Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Aug. 2018 - 7 U 4106/17

bei uns veröffentlicht am08.08.2018
vorgehend
Landgericht München II, 11 O 3713/15, 13.11.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den folgenden Ziffern.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im August 2010 übergebene Grabmal aus „andeer grün Gneis“, versehen mit einem Bronzekreuz sowie mit der Bronzeaufschrift „Familie Wunderlich“, mit den Maßen 115 cm breit, 110 cm hoch, 18 cm tief und fünf Einfassungssteine aus „Andeer grün Gneis“ mit Querschnitt 17 cm x 10 cm, bestehend aus einem Stein mit einer Länge 200 cm, zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 180 cm und zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 43 und 48 cm, herauszugeben.

3. Der Beklagten wird eine Frist zur Erfüllung der Herausgabe bis 8.9.2018 gesetzt.

4. Für den Fall der Nichterfüllung der Herausgabeverpflichtung binnen der Frist gemäß Ziffer 3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.022,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.9.2018 zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 389,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2015 zu bezahlen.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

7. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

8. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 44 Prozent und die Beklagte 56 Prozent zu tragen.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Grabsteins nebst Grabeinfassungssteinen bzw. um Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe.

Im Jahr 2010 ließ der Kläger die im Tenor näher bezeichnete Grabanlage durch den Zeugen M. in B. abbauen und auf das damalige Betriebsgelände der Beklagten in K. verbringen, wo sie im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Beklagten verblieb. Nachdem die Beklagte ihr Betriebsgelände in K. zwischenzeitlich aufgegeben hatte, konnte die Grabanlage im Jahr 2014 an den verbliebenen Standorten der Beklagten nicht mehr aufgefunden werden.

Der Kläger hatte zunächst die Herausgabe der Grabanlage, die Setzung einer angemessenen Frist hierfür nach Rechtskraft des Urteils, die Zahlung von 5.372,24 € nebst Zinsen ab Fristablauf sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren (492,54 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit) begehrt.

Am 16.9.2015 erließt das Landgericht Versäumnisurteil gegen die Beklagte gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, wobei die Herausgabefrist bis zum 22.10.2015 gesetzt wurde und der Zinsbeginn für den Schadensersatzanspruch auf den 23.10.2015 bestimmt wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.9.2015 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.9.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil mit den Maßgaben aufrecht erhalten, dass die Herausgabefrist bis zum 2.1.2018 gesetzt wurde und der Zinsbeginn für den Schadensersatzanspruch auf den 3.1.2018 bestimmt wurde. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

I. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Herausgabe des Grabmals verurteilt. Die Herausgabepflicht ergibt sich aus §§ 695 BGB, 473 HGB.

1. Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsverhältnis in Form eines handelsrechtlichen Lagergeschäfts zustande gekommen.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte dem gegenüber darauf, dass es sich bei dem Abstellen des Grabmals auf dem Betriebsgelände der Beklagten um eine bloße Gefälligkeit ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen gehandelt habe. Eine bloße Gefälligkeit setzt begrifflich Unentgeltlichkeit voraus, umgekehrt schließt Unentgeltlichkeit eine rechtliche Verbindlichkeit nicht aus. Eine Gefälligkeit hat dann rechtsgeschäftlichen Charakter, wenn der Leistende Rechtsbindungswillen hat und der Empfänger die Leistung in diesem Sinne entgegen genommen hat. Hierbei ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht der innere Wille des Leistenden maßgeblich, sondern wie der Empfänger die Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte; dies beurteilt sich nach der Art der Gefälligkeit, ihrem Grund und Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, insbesondere dem Wert der anvertrauten Sache (BGH, Urteil vom 22.6.1956 - I ZR 198/54, Rz. 13 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.6.2008 - 4 U 139/07, Rz. 32 ff.).

Nach diesen Grundsätzen kann aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (objektiver Empfängerhorizont) an einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Beklagten nicht gezweifelt werden. Wenn ein Steinmetz die Ablagerung eines Grabmals auf seinem Betriebsgelände, wo sich eine Vielzahl vergleichbarer Gegenstände befindet, gestattet, ist dies nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte so zu verstehen, dass der Steinmetz damit eine rechtsgeschäftliche Einstandspflicht für die deponierten Gegenstände übernimmt. - Ob der Geschäftsführer der Beklagten dies tatsächlich so verstanden hat, ist nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont irrelevant.

