Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Nov. 2016 - 15 U 1298/16 Rae

bei uns veröffentlicht am30.11.2016
vorgehend
Landgericht München I, 30 O 5751/14, 08.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 30 O 5751/14, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts München I vom 06.04.2016, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das genannte Urteil des Landgerichts München I in Ziffer 1 seiner Urteilsformel zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt hatte festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt zusteht, der über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 € nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgeht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.568,53 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten über anwaltliche Vergütung.

Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, am 11.12.2013 (Anl. B 1, B 2) mit der Überprüfung des Entwurfs eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Anl. K 5). Am gleichen Tag unterschrieb der Kläger die Mandatsbedingungen des Beklagten (Anl. B 3) und schloss mit dem Beklagten eine Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4), auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird.

Der dritte Absatz auf Seite 2 der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) lautet:

„Die Kanzlei erhält in allen Fällen, sowohl im Falle der Beratung als auch bei außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Vertretung, mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einschließlich Vergütungsverzeichnis (VV) unter Berücksichtigung der Streitwertregelung gemäß folgendem Absatz.“

Die Parteien führten am 13.12.2013 ein Beratungsgespräch von ca. 2,5 bis 3 Stunden. Am 14.12.2013 erhielt der Kläger vom Beklagten mit einer erläuternden E-Mail (Anl. B 5) den überarbeiteten Entwurf des Geschäftsführervertrags (Anl. K 6), in dem am 20.12.2013 noch eine weitere Passage geändert wurde.

Am 30.12.2013 zahlte der Kläger gemäß Kostenrechnung vom 20.12.2013 (Anl. K 1) einen Vorschuss von 5.000,00 € zuzüglich 950,00 € Umsatzsteuer.

Der Beklagte stellte dem Kläger eine weitere Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) mit einer Endsumme von 49.896,22 € brutto.

Mit seiner in diesem Verfahren ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen diese Forderung gewandt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung der Rechnung erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarung, wonach der Beklagte mindestens das Zweifache der gesetzlichen Vergütung erhalten soll (Anl. B 4, Seite 2), sei überraschend und unwirksam. Daher schulde der Kläger allenfalls das vereinbarte Zeithonorar (Anl. B 4, Seite 1), wobei der Beklagte keine Angaben über seinen konkreten Zeitaufwand macht.

Auch habe der Beklagte die gesetzliche Vergütung unzutreffend berechnet.

Jedenfalls könne der Kläger verlangen, im Wege des Schadensersatzes vom Vergütungsanspruch des Beklagten befreit zu werden, weil dieser ihn hinsichtlich der Vergütung unzureichend aufgeklärt habe.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger - nach einseitiger Erledigungserklärung - beantragt festzustellen, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 49.896,22 € zusteht, erledigt ist.

Der Beklagte hat im Weg der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 49.896,22 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte hat behauptet, auch mit der Gegenseite telefonisch verhandelt zu haben. Ihm sei das Gehalt des Klägers nicht bekannt gewesen.

Eine 2,5 Geschäftsgebühr sei angemessen. Der Zeitaufwand sei überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit weit überdurchschnittlich, und die Angelegenheit habe für den Kläger eine hohe wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Gebührenerhöhend wirkten sich außerdem die außergewöhnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und ein erhöhtes Haftungsrisiko aus.

Nach Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer hat das Landgericht München I mit Endurteil vom 08.03.2016, berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016, den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Widerklage zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen verurteilt. Im gleichen Umfang hat das Landgericht die Erledigung der negativen Feststellungsklage des Klägers festgestellt; im Übrigen ist dessen Erledigungsfeststellungsklage abgewiesen worden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016 (Bl. 164/184 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A.), wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren unstreitig wandte sich der Kläger zur Vertragsanbahnung mit einer E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), an den Beklagten, in der es unter anderem heißt:

„Vor mir liegt einen Standard Vertrag als Geschäftsführer (10 Seiten insgesamt), den ich sehr gerne von Ihnen analysieren lassen würde, bevor ich es unterschreibe.

Hätten Sie die Zeit, es bis Freitagabend zu tun? Was würde es mir kosten?“

Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), der als Anlagen die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und die Mandatsbedingungen (Anl. B 3) beigefügt waren. In dieser E-Mail schrieb der Beklagte unter anderem:

„Anbei übersende ich Ihnen unsere übliche Standard-Vereinbarung zur Vergütung sowie unsere Mandatsbedingungen. Da wir uns bereits persönlich kennen und Sie bereits unser Mandant waren, würde ich Ihnen auf das Honorar einen Rabatt in Höhe von 10% gewähren.

Sobald uns Ihr Vertrag und die Vereinbarungen unterzeichnet vorliegen, gerne auch lediglich per E-Mail oder Telefax, können wir starten. Gerne können wir uns am Freitagnachmittag hierzu auch kurzfristig persönlich zusammensetzen, um unser Ergebnis persönlich zu besprechen.“

Der Kläger schrieb dem Beklagten sodann mit E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2):

„Hallo Herr Dr. B.,

anbei finden Sie die von mir unterschriebenen Dokumente sowie eine Kopie meines Vertrages + Zielvereinbarung.

Wann würde es Ihnen am Freitag Zeitlich passen?

Vielen Dank und beste Grüße, …“

Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bringt im Berufungsverfahren vor:

Für die Überprüfung des Geschäftsführervertrags habe der Beklagte nicht substantiiert widersprochen einen Zeitraum von 8 bis 10 Stunden benötigt.

Die Mindesthonorarklausel sei als überraschend gemäß § 305c BGB einzustufen. Die Klausel sei unüblich, wie sich aus dem Gutachten der - in Gebührensachen besonders erfahrenen - Rechtsanwaltskammer ergebe. Zudem basiere die vorliegende Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) auf der Abrechnung eines Stundenhonorars, und das doppelte gesetzliche Honorar werde quasi beiläufig vereinbart. Ein „Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt“ liege damit vor.

Das Vorgehen des Beklagten habe System. Der drucktechnisch nachgeordneten Klausel bezüglich des doppelten gesetzlichen Honorars werde vom juristisch ungebildeten Mandanten keine oder eine geringere Bedeutung beigemessen. Das sei der psychologische Trick des Beklagten, der zum subjektiven Überraschungsmoment für den Mandanten werde.

Die Mindesthonorarklausel sei auch unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB verstoße. Der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien. Er könne, wie von der Rechtsanwaltskammer ausgeführt, nicht ansatzweise erkennen, welche Vergütungsansprüche entstehen könnten.

Dem Kläger stehe gegen den Honoraranspruch auch der Einwand gemäß § 242 BGB aufgrund eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu. Der Beklagte habe den Kläger sehenden Auges in die Falle laufen lassen, mit anderen Worten ihn hereingelegt. Er habe den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die im Vordergrund stehende Stundenhonorarvereinbarung niemals zum Tragen kommen werde, zumal er bereits im Jahr 2012 für den Kläger tätig war und diese Tätigkeit auf Stundenhonorarbasis abrechnete. Dann hätte der Kläger den Beklagten nach der Gebührenhöhe gefragt; zu einer Beauftragung in Höhe des doppelten gesetzlichen Honorars wäre es dann nicht gekommen.

Wie schon erstinstanzlich vorgetragen habe der Beklagte aus seiner vorhergehenden Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer dieses Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei (Beweis: Herr Kirstan R. als Zeuge), so dass er im Ergebnis gewusst habe, dass es zu keiner Stundenhonorarabrechnung kommen würde.

Diese Kenntnis ergebe sich auch aus dem Inhalt der E-Mail des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8), in der von einem Standard-Geschäftsführervertrag die Rede ist. Außerdem ergebe sich eine besondere Aufklärungspflicht des Beklagten aus der in dieser E-Mail gestellten Frage des Klägers nach den Kosten der Beratung.

Auch habe der Beklagte den Kläger nicht hervorgehoben gemäß § 49b Abs. 5 BRAO auf die Höhe bzw. Berechnung der Höhe des Gegenstandswerts hingewiesen (LG Berlin, Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390), woraus sich ebenfalls der Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe.

Es lägen hier zudem Umstände vor, die eine Hinweispflicht des Beklagten in Bezug auf die zu erwartende Höhe des Honorars nahelegten, vergleichbar mit einem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall (LG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772).

Der Formulierung der Honorarvereinbarung komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung zugunsten des Beklagten durch entsprechende Nachahmungen zu neuen Opfern unter den Mandanten führen werde. Es sei zu befürchten, dass andere Anwälte die Praxis des Beklagten übernehmen würden.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Aktenzeichen: 30 O 5751/14 wird abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die Klage auf Feststellung, dass dem Beklagten gegen den Kläger auch kein Honoraranspruch für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von EUR 15.568,53 zusteht, auch insoweit erledigt ist.

III. Die Widerklage wird auch in Bezug auf die Verurteilung des Klägers zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 15.568,53 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2014 abgewiesen.

Der Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung des Klägers sei bereits unzulässig, da sie nicht ersichtlich mache, auf welchem Rechtsfehler das angefochtene Urteil beruhen soll.

Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren sei zulässig. Der Kläger betreibe unsachliche und unangebrachte Stimmungsmache gegen den Beklagten.

Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam. Sie verstoße nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln gemäß § 305c BGB. Sie entspreche dem Transparenzgebot aus § 307 BGB. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Der Beklagte vertieft insoweit seine rechtlichen Ausführungen.

Grundsätzliche Bedeutung komme dem Rechtsstreit nicht zu. Es handle sich um eine individuelle Streitigkeit über die Frage eines individualvertraglich vereinbarten Rechtsanwaltshonorars. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage liege nicht vor, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 27.01.2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142) sei die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren bis zu einer Grenze in Höhe des Fünf- bis Sechsfachen generell zulässig (bei Ausnahme von Zeitvergütungen von dieser Grenze).

Das Berufungsgericht hat Hinweise erteilt mit Hinweisbeschluss vom 07.07.2016 (Bl. 207/214 d. A., veröffentlicht in AnwBl Online 2016, 590, m. Anm. Kallenbach = AnwBl 2016, 770), in der Verfügung vom 08.08.2016 (Bl. 224/226 d. A.) und in der Sitzung vom 26.10.2016 (Prot. Bl. 246/248 d. A.).

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.03.2016 (Bl. 190/200 d. A.), vom 20.07.2016 (Bl. 215/223 d. A.), vom 11.10.2016 (Bl. 241/243 d. A.) und vom 17.10.2016 (Bl. 244/245 d. A.) sowie des Beklagten vom 07.10.2016 (Bl. 229/240 d. A.) verwiesen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 26.10.2016 (Bl. 246/248 d. A.).

II. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Prüfung der Berufung durch den Senat zeigt weder auf, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht, noch dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen hieraus seit 23.01.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Beklagten verurteilt.

Der Beklagte und Widerkläger kann von dem Kläger und Widerbeklagten aus dem Anwaltsvertrag der Parteien in dieser Höhe die Zahlung einer Vergütung nebst Verzugszinsen verlangen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sorgfältig abgefassten und zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend zur Begründung des Landgerichts sowie zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:

1.1. Die vom Beklagten zu beanspruchende Rechtsanwaltsvergütung bestimmt sich nach der von den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4), die den Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG genügt.

1.1.1. Die Vergütungsvereinbarung ist nicht (form-) fehlerhaft im Sinn der §§ 4b Satz 1, 3a Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG.

Sie ist ausdrücklich als Vergütungsvereinbarung bezeichnet; auch ist sie von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG). Die als solche überschriebene Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) enthält nur Regelungen, welche die Vergütung betreffen, während die „anderen Vereinbarungen“ (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 10) in dem gesonderten Dokument „Mandatsbedingungen“ (Anl. B 3) enthalten sind.

Das Textformerfordernis gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG ist gewahrt. Durch die Übersendung der Vergütungsvereinbarung an den Kläger mit E-Mail vom 11.12.2013 (Anl. B 1) hat der Beklagte seine auf Abschluss der Vereinbarung gerichtete Willenserklärung in Textform gemäß § 126b BGB abgegeben. Dies schließt das im Text der begleitenden E-Mail enthaltene Angebot eines Rabatts von 10% ein. Der Kläger hat seine Willenserklärung, mit der er die Vergütungsvereinbarung angenommen hat, ebenfalls in Textform abgegeben, nämlich durch seine E-Mail vom 11.12.2013, 21:25 Uhr (Anl. B 2), der unstreitig die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) beigefügt war, die der Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses zudem unterschrieben hatte.

1.1.2. Auch der von § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG vorgeschriebene Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung ist unter der Überschrift „Hinweise“ in Nr. 5 der Vergütungsvereinbarung enthalten.

1.2. Nach der wirksam vereinbarten Mindesthonorarklausel in der Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4, dort Seite 2, dritter Absatz) erhält der Beklagte als Vergütung vorliegend das Zweifache der gesetzlichen Gebühren.

Diese Bestimmung in der Vergütungsvereinbarung, bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), ist Vertragsbestandteil geworden (§§ 305 Abs. 2, 305c Abs. 1 BGB) und nicht gemäß §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB unwirksam.

1.2.1. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB.

Die Vereinbarung des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung als Untergrenze soll nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammer München (Gebührengutachten vom 21.04.2015, Bl. 110 ff. d. A.) unüblich sein. Indes braucht die Frage, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt, vorliegend nicht entschieden zu werden.

Denn dies allein genügt für die Annahme einer überraschenden Klausel im Sinn des § 305c Abs. 1 BGB nicht. Zum empirischen Merkmal der objektiven Ungewöhnlichkeit muss als zweite, normative Voraussetzung ein Überraschungsmoment hinzukommen, das heißt eine Diskrepanz zwischen dem Klauselinhalt und den Erwartungen des Kunden, die von den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses geprägt sind (BGH, Urt. v. 26.02.2013 - XI ZR 417/11, NJW 2013, 1803, Rn. 23; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 305c Rn. 4).

Die Berufung argumentiert, eine solche Erwartung des Kunden ergebe sich vorliegend daraus, dass die Vergütungsvereinbarung auf der Abrechnung eines im Vordergrund stehenden Stundenhonorars „basiere“. Daher habe das Mindesthonorar, das „quasi beiläufig“ vereinbart würde, einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt, so dass das nötige Überraschungsmoment gegeben sei.

Diese Argumente überzeugen nicht. Daraus, dass die Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) zuerst das Zeithonorar regelt und im Anschluss daran, aber noch unter der gleichen Gliederungsnummer, das Mindesthonorar, lässt sich nicht ableiten, dass das Zeithonorar im Vordergrund stünde und die Vereinbarung auf diesem „basiere“. Die Vergütungsvereinbarung beginnt sprachlich notwendig mit nur einer der Berechnungsweisen der Vergütung und stellt im Anschluss daran die andere dar. Eine Rangordnung lässt sich daraus nicht entnehmen. Auch von einer „beiläufigen“ Vereinbarung des Mindesthonorars kann nicht die Rede sein, wenn die Regelungen dazu - wie hier - annähernd ebenso viel Raum in der Vergütungsvereinbarung einnehmen und drucktechnisch genauso gestaltet sind wie die zum Zeithonorar.

Der Argumentation des Klägers wäre nur dann etwas abzugewinnen, wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, bei einer drei Seiten umfassenden Vergütungsvereinbarung käme es lediglich auf den Eindruck an, den der Kunde anhand der ersten Seite gewinne. Dem ist aber nicht so. Die beanstandete Klausel ist in der Vergütungsvereinbarung nicht versteckt, sondern stellt einen gleichgeordneten Teil einer insgesamt überschaubaren Vereinbarung dar.

Die Vergütungsvereinbarung enthält im Sinne einer gezielten Honorarmaximierung zahlreiche weitere Klauseln, so über die zusätzliche teilweise Abrechnung von Gemeinkosten (Sekretariat). Der Ansatz für Kopier- und Kfz-Kosten ist hoch. „Reisekosten werden ohne Abzug persönlicher Rabatte, beispielsweise Bonusmeilen, Bahncard, abgerechnet.“ Reisezeiten kosten 290,00 € je Stunde. Weiter wird die Anrechnung des Honorars auf später entstehende Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Einen auch nur durchschnittlich aufmerksamen Leser wird dies jedoch gerade sensibilisieren; man kann nicht sagen, dass die Zielrichtung des Beklagten sich ihm verbirgt.

1.2.2. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Der Kläger argumentiert, die Klausel sei intransparent, denn der Leser der Vergütungsvereinbarung könne nicht erkennen, wie hoch die (doppelten) gesetzlichen Gebühren im Verhältnis zu dem im Vordergrund stehenden Stundenhonorar überhaupt seien.

Auch dies überzeugt nicht. Das Transparenzgebot erfordert, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urt. v. 12.03.2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 = NJW 2014, 1658, Rn. 23; BGH, Urt. v. 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269, Rn. 37; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl., § 307 Rn. 21). Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht aber grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts.

Deshalb kann von dem Rechtsanwalt nach den Umständen nicht gefordert werden, die für eine Vielzahl unterschiedlicher Ausgangssachverhalte vorformulierte Vertragsklausel so zu gestalten, dass der Mandant schon beim Abschluss der Vergütungsvereinbarung erkennen kann, ob in seinem konkreten Fall eine Abrechnung nach Zeitaufwand oder das Mindesthonorar in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren zur Anwendung kommt.

Die formularmäßige Vergütungsvereinbarung muss auch nicht angeben, wie sich die wertabhängigen Gebühren berechnen, weil dies einer Wiedergabe aller gebührenrechtlichen Bestimmungen gleichkäme und durch eine Überfrachtung der Vertragsbedingungen gerade deren Intransparenz bewirken würde.

Erst recht kann nach den Umständen nicht gefordert werden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel Auskunft über den letztlich als Vergütung geschuldeten Geldbetrag gibt. Dies widerspräche der von § 3a RVG anerkannten und verfassungsrechtlich geschützten (BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259) Freiheit der Parteien, eine zeit- oder wertabhängige Vergütung zu vereinbaren, nachdem sich in vielen Fällen diese Vergütung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung noch nicht abschließend berechnen lässt.

Ausreichend für die Transparenz der Vertragsbedingungen ist, dass diese in klarer und präziser Weise darstellen, nach welchen Maßstäben sich die geschuldete Vergütung bestimmt. Die erforderliche klare Darstellung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien enthält die Mindesthonorarklausel, indem sie mit dem Wort „mindestens“ eindeutig und präzise bestimmt, dass der Rechtsanwalt das vereinbarte Zeithonorar enthält, mindestens aber das Zweifache der gesetzlichen Vergütung.

