG, EG zur Arztpraxis, 1. OG Gewerbe, DG Gewerbe oder Wohnung.

19

⌧ die Instandsetzung folgender Objekte: Keller incl. Ausbau zu Gewerberäumen (3 Stück) für Musikerziehung

20

□“

21

In § 3 Ziffer 3.1 sind die Leistungen des Klägers beschrieben, die sich an den Leistungsphasen in § 33 Satz 2 HOAI 2009 orientieren. Nach § 8 Ziffer 8.1 legten die Parteien eine Vergütung nach der Honorarzone III (mittlerer Satz) zugrunde. Gemäß § 8 Ziffer 8.2 richtet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, deren Berechnung nach der DIN 276 (2008) erfolgen soll. Nach § 12 Ziffer 12.1 ist die Beklagte in „angemessenen zeitlichen Abständen zu Abschlagszahlungen verpflichtet, die dem jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand entsprechen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage K1 – I, 11).

23

Nach Vertragsabschluss kam es zwischen den Parteien zu Spannungen. Es entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz. Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger beauftragt wurde und inwieweit er der Beklagten anlässlich gemeinsamer Termine und später Hinweise erteilte. Unstreitig wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die Ursache für eine im Keller des Gebäudes beobachtete Setzung des Fußbodens geklärt werden müsse, und riet ihr zu einer sog. Rohrbefahrung.

24

Der Kläger übersandte der Beklagten unter dem 13. April 2012 ein Schreiben, in dem er den Stand seiner Leistungen zusammenfasst (Anlage B3 – Bl. 37 AB). Mit Schreiben vom 14. April 2012 reagierte die Beklagte auf dieses Schreiben und forderte den Kläger zur Übersendung von Unterlagen auf (Anlage B4 – Bl. 38 AB).

25

Unter dem 03. und 16. April 2012 forderte der Kläger die Zahlung von Abschlägen (Anlagen K2 und K3 – I, 16 ff.).

26

Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob und inwieweit der Kläger seine Leistungen vertragsgerecht erbrachte. Die Leistungsphase 5 des Vertrages erbrachte der Kläger nicht, obgleich sie anfangs von den Parteien gewollt war. Mit Schreiben vom 30. März 2012 (Anlage K21 – II, 21) bat die Beklagte den Kläger um Änderung des Vertrags vom 30. Januar 2012. Im zweiten Absatz heißt es:

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„Die Ingenieursleistung erfolgt für die Leistungspunkte: Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung.

28

Weitere Leistungen können nach Ausführung der Genehmigungsplanung gesondert vereinbart werden.“

29

Eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben ist nicht bekannt.

30

Die Parteien streiten ferner darüber, welche Unterlagen der Kläger der Beklagten übergab. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. April 2012 (Anlage B5 – Bl. 39 AB) mit, dass die Bauantragsunterlagen vollständig in seinem Büro lägen und der Beklagten mit einer Erläuterung übergeben würden. Demgegenüber bestand die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2012 auf eine vorherige Übersendung. Eine Übergabe fand schließlich am 17. April 2012 statt.

31

Ohne den Kläger zu informieren, hielt die Beklagte Kontakt zur Stadt A. . Auf Anfrage teilte ihr die Stadt mit Bescheid vom 26. April 2012 mit, dass eine gewerbliche Vollnutzung des Gebäudes sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig sei (Anlage B13 – Bl. 112 f. AB).

32

Beide Parteien gehen seit Mitte 2012 von einer Beendigung des Vertrages aus. Mit außergerichtlichem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Juli 2012 (Anlage K10 – I, 28) ließ die Beklagte den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Der Kläger tat gleiches. Mit am 17. Oktober 2012 zugestellter Klageschrift ließ auch er den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen (I, 9).

33

Nach ihrer Kündigung holte die Beklagte ein „Feuchtegutachten“ ein, das die Notwendigkeit einer Kellerabdichtung dokumentiert (Anlage B2 – Bl. 2 AB).

34

Im Anschluss an die Kündigung der Beklagten errechnete der Kläger den Honoraranspruch für seine Dienste mit 33.994,35 Euro brutto und später mit 34.246,05 Euro brutto. Für Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 24./25. Juli 2012 verwiesen (Anlage K2 – I, 16; Anlage K16 – II, 46). Die rechnerische Höhe der geltend gemachten Forderung steht zwischen den Parteien außer Streit.

35

Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 forderte der Kläger die Beklagte bis zum 30. Juli 2012 erfolglos zur Zahlung auf (Anlage K9 – I, 26).

36

Mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 31. Mai 2012 und später mit Schreiben ihrer jetzigen Bevollmächtigten ließ die Beklagte sämtliche Zahlungsaufforderungen des Klägers zurückweisen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juli 2012 (Anlage K10) ließ der Kläger wiederum mitteilen, dass er Leistungen für einen Teilbauantrag erbracht habe.

37

Der Kläger behauptet, von der Beklagten lediglich mit der „Planung der Modernisierung“ beauftragt worden zu sein. Dazu zählten auch der Wärmeschutz und die Bauakustik als planerische Leistungen. Mit Blick auf den Keller seien zutreffend eine Instandsetzung und ein Ausbau zu einer Gewerbeeinheit zusätzlich vereinbart gewesen. Vom Auftrag nicht umfasst seien dagegen die Einholung eines Sanierungsgutachtens zur Außentreppe an der Vorderseite, eines Feuchtigkeitsgutachtens/Baugrundgutachtens sowie der Statik und die Planung von Haustechnik/Elektroinstallation. Die Beklagte habe mitzuwirken gehabt, aber nicht mitgewirkt. Von dem als Anlage B12 vorgelegten Baugrundgutachten vom 17. April 2012 habe der Kläger erst nach Kündigung erfahren, so dass er dieses nicht in seinen Leistungen habe berücksichtigen können. Auch von einer Bauvoranfrage, die die Beklagte bei der Stadt A. gestellt habe, wisse er erst aus diesem Prozess. Die Beklagte sei u.a. in mehreren Besprechungen darauf hingewiesen worden, dass sie ein Baugrundgutachten in Auftrag geben müsse, ebenso ein Holzschutzgutachten. Erst nach deren Vorlage hätte er, der Kläger, die Ergebnisse berücksichtigen können. Auf seine Bitte hin habe die Beklagte hierzu mit den Worten reagiert: „So schlimm ist das mit der Feuchtigkeit gar nicht, bis jetzt ging es ja auch.“ Die Beklagte habe es trotz Hinweises auch abgelehnt, im Dachgeschoss eine Wohnung planen zu lassen. Sie habe eine gewerbliche Nutzung gewollt, obwohl der Vertrag auch die Planung einer Wohnung vorsehe. Daher sei der Bauantrag von ihm ohne Umnutzungsantrag vorbereitet worden. Der Kläger habe der Beklagten seine Bedenken daran mitgeteilt, ob eine vollgewerbliche Nutzung des Gebäudes genehmigungsfähig ist. Er habe die vereinbarten Leistungen erbracht. Die Beklagte habe vollständige Planungsunterlagen erhalten. Ersparte Aufwendungen habe er in der Schlussrechnung abgezogen.

38

Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung von 34.246,05 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23. August 2012 verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

39

Sie moniert die Schlussrechnung und bestreitet, dass diese den Anforderungen der DIN 276 (2008) genügt. Außerdem hält sie die Leistungen des Klägers für unzureichend. Vertragswidrig habe es der Kläger unterlassen, für das Bauvorhaben die gesamte Planung vorzunehmen. Er habe eine genehmigungsfähige Genehmigungsplanung geschuldet. Die Beklagte bestreitet, auf etwaige Feuchtigkeitseinwirkungen und damit verbundene Kosten hingewiesen worden zu sein. Die Kostenschätzung des Klägers sei unzutreffend. Kosten für die Sanierung des Kellers und eine Risssanierung seien darin nicht berücksichtigt. Auch die Kosten für eine mögliche Trockenlegung habe er einzustellen gehabt. Das von ihr eingeholte Gutachten belege, dass die vom Kläger geschätzten Kosten für die Beseitigung von Feuchtigkeit im Keller überhöht seien. Anstelle von 91.000,00 Euro seien auch nur 25.000,00 Euro für die Sanierung der Fenster einzustellen gewesen. Am 28. März 2002 habe die Beklagte dem Kläger hierzu das günstigere Angebot gezeigt (Anlage B16 – Bl. 156 ff. AB).

40

Die Leistungsphasen 1 bis 3 seien unvollständig erbracht worden. Die Grundlagenermittlung in Phase 1 sei unvollständig. Eine erforderliche Trockenlegung des Kellers habe der Kläger der Beklagten zu keiner Zeit mitgeteilt. Die Trockenlegung zu planen, sei Vertragsinhalt gewesen. Auch habe er – mit Ausnahme eines Hinweises auf die Vorlage einer Statik – Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter nicht formuliert. Weder habe er den gesamten Leistungsbedarf offen gelegt noch dahingehend Beratungsleistungen erbracht. In Phase 2 habe der Kläger zwar Planunterlagen und ein Aufmaß erstellt, Letzteres aber unrichtig. Die Vorplanung sei unzureichend, was aus dem Schreiben des Klägers vom 13. April 2012 (Anlage B3 – Bl. 37 AB) hervorgehe. Trotz Aufforderung mit Schreiben vom 14. April 2012 (Anlage B4 – Bl. 38 AB) habe der Kläger die Unterlagen nicht vervollständigt. Für die Erbringung der Leistungsphase 3 fehle es am Nachweis. Der Kläger habe keine Kostenberechnung übermittelt; eine Kostenschätzung reiche nicht aus. Die Leistungsphase 4 sei nicht erbracht worden. Die vom Kläger erbrachte Planungsdokumentation (Anlagenkonvolut B7 – Bl. 44 ff. AB) genüge den Anforderungen nicht. Die Dokumentation könne keine Baugenehmigung herbeiführen. Die Leistungsphase 5 sei hingegen nicht mehr geschuldet gewesen.

41

Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 (I, 141) hat das Landgericht – neben der Erteilung von Hinweisen – Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Für Einzelheiten wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14. August und 20. November 2013 Bezug genommen (I, 162, 200). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 hat es außerdem ein Sachverständigengutachten beauftragt (II, 25). Unter dem 10. November 2014 hat der Sachverständige M. K. das Gutachten vorgelegt, das er überarbeitet und unter dem 27. Juli 2015 ohne fachlich-inhaltliche Änderung in einer Korrekturfassung zum Austausch gegen das bisherige Exemplar übersandt hat (Anlage). Am 04. November 2015 hat er der Kammer das Gutachten erläutert (II, 202).

42

Die Einzelrichterin des Landgerichts hat der Klage in Höhe von 18.074,30 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dem Sachverständigen folgend, hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger zwar vertragliche Leistungen bis zur Genehmigungsplanung erbracht habe, diese aber nicht vollständig gewesen seien. Auf Grundlage der sachverständigen Feststellungen ist es zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger für die Grundlagenermittlung (entsprechend der Leistungsphase 1) 2,75 Prozent von 3,00 Prozent, für die Vorplanung/Projekt- und Planungsvorbereitung (entsprechend der Leistungsphase 2) 5,0 von 7,00 Prozent, für die Entwurfsplanung/System- und Integrationsplanung (entsprechend der Leistungsphase 3) 4,5 von 11,0 Prozent und für die Genehmigungsplanung (entsprechend der Leistungsphase 4) 2,0 von 6,0 Prozent zustünden. Insgesamt habe der Kläger Anspruch auf Vergütung für 14,25 der 27 geschuldeten Prozentpunkte, so dass das Gericht den eingeklagten Schlussrechnungsbetrag (34.246,05 Euro) ohne Abzug jener Beträge, die für die Leistungsphase 5 und die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik angesetzt sind, im Verhältnis von 14,25 : 27 auf 18.074,30 Euro gekürzt hat. Die Rechnung hält das Landgericht für prüffähig. Das Honorar sei für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen prüffähig ausgewiesen. Es läge eine ordentliche Kündigung vor. Ein wichtiger Grund sei für die Beklagte nicht ersichtlich. Der Kläger habe mangels Zahlung auf die Abschlagsrechnungen seine Leistung zurückbehalten dürfen. Das Gutachten habe nicht bestätigt, dass das hierfür erforderliche Leistungssoll nicht erbracht worden sei. Der Einwand der Beklagten, die Planung für die Fenster sei zu teuer, sei unsubstanziiert. Eine Kostenberechnung nach DIN 276 (2008) sei zwar vereinbart gewesen. Die anrechenbaren Kosten seien auch richtig berechnet. Unbeachtlich sei, dass die Schlussrechnung nach Feststellung des Sachverständigen nicht der DIN entspreche. Denn der Kläger könne Honorar nach § 649 Satz 2 BGB beanspruchen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20. Januar 2016 (III, 15 ff., 19 ff.) verwiesen.

44

Hiergegen wenden sich die Beklagte mit der Berufung, der Kläger mit der Anschlussberufung.

45

Die Beklagte erstrebt mit der Berufung die Vollabweisung der Klage. Sie rügt die Berechnung des Landgerichts zur Klagesumme. Zu Unrecht gehe das Landgericht von einer Abnahmefähigkeit der Leistungen aus. Erst recht hätte die Beklagte auf die Abschlagsrechnungen nicht zahlen müssen, der Kläger sei vorleistungspflichtig gewesen. Zu Unrecht verneine das Landgericht eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Unterlagen des Klägers seien nicht verwertbar gewesen, was auch der Sachverständige verkenne. Der Kläger habe der Beklagten eine Verwendung der überlassenen Unterlagen untersagt. Die Schlussrechnung sei nicht prüffähig. Eine unrichtige Schlussrechnung habe die Beklagte zum Zurückbehalt berechtigt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 03. März 2016 (III, 100 ff.) und die Schriftsätze vom 17. Mai 2016 (III, 155 ff.) und 21. Juni 2016 (III, 186 ff.) Bezug genommen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

das am 20. Januar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle, Az. 6 O 451/12, zugestellt am 27. Januar 2016, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Halle zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Halle zurückzuverweisen.

48

Der Kläger beantragt,

49

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

50

Die Beklagte habe nicht aus wichtigem Grund kündigen dürfen. Der Kläger habe zu Recht Abschlagszahlungen verlangt. Weil nicht gezahlt worden sei, habe er vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen dürfen. Die Höhe der mit den Abschlagsrechnungen verlangten Beträge habe den bis dahin erbrachten Leistungen entsprochen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen (III, 118).

51

Mit der Anschlussberufung begehrt er Zahlung im erstinstanzlich beantragten Umfang. Das Landgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beklagte habe das Ausgangsgericht Beweis erheben müssen. Ein Hinweis sei hierzu nicht erfolgt. Dann hätte der Kläger Beweis angeboten. Zu einer weiteren Leistungserbringung ohne Mitwirkung sei der Kläger aber nicht in der Lage gewesen, was die Beweiserhebung ergeben hätte. Zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB verweigert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07. April 2016 verwiesen (III, 118).

52

Der Kläger beantragt,

53

unter Abänderung des am 20. Januar 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle – Aktenzeichen: 6 O 451/12 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.246,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz vom 23. August 2012 bis 28. Juli 2014 und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 29. Juli 2014 zu zahlen.

54

Die Beklagte beantragt,

55

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

56

Sie hält der Anschlussberufung entgegen: Der Kläger habe die abgerechneten Leistungen nicht erbracht, er habe Zahlung nicht verlangen dürfen. Im Übrigen wird auf die Erwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 Bezug genommen (III, 155 ff.).