Hinzu kommt folgendes: Die Beklagte ist Formkaufmann (§§ 13 GmbHG, 6 HGB). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 5 Mitte) gehört das Einlagern von Grabsteinen durchaus zum Geschäftsinhalt der Beklagten und damit zu ihrem Handelsgewerbe. Damit besteht die - nicht widerlegte - Vermutung der Entgeltlichkeit der Einlagerung nach § 354 HGB. Entgeltlichkeit aber schließt nach den obigen Ausführungen die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses aus.

2. Eine eventuelle Unmöglichkeit der Herausgabe schließt die Tenorierung des Herausgabeanspruchs unter Fristsetzung nicht aus. Das genaue Schicksal des Grabmals ist ungeklärt. Die Verweisung des Klägers auf Schadensersatzansprüche nach § 283 BGB wäre daher für den Kläger mit Unwägbarkeiten behaftet. Genau vor diesen Unwägbarkeiten will § 255 ZPO den Kläger schützen, indem er die Möglichkeit der befristeten Titulierung des Herausgabeanspruchs und den anschließenden Übergang zu Schadensersatzsprüchen nach § 281 BGB eröffnet.

II. Der Korrektur unter dem Gesichtspunkt des § 308 ZPO bedarf jedoch die landgerichtliche Fristsetzung.

Der Kläger hatte die Setzung einer Frist ab Rechtskraft des Urteils beantragt. Das Landgericht hat dem gegenüber eine Frist bis zum 2.1.2018 gesetzt. Diese Frist ist vor Rechtskraft des Urteils abgelaufen. Damit hat das Landgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 ZPO mehr zugebilligt, als der Kläger beantragt hatte. Dies hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 7.3.1989 - VI ZR 183/88, Rz. 9; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 308 Rz. 5).

Das gegenständliche Urteil wird mit Verkündung rechtskräftig. Dem Senat erschien eine Herausgabefrist von einem Monat ab Verkündung / Rechtskraft, mithin bis zum 8.9.2018 angemessen.

III. Für den Fall der Nichtherausgabe binnen der gesetzten Frist steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages zu; die weitergehende Schadensersatzklage war abzuweisen.

1. Insoweit ist die Klage auf zukünftige Leistung zulässig. Unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO kann die befristete Herausgabeklage nach § 255 ZPO mit einer unter die Bedingung der Nichtherausgabe gestellten Schadensersatzklage verbunden werden (BGH, Beschluss vom 28.9.2017 - V ZB 63/16, Rz. 10). Es muss also die Besorgnis der Nichterfüllung des Schadensersatzanspruchs bestehen. Hierfür genügt es, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (BGH, Urteil vom 20.6.2005 - II ZR 366/03, Rz. 7). Letzteres ist vorliegend der Fall.

2. Der Anspruch dem Grunde nach ergibt sich aus §§ 280, 281 BGB. Mit Fristablauf hat die Beklagte ihre Pflicht zur Herausgabe trotz angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.

Ein Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Beklagte hat sich insoweit nicht entlastet. Die Haftungserleichterung des § 690 BGB (der über § 347 Abs. 2 HGB auch für das Lagergeschäft gilt) kommt der Beklagten aus mehreren Gründen nicht zugute. Zum einen kann schon nicht von einer unentgeltlichen Verwahrung ausgegangen werden. Zum anderen trägt die Beklagte zur Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nur vor, dass sie die eigenen Grabsteine bei Aufgabe des Betriebsgeländes entsorgt hat; damit kann sie sich hinsichtlich des Umgangs mit fremden Grabsteinen nicht entlasten. Und schließlich wäre die Beklagte nach § 468 Abs. 2 Nr. 1 HGB verpflichtet gewesen, das Grabmal des Klägers zu kennzeichnen, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt. Hiergegen wurde offensichtlich verstoßen. Dies wertet der Senat als grobe Fahrlässigkeit, so dass eine Berufung auf Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ausscheidet (§ 277 BGB).

