Oberlandesgericht München Schlussurteil, 19. Nov. 2014 - 20 U 2215/14

published on 19/11/2014 00:00
Oberlandesgericht München Schlussurteil, 19. Nov. 2014 - 20 U 2215/14
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Landgericht Landshut, 43 O 2977/13, 16/05/2014

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 16.05.2014, Az. 43 O 2977/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 15.997.43 € nebst Zinsen aus 8.543,30 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.12.2013 zu bezahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen wird.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 57% und die Beklagte hat 43% zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

IV.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es nicht durch Ziffer I. dieses Urteils abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.762,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus Maklervertrag geltend.

Der Kläger schloss im Mai 2010 mit der Beklagten als Grundstücksmaklerin einen Maklervertrag über die Vermittlung des Grundstücks D.-straße 20 in U. ab. Zuvor hatte die Beklagte das Objekt im Internet ausgeschrieben und ein Exposé zusammengestellt; dabei hat die Beklagte jeweils die Formulierung gewählt „das Haus ist komplett unterkellert“. Tatsächlich ist das Wohnzimmer (24 m²) nicht unterkellert. Der Kläger wurde darauf bei einer Besichtigung vom 12.05.2010, die mit der Beklagten stattfand, nicht hingewiesen. Mit notarieller Urkunde vom 19.05.2010, in der jedwede Gewährleistung ausgeschlossen wurde, erwarb der Kläger das Anwesen zum Preis von 85.000,00 €. Die fehlende Unterkellerung stellte er erst nachträglich fest.

Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, die fehlende Vollunterkellerung habe er nicht erkennen können. Diese nachzuholen koste 21.300,00 €. Diese Kosten schulde die Beklagte. Außerdem hätte der Kläger, wenn er über die fehlende Unterkellerung aufgeklärt worden wäre, den Vertrag nicht zu den gegebenen Bedingungen, sondern zu einem um 21.300,00 € reduzierten Kaufpreis abgeschlossen. Den Nachweis, dass sich der Vertragspartner auf einen solchen Vertragsabschluss eingelassen hätte, brauche er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu führen. Zumindest stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Wertminderung, also ebenfalls in Höhe von 21.300,00 € zu.

Diesen Betrag, abzüglich einer bereits berücksichtigten Aufrechnung in Höhe von 1.011,50 €, mithin 20.288,50 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit macht der Kläger mit der Klage geltend.

Der Kläger hat in der ersten Instanz beantragt,

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.288,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat in der ersten Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass wegen der Besichtigung die Kausalität fehle. Außerdem sei Grund für die Beanstandung nur gewesen, dass der für eine Pelletheizung erforderliche Platz im Keller fehle. Außerdem müsse ein Abzug neu für alt vorgenommen werden. Bei Kenntnis von der fehlenden Unterkellerung hätte der Kläger den Kaufvertrag überhaupt nicht abgeschlossen. Zudem belaufe sich ein etwaiger Schadensersatz allenfalls auf die Höhe der von der Sachverständigen festgestellten Wertminderung, also 1.958,33 €.

In der Sitzung vom 28.04.2014 hat die Beklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht unstreitig gestellt.

Der Klage ging ein selbstständiges Beweisverfahren voraus, in dem unter anderem die fehlende Vollunterkellerung und eine dadurch bedingte Wertminderung in Höhe von 1.958,33 € festgestellt wurden.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 16.05.2014 im vollen Umfang stattgegeben.

Das Landgericht hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Pflichtverletzung feststehe, nachdem die Beklagte unstreitig gestellt habe, dass sie auf die fehlende Vollunterkellerung nicht hingewiesen habe. Angesichts der von der Sachverständigen festgestellten Wertminderung sei dies ein wesentlicher Faktor, auf den sich die Aufklärungspflicht erstrecke. Die Sachverständige habe auch festgestellt, dass die fehlende Unterkellerung nur schwer zu bemerken gewesen sei. Der Anspruch sei der Höhe nach im vollen Umfang begründet, denn der Schaden bestehe in der fehlenden Vollunterkellerung und damit in den Kosten, die für deren Nachholung aufgewendet werden müssen.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.05.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10.06.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.08.2014 am 18.08.2014 begründet.

Die Beklagte rügt insbesondere die fehlerhafte rechtliche Würdigung durch das Landgericht. So liege eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor, denn diese dürfe die Angaben des Eigentümers ungeprüft weitergegeben. Das Unstreitigstellen der Aufklärungspflichtverletzung im Termin vom 28.04.2014 sei unbeachtlich, weil es sich insoweit nicht um eine Tatsache handle. Anlässlich der Besichtigung vom 12.05.2010 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger darüber aufgeklärt, dass keine Vollunterkellerung vorhanden sei. Zudem sei die fehlende Unterkellerung für den Kläger als Diplom-Ingenieur klar erkennbar gewesen. Der Kläger müsse sich deshalb mindestens ein Mitverschulden anrechnen lassen. Der Schaden belaufe sich auf den Mehrpreis, um den der Kläger das Grundstück zu teuer erworben habe, das seien hier 1.415,25 €. Zinsen seien zu Unrecht zugesprochen worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung.

Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig. Insbesondere ist er der Auffassung, der Schadensersatz berechne sich nach den Kosten für die Herstellung der Vollunterkellerung, so dass er in der Hauptsache auch weiterhin die Zahlung von 20.288,50 € nebst Zinsen begehrt. Nach Hinweis durch den Senat vom 20.08.2014 ließ er vortragen, dass er bei richtiger Aufklärung das Anwesen nicht gekauft hätte. Er hätte dann Kosten in Höhe von 16.474,42 € erspart, nämlich die Maklerprovision in Höhe von 2.023,00 €, die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.975,00 €, die Kosten für die Grundbucheintragung in Höhe von 297,60 € und 96,00 €, Fahrtkosten in Höhe von 220,00 €, entgangene Anlagezinsen in Höhe von 7.507,37 €, Betriebsgrundkosten in Höhe von 1.008,37 € und Kosten für ein zu den voraussichtlichen Kosten der Vollunterkellerung eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen H. in Höhe von 386,75 €. Außerdem sei die Wertminderung in Höhe von 1.958,33 € hinzuzurechnen. Diese Summe begehrt er nur für den Fall, dass ihm die Kosten für die Vollunterkellerung in Höhe von 20.288,50 € nicht zugesprochen werden können.

Die Beklagte hat diese Positionen mit Ausnahme der Maklervergütung und der Höhe der Kosten des Privatgutachtens bestritten und zudem vorgetragen, dass sich die Wertminderung nur auf 1.415,25 € belaufe. Außerdem hätte der Kläger das Anwesen vermieten müssen. Den Mietzins, den er in diesem Fall in Höhe von 20.000,00 € hätte erzielen können, müsse er sich anrechnen lassen.

Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, den Hinweis des Senats vom 20.08.2014 (Blatt 69/72 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2014 (Blatt 97/101 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als der Kläger den Ersatz seines Erfüllungsinteresses geltend macht; soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise auch den Ersatz seines Vertrauensschadens mit Positionen in Höhe von insgesamt 16.474,42 € geltend macht, ist die Berufung in weiten Teilen unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Maklervertrag bejaht (Ziffer 1); der Kläger kann von der Beklagten aber nur Schadensersatz in Höhe von 15.997,43 € (Ziffer 2) verlangen.

1. Das Landgericht hat zutreffend dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Maklervertrag wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht angenommen.

a) Die Beklagte hat die ihr aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie einerseits im Internet und in ihrem Exposé das streitgegenständliche Anwesen mit vollständiger Unterkellerung bewarb, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass das Anwesen tatsächlich nur zum Teil unterkellert war.

Diese Pflichtverletzung ist zwischen den Parteien unstreitig, weil die Beklagte sie im Termin vor dem Landgericht am 28.04.2014 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Blatt 30 d. A.) ausdrücklich unstreitig gestellt hat und sie somit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

aa) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor dem Senat ausgeführt hat, das Unstreitigstellen sei unbeachtlich, weil nur Tatsachen bestritten oder unstreitig sein könnten, nicht aber Rechtsfragen, ändert dies nichts am Vorliegen einer Pflichtverletzung.

Es ist zwar zutreffend, dass § 138 ZPO Tatsachen betrifft. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger in der Klageschrift sowie konkretisierend im Schriftsatz vom 29.01.2014 (dort Seite 1, Blatt 21 d. A.) ausdrücklich vorgetragen, dass die Beklagte wusste, dass das Objekt nicht vollunterkellert war, es im Exposé gleichwohl als vollunterkellert beschrieben und trotz Kenntnis den Kläger nicht über die fehlende Vollunterkellerung aufgeklärt habe. Wenn die Beklagte angesichts dieses dezidierten Vortrags im Termin vor dem Landgericht die Pflichtverletzung unstreitig stellt, dann handelt es sich bei objektiver Auslegung insoweit nicht um das Unstreitigstellen eines Rechtsbegriffs, wie der Beklagtenvertreter meint, sondern (sprachlich verkürzt) um das Unstreitigstellen der für diesen Rechtsbegriff vom Kläger im Einzelnen vorgetragenen Tatsachen. Dass insoweit § 138 ZPO Anwendung findet, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.03.1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2060; BeckOK ZPO/von Selle, Stand 15.09.2014, § 138 Rn. 8; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 138 Rn. 2), der sich der Senat anschließt, § 138 ZPO sogar für Rechtstatsachen gilt; erst recht ist ein Unstreitigstellen, das sprachlich auf einen zugehörigen Rechtsbegriff hin formuliert ist, sich aber ersichtlich auf konkret vorgetragene Tatsachen bezieht, rechtlich bedeutsam.