57

Im Nachgang zum Senatstermin vom 27. Juni 2016 hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30. Juni 2016 „rechtliche Ausführungen“ gemacht (III, 199 ff.).

II.

58

Die Berufung der Beklagten hat weit überwiegend keinen Erfolg (A.), die Anschlussberufung des Klägers hat teilweise Erfolg (B.).

59

A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache beschränkt sich ihr marginaler Erfolg auf eine geringfügige Abänderung betreffend die vom Kläger geltend gemachte Nebenforderung. In Bezug auf die Hauptforderung rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO); das angegriffene Urteil beruht im Ergebnis auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO). Dem Kläger steht ein fälliger Honoraranspruch in Höhe von 24.721,90 Euro zu, so dass die Berufung in der Hauptsache erfolglos bleibt. Mit Blick auf die verfolgte Nebenforderung war das angefochtene Urteil geringfügig abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen.

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Im Einzelnen:

61

1. Der Anspruch des Klägers auf Architektenhonorar folgt aus §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 BGB und §§ 33 ff. HOAI in der bis zum 16. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 8, 16 des Vertrags vom 30. Januar 2012, was das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat.

62

a) Unter dem 30. Januar 2012 haben die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag geschlossen, der als Werkvertrag im Sinne von §§ 631 ff. BGB anzusehen ist und auf den zur Bestimmung der Vergütung die Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) anzuwenden ist. Auch wenn ein Architekt im Regelfall nicht nur eine einzige Leistung zu erbringen hat, sondern ihm ein breitgefächerter Leistungskatalog obliegt, erscheint es trotz dienstvertraglicher Elemente sachgerecht, auf den Architektenvertrag Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. a) 2016, Grundl., Rn. 108 ff.). Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und verlangt Vergütung von „Ingenieurleistungen“. Der Anwendungsbereich der HOAI ist aber leistungs- und nicht berufsbezogen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1997, Az. VII ZR 290/95, Rn. 9 m.N. – zitiert nach juris). Jede Person, die Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringt, ist verpflichtet, nach der HOAI abzurechnen. Ernsthafte Einwände gegen eine Einordnung der klägerischen Leistungen als Leistungen im Sinne der HOAI erheben die Parteien nicht. Auf das Vertragsverhältnis kommt daher die HOAI in der bis zum 16. Juli 2013 geltenden Fassung (der 6. Änderungsnovelle) zur Anwendung (HOAI 2009). In welcher Fassung die HOAI für ein Vertragsverhältnis gilt, hängt von §§ 57, 58 HOAI in der seit dem 17. Juli 2013 geltenden Fassung (der 7. Änderungsnovelle) ab (HOAI 2013). Danach entscheidet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Parteien haben in § 2 Ziffer 2.3 ihres Vertrags die Geltung der HOAI in der „bei Vertragsabschluss geltenden Fassung“ vereinbart und eine dynamische Einbeziehung der HOAI ausgeschlossen. Da Anhaltspunkte für nachträgliche Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen fehlen, gilt für das im Januar 2012 geschlossene Vertragsverhältnis unverändert die HOAI 2009.

63

Angesichts der unmissverständlich formulierten Vereinbarung in § 3 des Vertrages ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger Architektenleistungen in Form von Grundleistungen nach den Leistungsphasen I bis V entsprechend § 33 Satz 2 HOAI 2009 schuldete. Die Gliederung unter Ziffer 3.1 orientiert sich an der Systematik und am Wortlaut von § 33 Satz 2 HOAI, so dass auf einen parteigewollten Gleichlauf zu schließen ist. Weitere Leistungsphasen haben die Parteien nicht vereinbart. In inhaltlicher Hinsicht hatte der Kläger eine mängelfreie und funktionstaugliche Planung zu erbringen, die insbesondere den Regeln der Baukunst/Technik entsprach (u.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2013, Az. 23 U 185/11, Rn. 107 – zitiert nach juris).

64

Anders als die Beklagte vorträgt, war mit Blick auf die vereinbarte Leistungsphase 5 eine „Teilkündigung“ des Vertrages vor dem Ausspruch der Kündigung aus wichtigem Grund nicht erfolgt. Zum einen ist eine solche Teilkündigung durch die Beklagte schon aus ihrem Vorbringen und aus den zu dessen Untermauerung eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Der Vertrag sieht eine Möglichkeit zur (freien) Teilkündigung auch nicht vor. Ob und weshalb eine Teilkündigung der Leistungsphase 5 aus wichtigem Grund erfolgt sein soll, wird von der Beklagten nicht mit Substanz vorgebracht. Bei Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 24. Juli 2012 ging sie bereits davon aus, dass die Leistungsphase 5 nicht mehr zu erbringen gewesen sei. Soweit die Beklagte eine Teilkündigung des Vertrages im Schreiben vom 30. März 2012 (Anlage K21 – II, 21) zu sehen glaubt, geht diese Ansicht fehl. Eine Kündigungserklärung ist darin nicht zu sehen. Das Wort „Kündigung“ wird nicht gebraucht; ein unbedingter Beendigungswille kommt nicht zum Ausdruck. Die unklare Formulierung hindert den Senat nicht daran, den Inhalt dieses Schreibens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Da die Beklagte zu erkennen gibt, vom Kläger „nur noch“ Ingenieursleistungen bis einschließlich der Genehmigungsplanung zu wollen, und die Leistungsphase 5 – so auch der Vertrag der Parteien – die Ausführungsplanung beinhaltet, liegt in dieser Erklärung das an den Kläger adressierte Angebot der Beklagten nach § 145 BGB auf Abänderung des ursprünglichen Vertrags vom 30. Januar 2012. Zu einer Abänderung des Vertrags ist es aber nicht gekommen. Denn dass der Kläger dieses Angebot nach den Vorschriften der §§ 147 bis 149 BGB angenommen hätte, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. Die bloße Untätigkeit des Klägers hat eine Vertragsänderung nicht herbeigeführt.

65

b) Der Geltendmachung des Honoraranspruchs mit Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Vertrag vom 30. Januar 2012 aus wichtigem Grund kündigte. Hierdurch ist der Vergütungsanspruch des Klägers nicht untergegangen.

66

aa) Es ist von einer einseitigen Vertragsbeendigung auszugehen. Ausschließlich die Kündigung der Beklagten hat den Vertrag aufgelöst. Anhaltspunkte für einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien gibt es nicht. Es ist zwar möglich, einen Architektenvertrag auch einvernehmlich zu beenden (vgl. Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, Grundl., Rn. 235). Indem ihn beide Parteien gekündigt haben, ist eine solche Willensübereinkunft aber nicht zustande gekommen. Die unterschiedliche Motivlage und die zeitliche Diskrepanz zwischen der Abgabe der Kündigungserklärungen stehen der Annahme einer Einigung entgegen. Ob eine Vertragsaufhebung einen Honorarverzicht für nicht erbrachte Leistungen zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 07. März 1974, Az. VII ZR 35/73, Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 2002, Az. 5 U 1714/01, Rn. 42; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06. Juli 2011, Az. 1 U 408/09, Rn. 74 ff. – zitiert nach juris; Korbion, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., § 34, Rn. 57), kann deshalb dahinstehen.

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bb) Mit dem Landgericht ist in der Kündigungserklärung vom 24. Juli 2012 eine „freie Kündigung“ im Sinne von § 649 BGB zu sehen. Hiernach ist für den Vergütungsanspruch zu unterscheiden. Liegt eine ordentliche Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB vor, zu der ein Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, behält der Architekt den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte (volle) Vergütung. Er muss sich nach § 649 Satz 2 BGB jedoch anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart (u.a. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999, Az. VII ZR 277/97, Rn. 11 m.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. November 2001, Az. 3 U 238/97, Rn. 15 – zitiert nach juris; Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 223). Nach § 16 des Vertrages gehen die Parteien ihrerseits vom Fortbestehen einer Vergütungspflicht aus, die nur dadurch modifiziert ist, dass dem Kläger bei einer von ihm zu vertretenden Kündigung nur für die bis dahin erbrachten Leistungen eine Vergütung zusteht, sofern diese Leistungen „brauchbar sind und einen selbständigen Wert besitzen“. In anderen Fällen bleibt es bei der Vergütungspflicht unter Anrechnung ersparter Aufwendungen.

68

Anders verhält es sich bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Sie kommt in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört und deshalb dem Kündigenden ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. In welchen Fällen ein wichtiger Grund anzunehmen ist, hängt vom Einzelfall ab. Losgelöst von der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes steht dem Architekten für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, und zwar in Höhe des Anteils, der seinen tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 26. November 1959, Az. VII ZR 120/58, Rn. 24; Urteil vom 20. Juni 1966, Az. VII ZR 40/64, Rn. 13; Urteil vom 05. Juni 1997, Az. VII ZR 124/96, Rn. 22 m.N. – alle zitiert nach juris; Korbion, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., § 34, Rn. 50). Das Honorar erhält er aber nur, soweit die Leistungen mängelfrei, d.h. nachbesserungsfähig und entweder als vollständig erbrachte Leistungsphasen oder selbständige Teile davon verwertbar sind, wofür der Architekt die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 05. Juni 1997, Az. VII ZR 124/96, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2000, Az. 21 U 38/00, Rn. 54; Korbion, aaO., § 34, Rn. 50). Ist die Leistung des Architekten hingegen nicht nachbesserungsfähig oder wertlos, was der Auftraggeber beweisen muss, entfällt ein Honoraranspruch (BGH, Urteil vom 05. Juni 1997, Az. VII ZR 124/96, Rn. 22 m.N. – zitiert nach juris). Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 10. Mai 1990, Az. VII ZR 45/89, Rn. 21 – zitiert nach juris). Ist aus wichtigem Grund gekündigt und fehlt es an solchem, ist die Erklärung in der Regel als freie Kündigung auszulegen (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 220), was sich als sachgerecht darstellt, wenn sich ein Auftraggeber in jedem Fall vom Vertrag lösen will (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Dezember 2005, Az. 13 U 91/04, Rn. 31 – Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 28. Juni 2007 zurückgewiesen, Az. VII ZR 1/06 – zitiert nach juris; OLG Jena, Urteil vom 18. April 2007, Az. VII ZR 946/06, Rn. 58). Einen gegenteiligen Willen muss der Auftraggeber in der Kündigungserklärung zum Ausdruck zu bringen (Koeble, in: Locher/ Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 220). Zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass sich diese Folge regelmäßig durch Auslegung der Kündigung ergibt, wenn aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes folgt. Denn „die Kündigung eines Bauvertrages ist eine Entscheidung, die in aller Regel nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Wirkungen hat. Mit ihr wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß das Vertragsverhältnis beendet ist, sondern mit ihr werden auch die Voraussetzungen für den Einsatz eines Drittunternehmers oder für den vollständigen Abbruch des Bauvorhabens geschaffen. Das ist konfliktfrei nur möglich, wenn die außerordentliche Kündigung auch für den Fall wirksam sein soll, daß der Kündigungsgrund nicht besteht. Deshalb wirkt eine außerordentliche Kündigung als Erkrung, nach der alle in Betracht kommenden Kündigungsmöglichkeiten, auch die nach §649 Satz 1 BGB oder §8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, ausgeschöpft werden sollen.“ (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, Az. VII ZR 218/02, Rn. 23 – zitiert nach juris). Umstritten ist, ob es vor Kündigung aus wichtigem Grund einer Abmahnung bedarf (bejahend: u.a. OLG Oldenburg, Az. 8 U 96/12, Rn. 34; Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, aaO., Grundl., Rn. 251; verneinend (ohne Begründung): OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2004, Az. 22 U 137/02; Rn. 23, 40 – zitiert nach juris). Das Oberlandesgericht Köln verlangt grundsätzlich die vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung (OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 1998, Az. 20 U 91/97, Rn. 28 – zitiert nach juris).

69

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht von einer freien Kündigung ausgegangen. Der Kläger kann für seine als unvollständig und mangelhaft festgestellten Leistungen nur zum Teil Vergütung verlangen. Für die nicht erbrachten Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sowie die nicht erbrachte Leistungsphase 5 steht ihm unter Abzug ersparter Aufwendungen eine Vergütung ebenfalls zu.

70

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung liegen nicht vor. Ein wichtiger Grund, den die Beklagte zur Überzeugung des Senats dargelegt und bewiesen hätte, ist nicht gegeben. Die Bewertung des Landgerichts ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen eine Auseinandersetzung mit Parteivorbringen erkennen, in die aber nicht alle Argumente eingeflossen sind. Der Senat sieht sich deshalb zu den nachfolgenden Anmerkungen veranlasst:

71

Ein wichtiger Grund, der das Vertrauensverhältnis zerstört hat und der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar macht, ist nicht bereits in einer unterlassenen Bauantragstellung zu sehen. Anders als die Beklagte vortragen lässt, schuldete der Kläger weder die Bauantragstellung noch die Vorbereitung eines vollständigen Bauantrags. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger Planungsleistungen in dem vom Senat ermittelten Umfang übernimmt, während für die zur Bauantragstellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen weiteren Handlungen weiterhin die Beklagte hauptverantwortlich war. Die Beklagte konnte nicht erwarten, dass ihr nach Übergabe der Planungsunterlagen ohne eigenen Beitrag ein zur Einreichung beim Bauamt vollständig geeigneter Bauantrag nebst Anlagen vorliegen wird. Dass die erbrachten Planungsleistungen des Klägers nach den Feststellungen des Sachverständigen unvollständig und mängelbehaftet waren, ändert daran nichts. Sollte sich die Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen erst im Verlauf der Arbeiten herausgestellt haben, wären die Leistungen des Klägers noch immer nachbesserungsfähig gewesen. Von einer Nachbesserungsfähigkeit der Planungsleistungen ist noch bis zur Bauphase auszugehen (OLG Braunschweig, Urteil vom 12. November 2001, Az. 3 U 238/97, Rn. 12). Gleiches muss erst recht gelten, wenn noch nicht einmal ein für das Vorhaben erforderlicher Bauantrag gestellt worden ist und der Zeitpunkt eines Baubeginns ungewiss war.

72

Zum Zeitpunkt der Kündigung des Vertrags mit Schreiben vom 24. Juli 2012 befand sich der Kläger auch nicht im Leistungsverzug. Im Vertrag waren Ausführungsfristen für einzelne Leistungen nicht vereinbart. Unter § 1 Ziffer 1.5. beschränkt sich der Vertrag auf die abstrakte Wiedergabe, dass beabsichtigt sei, das Bauvorhaben „bis Dezember 2012“ durchzuführen. Bis zu welchem Zeitpunkt die hierfür erforderlichen Planungen zu erbringen waren, ist dagegen nicht definiert. Der Vortrag der Beklagten macht nicht hinreichend deutlich, aus welchen Gründen der Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits einen konkreten Leistungsstand hätte erreichen müssen – und sich im Falle der Nichterreichung im Verzug befand. Ohne weiteres war er berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen auch nach dem 24. Juli 2012 zu erbringen bzw. bis dahin mangelhafte Leistungen nachzubessern und etwaige Mängel zu beseitigen.