3. Den Schaden des Klägers in der Hauptsache schätzt der Senat auf den zuerkannten Betrag.

a) Auszugehen ist vom Grundsatz der Naturalrestitution. Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dies impliziert, da er die bisherige Grabanlage durch das schädigende Ereignis verloren hat, die Neuherstellung einer entsprechenden Grabanlage oder die Erstattung der Kosten hierfür. Ausgangspunkt einer Schadensbemessung müssen daher die Kosten der Neuherstellung sein.

Sachverständigengutachten hat keine Partei angeboten. Dies bedeutet aber nicht, dass der Kläger beweisfällig geblieben ist. Vielmehr ist ein Mindestschaden nach § 287 ZPO zu schätzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6.12.2012 - VII ZR 84/10, Rz. 24).

b) Hiernach kommt der Senat zunächst auf Herstellungskosten von 3.556,- €.

Den Grabstein als solchen bewertet der Kläger aufgrund des von ihm vorgelegten Kostenvorschlages des Steinmetzbetriebs B. GmbH (Anlage K 11) mit 2.480,- €. Der Geschäftsführer der Beklagten, selbst fachkundiger Steinmetz, bewertet den Stein als solchen mit 2.000,- €. Dem Senat stehen also zwei fachkundige Stellungnahmen, die jeweils Parteivortrag sind, zur Verfügung. Der Senat setzt daher insoweit den Mittelwert von 2.240,- € an.

Grabkreuz und Grabinschrift bewertet der Kläger nach dem genannten Kostenvoranschlag (Anlage K 11) mit 476,- € bzw. 340,- €. Eine Stellungnahme der Beklagten hierzu fehlt. Der Senat setzt daher die genannten Beträge an.

Für die fünf Einfassungssteine fehlt jegliche konkrete Schätzgrundlage. Soweit sich der Kläger insoweit auf eine Rechnung über die ursprünglichen Herstellungskosten bezieht, wurde eine solche nicht vorgelegt. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Mindestschaden zu schätzen ist und jedenfalls soviel gesagt werden kann, dass die Einfassungssteine nicht wertlos sind, setzt der Senat mangels greifbarer Anhaltspunkte einen symbolischen Mindestbetrag von 100,- € je Stein, mithin zusammen 500,- € an.

c) Unter Berücksichtigung eines Abzugs alt für neu von 15% ergibt sich der zuerkannte Betrag.

Ein Abzug alt für neu kann nicht mit der Erwägung verneint werden, dass Grabsteine eine praktisch unbegrenzte Lebensdauer hätten. Denn dies wird zwar nach menschlichen Maßstäben zutreffen, schließt es aber nicht aus, dass ein Grabstein verwittert und verschmutzt und dass aufgebrachte Bronzegegenstände der Korrosion unterliegen. Dies rechtfertigt einen Abzug alt für neu dem Grunde nach. Bei der Bemessung des Abzugs war zu berücksichtigen, dass ein Grabstein anders als etwa Gebrauchsgegenstände eine potentiell unbegrenzte Lebensdauer aufweist, so dass eine Wertminderung nur aus der Verwitterung und Verschmutzung folgt und sich daher eine Bemessung der Wertminderung nach schematisch-mathematischen Grundsätzen nach der Lebensdauer verbietet. Laut Vortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht ist das Grabmal im Jahr 1975 erstmals errichtet worden, ist also rund 40 Jahre alt. Wenn man von einer Wertminderung durch Verwitterung bzw. Verschmutzung von 0,3 - 0,5 Prozent pro Jahr (da wären rund 11,- - 18,- €, die bei einer jährlichen Reinigung durch einen Fachbetrieb sicher anfallen würden) ausgeht, erscheint ein geschätzter Abzug alt für neu von 15 Prozent plausibel.

d) Die Umsatzsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen, solange diese nicht (aufgrund tatsächlicher Neuerrichtung des Grabmals) angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

4. Die diesbezügliche Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB. Mit Zustellung der Klage wurde auch der bedingte Schadensersatzantrag rechtshängig (BGH, Urteil vom 24.1.1990 - VIII ZR 296/88, Rz. 25). Mit Ablauf der gesetzten Frist entsteht der Schadensersatzanspruch und wird fällig, so dass er aufgrund seiner bereits gegebenen Rechtshängigkeit ab dem Folgetag zu verzinsen ist.

