Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 57 Übergangsvorschrift
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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
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1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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13/01/2014 10:28
In den AGB eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche können unwirksam sein.
SubjectsAllgemein
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9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 30/08/2023 23:38
Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig v
SubjectsVergaberecht
published on 11/02/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 218/08 Verkündet am: 11. Februar 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 30/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 192/03 Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 24/03/2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 9 U 3489/14 Bau
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 24.03.2015
4 O 139/14 LG Passau
In dem Rechtsstreit
...
Kläger und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechts
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