(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

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Anwälte | § 5 JVEG

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Verkehrsrecht: Zur Schätzung der Nebenkosten eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage des JVEG

14.07.2016

Die Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit sie zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich ist.
andere

Referenzen - Gesetze | § 5 JVEG

§ 5 JVEG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

§ 5 JVEG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1877 Aufwendungsersatz


(1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. Für den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 d
§ 5 JVEG wird zitiert von 4 anderen §§ im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 15 Grundsatz der Entschädigung


(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsfü
§ 5 JVEG zitiert 2 andere §§ aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 23 Entschädigung Dritter


(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gese

Referenzen - Urteile | § 5 JVEG

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119 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 JVEG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2013 - XII ZB 159/12

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2012 - XII ZB 291/11

bei uns veröffentlicht am 08.08.2012

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2009 - VI ZR 64/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04

bei uns veröffentlicht am 21.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 147/04 Verkündet am: 21. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05

bei uns veröffentlicht am 16.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/05 Verkündet am: 16. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 658/11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Ve

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 29. Nov. 2016 - L 15 RF 34/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

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Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 24. Nov. 2016 - L 15 RF 31/16

bei uns veröffentlicht am 24.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 23.06.2016 wird abgelehnt. II. Die Entschädigung des Antragstel

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Nov. 2016 - L 15 RF 26/16

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor Die Entschädigung wegen des Erscheinens des Herrn A. beim Gerichtstermin am 30.10.2014 wird auf 218,50 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt aus abgetretenem Recht eine Entschädigung nach

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 9 M 15 254

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 201

Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Nov. 2017 - 20 U 5006/16

bei uns veröffentlicht am 15.11.2017

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das Schluss- und Endurteil des Landgerichts München II vom 25.11.2016, Az. 10 O 1200/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurtei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2016 - M 12 M 15.2236

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Feb. 2019 - W 3 M 18.32276

bei uns veröffentlicht am 04.02.2019

Tenor Die Dolmetschervergütung der Antragstellerin für die Dolmetschertätigkeit in der mündlichen Verhandlung der 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg am 19. Juli 2018 wird auf 651,64 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Feb. 2014 - L 15 SF 256/12

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins. In zwei am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Rec

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 5 M 14.1241

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen werden unter Abänderung von Nr. I des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. Juli 2014 (Az. RO 5 K 13.522) auf 23,33 EUR festgesetzt. II. Die Beklag

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Aug. 2016 - L 15 RF 18/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Vergütung für die mit Schreiben vom 14.02.2016 erfolgte Übersendung der Testunterlagen zum Gutachten vom 22.10.2014 wird auf 9,45 € € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist, in welcher Höhe eine

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 18. Juli 2016 - L 15 SF 176/16

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 22. September 2014 statt auf 77,50 EUR auf 79,50 EUR festgesetzt wird. Im Übrige

Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 27. Juli 2016 - L 15 RF 9/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergü

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Sept. 2015 - L 15 RF 25/15

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme am Erörterungstermin am 09.02.2015 wird auf 37,25 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergü

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 09. Mai 2016 - L 15 RF 4/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der gerichtlich angeordneten Begutachtung am 21.10.2015 wird auf 108,50 € festgesetzt. Gründe I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung na

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Juli 2014 - 3 K 13.1597

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 01. März 2016 - L 15 RF 28/15

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Tenor I. Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- € festgesetzt. II. Der Antragsteller hat 100,- € wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an d

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Feb. 2016 - L 15 SF 208/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 26. Februar 2014 auf 123,95 €, festgesetzt wird. Im Übrigen wird di

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 23. Feb. 2016 - L 15 RF 35/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Gerichtstermins am 14.04.2015 wird auf 38,78 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -ents

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2019 - 4 M 18.2683

bei uns veröffentlicht am 21.01.2019

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 wird abgeändert. II. Die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen werde

Bayerisches Landessozialgericht Schlussurteil, 16. Okt. 2015 - L 15 RF 2/15

bei uns veröffentlicht am 16.10.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers wegen des Termins am 09.10.2012 beim Sachverständigen Prof. Dr. L. wird auf 90,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justiz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Okt. 2015 - L 15 RF 38/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.04.2015 wird auf 109,30 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütung

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 22. Okt. 2015 - L 15 RF 24/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Die Entschädigung der Antragstellerin wegen des Gerichtstermins am 22.04.2015 wird auf 43,75 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigun

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SF 313/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 wird auf 105,85 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - 10 C 14.2629

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Mit Kostenrechnung vom 23. Oktober 2014 setzte das Verwaltungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Apr. 2015 - L 15 SF 330/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2014 wird auf 105,40 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Jan. 2015 - L 15 SF 239/12 B

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Gründe I. Der beschwerdeführende Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) beanstandet die vom Sozialgericht festgesetzte Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für das Erscheinen bei eine

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 7 M 16.3397

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Au

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 23. Juni 2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor Der Erinnerung der Betroffenen, eingelegt vom Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. am 17.03.2017, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg-Zweigstelle Alzenau vom 09.03.2017, wird insoweit antragsgemäß abg

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Jan. 2015 - L 15 SF 170/14

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.01.2014 wird auf 293,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Dez. 2014 - L 15 SF 317/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor I. Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 07.05.2014 gewährt. II. Die Entschädigung für die Teilnahme a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - L 15 SF 209/14

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen de

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - M 17 M 18.1453

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II.*Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 7 M 16.1063

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor Die Vergütung des gerichtlichen bestellten Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts München vom ... 2016 wird auf 805,15 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antr

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Feb. 2015 - 14 W 2492/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor Die Erinnerung des Beteiligten gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 2.730,57 € wird zurückgewiesen. Gründe Die Erinnerung, über die gemäß § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichte

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil, 26. Feb. 2015 - 8 U 266/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 17.12.2012, Az. 11 O 405/11, abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.792,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Proze

Oberlandesgericht München Schlussurteil, 19. Nov. 2014 - 20 U 2215/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 16.05.2014, Az. 43 O 2977/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 15.997.43 € nebst Zinsen aus 8.543,3

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 04. Nov. 2014 - L 15 SF 198/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wa

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Mai 2015 - L 15 RF 9/15

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Just

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Juni 2014 - L 15 SF 402/13 E

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Gründe I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Sozialgericht Bayre

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Mai 2014 - L 15 SF 42/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Bayerischen Landessoz

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2014 - L 15 SF 30/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage, ob eine Entschädigung für Verdie

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Mai 2014 - L 15 SF 137/13

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). In dem am Bayerischen Landessozial

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(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere...
(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig...