Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

(2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

(3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

(4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

(5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

(6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

(7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

(8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

(9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

(10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

(11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

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Architektenrecht: Zur Bestimmtheit eines Architektenvertrags bzgl. der geschuldeten Leistungen

17.06.2015

Eine fehlende Bestimmtheit führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht.
Allgemein

Architektenrecht: Zur Reichweite der vom Preisrecht der HOAI erfassten Leistungen

06.03.2012

hierzu gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung-BGH vom 26.01.12-Az:VII ZR 128/11
Honorar

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wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 4 Anrechenbare Kosten


(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Techni

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 6 Grundlagen des Honorars


(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1. das Leistungsbild,2. die Honorarzone und3. die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermi

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 54 Besondere Grundlagen des Honorars


(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlag
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 4 Anrechenbare Kosten


(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Techni

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - VII ZR 277/12

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Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13

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Tenor     Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die anrechenbaren Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und der Kosten der technischen Anlagen (Kostengruppe 400) gemäß Kostenberechnung für das streitgegenständl

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