bb) Soweit die Beklagte in zweiter Instanz das Vorliegen der Pflichtverletzung bestreitet und insbesondere vorträgt, die Beklagte habe sich nicht über die Vollunterkellerung beim Verkäufer rückversichern müssen, kann dieser Vortrag, selbst wenn er so ausgelegt werden sollte, dass die Beklagte keine Kenntnis von der nur teilweisen Unterkellerung gehabt habe, nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden, weil es sich dabei angesichts des erstinstanzlichen klägerischen Vortrags um streitigen Tatsachenvortrag handelt, der von der Beklagte bei ordnungsgemäßer Prozessführung bereits in erster Instanz hätte erfolgen können.

b) Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Anwesen und damit den hieraus entstehenden Schaden (vgl. im Einzelnen Ziffer 2).

aa) Im Grundsatz wird bei Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung die Kausalität vermutet (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 280 Rn. 38 ff. m. w. N.; BeckOK BGB/Lorenz, Stand 01.03.2011, § 280 Rn. 91 m. w. N.); die Beklagte trägt insoweit die Beweislast für eine fehlende Kausalität.

bb) Darüber hinaus ist die Kausalität zwischen den Parteien unstreitig; die Beklagte hat in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 09.01.2014, dort Seite 5, Blatt 17 d. A.) ausdrücklich vorgetragen, der Kläger hätte, wenn er von der Vollunterkellerung gewusst hätte, den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

cc) Soweit die Beklagte nunmehr in der zweiten Instanz dafür Beweis angeboten hat, dass der Kläger das Anwesen auch dann erworben hätte, wenn er von der fehlenden vollständigen Unterkellerung Kenntnis gehabt hätte, ist ein entsprechender Vortrag der Beklagten in erster Instanz nicht erfolgt. Auch dieser Vortrag ist deshalb im Berufungsverfahren neu. Er ist bestritten, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.01.2014 (dort Seite 2, Blatt 22 d. A.) ergibt und kann gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht zugelassen werden.

dd) Die Kausalität ist auch nicht durch eine etwaige Kenntnis des Klägers von der Teilunterkellerung ausgeschlossen. Einen Beweis für die in der Berufungsbegründung vorgetragene Behauptung, dass der Kläger Kenntnis davon gehabt habe, dass nur eine Teilunterkellerung vorliegt, hat die Beklagte in erster Instanz nicht angetreten. Der nun unter Beweis gestellte Vortrag ist neu und bestritten. Er kann deshalb ebenfalls gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden.

ee) Soweit der Beklagtenvertreter im Termin vor dem Senat moniert hat, das Landgericht habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass es an einem Beweisantritt für die Vernehmung des Zeugen L. fehle, und dass das Landgericht zudem entgegen dem Antrag der Beklagten die Verfahrensakten des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal (1 C 1000/10) nicht beigezogen habe, ändert dies an dem Ausschluss des neuen Vortrags zur Kausalität nach § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nichts. In erster Instanz hat die Beklagte im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2014 die Beiziehung der Verfahrensakten des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal lediglich für den offenen Betrag der Maklergebühr (Seite 2, Blatt 14 d. A.) sowie für die Frage, inwieweit für den Kläger nach Kaufvertragsschluss die Frage der Einbaumöglichkeit einer Pelletheizung relevant geworden sei (Seite 4, Blatt 16), beantragt. Dass der Kläger positive Kenntnis von der Teilunterkellerung gehabt haben soll, wurde in erster Instanz von der Beklagten gerade nicht vorgetragen. Die Aussage des Zeugen L. im Parallelverfahren wurde im Termin vor dem Landgericht Landshut auch lediglich zur Pelletheizung angesprochen, nicht aber zu einer positiven Kenntnis des Klägers von der Teilunterkellerung. Auch die Beiziehung der Verfahrensakten des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal für den Beweis einer solchen Kenntnis wurde von der Beklagten in erster Instanz nicht beantragt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend weder den Zeugen L. vernommen noch die Verfahrensakten beigezogen. Raum für einen richterlichen Hinweis an die Beklagte nach § 139 ZPO war schon deshalb offensichtlich nicht eröffnet, weil das Landgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Beweismittel für eine (von der Beklagten nicht vorgetragene) positive Kenntnis des Klägers überhaupt relevant sein konnten.

c) Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich insoweit nicht entlastet. Es geht hier insbesondere nicht darum, dass die Beklagte eine weitere Überprüfung und Korrektur ihrer Anpreisungen unterlassen hat, sondern darum, dass es die Beklagte, die (unstreitig gestellt) wusste, dass das Anwesen nicht vollunterkellert ist, pflichtwidrig unterlassen hat, den Kläger hierauf hinzuweisen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten entgegen dem in erster Instanz ausgeurteilten Betrag lediglich Schadensersatz in Höhe von insgesamt 15.997,43 € verlangen.

a) Den Ersatz der für die nachträgliche Unterkellerung voraussichtlich entstehenden Kosten kann der Kläger als Erfüllungsschaden bereits deshalb nicht verlangen, weil ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; BGH, Urteil vom 28.09.2000, III ZR 43/99, NJW 2000, 3642, 3643; BGH, Urteil vom 19.05.2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141; BGH, Urteil vom 06.04.2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; BGH, Urteil vom 27.06.2008, V ZR 135/07, BeckRS 2008, 15504; BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962, 1963; BGH, Urteil vom 01.02.2013, V ZR 72/11, NJW 2013, 1807, 1808), der sich der Senat anschließt, nicht auf den Ersatz des Erfüllungsschadens, sondern auf das negative Interesse gerichtet ist. Ein Ersatzanspruch auf den Erfüllungsschaden im Hinblick auf den Erwerb eines unterkellerten Hauses scheidet aus, weil die Beklagte nicht Vertragspartner des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Anwesen ist, der Kläger als Käufer aber nur vom Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962, 1963).

b) Der Kläger kann aber auch als Vertrauensschaden nicht den Betrag verlangen, der zur Herstellung einer Vollunterkellerung erforderlich ist.

aa) Der Vertrauensschaden bemisst sich danach, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). Dies kann in Ausnahmefällen auch bedeuten, dass das Interesse an der Erfüllung eines nicht zustande gekommenen Vertrages zu ersetzen ist, insbesondere, wenn ohne das schuldhafte Verhalten ein anderer, für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen wäre (BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; BGH, Urteil vom 27.06.2008, V ZR 135/07, BeckRS 2008, 15504).

bb) Der Bundesgerichtshof hat für die Fälle von Aufklärungspflichtverletzungen in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.06.1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; BGH, Urteil vom 28.09.2000, III ZR 43/99, NJW 2000, 3642, 3643; BGH, Urteil vom 19.05.2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141; BGH, Urteil vom 06.04.2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; BGH, Urteil vom 27.06.2008, V ZR 135/07, BeckRS 2008, 15504; BGH, Urteil vom 01.02.2013, V ZR 72/11, NJW 2013, 1807, 1808) anerkannt, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens auch in der Weise geltend machen kann, dass er an dem Vertrag festhält und als Ersatz des negativen Interesses den Betrag verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (BGH, Urteil vom 01.02.2013, V ZR 72/11, NJW 2013, 1807, 1808). Insoweit braucht der Käufer auch nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (BGH, Urteil vom 19.05.2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141).

cc) Auf die vorstehend dargelegten Grundsätze kann sich der Kläger indes hier nicht berufen; sie gelten uneingeschränkt lediglich für das Verhältnis eines geschädigten Käufers zum Verkäufer. Handelt es sich um eine Aufklärungspflichtverletzung durch einen den Kaufvertrag vorbereitenden Dritten, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.01.2011, VI ZR 325/09, NJW 2011, 1962, 1963 f.; ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2012, 10 U 199/12, NJW-RR 2013, 828 f.) für die deliktische Haftung aus einer Aufklärungspflichtverletzung Folgendes klargestellt:

(1) Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Der zum Schadensersatz Verpflichtete hat lediglich den Differenzschaden zu ersetzen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht. Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das „Erhaltungsinteresse“.

(2) Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. Dieser Grundsatz findet bei einem Kaufvertrag jedenfalls dann Anwendung, wenn dieser aufgrund falscher Angaben eines Dritten zustande gekommen ist. Die im Gewährleistungsrecht verankerte Besserstellung des Käufers ist nur gerechtfertigt, weil sie auf einem Rechtsgeschäft beruht, denn nur dieses, nicht aber die unerlaubte Handlung, kann den Käufer besser stellen, als er vorher stand. Der Käufer kann nur von dem Verkäufer Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die unerlaubte Handlung eines Dritten kann nicht dazu führen, dass dieser haftungsrechtlich wie ein Verkäufer behandelt wird.

(3) Allerdings muss der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. So ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrags ursächliche Täuschungshandlung einen anderen, günstigeren Vertrag - mit dem Verkäufer oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann, und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht.

