Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Aug. 2016 - 5 UF 87/14

bei uns veröffentlicht am05.08.2016

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zur Klarstellung Ziffern I. und II. des Beschlusses wie folgt neu gefasst werden:

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Da. D. (geb. am ...2006) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 EUR, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 EUR und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 EUR an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Di. D. (geb. am ...2007) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 EUR, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 EUR und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 EUR an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.964 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder.
Die Beteiligten sind die Eltern der gemeinsamen Kinder Da. D. (geb. am ...2006) und Di. D. (geb. am ...2007). Die Beteiligten leben seit Mai 2011 getrennt. Die Kinder leben bei der Antragstellerin in Deutschland, der Antragsgegner lebt in der Schweiz. Die Antragstellerin erhält für die Kinder jeweils Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180 EUR monatlich (Juli 2012 bis Juni 2015), von 192 EUR (Juni bis Dezember 2015) und von 194 EUR (Januar bis Juli 2016).
Der Antragsgegner lebt im grenznahen Basel und hat dort ein Einkommen aus einer halbschichtigen Tätigkeit in Höhe von 2.000 CHF brutto. Netto ergibt dies eine Auszahlung von 1.778 CHF, für die Krankenversicherung sind monatlich 283,40 CHF aufzuwenden, außerdem waren im Rahmen des Selbstbehalts im Jahre 2013 insgesamt weitere 459,50 CHF aufzuwenden.
Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner sei zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet, dann könne er den Mindestunterhalt leisten.
Der Antragsgegner macht geltend, er könne keine weitere Tätigkeit ausüben, da er an Depressionen leide. Er befinde sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung. Im Übrigen seien in der Schweiz erhöhte Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit sei ihm nicht vorzuwerfen.
Das Familiengericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Professor Dr. E., Universitätsklinikum für Psychiatrie und Psychosomatik in F., kam mit Datum vom 04.06.2013 zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner aktuell wegen einer depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung nicht in der Lage sei, mehr als halbschichtig zu arbeiten. Es handle sich aber nicht um einen dauerhaften Zustand, da bei noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten von einer Therapierbarkeit der Störung auszugehen sei.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.04.2014 den Antragsgegner verpflichtet, für die beiden Kinder den jeweiligen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend dargelegt, dass er zur Erbringung des Mindestunterhalts nicht in der Lage sei. Eine Behandlung habe der Antragsgegner lediglich behauptet, nicht aber belegt. Er sei daher als leistungsfähig zu behandeln. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 15.04.2014 zugestellt.
Der Antragsgegner hat mit Anwaltsschriftsatz vom 15.05.2014, eingegangen beim Familiengericht am gleichen Tag, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gestellt und diesen begründet. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29.04.2015 dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt hatte, hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht am 12.05.2015, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und zugleich Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt.
Der Antragsgegner macht geltend, die durchgeführte Behandlung habe bisher nicht zu einem Erfolg geführt. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss vom 08.04.2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Die Antragstellerin beantragt
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Zurückweisung der Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe.
I.
14 
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Da. D. (geb. am ...2006) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 EUR, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 EUR und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 EUR an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.
II.
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Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind Di. D. (geb. am ...2007) ab 01.07.2012 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen. Die Zahlung hat für den Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich Juni 2015 in Höhe von 180 EUR, für den Zeitraum von Juni 2015 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von 192 EUR und für den Zeitraum von Januar 2016 bis einschließlich Juli 2016 in Höhe von 194 EUR an den Leistungsträger der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Baden-Württemberg zu erfolgen. Im Übrigen ist die Unterhaltszahlung zu Händen der Kindesmutter (Antragstellerin) zu leisten.
16 
Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe gegen seine Obliegenheit verstoßen sich ärztlich behandeln zu lassen.
17 
Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten nochmals angehört und eine schriftliche und mündliche Erläuterung des Gutachtens durchgeführt.
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Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
19 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere ist ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG mit § 233 ZPO zu gewähren. Der Antragsgegner war bis zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unverschuldet gehindert, die Beschwerde fristgerecht einzureichen. Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat er die notwendige Verfahrenshandlung innerhalb der Frist gem. § 113 Abs. 1 FamFG mit § 234 ZPO nachgeholt.
20 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache aber nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts ausgesprochen.
A.
21 
Es besteht eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Beschwerdeinstanz noch zu prüfen ist. Diese ergibt sich nicht aus der Europäischen Unterhaltsverordnung (EuUntVO), sondern aus dem Lugano Übereinkommen 2007 (LugÜ). Der Vorrang des Lugano Übereinkommens ist sowohl in Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ geregelt (dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat des Lugano Übereinkommen hat, für den nicht die europäische Verordnung gilt, z.B. die Schweiz), wie auch in Art. 69 Abs. 1 EuUntVO (vgl. dazu Henrich, FamRZ 2015, 1761).
22 
Letztlich kann dies im vorliegenden Fall aber dahinstehen, da in jedem Fall der Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Antragstellers gilt, der sich aus Art. 3 lit. b EuUntVO bzw. aus Art. 5 Abs. 2 lit. a LugÜ ergibt.
23 
Das anzuwendende Sachrecht ist nach Art. 15 EuUntVO mit Art. 3 Abs. 1 Haager Unterhaltsprotokoll 2007 das deutsche Recht, da die unterhaltsberechtigten Personen in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
B.
24 
Zu Recht ist das Familiengericht im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass den beiden minderjährigen Kindern gemäß §§ 1601, 1602 BGB ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Mindestkindesunterhalts zusteht.
25 
1. Der Bedarf der in Deutschland lebenden Kinder richtet sich, da sie als minderjährige Kindern noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, nach der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, hier des Antragsgegners. Die Anpassung an die unterschiedliche Kaufkraft in der Schweiz, wo der unterhaltspflichtige Vater lebt, erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass das im Ausland erzielte Einkommen entsprechend der Kaufkraft umgerechnet wird und sich nach diesem Ergebnis die Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle richtet (BGH vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12, Juris Rn. 36 f.; Krenzler/Borth/Grisebach, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Rn. 685; Rahm/Künkel/Breuer, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Auflage 2010, 71. Lieferung 10.2015, B Rn. 392). Auf diese Weise kann ermittelt werden, welche Geldbeträge der Unterhaltsverpflichtete an seinem ausländischen Aufenthaltsort aufwenden muss, um einen dem Inland entsprechenden Lebensstandard zu erreichen (vgl. OLG Oldenburg vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, Juris Rn. 51; BGH vom 01.04.1987 - IVb 41/86, Juris Rn. 19). Wie auch der vorliegende Fall zeigt (siehe dazu unten), kann außerdem nur auf diese Weise der in Deutschland erforderliche Mindestkindesunterhalt gewahrt werden (vgl. auch OLG Oldenburg vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, Juris Rn. 71 f.), anders als wenn die Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle für das im Inland unterhaltsbedürftige Kind wegen des ausländischen Vaters mit einem Preisabschlag versehen werden (so aber ohne nähere Begründung OLG Brandenburg vom 11.10.2007 - 10 UF 47/07, Juris Rn. 37; Wendl/Dose, 6. Auflage, § 7 Rn. 22 ff.).
26 
Das derzeit tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners beträgt weniger als 1.500 CHF monatlich. Selbst bei einer reinen Umrechnung nach den jeweils geltenden Währungskursen und ohne Berücksichtigung des höheren Preisniveaus in der Schweiz (siehe zu den Einzelheiten weiter unten) ergibt dies weniger als 1.500 EUR monatlich. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 1612a BGB für die deutschen Lebensverhältnisse einen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder vorgegeben (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Auflage 2016, Einführung vor § 1601, Rn. 13). Die auf dieser Grundlage errechneten Bedarfsbeträge stellen die Untergrenze des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder dar. Da die beiden Kinder in Deutschland leben, kommt es aus diesem Grund für die Berechnung ihres Unterhaltsbedarfs nicht auf die erhöhten Lebenshaltungskosten in der Schweiz, wo der unterhaltspflichtige Vater lebt, an. Das Existenzminimum des in Deutschland lebenden Kindes ist nicht von den Einkommensverhältnissen des im Ausland lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig, ebenso wie es nicht von den Einkommensverhältnissen eines im Inland lebenden Elternteils abhängig ist.
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Es ergeben sich daher folgende Bedarfsbeträge für die beiden Kinder:
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 Da. geb. ...2006
 Di. geb. ...2007
Juli 2012 - Juni 2013 
272 EUR
225 EUR
Juli 2013 - Juli 2015
272 EUR
272 EUR
Aug. - Dez. 2015
284 EUR
284 EUR
ab Jan. 2016
289 EUR
289 EUR
29 
2. Für die Leistung dieser Unterhaltsbedarfsbeträge ist der Antragsgegner auch als leistungsfähig anzusehen. Zwar ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz erfährt für die Eltern minderjähriger Kinder in § 1603 Abs. 1 BGB insofern eine Einschränkung, als diese verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Aus dieser gesteigerten Unterhaltsverpflichtung folgt insbesondere die Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft. Alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten sind auszuschöpfen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich daher nicht nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünften. Der gesteigert Unterhaltspflichtige muss zu jeder Art von Tätigkeit oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen bereit sein (vgl. Palandt/Brudermüller a.a.O., § 1603, Rn. 40 f. m.w.N.).
30 
a. Im vorliegenden Fall hat die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass der Antragsgegner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, derzeit mehr als die von ihm bereits ausgeübte halbschichtige Tätigkeit auszuüben.
31 
Dies hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.06.2013 ausführlich und überzeugend dargelegt. Danach leidet der Antragsgegner unter einem depressiven Syndrom, aus dem sich qualitative und quantitative Leistungseinschränkungen ergeben. Qualitativ können nur einfache körperliche Tätigkeiten, auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Anforderungen an die geistige Leistungsfähigkeit, die Flexibilität, das psychomotorische Tempo verrichtet werden. Beim Antragsgegner sei krankheitsbedingt von einer etwa vierstündigen Leistungsfähigkeit auszugehen. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten können nicht durchgeführt werden aufgrund der Absenkung des Energieniveaus.
32 
b. Allerdings ist die fortbestehende teilweise Erwerbsunfähigkeit im vorliegenden Fall unterhaltsrechtlich vorwerfbar. Bei einer rechtzeitigen Behandlung hätte der Antragsgegner bereits zu Beginn des streitigen Unterhaltszeitraums voraussichtlich in vollem Umfang erwerbstätig sein können. Dieses Einkommen ist ihm daher fiktiv zuzurechnen.
33 
Eine Leistungsunfähigkeit, die entweder selbst herbeigeführt ist oder deren Fortdauer auf unterlassenem Verhalten des Unterhaltsschuldners beruht, ist dann unbeachtlich, wenn im Einzelfall schwerwiegende Gründe vorliegen, die dem Verpflichteten nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verwehren. Ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn dem Pflichtigen ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist (vgl. BGH vom 09.07.2003 - XII ZR 83/00, Juris Rn. 24). Das Verhalten des Unterhaltsschuldners muss unterhaltsbezogen sein; die Vorstellungen und Antriebe, die dem zu beurteilenden Verhalten zugrunde liegen, müssen sich also (auch) auf die Bedürftigkeit als Folge des Verhaltens erstrecken. Bei einer Erkrankung kommt es darauf an, ob der Unterhaltsschuldner eine zumutbare und erfolgversprechende Therapie unterlassen hat zu einer Zeit, als seine Einsicht und die Fähigkeit danach zu handeln, bestanden hat und er sich der Möglichkeit bewusst war, er werde in Folge der unterlassenen Behandlung weiterhin nicht in der Lage sein, Unterhalt zu leisten (vgl. BGH vom 13.01.1988 - IVb ZR 15/87, Juris Rn. 21). Ein solches verantwortungsloses Verhalten liegt im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB dann vor, wenn der Unterhaltsschuldner seine bestehende Erkrankung nicht mit zumutbaren und erfolgversprechenden Therapien behandelt und bei ihm eine volle Einsichtsfähigkeit in die Erkrankung besteht und zugleich die Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern (vgl. KG Berlin vom 16.02.2001 - 18 UF 4043/00, Juris Rn. 8 f.).
