Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 57 Übergangsvorschrift

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Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Inhaltsverzeichnis

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

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13.01.2014 10:28

In den AGB eines Ingenieurs enthaltene Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche können unwirksam sein.
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published on 30.08.2023 23:38

Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig v
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Wird eine Baumaßnahme öffentlich gefördert und muss der Auftraggeber nach dem Zuwendungsbescheid das Vergaberecht beachten, haftet der bauleitende Ingenieur auf Schadenersatz, wenn auf seine Empfehlung hin Leistungen freihändig vergeben wurden und der Auftraggeber deshalb Zuschüsse zurückerstatten muss – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Billigung des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Die Entscheidung macht deutlich, dass Haftungsgefahren drohen, wenn Vergaben bei öffentlich geförderten Projekten nicht streng nach Vergaberecht durchgeführt werden. Schon der kleinste formale Fehler kann dazu führen, dass die Förderbehörde Gelder zurückfordert. Dafür haftet dann – wie jetzt durch die Rechtsprechung klargestellt – derjenige Architekt oder Ingenieur, der das Verfahren begleitet. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 25.08.2015 (23 U 13/13) folgendes entschieden:

published on 11.02.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 218/08 Verkündet am: 11. Februar 2010 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 30.09.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 192/03 Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 24.03.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 9 U 3489/14 Bau IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24.03.2015 4 O 139/14 LG Passau In dem Rechtsstreit ... Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechts
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