1.2.3. Die Mindesthonorarvereinbarung stellt auch nicht aus anderen Gründen eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten im Sinn des § 307 BGB dar (vgl. hierzu Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 61 ff.). Insbesondere ist sie nicht unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine Zeithonorarvereinbarung als solche ist - auch formularmäßig - nach ganz einhelliger Auffassung zulässig (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 65; Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 98 ff.).

Gleiches gilt für die Vereinbarung eines Mehrfachen der gesetzlichen Gebühren, die - jedenfalls bei einer Vereinbarung des Zweifachen - ebenfalls zulässig ist (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 26, 30).

Die Möglichkeit der Vereinbarung, dass eine an den gesetzlichen Gebühren bemessene Vergütung als Untergrenze für eine ansonsten nach anderen Maßstäben zu bemessende Vergütung dienen soll, sieht das Gesetz selbst vor, wenn es die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Vergütung nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG) und im Übrigen verbietet (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO).

Allein die Kombination eines an den gesetzlichen Gebühren bemessenen Mindesthonorars mit der Verdopplung der gesetzlichen Gebühren führt deshalb nicht dazu, dass eine solche Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar wäre.

1.3. Das Landgericht hat die sich aus der Vereinbarung ergebende restliche Vergütung zutreffend mit 15.568,53 € berechnet (Seite 17 des angefochtenen Urteils).

Es ist eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG) entstanden.

Zutreffend und unangegriffen ist das Landgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu der Einschätzung gelangt, dass die Tätigkeit umfangreich und schwierig war, so dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann (Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG), und dass insoweit eine Gebühr von 2,0 anzusetzen ist (S. 14 ff. des angefochtenen Urteils).

Den Gegenstandswert hat das Landgericht ebenfalls zutreffend und unangegriffen mit 1.057.794,00 € zugrunde gelegt (Seite 14 des angefochtenen Urteils).

Bei diesem Gegenstandswert beläuft sich gemäß § 13 RVG eine 2,0 Geschäftsgebühr auf 10.026,00 € netto, das Zweifache davon also auf 20.052,00 €. Dazu kommt die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG (20,00 €), deren Zweifaches sich auf 40,00 € beläuft. Von der sich daraus ergebenden Summe von 20.092,00 € ist der eingeräumte Rabatt in Höhe von 10% abzuziehen, so dass 18.082,80 € netto verbleiben. Hiervon ist der am 30.12.2013 geleistete Vorschuss von 5.000,00 € netto abzuziehen. Der Restbetrag von 13.082,80 € ist um 19% Umsatzsteuer in Höhe von 2.485,73 € zu erhöhen (Nr. 7008 VV-RVG), so dass sich der zuerkannte Bruttobetrag von 15.568,53 € ergibt (= 21.518,53 € brutto abzüglich 5.950,00 € Bruttovorschuss).

1.4. Die vereinbarte Vergütung in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung ist nicht unangemessen hoch im Sinn des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG.

Die Frage der Unangemessenheit nach § 3a Abs. 2 RVG ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt (noch zu § 3 Abs. 3 BRAGO: BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 15; BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 87; ebenso Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; ähnlich Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 28).

Aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren ist regelmäßig die Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars im Sinn von § 3a Abs. 2 RVG herzuleiten (BGH, Urt. v. 04.02.2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364, Rn. 48; BGH, Urt. v. 21.10.2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63, Rn. 33; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3a Rn. 28; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 126, 133). Das Zweifache der gesetzlichen Vergütung ist von dieser Grenze weit entfernt und noch nicht unangemessen (Hartmann, KostG, 43. Aufl., RVG § 3a Rn. 30; vgl. Joachim Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 3a Rn. 133).

Dass sich beim Zusammentreffen eines hohen Gegenstandswerts einerseits und eines unterdurchschnittlichen Zeitaufwands andererseits bei einer Division der gesetzlichen Vergütung durch die aufgewandte Arbeitszeit des Rechtsanwalts arithmetisch ein sehr hoher „Stundenlohn“ weit über den vorliegenden Fall hinaus ergeben kann, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, dass derartige Angelegenheiten mit einem entsprechenden Haftungsrisiko verbunden sind.

1.5. Dem Kläger steht gegen den Vergütungsanspruch des Beklagten keine Einrede gemäß § 242 BGB aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung zu.

1.5.1. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unterlassener Aufklärung über das Eingreifen des Mindesthonorars im vorliegenden Fall oder über die Höhe des Honorars die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.

Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.

1.5.1.a. Der Beklagte verhielt sich nicht pflichtwidrig (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), indem er die vor Abschluss des Anwaltsvertrags gestellte Frage des Klägers nach den Kosten dadurch beantwortete, dass er sich (lediglich) auf die dem Kläger übersandte Vergütungsvereinbarung bezog und einen Rabatt anbot, dem Kläger aber keinen Geldbetrag nannte, auf den sich die Vergütung voraussichtlich belaufen würde.

Der Kläger fragte in seiner einleitenden E-Mail vom 11.12.2013, 18:13 Uhr (Anl. K 8), den Beklagten, was es den Kläger kosten würde, den Geschäftsführervertrag („10 Seiten insgesamt“) vom Beklagten analysieren zu lassen, bevor er ihn unterschreibt. Der Beklagte antwortete mit E-Mail vom 11.12.2013, 19:13 Uhr (Anl. B 1), durch Bezugnahme auf die beigefügte Vergütungsvereinbarung (Anl. B 4) und Angebot eines Rabatts von 10%.

Ob eine anwaltliche Pflicht besteht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, hängt entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei Juris). Ein Verlangen des Auftraggebers, ihm die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen, kann eine solche Pflicht auslösen (D. Fischer in Fischer u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 406).

Die Frage „Was würde es mir kosten“ in der Anfrage des Klägers vom 11.12.2013 (Anl. K 8) konnte und musste der Beklagte nach den Umständen des Falls hier aber nicht als Verlangen verstehen (§§ 133, 157 BGB), dem Kläger die voraussichtliche Höhe der Anwaltsvergütung bereits in Gestalt eines Geldbetrags mitzuteilen. Eine solche Angabe war dem Beklagten in seiner Lage bei Beantwortung der Anfrage nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar. Dies war für den Kläger auch erkennbar, der dem Beklagten den zu prüfenden Geschäftsführervertrag erst später übersandte (Anl. B 2), nämlich bei Abschluss des Anwaltsvertrags samt Vergütungsvereinbarung. Spätestens als der Kläger die Vergütungsvereinbarung ohne weitere Nachfrage nach konkreten Kosten unterschrieb und zurücksandte, durfte der Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, die Kostenanfrage des Klägers zu dessen Zufriedenheit beantwortet zu haben und ohne weitere Nachfragen dem Kläger keinen Kostenvoranschlag unterbreiten zu müssen.

1.5.1.a.1. Eine seriöse Berechnung der voraussichtlichen Vergütung war dem Beklagten vor dem Vertragsschluss nicht möglich.

Weder das Zeithonorar noch die als Untergrenze vorgesehene wertabhängige Vergütung konnte der Beklagte hinreichend zuverlässig im Voraus angeben. Beides wäre aber für eine Ermittlung der voraussichtlichen Vergütung erforderlich gewesen, da sich diese nur durch die Berechnung beider Honorarvarianten und deren Vergleich bestimmen lässt.

Die vom Zeitaufwand abhängige Vergütung ließ sich nicht bestimmen, ohne zu wissen, welchen Umfang die zu erbringenden Tätigkeiten haben würden. Diese hingen zum einen entscheidend vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich davon, welche rechtlichen Schwierigkeiten dieser aufwirft, die einer Prüfung unterzogen werden müssen. Zum anderen wäre selbst bei Vorliegen des Vertrags eine Abschätzung des Zeitaufwands nach einer ersten, lediglich kursorischen Durchsicht mit Unsicherheiten belastet, weil sich weitere Schwierigkeiten zuweilen erst im Rahmen der rechtlichen Prüfung zeigen, so dass sich während der Bearbeitung ein anfangs für notwendig gehaltener Zeitaufwand in nicht vorhersehbarer Weise vergrößern kann.

Das wertabhängige Mindesthonorar hätte der Beklagte ebenfalls nur berechnen können, wenn ihm der Gegenstandswert der von ihm zu erbringenden Leistungen schon bekannt gewesen wäre. Das war nicht der Fall, denn der Gegenstandswert hing vom Inhalt des zu prüfenden Vertrags ab, nämlich insbesondere der Höhe der darin vereinbarten Geschäftsführer-Vergütung des Klägers (Seite 14 des angefochtenen Urteils). Auch konnte der Beklagte vor zumindest oberflächlicher Prüfung des Vertrags nicht wissen, ob dieser Bestandteile enthielt, die einen darüber hinausgehenden Gegenstandswert begründen würden. Eine seriöse Aussage zum Gegenstandswert und der sich daraus ergebenden Vergütung konnte der Beklagte nicht treffen, bevor ihm der Vertrag vorlag.

1.5.1.a.2. Der Kläger meint, der Beklagte habe aus einer vorhergehenden anwaltlichen Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers im selben Jahr (2013) gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei. Der Formulierung in der Anfrage des Klägers (Anl. K 8), es handle sich um einen Standard-Geschäftsführervertrag, habe der Beklagte dies entnehmen können.

Diese Umstände gebieten jedoch nicht den Schluss, der Beklagte habe bei Beantwortung der Anfrage des Klägers den voraussichtlichen Zeitaufwand seiner Tätigkeit und deren Gegenstandswert so zuverlässig gekannt, dass er dem Kläger zur voraussichtlichen Höhe der Vergütung eine weitergehende Auskunft geben musste als die Übersendung des Textes der vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung.

Die vorhergehende Tätigkeit für einen anderen Geschäftsführer desselben Arbeitgebers hätte allenfalls dann eine Kenntnis des Beklagten vom voraussichtlichen Zeitaufwand und vom Gegenstandswert begründet, wenn der Beklagte von der (annähernden) Identität des Zeitaufwands und des Gegenstandswerts ausgehen musste. Das musste der Beklagte aber nicht, denn um auf eine solche Identität zu schließen müssten sowohl der Inhalt des Geschäftsführervertrags als auch die weiteren Sachverhaltsumstände bei beiden Mandanten gleichartig sein. Es wäre insoweit unvorsichtig gewesen, wenn sich der Beklagte ohne eigene Durchsicht des Vertrags auf die Angabe des Klägers verlassen hätte, es handle sich um einen „Standard Vertrag als Geschäftsführer“. Damit war nichts darüber gesagt, ob es sich wirklich um einen zu einem bereits geprüften Vertrag inhaltsgleichen Vertrag handelte, und ebenso wenig dazu, ob die persönlichen und betrieblichen Umstände beim Kläger eine andere rechtliche Beurteilung geboten als bei dem früheren Mandanten. Der Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass die Vergütung beider Geschäftsführer - als Grundlage für den Gegenstandswert - gleich hoch sein würde, nachdem dies eine Frage der jeweiligen Parteivereinbarung ist und mit der etwaigen Verwendung eines Vertragsmusters nichts zu tun hat.

Dazu kommt folgende Erwägung: Selbst wenn der Beklagte unter Zugrundelegung von Kenntnissen, die er aus einem anderen Mandatsverhältnis erlangt hat, Überlegungen zum voraussichtlichen Zeitaufwand und zum Gegenstandswert angestellt hätte, musste er grundsätzlich davon ausgehen, dem Kläger die Tatsachengrundlage seiner Überlegungen und damit seiner Kostenaufklärung nicht offenbaren zu dürfen, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) aus dem früheren Mandat zu verstoßen. Damit kam aber eine auf diesen Umständen beruhende Kostenaufklärung nicht ernsthaft in Betracht.

Das Landgericht hat deshalb zu Recht davon abgesehen, den vom Kläger als Zeugen angebotenen Herrn Kirstan R. zum Beweis der Behauptung einzuvernehmen, der Beklagte habe aus dem anderweitigen Mandat gewusst, mit welchem Gegenstandswert und welcher Art von Geschäftsführervertrag beim Kläger zu rechnen gewesen sei.

1.5.1.a.3. Besondere Umstände, aus denen sich eine Pflicht des Beklagten zur Aufklärung über die Höhe des Honorars ergeben hätte (BGH, Urt. v. 02.07.1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487, Rn. 28 bei Juris; D. Fischer in Fischer u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 407), lagen hier nicht vor.

Die insoweit vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 11.07.2016 - 27 O 338/15, AnwBl 2016, 772) behandelt einen ganz anders gelagerten Fall. In diesem erschien eine Beauftragung des Anwalts von vornherein (Erstberatungsgespräch) bei wirtschaftlicher Betrachtung gänzlich sinnlos, wenn man dessen Vergütung (ca. 34.000,00 €) und den dadurch erzielbaren Vorteil (steuerliche Selbstanzeige, Ersparnis von bis zu 5.000,00 €) miteinander verglich. Der Rechtsanwalt in einem solchen Fall kann schon aufgrund der im Erstberatungsgespräch erhaltenen Informationen die (sichere) Prognose stellen, dass die möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die der Mandant aus seiner Beauftragung erlangen kann, weit hinter seiner Vergütung zurückbleiben werden, so dass sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus dessen Sicht, für den Mandanten nicht erkennbar, als wirtschaftlich unsinnig darstellen muss und dem Mandanten - nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart - ein entsprechender Hinweis zu erteilen ist. Das ist hier anders zu beurteilen. Bei der Mandatierung wussten der Kläger und der Beklagte nicht sicher, welche Risiken in dem vom Beklagten zu prüfenden Geschäftsführervertrag des Klägers enthalten waren. Die vom Landgericht Stuttgart zugrunde gelegte Prognose, ohne die eine darauf bezogene Hinweispflicht des Anwalts nicht in Betracht kommt, konnte im vorliegenden Fall gerade nicht gestellt werden. Die übrigen Umstände des vom Kläger als Vergleichsfall angeführten Sachverhalts sind auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht übertragbar; es handelt sich um verschiedenartige Einzelfälle.

1.5.1.a.4. Der Beklagte, der mit der Übersendung der Vergütungsvereinbarung alles ihm zumutbare unternommen hatte, um die Frage des Klägers nach den Kosten zu diesem Zeitpunkt zu beantworten, durfte davon ausgehen, dass der Kläger bei weiterem Klärungsbedarf konkret nachfragen und gegebenenfalls um die Angabe eines voraussichtlichen Betrags bitten würde.

1.5.1.b. Da der Kläger nicht in diesem Sinn nochmals nach einem konkreten Geldbetrag nachgefragt hat, bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung ohne eine solche Nachfrage dem Kläger eine konkrete Berechnung vorzulegen. Zudem wäre dem Kläger aus der Verletzung einer solchen Pflicht zu diesem Zeitpunkt auch kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.

1.5.1.b.1. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe der gesetzlichen Gebühren aufzuklären, besteht grundsätzlich nicht (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Gleiches gilt für den voraussichtlich anfallenden Zeitaufwand des nach einer Zeithonorarvereinbarung abrechnenden Rechtsanwalts. Da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers hinsichtlich des genauen Vergütungsbetrags weder erkennen konnte noch musste, bestand insoweit keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung.

1.5.1.b.2. Auch wenn man aber eine solche Pflicht annehmen würde, hätte ihre Verletzung nicht zu einem Schaden des Klägers in Höhe der streitgegenständlichen Vergütungsforderung des Beklagten geführt.

Der Beklagte macht kein Zeithonorar geltend, sondern ein Mehrfaches der gesetzlichen Geschäftsgebühr. Diese ist aber bereits vor dem Zeitpunkt entstanden, in dem erstmals eine ergänzende Kostenaufklärungspflicht des Beklagten in Betracht käme, nämlich mit der Durchsicht des nach der Mandatierung erhaltenen Geschäftsführervertrags. Eine Kündigung nach diesem Zeitpunkt hätte an der Vergütungspflicht dem Grunde nach nichts mehr geändert, sondern allenfalls am Gebührensatz.

Nähme man eine Verpflichtung des Beklagten an, nach Erhalt des zu prüfenden Geschäftsführervertrags dem Kläger einen Kostenvoranschlag mitzuteilen, ist weiter zu untersuchen, wie der Kläger hierauf reagiert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2015 - IX ZR 197/14, ZIP 2015, 1684 = WM 2015, 1622, Rn. 27 bei Juris). Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Kläger in dieser Situation auf einen Kostenvoranschlag durch sofortige Kündigung des Mandats reagiert hätte, so wäre ihm dem Grunde nach der gleiche Nachteil entstanden, den er in seinem einredeweise erhobenen Schadensersatzanspruch als Schaden geltend macht, nämlich die Belastung mit dem streitgegenständlichen Vergütungsanspruch des Beklagten (in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer). Denn die Geschäftsgebühr wäre auch in diesem Fall bereits mit Entgegennahme der Information und Beginn der Vertragsprüfung durch den Beklagten entstanden (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG). Sie wäre durch eine Kündigung des Klägers nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB entfallen oder reduziert, weil dem die Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 RVG entgegensteht. Die Vergütung des Beklagten würde auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen, weil eine Kündigung des Klägers in dieser Situation nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst wäre.

Eine etwaige unzureichende Kostenaufklärung durch den Beklagten nach Abschluss des Anwaltsvertrags und der Vergütungsvereinbarung könnte deshalb allenfalls insoweit zu einem Schaden des Klägers geführt haben, als die Berechnung der Vergütung im Fall einer sofortigen Kündigung möglicherweise nicht auf Grundlage einer 2,0 Geschäftsgebühr zu erfolgen hätte, sondern - wegen geringeren Aufwands - nur auf Grundlage eines geringeren Gebührensatzes wie etwa 1,3.

Da es aber wie schon dargestellt bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehlt (siehe oben unter 1.5.1.b.1), kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch bezogen auf den Differenzbetrag nicht in Betracht.

1.5.1.c. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall nicht ein vom Zeitaufwand abhängiges Honorar eingreifen würde, sondern das vom Gegenstandswert abhängige Mindesthonorar.

1.5.1.c.1. Vor der Mandatierung musste der Beklagte einen solchen Hinweis nicht erteilen.

Bei Verwendung einer Vergütungsvereinbarung, die ein Zeithonorar und als Untergrenze ein wertabhängiges Mindesthonorar vorsieht, besteht in einer Situation wie der hier vorliegenden keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, den Mandanten darüber aufzuklären, ob voraussichtlich das Zeithonorar oder das nach den gesetzlichen Gebühren berechnete Mindesthonorar höher sein wird.