34 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Sachverständige Prof. Dr. E. hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegende Erkrankung gut behandelbar ist. Bei 80 % der Patienten wird ein recht schneller Erfolg erzielt. Bei den verbleibenden 20 % gibt es dann noch einmal Behandlungsmöglichkeiten, die auch hier häufig zu einem Erfolg führen. Nur ein ganz geringer Teil stellt sich dann letztlich als therapieresistent heraus. Eine erfolgversprechende Therapie wäre dem Antragsgegner vorliegend spätestens mit Trennung von der Mutter der Antragsteller unterhaltsrechtlich geboten gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Antragsgegner deutlich sein, dass er nunmehr für den Barunterhalt seiner Kinder zahlungsverpflichtet ist. Dieser Trennungszeitpunkt im Jahre 2011 lag so lange vor dem hier streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum ab Juli 2012, dass eine Therapie bereits zum Erfolg hätte führen können.
35 
Eine solche Therapie hat der Antragsgegner auch zu keinem Zeitpunkt erfolgreich und nachhaltig unternommen. Die für die vergangenen Jahre vorgetragenen gelegentlichen Arztbesuche reichen dafür nicht aus. Der Sachverständige hat auch überzeugend erläutert, dass die aktuellen Rezepte vom Juni und Dezember 2015 dafür nicht ausreichen. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob die verschriebenen Medikamente vom Antragsgegner überhaupt eingenommen wurden. Jedenfalls hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass entweder eine Medikamenteneinnahme zu einem Erfolg geführt oder aber relativ schnell durch ein anderes Medikament hätte ersetzt werden müssen. Zu diesen Verhältnissen fehlt jeglicher Vortrag des Antragsgegners.
36 
Beim Antragsgegner können auch die Krankheitseinsicht und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, nicht verneint werden. Diese Überzeugung beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung am 14.04.2016 im Beschwerdeverfahren. Daraus ergibt sich, dass es sich vorliegend nicht um eine psychische Erkrankung handelt, die das Urteilsvermögen erheblich einschränkt. Außerdem hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die gelegentlichen Arztbesuche des Antragsgegners zeigen, dass dieser durchaus Krankheitseinsicht besitzt. Dass der Antragsgegner dennoch nicht nachhaltig nach dieser Einsicht handelt, hat der Sachverständige überzeugend mit dem fehlenden Leidensdruck erklärt. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein allgemeines Phänomen handelt. Der Antragsgegner hat sich offenbar mit seiner Krankheit und seiner fehlenden Fähigkeit, Unterhalt für die Kinder zu zahlen, eingerichtet. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass die Erkrankung beim Antragsgegner, der ja halbschichtig auch erwerbstätig ist, offenbar nicht so schwer ist, dass der Antrieb ganz fehlen würde.
37 
Die hier ärztlich angezeigten Therapien sind auch zumutbar. Der Sachverständige hat auf entsprechende Nachfrage überzeugend darauf hingewiesen, dass es Risiken und Nebenwirkungen bei jeder ärztlichen Behandlung geben kann, dies also keine Besonderheit von Psychopharmaka ist. Auf der Grundlage der Erläuterungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass im Vergleich mit den Risiken und Nebenwirkungen einer Operation die vorliegenden möglichen Nebenwirkungen von Psychopharmaka, die im Übrigen durch das Ausweichen auf andere gleich gut geeignete Medikamente mit weniger Nebenwirkungen beherrschbar sind, durchaus zumutbar sind.
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Der Antragsgegner ist daher so zu behandeln, als ob die von ihm vorwerfbar unterlassene Behandlung seiner Erkrankung Erfolg gezeigt hätte. Ihm ist daher ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zuzurechnen.
39 
c. Der aktuelle Arbeitsunfall vom 23.09.2015 spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser für sich eine ins Gewicht fallende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedeuten würde. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 02.03.2016 ergibt sich, dass die beim Sturz erlittene Meniskusläsion wenig symptomatisch bzw. aktuell nicht im Vordergrund stehend sei. Im Vordergrund stünden vielmehr die Depression und die bereits seit 2010 bestehende chronische Schmerzsymptomatik.
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d. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ein Einkommen erzielen könnte, mit dem sein Selbstbehalt über den gesamten Zeitraum gewahrt wäre.
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Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum der Antragsgegner seine jetzige halbschichtige Tätigkeit nicht entweder beim selben Arbeitgeber oder bei einer vergleichbaren Beschäftigung auf eine vollschichtige Tätigkeit aufstocken könnte, ist von den folgenden Zahlen auszugehen. Aus dem dann verdoppelten Bruttoeinkommen von 4.000 CHF ergibt sich ein Nettoeinkommen von mindestens 3.000 CHF nach Abzug folgender Beträge:
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AHV-/IHV-Beitrag 
205,00 CHF
ALV-Beitrag
44,00 CHF
MBU-Beitrag
57,60 CHF
KTG-Beitrag
18,00 CHF
Pensionskasse
216,00 CHF
Quellensteuer
 335,60 CHF
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Von diesem Nettobetrag von mindestens 3.000 CHF kann die zuletzt geltend gemachte Rate für die Krankenversicherung von 283,40 CHF und eine durchschnittliche monatliche Selbstbeteiligung von 38,29 CHF abgezogen werden. Dies ergibt ein bereinigtes Einkommen von 2.678,31 CHF. Fahrtkosten sind hier nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht die Raten von 500 CHF für die Anschaffung eines Pkw. Angesichts des Umstands, dass es hier ohnehin nur um den Mindestbedarf minderjähriger Kinder geht, hat der Antragsgegner nicht ausreichend vorgetragen, dass ihm nicht öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Um vom Wohnort des Antragsgegners in Basel zum Arbeitgeber S. AG in B. zu kommen, bestehen ausreichend öffentliche Verkehrsmittel, auch zu dem geltend gemachten Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr.
44 
e. Mit diesem fiktiven Einkommen bleibt auch der Selbstbehalt des Antragsgegners trotz der höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz gewahrt.
45 
Dabei ist zunächst das im Vergleich zum Inland unterschiedliche ausländische Preisniveau bei der Prüfung des Selbstbehalts des Pflichtigen zu berücksichtigen. Denn diese Sätze sollen einen Mindestlebensstandard für den Unterhaltspflichtigen sichern, der je nach Bedeutung des relevanten Unterhaltsanspruchs abgestuft ist. Mit den hier geltenden 1.080 EUR (Ziff. 21.2 SüdL, bzw. bis Dezember 2014 von 1.000 EUR) etwa lässt sich in der Schweiz angesichts der deutlich höheren Lebenshaltungskosten aber nur ein erheblich geringerer Lebensstandard erreichen als in Deutschland.
46 
(1) Heranzuziehen ist dabei die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) herausgegebene Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ als am besten geeigneter Anpassungsmaßstab (vgl. zu den Einzelheiten BGH vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12, Juris Rn. 35; OLG Oldenburg vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, Juris Rn. 54 ff.). Für Deutschland ist für 2014 ein Wert von 101,5 angegeben, für die Schweiz 148,9. Ein deutscher Geldbetrag ist also mit einem Aufschlag von 1,47 zu versehen, die Schweiz war 2014 also etwa 50 % teurer als Deutschland.
47 
Um das in der Schweiz in Schweizer Franken fiktiv anzusetzende Einkommen des Antragsgegners an dem in Euro ausgedrückten deutschen notwendigen Selbstbehalt messen zu können, ist dieses außerdem nach dem jeweils relevanten Devisenkurs in Euro umzurechnen (so auch zutreffend OLG Dresden vom 04.12.2015 - 20 UF 875/15, Juris Rn. 49 und OLG Karlsruhe vom 27.08.2015 - 2 UF 69/15, Juris Rn. 62 und dortiger Tenor; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 9 Rn. 86 ff.; Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., B Rn. 375 ff., vgl. insb. Rn. 384, 392, 395). Denn die genannte Tabelle stellt lediglich einen Index für die Kaufkraftunterschiede dar und enthält nicht zugleich die Umrechnung nach dem Währungswechselkurs (so aber OLG Oldenburg vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12, Juris Rn. 64 f.; der Bundesgerichtshof hat dies in seiner nachfolgenden Rechtsbeschwerdeentscheidung mangels Rüge hingenommen, freilich ohne diesen Punkt zu erörtern, BGH vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12, Juris Rn. 22; dabei ist die Kaufkraftbereinigung ohnehin Sache der tatrichterlichen Beurteilung, BGH, a.a.O., Rn. 34).
48 
Die somit häufig erforderliche zweistufige Umrechnung (Kaufkraftausgleich und Währungskurs) folgt aus den richtig verstandenen Grundlagen und der Systematik dieser Tabelle (vgl. zum Ganzen ausführlich und zutreffend Többens, FamRZ 2016, 597, 599 f.). Kaufkraftparitäten werden in der Weise ermittelt, dass für einen definierten Warenkorb zunächst der Inlandspreis in der jeweiligen Landeswährung festgestellt wird. So meldet also etwa die Schweiz den Preis für einen bestimmten Warenkorb, ausgedrückt in Schweizer Franken (CHF), an Eurostat. Die so ermittelten Werte werden dann nicht in der eingangs erwähnten Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ eingestellt, sondern in der Tabelle mit dem Titel „Kaufkraftparitäten (KKP) und vergleichende Preisniveauindizes für die Aggregat des ESVG2010“. Die nationalen Werte werden dort im Verhältnis zum EU-Durchschnitt ausgedrückt, der auf 1,0 gesetzt wird. Die Kaufkraft eines Euros in einem durchschnittlichen EU-Land entspricht daher dem mitgeteilten Wert im jeweiligen Land in der jeweiligen Währungseinheit. Der Wert für die Schweiz ist für 2014 bei 1,77043, der Wert für Deutschland bei 1,04290. Damit haben 1,77 CHF in der Schweiz die gleiche Kaufkraft wie 1,04 EUR in Deutschland.
49 
In der praktischen Anwendung hat diese Tabelle zwei gewichtige Nachteile. Zum einen kann aus dieser Tabelle nicht unmittelbar abgelesen werden, ob ein Land teuer oder billig ist. Vielmehr ist der Wert von den Zufälligkeiten des jeweiligen Währungskurses abhängig. So liegt etwa für 2014 der Wert für Montenegro bei 0,496415, während der Wert für Ungarn bei 174,900 liegt. Damit soll nicht etwa ausgedrückt werden, dass das Preisniveau von Ungarn etwa 350fach über dem von Montenegro liegt. Die Kaufkraft in dem einen Land kann mit der Kaufkraft in einem anderen Land vielmehr erst dann verglichen werden, wenn die unterschiedlichen Währungen in eine gemeinsame Währung umgerechnet werden. Zum anderen ist in der Praxis die gleichzeitige (einstufige) Umrechnung nach dem Währungskurs und dem Kaufkraftunterschied nicht immer gewünscht, beispielsweise wenn ein in der Schweiz wohnender Unterhaltspflichtiger nicht nur Einkommen in Schweizer Franken hat, sondern auch noch Einkommen in Euro (z.B. durch Vermietung in Deutschland).
50 
Eurostat bietet deshalb neben der Tabelle „Kaufkraftparitäten (KKP) und vergleichende Preisniveauindizes für die Aggregat des ESVG2010“ außerdem die eingangs erwähnte Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ an. Darin sind - wie das OLG Oldenburg zu Recht zitiert (Rn. 64) - die in der jeweiligen Landeswährung mitgeteilten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Aus dieser Umrechnung in eine gemeinsame Währung ergibt sich ein unmittelbar aufschlussreicher Vergleich der Kaufkraft, worauf in der Erläuterung der Tabelle hingewiesen wird: Ein Land mit einem Index über dem EU-Durchschnitt von 100 ist relativ teuer (z.B. Norwegen mit 146,5), während ein Land mit einem geringeren Index relativ billig ist (z.B. Ungarn mit 57,5). Damit enthält diese Tabelle - anders als die andere Tabelle „Kaufkraftparitäten (KKP) und vergleichende Preisniveauindizes für die Aggregat des ESVG2010“ - ausschließlich die Darstellung der reinen Kaufkraftunterschiede. Eine Umrechnung nach dem Währungswechselkurs wäre ggfs. zusätzlich vorzunehmen.
51 
Die Unterschiede zwischen den beiden Tabellen sind im konkreten Fall der Schweiz nicht sehr groß (Aufschlagsfaktor für 2014 von 1,6976 gegenüber 1,47). Dies liegt daran, dass der Währungsumrechnungskurs zwischen Euro und Schweizer Franken nahezu 1 : 1 beträgt. Anders liegt dies bei deutlich abweichenden Wechselkursen. Beispielsweise entspricht das ungarische Durchschnittseinkommen (2012) von monatlich netto 155.000 Forint, umgerechnet nach dem Währungskurs etwa 500 EUR, nach den Werten der Tabelle „Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ angesichts der geringeren Lebenshaltungskosten bei einem Faktor von 1,765 (101,5 ./. 57,5, für 2014) etwa einem deutschen Lebensstandard von 886 EUR. Nach der einstufigen Berechnung mit den Werten dieser Tabelle (wie in der oben zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg) ergäbe sich ein groteskes Monatseinkommen eines in Ungarn lebenden unterhaltspflichtigen Vaters von 273.575 EUR (155.000 Forint x Faktor 1,765), während sein Selbstbehalt lediglich 612 Forint (1.080 EUR x Faktor 0,567) betragen würde, umgerechnet 2 EUR.
52 
Für die also im vorliegenden Fall vorzunehmende zweistufige Berechnung sind im vorliegenden Fall folgende Umrechnungsfaktoren und Währungskurse heranzuziehen, wobei letztere die Jahresdurchschnitte der Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank nach den Mitteilungen der Deutschen Bundesbank darstellen.
53 
        
