Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 21. Dez. 2017 - 6 U 12/17

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2017:1221.6U12.17.00
bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.01.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die ...[A]bank eG 539.530,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus 167.529,27 € seit dem 24.09.2012, aus weiteren 39.995,74 € seit dem 07.10.2012, aus weiteren 25.954,91 € seit dem 03.11.2012, aus weiteren 14.620,36 € seit dem 07.12.2012, aus weiteren 4.207,75 € seit dem 05.01.2013, aus weiteren 4.069,59 € seit dem 08.02.2013, aus weiteren 3.868,62 € seit dem 05.03.2013, aus weiteren 7.709,60 € seit dem 05.04.2013, aus weiteren 21.905,42 € seit dem 04.05.2013, aus weiteren 24.236,64 € seit dem 03.06.2013, aus weiteren 25.628,34 € seit dem 05.07.2013, aus weiteren 32.956,11 € seit dem 02.08.2013, aus weiteren 37.593,43 € seit dem 02.09.2013, aus weiteren 29.064,88 € seit dem 05.10.2013, aus weiteren 20.478,56 € seit dem 03.11.2013, aus weiteren 13.334,17 € seit dem 06.12.2013, aus weiteren 6.159,64 € seit dem 05.01.2014, aus weiteren 4.463,98 € seit dem 08.02.2014, aus weiteren 5.757,71 € seit dem 10.03.2014 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 30.882,13 € seit dem 08.10.2017 sowie aus weiteren 19.113,90 € seit dem 07.11.2017 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Zahlung einer Vergütung für Strom, den sie aus einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage in das von der Beklagten betriebene Stromnetz eingespeist hat.

2

Die Ortsgemeinde ...[Z] fasste im März 2011 einen vorbereitenden Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans „...[Y]“ und beschloss diesen am 10.08.2011 als Satzung. Die Änderung erfolgte, weil die Ortsgemeinde ...[Z] eine Photovoltaikfreiflächenanlage errichten lassen wollte (vgl. insgesamt Anlage K 2). Die dafür ausgewiesene Fläche wurde zu einem Teil seit 1975 bis zum Jahre 1993 als Bauschuttdeponie genutzt (nachfolgend: Teilfläche A). In dem anderen Bereich wurde in der Vergangenheit Sand und Kies abgebaut (nachfolgend: Teilfläche B). Beide Flächen sind zwischenzeitlich in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang aufgefüllt worden.

3

Am 12.08.2011 erklärte die Klägerin sich mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes einverstanden (Anlage K 40). Am 06.09.2011 erteilte ihr die Kreisverwaltung ...[X] eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB. In der Folgezeit errichtete die Klägerin eine Photovoltaikanlage. 1105 Module der Anlage befinden sich auf der Teilfläche A, 837 Module auf der Teilfläche B. Am 11.11.2011 nahm die Klägerin die Anlage in Betrieb.

4

Der Satzungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplanes wurde am 22.03.2012 bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 24.04.2012 genehmigte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ...[X] die Folgenutzung auf der ehemaligen Bauschuttdeponie (Teilfläche A) unter Beachtung der im Bescheid näher bezeichneten Nebenbestimmungen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Bescheid Bezug genommen (Anlage K 7).

5

Die Klägerin hat die Anlage mit einem bei der ...[A]bank eG aufgenommenen Darlehen finanziert. Zur Sicherheit hat sie sämtliche Rechte und Ansprüche auf die Einspeisevergütung an die ...[A]bank eG abgetreten. Diese hat der Klägerin eine Erklärung zur „Gewillkürten Prozessstandschaft“ erteilt, wobei wegen der Einzelheiten auf diese Bezug genommen wird (Bl. 230 GA).

6

Die Klägerin begehrte nach der Inbetriebnahme ihrer Photovoltaikanlage von der Beklagten Zahlung einer Vergütung in Höhe von 22,07 Cent/kWh für den von ihrer Anlage in das Stromnetz der Beklagten eingespeisten Strom und übersandte der Klägerin daher Rechnungen beginnend vom 23.08.2012 bis zum 06.02.2014 in Höhe von insgesamt 511.796,71 €. Wegen der Rechnungen und der Rechnungsbeträge im Einzelnen wird auf diese Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 9 und Anlagenkonvolut K 29).

7

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Vergütung nach dem EEG 2009 (in der ab dem 01.05.2011 bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung) vorliegen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie ihre Anlage auf Konversionsflächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet habe und ihr deshalb ein Anspruch in Höhe von 22,07 Cent/kWh gemäß § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 zustehe. Jedenfalls seien die Bereiche, auf denen sie die Anlage errichtet habe, jeweils als bauliche Anlage einzuordnen, so dass ihr ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung von 21,11 Cent/kWh gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zustehe. Hilfsweise ergebe sich ein Zahlungsanspruch auch aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009, aus § 18 StromNEV oder § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass die Anlage nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet worden sei, weil der Satzungsbeschluss zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht bekannt gemacht gewesen sei. Zudem handele es sich nicht um Konversionsflächen, da es an einer schwerwiegenden ökologischen Beeinträchtigung fehle. Ebenso seien die Flächen, auf denen die Klägerin die Photovoltaikanlage errichtet habe, auch nicht als bauliche Anlagen zu qualifizieren. Ansprüche der Klägerin seien auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gegeben.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 303.042,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

10

aus einem Betrag von 175.147,80 € seit dem 31.08.2012,
aus einem Betrag von 41.814,57 € seit dem 16.09.2012,
aus einem Betrag von 27.135,24 € seit dem 12.10.2012,
aus einem Betrag von 15.285,24 € seit dem 16.11.2012,
aus einem Betrag von 4.399,09 € seit dem 15.12.2012,
aus einem Betrag von 4.254,65 € seit dem 18.01.2013,
aus einem Betrag von 4.044,55 € seit dem 12.02.2013,
aus einem Betrag von 8.060,20 € seit dem 15.03.2013 und
aus einem Betrag von 22.901,56 € seit dem 13.04.2013

11

zu zahlen,

12

hilfsweise,

13

die Beklagte zu verurteilen, an die ...[A]bank eG 303.042,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

14

aus einem Betrag von 175.147,80 € seit dem 31.08.2012,
aus einem Betrag von 41.814,57 € seit dem 16.09.2012,
aus einem Betrag von 27.135,24 € seit dem 12.10.2012,
aus einem Betrag von 15.285,24 € seit dem 16.11.2012,
aus einem Betrag von 4.399,09 € seit dem 15.12.2012,
aus einem Betrag von 4.254,65 € seit dem 18.01.2013,
aus einem Betrag von 4.044,55 € seit dem 12.02.2013,
aus einem Betrag von 8.060,20 € seit dem 15.03.2013 und
aus einem Betrag von 22.901,56 € seit dem 13.04.2013

15

zu zahlen;

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 208.753,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

17

aus 25.338,83 € seit dem 13.05.2013,
aus 26.793,81 € seit dem 14.06.2013,
aus 34.454,82 € seit dem 11.07.2013,
aus 39.303,02 € seit dem 12.08.2013,
aus 30.386,64 € seit dem 14.09.2013,
aus 21.409,84 € seit dem 13.10.2013,
aus 13.940,56 € seit dem 15.11.2013,
aus 6.439,76 € seit dem 15.12.2013,
aus 4.666,99 € seit dem 18.01.2014 und
aus 6.019,54 € seit dem 17.02.2014

18

zu zahlen,

19

hilfsweise,

20

die Beklagte zu verurteilen, an die ...[A]bank eG einen weiteren Betrag von 208.753,81 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

21

aus 25.338,83 € seit dem 13.05.2013,
aus 26.793,81 € seit dem 14.06.2013,
aus 34.454,82 € seit dem 11.07.2013,
aus 39.303,02 € seit dem 12.08.2013,
aus 30.386,64 € seit dem 14.09.2013,
aus 21.409,84 € seit dem 13.10.2013,
aus 13.940,56 € seit dem 15.11.2013,
aus 6.439,76 € seit dem 15.12.2013,
aus 4.666,99 € seit dem 18.01.2014 und
aus 6.019,54 € seit dem 17.02.2014

22

zu zahlen.

23

Die Beklagte hat beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Wegen der weiteren erstinstanzlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

26

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch gemäß § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 zu, weil die Klägerin die Anlage zu einem Zeitpunkt errichtet habe, als der Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten sei. Das Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ sei dahingehend auszulegen, dass für die zur Errichtung genutzte Fläche bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan bestehen müsse, was hier nicht der Fall gewesen sei. Dass bereits ein Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB vorgelegen habe, genüge insoweit nicht. Auch scheide eine analoge Anwendung mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Dieser vom OLG Naumburg vertretenen Auffassung (Urteil vom 16.04.2015 - 2 U 82/14, EnWZ 2015, 473; diese und die nachfolgenden Entscheidungen - soweit nicht anders angegeben - zitiert nach juris) schließe sich die Kammer an. Insoweit teile sie die Auffassung der Klägerin nicht, die Entscheidung des OLG Naumburg sei nicht einschlägig, weil dort kein Fall des § 33 BauGB gegeben gewesen sei. Vielmehr habe sich das OLG Naumburg auch mit dieser Frage befasst und darauf hingewiesen, dass in § 33 BauGB Flächen ausdrücklich als Gebiete benannt seien, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst sei und nicht als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Dieser Unterscheidung sei sich der Gesetzgeber auch bewusst gewesen. Es widerspreche den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wenn derselbe Begriff bzw. dieselbe Wortgruppe trotz der Bezugnahme auf die Regelungen des Baugesetzbuches unterschiedlich interpretiert werde. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu, weil es sich bei dem Gelände, auf der die Photovoltaikanlage errichtet worden sei, nicht um eine bauliche Anlage handele. Eine vorrangig zu einem anderen Zweck bestimmte bauliche Anlage liege nicht vor. Vielmehr sei das Gelände aufgefüllt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt worden. Dem liege eine wie auch immer geartete Zweckbestimmung in baulicher Hinsicht nicht zugrunde. Ein Anspruch nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 unter Zugrundelegung des ursprünglichen Bebauungsplanes sei nicht gegeben. Maßgeblich sei insoweit ausschließlich der Bebauungsplan, auf dessen Grundlage die Anlage errichtet worden sei. Dies sei der Bebauungsplan aus dem Jahre 2012 gewesen. Schließlich kämen auch keine Ansprüche nach § 812 BGB oder nach § 18 StromNEV in Betracht, weil das EEG 2009 eine abschließende Regelung enthalte.

27

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie hält daran fest, dass ihr ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 zustehe. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, das Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ sei bereits dann erfüllt, wenn wie hier ein Satzungsbeschluss gefasst worden sei. Soweit der Gesetzgeber im EEG 2012 ausdrücklich auf den Satzungsbeschluss abgestellt habe, sei dies lediglich klarstellend erfolgt. Zudem sei auch die ihr erteilte Baugenehmigung zu berücksichtigen. Es erschließe sich nicht, weshalb ein öffentlich-rechtlich zugelassenes Bauvorhaben vergütungsrechtlich nicht förderungsfähig sei. Schließlich habe der Gesetzgeber eine Beschleunigung des Ausbaus Erneuerbarer Energien bezweckt. Dem widerspreche es, wenn vor Errichtung der Anlage das Inkrafttreten des Bebauungsplans abgewartet werden müsse. Bei den Flächen, auf denen sie ihre Anlage errichtet habe, handele es sich auch um Konversionsflächen, weil sie keine ökologische Bedeutung gehabt hätten. Jedenfalls sei § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 analog anzuwenden, weil der Gesetzgeber den Fall nicht bedacht habe, in dem bereits eine Baugenehmigung nach § 33 Abs.1 BauGB erteilt worden sei. Es liege daher eine planwidrige Gesetzeslücke vor.

28

Unabhängig davon stehe ihr ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu, weil ihre Anlage auf einer baulichen Anlage errichtet sei. Zur Beurteilung sei auf das Bauordnungsrecht abzustellen. Dies entspreche auch der Gesetzesbegründung, die als Beispiele für bauliche Anlagen ausdrücklich auch Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze aufführe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil vorliegend die gesamte Fläche mit standortfremden Stoffen aufgefüllt worden sei. Entscheidend komme es nicht darauf an, ob dadurch ein Höhenunterschied geschaffen worden sei. Maßgeblich sei allein die Zweckbestimmung. Zudem handele es sich auch um einen Lagerplatz im Sinne des Bauordnungsrechtes, der unter anderem der Einlagerung von Hausmüll, Bauschutt, Erdreich, Schotter, Asche und ähnlichen Materialien diene. Der Begriff des Lagerplatzes sei weit auszulegen und umfasse auch Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände oder Materialien gelagert würden. Zudem bestünden aufgrund der vorgenommenen Verfüllungen Setzungsgefahren, mit denen auch künftig noch zu rechnen sei. Der anthropogene Einfluss sei hier auch noch nicht zurückgetreten, weil die Flächen keine ökologische Bedeutung hätten. Infolge der eingelagerten Materialien sei eine bauliche Anlage zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geschaffen worden.

29

Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009. Es komme nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Anlage hätte errichtet werden dürfen. Entscheidend sei, dass es sich bei dem Geltungsbereich, in dem die Anlage errichtet worden sei, um geplantes Baugebiet handele. Jedenfalls habe sie einen Vergütungsanspruch gemäß § 18 StromNEV und ab dem 26.07.2017 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.03.2017 (Bl. 982 ff. GA) sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 19.10.2017 (Bl. 1172 ff. GA) Bezug genommen.

31

Die Klägerin hat mit ihrer Berufungsbegründung zunächst ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 hat sie die Klage um die Beträge aus ihren der Beklagten gestellten Rechnungen vom 06.09.2017 und 06.10.2017 (Anlagen K 48 a-c, Bl. 1206 ff. GA) erweitert.

32

Die Klägerin beantragt,

33

1. unter Abänderung des am 19.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 511.796,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

34

aus einem Betrag von 175.147,80 € seit dem 31.08.2012,
aus einem Betrag von 41.814,57 € seit dem 16.09.2012,
aus einem Betrag von 27.135,24 € seit dem 12.10.2012,
aus einem Betrag von 15.285,24 € seit dem 16.11.2012,
aus einem Betrag von 4.399,09 € seit dem 15.12.2012,
aus einem Betrag von 4.254,65 € seit dem 18.01.2013,
aus einem Betrag von 4.044,55 € seit dem 12.02.2013,
aus einem Betrag von 8.060,20 € seit dem 15.03.2013,
aus einem Betrag von 22.901,56 € seit dem 13.04.2013,
aus einem Betrag von 25.338,83 € seit dem 13.05.2013,
aus einem Betrag von 26.793,81 € seit dem 14.06.2013,
aus einem Betrag von 34.454,82 € seit dem 11.07.2013,
aus einem Betrag von 39.303,02 € seit dem 12.08.2013,
aus einem Betrag von 30.386,64 € seit dem 14.09.2013,
aus einem Betrag von 21.409,84 € seit dem 13.10.2013,
aus einem Betrag von 13.940,56 € seit dem 15.11.2013,
aus einem Betrag von 6.439,76 € seit dem 15.12.2013,
aus einem Betrag von 4.666,99 € seit dem 18.01.2014 und
aus einem Betrag von 6.019,54 € seit dem 17.02.2014

35

zu zahlen;

36

2. hilfsweise, unter Abänderung des am 19.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die ...[A]bank eG einen Betrag von 511.796,11 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

37

aus einem Betrag von 175.147,80 € seit dem 31.08.2012,
aus einem Betrag von 41.814,57 € seit dem 16.09.2012,
aus einem Betrag von 27.135,24 € seit dem 12.10.2012,
aus einem Betrag von 15.285,24 € seit dem 16.11.2012,
aus einem Betrag von 4.399,09 € seit dem 15.12.2012,
aus einem Betrag von 4.254,65 € seit dem 18.01.2013,
aus einem Betrag von 4.044,55 € seit dem 12.02.2013,
aus einem Betrag von 8.060,20 € seit dem 15.03.2013,
aus einem Betrag von 22.901,56 € seit dem 13.04.2013,
aus einem Betrag von 25.338,83 € seit dem 13.05.2013,
aus einem Betrag von 26.793,81 € seit dem 14.06.2013,
aus einem Betrag von 34.454,82 € seit dem 11.07.2013,
aus einem Betrag von 39.303,02 € seit dem 12.08.2013,
aus einem Betrag von 30.386,64 € seit dem 14.09.2013,
aus einem Betrag von 21.409,84 € seit dem 13.10.2013,
aus einem Betrag von 13.940,56 € seit dem 15.11.2013,
aus einem Betrag von 6.439,76 € seit dem 15.12.2013,
aus einem Betrag von 4.666,99 € seit dem 18.01.2014 und
aus einem Betrag von 6.019,54 € seit dem 17.02.2014,

38

zu zahlen;

39

3. die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 52.677,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.289,69 € seit dem 14.09.2017, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 26.996,84 € seit dem 18.09.2017 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 20.390,83 € seit dem 17.10.2017 zu zahlen;

40

4. hilfsweise für den Fall, dass sie nicht berechtigt sein sollte, die Zahlung an sich zu fordern,

41

die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die ...[A]bank eG einen weiteren Betrag in Höhe von 52.677,35 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 5.289,69 € seit dem 14.09.2017, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 26.996,84 € seit dem 18.09.2017 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 20.290,83 € seit dem 17.10.2017 zu zahlen.

42

Die Beklagte beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruchs abzuweisen.

44

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Ein Anspruch aus § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 sei nicht gegeben. Das Landgericht habe sich zutreffend der Auffassung des OLG Naumburg angeschlossen. Aus der der Klägerin erteilten Baugenehmigung ergebe sich nichts anderes. Die Klägerin lege nicht dar, weshalb sich aus dem Recht zum Bauen ein Anspruch auf eine Förderung nach dem EEG ergebe. Zudem handele es sich nicht um Konversionsflächen, weil es an einer schwerwiegenden ökologischen Beeinträchtigung fehle. Es komme keine analoge Anwendung in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege. Die Anlagen seien nicht auf einer baulichen Anlage errichtet. Es handele sich nicht um eine fiktive bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts. An einer Aufschüttung fehle es, da es zu keiner Änderung des Höhenniveaus gekommen sei. Es sei lediglich das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden. Zudem sei das Wiederverschließen und Zuschütten von zuvor geöffneten Gräben und Löchern keine Aufschüttung. Es handele sich auch nicht um einen Lagerplatz. Als ein solcher sei nur eine Fläche anzusehen, für die die Lagerung von Stoffen von vornherein nur als ein vorübergehender Zustand oder wie bei einem Baustoffhandel als wechselnder Zustand geplant sei. Hier sei aber unbedenklicher Bauschutt und unbedenklicher Erdaushub nicht vorübergehend, sondern dauerhaft eingebracht worden. Eine Deponie sei für sich genommen keine bauliche Anlage. Dies sei nur dann der Fall, wenn sie als eine in der Landesbauordnung oder Musterbauordnung angesprochene fiktive Anlage anzusehen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Im Übrigen liege keine bauordnungsrechtliche Gefahrenlage vor. Abgesehen davon könne es sich entweder nur um eine bauliche Anlage oder um eine Freifläche handeln.

45

Ein Anspruch der Klägerin lasse sich auch nicht aus der StromNEV oder aus § 48 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 herleiten. Letztere Vorschrift sei bereits von ihrem Wortlaut her nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung scheide aus.