IV. Dem Kläger stehen die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten zu, allerdings nur aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.022,60 €.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten ergibt sich zwar nicht unter Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte befand sich vor Beauftragung des Klägervertreters mit der Herausgabe des Grabsteins mangels Mahnung nicht im Verzug. Denn die Herausgabe wurde soweit ersichtlich erstmals mit Schreiben des Klägervertreters vom 9.3.2015 (Anlage K 6) verlangt. Auch ergibt sich der Anspruch nicht als unselbständiger Schadensposten im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB. Denn dieser entsteht erst mit Ablauf der vom Senat gesetzten Frist und bestand daher bei Beauftragung der nunmehrigen Klägervertreter noch nicht.

Der Anspruch ergibt sich jedoch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte war wie dargestellt verpflichtet, das Grabmal des Klägers zu kennzeichnen. Dies impliziert die selbstverständliche Nebenpflicht des Verwahrers / Lagerhalters, dem Kunden jederzeit Auskunft über den Verbleib des verwahrten Gutes zu geben. Diese Pflicht hat die Beklagte jedenfalls vor Beauftragung der Klägervertreter verletzt; wie sich daraus ergibt, dass der Kläger diese Auskunft bereits mehrfach angefordert hatte (vgl. Anl. K 1, K 4). Vor diesem Hintergrund war der Kläger berechtigt, eine Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten, was kausal auf die genannte Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeht.

Die diesbezüglichen Gebühren des Klägervertreters sind jedoch im Rahmen des dargestellten Schadensersatzanspruchs nur nach dem tatsächlichen Wert des Grabmals, wie ihn der Senat geschätzt hat, ersatzfähig.

V. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten gegen den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch ist aus prozessualen Gründen zurückzuweisen. Sie hätte aber auch materiell derzeit keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt. Denn sie wurde erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.10.2017 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt (§ 296 a ZPO). Damit ist die Beklagte mit der Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz aber nicht automatisch präkludiert (BGH, Beschluss vom 21.3.2013 - VII ZR 58/12, Rz. 10). Vielmehr kann dieses Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz neu angebracht werden (BGH, Urteil vom 3.6.1998- VIII ZR 162/97); die Beklagte konnte daher - wie geschehen - in der Berufungsinstanz ihre Hilfsaufrechnung wiederholen.

Diese ist aber in der Berufungsinstanz neu, da erstinstanzlich nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt, und daher nach § 533 ZPO zu würdigen. Hiernach ist die Hilfsaufrechnung zurückzuweisen. Sie mag zwar sachdienlich sein (§ 533 Nr. 1 ZPO), weil sie einen neuen Prozess über die Vergütung vermeidet. Sie kann aber nicht auf der Basis des bisherigen Prozessstoffs beurteilt werden (§ 533 Nr. 2 ZPO). Der Kläger schuldet Vergütung für die Verwahrung nur für die Zeiträume, in denen die Beklagte den Stein tatsächlich verwahrt hat, naturgemäß aber nicht mehr, sobald der Stein verschollen war. Die in Frage kommenden Zeiträume können auf der Basis des bisherigen Parteivortrags nicht beurteilt werden. Auch die Höhe der monatlichen Vergütung bedürfte der weiteren Aufklärung. Insbesondere ist das Landgericht von einer vereinbarten Jahresvergütung von 100,- € ausgegangen; wenn sich die Beklagte dem gegenüber mangels Vereinbarung auf eine behauptete übliche Monatsvergütung von 50,- € beruft (im Zusammenhang mit Gegenansprüchen erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.10.2017), kann sie damit nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden. Über die Hilfsaufrechnung kann daher nicht auf der Basis des erstinstanzlichen oder zulässigen zweitinstanzlichen Vorbringens entschieden werden.