 Aufschlagsfaktor
 Umrechnungskurs
2012
1,521
1,2053
2013
1,443
1,2311
2014
1,467
1,2146
2015
1,633
1,0679
2016 (aktuell) 
dto.
1,087
54 
Dabei können die letzten verfügbaren Faktoren zur Kaufkraftanpassung aus dem Jahr 2015 fortgeschrieben werden, da Anhaltspunkte für durchgreifende Veränderungen seitdem nicht ersichtlich sind.
55 
(2) Die Leistungsfähigkeit des im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen ist zu ermitteln, indem die auf deutsche Verhältnisse zugeschnittenen Mindestbedarfswerte auf die im Ausland geltende Kaufkraft umgerechnet werden (vgl. BGH vom 03.07.2013 - XII ZB 220/12, Juris Rn. 29). Also ist mit den aufgeführten Faktoren der deutsche Selbstbehalt um die Kaufkraftunterschiede zu bereinigen.
56 
Die Prüfung des Selbstbehalts kann nicht dadurch erfolgen, dass das ausländische Einkommen an die Kaufkraft im Inland angepasst und am inländischen Selbstbehalt gemessen wird (in diese Richtung aber etwa BGH vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12, Juris Rn. 44; nach beiden Methoden prüft OLG Brandenburg vom 11.10.2007 - 10 UF 47/07, Juris Rn. 56 ff.; vgl. dazu auch Rahm/Künkel/Breuer, a.a.O., B Rn. 393), insbesondere ist dies nicht ergebnisneutral. Zwar sind zwei der Rechengrößen in gleicher Weise (Kaufkraftanpassung) variabel, nämlich das Einkommen und der Selbstbehalt. Dies gilt aber nicht für die dritte Rechengröße, nämlich den Unterhaltszahlbetrag. Dieser verändert durch den Überweisungsvorgang in eine andere Kaufkraftzone nicht etwa seine Höhe. Entscheidend ist, dass dem Unterhaltsschuldner der Mindestbedarf, angepasst an seine Lebensverhältnisse im Ausland, verbleiben muss. Die Gegenmeinung kann zu untragbaren Ergebnissen führen. Wenn z.B. (wie etwa in Serbien gegenüber Deutschland) die Kaufkraft im Ausland doppelt so hoch ist, so könnte dort mit einem Betrag von umgerechnet 540 EUR etwa der gleiche Lebensstandard gewahrt werden wie in Deutschland mit dem hier geltenden Selbstbehalt von 1.080 EUR. Dieser Betrag müsste daher dem Unterhaltsschuldner verbleiben. Demgegenüber kann die Hochrechnung des ausländischen Einkommens hier zu unsinnigen Ergebnissen führen. Wenn etwa ein Vater mit einem serbischen Nettoverdienst von (währungstechnisch) umgerechnet 1.200 EUR netto gegenüber drei Kindern der 3. Altersstufe in Deutschland unterhaltspflichtig wäre, würde sich ein Unterhaltsbedarf von 3x 400 EUR, d.h. insgesamt 1.200 EUR ergeben (1.200 EUR Einkommen hochgerechnet auf 2.400 EUR führen nach Herabstufung zur 3. Einkommensstufe). Eine Leistungsfähigkeit besteht aber nur in Höhe von 660 EUR (1.200 EUR Einkommen abzüglich des heruntergerechneten Selbstbehalts von 540 EUR). Wenn das serbische Einkommen von 1.200 EUR hier auf 2.400 EUR hochgerechnet und davon der deutsche Selbstbehalt von 1.080 EUR abgezogen würde, ergäbe sich eine Leistungsfähigkeit von 1.320 EUR, obwohl der Vater nur 1.200 EUR verdient.
57 
(3) Auf die Frage, ob wegen des grenznahen Wohnorts des Antragsgegners Teile seines fiktiven Einkommens von der Kaufkraftanpassung auszunehmen sind (vgl. dazu Többens, FamRZ 2016, 597, 601 f.), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da dem Antragsgegner auch der in vollem Umfang hochgerechnete Selbstbehalt verbleibt.
58 
(4) Dies ergibt folgende Übersicht:
59 
        
07-12/12
01-06/13
07-12/13
01-12/14
01-07/15
08-12/15
ab 01/16
Einkommen
Antragsgegner
        
        
        
        
        
        
        
Arbeitseinkommen
netto
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
Fr. 3.000,00
abzgl.
Krankenversicherung
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
-Fr. 283,40
Fahrtkosten
        
        
        
        
        
