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| Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Zahlungsansprüche aus einem (jeweils) vorzeitig beendeten Mietkauf- und einem Leasingvertrag geltend. |
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| Beiden Vertragswerken liegt unter Nr. 14 Abs. 6 folgende von der Klägerin gestellte Klausel zugrunde: |
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| „Gerichtsstand für Kaufleute ist nach Wahl der S Stuttgart, Mannheim, Berlin oder Sitz oder Wohnsitz des Kunden.“ |
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| Das Landgericht hat die auf Zahlung von 98.787,54 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, weil es örtlich nicht zuständig sei. Die oben genannte Gerichtsstandklausel sei unwirksam. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen. |
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| Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor, die den Verträgen zugrunde liegende Gerichtsstandsvereinbarung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts wirksam. Weder handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB, noch benachteilige diese Bestimmung die Beklagte unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Selbst wenn die Wahloption des Gerichtsstandes in Berlin unzulässig wäre, würde sich hieraus nicht die Unwirksamkeit der gesamten Gerichtsstandsklausel ergeben. Denn die Klausel sei insoweit teilbar. Wenn man eine Streichung der unzulässigen Gerichtsstandorte vornehmen würde, verbliebe immer noch eine aus sich heraus verständliche Klausel. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege darin auch kein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. |
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| Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 98.787,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 98.721,21 EUR seit dem 24.08.2012 zu bezahlen. |
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| Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Der Rechtsstreit wird an das Landgericht zurückverwiesen. |
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| Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. |
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| Im Einverständnis beider Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 30.01.2015, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (II 66), das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 Abs. 2 ZPO). |
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| Die zulässige Berufung hat vorläufig Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dessen örtliche Zuständigkeit gem. § 38 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Parteien haben wirksam Mannheim als Wahlgerichtsstand (§ 35 ZPO) zugunsten der Klägerin vereinbart. |
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| 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die oben genannte Gerichtsstandsklausel (jeweils Nr. 14 Abs. 6 der Verträge) überraschend im Sinne von § 305 c BGB ist und/oder die Beklagte gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unangemessen benachteiligt, soweit darin geregelt ist, dass die Klägerin auch Berlin als Gerichtsstand wählen kann. |
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| 2. Soweit die oben genannte Gerichtsstandsklausel auch Mannheim als Wahlgerichtsstand vorsieht, ist sie inhaltlich nicht zu beanstanden. |
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| Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders benachteiligt den kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen (herrschende Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW 1996, 2041). Unstreitig hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Gerichtsstandsvereinbarung ihren Sitz in Mannheim. |
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| 3. Selbst wenn die vereinbarte Wahl des Gerichtsstands „Berlin“ unwirksam wäre, würde dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sondern nur zu Unwirksamkeit dieses Regelungsteils führen. |
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| Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 307 BGB verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege der so genannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrecht erhalten werden. Lässt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich (vgl. etwa BGH NJW 1998, 2284, 2286). Demgemäß hat der BGH etwa entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Pflicht des Mieters zur Tragung von Nebenkosten gemäß einem Fallgruppenkatalog selbstständige Regelungsteile enthält, die Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 84). Er hat ferner entschieden, dass eine Klausel des Kfz-Leasinggebers, die dem Leasingnehmer die „Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs“ zuweist, jeweils der getrennten Wirksamkeitsprüfung unterliegende Regelungsteile beinhaltet (BGH NJW 1998, 2284). Der Umstand, dass sich die Gefahrabwälzung für die Fälle des Untergangs und der erheblichen Beschädigung als unwirksam nach § 307 BGB erweist, führt daher nicht zur Gesamtnichtigkeit mit der Folge, dass es bei der Gefahrzuweisung an den Leasingnehmer für den Verlust des Fahrzeugs infolge Diebstahls bleibt (BGH a.a.O.). |
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| Dies zugrunde gelegt, ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils der Gerichtsstandsvereinbarung rechtlich geboten. Sprachlich verbleibt nach Streichung des unwirksamen Regelungsteils ein aus sich heraus verständlicher und sinnvoller Klauselrest. Durch Streichung des Wortes „Berlin“ (ggf. auch „Stuttgart“) hat die Klägerin dann nur noch die Wahl zwischen den Gerichtsständen Mannheim (ggf. auch Stuttgart) und dem Sitz der Beklagten. |
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| 4. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch die Sache nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO - unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - zurückzuverweisen. Beide Parteien haben (hilfsweise) die Zurückverweisung beantragt. Die Beklagte hat im Hinblick auf den Hinweis des Landgerichts vom 29.07.2013 (I 37) davon abgesehen, auf die Klage sachlich zu erwidern. Das erstinstanzliche Verfahren stellt somit in der Hauptsache keine hinreichende Grundlage für das Berufungsverfahren dar. Unter diesen Umständen wirkt sich der Verlust einer Tatsacheninstanz für beide Parteien nachteiliger aus als der mit der Zurückverweisung verbundene Zeit- und Kostenaufwand. |
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| Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. |
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| Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht geboten, weil die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Ein solcher Ausspruch ist auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 775 Nr. 1 ZPO erforderlich, denn das Landgericht hat noch keinen Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. |
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