Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der E. AG auf die E. HOLDING AG wird auf 421,72 EUR je Stückaktie festgesetzt.

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 4 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zu 13 und 14 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Antragsberechtigten.

Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet insoweit nicht statt.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters einheitlich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf 3.950.089,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller verlangen als vormalige Aktionäre der E. AG die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach erfolgtem Ausschluss als Minderheitsaktionäre.
Die E. AG (nachfolgend auch: die Gesellschaft, Antragsgegnerin zu 1) wurde im Jahr 1894 unter der Firma „Kraftübertragungswerke R.“ (nachfolgend auch: KWR) mit Sitz in R./Baden als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die „Ausnutzung der bei R. und W. errichteten Wasserkraftanlagen“. Die Gesellschaft betreibt zwei Rheinwasserkraftwerke in R. und W.. Als regionaler Stromversorger besitzt die Gesellschaft in (…) ein eigenes Stromnetz.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt seit dem Jahr 1992 rund 49,16 Mio EUR. Es ist in 1.923.080 auf den Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt. Die Aktien der Gesellschaft waren zum amtlichen Handel an den Börsen in Frankfurt/M., Berlin und Zürich notiert.
Seit dem Jahr 1998 bestand eine Kooperation der KWR mit der Kraftwerk L. AG (nachfolgend auch: KWL, Antragsgegnerin zu 2). Die KWL war eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in L./Schweiz, deren Unternehmenszweck ebenfalls die Energiegewinnung aus Wasserkraft ist (Wasserkraftwerk L.). Hauptaktionär beider Gesellschaften war die El. AG (später W. AG), D./Schweiz. KWR und KWL gründeten im Jahr 1998 die gemeinsame Tochter ED GmbH, die als gemeinsame Betriebsführungsgesellschaft sämtliche kaufmännischen und administrativen Aufgaben (mit Ausnahme des jeweiligen Kraftwerkpersonals) sowie den Netzbetrieb für KWR und KWL übernahm.
Im Zuge einer - u.a. auch steuerlich motivierten - Entflechtungsstrategie mit dem Ziel der Herauslösung von KWL und KWR aus der W.-Gruppe und Übernahme durch die E-2 AG (Projekt „M.“) erwarb zunächst die KWL im Mai 2002 die Mehrheitsbeteiligung der W. AG an der KWR. Im August 2002 veräußerte die W. AG ihre Mehrheitsbeteiligung an der KWL an die E-2 AG, die zeitgleich ihre unmittelbare Minderheitsbeteiligung an der KWR an die KWL veräußerte. Die E-2 AG ist seither Mehrheitsaktionärin der KWL und dadurch mittelbare Mehrheitseignerin der KWR. Seit dem Jahr 2003 firmiert die KWR als E. AG, die KWL als E. HOLDING AG.
Im Juli 2002 unterbreitete die KWL den verbleibenden Minderheitsaktionären der KWR das freiwillige Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 305 EUR zzgl. der Option zum Bezug einer KWL-Aktie. Die KWL stockte auf diese Weise ihren Mehrheitsanteil an der KWR bis August 2002 auf 97,39 % der Aktien auf. Die übrigen 50.212 Aktien verblieben zunächst in der Hand von Minderheitsaktionären, deren Ausschluss die KWL in der Folge einleitete.
Am 31.10.2002 erging die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der KWR am 10./11.12.2002 unter Bekanntmachung des Übertragungs-Antrags der KWL. Die von der Antragsgegnerin zu 2 mit der Unternehmensbewertung beauftragte Bank S. & Cie. AG, Zürich (im Folgenden: S.) ermittelte zum Stichtag 10./11.12.2002 einen Unternehmenswert von 571,2 Mio EUR und einen anteiligen Wert je Aktie der KWR von 297,05 EUR. Mit Übertragungsbericht der KWL vom 30.10.2002 wurde die Barabfindung auf 300 EUR festgesetzt. Die vom Landgericht Mannheim als sachverständiger Prüfer eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eb. (Frankfurt/M.) (im Folgenden Eb.) bestätigte sowohl den inneren Wert von 297,05 EUR als auch den festgelegten Wert von 300 EUR.
Am 10.12.2002 beschloss die Hauptversammlung der KWR den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 300 EUR. Nach Anfechtung durch verschiedene Aktionäre wurde die Barabfindung mit Vereinbarung vom 09.01.2003 auf 310,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab 21.08.2002 erhöht, was zu diesem Zeitpunkt dem wirtschaftlichen Wert des freiwilligen Erwerbsangebots von Juli 2002 (einschließlich der Option zum Bezug einer KWL-Aktie) entsprach. Der Ausschluss wurde am 16.01.2003 in das Handelsregister eingetragen und am 21.01.2003 bekannt gemacht.
Die - nach zwischenzeitlichem Erwerb von weiteren 14.579 Aktien durch die Hauptaktionärin - verbleibenden 35.632 Anteile von Minderheitsaktionären gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16.01.2003 auf die Antragsgegnerin zu 2 über (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG).
10 
Die Antragsteller haben erstinstanzlich geltend gemacht, der anteilige Unternehmenswert sei mit 310,50 EUR zu gering angesetzt worden. Unter anderem sei die Unternehmensplanung mit 1 % Wachstum zu pessimistisch. Die gewählte Detailplanungsphase von insgesamt 38 Jahren führe zu einer unzulässigen Überwälzung von zukünftigen Investitionen auf die ausgeschlossenen Anteilseigner. Die Marktrisikoprämie sei zu hoch, der Wachstumsabschlag zu gering veranschlagt worden.
11 
Die Antragsgegnerinnen haben unter anderem geltend gemacht, mit der angebotenen Barabfindung bereits über dem errechneten anteiligen Unternehmenswert geblieben zu sein. Sie haben die durch S. erarbeitete und von Eb. geprüfte Unternehmensbewertung verteidigt.
12 
Das Landgericht hat die Verfahren über die gestellten Anträge verbunden und den nicht beteiligten Aktionären einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Es hat ein Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers F. (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ba., S.) eingeholt. Der Sachverständige hat den Wert des Unternehmens mit Gutachten vom 15.08.2012 (GU) mit 899,7 Mio EUR bewertet und hieraus eine angemessene Barabfindung in Höhe von 467,84 EUR errechnet. Die Steigerung des errechneten Unternehmenswertes beruhte dabei im Wesentlichen auf einer Erhöhung des geplanten operativen Ergebnisses (EBIT), Reduktionen von Steuerquote und Reinvestitionsrate sowie - im Rahmen der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes - einer Erhöhung des Wachstumsabschlags in der Phase der ewigen Rente. Die Antragsgegnerinnen haben das Sachverständigengutachten angegriffen und eine privatgutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Er. GmbH vom 25.03.2013 vorgelegt, die das Bewertungsgutachten im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen am 16.09.2013 auf Basis einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2013 mündlich angehört.
13 
Mit angefochtenem Beschluss vom 16.09.2013 hat das Landgericht die Abfindung auf 434,61 EUR pro Aktie festgesetzt. Dabei hat das Landgericht zwei unternehmenswerterhöhende Anpassungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens, nämlich die Berücksichtigung einmaliger übriger Erträge bei der Berechnung des EBIT und die Reduktion der Steuerquote, nicht übernommen; im Übrigen ist es dem Sachverständigengutachten gefolgt. Im Ergebnis ist das Landgericht von einem Unternehmenswert von 835,8 Mio EUR ausgegangen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsteller hat das Landgericht den Antragsgegnerinnen auferlegt.
14 
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 4 sowie der Antragsgegnerinnen. Die Antragsteller zu 13 und 14 haben sich der Beschwerde der Antragsgegnerinnen mit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde angeschlossen.
15 
Die Antragsgegnerin zu 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde zuletzt nur noch gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Sie sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (AG 2016, 135) am Verfahren materiell nicht beteiligt, durch die Kostenentscheidung des Landgerichts jedoch beschwert. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu 1 ihre Beschwerde zurückgenommen.
16 
Die Antragsgegnerin zu 2 verfolgt mit ihrer Beschwerde insbesondere ihre Auffassung weiter, der Sachverständige habe unzulässig in die Planungshoheit des Unternehmens eingegriffen und seine eigene Planung an die Stelle der des Unternehmens gesetzt. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Werterhöhungen seien daher insgesamt unzutreffend. Soweit auch das Landgericht einzelne Werterhöhungen des Sachverständigen nicht übernommen habe, seien diese nicht konsequent herausgerechnet worden. Zusätzlich sei zudem eine gebildete Rücklage nach § 6b EStG wertmindernd zu berücksichtigen, die schon im Bewertungsgutachten zugunsten der Minderheitsaktionäre unberücksichtigt geblieben sei, im nun vorliegenden Streitfall aber in die Rechnung eingestellt werden müsse. Auch die anzustellende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Börsenkurses bestätigte den im Bewertungsgutachten ermittelten Unternehmenswert.
17 
Die Beschwerde führenden Antragsteller sind der Auffassung, die Barabfindung sei entsprechend dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F. weiter auf mindestens 467,84 EUR zu erhöhen. Soweit das Landgericht dem Gerichtsgutachten nicht in allen Punkten gefolgt sei, habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 114 GVG verstoßen. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrem weiteren Vortrag präkludiert nach § 9 SpruchG, nachdem sie das Verfahren zunächst behindert und notwendige Unterlagen nicht herausgegeben hätte. In der Sache ergebe sich eine weitere Erhöhung der Barabfindung insbesondere durch eine zu hohe Ansetzung von Basiszins und Marktrisikoprämie sowie eine zu niedrige Annahme des Wachstumsabschlags.
18 
Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 hat die Antragstellerin zu 4 ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Anschlussbeschwerdeführer haben insoweit ausgeführt, dass sie davon ausgingen, dass die Wirkung ihrer Anschlussbeschwerde insoweit mit der Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 kraft Gesetzes entfalle.
19 
Der gemeinsame Vertreter der nicht beteiligten ausgeschlossenen Aktionäre beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird, soweit in diesem Beschluss keine abweichenden Feststellungen getroffen sind, auf die angefochtene Entscheidung, die vorgelegten Gutachten sowie die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen Bezug genommen.
21 
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 16.04.2015 ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen F. eingeholt, das unter dem 08.10.2015 schriftlich vorgelegt wurde. Der Sachverständige wurde am 25.02.2016 mündlich angehört. Auf die am 16.02.2016 übermittelte weitere Tischvorlage des Sachverständigen sowie das Anhörungsprotokoll wird ergänzend verwiesen.
B.
22 
Die sofortigen Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerde sind zulässig. In der Sache sind die Beschwerden der Antragsteller ohne Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist begründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg.
23 
I. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 4 sowie der Antragsgegnerinnen sind zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegt worden (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m., § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
24 
Die Überschreitung der durch die stellvertretende Vorsitzende gesetzten Frist zur Begründung der Beschwerde durch die Antragstellerin zu 4 ist im Ergebnis unschädlich. Eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde kann weder aus dem Spruchverfahrensgesetz noch aus §§ 19, 22 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG abgeleitet werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 42 f.). Eine Verzögerung des Verfahrens (vgl. § 10 Abs. 2 SpruchG) ist durch die Fristüberschreitung nicht eingetreten.
25 
Die Statthaftigkeit der (unselbständigen) Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 13 und 14 folgt aus den Geboten der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; BayObLG, WM 1996, 526, juris Rn. 41).
26 
Die - nach erfolgter Teilrücknahme allein gegen die sie beschwerende Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete - Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist als isolierte Kostenbeschwerde gem. § 20a Abs. 2 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG zulässig, nachdem das Landgericht im Verhältnis zu der von den Antragstellern als (weitere) Antragsgegnerin belangten Antragsgegnerin zu 1 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt (in Abgrenzung zu BGH, AG 2016, 135, Rn. 27).
27 
II. In der Sache hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 teilweise Erfolg. Die angemessene Barabfindung nach § 327b AktG beträgt 421,72 EUR. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 sowie die Beschwerden der Antragssteller sind dagegen unbegründet.
28 
1. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für den Verlust seiner unternehmerischen Beteiligung gewährt (BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, juris Rn. 46 ff.). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der Minderheitsaktionär aus der Gesellschaft ausscheiden kann, ohne einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden (vgl. BGHZ 138, 136, juris Rn. 12). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 327b Abs. 1 Satz 1 HS 2 AktG). Dabei ist es nicht möglich, einen mathematisch genauen Unternehmenswert zu errechnen. Vielmehr kann grundsätzlich eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung angesehen werden (BayObLG, AG 2006, 41, juris Rn. 17).
29 
2. Der Senat schätzt den Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1 auf 811,0 Mio EUR. Daraus ergibt sich eine angemessene Barabfindung in Höhe von 421,72 EUR.
30 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht - gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. - zur Ermittlung des Unternehmenswerts die so genannte Ertragswertmethode angewandt. Nach dieser sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der Gesellschaft zu schätzen und mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen. Der Unternehmenswert wird folglich aus der Sicht eines Unternehmenskäufers nach den für die Zukunft erwarteten Gewinnen ermittelt. Die zu erwartenden Gewinne können dabei naturgemäß nur aus einer ex-ante-Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, hier der Fassung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG), geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen drei bis fünf Jahren. Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie). Die Ertragsaussichten der Gesellschaft sind damit rückblickend von einem vergangenen Zeitpunkt aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 54 ff.).
31 
Zu beachten ist freilich, dass auch ein Ertragswertgutachten nicht geeignet ist, den exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bezogen auf den Stichtag zu ermitteln. Auch bei der anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode der Ertragswertberechnung handelt es sich nämlich um ein Verfahren, das subjektive Einschätzungen und Prognosen zur Grundlage hat. Daher ist auch eine solche Unternehmensbewertung - wie gerade auch die Einwendungen gegen die verschiedenen Gutachten im vorliegenden Verfahren zeigen - mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und kann nicht für sich in Anspruch nehmen, den Unternehmenswert mathematisch exakt zu bestimmen. Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten - zurückliegenden - Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; BGHZ 147, 108, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, AG 2004, 43; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 56).
32 
b) Die Antragsgegnerin zu 2 kritisiert in diesem Zusammenhang die vom Landgericht teilweise übernommenen Korrekturen der Planwerte durch den Sachverständigen F. bei der Ermittlung des operativen Ergebnisses (earnings before interest and taxes, EBIT), der Reinvestitionsrate sowie der Ertragsprognose der Gesellschaft in der Phase der ewigen Rente (Wachstumsabschlag). Der Sachverständige habe in die Planung des Konzerns eingegriffen und in Teilen eine eigene Planungsrechnung an deren Stelle gesetzt. Diese Vorgehensweise sei schon deshalb unzulässig, weil der Sachverständige damit auch über seinen Auftrag durch das Landgericht hinausgegangen sei.
33 
Der von der Antragsgegnerin zu 2 angesprochene methodische Ansatz für die Unternehmensbewertung im Bereich der Beurteilung der Plandaten und der Prognose ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend (zum Folgenden bereits OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59 f.). Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (so z.B. die generellen Fragen der anwendbaren Bewertungsmethode, einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, der Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder der Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts). Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen, sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während in diesem Rahmen eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfindet, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge nur eingeschränkt. Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, AG 2006, 420 [425]; AG 2007, 128, juris Rn. 28 f.; OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, juris Rn. 32; OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [243]).
34 
Diese Grundsätze finden sich auch in den der vorliegenden Unternehmensbewertung zugrunde liegenden IDW-Standards (IDW S1 - Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, Stand 2000 und 2005). Danach ist etwa für die Beurteilung der in den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen angesetzten Umsatzerlöse im Allgemeinen auf die betriebliche Umsatzplanung des Unternehmens zurückzugreifen. Doch hat der Gutachter dann die Aufgabe, diese Zahlen zu plausibilisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die branchenbezogene konjunkturelle Entwicklung in der Zukunft voraussichtlich sein wird, ob Anhaltspunkte für eine vom Branchentrend abweichende Unternehmensentwicklung bestehen und welche regelmäßig wiederkehrenden saisonalen Einflüsse bei der Prognose des Absatzes berücksichtigt wurden oder werden müssen. Planungsrechnungen des Unternehmens sind deshalb dann zu korrigieren, wenn sie andere Werte widerspiegeln (vgl. IDW S 1 2000, Rn. 111 f.; IDW S 1 2005, Rn. 89, 116).
35 
So liegt der Fall hier. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planansätze der Gesellschaft kritisch hinterfragt und plausibilisiert. Ganz überwiegend hat er die Annahmen des Bewertungsgutachtens als vertretbar erachtet und stehen gelassen. Soweit er in einzelnen Punkten Korrekturen vorgenommen hat, beruht dies darauf, dass ihm die Planung auf der Basis der ermittelten Ist-Daten und unter Berücksichtigung der im Übrigen einzubeziehenden Umstände als nicht mehr plausibel erschien. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass es sich bei den Planannahmen des Bewertungsgutachtens um „Sonderplanungen“ handelt, die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden; sie sind schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, AG 2016, 71 [73]).
36 
Was die Antragsgegnerin zu 2 hiergegen vorbringt, greift - soweit das Landgericht dem Sachverständigen überhaupt gefolgt ist - im Grundsatz nicht durch. Allerdings sind im Verhältnis zur Unternehmenswertbestimmung des Landgerichts in Teilbereichen rechnerische Korrekturen und Folgeanpassungen vorzunehmen. Im Einzelnen:
37 
c) Der Sachverständige hat im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungsgegenstandes, d.h. des nicht abgezinsten Ertragswerts des betriebsnotwendigen Vermögens, zunächst insgesamt vier werterhöhende Bewertungen vorgenommen, von denen er eine (Reduktion der Unternehmenssteuerquote, dazu unten ee)) bereits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht länger aufrechterhalten hat. Bezüglich einer vom Sachverständigen befürworteten Rückgängigmachung der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Bereinigung übriger Erträge ist ihm das Landgericht zu Recht nicht gefolgt (aa), hat dabei aber nicht konsequent rückgerechnet (bb). Hinsichtlich der Rückgängigmachung der im Bewertungsgutachten ausgewiesenen Verringerung der Strommarge (cc) sowie der Reduktion der Reinvestitionsrate in der Phase der ewigen Rente (dd) hat sich das Landgericht fehlerfrei auf das Gutachten gestützt. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 über das ursprüngliche Bewertungsgutachten hinaus eine wertmindernde Berücksichtigung der Rücklage nach § 6b EStG fordert, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg (ff).
38 
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen im Hinblick auf die Position der „übrigen Betriebserträge“ nicht gefolgt ist und stattdessen insoweit die Ausgangsberechnung des Bewertungsgutachtens bestätigt hat. Der gerichtliche Sachverständige hielt in seinem schriftlichen Gutachten die im Bewertungsgutachten vorgenommene Ergebnisreduzierung durch Bereinigung der Position „Übrige Erträge“ in Höhe von 7,9 Mio EUR aus dem Jahr 2001 für nicht nachvollziehbar. Er hat diese Kürzung daher eliminiert und ist für seine weiteren Berechnungen von einem entsprechend höheren EBIT ausgegangen. Die Antragsgegnerinnen haben hierauf im weiteren Verfahren vor dem Landgericht eingewendet, dass die vorgenommene Bereinigung notwendig gewesen sei, um nicht im Jahr 2001 angefallene Einmaleffekte für die Zukunft fortzuschreiben. Die verschiedenen Bereinigungspositionen haben die Antragsgegnerinnen sodann in Höhe von 5,7 Mio EUR im Einzelnen dargelegt. Ein Teil der Bereinigung beruhe z.B. auf dem (einmaligen) Verkauf von Werkswohnungen; diese Position sei im Bewertungsgutachten S. als Sondervermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) ordnungsgemäß verbucht worden.
39 
Ohne Fehler hat das Landgericht in dieser nachträglichen Erläuterung der Antragsgegnerinnen eine plausible Erklärung für die vorgenommenen Bereinigungen in Höhe von 5,7 Mio EUR gesehen und ist dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen insoweit nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussbeschwerdeführer schon deshalb nicht zu sehen, weil dieser Punkt im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht am 16.09.2013 ausdrücklich erörtert wurde und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Auch hat das Landgericht insoweit nicht in unzulässiger Weise eine gegenüber dem Sachverständigen überlegene Sachkunde angenommen (vgl. § 114 GVG), es hat vielmehr aufgrund neuen, aber rechtzeitig vor der Anhörung des Sachverständigen (vgl. § 9 Abs. 2 SpruchG) erfolgten, detaillierteren Vortrags der Antragsgegnerinnen in einem Einzelpunkt eine Korrektur des Gutachtens vorgenommen, das insoweit schon deshalb korrekturbedürftig war, weil - wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst eingeräumt hat - der Verkauf der Werkswohnungen bereits im Sondervermögen erfasst ist.
40 
bb) In diesem Zusammenhang macht die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrer Beschwerde im Grundsatz zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht insoweit vorgenommene Eliminierung der unternehmenswerterhöhenden Annahmen des Sachverständigen mit dem Betrag von 50 Mio EUR rechnerisch unzureichend erfolgt ist. Der Sachverständige hat zwar im erstinstanzlichen Anhörungstermin den vom angenommenen Unternehmenswert zu subtrahierenden Betrag mit ca. 50 Mio EUR beziffert (rechnerisch richtig: 49,6 Mio EUR). Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass die zu eliminierende werterhöhende Position im Bereich der „übrigen Erträge“ in zweifacher Weise in das von dem Sachverständigen verwendete Rechenmodell mit Ober- und Untergrenze eingeflossen ist, aus dem sich der seiner Schätzung letztlich zugrunde gelegte Mittelwert ergeben hat. Für eine konsequente Eliminierung der beanstandeten Position war diese daher nicht nur, wie vom Sachverständigen erstinstanzlich vorgenommen, bei der Bestimmung der Obergrenze, sondern auch im Rahmen der Untergrenzenberechnung herauszunehmen. Da der Sachverständige die fragliche Position im Rahmen der Untergrenzenberechnung jedoch nur mit einem Betrag von 2,7 Mio EUR eingestellt hatte, ist insoweit auch die Bereinigung (nur) in Höhe von 2,7 Mio EUR vorzunehmen, so dass sich rechnerisch insgesamt eine weitere Reduktion des Unternehmenswerts um 17,6 Mio EUR ergibt.
41 
Ein Anlass, die genannte Position im Rahmen der Untergrenzenberechnung stehen zu lassen, um etwaige periodenfremde Aufwendungen abzubilden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Der Sachverständige hat ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat im Termin vom 25.02.2016 anhand der ihm vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für den Anfall derartiger Aufwendungen feststellen können.
42 
Keinen Erfolg hat die Antragsgegnerin zu 2, soweit sie eine weitergehende Eliminierung der vorgenommenen Korrektur über den Betrag von 5,7 Mio EUR hinaus, nämlich in Höhe von 7,9 Mio EUR begehrt. Der vom Sachverständigen - (nur) im Rahmen seiner Obergrenzenberechnung - angesetzte Korrekturwert von 7,9 Mio EUR besteht in Höhe der „fehlenden“ 2,2 Mio EUR nämlich aus der Differenz zwischen den für die Jahre 2001 (6,3 Mio EUR) und 2002 (4,1 Mio EUR) im Bewertungsmodell angenommenen Werten. Für diese Differenz fehlt es weiterhin an jeglichem Nachweis, so dass der Sachverständige seiner Obergrenzenberechnung zu Recht den (höheren) Wert zugrunde gelegt hat.
43 
cc) Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 auch insoweit, als sie sich gegen die - sachverständig gestützte - Annahme des Landgerichts wendet, es könne im Rahmen der Berechnung des EBIT nicht von einer Ergebnisreduzierung durch eine geringere Strommarge ausgegangen werden.
44 
Die Energie- bzw. Strombeschaffung der Antragsgegnerin zu 1 erfolgt zum Teil durch die eigenen Wasserkraftwerke, ein weiterer Teil wurde durch Partnerwerke produziert. Die verbleibende Lücke (im Jahr 2002: rund 65 %) wird durch den Zukauf von Fremdstrom geschlossen. Die Strommarge (i.e. der Gewinn vor Steuern) ergibt sich aus der Differenz von Stromerlösen und Strombeschaffungskosten.
45 
Das Bewertungsgutachten S. hat die Strommarge für das Geschäftsjahr 2002 (das erste Planjahr) nicht aufgrund einer bloßen Überleitung der Werte des - im Bereich des Stromhandels für die Antragsgegnerin zu 1 sehr erfolgreichen - letzten Ist-Jahres 2001 berechnet, sondern zunächst die Daten des Jahres 2001 um Sondereffekte bereinigt. Im Ergebnis ist das Bewertungsgutachten auf der Basis eines Fremdstrompreises von 3,3 Cent/kWh für das Jahr 2002 im Verhältnis zum Jahr 2001 von einer Margenverschlechterung in Höhe von 4,4 Mio EUR ausgegangen.
46 
Der Sachverständige und - ihm folgend - das Landgericht haben diese ergebnis- und damit unternehmenswertmindernde Annahme für nicht plausibel gehalten und daher eliminiert. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die vorgenommene Ergebnisbereinigung namentlich mit der Veränderung in der Gesellschafter- und Konzernstruktur der Antragsgegnerin zu 1 und der damit verbundenen Herauslösung aus der W.-Gruppe begründet. Diese Veränderung sei jedoch nicht geeignet, die Plan-Annahme einer geringeren Strommarge zu begründen. Im Gegenteil müsste sich mit dem Wegfall der Position „Handel W.-Gruppe intern“ mit einem Volumen von ca. 930 GWh das Betriebsergebnis eigentlich sogar verbessert haben, da diese Position nach den Ist-Daten für das Jahr 2001 eine negative Marge ausgewiesen habe. Zur Umsetzung der Feststellungen hat der Sachverständige den Zukaufspreis für das Planjahr 2002 im Wege der Schätzung gegenüber dem Bewertungsgutachten auf 3,0 Cent/kWh abgesenkt.
47 
Die Antragsgegnerin zu 2 wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Absenkung der Zukaufskosten lasse unberücksichtigt, dass mit der Herauslösung aus der W.-Gruppe auch das Geschäft mit den schweizerischen Schwestergesellschaften der Antragsgegnerin zu 1 und damit der Bezug von Fremdstrom über das günstigere Schweizer Netz entfallen sei. Seit dem Jahr 2002 werde die gesamte Fremdstrommenge über das teurere deutsche Netz bezogen, so dass höhere Netzkosten einzuplanen seien. Bereits im Ist-Jahr 2001 habe der tatsächliche Zukaufspreis 3,1 Cent/kWh betragen, eine Fremdstrombeschaffung unter diesem Marktpreis könne auch für die Folgejahre nicht angenommen werden. Die Bereinigung der Ist-Zahlen für das Jahr 2001 beruhe im Übrigen im Wesentlichen auf der ausnehmend hohen Wasserführung des Rheins und der damit einhergehend überdurchschnittlichen Produktionsmenge in diesem Jahr, die einen geringeren Bezug von Fremdstrom erforderlich gemacht habe. Schließlich liege der weggefallenen Position „Handel W.-Gruppe intern“ keine negative Marge zugrunde. Vielmehr handele es sich dabei nur um die Verteilung von Überschussenergie im Unternehmensverbund.
48 
Mit diesen Einwendungen kann die Antragsgegnerin zu 2 im Ergebnis nicht überzeugen. Die im Bewertungsgutachten für das erste Jahr der Detailplanungsphase 2002 gegenüber dem letzten Ist-Jahr 2001 vorgenommene Kürzung der Strommarge ist unter Berücksichtigung der überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht plausibel und wurde vom Landgericht zu Recht rückgängig gemacht.
49 
Ein Nachvollzug der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Kürzung krankt schon im Ausgangspunkt an der unzureichenden Datengrundlage. So haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei den zur Grundlage der Kürzungsannahme dienenden bereinigten Daten für das letzte Ist-Jahr 2001 Abweichungen zwischen Energiebilanz und Erfolgsrechnung ergeben, die sich nach Auskunft der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr klären lassen, weil eine „reconciliation“ (Abgleich, Abstimmung) der Erfolgsrechnung mit der Detailplanung nicht vorgenommen worden sei und sich dies auch nicht mehr nachholen lasse. Ein Konzernabschluss 2002 der Antragsgegnerin zu 1 wurde dem Sachverständigen trotz wiederholten Ersuchens ebenfalls nicht zugänglich gemacht, weil ein solcher „nicht publiziert“ worden sei.
