Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15

published on 29/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2015 - 2 U 80/15
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Mai 2015 (Az. 11 0 15/15) im Kostenpunkt und in Ziffer 3. des Tenors

a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:

3. Der Beklagten wird unter Androhung der in Ziffer 2 bezeichneten Ordnungsmittel zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:

Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

II. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.Mai 2015 (Az. 11 O 15/15).
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam.
Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien.
Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB.
Der § 309 Nr. 12 a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Kläger trägt vor:
10 
Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
11 
Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2):
12 
„Empfangsbestätigung:
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Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben."
14 
Nachdem erstinstanzlich die Klausel
15 
„Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag (…) erhalten zu haben."
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im Streit gestanden habe, müsse nunmehr die gesamte Klausel in den Antrag aufgenommen werden, da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung (dort S. 11 oben) ausgeführt habe, dass die Klausel „... insbesondere deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterschrieben ..." sei.
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Eine gesonderte Unterschrift liege nicht vor. Der Verbraucher solle durch eine Unterschrift bestätigen bis zu 11 Dokumente erhalten zu haben, wobei einige Erklärungen bedingt seien und damit völlig unbestimmt. Allein die Bedingung führe zur Unbestimmtheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB.
18 
Eine Klausel verstoße gegen § 309 Abs. 12 b, wenn sie andere Erklärungen mitumfasse (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108).
19 
Zugleich mit der Erklärung werde der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wodurch die Erklärung dem Verwender einen Vorteil bringe. Zudem werde auf verschiedene Versicherungsvertragsarten verwiesen.
20 
Die Klausel bewirke eine Umkehr der Beweislast im Streit über einen rechtzeitigen Widerruf, was nach § 309 Nr. 12 a BGB zur Unwirksamkeit der Klausel ohne Wertungsvorbehalt führe. Auch die Bestätigung der Voraussetzungen des § 355 BGB - wie hier - sei unwirksam.
21 
Zulässig sei nur ein gesondertes Empfangsbekenntnis. Die Verbindung mit weiteren Erklärungen mache es unwirksam.
22 
Der Kläger beantragt zu ihrer eigenen Berufung,
23 
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az.: 11 0 15/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
24 
I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen:
25 
Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben.
26 
II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt vor:
30 
Der in der Berufung angekündigte erweiterte und außerdem mit neuen rechtlichen Erwägungen (zu § 307 BGB) unterlegte Unterlassungsantrag sei als zweitinstanzliche Klageerweiterung unzulässig. Soweit das Gericht von einer Klageänderung ausgehe, willige die Beklagte in diese nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger sie auf eine neue rechtliche Begründung stütze.
31 
Er sei auch, ebenso wie der ursprüngliche, vom Landgericht zurückgewiesene Klageantrag unbegründet. Die Rechtsbehauptung der Berufung, es würden bereits sogenannte „Sammelerklärungen" für unwirksam erachtet, sei falsch. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass im Falle einer Unterschrift unter einen Vertrag ein zugleich erteiltes Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben werden müsse, damit der Kunde nicht zugleich mit dem Vertragsschluss unbemerkt eine Tatsache bestätige, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändere (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). Hier gehe es nur um die Bestätigung, verschiedene Dokumente erhalten zu haben. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012, BeckRS 2012, 05821).
32 
Es sollten nicht 11 Empfangsbestätigungen abgegeben werden. Das Empfangsbekenntnis unterfalle § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB, ob der Empfang von drei oder von fünf Dokumenten bestätigt werde oder von elfen. Entscheidend für die Anwendbarkeit sei, dass das Empfangsbekenntnis gesondert unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und keine anderen Erklärungen enthalte. Hier sei sie einschlägig.
33 
Die Klausel genüge auch den Transparenzanforderungen, die ohnehin nicht überspannt werden dürften. Abzustellen sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den sorgfältigen, aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Für ihn sei zweifelsfrei erkennbar, zu welchen Dokumenten er eine Erklärung abgebe. Ob die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien, ergebe sich klar aus Seite 1 des Vertrages.