Diese Aussage würde eine Berechnung der Vergütung im Voraus erfordern, die ungefragt grundsätzlich nicht geschuldet wird (BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZR 34/06, AGS 2010, 216; BGH, Urt. v. 24.05.2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333, Rn. 9; Vill in Fischer u. a., Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn. 186). Die Frage des Klägers nach den Kosten ändert daran im vorliegenden Fall nichts. Insoweit gelten die Überlegungen, die bereits zur Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten durch unterlassene Betragsangabe dargestellt worden sind (siehe oben unter 1.5.1.a).

Auch aus der früheren Zusammenarbeit der Parteien ergibt sich nichts anderes. Allein der Umstand, dass für den letzten Auftrag ein Zeithonorar maßgeblich war, begründet kein Vertrauen des Klägers darauf, dass im vorliegenden Fall das Zeithonorar über der vereinbarten Untergrenze der doppelten gesetzlichen Gebühren liegen werde. Daher musste der Beklagte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich eine derartige Vorstellung machen würde. Der Beklagte hatte mithin keinen Anlass für einen besonderen Hinweis darauf, welche Berechnungsweise voraussichtlich zum Tragen kommen werde.

1.5.1.c.2. Nach der Mandatierung musste der Beklagte den Kläger ebenfalls nicht darauf hinweisen, dass nicht das Zeithonorar eingreifen würde, sondern das wertabhängige Mindesthonorar. Zumindest wäre dem Kläger aus einem Unterlassen dieses Hinweises aber kein Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung entstanden.

Insoweit bestand keine Pflicht zu einer ergänzenden, nachträglichen Kostenaufklärung, da der Beklagte ohne konkrete Nachfrage aus den bereits dargestellten Gründen ein weiteres Aufklärungsbedürfnis des Klägers in dieser Frage weder erkennen konnte noch musste. Hinzu kommt für die Zeit nach der Mandatierung der Umstand, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kein schützenswertes Interesse des Klägers erkennbar ist, darüber aufgeklärt zu werden, dass ein etwaiges Zeithonorar voraussichtlich hinter der zweifachen Geschäftsgebühr zurückbleiben wird, die der Beklagte grundsätzlich bereits durch die Entgegennahme der Information verdient (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV-RVG). Ein besonderes Bedürfnis für eine Kostenaufklärung in dieser Frage ist nicht ersichtlich, denn der Gebührentatbestand war bereits verwirklicht.

Bei Unterstellung einer Pflichtverletzung hätte der Kläger jedenfalls keinen kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden in Höhe der geltend gemachten Vergütung, da die nachträgliche Kostenaufklärung an der Belastung des Klägers mit dem Vergütungsanspruch aus den schon dargestellten Gründen allenfalls noch hinsichtlich des Gebührensatzes etwas geändert hätte (siehe oben unter 1.5.1.b.2).

1.5.2. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, wegen unzureichenden Hinweises auf die Abhängigkeit der Vergütung vom Gegenstandswert (§ 49b Abs. 5 BRAO) die vereinbarte Vergütung nicht bezahlen zu müssen.

Der Beklagte schuldet dem Kläger hieraus keinen Schadensersatz gemäß § 280 BGB, denn er hat insoweit keine (vorvertraglichen) Pflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) verletzt.

§ 49b Abs. 5 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen hat, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.

Dass der Kläger im Rahmen der Auftragserteilung einen solchen Hinweis erhalten hat, ergibt sich schon aus dem vorletzten Satz der Vergütungsvereinbarung vom 11.12.2013 (Anl. B 4).

Eine Hervorhebung des Hinweises, wie sie der Kläger fordert, wird in der von ihm hierzu zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 07.06.2007 - 51 S 42/07, AGS 2007, 390) nicht verlangt. Zwar wird bei einem lediglich schriftlichen Hinweis, der im Vollmachtsformular enthalten ist, das drucktechnische Absetzen und eine gesonderte Unterschrift empfohlen, um dem Einwand einer überraschenden Klausel begegnen zu können (Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 49b Rn. 137). Dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung; der Hinweis muss überhaupt nicht schriftlich erteilt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, a. a. O. Rn. 136).

2. Der zulässige Erledigungsfeststellungsantrag des Klägers ist nur begründet, soweit dessen ursprüngliche negative Feststellungsklage zulässig und begründet war.

Die negative Feststellungsklage war zulässig, da sich der Beklagte mit der Kostenrechnung vom 13.01.2014 (Anl. K 2) des streitigen Anspruchs berühmt hat. Die negative Feststellungsklage war aber nur begründet, soweit festgestellt werden sollte, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Honoraranspruch über einen (weiteren) Betrag in Höhe von 15.568,53 € (nebst Zinsen) hinaus zusteht. Aus den zur Widerklage dargestellten Gründen (siehe oben unter 1) steht dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 15.568,53 € nebst Zinsen zu, dagegen - im Berufungsverfahren unangegriffen - kein weiterer Zahlungsanspruch.

Die sprachlich undeutliche Urteilsformel ist in ihrer Ziffer 1 klarzustellen. Darin liegt keine Abänderung des angefochtenen Urteils. Schon das Landgericht hat den Erledigungsfeststellungsantrag nur zum kleineren Teil (hinsichtlich 15.568,53 €) abgewiesen, wie sich nicht zuletzt aus dem Berichtigungsbeschluss vom 06.04.2016 (Bl. 187/188 d. A., dort unter II der Gründe) ergibt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller, a. a. O.). Ob eine Vergütungsvereinbarung wie die hier verwendete, in der ein Zeithonorar vereinbart wird und zugleich eine Untergrenze in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Vergütung, formularmäßig nicht vereinbart werden darf, eine unangemessen hohe Vergütung im Sinn des § 3a Abs. 2 RVG bewirkt oder aus anderen Gründen nicht zu einem durchsetzbaren Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts führt, ist soweit ersichtlich höchstrichterlich noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Dem Senat sind zu dieser Frage aber auch keine in der obergerichtlichen Rechtsprechung (oder der Literatur) vertretenen abweichenden Auffassungen bekannt, so dass er eine Klärungsbedürftigkeit nicht sieht. Denn die vom Senat vertretene Lösung ergibt sich aus der jeweils herrschenden Auffassung zu den vorgelagerten Rechtsfragen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt noch keine die Zulassung begründende Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dar. Die Frage, ob die Durchsetzung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs hier an der Einrede eines Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Kostenaufklärung scheitert, ist bereits deshalb nicht grundsätzlicher Art, weil sie sich so nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Kostenaufklärung ist nach der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls abhängig, die sich von Fall zu Fall unterscheiden.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2010 - IX ZR 37/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 417/11 Verkündet am: 26. Februar 2013 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerich

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 404/12

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Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.734,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.474,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 34.031,62 Euro.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership (LLP), die Rückzahlung von Anwaltshonorar für die Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige.
Der Kläger ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Florida/USA und Inhaber eines Bankkontos in den USA. Die daraus erzielten Miet- und Kapitaleinkünfte hatte er in seinen Steuererklärungen nicht angegeben.
Am 01.12.2014 suchte der Kläger die Kanzlei der Beklagten wegen einer steuerlichen Selbstanzeige auf. Er wurde von seinem Bruder W. T. begleitet, der ebenfalls in den USA Wohnungseigentum vermietet und diese Einkünfte nicht versteuert hatte. Gegenstand des Beratungsgesprächs war eine vom Kläger erarbeitete „Gesamtzusammenstellung der Einkünfte“. Diese ergab in seiner eigenen Angelegenheit - unter Berücksichtigung von Werbungskosten - einen Gesamtbetrag von 20.397,13 Euro für die Zeit von 2003 bis 2013 (vgl. Anlage K 1a).
Die Parteien schlossen anderntags eine Vergütungsvereinbarung, die ein Stundenhonorar in Höhe von netto 250,00 Euro vorsah. Als Mindestvergütung wurde die gesetzliche Vergütung vereinbart (Anlage K 1). Am gleichen Tag stellte die Beklagte eine Vorschussrechnung über brutto 2.975,00 Euro, die der Kläger bezahlte. Am 16.12.2014 stellte die Beklagte eine weitere Rechnung. Dabei erhob sie für jedes Veranlagungsjahr von 2003 bis 2013 jeweils zweimal eine 30/10-Gebühr gem. § 30 StBVV in Höhe von je 1.299,00 Euro, zusätzlich eine Postgebührenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, zusammen 31.056,62 Euro (vgl. die vorgelegte Rechnung Nr. 1402931). Der Kläger hat auch diese Rechnung ausgeglichen. Insgesamt hat er 34.031,62 Euro geleistet.
Am 23.12.2014 übersandte die Beklagte den Entwurf einer Selbstanzeige. Darin ging sie von Einkünften in Höhe von 56.127,71 Euro aus Vermietung und Verpachtung (gegenüber den vom Kläger ermittelten 11.556,57 Euro) sowie in Höhe von 10.081,12 Euro aus Kapitalvermögen (gegenüber den vom Kläger ermittelten 8.830,56 Euro) aus.
Der Kläger verweigerte die Freigabe, da nach seiner Auffassung Werbungskosten nicht in ausreichender Höhe berücksichtigt worden seien und ein Zuschlag von 20 % zu Unrecht angesetzt worden sei. Er reichte sodann persönlich am 24.12.2014 eine Nacherklärung beim Finanzamt ein. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, das Mandatsverhältnis zu kündigen.
Das Finanzamt hat auf der Grundlage der vom Kläger nacherklärten Einkünfte Steuerbescheide erlassen, aufgrund derer er einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen insgesamt 5.629,79 Euro nachbezahlt hat. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Der Kläger ist der Auffassung, die abgerechneten Gebühren von 30/10 seien nicht angemessen. Es sei nicht berechtigt, die Gebühr für jedes Veranlagungsjahr und jede Einkunftsart anzusetzen. Zudem liege keine vertraglich ordnungsgemäße Leistung vor, da die Beklagte ihrem Entwurf zu hohe Zahlen zugrunde gelegt habe. Mit Anwaltsschreiben forderte der Kläger die bezahlten Rechtsanwaltsgebühren bis zum 20.05.2015 zurück (Anlage K 9) und verlangte zudem den Ausgleich der Anwaltskosten in Höhe von 1.474,41 Euro.
Der Kläger beantragt,
10 
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.250,62 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.05.2015 zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Die Beklagte ist der Auffassung,
14 
die von ihr erstellte Selbstanzeige sei ordnungsgemäß. Die vom Kläger vorgetragenen Werbungskosten hätten in der Kürze der Zeit nicht überprüft werden können; hierfür hätte ggf. das Einspruchsverfahren zur Verfügung gestanden.
15 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der beantragte Schriftsatznachlass zu dem Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 07.06.2016 und 21.06.2016 war nicht zu gewähren. Der in diesen Schriftsätzen gehaltene Sachvortrag wurde bereits in der Klageschrift gehalten und ist unstreitig geblieben.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger kann unter Abzug einer Erstberatungsgebühr die Rückzahlung der bezahlten Honorare sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
I.
17 
Der Anspruch auf Erstattung der bezahlten Honorare ergibt sich aus § 311 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Absatz 2 BGB. Danach ist schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
1.
18 
Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, juris Rn. 15).
19 
In der Regel erfüllt ein Rechtsanwalt seine Hinweispflicht, wenn er - wie im vorliegenden Fall - entsprechend § 49b Absatz 5 BRAO darauf hinweist, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 15). Ein solcher Hinweis kann im Einzelfall allerdings unzureichend sein. Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren hat der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.
2.
20 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nach den Kosten der Mandatierung gefragt hat. Bereits hierdurch wurde die Pflicht der Beklagten ausgelöst, die voraussichtlichen Kosten zu benennen.
a)
21 
Zwar ist im Erstberatungsgespräch eine genaue Bestimmung des Honorars in der Regel noch nicht möglich, weil dem Rechtsanwalt ein Ermessen zusteht, welches er naturgemäß erst nach Abschluss der Angelegenheit ausüben soll (§ 14 Absatz 1 RVG). Gleichwohl kann der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung und einen Rahmen für seine Vergütung benennen.
22 
Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Berechnungsfaktoren bereits im Erstberatungsgespräch bekannt waren: Es war bekannt, dass die Einkünfte aus elf Veranlagungsjahren (2003 bis 2013) nachzuerklären waren. Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, juris Rn. 26), wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem gesetzlich vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. Da gebührenrechtlich elf verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt 11.597,74 Euro. Bei Rechtfertigung der Höchstrahmengebühr von 30/10 von 1.299,00 Euro für jedes Veranlagungsjahr wäre mit 17.265,71 Euro zu rechnen gewesen.
23 
Ein Rechtsanwalt kommt regelmäßig seiner Auskunftspflicht nach, wenn er den Kläger in der vorliegenden Situation auf dessen ausdrückliche Frage die entsprechende Größenordnung für den durchschnittlichen Fall nennt und darauf hinweist, dass sich die Gebühren bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad auf bis zu ca. 17.300,00 Euro erhöhen können.
b)
24 
In der konkreten Beratungssituation hätte die Beklagte zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass sie die Abrechnung der Höchstgebühr beabsichtigt, wie sie im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt R. vom 16.12.2014 - vom Kläger als Anlage B 5 vorgelegt - deutlich zum Ausdruck kommt.
c)
25 
Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, nicht nur für jede Steuerart und Veranlagungsjahr die Höchstgebühr des § 30 StBVV verlangen zu wollen, sondern gar zusätzlich für jede Einnahmenart.
aa)
26 
Die Beklagte beruft sich hierbei auf eine Kommentierung im Praxiskommentar von Berners, 4. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 10. Die Auffassung, jede Einkunftsart bilde einen Gegenstandswert, stützt sich auf § 10 Absatz 2 StBVV (Charlier/Berners, 3. Aufl. 2011, § 30 StBVV Rn. 9). Diese Bestimmung statuiert im Anwendungsbereich des § 30 StBVV eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, jede Einkunftsart im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG bilde eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (so im Ergebnis auch Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4/5; Schwamberger in Mayer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4; wohl auch Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 30 StBVV Rn. 72).
27 
Eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 12 Absatz 2 StBVV) ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll (BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 - IX ZR 210/99, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11). Wird der Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO beauftragt, bildet die begangene Straftat den maßgeblichen Lebenssachverhalt. Jede Tathandlung, für die die strafbefreiende Selbstanzeige gefertigt werden soll, stellt mithin einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Diese Tathandlung einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO betrifft jeweils verschiedene Steuerarten und verschiedene Besteuerungszeiträume (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris Rn. 16), nicht aber einzelne Einkunftsarten. Der Steuerpflichtige muss bei der Abgabe einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung der Einkommensteuer alle Einkunftsarten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG berücksichtigen, da § 371 AO eine vollständige Nacherklärung voraussetzt. Soll eine strafbefreiende Wirkung erzielt werden, muss der beauftragte Steuerberater den Vorgang als einheitlichen Auftrag ansehen. Eine Trennung oder gar eine Nichtberücksichtigung einzelner Einkunftsarten würde dem Zweck des Auftrags, die strafbefreiende Wirkung zu erzielen, zuwiderlaufen. Dieser vom Gegenstand des Mandats abgesteckte Rahmen führt zwingend zu der Betrachtung, dass die verschiedenen Einkunftsarten der Einkommensteuer gebührenrechtlich nicht als jeweils eigene Angelegenheiten angesehen werden können.
28 
Aus § 10 Absatz 2 StBVV folgt nichts Anderes. Diese Norm sieht nur deshalb nicht die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände für den Anwendungsbereich des § 30 StBVV vor, weil sich die Angelegenheit im Sinne von § 12 Absatz 2 StBVV auf die jeweilige Tathandlung gemäß § 370 AO bezieht und eine Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte (aus verschiedenen Angelegenheiten bzw. Tathandlungen) nicht in Betracht kommt. Der Gegenstandswert ergibt sich vielmehr aus der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, wie § 30 Absatz 2 StBVV klarstellt.
bb)
29 
Bestand aber bei der Beklagten die Absicht, auch die Einkunftsarten gesondert abzurechnen, von vornherein - woran die Kammer auf der Grundlage des erwähnten Schreibens vom 16.12.2014 sowie der gerichtlich bekannt gewordenen Abrechnungspraxis keine Zweifel hat - war für Herrn Rechtsanwalt G. bereits in der Erstberatung ersichtlich, dass beabsichtigt werden würde, 22-mal eine Gebühr von 1.299,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen, was eine Größenordnung von 34.000,00 Euro ergeben würde. Hierüber war der Kläger aufzuklären.
d)
30 
Diese Größenordnung wurde - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - jedoch nicht genannt. Vielmehr wurde gesagt, dass zur Gebührenhöhe vor Prüfung der Unterlagen keine Angaben gemacht werden könnten, vielleicht entstehe ein fünfstelliger Betrag. Hierbei hat der Kläger, dass im äußersten Fall Kosten in Höhe von 10.000,00 Euro entstehen würden. Auf das Ausbleiben eines Ausnahmefalls hat der Kläger vertraut, was in Anbetracht des verlangten Kostenvorschusses von knapp 3.000,00 Euro eine nachvollziehbare Haltung ist. Jedenfalls war der Hinweis der Beklagten nicht deutlich genug, nachdem der Beklagten - wie dargelegt - eine genauere Angabe ohne weiteres möglich gewesen wäre.
3.
31 
Weiter hätte die Aufklärungspflicht auch ohne besondere Nachfrage des Klägers bestanden. Eine Pflicht zur Mitteilung der voraussichtlichen Höhe entsteht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere dann, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 10). Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (st. Rspr. BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - IX ZR 63/97, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, juris Rn. 31).
32 
Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03, juris Rn. 4). Besteht eine entsprechende Hinweispflicht, muss der Anwalt die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Deshalb gehört hierzu in der Regel ein Hinweis darauf, in welcher Höhe die Gebühren voraussichtlich entstehen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78, juris Rn. 40). Der Mandant muss durch den Hinweis auf die Kosten in die Lage versetzt werden, selbst sachgerecht entscheiden zu können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit wünscht (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9).
4.
33 
Im vorliegenden Fall stellte sich die Beratungssituation des Mandanten so dar, dass er selbst bereits eine Aufstellung über die nachzuerklärenden Erträge aus zum Erstberatungsgespräch mitgebracht hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich das folgende Bild:
34 
        
Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Gesamt
2003   
2.422,32 EUR
600,11 EUR
3.022,43 EUR
2004   
2.061,10 EUR
457,61 EUR
2.518,71 EUR
2005   
1.712,26 EUR
629,52 EUR
2.341,78 EUR
2006   
171,28 EUR
1.690,29 EUR
1.861,57 EUR
2007   
384,43 EUR
1.612,09 EUR
1.996,52 EUR
2008   
1.166,76 EUR
1.818,89 EUR
2.985,65 EUR
2009   
1.182,91 EUR
1.667,71 EUR
2.850,62 EUR
2010   
1.261,17 EUR
175,11 EUR
1.436,28 EUR
2011   
1.670,37 EUR
101,98 EUR
1.772,35 EUR
2012   
1.176,85 EUR
50,37 EUR
1.227,22 EUR
2013   
-1.642,88 EUR
26,88 EUR
-1.616,00 EUR
Summe 
11.566,57 EUR
8.830,56 EUR
   20.397,13 EUR
a)
35 
Ohne nähere Kenntnisse des individuellen Steuersatzes der Einkommensteuer hätte Herr Rechtsanwalt G. in der Beratungssituation davon ausgehen können, dass maximal grob die Hälfte der Erträge als hinterzogene Steuern anzusehen gewesen wären. Dass die Steuern einschl. Solidaritätszuschlag und Zinsen später auf ca. 5.600,00 Euro angesetzt werden würden, konnte der Rechtsanwalt ohne detaillierte Prüfung nicht wissen.
36 
Er konnte allerdings abschätzen, dass angesichts der Umstände keine hohe Straferwartung bestand. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die ebenfalls in einem Fall der Beklagten ergangen ist, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, einen nicht vorbestraften und geständigen Mandanten anhand der öffentlich zugänglichen Strafmaßtabellen über das zu im konkreten Fall höchstens zu erwartende Strafmaß zu informieren (LG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2016 - 27 O 382/15, juris Rn. 47). Aus der Fachliteratur (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn. 1076 f.) ergibt sich, dass im Bereich der Oberfinanzdirektion Stuttgart für eine Steuerhinterziehung von ca. 1.500,00 Euro regelmäßig eine Geldstrafe von etwa zehn Tagessätzen beantragt wird. Mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den gesamten hinterzogenen Betrag wäre eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen. Bei den Einkommensverhältnissen des Klägers - er bezog im fraglichen Zeitraum eine Pension aus der Besoldungsgruppe A 14 bei Kindesunterhaltsleistungen von 1.500,00 Euro pro Monat - wäre die Gesamtgeldstrafe auf höchstens 4.000,00 bis 5.000,00 Euro zu schätzen gewesen.
b)
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um die Frage, ob die Anwaltskosten außerverhältnismäßig hoch sein dürfen, um ein Strafmakel zu beseitigen. Diese Auffassung trifft nicht auf die konkrete Beratungssituation zu. Der Kläger hatte in dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass er anhand der von ihm erstellten Unterlagen die Nacherklärung deshalb durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen wollte, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige tatsächlich vorliegen (Bl. 37 d. A.). Tatsächlich war er - erkennbar - geneigt, die Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten, wie wenige Wochen später tatsächlich geschehen. Die Hinweispflicht diente mithin dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, darüber zu entscheiden, ob er diese Prüfung gerade zu den Konditionen der Beklagten durchführen lassen möchte oder stattdessen einen anderen Berater zu einem günstigeren Honorar beauftragen bzw. die Selbstanzeige selbst abfassen möchte. Selbst wenn eine solche von einem juristischen Laien selbst formulierte Selbstanzeige aufgrund eines Fehlers unwirksam gewesen wäre, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage in einem niedrigen vierstelligen Bereich eingestellt worden. Von einer Anwaltskanzlei, die mit Spezialkenntnissen im Steuerstrafrecht wirbt, darf erwartet werden, dass ihr eine entsprechende Strafverfolgungspraxis bekannt ist.
c)
38 
In der konkreten Beratungssituation schuldete Rechtsanwalt G. als Erstberatung folgende Hinweise: Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige abzusichern, seien die Angaben des Mandanten in tatsächlicher Hinsicht anhand der Belege zu überprüfen, u.a. im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Werbungskosten und die Berücksichtigung des jeweilig maßgeblichen Währungskurses. Hierfür würden allerdings nach der Abrechnungspraxis der Kanzlei voraussichtliche Kosten von etwa 34.000,00 Euro anfallen. Wenn der Mandant das Risiko eingehen will, könne er die Selbstanzeige selbst verfassen. Im günstigsten Fall werde sie - wie später tatsächlich passiert - vom Finanzamt akzeptiert und es folge dann auch keine Strafverfahren. Im ungünstigsten Fall drohe - anhand der im Beratungszeitpunkt vorliegenden Aufstellung - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Gesamtbelastung von bis zu 5.000,00 Euro. Realistisch sei aber auch bei einer fehlerhaften Selbstanzeige eine Einstellung des Verfahrens mit einer Geldbuße im niedrigen vierstelligen Bereich, vorausgesetzt, die tatsächlichen Umstände weichen nicht von der Nacherklärung ab.
d)
39 
Nur mit einer solchen Aufklärung wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, selbst sachgerecht zu entscheiden, ob er den zusätzlichen Aufwand zur Risikoabsicherung seiner geplanten Selbstanzeige erbringen will oder nicht. Angesichts der hohen Kosten von bis zu 34.000,00 Euro wäre insoweit auch in Betracht gekommen, einen anderen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über die voraussichtlichen Kosten zu befragen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Steuerberater des Bruders, eine entsprechende Dienstleistung für rund 1.500,00 Euro erbracht hat (Anlage K 1w). Insofern sprach auch nicht die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger dafür, dass dieser den von der Beklagten verlangten Betrag in jedem Falle aufwenden würde. Seine Vermögensverhältnisse deuteten ebenfalls nicht darauf hin, dass er um jeden Preis das Risiko des Strafverfahrens gerade durch die Anwaltskanzlei der Beklagten abwenden wollte. Weiter konnte die Beklagte auch keine Erfahrung des Klägers im Umgang mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern unterstellen und daraus ableiten, dass er in etwa die Höhe des Honorars abschätzen konnte.
5.
40 
Bereits in der mangelhaften Belehrung über die Honorarhöhe liegt die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hat den Kläger pflichtwidrig nicht in die Lage versetzt, durch die geforderten Hinweise eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung zu treffen, ob er eine anwaltliche Vertretung durch die Beklagte zu ihren Konditionen wünscht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9). Durch die vorvertragliche Pflichtverletzung ist der Kläger so in seinen Interessen betroffen worden, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten und eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, juris Rn. 24; BGH; Urteil vom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, juris Rn. 15).
6.
41 
Die Beklagte hat die vorvertragliche Pflichtverletzung zu vertreten. Insbesondere wird der Beklagten, eine Limited Liability Partnership (LLP), die unterlassene Aufklärung durch den von ihr in der Erstberatung eingesetzten Herrn Rechtsanwalt G. gemäß § 278 BGB zugerechnet.
7.
42 
Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB auf Rückzahlung des Anwaltshonorars abzüglich der fiktiven Gebühren einer Erstberatung gerichtet, insgesamt 33.734,12 Euro.
a)
43 
Im Falle einer vorvertraglichen Pflichtverletzung wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung kann der Geschädigte eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60, juris Rn. 24 f.), wenn der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, juris Rn. 30). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kläger gerade durch die vorvertragliche Hinweispflicht in die Lage versetzt werden sollte, über die Erteilung des Auftrags sachgerecht zu entscheiden.
b)
44 
Der Anspruch richtet sich dabei auf den Ersatz der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind (BGH, Urteil vom 06. April 2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 11). Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei Erfüllung der die Beklagten treffenden Offenbarungspflicht gestanden hätte (BGH, Urteil vom 02. März 1988 - VIII ZR 380/86, juris Rn. 26).
c)
45 
Hätte die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt, so wäre sie vom Kläger nicht mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt worden.
46 
Ob der entstandene Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, hängt davon ab, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten und wie die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßer Hinweiserteilung sein würde. Hierüber ist gemäß § 287 ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 07. März 1996 - IX ZR 169/95, juris Rn. 5).
47 
Im vorliegenden Fall kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte nicht beauftragt hätte, wenn er sicher gewusst hätte, dass die Kosten in jedem Fall höher als 5.000,00 Euro liegen. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung angeführt, dass er mehr als den Kostenvorschuss - knapp 3.000,00 Euro - nicht bezahlen wollte. Wenn er sicher mit Kosten von 5.000,00 Euro zu rechnen gehabt hätte, hätte er einen anderen Steuerberater aufgesucht, der die Angelegenheit günstiger hätte erledigen können. Diese Angaben sind nachvollziehbar: Zwar hatte der Kläger Kosten von 10.000,00 Euro billigend in Kauf genommen, denn ihm war ein zweistelliger Tausenderbetrag als mögliche Summe in den Raum gestellt worden. Angesichts der Überschaubarkeit des Falles und des angeforderten Kostenvorschusses ist andererseits nachvollziehbar, dass er darauf vertraut hat, der Betrag werde nicht so hoch ausfallen. Weiter darf nicht übersehen werden, dass sein Bruder bei dem Beratungsgespräch ebenfalls anwesend war und im Nachgang - ein oder zwei Tage später - beschlossen hat, einen anderen Steuerberater in einem sehr ähnlichen Anliegen zu beauftragen. Jener Steuerberater hat die Angelegenheit auf der Basis einer Stundenhonorarvereinbarung zum Preis von ca. 1.500,00 Euro erledigt. Es ist offenkundig, dass der Kläger ebenfalls den preisgünstigen Steuerberater gewählt hätte, wenn er durch die Beklagte in die Lage versetzt worden wäre, transparente Preise zu vergleichen.
d)
48 
Bei diesem Verlauf der Geschehnisse wäre dem Kläger kein Schaden in Höhe von 33.734,12 Euro entstanden.
aa)
49 
Der Kläger hätte weder die Vorschussrechnung von 2.975,00 Euro noch die Honorarnote über weitere 31.056,62 Euro, insgesamt 34.031,62 Euro, bezahlt.
bb)
50 
Dem Kläger wäre allerdings bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG in Höhe von 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 297,50 Euro in Rechnung gestellt worden. Das Erstberatungshonorar wurde vorab zwischen den Parteien in dieser Höhe telefonisch vereinbart (§ 3a Absatz 1 Satz 4 RVG). Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, so dass in der Hauptsache ein Schaden von 33.734,12 Euro entstanden ist.
cc)
51 
Ein weiterer Abzug für Kosten eines anderen, fiktiven Steuerberaters, der anstelle der Beklagten vom Kläger beauftragt worden wäre, ist nicht vorzunehmen.
52 
Bei zutreffendem Hinweis hätte der Kläger zwar Aufwendungen für einen weiteren Steuerberater aufgebracht. Dass der Kläger stattdessen die Nacherklärungen selbst entworfen und abgegeben hat, kommt der Beklagten jedoch nicht zugute. Allerdings ist nach der Differenzhypothese die eingetretene Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre; dabei ist das gesamte Vermögen des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, juris Rn. 25).
53 
Hätte der Kläger nach pflichtgemäßem Hinweis der Beklagten denselben Steuerberater wie sein Bruder gewählt, so hätten sich seine Aufwendungen schätzungsweise ebenfalls in der Größenordnung von 1.500,00 Euro bewegt. Diese Kosten sind bei der hypothetischen Betrachtung der Gesamtvermögenslage gleichwohl nicht zu berücksichtigen. Die Differenzmethode enthebt nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86, juris Rn. 26). Dabei ist anerkannt, dass eine Anrechnung ersparter Kosten im Schadensrecht nur dann erfolgt, wenn sie adäquat kausal verursacht wurden und die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH, Urteil vom 06. Juni 1997 - V ZR 115/96, juris Rn. 7). Die Vorteile aus eigener Tätigkeit des Geschädigten sind nicht anzurechnen, soweit diese über die Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB hinausgehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, juris Rn. 13). Der Kläger hat sich die Kosten für einen weiteren Berater nur deshalb erspart, weil er die Selbstanzeige ohne Hilfe eines weiteren Beraters abgegeben hat.
dd)
54 
Auch die von der Beklagten erbrachte Dienstleistung - der Entwurf einer steuerlichen Selbstanzeige - führt zu keiner anderen Schadensberechnung. Der zwischen den Parteien ausgefochtene Streit über die Qualität des Entwurfs ist für die Entscheidung nicht relevant.
55 
Die Differenzhypothese ist dahingehend zu korrigieren, dass jemand selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögenschaden erleiden kann, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 17 f.). Für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist anerkannt, dass sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder befreien können muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, juris Rn. 16 f.). Diese Erwägungen treffen auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu. Auch diese Hinweispflichten schützen die Dispositionsfreiheit des Betroffenen und sollen ihn vor dem Abschluss eines nachteiligen Vertrages bewahren.
II.
56 
Weiter hat der Kläger gem. § 286 Absatz 1 BGB i.V.m. § 249 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der durch das Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage K 9) angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Durch das Schreiben vom 02.01.2015 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 34.031,62 Euro bis zum 26.01.2015 aufgefordert und damit in Verzug gesetzt. Im Übrigen zählen die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, juris Rn. 18), da sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, juris Rn. 17).
57 
Der Höhe nach bemisst sich der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach der objektiven Berechtigung der Forderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, juris Rn. 8), mithin 33.723,12 Euro. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sind einschließlich der Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer die vom Klägervertreter in Rechnung gestellten (Bl. 56 d.A.) 1.474,11 Euro auszugleichen.
III.
58 
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Hauptantrags aus § 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB, nachdem sich die Beklagte durch das Schreiben vom 02.01.2015 in Verzug gesetzt wurden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ein Verzug erst mit Ablauf des gesetzten Zahlungstermins vom 20.05.2015 eingetreten, weshalb Zinsen nach § 187 BGB erst ab dem Folgetag verlangt werden können.
IV.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert war gem. § 4 ZPO festzusetzen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger kann unter Abzug einer Erstberatungsgebühr die Rückzahlung der bezahlten Honorare sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
I.
17 
Der Anspruch auf Erstattung der bezahlten Honorare ergibt sich aus § 311 Absatz 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Absatz 2 BGB. Danach ist schon bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen jeder Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet.
1.
18 
Auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 171/10, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, juris Rn. 15).
19 
In der Regel erfüllt ein Rechtsanwalt seine Hinweispflicht, wenn er - wie im vorliegenden Fall - entsprechend § 49b Absatz 5 BRAO darauf hinweist, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 15). Ein solcher Hinweis kann im Einzelfall allerdings unzureichend sein. Auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren hat der Rechtsanwalt hinzuweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.
2.
20 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nach den Kosten der Mandatierung gefragt hat. Bereits hierdurch wurde die Pflicht der Beklagten ausgelöst, die voraussichtlichen Kosten zu benennen.
a)
21 
Zwar ist im Erstberatungsgespräch eine genaue Bestimmung des Honorars in der Regel noch nicht möglich, weil dem Rechtsanwalt ein Ermessen zusteht, welches er naturgemäß erst nach Abschluss der Angelegenheit ausüben soll (§ 14 Absatz 1 RVG). Gleichwohl kann der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung und einen Rahmen für seine Vergütung benennen.
22 
Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Berechnungsfaktoren bereits im Erstberatungsgespräch bekannt waren: Es war bekannt, dass die Einkünfte aus elf Veranlagungsjahren (2003 bis 2013) nachzuerklären waren. Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, juris Rn. 26), wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem gesetzlich vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. Da gebührenrechtlich elf verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt 11.597,74 Euro. Bei Rechtfertigung der Höchstrahmengebühr von 30/10 von 1.299,00 Euro für jedes Veranlagungsjahr wäre mit 17.265,71 Euro zu rechnen gewesen.
23 
Ein Rechtsanwalt kommt regelmäßig seiner Auskunftspflicht nach, wenn er den Kläger in der vorliegenden Situation auf dessen ausdrückliche Frage die entsprechende Größenordnung für den durchschnittlichen Fall nennt und darauf hinweist, dass sich die Gebühren bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad auf bis zu ca. 17.300,00 Euro erhöhen können.
b)
24 
In der konkreten Beratungssituation hätte die Beklagte zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass sie die Abrechnung der Höchstgebühr beabsichtigt, wie sie im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt R. vom 16.12.2014 - vom Kläger als Anlage B 5 vorgelegt - deutlich zum Ausdruck kommt.
c)
25 
Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, nicht nur für jede Steuerart und Veranlagungsjahr die Höchstgebühr des § 30 StBVV verlangen zu wollen, sondern gar zusätzlich für jede Einnahmenart.
aa)
26 
Die Beklagte beruft sich hierbei auf eine Kommentierung im Praxiskommentar von Berners, 4. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 10. Die Auffassung, jede Einkunftsart bilde einen Gegenstandswert, stützt sich auf § 10 Absatz 2 StBVV (Charlier/Berners, 3. Aufl. 2011, § 30 StBVV Rn. 9). Diese Bestimmung statuiert im Anwendungsbereich des § 30 StBVV eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, jede Einkunftsart im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG bilde eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (so im Ergebnis auch Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4/5; Schwamberger in Mayer/Goez/Schwamberger, StBVV, 7. Aufl. 2013, § 30 StBVV Rn. 4; wohl auch Feiter, Die neue Steuerberatervergütungsverordnung, § 30 StBVV Rn. 72).
27 
Eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 12 Absatz 2 StBVV) ist der durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckte Rahmen, in dem der Berater für seinen Auftraggeber tätig werden soll (BGH, Urteil vom 06. Juli 2000 - IX ZR 210/99, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, juris Rn. 11). Wird der Steuerberater oder Rechtsanwalt mit der Erstellung einer steuerlichen Selbstanzeige gemäß § 371 AO beauftragt, bildet die begangene Straftat den maßgeblichen Lebenssachverhalt. Jede Tathandlung, für die die strafbefreiende Selbstanzeige gefertigt werden soll, stellt mithin einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Diese Tathandlung einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO betrifft jeweils verschiedene Steuerarten und verschiedene Besteuerungszeiträume (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04, juris Rn. 16), nicht aber einzelne Einkunftsarten. Der Steuerpflichtige muss bei der Abgabe einer Selbstanzeige wegen Hinterziehung der Einkommensteuer alle Einkunftsarten im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 EStG berücksichtigen, da § 371 AO eine vollständige Nacherklärung voraussetzt. Soll eine strafbefreiende Wirkung erzielt werden, muss der beauftragte Steuerberater den Vorgang als einheitlichen Auftrag ansehen. Eine Trennung oder gar eine Nichtberücksichtigung einzelner Einkunftsarten würde dem Zweck des Auftrags, die strafbefreiende Wirkung zu erzielen, zuwiderlaufen. Dieser vom Gegenstand des Mandats abgesteckte Rahmen führt zwingend zu der Betrachtung, dass die verschiedenen Einkunftsarten der Einkommensteuer gebührenrechtlich nicht als jeweils eigene Angelegenheiten angesehen werden können.
28 
Aus § 10 Absatz 2 StBVV folgt nichts Anderes. Diese Norm sieht nur deshalb nicht die Zusammenrechnung der Werte mehrerer Gegenstände für den Anwendungsbereich des § 30 StBVV vor, weil sich die Angelegenheit im Sinne von § 12 Absatz 2 StBVV auf die jeweilige Tathandlung gemäß § 370 AO bezieht und eine Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte (aus verschiedenen Angelegenheiten bzw. Tathandlungen) nicht in Betracht kommt. Der Gegenstandswert ergibt sich vielmehr aus der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, wie § 30 Absatz 2 StBVV klarstellt.
bb)
29 
Bestand aber bei der Beklagten die Absicht, auch die Einkunftsarten gesondert abzurechnen, von vornherein - woran die Kammer auf der Grundlage des erwähnten Schreibens vom 16.12.2014 sowie der gerichtlich bekannt gewordenen Abrechnungspraxis keine Zweifel hat - war für Herrn Rechtsanwalt G. bereits in der Erstberatung ersichtlich, dass beabsichtigt werden würde, 22-mal eine Gebühr von 1.299,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer zu verlangen, was eine Größenordnung von 34.000,00 Euro ergeben würde. Hierüber war der Kläger aufzuklären.
d)
30 
Diese Größenordnung wurde - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - jedoch nicht genannt. Vielmehr wurde gesagt, dass zur Gebührenhöhe vor Prüfung der Unterlagen keine Angaben gemacht werden könnten, vielleicht entstehe ein fünfstelliger Betrag. Hierbei hat der Kläger, dass im äußersten Fall Kosten in Höhe von 10.000,00 Euro entstehen würden. Auf das Ausbleiben eines Ausnahmefalls hat der Kläger vertraut, was in Anbetracht des verlangten Kostenvorschusses von knapp 3.000,00 Euro eine nachvollziehbare Haltung ist. Jedenfalls war der Hinweis der Beklagten nicht deutlich genug, nachdem der Beklagten - wie dargelegt - eine genauere Angabe ohne weiteres möglich gewesen wäre.
3.
31 
Weiter hätte die Aufklärungspflicht auch ohne besondere Nachfrage des Klägers bestanden. Eine Pflicht zur Mitteilung der voraussichtlichen Höhe entsteht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere dann, wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, juris Rn. 10). Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (st. Rspr. BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - IX ZR 63/97, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, juris Rn. 31).
32 
Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urteil vom 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZR 210/03, juris Rn. 4). Besteht eine entsprechende Hinweispflicht, muss der Anwalt die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Gebühren angeben, damit der Auftraggeber seine weiteren Maßnahmen danach einrichten kann. Deshalb gehört hierzu in der Regel ein Hinweis darauf, in welcher Höhe die Gebühren voraussichtlich entstehen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78, juris Rn. 40). Der Mandant muss durch den Hinweis auf die Kosten in die Lage versetzt werden, selbst sachgerecht entscheiden zu können, ob er die gezielte Betreuung durch anwaltliche Tätigkeit wünscht (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9).
4.
33 
Im vorliegenden Fall stellte sich die Beratungssituation des Mandanten so dar, dass er selbst bereits eine Aufstellung über die nachzuerklärenden Erträge aus zum Erstberatungsgespräch mitgebracht hat. Aus diesen Unterlagen ergibt sich das folgende Bild:
34 
        