73

Ebenso wenig kann die Beklagte die Kündigung auf die Behauptung stützen, der Kläger habe seine Planungsleistungen nicht auch auf die Planung einer Wohnnutzung im Dachgeschoss ausgerichtet. Zum einen sieht § 1 Ziffer 1.3. des Vertrages eine Modernisierung des Dachgeschosses ausdrücklich für „Gewerbe oder Wohnung“ vor. Gegen die Vereinbarung wendet sich die Beklagte auch nicht mit erheblichem Vortrag, so dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger für das Dachgeschoss eine gewerbliche Nutzung vorgesehen hatte. Ebenso wenig trifft den Kläger der Vorwurf, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, die Beklagte auf Zweifel an einer Genehmigungsfähigkeit der Planung hinzuweisen, sofern die Beklagte an einer ausschließlich gewerblichen Nutzung und einer damit einhergehenden Planung festhält. Der Vortrag des Klägers, wonach er Bedenken an einer Genehmigungsfähigkeit einer ausschließlich gewerblichen Nutzung des Gebäudes geäußert habe, wird von der Beklagten zum einen nicht mit Substanz in Abrede genommen. Zum anderen hat die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Stadt A. bestätigt, dass der Beklagten lange vor ihrem Ausspruch der Kündigung die fehlende Genehmigungsfähigkeit bekannt war. Der Ablehnungsbescheid vom 26. April 2012 weist ausdrücklich auf die sanierungsrechtliche Unzulässigkeit einer vollgewerblichen Nutzung hin. Ungeachtet der Frage, ob der Vorschlag des Klägers zur Herbeiführung einer genehmigungsfähigen Planung Erfolg gehabt hätte oder nicht (I, 194) und der Kläger verpflichtet gewesen wäre, eine genehmigungsfähige Planung herbeizuführen, hätte die Beklagte den Kläger zweifelsohne über die ihr bekannt gewordene rechtliche Einschätzung der Stadt A. unterrichten und dem Kläger die Möglichkeit einräumen müssen, die auf eine vollgewerbliche Nutzung ausgerichtete Planung anzupassen. Die Behauptung des Klägers, weder über den Bescheid noch über die Antragstellung in Kenntnis gesetzt worden zu sein, bestreitet die Beklagte nicht.

74

Ein wichtiger Grund für eine auftraggeberseitige Kündigung ergab sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Hinblick auf seine Planungsleistungen zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte.

75

Mit Schreiben vom 03. und 16. April 2012 verlangte der Kläger zwar zu Unrecht Abschlagszahlungen. Ob Abschlagsrechnungen (Anlage K2 und K3) wie Schlussrechnungen prüffähig sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2005, Az. VII ZB 84/05, Rn. 22 – zitiert nach juris) und hier waren, kann im Ergebnis dahinstehen. Das Recht auf Abschlag folgt aus § 15 Abs. 2 HOAI 2009 und – hier – aus der Vereinbarung in § 12 Ziffer 12.1 des Vertrages. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abschlags lagen aber nicht vor. Grundsätzlich muss der Architekt die Erbringung der zum Abschlag führenden Voraussetzungen nachweisen. Besteht – wie hier – eine vertragliche Regelung, ist anderes möglich (Wirth/Galda, in: Korbion, Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. 2016, § 15, Rn. 42): Die Parteien haben vereinbart, dass ein Abschlag an den „jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungsstand“ anknüpft. Was Leistungsstand ist, unterliegt der Auslegung, ebenfalls, wann ein Nachweis darüber als erbracht anzusehen ist. Der Senat lehnt sein Verständnis der Vertragsbestimmung an das Verständnis der Regelung des § 15 Abs. 2 HOAI („nachgewiesene Leistungen“) an. Demnach hat der Architekt darzulegen, dass die Teilleistung vertragsgemäß erbracht worden ist. Erweist sich die Leistung zur Zeit der Geltendmachung als mangelhaft, wird ein Abschlag solange nicht fällig, bis der Architekt die Mängel durch Nachbesserung behoben hat (Wirth/Galda, aaO., Rn. 43). Letzteres ist der Fall. Die Abschlagsforderungen beziehen sich auf die Grundleistungen, die der Kläger in den Phasen 1 bis 3 zu 100 Prozent als erbracht angesehen hatte (Anlage K2 – I, 17). Der Sachverständige ist in seinem Gutachten aber zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die Leistungsphase 1 nahezu vollständig, die Leistungsphasen 2 und 3 dagegen nicht bzw. überwiegend nicht vollständig erbracht worden seien. Der Kläger konnte damit die Erbringung des Leistungsstands bis zur Phase 3 nicht nachweisen. Ein Recht zur Abschlagsforderung bestand deshalb nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Mahnschreiben des Klägers vom 07. Mai 2012. Die unberechtigte Forderung nach einem Abschlag wird nach Fristablauf nicht zu einer berechtigten.

76

Dennoch konnte die Beklagte mit Ablauf der von ihr gesetzten Frist den Vertrag nicht aus wichtigem Grund kündigen. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend deutlich gemacht, dass ihr trotz Kenntnis dieser Umstände ein Festhalten an dem Vertrag künftig nicht mehr zuzumuten war. Die Beklagte verlangt von dem Kläger auch mehr, als vertraglich vereinbart war, ohne sich mit dem beachtlichen Einwand des Klägers zum vereinbarten Leistungssoll hinreichend auseinanderzusetzen.

77

In unmittelbarer Reaktion auf das Mahnschreiben wendet sich der frühere Bevollmächtigte der Beklagten zwar an den Kläger (Anlage K5 – I, 21). Einzelne Beanstandungen werden auch unternommen, u.a. eine vermeintlich fehlende Prüffähigkeit der Abschlagsrechnungen und ein unzureichender Teilbauantrag mitgeteilt. Eine Fristsetzung mit einer konkreten Aufforderung zur Nachbesserung oder Nacherfüllung liegt darin aber nicht, so dass die Beklagte nicht alles Zumutbare getan hat, um den Kläger zur Behebung aufzufordern. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (Anlage K6 – I, 22) bittet der Kläger um Klarstellung, erkundigt sich nach dem vereinbarten Leistungssoll und stellt eine Prüfung der Abschlagsrechnung vor dem Hintergrund einer angezweifelten Prüffähigkeit in Aussicht, was unter Berücksichtigung der zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichteten Parteien eine nachvollziehbare Reaktion darstellt. Mit Schreiben ihres späteren Bevollmächtigten vom 10. Juli 2012 (Anlage K7 – I, 23 f.) greift die Beklagte ihr bisheriges Anliegen erneut auf, ohne aber nach wie vor konkret zu benennen, welche Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 der Kläger aus ihrer Sicht nicht erbracht habe – und der Kläger noch erbringen müsse. Eine unrichtige und unvollständige Kostenschätzung wird eingewandt, auch, dass die Planungsdokumentation keine statischen Unterlagen enthalte. Zum Leistungssoll, das der Kläger anspricht, verhält sich die Beklagte aber nach wie vor nicht. Zwar erfolgte die Fristsetzung im Schreiben vom 10. Juli 2012 ausdrücklich unter dem Hinweis, dass nach Ablauf der bis zum 20. Juli 2012 gesetzten Frist eine Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werde. Die Beklagte setzt sich bis zum Kündigungsausspruch am 24. Juli 2012 aber nicht mit den zwischenzeitlich präzisierten Einwänden des Klägers im Schreiben vom 18. Juli 2012 (Anlage K9 – I, 28) auseinander, obwohl die Beklagte darauf Rücksicht hätte nehmen und hierauf hätte eingehen müssen. Der Vertrag verpflichtete den Kläger nicht – wie noch nachstehend aufzuzeigen sein wird – zur Einholung eines Baugrundgutachtens, eines Standsicherheitsnachweises oder zu einem vollständigen Bauantrag. Vielmehr hatte die Beklagte mitzuwirken und dem Kläger zuzuarbeiten. Über den Umfang ihrer Mitwirkung setzt sich die Beklagte vor Abgabe der Kündigungserklärung aber nicht hinreichend auseinander, erst recht – und damit im Gegensatz zum Kläger – nicht hinreichend selbstkritisch. Erst im Kündigungsschreiben nimmt sie eine inhaltlich auf Einzelaspekte bezogene Auseinandersetzung vor, was der Senat zwar als Beitrag zur einvernehmlichen Konfliktlösung werten kann. Unzumutbarkeit, den Vertrag – etwa nach Klärung der Verständigungs- und Verständnisprobleme und der fachlichen Einwände – fortzusetzen, ergibt sich daraus aber nicht, zumal die Beklagte nicht die Reaktion des Klägers auf die im Kündigungsschreiben mitgeteilte Ansicht abzuwarten bereit war, sondern sie zeitgleich die Kündigung erklärte (Anlage K10 – I, 28).

78

dd) Nach allem ist auch ein unbedingter Beendigungswille der Beklagten anzunehmen (siehe oben lit. bb). Gegenteiliges lässt sich der Kündigungserklärung nicht entnehmen.

79

c) Vergütungspflichtig sind danach die mit Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 abgerechneten Leistungsbilder Gebäude und – als geschuldete, aber noch nicht erbrachte Leistungen – die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sowie die Leistungsphase 5. Der Kläger kann für das Leistungsbild Gebäude Vergütung nur zum Teil beanspruchen, was das Landgericht zu Recht – wenn auch in unrichtiger Höhe – erkannt hat. Die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung (II, 202) bestätigen die Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der erbrachten klägerischen Leistungen. Zutreffend hat der Sachverständige herausgestellt, dass seine Aufgabe nicht darin bestanden hat, eine rechtliche Bewertung dessen vorzunehmen, was zwischen den Parteien geschuldet war. Er habe sich fachlich zu äußern, ob und wie das Geschuldete erbracht worden sei. Das Landgericht hat die Rollenverteilung zwischen Gericht und Sachverständigem verkannt und den Aufgabenkreis des Sachverständigen überspannt, indem es ihm ohne vorherige Konkretisierung „freie Hand“ bei der Bestimmung des Leistungssolls gewährt hatte. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil bedürfen daher insoweit einer Korrektur.

80

Das Landgericht hatte das Leistungssoll zu bestimmen. Das ist unzureichend erfolgt. Das Leistungssoll ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien im Vertrag vom 30. Januar 2012, der mit Blick auf den Umfang der Beauftragung unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen war. Maßgeblich für den Umfang der Beauftragung ist das Vereinbarte. Daran ändert die HOAI nichts. Sämtliche Umstände sind für die Auslegung heranzuziehen (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 64 ff., 65). Es erweckt allerdings keine Bedenken, für die danach dem Gericht überlassene Auslegungsarbeit die Beurteilung eines Sachverständigen ergänzend heranzuziehen. Keinesfalls hat sich die Auslegungsarbeit des Richters aber an der rechtlichen Beurteilung eines Sachverständigen zu orientieren. Vertragsauslegung ist Rechtsfrage.

81

aa) Danach schuldete der Kläger die zur Modernisierung und Instandsetzung nach § 1 Ziffer 1.3 des Vertrages erforderlichen Leistungen, zu denen auch die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik zählten. Das folgt aus § 3 Ziffer 3.3 des Vertrages. Danach sind ausdrücklich „Leistungen für Schallschutz ohne Raumakustik, Leistungen für thermische Bauphysik (Wärmeschutz)“ als Beratungsleistungen gem. Anlage 1 zur HOAI beauftragt. Hiervon geht das Landgericht zutreffend aus. Beachtlichen Einwand zeigt die Berufung der Beklagten hiergegen nicht auf. Insbesondere beinhaltet nicht bereits das Leistungsbild Gebäude die o.g. Leistungsbilder. Das folgt insbesondere nicht aus § 33 HOAI nebst Anlage 11 in der bis zum 16. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 33 Satz 3 HOAI). Weiterhin gehörte zum Leistungssoll – entgegen der klägerischen Ansicht – die Planungsleistung zur Beseitigung von Feuchtigkeit im Keller. Das folgt aus § 1 Ziffer 1.3. Wer sich verpflichtet, die Instandsetzung eines Kellers nebst dessen Ausbau zu Gewerberäumen zu planen, schuldet grundsätzlich auch Planungen zur Beseitigung etwaiger Feuchtigkeit im Keller. Die Nutzung eines Kellers als Gewerberaum ist etwas anderes als dessen gewöhnliche Nutzung als einfacher Abstell- oder Lagerraum und verlangt deshalb höheren Aufwand und höhere Sorgfalt, was dem Kläger einleuchten musste. Dieses Verständnis teilt der Sachverständige, der im Gutachten die planerisch gebotenen Leistungen noch weiter präzisiert. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn der Vertrag eine abweichende Aufgabenverteilung zwischen Auftraggeber und Architekten vorsieht und der Auftraggeber mit der konkreten Planung nicht den Architekten beauftragt, sondern die Planung entweder selbst vornimmt oder Dritten überlässt. Innerhalb des Leistungsbilds trifft den Architekten die Pflicht, den Auftraggeber zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf umfassend zu beraten (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, § 34, Rn. 31). Die Aufklärungspflicht und deren Umfang sind aber nicht pauschal, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Wer fachkundig ist oder sich bereits ein bestimmtes Wissen angeeignet hat, ist anders aufzuklären als ein baufachlicher Laie. Anhaltspunkte, wonach der Kläger von einer Planung der Instandsetzung für den Keller befreit war, sind daher nicht ersichtlich.

82

bb) Zum Leistungssoll gehörte auch die Leistungsphase 5. Das Angebot auf Abänderung des ursprünglichen Vertrags hat der Kläger nicht angenommen (s. o.).

83

cc) Anders als die Beklagte meint, gehörte zum Leistungssoll dagegen nicht die Erstellung eines „Standsicherheitsnachweises“ (der Statik), eines Baugrundgutachtens sowie einer Planung zur Haustechnik/Elektroinstallation. Derartige Leistungen hat die Beklagte ersichtlich nicht beauftragt. Aus dem Vertrag ergibt sich eine solche Beauftragung nicht. Die Beklagte dringt mit ihrer Auslegung des Vertrages auch nicht durch. Weder Systematik noch Wortlaut sprechen für eine „Gesamtbeauftragung“ des Klägers. § 1 Ziffer 1.1 des Vertrages nimmt auf die „nachfolgenden“ Regelungen Bezug, ohne sich zum Auftragssoll zu verhalten. § 1 Ziffer 1.2 benennt das „Gesamtbauvorhaben“, legt aber keine Einzelleistungen oder Leistungsinhalte fest. Mit Blick auf § 1 Ziffer 1.3, mit dem die Parteien zur Aufzählung einzelner Objekte übergehen, lassen sich für das Verständnis von § 1 Ziffer 1.2 auch keine greifbaren Erkenntnisse gewinnen. Denn im Vergleich beider Bestimmungen zeigt sich nur, dass die Modernisierung einzelner Objekte begrifflich nicht mit dem Gesamtbauvorhaben gleichzusetzen ist und eine Schlussfolgerung auf den jeweiligen Bedeutungsinhalt nicht gezogen werden kann.

84

Eine umfassende Beauftragung des Klägers folgt auch nicht aus den Begriffen der „Modernisierung“ oder „Instandsetzung“, die im Werkvertragsrecht nicht allgemeinverbindlich definiert sind und für den Architektenvertrag allenfalls in § 2 Nr. 7 und Nr. 9 HOAI 2009 eine Stütze finden können. Mit Ausnahme der Instandsetzungsplanung für den Keller lässt sich den Begriffen nicht entnehmen, ob die bauliche Maßnahme „zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes“ oder „zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes“ weiterer Vorleistungen wie etwa eines Standsicherungsnachweises oder einer Untersuchung des Baugrunds bedürfen. Die Begriffe bleiben damit mehrdeutig.