46

Schließlich schulde sie keine Zinsen, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung die für ihren Anspruch erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt habe. Daher habe sie nicht prüfen können, ob die Klägerin dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch habe. Ihr stehe daher unter Berücksichtigung von § 46 EEG 2009 eine Einrede sui generis zu. Aus diesem Grund könnten ihr auch keine Prozesskosten auferlegt werden.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 17.05.2017 (Bl. 1099 ff. GA) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2017 (Bl. 1212 ff. GA) Bezug genommen.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

49

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß ihrem Hilfsantrag zu 2. Zahlung eines Betrages in Höhe von 489.534,75 €, sowie gemäß ihrem hilfsweise gestellten Klageantrag zu 4. Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 49.996.03, insgesamt 539.530,75 €, an die ...[A]bank eG verlangen.

50

Im Hinblick auf den Hauptantrag zu 1. und den weitergehenden Hilfsantrag zu 2. hat die Berufung hingegen keinen Erfolg und ist insoweit zurückzuweisen. Gleichermaßen ist die Klage im Hinblick auf den mit der Klageerweiterung gestellten Hauptantrag zu 3. sowie hinsichtlich des weitergehenden Hilfsantrages zu 4. unbegründet und ist daher insoweit abzuweisen.

A.

51

Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit das Landgericht den mit der Berufung gestellten Hauptantrag zu 1. abgewiesen hat. Der Hauptantrag ist unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung an sich verlangen kann. Sie ist nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin der im Streit stehenden Ansprüche ist. Denn sie trägt selbst vor, dass sie die Ansprüche an die ...[A]bank eG abgetreten hat.

52

Auch die von ihr vorgelegte Erklärung zur „Gewillkürten Prozessstandschaft“ der ...[A]bank eG vom 11.02.2014 (Bl. 230 GA) ermächtigt die Klägerin nicht dazu, Zahlung an sich zu verlangen. Denn mit dieser Erklärung hat die ...[A]bank eG bestimmt, dass die Zahlungen nur auf ein näher bezeichnetes, bei ihr geführtes Konto der Klägerin erfolgen dürfen. Dieser Einschränkung hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag jedoch nicht Rechnung getragen. Eine Berechtigung, Zahlung zu ihrer freien Verfügung zu verlangen, ergibt sich aus der Erklärung der ...[A]bank eG nicht (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583 Rdnr. 35).

B.

53

Zulässig und überwiegend begründet ist jedoch der Hilfsantrag zu 2., mit dem die Klägerin Zahlung an die ...[A]bank eG begehrt.

54

1. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vor. Die Klägerin hat einen Darlehensvertrag mit der ...[A]bank vorgelegt (Anlage K 27), nach dem sie die im Streit stehenden Ansprüche an die ...[A]bank eG zur Absicherung eines Darlehens abgetreten hat. Bereits daraus folgt, dass die Klägerin berechtigt ist, auch ohne eine ausdrückliche Ermächtigung auf Leistung an die ...[A]bank eG zu klagen (BGH, Urteil vom 09.02.1995 - III ZR 174/93, NJW 1995, 1282 Rdnr. 18 m.w.Nachw.). Abgesehen davon ergibt sich aus der vorstehend angesprochenen Erklärung der ...[A]bank eG, dass die Klägerin ermächtigt ist, die im Streit stehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

55

2. Der Hilfsantrag hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Einspeisevergütung gemäß § 32 Abs.1 EEG 2009 in Höhe von 489.534,75 €, den sie an die ...[A]bank eG abgetreten hat.

56

a. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin den Anspruch nicht, worauf sie ihre Klage primär gestützt hat, aus § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 herleiten kann. Ein Anspruch auf eine Vergütung von 22,07 Cent/kWh besteht demnach nicht.

57

aa. Gemäß der Überleitungsvorschrift § 66 Abs. 1 EEG 2012 in Verbindung mit § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 c EEG 2017 (in der Fassung vom 01.07.2017) finden für die von der Klägerin betriebene Anlage die Regelungen des EEG 2009 Anwendung. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

58

bb. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 nicht vor. Denn erforderlich ist gemäß § 32 Abs. 3 EEG 2009, dass die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet worden ist. Daran fehlt es aber, weil die Klägerin ihre Anlage zwar nach dem Beschluss der Gemeinde vom 10.08.2011 über die Änderung des Bebauungsplanes „...[Y]“, aber noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes, der erst am 22.03.2012 bekannt gemacht worden ist, errichtet hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mit dem Beschluss der Gemeinde ...[Z] über die Änderung des Bebauungsplanes die Anlage nicht im „Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ errichtet worden, weil dieses Tatbestandsmerkmal nur erfüllt ist, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Errichtung der Anlage bereits ein wirksam in Kraft getretener Bebauungsplan vorliegt (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 22; a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013, aaO, Rdnr. 52), was hier unstreitig nicht der Fall gewesen ist.

59

Der Senat schließt sich vollumfänglich der vorzitierten Entscheidung des OLG Naumburg an und nimmt auf die Gründe der Entscheidung zur Meidung von Wiederholungen Bezug. Für die Richtigkeit dieses Verständnisses des Tatbestandsmerkmales „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ spricht maßgeblich die in der Folgezeit im EEG 2012 vorgenommene Änderung, mit der der Gesetzgeber einen Vergütungsanspruch nunmehr davon abhängig gemacht hat, dass die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes errichtet worden ist. Die dafür maßgebliche Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/6071 Bl. 76) beginnt zwar einleitend mit den Worten, die Gesetzesänderung erfolge aus Klarstellungsgründen. Im Weiteren heißt es jedoch, dass künftig auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden solle. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen ist, dass bereits nach dem EEG 2009 die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet ist, wenn die Anlage nach Fassung des Satzungsbeschlusses, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden ist. Dementsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Gesetzesänderung dies durch eine Neufassung lediglich klargestellt werden sollte. Die Gesetzesmaterialien belegen vielmehr, dass der Gesetzgeber den Anlagebetreibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Verzögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 BauGB beschlossenen Bebauungsplans -nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) abgestellt werden sollte, sondern bereits der Erlass des Satzungsbeschlusses ausreichen sollte (BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 278/15, MDR 2017, 329 Rdnr. 23). Demnach sollte die Neuregelung im EEG 2012 für die Zukunft gelten und nicht eine bereits zuvor geltende Rechtslage lediglich klarstellen.

60

Darüber hinaus weist das OLG Naumburg nach Auffassung des Senats zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 EEG 2009 verschiedene Stadien des bauplanungsrechtlichen Verfahrens angegeben und beispielsweise in § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009 auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes abgestellt hat. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den einzelnen Planungsabschnitten differenziert hat. Dies spricht gegen die Annahme, eine Anlage sei „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ errichtet, wenn zu Beginn der Errichtung nur ein Satzungsbeschluss der Gemeinde vorgelegen hat.

61

cc. Dabei ergibt sich auch keine andere Wertung daraus, dass der Klägerin nach Fassung des Satzungsbeschlusses vom 10.08.2011 bereits eine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt worden ist. Denn diese begründet allenfalls einen Anspruch der Klägerin, die Anlage errichten zu dürfen. Diese allein aus baurechtlicher Sicht erteilte Erlaubnis hat aber noch nicht zur Folge, dass damit gleichzeitig die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach dem EEG 2009 vorliegen. Vielmehr weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass aus der Befugnis zum Bauen noch kein Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung resultiert. Denn die Vergütungspflicht nach dem EEG folgt ihren eigenen Regeln. Auch wenn § 33 BauGB zu einer zeitlichen Vorverlagerung der Wirkungen eines Bebauungsplanes führt, werden diese Flächen jedoch ausdrücklich als „Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist“ bezeichnet und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 35).

62

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof zu einer vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit dem EEG 2012, in dem die Anlage vor dem nach dem EEG 2012 maßgeblichen Satzungsbeschluss errichtet worden ist, ausgeführt, dass sich ein Anspruch auch nicht daraus herleiten lasse, dass vor Fassung des Satzungsbeschlusses eine Baugenehmigung auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt worden ist. Denn dies sei mit dem Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) EEG 2012-I unvereinbar und liefe - im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinaus, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans knüpfe, sondern schon dann gewähre, wenn stattdessen bei Errichtung einer Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vorhanden sei (BGH, Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rdnr. 28). Diese Ausführungen lassen sich auf die im Streit stehende Fallgestaltung übertragen und belegen, dass ein Anspruch der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung der ihr bereits nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung in Betracht kommt.

63

b. Die Klägerin kann einen Anspruch darüber hinaus nicht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 EEG 2009 stützen. Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des OLG Naumburg (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 16.04.2015, aaO, Rdnr. 38 ff.) an. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sprechen auch hier wieder die Gesetzesmaterialien zum EEG 2012. Aus diesen geht hervor, dass der Gesetzgeber in der Fassung des EEG 2009 keine Regelungslücke gesehen hat, sondern bewusst zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten den für einen Vergütungsanspruch maßgeblichen Errichtungszeitpunkt nur mit Wirkung für die Zukunft vorverlagert hat. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht, dass der Gesetzgeber sich der Problematik bewusst war, wie sich aus der Bezugnahme auf eine entsprechende Stellungnahme der Clearingstelle ergibt. Trotzdem hat er bei der Neufassung des EEG keine Regelungen dafür geschaffen, um Anlagenbetreibern, die ihre Anlage nach Fassung des Satzungsbeschlusses, aber vor Inkrafttreten des Bebauungsplans errichtet haben, eine Vergütung zukommen zu lassen. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch für die bereits geschilderte Problematik im Zusammenhang mit dem EEG 2012, bei der die Anlage vor dem Satzungsbeschluss errichtet worden ist, wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke eine analoge Anwendung abgelehnt. Denn der Gesetzgeber habe in diesem Fall die Vergütungsregelung bewusst daran geknüpft, dass die Anlage nach dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB errichtet worden sei. Er habe damit eine konkrete Fallgestaltung gesehen und geregelt (BGH, Urteil vom 18.01.2017, aaO, Rdnr. 33). Nichts anderes gilt daher hier für die vergleichbare, das EEG 2009 betreffende Konstellation.

64

c. Begründet ist der Anspruch der Klägerin jedoch gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009. Danach besteht eine Vergütungspflicht in Höhe von 21,11 Cent/kWh (zuzüglich Umsatzsteuer) auch für eingespeisten Strom aus Anlagen, die auf einer baulichen Anlage angebracht sind, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom errichtet worden sind (vgl. § 32 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 EEG 2009). Diese Voraussetzungen liegen vor.

65

aa. Es besteht zunächst kein Ausschlussverhältnis zwischen der vorrangig begehrten Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 (Konversionsfläche) und nach § 32 Abs. 1 EEG (bauliche Anlage). Ein solches ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und ist auch nach dem Förderzweck nicht geboten. Vielmehr ist ein Vergütungsanspruch jeweils lediglich an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.

66

bb. Die Anlage der Klägerin ist auf einer baulichen Anlage errichtet. Der Begriff der baulichen Anlage ist im EEG 2009 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien in Anlehnung an das Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen unter einer baulichen Anlage jede mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager und Abstellplätze zu verstehen (BGH Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rdnr. 39 zu § 11 Abs. 3 EEG 2004). Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber auch für das EEG 2009 übernommen, indem er sich für die Bestimmung einer baulichen Anlage weiterhin an dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen orientiert hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 308/12, BauR 2014, 106 Rdnr. 16 ff.). Für die Bestimmung der baulichen Anlage ist daher eine funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise zugrunde zu legen, da anders nicht zu erklären ist, dass nach der Gesetzesbegründung etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze sowie Deponieflächen vergütungsrechtliche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der baulichen Beschaffenheit, sondern der Zweckbestimmung der genannten Flächen ergibt (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 20).

67

Gemessen an diesen Voraussetzungen handelt es sich bei den Flächen, auf denen die Klägerin ihre Anlage errichtet hat, um bauliche Anlagen. Die Anlagen sind zwar nicht auf Flächen errichtet, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LBauO) und der Musterbauordnung 2002 aus Bauprodukten hergestellt sind. Es handelt sich aber um fiktive bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 der LBauO und der Musterbauordnung 2002.

68

(1). Bei beiden Flächen, auf denen die Anlage der Klägerin errichtet ist (Teilflächen A und B), handelt es sich um Aufschüttungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO und der Musterbauordnung 2002. Unter einer Aufschüttung ist eine durch einen künstlichen Eingriff auf Dauer angelegte Veränderung der Geländeoberfläche zu verstehen, wobei bei einer Aufschüttung das Bodenniveau durch Aufbringen von Stoffen erhöht wird (OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2017 - 2 M 69/17 Rdnr. 13). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Teilfläche A ist bis 1993 als Bauschuttdeponie genutzt und in diesem Zusammenhang mit Bauschutt aufgefüllt worden. Im Anschluss ist eine weitere Auffüllung zum Zwecke der Rekultivierung erfolgt. Der Teilbereich B ist zur Kies- und Sandgewinnung genutzt und anschließend ebenfalls zum Zwecke der Rekultivierung aufgefüllt worden. Insoweit stellt der Untergrund beider Bereiche, auf denen die Anlage steht, jeweils eine Aufschüttung dar, weil durch diese Maßnahmen das Geländeniveau in diesen Bereichen künstlich und auf Dauer erhöht worden ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob mit der Aufschüttung exakt das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden ist. Entscheidend ist nach Auffassung des Senats ein Vergleich des Geländeniveaus vor Beginn und nach Beendigung der in dem Bereich vorgenommenen Verfüllmaßnahmen. In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung die Verfüllung eines Restlochs eines ehemaligen Steinbruchs oder einer ehemaligen Sandgrube als eine Aufschüttung gewertet worden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2017, aaO, Rdnr. 13).

69

Auch unter Berücksichtigung von § 62 Abs. 1 Nr. 11 a LBauO kann die Einordnung als Aufschüttung nicht entscheidend davon abhängen, ob durch die Auffüllungen das ursprüngliche Geländeniveau wiederhergestellt worden ist. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 a LBauO ist eine selbständige Aufschüttung nur bis zu 300 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe genehmigungsfrei. Dabei besteht eine Genehmigungspflicht bereits dann, wenn eines der beiden Merkmale überschritten wird (Jeromin, LBauO Rh-Pf, 4. Auflage, § 62 Rdnr. 77). Das bedeutet, dass es bei der Genehmigungspflicht nicht allein auf die Höhe der vorgenommenen Aufschüttung ankommt, sondern auch auf den Umfang des aufgebrachten Materials. Dies findet seinen Grund darin, dass eine Aufschüttung nicht nur im Hinblick auf ihre Standsicherheit oder Störung des Landschaftsbildes, sondern auch wegen der Art und der Beschaffenheit der aufgebrachten Materialien mit öffentlichen Belangen in Widerstreit geraten kann (OVG Koblenz, Urteil vom 12.12.2001 - 8 A 10806/01, BauR 2002, 80 Rdnr. 17). Würde man daher im zu entscheidenden Fall davon ausgehen, dass eine Aufschüttung nur dann vorliegt, wenn das ursprüngliche Geländeniveau überschritten wird, würde man dabei die erheblichen in dem Bereich aufgebrachten Verfüllmengen außer Betracht lassen. Dies entspricht aber nicht dem vorgeschilderten Sinn des Bauordnungsrechts. Hinzu kommt, dass die Beurteilung, ob eine Aufschüttung im Sinne der LBauO vorliegt, dann davon abhängen würde, ob das ursprüngliche Geländeniveau exakt wieder erreicht worden ist oder dieses möglicherweise nur um wenige Zentimeter erhöht worden ist. Denn eine (genehmigungspflichtige) Aufschüttung kann bereits dann gegeben sein, wenn sie lediglich zu einer Erhöhung des Bodenniveaus von 10 cm führt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 12.12.2001, aaO, Rdnr. 17). Abgesehen davon, dass dies im zu entscheidenden Fall kaum verlässlich zu beurteilen sein wird, würde auch in diesem Fall der Umfang der aufgebrachten Verfüllmaterialien entgegen dem genannten bauordnungsrechtlichen Gesetzeszweck nicht berücksichtigt.

70

Auch für die Förderung von Photovoltaikanlagen nach dem EEG kann es nach dem Gesetzeszweck keine entscheidende Rolle spielen, ob und gegebenenfalls um wieviele Zentimeter die Verfüllung einer Deponie vom ursprünglichen Geländeniveau abweicht. Denn die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch - wie hier - durch Errichtung einer zu einem vorrangigen Zwecke bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 24).

71

Schließlich ist die vorgenommene Aufschüttung auch nicht vergleichbar mit dem Wiederverschließen oder Zuschütten von zuvor geöffneten Gräben, Löchern oder Erdspalten. In diesen Fällen mag zwar keine Aufschüttung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO vorliegen (vgl. in diesem Sinne Jeromin, aaO, § 2 Rdnr. 17). Hier geht es jedoch nicht darum, dass eine zu anderen Zwecken wie beispielsweise der Verlegung von unterirdischen Leitungen oder Kanälen vorübergehend hergestellte Öffnung in der Form eines Grabens oder eines Loches wieder verfüllt worden ist. Vielmehr ist die Renaturierung eines Gebietes vorgenommen worden, welches nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin seit den 1930er Jahren zum Zwecke des Sandabbaus genutzt wurde und seitdem verschiedenen Nutzungszwecken ausgesetzt gewesen ist. Daher besteht mit den in den betroffenen Bereichen vorgenommenen Abgrabungen und deren Wiederauffüllung schon kein zeitlicher Zusammenhang. Zum anderen spricht auch der Umfang der eingebrachten Verfüllmaterialien dafür, diese als Aufschüttung einzuordnen.

72

(2). Darüber hinaus handelt es sich bei der Teilfläche A um einen Lagerplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBauO und der Musterbauordnung 2002. Unter einem Lagerplatz ist eine Fläche zu verstehen, die von ihrer Zweckrichtung dazu bestimmt ist, Gegenstände für kürzere oder längere Zeit aufzunehmen (vgl. Jeromin, aaO, § 2 Rdnr. 20). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Denn im Bereich der Teilfläche A lagert weiterhin der bis 1993 im Zuge der Nutzung als Deponie eingebrachte Bauschutt. Der Einordnung der Teilfläche A als Lagerplatz steht es nicht entgegen, dass der Bauschutt dort nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gelagert ist. Denn begrifflich lässt sich auch eine Fläche, auf der dauerhaft Materialien, Gegenstände oder wie hier Bauschutt gelagert wird, als Lagerplatz bezeichnen. Zudem kommt es für die Einordnung eines Lagerplatzes als bauliche Anlage auch nicht entscheidend darauf an, ob dort Gegenstände vorübergehend oder dauerhaft abgelagert werden. Vielmehr ist für die Einordnung als bauliche Anlage maßgebend, dass nach der Verkehrsauffassung die Zweckbestimmung der in Anspruch genommenen Fläche als Lagerplatz nach außen hin erkennbar ist (Jeromin, aaO, § 2 Rdnr. 20). Diese Zweckbestimmung kann bereits bei einer zeitweisen Lagerung angenommen werden, ist aber erst recht bei einer dauerhaften Lagerung von Gegenständen oder Materialien gegeben. Daran ändert sich auch durch den Umstand nichts, dass der Bereich zwischenzeitlich aufgeschüttet worden ist und der Bauschutt unterirdisch lagert. Denn allein die Verfüllung der ehemaligen Deponie führt nicht dazu, dass die in Anspruch genommene Fläche ihren Charakter als Lagerplatz verliert.

73

Dieses Verständnis des Begriffs eines Lagerplatzes steht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auch Deponieflächen als bauliche Anlage im Sinne des EEG angesehen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnrn. 16 und 18), obwohl diese ausdrücklich weder in der LBauO noch in der Musterbauordnung als fiktive bauliche Anlage benannt sind. Abgesehen davon ist auch in der Rechtsprechung bereits eine Deponie an sich als bauliche Anlage angesehen worden (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2013 - 6 U 46/12, REE 2013, 166 Rdnr. 56).