2. Im übrigen würde die Aufrechnung derzeit noch an einer fehlenden Aufrechnungslage (§ 387 BGB) scheitern. Der klägerische Schadensersatzanspruch entsteht erst mit Ablauf der vom Senat gesetzten Frist, ist daher derzeit noch nicht entstanden und somit derzeit noch nicht erfüllbar.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97, 344 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 63/16
vom
28. September 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren
auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen
worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels
und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage.
§ 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer
Handlung gerichtet sind. Bei Herausgabeansprüchen richtet sich die Zulässigkeit
einer Fristsetzung nach § 255 ZPO; ein zugleich gestellter Antrag
auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des
fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510b
ZPO - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259 ZPO zulässig.
ECLI:DE:BGH:2017:280917BVZB63.16.0

ZPO §§ 255, 259; GKG § 45 Abs. 1 Satz 3 Die Rechtsmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts. BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16 - LG Aachen AG Aachen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.659,97 €.

Gründe:


I.


1
Mit der Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Wohnungsschlüssels, einer Damenuhr und eines Tresors. Zugleich hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf einer zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz in Höhe von 1.659,97 € zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Schadensersatz in Höhe von 250 € für die Damenuhr und den Tresor sowie Kosten in Höhe von 1.409,97 € fürden Austausch der zentralen Schließanlage der Wohnungseigentumsanlage, zu der der Wohnungsschlüssel gehören soll. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.