50 
Soweit die Antragsgegnerin zu 2 die Kürzung der Marge selbst mit der Restrukturierung der W.-Gruppe begründet und auf den Wegfall der Position „Handel W.-Gruppe intern“ gestützt hat, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das Entfallen dieser - mit einer negativen Marge ausgewiesenen - internen Handelsposition eigentlich mit einer Ergebnisverbesserung hätte einhergehen müssen und sich zur Begründung einer Ergebnisverschlechterung nicht eignet. Wenn die Antragsgegnerin zu 2 hierzu im Rahmen ihrer Beschwerde vorträgt, dass es sich bei den Stromgeschäften im Zusammenhang mit der W.-Gruppe um die bloße Verteilung (Lieferung oder Bezug) von Überschussenergie, nicht jedoch um ein Stromhandelsgeschäft im eigentlichen Sinne gehandelt habe, vermag auch dies jedenfalls nicht die Annahme einer Margenverringerung zu erklären.
51 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2 lässt sich die Annahme einer Margenverringerung in der Planannahme für das Jahr 2002 auch weder mit der - zu bereinigenden - besonders hohen Wasserführung des Rheins im Jahr 2001 und der damit verbundenen überdurchschnittlichen Eigenproduktion noch mit den höheren vorgelagerten Transitkosten durch den Wegfall des Schweizer Netzes plausibel erklären. Eine geeignete Datengrundlage für diese Behauptung steht, wie ausgeführt, nicht zur Verfügung. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die im Bewertungsgutachten für 2002 unterstellte Ergebnisminderung nicht nur im Verhältnis zum Ist-Ergebnis des Jahres 2001, sondern auch im Verhältnis zur ursprünglichen, aus dem Jahr 2001 stammenden laufenden Unternehmensplanung für das Jahr 2002 besteht, sich folglich nicht ohne weiteres mit einer einmaligen Verzerrung des Ist-Ergebnisses von 2001 erklären lässt. Drittens ist das EBIT des Jahres 2001 im Ist noch um 4 Mio EUR besser ausgefallen ist als in dieser Planung vorgesehen, so dass die tatsächliche Entwicklung deutlich oberhalb der ursprünglichen Unternehmensplanung verlief, während das Bewertungsgutachten sogar von einer vergleichsweise schlechteren Entwicklung ausgeht. Und schließlich entspricht viertens die vom Sachverständigen seiner abschließenden Schätzung von 3,0 Cent/kWh Fremdstrombezugspreis zugrunde gelegte weniger pessimistische Annahme der Ergebnisentwicklung den in den sachverständigen Stellungnahmen im Einzelnen angeführten, der Antragsgegnerin zu 2 zurechenbaren Einschätzungen der Aktionärsinformation bezüglich des ersten Halbjahres 2002 und des Aufsichtsrats vom 22.01.2003, die jeweils von einer gegenüber der Planung deutlich erhöhten EBIT-Marge ausgehen.
52 
Im Ergebnis beruht die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegende, vergleichsweise pessimistische Margenplanung jedenfalls auf einer so unzureichenden Grundlage und lässt sich auch nicht anhand äußerer Umstände hinreichend plausibilisieren, dass sie der Unternehmensbewertung nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG nicht zugrunde gelegt werden kann. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die vom Sachverständigen mit Blick auf die von ihm zunächst angenommene EBIT-Marge von 15,0 % angestellte Kontrollüberlegung durch die vorzunehmenden Korrekturen im Bereich der „übrigen Erträge“ nicht mehr trägt. Ein Zusammenhang zwischen den „übrigen Erträgen“ und dem anzunehmenden Fremdstrompreis besteht nicht.
53 
Das Landgericht hat die mit der Fremdstrombeschaffung verbundene Wertminderung im Ergebnis zu Recht eliminiert. Eine Werterhöhung gegenüber dem letzten Ist-Wert ist damit nicht verbunden.
54 
dd) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu 2 nicht zu beanstanden ist auch die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgende Entscheidung des Landgerichts, die Reinvestitionsrate in der ewigen Rente gegenüber dem Bewertungsgutachten im Wege der begründeten Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) um 8,4 Mio EUR auf 22 Mio EUR zu reduzieren.
55 
Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die Reinvestitionsrate in der - im Jahr 2040 beginnenden - Phase der ewigen Rente entgegen dem Bewertungsgutachten nicht mit dem geplanten Abschreibungsbetrag für das Jahr 2040 in Höhe von 30,4 Mio EUR gleichgesetzt werden könne. Dies ist überzeugend, da die tatsächliche Nutzungsdauer gerade bei den in Rede stehenden Wirtschaftsgütern (Stauwehr, Maschinenhaus, Turbinen, Generatoren) nicht den handels- oder steuerrechtlichen Abschreibungszeiträumen entspricht, sondern - teilweise deutlich - darüber liegt, wie auch die Antragsgegnerin zu 2 für sich genommen zugesteht. Namentlich die auf dem bis zum Jahr 2018 geplanten Neubau des Kraftwerks Neu-R. beruhenden vergleichsweise hohen Abschreibungsbeträge im Planungszeitraum bis 2039 lassen sich nicht ohne Anpassung fortschreiben, da die wirtschaftliche Nutzung des Neubaus den Abschreibungszeitraum überdauern wird. Ausgangspunkt für den Ansatz der nachhaltigen Reinvestitionsrate müssen daher die in der Planungsphase tatsächlich angesetzten Instandhaltungsinvestitionen nach den Neu-Investitionen für den Neubau des Kraftwerks Neu-R. sein, i.e. 15,3 Mio EUR p.a. Soweit das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - diesen Betrag zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 im Wege der Schätzung um die Hälfte der Differenz zur Annahme des Bewertungsgutachtens abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 10 % erhöht hat, um zukünftigen Reinvestitionsbedarf in die Wasserkraftwerke und etwaige Großreparaturen (pauschal) zu berücksichtigen, ist dies mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden und belastet die Antragsgegnerin zu 2 nicht.
56 
Soweit die Antragsgegnerin zu 2 in diesem Zusammenhang einwendet, dass sich nach der „zuletzt im Jahr 2009 aktualisierten Langfristplanung“ der Antragsgegnerin zu 1 eine der Annahme des Bewertungsgutachtens entsprechende höhere Reinvestitionsrate in der ewigen Rente insbesondere aus dem für das Jahr 2069 geplanten Neubau des Kraftwerks W. ergebe, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass für eine Existenz dieses Plans zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unternehmensbewertung im Dezember 2002 kein Anhalt besteht. Im Gegenteil zum geplanten Neubau Neu-R. findet der Plan eines Neubaus des Kraftwerks W. vielmehr weder in dem Bericht des Hauptaktionärs noch in dem Prüfungsbericht von Eb. Erwähnung. Dem Sachverständigen wurde zudem mit Schreiben der Antragsgegnerin zu 2 vom 05.08.2011 mitgeteilt, dass man auf eine „Anpassung [der Abschreibungen an die Investitionsrate] mangels konkreter Vorstellungen über den Investitionsbedarf nach 2040“ verzichtet habe. Der offensichtlich erst im Jahr 2009 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2002 (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG) gefasste Plan zum Neubau des Kraftwerks W. ist nach all dem nicht geeignet, den überhöhten Ansatz der Reinvestitionsrate des Bewertungsgutachtens nachträglich zu rechtfertigen und die - niedrigere - Schätzung der nachhaltigen Reinvestitionsrate durch das Landgericht in Frage zu stellen.
57 
ee) Die noch im schriftlichen Sachverständigengutachten vorgenommene Reduktion der Unternehmenssteuerquote auf Schweizer Seite um 30 % nach § 5 Aargauer Abkommen hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht nicht übernommen, nachdem die Antragsgegnerinnen zwischenzeitlich die Nichtanwendung der genannten Regelung im konkreten Fall nachgewiesen hatten und auch der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung an seiner bisherigen Auffassung nicht länger festgehalten hat. Soweit die Antragsteller insoweit pauschal behaupten, der schweizerische Steuersatz sei auch ohne Aargauer Abkommen niedriger, verkennen sie offenbar, dass die geringeren Schweizer Steuersätze bereits berücksichtigt wurden. Der Verweis auf die Grenzen des § 114 GVG wäre, soweit er sich auch auf diesen Punkt beziehen sollte, schon deshalb unbehelflich, weil das Landgericht diese Korrektur in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vorgenommen hat.
58 
Durch den Nichtansatz der Reduktion des Unternehmenssteuersatzes ergibt sich gegenüber dem schriftlichen Gutachten zunächst eine - vom Landgericht bereits berücksichtigte - Verringerung des Unternehmenswerts vor Interdependenzen um 13,9 Mio EUR. Zu diesem Wert sind jedoch, worauf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 zu Recht hinweist, die Interdependenzen zu addieren, um die im schriftlichen Sachverständigengutachten vorgenommene Werterhöhung vollständig rückgängig zu machen. Nach dem - rechnerisch von den Beteiligten nicht angegriffenen - Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 beträgt der Werteffekt der Interdependenz hier 7,6 Mio EUR, so dass sich der Unternehmenswert auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 entsprechend (weiter) verringert
59 
ff) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, soweit sie - über die Ausgangsbewertung S. und den eigenen Hauptversammlungsbericht hinaus - im Hinblick auf die gebildete Rücklage nach § 6b EStG eine Minderung des Unternehmenswerts in Höhe von 34,7 Mio EUR berücksichtigt haben will.
60 
Die Antragsgegnerin zu 2 macht insoweit geltend, dass zum Bewertungsstichtag keine Möglichkeit bestanden habe, die bestehende Rücklage in Höhe von 89,9 Mio EUR zu übertragen, weshalb die Rücklage hätte aufgelöst werden müssen mit der Folge einer - den zu ermittelnden Unternehmenswert mindernden - potentiellen Steuerlast in Höhe von 28,9 Mio EUR zzgl. einer drohenden Steuernachzahlung in Höhe von 5,8 Mio EUR. Dabei lässt die Antragsgegnerin zu 2 jedoch unberücksichtigt, dass sie in ihrem Hauptversammlungsbericht vom 30.10.2002 selbst ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass „eine nachträgliche Besteuerung aufgrund einer Auflösung der 6b-Rücklage (Rücklage gemäß § 6b EStG) vermieden werden kann“. Vor dem Hintergrund der im Projekt „M.“ spätestens seit dem Jahr 2001 angelegten und nicht zuletzt darauf ausgerichteten Nutzung der Rücklage für den Kauf des Stromnetzes der KWL durch die KWR, zu dem es am 13.12.2002 - mithin nur zwei Tage nach dem maßgeblichen Stichtag! - auch tatsächlich gekommen ist, ist die Antragsgegnerin zu 2 an ihrer Annahme aus dem Hauptversammlungsbericht festzuhalten. Die Bewertungsgutachten und Hauptversammlungsbericht offensichtlich zugrunde liegende planerische Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Neuinvestition, deren Rendite der gestreckten Steuerbelastung aus § 6b EStG entspricht, ist - in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen - nicht zu beanstanden; eine nachträgliche Korrektur der faktisch offenbar schon weitgehend ins Werk gesetzten unternehmerischen Planung ist nicht veranlasst.
61 
d) Die den Antragstellern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag (Marktrisikoprämie x Betafaktor) zusammen. Außerdem ist für die der Detailplanungsphase nachgelagerte Phase II, die Phase der ewigen Rente, ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen.
62 
Der Senat erachtet mit dem Landgericht die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15.08.2012 getroffenen Annahmen im Gesamtergebnis für zutreffend. Im Einzelnen ist bei der Bestimmung der für den Kapitalisierungszinssatz maßgeblichen Faktoren (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumsabschlag) von den nachfolgenden Erwägungen auszugehen:
63 
aa) Basiszinssatz. Der Basiszins bildet die Verzinsung einer quasi risikolosen, zum Bewertungsobjekt laufzeitäquivalenten Alternativanlage ab. Da im Regelfall eine Unternehmensbewertung eine unendliche Lebensdauer des Bewertungsobjekts unterstellt, muss der Basiszins ebenfalls zum Stichtag die Rendite einer risikolosen Alternativanlage mit unendlicher Laufzeit abbilden. In der Praxis gibt es jedoch weder unendlich laufende noch vollkommen risikolose Anleihen. Insofern kann der Basiszins nicht direkt am Markt beobachtet werden, sondern muss aus beobachtbaren Daten geschätzt werden (OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 Rn. 62).
64 
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Rechtsprechung keineswegs zu einem einheitlich zu bestimmenden Basiszinssatz kommt, der als Referenz für zukünftige Entscheidungen herangezogen werden könnte. Vielmehr führen unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung von Wissenschaft und Bewertungspraxis im Zeitablauf dazu, dass von einem nach einheitlichen Grundätzen abzuleitenden Basiszinssatz nicht die Rede sein kann. Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 42).
65 
Das Bewertungsgutachten ist - ausgehend von der Umlaufrendite zehnjähriger Bundesanleihen in den vorausgegangenen 40 Jahren einerseits, der letzten drei Monate andererseits - von einem Kapitalisierungszinssatz von 6,0 % ausgegangen. Der Sachverständige hat die Annahme des Bewertungsgutachtens im Einzelnen anhand der verschiedenen zur Verfügung stehenden Methoden überprüft und ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der angesetzte Wert außerhalb einer plausiblen Bandbreite angesiedelt ist, die sich zwischen 5,1 % und 5,6 % befindet. Den dabei vom Sachverständigen angestellten alternativen Berechnungen steht nicht entgegen, dass der Sachverständige auch auf Methoden zurückgegriffen hat, die erst nach dem für die vorliegende Unternehmensbewertung maßgeblichen Stichtag entwickelt wurden; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit stehen der nachträglichen Neu-Schätzung aufgrund einer anderen Berechnungsweise vielmehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, AG 2016, 135).
66 
Im Ergebnis ist das Bewertungsgutachten bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes von einem unplausibel hohen Basiszinssatz ausgegangen. Dem hat der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - im Wege einer Gesamtbetrachtung Rechnung getragen und dies bei der Festsetzung des Wachstumsabschlags ergänzend berücksichtigt (hierzu sogleich unter dd). Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich letztlich um miteinander kommunizierende, auch in ihrer Gesamtheit einer Schätzung unterliegende Einzelfaktoren zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller bedurfte es folglich nicht noch einer - zusätzlichen - Herabsetzung des Basiszinssatzes selbst.
67 
bb) Marktrisikoprämie. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie greifen nicht durch. Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung eine allgemeine Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern zugrunde gelegt und damit den Ansatz der Ausgangsbewertung bestätigt. Hiergegen richten sich die Anschlussbeschwerdeführer sowie die Antragstellerin zu 4. Die Anschlussbeschwerdeführer tragen im Wesentlichen vor, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht auf eine frühere Studie von Stehle hätte stützen dürfen. Mehrere neuere Studien und in anderen Spruchverfahren gefertigte Gutachten, namentlich von Großfeld, kämen allgemein zu deutlich geringeren Werten.
68 
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die vergleichsweise Heranziehung von in anderen Spruchverfahren zu Unternehmensbewertungen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zur Ableitung einer Marktrisikoprämie im konkreten Fall jedenfalls für das nominelle Ergebnis höchstens einen Anhalt bilden können. Schon die Zusammenstellung unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zeigt, dass unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung von Wissenschaft und Praxis im Zeitablauf seither dazu führen, dass von einer nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Marktrisikoprämie nicht die Rede sein kann. Dies ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08). Auch ein weiterer Sachverständiger wäre daher nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; AG 2015, 789, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).
69 
Eine solche begründete Schätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hier vorgenommen. Er hat dabei auch nicht allein die von den Anschlussbeschwerdeführern beanstandete (frühere) Stehle-Studie (WPg 2004, 906 ff.) herangezogen, sondern weitere Studien ausgewertet und sich im Ergebnis auch auf die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gestützt. Allein das Hinzutreten weiterer, nicht zum konkreten Fall erstellter allgemeiner Studien und wissenschaftlicher Veröffentlichungen ist für sich genommen nicht geeignet, den auf diese Weise von dem gerichtlichen Sachverständigen ausgearbeiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 58).
70 
cc) Betafaktor. Den von den Bewertungsgutachtern aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,48 hat das Landgericht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise seiner Bewertung zugrunde gelegt.
71 
Der Betafaktor drückt die spezielle (unternehmens- und branchenspezifische) Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens im Verhältnis zum durchschnittlichen Risiko des Marktes (der Marktrisikoprämie) aus. Damit ist der Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Der historische Verlauf des Börsenkurses der zu bewertenden Aktie selbst kann allenfalls Grundlage für die Schätzung des Betafaktors sein, ebenso wie derjenige einer Peer-Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios.
72 
Vorliegend sind die historischen Kursdaten der Aktie der E. AG als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie Bewertungsgutachter und gerichtlicher Sachverständiger in ihren Stellungnahmen übereinstimmend ausgeführt haben, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der E. AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil ein Mindestmaß an Handelsaktivität zuletzt nicht erreicht wurde. Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des zukunftsgerichteten Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer-Group zurückzugreifen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 60 m.w.N.).
73 
Der von den Bewertungsgutachtern nach all dem zutreffend anhand einer Peer-Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,48 wurde vom Sachverständigen zwar als im oberen Bereich der Bandbreite eingeordnet, letztlich aber nicht beanstandet und wird für sich genommen auch von den Beschwerde führenden Antragstellern nicht angegriffen.
74 
Der Sachverständige hat seine Einschätzung, der Betafaktor liege im oberen Bereich der plausiblen Bandbreite, mit der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Zugrundelegung des „adjusted beta“ begründet. Vorzugswürdig sei es, vom „raw beta“ auszugehen, da die durch das adjusted beta vorgenommene pauschale Anpassung in Richtung des Marktdurchschnittes objektiv nicht begründbar sei. Die hiergegen vorgebrachte Kritik der Antragsgegnerin zu 2 greift nicht durch. Zum einen sind im zu entscheidenden Fall die rechtlichen Grundlagen für eine Liberalisierung des Strommarktes bereits seit 1997 gelegt worden, so dass zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt nicht von einer zusätzlichen Unsicherheit in der Zukunft gegenüber der Vergangenheit ausgegangen werden kann, die einer nivellierenden Mittelwertbildung in Gestalt des adjusted beta bedürfte. Zum anderen ist auch losgelöst vom konkreten Fall eine zwingende ökonomische Begründung für eine bessere Tauglichkeit des adjusted beta nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [245]), so dass sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen anschließt.
75 
Soweit der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - dem solcherart erkannten Ansatz des Betafaktors am oberen Rande der Bandbreite im Wege einer Gesamtbetrachtung Rechnung getragen und ihn im Rahmen der Erhöhung des Wachstumsabschlags ergänzend berücksichtigt haben (hierzu sogleich unter dd), ist dies nicht zu beanstanden, da es sich auch insoweit letztlich um miteinander kommunizierende, auch in ihrer Gesamtheit einer Schätzung unterliegende Einzelfaktoren zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes handelt.
76 
dd) Wachstumsabschlag. Nicht zu beanstanden ist schließlich der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag von 2,0 %.
77 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase II (der Phase der ewigen Rente) die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren. Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 130).
78 
Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem von ihm bestellten Sachverständigen davon ausgegangen, dass in der Phase II für die Geschäftsjahre ab 2040 ein Wachstumsabschlag von 2,0 % zu berücksichtigen sei. Damit ist es über den Ansatz der Bewertungsgutachter von 0,5 % hinausgegangen. Die Beschwerde führenden Antragsteller erachten dies für am unteren Ende der plausiblen Bandbreite angesiedelt und beantragen eine weitergehende Anhebung, ohne dies näher auszuführen. Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Auffassung, dass die Einschätzung des Betafaktors als am oberen Ende eine Erhöhung des Wachstumsabschlags nicht rechtfertigen könne.
79 
Der gerichtliche Sachverständige hat seinen Schätzungsvorschlag auf die damals verfügbaren Informationen für die einzelnen Geschäftsbereiche gestützt, diese anhand der später tatsächlich erzielten Ergebnisse plausibilisiert und sich damit eine geeignete Grundlage für eine begründete Schätzung verschafft. Dabei bestand vorliegend die - für sich genommen nicht zu beanstandende und der langfristigen Natur des Energiegeschäfts geschuldete - Besonderheit, dass die Detailplanungsphase mit 38 Jahren einen ausnehmend langen Zeitraum umfasste. Während dieses Zeitraums haben die Antragsgegnerinnen durchgehend mit nominalen Wachstumsraten von 2,5 % bis 2,0 % p.a. geplant. Umstände, die geeignet sein könnten, das Wachstum zu beeinträchtigen, sind in dieser Planung bereits berücksichtigt. Es wäre daher schlechterdings unplausibel, bei Annahme eines stabilen Wachstums über 38 Jahre gerade ab dem Jahr 2040 und damit mit dem Eintritt in die Phase II von einem derartigen Anstieg der Wachstumsrisiken auszugehen, dass ein Wachstumsabschlag von lediglich 0,5 % angemessen sein könnte.
80 
Somit ist auf Basis der eingehend und überzeugend begründeten Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen von einem Wachstumsabschlag zwischen 1,5 % und 2,0 % auszugehen. Erst und allein im Rahmen dieses Vertretbarkeitskorridors haben der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Kapitalisierungszinssatzes ergänzend berücksichtigt, dass sich die - gegenüber dem Bewertungsgutachten für sich genommen letztlich nicht korrigierten - unternehmenswertmindernden Werte für Basiszins und Betafaktor zumindest am oberen Ende der vertretbaren Bandbreite befanden. Gleichsam zum Ausgleich wurde daher der unternehmenswerterhöhende Faktor des Wachstumsabschlags ebenfalls am oberen Ende der vertretbaren Bandbreite, folglich mit 2,0 %, angesetzt. Hiergegen ist unter Berücksichtigung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB und der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nichts zu erinnern.
81 
e) Nach all dem ergibt sich - ausgehend von der Berechnung im Ausgangsgutachten des Sachverständigen vom 15.08.2012 - folgender Unternehmenswert:
82 
Unternehmenswert lt. Gutachten v. 15.08.2012
899,7 Mio EUR
Reduktion „übrige Erträge“ iRd Obergrenzenberechnung (LG)    
- 49,6
Reduktion „übrige Erträge“ iRd Untergrenzenberechnung
- 17,6
Nichtansatz Steuerquote (LG)
- 13,9
Interdependenzeffekt Nichtansatz Steuerquote
- 7,6
Unternehmenswert nach Anpassungen
811,0 Mio EUR
pro Aktie (./. 1.923.080 Stück)
421,72 EUR
83 
3. Eine höhere Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem jedenfalls als Untergrenze der Barabfindung (BVerfGE 100, 289) heranzuziehenden Börsenwert. Der durchschnittliche Börsenkurs lag nach allen Berechnungen der Beteiligten und sachverständigen Stellungnahmen im maßgeblichen Referenzzeitraum unter oder im Bereich der ursprünglich festgesetzten (300 EUR) und der im nachgelagerten Vergleich erhöhten Abfindung (310,50 EUR). Etwas anderes machen insoweit auch die Beschwerden nicht geltend.
84 
Auf der anderen Seite lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu 2 der Börsenkurs vorliegend nur sehr bedingt als Kontrollüberlegung zur Plausibilisierung des im Wege der Ertragswertmethode errechneten tatsächlichen Unternehmenswerts heranziehen. Zum einen war die Handelsintensität im relevanten Zeitraum vergleichsweise gering, auch wenn Marktenge im Sinne des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO (vgl. hierzu Senat, AG 2015, 789) nicht anzunehmen sein dürfte. Zum anderen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifelhaft, ob die Sonderwerte und angelegten Wertentwicklungen im konkreten Fall in einem Maße für die außenstehenden Marktteilnehmer erkennbar waren, dass sie in die Preisbildung an der Börse hätten einbezogen werden können.
85 
Im Ergebnis ist der Börsenkurs für sich genommen nicht geeignet, weitere Kürzungen des Unternehmenswerts zu begründen. In der Tendenz bestätigt er jedoch die gegenüber dem schriftlichen Sachverständigengutachten sowie nach den Ausführungen unter B.II.2.c auch gegenüber der Entscheidung des Landgerichts vorgenommenen Minderungen des Unternehmenswerts und die Unbegründetheit der Beschwerden der Antragsteller.
86 
4. Die Zinsentscheidung folgt aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), § 327b Abs. 2 AktG nF, § 20 Abs. 5 EGAktG.
87 
5. Im Ergebnis liegt der wirtschaftliche Wert zu angemessenen Barabfindung inklusive Zinsen zum Beschlussdatum 06.05.2016 mit 567,84 EUR damit über dem Gegenwert des freiwilligen Erwerbsangebots vom 09.01.2003, der sich zum Entscheidungsdatum 06.05.2016 auf 523,34 EUR beläuft.
C.
88 
Die gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist begründet. Nach §§ 327a, 327b Abs. 3 AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Die Antragsgegnerin zu 1 wäre daher am Verfahren nicht zu beteiligen gewesen (BGH, AG 2016, 135, Rn. 25 ff.).
D.
89 
Die Entscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 23 Nr. 14 i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Ausscheidbare Kosten hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin zu 1 sind nicht entstanden. Gründe der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 1 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) ausnahmsweise den Beschwerde führenden Antragstellern aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 4). Die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich der Vergütung des gesetzlichen Vertreters beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG.
90 
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 Abs. 2 SpruchG n.F., der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. BGH, AG 2012, 173, juris Rn. 21). Danach entspräche es nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin zu 2 die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Dies gilt angesichts des jedenfalls teilweisen Erfolgs der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 einerseits, der Unbegründetheit der Beschwerden der Antragsteller andererseits, sowohl für diejenigen Antragsteller, die sich nur gegen die - teilweise begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 verteidigt haben, ohne selbst Beschwerde zu führen, als auch für diejenigen Antragsteller, die zusätzlich selbst Beschwerde eingelegt haben.
E.
91 
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 74, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (KölnKomm/Rosskopf, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3). Ausgehend von 35.516 zum maßgeblichen Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 74 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Nr. 3 SpruchG) im Besitz außenstehender Personen befindlicher Aktien und einer Erhöhung der Kompensation pro Anteil um insgesamt 111,22 EUR ist ein Geschäftswert von 3.950.089,50 EUR anzusetzen.
92 
Nachdem das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Gesetzesfassung (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG aF) fälschlich auf die Anzahl der außenstehenden Aktien zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung im Sommer 2002 abgestellt hat und für die Berechnung des Geschäftswerts von 50.212 Aktien ausgegangen ist, hat der Senat von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch gemacht und den Geschäftswert für die erste Instanz abgeändert.
93 
Dieser Wert ist auch für den gemeinsamen Vertreter maßgeblich (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG).
94 
Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgt nur, soweit der nach § 33 Abs. 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist. Diese Voraussetzung ist nur für die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 6 und 19 sowie zu 13 und 14 erfüllt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller zu 2 und 16 haben durch ihre Stellungnahme auf die gerichtlichen Verfügungen zu erkennen gegeben, dass auch sie eine Wertfestsetzung wünschen.
95 
Nach § 31 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet (§ 31 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für jeden Antragsteller gilt ein Mindestwert von 5.000 EUR (§ 31 Abs. 1 Satz 4 RVG). Werden mehrere Antragsteller durch denselben Rechtsanwalt vertreten, sind die auf die einzelnen Auftraggeber entfallenden Teilgegenstandswerte zusammenzurechnen (§ 31 Abs. 2 RVG). Halten - wie hier die Antragsteller 13 und 14 - mehrere Personen gemeinschaftlich Anteile, ist für die Berechnung des Teilgegenstandswerts lediglich ein Antragsteller zugrunde zu legen (Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 31 Rn. 12; KölnKomm-Rosskopf, SpruchG, 3. Aufl., Anh. § 15 Rn. 12; Deiß, NZG 2013, 248 [250]).
96 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wie folgt: (…)
97 
Soweit der Mindestgegenstandswert überschritten wird, ergibt sich der zugrunde liegende Aktienbestand der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt aus den in den hinzuverbundenen oder in diesem Verfahren vorgelegten Bankbescheinigungen.