74

(3). Schließlich handelt es sich bei beiden Flächen um Abgrabungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO und der Musterbauordnung 2002. Denn beide Bereiche sind wie vorstehend ausgeführt bereits in den 1930er Jahren zum Abbau von Sand genutzt worden. Zudem ist die Teilfläche B auch später zur Sand- und Kiesgewinnung genutzt und das Gelände in diesem Bereich zu diesem Zwecke abgegraben worden (in diesem Sinne auch Clearingstelle EEG, Votum vom 06.06.2016, 2016/15, Rdnr. 19 zu einem Tagebau).

75

cc. Diese baulichen Anlagen sind vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Die Nutzung der Teilfläche A als Deponiefläche und die auf der Teilfläche B vorgenommenen Abgrabungen standen nicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage der Klägerin. Dies gilt auch für die auf den Flächen vorgenommenen Aufschüttungen. Diese dienten vornehmlich der Rekultivierung. Zu Beginn dieser Arbeiten war auch noch nicht der Entschluss gefasst, die Flächen zur Errichtung von Solaranlagen zu nutzen. Denn erst im März 2011, als die Aufschüttarbeiten unstreitig abgeschlossen waren, hat die Gemeinde einen vorbereitenden Gemeinderatsbeschluss zur Aufstellung einer Bebauungsplanänderung gefasst, mit dem Ziel, die hier im Streit stehenden Flächen als Flächen für Solaranlagen auszuweisen.

76

dd. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob die Flächen tatsächlich noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zwecksetzung als Aufschüttung, Deponie oder Abgrabung genutzt werden. Denn für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung an und nicht darauf, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks genutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013, aaO, Rdnr. 22).

77

ee. Der (fiktive) Charakter der baulichen Anlage ist auch noch nicht weggefallen. Selbst wenn man fordert, dass der Charakter als (fiktive) bauliche Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch erkennbar vorhanden sein muss, steht dies einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Zwar kann es in Einzelfällen möglich sein, dass die Eigenschaft als „bauliche Anlage“ durch Zeitablauf entfällt, etwa wenn ein ehemaliger Tagebau oder ein Baggersee Jahrzehnte nach der Nutzungsaufgabe zu einem mehr oder weniger „natürlichen Bestandteil“ der Umgebung geworden ist, der anthropogene Eingriff zurücktritt und die ökologische Bedeutung in den Vordergrund rückt (vgl. Clearingstelle vom 06.06.2016, aaO, Rdnr. 20).

78

Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die vorausgegangene Nutzung prägt die beiden Teilflächen weiterhin. Die vorgenommenen Aufschüttungen liegen noch nicht, wie von der Clearingstelle vorausgesetzt, Jahrzehnte zurück. Die Teilfläche A ist zudem erst nach Errichtung der Anlage mit Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 24.04.2012 in die Nachsorge entlassen worden. In diesem Bescheid ist unter anderem ausgeführt worden, dass die Rekultivierungsschicht nicht beeinträchtigt werden dürfe (III Nr. 4), etwaige Erosionen zu dokumentieren seien (III Nr. 8) und der Unterhaltungs- und Überwachungsbetrieb der Nachsorgemaßnahmen auf der Deponie absoluten Vorrang vor dem Betrieb der Photovoltaikanlage habe. Bereits aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Natur sich diese Fläche wieder zurückerobert hat und sie wieder „natürlicher Bestandteil der Umgebung“ geworden ist. Dies gilt gleichermaßen für die auf der Teilfläche B vor Errichtung der Anlage vorgenommenen Aufschüttungen. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Flächen unmittelbar aneinander grenzen und daher die Teilfläche B auch von der vorherigen Nutzung der Teilfläche A als Bauschuttdeponie beeinflusst werden kann. Aus diesem Grund hat der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises ...[X] mit seinem Schreiben vom 26.02.2014 gegenüber der Klägerin die Einschätzung vertreten, dass auch wegen der Grundwasserzuströme von der Teilfläche A die Nutzungseinschränkungen für die Teilfläche B kaum geringer seien als für die Teilfläche A (Anlage K 13).

79

Auf die Frage, ob aus bauordnungsrechtlicher Sicht noch Gefahren von diesen Flächen ausgehen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn maßgeblich ist, dass nach dem Willen des EEG-Gesetzgebers auf den geschilderten (Deponie-/Tagebau-) Flächen errichtete Anlagen förderungswürdig sind.

80

ff. Der Höhe nach steht der Klägerin daher für die mit dem (hilfsweisen) Klageantrag geltend gemachten Rechnungen gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 ein Anspruch in Höhe von 21,11 Cent/kWh zuzüglich Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 3 EEG 2009) zu. Dies ergibt bei einer zwischen den Parteien unstreitig eingespeisten Menge an Strom von 1.948.715 kWh insgesamt einen Anspruch in Höhe von 489.534,75 €. Wegen der Berechnung der Höhe der im Einzelnen begründeten Rechnungsbeträge wird auf die zutreffende und unstreitige Berechnung der Klägerin verwiesen (Anlage K 46 - 2, B. 1092 GA).

81

gg. Darüber hinaus kann die Klägerin Zahlung von Verzugszinsen an die ...[A]bank eG verlangen, allerdings nicht ab den von ihr genannten Zeitpunkten. Die Beklagte ist nicht bereits nach Ablauf der ihr in den Rechnungen von der Klägerin gesetzten Fristen in Verzug gekommen. Voraussetzung für den Verzug ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung. Dafür ist die Übersendung einer Rechnung mit einer einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rdnr. 7).

82

Die Beklagte befindet sich jedoch gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung mit der Zahlung der jeweiligen Rechnungsbeträge in Verzug. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit den Rechnungen eine höhere Vergütung von 22,07 Cent/kWh begehrt hat. Denn auch die Forderung eines zu hohen Betrages steht einer wirksamen Mahnung nicht entgegen, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (Grüneberg in Palandt, 77. Auflage, § 286 Rdnr. 20 m.w.Nachw.). Dies gilt auch, wenn - wie hier - nach Übersendung einer Rechnung Verzug ohne eine vorherige Mahnung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen eintritt. Denn mit der Übersendung der Rechnung hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, ihr für die Einspeisung von Strom eine Vergütung zu zahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, eine geringere Vergütung in Höhe von 21,11 Cent/kWh (zuzüglich Umsatzsteuer) anzunehmen, zumal sie sich ausdrücklich darauf beruft, ihr stehe jedenfalls eine Vergütung in dieser Höhe zu. Den Verzugsbeginn hat der Senat unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von zwei Tagen (vgl. § 270 Satz 2 ZPO) bestimmt.

83

Dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht nicht die Abtretung der Ansprüche an die ...[A]bank eG entgegen. Denn anders als mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin mit den Rechnungen ausdrücklich Zahlung auf das von der ...[A]bank eG in ihrer Erklärung zur gewillkürten Prozessstandschaft angegebene Konto verlangt.

84

Schließlich kann sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auch nicht auf eine Einrede sui generis berufen. Eine solche käme zwar dann in Betracht, wenn die Klägerin ihre sich aus § 46 Nr. 3 EEG 2009 ergebende Pflicht verletzt hätte, bis zum 28.02. eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu Kachel in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Auflage, § 46 Rdnr. 16). Die Beklagte hat aber nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Pflicht nach § 46 Nr. 3 EEG 2009 umfasst die Mitteilung aller Angaben, die den Vergütungsanspruch begründen. Dazu zählen insbesondere die eingesetzte Erneuerbare Energie, die eingespeisten kWh und die Leistung der Anlage (vgl. Kachel in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 46 Rdnr. 11). Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin der Beklagten diese konkreten Informationen nicht mitgeteilt hätte. Soweit die Beklagte darüber hinaus meint, ihr hätten nicht alle Information zur Verfügung gestanden, um beurteilen zu können, ob überhaupt eine Vergütungspflicht bestehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin anfänglich der Auffassung war, es handele sich bei den im Streit stehenden Flächen um Konversionsflächen. Darauf kommt es entscheidungserheblich jedoch nicht an. Denn es reicht für den Anspruch auf Verzugszinsen aus, dass die Klägerin von der Beklagten für den von ihr eingespeisten Strom eine Vergütung begehrt hat. Hiervon ist auch die jetzt ausgeurteilte Vergütung umfasst. § 46 EEG 2009 verlangt nicht die Mitteilung eines rechtlich zutreffenden Anspruchsgrundes. Dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen ist, eine Vergütungspflicht unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Anlage zu erkennen, ist nicht dargetan. Insoweit trägt die Beklagte selbst vor, dass die Klägerin auf die Vornutzung der jeweiligen Flächen hingewiesen habe. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes nicht zu der zutreffenden Annahme einer Zahlungspflicht gelangen konnte. Es bleibt der Beklagten zwar unbenommen, eine andere rechtliche Einschätzung vorzunehmen. Sofern sich diese nicht durchsetzt, lässt dies den Verzug aber nicht entfallen und geht damit zu ihren Lasten.

C.

85

Überwiegend begründet ist auch der mit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag zu 4.

86

1. Die Klageerweiterung ist nach §§ 525, 264 Nr. 2 ZPO, jedenfalls aber nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil sie geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden. Für die Klageerweiterung stellen sich im Wesentlichen dieselben Fragen, wie für die Klage. Zudem hat sich die Beklagte auf die Klageerweiterung auch rügelos eingelassen.

87

2. Der im Rahmen der Klageerweiterung gestellte Hauptantrag zu 3. ist aus den vorstehend ausgeführten Gründen (oben A.) wiederum nicht begründet, weil die Klägerin keine Zahlung an sich verlangen kann. Aus den vorstehenden Gründen ist aber jedenfalls der Hilfsantrag zu 4. begründet. Der Klägerin steht auch insoweit ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 in Höhe von 49.996,03 € zu, den sie an die ...[A]bank eG abtreten konnte.

88

Bei der Berechnung der Höhe ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte die von der Klägerin angegebene eingespeiste Strommenge für September 2017 in Höhe von 77.640 kWh in Abrede und lediglich eine Strommenge in Höhe von 76.087,65 kWh unstreitig gestellt hat. Da die Klägerin für die von ihr behauptete, höhere Einspeisemenge keinen Beweis angeboten hat, ist bei der Berechnung für September 2017 die von der Beklagten unstreitig gestellte, geringere Strommenge zugrunde zu legen. Somit ist die Rechnung vom 06.09.2017 (Zeitraum 26.07. - 31.07.2017, 20.141 kWh) in Höhe von 5.059,60 €, die Rechnung vom 06.09.2017 (Zeitraum 01.08. - 31.08.2017, 102.793 kWh) in Höhe von 25.822,53 € und die Rechnung vom 06.10.2017 (Zeitraum 01.09. - 30.09.2017, 76.087,65 kWh) in Höhe von 19.113,90 € berechtigt. Insgesamt ergibt sich damit ein weiterer Anspruch in Höhe von 49.996,03 €.

89

Hinsichtlich der beanspruchten Verzugszinsen gelten ebenfalls die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Allerdings steht der Klägerin für die mit der Klageänderung geltend gemachte Forderung gemäß EG 229 § 34 Satz 2 EGBGB ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend § 288 Abs. 2 BGB in seiner jetzigen, seit dem 29.06.2014 geltenden Fassung zu. Auch wenn das Schuldverhältnis vor dem 28.07.2014 entstanden ist, so hat die Klägerin die Gegenleistung für die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Ansprüche erst nach dem 30.06.2016 erbracht.

D.

90

Insgesamt ergibt sich daher ein Zahlungsanspruch in Höhe von 539.530,75 €.

E.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin mit ihren Hauptanträgen unterlegen ist, hat sie insoweit keine Kosten zu tragen, weil die gestellten Hauptanträge mit den Hilfsanträgen wirtschaftlich identisch sind (vgl. Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 92 Rdnr. 8). Denn beide Ansprüche schließen einander aus. Die Zuerkennung des einen Anspruchs ist notwendigerweise mit der Aberkennung des anderen Anspruchs verbunden (BGH, Beschluss vom 27.02.20113 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713 Rdnr. 3). Denn die Klägerin kann nur entweder Zahlung an sich oder an die ...[A]bank eG verlangen.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

F.

93

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist der Begriff der baulichen Anlage durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits hinreichend geklärt.

G.

94

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 564.473,46 € festzusetzen.

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 EEG für den mit ihrer Fotovoltaikanlage in G. im Monat Juni 2012 erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom. Die Prozessparteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Vergütung nach den Regelungen des EEG 2009 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (künftig: EEG 2009-3) oder nach dem EEG 2012 in der seit dem 01.01.2012 geltenden Fassung (künftig: EEG 2012-1) zu bemessen ist.

2

Die Klägerin beabsichtigte, auf einer Konversionsfläche – dem früheren Betriebsgelände eines Umspannwerks – in G. (O.) eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage zu errichten. Das Grundstück ist trotz einer zwischenzeitlichen Sanierung noch immer als Altlastenverdachtsfläche behördlich erfasst.

3

Im März 2011 beschloss die Gemeinde G. hinsichtlich dieser Fläche, belegen in der Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 98/6 (eine 20.056 m2 große Teilfläche des Grundstücks in der Z. Straße 96 in G.), die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Aufstellungsverfahren wurde durchgeführt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 4 (Verfahrensvermerke, GA Bd. I Bl. 37 f.) Bezug genommen. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 14.06. bis zum 15.07.2011 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 20.10.2011 erließ der Stadtrat nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise einen entsprechenden Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Die Satzung wurde ausgefertigt und am 09.12.2011 vom Landratsamt A. genehmigt. Der Satzungsbeschluss wurde am 05.02.2012 veröffentlicht und ist am 06.02.2012 in Kraft getreten.

4

Bereits am 05.12.2011 erteilte das Landratsamt A. der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung der geplanten Freiflächen-Fotovoltaikanlage. In der Baugenehmigung wurde ausgeführt, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Gebietes liege, für welches ein Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 33 Abs. 1 BauGB gefasst worden sei. Die Klägerin errichtete die Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 971,28 kWp und nahm sie am 23.12.2011 in Betrieb. Ab dem 01.06.2012 speiste sie den in der Fotovoltaikanlage erzeugten Strom in das Netz der Beklagten ein. In der Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012 wurden insgesamt ... kWh eingespeist.

5

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten eine Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EEG 2009-3 geltend, d.h. in Höhe von 22,07 Ct./kWh zzgl. MwSt.; hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Menge des eingespeisten Stroms ein Bruttobetrag in Höhe von ... €. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.11.2012 die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG vollständig ab (vgl. Anlage K 9, GA Bd. I Bl. 56 f.). Die Klägerin mahnte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Vergütung mit einer Frist bis zum 20.12.2012; eine Zahlung erfolgte nicht.

6

Im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Klägerin die Zahlung eines Vergütungsabschlags erreichen wollte (4 O 146/13 LG Halle), schlossen die Prozessparteien am 30.05.2013 einen Prozessvergleich, wonach sich die hiesige Beklagte verpflichtet hat, den von der hiesigen Klägerin mit der Fotovoltaikanlage in G. erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache zu einem Preis von 18,76 Ct./kWh zu vergüten und monatliche Abschläge zu zahlen. Die Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer der Beklagten günstigen Entscheidung in der Hauptsache.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass der von ihr erzeugte und in das Netz der Beklagten eingespeiste Strom nach den Vergütungssätzen des EEG 2009-3 zu vergüten sei, weil hinsichtlich der Vergütungshöhe auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme abzustellen sei. Selbst wenn § 32 Abs. 3 S. 1 EEG 2009-3 nicht dahin auszulegen sei, dass die streitgegenständliche Fotovoltaikanlage bereits „im Geltungsbereichs des Bebauungsplanes“ errichtet worden wäre, sei der Anspruch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift begründet. Äußerst hilfsweise bestehe zumindest ein Anspruch auf Einspeisevergütung zu den Vergütungssätzen des EEG 2012-1 in direkter oder entsprechender Anwendung.

8

Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von ... € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2012 zu verurteilen.

9

Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, dass eine Vergütungspflicht weder nach dem EEG 2009 noch nach dem EEG 2012 bestehe; die Anlage erfülle einerseits nicht die Anforderungen des § 32 EEG 2009-3, weil ihre Errichtung vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes erfolgte, andererseits sei das EEG 2012 nicht anwendbar, weil die Anlage bereits im Jahr 2011 in Betrieb genommen worden war.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der widerstreitenden Rechtsauffassungen der Parteien des Rechtsstreits und wegen des Verlaufs des Verfahrens in erster Instanz, nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

11

Das Landgericht hat sich der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen und der Klage – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen – in voller Höhe stattgegeben.

12

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.08.2014 zugestellte Urteil mit einem am 29.09.2014 (Montag) beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 27.11.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet.

13

Sie meint, dass es entgegen der Ansicht des Landgerichts für die Inanspruchnahme der Vergütung nach § 32 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2009-3 erforderlich sei, dass die Fotovoltaikanlage auf einem Gebiet errichtet und in Betrieb genommen werde, für das ein Bebauungsplan bereits in Kraft getreten sei. Sie wiederholt und vertieft ihre Argumente für ihr Auslegungsergebnis der Norm. Der Klägerin stehe auch kein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012 zu, weil die Fotovoltaikanlage nicht nach, sondern bereits vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Eine entsprechende Übergangsregelung existiere nicht; der Katalog des § 66 EEG 2012-1 sei abschließend.

14

Die Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie verteidigt das Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils und regt hilfsweise an, eine Stellungnahme der Clearingstelle EEG nach § 81 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2014 einzuholen. Anwendbar sei allein das EEG 2009-3, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sei. Die Höhe der Vergütung werde ebenfalls maßgeblich vom Inbetriebnahmezeitpunkt bestimmt. Dem gegenüber regele § 32 Abs. 3 EEG 2009-3 die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs dem Grunde nach. Die Klägerin meint insbesondere, dass es im Hinblick auf die Verschränkung von Zubauraten und dem Mechanismus zur Ermittlung der Höhe der Vergütung in den Degressionsvorschriften einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch darstellte, eine Anlage vergütungstechnisch dem Jahr 2012 zuzuordnen und zubautechnisch dem Jahr 2011.

20

Der Senat hat am 01.04.2015 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage (vgl. GA Bd. II Bl. 207 f.) Bezug genommen.

B.

21

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

22

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts legt der Senat das in § 32 EEG 2009 verwendete Tatbestandsmerkmal „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ dahin aus, dass der Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Errichtung der Stromerzeugungsanlage bereits wirksam und in Kraft getreten sein muss.

23

I. Auf den Streitfall ist das EEG 2009 in seiner bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009-3) anzuwenden. Das ergibt sich aus § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 lit. c) EEG 2014, welcher anordnet, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich die Regelungen des EEG a.F. weiter gelten und insbesondere die Vorschriften der §§ 19, 20, 32, 33 EEG 2009-3. Der Anlagenkomplex der Klägerin ist unstreitig am 23.12.2011 in Betrieb genommen worden.

24

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Einspeisevergütung nach §§ 16, 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3, weil sie ihren Anlagenkomplex aus Freiflächen-Fotovoltaikanlagen nicht auf einer nach § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 zugelassenen Fläche errichtet hat.

