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| Der Kläger nimmt die Beklagte im zweiten Rechtszug noch auf Unwirksamkeit einer AGB-Klausel in Anspruch. |
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| Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat nach § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.Mai 2015 (Az. 11 O 15/15). |
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| Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und hierzu ausgeführt: |
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| Die mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. angegriffene Klausel ("Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag [...] erhalten zu haben") sei wirksam. |
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| Nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB gelte die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b BGB nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesondert qualifizierten elektronischen Signatur versehen seien. |
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| Die angegriffene Klausel erfülle die Anforderungen an ein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB. Sie verstoße nicht gegen die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) BGB. |
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| Der § 309 Nr. 12 a) BGB sei in diesen Fällen nicht anwendbar. Andererseits würde die vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung unterlaufen. |
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| Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet. |
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| Die noch streitige Klausel verstoße gegen §§ 309 Nr. 12 lit. a); 309 Nr. 12 lit. b); 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB. |
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| Die Klausel laute in ihrer Gesamtheit (K 2): |
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| Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben." |
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| Nachdem erstinstanzlich die Klausel |
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| „Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag (…) erhalten zu haben." |
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| im Streit gestanden habe, müsse nunmehr die gesamte Klausel in den Antrag aufgenommen werden, da das Landgericht in seiner Urteilsbegründung (dort S. 11 oben) ausgeführt habe, dass die Klausel „... insbesondere deutlich von dem übrigen Vertragstext abgesetzt und gesondert unterschrieben ..." sei. |
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| Eine gesonderte Unterschrift liege nicht vor. Der Verbraucher solle durch eine Unterschrift bestätigen bis zu 11 Dokumente erhalten zu haben, wobei einige Erklärungen bedingt seien und damit völlig unbestimmt. Allein die Bedingung führe zur Unbestimmtheit im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB. |
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| Eine Klausel verstoße gegen § 309 Abs. 12 b, wenn sie andere Erklärungen mitumfasse (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). |
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| Zugleich mit der Erklärung werde der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, wodurch die Erklärung dem Verwender einen Vorteil bringe. Zudem werde auf verschiedene Versicherungsvertragsarten verwiesen. |
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| Die Klausel bewirke eine Umkehr der Beweislast im Streit über einen rechtzeitigen Widerruf, was nach § 309 Nr. 12 a BGB zur Unwirksamkeit der Klausel ohne Wertungsvorbehalt führe. Auch die Bestätigung der Voraussetzungen des § 355 BGB - wie hier - sei unwirksam. |
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| Zulässig sei nur ein gesondertes Empfangsbekenntnis. Die Verbindung mit weiteren Erklärungen mache es unwirksam. |
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| Der Kläger beantragt zu ihrer eigenen Berufung, |
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| Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart - Az.: 11 0 15/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert: |
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| I. Der Beklagten wird zusätzlich untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: |
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| Wir bestätigen, eine Abschrift dieses Vertrages einschließlich der Widerrufsinformation, die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredit sowie die Erläuterungen zum Kreditvertrag, das Kundenberatungsblatt zur Restschuldversicherung sowie - falls ein Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz gestellt wurde -, die Kurzinformation zum Restschuldversicherungsschutz sowie die Kundeninformation über die Versicherungsbedingungen für die Restschuldlebens-, Arbeitsunfähigkeitszusatz- bzw. Schwere Krankheitenzusatz-, Arbeitslosigkeitszusatz- und Unfall-Invaliditätszusatzversicherung erhalten zu haben. |