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter


(1) 1Steuerpflichtige, die Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört, Gebäude oder Binnenschiffe veräußern, können im Wirtsc

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


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Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 6 Gemeinsamer Vertreter


(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festset

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

Aktiengesetz - AktG | § 327b Barabfindung


(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur V

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 134 Übergangsvorschrift


(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkraft

Aktiengesetz - AktG | § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses


(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Bet

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht


(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreit

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 9 Verfahrensförderungspflicht


(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 114


Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2014 - 20 W 3/12

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Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsge
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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Okt. 2017 - 9 W 3/14

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - I-26 W 17/13 [AktE]

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Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handels

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(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Antragsteller 2, 23 , 29    

EUR 25.553,91

Antragsteller 6, 7, 8

EUR 36.137,83

Antragsteller 36, 49

EUR 10.000,00

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren im Rahmen des Spruchverfahrens für ihren Ausschluss als Minderheitsaktionäre aus der … AG, Heidelberg, einen Abfindungsbetrag, der über den in der Hauptversammlung beschlossenen hinausgeht.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der … AG in Heidelberg, deren Leistungsspektrum von der Beratung und Auswahl über die Einführung und den Betrieb von Produkten der … AG reicht. Sie betreut überwiegend Großkunden im Bereich Retail. Die … AG hielt zum Stichtag 15. Juli 2005 zahlreiche Beteiligungen an Unternehmen im Ausland. Ihr Grundkapital beläuft sich nach einer Herabsetzung im April 2005 auf rund 18.825.000,00 EUR und ist eingeteilt in 18.824.642 Inhaberaktien. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 15. Juli 2005 hielt die Antragsgegnerin 95,02% der Aktien.
Am 18. März 2010 wurde das Verlangen der Hauptaktionärin auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre bekannt gemacht. Ein entsprechender Beschluss erfolgte in der Hauptversammlung vom 15. Juli 2005, in welcher als Abfindung ein Betrag von 3,89 EUR je Aktie festgesetzt wurde aufgrund eines von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...AG ermittelten Betrages von 3,88 EUR, welcher vom gerichtlich bestellten Barabfindungsprüfer BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft bestätigt worden war. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister am 04. August 2006 gingen 938.173 Aktien auf die Antragsgegnerin über. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 17.11.2006. Anfechtungsprozesse gegen den Hauptversammlungsbeschluss hatten keinen Erfolg (LG Heidelberg, 11 O 104/05 KfH; OLG Karlsruhe 7 U 123/06).
Die Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben geltend gemacht, dass die Abfindung deutlich erhöht werden müsse, auch über den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Betrag von 4,45 EUR hinaus. Es müsse, wenn überhaupt, die Bewertungsrichtlinie IDW S 1 in der zum Stichtag 15. Juli 2005 maßgeblichen Fassung herangezogen werden.
Von Antragstellerseite ist die Auffassung vertreten worden, die zugrunde gelegte Planung der … AG sei unrealistisch pessimistisch und berücksichtige positive Zukunftsaussichten nicht hinreichend. Die Personal- und Materialaufwendungen würden zu hoch, die Umsatzerlöse zu niedrig angesetzt. Zum Teil haben die Antragsteller die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern bei der Ermittlung des Ertragswertes gerügt. Der Kapitalisierungszinssatz und der dabei in Ansatz gebrachten Basiszinssatz seien zu hoch angesetzt worden. Der Risikozuschlag sei unzutreffend bemessen worden. Das bei der Ermittlung des Risikozuschlags angewendete CAPM bzw. Tax-CAPM-Modell sei nicht geeignet. Der Betafaktor sei zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig in Ansatz gebracht worden. Das betriebsnotwendige Vermögen sei nicht in der angemessenen Höhe in Ansatz gebracht worden. Eine höhere Abfindung sei auch aus dem Börsenkurs abzuleiten, wobei zumindest bei Einleitung des Verfahrens vertreten wurde, dass hier auf einen 3-Monats-Zeitraum vor der Hauptversammlung abzustellen sei.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Abfindung über den in der Hauptversammlung beschlossenen Betrag von 3,89 EUR je Aktie hinaus gerichtlich festzusetzen.
Den vom Sachverständigen für angemessen erachteten Betrag von 4,45 EUR haben die Antragsteller für unzureichend erachtet.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
10 
die Anträge zurückzuweisen.
11 
Sie hat ausgeführt, dass der in der Hauptversammlung beschlossene Betrag zutreffend, zumindest vertretbar sei, so dass für eine Höherfestsetzung keine Veranlassung bestehe. Die Antragsgegnerin rügt zum Teil formelle Mängel, etwa, dass der Nachweis der Aktionärsstellung nicht innerhalb der Antragsfrist bei Gericht eingereicht worden sei. Bei der Bewertung sei jeweils die aktuelle Version der Bewertungsrichtlinien IDW S 1 anzuwenden. Die Planungen der … AG als Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien realistisch, im Gegenteil habe die nachfolgende Zeit gezeigt, dass die Zahlen eher zu hoch angesetzt seien. Synergieeffekte gerade durch den Squeeze out seien nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern und ihre Erwägungen hinsichtlich der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei zutreffend ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung des Börsenkurses sei ein Zeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme. Der Kurs in dem maßgeblichen 3-monatigen Referenzzeitraum liege bei 3,71 EUR, so dass insoweit eine Erhöhung des festgesetzten Betrages von 3,89 EUR nicht verlangt werden könne.
12 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens(Sachverständigengutachten vom 16.12.2011) durch den Sachverständigen ...(... GmbH & Co. KG), welches schriftlich mit Stellungnahme vom 12.12.2012 erläutert wurde. Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das Landgericht die angemessene Abfindung je Inhaberaktie auf 4,45 EUR festgesetzt und ist hierbei von einer Verzinsung des Betrags von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2006 ausgegangen.
13 
Hiergegen richten sich folgende Beschwerden der Antragsteller, wobei die Antragsteller zu 36(Schriftsatz vom 21.06.2013 IV 1123), 42(Schriftsatz vom 30.09.2013 V 1174) und 49 jeweils nur eine Abänderung der Zinsentscheidung begehren:
14 
Beteiligter
zugestellt am
As. I
Beschwerde
eingelegt am
As. I
Antragsteller zu 2
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragsteller zu 23
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragsteller zu 29
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragstellerin zu 36
18.06.2013
1112
27.06.2013
1123
Antragstellerin zu 42
13.06.2013
1119
26.06.2013
1122
Antragsteller zu 43
11.06.2013
1081
25.06.2013
1118
Antragsteller zu 45
17.06.2013
1105
26.06.2013
1120
Antragsteller zu 49
18.06.2013
1112
27.06.2013
1123
15 
Die Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 beantragen,
16 
eine weitere über 4,45 EUR hinausgehende Abfindung gerichtlich festzusetzen und die Zinsentscheidung auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2009 abzuändern.
17 
Die Antragsteller zu 36, 42 und 49 beantragen jeweils nur, den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 in Ziffer 1. wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
18 
„Dieser Betrag ist ab dem 17.11.2006 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und seit 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
19 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführer zur Höhe des Risikozuschlags an.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
die Beschwerden zurückzuweisen.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
23 
I. Zulässigkeit der Beschwerden
24 
1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 2, 23, 29, 36, 43, 45 und 49 sind zulässig, insbesondere wurden sie in der für das vorliegende Verfahren geltenden Frist von zwei Wochen (§§ 17 Abs. 1, 12 SpruchG, § 22 Abs. 1 FGG a.F.) eingelegt.
25 
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 42 ist ebenfalls zulässig. Sie wurde ausweislich der Akte bereits am 26.06.2013 per Fax beim Landgericht eingelegt.
26 
II. Begründetheit der Beschwerden
27 
Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 sind in der Sache, soweit eine höhere Abfindung je Aktie der … begehrt wird, unbegründet (hier unter II.). Soweit die Antragsteller jeweils auch eine Abänderung der Zinsentscheidung beanspruchen, war der Ausspruch der landgerichtlichen Entscheidung in Ziffer 1. zu ergänzen (unten III.).
28 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller 2, 23, 29, 43 und 45
29 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; OLG München AG 2007, 246; Münchner Komm./Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 78). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 15.07.2005 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; BayObLG AG 2006, 41 - Rn. 17).Die Bewertung in diesem Bereich ist nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung. Das folgt schon daraus, dass eine Unternehmensbewertung auf Prognosen über künftige Entwicklungen beruht, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (Senat 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 159).
30 
Das Landgericht ist - gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 16.12.2011 mit Ergänzung vom 12.12.2012 - zutreffend von der so genannten Ertragswertmethode ausgegangen. Nach dieser sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der … AG zu schätzen und mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen. Danach wird der Unternehmenswert nach den erwarteten Gewinnen in der Zukunft aus der Sicht eines Unternehmenskäufers ermittelt. Die zu erwartenden Gewinne können naturgemäß nur aus einer ex-ante-Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, d.h. des Zeitpunkts der Beschlussfassung der Gesellschaft über den Unternehmensvertrag, geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind hierbei in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen 3 bis 5 Jahren. Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie). Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (OLG Stuttgart AG 2004, 43 - juris - Rn. 21; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07; Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
31 
1. Der Sachverständige hat methodengerecht - ausgehend von dem Ertragswertverfahren - die Planungsrechnungen der … AG untersucht und nachvollziehbar auf Seite 65 seines Gutachtens vom 16.12.2011 in der dortigen Tabelle, die vom Landgericht übernommen worden ist, die Erfolgsrechnung für den … Konzern zusammengefasst. Hiergegen erinnern die Beschwerdeführer weiter nichts.
32 
Auch gegen den Ansatz einer Ausschüttungsquote von 50% - sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der Phase der ewigen Rente - und den Ansatz des typisierten Einkommenssteuersatzes von 35% bzw. 17,5% gemäß dem hier maßgeblichen Halbeinkünfteverfahren bestehen keine Bedenken.
33 
3. Kapitalisierungszins
34 
Die den Antragstellern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).
35 
Der Senat erachtet mit dem Landgericht die von dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des IWD S 1 2005 in seinem Gutachten vom 16.12.2011 und weiteren Gutachten vom 12.12.2012 angenommenen Kapitalisierungszinssätze für zutreffend.
36 
Gemessen hieran ist bei der Bestimmung der für den Kapitalisierungszinssatz maßgeblichen Faktoren (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumszuschlag) von den nachfolgenden Erwägungen auszugehen.
37 
aa) Basiszinssatz
38 
Der Basiszins ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch den Sachverständigen mit 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzunehmen.
39 
Der Beschwerdeführer zu 45(As. II 85, 87) vertritt demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass im konkreten Fall der Unternehmensbewertung als Basiszins auf 30jährige Bundesanleihen abzustellen sei, die zum Bewertungsstichtag mit 2,75% rentierten.
40 
Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575; OLG Stuttgart AG 2007, 128; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 638). Durch die Abzinsung der künftigen Erträge auf den Stichtag soll nämlich der Betrag ermittelt werden, dessen Erträge bei einer realistischen Verzinsung den zu erwartenden Unternehmenserträgen entsprechen. Für den Basiszinssatz kommt es deshalb auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen und nicht auf die aktuelle Rendite an (OLG Düsseldorf I 26 W 8/06 - juris - Rn. 36). Für den Basiszinssatz sind somit nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (Großfeld, a. a. O., Rn. 647). Jedenfalls aus diesem Grunde ist der vom Beschwerdeführer zu 45 vertretene abweichende Ansatz nicht überzeugend.
41 
Der Basiszinssatz wurde nach den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturkurven ermittelt. Die Bundesbank ermittelt die notwendigen Parameter für die Ableitung einer durchschnittlichen Zinsstrukturkurve - unter Verwendung des so genannten „Svensson-Verfahren“ - seit Mitte 1997 börsentäglich (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - AG 2009, 47 - Rn. 61). Da die geschätzten langfristigen Zinsentwicklungen jeweils in kurzen Abständen auch stark schwanken können, stellen die Empfehlungen des IDW 2005 auf die Ermittlung von Mittelwerten für die einzelnen Schätzparameter über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Bewertungsstichtag ab (Großfeld, a.a.O., Rn. 657). Hiervon ist auch der Sachverständige bei seiner Ermittlung des Basiszinssatzes ausgegangen(Gutachten vom 16.12.2011 S. 70 ff., 72).
42 
Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte keineswegs einheitlich zu einem bestimmten Basiszinssatz kommen, der als Referenz für zukünftige Entscheidungen herangezogen werden könnte. Vielmehr führen unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung der Wissenschaft und Bewertungspraxis im Zeitablauf dazu, dass von einem nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Basiszinssatz nicht die Rede sein kann. Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss vom 21.01.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
43 
Der mit 4,0% vor Steuern angenommene bzw. um die typisierte Ertragssteuer von 35% gekürzte Basiszinssatz von 2,6% (Nachsteuergröße) ist nach alledem im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
44 
bb) Marktrisikoprämie
45 
Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung mit 5,5% nach Steuern anzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
46 
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass die Marktrisikoprämie mit höchstens 3,0% anzusetzen sei. Auch könne bei der Bewertung nicht auf die Studie von Stehle aus 2004 abgestellt werden. Ebenso sei bei der Mittelwertbildung nicht vom arithmetischen Mittel, sondern vom geometrischen Mittel auszugehen. Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu extremen Verzerrungen.
47 
Die Einwände der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre führen - wie auszuführen sein wird - zu keiner Abänderung der vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des Tax-CAPM nach Steuern mit 5,5% angenommenen Marktrisikoprämie.
48 
(1) Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft nicht möglich (Großfeld, a.a.O., Rn. 801; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 222 ff.). Für die Marktrisikoprämie gilt - wie für alle anderen Berechnungsfaktoren, die in die objektive Unternehmensbewertung einbezogen werden -, dass ein eindeutiges und von einem allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Konsens getragenes Ergebnis nicht gefunden werden kann, weil eine ganze Reihe verschiedener Methoden existieren, die je nach Abgrenzungszeitraum, Ermittlungsmethode, Vor- oder Nachsteuerbetrachtung und Methoden der Durchschnittsbildung (arithmetisches oder geometrisches Mittel) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Da die Kombination der Berechnungsmodelle verschiedener Sachverständige die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die Modelle verschiedener Sachverständiger zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz eines Sachverständigen zu folgen (Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08, S. 33). Es mag auch vertretbar sein, entsprechend der auf die Rechtsprechung des Landgerichts München gestützten Auffassung des Antragstellers zu 43(As. II 93), verschiedene Bewertungsansätze zu kombinieren. Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass auf diese Weise eine genauere Schätzung zu erzielen wäre. Eine konsequente Anwendung eines solchen Vorgehens würde zudem erfordern, zunächst sämtliche in der Wirtschaftswissenschaft vertretenen Auffassungen zu identifizieren, von einem Sachverständigen jeweils einzeln auf ihre Vertretbarkeit überprüfen zu lassen und sodann eine Kombination vorzunehmen, die wiederum frei von systematischen Brüchen sein müsste. Diese Kombination allein würde aber keine von vornherein höhere Richtigkeitsgewähr bieten als die begründete, auf einer bestimmten vertretbaren Methode beruhende Schätzung eines Sachverständigen.
49 
Der Senat hält die vom Sachverständigen angewendete Methode der arithmetischen Mittelung der erhobenen Daten für eine unter mehreren zulässigen Schätzmethoden vertretbare Methode. Mit der Möglichkeit der Verwendung des geometrischen Mittels hat sich der gerichtliche Sachverständige auseinandergesetzt, sie aber wegen statistischer Anfälligkeit für weniger geeignet gehalten(Gutachten vom 12.12.2011, S. 11).
50 
Nach dem Ergebnis der verwertbaren Studien und der Bewertungspraxis scheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern an der Mitte der Bandbreite von 5,0% und 6,0% nach Steuern auszurichten.
51 
(2) Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite in Aktien und (quasi)risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert. Diesem Kapitalmarktmodell kommt in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis eine überragende Akzeptanz zu und es erzeugt ein hohes Maß an Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit (Münchener Komm./Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 126 und 136). Die Verwendung des CAPM bzw. des Tax-CAPM ist darüber hinaus in der internationalen Praxis ein gängiges Modell zur Bestimmung der Risikoprämie. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0%(Gutachten vom 16.12.2011, S. 81).
52 
Im Rahmen der Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW ES 1 2004 bzw. IDW S1 2005 ist es richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend auch der Vorgehensweise des vom Landgericht zur Bewertung beauftragten Sachverständigen - auf 5,5% zu taxieren.
53 
(3) Der Sachverständige hat seiner Bewertung den Entwurf der „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1 i. d. F. 2004) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in der Fassung vom 09.12.2004 zugrunde gelegt. Soweit sinnvoll und sachgerecht, wurde vom Sachverständigen auch die Neufassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) bzw. vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) berücksichtigt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 1). Die Bewertung erfolgte damit nach den zum Bewertungszeitpunkt (Hauptversammlung 15. Juli 2005) geltenden Bewertungsgrundsätzen, hier nach dem am 09.12.2004 verabschiedeten Entwurf IDW ES 1 n. F. (Kölner Komm./Koppensteiner, SpruchG, 3. Aufl., Anh. § 11 Rn. 56). Anwendbar sind auch solche neuen Methoden, die lediglich in einem Entwurf neuer Standards enthalten sind, soweit diese schon hinreichend anerkannt sind (Kölner Komm./Koppensteiner, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 63). Dass bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgebend vom IDW ES 1 2004 ausgegangen wurde, hat der Sachverständige bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes nochmals ausdrücklich angeführt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 69). Die Frage einer rückwirkenden Anwendung eines neuen Bewertungsstandards auf den Bewertungsstichtag, die Gegenstand der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf AG 2014, 817 = BGH II ZB 23/14) an den Bundesgerichtshof erfolgten Vorlage gemäß §§ 12 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. ist, stellt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht. Gegen die Anwendung der vom Sachverständigen seiner Bewertung zugrunde gelegten Bewertungsgrundsätze nach IDW S 1 2005 erinnern die Antragsteller/Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch weiter nichts.
54 
(4) Der Sachverständige hat unter Heranziehung der Studie von Stehle aus dem Jahr 2004 und der IDW-Empfehlung die Marktrisikoprämie nach Steuern auf 5,5% geschätzt. Dabei hat er die Vor- und Nachteile, die mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden - auch mit Blick auf das arithmetische zum geometrischen Mittel - verbunden sind, aufgezeigt und hat sich auch mit den von den Antragstellern aufgezeigten anderen empirischen Untersuchungen und Studien auseinandergesetzt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 86 ff.).
55 
Das Aufzeigen anderer Ergebnisse zur Ableitung der Marktrisikoprämie aus verschiedenen Studien und Gutachten in anderen Spruchverfahren durch die Antragsteller zeigt, dass unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis dazu führen, dass von einer nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Marktrisikoprämie nicht ausgegangen werden kann. Dies basiert letztlich darauf, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris). Auch ein weiterer Sachverständiger wäre daher nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat - Beschuss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).
56 
Eine solche begründete Schätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hier vorgenommen. Der Sachverständige hat sich mit den Beanstandungen der Beschwerdeführer zur Stehle-Studie (WPg 2004, 906 ff.) auseinander gesetzt und sich im Ergebnis auch auf die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gestützt. Allein das Hinzutreten weiterer, nicht zum konkreten Fall erstellter allgemeiner Studien und wissenschaftlicher Veröffentlichungen ist zudem für sich genommen nicht geeignet, den auf diese Weise von dem gerichtlichen Sachverständigen ausgearbeiteten und auf die Einwendungen der Beteiligten im Ergänzungsgutachten überprüften Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller zu 2, 23 und 29 auf ein von Prof. Dr. B. Großfeld in einem Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover erstelltes Sachverständigengutachten abstellen(As. II 47).
57 
(5) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 43(As. II 99) ist auch kein weiteres Sachverständigengutachten zur Höhe der Marktrisikoprämie einzuholen. Auch ein weiterer Sachverständiger kann aus den oben bereits genannten Gründen die Fragen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht abschließend beantworten (Senat AG 2013, 353, juris - Rn. 157; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris - Rn. 383). Es besteht damit auch kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen das der Stehle-Studie zugrunde liegende Datenmaterial nochmals methodisch und zahlenmäßig untersuchen zu lassen. Der Senat hält daran fest, dass das aktienrechtliche Spruchverfahren nicht dazu dient, die Entwicklung in der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auf diese Weise kann dann auch zeitnah über eine angemessene Barabfindung entschieden werden (BayObLG NZG 2006, 156 - juris Tz. 17). Dieser Aufgabenstellung genügen das im Spruchverfahren erstellte Gutachten vom 16.12.2011 und das Ergänzungsgutachten.
58 
(6) Der von Antragstellerseite erhobene Einwand, der Sachverständige gehöre dem IDW e. V. an und folge diesem daher blind(As. II 45), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Sachverständigen war - wie etwa seine Ausführungen auf Seite 81 des Ausgangsgutachtens zeigen - der Umstand bewusst, dass der IDW lediglich Empfehlungen ausgesprochen hat; mit Einwendungen, die das Ausgangsmaterial dieser Empfehlungen betreffen, hat er sich auseinandergesetzt(S. 82 des Gutachtens vom 16.12.2011).
59 
cc) Betafaktor von 1,15
60 
Der Betafaktor von 1,15 (unverschuldet) - wie vom Landgericht angenommen - ist nicht zu beanstanden.
61 
Die Antragsteller zu 2, 23, 29 und 45 beanstanden, dass nicht vom raw Beta ausgegangen worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei, dass bei Novasoft von einem über dem Marktrisiko liegenden Unternehmensrisiko auszugehen sei.
62 
Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (Simon/Leverkus, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 129). Dabei lässt sich der Betafaktor bei börsennotierten Unternehmen durch einen Vergleich der Kursschwankungen der Aktie des Unternehmens im Vergleich mit den Schwankungen des relevanten Marktindexes ermitteln. Schwankt der Aktienkurs im Gleichklang mit dem Marktindex, ist das Beta gleich eins. Bei einem Beta unter eins ist das Investitionsrisiko marktunterdurchschnittlich und umgekehrt bei einem Beta über eins marktüberdurchschnittlich (Simon/Leverkus, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 129; Großfeld, a.a.O., Rn. 807 ff.)
63 
Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktor und der Betafaktoren zweier Peer Group-Varianten einen unverschuldeten Betafaktor von 1,15 angenommen. Diese Vorgehensweise ist vorliegend sachgerecht und nicht zu beanstanden.
64 
(1) Der Sachverständige hat zunächst den zweijährigen Betafaktor der … AG auf Basis von wöchentlichen Renditen von Mitte März 2003 bis Mitte März 2005 unter Verwendung der Daten des Finanzdienstleisters Bloomberg ermittelt. Des Weiteren wurde der Betafaktor auf Basis von monatlichen Renditen ermittelt. Daraus ergibt sich für die … AG ein unverschuldeter („unlevered“) Betafaktor von 1,31 (raw) und 1,20 (adjusted) bei einem Bestimmtheitsmaß von 0,33(Gutachten vom 16.12.2011, S. 95).
65 
Der Sachverständige hat in der Folge auf eine Vergleichsgruppe deutscher und europäischer börsennotierter Vergleichsunternehmen abgestellt. Diese Vorgehensweise entspricht der gängigen Bewertungspraxis und wird auch von der Rechtsprechung anerkannt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar begründet, weshalb hier ein zweijähriger und auch ein fünfjähriger Betrachtungszeitraum gewählt worden ist. Grundsätzlich ist - so die Ausführungen des Sachverständigen(Gutachten vom 16.12.2012, S. 103) - ein zweijähriger Betafaktor einem fünfjährigen Betafaktor vorzuziehen, da die Daten aktueller sind und somit die aktuelle Risikosituation des Unternehmens besser widerspiegeln. Umgekehrt kann ein längerer Analysezeitraum die Beeinflussung des Betafaktors durch kurzfristige Effekte vermindern. Bei den auf S. 102 des Gutachtens dargestellten Peer Group Varianten kann man weiterhin nach den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen feststellen, dass die Bestimmtheitsmaße der fünfjährigen Peer Group höher ausfallen, was tendenziell auf eine bessere Eignung der fünfjährigen Betafaktoren hinweist.
66 
Unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren hat der Sachverständige für die Bewertung der … AG daher unter Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betas und der Betafaktoren der beiden Peer Group-Varianten gutachterlich einen unlevered“ Betafaktor (adjusted) von 1,15 angesetzt. Damit fehlt es an einer Präferenz für die alleinige Zugrundelegung des zweijährigen Betrachtungszeitraums.
67 
Der Sachverständige hat sich im Ergänzungsgutachten vom 12.12.2012 auch mit der Frage auseinandergesetzt, dass ein über 1,0 liegender Betafaktor auf ein erhöhtes Risiko gegenüber dem Markt schließen lasse. Hierzu hat er ausgeführt(Gutachten vom 12.12.2012, S. 17), dass die … AG deshalb hohe operative Risiken aufweise, weil sie ausschließlich im Markt für SAP-bezogene Beratung und Implementierung tätig sei und daher einer hohen marktabhängigen Ertragsvolatilität ausgesetzt sei(vgl. zu den insgesamt bestehenden Chancen und Risiken der Gesellschaft  auch S. 27 des Gutachtens vom 16. Dezember 2011, insbesondere letzter Absatz; zu Studien betreffend ein Überangebot an Beratern und einem damit verbundenen Preisverfall einerseits und günstigere Aussichten bei der Novasoft AG auch S. 32 des Gutachtens vom 16.12.2011). Das Marktumfeld sei deshalb als schwierig zu bezeichnen, da gerade in Deutschland der Markt als gesättigt bezeichnet werden muss. Die Geschäftsentwicklung der … AG sei wegen der hohen Bedeutung der SAP-Software von deren Markterfolg abhängig. Auch zähle die … AG nicht Endverbraucher zu ihren Kunden. Insbesondere könne auch der Verlust von Schlüsselmitarbeitern zu rückläufigen Umsätzen führen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen konkret aufgezählten Bewertungsfaktoren ist damit auch das erhöhte Risiko der … AG umfassend begründet.
68 
Den gegen die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Punkt gerichteten Einwendungen der Antragsteller zu 2, 23 und 29 in deren Schriftsatz vom 26. September 2014(As. II 53) folgt der Senat nicht. Die vom Sachverständigen für Deutschland angenommene Marktsättigung erscheint durchaus plausibel mit der Folge, dass die … AG Marktchancen im Wesentlichen dort hatte, wo Modernisierungen der IT-Technologie in den Unternehmen anstanden; vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme eines erheblichen konjunkturellen Risikos nachvollziehbar.
69 
dd) Wachstumsabschlag - 1,5%
70 
Der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5% ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
71 
Die Beschwerdeführer zu 2, 23 und 29 führen aus, dass die Bewertung mit einem Abschlag von 1,5% unterhalb der Ziel-Geldentwertungsrate der Europäischen Zentralbank liege und damit der Sachverständige kein Wachstum unterstellt habe, sondern von einem bloßen Anstieg der nominalen Überschüsse ausgegangen sei. Aus der Untersuchung von Bark über die Ertragsentwicklung der deutschen Wirtschaft betreffend die Jahre 1972 - 2007 gehe hervor, dass die Erträge der Unternehmen für unternehmensnahe Dienstleistungen um 3,3% liege. Weiter verweisen die Antragsteller auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007. Auch die allerneuesten Untersuchungen der Deutschen Bundesbank über die Jahresabschlüsse der deutschen Wirtschaft (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2014, S. 53) zeigten, dass die Unternehmen des Dienstleistungssektors noch erfolgreicher arbeiteten als die deutschen Konzerne der produzierenden Wirtschaft.
72 
Dem Einwand der Antragsteller zu 2, 23, 29 sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, wonach ein Wachstumszuschlag in Höhe mindestens der Inflationsrate am Bewertungsstichtag vorzunehmen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
73 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren. Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris - Rn. 130).
74 
Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. B. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die zu erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung. Dagegen wird die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen; ihr liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden. (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris - Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).
75 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist danach nicht per se unplausibel, worauf die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weiter hinweisen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit in der ewigen Rente „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris - Rn. 445; OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - juris - Rn. 141).
76 
(2) Soweit die Antragsteller zu 2, 23 und 29 auf die Studien von Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2010) und Tinz (Die Abbildung von Wachstum in der Unternehmensbewertung, 2010) verweisen, führt auch dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung des Wachstumsabschlags im konkreten Fall. Die konkrete Ertragserwartung der … AG wird nicht herangezogen. Die Studien können nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und können damit allenfalls einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen geben. Auch lassen sich die Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum nicht zuverlässig verifizieren. Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass die vom Gutachter herangezogenen Bewertungsansätze nicht als geeignet anzusehen wären und nicht mehr Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein könnten (OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 in NZG 2014, 1383 - juris Tz. 143 ff.). Hiervon kann auch im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen nicht ausgegangen werden.
77 
Auch der Hinweis auf die in diesem Zusammenhang zitierte Studie der Europäischen Zentralbank (Monatsberichte der der EZB September 2007, S. 47 ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Der Senat (Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris) hat bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.10.2013 (AG 2014, 208 - juris Tz. 151) ausgeführt, dass dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird. Denn neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart AG 2014, 208, juris - Rn. 151). Plausible Erwägungen, hiervon abzuweichen, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.
78 
Der Sachverständige hat sich im Ergänzungsgutachten im Einzelnen mit der EZB Studie auseinander gesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die dort gewählte Methode für Zwecke der Unternehmensbewertung ungeeignet ist und zwar deshalb, weil die darin angesprochenen Unternehmensgewinne zu einem wesentlichen Teil auf Gewinneinbehalten basierten. Unterstelle man eine typische Ausschüttungsquote von rund 50%, so resultiere die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums auf der Thesaurierung(Gutachten vom 12.12.2012, S. 21).
79 
(3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 2, 23 und 29 ist auch kein Raum für ein thesaurierungsbedingtes Wachstum.
80 
Die Wertbeiträge aus Thesaurierung wurden vom Sachverständigen unmittelbar im Ertragswert berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der vom Landgericht aus dem Sachverständigengutachten auf S. 17 des angefochtenen Beschlusses übernommenen Tabelle(siehe auch Gutachten vom 16.12.2011, S. 113), die ausweist, dass sich das zu kapitalisierende Ergebnis aus dem Wertbeitrag aus Ausschüttung (nach persönlichen Steuern) und der fiktiven unmittelbaren Zurechnung der Wertbeiträge aus Thesaurierung zusammensetzt. Setzen sich die Nettoeinnahmen der Anteilseigner - wie hier - in der ewigen Rente aus den tatsächlich zu erwartenden Ausschüttungen und dem Wertbeitrag zusammen, der sich aus Thesaurierungen ergibt, bildet die fiktive unmittelbare Zurechnung der Thesaurierungen Teil des zukünftigen, durch Thesaurierung zu finanzierenden operativen Wachstums. Hierauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin. Damit steht aber denknotwendig der thesaurierte Gewinnanteil für das weitere Gewinnwachstum im Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Eine zusätzliche und damit doppelte Berücksichtigung des operativen Wachstums kommt nicht in Betracht.
81 
(4) Entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre ist der Wachstumsabschlag erst in der ewigen Rente und nicht bereits im verlängerten Planungszeitraum von 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass in der Detailplanungsphase für die Jahre 2005 bis 2007 (Phase I) das erzielbare Wachstum in den erwarteten Entwicklungen der Erträge und Aufwendungen sowie den Bilanzposten reflektiert. Ein Wachstumsabschlag ist deshalb insoweit nicht erforderlich. Für die Jahre 2008 bis 2012 wurde eine Grobplanung explizit modelliert. Hierbei wurde das Wachstum explizit berücksichtigt, so dass auch insoweit kein Raum für einen zusätzlichen Wachstumsabschlag besteht. Auch in den Jahren 2013 ff. (Phase III(zu der Verwendung von drei Planungsphasen in diesem Falle vgl. die Erläuterungen auf S. 2 ff. des Gutachtens vom 12.12.2012)) werden sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge(Gutachten vom 16.12.2011, S. 104) die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen und somit auch die aus den Planungen ableitbaren Nettoeinnahmen der Anteilseigner fortentwickeln. Dieses nachhaltige Wachstum ist dann als Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz abzubilden, den der Sachverständige mit 1,5% bewertet hat.
82 
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich selbst bei Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags von -1,55 ab 2008 kein höherer Unternehmenswert ergibt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dann ein Unternehmenswert je Aktie von nur rund 4,11 EUR ergeben würde, der unter dem zuerkannten Ertragswert von 4,45 EUR je Aktie liege(Gutachten vom 12.12.2012, S. 3). Grund hierfür ist den Ausführungen des Sachverständigen zufolge, dass in der vom Vertreter der außenstehenden Aktionäre geforderten Berechnung das überproportionale Wachstum der Gesellschaften in Russland, China, Australien und Schweden nicht berücksichtigt ist.
83 
4. Stille Reserven - Tochtergesellschaften
84 
Der Antragsteller zu 45 macht geltend, dass die stillen Reserven der … Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt worden seien.
85 
Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen erläutert, welche Tochtergesellschaften gemeint sind. Der Sachverständige hat den Sonderwert der drei nicht operativen Beteiligungen unter Hinweis auf ein negatives Eigenkapital mit null angesetzt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 118). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014 nochmals im Einzelnen dargestellt, um welche drei Tochtergesellschaften es sich handelt und weshalb die Beteiligungen der Tochtergesellschaften mit null zu bewerten sind. Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der Antragsteller zu 45 hat nur ganz pauschal die fehlende Berücksichtigung stiller Reserven angeführt und sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht auseinander gesetzt. Gegen die fehlende Berücksichtigung stiller Reserven der drei Tochtergesellschaften bestehen damit keine rechtlichen Bedenken.
86 
5. Wertansatz für das Flugzeug als nicht betriebsnotwendiges Vermögen
87 
Der Antragsteller zu 43 führt aus, dass ein „Sonderwert Flugzeug“ auffalle, der durch die Bewertung geistere. Zur Ermittlung des Wertes sei nichts Konkretes feststellbar, weder sei klar, um was für ein Flugzeug es sich handele noch wie dessen Wert ermittelt worden sei und ob in der Planung Kosten mit diesem Flugzeug enthalten seien(Schriftsatz vom 30.09.3014 As. II 103, 105).
88 
Der Sachverständige hat ausgeführt, warum das Flugzeug als nicht betriebsnotwendig angesehen worden ist. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, wie der Wert des Flugzeuges mit 1,6 Mio. EUR ermittelt worden ist, nämlich anhand der Auskunft des Herstellers, wobei zur Plausibilisierung dieser Angaben der Verkaufspreis von vergleichbaren Flugzeugen im Analysezeitraum herangezogen worden ist. Es ist - so weiter der Sachverständige - auch plausibel, dass die tatsächlich realisierten Erlöse regelmäßig um 10 - 15% unterhalb der Erstforderung liegen.
89 
Soweit der Antragsteller zu 43 in diesem Zusammenhang auf etwaige Schadensersatzansprüche der … AG gegenüber der Verwaltung hinweist, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers.
90 
Nach alledem bleiben die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 in der Sache ohne Erfolg.
91 
III. Zu den Einwendungen bezüglich des Zinsausspruchs
92 
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 ist der Beschluss des Landgerichts dahin klarstellend zu ergänzen, dass die zuerkannte Abfindung ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (§ 327b Abs. 2 AktG).
93 
Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (AURG) ist die Höhe der Verzinsung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht und damit der allgemeinen gesetzlichen Regelung (§§ 288 Abs. 1, Satz 2, 291 Abs. 2 BGB) angepasst worden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 305 Absatz 3 Satz 3 AktG bzw. § 327b Abs. 2 AktG dem weitgehenden Schutz des Minderheitsaktionärs damit ein weiteres Element hinzugefügt. In Ergänzung zu den verfahrensrechtlichen Vergünstigungen (§ 306 AktG) soll es den außenstehenden Aktionären möglich sein, ohne wirtschaftlichen Nachteil das Spruchverfahren einzuleiten und dessen Ergebnis abzuwarten (Münchner Komm./Bilda, 2. Aufl., AktG, § 305 Rn. 98).
94 
Zu erwähnen ist allerdings, dass die Zinspflicht der §§ 305 Absatz 3, 327b AktG aus dem Gesetz folgt. In die vorliegende Entscheidung kann die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156 so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht. Den im Streitfall erforderlichen Titel kann der außenstehende Aktionär nur im Leistungsprozess erlangen (§ 16 SpruchG; Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156). Gegenstand des Spruchverfahrens ist nur die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung. Über eine individuelle höhere Verzinsung - etwa wegen Verzugs - ist ohnehin erst im Rahmen einer Leistungsklage zu entscheiden (OLG Düsseldorf AG 2008, 822).
95 
Das Landgericht hat zum Zinsausspruch entschieden, aber hierbei nicht § 327b Abs. 2 AktG Rechnung getragen. Der Senat sieht sich aus diesem Grund veranlasst, auf die seit 01.09.2009 geltende Regelung in § 327b Abs. 2 AktG klarstellend hinzuweisen und die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt zu ergänzen. Ansonsten könnte für einen etwaigen Leistungsprozess insoweit Unklarheit bestehen, dass nur eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für den Zeitpunkt nach dem 01.09.2009 in Betracht kommen könnte.
C.
96 
Kostenentscheidung und Geschäftswert
97 
1. Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
98 
a) Im vorliegenden Fall findet bei der Kostenentscheidung noch das Spruchgesetz alter Fassung Anwendung, weil die neue Fassung erst ab 01.08.2013 gilt und die Beschwerden vor diesem Zeitpunkt eingelegt worden sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. haben die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 SpruchG liegen nicht vor, da die sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind.
99 
Für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG (Kölner Komm./Koppensteiner, 3. Aufl., § 15 Rn. 61). Danach sind Kosten (nur) zu erstatten, soweit dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm./Koppensteiner, a.a.O., § 15 Rn. 48). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin ist bei einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 nicht veranlasst. Nichts anders ergibt sich daraus, dass die Antragsteller mit der Abänderung der Zinsentscheidung Erfolg haben. Hierbei handelt sich um eine Nebenforderung, die den Geschäftswert nicht verändert und damit hier unberücksichtigt bleibt (§ 18 Abs. 2 KO bzw. § 37 Abs. 2 GNotKG; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 37 GNotKG Rn. 2; Kölner Komm., a.a.O., § 15 SpruchG Rn.10). Darüber hinaus kommt der Abänderung insoweit nur eine klarstellende Funktion zu.
100 
b) Nichts anderes gilt für die Antragssteller zu 36, 42 und 49, die nur eine höhere Verzinsung beantragt haben. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten kommt nur als Ausnahmeentscheidung, nicht als Regelfall in Betracht. Als Leitlinie soll hierbei der Ausgang des Verfahrens dienen. Wenn keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin erreicht wird, sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen müssen. Der Abfindungsbetrag ist nicht erhöht worden. Die Pflicht für die Verzinsung folgt aus dem Gesetz und hat im hiesigen Verfahren nur eine klarstellende Funktion. Eine Erhöhung der Leistung - hier der Abfindung - ist damit nicht bewirkt worden. Sollte die Antragsgegnerin nicht freiwillig der höheren Zinslast nachkommen, müsste diese in einem weiteren Verfahren eingeklagt werden.
101 
c) Im Spruchverfahren können außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin (§ 15 SpruchG) nicht den Antragstellern auferlegt werden (BGH II ZB 12/11 - Beschluss vom 13.12.2011 - AG 2012, 173).
102 
2. Geschäftswert
103 
a) Der Geschäftswert für die erste Instanz ist zutreffend auf 525.376,88 EUR (Erhöhungsbetrag von 0,56 EUR x 938.173 Aktien) festgesetzt worden.
104 
b) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Gerichtskosten und den Vertreter der außenstehenden Aktionäre bemisst sich nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 15 Absatz 1 Satz 2 SpruchG nach dem Betrag, der von allen in § 3 SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann.
105 
Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Geschäftswert nach der Differenz zwischen der vom Landgericht und vom Oberlandesgericht festgesetzten Abfindung. Da im Beschwerdeverfahren der Mehrbetrag gegenüber der Entscheidung erster Instanz nicht verändert worden ist und die Anträge der Antragsteller, die einen höheren als den vom Landgericht zu erkannten Abfindungsbetrag anstreben, damit insgesamt unbegründet sind, ist zwingend von dem Mindestgeschäftswert von 200.000,00 EUR auszugehen.
106 
Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller zu 36, 42 und 49 nur eine Abänderung der Zinsentscheidung beantragt haben. Auch insoweit ist es zu keiner Abänderung in Bezug auf den Abfindungsbetrag der Höhe nach gekommen.
107 
Es bleibt für die Gerichtskosten und Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch deshalb bei einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR, weil die Entscheidung des Landgericht insgesamt zur Höhe des Abfindungsbetrags angegriffen worden ist und es hier nicht zu einem Mehrbetrag - wie oben ausgeführt - gekommen ist. Es gilt somit insgesamt für die Gerichtskosten und den Vertreter der außenstehenden Aktionäre der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 EUR.
108 
c) Eine Festsetzung des Geschäftswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgt nur, soweit der nach § 33 Abs. 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist.
109 
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 richtet sich nach §§ 17 Abs.2 SpruchG, 31 Abs. 1 RVG bzw. bei mehreren Antragstellern nach § 31 Abs. 2 RVG. Der Wert beträgt danach mindestens 5.000,00 EUR (31 Abs. 1 S. 2 RVG).
110 
Nach § 31 Absatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt, wobei die Anteile mehrerer von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsteller zusammenzurechnen sind, § 31 Absatz 2 RVG.
111 
Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet (§ 31 abs. 1 S. 3 RVG).
112 
d) Der Geschäftswert für die Antragsteller 36, 42 und 49, die mit ihrer Beschwerde nur die Zinsentscheidung angegriffen haben, beträgt ebenfalls mindestens 5.000,00 EUR. Auch hier handelt es sich um eine Vertretung im Spruchverfahren, so dass vom Mindestgeschäftswert gem. § 31 Abs. 1 S. 4 RVG auszugehen ist.
113 
e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Wert etwaiger anwaltlicher Tätigkeit von Vertretern der Antragsteller(innen) im Beschwerdeverfahren wie folgt:
114 
Antragsteller
Anzahl
Aktien
Anteil
Prozent
Anteil
Euro
gemeinsam
vertretene
Antragsteller
Summe bei
gemeinsamer
Vertretung
1
50.501
13,09%
26.182,94
        
        
32
1
0,00%
5.000,00
        
        
35
1
0,00%
5.000,00
        
        
39
500
0,13%
5.000,00
1, 32, 35, 39
41.182,94
2
1
0,00%
5.000,00
        
        
23
30.000
7,78%
15.553,91
        
        
29
1
0,00%
5.000,00
2, 23, 29
25.553,91
3
3000
0,78%
5.000,00
        
        
4
550
0,14%
5.000,00
        
        
5
1
0,00%
5.000,00
        
        
6
50.414
13,07%
26.137,83
        
        
7
70
0,02%
5.000,00
        
        
8
303
0,08%
5.000,00
6, 7, 8
36.137,83
9
1
0,00%
5.000,00
        
        
10
1
0,00%
5.000,00
        
        
11
1
0,00%
5.000,00
        
        
12
11
0,00%
5.000,00
        
        
13
10
0,00%
5.000,00
        
        
14
20
0,01%
5.000,00
        
        
15
27
0,01%
5.000,00
        
        
16
9635
2,50%
5.000,00
        
        
17
1
0,00%
5.000,00
        
        
18
20
0,01%
5.000,00
        
        
19
1
0,00%
5.000,00
        
        
20
1
0,00%
5.000,00
        
        
21
1401
0,36%
5.000,00
        
        
22
10
0,00%
5.000,00
        
        
23
30.000
7,78%
15.553,91
        
        
24
1
0,00%
5.000,00
        
        
25
1
0,00%
5.000,00
        
        
26
4.500
1,17%
5.000,00
        
        
27
1
0,00%
5.000,00
        
        
28
1
0,00%
5.000,00
27, 28
10.000,00
30
6011
1,56%
5.000,00
        
        
31
1
0,00%
5.000,00
        
        
33
50
0,01%
5.000,00
        
        
34
55
0,01%
5.000,00
33, 34
10.000,00
36
1
0,00%
5.000,00
        
        
49
1
0,00%
5.000,00
36, 49
10.000,00
37
1
0,00%
5.000,00
        
        
40
1000
0,26%
5.000,00
        
        
41
8.000
2,07%
5.000,00
        
        
42
1
0,00%
5.000,00
        
        
43
1
0,00%
5.000,00
        
        
44
1
0,00%
5.000,00
        
        
45
189.141
49,03%
98.062,76
        
        
46
200
0,05%
5.000,00
        
        
47
200
0,05%
5.000,00
        
        
48
1
0,00%
5.000,00
        
        
50
1
0,00%
5.000,00
        
        
51
100
0,03%
5.000,00
        
        
52
1
0,00%
5.000,00
        
        
53
1
0,00%
5.000,00
        
        
Summe
385.755
        
        
        
        
115 
Anträge auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wurden von den Beschwerdeführern/Antragstellern zu 2, 23, 29, 36 und 49 gestellt sowie von den nicht beschwerdeführenden Antragstellern zu 6, 7 und 8. Ob Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich solcher Antragsteller entstanden sind, die keine Beschwerde eingelegt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 23/14
vom
18. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180116BIIZB23.14.1

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Der Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2015 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor heißen muss: "Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, unter Verwerfung der sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1 und des gemeinsamen Vertreters sowie unter Verwerfung der gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten sofortigen Beschwerden und Zurückweisung der gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 14, 15, 16, 17, 21 wird der Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2012 wie folgt abgeändert: …" Bergmann Strohn Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

4. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Antragsteller 2, 23 , 29    

EUR 25.553,91

Antragsteller 6, 7, 8

EUR 36.137,83

Antragsteller 36, 49

EUR 10.000,00

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren im Rahmen des Spruchverfahrens für ihren Ausschluss als Minderheitsaktionäre aus der … AG, Heidelberg, einen Abfindungsbetrag, der über den in der Hauptversammlung beschlossenen hinausgeht.
Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der … AG in Heidelberg, deren Leistungsspektrum von der Beratung und Auswahl über die Einführung und den Betrieb von Produkten der … AG reicht. Sie betreut überwiegend Großkunden im Bereich Retail. Die … AG hielt zum Stichtag 15. Juli 2005 zahlreiche Beteiligungen an Unternehmen im Ausland. Ihr Grundkapital beläuft sich nach einer Herabsetzung im April 2005 auf rund 18.825.000,00 EUR und ist eingeteilt in 18.824.642 Inhaberaktien. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 15. Juli 2005 hielt die Antragsgegnerin 95,02% der Aktien.
Am 18. März 2010 wurde das Verlangen der Hauptaktionärin auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre bekannt gemacht. Ein entsprechender Beschluss erfolgte in der Hauptversammlung vom 15. Juli 2005, in welcher als Abfindung ein Betrag von 3,89 EUR je Aktie festgesetzt wurde aufgrund eines von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ...AG ermittelten Betrages von 3,88 EUR, welcher vom gerichtlich bestellten Barabfindungsprüfer BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft bestätigt worden war. Aufgrund der Eintragung im Handelsregister am 04. August 2006 gingen 938.173 Aktien auf die Antragsgegnerin über. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 17.11.2006. Anfechtungsprozesse gegen den Hauptversammlungsbeschluss hatten keinen Erfolg (LG Heidelberg, 11 O 104/05 KfH; OLG Karlsruhe 7 U 123/06).
Die Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben geltend gemacht, dass die Abfindung deutlich erhöht werden müsse, auch über den vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ermittelten Betrag von 4,45 EUR hinaus. Es müsse, wenn überhaupt, die Bewertungsrichtlinie IDW S 1 in der zum Stichtag 15. Juli 2005 maßgeblichen Fassung herangezogen werden.
Von Antragstellerseite ist die Auffassung vertreten worden, die zugrunde gelegte Planung der … AG sei unrealistisch pessimistisch und berücksichtige positive Zukunftsaussichten nicht hinreichend. Die Personal- und Materialaufwendungen würden zu hoch, die Umsatzerlöse zu niedrig angesetzt. Zum Teil haben die Antragsteller die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern bei der Ermittlung des Ertragswertes gerügt. Der Kapitalisierungszinssatz und der dabei in Ansatz gebrachten Basiszinssatz seien zu hoch angesetzt worden. Der Risikozuschlag sei unzutreffend bemessen worden. Das bei der Ermittlung des Risikozuschlags angewendete CAPM bzw. Tax-CAPM-Modell sei nicht geeignet. Der Betafaktor sei zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig in Ansatz gebracht worden. Das betriebsnotwendige Vermögen sei nicht in der angemessenen Höhe in Ansatz gebracht worden. Eine höhere Abfindung sei auch aus dem Börsenkurs abzuleiten, wobei zumindest bei Einleitung des Verfahrens vertreten wurde, dass hier auf einen 3-Monats-Zeitraum vor der Hauptversammlung abzustellen sei.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Abfindung über den in der Hauptversammlung beschlossenen Betrag von 3,89 EUR je Aktie hinaus gerichtlich festzusetzen.
Den vom Sachverständigen für angemessen erachteten Betrag von 4,45 EUR haben die Antragsteller für unzureichend erachtet.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
10 
die Anträge zurückzuweisen.
11 
Sie hat ausgeführt, dass der in der Hauptversammlung beschlossene Betrag zutreffend, zumindest vertretbar sei, so dass für eine Höherfestsetzung keine Veranlassung bestehe. Die Antragsgegnerin rügt zum Teil formelle Mängel, etwa, dass der Nachweis der Aktionärsstellung nicht innerhalb der Antragsfrist bei Gericht eingereicht worden sei. Bei der Bewertung sei jeweils die aktuelle Version der Bewertungsrichtlinien IDW S 1 anzuwenden. Die Planungen der … AG als Ausgangspunkt für die Ertragswertermittlung seien realistisch, im Gegenteil habe die nachfolgende Zeit gezeigt, dass die Zahlen eher zu hoch angesetzt seien. Synergieeffekte gerade durch den Squeeze out seien nicht zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern und ihre Erwägungen hinsichtlich der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei zutreffend ermittelt. Maßgeblich für die Ermittlung des Börsenkurses sei ein Zeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme. Der Kurs in dem maßgeblichen 3-monatigen Referenzzeitraum liege bei 3,71 EUR, so dass insoweit eine Erhöhung des festgesetzten Betrages von 3,89 EUR nicht verlangt werden könne.
12 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens(Sachverständigengutachten vom 16.12.2011) durch den Sachverständigen ...(... GmbH & Co. KG), welches schriftlich mit Stellungnahme vom 12.12.2012 erläutert wurde. Mit Beschluss vom 17.05.2013 hat das Landgericht die angemessene Abfindung je Inhaberaktie auf 4,45 EUR festgesetzt und ist hierbei von einer Verzinsung des Betrags von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.11.2006 ausgegangen.
13 
Hiergegen richten sich folgende Beschwerden der Antragsteller, wobei die Antragsteller zu 36(Schriftsatz vom 21.06.2013 IV 1123), 42(Schriftsatz vom 30.09.2013 V 1174) und 49 jeweils nur eine Abänderung der Zinsentscheidung begehren:
14 
Beteiligter
zugestellt am
As. I
Beschwerde
eingelegt am
As. I
Antragsteller zu 2
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragsteller zu 23
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragsteller zu 29
11.06.2013
1084
24.06.2013
1116
Antragstellerin zu 36
18.06.2013
1112
27.06.2013
1123
Antragstellerin zu 42
13.06.2013
1119
26.06.2013
1122
Antragsteller zu 43
11.06.2013
1081
25.06.2013
1118
Antragsteller zu 45
17.06.2013
1105
26.06.2013
1120
Antragsteller zu 49
18.06.2013
1112
27.06.2013
1123
15 
Die Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 beantragen,
16 
eine weitere über 4,45 EUR hinausgehende Abfindung gerichtlich festzusetzen und die Zinsentscheidung auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2009 abzuändern.
17 
Die Antragsteller zu 36, 42 und 49 beantragen jeweils nur, den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 in Ziffer 1. wie folgt zu ergänzen bzw. abzuändern:
18 
„Dieser Betrag ist ab dem 17.11.2006 mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und seit 01.09.2009 mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
19 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführer zur Höhe des Risikozuschlags an.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
die Beschwerden zurückzuweisen.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
23 
I. Zulässigkeit der Beschwerden
24 
1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 2, 23, 29, 36, 43, 45 und 49 sind zulässig, insbesondere wurden sie in der für das vorliegende Verfahren geltenden Frist von zwei Wochen (§§ 17 Abs. 1, 12 SpruchG, § 22 Abs. 1 FGG a.F.) eingelegt.
25 
2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 42 ist ebenfalls zulässig. Sie wurde ausweislich der Akte bereits am 26.06.2013 per Fax beim Landgericht eingelegt.
26 
II. Begründetheit der Beschwerden
27 
Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 sind in der Sache, soweit eine höhere Abfindung je Aktie der … begehrt wird, unbegründet (hier unter II.). Soweit die Antragsteller jeweils auch eine Abänderung der Zinsentscheidung beanspruchen, war der Ausspruch der landgerichtlichen Entscheidung in Ziffer 1. zu ergänzen (unten III.).
28 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller 2, 23, 29, 43 und 45
29 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; OLG München AG 2007, 246; Münchner Komm./Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 78). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 15.07.2005 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; BayObLG AG 2006, 41 - Rn. 17).Die Bewertung in diesem Bereich ist nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung. Das folgt schon daraus, dass eine Unternehmensbewertung auf Prognosen über künftige Entwicklungen beruht, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (Senat 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 159).
30 
Das Landgericht ist - gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 16.12.2011 mit Ergänzung vom 12.12.2012 - zutreffend von der so genannten Ertragswertmethode ausgegangen. Nach dieser sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der … AG zu schätzen und mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen. Danach wird der Unternehmenswert nach den erwarteten Gewinnen in der Zukunft aus der Sicht eines Unternehmenskäufers ermittelt. Die zu erwartenden Gewinne können naturgemäß nur aus einer ex-ante-Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, d.h. des Zeitpunkts der Beschlussfassung der Gesellschaft über den Unternehmensvertrag, geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind hierbei in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen 3 bis 5 Jahren. Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie). Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (OLG Stuttgart AG 2004, 43 - juris - Rn. 21; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07; Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
31 
1. Der Sachverständige hat methodengerecht - ausgehend von dem Ertragswertverfahren - die Planungsrechnungen der … AG untersucht und nachvollziehbar auf Seite 65 seines Gutachtens vom 16.12.2011 in der dortigen Tabelle, die vom Landgericht übernommen worden ist, die Erfolgsrechnung für den … Konzern zusammengefasst. Hiergegen erinnern die Beschwerdeführer weiter nichts.
32 
Auch gegen den Ansatz einer Ausschüttungsquote von 50% - sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der Phase der ewigen Rente - und den Ansatz des typisierten Einkommenssteuersatzes von 35% bzw. 17,5% gemäß dem hier maßgeblichen Halbeinkünfteverfahren bestehen keine Bedenken.
33 
3. Kapitalisierungszins
34 
Die den Antragstellern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Außerdem ist in der der Detailplanung (Phase I) nachgelagerten Phase II ein Wachstumszuschlag zu berücksichtigen (Senat - Beschluss vom 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris und Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 196 ff. und AG 2011, 560).
35 
Der Senat erachtet mit dem Landgericht die von dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des IWD S 1 2005 in seinem Gutachten vom 16.12.2011 und weiteren Gutachten vom 12.12.2012 angenommenen Kapitalisierungszinssätze für zutreffend.
36 
Gemessen hieran ist bei der Bestimmung der für den Kapitalisierungszinssatz maßgeblichen Faktoren (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumszuschlag) von den nachfolgenden Erwägungen auszugehen.
37 
aa) Basiszinssatz
38 
Der Basiszins ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch den Sachverständigen mit 4% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzunehmen.
39 
Der Beschwerdeführer zu 45(As. II 85, 87) vertritt demgegenüber weiterhin die Auffassung, dass im konkreten Fall der Unternehmensbewertung als Basiszins auf 30jährige Bundesanleihen abzustellen sei, die zum Bewertungsstichtag mit 2,75% rentierten.
40 
Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet (BGH NJW 1982, 575; OLG Stuttgart AG 2007, 128; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 638). Durch die Abzinsung der künftigen Erträge auf den Stichtag soll nämlich der Betrag ermittelt werden, dessen Erträge bei einer realistischen Verzinsung den zu erwartenden Unternehmenserträgen entsprechen. Für den Basiszinssatz kommt es deshalb auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen und nicht auf die aktuelle Rendite an (OLG Düsseldorf I 26 W 8/06 - juris - Rn. 36). Für den Basiszinssatz sind somit nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (Großfeld, a. a. O., Rn. 647). Jedenfalls aus diesem Grunde ist der vom Beschwerdeführer zu 45 vertretene abweichende Ansatz nicht überzeugend.
41 
Der Basiszinssatz wurde nach den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturkurven ermittelt. Die Bundesbank ermittelt die notwendigen Parameter für die Ableitung einer durchschnittlichen Zinsstrukturkurve - unter Verwendung des so genannten „Svensson-Verfahren“ - seit Mitte 1997 börsentäglich (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - AG 2009, 47 - Rn. 61). Da die geschätzten langfristigen Zinsentwicklungen jeweils in kurzen Abständen auch stark schwanken können, stellen die Empfehlungen des IDW 2005 auf die Ermittlung von Mittelwerten für die einzelnen Schätzparameter über einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Bewertungsstichtag ab (Großfeld, a.a.O., Rn. 657). Hiervon ist auch der Sachverständige bei seiner Ermittlung des Basiszinssatzes ausgegangen(Gutachten vom 16.12.2011 S. 70 ff., 72).
42 
Zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte keineswegs einheitlich zu einem bestimmten Basiszinssatz kommen, der als Referenz für zukünftige Entscheidungen herangezogen werden könnte. Vielmehr führen unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung der Wissenschaft und Bewertungspraxis im Zeitablauf dazu, dass von einem nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Basiszinssatz nicht die Rede sein kann. Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss vom 21.01.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
43 
Der mit 4,0% vor Steuern angenommene bzw. um die typisierte Ertragssteuer von 35% gekürzte Basiszinssatz von 2,6% (Nachsteuergröße) ist nach alledem im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
44 
bb) Marktrisikoprämie
45 
Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung mit 5,5% nach Steuern anzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
46 
Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass die Marktrisikoprämie mit höchstens 3,0% anzusetzen sei. Auch könne bei der Bewertung nicht auf die Studie von Stehle aus 2004 abgestellt werden. Ebenso sei bei der Mittelwertbildung nicht vom arithmetischen Mittel, sondern vom geometrischen Mittel auszugehen. Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu extremen Verzerrungen.
47 
Die Einwände der Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre führen - wie auszuführen sein wird - zu keiner Abänderung der vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des Tax-CAPM nach Steuern mit 5,5% angenommenen Marktrisikoprämie.
48 
(1) Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft nicht möglich (Großfeld, a.a.O., Rn. 801; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 - juris - Rn. 222 ff.). Für die Marktrisikoprämie gilt - wie für alle anderen Berechnungsfaktoren, die in die objektive Unternehmensbewertung einbezogen werden -, dass ein eindeutiges und von einem allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Konsens getragenes Ergebnis nicht gefunden werden kann, weil eine ganze Reihe verschiedener Methoden existieren, die je nach Abgrenzungszeitraum, Ermittlungsmethode, Vor- oder Nachsteuerbetrachtung und Methoden der Durchschnittsbildung (arithmetisches oder geometrisches Mittel) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Da die Kombination der Berechnungsmodelle verschiedener Sachverständige die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die Modelle verschiedener Sachverständiger zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz eines Sachverständigen zu folgen (Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08, S. 33). Es mag auch vertretbar sein, entsprechend der auf die Rechtsprechung des Landgerichts München gestützten Auffassung des Antragstellers zu 43(As. II 93), verschiedene Bewertungsansätze zu kombinieren. Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass auf diese Weise eine genauere Schätzung zu erzielen wäre. Eine konsequente Anwendung eines solchen Vorgehens würde zudem erfordern, zunächst sämtliche in der Wirtschaftswissenschaft vertretenen Auffassungen zu identifizieren, von einem Sachverständigen jeweils einzeln auf ihre Vertretbarkeit überprüfen zu lassen und sodann eine Kombination vorzunehmen, die wiederum frei von systematischen Brüchen sein müsste. Diese Kombination allein würde aber keine von vornherein höhere Richtigkeitsgewähr bieten als die begründete, auf einer bestimmten vertretbaren Methode beruhende Schätzung eines Sachverständigen.
49 
Der Senat hält die vom Sachverständigen angewendete Methode der arithmetischen Mittelung der erhobenen Daten für eine unter mehreren zulässigen Schätzmethoden vertretbare Methode. Mit der Möglichkeit der Verwendung des geometrischen Mittels hat sich der gerichtliche Sachverständige auseinandergesetzt, sie aber wegen statistischer Anfälligkeit für weniger geeignet gehalten(Gutachten vom 12.12.2011, S. 11).
50 
Nach dem Ergebnis der verwertbaren Studien und der Bewertungspraxis scheint es angemessen, die Marktrisikoprämie nach Steuern an der Mitte der Bandbreite von 5,0% und 6,0% nach Steuern auszurichten.
51 
(2) Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite in Aktien und (quasi)risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor (Betafaktor) multipliziert. Diesem Kapitalmarktmodell kommt in der nationalen und internationalen Bewertungspraxis eine überragende Akzeptanz zu und es erzeugt ein hohes Maß an Vergleichbarkeit und Rechtssicherheit (Münchener Komm./Paulsen, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 126 und 136). Die Verwendung des CAPM bzw. des Tax-CAPM ist darüber hinaus in der internationalen Praxis ein gängiges Modell zur Bestimmung der Risikoprämie. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0%(Gutachten vom 16.12.2011, S. 81).
52 
Im Rahmen der Nachsteuerbetrachtung gemäß IDW ES 1 2004 bzw. IDW S1 2005 ist es richtig, die Marktrisikoprämie - entsprechend auch der Vorgehensweise des vom Landgericht zur Bewertung beauftragten Sachverständigen - auf 5,5% zu taxieren.
53 
(3) Der Sachverständige hat seiner Bewertung den Entwurf der „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1 i. d. F. 2004) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in der Fassung vom 09.12.2004 zugrunde gelegt. Soweit sinnvoll und sachgerecht, wurde vom Sachverständigen auch die Neufassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) bzw. vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) berücksichtigt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 1). Die Bewertung erfolgte damit nach den zum Bewertungszeitpunkt (Hauptversammlung 15. Juli 2005) geltenden Bewertungsgrundsätzen, hier nach dem am 09.12.2004 verabschiedeten Entwurf IDW ES 1 n. F. (Kölner Komm./Koppensteiner, SpruchG, 3. Aufl., Anh. § 11 Rn. 56). Anwendbar sind auch solche neuen Methoden, die lediglich in einem Entwurf neuer Standards enthalten sind, soweit diese schon hinreichend anerkannt sind (Kölner Komm./Koppensteiner, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 63). Dass bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgebend vom IDW ES 1 2004 ausgegangen wurde, hat der Sachverständige bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes nochmals ausdrücklich angeführt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 69). Die Frage einer rückwirkenden Anwendung eines neuen Bewertungsstandards auf den Bewertungsstichtag, die Gegenstand der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf AG 2014, 817 = BGH II ZB 23/14) an den Bundesgerichtshof erfolgten Vorlage gemäß §§ 12 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SpruchG, 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. ist, stellt sich damit im vorliegenden Verfahren nicht. Gegen die Anwendung der vom Sachverständigen seiner Bewertung zugrunde gelegten Bewertungsgrundsätze nach IDW S 1 2005 erinnern die Antragsteller/Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auch weiter nichts.
54 
(4) Der Sachverständige hat unter Heranziehung der Studie von Stehle aus dem Jahr 2004 und der IDW-Empfehlung die Marktrisikoprämie nach Steuern auf 5,5% geschätzt. Dabei hat er die Vor- und Nachteile, die mit den unterschiedlichen Berechnungsmethoden - auch mit Blick auf das arithmetische zum geometrischen Mittel - verbunden sind, aufgezeigt und hat sich auch mit den von den Antragstellern aufgezeigten anderen empirischen Untersuchungen und Studien auseinandergesetzt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 86 ff.).
55 
Das Aufzeigen anderer Ergebnisse zur Ableitung der Marktrisikoprämie aus verschiedenen Studien und Gutachten in anderen Spruchverfahren durch die Antragsteller zeigt, dass unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis dazu führen, dass von einer nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Marktrisikoprämie nicht ausgegangen werden kann. Dies basiert letztlich darauf, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (Senat - Beschluss v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris). Auch ein weiterer Sachverständiger wäre daher nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat - Beschuss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).
56 
Eine solche begründete Schätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hier vorgenommen. Der Sachverständige hat sich mit den Beanstandungen der Beschwerdeführer zur Stehle-Studie (WPg 2004, 906 ff.) auseinander gesetzt und sich im Ergebnis auch auf die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gestützt. Allein das Hinzutreten weiterer, nicht zum konkreten Fall erstellter allgemeiner Studien und wissenschaftlicher Veröffentlichungen ist zudem für sich genommen nicht geeignet, den auf diese Weise von dem gerichtlichen Sachverständigen ausgearbeiteten und auf die Einwendungen der Beteiligten im Ergänzungsgutachten überprüften Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller zu 2, 23 und 29 auf ein von Prof. Dr. B. Großfeld in einem Spruchverfahren vor dem Landgericht Hannover erstelltes Sachverständigengutachten abstellen(As. II 47).
57 
(5) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 43(As. II 99) ist auch kein weiteres Sachverständigengutachten zur Höhe der Marktrisikoprämie einzuholen. Auch ein weiterer Sachverständiger kann aus den oben bereits genannten Gründen die Fragen zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht abschließend beantworten (Senat AG 2013, 353, juris - Rn. 157; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris - Rn. 383). Es besteht damit auch kein Anlass, einen weiteren Sachverständigen das der Stehle-Studie zugrunde liegende Datenmaterial nochmals methodisch und zahlenmäßig untersuchen zu lassen. Der Senat hält daran fest, dass das aktienrechtliche Spruchverfahren nicht dazu dient, die Entwicklung in der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auf diese Weise kann dann auch zeitnah über eine angemessene Barabfindung entschieden werden (BayObLG NZG 2006, 156 - juris Tz. 17). Dieser Aufgabenstellung genügen das im Spruchverfahren erstellte Gutachten vom 16.12.2011 und das Ergänzungsgutachten.
58 
(6) Der von Antragstellerseite erhobene Einwand, der Sachverständige gehöre dem IDW e. V. an und folge diesem daher blind(As. II 45), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dem Sachverständigen war - wie etwa seine Ausführungen auf Seite 81 des Ausgangsgutachtens zeigen - der Umstand bewusst, dass der IDW lediglich Empfehlungen ausgesprochen hat; mit Einwendungen, die das Ausgangsmaterial dieser Empfehlungen betreffen, hat er sich auseinandergesetzt(S. 82 des Gutachtens vom 16.12.2011).