2
Das Berufungsgericht sieht die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig an. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht 600 €. Maßgeblich sei allein der Wert der Herausgabeansprüche. Die Klägerin selbst habe den Wert des Tresors und der Damenuhr mit insgesamt 250 € angegeben und einen Beleg vorgelegt, wonach der Ersatz des Wohnungsschlüs- sels Kosten in Höhe von 43,74 € verursache. Auf die Erneuerung der Schließ- anlage komme es nicht an, da nicht dargelegt worden sei, dass diese erforderlich und von der Klägerin zu zahlen sei. Die auf Fristsetzung und Entschädigung gerichteten Anträge beruhten auf § 510b ZPO und erhöhten die Beschwer der Klägerin nicht.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben. Die Frage nach der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, wenn eine Leistungsklage - wie hier - mit einem Antrag auf Zahlung von Schadensersatz für den Fall der nicht fristgerechten Leistung verbunden wird, hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
5
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
6
a) Im Ausgangspunkt ist die Berufung der Klägerin nur zulässig, wenn der Umstand, dass sie neben der Herausgabe Schadensersatz in Höhe von 1.659,97 € für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs verlangt, ihre Beschwer erhöht und dazu führt, dass diese 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die mit der Abweisung der Herausgabeansprüche verbundene Beschwer reicht nämlich für sich genommen nicht aus.
7
aa) Die Schätzung des Berufungsgerichts, wonach der (gemäß § 6 Satz 1 ZPO maßgebliche) Wert der herauszugebenden Gegenstände unter 600 € liegt, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die auf die Bewertung der Damenuhr und des Tresors bezogene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 577 Abs. 5 Satz 2, § 563 Abs. 4 ZPO).
8
bb) Die Beschwer, die sich aus der Abweisung des Antrags auf Herausgabe des Wohnungsschlüssels ergibt, erhöht sich auch nicht dadurch, dass eine Erneuerung der zugehörigen Schließanlage nach dem Vortrag der Klägerin 1.409,97 € kosten soll. Allerdings entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das Interesse an der Herausgabe eines Schlüssels anhand der Kosten der Erneuerung der zugehörigen Schließanlage bemessen werden könne (vgl. OLG Düsseldorf , OLGR 1993, 79; LAG Kiel, AE 2007, 275 f.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort „Herausgabeklagen“ unter „Schlüssel“; BeckOK ZPO/Wendtland, 25. Edition, § 3 Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart- mann, ZPO, 75. Aufl., Anh. § 3 Rn. 68; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar , 14. Aufl., Rn. 3017). Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel - und auch hier - nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage. Zwar kann ein Austausch der Schließanlage nach dem Verlust eines Schlüssels aus Sicherheitsgründen geboten sein. Solche mittelbaren wirtschaftlichen Folgen haben bei der Bemessung der Beschwer aber außer Betracht zu bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, GE 2015, 1593 Rn. 11; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161).
9
b) Wie sich die Beschwer bemisst, wenn der für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch - wie hier - höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte Antrag, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
10
aa) Anders als Beschwerdegericht und Rechtsbeschwerde meinen, haben die zusätzlich zu dem Herausgabeanspruch gestellten Anträge der Klägerin ihre verfahrensrechtliche Grundlage nicht in § 510b ZPO. Dieser Vorschrift zufolge kann der Beklagte, der zur Vornahme einer Handlung verurteilt wird, auf Antrag des Klägers zugleich zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, verurteilt werden. § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, also gemäß §§ 887, 888 ZPO vollstreckt werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut von § 510b ZPO, sondern auch aus § 888a ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 510b Rn. 2). Bei Herausgabeansprüchen, die gemäß §§ 883 bis 885 ZPO vollstreckt werden, richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO. Ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist - anders als in dem Verfahren nach § 510b ZPO - nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259 ZPO zulässig (vgl. Senat, Urteil vom 18. März 2016 - V ZR 89/15, BGHZ 209, 270 Rn. 23 aE; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955 zu § 283 BGB aF; irreführend insoweit Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichworte „Herausgabeklagen“ unter „Schlüssel“ sowie „Schadens- ersatz“ und § 5 Rn. 8 aE).
11
bb) Dies ändert aber nichts daran, dass sich die von der Rechtsbeschwerde dargelegte grundsätzliche Rechtsfrage stellt, wie die Beschwer zu bemessen ist, wenn der (nur) für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs geltend gemachte Schadensersatzanspruch höher zu bewerten ist als der in erster Linie verfolgte Herausgabeantrag.
12
(1) Im Ausgangspunkt bemisst sich die Beschwer nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4 mwN).
13
(2) Bezogen auf den Streitwert ist umstritten, wie das (auch insoweit maßgebliche) Interesse des Klägers in solchen Fallkonstellationen zu bemessen ist. Teils wird vertreten, die Anträge seien gemäß § 5 ZPO zu addieren (so HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 255 Rn. 8; wohl auch Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 255 Rn. 5 aE). Nach anderer Ansicht sind sie wirtschaftlich identisch , so dass der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nach dem höheren Schadensersatzanspruch zu bestimmen sei (OLG Jena, OLGR 1999, 100; LG Köln, MDR 1984, 501; BeckOK ZPO/Bacher, 25. Edition, § 255 Rn. 20; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 255 Rn. 15; MüKoZPO/Deppenkemper, 5. Aufl., § 510b Rn. 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Anh. § 3 Rn. 68; Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 21 f.). Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung auf eine weitere Auffassung , wonach allein der Herausgabeantrag maßgeblich sein soll (E. Schneider , MDR 1984, 853, 854; so insbesondere die überwiegende Ansicht zu § 510b ZPO, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 510b Rn. 9; Wittschier in: Musielak /Voit, ZPO, 14. Aufl., § 510b Rn. 3; PG/Schelp, ZPO, 7. Aufl., § 510b Rn. 4; HK-ZPO/Pukall, 7. Aufl., § 510b Rn. 7; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 510b Rn. 7; anders ders. aber offenbar für die Beschwer, aaO Rn. 8).
14
(3) Richtigerweise bemisst sich die Rechtsmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen - wie hier - insgesamt unterlegen ist, nach dem Antrag mit dem höheren Wert; wie die Beschwer im Verfahren nach § 510b ZPO zu beurteilen ist, bedarf keiner Entscheidung.
15
(a) Einerseits erfolgt keine Zusammenrechnung gemäß § 5 ZPO, da die Anträge wirtschaftlich identisch sind. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte entweder die Sache herausgeben oder nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz leisten, nicht aber beiden Begehren nachkommen muss (vgl. BeckOK ZPO/Touissant, 25. Edition, § 510b Rn. 9.2; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 5 Rn. 4; siehe auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 5 Rn. 34); dem Antrag auf Fristsetzung kommt ohnehin kein eigenständiger Wert zu.
16
(b) Andererseits ist es nicht richtig, allein auf den Herausgabeantrag abzustellen , wenn der im Wege der echten Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemachte, auf Schadensersatz gerichtete Antrag einen höheren Wert hat. Hierzu kommt es nämlich nur dann, wenn zusätzliche Schadenspositionen ersetzt werden sollen, die über den Wertersatz hinausgehen, den Wert des Herausgabeantrags also nicht erhöhen. Solche Schadenspositionen begründen ein eigenständiges wirtschaftliches Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Dies zeigt sich hier anschaulich: wird die Klage abgewiesen, erhält die Klägerin nicht den Schlüssel und muss deshalb - die Richtigkeit ihres Vortrags unterstellt - die Schließanlage auf eigene Kosten erneuern. Also bemisst sich ihr wirtschaftliches Interesse an der Abänderung des klageabweisenden Urteils nach dem Wert der Schließanlage. Diesen (eigenständigen ) Folgeschaden kann sie nicht mehr erneut einklagen, wenn die Klage mit allen Anträgen rechtskräftig abgewiesen worden ist. Umgekehrt bestimmt der höhere Zahlungsantrag auch die Beschwer des in vollen Umfang unterlegenen Beklagten. Will er mit der Berufung die Abweisung der Klage erreichen, wendet er sich nicht nur gegen die Herausgabepflicht, sondern zugleich dagegen , dass er bei einer nicht fristgerechten Herausgabe Schadensersatz zahlen muss. Sofern der Herausgabeantrag Erfolg hat und der Zahlungsantrag abgewiesen wird, bestimmt sich die Beschwer des Klägers ebenfalls nach dem gesamten Zahlungsantrag; das gilt auch für den Beklagten, der sich nur gegen die bedingte Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wendet und die Verurteilung zur Herausgabe hinnimmt.