Einkünfte aus
Vermietung und
Verpachtung
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Gesamt
2003   
2.422,32 EUR
600,11 EUR
3.022,43 EUR
2004   
2.061,10 EUR
457,61 EUR
2.518,71 EUR
2005   
1.712,26 EUR
629,52 EUR
2.341,78 EUR
2006   
171,28 EUR
1.690,29 EUR
1.861,57 EUR
2007   
384,43 EUR
1.612,09 EUR
1.996,52 EUR
2008   
1.166,76 EUR
1.818,89 EUR
2.985,65 EUR
2009   
1.182,91 EUR
1.667,71 EUR
2.850,62 EUR
2010   
1.261,17 EUR
175,11 EUR
1.436,28 EUR
2011   
1.670,37 EUR
101,98 EUR
1.772,35 EUR
2012   
1.176,85 EUR
50,37 EUR
1.227,22 EUR
2013   
-1.642,88 EUR
26,88 EUR
-1.616,00 EUR
Summe 
11.566,57 EUR
8.830,56 EUR
   20.397,13 EUR
a)
35 
Ohne nähere Kenntnisse des individuellen Steuersatzes der Einkommensteuer hätte Herr Rechtsanwalt G. in der Beratungssituation davon ausgehen können, dass maximal grob die Hälfte der Erträge als hinterzogene Steuern anzusehen gewesen wären. Dass die Steuern einschl. Solidaritätszuschlag und Zinsen später auf ca. 5.600,00 Euro angesetzt werden würden, konnte der Rechtsanwalt ohne detaillierte Prüfung nicht wissen.
36 
Er konnte allerdings abschätzen, dass angesichts der Umstände keine hohe Straferwartung bestand. Nach der Rechtsprechung der Kammer, die ebenfalls in einem Fall der Beklagten ergangen ist, ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, einen nicht vorbestraften und geständigen Mandanten anhand der öffentlich zugänglichen Strafmaßtabellen über das zu im konkreten Fall höchstens zu erwartende Strafmaß zu informieren (LG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2016 - 27 O 382/15, juris Rn. 47). Aus der Fachliteratur (vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht, 53. Lieferung 11.2015, § 370 AO, Rn. 1076 f.) ergibt sich, dass im Bereich der Oberfinanzdirektion Stuttgart für eine Steuerhinterziehung von ca. 1.500,00 Euro regelmäßig eine Geldstrafe von etwa zehn Tagessätzen beantragt wird. Mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung (§ 53 StGB) und den gesamten hinterzogenen Betrag wäre eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 60 Tagessätzen zu erwarten gewesen. Bei den Einkommensverhältnissen des Klägers - er bezog im fraglichen Zeitraum eine Pension aus der Besoldungsgruppe A 14 bei Kindesunterhaltsleistungen von 1.500,00 Euro pro Monat - wäre die Gesamtgeldstrafe auf höchstens 4.000,00 bis 5.000,00 Euro zu schätzen gewesen.
b)
37 
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es nicht um die Frage, ob die Anwaltskosten außerverhältnismäßig hoch sein dürfen, um ein Strafmakel zu beseitigen. Diese Auffassung trifft nicht auf die konkrete Beratungssituation zu. Der Kläger hatte in dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass er anhand der von ihm erstellten Unterlagen die Nacherklärung deshalb durch einen Steuerberater erstellen und abgeben lassen wollte, um sicherzugehen, dass die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige tatsächlich vorliegen (Bl. 37 d. A.). Tatsächlich war er - erkennbar - geneigt, die Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten, wie wenige Wochen später tatsächlich geschehen. Die Hinweispflicht diente mithin dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, darüber zu entscheiden, ob er diese Prüfung gerade zu den Konditionen der Beklagten durchführen lassen möchte oder stattdessen einen anderen Berater zu einem günstigeren Honorar beauftragen bzw. die Selbstanzeige selbst abfassen möchte. Selbst wenn eine solche von einem juristischen Laien selbst formulierte Selbstanzeige aufgrund eines Fehlers unwirksam gewesen wäre, wäre das Verfahren sehr wahrscheinlich gem. § 153a StPO gegen eine Geldauflage in einem niedrigen vierstelligen Bereich eingestellt worden. Von einer Anwaltskanzlei, die mit Spezialkenntnissen im Steuerstrafrecht wirbt, darf erwartet werden, dass ihr eine entsprechende Strafverfolgungspraxis bekannt ist.
c)
38 
In der konkreten Beratungssituation schuldete Rechtsanwalt G. als Erstberatung folgende Hinweise: Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige abzusichern, seien die Angaben des Mandanten in tatsächlicher Hinsicht anhand der Belege zu überprüfen, u.a. im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Werbungskosten und die Berücksichtigung des jeweilig maßgeblichen Währungskurses. Hierfür würden allerdings nach der Abrechnungspraxis der Kanzlei voraussichtliche Kosten von etwa 34.000,00 Euro anfallen. Wenn der Mandant das Risiko eingehen will, könne er die Selbstanzeige selbst verfassen. Im günstigsten Fall werde sie - wie später tatsächlich passiert - vom Finanzamt akzeptiert und es folge dann auch keine Strafverfahren. Im ungünstigsten Fall drohe - anhand der im Beratungszeitpunkt vorliegenden Aufstellung - eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen mit einer Gesamtbelastung von bis zu 5.000,00 Euro. Realistisch sei aber auch bei einer fehlerhaften Selbstanzeige eine Einstellung des Verfahrens mit einer Geldbuße im niedrigen vierstelligen Bereich, vorausgesetzt, die tatsächlichen Umstände weichen nicht von der Nacherklärung ab.
d)
39 
Nur mit einer solchen Aufklärung wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, selbst sachgerecht zu entscheiden, ob er den zusätzlichen Aufwand zur Risikoabsicherung seiner geplanten Selbstanzeige erbringen will oder nicht. Angesichts der hohen Kosten von bis zu 34.000,00 Euro wäre insoweit auch in Betracht gekommen, einen anderen Rechtsanwalt bzw. Steuerberater über die voraussichtlichen Kosten zu befragen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Steuerberater des Bruders, eine entsprechende Dienstleistung für rund 1.500,00 Euro erbracht hat (Anlage K 1w). Insofern sprach auch nicht die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger dafür, dass dieser den von der Beklagten verlangten Betrag in jedem Falle aufwenden würde. Seine Vermögensverhältnisse deuteten ebenfalls nicht darauf hin, dass er um jeden Preis das Risiko des Strafverfahrens gerade durch die Anwaltskanzlei der Beklagten abwenden wollte. Weiter konnte die Beklagte auch keine Erfahrung des Klägers im Umgang mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern unterstellen und daraus ableiten, dass er in etwa die Höhe des Honorars abschätzen konnte.
5.
40 
Bereits in der mangelhaften Belehrung über die Honorarhöhe liegt die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hat den Kläger pflichtwidrig nicht in die Lage versetzt, durch die geforderten Hinweise eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung zu treffen, ob er eine anwaltliche Vertretung durch die Beklagte zu ihren Konditionen wünscht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1997 - IX ZR 49/97, juris Rn. 9). Durch die vorvertragliche Pflichtverletzung ist der Kläger so in seinen Interessen betroffen worden, dass nachteilige Folgen für ihn eintreten konnten und eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, juris Rn. 24; BGH; Urteil vom 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, juris Rn. 15).
6.
41 
Die Beklagte hat die vorvertragliche Pflichtverletzung zu vertreten. Insbesondere wird der Beklagten, eine Limited Liability Partnership (LLP), die unterlassene Aufklärung durch den von ihr in der Erstberatung eingesetzten Herrn Rechtsanwalt G. gemäß § 278 BGB zugerechnet.
7.
42 
Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 249 BGB auf Rückzahlung des Anwaltshonorars abzüglich der fiktiven Gebühren einer Erstberatung gerichtet, insgesamt 33.734,12 Euro.
a)
43 
Im Falle einer vorvertraglichen Pflichtverletzung wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung kann der Geschädigte eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60, juris Rn. 24 f.), wenn der Schaden nach Art und Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren stammt, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht bestimmt war (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 176/03, juris Rn. 30). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Kläger gerade durch die vorvertragliche Hinweispflicht in die Lage versetzt werden sollte, über die Erteilung des Auftrags sachgerecht zu entscheiden.
b)
44 
Der Anspruch richtet sich dabei auf den Ersatz der Nachteile, die durch die Verletzung des bei der Vertragsanbahnung in den Vertragspartner gesetzten Vertrauens entstanden sind (BGH, Urteil vom 06. April 2001 - V ZR 394/99, juris Rn. 11). Der Kläger ist so zu stellen, wie er bei Erfüllung der die Beklagten treffenden Offenbarungspflicht gestanden hätte (BGH, Urteil vom 02. März 1988 - VIII ZR 380/86, juris Rn. 26).
c)
45 
Hätte die Beklagte ordnungsgemäß aufgeklärt, so wäre sie vom Kläger nicht mit der Erstellung der Selbstanzeige beauftragt worden.
46 
Ob der entstandene Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, hängt davon ab, welchen Verlauf die Dinge genommen hätten und wie die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßer Hinweiserteilung sein würde. Hierüber ist gemäß § 287 ZPO zu entscheiden (BGH, Urteil vom 07. März 1996 - IX ZR 169/95, juris Rn. 5).
47 
Im vorliegenden Fall kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger die Beklagte nicht beauftragt hätte, wenn er sicher gewusst hätte, dass die Kosten in jedem Fall höher als 5.000,00 Euro liegen. Der Kläger hat in der persönlichen Anhörung angeführt, dass er mehr als den Kostenvorschuss - knapp 3.000,00 Euro - nicht bezahlen wollte. Wenn er sicher mit Kosten von 5.000,00 Euro zu rechnen gehabt hätte, hätte er einen anderen Steuerberater aufgesucht, der die Angelegenheit günstiger hätte erledigen können. Diese Angaben sind nachvollziehbar: Zwar hatte der Kläger Kosten von 10.000,00 Euro billigend in Kauf genommen, denn ihm war ein zweistelliger Tausenderbetrag als mögliche Summe in den Raum gestellt worden. Angesichts der Überschaubarkeit des Falles und des angeforderten Kostenvorschusses ist andererseits nachvollziehbar, dass er darauf vertraut hat, der Betrag werde nicht so hoch ausfallen. Weiter darf nicht übersehen werden, dass sein Bruder bei dem Beratungsgespräch ebenfalls anwesend war und im Nachgang - ein oder zwei Tage später - beschlossen hat, einen anderen Steuerberater in einem sehr ähnlichen Anliegen zu beauftragen. Jener Steuerberater hat die Angelegenheit auf der Basis einer Stundenhonorarvereinbarung zum Preis von ca. 1.500,00 Euro erledigt. Es ist offenkundig, dass der Kläger ebenfalls den preisgünstigen Steuerberater gewählt hätte, wenn er durch die Beklagte in die Lage versetzt worden wäre, transparente Preise zu vergleichen.
d)
48 
Bei diesem Verlauf der Geschehnisse wäre dem Kläger kein Schaden in Höhe von 33.734,12 Euro entstanden.
aa)
49 
Der Kläger hätte weder die Vorschussrechnung von 2.975,00 Euro noch die Honorarnote über weitere 31.056,62 Euro, insgesamt 34.031,62 Euro, bezahlt.
bb)
50 
Dem Kläger wäre allerdings bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte eine Erstberatungsgebühr gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG in Höhe von 250,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 297,50 Euro in Rechnung gestellt worden. Das Erstberatungshonorar wurde vorab zwischen den Parteien in dieser Höhe telefonisch vereinbart (§ 3a Absatz 1 Satz 4 RVG). Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen, so dass in der Hauptsache ein Schaden von 33.734,12 Euro entstanden ist.
cc)
51 
Ein weiterer Abzug für Kosten eines anderen, fiktiven Steuerberaters, der anstelle der Beklagten vom Kläger beauftragt worden wäre, ist nicht vorzunehmen.
52 
Bei zutreffendem Hinweis hätte der Kläger zwar Aufwendungen für einen weiteren Steuerberater aufgebracht. Dass der Kläger stattdessen die Nacherklärungen selbst entworfen und abgegeben hat, kommt der Beklagten jedoch nicht zugute. Allerdings ist nach der Differenzhypothese die eingetretene Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre; dabei ist das gesamte Vermögen des Geschädigten in die Betrachtung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, juris Rn. 25).
53 
Hätte der Kläger nach pflichtgemäßem Hinweis der Beklagten denselben Steuerberater wie sein Bruder gewählt, so hätten sich seine Aufwendungen schätzungsweise ebenfalls in der Größenordnung von 1.500,00 Euro bewegt. Diese Kosten sind bei der hypothetischen Betrachtung der Gesamtvermögenslage gleichwohl nicht zu berücksichtigen. Die Differenzmethode enthebt nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 09. Juli 1986 - GSZ 1/86, juris Rn. 26). Dabei ist anerkannt, dass eine Anrechnung ersparter Kosten im Schadensrecht nur dann erfolgt, wenn sie adäquat kausal verursacht wurden und die Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt (BGH, Urteil vom 06. Juni 1997 - V ZR 115/96, juris Rn. 7). Die Vorteile aus eigener Tätigkeit des Geschädigten sind nicht anzurechnen, soweit diese über die Schadensminderungspflicht des § 254 Absatz 2 Satz 1 BGB hinausgehen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 147/69, juris Rn. 13). Der Kläger hat sich die Kosten für einen weiteren Berater nur deshalb erspart, weil er die Selbstanzeige ohne Hilfe eines weiteren Beraters abgegeben hat.
dd)
54 
Auch die von der Beklagten erbrachte Dienstleistung - der Entwurf einer steuerlichen Selbstanzeige - führt zu keiner anderen Schadensberechnung. Der zwischen den Parteien ausgefochtene Streit über die Qualität des Entwurfs ist für die Entscheidung nicht relevant.
55 
Die Differenzhypothese ist dahingehend zu korrigieren, dass jemand selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögenschaden erleiden kann, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 17 f.). Für den Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist anerkannt, dass sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit wieder befreien können muss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, juris Rn. 16 f.). Diese Erwägungen treffen auch bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen vorvertraglichen Pflichtverletzungen zu. Auch diese Hinweispflichten schützen die Dispositionsfreiheit des Betroffenen und sollen ihn vor dem Abschluss eines nachteiligen Vertrages bewahren.
II.
56 
Weiter hat der Kläger gem. § 286 Absatz 1 BGB i.V.m. § 249 Absatz 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der durch das Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage K 9) angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Durch das Schreiben vom 02.01.2015 hatte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 34.031,62 Euro bis zum 26.01.2015 aufgefordert und damit in Verzug gesetzt. Im Übrigen zählen die vorgerichtlichen Anwaltskosten auch zu den berechtigten Rechtsverfolgungskosten bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, juris Rn. 18), da sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 04. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, juris Rn. 17).
57 
Der Höhe nach bemisst sich der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach der objektiven Berechtigung der Forderung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, juris Rn. 8), mithin 33.723,12 Euro. Bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sind einschließlich der Postgebührenpauschale und Umsatzsteuer die vom Klägervertreter in Rechnung gestellten (Bl. 56 d.A.) 1.474,11 Euro auszugleichen.
III.
58 
Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Hauptantrags aus § 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB, nachdem sich die Beklagte durch das Schreiben vom 02.01.2015 in Verzug gesetzt wurden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ein Verzug erst mit Ablauf des gesetzten Zahlungstermins vom 20.05.2015 eingetreten, weshalb Zinsen nach § 187 BGB erst ab dem Folgetag verlangt werden können.
IV.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert war gem. § 4 ZPO festzusetzen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

23
a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 17. März 1994 - IX ZR 102/93, WM 1994, 784, 785, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits (BGH, Urteile vom 21. November 1991 - IX ZR 60/91, WM 1992, 135, 137, vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25 und vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

23
2. Die Kostenausgleichsvereinbarung ist ferner nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11. September 2013 - IV ZR 303/12, VersR 2013, 1397 Rn. 12; vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 45; vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 f.; vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 361 f., 364 und IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f., 380; vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.).
37
(1) Zwar kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, NJW-RR 2011, 1144 Rn. 10; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, VersR 2013, 888 Rn. 45; jeweils mwN). Er muss folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 5. Dezember 2012 - I ZR 23/11, GRUR 2013, 375 Rn. 35; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 23; jeweils mwN). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 30; vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO; jeweils mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, aaO; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, aaO). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; vom 23. Februar 2011 - XII ZR 101/09, aaO; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, aaO; jeweils mwN).
9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.