85

Ein anderes Verständnis vom Auftragsumfang folgt auch nicht aus dem Umstand, der Kläger bewerbe auf seiner Internetseite eine „Sanierung“ des Gebäudes, was für eine umfassende Beauftragung spreche. Mit der Anlage B14 (Bl. 153 AB) hat die Beklagte einen Ausdruck der Internetseite des Klägers (www.demitrowitz.de) vorgelegt. Daraus geht indes nur hervor, dass der Kläger für das betreffende Bauvorhaben die Planung übernommen habe. Zwar ist die Rede von „Sanierung Wohn- und Geschäftshaus 2012“. Aber erst zwei Zeilen darunter befindet sich der Zusatz „Planung“. Im vorhergehenden Eintrag auf der Internetseite ist ebenfalls von einer Gebäudesanierung die Rede. Es zeigt sich, dass mit der Verwendung des Wortes „Sanierung“ nicht die individuelle Tätigkeit des Klägers, sondern ausschließlich die objektbezogene Maßnahme beschrieben wird und gemeint ist. Denn dort findet sich die schlafwortartige Bezeichnung „Sanierung 'altes Fährhaus' „. Darunter ist der Zusatz „Planung“ zu lesen, dieses Mal aber um die Zusätze „Bauleitung“ und „Fördermittelantrag“ erweitert. Ein Schluss auf den Inhalt der klägerischen Beauftragung im konkreten Fall lässt sich daraus nicht ziehen. Außerdem entspricht der Begriff der „Sanierung“ keiner der Begriffsbestimmungen in § 2 HOAI. Vielmehr ist der Begriff auf der Internetseite des Klägers erkennbar zum Zwecke der Kundenakquise allgemeinbegrifflich und nicht fachspezifisch verwendet worden. Zur verbindlichen Abgrenzung des Leistungssolls taugt er nach alledem nicht.

86

dd) Im Prozessverlauf hat die Beklagte eingestanden, dass ihr der Kläger zu einer Kanalbefahrung geraten habe, um die Ursache der Setzungen im Bereich der Fundamente zu klären und die Ursache beseitigen zu können (I, 107). Für den Senat ist eine hinreichende Aufklärung der Beklagten nicht zweifelhaft. Eine zusätzliche Aufklärung durch Einholung von Zeugenbeweis, wie vom Kläger beantragt (I, 71), war entbehrlich. Ob dieser Hinweis des Klägers an die Beklagte am 18. Januar oder am 28. März 2012 erfolgt war, bedarf keiner Aufklärung. Auch eine Aufklärung am 28. März 2012 wäre noch rechtzeitig gewesen. Es bedurfte auch keines weiteren Hinweises, um der Beklagten zu verdeutlichen, dass die Ursache für Feuchtigkeit im Keller unbekannt sei. Eine dahingehende Aufklärung wäre allenfalls dann angezeigt gewesen, wenn eine von der Beklagten zu veranlassen gewesene Rohrbefahrung nicht zur Ursachenklärung beigetragen hätte. Doch die Beklagte trägt schon nicht vor, überhaupt eine Rohrbefahrung veranlasst zu haben.

87

ee) Der Kläger wies die Beklagte auf die Notwendigkeit hin, einen Standsicherheitsnachweis für den Einbau eines Aufzugs einzuholen. Der Kläger hat hierzu behauptet, der Beklagten mit Mail vom 16. März 2012 (Anlage K13 – Bl. 115 AB) das Angebot des Ingenieurbüros L. für die Erstellung eines Baugrundgutachtens übersandt und der Beklagten eine Beauftragung dieses Ingenieurbüros empfohlen zu haben (I, 73). Dieser Behauptung ist die Beklagte nicht mit Substanz entgegengetreten. Eine zeitnahe Reaktion der Beklagten auf diese Mail gab es nicht. Die Reaktion der Beklagten mit Mail vom 03. April 2012 (Anlage K15 – Bl. 116 AB) nimmt den erteilten Hinweis jedenfalls nicht in Abrede. Mit Schreiben vom 14. April 2012 bestätigt die Beklagte überdies, das Ingenieurbüro L. selbst beauftragt zu haben.

88

ff) Dass sich die Beklagte über die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten im Klaren war, folgt für den Senat schließlich auch aus dem Schreiben des Klägers vom 13. April 2012, mit dem er den Stand seiner Leistungen zusammenfasst und unmissverständlich hervorhebt, in wessen Verantwortung er die Erledigung einzelner Aufgaben sieht (Anlage B3 – Bl. 37 AB). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 14. April 2012 zwar umgehend reagiert, dem Kläger aber in dessen Ansicht zur Aufgabenverteilung nicht widersprochen (Anlage B4 – Bl. 38 AB). Einwand gegen die klägerische Abgrenzung der Verantwortlichkeit ist nicht zu erkennen. Widerspruch wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Kläger eine fehlerhafte Abgrenzung vorgenommen hätte.

89

d) Zutreffend wendet sich die Berufung der Beklagten gegen die Honorarberechnung. Die Berechnung des Landgerichts ist fehlerhaft, was der Berufung aber gleichwohl nicht zu einem Erfolg verhilft. Bei korrekter Berechnungsweise hätte das Landgericht den Honoraranspruch des Klägers mit 24.721,90 Euro und nicht nur mit 18.074,30 Euro errechnen müssen.

90

Im Einzelnen:

91

aa) Richtigerweise legt der Kläger seiner Abrechnung die Honorarzone III (mittlere Stufe) zugrunde. Das entspricht dem vertraglich Vereinbarten. Die Beklagte greift diesen Ansatz nicht an, obgleich es Aufgabe des Bauherrn gewesen wäre, den Nachweis zu führen, dass eine niedrigere Honorarstufe zugrunde zu legen sei (Wirth, aaO., Grundl., Rn. 301). Ebenso wenig wendet sich die Berufung gegen die Berechnung des Grundhonorars und die vom Kläger in der Schlussrechnung dargelegte Interpolation zwischen den jeweiligen Höchst- und Mindestwerten entsprechend der Honorartabelle nach der HOAI 2009 (vgl. Anlage K2 – I, 16). Das rechnerische Grundhonorar in Höhe von 100 Prozent lag deshalb nach der Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 bei 45.363,07 Euro (Anlage K16 – II, 46), von der nach dem Vereinbarten für alle fünf Leistungsphasen maximal 52 Prozentpunkte, d.h. 23.588,79 Euro, zu erlangen gewesen wären. Auf die Leistungsphasen 1 bis 4 entfallen davon 27 Prozentpunkte, auf die Leistungsphase 5 25 Prozentpunkte.

92

Die Feststellungen des Sachverständigen und dessen Berechnung zur Höhe des Anteils an den in jeder Leistungsphase erbrachten Leistungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Berufung greift dessen Ausführungen auch nicht mit Substanz an.

93

bb) Zu Recht nimmt das Landgericht eine Kürzung des Grundhonorars vor. Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, das Landgericht habe anstelle des Werts von 14,25 Prozentpunkten richtigerweise von 11,75 Prozentpunkten ausgehen müssen. Das Landgericht hat den Anteil des verdienten Honorars über 14,25 Prozentpunkte zu Recht zugrunde gelegt. Die Berufung verkennt, dass der Sachverständige das ursprüngliche Gutachten überarbeitet und unter dem 27. Juli 2014 eine Korrekturfassung vorgelegt hat, die eine korrekte Addition der für jede Leistungsphase gebildeten Einzelwerte enthält. Die korrekte Summe beläuft sich auf 14,25 Prozentpunkte. Da die Beklagte gegen die Richtigkeit der Einzelwerte aber auch nichts mit Substanz vorbringt, durfte das Landgericht die berichtigten Feststellungen des Sachverständigen zugrunde legen.

94

cc) Die Berufung der Beklagten wendet ohne Erfolg ein, dass das Landgericht die Leistungen der Leistungsphase 5 fehlerhaft für vergütungspflichtig gehalten habe. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass sich die Beklagte von der Leistungsphase 5 nicht durch Teilkündigung oder durch beidseitige Vertragsänderung lossagte. Der Kläger hat die Leistungsphase 5 unstreitig nicht erbracht. Er hatte sie aber zu erbringen, so dass nach Kündigung hierfür eine Vergütungspflicht aus § 649 Satz 2 BGB bestand. Mit Blick auf die vom Kläger erbrachten Leistungen war der darauf entfallende Honoraranteil von 25 Prozentpunkten aber außen vor zu lassen. Die Summe der Grundleistungen für die vom Kläger erbrachten Leistungen lag damit bei 12.248,02 Euro (entspricht 27 Prozentpunkte).

95

Allerdings hat das Ausgangsgericht unrichtigerweise nicht allein auf das Leistungsbild Gebäude (mit den mangelhaft erbrachten Leistungsphasen 1 bis 4), sondern auch auf die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik den vom Sachverständigen ermittelten Anteil von 14,25 Prozentpunkten angewendet. Bei diesen Leistungsbildern handelt es sich um zu vergütende Leistungsbestandteile. Die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sind Leistungen, die der Kläger nicht erbracht hat. Infolge der Kündigung kann er hierfür Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB verlangen. Der Kläger hatte der Beklagten unter dem 17. April 2012 seine Planungsunterlagen übergeben. Zu dieser Zeit waren Planungen zu den Leistungsbildern nicht vorhanden, was auch die Abschlagsrechnungen (Anlagen K2 und K3 – I, 16 ff.) bestätigen. Außerdem hat der Sachverständige nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen erklärt, dass die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik nicht erbracht worden sind (Seiten 25 f. des Gutachtens). Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger zur Zeit der auftraggeberseitigen Kündigung davon ausgegangen war, die Leistungsbilder schon vertragsgemäß erbracht zu haben und daher kündigungsbedingt nun nicht mehr erbringen zu müssen, bestehen nicht.

96

dd) Das Landgericht hätte danach von Folgendem ausgehen müssen:

97

- Für das Leistungsbild Gebäude (mit den Leistungsphasen 1 bis 4) standen dem Kläger rechnerisch 27 Prozentpunkte an Honorar zu, was 12.248,02 Euro netto ergibt. Unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Umbauzuschlags (2.449,16 Euro) sowie einer Nebenkostenpauschale von 5 Prozent auf die daraus gebildete Zwischensumme (12.248,02 Euro + 2.449,16 Euro = 14.697,18 Euro x 5 %) errechnet sich für das Leistungsbild Gebäude anstelle von 27.306,88 Euro laut Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 (II, 48) ein Betrag von 15.432,51 Euro, der dem Kläger bei ungekürzt vergütungspflichtiger Leistung zugestanden hätte.

98

- Da die Leistungen des Klägers aber unvollständig und mangelhaft waren, reduziert sich der Betrag: Im Verhältnis 14,25 : 27,00 Prozentpunkte reduziert sich die Summe der Grundleistungen von 15.432,51 Euro auf 8.144,94 Euro. Überträgt man darauf nun die Berechnungsweise für die volle Vergütung, ergibt sich ein vergütungspflichtiger Anspruch des Klägers für das unvollständig und mangelhaft erbrachte Leistungsbild Gebäude von 10.262,63 Euro:

99

 14,25 Prozentpunkte entsprechen

 8.144,94 Euro

 + Umbauzuschlag 20 Prozent

 1.628,99 Euro

 Zwischensumme:

 9.773,93 Euro

 + 5 Prozent Nebenkostenpauschale

 488,70 Euro

 Summe:

 10.262,63 Euro

100

Der Abschlag über 2.300,00 Euro war von der Summe der Grundleistungen nach keiner der beiden Berechnungsmethoden abzuziehen. Denn hierbei handelt es sich um ersparte Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Leistungsphase 5 (I, 90), welche in der vorausgegangenen Berechnung keine Rolle spielt.

101

- Dem Betrag von 10.262,63 Euro sind die ungekürzten Beträge für die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik unter Abzug ersparter Aufwendungen hinzuzurechnen. Weiter ist die ungekürzte Vergütung für die nicht erbrachte Leistungsphase 5 unter Abzug der hierbei ersparten Aufwendungen von 2.300,00 Euro hinzuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass die noch zu erbringenden Leistungen mangelhaft erbracht worden wären, so dass von vornherein ein Abzug nach der vom Sachverständigen errechneten Quote vorzunehmen wäre, sieht der Senat nicht. Hierzu fehlt es auch an einem Vortrag der Beklagten.

102

ee) Es ergibt sich danach folgende Rechnung:

103

 (Reduzierte) Summe der Grundleistungen:

 10.262,63 Euro

 Leistungsbild Wärmeschutz:

 1.082,49 Euro

 ./. Ersparte Aufwendungen:

 -475,00 Euro

 Leistungsbild Bauakustik:

 1.813,82 Euro

 ./. Ersparte Aufwendungen:

 -950,00 Euro

 Leistungsphase 5:

 11.340,77 Euro

 ./. Ersparte Aufwendungen:

 -2.300,00 Euro

                 

 Summe:

 20.774,71 Euro

104

Mit Umsatzsteuer errechnet sich ein Vergütungsanspruch über 24.721,90 Euro brutto.

105

e) Der Honoraranspruch ist in dieser Höhe fällig. Dazu genügt Abnahmefähigkeit, was der Kläger darzulegen und zu beweisen hat und nicht mit Mangelfreiheit gleichzusetzen ist. Anders als die Beklagte gemeint hatte, bedurften die Leistungen keiner förmlichen Abnahme im Sinne von § 640 BGB. § 15 Abs. 1 HOAI in der seit dem 17. Juli 2013 gültigen Fassung sieht zwar eine Abnahme für die Fälligkeit des Honoraranspruchs vor. Die 7. Novelle zur HOAI hat mit Einführung der Abnahme einen Gleichlauf zum Werkvertragsrecht herbeigeführt. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist aber – wie oben ausgeführt – die HOAI 2009 anzuwenden, so dass es – früherem Recht folgend – allein auf eine Abnahmefähigkeit ankommt, die der Kläger beweisen muss (Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auf. 2016, Grundl., Rn. 269 f.). Dieser Nachweis ist dem Kläger gelungen. Die Leistungen des Klägers sind abnahmefähig. Das hängt von drei Voraussetzungen ab (im Einzelnen Wirth, aaO., Rn. 285), die erfüllt sind:

106

aa) Die Schlussrechnung ist der Beklagten unzweifelhaft schriftlich „überreicht“ worden.

107

bb) Die Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 ist auch prüffähig. Beachtliche Einwände hiergegen gibt es nicht. Die Beklagte kann mit ihren Einwänden nicht durchdringen. Es verstößt gegen § 242 BGB und ist treuwidrig, sich erst im Prozess auf eine (vermeintlich) mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu berufen. Genau das hat aber die Beklagte getan. Der Auftraggeber muss, will er mangelnde Prüffähigkeit der Schlussrechnung einwenden, seine hiergegen bestehenden Einwände in Anlehnung an die aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B a.F. resultierende Frist innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungszugang rügen. Ansonsten ist er nach Treu und Glauben daran gehindert (BGH, Urteil vom 27. November 2003, Az. VII ZR 288/02, Rn. 22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2006, Az. 12 W 28/06, Rn. 12 – zitiert nach juris). Ob die Rechtsprechung des BGH zur seinerzeitigen Fassung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B unverändert Bestand hat oder nunmehr – nach Änderung von § 16 VOB/B – einheitlich von einer 1-Monats-Frist auszugehen ist (vgl. Wirth, aaO., § 15, Rn. 37 m.N.), kann dahinstehen. Schon die 2-Monats-Frist war abgelaufen. Ist der Zeitraum verstrichen, ohne dass der Auftraggeber innerhalb dieses Zeitraums Stellung genommen hat, bleibt er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen (BGH, aaO., Rn. 23 – zitiert nach juris). Die Beklagte hat auf die Schlussrechnung vom 24./ 25. Juli 2012 gegenüber dem Kläger oder dessen Bevollmächtigten nicht reagiert. Zum genauen Zugangsdatum der Rechnung ist nichts bekannt. Der Senat geht davon aus, dass die Schlussrechnung der Beklagten innerhalb der üblichen Postlaufzeit von höchstens drei Tagen zugegangen ist. Danach war ein Zugang bis Ende Juli 2012 erfolgt. Abweichendes ist nicht vorgetragen. Die erste nachvollziehbare Reaktion der Beklagten auf die Schlussrechnung fand erst mit der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 20. November 2012 (I, 45) statt, der dem Klägervertreter erst am 28. November 2012 zugestellt worden ist (I, 59). Zu der Zeit war die o. g. Frist offensichtlich verstrichen.