25

1. Der Gesetzgeber hat im EEG 2009-3 für Anlagen, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, ein Vergütungssystem geschaffen, nach dem primär Gebäude zur Befestigung der Fotovoltaikmodule genutzt werden sollen (besonders hohe Vergütungen nach § 33), sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen soll, soweit diese vorrangig einer anderen Nutzung dienen (niedrigere Vergütung nach § 32 Abs. 1) und tertiär nur ausnahmsweise die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen gefördert wird, die vorrangig der Erzeugung von Strom aus Solarenergie dienen (§ 32 Abs. 2 und 3; vgl. auch Salje, EEG 2009, 5. Aufl. 2009, § 32 Rn. 19 f.). Für das Bestehen eines Anspruchs auf Einspeisevergütung dem Grunde nach kommt es bei sog. Freiflächenanlagen, welche die sonstigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 erfüllen und nicht auf einer Fläche errichtet wurden, für die ein Planfeststellungsverfahren i.S. von § 38 S. 1 BauGB durchgeführt worden ist – vom Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen hier die Prozessparteien übereinstimmend und zu Recht aus –, darauf an, ob sie „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“ „errichtet worden“ sind. Dieses Tatbestandsmerkmal ist auslegungsbedürftig.

26

2. Bereits dem Normtext selbst ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Errichtung ankommt und dass zu diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt die zur Errichtung genutzte Freifläche eine bestimmte Eigenschaft aufzuweisen hat, d. h. zur Zeit der Errichtung muss diese Eigenschaft bereits vorliegen. Aus dieser semantischen Analyse ist abzuleiten, dass die Fläche bereits vor der Errichtung der Anlagen diese Eigenschaft besessen haben muss, weil mit dem Beginn der Errichtung der Anlage die Eigenschaft schon bestehen muss. Es ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unerheblich, ob sich die Freiflächenanlagen etwa in einem Bereich befinden, der nach ihrer Errichtung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen worden ist.

27

3. Das Landgericht und die Prozessparteien gehen zutreffend davon aus, dass der Begriff des „Geltungsbereichs“ eine planbezogene und eine räumliche Komponente beinhaltet. Dem Wortlaut selbst ist eine Beschränkung auf eine der beiden Komponenten, insbesondere auf die von der Klägerin in Anspruch genommene rein flächenmäßige Aussage, nicht zu entnehmen. Im Zweifel ist daher auch dem planungsrechtlichen Aspekt Rechnung zu tragen mit der Folge, dass die Feststellung eines Geltungsbereichs die Feststellung des Wirksamwerdens bzw. des Inkrafttretens des Bebauungsplans voraussetzt.

28

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin und – ihr folgend – des Landgerichts ergibt sich aus dem Zweck der Regelung kein eindeutiger Hinweis auf den gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber hat in seiner Begründung des Gesetzesentwurfs als Ziele der o.g. Regelung – eine gleichgerichtete Zielstellung der ähnlichen Vorschrift in § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 44) aufgreifend – neben der Sicherstellung des Schutzes ökologisch sensibler Flächen vor allem eine hohe Akzeptanz der Bauvorhaben in der Bevölkerung benannt:

29

„Hiermit soll sichergestellt werden, dass ökologisch sensible Flächen nicht überbaut werden und eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung vor Ort erreicht werden kann. Nummer 2 knüpft nunmehr richterweise an die Errichtung der Anlage und nicht mehr an deren Inbetriebnahme an, da die Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 5 an dieser Stelle nicht sinnvoll ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

30

Das Planungserfordernis ermöglicht es der Bevölkerung, einerseits im Rahmen der Satzungsentscheidung der zuständigen Gebietskörperschaft über ihre gewählten Gemeinde- oder Stadträte und andererseits durch die vorgeschriebene Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. So kann die jeweilige Gemeinde die Gebiete bestimmen, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen.“ (vgl. BT-Drs. 16/8148, S 59 li. Spalte unten u. re. Spalte oben).

31

Dieser Zweck wird zwar auch schon erreicht durch das Durchlaufen des Planaufstellungsverfahrens bis einschließlich zur Beschlussfassung im Stadtrat; er wird jedoch auch nicht verfehlt, sondern – im Gegenteil – erst recht erreicht, wenn man im Rahmen der Auslegung des § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009-3 auf einen wirksam gewordenen Bebauungsplan abstellt.

32

5. Die Gesetzesgenese spricht gegen die vom Landgericht bevorzugte Auslegung und dafür, dass mit dem Tatbestandsmerkmal ein wirksamer Bebauungsplan zur Anspruchsvoraussetzung erhoben wird. Der Gesetzgeber hat bereits in § 11 Abs. 3 EEG 2004 als eine Anspruchsvoraussetzung für die Einspeisevergütung von Strom aus Freiflächen- Fotovoltaikanlagen deren Standort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S. von § 30 BauGB vorgesehen; er hat in der Regelung des § 32 EEG 2009 den Begriff „im Geltungsbereich …“ beibehalten, obwohl er die Regelung weiter differenziert und in den Fortentwicklungen auch zwischen den Stadien des Planaufstellungsverfahrens unterschieden hat. Dies zeigt sich vor allem in Abs. 3 Nr. 3, in welchem er auf den Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans abstellt, also auf einen dem Inkrafttreten vorgelagerten Zeitpunkt. Im Rahmen der Novellierung des EEG ab dem 01.01.2012 hat der Gesetzgeber sodann eine neuerliche Änderung des Wortlauts vorgenommen und nunmehr formuliert „im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplans i.S. des § 30 BauGB“, wobei er den Beschluss in den nachfolgenden Ziffern als Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss konkretisiert hat. Ungeachtet seiner Gesamtbewertung der Vorschriften als „unverändert“ hat er zur Begründung von § 32 Abs. 1 ausgeführt:

33

„Aus Klarstellungsgründen wird bei Freiflächen nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 jedoch nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans abgestellt, da dies erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen hat, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert hat. Deswegen soll künftig auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden.“
(vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte – Unterstreichungen durch den Senat).

34

Danach ist eine Neuregelung vorgenommen worden, die nur künftig gelten soll und mit der „insbesondere“ das Problem gelöst werden sollte, dass zwischen der Beschlussfassung und der Verkündung des Satzungsbeschlusses eine ungewöhnlich lange Zeit („verzögert“) verstreicht.

35

6. Entscheidend ist aus Sicht des Senats neben dem Wortlaut das Ergebnis der systematischen Auslegung. Sowohl die Vorgängervorschrift als auch die auszulegende Norm nehmen Bezug auf den Begriff des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „im Sinn von § 30 BauGB“. Als Bebauungsplan i.S. dieser Vorschrift des sog. Städteplanungsrechts gilt ausschließlich der in Kraft getretene Bebauungsplan. Dies erfordert nach § 10 Abs. 1 BauGB nicht nur den Satzungsbeschluss der Gemeinde, sondern nach Abs. 2 dieser Vorschrift auch deren Genehmigung durch den Landkreis und nach § 10 Abs. 3 BauGB dessen Bekanntmachung. Rechtsnormen, wie hier die Satzungsbestimmungen, werden erst wirksam durch ihre Bekanntgabe, durch die Entäußerung des Hoheitsträgers nach außen. Dabei handelt es sich nicht um eine unwichtige Förmlichkeit, sondern die Bekanntgabe ist ein wichtiger Bestandteil des Planaufstellungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.07.2010, 4 BN 21/10, NVwZ 2010, 1567; auch Reidt in: Battis/ Krautzenberger/ Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 30). Die hohe Bedeutung der Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses zeigt sich nicht zuletzt in der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach eine Heilung der fehlenden Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses gerade nicht in Betracht kommt. Dem gegenüber kennt das BauGB zwar auch die zeitliche Vorverlagerung von Wirkungen eines Bebauungsplans (vgl. § 33 BauGB), benennt die Flächen insoweit jedoch ausdrücklich als „Gebiete, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist“, und nicht etwa als Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Dieser Unterscheidung war sich der Gesetzgeber auch bei der Abfassung des EEG 2009 bewusst, wie die Vorausführungen zeigen haben. Es widerspräche den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wenn derselbe Begriff bzw. dieselbe Wortgruppe trotz der Bezugnahme auf die Regelungen des BauGB unterschiedlich interpretiert werden würde.

36

7. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen seiner summarischen Prüfung des Verfügungsanspruchs die Erwägung angestellt hat, dass der Gesetzgeber des EEG eine Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplanes durch den Netzbetreiber nicht vorgesehen habe und daher eine Anfechtbarkeit des Satzungsbeschlusses nicht maßgeblich sei (vgl. Urteil v. 23.01.2013, 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583), ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des Netzbetreibers, welcher zunächst die Berechtigung der Forderung des Anlagenbetreibers auf Einspeisevergütung zu prüfen hat, ein bekanntgegebener und dadurch in Kraft getretener Satzungsbeschluss eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit bietet als ein noch interner, ggf. inzwischen erneut auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzter oder im Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 2 BauGB „stecken gebliebener“ Satzungsbeschluss.

37

8. Da hier die vor dessen Inbetriebnahme am 23.12.2011 vorgenommene Errichtung des Anlagenkomplexes der Klägerin (noch) nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfolgte, sondern lediglich innerhalb eines Gebiets, für das ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber noch nicht in Kraft getreten war, ist die Voraussetzung für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach den vorgenannten Vorschriften nicht gegeben.

38

III. Entgegen der Rechtsauffassung der Clearingstelle EEG in ihrem Votum 2013/50 vom 03.12.2013 (vgl. auch Votum 2011/9 vom 05.10.2011 zur analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 EEG 2004) ist ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht in analoger Anwendung des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 gegeben. Denn Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen im EEG 2009 nicht.

39

Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber im Wortlaut der Vorschriften der §§ 32 f. EEG 2009-3 ausdrücklich unterschieden zwischen den Phasen des Planaufstellungsverfahrens. Er hat eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Tatbestandsmerkmal in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009-3 für die Begründung des Vergütungsanspruchs und der Regelung zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs in § 21 EEG 2009-3 dadurch beseitigt, dass er für die Anspruchsbegründung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern auf den davor liegenden Zeitpunkt der Errichtung der Anlage abgestellt hat. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst darin keine (maßgebliche) Gesetzesänderung sieht, eine zu vernachlässigende Bedeutung zu. Das Erfordernis eines wirksamen Bebauungsplans entspricht seinem Anliegen, nur in einem sehr stark eingeschränkten Maße die Nutzung von bisher unbebauten Flächen für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zu fördern. Die Auslegung der Clearingstelle EEG führte dem gegenüber dazu, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er auch Spekulationen von Investoren hinsichtlich der Ausgestaltung erst künftig wirksam werdender Bebauungspläne befördern wollte. Eine solche gesetzgeberische Intension vermag der Senat nicht zu erkennen. Anders, als offensichtlich in dem dem Votum der Clearingstelle EEG 2013/50 zugrunde liegenden Sachverhalt, könnten nachträgliche Änderungen des Satzungsbeschlusses nach seiner Aufstellung, aber vor seiner Genehmigung und Bekanntmachung (dort nach einer versäumten und später nachgeholten Anhörung) im Übrigen auch dazu führen, dass die bereits errichtete Anlage nicht mehr den endgültigen bauplanerischen Festlegungen entspricht bzw. dass der gemeindliche Willensbildungsprozess, welcher durch die Vorschrift des § 32 Abs. 2 EEG 2009-3 geschützt werden soll, schon vor dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens beeinträchtigt wird.

40

IV. Die Klageforderung ist auch sonst unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg hilfsweise auf die Vorschriften der §§ 16, 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012-1 stützen.

41

1. Die Vergütungsvorschriften des EEG 2012 sind auf Einspeisungen von Strom, der in der Anlage der Klägerin erzeugt wird, nicht anwendbar, weil die Anlage vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurde. Nach § 66 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 gelten die Vorschriften über die Einspeisevergütung im EEG 2012 für solche Anlagen nur nach Maßgabe des EEG 2009, was nicht nur die Anspruchshöhe, sondern auch den Anspruchsgrund betrifft.

42

2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat umfassende, sehr konkrete Überleitungsvorschriften erlassen; für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch trotz der Neufassung des § 32 EEG und trotz der – ausweislich der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 76 re. Spalte Mitte) – von ihm erkannten Probleme keine Regelung getroffen, um in Fällen, wie dem vorliegenden, dem Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Einspeisevergütung zu verschaffen. Ziel der EEG-Novellierung im Jahr 2012 war eine Förderung des Ausbaus der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, nicht etwa auch eine über den Bestandsschutz hinausgehende Sicherung der bisher in Betrieb genommenen Anlagen.

43

3. Der von der Klägerin angesprochene Widerspruch hinsichtlich eines Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Berücksichtigung der Anlagen der Klägerin als Zubau und des Zeitpunkts der Inbetriebnahme besteht nicht, beide Ereignisse fielen in das Jahr 2011.

C.

44

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

45

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 sowie 543, 544 Abs. 1 S. 1 ZPO.

46

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war trotz einer entsprechenden Anregung der Klägerin nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung

1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird,
2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder
3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.

(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.

(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.

(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.