(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

15
a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgliches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Einklang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/ Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist. Auf die Anschlussrevision der Kläger wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht zur Zahlung des ausgeurteilten Gesamtbetrages an die Kläger gemeinsam, sondern anteilig an die einzelnen Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Sie beauftragten spätestens im Juni 2000 die Kanzlei E.   Rechtsanwälte, sie im Zusammenhang mit einem am 7. November 2000 abgeschlossenen Kaufvertrag über ihr Unternehmen c.            GmbH (künftig: c.     ) zu beraten. Der Beklagte war in der Kanzlei E.     als angestellter Anwalt tätig. Er war im Briefkopf der Kanzlei aufgeführt. Die Vertragsparteien gingen von einem festen Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM aus. Die Kläger wollten ursprünglich einen Barkaufpreis erzielen, die P.             AG (künftig: P.     ) als Käuferin den Gegenwert im Wesentlichen in eigenen Aktien leisten. Um die Interessen beider Parteien zu wahren, wurde die Wertsicherungsklausel in Ziffer III 5 b des Vertrages eingefügt.

2

Der Prozess, in dem der Beklagte als von den Klägern beauftragter Einzelanwalt die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel geltend machte, ging verloren, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Aktienrechts unwirksam ist. Die Kläger verlangten deshalb Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.782.275,71 € nebst Zinsen.

3

Der Beklagte meldete seiner Haftpflichtversicherung, der A.    , den Schadensfall. Diese war Vermögensschadenshaftpflichtversicherer der Sozietät E.     Rechtsanwälte gewesen, über die der Beklagte mitversichert war. Der Versicherer übernahm im Vorprozess über die Ansprüche aus der Wertsicherungsklausel die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

4

Die Kläger haben behauptet, dass eine Vertragsgestaltung möglich gewesen sei, die das Interesse der Erwerberin gewährleistet hätte, die Gegenleistung von 56,11 v.H. der Geschäftsanteile in Aktien zu erbringen, ohne den Klägern bis zum Ablauf der Veräußerungssperre für die Aktien das Kursrisiko für diese aufzubürden. Hierzu habe etwa für den wertzusichernden Kaufpreisanteil ein Barkaufpreis vereinbart werden können, der erst zum Ablauf der Veräußerungssperre, am 1. November 2004, fällig geworden wäre. Gleichzeitig hätte der Erwerberin das Recht eingeräumt werden können, den Kaufpreis bei Fälligkeit in die Gesellschaft einzulegen gegen Ausgabe einer anhand des aktuellen Aktienkurses entsprechenden Anzahl von Aktien an die Kläger. Diesen Weg hätten die Kläger gewählt. Alternativ wären aber auch zwei andere Wege der Vertragsgestaltung gangbar gewesen. Zudem hätte das Unternehmen auch zu einem Barkaufpreis von 6,1 Mio. DM an andere Interessenten verkauft werden können. Auch wenn die Kläger ihr Unternehmen selbst fortgeführt hätten, wäre ihnen der volle Wert verblieben.

5

Die Kläger waren anfänglich weiter als Geschäftsführer der c.    tätig. Am 5. Dezember 2002 stellte diese Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

6

Der Beklagte hat insbesondere Verjährung eingewandt und geltend gemacht, dass die Erwerberin bei Kenntnis der Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel vom Kaufvertrag Abstand genommen hätte.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 2.616.928,80 € nebst Zinsen an die Kläger verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an jeden der beiden Kläger 789.680,31 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, mit der Anschlussrevision die Kläger ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision nur insoweit, als das Berufungsgericht den Beklagten jeweils zur gesonderten Zahlung an die beiden Kläger verurteilt hat.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

10

Der Beklagte hafte als Einzelanwalt und als Scheinaußensozius der Sozietät E.    Rechtsanwälte gemäß § 128 HGB analog wie ein Gesellschafter. Seine Pflichtverletzung bestehe unter anderem darin, dass er die Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel nicht erkannt habe, die gegen § 56 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 1 AktG verstoße. Die Pflichtverletzungen seien kausal für den entstandenen Schaden. Für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden gelte grundsätzlich § 287 ZPO. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gelte bei Verträgen mit rechtlichen Beratern zwar nur, wenn eine bestimmte Entschließung des Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. Ob die Kläger ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hätten, dass die Vertragsparteien die von den Klägern vorgetragenen alternativen Vertragslösungen gewählt hätten, könne aber offen bleiben. Denn in Anlagefällen gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beweislastumkehr, wenn die Pflichtverletzung feststehe. Danach sei derjenige, der die Pflicht verletzt habe, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte. Dabei handelt es sich um eine zur Beweislastumkehr führende Vermutung (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 168).

11

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass die von den Klägern vorgetragene Vertragsgestaltung in keiner der drei hier vorgetragenen Varianten zustande gekommen wäre. Auch für den Fall, dass die Erwerberin den Vertrag nicht in einer der vorgeschlagenen Formen abgeschlossen hätte, sei der Beklagte darlegungs- und beweisfällig dafür geblieben, wie sich der Kausalverlauf entwickelt hätte und ob den Klägern ein ebenso hoher Schaden entstanden wäre. Denn dann hätten die Kläger das Unternehmen an Dritte gegen einen Barpreis verkauft oder sie hätten es selbst fortgeführt, wobei nicht ersichtlich sei, dass das Unternehmen auch bei Fortführung durch die Kläger selbst insolvent geworden wäre.

12

Der Schaden der Kläger bestehe darin, dass ihnen im Falle einer wirksamen Wertsicherungsklausel entweder Aktien übertragen oder ein weiterer Barkaufpreis zugeflossen wäre, während sie nun wegen der unwirksamen Klausel keinerlei Anspruch hätten. Dieser Schaden betrage für jeden der Kläger 713.000 €.

13

Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten beruhten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Dafür hafte der Beklagte aber als Einzelanwalt für die Einleitung eines nach der Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozesses. Von den geltend gemachten 229.410,58 € seien jedoch nur jeweils 76.680,31 € jedem Kläger zu ersetzen. Das vorprozessuale anwaltliche Zeithonorar sei nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.

14

Nicht zu ersetzen seien die Avalzinsen für die von der P.     an die Kläger ausgereichten Bürgschaften in Höhe von jeweils 13.428,17 €, weil der Beklagte die Zahlung bestritten habe und Zahlungsbelege nicht vorgelegt worden seien. Entgangener Gewinn könne zwar nach § 252 BGB ersetzt verlangt werden. Es fehle jedoch an Vortrag, welche konkrete Form der Kapitalanlage gewählt worden wäre. Die geltend gemachten Kursverluste seien als selbständiger Anspruch nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen.

15

Die Schadensersatzansprüche stünden jedem Kläger gesondert zu, weil die Kläger keine Forderungsgemeinschaft nach § 432 BGB bildeten, denn als Gesellschafter hätten sie jeweils eigene Geschäftsanteile veräußert und die Gegenleistung habe ihnen bezogen auf ihren jeweiligen Geschäftsanteil zugestanden.

16

Der Primäranspruch der Kläger sei zwar gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Den Klägern stehe aber ein nicht verjährter Sekundäranspruch zu. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem zwischen den Klägern und ihm persönlich geschlossenen neuen Vertrag verletzt, gegen die Erwerberin aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen. Denn er habe hier während laufender Primärverjährung Anlass gehabt zu prüfen, ob er die Kläger durch eine frühere Pflichtverletzung geschädigt habe. Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage gegen die Erwerberin habe er die Wirksamkeit der Wertsicherungsklausel prüfen müssen. Zwar hafte der Beklagte nur aus § 128 HGB analog für die ursprüngliche Pflichtverletzung. Für die Sekundärhaftung genüge es aber, dass er die Prüfungspflicht aus seinem Mandat als Einzelanwalt zur Führung des Vorprozesses verletzt habe. Der Sekundäranspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung aufgrund von Verhandlungen erst am 13. Oktober 2009 geendet habe und zu diesem Zeitpunkt bereits Klage erhoben gewesen sei.

II.

17

Revision und Anschlussrevision sind zulässig.

18

Die unbeschränkt zugelassene Revision konnte vom Einzelrichter gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f). Die Übertragung auf den Einzelrichter hat nicht das Recht der Parteien auf ein willkürfreies Verfahren verletzt. Dem Protokoll der Einzelrichterin für die von ihr abgehaltene Sitzung vom 3. Dezember 2013 ist nicht zu entnehmen, welche Überlegungen dem Beschluss des Berufungsgerichts zur Übertragung der Sache auf den Einzelrichter im Einzelnen zugrunde gelegen haben. Dass der Senat des Oberlandesgerichts Rechtsgrundsätzlichkeit angenommen hätte, obwohl er diese in dem Übertragungsbeschluss ausdrücklich verneint hat, kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht angenommen werden.

19

Auf die unterlassene Rückübertragung des Rechtsstreits vom Einzelrichter auf den Senat des Oberlandesgerichts kann die Revision gemäß § 526 Abs. 3 ZPO ebenfalls nicht gestützt werden (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 526 Rn. 13; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 526 Rn. 9). Etwas anderes käme auch hier nur bei Willkür in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 4/06, BGHZ 170, 180 Rn. 5). Zwar hatte der Beklagte angeregt, die Sache an den Senat zurück zu übertragen. Da dem die Kläger nicht zugestimmt hatten, lagen die Voraussetzungen des § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Sache dem Berufungsgericht nur nach § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Übernahme vorzulegen. Dies setzt voraus, dass sich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Übertragung auf den Einzelrichter ergeben hat. Hält das Kollegium die Sache nicht für rechtsgrundsätzlich und überträgt es sie deshalb an den Einzelrichter, kann dieser sie dem Senat nicht schon deshalb wieder zu einer neuerlichen Übernahmeentscheidung vorlegen, weil er sie, anders als das Kollegium, für grundsätzlich hält. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage muss hinzukommen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901). Eine solche war hier nicht eingetreten. Im Übrigen haben die Kläger der Rückübertragung der Sache auf den Senat im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 nachdrücklich widersprochen. Schon deshalb können sie gemäß § 295 Abs. 1, § 556 ZPO insoweit keine Rüge mehr erheben.

20

Die Anschlussrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung erklärt worden. Der erforderliche unmittelbare rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 38) liegt vor.

III.

21

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

22

1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz auf der Grundlage der außer Streit stehenden Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend gesehen, dass die erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, die grundsätzlich der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Es hat jedoch in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlagefällen auf die Anwaltshaftung zu übertragen sei. Das ist unzutreffend.

23

a) Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht insoweit die Revision zugelassen hat, nämlich ob die in Anlagefällen angenommene Beweislastumkehr auch für den Fall des Regresses gegen Rechtsanwälte (oder Steuerberater) anzunehmen ist, hat der Senat in mehreren dem Berufungsgericht freilich noch nicht bekannt gewesenen Fällen bereits entschieden und verneint (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 267/12, WM 2014, 1379 Rn. 2 ff; vom 5. Juni 2014 - IX ZR 235/13 nv). Die auf anderem Gebiet ergangene Rechtsprechung zum aufklärungsrichtigen Verhalten gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung zur Anwalts- und Steuerberaterhaftung zu ändern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Berufungsgericht allein in Bezug genommene Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159; vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 318/10, BKR 2013, 212). Mit dem von dieser Rechtsprechung gewählten Ansatz hat sich der Senat schon wiederholt auseinandergesetzt und für richtig erachtet, dass nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten führen (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 313 ff; Beschluss vom 15. Mai 2014, aaO Rn. 3 f). Daran wird festgehalten.

24

Da das Berufungsgericht auf unzutreffender Grundlage eine Beweislast-entscheidung zum Nachteil des Beklagten getroffen hat, muss das Berufungsurteil aufgehoben werden.

25

b) Zugunsten des Mandanten kommen allerdings Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, aber nur, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 6/06, WM 2009, 715 Rn. 9 mwN; st. Rspr.).

26

Die genannte Beweiserleichterung gilt also nicht generell; sie setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009, aaO mwN). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater den Mandanten lediglich die erforderlichen fachlichen Informationen für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - IX ZR 210/06, nv, mwN).

27

Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 12; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36, jeweils mwN). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe - nicht notwendig in gleicher Weise - ergibt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 29; G. Fischer in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1102). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht - auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge - festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er folglich für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen.

28

Ist für die behauptete Vorgehensweise notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, muss der Mandant dessen Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 30 mwN). Dabei ist es ausreichend, wenn er darlegt und beweist, dass er jedenfalls die Variante gewählt hätte, bei welcher der Dritte nachweisbar mitgewirkt hätte.

29

Dem Urteil des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu entnehmen, dass dieses den hiernach erforderlichen Beweis als geführt angesehen hätte. Es hat vielmehr lediglich den von ihm für erforderlich gehaltenen Gegenbeweis des Beklagten als nicht geführt angesehen.

30

c) Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur schadensausfüllenden Kausalität tragen dessen Ergebnis ebenfalls nicht, weil sie von derselben unzutreffenden Beweislastverteilung ausgehen. Das Berufungsgericht nimmt an, dass im Falle, dass der Unternehmenskaufvertrag in keiner der drei von den Klägern dargestellten möglichen Varianten mit der P.     zustande gekommen wäre, davon auszugehen sei, dass die Kläger an einen Dritten zum Barkaufpreis veräußert oder das Unternehmen selbst fortgeführt hätten, weil der beweisbelastete Beklagte weder bewiesen habe, dass die c.      auch bei Fortführung durch die Kläger insolvent geworden wäre oder nicht zu einem Barkaufpreis zu veräußern gewesen wäre.

31

Darlegungs- und beweispflichtig sind jedoch, wie ausgeführt, die Kläger, nachdem der Beklagte auch den Unternehmenswert von 6,1 Mio. DM und die anderweitige Verkaufsmöglichkeit bestritten hatte. Das einfache Bestreiten des Unternehmenswertes genügte, weil der Beklagte zwar mit dem Verkauf des Unternehmens befasst war, nicht aber mit der Ermittlung von dessen Wert, wozu ihm ersichtlich auch die erforderliche Sachkunde fehlte.

32

Bei der Schadensberechnung sind alle Folgen des haftungsbegründenden Umstandes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen einzubeziehen. Es geht bei dem erforderlichen Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 33; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24).

33

2. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung zu Schadensersatz wegen der Rechtsverfolgungskosten darauf gestützt hat, dass der Beklagte als später mandatierter Einzelanwalt einen nach Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess gegen die Käuferin eingeleitet habe, hält dies rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Diese Pflichtverletzung war nicht Gegenstand der Klage. Ein aus ihr folgender Anspruch wäre auch verjährt.

34

a) Die Klage ist allein auf die Haftung des Beklagten analog § 128 HGB wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gestützt worden. Den späteren Auftrag an den Beklagten als Einzelanwalt zur Erhebung der Klage gegen die Käuferin hat die Klage nur im Rahmen der Beurteilung der Sekundärverjährung der Ansprüche aus Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Sozietät erörtert. Ansprüche aus einer Pflichtverletzung aus dem Einzelanwaltsvertrag stellen einen anderen Streitgegenstand dar, der nicht zum Gegenstand der Klage gemacht wurde. Das Berufungsgericht durfte nicht den Streitgegenstand austauschen. In Betracht kommt aber insoweit eine Verurteilung wegen der Pflichtverletzung bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (dazu unten unter VI 3).

35

b) Der Anspruch wegen Verletzung der Pflichten aus dem späteren Einzelanwaltsvertrag wäre auch gemäß § 51b BRAO aF verjährt. Die Verjährung ist insoweit durch die Klage nicht gehemmt worden. Eine Klage hemmt die Verjährung nur wegen des rechtshängig gemachten Streitgegenstands. Auch die vorausgegangenen Verhandlungen betrafen nur die gegen die Sozietät E.     angemeldeten Forderungen (vgl. Anlagen K 27 ff). Wo der Beklagte als später tätiger Einzelanwalt versichert war, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, ob insoweit Ansprüche angemeldet worden waren. Die Klage gegen die Käuferin war am 24. Januar 2004 eingereicht worden. Damit entstand der erste Schaden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, NJW 2011, 1594 Rn. 10). Die Verjährungsfrist lief folglich bis 24. Januar 2007. Die Klage im vorliegenden Rechtsstreit ist aber erst am 15. Juli 2009 eingereicht worden.