IV.


17
1. Danach durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
18
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anhand des höheren Zahlungsantrags mit 1.659,97 € zu bemessen.
19
a) Allerdings wird vertreten, dass der Gebührenstreitwert wegen der Auswirkungen auf die Kostenentscheidung allein nach dem Herausgabeanspruch zu bemessen sei. Da dem Beklagten bei einem Obsiegen des Klägers die Kosten auferlegt werden müssten, sei es ungerechtfertigt, diese nach dem höheren Schadensersatzanspruch zu bemessen, wenn die Sache fristgerecht herausgegeben werde (vgl. E. Schneider, MDR 1984, 853, 854). Diese Argumente hält der Senat nicht für stichhaltig. Richtig ist zwar, dass der höhere Zahlungsantrag die Kosten des unterlegenen Beklagten auch dann erhöht, wenn dieser die Sache fristgerecht herausgibt. Dieses Risiko hat er aber in Kauf genommen , indem er Anlass zur Klage gegeben hat; es realisiert sich nur dann, wenn er einem berechtigten Herausgabeverlangen vorprozessual nicht nachgekommen ist (so zutreffend MüKoZPO/Deppenkemper, 5. Aufl., § 510b Rn. 27).
20
b) Maßgeblich ist in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG der höhere Zahlungsantrag. Dieser stellt zwar keinen Hilfsantrag im Sinne dieser Norm dar, da es Ziel der Klage ist, dass sämtliche Anträge nebeneinander Erfolg haben. Es besteht aber eine planwidrige Regelungslücke. Denn der Zah- lungsantrag hat gegenüber dem Herausgabeantrag insofern eine untergeordnete Funktion, als er unter der Bedingung steht, dass die Herausgabe nicht frist- gerecht erfolgt. Aus demselben Grund besteht keine „wirtschaftliche Werthäufung“ (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. Januar 1987- V ZR 136/86, NJWRR 1987, 1148). Hat nur der Herausgabeanspruch Erfolg, muss die Kostenquote daher nach einem fiktiven Streitwert, der sich aus der Zusammenrechnung der Anträge ergibt, gebildet werden (vgl. dazu Zöller/Herget, 31. Aufl., § 92 Rn. 11).
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 08.10.2015 - 100 C 278/15 -
LG Aachen, Entscheidung vom 04.04.2016 - 2 S 290/15 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 366/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in
Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als
nicht erteilt.