59 
cc) Betafaktor von 1,15
60 
Der Betafaktor von 1,15 (unverschuldet) - wie vom Landgericht angenommen - ist nicht zu beanstanden.
61 
Die Antragsteller zu 2, 23, 29 und 45 beanstanden, dass nicht vom raw Beta ausgegangen worden sei und auch nicht nachvollziehbar sei, dass bei Novasoft von einem über dem Marktrisiko liegenden Unternehmensrisiko auszugehen sei.
62 
Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (Simon/Leverkus, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 129). Dabei lässt sich der Betafaktor bei börsennotierten Unternehmen durch einen Vergleich der Kursschwankungen der Aktie des Unternehmens im Vergleich mit den Schwankungen des relevanten Marktindexes ermitteln. Schwankt der Aktienkurs im Gleichklang mit dem Marktindex, ist das Beta gleich eins. Bei einem Beta unter eins ist das Investitionsrisiko marktunterdurchschnittlich und umgekehrt bei einem Beta über eins marktüberdurchschnittlich (Simon/Leverkus, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 129; Großfeld, a.a.O., Rn. 807 ff.)
63 
Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktor und der Betafaktoren zweier Peer Group-Varianten einen unverschuldeten Betafaktor von 1,15 angenommen. Diese Vorgehensweise ist vorliegend sachgerecht und nicht zu beanstanden.
64 
(1) Der Sachverständige hat zunächst den zweijährigen Betafaktor der … AG auf Basis von wöchentlichen Renditen von Mitte März 2003 bis Mitte März 2005 unter Verwendung der Daten des Finanzdienstleisters Bloomberg ermittelt. Des Weiteren wurde der Betafaktor auf Basis von monatlichen Renditen ermittelt. Daraus ergibt sich für die … AG ein unverschuldeter („unlevered“) Betafaktor von 1,31 (raw) und 1,20 (adjusted) bei einem Bestimmtheitsmaß von 0,33(Gutachten vom 16.12.2011, S. 95).
65 
Der Sachverständige hat in der Folge auf eine Vergleichsgruppe deutscher und europäischer börsennotierter Vergleichsunternehmen abgestellt. Diese Vorgehensweise entspricht der gängigen Bewertungspraxis und wird auch von der Rechtsprechung anerkannt. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar begründet, weshalb hier ein zweijähriger und auch ein fünfjähriger Betrachtungszeitraum gewählt worden ist. Grundsätzlich ist - so die Ausführungen des Sachverständigen(Gutachten vom 16.12.2012, S. 103) - ein zweijähriger Betafaktor einem fünfjährigen Betafaktor vorzuziehen, da die Daten aktueller sind und somit die aktuelle Risikosituation des Unternehmens besser widerspiegeln. Umgekehrt kann ein längerer Analysezeitraum die Beeinflussung des Betafaktors durch kurzfristige Effekte vermindern. Bei den auf S. 102 des Gutachtens dargestellten Peer Group Varianten kann man weiterhin nach den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen feststellen, dass die Bestimmtheitsmaße der fünfjährigen Peer Group höher ausfallen, was tendenziell auf eine bessere Eignung der fünfjährigen Betafaktoren hinweist.
66 
Unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren hat der Sachverständige für die Bewertung der … AG daher unter Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betas und der Betafaktoren der beiden Peer Group-Varianten gutachterlich einen unlevered“ Betafaktor (adjusted) von 1,15 angesetzt. Damit fehlt es an einer Präferenz für die alleinige Zugrundelegung des zweijährigen Betrachtungszeitraums.
67 
Der Sachverständige hat sich im Ergänzungsgutachten vom 12.12.2012 auch mit der Frage auseinandergesetzt, dass ein über 1,0 liegender Betafaktor auf ein erhöhtes Risiko gegenüber dem Markt schließen lasse. Hierzu hat er ausgeführt(Gutachten vom 12.12.2012, S. 17), dass die … AG deshalb hohe operative Risiken aufweise, weil sie ausschließlich im Markt für SAP-bezogene Beratung und Implementierung tätig sei und daher einer hohen marktabhängigen Ertragsvolatilität ausgesetzt sei(vgl. zu den insgesamt bestehenden Chancen und Risiken der Gesellschaft  auch S. 27 des Gutachtens vom 16. Dezember 2011, insbesondere letzter Absatz; zu Studien betreffend ein Überangebot an Beratern und einem damit verbundenen Preisverfall einerseits und günstigere Aussichten bei der Novasoft AG auch S. 32 des Gutachtens vom 16.12.2011). Das Marktumfeld sei deshalb als schwierig zu bezeichnen, da gerade in Deutschland der Markt als gesättigt bezeichnet werden muss. Die Geschäftsentwicklung der … AG sei wegen der hohen Bedeutung der SAP-Software von deren Markterfolg abhängig. Auch zähle die … AG nicht Endverbraucher zu ihren Kunden. Insbesondere könne auch der Verlust von Schlüsselmitarbeitern zu rückläufigen Umsätzen führen. Unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen konkret aufgezählten Bewertungsfaktoren ist damit auch das erhöhte Risiko der … AG umfassend begründet.
68 
Den gegen die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Punkt gerichteten Einwendungen der Antragsteller zu 2, 23 und 29 in deren Schriftsatz vom 26. September 2014(As. II 53) folgt der Senat nicht. Die vom Sachverständigen für Deutschland angenommene Marktsättigung erscheint durchaus plausibel mit der Folge, dass die … AG Marktchancen im Wesentlichen dort hatte, wo Modernisierungen der IT-Technologie in den Unternehmen anstanden; vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme eines erheblichen konjunkturellen Risikos nachvollziehbar.
69 
dd) Wachstumsabschlag - 1,5%
70 
Der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5% ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
71 
Die Beschwerdeführer zu 2, 23 und 29 führen aus, dass die Bewertung mit einem Abschlag von 1,5% unterhalb der Ziel-Geldentwertungsrate der Europäischen Zentralbank liege und damit der Sachverständige kein Wachstum unterstellt habe, sondern von einem bloßen Anstieg der nominalen Überschüsse ausgegangen sei. Aus der Untersuchung von Bark über die Ertragsentwicklung der deutschen Wirtschaft betreffend die Jahre 1972 - 2007 gehe hervor, dass die Erträge der Unternehmen für unternehmensnahe Dienstleistungen um 3,3% liege. Weiter verweisen die Antragsteller auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007. Auch die allerneuesten Untersuchungen der Deutschen Bundesbank über die Jahresabschlüsse der deutschen Wirtschaft (Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Juli 2014, S. 53) zeigten, dass die Unternehmen des Dienstleistungssektors noch erfolgreicher arbeiteten als die deutschen Konzerne der produzierenden Wirtschaft.
72 
Dem Einwand der Antragsteller zu 2, 23, 29 sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, wonach ein Wachstumszuschlag in Höhe mindestens der Inflationsrate am Bewertungsstichtag vorzunehmen sei, vermag der Senat nicht zu folgen.
73 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren. Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris - Rn. 130).
74 
Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. B. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die zu erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung. Dagegen wird die allgemeine Inflationsrate anhand eines Verbraucherpreisindexes gemessen; ihr liegt ein Warenkorb zugrunde, der nicht diejenigen Waren abbildet, die von Unternehmen beschafft oder abgesetzt werden. (Senat, Beschluss. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris - Rn. 113 f.; Senat Beschluss vom 22.06.2015 - 12a W 5/15; Senat, AG 2013, 765, juris Rn. 54).
75 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist danach nicht per se unplausibel, worauf die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren weiter hinweisen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit in der ewigen Rente „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (OLG Stuttgart Beschluss vom 17.10.2011 - 20 W 7/11 - juris - Rn. 445; OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 - juris - Rn. 141).
76 
(2) Soweit die Antragsteller zu 2, 23 und 29 auf die Studien von Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2010) und Tinz (Die Abbildung von Wachstum in der Unternehmensbewertung, 2010) verweisen, führt auch dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung des Wachstumsabschlags im konkreten Fall. Die konkrete Ertragserwartung der … AG wird nicht herangezogen. Die Studien können nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und können damit allenfalls einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen geben. Auch lassen sich die Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum nicht zuverlässig verifizieren. Letzteres wäre aber Voraussetzung dafür, dass die vom Gutachter herangezogenen Bewertungsansätze nicht als geeignet anzusehen wären und nicht mehr Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein könnten (OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.07.2014 - 20 W 3/12 in NZG 2014, 1383 - juris Tz. 143 ff.). Hiervon kann auch im vorliegenden Fall aus den angeführten Gründen nicht ausgegangen werden.
77 
Auch der Hinweis auf die in diesem Zusammenhang zitierte Studie der Europäischen Zentralbank (Monatsberichte der der EZB September 2007, S. 47 ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Der Senat (Beschluss vom 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris) hat bereits unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.10.2013 (AG 2014, 208 - juris Tz. 151) ausgeführt, dass dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird. Denn neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (OLG Stuttgart AG 2014, 208, juris - Rn. 151). Plausible Erwägungen, hiervon abzuweichen, haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt.
78 
Der Sachverständige hat sich im Ergänzungsgutachten im Einzelnen mit der EZB Studie auseinander gesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass die dort gewählte Methode für Zwecke der Unternehmensbewertung ungeeignet ist und zwar deshalb, weil die darin angesprochenen Unternehmensgewinne zu einem wesentlichen Teil auf Gewinneinbehalten basierten. Unterstelle man eine typische Ausschüttungsquote von rund 50%, so resultiere die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums auf der Thesaurierung(Gutachten vom 12.12.2012, S. 21).
79 
(3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 2, 23 und 29 ist auch kein Raum für ein thesaurierungsbedingtes Wachstum.
80 
Die Wertbeiträge aus Thesaurierung wurden vom Sachverständigen unmittelbar im Ertragswert berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der vom Landgericht aus dem Sachverständigengutachten auf S. 17 des angefochtenen Beschlusses übernommenen Tabelle(siehe auch Gutachten vom 16.12.2011, S. 113), die ausweist, dass sich das zu kapitalisierende Ergebnis aus dem Wertbeitrag aus Ausschüttung (nach persönlichen Steuern) und der fiktiven unmittelbaren Zurechnung der Wertbeiträge aus Thesaurierung zusammensetzt. Setzen sich die Nettoeinnahmen der Anteilseigner - wie hier - in der ewigen Rente aus den tatsächlich zu erwartenden Ausschüttungen und dem Wertbeitrag zusammen, der sich aus Thesaurierungen ergibt, bildet die fiktive unmittelbare Zurechnung der Thesaurierungen Teil des zukünftigen, durch Thesaurierung zu finanzierenden operativen Wachstums. Hierauf weist die Antragsgegnerin zu Recht hin. Damit steht aber denknotwendig der thesaurierte Gewinnanteil für das weitere Gewinnwachstum im Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Eine zusätzliche und damit doppelte Berücksichtigung des operativen Wachstums kommt nicht in Betracht.
81 
(4) Entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre ist der Wachstumsabschlag erst in der ewigen Rente und nicht bereits im verlängerten Planungszeitraum von 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass in der Detailplanungsphase für die Jahre 2005 bis 2007 (Phase I) das erzielbare Wachstum in den erwarteten Entwicklungen der Erträge und Aufwendungen sowie den Bilanzposten reflektiert. Ein Wachstumsabschlag ist deshalb insoweit nicht erforderlich. Für die Jahre 2008 bis 2012 wurde eine Grobplanung explizit modelliert. Hierbei wurde das Wachstum explizit berücksichtigt, so dass auch insoweit kein Raum für einen zusätzlichen Wachstumsabschlag besteht. Auch in den Jahren 2013 ff. (Phase III(zu der Verwendung von drei Planungsphasen in diesem Falle vgl. die Erläuterungen auf S. 2 ff. des Gutachtens vom 12.12.2012)) werden sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge(Gutachten vom 16.12.2011, S. 104) die Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen und somit auch die aus den Planungen ableitbaren Nettoeinnahmen der Anteilseigner fortentwickeln. Dieses nachhaltige Wachstum ist dann als Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz abzubilden, den der Sachverständige mit 1,5% bewertet hat.
82 
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich selbst bei Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags von -1,55 ab 2008 kein höherer Unternehmenswert ergibt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich dann ein Unternehmenswert je Aktie von nur rund 4,11 EUR ergeben würde, der unter dem zuerkannten Ertragswert von 4,45 EUR je Aktie liege(Gutachten vom 12.12.2012, S. 3). Grund hierfür ist den Ausführungen des Sachverständigen zufolge, dass in der vom Vertreter der außenstehenden Aktionäre geforderten Berechnung das überproportionale Wachstum der Gesellschaften in Russland, China, Australien und Schweden nicht berücksichtigt ist.
83 
4. Stille Reserven - Tochtergesellschaften
84 
Der Antragsteller zu 45 macht geltend, dass die stillen Reserven der … Tochtergesellschaften nicht berücksichtigt worden seien.
85 
Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen erläutert, welche Tochtergesellschaften gemeint sind. Der Sachverständige hat den Sonderwert der drei nicht operativen Beteiligungen unter Hinweis auf ein negatives Eigenkapital mit null angesetzt(Gutachten vom 16.12.2011, S. 118). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 28.11.2014 nochmals im Einzelnen dargestellt, um welche drei Tochtergesellschaften es sich handelt und weshalb die Beteiligungen der Tochtergesellschaften mit null zu bewerten sind. Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der Antragsteller zu 45 hat nur ganz pauschal die fehlende Berücksichtigung stiller Reserven angeführt und sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht auseinander gesetzt. Gegen die fehlende Berücksichtigung stiller Reserven der drei Tochtergesellschaften bestehen damit keine rechtlichen Bedenken.
86 
5. Wertansatz für das Flugzeug als nicht betriebsnotwendiges Vermögen
87 
Der Antragsteller zu 43 führt aus, dass ein „Sonderwert Flugzeug“ auffalle, der durch die Bewertung geistere. Zur Ermittlung des Wertes sei nichts Konkretes feststellbar, weder sei klar, um was für ein Flugzeug es sich handele noch wie dessen Wert ermittelt worden sei und ob in der Planung Kosten mit diesem Flugzeug enthalten seien(Schriftsatz vom 30.09.3014 As. II 103, 105).
88 
Der Sachverständige hat ausgeführt, warum das Flugzeug als nicht betriebsnotwendig angesehen worden ist. Der Sachverständige hat auch ausgeführt, wie der Wert des Flugzeuges mit 1,6 Mio. EUR ermittelt worden ist, nämlich anhand der Auskunft des Herstellers, wobei zur Plausibilisierung dieser Angaben der Verkaufspreis von vergleichbaren Flugzeugen im Analysezeitraum herangezogen worden ist. Es ist - so weiter der Sachverständige - auch plausibel, dass die tatsächlich realisierten Erlöse regelmäßig um 10 - 15% unterhalb der Erstforderung liegen.
89 
Soweit der Antragsteller zu 43 in diesem Zusammenhang auf etwaige Schadensersatzansprüche der … AG gegenüber der Verwaltung hinweist, fehlt es schon an einem substantiierten Vortrag des Antragstellers.
90 
Nach alledem bleiben die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 in der Sache ohne Erfolg.
91 
III. Zu den Einwendungen bezüglich des Zinsausspruchs
92 
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 ist der Beschluss des Landgerichts dahin klarstellend zu ergänzen, dass die zuerkannte Abfindung ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist (§ 327b Abs. 2 AktG).
93 
Durch das am 01.09.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (AURG) ist die Höhe der Verzinsung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht und damit der allgemeinen gesetzlichen Regelung (§§ 288 Abs. 1, Satz 2, 291 Abs. 2 BGB) angepasst worden. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 305 Absatz 3 Satz 3 AktG bzw. § 327b Abs. 2 AktG dem weitgehenden Schutz des Minderheitsaktionärs damit ein weiteres Element hinzugefügt. In Ergänzung zu den verfahrensrechtlichen Vergünstigungen (§ 306 AktG) soll es den außenstehenden Aktionären möglich sein, ohne wirtschaftlichen Nachteil das Spruchverfahren einzuleiten und dessen Ergebnis abzuwarten (Münchner Komm./Bilda, 2. Aufl., AktG, § 305 Rn. 98).
94 
Zu erwähnen ist allerdings, dass die Zinspflicht der §§ 305 Absatz 3, 327b AktG aus dem Gesetz folgt. In die vorliegende Entscheidung kann die gesetzliche Verzinsung damit nur klarstellend aufgenommen werden (Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156 so zuletzt auch Senat - Beschluss vom 13.05.2013 - 12 W 77/08 (13), BeckRS 2013, 14368), sie muss es aber nicht. Den im Streitfall erforderlichen Titel kann der außenstehende Aktionär nur im Leistungsprozess erlangen (§ 16 SpruchG; Münchner Komm./Paulsen, 3. Aufl., AktG, § 305 Rn. 156). Gegenstand des Spruchverfahrens ist nur die Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung. Über eine individuelle höhere Verzinsung - etwa wegen Verzugs - ist ohnehin erst im Rahmen einer Leistungsklage zu entscheiden (OLG Düsseldorf AG 2008, 822).
95 
Das Landgericht hat zum Zinsausspruch entschieden, aber hierbei nicht § 327b Abs. 2 AktG Rechnung getragen. Der Senat sieht sich aus diesem Grund veranlasst, auf die seit 01.09.2009 geltende Regelung in § 327b Abs. 2 AktG klarstellend hinzuweisen und die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt zu ergänzen. Ansonsten könnte für einen etwaigen Leistungsprozess insoweit Unklarheit bestehen, dass nur eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch für den Zeitpunkt nach dem 01.09.2009 in Betracht kommen könnte.
C.
96 
Kostenentscheidung und Geschäftswert
97 
1. Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
98 
a) Im vorliegenden Fall findet bei der Kostenentscheidung noch das Spruchgesetz alter Fassung Anwendung, weil die neue Fassung erst ab 01.08.2013 gilt und die Beschwerden vor diesem Zeitpunkt eingelegt worden sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. haben die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 SpruchG liegen nicht vor, da die sofortigen Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet sind.
99 
Für die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG (Kölner Komm./Koppensteiner, 3. Aufl., § 15 Rn. 61). Danach sind Kosten (nur) zu erstatten, soweit dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm./Koppensteiner, a.a.O., § 15 Rn. 48). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin ist bei einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 nicht veranlasst. Nichts anders ergibt sich daraus, dass die Antragsteller mit der Abänderung der Zinsentscheidung Erfolg haben. Hierbei handelt sich um eine Nebenforderung, die den Geschäftswert nicht verändert und damit hier unberücksichtigt bleibt (§ 18 Abs. 2 KO bzw. § 37 Abs. 2 GNotKG; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 37 GNotKG Rn. 2; Kölner Komm., a.a.O., § 15 SpruchG Rn.10). Darüber hinaus kommt der Abänderung insoweit nur eine klarstellende Funktion zu.
100 
b) Nichts anderes gilt für die Antragssteller zu 36, 42 und 49, die nur eine höhere Verzinsung beantragt haben. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten kommt nur als Ausnahmeentscheidung, nicht als Regelfall in Betracht. Als Leitlinie soll hierbei der Ausgang des Verfahrens dienen. Wenn keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin erreicht wird, sollen die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen müssen. Der Abfindungsbetrag ist nicht erhöht worden. Die Pflicht für die Verzinsung folgt aus dem Gesetz und hat im hiesigen Verfahren nur eine klarstellende Funktion. Eine Erhöhung der Leistung - hier der Abfindung - ist damit nicht bewirkt worden. Sollte die Antragsgegnerin nicht freiwillig der höheren Zinslast nachkommen, müsste diese in einem weiteren Verfahren eingeklagt werden.
101 
c) Im Spruchverfahren können außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin (§ 15 SpruchG) nicht den Antragstellern auferlegt werden (BGH II ZB 12/11 - Beschluss vom 13.12.2011 - AG 2012, 173).
102 
2. Geschäftswert
103 
a) Der Geschäftswert für die erste Instanz ist zutreffend auf 525.376,88 EUR (Erhöhungsbetrag von 0,56 EUR x 938.173 Aktien) festgesetzt worden.
104 
b) Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Gerichtskosten und den Vertreter der außenstehenden Aktionäre bemisst sich nach §§ 17 Absatz 3 Satz 2, 15 Absatz 1 Satz 2 SpruchG nach dem Betrag, der von allen in § 3 SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann.
105 
Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Geschäftswert nach der Differenz zwischen der vom Landgericht und vom Oberlandesgericht festgesetzten Abfindung. Da im Beschwerdeverfahren der Mehrbetrag gegenüber der Entscheidung erster Instanz nicht verändert worden ist und die Anträge der Antragsteller, die einen höheren als den vom Landgericht zu erkannten Abfindungsbetrag anstreben, damit insgesamt unbegründet sind, ist zwingend von dem Mindestgeschäftswert von 200.000,00 EUR auszugehen.
106 
Nichts anderes gilt, soweit die Antragsteller zu 36, 42 und 49 nur eine Abänderung der Zinsentscheidung beantragt haben. Auch insoweit ist es zu keiner Abänderung in Bezug auf den Abfindungsbetrag der Höhe nach gekommen.
107 
Es bleibt für die Gerichtskosten und Kosten des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch deshalb bei einem Geschäftswert von 200.000,00 EUR, weil die Entscheidung des Landgericht insgesamt zur Höhe des Abfindungsbetrags angegriffen worden ist und es hier nicht zu einem Mehrbetrag - wie oben ausgeführt - gekommen ist. Es gilt somit insgesamt für die Gerichtskosten und den Vertreter der außenstehenden Aktionäre der Mindestgeschäftswert von 200.000,00 EUR.
108 
c) Eine Festsetzung des Geschäftswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgt nur, soweit der nach § 33 Abs. 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist.
109 
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Antragsteller zu 2, 23, 29, 43 und 45 richtet sich nach §§ 17 Abs.2 SpruchG, 31 Abs. 1 RVG bzw. bei mehreren Antragstellern nach § 31 Abs. 2 RVG. Der Wert beträgt danach mindestens 5.000,00 EUR (31 Abs. 1 S. 2 RVG).
110 
Nach § 31 Absatz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt, wobei die Anteile mehrerer von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragsteller zusammenzurechnen sind, § 31 Absatz 2 RVG.
111 
Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet (§ 31 abs. 1 S. 3 RVG).
112 
d) Der Geschäftswert für die Antragsteller 36, 42 und 49, die mit ihrer Beschwerde nur die Zinsentscheidung angegriffen haben, beträgt ebenfalls mindestens 5.000,00 EUR. Auch hier handelt es sich um eine Vertretung im Spruchverfahren, so dass vom Mindestgeschäftswert gem. § 31 Abs. 1 S. 4 RVG auszugehen ist.
113 
e) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Wert etwaiger anwaltlicher Tätigkeit von Vertretern der Antragsteller(innen) im Beschwerdeverfahren wie folgt:
114 
Antragsteller
Anzahl
Aktien
Anteil
Prozent
Anteil
Euro
gemeinsam
vertretene
Antragsteller
Summe bei
gemeinsamer
Vertretung
1
50.501
13,09%
26.182,94
        