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| II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Berufung und bringt vor: |
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| Der in der Berufung angekündigte erweiterte und außerdem mit neuen rechtlichen Erwägungen (zu § 307 BGB) unterlegte Unterlassungsantrag sei als zweitinstanzliche Klageerweiterung unzulässig. Soweit das Gericht von einer Klageänderung ausgehe, willige die Beklagte in diese nicht ein. Sie sei auch nicht sachdienlich, da der Kläger sie auf eine neue rechtliche Begründung stütze. |
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| Er sei auch, ebenso wie der ursprüngliche, vom Landgericht zurückgewiesene Klageantrag unbegründet. Die Rechtsbehauptung der Berufung, es würden bereits sogenannte „Sammelerklärungen" für unwirksam erachtet, sei falsch. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass im Falle einer Unterschrift unter einen Vertrag ein zugleich erteiltes Empfangsbekenntnis gesondert unterschrieben werden müsse, damit der Kunde nicht zugleich mit dem Vertragsschluss unbemerkt eine Tatsache bestätige, die die nach dem Gesetz bestehende Beweislast zu seinen Ungunsten abändere (BGH, NJW 1987, 2012, 2014; BGH, NJW 1988, 2106, 2108). Hier gehe es nur um die Bestätigung, verschiedene Dokumente erhalten zu haben. Dies begegne keinen rechtlichen Bedenken (OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2012, BeckRS 2012, 05821). |
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| Es sollten nicht 11 Empfangsbestätigungen abgegeben werden. Das Empfangsbekenntnis unterfalle § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB, ob der Empfang von drei oder von fünf Dokumenten bestätigt werde oder von elfen. Entscheidend für die Anwendbarkeit sei, dass das Empfangsbekenntnis gesondert unterzeichnet oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei und keine anderen Erklärungen enthalte. Hier sei sie einschlägig. |
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| Die Klausel genüge auch den Transparenzanforderungen, die ohnehin nicht überspannt werden dürften. Abzustellen sei nicht auf den flüchtigen, sondern auf den sorgfältigen, aufmerksamen Teilnehmer am Wirtschaftsleben. Für ihn sei zweifelsfrei erkennbar, zu welchen Dokumenten er eine Erklärung abgebe. Ob die entsprechenden Verträge abgeschlossen worden seien, ergebe sich klar aus Seite 1 des Vertrages. |
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| Im vorliegenden Fall werde über den Empfang der Dokumente hinaus keine weitere in irgend einer Weise rechtlich relevante Erklärung abgegeben. Dass ein zulässiges Empfangsbekenntnis gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB rechtliche Folgen haben könne, sei die vom Gesetzgeber gewollte Folge dieser Vorschrift. |
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| Wegen des weiteren Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Beide Parteien haben für den Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision angeregt. |
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| Die Berufung des Klägers ist zulässig und unter Berücksichtigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens im Berufungsantrag, welches darin besteht, dass die Abänderung des landgerichtlichen Urteils im Übrigen und nicht nur in Ziffer 3 des Tenors begehrt wird, auch begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger antragsbefugt und kann nach §§ 1 ff. UKlaG vorgehen, und auch begründet. |
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| Die Berufung ist zulässig. Zwar stellt der Kläger im zweiten Rechtszug einen gegenüber dem ersten inhaltlich veränderten Klageantrag. Dies stellt eine Klageänderung dar, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist. |
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| Der Kläger hat seine Klage im Berufungsrechtszug geändert. |
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| Allein der Umstand, dass der Kläger sein neues Begehren auch auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, bedeutet keine Klageänderung. Die Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach unstreitige AGB-Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt, ist eine Rechtsfrage. |
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| Aber der Kläger hat den Streitgegenstand dadurch geändert, dass er im zweiten Rechtszug einen abweichenden Klageantrag stellt, der weder als bloße Klarstellung anzusehen ist noch als Klageerweiterung. Durch die Antragsänderung wird der Prüfungsgegenstand für das Gericht verändert. |