34 
Im vorliegenden Fall werde über den Empfang der Dokumente hinaus keine weitere in irgend einer Weise rechtlich relevante Erklärung abgegeben. Dass ein zulässiges Empfangsbekenntnis gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB rechtliche Folgen haben könne, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge dieser Vorschrift.
35 
Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben für den Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision angeregt.
II.
36 
Die Berufung des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens im Berufungsantrag, welches darin besteht, dass die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Übrigen und nicht nur in Ziffer 3 des Tenors begehrt wird, auch begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger antragsbefugt und kann nach §§ 1 ff. UKlaG vorgehen, und auch begründet.
A
37 
Die Berufung ist zulässig. Zwar stellt der Kläger im zweiten Rechtszug einen gegenüber dem ersten inhaltlich veränderten Klageantrag. Dies stellt eine Klageänderung dar, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.
1.
38 
Der Kläger hat seine Klage im Berufungsrechtszug geändert.
a)
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger sein neues Begehren auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, bedeutet keine Klageänderung. Die Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach unstreitige AGB-Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Rechtsfrage.
b)
40 
Aber der Kläger hat den Streitgegenstand dadurch geändert, dass er im zweiten Rechtszug einen abweichenden Klageantrag stellt, der weder als bloße Klarstellung anzusehen ist noch als Klageerweiterung. Durch die Antragsänderung wird der Prüfungsgegenstand für das Gericht verändert.
41 
Der Kläger hatte im ersten Rechtszug von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht im Ganzen anzugreifen (s. dazu BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.), sondern nur einen Teil derselben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Kläger erstinstanzlich vorgenommene Beschränkung nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig war, ob insbesondere die Klausel so in Teile zerlegt werden konnte, wie es der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageantrag getan hat.
42 
Eine Klageänderung liegt unabhängig von der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags darin, dass der Kläger zweitinstanzlich auch diejenigen Teile derselben Geschäftsbedingung verbieten lassen will, die er erstinstanzlich noch nicht in seinen Antrag aufgenommen hatte. Dadurch wird das Klagebegehren nicht nur ausgeweitet, sondern auch inhaltlich verändert. Der Kläger ersetzt weder sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren durch ein einheitliches neues, noch macht er dieses neue zusätzlich zu dem erstinstanzlichen beantragten geltend. Diese Einstufung beruht nicht lediglich auf formalen Aspekten wie der Antragsformulierung, sondern der Kläger bezieht sich in seiner Berufungsbegründung selbst auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile und nennt dieses als Grund für die Antragsänderung.
2.
43 
Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
44 
Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung nicht erteilt. Sie hat sie, für den Fall, dass eine solche überhaupt vorliege, ausdrücklich verweigert.
45 
Aber die Klageänderung ist sachdienlich. Durch die Klageänderung wird kein neuer Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Es wird lediglich die bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte, aber im Klageantrag zunächst nur teilweise aufgegriffene Klausel nunmehr vollständig zur rechtlichen Überprüfung durch das Gericht gestellt. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Grundlagen ergibt sich daraus nicht. Von daher wäre es sachwidrig und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die Klägerin auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen. Belange der Beklagten oder der Allgemeinheit, welcher der Zulassung entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere schlägt, da es um eine reine rechtliche Überprüfung einer AGB-Klausel geht, auch der Verlust einer Instanz zulasten der Beklagten nicht durch.
b)
46 
Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und der nach Maßgabe des § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen über den Berufungsantrag entscheiden.
B
47 
Die Klage ist, soweit noch im Streit, auch begründet. Denn die angegriffene Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, aber gegen das Transparenzgebot.
1.
48 
Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen sie nicht zu erschüttern.
49 