        
32
1
0,00%
5.000,00
        
        
35
1
0,00%
5.000,00
        
        
39
500
0,13%
5.000,00
1, 32, 35, 39
41.182,94
2
1
0,00%
5.000,00
        
        
23
30.000
7,78%
15.553,91
        
        
29
1
0,00%
5.000,00
2, 23, 29
25.553,91
3
3000
0,78%
5.000,00
        
        
4
550
0,14%
5.000,00
        
        
5
1
0,00%
5.000,00
        
        
6
50.414
13,07%
26.137,83
        
        
7
70
0,02%
5.000,00
        
        
8
303
0,08%
5.000,00
6, 7, 8
36.137,83
9
1
0,00%
5.000,00
        
        
10
1
0,00%
5.000,00
        
        
11
1
0,00%
5.000,00
        
        
12
11
0,00%
5.000,00
        
        
13
10
0,00%
5.000,00
        
        
14
20
0,01%
5.000,00
        
        
15
27
0,01%
5.000,00
        
        
16
9635
2,50%
5.000,00
        
        
17
1
0,00%
5.000,00
        
        
18
20
0,01%
5.000,00
        
        
19
1
0,00%
5.000,00
        
        
20
1
0,00%
5.000,00
        
        
21
1401
0,36%
5.000,00
        
        
22
10
0,00%
5.000,00
        
        
23
30.000
7,78%
15.553,91
        
        
24
1
0,00%
5.000,00
        
        
25
1
0,00%
5.000,00
        
        
26
4.500
1,17%
5.000,00
        
        
27
1
0,00%
5.000,00
        
        
28
1
0,00%
5.000,00
27, 28
10.000,00
30
6011
1,56%
5.000,00
        
        
31
1
0,00%
5.000,00
        
        
33
50
0,01%
5.000,00
        
        
34
55
0,01%
5.000,00
33, 34
10.000,00
36
1
0,00%
5.000,00
        
        
49
1
0,00%
5.000,00
36, 49
10.000,00
37
1
0,00%
5.000,00
        
        
40
1000
0,26%
5.000,00
        
        
41
8.000
2,07%
5.000,00
        
        
42
1
0,00%
5.000,00
        
        
43
1
0,00%
5.000,00
        
        
44
1
0,00%
5.000,00
        
        
45
189.141
49,03%
98.062,76
        
        
46
200
0,05%
5.000,00
        
        
47
200
0,05%
5.000,00
        
        
48
1
0,00%
5.000,00
        
        
50
1
0,00%
5.000,00
        
        
51
100
0,03%
5.000,00
        
        
52
1
0,00%
5.000,00
        
        
53
1
0,00%
5.000,00
        
        
Summe
385.755
        
        
        