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| Der Kläger hatte im ersten Rechtszug von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Allgemeine Geschäftsbedingung nicht im Ganzen anzugreifen (s. dazu BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2015 – 8 U 208/13, bei juris, m.w.N.), sondern nur einen Teil derselben. Der Senat braucht nicht darüber zu befinden, ob die vom Kläger erstinstanzlich vorgenommene Beschränkung nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig war, ob insbesondere die Klausel so in Teile zerlegt werden konnte, wie es der Kläger in seinem erstinstanzlichen Klageantrag getan hat. |
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| Eine Klageänderung liegt unabhängig von der Zulässigkeit des erstinstanzlichen Klageantrags darin, dass der Kläger zweitinstanzlich auch diejenigen Teile derselben Geschäftsbedingung verbieten lassen will, die er erstinstanzlich noch nicht in seinen Antrag aufgenommen hatte. Dadurch wird das Klagebegehren nicht nur ausgeweitet, sondern auch inhaltlich verändert. Der Kläger ersetzt weder sein erstinstanzliches Unterlassungsbegehren durch ein einheitliches neues, noch macht er dieses neue zusätzlich zu dem erstinstanzlichen beantragten geltend. Diese Einstufung beruht nicht lediglich auf formalen Aspekten wie der Antragsformulierung, sondern der Kläger bezieht sich in seiner Berufungsbegründung selbst auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile und nennt dieses als Grund für die Antragsänderung. |
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| Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung im zweiten Rechtszug grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und die Klageänderung darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. |
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| Zwar hat die Beklagte ihre Einwilligung in die Klageänderung nicht erteilt. Sie hat sie, für den Fall, dass eine solche überhaupt vorliege, ausdrücklich verweigert. |
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| Aber die Klageänderung ist sachdienlich. Durch die Klageänderung wird kein neuer Lebenssachverhalt zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Es wird lediglich die bereits erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte, aber im Klageantrag zunächst nur teilweise aufgegriffene Klausel nunmehr vollständig zur rechtlichen Überprüfung durch das Gericht gestellt. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder Grundlagen ergibt sich daraus nicht. Von daher wäre es sachwidrig und läge auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, die Klägerin auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen. Belange der Beklagten oder der Allgemeinheit, welcher der Zulassung entgegenstünden, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere schlägt, da es um eine reine rechtliche Überprüfung einer AGB-Klausel geht, auch der Verlust einer Instanz zulasten der Beklagten nicht durch. |
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| Der Senat kann auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten und der nach Maßgabe des § 529 ZPO ohnehin zu berücksichtigenden Tatsachen über den Berufungsantrag entscheiden. |
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| Die Klage ist, soweit noch im Streit, auch begründet. Denn die angegriffene Allgemeine Geschäftsbedingung ist unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB, aber gegen das Transparenzgebot. |
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| Die angegriffene Klausel verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Angriffe der Berufung vermögen sie nicht zu erschüttern. |
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| Insbesondere ist auch das Zusammenfassen mehrerer Dokumente in einem Empfangsbekenntnis nicht im Sinne des § 309 Nr. 12 a) BGB unzulässig. Die Vorschrift des § 309 Nr. 12 b) 2. Hs. BGB lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Norm nur dort habe greifen lassen wollen, wo der Empfang eines einzigen Dokumentes bestätigt werde. Dafür spricht weder der Wortlaut der Norm, noch legten Zweckerwägungen eine entsprechende Auslegung nahe. Der Bundesgerichtshof hat, wie von der Beklagten dargelegt, den Zweck der Trennung darin gesehen, dass der Verbraucher nicht im Zusammenhang mit einer anderen, ihm wichtigeren Erklärung übersieht, dass er mit derselben Unterschrift darüber hinaus einen Empfang bestätige. Für diesen Zweck ist die Anzahl der Dokumente, deren Empfang bestätigt wird, grundsätzlich unerheblich. |
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| Die angegriffene Klausel ist aber intransparent und von daher wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (§ 307 BGB). |