(4) Nach diesen Grundsätzen ist zutreffend, dass ein Käufer verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Dritte seine Aufklärungspflicht nicht verletzt hätte. Mithin könnte er gegebenenfalls beanspruchen, so gestellt zu werden, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Soweit er einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags nicht geltend macht und vielmehr das Kaufgrundstück behalten und daneben den ihm „aus dem Erwerb entstandenen Schaden“ ersetzt erhalten will, wobei er diesen Schaden anhand der Kosten berechnet, die nach seiner Behauptung zur Mängelbeseitigung erforderlich sind, ist sein Begehren in der Sache mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre der Kaufgegenstand in dem Zustand, der ihm durch die Aufklärungspflichtverletzung vorgespiegelt wurde. Damit wird aber das Erfüllungsinteresse beansprucht, denn der Käufer möchte in diesem Fall im Ergebnis so gestellt werden, als hätte der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch steht ihm jedenfalls gegenüber dem Drittem nach den für Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 249 Abs. 1 BGB maßgebenden Grundsätzen der Differenzhypothese nicht zu.

dd) Diese vom Bundesgerichtshof für die deliktische Haftung eines Dritten entwickelten Grundsätze sind auf die Haftung eines Dritten aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Aufklärungspflichtverletzung zwanglos übertragbar. In beiden Fällen geht es um eine pflichtwidrige Fehlaufklärung und der Schadensersatzanspruch des Verletzten richtet sich auf das negative Interesse. Insbesondere gilt auch im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB, dass ein Makler, der nicht hinreichend aufgeklärt hat, nicht deshalb wie ein Verkäufer behandelt werden darf (OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2012, 10 U 199/12, NJW-RR 2013, 828; Fischer, NJW 2013, 2410, 3413).

ee) Da der Kläger in seinem Hauptbegehren seinen Schadensersatzanspruch danach berechnet, was die Herstellung der Vollunterkellerung kosten würde, ist dieses in der Sache mithin darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre das Anwesen in dem Zustand, der ihm durch die Aufklärungspflichtverletzung vorgespiegelt wurde. Dieses Interesse kann er auf diesem Wege nach § 280 Abs. 1 BGB nicht ersetzt verlangen.

ff) Ein Schadensersatz in Höhe der im Hauptbegehren verlangten Summe könnte der Kläger nach den für das negative Interesse geltenden Grundsätzen lediglich dann verlangen, wenn er vortragen und nachweisen würde, dass er das Haus zu einem um genau diese Summe niedrigeren Kaufpreis erworben hätte. Dass der Verkäufer des Anwesens bereit gewesen wäre, den Kaufpreis um die für die Unterkellerung notwendige Summe zu reduzieren, trägt der Kläger indes nicht vor und stellt er auch nicht unter Beweis (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.06.2008, V ZR 135/07, BeckRS 2008, 15504). Der bloße Vortrag, der Kläger hätte die Summe, die er selbst auszugeben bereit war, um die Herstellungskosten reduziert, reicht nicht aus, weil sich daraus nicht ergibt, ob sich der Verkäufer hierauf eingelassen hätte. Da das Begehren des Klägers sich gegen einen Dritten richtet und zudem über den durch die Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren festgestellten objektiven Minderwert (BGH, Urteil vom 28.09.2000, III ZR 43/99, NJW 2000, 3642, 3643) hinausgeht, kann er sich auch nicht auf die Beweiserleichterungen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.05.2006, V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, 3141) für Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner berufen.

c) Soweit der Kläger hilfsweise für den Vertrauensschaden Schadenspositionen in Höhe von 16.474,42 € geltend macht, kann er hieraus von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 15.997,43 € verlangen.

aa) Insoweit handelt es sich prozessual um eine nachträgliche Eventualklagehäufung. Diese ist nach § 533 ZPO zulässig, weil sie im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf den vom Senat erteilten Hinweis vom 20.08.2014 sachdienlich ist und die Entscheidung über den Hilfsantrag gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers zu den hilfsweise geltend gemachten Schadenspositionen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulassungsfähig, weil er Gesichtspunkte betrifft, die das Landgericht erkennbar übersehen bzw. für unerheblich gehalten hat; zudem hätte das Landgericht bei materiell sachgerechter Behandlung den Kläger darauf hinweisen müssen, dass nach seinem erstinstanzlichen Vortrag kein ersatzfähiger Schaden vorliegt.

bb) Zur Feststellung des ersatzfähigen Vertrauensschadens ist ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen, in dem die Vermögenslage, in welcher sich der Kläger jetzt befindet, mit derjenigen verglichen wird, in der er sich befände, wenn er nicht auf die fehlerhafte Aufklärung durch die Beklagte vertraut hätte und demzufolge den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Die vom Kläger nun in zweiter Instanz vorgebrachten Schadenspositionen sind dabei im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs nicht in vollem Umfang, aber weitgehend zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt hierfür Folgendes:

(1) Maklergebühr in Höhe von 2.023,00 €:

Dass im Zusammenhang mit dem Ankauf des streitgegenständlichen Anwesens diese Maklergebühr angefallen ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie beruht auch kausal auf der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten und kann deshalb im Gesamtvermögensvergleich in voller Höhe berücksichtigt werden.

