Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 57 Übergangsvorschrift
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13.01.2014 10:28
In den AGB eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche können unwirksam sein.
SubjectsAllgemein
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30.08.2023 23:38
Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig vergeben wurden...
SubjectsVergaberecht
published on 11.02.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 218/08 Verkündet am: 11. Februar 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 30.09.2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 192/03 Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 24.03.2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 9 U 3489/14 Bau
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 24.03.2015
4 O 139/14 LG Passau
In dem Rechtsstreit
...
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechts
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