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| Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darzustellen. Darüber hinaus gebieten es Treu und Glauben, dass eine in AGB verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 194, 208, Rn. 45; BGHZ 187, 360, Rn. 20, 24; BGHZ 119, 305, 313; BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; vom 08. Mai 2013 - IV ZR 174/12, RuS 2013, 223, bei juris Rz. 8, u.H. auf BGH, Urteile vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04, VersR 2005, 976 [unter II 1 c aa] und vom 30. Mai 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816, Rn. 15, je m.w.N.). Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 27, u.H. u.a. auf BGH, Urteile vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, ZIP 2014, 310, Rn. 23; und vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947, Rn. 30, m.w.N.; zu Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen BGHZ 159, 360, 369 f.). |
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen; dieses Verständnis kann der aus Verbrauchern zusammengesetzte Senat selbst beurteilen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Verbrauchers ohne rechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 195, 298, Rn. 16; BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGHZ 123, 83, 85, m.w.N.). Die AGB sind aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 24/10, VersR 2011, 202, Rn. 10, m.w.N.). In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGHZ 194, 208, bei juris Rz. 21, u.H. u.a. auf BGH, Urteil vom 09. März 2011 - IV ZR 137/10, VersR 2011, 518, Rn. 16 f.; s. zur Auslegung auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, MDR 2015, 1084, bei juris Rz. 31, m.w.N.). |
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| An diesem Maßstab gemessen begründet die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einzigen Erklärung für sich genommen keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Auch von einem Verbraucher ist bei der beim Abschluss von Finanzgeschäften üblichen und gebotenen Sorgfalt zu erwarten, dass er, ehe er ein Empfangsbekenntnis unterschreibt, dieses durchliest und sich vergewissert, ob er die darin ausdrücklich als empfangen genannten Dokumente erhalten hat. Von daher führt allein die Zusammenfassung mehrerer Empfangsbekenntnisse in einer einheitlichen Erklärung nicht zu deren Intransparenz. |
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| Dies schließt es nicht aus, dass eine Erklärung über mehrere Unterlagen aufgrund ihrer konkreten Gestaltung intransparent sein kann, namentlich aufgrund ihrer - vorliegend nicht gerügten - grafischen oder ihrer sprachlichen Gestaltung. |
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| Intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist die angegriffene Klausel dadurch, dass darin Empfangsbekenntnisse unter einer Bedingung gegeben werden sollen. |
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| Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher selbst zu prüfen hat, welche Unterlagen er erhalten hat. Davon zu trennen ist aber, dass ein Empfangsbekenntnis schon seinem Wesen nach bedingungsfeindlich ist. Der Adressat hat eine Urkunde erhalten, oder es hat sie nicht erhalten. Dass er sie bedingt erhalten habe, ist schon tatsächlich nicht möglich. |
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| Indem ein Empfangsbekenntnis unter eine Bedingung gestellt wird, wird aus der Erklärung heraus nicht klar, wie weit die Erklärung inhaltlich reicht. Dies muss erst unter Hinzuziehung anderer Erkenntnisquellen geklärt werden. Damit kann das Empfangsbekenntnis auch seinen Zweck nicht erfüllen. Es klärt nicht, welche Unterlagen der Unterzeichner tatsächlich erhalten hat. |
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| Dass die insoweit gebotene Klarheit anderweitig herbeigeführt worden sei (vgl. zum Widerrufsrecht OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April 2014 – 2 U 98/13, WM 2014, 995, bei juris Rz. 78 - Baukastenformular), ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte hierzu auf das Beratungsgespräch und den Vertragsschluss als solchen abstellt, reicht dies nicht aus. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat den Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nur aufgrund seiner Klageänderung gewonnen und von daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wohingegen die Kosten des ersten Rechtszuges der Beklagten aufzuerlegen waren. |
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| Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Soweit der Senat Rechtsauffassungen des Klägers nicht beigetreten ist, besteht vorliegend unabhängig von der Frage, ob daraus inhaltlich ein Revisionszulassungsgrund erwachsen könnte, schon keine Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Hauptsache. Die Revision bezweckt nicht die Klärung abstrakter, für die Sachentscheidung unerheblicher Rechtsfragen. |
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| Eine Revisionszulassung allein wegen ihrer Bedeutung für die Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat an mehreren Stellen in der Zivilprozessordnung zu erkennen gegeben, dass ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten regelmäßig nicht eröffnet sein soll, wenn das Gericht zugleich über die Hauptsache entschieden hat. |
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