(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 278/15 Verkündet am:
18. Januar 2017
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2012-I § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c
Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG
2012-I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein
Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es
hieran, kommt ein Vergütungsanspruch nach dem EEG 2012-I - auch für spätere
Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf
der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und
der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan anschließend noch gefasst
wird.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15 - OLG Naumburg
LG Halle
ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR278.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, die in A. eine Photovoltaikanlage betreibt, begehrt von der Beklagten, die das dortige Verteilungsnetz unterhält, die Zahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) für den von ihr in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom.
2
Am 23. Februar 2012 beschloss der Stadtrat von A. für das Grundstück K. Straße die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Photovoltaikanlage K. Straße" und leitete damit das Planaufstellungsverfahren ein. Noch vor Abschluss dieses Verfahrens errichtete die Klägerin dort die Photovoltaikanlage mit einer ihr auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung. Sie nahm die Anlage am 29. Juni 2012 formal in Betrieb. Den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 BauGB erließ der Stadtrat wenige Wochen später am 19. Juli 2012. Die Anlage speist seit dem 31. Oktober 2013 Strom in das Netz der Beklagten ein.
3
Die Klägerin macht mit ihrer Klage für den in der Zeit vom 31. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom (insgesamt 1.798.730,55 Kilowattstunden) eine Einspeisevergütung von 286.717,65 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, geltend. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den in der Zeit vom 31. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu. Insbesondere könne die Klägerin ihren Vergütungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in Verbindung mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II stützen, da sie ihre Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht auf einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zugelassenen Fläche errichtet habe.
7
Der Anspruch der Klägerin beurteile sich nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung. Dies folge aus der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien. Denn der Solarpark der Klägerin sei am 29. Juni 2012 und damit vor dem Stichtag (1. Juli 2012) in kaufmännischer Hinsicht in Betrieb gesetzt worden und den Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 BauGB habe die Stadt A. am 23. Februar 2012 und damit vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag (1. März 2012) gefasst.
8
Entgegen der Auffassung der Berufung handele es sich bei § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II um eine bloße Übergangsvorschrift, die in ihrem Anwendungsbereich die uneingeschränkte Fortgeltung des EEG 2012-I in seiner bisherigen Fassung anordne, und nicht etwa um eine eigenständige Anspruchsnorm , die lediglich bezüglich der Rechtsfolgen auf die Vergütungsvorschriften des EEG 2012-I verweise.
9
Es komme deshalb entscheidend auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I an, die jedoch nicht erfüllt seien. Denn die Anlage der Klägerin sei nicht, wie von dieser Vorschrift gefordert , "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 BauGB errichtet worden". Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Solarparks am 29. Juni 2012 sei zwar das Planverfahren durch den Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 23. Februar 2012 bereits eingeleitet gewesen; der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan im Sinne des § 10 BauGB sei jedoch erst am 19. Juli 2012 ergangen. Dass der Klägerin eine Baugenehmigung für ihre Anlage auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilt worden sei, könne das Planerfordernis nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I nicht ersetzen.
10
Schon nach dem Wortsinn könne mit der Formulierung "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans" nur der endgültige Beschluss des satzungsgebenden Gremiums über einen Bebauungsplan gemeint sein, nicht aber ein nur vorbereitender Beschluss. Der Gesetzgeber habe, was der Vergleich mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II zeige, begrifflich zwischen dem "Beschluss über die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans" in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II sowie einem "beschlossenen Bebauungsplan" in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I differenziert. Hieraus folge, dass in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I nicht ebenfalls der Aufstellungsbeschluss gemeint sein könne. Auch nach dem Sinn und Zweck sei es ausgeschlossen, im Rahmen von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I an den Aufstellungsbeschluss anzuknüpfen. Die Ziele des Gesetzgebers, einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch durch das Planerfordernis entgegenzuwirken und die Akzeptanz von Photovoltaikanlagen in der Bevölkerung durch deren Beteiligung im Rahmen des Planungsverfahrens zu vergrößern , könnten nicht erreicht werden, wenn für einen Vergütungsanspruch bereits der Aufstellungsbeschluss genüge. Denn erst der Satzungsbeschluss stelle die maßgebliche Willensentscheidung der Gemeinde dar und binde diese.
11
Der Satzungsbeschluss müsse zudem zum Zeitpunkt der Errichtung bereits ergangen sein. Bereits die Wahl des Verbs "errichtet" in der Vergangenheitsform mache deutlich, dass der Satzungsbeschluss zeitlich vor der Errichtung der Anlage liegen müsse. Das entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers , der aus Klarstellungsgründen und zur Beseitigung der zuvor im Falle von Verzögerungen der Verkündung des Bebauungsplans bestehenden Rechtsunsicherheit nunmehr ausdrücklich auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde abgestellt habe. Daraus folge eindeutig, dass für den Gesetzgeber der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs maßgeblich gewesen sei.
12
Schließlich sei § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I auch nicht analog anwendbar, denn es fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits unter der Geltung der Vorgängerbestimmungen des EEG 2004 und 2009 sei es vorgekommen, dass Anlagen zunächst vor Erlass und Inkrafttreten eines Bebauungsplans errichtet worden und dementsprechend nach dem Gesetzeswortlaut nicht vergütungsfähig gewesen seien, später - nach Inkrafttreten des Satzungsbeschlusses - aber innerhalb dessen räumlichen Geltungsbereichs gelegen hätten. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber bei der Novellierung der Vorschriften die hier in Rede stehende Fallkonstellation keiner Regelung zugeführt , obwohl ihm diese habe bekannt sein müssen. Von einer versehentlichen Regelungslücke könne daher keine Rede sein. Dem Gesetzgeber sei auch der bauplanerische Regelungsgehalt des § 33 BauGB bekannt gewesen, ohne dass ihn dieser veranlasst hätte, hinsichtlich der Vergütung bei der Neuregelung auf den Planungszustand nach dieser Vorschrift abzustellen. Zudem handele es sich bei § 33 BauGB um eine baurechtliche Sonderregelung, die dem Anlagenbetreiber allein die baurechtliche Realisierung seiner Anlage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ermögliche, jedoch nicht ohne weiteres auch Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I habe.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
14
Der Klägerin steht eine EEG-Einspeisevergütung für den in ihrer Photovoltaikanlage im streitgegenständlichen Zeitraum erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu. Der von der Klägerin geltend gemach- te Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012-I). Ein solcher Anspruch setzt - zwingend - voraus, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bereits ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorliegt, woran es bei der vor Erlass diese Beschlusses errichteten Anlage der Klägerin fehlt. Dies steht, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einem EEGVergütungsanspruch dauerhaft entgegen, also auch für die hier streitigen - nach Erlass des Satzungsbeschlusses liegenden - Vergütungszeiträume; eine insoweit von der Revision befürwortete Analogie zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke von vornherein nicht in Betracht.
15
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2012-I) anwendbar ist.
16
Nach § 100 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgenden: EEG 2014) ist für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, unter anderem § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754; im Folgenden: EEG 2012-II) anwendbar. Hiernach gilt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sind, das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2012-I), wenn zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungsplan erforderlich und der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist.
17
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Photovoltaikanlage K. Straße" wurde von der Gemeinde am 23. Februar 2012 und damit vor dem 1. März 2012 erlassen und die Anlage der Klägerin am 29. Juni 2012, also einen Tag vor dem Ende der Übergangsfrist in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II, in Betrieb genommen.
18
2. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I nicht zu, da sie ihre Anlage nicht im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet hat. Denn die Errichtung und Inbetriebnahme ihrer Anlage erfolgte bereits am 29. Juni 2012 und damit zu einem Zeitpunkt , in dem der Stadtrat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB - dieser erging erst am 19. Juli 2012 - noch nicht gefasst hatte.
19
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass es maßgeblich auf den Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB und nicht auf den Aufstellungsbeschluss nach § 2 BauGB ankommt. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, dass eine Vergütungspflicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zwingend voraussetzt, dass die Anlage erst errichtet - das heißt in Betrieb genommen - wird, wenn der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan schon gefasst worden ist. Es genügt mithin nicht, dass ein Satzungsbeschluss - wie hier - erst nachträglich gefasst wird und infolgedessen die Anlage in einem späteren Zeitraum, für den eine EEG-Vergütung begehrt wird, im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes "liegt".
20
a) Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012-I erst dann beschlossen, wenn die Gemeinde den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gefasst hat. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut als auch aus einem systematischen Vergleich dieser Vorschrift mit § 66 Abs. 11 EEG 2012-I und entspricht außerdem dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen - eindeutigen - Willen des Gesetzgebers. Auch in der Literatur wird diese Auslegung einhellig vertreten (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 32 Rn. 57; BeckOK-EEG/Bues/Lippert, Stand: April 2015, § 32 Rn. 19; Frenz/Müggenborg/Schomerus, EEG, 3. Aufl., § 32 Rn. 53; Gabler/ Metzenthin, EEG, Stand: Dezember 2014, § 32 Rn. 31; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 32 Rn. 43; Schulz in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht , Band 2, 3. Aufl., § 32 EEG Rn. 115; Salje, EEG, 6. Aufl., § 32 Rn. 28; Geiger/Bauer ZNER 2012, 163, 166; aA lediglich OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2013 - 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583, 584 [zu § 32 EEG 2009]).
21
aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I verwendete Adjektiv "beschlossen" gleichbedeutend mit "ausgemacht, endgültig, fest, feststehend, unabänderlich, verbindlich, vereinbart , verpflichtend" (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Synonyme, 3. Aufl., S. 120 ["feststehend" / "beschlossen"]). Dafür dass der Gesetzgeber von einem abweichenden Sprachverständnis ausgegangen ist, ist nichts ersichtlich. Bereits durch die Wahl dieses den Bebauungsplan näher beschreibenden Adjektivs scheidet der von der Revision als entscheidend angesehene Aufstellungsbeschluss als der für § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I maßgebliche Anknüpfungspunkt aus. Der Aufstellungsbeschluss nach § 2 BauGB gibt lediglich den Anstoß für das Planungsverfahren und leitet dieses förmlich ein (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 4; BeckOK-BauGB/ Uechtritz, Stand: Oktober 2016, § 2 Rn. 11). Eine bauplanungsrechtlich endgültige und verbindliche Entscheidung des Planungsträgers liegt hingegen erst mit dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB vor (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2010, 905 Rn. 38, 40).
22
bb) Weiter zeigt ein Vergleich mit der Vorschrift des § 66 Abs. 11 EEG 2012-I, dass der Gesetzgeber begrifflich bewusst zwischen dem in der Übergangsnorm in Bezug genommenen "Beschluss über die Aufstellung […] des Bebauungsplans" und dem in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I - und ebenso in dem in § 66 Abs. 11 EEG 2012-I genannten § 32 Abs. 2 EEG 2012-I - maßgeblichen "beschlossenen Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs" differenziert hat. Auch nach der Gesetzessystematik kommt es deshalb entscheidend auf den Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB an.
23
cc) Diese Auslegung wird, wie das Berufungsgericht auch insoweit richtig gesehen hat, durch die Gesetzesmaterialien und die Gesetzgebungsgeschichte weiter bestätigt. In dem ersten Entwurf des EEG 2012-I verwendete der Gesetzgeber noch - wie in § 32 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden: EEG 2009) - die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" (BT-Drucks. 17/1147, S. 4). Eine Stellungnahme der Clearingstelle (Clearingstelle, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.d.F. vom 17. Mai 2011 [im Folgenden: Stellungnahme], S. 21 f.) nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c für das EEG 2012-I zu ändern und nicht mehr auf die Errichtung der Anlagen "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" abzustellen.
24
Die Clearingstelle (Stellungnahme, aaO) hatte insoweit darauf hingewiesen , dass zu der bisherigen Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" bei ihr mehrere Anfragen dazu anhängig seien, ob Photovoltaikanlagen , die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 33 BauGB und somit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden seien, "ab Errichtung , ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder gar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet worden seien". Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Formulierung "im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes" sodann ersetzt durch "im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans". In den Gesetzesmaterialien wurde diese Änderung mit der Überlegung begründet , künftig solle auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden, weil die bisherige Regelung einer Errichtung der Anlage "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt habe, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert habe (BTDrucks. 17/6071, S. 76).
25
Die Materialien belegen damit, dass der Gesetzgeber den Anlagenbetreibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Verzögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 BauGB beschlossenen Bebauungsplanes - nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungsplanes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) abgestellt werden, sondern bereits der Erlass des Satzungsbeschlusses ausreichen sollte. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine EEG-Vergütung zeitlich nicht noch weiter vorverlagern wollte, und zwar weder durch eine Anknüpfung an den bloßen Aufstellungsbeschluss noch an eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Genehmigung.
26
dd) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass das von ihm gefundene Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck des Planerfordernisses in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I entspricht, weil insoweit einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch entgegengewirkt und zugleich die Akzeptanz der Bevölkerung durch deren Beteiligung bei der Planung erhöht werden kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass einerseits eine zunehmende Bebauung ökologisch bedeutsamer Flächen verhindert und andererseits die Bevölkerung in den Stand versetzt werden soll, bezüglich der Anlagenplanung über die gewählten Gemeinderäte oder vermittels einer Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. Diesem Ziel wird das Abstellen auf den Satzungsbeschluss, der der Errichtung der Anlage vorauszugehen hat, in besonderem Maße gerecht.
27
b) Vergeblich wendet die Revision demgegenüber ein, die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I müsse - in direkter, zumindest aber im Wege analoger Anwendung - dahin ausgelegt werden, dass sie dem Anlagenbetreiber, der - wie hier die Klägerin - eine Anlage mit einer auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung errichtet habe, einen EEG-Vergütungsanspruch zumindest insoweit gewähre, als er nach dem späteren Erlass des Satzungsbeschlusses EEG-Strom erzeuge und diesen in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeise.
28
aa) Dabei blendet die Revision aus, dass eine derart verstandene direkte Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I schon mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift unvereinbar wäre und - jedenfalls im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage hinausliefe, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes knüpfte, sondern schon dann gewährte, wenn stattdessen bei Errichtung der Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vorhanden ist, zu einem späteren Zeitraum ein Bebauungsplan beschlossen und eine Einspeisevergütung nur für danach liegende Zeiträume begehrt wird.
29
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichts für die von ihr befürwortete ("verfassungskonforme") Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I. Denn der Gesetzgeber, der ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördern will, das ihm aus wirtschafts-, sozial-, umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist, hat eine große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 17, 210, 216; 93, 319, 350; 110, 274, 293; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfGE 110, aaO; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, aaO). Die Gerichte haben in diesem Rahmen die vom Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung zu respektieren.
30
Die Entscheidung des Gesetzgebers, die EEG-Vergütung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I davon abhängig zu machen, dass eine Solaranlage im Bereich eines bereits beschlossenen Bebauungsplanes errichtet wird, beruht auf sachbezogenen Gründen, nämlich darauf, einen Investitionsanreiz für die Errichtung einer solcher Anlage unter klar definierten Voraussetzungen zu gewähren , während sogenannte Mitnahmeeffekte - also die Vergütung von Anlagen , die bei ihrer Errichtung die Voraussetzungen nicht erfüllen, zu einem spä- teren Zeitpunkt jedoch mit Rücksicht auf einen späteren Satzungsbeschluss im Bereich eines Bebauungsplanes "liegen" - gerade nicht honoriert werden sollen.
31
bb) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugleich, dass auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I in der von der Revision befürworteten Weise nicht in Betracht kommt (aA Schulz in Säcker, aaO Rn. 116; Clearingstelle, Voten vom 5. Oktober 2011, 2011/9 Rn. 42 ff. [zu § 11 Abs. 3 EEG 2004]; vom 3. Dezember 2013, 2013/50 Rn. 36 ff. [zu § 32 Abs. 2 EEG 2009]).
32
(1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15, juris Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, aaO S. 390; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, aaO; vom 14. Dezember 2016 – VIII ZR 232/15, aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2); vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteile vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Juni 2016 – VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 Rn. 10).
33
(2) Bereits an einer planwidrigenRegelungslücke fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hat - wie oben unter II 2 a cc dargelegt - die Vergütungsregelung bewusst daran geknüpft, dass die Anlage nach dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB errichtet worden ist. Der Gesetzgeber ist damit gerade nicht von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan abgewichen, sondern er hat die konkrete Fallgestaltung gesehen und geregelt, wenn auch nicht entsprechend der Vorstellung der Revision.
34
3. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, ein Vergütungsanspruch sei auch allein mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012-II zu begründen. Denn diese Norm ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine reine Übergangsvorschrift, die die Geltung des EEG 2012-I im Interesse von Projekten , die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, lediglich in zeitlicher Hinsicht und in begrenztem Umfang ausdehnt. Die Auffassung der Revision, die Vorschrift sei als eine eingeschränkte Rechtsfolgenverweisung auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zu verstehen, misst einer bloßen Übergangsvorschrift die Qualität einer eigenständigen Anspruchsgrundlage bei, mit der zudem für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2012 eine durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Anlagenbetreibern verbunden wäre.
35
Denn nach der Sichtweise der Revision wäre insoweit die alte und höhere Einspeisevergütung sogar unter geringeren Voraussetzungen als nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012-I zu gewähren, nämlich bereits dann, wenn bei Errichtung der Anlage nur der Aufstellungsbeschluss schon gefasst wurde. Ein solches Verständnis widerspräche dem eindeutigen Wortlaut ebenso wie dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Vorzieheffekte und damit Inbetriebnahmen zu verhindern, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen (vgl. BT-Drucks. 17/8877, S. 16 f; Bundesrat, Protokoll der 896. Sitzung vom 11. Mai 2012, S. 198 [Vermeidung eines "kostentreibenden Installationsendspurts"]; vgl. auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 28). Denn diese sogenannten kaufmännischen Inbetriebnahmen, die allein zu dem Zweck erfolgen, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen, beeinträchtigen die Effektivität der Gesetzgebung. Sie unterlaufen das gesetzgeberische Ziel, die aufgrund der Förderung notwendige EEG-Umlage zu senken (BT-Drucks. 17/8877, S. 17; vgl. BT-Drucks. 17/6071, S. 45). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 29.05.2015 - 5 O 322/14 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 7 U 40/15 -

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 35/10 Verkündet am:
9. Februar 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 11

a) Das Erfordernis der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude im Sinne
des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ist auch dann erfüllt, wenn das Tragwerk einer bereits
bestehenden Photovoltaikanlage nachträglich dergestalt in ein später errichtetes Gebäude
integriert wird, dass es zugleich unverzichtbarer Teil der Gebäudestatik ist (Fortführung
von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783).

b) Unter einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 ist jede mit dem Erdboden
verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Ein
geschotterter Lagerplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004.

c) Photovoltaikmodule sind auch dann baulich-konstruktiv an oder auf einer baulichen Anlage
im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht, wenn sie sich räumlich oberhalb der
baulichen Anlage befinden und fest mit dem die bauliche Anlage tragenden Erdboden
verbunden sind.

d) Wird eine ursprünglich an oder auf einer baulichen Anlage angebrachte und betriebene
Photovoltaikanlage später ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, so ist
sie zu dem Zeitpunkt als neu in Betrieb genommen (§ 11 Abs. 5 EEG 2004) anzusehen, in
dem der Anlagenbetreiber erstmals den erhöhten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG
2004 verlangen kann.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10 - OLG Frankfurt in Kassel
LG Kassel
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2010 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der in B. eine Schreinerei betreibt, beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanlage in deren Netz. Im Jahre 2005 errichtete der Kläger auf seinem Betriebsgelände fünf Stahlmasten, auf denen jeweils nachgeführte Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 22,5 kWp (Kilowatt Peak) installiert wurden. Drei dieser Stahlmasten sind entlang der südlichen Wand einer auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen ca. 33 m x 20 m großen Produktions- und Lagerhalle aufgestellt worden. Die Stahlmasten überragen das Hallendach. Auf den Stahlmasten sind jeweils aus mehreren Einzelmodulen bestehende ca. 30 qm große Photovoltaikmodule angebracht. Die Module werden je nach Sonnenstand zur optimalen Energiegewinnung automatisch eingestellt. Um die Verstellbarkeit zu gewährleisten, sind die Module über das Dach hinausgeführt. Die Stahlmasten sind im Erdreich in Köcherfundamenten eingebracht und weisen an zwei Stellen ca. 20 cm lange, waagrechte Verbindungsstücke zur Hallenwand auf, die jeweils an den Stahlmasten angeschweißt und an der Hallenwand mittels vier Schrauben mit Dübeln befestigt sind.
2
Östlich von der Produktions- und Lagerhalle stellte der Kläger zwei weitere Stahlmasten auf. Auf diesen waren in gleicher Weise wie bei den drei entlang der Halle aufgestellten Masten Photovoltaikmodule angebracht. Auch diese Masten waren mittels im Erdreich eingebrachter Köcherfundamente befestigt. Sie waren mittels zweier Querverstrebungen, die in der Mitte durch einen im Boden befestigten Pfeiler abgestützt wurden, miteinander verbunden. Auf den Querverstrebungen befand sich eine Bedachung in der Größe von ca. 3 m x 14,50 m, die der Kläger als Unterstand für Fahrzeuge und Anhänger benutzte.
3
Der Kläger setzte die Photovoltaikanlagen am 28. Juni 2005 in Betrieb und speiste die erzeugte elektrische Energie in das Netz der Beklagten ein. Im Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 erzeugte er eine Strommenge von 28.610 kWh. Die Beklagte zahlte ihm auf die Grundvergütung, für die sie eine Anspruchsberechtigung des Klägers in Abrede stellt, zur Vermeidung eines Antrags des Klägers auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 unter Vorbehalt 13.454,19 €. Sie hält sich lediglich für verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung in Höhe der ihr durch die Einspeisung ersparten Aufwendungen , nämlich 0,0422 €/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
4
Die Parteien haben, um einen Antrag des Klägers auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 zu vermeiden, mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreter vom 23. Mai 2006 beziehungsweise 30. Mai 2006 vereinbart , dass die Grundvergütung zur Abwendung einer Leistungsverfügung unter Vorbehalt und ohne Erfüllungswirkung bezahlt werde und der Kläger innerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung gegenüber der Beklagten belege, "dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Vergütung nach § 11 Abs. 1 und/oder Abs. 2 EEG" bestünden oder alternativ innerhalb von acht Wochen ab Zustandekommen der Vereinbarung Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf "Vergütung nach § 11 EEG" erhebe; anderenfalls würden weitere Zahlungen unverzüglich bis zur Durchführung des Klageverfahrens zur Feststellung des Vergütungsanspruchs eingestellt.
5
Im Verlauf des Jahres 2008 hat der Kläger eine weitere Halle unter Verwendung der vorhandenen Stahlmasten sowie eines neuen Stahlmasts errichtet und zwar dergestalt, dass die Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photovoltaikmodulen aus dem Dach dieser Halle herausragen. Die bis Ende Juli 2008 fertig gestellte Halle, in der sich unter anderem Sanitär- und Sozialräume für Mitarbeiter befinden, wird als Produktionshalle zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern und Türkonstruktionen verwendet.
6
Mit der am 1. August 2006 zugestellten Klage hat der Kläger Zahlung einer erhöhten Stromeinspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004 für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 in Höhe von 4.643,01 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die abgenommene elektrische Energie in Höhe von 54,53 Cent/kWh (erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 EEG 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, hilfsweise 43,42 Cent/kWh (Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begehrt. Der Kläger hat dabei die Auffassung vertreten, die drei ehemals mit der Wand der Produktions- und Lagerhalle unter Verwendung von Schrauben und Dübeln verbundenen Stahlmasten seien im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an einem Gebäude angebracht. Hinsichtlich des Unterstandes ist der Kläger der Auffassung, dieser schütze darunter abgestellte Anhänger und Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen; deshalb seien auch die beiden zur Konstruktion des Unterstandes verwendeten Photovoltaikanlagen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an einem Gebäude, dem Unterstand, angebracht.
7
Hinsichtlich der zum 1. August 2008 fertig gestellten Halle hat der Kläger die Auffassung vertreten, ihm stehe jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 zu. Denn die ehemals mit der Produktions - und Lagerhalle verschweißten drei Stahlmasten seien auf die Weise in die neue Halle integriert worden, dass sie als deren Stützen fungierten und demgemäß integrativer und notwendiger Bestandteil der Statik der neuen Halle seien. Gleiches gelte für drei weitere Stahlmasten. Von dem vormaligen Unterstand sei ein Stahlmast unverändert geblieben, ein weiterer sei umgebaut worden ; darüber hinaus sei ein neuer Stahlmast gleichen Typs hinzugekommen. Jedenfalls stehe ihm für den gesamten geltend gemachten Zeitraum die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zu, denn das gesamte Betriebsgrundstück sei schon vor Errichtung der Photovoltaikanlage durch Schotter und Asphaltbelag befestigt gewesen und als Lagerplatz genutzt worden. Deshalb seien sämtliche Stahlmasten durchgängig auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 892,37 € nebst Zinsen zu bezahlen. Weiterhin hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von seiner Photovoltaikanlage erzeugte und von der Beklagten ab- genommene elektrische Energie im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein über die Verurteilung der Beklagten hinausgehendes Zahlungsbegehren weiter. Mit ihrer Anschlussrevision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