(2) Grunderwerbssteuer in Höhe von 2.975,00 €:

Soweit die Beklagte insoweit die Bezahlung der Grunderwerbssteuer durch den Beklagten mit Nichtwissen bestritten hat, kann diese Schadensposition gleichwohl für den Gesamtvermögensvergleich herangezogen werden. Sie beruht kausal auf der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten. Dass für Grunderwerb an sich Grunderwerbssteuer zu bezahlen ist, ergibt sich aus den entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften. Hinsichtlich der geltend gemachten Höhe der Grunderwerbssteuer gibt die vom Kläger vorgelegte Kopie des Grunderwerbssteuerbescheids (Anlage K 11) dem Senat eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob die Grunderwerbssteuer bezahlt ist oder nicht, ist für die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Schadensposition dabei unerheblich, weil sich ein bei Nichtzahlung bestehender Freistellungsanspruch durch die Erfüllungsverweigerung der Beklagten in jedem Fall nach § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 249 Rn. 4).

(3) Grundbuchkosten für Auflassungsvormerkung in Höhe von 96,00 € und Grunderwerb in Höhe von 297,60 €:

Aus den zur Grunderwerbssteuer genannten Gründen sind angesichts der Vorlage der Anlagen K 12 und K 13 die genannten Schadenspositionen, weil kausal auf der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten beruhend, im Gesamtvermögensvergleich in voller Höhe zu berücksichtigen.

(4) Fahrtkosten zum Beurkundungstermin in Höhe von 222,00 €:

Soweit die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten gemäß der vom Kläger geltend gemachten Pauschale bestreitet, hat der Senat angesichts der Notwendigkeit persönlicher Anwesenheit bei der Auflassung gemäß § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 287 Abs. 1 BGB die Überzeugung gewonnen, dass für den Kläger tatsächlich Fahrtkosten angefallen sind. Auch die vom Kläger geltend gemachte Entfernung von seinem Wohnort zum Notar mit 740 km ist zutreffend. Die Fahrt ist kausal auf die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen sind, dass der Kläger sie ohne Kaufvertragsschluss angetreten hätte.

Berücksichtigungsfähig ist in Anlehnung an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG (Palandt/Grüneberg, BGB, 23. Aufl. 2014, § 249 Rn. 9) allerdings statt der geltend gemachten 0,30 €/km nur ein Satz von 0,25 € pro gefahrenem Kilometer. Dies zugrunde gelegt ist eine Schadensposition von 185,00 € im Gesamtvermögensvergleich zu berücksichtigen.

(5) Zinsschaden in Höhe von 7.507,37 €:

Hinsichtlich des als entgangenen Gewinn nach § 252 BGB geltend gemachten Zinsschadens ist das einfache Bestreiten der Beklagten angesichts der vorgelegten Zinsübersicht (Anlage K 14) unbehelflich.

Der Zinsschaden ist grundsätzlich auch kausal auf die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen, weil der Kläger ohne Kaufvertragsschluss die für den Kaufpreis, die Maklergebühr, die Grunderwerbssteuer sowie die Grundbucheintragungen aufgewendeten Summen verzinslich hätte anlegen können. Anderes gilt lediglich für die Fahrtkosten zum Beurkundungstermin; diese können, weil lediglich pauschal geltend gemacht, nicht in den entgangenen Zinsgewinn eingerechnet werden.

Mit dieser Maßgabe ist für den entgangenen Gewinn ein Zinsschaden allerdings lediglich in Höhe von 7.454,13 € beim Gesamtvermögensvergleich zu berücksichtigen, weil die auf Seite 10 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 19.09.2014 (Blatt 86 d. A.) im Einzelnen dargelegten Positionen einerseits die Fahrtkosten einbeziehen und andererseits teilweise unzutreffend berechnet sind. Dies zugrunde gelegt und weil gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO für die einzelnen Zinszeiträume nicht mehr zugesprochen werden kann als jeweils vom Kläger verlangt, sind berücksichtigungsfähig:

Zeitraum

Betrag

19.05.2010 - 09.06.2010

102,70 €

11.06.2010 - 14.07.2010

157,36 €

15.07.2010 - 11.08.2010

139,81 €

12.08.2010 - 20.04.2010

1.370,86 €

21.04.2011 - 30.05.2011

227,04 €

31.05.2011 - 14.07.2011

272,70 €

15.07.2011 - 03.08.2011

120,22 €

04.08.2011 - 24.10.2011

533,04 €

25.10.2011 - 20.03.2012

997,74 €

21.03.2012 - 02.05.2012

276,09 €

03.05.2012 - 28.06.2012

345,04 €

29.06.2012 - 30.07.2012

181,60 €

31.07.2012 - 17.10.2012

248,64 €

18.10.2012 - 18.12.2012

281,48 €

19.12.2012 - 15.04.2013

447,52 €

16.04.2013 - 20.08.2013

465,71 €

21.08.2013 - 04.03.2014

612,21 €

05.03.2014 - 06.08.2014

452,25 €

07.08.2014 - 19.11.2014

222,12 €

(6) Betriebsgrundkosten in Höhe von 1.008,37 €:

Aus den zur Grunderwerbssteuer genannten Gründen sind angesichts der Vorlage der Anlagen K 15 bis K 19 die genannten Schadenspositionen, weil kausal auf der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten beruhend, im Gesamtvermögensvergleich in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Kläger hat zutreffend über die Grundkosten hinaus die reinen Verbrauchskosten nicht geltend gemacht.

(7) Rechnung Architekt H. in Höhe von 386,75 €:

Im Gesamtvermögensvergleich kann die Rechnung für den Architekten H. nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht kausal auf der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten beruht. Die hierfür aufgewendeten Mittel beruhen vielmehr darauf, dass der Kläger unzutreffend zunächst Schadensersatz in Höhe der Kosten für die nachträgliche Herstellung der Vollunterkellerung, mithin Schadensersatz für Nichterfüllung geltend gemacht hat.

(8) Wertminderung in Höhe von 1.958,33 €:

Die von der Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren (Ergänzungsgutachten vom 18.11.2012) festgestellte, durch die fehlende Vollunterkellerung bedingte Wertminderung des streitgegenständlichen Grundstücks in Höhe von 1.958,33 € ist im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs insoweit zu berücksichtigen, als sie den realen Vermögensstand des Klägers beeinflusst. Der von den Vertragsparteien im Kaufvertrag mit 85.000,00 € bezifferte Grundstückswert vermindert sich um diesen Betrag, so dass der Kläger gegenwärtig über Grundvermögen im Wert von lediglich 83.041,67 € verfügt.

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz in der Berufungsbegründung nur auf eine Wertminderung von 1.415,25 € abstellt, ist dies nach § 531 Abs. 2 ZPO unbehelflich, weil die Beklagte bereits in der ersten Instanz in der Klageerwiderung (dort Seite 5, Blatt 17 d. A.) selbst einen Minderwert von 1.958,33 € vorgetragen hat.

cc) Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgender Gesamtvermögensvergleich:

Reale Vermögenslage Kläger

Hypothetische Vermögenslage Kläger

Grundstück

83.041,67 €

Kaufpreis

85.000,00 €

Maklergebühr

2.023,00 €

Grunderwerbssteuer

2.975,00 €

Grundbuchkosten Vormerkung

96,00 €

Grundbuchkosten Eigentumserwerb

297,60 €

Fahrtkosten Beurkundung

185,00 €

Zinsgewinn

7.454,13 €

Betriebsgrundkosten

1.008,37 €

Summe

83.041,67 €

Summe

99.039,10 €

Falls der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Anwesen nicht abgeschlossen hätte, ergäbe sich somit zu seinen Gunsten eine Vermögensdifferenz von 15.997,43 €, die seinem ersatzfähigen negativen Interesse entspricht.

d) Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch nicht nach § 254 BGB wegen eigenen Mitverschuldens bei der Schadensentstehung oder bei der Schadensminderung zu reduzieren.

aa) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kläger habe die nur teilweise Unterkellerung erkennen müssen, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB.

Die Annahme der Beklagten, dass den Kläger deshalb ein Mitverschulden treffe, weil er die Reduktion von 70 m² (Erdgeschoss) auf lediglich 46 m² (Keller) zwingend hätte erkennen müssen, kann sich, wenn sie nicht rein spekulativ ist, nur auf den Anscheinsbeweis oder einen Erfahrungssatz stützen. Beide Rechtsinstitute sind aber im Bereich individueller Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen nicht anwendbar.

Überdies kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.09.1997, V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02, NJW 2004, 1868, 1870, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht.

bb) Es liegen auch kleine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu reduzieren wäre, weil der Kläger es unterlassen hätte, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(1) Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, der Kläger habe sich durch den Erwerb des Hauses Mietkosten erspart, hat der Kläger von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass er weiterhin unter seiner bisherigen Adresse wohne und deshalb keine Mietkosten erspart habe.

(2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger hätte dann das streitgegenständliche Anwesen vermieten müssen, um zumindest durch die Erzielung von Mieteinnahmen den ihm entstandenen Schaden zu mindern, greift dieser Einwand nicht durch.

