Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 33 Besondere Grundlagen des Honorars

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

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18/03/2019 11:20

Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
09/09/2016 13:57

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, so ist das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig.
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03/03/2016 09:47

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsbeziehung nicht in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung geteilt werden können.
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(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen u
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published on 20/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 4/12 Verkündet am: 20. Juni 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 31/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.159,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Ko
published on 21/07/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 9 U 1676/13 Bau IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 21.07.2015 11 O 17404/12 LG München I In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigt
published on 22/03/2018 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger vom 15.05.2016 gegen das am 07.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges. Dieses u
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