        
        
abzgl.
Selbstbeteiligung
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
-Fr. 38,29
bereinigtes
Einkommen
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
Fr. 2.678,31
./. Umrechnungskurs
1,2053
1,2311
1,2311
1,2146
1,0679
1,0679
1,0870
in Euro
2.222,11 EUR
2.175,54 EUR
2.175,54 EUR
2.205,10 EUR
2.508,02 EUR
2.508,02 EUR
2.463,95 EUR
Selbstbehalt
1.000,00 EUR
1.000,00 EUR
1.000,00 EUR
1.000,00 EUR
1.080,00 EUR
1.080,00 EUR
1.080,00 EUR
./. Index
Kaufkraftausgleich
1,521
1,443
1,443
1,467
1,633
1,633
1,633
erhöhter
Selbstbehalt
1.521,00 EUR
1.443,00 EUR
1.443,00 EUR
1.467,00 EUR
1.763,64 EUR
1.763,64 EUR
1.763,64 EUR
Verteilmasse
701,11 EUR
732,54 EUR
732,54 EUR
738,10 EUR
744,38 EUR
744,38 EUR
700,31 EUR
Bedarf Da.
272,00 EUR
272,00 EUR
272,00 EUR
272,00 EUR
272,00 EUR
284,00 EUR
289,00 EUR
Bedarf Di.
225,00 EUR
225,00 EUR
272,00 EUR
272,00 EUR
272,00 EUR
284,00 EUR
289,00 EUR
Gesamtbedarf
497,00 EUR
497,00 EUR
544,00 EUR
544,00 EUR
544,00 EUR
568,00 EUR
578,00 EUR
60 
Es ergibt sich, dass der an die höhere Kaufkraft in der Schweiz angepasste Selbstbehalt des Antragsgegners zu keinem Zeitraum berührt ist.
61 
3. Die während des laufenden Verfahrens gem. § 7 Abs. 1 S. 1 UVG übergegangenen Ansprüche hat die Antragstellerin zulässigerweise gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG mit § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Zahlung an den Leistungsträger umgestellt (vgl. dazu BGH vom 27.09.2000 - XII ZR 174/98, Juris Rn. 20). Der Umstand, dass es sich hier um Unterhalt aufgrund fiktiver Einkünfte handelt, hindert den Anspruchsübergang nicht (vgl. BGH vom 14.03.2001 -XII ZR 57/99, Juris Rn. 8 ff. m.w.N.).
III.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG und orientiert sich am Unterliegen des Antragsgegners gem. § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG.
63 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 51 FamGKG.
64 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor (vgl. zur Zulassung durch den Einzelrichter, BGH vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, Juris Rn. 5). Die rechtlichen Fragen zur Erwerbsobliegenheit sind höchstrichterlich geklärt, es geht vorliegend um die Anwendung im Einzelfall. Hinsichtlich der Berechnungsmethode für die Kaufkraftanpassung liegt zwar eine abweichende Rechtsprechung vor, diese Frage ist im Ergebnis aber nicht entscheidungserheblich. Auch bei einer einstufigen Umrechnung des deutschen Selbstbehalts (wie sie der abweichenden Rechtsprechung des OLG Oldenburg entspricht, inhaltlich aber nicht zutreffend ist, wie oben dargelegt wurde) wäre zu allen relevanten Zeiträumen der erhöhte Selbstbehalt des Antragsgegners in der Schweiz gewahrt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1602 Bedürftigkeit


(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung


(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen E

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Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein den Betrag von 259 EUR übersteigender monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.Im Übrigen wird die Klage abgew

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

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(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 26.02.2015 (6 F 84/14) unter Ziffern 1 bis 3 wie folgt abgeändert:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weinheim vom 12.12.2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 14.06.2013 (4 F 18/11) wird für den Zeitraum ab 01.09.2014 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- in den Monaten September 2014 und Oktober 2014 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit (490,00 EUR - 44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich,

- im Monat November 2014 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, somit 426,00 EUR,

- in den Monaten Dezember 2014 bis einschließlich August 2015 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit von Dezember 2014 bis Juli 2015 (490,00 EUR - 44,10 EUR =) 445,90 EUR monatlich und für August 2015 (506,00 EUR - 45,54 EUR =) 460,46 EUR sowie

- ab September 2015 in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nach § 1612a BGB ohne Abzug des Kindergelds oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen, aber abzüglich 9 %, somit (484,00 EUR - 43,56 EUR =) 440,44 EUR.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.320,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner der Antragstellerin mehr als 100% des Mindestunterhalts schuldet.
Der Antragsgegner ist der Vater der am ...2002 geborenen Antragstellerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 (4 F 18/11), berichtigt mit Beschluss vom 14.06.2013, wurde die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und der Antragsgegner ab 01.02.2010 zur Zahlung von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe und ab 24.01.2014 der 3. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin im Wege des Abänderungsantrages die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung ab 01.11.2010 begehrt.
Die Antragstellerin und ihre Mutter leben in Miami/Florida. Die Mutter der Antragstellerin erhält weder Kindergeld noch sonstige anrechenbare Leistungen. Sie ist bei der Firma M. in den USA beschäftigt.
Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben eine Tochter M., geboren am ...2011. Der Antragsgegner hat einen weiteren Sohn T., geboren am ..1996, für den er ebenfalls unterhaltspflichtig ist.
Der Antragsgegner ist nach Beendigung seiner selbstständigen Tätigkeit seit November 2010 angestellt. Er arbeitet bei der Firma L..
Mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 (4 IK 885/14) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht daraufhin mit Beschluss vom 09.02.2015 das Verfahren betreffend den Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 27.08.2014 abgetrennt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Antragsgegner sei zu höheren Unterhaltszahlungen als dem gesetzlichen Mindestunterhalt leistungsfähig. In den USA gebe es keine Leistungen, die dem Kindergeldbezug gleichzusetzen seien, so dass die Anrechnung von Kindergeld zu Gunsten des Antragsgegners zu unterbleiben habe. Auf Seiten des Antragsgegners sei die private Nutzung des Firmenwagens mit 487,00 EUR zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände und für was die vermeintlichen Verbindlichkeiten entstanden seien, wegen der gepfändet werde. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen betrage netto 4.147,64 und nach Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung 3.774,03 EUR.
Nach Abtrennung der Unterhaltsansprüche für den Zeitraum bis 27.08.2014 hat die Antragstellerin zuletzt beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011 - Az.: 4 F 18/11 - dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters einen monatlichen, im Voraus fälligen Unterhalt für den Zeitraum ab 27.08.2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB ohne Anrechnung von Kindergeld oder anderer anrechenbarer Sozialleistungen zu zahlen hat.
10 
Der Antragsgegner hat
11 
Antragszurückweisung
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beantragt.
13 
Der Antragsgegner hat vorgetragen, er habe insgesamt drei unterhaltsberechtigte Kinder und eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, die nicht erwerbstätig sei. Bis zur Inanspruchnahme durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2010 habe er keine Kenntnis von der Existenz der Antragstellerin gehabt.
14 
Insgesamt habe er Schulden von über 90.000,00 EUR ohne Zinsen, die dem Grunde nach aus der Zeit vor dem Bekanntwerden seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin stammen würden. Bis zum Jahr 2010 sei er im Rahmen von zwei Unternehmen selbstständig und als Geschäftsführer einer GmbH tätig gewesen. Wegen einer wirtschaftlich schlechten Entwicklung habe er diese Tätigkeiten aufgeben müssen. Die Forderungen der Insolvenztabelle würden sich auf insgesamt 88.133,79 EUR belaufen; sie seien überwiegend vor dem Jahr 2010 entstanden. Lediglich zwei Forderungen in Höhe von insgesamt 7.289,63 EUR seien jüngeren Datums.
15 
Von August 2014 bis Oktober 2014 würden ihm ausgehend von einem Nettoeinkommen von 4.147,64 EUR nach Abführung der Pfändungsbeiträge und des Unterhalts für die Antragstellerin in Höhe von monatlich 426,00 EUR nur 2.320,00 EUR monatlich verbleiben. Abgezogen sei dabei auch der geldwerte Vorteil für den Privatanteil des Pkw. Berufsbedingte Aufwendungen seien wegen des Firmenwagens nicht zu berücksichtigen. Damit falle er in die dritte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Da er aber vier Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, sei er in die Gruppe 1 zurückzustufen.
16 
Da die Antragstellerin bzw. deren Mutter in den USA durch die steuerliche Veranlagung eines Kindes Entlastung erfahre, sei er zwar verpflichtet, den Betrag ohne Kindergeldabzug zu entrichten, er sei dann aber nur in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
17 
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2015 den Beschluss des Amtsgerichts Weinheim vom 12.12.2011, Az.: 4 F 18/11, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt in den Monaten September und Oktober 2014 in Höhe von jeweils 546,00 EUR, im Monat November 2014 in Höhe von 426,00 EUR und ab dem Monat Dezember 2014 in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612 a BGB ohne Abzug des Kindergelds, derzeitiger Zahlbetrag 546,00 EUR, zu zahlen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
18 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