108

Überdies sind an die Rüge mangelnder Prüffähigkeit erhöhte inhaltliche Anforderungen zu stellen. Sie muss den Auftragnehmer in die Lage versetzen, den als nicht eingehalten gerügten Anforderungen an die Prüffähigkeit nunmehr genügen zu können. Erforderlich ist eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zum Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen (BGH, aaO., Rn. 23 – zitiert nach juris). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen in der Klageerwiderung nicht gerecht (I, 48). Es geht – und das verkennt die Beklagte – nicht um die sachliche Richtigkeit der Abrechnung. Der Einwand, der Kläger habe eine konkrete Kostenberechnung statt einer Kostenschätzung zugrunde legen müssen, übersieht diesen Unterschied. Prüfbar bleibt die Schlussrechnung trotzdem, auch unabhängig davon, ob die Schlussrechnung der DIN-Vorschrift 276-1:2008-12 entsprochen hat oder nicht. Beachtlicher Vortrag, das es der Beklagten verwehrt gewesen wäre, sich mit der Schlussrechnung innerhalb der Frist inhaltlich auseinanderzusetzen, erkennt der Senat nicht.

109

Die Beklagte hat zwar die jeweiligen Abschlagsrechnungen des Klägers wegen mangelnder Prüffähigkeit gerügt. Selbst wenn man die Rügen für durchgreifend erachtete, wäre hierdurch eine ausdrückliche Rüge der Schlussrechnung nicht entbehrlich geworden, und zwar schon deshalb nicht, weil erst die Schlussrechnung alle aus Klägersicht relevanten Positionen beinhaltet, abschließenden Charakter hat und Vertrauensschutz begründen kann. Von der Beklagten wäre zu erwarten gewesen, dass sie nach Zugang der Schlussrechnung ihre bisherigen Rügen anpasst und erneuert. Eine überflüssige „Förmelei“ lag darin nicht.

110

Selbst wenn die (verspätete) Rüge der Beklagten beachtlich wäre, ergäbe sich kein anderes Bild. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit von Architektenhonorarrechnungen sind kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 18. September 1997, Az. VII ZR 300/96, Rn. 9.). Es muss eine Beurteilung möglich sein, ob die überreichten Unterlagen zusammen mit der Schlussrechnung alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber braucht, um zu beantworten, ob das Honorar den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist (Wirth, aaO., Rn. 288; BGH, Urteil vom 25. November 1999, Az. VII ZR 388/97, Rn. 5-7; BGH, Urteil vom 30. September 1999, Az. VII ZR 231/97; Rn. 15 m.N. – zitiert nach juris). Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit (BGH, Urteil vom 30. September 1999, Az. VII ZR 231/97; Rn. 14 m.N. – zitiert nach juris). Die Beklagte hat sich nach eigenem Vortrag bereits mit dem Bauvorhaben R.-F.-Ring 11 auseinandergesetzt (Anlage B4 – Bl. 38 AB). Sie ist Akademikerin und angesichts ihrer ausführlichen Stellungnahmen nach dem Eindruck des Senats auch nicht gänzlich bauunerfahren. Sie war grundsätzlich in der Lage, sich zu belesen und dem Kläger konkrete Hinweise/Bedenken mitzuteilen (Anlage B8 – Bl. 84 AB). Auch im Lichte dieser Umstände war die Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 noch als prüffähig anzusehen.

111

cc) Schließlich sind die erbrachten Leistungen abnahmefähig. Auf eine Mangelfreiheit kommt es nicht an. Laut Sachverständigengutachten sind Teile der Leistungen des Klägers zu verwerten, woraus der Senat auf eine Abnahmefähigkeit schließt. Das Gutachten führt aus (Seite 23): „Die vom Kläger erbrachten Leistungen waren nur zum Teil für das weitere Bauvorhaben verwertbar. Dieser Anteil entspricht den bewerteten Prozentsätzen der erbrachten Leistungen:

112

 Leistungsphase 1

 2,75 % von 3,0 %

 Leistungsphase 2

 5,0 % von 7,0 %

 Leistungsphase 3

 4,5 % von 11,0 %

 Leistungsphase 4

 2,0 % von 6,0 %“

113

Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden Ermittlungen des Sachverständigen hält der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Dass die Leistungen im Übrigen nicht vollständig oder aber mangelhaft erbracht worden sind, steht nicht entgegen.

114

f) Dem fälligen Honoraranspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger die an die Beklagte übergebenen Planungsunterlagen mit der Markierung „Nicht zur weiteren Verwendung“ a) versehen hat (vgl. Anlagenkonvolut B7 – Bl. 44 ff. AB). Trotz einer solchen Kennzeichnung war der Beklagten eine Verwendung urheberrechtlich gestattet, auch wenn sie mit ihrer Berufung eine andere Ansicht vertritt und hiermit die Unverwertbarkeit der klägerischen Leistungen zu begründen sucht. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf eine Unverwertbarkeit der Planungsunterlagen unter urheberrechtlichem Gesichtspunkt. Das Urheberrecht des Architekten an den von ihm erstellten Planungsunterlagen folgt aus § 2 Abs. 1 Ziffer 4 UrhG. Danach genießen Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke urheberrechtlichen Schutz. Der Urheber ist berechtigt, andere von einer Verwertung auszuschließen. Bei einer Vollbeauftragung des Architekten nach § 33 HOAI (a. F.) ist jedoch eine Übertragung der urheberrechtlichen Befugnisse an den Plänen anzunehmen, soweit diese zur Errichtung des Bauwerks benötigt werden (Koeble, in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl. 2013, Einl., Rn. 297). Mit dem Honorar wird die Leistung abgegolten (OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Januar 1989, 3 U 1203/88, NJW-RR 1989, 407, 409). Nichts anderes gilt nach Ansicht des Senats in Fällen, in denen keine Vollbeauftragung erfolgt war. Denn im konkreten Fall folgt die Berechtigung der Beklagten, die ihr übergebenen Unterlagen weiter nutzen zu dürfen, bereits aus dem Vertragsinhalt, was durch Auslegung zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB). Die Parteien können die Erbringung einzelner Leistungsphasen vereinbaren. Wäre es dem Auftraggeber verwehrt, die vertraglichen Leistungen im Falle einer Fortsetzung des Vorhabens weiter zu verwenden, wäre die Beauftragung von Teilleistungen sinnlos. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung würde außerdem der gesamte Auftrag nutzlos werden. In der Teilbeauftragung liegt deshalb die Gestattung, dass der Auftraggeber die Planungen und Entwürfe des Auftragnehmers zur Fortsetzung seines Vorhabens in den weiteren Leistungsphasen verwenden darf. Da es für die Gestattung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (OLG Nürnberg, aaO.), gewinnt der nachträgliche einseitige Vorbehalt keinerlei Bedeutung. Darin ist vielmehr eine missbräuchliche Berufung auf ein vermeintliches Urheberrecht zu sehen (§ 242 BGB). Bezogen auf das geplante Bauwerk auf dem konkreten Grundstück der Beklagten ist also von einer urheberrechtlichen Gestattung durch den Kläger auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, Az. VII ZR 259/11, Rn. 21 a.E. – zitiert nach juris), was auch der Beklagten einleuchten musste.

115

g) Dem Honoraranspruch des Klägers steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, wonach die Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 nicht der DIN 276-1:2008-12 entspreche und der Kläger zu Unrecht auf der Grundlage einer Kostenschätzung abrechne. Zum einen haben die Parteien unter § 8 Ziffer 8.2. des Vertrags nicht vereinbart, dass diese DIN-Vorschrift insgesamt gilt. Es ist lediglich vereinbart, dass sich im Fall von Satz 1 a) die Kostenberechnung und im Fall von Satz 2 die Kostenschätzung jeweils nach dieser DIN richtet. Endet das Vertragsverhältnis danach zu einer Zeit, zu der die Kostenberechnung aus Gründen, die der Bauingenieur nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, gilt als Grundlage die Kostenschätzung. Dieser § 8 Ziffer 8.2 Satz 2 greift hier zugunsten des Klägers ein. Denn bis zum Ausspruch der Kündigung unter dem 24. Juli 2012 kam die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Der Kläger erstellte seine Schlussrechnung unter dem 25. Juli 2012. Zu dieser Zeit lagen ihm aber weder gesicherte Erkenntnisse zum Baugrund noch ein Standsicherheitsnachweis vor. Beides hatte die Beklagte beizubringen, so dass eine Rechnungslegung des Klägers auf der Grundlage einer Kostenschätzung nicht zu beanstanden war.

116

h) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB. Die Fälligkeit der Forderung trat nach § 286 Abs. 3 BGB aber erst mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ein, also unter Zugrundelegung einer üblichen Postlaufzeit für den Zugang der Schlussrechnung frühestens am 28. August 2012 (= Dienstag). Soweit der Kläger Zinsen für die Zeit vom 23. bis 28. August 2012 begehrt und das Landgericht dieser Forderung entsprochen hat, hat die Berufung der Beklagten einen marginalen Erfolg.

117

Nach alledem war die Berufung der Beklagten in Bezug auf die Hauptforderung erfolglos.

118

B. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Anschlussberufung des Klägers hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO). Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch über 24.721,90 Euro zu, so dass das Landgericht der Klage in der Hauptsache zu Unrecht nur in Höhe von 18.074,30 Euro stattgegeben hat.

119

1. Die Berechnung des Honoraranspruchs durch das Landgericht ist fehlerhaft. Der Senat verweist auf seine obigen Ausführungen unter Buchstabe A. Der Honoraranspruch des Klägers für seine unvollständig und mangelhaft erbrachten Leistungen und seine nicht erbrachten Leistungen beläuft sich auf insgesamt 24.721,90 Euro brutto, so dass das Landgericht die Klage im Umfang von 6.647,60 Euro zu Unrecht abgewiesen hat.

120

Der Kläger hat vom geltend gemachten Honoraranspruch ersparte Aufwendungen abgezogen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Beachtlicher Einwand, wonach von dem Kläger höhere als die zugrunde gelegten Aufwendungen erspart seien, ergibt sich aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Ausführungen des Klägers in der Anschlussberufung (III, 140) überzeugen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen trifft die Beklagte (BGH, Urteil vom 05. Mai 1992, Az. X ZR 133/90, Rn. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September 1977, Az. VII ZR 162/74, Rn. 20 f. – zitiert nach juris), was der Senat nicht verkennt. Doch darauf kommt es nicht an. Der Grund, weshalb der Kläger keine höhere als die ihm zuerkannte Vergütung beanspruchen kann, liegt nicht in einer fehlerhaften Anwendung von § 649 Satz 2 BGB und einem fehlerhaftem Verständnis des Begriffs der „ersparten Aufwendungen“, sondern ergibt sich allein aus der zur Überzeugung des Senats festgestellten Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der bis zur Übergabe der Unterlagen am 17. April 2012 erbrachten Planungsleistungen des Klägers. Erheblichen Einwand gegen die sachverständigen Feststellungen enthält die Anschlussberufung nicht. Mit Ausnahme der Planungen für die Leistungsbilder Wärmeschutz und Bauakustik sowie für die Leistungsphase 5 ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungen der Kläger nicht erbracht haben will, die er ohne die Kündigung des Vertrags durch die Beklagte noch zu erbringen gehabt hätte. Mit Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 rechnet er weitere, nicht mehr zu erbringende Leistungen nicht ab. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem Abrechnungsverhalten des Klägers – nahezu spiegelbildlich zum umgekehrten Fall einer unterlassenen Rüge der Prüffähigkeit – eine bei der Beklagten Vertrauensschutz auslösende Beschränkung nach § 242 BGB. Weitere als die mit der Schlussrechnung abgerechneten Positionen kann er folglich nicht mehr geltend machen, nachdem er die erste Schlussrechnung vom 24. Juli durch Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 zulässigerweise korrigiert hat. Abgesehen davon, dass er hierzu nichts mit Substanz vorträgt, ist es dem Kläger unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Stadium der Anschlussberufung auch verwehrt, etwaige Honorarpositionen nachzuschieben oder Vergütung für weitere, noch nicht abgerechnete Leistungsbestandteile zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1992, Az. VII ZR 52/91, Rn. 20 ff. – zitiert nach juris, auch mit Hinweisen zur früheren, § 242 BGB unter erleichterten Voraussetzungen bejahenden Rechtsprechung). Bereits am Tag der Kündigung hat der Kläger das erste Mal schlussabgerechnet und die Berechnung am Folgetag berichtigt. Seitdem hat er über vier Jahre hinweg allein aus dieser Schlussrechnung Zahlung verlangt und erstinstanzlich einen Titel über einen Teilbetrag errungen. Zur wiederholten Korrektur der Schlussrechnung kam es nicht. Die überaus zügige Abrechnung durfte die Beklagte nach einer einzigen klägerseitigen Korrektur dahingehend verstehen, dass es dem Kläger auf eine sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung ankommt und er die korrigierte Schlussrechnung sorgfältig erstellt und geprüft hatte. Sie durfte auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung vom 25. Juli 2012 vertrauen und sich darauf einrichten, so dass sie mit einer Nachforderung nicht mehr rechnen muss (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008, Az. VII ZR 105/07, Rn. 9).

121

2. Mit Blick auf den im Berufungsrechtszug erweiterten Zinsantrag des Klägers für Zinsen in Höhe von neun statt acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2014 bestehen nach §§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Durch das Gesetz vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 29. Juli 2014 um einen Prozentpunkt angehoben.

122

3. Weitere, eine Abänderung des angefochtenen Urteils zugunsten des Klägers rechtfertigende Angriffe enthält die Anschlussberufung nicht. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich. Art. 103 GG ist nicht verletzt. Der Kläger brauchte nicht besonders darauf hingewiesen zu werden, zur Leistungsfeststellung vorzutragen und ggf. Beweis anzubieten. Bereits aus § 282 ZPO ergibt sich, dass der Kläger zu einen solchen Vortrag verpflichtet war. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen ist er darlegungs- und beweisbelastet. Es lag an ihm, den Vertragsinhalt und etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten vollständig darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen. Eines Hinweises an den – anwaltlich vertretenen – Kläger nach § 139 ZPO brauchte es hierfür nicht.

123

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

124

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Anders als der Kläger meint (III, 142), steht der Senat mit seiner Entscheidung im Einklang zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Kläger hat vom Honoraranspruch ersparte Aufwendungen bei den Leistungsbildern Bauakustik, Wärmeschutz und der Leistungsphase 5 abgezogen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Beachtlicher Vortrag, wonach von dem Kläger höhere als die zugrunde gelegten Aufwendungen erspart sind, ergibt sich zulasten des Klägers aus dem Beklagtenvorbringen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft die Beklagte (BGH, Urteil vom 05. Mai 1992, Az. X ZR 133/90, Rn. 16, unter Hinweis auf das Urteil vom 22. September 1977, Az. VII ZR 162/74, Rn. 20 f. – zitiert nach juris).

125

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1, Abs. 2 GKG.


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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - VII ZR 288/02

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/02 Verkündet am: 27. November 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HOAI §

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2005 - VII ZB 84/05

bei uns veröffentlicht am 22.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 84/05 vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cb; HOAI § 8 Abs. 2 a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach dem Arc

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2003 - VII ZR 218/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 218/02 Verkündet am: 24. Juli 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 133 B, 157 B, 649; VOB/B §

Referenzen

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 218/02
Verkündet am:
24. Juli 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 133 B, 157 B, 649; VOB/B § 8

a) Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher
Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn
ein solcher Grund nicht gegeben ist.

b) Ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung
nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden
kann, richtet sich nach dem Inhalt der Kündigungserklärung.

c) Im Regelfall ist die Kündigung eines Bauvertrages dahin zu verstehen, daß auch
eine freie Kündigung gewollt ist. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so
verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.
BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 218/02 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. April 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung von 33.904 DM sowie Erstattung von Kosten in Höhe von 3.724,71 DM nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Herstellung eines Einfamilienhauses. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber , ob der Vertrag wirksam durch Kündigung beendet worden ist. Mit Bauvertrag vom 19./22. Juli 2000 verpflichtete sich die Beklagte unter Geltung der VOB/B als Generalunternehmerin zur schlüsselfertigen Erstellung
eines Einfamilienhauses für den Kläger zum Pauschalpreis von 423.000 DM. Nach Nr. 2 des Bauzeitenplans war "angestrebt, die Bautätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Baugenehmigung zu beginnen". Der Bau sollte sieben Monate später fertiggestellt sein. Der Kläger zahlte vereinbarungsgemäß die erste Abschlagszahlung in Höhe von 33.904 DM (8% des Kaufpreises) nach Vorlage der Baugenehmigung. Eine zweite Zahlung von 22% des Pauschalpreises sollte bei Beginn der Kellerarbeiten geleistet werden. Wegen einer auf Wunsch des Klägers erforderlichen Änderung übergab dieser erst am 6. November 2000 eine Änderungsgenehmigung und forderte die Beklagte auf, umgehend mit dem Bau zu beginnen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, H. GmbH, verhandelten die Parteien über die Reduzierung der zweiten Abschlagszahlung auf 13,5%, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 4. Dezember 2000, daß der Bau entgegen der Ankündigung der Beklagten nicht am 29. November 2000 begonnen worden sei. Er kündigte am 8. Dezember 2000 "nach § 5 VOB/B wegen Verzögerung des Auftragnehmers bei Beginn der Bauausführung" und forderte die Abschlagszahlung zurück. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 mitgeteilt hatte, daß statt der H. GmbH Otto H. als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten sei, erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2000, daß er wegen der von der Beklagten erklärten Leistungsfähigkeit die Kündigung vom 8. Dezember 2000 zurücknehme. In diesem Schreiben forderte er die Beklagte zugleich auf, mit dem Bau (Kelleraushub) bis spätestens 8. Januar 2001 zu beginnen. Andernfalls drohte er "Entziehung des Auftrags nach § 8 Ziff. 3 VOB/B an". Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 auf die Kündigung und teilte mit weiterem Schreiben vom
28. Dezember 2000 mit, sie könne den Inhalt des Schreibens vom 19. Dezember 2000 und die Fristsetzung zum 8. Januar 2001 nicht hinnehmen. Sie habe die ausgesprochene Kündigung akzeptiert und dementsprechend geplant , sei jedoch hinsichtlich eines neuen Vertrags gesprächsbereit. Nachdem die Beklagte am 8. Januar 2001 nicht mit den Bauarbeiten begonnen hatte, kündigte der Klägervertreter am 9. Januar 2001 nach § 8 Nr. 3 VOB/B aus wichtigem Grund. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Abschlagszahlung (33.904 DM), Kosten der Tektur (200 DM), Anwaltskosten in Höhe von 3.504,71 DM sowie Zinsen und vorgerichtliche Kosten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.904 DM (Abschlagszahlung ) stattgegeben. Auf beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht die ! " Beklagte zur Zahlung von 17.437,10 DM sowie Tektur von 200 DM) zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Kosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision der Beklagten zu der Frage zugelassen , ob eine vom Auftraggeber zu Unrecht aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung eines Werkvertrags als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder nach § 8 Nr. 1 VOB/B das Vertragsverhältnis beendet. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht durch das Kündigungsschreiben vom 8. Dezember 2000, sondern erst durch das Schreiben vom 9. Januar 2001 aus wichtigem Grund gekündigt worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 8 Nr. 3 VOB/B oder § 326 BGB in Höhe der geleisteten Abschlagszahlung, die für die nicht mehr brauchbare Planung der Beklagten erfolgt sei, sowie der nutzlos aufgewendeten Kosten der Änderungsplanung von 200 DM. 1. Das Landgericht habe zutreffend die Voraussetzungen einer Auftragsentziehung aus wichtigem Grund nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B bei der Kündigung vom 8. Dezember 2000 verneint. Es habe bereits an einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gefehlt. Auf einen möglichen Kündigungsgrund aus § 8 Nr. 2 VOB/B könne sich der Kläger nicht mehr berufen, weil er nach erklärter Leistungsfähigkeit der Beklagten am Vertrag habe festhalten wollen. Auch ein wichtiger Grund in entsprechender Anwendung des § 8 Nr. 3 VOB/B wegen einer schweren Vertragsverletzung der Beklagten, die dem Kläger ein Festhalten am Vertrag unzumutbar gemacht hätte, habe nicht vorgelegen.
2. Die Kündigungserklärung vom 8. Dezember 2000 habe das Vertragsverhältnis nicht als freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B beendet. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, daß eine außerordentliche Kündigung zur Vertragsbeendigung als freie Kündigung führe, wenn Gründe für die außerordentliche Kündigung nicht gegeben seien, sei nur zu folgen, wenn sich aufgrund der Kündigungserklärung oder aus sonstigen Umständen der Wille des Bestellers ergebe, den Werkvertrag auf jeden Fall beenden zu wollen. Der Kündigungserklärung vom 8. Dezember 2000 sei deutlich zu entnehmen, daß der Kläger das Vertragsverhältnis ohne Gegenleistung habe beenden wollen. Seine Erklärung könne daher nicht als Kündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B ausgelegt oder umgedeutet werden. 3. Der Werkvertrag sei durch das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 9. Januar 2001 wirksam gekündigt worden. Da der Vertrag fortbestanden habe und die Beklagte ihrerseits nicht gekündigt habe, habe der Kläger gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam kündigen können. Die Fristsetzung zum 8. Januar 2001 im Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 sei zwar unangemessen kurz gewesen. Eine längere Fristsetzung sei jedoch wegen der ernsthaften Erfüllungsverweigerung der Beklagten entbehrlich gewesen. Die Kündigung sei daher nicht verfrüht erfolgt.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Der Bauvertrag der Parteien ist durch die Kündigung des Klägers vom 8. Dezember 2000 beendet worden. Die gegenteilige Auffassung des Beru-
fungsgerichts läßt die maßgeblichen Grundsätze zur Auslegung der Kündigung eines Bauvertrages außer Acht. 1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das Recht, den Vertrag nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B kündigen zu können, zu unterscheiden ist von dem Recht, den Vertrag außerordentlich in den Fällen kündigen zu können, die in § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B genannt sind.
a) Das freie Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B lehnt sich an das Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB an. Es besteht "jederzeit". Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß der Auftraggeber den Vertrag kündigen kann, ohne daß ihm ein besonderer Kündigungsgrund zur Seite steht. Der Auftraggeber hat vorzugsweise Interesse an der Ausführung des Werkes und soll deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten, daß das Interesse wegfällt. Der Auftragnehmer ist nach der Wertung des Gesetzes durch die Regelung des § 649 Satz 2 BGB, dem § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B entspricht, ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, NJW 1999, 3261 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30). Danach behält der Auftragnehmer seinen vertraglichen Vergütungsanspruch; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
b) Dagegen gewährt § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht nur in den dort genannten Fällen. Nach einer wirksamen Kündigung auf Grundlage des § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1959 - VII ZR 120/58, BGHZ 31, 224, 229; Urteil vom 12. Februar 2003 - X ZR 62/01, BauR 2003, 880, 881),
im Fall des § 8 Nr. 2 VOB/B nach Maßgabe des § 6 Nr. 5 VOB/B (BGH, Urteil vom 7. Januar 2003 - X ZR 16/01 = BauR 2003, 877). Eine Kündigung, die ausschließlich für den Fall erklärt wird, daß ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 bis 4 VOB/B vorliegt, ist unwirksam, wenn ein solcher Grund nicht vorliegt. Das Vertragsverhältnis dauert an. Die Vertragspflichten bleiben bestehen. 2. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine außerordentliche Kündigung am 8. Dezember 2000 nicht gerechtfertigt war. Eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 VOB/B war nicht wirksam, weil der Kläger keine Frist zur Arbeitsaufnahme gesetzt und auch nicht die Kündigung angedroht hat. Vom Berufungsgericht wird auch richtig gesehen, daß ein sofortiges außerordentliches Kündigungsrecht unter Verzicht auf eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht gegeben war sowie die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 VOB/B nicht vorlagen. 3. Zutreffend geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich nicht "automatisch" als freie Kündigung gewertet werden kann (vgl. Schmidt, NJW 1995, 1313, 1314). Vielmehr kann eine unwirksame außerordentliche Kündigung nur dann als eine freie Kündigung ausgelegt bzw. umgedeutet werden, wenn nach der Sachlage anzunehmen ist, daß diese dem Willen des Erklärenden entspricht und dieser Wille in seiner Erklärung gegenüber deren Empfänger zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - X ZR 162/99, NZBau 2001, 621, 622). Das Berufungsgericht läßt jedoch bei seiner Auslegung der Kündigungserklärung die Besonderheiten des Bauvertrages unberücksichtigt und stellt des-
halb rechtsfehlerhaft allein darauf ab, daß der Kläger die Kündigung nur auf einen wichtigen Grund gestützt habe. Daraus ergebe sich für die Beklagte erkennbar , daß der Kläger das Risiko einer freien Kündigung, die volle Vergütung zahlen zu müssen, nicht habe übernehmen wollen. Diese Erwägungen tragen die Entscheidung nicht.
a) Für die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages auch als freie Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B verstanden werden kann, kommt es maßgeblich darauf an, ob sich aus der Kündigungserklärung ergibt, daß der Bauvertrag unabhängig davon beendet sein soll, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund vorliegt. Das wird die Auslegung der Kündigung eines Bauvertrages regelmäßig ergeben, wenn aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes folgt. Die Kündigung eines Bauvertrages ist eine Entscheidung, die in aller Regel nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Wirkungen hat. Mit ihr wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß das Vertragsverhältnis beendet ist, sondern mit ihr werden auch die Voraussetzungen für den Einsatz eines Drittunternehmers oder für den vollständigen Abbruch des Bauvorhabens geschaffen. Das ist konfliktfrei nur möglich, wenn die außerordentliche Kündigung auch für den Fall wirksam sein soll, daß der Kündigungsgrund nicht besteht. Deshalb wirkt eine außerordentliche Kündigung als Erklärung, nach der alle in Betracht kommenden Kündigungsmöglichkeiten , auch die nach § 649 Satz 1 BGB oder § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B, ausgeschöpft werden sollen. Dieser Auslegung der Kündigung im Regelfall steht nicht entgegen, daß der Auftraggeber grundsätzlich nicht bereit ist, eine Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB zu zahlen, worauf das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat. Denn der Auftraggeber trägt dieses Risiko in der Regel auch dann, wenn seine Kündigung nur als außerordentliche verstanden würde. Der Auftragnehmer be-
hielte in dem regelmäßig vorliegenden Fall, daß der Auftraggeber nach der Kündigung die Fortsetzung der Bauleistung für den Auftragnehmer unmöglich gemacht hat, nach § 324 BGB a.F. oder § 326 Abs. 2 BGB n.F. den Anspruch auf die Gegenleistung abzüglich der Ersparnis, des anderweitigen Erwerbs oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. Allein aus dem Umstand, daß der Auftraggeber bei der Kündigung davon ausgeht und er das auch zum Ausdruck bringt, ihm stehe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden , er wolle nicht das Risiko einer Gegenleistung übernehmen. Die Kündigung stellt sich vielmehr unter Inkaufnahme dieses Risikos als eine durch § 649 Abs. 1 BGB geschaffene Möglichkeit dar, den Bauvertrag in jedem Fall zu beenden. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht so verstanden wissen, muß sich das aus der Erklärung oder den Umständen ergeben.
b) Dieses Verständnis einer Kündigung eines Bauvertrages ist interessengerecht. Der Bauvertrag ist ein Vertragsverhältnis, das in aller Regel in einen zeitlichen Rahmen gefaßt ist und von gegenseitigen Rechten und Pflichten, auch zur Kooperation während der Bauzeit, geprägt ist. Mit diesem Vertragstyp ist ein Zustand schwer zu vereinbaren, der Unsicherheit darüber schafft, ob der Vertrag noch mit dem Auftragnehmer fortgeführt werden muß oder nicht. Die regelmäßig zutreffende Auslegung einer außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers dahin, daß jedenfalls die freie Kündigung gewollt ist, stellt die weitere Abwicklung des Bauvorhabens auf eine sichere rechtliche und zeitliche Grundlage. Das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer ist in jedem Fall beendet. Beide Parteien haben Sicherheit für ihre zukünftigen Dispositionen, ohne daß sie in Rechnung stellen müßten, daß eine von ihnen sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft und sodann die Frage auftaucht, ob der Vertrag fortzuführen wäre. Es geht deshalb nur noch um die rechtlichen Folgen, insbesondere um die Frage, ob dem Auftragnehmer der Vergütungsanspruch nach
§ 649 Satz 2 BGB zusteht oder nach § 631 Abs. 1 BGB lediglich für die erbrachten Leistungen. Das ist für beide Parteien erkennbar und regelmäßig im Zweifel auch so gewollt. Der Auftraggeber hat in der Regel kein Interesse an einer Rechtslage, die die Frage, ob die Kündigung wirksam war, in der Schwebe hält. Denn ihm ist grundsätzlich daran gelegen, das Bauvorhaben auf der Grundlage einer sicheren rechtlichen Bewertung fortzuführen. Anders könnte der Auftraggeber, ohne sich der Gefahr auszusetzen, selbst vertragsbrüchig zu sein, auch nicht einen Drittunternehmer einsetzen. Das Risiko, bei einer Fehleinschätzung die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen, des anderweitigen Erwerbs oder des böswillig unterlassenen Erwerbs tragen zu müssen, trägt er, wie dargelegt , ohnehin. In dem Fall, in dem ihn die Kündigung reut, weil er möglicherweise nachträglich festgestellt hat, daß die Kündigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist er ohnehin nicht schützenswert. Der Auftragnehmer hat ebenfalls kein schützenswertes Interesse daran, daß die Kündigung nicht als freie Kündigung verstanden wird. Denn ihm bleibt in diesem Fall der volle Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Ebenso wie der Auftraggeber hat er regelmäßig kein Interesse an einer Rechtslage, die die Frage der Wirksamkeit der Kündigung in der Schwebe hält. Denn er muß nach einer Kündigung neu disponieren.
c) Diese Auslegungsgrundsätze gelten, wenn der Auftraggeber zu Unrecht eine außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages erklärt, denn der Irrtum darüber, daß der außerordentliche Kündigungsgrund nicht besteht, macht die auch als freie verstandene Kündigung nicht unwirksam. Soweit der Senat im Urteil vom 5. Dezember 1968 (VII ZR 127, 128/66, NJW 1969, 419, 421) weitergehend zum Ausdruck gebracht haben sollte, daß jede außerordent-
liche Kündigung als hilfsweise erklärte freie Kündigung zu werten sei, hält er daran nicht fest. Maßgebend ist unter Beachtung der dargelegten Auslegungsgrundsätze die Auslegung der Erklärung im Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine Abrechnung der Bauleistungen nach § 649 Satz 2 BGB erfolgt, wenn sich herausstellt, daß der geltend gemachte Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht besteht (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, ZfBR 1996, 200; Urteil vom 10. Oktober 1996 - VII ZR 250/94, BauR 1997, 157 = ZfBR 1997, 36 = NJW 1997, 259; Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554 = BauR 1999, 1319 = ZfBR 2000, 28; Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, BauR 1999, 1294). Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des X. Zivilsenats (Urteil vom 26. Juli 2001 - X ZR 162/99, NZBau 2001, 621, 622) weicht von den dargestellten Grundsätzen des Bauvertragsrechts nicht ab. Sie betrifft die Auslegung einer Kündigungserklärung in einem Softwareentwicklungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob in anderen Vertragstypen andere Auslegungsgrundsätze maßgeblich sind, wie das z.B. für diejenigen Verträge gelten kann, auf die § 649 BGB nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 285/97, ZIP 2000, 539, 540). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß der X. Zivilsenat die gefestigte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats in Frage stellen wollte. 4. Die Kündigung vom 8. Dezember 2000 ist nach den dargestellten Grundsätzen wirksam. Es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung, die dahin auszulegen ist, daß sie den Vertrag auch dann beenden soll, wenn der geltend gemachte außerordentliche Kündigungsgrund nicht vorliegt. Allein daraus, daß die Kündigung wegen des verzögerten Baubeginns erklärt worden ist, folgt nichts anderes. Die Kündigung wirkt rechtsgestaltend. Sie konnte nicht zurückgenommen werden.