b) Eine Klage gemäß § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der
Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610 ff.).
BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 366/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde - und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien haben in den Vorinstanzen über die von der Klägerin begehrte Herausgabe eines LKW und damit in Zusammenhang stehende Ersatzansprüche gestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 46.016,27 € nebst Zinsen zu zahlen im Falle des fruchtlosen Ablaufs der der
Beklagten - inzwischen rechtskräftig - gesetzten Frist zur Herausgabe des LKW (§ 283 BGB a.F.). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Falle des fruchtlosen Fristablaufs ausgeführt, diese sei bereits unzulässig, da die Klägerin die Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) trotz entsprechenden Hinweises seitens des Gerichts nicht dargetan habe.
II. Die Begründung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Abweisung des Klageantrags zu Ziffer 3 stellt - wie die Revision zu Recht rügt - eine Überraschungsentscheidung dar (unten 1). Sie ist aber auch im übrigen rechtsfehlerhaft (unten 2).
1. Das Berufungsgericht war gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Klägerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO hinzuweisen (Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 139 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Diese Verpflichtung bestand nicht zuletzt deshalb, weil das landgerichtliche Urteil zu den Gründen der Abweisung dieses Teils der Klage keine Begründung enthält. Zwar stützt das Berufungsgericht die Klageabweisung auf die Nichtbefolgung eines der Klägerin im Termin vom 3. Juni 2003 erteilten
Hinweises. Inhalt und Umfang dieses Hinweises sind jedoch weder dem Protokoll der Sitzung vom 3. Juni 2003 noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Der Hinweis ist seinem auf den konkreten Fall bezogenen Inhalt nach auch in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend dokumentiert, womit das Berufungsgericht den Anforderungen des § 139 Abs. 4 ZPO entsprochen hätte (Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 13 a; Musielak/Stadler aaO Rdn. 27). Angesichts dessen muß der Senat davon ausgehen, daß kein sachbezogener Hinweis erteilt wurde (§ 139 Abs. 4 ZPO; Musielak/Stadler aaO Rdn. 28; Zöller/ Greger aaO Rdn. 13 a, 20) und das Berufungsgericht eine Überraschungsentscheidung zu Lasten der Klägerin getroffen hat.
2. Die Klageabweisung ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gemäß § 259 ZPO verkannt.
Gemäß § 259 ZPO ist eine Klage auf zukünftige Leistung zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Schuldner den Anspruch ernsthaft bestreitet (Sen.Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 610, 612 m.w.Nachw.). Hier hatte die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des LKW und damit zugleich ihre Verpflichtung zur Schadensersatzleistung gemäß § 283 BGB a.F. in erster und zweiter Instanz bestritten. Sie hat dann zwar im Berufungsverfahren die Berufung gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des LKW zurückgenommen. Da sie im Anschluß hieran ihrer nunmehr rechtskräftigen Herausgabeverpflichtung aber nicht nachgekommen ist, bestand die Besorgnis i.S. des § 259 ZPO fort (Senat aaO S. 612). Auch die Tatsache, daß der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustand und sie daher zur Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung verur-
teilt worden ist, steht der Zulässigkeit einer Klage gemäß § 259 ZPO nicht entgegen (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger aaO § 259 Rdn. 1 m.w.Nachw.).
III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da noch die Feststellung erforderlich ist, ob die Klägerin den Schaden der Höhe nach richtig ermittelt hat. Darüber muß das Berufungsgericht nach weiterer Klärung des Sachverhalts entscheiden.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Der Einlagerer ist verpflichtet, dem Lagerhalter, wenn gefährliches Gut eingelagert werden soll, rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Lagerhalter zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt.

(2) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so ist abweichend von Absatz 1

1.
der Lagerhalter verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen,
2.
der Einlagerer lediglich verpflichtet, den Lagerhalter über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form.
Der Lagerhalter hat in diesem Falle den Einlagerer über dessen Pflicht nach Satz 1 Nr. 2 sowie über die von ihm zu beachtenden Verwaltungsvorschriften über eine amtliche Behandlung des Gutes zu unterrichten.

(3) Der Einlagerer hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
3.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er dem Lagerhalter Schäden und Aufwendungen nach Absatz 3 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.