IV.

36

Die Anschlussrevision ist begründet, soweit der Beklagte zu gesonderten Zahlungen jeweils an die beiden Kläger verurteilt worden ist.

37

Unzutreffend hat das Berufungsgericht die als begründet erachteten Schadensersatzforderungen jedem der Kläger zur Hälfte gesondert zugesprochen. Diese Verurteilung verstieß schon gegen § 308 ZPO. Materiell-rechtlich steht die Forderung zudem beiden Klägern gemeinschaftlich zu im Sinne einer Mitgläubigerschaft nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entscheidend ist insoweit nicht, dass die Kläger jeweils eigene Geschäftsanteile an die Erwerberin veräußert hatten. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrages. Diesen Vertrag hatten beide Kläger gemeinsam mit der Sozietät geschlossen. Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag standen deshalb beiden Klägern gemeinschaftlich zu (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - IX ZR 104/82, NJW 1984, 795, 796; vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688 Rn. 8). Für das Verhältnis der beiden Kläger zu dem Beklagten ist deshalb für den hier streitgegenständlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft auszugehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO). Folglich hätte der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, antragsgemäß verurteilt werden müssen.

V.

38

Die übrigen Angriffe der Anschlussrevision sind - auch bei unterstellter Haftung dem Grunde nach - unbegründet.

39

1. Die von den Klägern als Schaden geltend gemachten entgangenen Kursgewinne hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht zuerkannt.

40

a) Die Kläger haben insoweit vorgetragen, dass sie im Falle ordnungsgemäßer Beratung bei dem Unternehmensverkauf in fünf unterschiedlichen Weisen hätte vorgehen können, wobei die ersten drei Varianten einen Verkauf an die P.      dargestellt hätten, bei denen in zwei Alternativen der Käuferin das Recht eingeräumt worden wäre, den Kaufpreis bei Fälligkeit am 1. November 2004 bar zu bezahlen oder an die Kläger eine entsprechende Anzahl eigener Aktien zum aktuellen Tageskurs auszugeben, die sie dann in den folgenden fünf Monaten mit einem Gewinn von 527.662,12 € verkauft hätten.

41

Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz dieses Kursgewinnes mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei nicht schlüssig dargetan, weil nicht feststehe, ob die P.       überhaupt ihre entsprechende Ersetzungsbefugnis ausgeübt hätte. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte kein Kursgewinn erzielt werden können. Das Landgericht hat stattdessen einen Zinsschaden geschätzt. Gegen das Urteil haben die Kläger keine Berufung eingelegt. Den in der Berufung gleichwohl weiterverfolgten Anspruch wegen des verlorenen Kursgewinnes hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Kursgewinne seien nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens geworden, der Schaden in Form der Kursverluste beruhe auf einem anderen Kausalverlauf als diejenigen der alternativ geltend gemachten fiktiven Anlageverluste bei Barzahlung. Die Kläger könnten nicht einen Erfüllungsschaden wie bei wirksamer Wertsicherungsklausel geltend machen. Der Kursverlust sei zudem vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht nicht erfasst und die Beweislastumkehr könne nicht dazu führen, dass der Geschädigte sich die jeweils günstigste Handlungsalternative aussuchen dürfe.

42

b) Demgegenüber meint die Anschlussrevision, bei den geltend gemachten verschiedenen Berechnungsmethoden handele es sich nicht um verschiedene Ansprüche, sondern um unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadens, auch wenn die Voraussetzungen unterschiedlich seien. Insbesondere sei unschädlich, dass teilweise unterschiedliche Kausalverläufe zugrunde lägen.

43

c) Die Argumente der Anschlussrevision greifen nicht durch. Der geltend gemachte Schaden durch entgangene Kursgewinne ist vom Landgericht rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Kläger gegen die Entscheidung des Landgerichts keine Berufung eingelegt haben. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageantrag und Klagegrund. Wird ein Schaden alternativ auf verschiedene Weisen berechnet, bleibt der Streitgegenstand zwar derselbe (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90, WM 1991, 609, 610). Dies setzt aber voraus, dass der Kläger selbst alternative Berechnungen für die alternative Schadensermittlung darlegt. Diese sind nur schlüssig, wenn jede der Berechnungen zu demselben (Mindest-)Schaden führt. Eine solche Schadensberechnung haben die Kläger nicht dargetan. Sie haben ihren Schaden für die Zeit von Januar bis Mai 2005 ausschließlich aus entgangenen Kursgewinnen berechnet. Diese Darlegung war von vornherein unschlüssig, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, weil in keiner Weise dargelegt ist, dass die Käuferin überhaupt von der Möglichkeit der Ausgabe von Aktien Gebrauch gemacht hätte und bei mehreren von den Klägern alternativ angebotenen Kausalverläufen ein Erwerb von Aktien durch die Kläger nicht vorgesehen war.

44

Die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung sprach den Klägern für die Zeit von Januar bis Mai 2005 Zinsen zu, die die Kläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt hatten. Für die als mögliche Handlungsalternative berücksichtigte Fortführung des Unternehmens ist außerdem ein Zinsgewinn von vornherein ausgeschlossen, allenfalls eine Steigerung des Firmenwertes denkbar. Es hätte also ein gleich hoher Fortführungsgewinn dargelegt werden müssen, woran es ebenfalls fehlt. Die Darlegung eines Schadens ist unschlüssig, wenn die Berechnung nur anhand einer von mindestens sechs oder sieben als möglich dargestellten Sachverhaltsvarianten durchgeführt wird.

45

2. Auch den geltend gemachten berechneten Zinsschaden hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

46

a) Den Zinsschaden auf den geforderten Wertausgleich, den Kursgewinn und die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von jeweils 7 v.H. hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne zwar entgangener Gewinn nach Maßgabe des § 252 BGB verlangt werden, zumal Eigenkapital erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibe, sondern zu einem üblichen Zinssatz angelegt werde. Der Anleger müsse aber darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielt worden wäre, und für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich entschieden hätte. Daran fehle es. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 sei verspätet.

47

b) Demgegenüber rügt die Anschlussrevision, eine abstrakte Schadensschätzung sei ausreichend, es genüge, wenn - wie geschehen - geltend gemacht werde, das Kapital sei zu einem Zinssatz von 7 v.H. angelegt worden. Das gelte sowohl für die Verzinsung des Wertausgleichs und des Kursgewinnes, oder an dessen Stelle des Wertausgleichs in der hypothetischen Sachverhaltsvariante eines Bar-Wertausgleichs, als auch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten.

48

c) Diese Rügen der Anschlussrevision greifen nicht durch.

49

aa) Das Berufungsgericht hat die Darlegungsanforderungen an einen entgangenen Gewinn nach § 252 Satz 2 BGB nicht überspannt. Die Vorschrift ermöglicht zwar in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung, weil sie gestattet, bei der Ermittlung auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 252 Rn. 6). Dies ändert aber nichts daran, dass der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist dafür, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist. Er kann sich zwar auf die Behauptung und die Nachweise der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94, WM 1996, 1270, 1272; vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13). Die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerzielung im Sinne des § 252 Satz 2 BGB und deren Umfang kann aber nur anhand des notfalls zu beweisenden Tatsachenvortrags beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sich der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO). Der Anleger kann sich zwar auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt. Das rechtfertigt aber nicht die Schätzung eines Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 64). Der Anleger muss darlegen, welchen Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge er erzielt hätte (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, aaO). Es kann nicht davon ausgegangen werden, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge könne mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass ein zur Verfügung stehender Geldbetrag sich zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 v.H. (§ 246 BGB) verzinse. Vielmehr entspricht es schon nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass eine Geldanlage überhaupt immer Gewinn abwirft (BGH, Urteil vom 24. April 2012, aaO Rn. 18).

50

Als schlüssig kann danach zwar ein Klagevortrag - der gegebenenfalls zu beweisen ist - angesehen werden, wonach in eine bestimmte Art von Wertpapieren investiert worden wäre, die im fraglichen Zeitraum ohne Kursverlust einen bestimmten Zinsertrag erbracht hätten. Soweit die von der Revision und der Klage zitierten Urteile (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144) nicht lediglich eine verkürzte Darstellung enthalten, sondern dahin verstanden werden könnten, dass geringere Anforderungen an die Darlegung zu stellen seien, wären diese ersichtlich überholt. Der Kläger hat in der Klagebegründung, die noch die Anschlussrevision für schlüssig hält, lediglich unter Zitierung dieser Urteile der Schadensberechnung einen Ertrag von 7 v.H. Zinsen zugrunde gelegt. Es fehlte aber an jeglichem Vortrag, in welcher Form das Geld angelegt worden wäre. Das hat das Berufungsgericht zutreffend als unzureichend angesehen.

51

bb) Den neuen Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 25. April 2014 hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei gemäß §§ 525, 296 Abs. 1, § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hatte die Kläger im Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2013 hinreichend deutlich dazu aufgefordert, binnen drei Wochen vorzutragen, für welche konkrete Anlage sie sich entschieden hätten. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 entsprechenden Vortrag ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht an seiner Rechtsauffassung festhalten wolle, haben sie um erneute Hinweise gebeten. Dessen bedurfte es nicht, der Hinweis war ausreichend. Die Kläger haben das unzutreffende Aktenzeichen in dem Hinweisbeschluss (XI ZR 226/10) nach eigenem Vortrag als Hinweis auf das Urteil in der Sache XI ZR 262/10 (Urteil vom 8. Mai 2012, BGHZ 193, 159) verstanden. Dort ist in den einschlägigen Ausführungen in Rn. 64 ausgeführt, dass auch die abstrakte Schadensberechnung nicht unabhängig vom konkreten Parteivortrag vorgenommen werden kann. Vielmehr muss der Kläger darlegen, welcher Gewinn nach dem Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. Daran seien zwar keine strengen Anforderungen zu stellen. Jedenfalls müsse aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGH, aaO). Das erfordert die Darlegung und gegebenenfalls den Beweis, welche Anlageform gewählt worden wäre. Hieran fehlte es völlig. Die Kläger hätten hierzu mindestens hilfsweise vortragen müssen.

52

cc) Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. April 2014 war im Übrigen unzureichend. Er beschränkte sich auf die Behauptung, die Kläger hätten in Anleihen der öffentlichen Hand investiert. Das ist auch in Verbindung mit dem vorgelegten Tabellenauszug aus der Begutachtung des Sachverständigenrats zur gesamtwirtschaftlichen Lage unsubstantiiert. Der Beklagte hat die Behauptung bestritten. Geeigneter Beweis ist nicht angeboten worden, lediglich die Einvernahme der Kläger, wofür die Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht vorlagen, ebenso wenig wie die Voraussetzungen für eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO, weil nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden war, was für diese Behauptung hätte sprechen können, etwa dass eine derartige Anlage schon zuvor einmal, zum Beispiel mit den erhaltenen Barmitteln, durchgeführt worden wäre.

53

Auf das fehlende Beweisangebot hat das Berufungsgericht die Nichtberücksichtigung hilfsweise selbständig gestützt. Die Anschlussrevision erinnert dagegen nichts. Allerdings hätte das Berufungsgericht bei hinreichend substantiiertem Vortrag die Kläger nach § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO vernehmen können.

54

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Rahmen der Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten den Anspruch auf Ersatz des vorprozessualen anwaltlichen Zeithonorars abgewiesen, soweit dieses die gesetzlichen Gebühren übersteigt.

55

a) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70; vom 23. Januar 2014 - III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 48). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregelung verzögert wird (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f; vom 10. Januar 2006, aaO Rn. 8; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296; Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. § 249 Rn. 57). Bei Fällen wie dem Vorliegenden, die nicht einfach gelagert sind, ist jedenfalls das Honorar bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014, aaO).

56

Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast ganz einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (BGH, Beschluss vom 13. November 2014 - VII ZB 46/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 mwN).

57

b) Nicht nur für den Bereich der prozessualen Kostenerstattungspflicht, sondern auch hinsichtlich vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten geht § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG davon aus, dass im Regelfall der gegnerischen Partei nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Anderenfalls hätte der hiernach in einer Gebührenvereinbarung zwingend vorgesehene entsprechende Hinweis an den Mandaten keinen Sinn (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rn. 17). Die Gesetzesbegründung zu § 3a RVG geht insoweit davon aus, dass der Rechtssuchende die von ihm zu zahlende Vergütung, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (BT-Drucks. 16/8384 S. 10 linke Spalte Abs. 3 zu Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3).

58

Derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann aber in besonderen Fällen auch verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03, NJW 2003, 3693, 3697 f), wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren, etwa wegen der Aufwändigkeit des Rechtsstreits und des geringen Streitwerts, oder wenn ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346). Davon kann bei einem Streitwert von 2.116.834,94 €, von dem das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist, aus dem sich eine Geschäftsgebühr von 11.919 € zuzüglich einer Erhöhungsgebühr von 2.383,80 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer errechnet, nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal wenn die Pflichtverletzung als solche in einem Vorprozess weitgehend geklärt ist.

59

Für die Voraussetzung eines gleichwohl weitergehenden, über den Normalfall hinausgehenden Erstattungsanspruch ist der Anspruchsteller, wie für die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Aufwendungen allgemein, darlegungs- und beweispflichtig. Entsprechenden übergangenen Vortrag zeigt die Anschlussrevision jedoch nicht auf. Ein Fall der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, die vom Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre, liegt entgegen der Auffassung der Anschlussrevision nicht vor.

60

Eines entsprechenden Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, nachdem die Kläger schon in der Honorarvereinbarung entsprechend § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG von ihren Anwälten auf den beschränkten Erstattungsanspruch hingewiesen worden waren. Das wird von der Anschlussrevision auch nicht gerügt.

61

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage insoweit als unbegründet angesehen, als die Kläger Ersatz der Kosten geltend gemacht haben, welche sie im Rahmen des Vorprozesses an die P.       für die von diesen aufgewandten Avalzinsen für Bürgschaften zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erstattet haben wollen. Der Beklagte hat die Zahlung bestritten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. Die Kläger haben die Zahlungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt, insbesondere keinen Zahlungsbeleg vorgelegt. Einen übergangenen Beweisantrag macht die Anschlussrevision auch nicht geltend. Darüber hinaus fehlte es insoweit schon an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Klagebegründung, auf die sich die Anschlussrevision bezieht, enthält keinen substantiierten Vortrag, die in Bezug genommene Anlage K 6 zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die den Sachvortrag schon nicht ersetzt, auf S. 2 unter "Sonstige Kosten der Rechtsverfolgung" lediglich die Behauptung eines Zahlungsdatums der Kosten für die Bürgschaften.

VI.

62

Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt ist und den Klägern zwei Einzelansprüche zuerkannt worden sind, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen.

63

Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten auf Folgendes hin:

64

1. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Kausalitätsprüfung den Einwand der Beklagten zu Unrecht für nicht durchgreifend erachtet, dass die P.      bei Abschluss eines zunächst wirksamen Unternehmenskaufvertrages wirksam die Wandlung erklärt hätte.

65

a) Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten schon deshalb für unbeachtlich gehalten, weil die P.    die Wandlung tatsächlich erst am 26. April 2004 erklärt hatte und damit nicht binnen der in Ziffer II 9b des Vertrages festgesetzten Frist von sechs Monaten nach Kenntnis des Wandlungsgrundes. Kenntnis von der Überschuldung der c.    hat spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen am 16. Mai 2003 bestanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht behauptet, dass die Wandlung im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung rechtzeitig erfolgt wäre. Solches zeigt auch die Revision nicht auf. Vielmehr hat der Beklagte ausdrücklich behauptet, dass die P.    am 26. April 2004 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht habe und dass sie dies auch hypothetisch im Falle einer wirksamen Vertragsgestaltung getan hätte.

66

b) Mit der Zugrundelegung dieses tatsächlichen Vorbringens hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision den Beklagten nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Anders als es die Revision darzustellen versucht, hat der Beklagte nicht behauptet, dass die P.    die Wandlung im fiktiven Falle früher erklärt hätte. Er hat vielmehr ausdrücklich dasselbe Datum behauptet. Das Berufungsgericht hat insoweit auch keinen erforderlichen Sachvortrag vermisst, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der gehaltene Sachvortrag das gewünschte Ergebnis rechtlich nicht rechtfertigt. Eine Hinweispflicht hat das Berufungsgericht insoweit nicht verletzt. Sie besteht nach § 139 Abs. 2 ZPO gegenüber den Parteien nicht allgemein und umfassend, sondern nur, wenn Parteivortrag widersprüchlich oder unklar ist, wenn der Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert ist oder wenn das Gericht an den Sachvortrag Anforderungen stellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Prozesspartei nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 59/07, NJW 2008, 1742 Rn. 13 mwN). Trägt die Partei einen Sachverhalt, sei er auch fiktiv, konkret vor, besteht keine Verpflichtung des Gerichts darauf hinzuweisen, dass ein anderer tatsächlicher Sachverhalt für die Partei aus Rechtsgründen günstiger wäre und deshalb der Sachverhalt geändert werden sollte. Zwar kann der Vortrag eines fiktiven Sachverhalts - anders als bei einem tatsächlichen Sachverhalt - nicht gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen. Es ist aber Sache der Partei, einen fiktiven Sachverhalt, der ihr günstig sein kann, schlüssig vorzutragen. Angesichts der Regelung im Kaufvertrag, nach dessen Ziffer III 7 und II 9b die Frist für eine Wandlungserklärung mit der Kenntnis vom Wandlungsgrund beginnen sollte, lag es für den Beklagten im Regressprozess auf der Hand, dass für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung die Einhaltung der Frist von Bedeutung sein konnte.