19 
Der Antragsgegner trägt vor,
die Abtrennung und Fortführung des Verfahrens bezüglich der Unterhaltsbeträge ab 01.09.2014 sei rechtswidrig.
20 
Die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts sei falsch. Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde er auf den pfändungsfreien Betrag verwiesen. Für die rückständigen Unterhaltsberechnungen sei sein tatsächliches in den Monaten bis Dezember 2014 erzieltes Einkommen zu Grunde zu legen und nicht das Gesamteinkommen des Jahres 2014. In diesen Monaten habe er allenfalls 2.746,00 EUR zur Verfügung gehabt. Für den zukünftigen Unterhalt seien die Umstände heranzuziehen, die sich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben hätten. So habe er von August 2014 bis April 2015 20.944,00 EUR netto erhalten, somit monatlich 2.327,00 EUR. Zuzüglich der gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin (426,00 EUR) ergebe sich daher ein einsetzbares Einkommen von 2.753,00 EUR.
21 
Eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens komme in Abwägung des Umstandes, dass die Mutter der Antragstellerin in den USA geldwerte Vorteile im Rahmen einer steuerlichen Entlastung durch den Unterhalt erfahre, nicht in Betracht. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein Mittelklassefahrzeug der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb. Er sei im Vertrieb tätig und auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen. Der geldwerte Vorteil sei daher aufgedrängt. Angesichts seiner Lebensumstände würde er allenfalls ein kleineres Fahrzeug unterklassiger Art für sich privat und seine Familie benutzen. Der geldwerte Vorteil sei vom Arbeitgeber in der Verdienstabrechnung mit 219,00 EUR berechnet worden; allenfalls dieser Betrag wäre als geldwerter Vorteil aufzuaddieren.
22 
Außerdem müssten die gegebenenfalls noch festzusetzenden Verfahrenskostenhilferaten als Abzugsposition berücksichtigt werden.
23 
Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig. Auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn T. gemäß Vereinbarung vom 09.09.2014 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bestehe weiter. Er sei daher maximal nach der zweiten Einkommensgruppe unterhaltspflichtig.
24 
Die Mutter der Antragstellerin erhalte nach Beantragung als Alleinerziehende eine Steuergutschrift in Höhe von mindestens 1.000 US-Dollar im Jahr. Im Rahmen der Billigkeit sei er daher in eine geringere Einkommensgruppe einzustufen.
25 
Schließlich sei der Unterhaltsbetrag zu reduzieren, da die Kaufkraft eines Euro, der nach USA gezahlt werde, dort höher sei als hier. Im Jahr 2013 ergebe sich aus der Eurostat-Tabelle ein Kaufkraftniveau von Deutschland 101,5% zu USA 92,9%. Die Kaufkraft sei damit um 109,25% erhöht. Der Unterhalt müsse daher um 9,25% geringer sein, damit er die gleiche Kaufkraft erziele. Für das Jahr 2015 ergebe sich ein Unterschied von mindestens 8 %.
26 
Der Antragsgegner beantragt,
27 
den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.02.2015, Az.: 6 F 84/14, aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
28 
Die Antragstellerin beantragt,
29 
die Beschwerde zurückzuweisen.
30 
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor,
der Antragsgegner habe nicht substantiiert dargestellt, wann seine Verbindlichkeiten im Einzelnen entstanden seien, aus welchem Rechtsgrund und warum die einzelnen Verbindlichkeiten dem Kindesunterhaltsanspruch gegenüber vorrangig sein sollten. Das Amtsgericht habe daher das Einkommen des Antragsgegners zu Unrecht um 541,38 EUR monatlich gemindert.
31 
Für die Unterhaltsberechnung sei das Gesamteinkommen des Jahres 2014 maßgebend. Die Höhe der Sonderzahlungen gebe der Antragsgegner nicht an. Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen verfüge der Antragsgegner seit April 2014 netto durchschnittlich über 3.285,00 EUR.
32 
Es sei auszuschließen, dass der Arbeitgeber dem Antragsgegner aufgegeben habe, einen bestimmten Firmenwagentyp zu akzeptieren. Der Antragsgegner hätte damit auch einen kleineren Firmenwagen wählen können.
33 
Es werde bestritten, dass die Mutter der Antragstellerin steuerliche Entlastungen durch den Unterhalt erhalte. Selbst wenn die Kindesmutter steuerliche Vorteile hätte, würde das nicht die Antragstellerin betreffen. In Deutschland habe ein Unterhaltsschuldner aufgrund von Kindesunterhaltszahlungen auch keine steuerlichen Vorteile. Auch hier werde im Übrigen Präklusion eingewendet.
34 
Bestritten werde auch, dass die Ehefrau des Antragsgegners nicht erwerbstätig sei. Selbst wenn sie nicht arbeiten würde, sei der Antragsgegner mit dem Vortrag präkludiert.
35 
Zur Frage des Kaufkraftunterschiedes sei zu berücksichtigen, dass der Euro mittlerweile deutlich abgewertet worden sei und damit in den USA weniger wert sei (im Jahr 2015 1/5 geringer). Der in Euro zu titulierende Unterhaltsbetrag müsse daher eigentlich höher sein, um den Kaufkraftunterschied zu den USA auszugleichen. Im Übrigen sei der Vortrag des Antragsgegners neu und damit von der Präklusion erfasst.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
37 
Die Akten des Amtsgerichts Weinheim 4 F 18/11 nebst Beschwerdeakten des Senats 2 UF 31/12 sind beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
38 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die von der Antragstellerin gemäß §§ 237, 240 FamFG begehrte Erhöhung des Kindesunterhalts über 100% des Mindestunterhalts hinaus wendet, hat teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet für den vorliegend verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab September 2014 Kindesunterhalt nur in Höhe des aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfangs. Lediglich insoweit ist der dem Abänderungsbegehren der Antragstellerin zu Grunde liegende Beschluss des Amtsgerichts Weinheim abzuändern.
A.
39 
Die Abtrennung des Verfahrens durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.02.2015 hinsichtlich der ab September 2014 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und die Entscheidung hierüber in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
40 
Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 27.08.2014 entstandenen Unterhaltsforderungen der Antragstellerin sind Insolvenzforderungen und nehmen nach § 38 InsO am Insolvenzverfahren teil; sie können nicht mehr gesondert gerichtlich geltend gemacht werden (Grandel, Familienrecht, 2. Aufl., Stichwort „Insolvenzverfahren bei natürlichen Personen“ Rn. 9 f). Zu den Insolvenzforderungen gehört auch der Unterhaltsanspruch für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (OLG Nürnberg, ZInsO, 2005, 443), somit für den Monat August 2014. Unterhaltsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, vorliegend die ab September 2014 entstandenen und künftig entstehenden Unterhaltsansprüche, stellen indes keine Insolvenzforderung dar und können daher außerhalb des Insolvenzverfahrens vom Gläubiger verfolgt werden (FA-FamR/Perleber-Kölbel, 10. Aufl., Kap. 18 Rn. 341, 345). Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11).
B.
41 
Die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die minderjährige Antragstellerin gemäß §§ 1601, 1602 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner nach seinen aktuellen Einkommensverhältnissen jedoch nicht zur Zahlung von 128 % des Mindestunterhalts leistungsfähig, § 1603 Abs. 1 BGB.
42 
1. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners orientiert sich an dem insolvenzfreien Teil seines Einkommens. Da die Lebensstellung von Kindern von den Eltern abgeleitet wird, findet die Bedarfsermittlung durch Berücksichtigung der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 821; OLG Nürnberg, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind damit die Verbindlichkeiten des Antragsgegners, die durch die vorgelegte Insolvenztabelle ausreichend belegt sind und die überwiegend vor der Kenntnis des Antragsgegners von seiner Vaterschaft in Bezug auf die Antragstellerin infolge der selbstständigen Tätigkeit des Antragsgegners entstanden sind, zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Mindestunterhalt der Antragstellerin durch die Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt wird. Der Ausgleich der Belange der Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin, des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner und der Drittgläubiger (BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 25) führt daher zur uneingeschränkten Berücksichtigung der bestehenden Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
43 
a) Ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnungen hat der Antragsgegner im relevanten Zeitraum ab September 2014 die im Folgenden aufgeführten Einkommensüberweisungen erhalten. Dabei sind jeweils die im Wege der Pfändung beigetriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter sowie an die Antragstellerin bzw. das Bundesamt für Justiz in Höhe von monatlich 426,00 EUR (100 % des Mindestunterhalts) bereits abgezogen. Für die Ermittlung des bedarfsprägenden Einkommens des Antragsgegners werden die gepfändeten Unterhaltsbeträge für die Antragstellerin dem Einkommen wieder hinzugerechnet:
44 
Sept. 2014
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Okt. 2014
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Nov. 2014
2.599,54 EUR
+ 426,00 EUR
Dez. 2014
2.332,65 EUR
+ 426,00 EUR
Jan. 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Feb. 2015
2.099,65 EUR
+ 426,00 EUR
März 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
April 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Mai 2015
2.319,64 EUR
+ 426,00 EUR
Juni 2015
2.603,01 EUR
+ 426,00 EUR
        