9
Sowohl die Revision des Klägers als auch die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg.

A.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Die auf Zahlung und Feststellung gerichtete Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die Leistungsklage ergebe sich daraus, dass sich die Beklagte weigere, die mit der Klage geltend gemachte Einspeisevergütung zu bezahlen. Ob in dem vorgerichtlichen Schriftverkehr vom 18. Mai 2006, 23. Mai 2006, 30. Mai 2006 und 6. Juli 2006 eine prozessuale Vereinbarung der Parteien dahingehend zu sehen sei, dass die Rechtsfragen vorrangig mittels Feststellungsklagen geklärt werden sollten, könne offen bleiben, denn gegebenenfalls bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt allein auf eine mögliche Grundvergütung erbrachten Zahlungen. Denn diese unter Vorbehalt und ohne Erfüllungswirkung erbrachten Zahlungen auf die Grundver- gütung seien in der Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Feststellungsklage gestellt worden. Nur insoweit könnte der Vereinbarung - wenn überhaupt - ein Verzicht des Klägers auf Erhebung einer Leistungsklage entnommen werden. Der vorliegend geltend gemachte Zahlungsantrag betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt bezahlten Beträge, sondern den darüber hinausgehenden Differenzbetrag zu der vom Kläger berechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004.
12
Dem Kläger stehe für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 seien dagegen für diesen Zeitraum weder für die Photovoltaikanlagen erfüllt, die sich auf den drei entlang der östlichen Hallenwand aufgestellten Stahlmasten, noch für diejenigen , die sich auf den beiden Stahlmasten befänden, an denen der Unterstand befestigt gewesen sei.
13
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestehe ein Anspruch auf erhöhte Vergütung nur, wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sei. Die drei mit der Gebäudewand mittels Schrauben und Dübeln verbundenen Solaranlagen seien jedoch nicht ausschließlich an einem Gebäude angebracht, weil sie nicht ausschließlich von der Halle, an der die Stahlmasten befestigt seien, sondern zumindest auch von den im Erdboden eingebrachten Köcherfundamenten, in die wiederum die Stahlmasten verankert seien, getragen würden. Die ausschließliche Anbringung im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 setze voraus, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Anlage vollständig auf oder an einem Gebäude befestigt sein müssten, so dass das Gewicht der Anlage allein von dem Gebäude getragen werde. Auch die Verbindungen zum Gebäude durch die Querstreben führ- ten nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule mit den darunter befindlichen Stahlmasten allein von der Halle getragen würden. Vielmehr werde das Gewicht der Anlage einschließlich der Stahlmasten jedenfalls auch durch die Betonfundamente getragen.
14
Auch die beiden Photovoltaikanlagen, die auf den Stahlmasten befestigt gewesen seien, die zur Errichtung des Unterstandes benutzt worden seien, seien nicht ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht. Zwar sei der Unterstand als bauliche Anlage anzusehen, da er die Voraussetzungen des Gebäudebegriffs nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 erfülle. Die bauliche Konstruktion des Unterstandes, insbesondere das im Wesentlichen aus in Betonfundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk, offenbare jedoch deutlich, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet sei. Denn ein Dach zum Schutz vor Fahrzeugen hätte ersichtlich mit einfacheren baulichen Mitteln errichtet werden können. Damit sei das nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 zum Ausdruck gebrachte Abhängigkeitsverhältnis der Photovoltaikanlage gegenüber dem Gebäude nicht gegeben. Die Photovoltaikmodule seien nicht derart auf oder an einer die Hauptsache bildenden Gebäudekonstruktion , dem Unterstand, angeordnet und befestigt, dass sie hiervon in ihrem Bestand abhingen. Das Tragwerk in Form der im Erdboden mittels Köcherfundamenten verankerten Stahlmasten sei vielmehr ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet und in der Lage, die Photovoltaikmodule zu tragen. Die Verbindung der Stahlmasten mit Querverstrebungen und die darauf befindliche Überdachung seien für den Bestand der Photovoltaikmodule ohne Bedeutung. Damit falle die Anlage bereits nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG 2004.
15
Der Kläger habe als Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Abs. 3 EEG 2004 gegen die Beklagte als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) jedoch Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung in der Zeit vom 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 gemäß § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 für den von den Photovoltaikmodulen erzeugten Strom. Da die Anlage des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden sei, in Betrieb genommen worden sei, erfordere der Vergütungsanspruch - wie sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 EEG 2004 ergebe -, dass die Stromerzeugungsanlagen an oder auf einer baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, angebracht seien. Vorliegend seien die Photovoltaikmodule über die diese tragenden Stahlmasten auf dem vorhandenen durch Schotterung befestigten Lagerplatz angebracht. Bei einem solchen befestigten Lagerplatz handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 11 Abs. 3 EEG 2004. Auf diesem befestigten Lagerplatz sei die Photovoltaikanlage des Klägers schließlich auch angebracht. Auch der Schutzzweck des § 11 Abs. 3 EEG 2004, unbebaute freie Flächen zu schützen, gebiete es nicht, dem Kläger die Grundvergütung nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 zu versagen. Denn die Fläche, auf der die Photovoltaikmodule errichtet worden seien, sei bereits vor der Errichtung der Stahlmasten mit den Photovoltaikmodulen aufgeschottert worden und damit als bauliche Anlage anzusehen gewesen.
16
Nach dem Neubau der Produktionshalle habe der Kläger ab 1. August 2008 aufgrund des Betriebs seiner auf dieser Halle befindlichen Photovoltaikmodule Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 in Höhe von 46,75 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
17
Die neue Halle sei unter Verwendung von sechs Stahlmasten, die unter anderem der Aufmontage der Drehköpfe mit den Photovoltaikmodulen dienten, errichtet worden. Die Stahlmasten seien in die Außenwände der Hallenwände integriert worden. Die drei entlang der alten Halle vorhanden gewesenen Stahlmasten und ein weiterer Stahlmast, der vormals zu dem Unterstand gehört habe, hätten dabei ohne örtliche Veränderung Verwendung gefunden; zwei weitere Stahlmasten, davon ein zu dem ehemaligen Unterstand gehöriger, seien mit höherer Wandungsstärke unter Verwendung von in der Erde eingebrachten Köcherfundamenten neu aufgestellt worden. Die vorhandenen Köcherfundamente seien durch Aufbetonierungen verstärkt und durch umlaufende Fundamentierung untereinander mit weiteren Fundamenten verbunden worden. Die Verstärkung der Fundamente sei erforderlich gewesen, weil die Stahlmasten statisch nicht nur das Gewicht der Photovoltaikanlagen, sondern zusätzlich auch die Dachlasten, also das Dach des Gebäudes selbst und Schneelasten, zu tragen hätten. Bei dieser Sachlage bildeten die nachträglich errichtete Halle sowie die sechs Stahlmasten ein einheitliches Gebäude, wobei die Stahlmasten wesentliche Bestandteile im Sinne des § 97 Abs. 2 BGB des Gebäudes seien. Es liege deshalb eine als einheitliches Gebäude anzusehende Gesamtanlage vor, auf das die Drehköpfe mit den Photovoltaikmodulen durch Montage auf den Flanschplatten der Stahlmasten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich angebracht seien.
18
Zwar seien die sechs Stahlmasten weiterhin geeignet, die Photovoltaikmodule auch selbständig zu tragen, ohne dass sie dabei der Unterstützung des neu errichteten übrigen Gebäudes bedürften. Jedoch seien die Stahlmasten in das Statikkonzept des Gebäudes derart eingebunden worden, dass sie als statische Trägerkonstruktion (auch) des Gebäudes angesehen werden müssten. Sie seien erforderlich, um auch die Kräfte des neuen Hallendaches abzutragen. Die Standorte der Stahlmasten seien jedenfalls zum Teil an den Grundriss der zu errichtenden Halle sowie deren Stärke und Fundamentierung an die statischen Anforderungen des Hallendaches angepasst worden. Die Stahlmasten seien daher nicht nur statisch, sondern auch optisch und bautechnisch in das Gebäudekonzept eingebunden worden, so dass die Halle als ein eigenständiges Gebäude anzusehen sei, bei dessen Errichtung die Verwendung solcher Stahlmasten als Trägergerüst auch dann nicht als völlig unverhältnismäßig erschiene , wenn keine Anbringung von Solaranlagen geplant gewesen wäre.
19
Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sei § 11 Abs. 5 EEG 2004 zu berücksichtigen. Danach seien die Mindestvergütungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach diesem Zeitraum neu in Betrieb genommene Anlagen um 5 % des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes zu senken und auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden. Zwar seien die Solaranlagen überwiegend nicht erst mit dem Neubau der Halle in Betrieb genommen worden. Jedoch seien mit dem Neubau der Halle und der Integration der Stahlmasten in dieselbe erstmalig die Voraussetzungen für den Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 geschaffen worden. Für diesen gesetzlich nicht geregelten Fall sei eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 5 EEG 2004 geboten. Ende Juli 2008 sei der Neubau der Halle fertig gestellt worden, so dass als Jahr der Inbetriebnahme 2008 anzusehen sei. Es errechne sich demnach ab 1. August 2008 ein Vergütungsanspruch von 46,75 Cent/kWh.

B.

20
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen sind.

I.

21
Die von dem Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig.
22
Die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe die Individualvereinbarung der Parteien vom 23./30. Mai 2006 rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Vereinbarung ergebe, dass der Wille der Parteien dahin gegangen sei, die zwischen ihnen hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Klägers strittigen Rechtsfragen im Falle einer Klageerhebung ausschließlich durch eine Feststellungsklage zu klären, bleibt ohne Erfolg.
23
Revisionsrechtlich ist die Auslegung von Vertragserklärungen durch den Tatrichter lediglich darauf überprüfbar, ob dieser sich mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinander gesetzt hat und ob dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften beachtet worden sind (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN). Dies ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision der Fall.
24
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob in dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien eine Vereinbarung des Inhalts zu sehen sei, dass die strittigen Rechtsfragen vorrangig mittels einer Feststellungsklage geklärt werden sollten. Denn sei dies der Fall, bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen auf eine mögliche Grundvergütung nach § 11 Abs. 1 EEG 2004. Der Streitgegenstand der Leistungsklage betreffe jedoch nicht die unter Vorbehalt gezahlten Beträge, sondern den darüber hinaus gehenden Differenzbetrag zu der vom Kläger be- rechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004. Dieses Verständnis der Prozessvereinbarung der Parteien ist jedenfalls möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.

II.

25
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
26
Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet ist, den von dem Kläger als Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 EEG 2004) in der bezeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1, 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 EEG 2004 zu vergüten.
27
Dies hat bis 31. Juli 2008 nach dem durch § 11 Abs. 1, 5 EEG 2004 bestimmten Grundvergütungssatz zu geschehen, da für die vom Kläger bis dahin betriebenen fünf Photovoltaikmodule die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, 3 EEG 2004 für eine nach Absatz 2 erhöhte Vergütung nicht erfüllt waren. Ab 1. August 2008 bestimmt sich der Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2, 5 EEG 2004, da die Stromerzeugungsanlagen des Klägers ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf einem Gebäude angebracht sind. Der Kläger hat daher für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 unter Berücksichtigung der von der Beklagten unter Vorbehalt geleisteten Zahlung Anspruch auf Zahlung von restlich 892,37 € nebst Zinsen. Weiterhin ist der Feststellungsanspruch des Klägers insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, den vom Kläger in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom im Zeitraum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh und ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu vergüten.
28
1. Die vom Kläger beanspruchte Einspeisevergütung ist noch nach den Bestimmungen des EEG 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen.
29
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, dass es hinsichtlich der drei ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle verbundenen Photovoltaikmodule bis 31. Juli 2008 an den Anspruchsvoraussetzungen für den erhöhten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 fehlt. Hinsichtlich der beiden Photovoltaikmodule , die ehemals zusammen mit den angebrachten Querstreben einen Unterstand bildeten, ist der erhöhte Vergütungsanspruch aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen.
30
a) Photovoltaikanlagen sind nur dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die darauf oder daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783 Rn. 14 f.).
31
Diese Voraussetzung erfüllten die drei neben der Produktions- und Lagerhalle auf Stahlmasten befestigten Photovoltaikmodule nicht. Die Stahlmasten sind zwar mit jeweils zwei angeschweißten Konsolen unter Verwendung von Schrauben und Dübeln mit der Hallenwand verbunden worden. Damit sollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine Stabilität der Masten und eine Abstandswahrung zur Dachrinne der Halle gewährleistet werden. Die Verbindungen der Masten mit dem Gebäude führten deshalb nicht dazu, dass die Photovoltaikmodule allein von der Halle getragen werden; vielmehr werden das Gewicht der Module und der darunter befindlichen Masten jedenfalls auch durch die Betonfundamente der Masten getragen.
32
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nichts anderes. Der Sachverständige hat lediglich ausgeführt, dass die Masten mit der Hallenwand erfahrungsgemäß deshalb verbunden werden, um ein Anschlagen der Stützbäume an den Hallendachrand zu verhindern. Diese Aussage stellt die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Statik der Photovoltaikmodule nicht in Frage.
33
b) Hinsichtlich der beiden Photovoltaikmodule, deren Stahlmasten zusammen mit einer auf Querstreben befestigten Überdachung einen Unterstand bildeten, kann dahinstehen, ob es - wie es das Berufungsgericht annimmt - auch hier daran fehlt, dass die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht waren. Denn ein erhöhter Vergütungsanspruch des Klägers scheitert diesbezüglich bereits an dem Ausschlusstatbestand des § 11 Abs. 3 EEG 2004, weil der Zweck des Gesamtbauwerks in erster Linie auf die Erzeugung von Solarstrom und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet war.
34
Ist die Stromerzeugungsanlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2015 im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 des Baugesetzbuches oder auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen wurde. Da die in der Vorschrift benannten baurechtlichen Voraussetzungen im Streitfall weder festgestellt sind noch die Revision hierzu übergangenen Sachvortrag des Klägers rügt, hängt der Anspruch des Klägers auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 im Streitfall davon ab, ob die Gesamtanlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Solarstrom errichtet worden ist. Dies hat das Berufungsgericht in vertretbarer und damit revisionsrechtlich hinzunehmender tatrichterlicher Würdigung verneint.
35
Für diese Beurteilung kommt es unter Berücksichtigung der den Errichtungsvorgang prägenden Umstände auf das funktionale Verhältnis zwischen der baulichen Anlage/des Gebäudes (hier: Unterstand) und der auf oder an ihr zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage an. Für die Beurteilung der Vorrangigkeit der Zweckbestimmung ist maßgebend, ob das Gebäude/die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in vergleichbarer Form errichtet worden wäre oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt wäre. Die Erzeugung von Solarstrom muss sich gegenüber der Gebäudenutzung als nachrangige Zweckbestimmung darstellen (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, NJW 2011, 380 Rn. 24 ff.). Daran fehlt es hier.
36
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die bauliche Konstruktion des Unterstandes, insbesondere das aus den in Betonfundamenten eingelassenen Stahlmasten bestehende Tragwerk deutlich offenbare, dass die Gesamtanlage in erster Linie auf die Energieerzeugung und nur untergeordnet auf eine Gebäudenutzung ausgerichtet sei; denn eine Bedachung zum Schutz von Fahrzeugen hätte ersichtlich auch mit wesentlich einfacheren baulichen Mitteln errichtet werden können. Gegen diese vertretbare tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rüge der Revision, diese Würdigung finde im Prozessstoff keine Stütze, geht fehl, denn das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung ersichtlich auf die im Tatbestand Bezug genomme- nen gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, insbesondere auf die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder des Unterstandes.
37
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 einen Vergütungsanspruch nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 EEG 2004 und ab 1. August 2008 einen erhöhten Vergütungsanspruch aus § 11 Abs. 2, Abs. 5 EEG 2004 zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
38
a) Die fünf ehemals mit der Produktions- und Lagerhalle des Klägers verbundenen beziehungsweise zu einem Unterstand ausgebauten Stahlmasten mit den darauf befindlichen Photovoltaikmodulen waren bis 31. Juli 2008 auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht.
39
aa) Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 3 EEG 2004 (BT-Drucks. 15/2864, S. 44) ergibt, ist unter einer baulichen Anlage in Anlehnung an das Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen jede mit dem Erdboden verbundene aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lagerund Abstellplätze zu verstehen (Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., § 11 Rn. 52; Salje, Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl., § 11 Rn. 79). Bei einem durch Schotterung befestigten Lagerplatz handelt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 (vgl. Gädtke/Johlen, BauO NRW, 2011, § 2 Rn. 32).
40
bb) Die Photovoltaikmodule waren auch über die sie tragenden Stahlmasten auf dem bereits vorhandenen, durch Schotterung befestigten Lagerplatz des Klägers, der geeignet und dazu bestimmt war, Fahrzeuge und größere Anhänger zu tragen, im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, aaO Rn. 16) entschieden, dass im Regelungszusammenhang des § 11 Abs. 3 EEG 2004 im Gegensatz zu den strengeren Anforderungen nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 jede baulich-konstruktive Anbringung der Photovoltaikanlage auf oder an der baulichen Anlage genügt. Im Streitfall reichte es daher aus, dass sich - wie es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die Photovoltaikmodule räumlich oberhalb der baulichen Anlage (hier: des Lagerplatzes) befanden und baulich-konstruktiv über die sie tragenden Stahlmasten und deren Betonfundamente im darunter liegenden Erdboden verankert waren. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist dazu eine unmittelbare baulich-konstruktive Verbindung der einbetonierten Stahlmasten mit dem Schotterbelag des Lagerplatzes , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht erforderlich.
41
b) Ab 1. August 2008 sind die besagten fünf bereits vorhandenen Photovoltaikmodule sowie ein weiteres auf einem Stahlmast montiertes Modul ausschließlich auf einem Gebäude angebracht, so dass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2, 5 EEG 2004 zusteht.
42
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger Ende Juli 2008 eine neue Halle zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern und Türkonstruktionen fertig gestellt, in dem sich auch Sanitär- und Sozialräume für Mitarbeiter befinden. Zur Statik des Tragwerks dieser neuen Halle hat er die fünf bereits vorhandenen Stahlmasten mit den jeweils darauf befindlichen Photovoltaikmodulen sowie einen weiteren Stahlmast mit einem darauf befestigten Photovoltaikmodul verwendet. Die Köcherfundamente der vorhandenen Stahlmasten wurden durch Aufbetonierungen verstärkt und untereinander sowie mit dem neuen Stahlmast mit weiteren Fundamenten verbunden. Damit wurde erreicht , dass die Stahlmasten nicht nur das Gewicht der Photovoltaikmodule, sondern zusätzlich auch das Gewicht des Daches des neuen Gebäudes tragen können. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Berufungsgerichts, es handele sich nach Abschluss der Arbeiten um ein einheitliches Gebäude, wobei die die Photovoltaikmodule tragenden Stahlmasten wesentliche Bestandteile des Gebäudes nach § 97 Abs. 2 BGB geworden seien, nicht zu beanstanden. Es liegt demnach ab 1. August 2008 eine Anlage vor, die ausschließlich auf einem Gebäude angebracht ist. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ändert daran die Tatsache nichts, dass die Stahlmasten nach wie vor in der Lage sind, die Photovoltaikmodule eigenständig zu tragen. Die Anschlussrevision übersieht, dass die Stahlmasten nach Fertigstellung der Arbeiten unverzichtbare Elemente der Hallenstatik sind.
43
Auch widerspricht die Zuerkennung eines erhöhten Vergütungssatzes ab 1. August 2008 nicht der Zwecksetzung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, den Flächenverbrauch für die Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (vgl. hierzu Salje, aaO Rn. 58 f.; Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 49). Anders als die Anschlussrevision meint, erhöhte sich der Flächenverbrauch im Streitfall mit der Integration der vorhandenen Stromerzeugungsanlagen in ein Gebäude nicht. Denn wird eine Photovoltaikanlage bereits auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 - wie hier bis 31. Juli 2008 auf dem befestigten Lagerplatz - betrieben, ist der Flächenverbrauch bereits mit der Anbringung auf der baulichen Anlage eingetreten. In Bezug auf den Flächenverbrauch ist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Erweiterung einer bestehenden Stromerzeugungsanlage um ein Gebäude als ebenso neutral anzusehen wie der unzweifelhaft vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 EEG 2004 erfasste umgekehrte Fall der Erweiterung eines Gebäudes um eine Stromerzeugungsanlage.
44
4. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Höhe der zuerkannten Einspeisevergütung mit 46,75 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zutreffend bemessen.
45
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 festgelegten Ausgangsbetrag von 57,4 Cent/kWh nur einmal und nicht viermal um 5 % gemäß § 11 Abs. 5 EEG 2004 reduzieren dürfen. Das Gesetz verstehe in § 3 Abs. 4 EEG unter "Inbetriebnahme" der Anlage lediglich die erstmalige Inbetriebsetzung und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die vom Kläger betriebenen Photovoltaikmodule seien indes im Jahr 2005 in Betrieb gegangen. Dass sie später in ein Gebäude integriert worden seien, ändere an dieser erstmaligen Inbetriebsetzung nichts. Damit dringt die Revision nicht durch.
46
Die Revision übersieht bei ihrer Betrachtung, dass das Gesetz in § 11 Abs. 5 EEG 2004 die jährlich ansteigende degressive Reduzierung des Vergütungssatzes auf den jeweils konkret in Ansatz zu bringenden Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 EEG 2004 bezieht. Deshalb muss als zeitlicher Anknüpfungspunkt der prozentualen Reduzierung der Zeitpunkt herangezogen werden, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem jeweiligen konkreten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 beziehungsweise § 11 Abs. 2 EEG 2004 produziert hat. Da dem Kläger der erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 erstmals ab 1. August 2008 zustand, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass der sich hieraus ergebende Mindestvergütungssatz von 57,4 Cent/kWh für vier Jahre um jeweils 5 % des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgebenden Wertes gesenkt werden muss, nicht zu bestanden. Ball Dr. Frellesen Richterin Dr. Hessel ist dienstunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 21.02.2007 - 6 O 1431/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.01.2010 - 15 U 66/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 308/12 Verkündet am:
17. Juli 2013
Ring
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und
Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zahlungsklage abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Anschlussberufung der Klägerin, soweit sie auf Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten für die von ihr bis zum Jahre 2031 abgenommene Energiemenge gerichtet ist, als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 95 Prozent und die Beklagte 5 Prozent zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer auf § 32 Abs. 1 und 2 EEG 2009 gestützten Einspeisevergütung für Strom aus einer von ihr betriebenen Photovoltaikanlage in das von der Beklagten betriebene Stromnetz in D. . Die ganz überwiegend im Jahre 2010 in Betrieb genommene Photovoltaikanlage befindet sich auf einer von der Klägerin angemieteten, knapp sechs Hektar großen Grünfläche im Innenbereich der im Jahre 1890 errichteten Galopprennbahn in D. . Auf diesem Teil des Innenbereichs waren ursprünglich Jagdrennen durchgeführt worden; die dazu benötigten Hindernisse sind in der Vergangenheit jedoch bis auf wenige Reste zurückgebaut worden. Eingefasst ist der Innenbereich, in dem sich - so die Behauptung der Klägerin - noch ein "Tummelplatz" für Pferde befindet, von den um ihn herum verlaufenden und jeweils eingezäunten Rennbahnen (Trainingsbahn, Flachbahn und Sandbahn). An einer Längsseite der Rennbahnen befinden sich Tribünen, Toilettenanlagen, weitere Funktionsgebäude und Parkflächen.
2
Der auf Zahlung von 26.515,64 € nebst Zinsen gerichteten Klage für den in der Zeit vom 7. Januar 2011 bis zum 14. Februar 2011 eingespeisten Strom hat das Landgericht (LG Dresden, REE 2012, 106) stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin nach Ablauf der bis zum 18. Juni 2012 verlängerten Frist zur Berufungserwiderung die Klage durch einen am 28. Juni 2012 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz um einen - später wieder zurückgenommenen - Antrag auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 15. Februar 2012 bis 31. Mai 2012 sowie um einen Antrag auf Feststellung einer in bestimmter Höhe bestehenden Vergütungspflicht der Beklagten für die anschließende Zeit bis einschließlich 2031 erweitert. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgt ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht (OLG Dresden, RdE 2013, 177) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis 14. Februar 2011 eingespeisten Strom gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu, weil die Photovoltaikanlage nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 errichtet worden sei. Aus dem gleichen Grunde sei auch das erhobene Feststellungsbegehren unbegründet.
6
Der auslegungsbedürftige Begriff der baulichen Anlage sei dem Bauordnungsrecht entlehnt, so dass - auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des EEG - auf die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnungen und der Musterbauordnung zurückgegriffen werden könne, wonach als bauliche Anlage jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage anzusehen sei. Die Galopprennbahn stelle zwar als Spiel- und Sportfläche in ihrer Gesamtheit eine bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 SächsBauO dar. Insoweit sei aber zu berücksichtigen, dass diese mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 übereinstimmende Regelung als bauliche Anlagen auch solche Flächen definiere, die entweder - wie etwa Abgrabungen - an sich keine baulichen Anlagen seien oder bei denen die Eigenschaft als bauliche Anlage zweifelhaft sei und die den baulichen Anlagen nur aus spezifisch bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und einer Beachtung nachbarrechtlicher Interessen gleichgestellt worden seien.
7
Diese Wertungen ließen sich nicht ohne weiteres auf § 32 EEG 2009 übertragen. Der Gesetzeszweck des EEG 2009 bestehe nach dessen § 1 Abs. 1 darin, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Diesem Zweck entspreche die in §§ 32, 33 EEG 2009 vorgesehene gestaffelte Vergütung von Solaranlagen. Diese Staffelung zeige, dass primär Gebäude zur Befestigung der Module genutzt werden sollten und sekundär die Anbringung auf sonstigen baulichen Anlagen erfolgen solle, soweit sie vorrangig anderer Nutzung dienten. Erst an dritter Stelle werde nur ausnahmsweise die Errichtung von Solaranlagen auf Flächen ohne bauliche Anlagen gefördert (Freiflächen), wenn sie einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch unterworfen worden seien. Mit Hilfe dieses Systems sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine sinnvolle Begrenzung der für Freiflächenanlagen in Anspruch zu nehmenden Flächen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu gewährleisten.
8
Als Beispiele für bauliche Anlagen seien in der Gesetzesbegründung Straßen, Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze genannt. Auch wenn diese Aufzählung nicht vollständig sei, belegten die in diesen Beispielen nicht erwähnten Sport- und Spielflächen oder Camping- und Wochenendplätze aber, dass letztgenannte Flächen nicht ohne Weiteres von § 32 Abs. 1 EEG 2009 mit umfasst sein sollten. Sie unterschieden sich von den Beispielsfällen dadurch, dass sie in erster Linie als Grünflächen ausgestaltet seien und bauliche Eingriffe und Veränderungen in den Hintergrund träten. Ihre Ausgrenzung lasse angesichts der Intentionen des Gesetzgebers, Freiflächenanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sinnvoll zu begrenzen, den Schluss zu, dass der Begriff der baulichen Anlage in § 32 EEG 2009 nicht alle fiktiven Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsBauO, § 2 Abs. 1 Satz 2 Musterbauordnung 2002 habe erfassen sollen. Der von der Photovoltaikanlage in Anspruch genommenen Grünfläche komme mithin nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Sportfläche die Bedeutung einer baulichen Anlage zu.
9
Daher sei ohne Bedeutung, ob die an die in Anspruch genommene Fläche angrenzende Grünfläche als "Tummelplatz" für Pferde genutzt werde. Die streitgegenständliche Fläche werde noch nicht einmal dann zur baulichen Anlage , wenn sie vorher selbst im Zusammenhang mit dem Pferdesport mitgenutzt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich auf dem Gelände der Galopprennbahn Gebäude und andere bauliche Anlagen befänden. Schon wegen der räumlichen Distanz, aber auch wegen der Unterschiede in der konkreten lokalen Nutzung könne die streitige Grünfläche nicht als bauliche Anlage angesehen werden. Ebenso sei unerheblich, ob im Bereich der Photovoltaikanlage eine Drainage verlegt sei. Denn eine Drainage im Bodenbereich stelle weder für sich eine bauliche Anlage dar noch sei sie sonst geeignet, der Grünfläche eine prägende Bedeutung zu vermitteln. Gleiches gelte für die am Standort der Photovoltaikanlage angeblich früher einmal vorhandenen Wege und Wassergräben.
10
Dass die Photovoltaikanlage - wie von der Klägerin behauptet - sonst auf baulichen Anlagen wie Hürden errichtet worden sei, lasse sich weder den Licht- bildern noch den Feststellungen des Landgerichts entnehmen. Die vorgefundenen Reste seien jedenfalls schon aufgrund ihrer geringen Größe nicht geeignet, dem Innenbereich der Galopprennbahn ein Gepräge zu vermitteln. Im Übrigen setze die Anwendbarkeit von § 32 EEG zwar nicht voraus, dass die bauliche Anlage bis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage noch nach der ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt worden sei. Seien bauliche Anlagen wie Hürden und Hindernisse aber - wie hier - seit den späten 1980er Jahren zurückgebaut oder aus anderen Gründen nicht mehr vorhanden, liege schon keine bauliche Anlage mehr vor.