III.

Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Nicht gefolgt werden kann der Meinung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen ergebe sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Aus der Vereinbarung über Abschlagszahlungen folgt vielmehr die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 374; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567 = BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 474). Ergibt die Abrechnung einen Überschuß, dann hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Da in der Revision davon auszugehen ist, daß mit der Errichtung des Bauwerks noch nicht begonnen worden ist, ist das Vorbringen zur Rückzahlung der Abschlagszahlung schlüssig. Die Beklagte hat Gelegenheit, gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B abzurechnen. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
22
cc) Die Vorenthaltung der dem Auftragnehmer zustehenden Abschlagszahlung für den erwähnten Zeitraum lässt sich nicht mit schützenswerten Interessen des Auftraggebers begründen. Dass bis zur endgültigen Abrechnung in einer Schlussrechnung die endgültige Vergütung noch nicht feststeht, ist kein ausreichender Grund. Die Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht erkennbar, welche Abweichungen der Abschlagsrechnung von der Schlussrechnung es rechtfertigen könnten, von der Abschlagszahlung einen Betrag von 5 v.H. der Vergütung im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Zahlung einzubehalten. Der prüffähige Nachweis der dem Auftragnehmer nach § 8 Abs. 2 HOAI zustehenden Vergütung erfordert im Regelfall eine Abrechnung, die sich ebenso wie die Schlussrechnung an den Berechnungsfaktoren der HOAI orientiert (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 8 Rdn. 10a; Locher/ Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 8 Rdn. 60; Budde in Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, § 25 Rdn. 36; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht , 4. Aufl., Rdn. 1373). Es kann deshalb jedenfalls für die Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen an die Prüffähigkeit von Abschlagsrechnungen erheblich geringer sind als die an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung. Ob das für den Bauvertrag gilt (so noch BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = ZfBR 1997, 186), kann dahinstehen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 288/02 Verkündet am:
27. November 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß diejenigen Angaben
enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar
sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu
ermöglichen.

b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit
berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben
seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt.

c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen
die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb
einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat.

d) In dem Fall, daß die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Architekt die
Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus
- und Abschlagszahlungen bereits feststeht.
BGB §§ 198 a.F., 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.

e) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer
prüffähigen Schlußrechnung.

f) Kann der Auftraggeber sich nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, weil die
Rechnung seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt, beginnt die Verjährung
, wenn dieser Umstand für den Architekten erkennbar nach außen zutage tritt.

g) Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlußrechnung gestützten
Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne
daß der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht
hat.

h) Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlußforderung
grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen
Schlußrechnung.
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Architektenhonorar in Höhe von 709.568,83 (1.387.796 DM) und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich sachlich u.a. mit einer Aufrechnung und hilfsweise mit einer Widerklage verteidigt. Die Beklagte beauftragte den Kläger 1992 mit Planungsleistungen u.a. für die Erweiterung einer Paketumschlaghalle in H. Der von dem Kläger verwendete Einheitsarchitektenvertrag enthielt die Klausel zur Abrechnung nach Beendigung des Vertrages:
"8.3. In allen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart." Der Kläger erbrachte Planungsleistungen bis zur Unterbrechung des Vorhabens im Jahre 1993. Nach Gesprächen im Jahre 1995 über die Fortsetzung der Arbeiten überreichte der Kläger eine Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995. Die ersparten Aufwendungen hat er mit 40 % des Honorars angesetzt. Die Beklagte teilte im August mit, sie habe die Rechnung geprüft und bemängelte u.a., der Kläger habe die Verkehrsanlagen als Außenanlagen abgerechnet. Sie bat um Zuleitung einer korrigierten Schlußrechnung. Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 24. August 1995 aus wichtigem Grund, hilfsweise erklärte sie die ordentliche Kündigung. Der Kläger wies die außerordentliche Kündigung zurück und erstellte am 18. Januar 1996 eine neue Schlußrechnung, in der er die ersparten Aufwendungen ebenfalls mit 40 % bezifferte und einen Teil der Leistungen nicht mehr für Freianlagen, sondern für Verkehrsanlagen abrechnete. Er hat einen am 30. Dezember 1998 zugestellten Mahnbescheid über die Klageforderung erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hat. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Honorarforderung abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Senat zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht meint, die Honorarforderung des Klägers sei im Jahre 1995 fällig geworden und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 und damit im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 30. Dezember 1998 verjährt. Die Rechnung vom 27. Juni 1995 sei die Schlußrechnung über die Leistungen. Sie sei prüffähig. Die Beklagte habe sich niemals auf fehlende Prüffähigkeit berufen. Sie habe vielmehr eine Überprüfung vorgenommen und lediglich die Richtigkeit gerügt. Alle Beanstandungen zeigten, daß die Beklagte die Rechnung habe nachvollziehen können. Die Beklagte habe, obwohl sie von der Unwirksamkeit der Klausel 8.3 zwischenzeitlich Kenntnis erlangt habe, auch den pauschalen Ansatz von 40 % des Honorars für ersparte Aufwendungen nicht beanstandet. Der Kläger könne sich als Verwender der Klausel auch nicht auf deren Unwirksamkeit berufen und damit die Verjährung hinausschieben.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verjährung grundsätzlich beginnt, wenn die Honorarforderung des Architekten fällig wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann die Honorarforderung eines Architekten gemäß § 8 Abs. 1 HOAI grundsätzlich erst fällig werden, wenn dieser eine prüffähige Schlußrechnung erteilt. Das gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202). 2. Fehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechnung sei prüffähig, weil der Auftraggeber die Prüffähigkeit nicht gerügt habe.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung seinen Kontroll - und Informationsinteressen genügt. Das bedeutet nicht, daß die Prüffähigkeit zur Disposition des Auftraggebers steht. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muß vielmehr diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen (Koeble, BauR 2000, 785 f.). Diese Anknüpfung an objektive Kriterien ist notwendig für die materiellrechtliche Einordnung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne sie könnten die Vertragsparteien nicht verläßlich beurteilen, welche Anforderungen an die Rechnung zu stellen sind, damit die Forderung durchsetzbar ist. Ohne sie könnte auch die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens im Versäumnisverfahren in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch der gesetzliche Beginn der Verjährung wäre ohne objektive Kriterien nicht sicher. Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung etwas anderes entnommen wer-
den könnte (vgl. z.B. Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102), hält der Senat hieran nicht fest. Demgemäß ist eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung grundsätzlich nur dann prüffähig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen. Das sind z.B. bei einem Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten gemäß § 10 HOAI die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts , zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zum nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16 oder 17 HOAI.
b) Der Bundesgerichtshof hat zu den Einzelheiten der objektiven Anforderungen an die Prüffähigkeit in einer Reihe von Entscheidungen Stellung genommen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97, BGHZ 139, 111, 114; Urteil vom 22. Januar 1998 - VII ZR 259/96, BGHZ 138, 87, 90, 91; Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZR 160/99, BauR 2000, 1513 = ZfBR 2000, 546). Dazu gehören auch die Entscheidungen über die Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Architektenhonorarschlußrechnung nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219 = IBR 1994, 511). Der Architekt muß seine Schlußrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI in der Weise aufschlüsseln , daß der Auftraggeber die Schlußrechnung auf ihre rechtliche und rechnerische Richtigkeit überprüfen kann. Verlangt der Architekt nach der vorzeitigen Beendigung des Vertrages Honorar für nicht erbrachte Leistungen, genügt seine Schlußrechnung diesen zur Prüffähigkeit entwickelten Grundsätzen im Regelfall nur, wenn in der Schlußrechnung die Honorarforderungen des Ar-
chitekten sowohl für die bereits erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen prüffähig ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 aaO). Der Architekt muß angeben, was er bei den nicht erbrachten Leistungen konkret erspart oder anderweitig erworben hat. Diese Anforderungen an eine prüffähige Rechnung gelten auch in den Fällen, in denen die Parteien in dem vom Architekten verwendeten Einheitsarchitektenvertrag vereinbart haben, daß dem Architekten nach einer freien Kündigung der Anspruch auf das vertragliche Honorar unter Abzug der ersparten Aufwendungen zusteht und dieser Anspruch mit 40% des Honorars pauschaliert wird, wenn der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist. Diese Klausel ist unwirksam. Der Architekt muß deshalb die Ersparnis und den anderweitigen Erwerb konkret abrechnen. Diese Abrechnung ist Bestandteil der Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, BauR 1996, 412 = IBR 1996, 294 = ZfBR 1996, 200; Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, BauR 1998, 357 = IBR 1998, 155 = ZfBR 1998, 142; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126 = IBR 2000, 28 = NZBau 2000, 140 = ZfBR 2000, 47; Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, 81 ff.). Ohne eine konkrete Abrechnung ist die Rechnung nicht prüffähig, weil sie den Auftraggeber nicht in die Lage versetzen kann, die Richtigkeit des Anspruchs zu überprüfen.
c) Nach diesem Maßstab ist die Honorarschlußrechnung vom 27. Juni 1995 nicht prüffähig. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB geltend. Die Schlußrechnung vom 27. Juni 1995 weist die Ersparnis lediglich pauschal mit 40% aus. Das genügt nach der dargestellten Senatsrechtsprechung für eine Prüffähigkeit nicht. Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, daß die Rechnung vom 27. Juni 1995 nach dem in der Revision zu unterstellenden
Sachverhalt teilweise noch aus einem anderen Grund nicht prüffähig ist. Der Kläger hat in dieser Rechnung einen erheblichen Teil seiner Forderung für Leistungen für Freianlagen geltend gemacht und das Honorar nach § 17 HOAI berechnet. Nach der als richtig zu unterstellenden Behauptung der Beklagten handelt es sich um Leistungen für Verkehrsanlagen, die nach §§ 52 ff. HOAI berechnet werden müssen. Mit der Abrechnung nach § 17 HOAI hat der Kläger das für die erbrachten Leistungen vorgeschriebene Abrechnungssystem der HOAI nicht eingehalten. Die Abrechnung der Planung von Verkehrsanlagen erfolgt in anderer Weise als die Abrechnung der Planung von Freianlagen und führt zu einem anderen Honorar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Schlußrechnung insoweit nicht lediglich unrichtig, sondern nicht prüffähig. Denn es fehlen die für die vertragsgemäße Abrechnung notwendigen Angaben, wie sie sich aus der HOAI ergeben. Daß die Beklagte das erkannt und gerügt hat, belegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Prüffähigkeit nicht. Die Rüge der Beklagten ist vielmehr als Hinweis auf deren Fehlen zu verstehen.

III.

Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung eines Architekten kann auch dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In diesem Fall kann die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Schlußrechnung beginnen. Ein derartiger Fall liegt nicht vor.
1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß das Erfordernis der Prüffähigkeit in der HOAI oder der Prüfbarkeit in vergleichbaren vertraglichen Regelungen kein Selbstzweck ist. Der Auftraggeber darf sich deshalb auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll - und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Der Auftraggeber handelt rechtsmißbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlußrechnung beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Rechnung geprüft hat (BGH, Urteil vom 11. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248), er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlußrechnung nicht bestreitet (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, BGHZ 136, 342, 344), Angaben zu anrechenbaren Kosten fehlen, der Auftraggeber diese Kosten jedoch nicht in Zweifel zieht (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 591 = IBR 2000, 82 = NZBau 2000, 204 = ZfBR 2000, 173; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 231/97, BauR 2000, 124 = IBR 2000, 27 = NZBau 2000, 141 = ZfBR 2000, 46) oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97, BauR 1999, 63, 64 = IBR 1998, 537 = ZfBR 1999, 37; Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 168/00, BauR 2002, 468 = IBR 2002, 68 = NZBau 2002, 90 = ZfBR 2002, 248). Dazu gehören auch die Fälle, in denen der Auftraggeber die notwendigen Kenntnisse für die Berechnung des Honorars bereits anderweitig erlangt hat und deshalb deren ergänzende Aufnahme in die Schlußrechnung reine Förmelei wäre. Dieser Ausschluß der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, daß die Rechnung prüffähig ist. Er führt vielmehr dazu, daß der Auftraggeber sich nach Treu und Glauben nicht auf die an sich nicht gegebene Fälligkeit berufen kann und diese damit zu bejahen ist.
2. Damit erschöpft sich nicht die Anwendung von Treu und Glauben zu der Frage, ob sich der Auftraggeber auf die fehlende Prüffähigkeit berufen kann. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit verspätet erhebt. Er ist dann mit diesem Einwand ausgeschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird.
a) Die von der HOAI gestellten Anforderungen an die Prüffähigkeit, wie sie auch in vergleichbaren vertraglichen Regelungen an die Prüfbarkeit gestellt werden, sollen den Auftraggeber davor schützen, eine Abrechnung hinnehmen zu müssen, die ihn von vornherein nicht in die Lage versetzt, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu überprüfen. Das Erfordernis einer prüffähigen Rechnung dient den Interessen beider Parteien. Die Rechnung eröffnet dem Auftragnehmer die Möglichkeit, anhand der erbrachten Leistungen zu prüfen, welcher Anspruch ihm zusteht, ohne daß er Gefahr läuft, die Verjährung der Forderung könne beginnen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR 1989, 87, 88). Die Rechnung ermöglicht dem Auftraggeber ungeachtet der Frage, ob die Forderung materiellrechtlich berechtigt ist oder nicht, die Kontrolle, ob die für die Prüfung der Rechnung wesentlichen Angaben in ihr enthalten sind. Es ist Sache des Auftraggebers, diese Kontrolle vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Rechnung für ihn ausreichend ist oder ob er noch weitere Angaben benötigt. Der Auftraggeber ist gehalten, diese Beurteilung alsbald nach Erhalt der Rechnung vorzunehmen und seine Bedenken gegen die Prüffähigkeit mitzuteilen. Denn es ist mit Treu und Glauben und dem auch nach Erbringung der Vorleistung des Werkunternehmers fortwirkenden Kooperationsgebot nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Beurteilung der Prüffähigkeit der Rechnung hinausschiebt, um diese später in Frage zu stellen. Die als Fälligkeitsvoraussetzung geregelte Prüffähigkeit hat auch den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, aaO). Ergibt bereits die Kontrolle, daß die Abrechnung keine ausreichenden Angaben zur Prüffähigkeit enthält, kann der Auftraggeber diese Rechnung zurückweisen. Der Auftragnehmer ist dann gehalten, zur Herbeiführung der Fälligkeit seiner Forderung eine neue Schlußrechnung zu übergeben, die die Anforderungen erfüllt. Mit diesem Zweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Auftraggeber die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit zurückstellt und, wie das vom Senat in vielen Fällen beobachtet worden ist, erst dann erhebt, wenn der Auftragnehmer seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzt. Der Auftragnehmer kann vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß der Auftraggeber Einwände gegen die Prüffähigkeit der Rechnung alsbald vorbringt und damit die ordnungsgemäße Abrechnung seinerseits fördert. Geschieht das nicht, darf der Auftragnehmer das Verhalten dahin verstehen, daß der Auftraggeber die erteilte Schlußrechnung als geeignete Grundlage für die Abrechnung akzeptiert und nicht mehr in Frage stellen will.
b) Das bedeutet, daß der Auftraggeber den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz verliert, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist erhebt. Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig belastet. Er ist regelmäßig in der Lage, die Prüffähigkeit rasch und zuverlässig zu beurteilen und deshalb die Bedenken dagegen vorzubringen. Erhebt er nicht alsbald Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs - und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht. Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem die Erteilung einer prüffähigen Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und eine Forde-
rung auch ohne Rechnungserteilung verjähren kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - VII ZR 41/80, BGHZ 79, 176, 178).
c) Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung ist dann rechtzeitig, wenn er binnen einer angemessenen Frist erfolgt. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es insoweit nicht an. Der Einwand geht also sowohl in den Fällen verloren, in denen der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit erkennt und nicht reagiert, als auch in den Fällen, in denen er, häufig ebenso wie der Auftragnehmer, von der Prüffähigkeit ausgeht. Dem Auftraggeber ist nach Erhalt der Rechnung eine ausreichend angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen, in der er die Prüffähigkeit der Rechnung beurteilen und die regelmäßig gleichzeitig damit einhergehende Prüfung vornehmen kann. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt vom Umfang der Rechnung und deren Schwierigkeitsgrad ab. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein Zeitraum festzulegen, in dem der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit nach Treu und Glauben zu erfolgen hat. Dieser Zeitraum erscheint bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise mit dem auch in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B geregelten Zeitraum von zwei Monaten seit Zugang der Schlußrechnung angemessen.
d) Ist der angemessene Zeitraum abgelaufen, ohne daß der Auftraggeber Stellung genommen hat, ist er mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und deren objektiv fehlende Prüffähigkeit nicht beanstandet, sondern nur gegen die Richtigkeit gerichtete , sachliche oder überhaupt keine Einwendungen erhoben, so ist er mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ebenfalls ausgeschlossen. Die Fälligkeit der Forderung, die auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wird, tritt ein, wenn der Prüfungszeitraum ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird, soweit keine Beanstandungen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Hat der Auf-
traggeber die Rechnung dagegen mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen, so wird die Forderung nicht fällig, wenn sie materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise daran gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, BGHZ 140, 263, 266). Vielmehr muß die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen. 3. Tritt die Fälligkeit nach den dargestellten Grundsätzen auch dann ein, wenn eine prüffähige Rechnung nicht vorliegt, so ist es im Gegenzug geboten, die Verjährung auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung beginnen zu lassen. Insoweit ist eine objektive Anknüpfung notwendig. Denn es kann im Interesse der Klarheit und Berechenbarkeit von Verjährungsfristen nur darauf ankommen , wann dieser Tatbestand nach außen getreten ist, also für den Auftragnehmer erkennbar wird. Ungeeignet ist die von der Beklagten gewünschte Anknüpfung an die Erteilung der nicht prüffähigen Schlußrechnung. Denn dann würde die Verjährung beginnen können, bevor die Forderung fällig ist. Außerdem könnte der Auftraggeber dadurch, daß er auf notwendige Informationen der Abrechnung nachträglich verzichtet, den Eintritt der Verjährung manipulieren. Geboten ist vielmehr die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber das Recht verliert, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Denn zu diesem Zeitpunkt tritt die Fälligkeit ein. Die Verjährung einer nicht prüffähigen Rechnung beginnt danach, wenn die Frist von zwei Monaten ohne eine richtig ausgeführte Rüge der fehlenden Prüffähigkeit abgelaufen ist. Hat der Auftraggeber die Rechnung geprüft und
dem Auftragnehmer das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt, ohne die Prüffähigkeit zu beanstanden, beginnt die Verjährung mit dieser Mitteilung. Hat hingegen der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten ausreichende Rügen gegen die Prüffähigkeit erhoben, beginnt die Verjährung nicht, wenn die Rechnung materiell nicht prüffähig ist und der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. In den Fällen, in denen der Auftraggeber ausnahmsweise gehindert ist, sich nach Treu und Glauben auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, er sich aber gleichwohl innerhalb der Frist von zwei Monaten auf die fehlende Prüffähigkeit berufen hat, beginnt die Verjährung, wenn die Umstände, die den Verstoß gegen Treu und Glauben begründen, nach außen treten, so daß auch für den Architekten erkennbar ist, daß er die Forderung durchsetzen kann und deshalb die Verjährung beginnt. 4. Auch auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers nicht verjährt.
a) Zutreffend ist allerdings, daß die Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht die pauschale Abrechnung der Ersparnis gerügt hat. Wäre dieser Fehler der Abrechnung der einzige Punkt, der die fehlende Prüffähigkeit begründen würde, wäre die Forderung verjährt.
b) Die Beklagte hat die Rechnung innerhalb der Frist von zwei Monaten aus anderen Gründen wegen fehlender Prüffähigkeit als ungeeignete Abrechnungsgrundlage zurückgewiesen und die Vorlage einer korrigierten Schlußrechnung verlangt. Denn sie hat die Abrechnung als Leistung für Freianlagen beanstandet. Ob diese Beanstandung zu Recht erfolgt ist oder nicht, hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt. Darauf kommt es für die Verjährung auch nicht an. Denn der Kläger rechnet nach wie vor Leistungen für Verkehrsanlagen
ab, wie es dem Verlangen der Beklagten entspricht. Die Beklagte könnte sich nach Treu und Glauben hinsichtlich ihrer Verjährungseinrede nicht darauf berufen , die Abrechnung als Leistungen für Freianlagen sei richtig und damit die ursprüngliche Rechnung prüffähig gewesen. Diese Rechnung ist auf Veranlassung der Beklagten zurückgezogen worden, so daß sie die Fälligkeit ausnahmsweise selbst dann nicht begründen könnte, wenn die Leistungen zutreffend abgerechnet sein sollten.
c) Danach ist die Verjährung nicht eingetreten. Die neue Rechnung ist im Jahr 1996 erteilt worden. Vorher konnte die Verjährung nicht beginnen. Die Zustellung des Mahnbescheides am 30. Dezember 1998 hat die mit dem Schluß des Jahres 1996 beginnende zweijährige Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen. 5. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Prüffähigkeit nur für einen Teil der Rechnung fehlte. Der Architekt hat zwar Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens, das sich unter Berücksichtigung der Voraus- und Abschlagszahlungen bereits aus dem prüffähigen Teil ergibt. Der Anspruch auf die Honorarschlußforderung verjährt jedoch erst mit Erteilung einer vollständig prüffähigen Rechnung.
a) Ist die Rechnung nur in Teilen prüffähig, kann der Architekt grundsätzlich die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - VII ZR 69/96, BauR 1997, 468 = IBR 1997, 182). Der Senat hat entschieden, daß die Abrechnung nicht als nicht prüffähig zurückgewiesen werden kann, wenn der Architekt die erbrachten Leistungen prüffähig abgerechnet hat, die nicht erbrachten Leistungen jedoch nicht (BGH, Urteil vom 17. September 1998 - VII ZR 160/96 = BauR 1999, 265 = ZfBR 1999, 88). Auch
hat er entschieden, daß die Begründetheit der Klage nicht insgesamt verneint werden kann, wenn lediglich unklar ist, inwieweit in einem für nicht erbrachte Leistungen geltend gemachten Werklohnanteil für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten Mehrwertsteuer zu Unrecht enthalten ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98 = BauR 1999, 1294 = ZfBR 2000, 30 = IBR 1999, 402, 403, 413). Diesen Entscheidungen liegt zugrunde, daß der Auftraggeber kein schutzwürdiges Interesse daran hat, den Teil der Forderung nicht bezahlen zu müssen, der prüffähig abgerechnet ist und unabhängig von dem nicht prüffähig abgerechneten Teil geprüft werden kann. Soweit die Rechnung prüffähig ist, ist es dem Auftraggeber zuzumuten, die Prüfung vorzunehmen und ein eventuell bereits feststehendes Guthaben auszuzahlen. Dieser Rechtsgedanke liegt auch der Regelung in § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zugrunde, daß der Auftraggeber ein unbestrittenes Guthaben als Abschlagszahlung sofort auszuzahlen hat, wenn sich die Prüfung der Schlußrechnung verzögert (vgl. Ingenstau/Korbion, 15. Aufl., B § 16 Nr. 3 Rdn. 21). Er leitet sich allgemein aus Treu und Glauben ab, denn der Unternehmer, der seine Vorleistung bereits erbracht hat, hat ein anerkanntes Interesse an einer beschleunigten Zahlung, wie es auch im Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) und in Entwürfen zu einem Forderungssicherungsgesetz (vgl. BR-Drucks. 902/02 und dazu den Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" vom 3. September 2003) zum Ausdruck kommt.
b) Der Senat muß nicht entscheiden, ob der Anspruch auf Bezahlung des prüffähig abgerechneten Teils wie in der VOB/B als Anspruch auf Abschlagszahlung zu werten ist oder als Anspruch auf Teilzahlung auf eine teilweise fällige Schlußzahlungsforderung. Denn die Verjährung der Schlußzahlungsforderung kann auch im zweiten Fall erst dann beginnen, wenn sie insgesamt fällig wird. Eine Anknüpfung der Verjährung an unterschiedliche Fälligkeitstermine wäre mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht zu vereinba-
ren. Es ist zwar auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, daß eine Werklohnforderung in verschiedene Teile aufgespalten wird und zu unterschiedlichen Terminen verjähren kann. Das ist so, wenn die Parteien eine Teilabnahme vereinbart haben und sich daran auch das Recht des Auftragnehmers knüpft, den abgenommenen Teil abzurechnen. In diesem Fall ist für beide Parteien von vornherein erkennbar, welcher Teil der Forderung gesondert fällig wird. Es ist deshalb gerechtfertigt, diesen Teil auch gesondert verjähren zu lassen. Anders ist das, wenn es um die Beurteilung der Prüffähigkeit einer Rechnung geht, mit der eine Leistung insgesamt abgerechnet wird. Inwieweit die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit sich auf die ganze Rechnung auswirkt, ein gesondert prüffähiger Teil verbleibt und der Auftraggeber trotz der berechtigten Rüge zur Zahlung eines Guthabens verpflichtet ist, ist häufig nicht zuverlässig zu beurteilen. Für beide Parteien wäre der Beginn der Verjährung nicht eindeutig bestimmbar, so daß eine Anknüpfung daran, wann die Rechnung letztlich insgesamt prüffähig ist, geboten ist. Das bedeutet, daß die Honorarforderung des Architekten grundsätzlich erst dann verjähren kann, wenn dieser insgesamt prüffähig abgerechnet hat. Ist die Rechnung teilweise nicht prüffähig und rügt dies der Auftraggeber innerhalb der Frist von zwei Monaten, ohne daß er daran nach Treu und Glauben gehindert ist, so beginnt die Verjährung ebenfalls nicht. Auch in diesem Fall kann die Verjährung grundsätzlich erst dann beginnen, wenn eine insgesamt prüffähige Rechnung vorliegt. Unberührt davon bleibt, daß die Verjährung für alle Vergütungsansprüche und vergütungsgleichen Ansprüche grundsätzlich einheitlich zu beurteilen ist, so daß nicht in die Rechnung eingestellte Forderungen verjähren können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1970 - VII ZR 168/67, NJW 1970, 938, 940; Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR 84/67, NJW 1968, 1234, 1235). 6. Der Kläger ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert, die nicht verjährte Forderung durchzusetzen.

a) Auch wenn nach den dargelegten Grundsätzen die Fälligkeit der Honorarforderung nicht eintritt und die Verjährung nicht beginnt, kann der Architekt ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er eine nicht verjährte Forderung noch durchsetzt (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, BauR 2000, 589 = IBR 2000, 125 = NZBau 2000, 202 = ZfBR 2000, 172). Dieser Grundsatz ist Ausdruck des allgemeinen Gedankens der Verwirkung. Eine Architektenforderung ist danach verwirkt, wenn sich der Auftraggeber nach Erteilung einer nicht prüffähigen Schlußrechnung nach einem gewissen Zeitraum bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Architekten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Auftraggebers rechtfertigen, der Architekt werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, BauR 2003, 379 = IBR 2003, 61 = NZBau 2003, 213 = ZfBR 2003, 147). Der Senat hat hervorgehoben, daß ein solcher Umstand nicht allein darin liegt, daß der Architekt eine nicht prüffähige Schlußrechnung vorgelegt hat. Es müssen vielmehr zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben die Durchsetzbarkeit einer Honorarforderung zu verneinen, die noch nicht verjährt ist. Ein solcher Umstand kann beispielsweise eine Fristsetzung durch den Auftraggeber sein (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, aaO). Der Auftraggeber kann den Architekten auffordern, binnen angemessener Frist eine prüffähige Rechnung zu erstellen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Architekt nach einem gewissen Zeitraum nicht mehr auf die mangels Fälligkeit nicht eingetretene Verjährung berufen. Damit wird dem Interesse des Auftraggebers Rechnung getragen, wenn er die fehlende Prüffähigkeit rügt, der Architekt jedoch keine neue Rechnung erstellt.

b) Ein derartiger oder vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Die Beklagte konnte kein Vertrauen darauf entwickeln, daß der Kläger die Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht. 7. Die Forderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb verjährt, weil zwischen dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und der Abgabe der Sache an das Landgericht fast zwei Jahre lagen. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Daran ändert nichts, daß die Sache nicht alsbald an das Landgericht abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152). Das Verfahren ist nach dem Stillstand rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung aufgenommen worden.

IV.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Ver- handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die geltend gemachte Forderung besteht.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.