= 23.552,69 EUR
: 10 Monate
= 2.355,27 EUR
 
 
+ 426,00 EUR
= 2.781,27 EUR
45 
b) Dem monatlichen pfändungsfreien Einkommen des Antragsgegners in Höhe von (2.355,27 EUR + 426,00 EUR =) 2.781,27 EUR ist der Sachbezug durch Überlassung eines Geschäftswagens zur Nutzung auch für private Zwecke hinzuzurechnen. Der Wert dieses Sachbezugs ist nach § 287 ZPO zu schätzen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 1 Rn. 91).
46 
Der Senat schätzt die durch die Sachzuwendung des Arbeitgebers eingetretene Ersparnis für den Antragsgegner auf 350,00 EUR monatlich; abzüglich der steuerlichen Mehrbelastung durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens in Höhe von ca. 82,00 EUR monatlich ergibt sich damit ein das Einkommen erhöhender geldwerter Vorteil von (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich.
47 
Der Vorteil eines Firmenfahrzeugs wird durch die steuerliche Bewertung erfasst. Ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Antragsgegners wird der geldwerte Vorteil für den PKW (Mittelklassewagen der Marke BMW 318 xd mit Allradantrieb) dabei mit 487,00 EUR monatlich zu Grunde gelegt. Eine Korrektur des steuerlichen Ansatzes (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1759) ist vorliegend deshalb geboten, weil der Antragsgegner plausibel dargelegt hat, dass er jährlich 80.000 km mit dem PKW geschäftlich zurücklegen muss und für die Fahrten im Winter auch nach Ö. und in die S. auf einen PKW mit Allradantrieb angewiesen ist, während er sich privat aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nur einen kleinen PKW anschaffen würde. Auch wenn der Antragsgegner den PKW selbst auswählen konnte, ist es glaubhaft, dass bei der Entscheidung Sicherheitsaspekte eine entscheidende Rolle spielten und dass sich der Antragsgegner aufgrund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation mit vier Unterhaltsberechtigten privat ein weniger teures Auto anschaffen würde. Daher ist es gerechtfertigt, dem Einkommen des Antragsgegners nur den Nutzungsvorteil eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs zuzurechnen.
48 
Aus der im Internet frei abrufbaren Veröffentlichung des ADAC (www.adac.de) zu den TOP 10 der Kleinstwagen-Klasse sowie der Kleinwagen-Klasse ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten pro Monat für Kleinst- und Kleinwagen zwischen 322,00 EUR und 398,00 EUR. Der Senat schätzt daher den Nutzungsvorteil für ein den Verhältnissen des Antragsgegners entsprechendes Fahrzeug auf monatlich 350,00 EUR. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Antragsgegner durch den in seinem Bruttoentgelt von (regelmäßig) monatlich 5.731,40 EUR bereits enthaltenen PKW-Wert einen Steuernachteil von ca. 82,00 EUR gegenüber einem Bruttoverdienst von (5.731,40 EUR - [487,00 EUR + 219,60 EUR =] 5.464,00 EUR erleidet.
49 
Damit ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs hier auf (350,00 EUR - 82,00 EUR =) 268,00 EUR monatlich zu schätzen.
50 
c) Das durchschnittliche Einkommen des Antragsgegners beträgt somit monatlich (2.781,27 EUR + 268,00 EUR =) 3.049,27 EUR.
51 
d) Der Antragsgegner ist neben der Antragstellerin noch seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und seiner Tochter M. unterhaltspflichtig. Weiterhin ist sein Sohn T. D. unterhaltsberechtigt.
52 
aa) Für den Zeitraum von September 2014 bis einschließlich August 2015 ist der dem Sohn T. tatsächlich gewährte Unterhalt bereits bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners zu berücksichtigen. Für den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (06.08.2015) vermindert sich damit das Einkommen des Antragsgegners um monatlich 300,00 EUR.
53 
Der am ...1996 geborene Sohn T., der noch das Gymnasium besucht, erhält ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.06.2015 vorgelegten außergerichtlichen Vereinbarung vom 09.09.2014 monatlich 300,00 EUR vom Antragsgegner als Barunterhalt gezahlt. Nach dem Vertragstext gilt die Vereinbarung bis auf Weiteres und kann nach Absprache jederzeit abgeändert werden. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die Mutter von T. nicht erwerbstätig ist und dass der Unterhaltsanspruch von T. deshalb grundsätzlich höher als 300,00 EUR wäre.
54 
Soweit es vorliegend um den rückständigen Unterhalt der Antragstellerin für den Zeitraum September 2014 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, somit bis einschließlich August 2015, geht, kann eine rückwirkende Änderung des vom Antragsgegner mit dem Sohn T. vereinbarten Unterhalts nicht erfolgen (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rn. 451 und § 1 Rn. 1124). Maßgebend ist damit für diesen Zeitraum der aufgrund der Vereinbarung reduzierte und tatsächlich geleistete Unterhalt von 300,00 EUR monatlich.
55 
Bei der Bedarfsermittlung anhand der Düsseldorfer Tabelle ist damit für diesen Zeitraum lediglich von drei unterhaltsberechtigten Personen (Antragstellerin, Ehefrau des Antragsgegners und die ehegemeinsame Tochter M.) auszugehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist dies auch nicht systemwidrig. Zwar sind Kindesunterhaltsansprüche grundsätzlich so zu errechnen, als ob über alle Ansprüche zugleich entschieden würde. Lediglich wenn für die Vergangenheit der Unterhaltsanspruch des anderen Berechtigten, hier des Sohnes T. D., nicht mehr abänderbar ist, kann dessen Unterhaltsanspruch in tatsächlicher Höhe als Schuld berücksichtigt werden (Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 2 Rn. 340).
56 
bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist unter Einbeziehung des Sohnes T. von drei unterhaltsberechtigten Kindern und der unterhaltsberechtigten Ehefrau des Antragstellers, mithin insgesamt vier Unterhaltsberechtigten auszugehen.
57 
e) Es ergibt sich danach folgender Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach der Düsseldorfer Tabelle:
58 
aa) Für den Zeitraum September 2014 bis einschließlich August 2015 beträgt das Einkommen des Antragsgegners 3.049,27 EUR. Hiervon ist der tatsächlich gezahlte Unterhalt für den Sohn T. abzusetzen, so dass (3.049,27 EUR - 300,00 EUR =) 2.749,27 EUR verbleiben. Damit ist der Antragsgegner zunächst in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 2.701,00 bis 3.100,00 EUR) entsprechend 120 % des Mindestunterhalts einzuordnen. Da der Antragsgegner in diesem Zeitraum (neben Tim, der bereits einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, weiteren) drei Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, die Düsseldorfer Tabelle jedoch nur von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht, ist eine Herabstufung in die Einkommensgruppe 4, entsprechend 115 % des Mindestunterhalts (= 490,00 EUR bis einschließlich Juli 2015 bzw. 506,00 EUR für August 2015), vorzunehmen.
59 
Für den Monat November 2014 hat es allerdings aufgrund des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius, §§ 117 FamFG, 528 ZPO) bei dem vom Amtsgericht angenommenen und titulierten Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (426,00 EUR) zu verbleiben.
60 
bb) Für den zukünftigen Unterhalt ab September 2015 ist von einem Einkommen des Antragsgegners von monatlich 3.049,27 EUR und von (einschließlich des Sohnes T.) vier Unterhaltsberechtigten auszugehen. Der Antragsgegner ist daher aufgrund einer Herabstufung um zwei Einkommensgruppen zu Unterhalt statt nach der Einkommensgruppe 5 nach der Einkommensgruppe 3 entsprechend 110 % des Mindestunterhalts (derzeit 484,00 EUR) verpflichtet.
61 
2. Der so ermittelte Bedarf der Antragstellerin ist aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten um 9 % zu reduzieren.
62 
Die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle gelten für die Lebensverhältnisse in Deutschland. Da die Antragstellerin in den Vereinigten Staaten (M./F.) lebt, sind die dortigen Lebensverhältnisse zu denen in Deutschland in Relation zu setzen. Hierbei kann auf die internationalen Statistiken über Kaufparitäten zurückgegriffen werden. Die Feststellung des Kaufkraftunterschiedes anhand des vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern wurde vom Bundesgerichthof nicht beanstandet (BGH, FamRZ 2014, 1536 Rn. 35). Für die veröffentlichten Jahre 2013 und 2014 wird in dieser Statistik das Preisniveau in den V. S. mit 92,9 % (2013) und 93 % (2014) und in Deutschland mit 102,2 % (2013) und 101,5 % (2014) des für die Europäische Union ermittelten Mittelwerts angegeben. Danach betrug das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und den V. S. im Jahr 2013 1 : 0,909 und im Jahr 2014 und 1 : 0,916. Die Lebenshaltungskosten in den V. S. sind damit über einen längeren Zeitraum ca. 9 % geringer als in Deutschland.
63 
Für das Jahr 2015 hat der Antragsgegner anhand der Tabelle OECD-Stat. belegt, dass - bezogen auf den Monat Mai 2015 - weiterhin ein Kaufkraftunterschied zwischen den beiden Staaten besteht, und zwar mit einem Verhältnis von 100 für Deutschland zu 109 für die V. S., somit 1 : 0,917.
64 
Der sich hieraus ergebende Faktor von (gerundet) 9 % ist mit dem nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Bedarf zu multiplizieren, um den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin entsprechend zu reduzieren.
65 
3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt eine Steuervergünstigung der Mutter der Antragstellerin in den USA nicht zu einer weiteren Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts.
66 
Unstreitig ist davon auszugehen, dass die erwerbstätige Mutter der Antragstellerin in M./F. kein Kindergeld erhält, weil eine derartige Leistung in den V. S. nicht gewährt wird. Aber sie kann als Erwerbstätige eine Steuerrückerstattung von 1.000,00 Dollar pro Jahr für die minderjährige Antragstellerin erhalten. Eine Reduzierung des vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalts ist deshalb jedoch nicht veranlasst. Zwar trifft es zu, dass der Antragsgegner für die in M. lebende Antragstellerin keinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland hat. Allerdings ist es dem Antragsgegner nach dem deutschen Steuerrecht möglich, seine Unterhaltsleistungen steuermindernd geltend zu machen, entweder in Form des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG oder in Form einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33a EStG. Beide Elternteile werden damit nach dem jeweiligen Heimatrecht für den Betreuungs- und Barunterhalt steuerrechtlich begünstigt und somit entlastet. Eine darüber hinausgehende Begünstigung des Antragsgegners zu Lasten der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt.
67 
Auch der Verweis auf § 1612c BGB verhilft dem Antragsgegner insoweit nicht zum Erfolg. Nach § 1612c BGB gilt § 1612b BGB entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen. Bei der der Mutter der Antragstellerin in den V. S. gewährten Steuervergünstigung handelt es sich aber nicht um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG (vgl. zu einzelnen Beispielen Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 65 Rn. 4 ff).
C.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
69 
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 51 FamGKG.
70 
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
36
(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,
29
Soweit der Antragsgegner vorbringt, ihm müsse pauschal ein höherer als der tabellenmäßige Selbstbehalt verbleiben, um das in seinem Aufenthaltsstaat, den Niederlanden, bestehende höhere Preisniveau aufzufangen, ist dem nicht zu folgen. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge geben eine pauschalierte Betrachtung zur Hand, die bereits auf regionale Preisunterschiede innerhalb Deutschlands keine Rücksicht nimmt. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der im Ausland aufhältige Unterhaltspflichtige einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Jedenfalls wenn sich die Kaufkraft des Euro in den einzelnen Staaten nur geringfügig unterscheidet, wie hier die Rechtsbeschwerde nur um 4,4 % erhöhte Lebenshaltungskosten für die Niederlande vorträgt, ist ein Kaufkraftausgleich regelmäßig nicht geboten (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 35).
36
(3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008,