II.

11
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
12
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Photovoltaikanlage der Klägerin nicht auf einer baulichen Anlage im Sinne von § 32 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare -Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; im Folgenden EEG 2009) angebracht worden ist, und hat deshalb für den Zeitraum vom 7. Januar 2011 bis 14. Februar 2011 einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der ansonsten in ihrer Höhe unstreitigen Einspeisevergütung zu Unrecht verneint. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug klageerweiternd erhobenen Feststellungsbegehrens ist die Revision hingegen unbegründet, weil die in dieser Klageerweiterung liegende Anschlussberufung unzulässig ist.
13
1. Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Nr. 8 EEG 2009) verpflichtet ist, den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin (§ 3 Nr. 2 EEG 2009) in der bezeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Nr. 1 EEG 2009) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 8 Abs. 1 EEG 2009), hat diesen Strom gemäß § 32 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Denn die Photovoltaikanlage ist, wie von § 32 Abs. 2 EEG 2009 für das Bestehen einer Vergütungspflicht vorausgesetzt, auf einer baulichen Anlage angebracht, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist.
14
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - inzwischen wieder mehrfach geänderten - Vorschriften des EEG 2009 herangezogen. Denn auf Anlagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, bleiben gemäß § 66 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden EEG 2012) die hier interessierenden Regelungen des EEG 2009 weiterhin anwendbar (vgl. dazu auch Salje, EEG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2).
15
b) Die Revision rügt allerdings mit Recht, dass das Berufungsgericht den Innenbereich der Galopprennbahn nicht als Teil dieser baulichen Gesamtanlage angesehen und der Klägerin deshalb einen Anspruch auf Einspeisevergütung versagt hat.
16
aa) Mit dem in § 32 EEG 2009 selbst nicht definierten Begriff der baulichen Anlage hat der Gesetzgeber unter nahezu wortgleicher Übernahme seiner Erwägungen zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 3 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-GesetzEEG ) in der Fassung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918 - im Folgenden EEG 2004) nach den betreffenden Gesetzesbegründungen folgendes Verständnis verbunden (BT-Drucks. 16/8148, S. 60; 15/2864, S. 44; 15/2327, S. 34): "Bauliche Anlagen werden gemeinhin als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage begriffen. Diese Differenzierung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen. Infolgedessen ist zwischen unterschiedlichen Vergütungssätzen für Anlagen an/auf Gebäuden und an/auf sonstigen baulichen Anlagen (etwa Straßen , Stellplätze, Deponieflächen, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze) zu unterscheiden."
17
Dass der Gesetzgeber von diesem Begriffsverständnis, an das auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung angeknüpft hat (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, ZNER 2011, 184 Rn. 39), bei den späteren Gesetzesänderungen im Zuge der sogenannten Photovoltaiknovelle 2010 (Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1170) sowie der Neufassung des § 32 Abs. 1 EEG 2012 abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich.
18
bb) Die in Bezug genommene Musterbauordnung 2002 definiert den Begriff der baulichen Anlage weitgehend übereinstimmend mit den Landesbauordnungen (vgl. etwa § 3 Abs. 1 SächsBauO; § 2 Abs. 1 HessBauO; § 2 Abs. 1 ThürBauO; § 2 Abs. 1 BauO NRW, § 2 Abs. 1 BadWürttBauO) wie folgt: "Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, 3. Sport- und Spielflächen, 4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge…"
19
Durch die mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Musterbauordnung 2002 verbundene funktions- und zweckbezogene Erweiterung der in deren § 2 Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Begriffsbestimmung gelten - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - etwa auch Sportanlagen in ihrer Gesamtheit bauordnungsrechtlich als bauliche Anlage, soweit die Flächen von der Umgebung abgegrenzt und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet sind (HessVGH, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 4 TH 1130/89, juris Rn. 25; OVG Münster, Urteil vom 14. Juni 2010 - 7 A 2836/08, juris Rn. 29 ff.; Gädtke/Johlen, BauO NRW, 12. Aufl., § 2 Rn. 79 ff.; jeweils mwN).
20
cc) Diese funktions- und zweckbezogene bauordnungsrechtliche Sichtweise liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch dem in § 32 Abs. 2 EEG 2009 verwendeten Begriff der baulichen Anlage zugrunde. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass nach der Gesetzesbegründung (aaO) etwa auch Stellplätze, Aufschüttungen, Lager- und Abstellplätze sowie Deponieflächen (zu Letzteren Simon/Busse/Lechner, Bayerische Bauordnung, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 2 Rn. 344; Gädtke/Johlen, aaO Rn. 57) vergütungsrechtlich bauliche Anlagen darstellen sollen, obgleich sich dies nicht notwendig aus der baulichen Beschaffenheit, sondern aus der Zweckbestimmung der genannten Flächen ergibt.
21
Das Berufungsgericht weist zwar zu Recht darauf hin, dass trotz Anlehnung an die Begrifflichkeiten des Bauordnungsrechts die Auslegung bei Berücksichtigung der mit dem EEG verfolgten Zwecke nicht zwingend deckungsgleich sein muss. Anders als das Berufungsgericht meint, bieten die Gesetzesmaterialien jedoch keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber des EEG den bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage von vornherein einschränkend hätte dahin verstanden wissen wollen, dass bereits die Begriffsbestimmung und ihre Abgrenzung von den nach § 32 Abs. 2 EEG förderfähigen Freiflächenanla- gen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des EEG im Einzelfall stehen sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (aaO) mit dem Hinweis darauf, was entsprechend dem bauordnungsrechtlichen Verständnis "gemeinhin als (bauliche Anlage) begriffen" wird, sowie durch seine beispielhafte Umschreibung der "sonstigen baulichen Anlagen" verdeutlicht, dass er sich die bauordnungsrechtliche Begriffsbestimmung grundsätzlich uneingeschränkt zu eigen machen wollte. Dass er die in der Begründung nicht ausdrücklich erwähnten Sport- und Spielflächen von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 EEG 2009 hätte herausnehmen wollen, lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Dazu besteht auch kein Anlass.
22
dd) Nach diesen Maßstäben ist eine Förderfähigkeit des von der Klägerin im Innenbereich der Galopprennbahn erzeugten Stroms zu bejahen. Unabhängig davon, dass Teile der Innenflächen in der Vergangenheit noch zusätzlich als Jagdrennbahn genutzt worden sind, handelt es sich bei dem Innenbereich um einen sportartbedingt unabdingbaren Flächenbestandteil der Gesamtanlage der Galopprennbahn. Denn dieser - hier zudem durch besondere Barrieren abgegrenzte - Innenbereich ist bei Anlage der Rennbahn nicht etwa als naturbelassener Teil ausgespart, sondern künstlich hergerichtet und dem durch die ovalförmige Führung der einzelnen Rennbahnen und deren weitgehender Einsehbarkeit geprägten Zweck der Gesamtanlage untergeordnet worden. Er war deshalb von Anfang an ein funktionstypisch angelegter integraler Bestandteil der baulichen Anlage Galopprennbahn und hat diese Eigenschaft nicht nachträglich dadurch verloren, dass seine teilweise Zusatznutzung als Jagdrennbahn später wieder aufgegeben wurde. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers des EEG kommt es für die Einordnung einer Anlage als bauliche Anlage maßgeblich auf den Zeitpunkt der Errichtung an und "nicht darauf (…), ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich (…) entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (…) genutzt wird. Eine vor oder nach Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ur- sprünglichen anderweitigen Hauptnutzung bleibt (…) bedeutungslos" (BT- Drucks. 16/8148, aaO). Für die hier unter Beibehaltung der Hauptnutzung der baulichen Anlage als Galopprennbahn in Fortfall gekommene Zusatznutzung kann nichts anderes gelten.
23
Ebenso wenig steht der Einordnung des Innenbereichs als baulicher Anlage entgegen, dass die Fläche nicht versiegelt wurde. Zwar gehen bauliche Anlagen häufig mit Versiegelungen einher. Allerdings gibt es - wie hier - auch Anlagen ohne vollständige Bodenversiegelung, wie es umgekehrt - etwa in Form von Bodenverdichtungen - auch Versiegelungen geben kann, die keine baulichen Anlagen sind (Clearingstelle EEG, Votum 2010/6 Rn. 55, abrufbar unter www.clearingstelle-eeg.de/votv/2010/6 mwN).
24
Die Förderung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, die Versiegelung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch sensible Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch kontrolliert zu überbauen sowie die Errichtung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch Errichtung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat (Senatsurteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09, BGHZ 187, 311 Rn. 32 mwN). Ein solcher Flächenverbrauch war hier bereits mit der ursprünglichen Anlage der Galopprennbahn und der in diesem Zuge vorgenommenen Gestaltung ihres Innenbereichs erfolgt.
25
ee) Nach den durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und das Ergebnis des dort eingenommenen richterlichen Augenscheins getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Solarmodule auf dem dafür vorgesehenen Teil der Innenraumfläche angebracht, also fest montiert. Das genügt für die zu einer Anbringung auf der baulichen Anlage erforderliche baulichkonstruktive Verbindung der Module mit der darunter liegenden, vorrangig zu Rennsportzwecken errichteten Fläche (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, aaO Rn. 40).
26
2. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug zusätzlich erhobenen Feststellungsbegehrens hat - was vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist - das Berufungsgericht übersehen, dass es sich bei der Klageerweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätete und damit unzulässige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Danach war im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung und über die materielle Berechtigung des neu geltend gemachten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, NJW-RR 2008, 221 Rn. 7 mwN). Denn die in erster Instanz siegreiche Klägerin konnte die Klage in zweiter Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern. Dementsprechend ist der neue Antrag im Schriftsatz vom 27. Juni 2012 als Anschlussberufung auszulegen, weil die Klägerin damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht hat, zu ihren Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07, aaO Rn. 9). Die mit der Berufungserwiderungsfrist grundsätzlich übereinstimmende Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung hat die Klägerin hier aber versäumt.

III.

27
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit die Zahlungsklage abgewiesen worden ist; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des durch Klageerweiterung geltend gemachten Feststellungsantrages ist die Revision dagegen mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die unselbstständige Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig verworfen wird. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 02.03.2012 - 10 O 991/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.09.2012 - 9 U 572/12 -

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin richtet sich gegen die Rücknahme einer ihr erteilten Baugenehmigung.

2

Bei einem Außentermin am 17.02.2015 wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass die Antragstellerin auf ihrem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 2264, ein Restloch eines ehemaligen Steinbruchs oder einer ehemaligen Sandgrube auf dem Gelände der alten Zuckerfabrik A-Stadt mit zuvor bei Bauarbeiten auf ihrem Betriebsgelände angefallen Massen verfüllte.

3

Mit Antrag vom 21.05.2015 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Baugenehmigung für diese Aufschüttung, deren Volumen sie mit 3.000 m³ angab. Eine von ihr vorgelegte Bodenuntersuchung der W. GmbH vom 13.11.2014 enthielt eine Bewertung von zwei Bohrgut-Proben und von zwei Aushub-Proben nach Maßgabe der TR Boden. Als Ort der Probenahme wurde "Saalemühle A-Stadt – Neubau Stahlsilo" angegeben. Das untersuchte Material wurde den Zuordnungsklassen Z1 bzw. Z1.2 zugeordnet. Dies begründete eine Einstufung in die Einbauklasse 1.