Zwar trifft es zu, dass ein Geschädigter im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen soll, dass der Schaden nicht unnötig groß wird. Darüber hinausgehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen (Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 254 Rn. 76; BeckOK BGB/Lorenz, Stand 01.05.2014, § 254, Rn. 30). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.09.1973, VI ZR 97/71, NJW 1974, 602, 603), dem sich der Senat anschließt, hat hierzu klargestellt, dass im Rahmen des § 254 BGB zwar ein Geschädigter regelmäßig zur Schadensminderung die Anstrengungen zu unternehmen hat, die er auf sich nehmen würde, wenn kein ersatzpflichtiger Schädiger vorhanden wäre. Er braucht aber keine erheblichen Risiken einzugehen, die er vielleicht noch in Kauf nehmen würde, wenn er den Schaden allein zu tragen hätte.

Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zuzumuten, das streitgegenständliche Anwesen zu vermieten. Der Beklagte hat zwar insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Kläger durch eine Vermietung möglicherweise schadensmindernde Einnahmen hätte erzielen können. Durch eine Vermietung hätte der Kläger sich indes für die weitere Verwendung des Anwesens dauerhaft gebunden und insbesondere die ihm zustehende Möglichkeit einer Weiterveräußerung des Anwesens über Gebühr erschwert, weil vermietete Anwesen gerichtsbekannt schwerer und zu einem geringeren Preis veräußerbar sind als unvermietete. Hierauf brauchte sich der Kläger nach Treu und Glauben, dessen Ausfluss § 254 BGB ist (BeckOK BGB/Lorenz, Stand 01.05.2014, § 254, Rn. 30), nicht einzulassen.

3. Soweit der Kläger Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann, sind diese nur aus einem Betrag von 8.543,30 € zuzusprechen. In dem Schadensersatzanspruch des Klägers sind als entgangener Gewinn auch Zinsen in Höhe von 7.454,13 € enthalten, für welche gemäß § 291 Satz 2, § 289 Satz 1 BGB keine Zinseszinsen beansprucht werden können.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit die Berufung im Hinblick auf den hilfsweise vom Kläger geltend gemachten Vertrauensschaden zurückgewiesen wurde; § 97 Abs. 2 ZPO war insoweit nicht anzuwenden, weil der Kläger mangels gerichtlicher Hinweise in der ersten Instanz nicht gehalten war, die von ihm in zweiter Instanz hilfsweise geltend gemachten Schadensposten vorzubringen. Soweit die Berufung des Beklagten erfolgreich war, beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Hinsichtlich § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zur Feststellung der Unterliegensquoten der Parteien ein fiktiver Gesamtstreitwert einschließlich der nicht streitwerterhöhenden Nebenforderungen (Zinsen) zu bilden (BGH, Urteil vom 09.11.1960, VIII ZR 222/59, BeckRS 1960, 31188666; BGH, Urteil vom 28.04.1988, IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, 2175; Münchener Kommentar zur ZPO/Schulz, 4. Aufl. 2013, § 92 Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 92 Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen-Wache, Stand 15.06. 2014, § 92 Rn. 26).

Dabei hat der Senat für die Bildung des fiktiven Gesamtstreitwerts den vom Kläger hauptsächlich geltend gemachten Anspruch in Höhe von 20.288,50 (Erfüllungsschaden) um den hilfsweise geltend gemachten Anspruch in Höhe von 16.474,42 € (Vertrauensschaden) erhöht, weil wegen der insoweit klägerseits geltend gemachten unterschiedlichen Schadensarten keine wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt. Weiter hat der Senat für die Zinsen einen zusätzlichen Betrag von 876,46 € (ohne erneute Addition der Zinsen für den Hilfsantrag, weil insoweit der Zinsanspruch wirtschaftlich identisch ist) hinzugerechnet, so dass sich ein fiktiver Gesamtstreitwert von 37.639,38 € ergibt. Auf diesen bezogen war der Kläger nur mit 15.997,43 € in der Hauptsache und 369,07 € bezüglich der Zinsen erfolgreich, woraus sich die anteiligen Unterliegensquoten der Parteien berechnen.

2. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 96 ZPO, weil das Vorbringen des Klägers in der ersten Instanz nicht zur Zuerkennung eines Anspruchs hätte führen dürfen.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.

V.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

VI.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Da der Kläger in der Berufungsinstanz vorrangig das Erfüllungsinteresse und nur hilfsweise den Vertrauensschaden geltend gemacht hat, insoweit andere Schadensarten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.11.1990, IX ZR 73/90, NJW-RR 1991, 1279; BGH, Urteil vom 24.10.2005, II ZR 339/03, NJW-RR 2006, 253; BGH, Beschluss vom 14.01.2010, VII ZR 162/08, BeckRS 2010, 06686) vorliegen und folglich keine wirtschaftliche Identität gegeben ist, war der Wert von Haupt- und Hilfsantrag nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammen zu rechnen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 162/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leu
published on 24/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 339/03 Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/11 Verkündet am: 1. Februar 2013 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 06/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 394/99 Verkündet am: 6. April 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.