Insbesondere ist auch das Zusammenfassen mehrerer Dokumente in einem Empfangsbekenntnis nicht im Sinne des § 309 Nr. 12 a) BGB unzulässig. Die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) 2. Hs. BGB lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Norm nur dort habe greifen lassen wollen, wo der Empfang eines einzigen Dokumentes bestätigt werde. Dafür spricht weder der Wortlaut der Norm, noch legten Zweckerwägungen eine entsprechende Auslegung nahe. Der Bundesgerichtshof hat, wie von der Beklagten dargelegt, den Zweck der Trennung darin gesehen, dass der Verbraucher nicht im Zusammenhang mit einer anderen, ihm wichtigeren Erklärung übersieht, dass er mit derselben Unterschrift darüber hinaus einen Empfang bestätige. Für diesen Zweck ist die Anzahl der Dokumente, deren Empfang bestätigt wird, grundsätzlich unerheblich.
2.
50 
Die angegriffene Klausel ist aber intransparent und von daher wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 BGB).
a)
51 
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.).
52 
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; dieses Verständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat selbst beurteilen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zur Auslegung auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.).
b)
53 
An diesem Maßstab gemessen begründet die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einzigen Erklärung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch von einem Verbraucher ist bei der beim Abschluss von Finanzgeschäften üblichen und gebotenen Sorgfalt zu erwarten, dass er, ehe er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, dieses durchliest und sich vergewissert, ob er die darin ausdrücklich als empfangen genannten Dokumente erhalten hat. Von daher führt allein die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einheitlichen Erklärung nicht zu deren Intransparenz.
54 
Dies schließt es nicht aus, dass eine Erklärung über mehrere Unterlagen aufgrund ihrer konkreten Gestaltung intransparent sein kann, namentlich aufgrund ihrer - vorliegend nicht gerügten - grafischen oder ihrer sprachlichen Gestaltung.
c)
55 
Intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist die angegriffene Klausel dadurch, dass darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen.
aa)
56 
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher selbst zu prüfen hat, welche Unterlagen er erhalten hat. Davon zu trennen ist aber, dass ein Empfangsbekenntnis schon seinem Wesen nach bedingungsfeindlich ist. Der Adressat hat eine Urkunde erhalten, oder es hat sie nicht erhalten. Dass er sie bedingt erhalten habe, ist schon tatsächlich nicht möglich.
bb)
57 
Indem ein Empfangsbekenntnis unter eine Bedingung gestellt wird, wird aus der Erklärung heraus nicht klar, wie weit die Erklärung inhaltlich reicht. Dies muss erst unter Hinzuziehung anderer Erkenntnisquellen geklärt werden. Damit kann das Empfangsbekenntnis auch seinen Zweck nicht erfüllen. Es klärt nicht, welche Unterlagen der Unterzeichner tatsächlich erhalten hat.
58 
Dass die insoweit gebotene Klarheit anderweitig herbeigeführt worden sei (vgl. zum Widerrufsrecht OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, bei juris Rz. 78 - Baukastenformular), ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf das Beratungsgespräch und den Vertragsschluss als solchen abstellt, reicht dies nicht aus.
III.
A
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nur aufgrund seiner Klageänderung gewonnen und von daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wohingegen die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten aufzuerlegen waren.
B
60 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
C
61 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat setzt pro angegriffener Klausel 3.000,- EUR als Wert an.
D
62 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Soweit der Senat Rechtsauffassungen des Klägers nicht beigetreten ist, besteht vorliegend unabhängig von der Frage, ob daraus inhaltlich ein Revisionszulassungsgrund erwachsen könnte, schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Hauptsache. Die Revision bezweckt nicht die Klärung abstrakter, für die Sachentscheidung unerheblicher Rechtsfragen.
63 
Eine Revisionszulassung allein wegen ihrer Bedeutung für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen in der Zivilprozessordnung zu erkennen gegeben, dass ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten regelmäßig nicht eröffnet sein soll, wenn das Gericht zugleich über die Hauptsache entschieden hat.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/05/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 25/04 Verkündet am: 11. Mai 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 307
published on 10/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 77/11 Verkündet am: 10. November 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AÜG § 9 Nr
published on 09/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 137/10 Verkündetam: 9.März2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MB/KT
published on 15/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 24/10 Verkündetam: 15.Dezember2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/11/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3
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Annotations

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.