4

Mit Baugenehmigung vom 14.01.2016 genehmigte der Antragsgegner die Aufschüttung. Der Baugenehmigung waren bodenschutzrechtliche Auflagen beigefügt, mit denen der Antragstellerin u.a. aufgegeben wurde, Unterlagen über die Herkunft des Materials vorzulegen. Darüber hinaus wurde von ihr verlangt, das gesamte aufgebrachte Bodenmaterial repräsentativ beproben und durch ein zugelassenes Ingenieurbüro nach Maßgabe der Parameter der LAGA M 20 / TR Boden bewerten zu lassen. Mit Schreiben vom 25.01.2016 legte die Antragstellerin gegen die Auflagen Widerspruch ein.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 nahm der Antragsgegner die Baugenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie bescheinige, dass die Aufschüttung dem öffentlichen Recht entspreche, ohne dass Belange des Bodenschutzes abschließend geprüft worden seien. Die Rücknahme sei zur Beseitigung des derzeitigen rechtswidrigen Zustands geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die Antragstellerin genieße aufgrund ihres Widerspruchs gegen die Auflagen keinen besonderen Vertrauensschutz. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erfolgt, da aufgrund der in der Baugenehmigung enthaltenen öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vor Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens eine Klärung, ob von der Aufschüttung Gefahren im Sinne des Abfall-, Boden- und Wasserrechts ausgingen, nicht möglich sei, da die zuständigen Behörden hierdurch gehindert seien, Untersuchungen anzuordnen oder Nachweise zu fordern. Es sei jedoch zu befürchten, dass Stoffe verbracht worden seien, von denen Umweltgefahren ausgingen. Deren Aufklärung lasse keinen Aufschub zu. Über den von der Antragstellerin hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 wiederherzustellen, mit Beschluss vom 28.06.2017 – 4 B 293/17 MD – abgelehnt.

II.

7

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

8

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 01.02.2017 ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig (dazu 1). Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2).

10

1. Die Rücknahme der Baugenehmigung ist rechtmäßig.

11

a) Die Voraussetzungen der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA anwendbaren Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 14.01.2016 war rechtswidrig, weil mit ihr wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen nicht geprüft, sondern "ausgeklammert" und in unzulässiger Weise in Nebenbestimmungen "abgeschoben" wurden. Dies gilt erst Recht, wenn die Genehmigungsbehörde in dem Genehmigungsbescheid keine Festlegungen dazu trifft, ob und ggf. welche Maßnahmen ergriffen werden, falls sich nachträglich herausstellt, dass die offen gebliebenen Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.1998 – 20 ZB 98.2402 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 02.06.2014 – 22 CS 14.739 –, juris RdNr. 37; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 17.06.2005 – 2 L 264/02 –, juris RdNr. 4).

12

Gemessen daran ist die Baugenehmigung vom 14.01.2016 rechtswidrig.

13

Die Aufschüttung ist genehmigungsbedürftig. Gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA sind Anlagen grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA sind bauliche Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabungen. Hierunter versteht man durch künstliche Eingriffe auf Dauer angelegte Veränderungen der Geländeoberfläche. Aufschüttungen erhöhen das Bodenniveau durch Aufbringung von Stoffen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 11.05.2017 – 3 K 631/15 –, juris RdNr. 49). Die von der Antragstellerin vorgenommene Verfüllung des Restlochs auf dem Gelände der alten Zuckerfabrik A-Stadt ist eine derartige Auffüllung. Auf Grund ihres Ausmaßes ist sie nicht gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA verfahrensfrei.

14

Die Genehmigungsvoraussetzungen wurden im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend geprüft. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehören auch die Bestimmungen des Bodenschutz- und Abfallrechts (dazu aa). Diese wurden nicht abschließend geprüft, sondern in bodenschutzrechtliche Nebenbestimmungen "ausgelagert" (dazu bb).

15

aa) Gemäß § 71 Abs. 1 BauO LSA ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Bei einer nachträglichen Baugenehmigung, die beantragt wird, nachdem das Vorhaben – wie hier – bereits vollständig verwirklicht wurde, ist Gegenstand der Prüfung das tatsächlich bereits verwirklichte Vorhaben (vgl. SaarlVG, Urt. v. 23.08.2000 – 5 K 1/00 –, juris RdNr. 71; VG Ansbach, Urt. v. 08.06.2016 – AN 9 K 15.01341 –, juris RdNr. 18), hier also die von der Antragstellerin vorgenommene Aufschüttung. Sowohl im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 Satz 1 BauO LSA als auch im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 62 Satz 1 BauO LSA ist die Vereinbarkeit mit den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB sowie die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Anforderungen zu prüfen. Hiernach war zu prüfen, ob die von der Antragstellerin tatsächlich vorgenommene Aufschüttung nach den maßgeblichen Vorschriften genehmigungsfähig ist. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht war zu prüfen, ob das Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere des Bodenschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), beeinträchtigt. Insoweit stellte sich die Frage, ob die Antragstellerin ihrer bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht gemäß § 7 Satz 1 BBodSchG hinreichend nachgekommen ist. Maßgeblich ist, ob infolge der vorgenommenen Aufschüttungen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung i.S.d. § 7 Satz 2 BBodSchG i.V.m. § 9 BBodSchV besteht. Maßstab hierfür sind in erster Linie die Vorsorgewerte für Böden gemäß Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV. Ergänzend sind die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln –, Allgemeiner Teil, Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M 20)" vom 06.11.2003 sowie die "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden)" vom 05.11.2004 heranzuziehen. Hiernach ist für die Verfüllung von Abgrabungen nur Bodenmaterial der Einbauklasse 0 zugelassen, welches grundsätzlich die Zuordnungswerte Z 0 im Feststoff und im Eluat einhalten muss. Sofern der Verordnungsvorbehalt des § 7 Satz 4 BBodSchG keine Konkretisierung der bodenschutzrechtlichen Vorsorgeanforderungen durch die Bestimmungen der LAGA M 20 sowie der TR Boden erlauben sollte (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 21/14 –, juris RdNr. 86), dienen diese Bestimmungen jedenfalls der Konkretisierung der Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG (vgl. Urt. d. Senats v. 07.12.2016 – 2 L 21/14 –, a.a.O. RdNr. 87). Die abfallrechtlichen Bestimmungen gehörten als "andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" bzw. "Anforderungen" ebenfalls zum Prüfprogramm des durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens.

16

bb) Diese bodenschutz- bzw. abfallrechtlichen Fragen wurden im Genehmigungsverfahren erkennbar nicht abschließend geprüft. Die Problematik wurde vielmehr in die bodenschutzrechtlichen Auflagen verlagert. Diese ausdrücklich als Auflagen bezeichneten Nebenbestimmungen, mit denen der Antragstellerin aufgegeben wurde, Unterlagen über die Herkunft des Materials vorzulegen, das gesamte aufgebrachte Bodenmaterial repräsentativ beproben und durch ein zugelassenes Ingenieurbüro bewerten zu lassen und die Analysen der unteren Bodenschutzbehörde über die Bauaufsichtsbehörde "zur Beurteilung" vorzulegen, dienten erkennbar der Vorbereitung einer Prüfung, ob schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 9 BBodSchV zu besorgen sind bzw. ob die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung i.S.d. § 5 Abs. 3 KrWG erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörde sah diese Fragen offenbar als noch nicht ausreichend geklärt, aber klärungsbedürftig an. Hiermit wurden zentrale Fragen des Baugenehmigungsverfahrens in unzulässiger Weise in Nebenbestimmungen verlagert, ohne genaue Festlegungen zum weiteren Vorgehen für den Fall zu treffen, dass die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt werden. Der Senat sieht keinen Anlass, die ausdrücklich als Auflagen bezeichneten Nebenbestimmungen entgegen ihrem Wortlaut als (aufschiebende) Bedingungen anzusehen (vgl. zu einem derartigen Fall SaarlVG, Urt. v. 23.08.2000 – 5 K 1/00 –, juris RdNr. 65 ff.), zumal in den Auflagen keine Festlegungen dazu enthalten sind, welche Grenzwerte das zu beprobende Bodenmaterial mindestens einhalten muss.

17

cc) Auf die von der Antragstellerin in den Mittelpunkt ihrer Beschwerdebegründung gestellte Frage, ob die Möglichkeit einer Abweichung von den Anforderungen des § 9 BBodSchV bzw. der LAGA M 20 / TR Boden besteht, kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an.

18

b) Die zu Recht auf § 48 VwVfG gestützte Rücknahme lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die Auffassung des Antragsgegners, die Rücknahme sei zur Beseitigung des derzeitigen rechtswidrigen Zustands geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin hier Vertrauensschutz zuzuerkennen ist, den der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung über die Rücknahme der Baugenehmigung nicht hinreichend berücksichtigt hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

19

2. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung ist gerechtfertigt. Voraussetzung für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse. Dieses ist grundsätzlich nicht mit dem öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch, sondern geht darüber hinaus (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, RdNr. 759, RdNr. 975). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem gegenläufigen Interesse des Betroffenen am Fortbestand der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abzuwägen (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris RdNr. 10). Hiernach ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der mit der Baugenehmigung verbundenen Legalisierungswirkung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von den Wirkungen der Rücknahme einstweilen verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung besteht darin, möglichst unverzüglich eine Untersuchung der Aufschüttung anordnen und entsprechende Nachweise fordern zu können, um zu klären, ob hierin Stoffe enthalten sind, von denen Umweltgefahren ausgehen können. Das gegenläufige Interesse der Antragstellerin, das allein darin bestehen dürfte, vorläufig keine Untersuchung des eingebrachten Bodenmaterials vornehmen zu müssen, hat dahinter zurückzutreten.

20

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin hiergegen geltend, der Antragsgegner sei durch die Baugenehmigung in keiner Weise daran gehindert, etwa auf der Basis des § 10 BBodSchG gegen sie vorzugehen, falls eine Gefahrenlage für Boden und Grundwasser vorliege. Die für eine bauliche Anlage erteilte Baugenehmigung enthält die Feststellung, dass die Anlage den baurechtlichen sowie den anderen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Die mit dieser Feststellung verbundene Legalisierungswirkung steht einem Einschreiten gegen die Anlage jedenfalls grundsätzlich entgegen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.09.2015 – 3 S 741/15 –, juris RdNr. 30). Zwar reicht die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung nur so weit, wie das materielle Recht Prüfungsmaßstab bei ihrer Erteilung war (vgl. OVG SH, Urt. v. 18.01.2013 – 1 LB 2/12 –, juris RdNr. 25). Weitere Grenzen der Legalisierungswirkung – insbesondere gegenüber einem Einschreiten auf Grund bodenschutzrechtlicher Bestimmungen – ergeben sich daraus, dass sie nur solche Auswirkungen des genehmigten Vorhabens umfasst, die bei Genehmigungserteilung erkennbar waren bzw. erkannt worden sind und daher mit der Erteilung der Genehmigung „gebilligt“ bzw. „in Kauf genommen“ wurden (vgl. Urt. d. Senats v. 22.04.2015 – 2 L 52/13 –, juris RdNr. 84). Gleichwohl ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Baugenehmigung anzuerkennen, da hiermit zumindest der Rechtsschein einer mit der Baugenehmigung für die Aufschüttung verbundenen Legalisierungswirkung beseitigt und möglichen Rechtsstreitigkeiten, die zu einer Verzögerung der durch den Antragsgegner offenbar ins Auge gefassten Anordnungen führen könnten, vorgebeugt wird.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.


*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 91/07 Verkündet am:
25. Oktober 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels
durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des
Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht
zu begründen.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann und Wöstmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Die Beklagte nahm in der Zeit vom 23. Juli bis 9. August 2004 als Privatpatientin Leistungen der Klägerin in Anspruch, für die ihr die Klägerin unter dem 14. September 2004 insgesamt 543 € berechnete. Die Rechnung schließt mit dem Hinweis: "Den Rechnungsbetrag überweisen Sie bitte bis zum 05.10.2004 auf das rechts unten angegebene Konto."
2
Ein Rechnungsausgleich erfolgte zunächst nicht. Ende September 2004 zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag. Die Klägerin versandte unter dem 25. Mai und 9. November 2005 erfolglos weitere Zahlungsaufforderungen an die - fehlerhaft bezeichnete - frühere Adresse der Be- klagten; die Beklagte hat den Zugang der Mahnungen bestritten. Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 bestellte sich der spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese und verlangte von der Beklagten bis zum 13. Februar 2006 Zahlung der Hauptsumme sowie Erstattung von Verzugskosten. Daraufhin zahlte die Beklagte an die Klägerin am 10. März 2006 die Hauptsumme von 543 €.
3
Mit der Klage hat die Klägerin Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren von 70,20 €, ihrer Kosten für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt von 3,58 € sowie Zinsen in Höhe von 45,42 € für die Zeit vom 3. November 2004 bis zum 10. März 2006, insgesamt 119,20 €, zuzüglich Prozesszinsen gefordert. Die Beklagte hat den bezifferten Zinsanspruch in Höhe von 3,17 € für die Zeit vom 7. Februar bis zum 10. März 2006 anerkannt. Insoweit ist gegen sie Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die weitergehende Klage haben das Amtsgericht und das Landgericht abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin in diesem Umfang ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts befand sich die Beklagte bis zum Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 nicht in Verzug (§ 286 BGB). Mit der ganz herrschenden Meinung und der ständigen gerichtlichen Praxis genüge für eine Anwendung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - abgesehen von einem Leistungsbestimmungsrecht des Gläubigers gemäß § 315 BGB - die einseitige Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger nicht. Die Übersendung der Rechnung vom 14. September 2004 mit höflicher Zahlungsbitte sei auch nicht als befristete Mahnung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) anzusehen, obwohl die Verbindung der Rechnung mit einer Mahnung grundsätzlich zulässig gewesen wäre. Zudem hätte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB den Verzug durch einen entsprechenden Hinweis begründen können. Hieraus ergebe sich, dass dem Gläubiger einer Entgeltforderung praktikable Wege zur effektiven Verfolgung seiner Ansprüche ohne übermäßigen Aufwand zur Verfügung ständen, so dass eine weite Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht erforderlich scheine.

II.


6
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mangels sonstiger Pflichtverletzungen der Beklagten könnte die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen sowie die mit dem Hauptantrag geforderten Zinsen zutreffend nur als Verzögerungsschaden wegen Verzugs der Beklagten verlangen (§ 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB). Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestim- mung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklagte ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig.
7
1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft - in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 15. Februar 2005 - X ZR 87/04, NJW 2005, 1772; Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 7; Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, Grundeigentum 2006, 1608, 1609 f.), für die Anwendung der Vorschrift nicht aus (ganz herrschende Meinung, beispielsweise RG GruchB 52 [1908], 947, 949; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 aaO; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Juli 2007 - 7 U 192/06, juris Rn. 44; OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Naumburg , Urteil vom 18. März 1999 - 3 U 33/98, juris Rn. 11, insoweit in BB 1999, 1570 = OLG-Report 1999, 333 nicht abgedruckt; Urteil vom 19. März 1999 - 6 U 61/98, juris Rn. 39, insoweit in OLG-Report 1999, 368 nicht abgedruckt; LG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 T 298/04, juris Rn. 8; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, BGB, 11. Aufl., § 286 Rn. 39; MünchKomm/ Ernst, BGB, 5. Aufl., § 286 Rn. 55; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 286 Rn. 22; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rn. 35; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004, § 271 Rn. 19; Staudinger/Löwisch, aaO, § 286 Rn. 68; Krause, JURA 2002, 217, 218; a.A. LG Ansbach NJW-RR 1997, 1479; Fahl, JZ 1995, 341, 343 ff.). Das entspricht nicht nur nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Willen des historischen Gesetzgebers, sondern auch den Vorstellungen des Reformgesetzgebers beim Erlass des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sowie den Vorgaben des Europarechts und stimmt überdies mit den Regelungen des § 271 Abs. 1 BGB über die Fälligkeit der Leistung überein.
8
Nach den Motiven zum BGB war der Satz "dies interpellat pro homine", vom französischen Recht abgesehen, in Deutschland allgemein anerkannt. Die erste Kommission lehnte zwar die im gemeinen Recht verbreitete engere Auffassung des Inhalts, dass der beigefügte "dies" nur für den Fall vertragsgemäßer Festsetzung des Leistungstermins die Mahnung ersetze, ab und ließ ohne Rücksicht auf den Entstehungsgrund des Schuldverhältnisses eine Festsetzung durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Urteil genügen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Bd. 2, 1899, S. 31). Dem lag indes als selbstverständlich der Gedanke zugrunde, dass es für die "Zufügung der Zeitbestimmung" in jedem Fall auf den Inhalt des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses ankomme. In Übereinstimmung damit heißt es jetzt in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (BT-Drs. 14/6040 S. 145 f.), wie bisher genüge für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung des Entwurfs eine einseitige Bestimmung nicht; in Betracht komme vielmehr eine Bestimmung durch Gesetz, durch Urteil und vor allem durch Vertrag. Damit werde Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, abgedruckt in NJW 2001, 132) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "vertraglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer Verzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die mit § 286 BGB sachlich zusammenhängende Bestimmung einer Leistungszeit als Fälligkeitsregelung in § 271 Abs. 1 BGB einhellig als Vertragsbestandteil verstanden wird (vgl. nur Staudinger /Bittner, aaO, § 271 Rn. 4 ff.; MünchKomm/Krüger, aaO, § 271 Rn. 5).
9
2. § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier.
10
3. Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob die Klägerin die Beklagte schon vor dem Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2006 im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB gemahnt hat. Das ist mit den Vorinstanzen ebenfalls zu verneinen. Die Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 5. Oktober 2004 in der Rechnung der Klägerin vom 14. September 2004 enthält nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts keine befristete Mahnung, sondern allein die Einräumung eines Zahlungsziels. Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen.
11
a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hingewiesen werden (BGH, Urteil vom 10. März 1998 - X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133; Palandt/Heinrichs, aaO, § 286 Rn. 17). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (RGZ 50, 255, 261; BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden, ungeachtet dessen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch im Gegensatz zum früheren Art. 288 Abs. 2 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs keine entsprechende Vorschrift mehr enthält (vgl. nur OLG Düsseldorf OLG-Report 2002, 296, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005 - 26 U 56/04, juris Rn. 34, insoweit in NJW-RR 2005, 701 = MedR 2005, 604 nicht abgedruckt; LG Paderborn MDR 1983, 225; Erman/Hager, aaO, § 286 Rn. 31; MünchKomm/ Ernst, aaO, § 286 Rn. 49; abweichend Soergel/Wiedemann, aaO, § 284 Rn. 35; Fahl, JZ 1995, 341, 345; Pressmar, JA 1999, 593, 598 f.; Wilhelm, ZIP 1987, 1497, 1499 f.). Umso mehr gilt dies jetzt vor dem Hintergrund des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanzen die kalendermäßige Bestimmung eines Zahlungsziels in der Rechnung der Klägerin ohne Hinweis auf einen Verzugseintritt oder ähnliche Zusätze nur als Angebot zu einer Stundung oder einem pactum de non petendo interpretiert haben, das die Beklagte als ihr günstig gemäß § 151 BGB stillschweigend annehmen konnte (in diesem Sinne auch Staudinger/Bittner, aaO, § 271 Rn. 19), wobei die rechtliche Qualifizierung im Einzelnen dahinstehen kann.
12
b) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, sind die beiden folgenden Mahnschreiben der Klägerin vom 25. Mai und 9. November 2005 der Beklagten nicht zugegangen. Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen (vgl. dazu RGZ 95, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1952 - I ZR 158/51, LM Nr. 1 zu § 130 BGB; OLG Hamburg MDR 1978, 489; OLG Hamm NJW-RR 1986, 699; MünchKomm/Einsele, aaO, § 130 Rn. 34, 37; Palandt/Heinrichs, aaO, § 130 Rn. 17). Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauftrag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Beklagten nicht anzulasten.
Schlick Wurm Kapsa
Herrmann Wöstmann

Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 104a C 160/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2007 - 53 S 166/06 -

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.