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 174/98 Verkündet am:
27. September 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
UVG § 7; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 1
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG findet bei einem Anspruchsübergang
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG keine entsprechende Anwendung.
BGH, Urteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1998 aufgehoben, soweit die Klage auf Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. März 1998 abgewiesen worden ist. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Parteien schlossen, nachdem sie bereits acht Jahre zusammengelebt hatten, im Jahre 1989 die Ehe. Aus ihrer Beziehung stammen die Kinder Antonio, geboren am 6. August 1984, Giusy, geboren am 9. Juni 1986 und Marco, geboren am 21. Oktober 1988, für die der Beklagte die Vaterschaft anerkannt hat. Seit der im September 1995 erfolgten Trennung der Parteien leben
die Kinder bei der Klägerin. Diese ging Ende 1996/Anfang 1997 einer Tätigkeit als Telefonistin nach. Sie bezog für sich und den Sohn Antonio Sozialhilfe, für die Kinder Giusy und Marco wurden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz erbracht. Das Sozialamt vereinbarte mit der Klägerin am 19. Februar 1997 die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche. Hinsichtlich der Unterhaltsvorschußleistungen erfolgte keine Rückabtretung. Der 1956 geborene Beklagte, der italienischer Staatsangehöriger ist, war in Italien als ungelernter Bauarbeiter sowie in der Gastronomie tätig. 1980 kam er nach Deutschland und fand eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter. Nachdem ihm betriebsbedingt gekündigt worden war, verrichtete er in den folgenden Jahren Gelegenheitsarbeiten und war im übrigen arbeitslos. 1994/95 war er als Eisverkäufer tätig. Von Juni bis November 1996 betrieb er selbständig eine Pizzeria. Seitdem ist er wiederum arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Durch Anwaltsschreiben vom 12. November 1996 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt ab Mitte November 1996 auf. Mit ihrer Klage, die dem Beklagten am 7. April 1997 zugestellt wurde, machte sie - entsprechend der ihr bewilligten Prozeßkostenhilfe - zuletzt folgende (im Wege einer Mangelfallberechnung ermittelten) Ansprüche geltend: Kindesunterhalt für Antonio: ab 1. März 1997 monatlich 54 DM; Kindesunterhalt für Giusy und Marco: ab Rechtshängigkeit jeweils monatlich 44 DM, zahlbar ab dem ersten des der letzten mündlichen Verhandlung folgenden Monats an sie selbst und im übrigen an das Jugendamt; Trennungsunterhalt : ab 1. März 1997 monatlich 38 DM sowie für die Zeit vom 15. November 1996 bis 28. Februar 1997 rückständigen Trennungsunterhalt von 137,50 DM und rückständigen Kindesunterhalt für Antonio von 196,50 DM.
Der Beklagte berief sich darauf, zur Leistung von Unterhalt finanziell außerstande zu sein, da es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück, soweit das Rechtsmittel die Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab 1. April 1998, dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, betraf. Für die Zeit bis zum 31. März 1998 begehrte er die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil antragsgemäß ab. Mit der hiergegen eingelegten - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 31. März 1998.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Sache allerdings zutreffend nach deutschem Recht beurteilt. Sowohl auf die Unterhaltsansprüche von getrenntlebenden Ehegatten als auch auf diejenigen von Kindern sind primär die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Da die Klägerin mit den Kindern in Deutschland lebt, ist für die Unterhaltsansprüche deutsches Recht maßgebend. Das gilt gleichermaßen für die Abstammung der Kinder. Der Beklagte, der die Vaterschaft für die Kinder anerkannt hat, ist nach
§ 1600 a BGB a.F. (Art. 224 § 1 EGBGB) deren Vater. Die Unterhaltsansprüche richten sich daher nach den §§ 1361, 1601 ff BGB. 2. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß sich die nach den vorgenannten Bestimmungen für das Bestehen von Unterhaltsansprüchen unter anderem maßgebende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht allein nach dem von ihm tatsächlich erzielten Einkommen richtet, sondern grundsätzlich auch nach den Mitteln bestimmt, die er bei gutem Willen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Feststellungen zu der Frage, ob der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, hat es jedoch für entbehrlich gehalten, weil die Klägerin bis einschließlich März 1998 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz in einer die geltend gemachten Unterhaltsansprüche übersteigenden Höhe bezogen habe und schon deshalb für den vor der letzten mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum Unterhaltsansprüche nicht mehr durchsetzen könne. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Soweit die Klägerin für sich und den Sohn Antonio Leistungen der Sozialhilfe erhalten habe, seien die Ansprüche auf Trennungs- und Kindesunterhalt wegen der Schutzvorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, weil sie allein auf der im Sozialhilferecht nicht vorgesehenen Berücksichtigung fiktiver , wegen eines Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit zuzurechnender Einkünfte beruhten. Denn das Einkommen des Beklagten aus der bezogenen Arbeitslosenhilfe liege mit durchschnittlich rund 1.116 DM monatlich für die Zeit bis Dezember 1997 und mit durchschnittlich rund 1.056 DM monatlich ab Januar 1998 unter dem mit monatlich 1.300 DM anzusetzenden unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbehalt und reiche auch nicht aus, um den unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung mit mindestens 1.200 DM monatlich anzunehmenden sozialhilferechtlichen Bedarf des Be-
klagten zu decken. Wenn ein Anspruchsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG mangels Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners ausscheide, bleibe der Hilfeempfänger zwar grundsätzlich Anspruchsinhaber. Dies könne indessen zur Folge haben, daß er auf der Grundlage der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung fiktiven Einkommens einen Unterhaltstitel erstreite und hieraus später, wenn der Unterhaltsschuldner eine neue Arbeitsstelle angetreten und zu pfändbarem Einkommen und Vermögen gekommen sei, erfolgreich die Zwangsvollstreckung betreibe. Da die bezogene Sozialhilfe nicht zurückzugewähren sei, bestehe somit die Möglichkeit einer doppelten Befriedigung des Unterhaltsgläubigers. Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht. Dem Unterhaltsgläubiger sei vielmehr die Durchsetzung des Anspruchs zu versagen, weil sein Begehren gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Das sei auch hier der Fall. Soweit die Klägerin für die Kinder Giusy und Marco Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bezogen habe, gelte im Ergebnis nichts anderes. Auch insofern sei davon auszugehen, daß ein gesetzlicher Anspruchsübergang auf das Land in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG, einer letztlich im Verfassungsrecht begründeten Schutzvorschrift zugunsten des Unterhaltsschuldners, ausscheide. Die Klägerin könne deshalb für den Monat April 1997 nicht die vom Amtsgericht zuerkannte Zahlung von Kindesunterhalt an das Jugendamt erreichen. Für die Zeit ab Mai 1997 stehe der Forderung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Das hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 3. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Übergang eines nach bürgerlichem Recht bestehenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist nach § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch darauf beruht, daß der Unter-
haltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Senatsurteil vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819). Daß im vorliegenden Fall aus diesem Grund ein Übergang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Sohnes Antonio auf den Träger der Sozialhilfe ausscheidet, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Nach den getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, kann der Beklagte mit der bezogenen Arbeitslosenhilfe weder den unterhaltsrechtlichen notwendigen Selbstbehalt , den das Berufungsgericht in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle mit 1.300 DM angenommen hat, noch den mit 1.200 DM ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarf decken. Letzterer müßte dem Beklagten indessen verbleiben , da ihm entsprechend dem Schutzzweck des § 91 Abs. 2 BSHG der gleiche Schutz zugute kommen soll, den er in der Lage des Hilfeempfängers hätte (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 aaO S. 819). Eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten käme folglich nur unter Berücksichtigung fiktiver Erwerbseinkünfte in Betracht, die im Sozialhilferecht - anders als im Unterhaltsrecht - keine Berücksichtigung finden. 4. Die Klägerin ist deshalb aktivlegitimiert, ohne daß es einer Vereinbarung über die Rückabtretung ihrer Unterhaltsansprüche bedurfte. Die Unterhaltsansprüche des Sohnes Antonio kann sie gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im Wege der gesetzlichen Prozeßstandschaft geltend machen. Daß die Klägerin, wie die Revisionserwiderung meint, allein Unterhaltsansprüche verfolge, die durch das Sozialamt rückübertragen worden seien, und nicht solche, die mangels gesetzlichen Forderungsübergangs bei ihr bzw. Antonio verblieben sind, kann nicht angenommen werden. Denn der für den einzelnen Unterhaltsgläubiger geltend gemachte Unterhalt bildet einen einheitlichen prozessualen Anspruch. In dem vorgenannten Sinn hat auch das Berufungsgericht das Klage-
begehren ersichtlich nicht verstanden. Für eine derartige Auslegung der prozessualen Willenserklärungen der Klägerin, die der Senat selbst vornehmen kann, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Einer Rückabtretung hätte es im Falle eines Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe nur hinsichtlich derjenigen Unterhaltsansprüche bedurft, die vor Rechtshängigkeit der Klage, mithin vor dem 7. April 1997, entstanden sind. Hinsichtlich der danach entstandenen Ansprüche hätte ein Rechtsübergang auf den Prozeß keinen Einfluß gehabt, sofern die Klägerin - worauf sie gegebenenfalls hinzuweisen gewesen wäre - in Abweichung von ihrem Klageantrag auf Zahlung an das Sozialamt angetragen hätte (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 265 Rdn. 13). Für die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unterlag die Rechtsverfolgung ohnehin keiner Einschränkung. Im Hinblick auf diese Rechtslage kann das Klagebegehren aber nicht einschränkend in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Klägerin die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche teilweise davon abhängig machen wollte, daß rückabgetretene Forderungen verfolgt werden. Der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf die infolge der Rückabtretung fortbestehende Aktivlegitimation ist vielmehr dahin zu verstehen, daß die Klägerin bestehende Unterhaltsansprüche in jedem Fall geltend machen könne und wolle. Nur eine gegenteilige Absicht hätte der Klarstellung bedurft. 5. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Durchsetzung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt für Antonio stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß Sozialhilfe gegenüber dem Unterhalt nachrangig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG), auch dann, wenn der nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG vorgesehene Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger
ausnahmsweise gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 17. März 1999 - XII ZR 139/97 - FamRZ 1999, 843, 845 ff. m.w.N.). Da die Zielsetzung des Sozialhilferechts eine andere als die des Unterhaltsrechts ist und der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch durch das Bundessozialhilfegesetz nicht berührt wird, haben die Leistungen nach diesem Gesetz keinen Einfluß auf Inhalt und Umfang des Unterhaltsanspruchs. Die Gewährung von Sozialhilfe ist demgemäß, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, unterhaltsrechtlich nicht als bedarfsdeckende Leistung mit der Folge anzusehen, daß damit die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und zugleich sein Unterhaltsanspruch entfiele. Der Senat hat zwar erwogen, daß einem nach Gewährung von Sozialhilfe , aber ohne Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger erhobenen Unterhaltsbegehren der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen könne (Senatsurteil vom 25. November 1992 - XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417, 419). Dies ist allerdings - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht generell der Fall, weil sonst die gesetzlich gewollte Subsidiarität der Sozialhilfe außer Kraft gesetzt würde. Die Heranziehung des § 242 BGB bedarf vielmehr unter Abwägung der Interessen des Unterhaltsschuldners und des Unterhaltsgläubigers der Prüfung im Einzelfall (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO S. 846 f.). Eine Korrektur in dem genannten Sinn kommt dabei grundsätzlich nur für Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit in Betracht, wobei als maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung dieser Rückstände in Fällen der Zurechnung fiktiver Einkünfte bei dem Unterhaltsschuldner der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Unterhaltsrechtsstreits anzusetzen ist. In diesem Rahmen kann eine Beschränkung des Unterhaltsbegehrens nach § 242 BGB insbesondere dann zu erwägen sein, wenn andernfalls in Mangelfällen die Gefahr besteht, daß der Unterhaltsschuldner mit derartig hohen Forderun-