67

c) Soweit die Revision daran erinnert, dass der Beklagte vorgetragen gehabt habe, dass die Sechsmonatsfrist erst Anfang 2004 mit der Optionsausübung zu laufen begonnen habe, greift sie das hiervon abweichende Berufungsurteil nicht an. Nach Ziffer III 7 des Unternehmenskaufvertrages sollte für die Call/Put-Option die Regelung gemäß Ziffer II 9 entsprechend gelten. Nach Ziffer II 9b war jedoch die Wandlung ausgeschlossen, wenn die Käuferin diese nicht spätestens sechs Monate nach Kenntnis des Wandlungsgrundes gegenüber den Verkäufern zu 1 und 2 erklärt. Eine Abweichung sieht Ziffer III 7 nicht vor, obwohl auf der Hand lag, dass ein Wandlungsgrund schon vor der Möglichkeit zur Ausübung der Call/Put-Option vorliegen und bekannt sein konnte. Dass auch in diesem Fall die Käuferin noch berechtigt sein sollte, die Option auszuüben, um dann innerhalb von sechs weiteren Monaten wegen des schon vor der Ausübung der Option bekannten Wandlungsgrundes die Wandlung zu erklären, erscheint ausgeschlossen. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass die Verkäufer von dem ihnen gewährten Optionsrecht Gebrauch machten. Denn nur dadurch konnten sie die Anwendung der in Ziffer III 5b enthaltenen Wertsicherungsklausel erreichen. Das aber konnte die Käuferin schon durch rechtzeitige Wandlungserklärung verhindern. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl. § 133 Rn. 18). Dies führt dazu, dass Ziffer II 9b) auch in vorliegender Fallkonstellation Anwendung finden sollte.

68

2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger, soweit er auf die Verletzung des Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte wegen des Unternehmenskaufs gestützt ist, zutreffend als nicht verjährt angesehen.

69

a) Für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung aus dem Anwaltsvertrag findet nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts noch § 51b BRAO aF Anwendung (Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 EGBGB).

70

b) Nach § 51b BRAO aF verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags (Hilfsregel).

71

aa) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Schaden sei frühestens am 29. März 2001 mit der Abtretung der Geschäftsanteile gemäß Ziffer II 2c des Unternehmenskaufvertrages entstanden, hat sich die Revision des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewandt. Sie hat hier die Auffassung vertreten, dass der erste Schaden schon mit Vertragsabschluss am 7. November 2000 eingetreten sei, weil in Ziffer II 2b des Vertrags bereits die Abtretung der Geschäftsanteile durch die Kläger erklärt und von den Käufern angenommen worden sei. Die aufschiebende Bedingung in Ziffer II 2c sei unerheblich, weil die Herbeiführung dieser Bedingungen allein in der Hand der Käuferin gelegen habe.

72

Diese Annahme ist unzutreffend. Der Schaden ist nicht bereits am 7. November 2000 eingetreten.

73

(1) Der Vertrag vom 7. November 2000 wurde für beide Vertragsparteien von Vertretern ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Er bedurfte also zu seiner Verbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien der Genehmigung beider Seiten. Eintreten konnte der Schaden frühestens mit der letzten erforderlichen Genehmigung. Dazu, wann diese erteilt wurde, hat der Beklagte nichts vorgetragen.

74

(2) Ein Schaden hinsichtlich der Abtretung nach Ziffer II 2b des Vertrages konnte im Übrigen nur entstehen, soweit die versprochene Gegenleistung (Ziffer II 4) nicht in Bargeld, sondern in Aktien erbracht wurde (Ziffer II 2c 2. Spiegelstrich). Am Tage des Vertragsschlusses entsprach der Wert der Aktien dem Barpreis. Nach Ziffer II 5b war der Wert pro Aktie auf 17,50 € festgelegt worden. Die Gegenleistung von 50.000 Stückaktien für jeden der beiden Kläger war demgemäß 875.000 € wert, also 1.711.351,20 DM. Das entspricht genau 28,055 v.H. des festgelegten Wertes der c.     , also dem hierfür abzutretenden Anteil.

75

Ein Schaden konnte in der Folge nur durch eine Verschlechterung des Aktienkurses eingetreten sein, weil die Kläger gemäß Ziffer II 5d dem Poolvertrag beigetreten waren, woraus sich bis 31. Oktober 2004 eine Veräußerungssperre hinsichtlich der Aktien ergab. Deswegen bestand für die Kläger das Risiko von Kursverlusten.

76

Für die Frage, wann ein Schaden eingetreten ist, gilt die Risiko-Schaden-Formel des Senats (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; st. Rspr.). Danach ist eine bloße Vermögensgefährdung infolge der Pflichtverletzung des Beraters nicht ausreichend. Vielmehr entsteht ein Schaden erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; st. Rspr.; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1353). Ein Schaden ist dagegen noch nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils infolge der Pflichtverletzung des Beraters besteht, solange also noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange das Risiko sich nicht verwirklicht, läuft die Verjährungsfrist noch nicht, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noch lediglich eine Gefährdung gegeben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO mwN; Chab, aaO).

77

Durch den Erwerb von Aktien tritt bei wertender Betrachtung nicht sofort ein Schaden schon deshalb ein, weil deren Kurs fallen könnte. Dem Risiko steht die Chance der Kurssteigerung gegenüber. Im vorliegenden Fall wollten die Kläger allerdings sichergestellt haben, dass im Zeitpunkt des Endes der Verfügungsbeschränkung, am 1. November 2004, die Aktien zumindest, wie bei Abschluss des Vertrages, 17,50 € pro Stück wert sein sollten. Ein Schaden trat demgemäß ein zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Gewissheit ergab, dass der Kurs am 1. November 2004 geringer sein würde.

78

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Prozess nicht vorgetragen worden, wann der Kurs der Aktie gesunken ist. Erst recht ist nicht vorgetragen, wann sich aus der Kursentwicklung die notwendige Gewissheit für einen zu niedrigen Kurs am 1. November 2004 ergab. Da die Voraussetzungen der Verjährung von demjenigen vorzutragen sind, der sich hierauf beruft, hätte dies dem Beklagten oblegen. Da ein solcher Vortrag nicht erfolgt ist, geht dies zu seinen Lasten. Ein Schadenseintritt vor dem vom Berufungsgericht angenommenen frühesten Zeitpunkt, dem 29. März 2001, kann danach nicht festgestellt werden.

79

bb) Das Berufungsgericht nimmt an, dass auch nach der Hilfsregel des § 51b BRAO aF die Verjährungsfrist nicht vor dem 29. März 2001 begonnen habe, weil das Mandat der Kläger mit der Sozietät E.    Rechtsanwälte nicht vor dem 29. März 2001 geendet habe.

80

Die Revision meint demgegenüber, der Auftrag sei am 7. November 2000 mit der Unterzeichnung des Vertrages beendet worden, weshalb die Primärverjährung im Januar 2004 längst abgelaufen gewesen sei, als die Kläger dem Beklagten - nun als Einzelanwalt - den neuen Auftrag erteilten, gegen die P.   aus der Wertsicherungsklausel vorzugehen.

81

Nach ständiger Senatsrechtsprechung endet der Anwaltsvertrag regelmäßig durch Erledigung des Auftrags, das heißt die Erledigung des Vertragszweckes. Hat sich der Anwalt zu einer außergerichtlichen Beratung verpflichtet, ist der Auftrag im Allgemeinen mit der Erteilung des Rates erledigt. Ist er beauftragt, den Mandanten bei Vertragsverhandlungen zu vertreten, endet der Auftrag grundsätzlich mit der Unterzeichnung des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 32). Nach Unterzeichnung konnte der Beklagte den Klägern keine Ratschläge mehr zu dem wünschenswerten Vertragsinhalt erteilen, was für die Beendigung des Mandates sprechen könnte (BGH, aaO).

82

Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Angabe der Parteien war jedoch der erteilte Auftrag nicht auf die Vorbereitung und den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages beschränkt. Beide Parteien gingen danach vielmehr übereinstimmend davon aus, dass die Zusammenarbeit mit Vertragsschluss nicht beendet sein, sondern auch den Vollzug des Vertrages umfassen sollte. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer umfassenden Beweiswürdigung. Der Vortrag des Beklagten hierzu war nicht geeignet, diese Überzeugung zu erschüttern. Danach endete das Mandat jedenfalls nicht vor der Abtretung der Geschäftsanteile am 29. März 2001. Die Verjährungsfrist von drei Jahren lief damit jedenfalls bis 29. März 2004.

83

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Anspruchs gegen den Beklagten nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung verneint, weil der Beklagte, nun als Einzelanwalt, im Rahmen des ihm erteilten neuen Mandats seine Pflicht verletzt hat, die Kläger auf die Möglichkeit der eigenen Haftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen.

84

aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der neue Auftrag dem Beklagten als Einzelanwalt erteilt wurde, während das Mandat hinsichtlich der Beratung bei Abschluss und Durchführung des Unternehmenskaufvertrages der Sozietät E.    Rechtsanwälte erteilt war, für deren Pflichtverletzung der Beklagte als Scheinsozius analog § 128 HGB einzustehen hat.

85

(1) Der Mandant, dessen ursprünglicher (primärer) Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt wegen schuldhafter Pflichtverletzung gemäß § 51b BRAO aF verjährt ist (Primärverjährung), hat grundsätzlich einen weiteren (sekundären) Schadensersatzanspruch gegen den Anwalt, wenn dieser den Schaden in Gestalt der Primärverjährung verursacht hat, indem er eine bis zum Ende des Mandats entstandene (sekundäre) Pflicht, den Auftraggeber auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren drohende Verjährung hinzuweisen, schuldhaft verletzt hat (Chab, aaO Rn. 1390). Entsteht eine solche Hinweispflicht innerhalb desselben Mandats, besteht dieses naturgemäß mit dem ursprünglichen Vertragspartner des Mandanten.

86

(2) Erhält jedoch der Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten hat, noch während des Laufs der Primärverjährung den Auftrag, Ansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag zu prüfen oder durchzusetzen, so begründet auch dies die Pflicht, auf die Regresshaftung und ihre Verjährung hinzuweisen, wenn diese Ansprüche in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen Beratung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 34 ff; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 12 mwN; st. Rspr.). Die Hinweispflicht folgt in diesem Fall aus dem neuen Auftrag (BGH, Urteil vom 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; vom 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895; vom 7. Februar 2008, aaO; Chab, aaO Rn. 1393). Entgegen der Auffassung der Revision lässt der Umstand, dass Vertragspartner der Kläger bei dem neuen Auftrag nunmehr der Beklagte persönlich, nicht mehr die Sozietät E.    Rechtsanwälte war, die Hinweispflicht nicht entfallen. Der Sekundäranspruch ist zwar nur ein Hilfsrecht und unselbständiges Nebenrecht des primären Regressanspruchs (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8). Er kann aber gegenüber allen entstehen, die aus dem primären Regressanspruch verpflichtet sind oder für diesen haften. Dies gilt erst recht für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der in beiden Mandatsverhältnissen für den geschädigten Mandanten tätig wird.

87

Danach konnte zwar der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät im Rahmen eines danach begründeten neuen Mandats eine Sekundärhaftung nicht mehr für die Sozietät begründen, weil er nicht mehr für diese handeln konnte. Er konnte aber, wie jeder aus dem Ausgangsvertrag Haftende, für sich selbst die Sekundärhaftung verwirklichen.

88

(3) Ein Auftrag des Mandanten über denselben Gegenstand ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nur dann anzunehmen, wenn er im prozessualen Sinne denselben Streitgegenstand betrifft. Vielmehr folgt aus dem Sinn und Zweck der Sekundärverjährung, dass sie bereits dann zu bejahen ist, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Auftrag besteht. Die Sekundärverjährung soll die Härten und Unbilligkeiten mildern, die sich aus einer strengen Anwendung der kenntnisunabhängigen Verjährungsregelung des § 51b BRAO aF ergeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO Rn. 36). Hart und unbillig wäre die Anwendung des § 51b BRAO aF insbesondere für Mandanten, die ihrem Anwalt lange vertrauen. Dabei ist nicht nur das Vertrauen im Rahmen eines Dauermandats schützenswert; vielmehr ist die Situation vergleichbar, dass der Mandant den Berater mit der Bearbeitung von Folgefragen aus dem Erstauftrag beauftragt, die mit diesem in unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Auch in einem solchen Fall knüpft die weitere Arbeit des Anwalts an das Ergebnis des Erstauftrags an (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008, aaO). Er hat in diesem Fall Anlass, die Richtigkeit der bisherigen Beurteilung zu hinterfragen.

89

Die Kläger haben den Beklagten im Januar 2004 beauftragt, gegen die Käuferin Klage auf Zahlung aus der Wertsicherungsklausel zu erheben. Im Rahmen der Vorbereitung dieser Klage hatte der Beklagte Anlass, die Wirksamkeit dieser Klausel zu prüfen. Dabei hätte er bei pflichtgemäßer Prüfung deren (mögliche) Unwirksamkeit erkennen und die Kläger auf (mögliche) Ersatzansprüche gegen die Sozietät E.   Rechtsanwälte sowie gegen ihn als Scheinsozius sowie die Verjährung dieser Ansprüche hinweisen müssen.

90

bb) Entgegen der Auffassung der Revision wurde durch die Zustellung der Klage die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar wurde die Klage selbst nicht auf die Pflichtverletzung aus dem nachfolgenden Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich als Einzelanwalt gestützt, sondern auf die Pflichtverletzung bei Ausführung des ursprünglichen Anwaltsvertrages mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte. Dem Mandanten kann aber nicht entgegengehalten werden, die Klage betreffe dann nur den ursprünglichen, verjährten Regressanspruch, nicht aber den unverjährten Sekundäranspruch. Der Sekundäranspruch ist, wie ausgeführt, ein Hilfsrecht des Geschädigten (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 8; Chab in Handbuch der Anwaltshaftung, aaO Rn. 1435). Beide Ansprüche beruhen auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und sind auf denselben wirtschaftlichen Erfolg gerichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Der prozessuale Leistungsanspruch, der mit der ursprünglichen Pflichtverletzung begründet wird, erstreckt sich daher auch auf den Sekundäranspruch, der den Primäranspruch stützt. Zu seiner Geltendmachung, der im Rahmen der Verjährung des Primäranspruchs von Bedeutung ist, muss nicht eine gesonderte Klage erhoben oder die erste Klage auf diesen Anspruch ausdrücklich erweitert werden (vgl. Chab, aaO, Rn. 1435).

91

d) Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine zeitliche Begrenzung der Haftung des Beklagten nach § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 159 Abs. 1, § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil dieser, ein Ausscheiden aus der Sozietät E.    Rechtsanwälte mit deren behaupteter Auflösung am 1. Juni 2001 und die Kenntnis der Kläger hiervon unterstellt, jedenfalls innerhalb der dann jeweils laufenden Fünfjahresfrist die ursprünglich lediglich akzessorische (Schein-)Gesellschafterhaftung durch eine ergänzende Sekundärhaftung aus eigener Pflichtverletzung überlagert und mitbegründet hat, für welche die Haftungsbeschränkungen der genannten Vorschriften nicht gelten.

92

e) Schließlich sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Hemmung der Sekundärverjährung, die andernfalls mit Ablauf des 29. März 2007 eingetreten wäre, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht nimmt an, dass die Verjährung wegen Verhandlungen der Kläger mit dem Beklagten und seinem Berufshaftpflichtversicherer gemäß § 203 BGB für 850 Tage gehemmt war. Die Revision beanstandet insoweit, dass das Berufungsgericht dabei auch eine Tätigkeit des Rechtsanwalt E.   berücksichtigt und außerdem nicht bedacht habe, dass die Haftung des Beklagten auf dessen Pflichtverletzung als Einzelanwalt gestützt werde, aber nur über Ansprüche gegen die Sozietät E.   verhandelt worden sei.

93

Diese Rügen sind unbegründet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts E.   in diesem Zusammenhang konnte berücksichtigt werden, weil es sich um eine Versicherung der Sozietät E.    Rechtsanwälte handelt, in deren Rahmen auch der Beklagte mitversichert war. Rechtsanwalt E.    war hier auch im Namen des Beklagten tätig. Seine Tätigkeit betraf im Übrigen nur eine technische Einzelheit, die Verhandlungen wären auch sonst fortgeführt worden. Im Übrigen gilt auch hier das oben Ausgeführte, dass der Sekundäranspruch lediglich ein Hilfsanspruch zu dem ursprünglichen Schadensersatz ist, der beide als Einheit auch bei Verhandlungen erscheinen lässt. Hier kann nichts anderes gelten als bei der Hemmung durch Klageerhebung.

94

3. Schadensersatzansprüche der Kläger auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten konnten vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht in der ausgeurteilten Höhe zuerkannt werden.

95

Wie die Revision zutreffend geltend macht, wurden diese Ansprüche in der Klage auf die Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten aus dem Anwaltsvertrag gestützt, welche die Kläger mit der Sozietät E.     Rechtsanwälte geschlossen hatten.

96

Die Revision macht auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die von den Vorinstanzen insoweit angenommene Pflichtverletzung sei nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruhen diese Schäden bereits auch auf der von dem Beklagten vorgenommenen Fehlberatung anlässlich des Unternehmenskaufvertrages. Mit der Aufnahme der unwirksamen Wertsicherungsklausel in den Vertrag wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass der sich daraus vermeintlich ergebende Anspruch später ohne Aussicht auf Erfolg geltend gemacht würde. Die dadurch entstandenen Schäden sind deshalb schon durch den ersten Beratungsfehler adäquat kausal verursacht worden.

97

Durch einen erneuerlichen Beratungsfehler des Beklagten im Zusammenhang mit der erforderlichen Durchführung des Prozesses gegen die P.     ist die Kausalität und der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Vielmehr liegt ein Fall der Doppelkausalität vor. Hier wird der Zurechnungszusammenhang zwischen der ersten Pflichtverletzung und dem Schaden durch die zweite Pflichtverletzung nicht unterbrochen. Da beide Pflichtverletzungen allein geeignet waren, den gesamten Schaden herbei zu führen, ist jede der Pflichtverletzungen als kausal anzusehen. Das führt, wenn die Pflichtverletzungen verschiedenen Personen zuzurechnen sind, dazu, dass beide für den Schaden haften (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1988 - IX ZR 43/87, WM 1988, 905, 908 f; vom 29. Juni 2006 - IX ZR 227/02, GI Aktuell 2008, 14; G. Fischer, aaO Rn. 1128). Fallen beide Pflichtverletzungen demselben Anwalt zur Last, kann der Anspruch auf jede der beiden Pflichtverletzungen gestützt werden. Deshalb kommt es dann im Ergebnis nicht darauf an, ob auch hinsichtlich der zweiten Pflichtverletzung rechtzeitig Klage erhoben wurde.

Kayser                            Vill                            Lohmann

                  Fischer                       Möhring

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

9
Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgebühren muss der Rechtsanwalt regelmäßig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Gebühren allgemein zu erfahren sind. Nur auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe des Entgelts mitzuteilen (BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487). Die Beklagten haben nicht behauptet, nach der Höhe der Gebühren gefragt zu haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.