gen aus der Vergangenheit belastet wird, daß es ihm voraussichtlich auf Dauer unmöglich ist, diese Schulden zu tilgen und daneben seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO S. 847 mit Anmerkung von Diederichsen LM § 1361 BGB Nr. 69; a.A. WinnKindPrax 1999, 128, 132; Zeranski FamRZ 2000, 1057, 1061 f.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. Unterhalt für die Vergangenheit in dem dargelegten Sinn ist zugunsten der Klägerin und des Sohnes Antonio vom Amtsgericht lediglich für die Zeit bis zum 6. April 1997 zuerkannt worden. Der auf diese noch streitige Zeit entfallende Unterhalt beläuft sich für die Klägerin auf 162,60 DM und für Antonio auf 231,80 DM, zusammen also auf lediglich rund 394 DM, und birgt angesichts seiner geringen Höhe nicht die Gefahr, daß es dem Beklagten im Falle einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auf Dauer unmöglich wäre, den Rückstand neben dem laufenden Unterhalt zu tilgen (vgl. auch Senatsurteil vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358, 1359). 6. Soweit Unterhaltsvorschußleistungen gewährt werden, wie dies vorliegend für die Kinder Giusy und Marco der Fall ist, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das jeweilige Bundesland als Träger dieser Leistungen über. Die Frage, ob ein Anspruchsübergang in Fällen, in denen die Unterhaltsansprüche auf der Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens beruhen, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausgeschlossen ist (siehe oben unter 3), hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteile vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223 und vom 31. Mai 2000). Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Wenn die Ansprüche auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sind, kann die Klägerin, die insoweit ausschließlich Unterhalt für die Zeit ab Rechtshängigkeit geltend macht, die bis zum 31. März 1998 aufgelaufenen Unterhaltsbeträge als Prozeßstandschafterin des Landes geltend machen (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den dieser Rechtslage angepaßten Klageantrag auf Leistung des bis zur letzten mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Unterhalts an das Jugendamt hat sie in erster Instanz gestellt. Dementsprechend hat auch das Amtsgericht teilweise auf Zahlung von Kindesunterhalt an das Jugendamt erkannt. Wären die Unterhaltsansprüche der Kinder dagegen nicht auf das Land übergegangen, so wären die Kinder Anspruchsinhaber geblieben mit der Folge, daß die Klägerin die Ansprüche als Prozeßstandschafterin der Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) geltend machen könnte. Eine bedarfsdekkende Anrechnung der Unterhaltsvorschußleistungen auf den Unterhaltsanspruch hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Da der gewährte Unterhaltsvorschuß - ebenso wie die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - eine subsidiäre Sozialleistung darstellt (Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht 3. Aufl. § 1601 Rdn. 3; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 6 Rdn. 574; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 646; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 561), müssen, wenn einerseits die sozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprechend angewandt wird, andererseits auch die Erwägungen, die der Senat in der Entscheidung vom 17. März 1999 (aaO S. 845 ff.) für Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angestellt hat und nach denen der Nachrang der Sozialhilfeleistungen nicht davon berührt wird, ob im Einzelfall ein Anspruchsübergang stattfindet, für den Bereich von Unterhaltsvorschußleistungen gleichermaßen dazu führen, daß eine unterhaltsrechtliche Anrechnung ausscheidet. Es besteht kein sach-
lich berechtigter Grund, die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen als bei Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Das gilt ebenfalls für die vom Senat grundsätzlich für möglich erachtete Korrektur der gesetzlichen Regelung nach § 242 BGB. Auch insoweit erscheint es allein angemessen, den Unterhaltsschuldner vor einer hohen Belastung wegen Unterhaltsrückständen zu schützen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. September 1999 aaO). Vorliegend kommt hinsichtlich des Kindesunterhalts für Giusy und Marco schon angesichts des Umstandes, daß keine Unterhaltsrückstände für die Zeit vor Rechtshängigkeit zuerkannt worden sind, sowie angesichts der geringen Höhe des laufenden Unterhalts eine Anwendung des § 242 BGB nicht in Betracht. 7. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Zeit bis zum 31. März 1998 bestehen, hängt insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte unterhaltsrechtlich als leistungsfähig anzusehen ist. Das gilt auch hinsichtlich des für April 1997 geltend gemachten Unterhalts für Giusy und Marco. Der Anspruch kann insoweit nicht mit der Begründung verneint werden, mangels Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG könne eine Zahlung an das Jugendamt nicht verlangt werden. Daß die Klägerin auch für den Fall, daß die Kinder Anspruchsinhaber geblieben sind, Leistung an das Jugendamt beantragt hat, kann nicht zur Klageabweisung führen, da dies dem Beklagten nicht zum Nachteil gereicht. Denn die Leistung an den Dritten auf Antrag der Klägerin erfolgt für den Beklagten mit befreiender Wirkung (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Da das Berufungsgericht zur Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
8. Damit das Berufungsgericht im weiteren Verfahren auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken kann, weist der Senat auf folgendes hin: Die Klägerin hat in erster Instanz hinsichtlich des Kindesunterhalts für Giusy und Marco Zahlung ab dem 1. des der letzten mündlichen Verhandlung folgenden Monats an sich selbst und im übrigen an das Jugendamt beantragt. Dem entspricht das Urteil des Amtsgerichts. Da für den Fall eines Anspruchsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land auch im weiteren Verfahren mit Rücksicht auf § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, müßte die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung mit der klarstellenden Maßgabe verbinden , daß die Zahlung erst ab dem 1. des auf die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz folgenden Monats an sie selbst und nur im übrigen an das Jugendamt erfolgen soll. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Klarstellung hängt davon ab, ob eventuell bestehende Unterhaltsansprüche der Kinder Giusy und Marco nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land übergegangen sind. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Zwar ist der Übergang eines Anspruchs des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seiten des Unterhaltspflichtigen beruht (siehe oben unter 3.). Das Unterhaltsvorschußgesetz enthält indessen - im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz - keine derartige Einschränkung hinsichtlich des Anspruchsübergangs. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG kommt nach Ansicht des Senats nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß das Unterhaltsvorschußgesetz eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthält. Nachdem der Ge-
setzgeber im Rahmen der Reform des Kindesunterhaltsrechts durch das Kindesunterhaltsgesetz andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, unter anderem die Rückabtretungsmöglichkeit (§ 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG), und die Zulässigkeit der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvorschußgesetz übernommen hat, ist die Annahme, bezüglich der nicht übernommenen Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG liege eine versehentliche Gesetzeslücke vor, nicht gerechtfertigt. Da die betreffende Problemlage schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes bekannt war, der Gesetzgeber aber gleichwohl davon abgesehen hat, § 7 UVG auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der sozialhilferechtlichen Schutzbestimmungen der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzupassen, ist davon auszugehen, daß die unterbliebene Regelung der gesetzgeberischen Intention entspricht. Der Annahme, daß eventuell bestehende Unterhaltsansprüche somit auf das Land übergegangen sind, kann nicht entgegengehalten werden, daß eine Unterhaltspflicht dann nicht besteht, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Unterhaltsleistung in erhöhtem Maße sozialhilfebedürftig würde (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850). In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat zu der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben. Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des Anspruchsübergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung nicht in Frage gestellt, ebensowenig wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhaltsansprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht. Blumenröhr Bundesrichterin Dr. Krohn ist Gerber im Urlaub und verhindert zu
unterschreiben. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 57/99 Verkündet am:
14. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebenden Beklagten aus gemäß § 7 UVG übergegangenem Recht auf Unterhalt für drei der vier bei der Mutter lebenden gemeinsamen Kinder für die Zeit ab 1. August 1995 in Anspruch, und zwar für die Tochter Laila bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres am 8. Januar 1996 und für die beiden 1986 und 1988 geborenen Söhne bis zum 28. Februar 1998. Für diese Kinder erbrachte der Kläger in den genannten Zeiträumen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe des jeweili-
gen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Erstkindergeldes, insgesamt 21.424,40 DM. Von dem Umschulungsgeld, das dem Beklagten für die Zeit von Ende Oktober 1996 bis September 1997 zustand, zweigte der Kläger insgesamt 5.345,78 DM ab. Das Familiengericht sprach dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Restbetrag von 16.078,62 DM (1.676,40 DM Unterhalt für die Tochter Laila und je 7.201,11 DM Unterhalt für die beiden Söhne) zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, ein Unterhaltsanspruch, der - wie hier - nur unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte des ansonsten leistungsunfähigen Unterhaltsschuldners in Betracht komme, gehe nicht nach § 7 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung über. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Die auch von der Revision nicht angegriffene Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte sei im maßgeblichen Zeitraum über die von seinem Umschulungsgeld abgezweigten Unterhaltsleistungen hinaus aufgrund seines erzielten Einkommens nicht leistungsfähig gewesen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts (dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1021 f. veröffentlicht ist), ein nach bürgerlichem Recht bestehender Unterhaltsanspruch könne nicht nach § 7 Abs. 1 UVG auf den Träger der öffentlichen Leistung übergehen, soweit er darauf beruht, daß der Unterhaltspflichtige sich fiktive Einkünfte zurechnen lassen muß, die er durch zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Zwar schließt § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG den Übergang eines auf der Zurechnung fiktiver Einkünfte beruhenden Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe aus (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1998 - XII ZR 190/96 - FamRZ 1998, 818, 819). Der Senat hat die umstrittene und von ihm bislang offen gelassene Frage , ob in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG einer solchen Beschränkung unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223 m.N. und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 119/98 - FamRZ 2000, 1358) aber inzwischen verneint (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2000 - XII ZR 174/98 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG würde voraussetzen , daß die letztgenannte Vorschrift, deren Wortlaut keine derartige Einschränkung vorsieht, eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke enthält. Diese Voraussetzung vermag der Senat indes nicht als gegeben anzusehen, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der Reform des Kindesunterhaltsrechts durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) andere Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, nämlich die Zuläs-
sigkeit der Rückabtretung und der Geltendmachung künftigen Unterhalts (§ 91 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 BSHG), ausdrücklich in das Unterhaltsvorschußgesetz aufgenommen hat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVG), nicht aber die sozialhilferechtliche Schutzbestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Da die vorliegende Problematik schon längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Kindesunterhaltsgesetzes bekannt war, muß davon ausgegangen werden, daß das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung in diesem Gesetz nicht auf einem Versehen beruht, sondern der gesetzgeberischen Intention entspricht. Der sich daraus ergebenden Folge, daß eventuell bestehende Unterhaltsansprüche somit auf das klagende Land übergegangen sind, steht auch nicht der Grundsatz entgegen, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht, soweit sie dazu führen würde, daß der Unterhaltspflichtige selbst erstmals oder in erhöhtem Maße sozialhilfebedürftig wird (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - FamRZ 1990, 849, 850; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 576, 525). In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat zur Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten ausgeführt, jede Unterhaltspflicht finde dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verblieben. Diese sind aber in Fällen der vorliegenden Art allein aufgrund des Forderungsübergangs auf den Träger der öffentlichen Leistung ebensowenig in Frage gestellt wie in dem Fall, in dem der Unterhaltsberechtigte selbst Unterhaltsansprüche auf fiktiver Grundlage geltend macht. 3. Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte seine Arbeitskraft ertragreicher hätte einsetzen können und deshalb seinen Kindern aufgrund der erweiterten Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 BGB

unterhaltspflichtig war, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Nachholung dieser Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Blumenröhr Krohn Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.