        
115 
Anträge auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wurden von den Beschwerdeführern/Antragstellern zu 2, 23, 29, 36 und 49 gestellt sowie von den nicht beschwerdeführenden Antragstellern zu 6, 7 und 8. Ob Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren auch hinsichtlich solcher Antragsteller entstanden sind, die keine Beschwerde eingelegt haben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller, aus der Antragsgegnerin Ziff. 2 (im Folgenden: Y AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin Ziff. 1 (im Folgenden: X AG) als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der Y AG.
Diese entstand im Jahr 1930 durch Zusammenschluss mehrerer Vorgängergesellschaften. Durch den Erwerb diverser Unternehmensbeteiligungen seit dem Jahr 1986 hat die Y AG neben dem angestammten Geschäftsfeld der Schuhproduktion und des Schuhhandels weitere Geschäftsfelder aufgebaut. Die Y AG ist die Muttergesellschaft der Y-Gruppe und fungiert seit 1999 als Holding-Gesellschaft, die den Immobilienbestand der Y-Gruppe betreut und zentrale Verwaltungsleistungen für die übrigen Unternehmen der Y-Gruppe erbringt.
Die Y-Gruppe umfasst vier Geschäftsfelder, nämlich das Geschäftsfeld „Holding/Immobilien“ mit dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung des Immobilienbestandes und der zentralen Verwaltungsleistungen für die übrigen Konzerngesellschaften, abgedeckt durch die Y AG, die Y V. GmbH, die R B. GmbH und die Y S. GmbH & Co. KG, das Geschäftsfeld „Schuhe“ mit den Tätigkeitsbereichen Schuhproduktion, abgedeckt durch die Y S. & T. C. GmbH, die YE. GmbH und die S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Schuhhandel, abgedeckt durch die ...handelsgesellschaft GmbH, die F. S. AG, die Y F. S., die Y H. Kft., die Y P. sp.z.o.o. und die Y C. s., das Geschäftsfeld „Service“ mit den Tätigkeitsbereichen Facility Management, Reinigung, Sicherheit, abgedeckt durch die G.-B.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Parkraumbewirtschaftung, abgedeckt durch die A.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, abgedeckt durch die E. S. L. GmbH, dem Tätigkeitsbereich Objektsicherheit, abgedeckt durch die O. S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Industrie- und Gebäudeinstandhaltung, abgedeckt durch die D. AG, schließlich das Geschäftsfeld „Industrie“ mit den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb von Kunststoffen, Fensterprofilen, technischen Teilen und Lederfaserstoffen, abgedeckt durch die Y I.-P. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Vertrieb von Schuh- und Lederpflegemitteln, abgedeckt durch die M. GmbH.
Zwischen der Y AG und der S., der M., der OSD S., der Y V., der R., der A. AG sowie der E.S. and F. bestehen Gewinnabführungsverträge.
Der Y-Konzern beschäftigte Mitte des Jahres 2002 rund 20.000 Mitarbeiter.
2.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X AG, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 22,71 EUR je Aktie der Y AG.
Grundlage dieser Barabfindung war eine von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der X AG unter dem 19.07.2002 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 11.09.2002.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.06.2002 - 32 AktE 19/02 KfH - wurde die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: B.) zum sachverständigen Prüfer nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Die B. erstattete unter dem 29.07.2002 den Prüfbericht. Dieser bestätigte die Höhe der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.
10 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurde am 22.01.2003 im Handelsregister der Y AG eingetragen und im Anschluss daran im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
11 
In einem am 20.12.2002 vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 127/02 KfH) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 11.09.2002 mit Einwilligung der X AG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde die Barabfindung für alle Aktionäre der Y AG auf 26,00 EUR erhöht.
3.
12 
Das Grundkapital der Y AG betrug am 19.07.2002, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 47.860.320,17 EUR und war eingeteilt in 18.721.330 nennwertlose Stückaktien. Die X AG hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 95,42 % der Aktien, die restlichen 4,58 % befanden sich im Streubesitz.
13 
Die Y AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs betrug in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.04.2002 erfolgte, 11,32 EUR.
4.
14 
Grundlage der auf 22,71 EUR je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Gutachten des Bewertungsgutachters. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der Y AG unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
15 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG zum 31.12.2001 von 398.657.000 EUR, woraus sich unter Hinzurechnung von Sonderwerten ein Unternehmenswert zum 31.12.2001 in Höhe von 405.891.000 EUR ergibt. Diesen zinst der Bewertungsgutachter auf einen Unternehmenswert zum 11.09.2002 in Höhe von 425.168.000 EUR auf. Bezogen auf 18.721.330 nennwertlose Stückaktien entspricht dies einem Wert je Stückaktie in Höhe von 22,71 EUR.
16 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2006 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2005.
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge sind jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,9, somit ein Risikozuschlag von 4,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,825 % für die Phase I sowie von 6,325 % für die Zeit der ewigen Rente, diese jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.
19 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den von B. erstellten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre vom 29.07.2002.
II.
20 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 26,00 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung.
21 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 12.05.2003 (Bl. 114 d. A.) Rechtsanwalt Dr. W. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
22 
Die Antragsgegnerseite ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
23 
Mit Beschluss vom 08.10.2003 (Bl. 224 ff. d. A.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts einer Aktie der Y AG zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB U. F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 29.06.2007 erstattet und dem Landgericht mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 289 d. A.) übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 (Bl. 335 ff. d. A.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 25.04.2008 (Bl. 308 ff. d. A.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt. Er hat seine sachverständige Beurteilung ferner mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.04.2012 (Bl. 693 ff. d. A.) ergänzt.
24 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 731 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen und der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der in erster Instanz beteiligten Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.
25 
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Barabfindung von 26,00 EUR je Aktie seien unbegründet. Diese Abfindung sei angemessen im Sinne von § 327 f AktG. Da der gerichtliche Vergleich für alle Minderheitsaktionäre Geltung habe, stehe einer erneuten Festsetzung der Barabfindung in dieser Höhe durch einen Spruchverfahrensbeschluss das fehlende Rechtsschutzinteresse der Anträge entgegen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.06.2007, seine mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 24.09.2008, sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 09.06.2011 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 12.04.2012 zugrunde. Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25,13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.
2.
26 
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenso wie von dem Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer auf der Basis der Ertragswertmethode angestellten Ermittlungen seien taugliche Grundlage für eine Schätzung der Kammer.
27 
Die den Bewertungen zugrunde liegende Planung sei nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Vergangenheitsanalyse sei zwar nicht um die Ergebnisse aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen bereinigt worden; das habe sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt gefolgt ist, auf die Plausibilität der Planungsrechnungen jedoch nicht ausgewirkt.
28 
In der Detailplanungsphase, die sich hier auf die Jahre 2002 bis 2005 und damit entsprechend der Üblichkeit bei derartigen Unternehmensplanungen auf einen vierjährigen Zeitraum beziehe, seien nicht etwa zu pessimistische Planannahmen zugrunde gelegt worden. Es sei sachgerecht gewesen, für Gesellschaften der Y AG mit lediglich untergeordneter Bedeutung keine Planung zu erstellen, sondern diese mit ihrem anteiligen Eigenkapital am Unternehmenswert zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zwischen den Planungsrechnungen und einem von dem Bewertungsgutachter für die Y AG erstellten sog. „Vendor Report“ seien nicht feststellbar gewesen, ein Vergleich der Planungen mit der Ist-Entwicklung für das Jahr 2002 habe eine deutlich negative Entwicklung der Ist-Zahlen im Verhältnis zu den Planungen gezeigt. Hieraus sei ersichtlich, dass dem Detailplanungszeitraum keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen habe.
3.
29 
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seinen Auffassungen zu den maßgebenden Kapitalisierungszinssätzen.
a)
30 
Die Kammer lege hier die im Bewertungsstichtag geltenden Regeln des IDW S 1 2000 unabhängig davon zugrunde, dass auch diejenigen der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) herangezogen hätten werden können. Bei Heranziehung derjenigen des IDW S 1 2005 ergebe sich jedoch ein für die Antragsteller nachteiligeres Ergebnis; zu deren Gunsten lege die Kammer deshalb die Grundsätze des IDW S 1 2000 zugrunde.
b)
31 
Die Kammer habe keine Bedenken gegen den vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten, gegenüber der Annahme des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers reduzierten Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern. Dieser bewege sich grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung und werde von der Kammer deshalb nicht beanstandet, sondern der Beurteilung zugrunde gelegt.
c)
32 
Die Kammer lege zur Bestimmung des Risikozuschlags die Grundsätze des CAPM-Modells mit den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zugrunde. Ein diesem Modell überlegenes sei der Kammer derzeit nicht ersichtlich.
33 
Die vom Bewertungsgutachter und dem gerichtlichen Sachverständigen angesetzte Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen bei Anwendung des IDW S 2000. Die Kammer lege den genannten Wert zugrunde, ohne in grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie einzutreten, nachdem in der Betriebswirtschaftslehre hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Das Spruchverfahren diene nicht der Fortbildung anderer Fachgebiete, hier der Betriebswirtschaftslehre. Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre zum Aspekt der Marktrisikoprämie seien daher nicht einzuholen.
34 
Der Betafaktor könne hier angesichts der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht aus der Kursentwicklung der Aktien abgeleitet werden. Folglich habe der Sachverständige zu Recht für die Ermittlung auf eine „Peer-Group“ zurückgegriffen. Die unmodifizierte Übernahme des derart aus der „Peer-Group“ abgeleiteten Betafaktors von 0,932 lehnt das Landgericht jedoch im Einklang mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ab, da sonst die spezifische Risikosituation der Y AG nur hilfsweise und ungenau abgebildet werde. Der genannte Faktor sei keinesfalls der einzig richtige, der bloße Rückgriff darauf stelle eine Scheinobjektivierung dar. Vielmehr bedürfe dieser Betafaktor einer kritischen Würdigung.
35 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Auffassung, diese Würdigung habe zu berücksichtigen, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer Group einbezogenen Unternehmen in einer vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe, dass ferner ein unternehmerischer Risikoausgleich zwischen den einzelnen Geschäftsfeldern des Unternehmens begrenzt möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass das unternehmensindividuelle Risiko der Y AG mit einem Betafaktor von 0,9 deutlich zu günstig abgebildet werde. Bei Berücksichtigung der erwähnten Risikosituation sei der Betafaktor vielmehr auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufzusetzen.
36 
Schließlich begegne auch der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % keinen Bedenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier die eher optimistische Planung insbesondere für das letzte Detailplanungsjahr 2005 die Basis für die Berechnung der ewigen Rente gebildet habe. Zudem sei zu sehen, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen.
4.
37 
Die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Abgrenzung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei im Einklang mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu korrigieren. Das bleibe aber im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Ermittlung des Unternehmenswerts.
38 
Auch eine Betrachtung der Liquidationswerte der Beteiligungsunternehmen führe nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem höheren Unternehmenswert. Überzeugend habe der Sachverständige festgestellt, dass ein Sonderwert des betriebsnotwendigen Vermögens aufgrund stiller Reserven nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
39 
Nicht zu beanstanden sei ferner der Ansatz eines typisierten Steuersatzes von 35 %.
40 
Schließlich ergebe sich auch bei Zugrundelegung des Börsenkurses der Y AG keine höhere Barabfindung.
5.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
42 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
43 
Antragsteller
Ziff.
Zustellung
Beschluss
Eingang sofortige
Beschwerde
Begründung
3
31.10.2012,
Bl. 769 d. A.
05.11.2012,
Bl. 791 f. D. A.
14.07.2013,
Bl. 827 ff. D. A.
12
29.10.2012,
Bl. 758 d. A.
12.11.2012,
Bl. 794 d. A.
17.07.2013,
Bl. 841 d. A.
14 und 15
24.10.2012,
Bl. 774 d. A.
06.11.2012,
Bl. 788 f. d. A.
23.11.2012,
Bl. 796 ff. d. A.
sowie vom 12.07.2013,
Bl. 821 ff. d. A.
16
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
31.10.2012,
Bl. 786 f. d. A.
15.08.2013,
Bl. 842 d. A.
19
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
12.11.2012,
Bl. 795 d. A.
15.07.2013,
Bl. 836 ff. d. A.
44 
Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 26,00 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
45 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
46 
Die Handhabung der angegriffenen Entscheidung zum Basiszinssatz ist nach Ansicht der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 willkürlich. Der gerichtliche Sachverständige habe einen annuisierten einheitlichen Basiszinssatz von 5,4 % ermittelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Für eine Aufrundung auf 5,5 % fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Angesichts der um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindlichen vorherrschenden Tendenz zu niedrigeren Zinsen habe im Gegenteil eine Abrundung auf z. B. 5,25 % erfolgen müssen.
47 
Nach Auffassung des Antragstellers Ziff. 3 belief sich der Basiszinssatz nach der Zinsstrukturkurve zum Stichtag auf ungerundet 5,12 % und auf gerundet 5,00 %, im Dreimonatszeitraum vor dem Stichtag auf ungerundet 5,28 % und auf gerundet 5,25 %. Die Antragstellerin Ziff. 19 ist der Auffassung, der Basiszinssatz sei für die Zeit der ewigen Rente auf 5,3 %, für den Detailplanungszeitraum auf 4,63 % zu bemessen.
2.
48 
Die Beschwerden wenden sich ferner gegen den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % durch das Landgericht.
49 
Dieser Ansatz impliziere die Erwartung, dass eine Investition in Eigentumstitel Anfang des 21. Jahrhunderts dauerhaft in etwa das Doppelte an Erträgen bringe wie die Rendite der quasi-risikofreien Rentenpapiere. Diese Erwartung sei völlig utopisch.
50 
Abgesehen davon stehe der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % in Widerspruch zu dem angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 %.
51 
Zu Unrecht habe sich das Landgericht geweigert, die von dem gerichtlichen Sachverständigen für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die von dem Landgericht vertretene Handhabung zeuge von einem fehlenden Verständnis des Spruchverfahrens und führe zu einer mangels Überprüfbarkeit willkürlichen Festsetzung der Marktrisikoprämie. Es gehe nicht an, irgendeinen innerhalb der erheblichen Schwankungsbreite von gängigen Marktrisikoprämien liegenden Wert für „vertretbar“ oder für „nicht unvertretbar“ zu halten. Es dürften nicht irgendwelche Angaben von Gutachtern von den Gerichten ungeprüft übernommen werden. Das aber habe das Landgericht getan.
52 
Es seien die Grund- und Rohdaten der vom IDW herangezogenen vergangenheitsbezogenen Studien sachverständig zu überprüfen und es sei auf diese Weise die für die Bestimmung der Marktrisikoprämie erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln.
3.
53 
Ferner wenden sich die Beschwerden gegen den von dem Landgericht angesetzten Betafaktor.
54 
Das Landgericht habe verkannt, dass gerade die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Unternehmens einen Diversifikationsvorteil bewirkten und dass die „Turn-around-Situation“ impliziere, dass die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung bereits geschaffen gewesen seien.
55 
Es sei außer Betracht geblieben, dass der unverschuldete Betafaktor der Y AG mit lediglich 0,552 ermittelt worden ist. Die Heraufsetzung auf 1,1 bis 1,4 sei willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“, zumal schon der mit 0,9 angesetzte Betafaktor nicht überprüft worden sei. Sie ergebe sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sei ohne jede empirische Grundlage und nicht objektivierbar. Zudem vermenge der Sachverständige mit der Heraufsetzung zwei Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise.
56 
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige den von der Antragsgegnerseite zugrunde gelegten Betafaktor von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt habe. Selbst für diesen sei jedoch von vornherein kein Raum, wie eine Betrachtung von Betafaktoren von Unternehmen aus dem Immobilienbereich, aus der Textilien- bzw. Schuhbranche sowie die Betrachtung des Betafaktors der A. P. GmbH bzw. der A. P. H. GmbH zeige.
57 
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für den Ansatz eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 von einer Vollausschüttungshypothese auszugehen wäre. Die Annahme einer Vollausschüttung sei jedoch eine wirklichkeitsfremde Fiktion. Nicht einmal eine Ausschüttungsquote von 50 % sei in der Realität tatsächlich zu beobachten.
4.
58 
Auch den vom Landgericht angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von nur 0,5 % beanstanden die Beschwerden.
59 
Das sei schon deshalb unplausibel, weil der Wachstumsabschlag nicht unter der Soll-Geldentwertungsrate von 2 % liegen könne; abzustellen sei auf einen Wachstumsabschlag, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche. Zudem liege das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.
60 
Das Aufsetzen der Ertragsplanung auf dem letzten Detailplanungsjahr rechtfertige - zumal die Planungen für das Detailplanungsjahr 2002 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht optimistisch seien - den Ansatz nicht, derartige „Risiken“ erfasse der Zuschlag für Risiko auf den Basiszins. Gesättigte Märkte mit hoher Wettbewerbsintensität seien selbstverständlich und gestatteten ebenfalls keine Absenkungen. Die vom Landgericht angenommenen Wachstumsbarrieren existierten zumindest teilweise nicht.
61 
Der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % stehe in innerem Widerspruch dazu, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,0 % sowie einen Betafaktor für die Y AG von 1,1 bis 1,4 ansetze. Das bedeute, dass die Y AG qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdiente als den Basiszins und dass ihre Ergebnisse zugleich als Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente realiter laufend ganz massiv schrumpften. Beides gleichzeitig könne aber nicht richtig sein, weil es sich diametral widerspreche.
62 
Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe.
63 
Schließlich liege der hier angesetzte Wachstumsabschlag am untersten Ende der in der Rechtsprechung akzeptierten Wachstumsabschläge; Anhaltspunkte für die Orientierung am untersten Ende der Skala lägen hier aber nicht vor.
IV.
64 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 tritt den sofortigen Beschwerden entgegen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
65 
Die Beschwerdeführer griffen sich isoliert einzelne Elemente der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes heraus und machten diese zum Gegenstand ihrer Angriffe, blendeten aber die überaus optimistische Planung des Vorstands der Y AG aus; eine solche Vorgehensweise habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verkenne, dass Unternehmensplanung und Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zueinander stünden.
66 
Darüber hinaus sei selbst bei isolierter Betrachtung, welche eine Gesamtwürdigung der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung insbesondere der überaus optimistischen Unternehmensplanung unzulässig außer Acht lasse, der hier angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht überhöht.
67 
Der von dem Landgericht angesetzt Basiszinssatz von 5,5 % sei methodisch zutreffend abgeleitet und auch nicht überhöht.
68 
Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % vor Steuern angesetzt habe. Die Kammer habe es insoweit zu Recht abgelehnt, grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu diskutieren, nachdem der Stand der Betriebswirtschaftslehre insoweit nach wie vor durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sei. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen zur Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre hinsichtlich der Marktrisikoprämie beruhten auf einer Verkennung der Funktion des Spruchverfahrens. Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie handle es sich um eine mit Zweifeln behaftete Schätzung; ihre tatsächliche Höhe könne nicht abschließend ermittelt werden und sei trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungeklärt. Auch ein von dem Gericht bestellter Sachverständiger sei nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind. In der Sache sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls im Rahmen einer Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar; das entspreche auch der Linie der Rechtsprechung. Fehl gehe schließlich die Beanstandung der Beschwerden, die hier zu Betafaktor und Wachstumsabschlag gewählten Ansätze sprächen gegen die Plausibilität der herangezogenen Marktrisikoprämie; die Werte stünden bewertungsmethodisch vielmehr nicht in Wechselbeziehung, so dass sich aus keinem der Werte ein Rückschluss auf die Plausibilität des jeweils anderen ergebe.
69 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht den im Bewertungsgutachten angesetzten Betafaktor von 0,9 auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufgesetzt habe. Die von den Beschwerden erhobenen Rügen folgten auch insoweit einer unzulässigen isolierten Betrachtung einzelner Elemente der Ermittlung der Höhe der Barabfindung. Insbesondere wollten die Beschwerden die zu optimistische Unternehmensplanung bestehen lassen, das damit verbundene, im Betafaktor zu berücksichtigende individuelle Unternehmensrisiko wollten sie jedoch nicht hinnehmen. Tatsächlich sei der aus der Peer-Group abgeleitete Betafaktor hier zu Recht an die spezifische Risikosituation der betroffenen Gesellschaft angepasst worden; eine solche Gesamtwürdigung sei auch nicht eine Vermischung von CAPM und Zuschlagsmethode. Jeder Grundlage entbehre die in einer der Beschwerden aufgestellte Behauptung, die Voraussetzungen für eine Renditeverbesserung seien hier zur maßgebenden Zeit bei dem betroffenen Unternehmen bereits geschaffen gewesen. Die von ihnen gerügte Zugrundelegung der Vollausschüttungshypothese sei bei der Bestimmung der Barabfindung für die Beschwerdeführer von Vorteil gewesen.
70 
Das Landgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert sei bei einer Gesamtbetrachtung der Markt- und Wettbewerbslage der Beteiligungsunternehmen der Y AG nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei der Ansatz auch vor dem Hintergrund der eher zu optimistischen Planung der Y AG gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen. Der Wachstumsabschlag könne ohne weiteres unterhalb der Inflationsrate liegen. In der Rechtsprechung sei wiederholt ein Wachstumsabschlag von 0,5 % angesetzt worden. Auch einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation, legten kein anderes Ergebnis nahe. Denn eine gefestigte Auffassung dazu sei in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich. Schließlich führten auch die von den Beschwerden herangezogene Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die von den Beschwerden angeführten Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 nicht zu einer anderen Beurteilung.
V.
71 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den sofortigen Beschwerden nicht Stellung genommen.
B.
72 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
73 
Die Beschwerden sind zulässig.
1.
74 
Da alle Antragsteller das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet haben, die Beschwerden sämtlich jedoch erst nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist haben alle Beschwerdeführer eingehalten.
2.
75 
Beschwerden in Spruchverfahren anlässlich eines Squeeze-Out sind in jedem Fall allein gegen den Hauptaktionär, nicht gegen die Gesellschaft zu richten (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235 f.). Dementsprechend haben hier die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zu Recht allein gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 gerichtet. Soweit Beschwerdeführer dies nicht schon durch die Fassung des von ihnen angegebenen Rubrums klargestellt haben, legt der Senat die von ihnen eingelegten Beschwerden entsprechend aus. Das ist hier möglich. Ein Wille, die Beschwerde gegen die Gesellschaft zu richten, ist keinem der Beschwerdeschriftsätze zu entnehmen.
II.
76 
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die X AG, übertragen wurden (Minderheitsaktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen. Dieser am 20.12.2002 abgeschlossene gerichtliche Vergleich sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 26,00 EUR je Aktie vor und hat für alle Minderheitsaktionäre Geltung. Auch nach Auffassung des Senats liegt die angemessene Abfindung jedenfalls nicht über einem Betrag von 26,00 EUR je Aktie.
1.
77 
Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):
a)
78 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 - Tz. 53 ff. [juris]).
b)
79 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris]).
c)
80 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
d)
81 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
e)
82 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen sein, die auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren, als auch solche, die auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen basieren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren herangezogen werden.
2.
83 
Die Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Betrags in Höhe von 26,00 EUR je Aktie zum Vorteil der Beschwerdeführer ausscheidet. Der Senat schätzt - im Ergebnis mit dem Landgericht - den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den genannten, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die teilweise davon abweichende Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Abfindungsbetrag liegenden Wert.
a)
84 
Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Y AG durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 11.09.2002 (Tag der Hauptversammlung der Y AG; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
aa)
85 
Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhen. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
bb)
86 
Dahinstehen kann hier, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zugrunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 zugrunde zu legen ist. Jedenfalls die sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebende Abfindung ist sowohl bei Anwendung des zum Bewertungsstichtag aktuellen IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 109 ff. des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007 sowie S. 7 der Ergänzung dazu vom 09.06.2011) zutreffend festgestellt hat. Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).
b)
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
aa)
88 
Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.02.2006 - 20 W 5/05 - Tz. 62 ff. und v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Tz. 95 ff. sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Danach ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erheben dagegen auch keine Einwände.
bb)
89 
Insbesondere sind gegen die konkreten Ansätze im Detailplanungszeitraum (vgl. zu Detailplanungsphase und Phase der ewigen Rente WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 156 ff.) Bedenken nicht ersichtlich. Die Beschwerden zeigen solche Bedenken auch nicht auf. Vielmehr wenden sie sich nicht gegen die Richtigkeit dieser Ansätze und ebenso wenig gegen die Gesamtbeurteilung des Landgerichts, dem Detailplanungszeitraum habe keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen (s. aber noch unten unter B II 2 c cc 3 d bb aaa). Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer nach den zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben geboten sei.
c)
90 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 2 c aa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 2 c bb) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 2 c cc) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen - zum Teil im Einklang mit dem Bewertungsgutachter bzw. sachverständigen Prüfer - befürworteten und herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zugrunde zu legen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa)
91 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist zunächst der von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Basiszinssatz nicht zu beanstanden.
92 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
93 
(2) Der von dem Landgericht akzeptierte Basiszinssatz von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern bewegt sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, innerhalb einer plausiblen Bandbreite. Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung eines solchen Basiszinssatzes nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
94 
(a) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite zwischen 5,0 % und 6,0 %. Diese Bandbreite zeigt sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterter einschlägiger Modelle (vgl. S. 24 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
95 
(b) Vor diesem Hintergrund liegt ein Rückgriff auf einen Basiszinssatz von 5,5 % ohne weiteres innerhalb der von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen, worauf es hier allein ankommt.
96 
(aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).
97 
(bb) Welchem der in diesem Zusammenhang in der Betriebswirtschaftslehre diskutierten Modelle letztlich der Vorzug zu geben ist, stellt eine Frage dar, die in der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre zu klären ist. Im Spruchverfahren ist eine solche Klärung nicht möglich, aber auch unter Zugrundelegung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.). Die Beschwerden übersehen, dass im Spruchverfahren für eine Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärte Fragen grundsätzlich weder Bedürfnis besteht noch Raum ist.
98 
(3) Die gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen greifen nach allem nicht durch; sie gehen an den hier maßgebenden rechtlichen Maßstäben vorbei.
99 
(a) Aus dem bloßen Verweis der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf das Ergebnis der Ableitung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode (vgl. die Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.) verbunden mit dem Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz bzw. aus dem Verweis des Antragstellers Ziff. 3 auf angebliche nach der Zinsstrukturkurve berechnete Basiszinssätze zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Dreimonatszeitraum davor und der Bezugnahme auf die von dem Antragsteller Ziff. 3 vorgelegte Anlage B 1 ergeben sich keine hier erheblichen Bedenken gegen den in Frage stehenden Ansatz.
100 
(aa) Unabhängig von solchen Ableitungen und Berechnungen liegt der hier angesetzte Basiszinssatz, wie dargelegt, in jedem Fall innerhalb einer nach § 287 Abs. 2 ZPO akzeptablen Bandbreite, worauf es rechtlich allein ankommt.
101 
(bb) Im Übrigen entspricht die Ableitung des Basiszinssatzes aus der aktuellen Zinsstrukturkurve (vgl. S. 25 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) erst seit 2005 dem IDW-Standard (IDW S 1 2005 Rn. 127), nicht aber dem zum Bewertungsstichtag aktuellen (IDW S 1 2000 Rn. 121). Abgesehen davon, dass eine pauschale Vorverlagerung der Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt (s. näher etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 155 m. w. N.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 643), können die Minderheitsaktionäre nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 156).
102 
(cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5,4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5,5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.). Daran ändert der Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz nichts.
103 
(dd) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 als Anlage B 1 vorgelegte Auflistung ist - von allem Bisherigen abgesehen - schon allein deshalb ungeeignet, die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, weil sie nicht konkrete Bedenken gegen dessen Ableitungen aufzeigt, sondern sich auf die Darstellung diverser Zahlenreihen beschränkt und damit selbst noch anführt, die hier aufgelisteten Zahlen seien erst noch „zu überprüfen“.
104 
(b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
105 
(c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).
bb)
106 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerden sind auch die von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Ansätze zum Risikozuschlag nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Bedenken, die vom Bewertungsgutachter angesetzte und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandete Marktrisikoprämie sowie die von dem gerichtlichen Sachverständigen für plausibel gehaltene Bandbreite des Betafaktors im Rahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen.
107 
(1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).
108 
(2) Der Senat legt von hier aus der Schätzung des Unternehmenswerts in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zugrunde.
109 
(a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).
110 
(b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40). Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
111 
(c) Die Beschwerden verkennen diese im Spruchverfahren maßgebenden rechtlichen Ansätze. Entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (s. oben unter B II 1 d). Das ist für die hier angesetzte Marktrisikoprämie, wie dargelegt, der Fall. Schon deshalb stellt sie eine hinreichende Schätzgrundlage dar, worauf es allein ankommt. Unerheblich ist hingegen, welche der diversen, hierzu in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassungen die Beschwerdeführer für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein hierzu befragter gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde. Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).
112 
(d) Unbehelflich ist damit insbesondere die von der Antragstellerin Ziff. 19 vorgelegte Auflistung diverser Risikozuschläge von bis 3,0 %, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt worden sein mögen. Der Umstand, dass dies der Fall gewesen sein mag, erweist die hier herangezogene Marktrisikoprämie - zumal diese sich durchaus innerhalb der Bandbreite der in der Rechtsprechung gängigen Ansätze hält (vgl. etwa den Überblick bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.; ferner etwa auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) - nicht als ungeeignet für die nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderliche Schätzung. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller Ziff. 3 angeführten Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 50 bezogen auf einen im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 liegenden Bewertungsstichtag eine Marktrisikoprämie von 4,5 % herangezogen hat, zumal auch in dieser Entscheidung betont wird, dass „erhebliche Spielräume“ bestehen, die einschlägigen Fragen in der Betriebswirtschaftslehre nicht geklärt sind und jedenfalls eine Bandbreite plausibler Werte besteht, wobei derjenige von 4,5 % „im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln“ sei.
113 
(3) Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht in seinen Ansätzen zum Betafaktor. Auch der Senat legt der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO demgemäß einen Betafaktor zugrunde, der eine etwas höhere Volatilität der Rendite der Y AG gegenüber derjenigen der Rendite des Marktportfolios abbildet, mithin geht auch der Senat von einem Betafaktor in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,4 (verschuldet) aus.
114 
(a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer.
115 
Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).
116 
(b) Dass ein aus der Kursentwicklung der Aktie der Y AG abgeleiteter Betafaktor hier aufgrund der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht belastbar ist, entspricht insbesondere der Auffassung des Bewertungsgutachters (s. S. 69 des Bewertungsgutachtens), des sachverständigen Prüfers sowie des gerichtlichen Sachverständigen (s.S. 36 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerden ziehen sie auch nicht mehr in Zweifel.
117 
(c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.). Den von hier aus von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltenen Einstufungen ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Einstufungen innerhalb des hier maßgebenden Rahmens von § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt werden können.
118 
(aa) Der Bewertungsgutachter hat mit der erwähnten Methode, also durch Heranziehung einer Peer-Group, einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Aufgrund der erheblichen Verschuldung der Y AG gelangte der Bewertungsgutachter zu einem an die Kapitalstruktur angepassten Betafaktor von 0,932. Dessen Ermittlung ist vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen worden (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Er hielt einen unreflektierten Rückgriff auf den so ermittelten Wert zur Bestimmung des Betafaktors der Y AG jedoch für problematisch, weil bei Heranziehung der Daten einer Peer-Group die spezifische Risikosituation nur „hilfsweise“ und ungenau abgebildet werde, der ermittelte Wert deshalb lediglich eine „Orientierungsgröße“ sei, der einer kritischen Gesamtwürdigung bedürfe (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer-Group einbezogenen Unternehmen in einer derjenigen der Y AG vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe. Andererseits sei, da die Y AG zum Bewertungszeitpunkt in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad ein Risikoausgleich zwischen den Geschäftsfeldern - zwischen solchen mit risikoreicher und solchen mit eher risikoarmer Ertragssituation - möglich gewesen. Der Ansatz eines Betafaktors von 0,9 bedeute aber, dass das Investment in das Bewertungsobjekt ein geringeres Risiko darstelle als ein breites Investment in den gesamten deutschen Aktienmarkt. Angesichts des begrenzt möglichen Risikoausgleichs zwischen den Geschäftsfeldern der Y AG erscheine es zwar gerechtfertigt, einen Betafaktor von um 1,0 herum anzusetzen. Aufgrund der hohen Risiken der turn-around-Planung im Schuhbereich und der allgemein sehr optimistischen Unternehmensplanung sei das spezifische Risiko der Y AG zum Stichtag jedoch größer gewesen als das Marktrisiko. Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige den Ansatz eines Betafaktors für die Y AG in einer Spanne von 1,1 bis 1,4 für plausibel, nicht jedoch einen Ansatz kleiner als 1,0.
119 
(bb) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerden greifen nicht durch.
120 
(aaa) Soweit die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 monieren, es sei verkannt worden, dass die unterschiedlichen Geschäftsfelder einen Diversifikationsvorteil beinhalten, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Sachverständige hat die Möglichkeit eines Risikoausgleichs gerade als Aspekt berücksichtigt, dem eine risikoverringernde Bedeutung zukomme, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt.
121 
(bbb) Dass - wie die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 weiter vorbringen - die turn-around-Situation impliziere, die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung seien bereits geschaffen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 10 des Protokolls von diesem Tag [Bl. 344 d. A.]). Entscheidend ist jedenfalls, dass im Bewertungszeitpunkt die vorzufindende Situation instabil war und sich dadurch das Risiko erhöhte. Das hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend gesehen.
122 
(ccc) Dass der Bewertungsgutachter durch Heranziehung einer Peer-Group einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt hat (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.), ist entgegen der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 hier nicht außer Betracht geblieben. Der Sachverständige hat die Berechnungen vielmehr rechnerisch nachvollzogen (s. S. 37 des Sachverständigengutachtens) und davon geht auch das Landgericht aus (s. unter II 2 c c4 der Gründe des Beschlusses, Umdruck, S. 17). Auch im Übrigen teilt der Senat nicht die Ansicht mehrerer Beschwerdeführer, die Heraufsetzung des Betafaktors durch den gerichtlichen Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, sei hier willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“ gewesen oder ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat die Heraufsetzung vielmehr nachvollziehbar mit den bereits erwähnten Überlegungen begründet. Mit dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 gegebenen Hinweis, aus der letzten Seite der Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A., ergebe sich, dass der gerichtliche Sachverständige einen Betafaktor „von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt“ habe, lässt sich von vornherein nichts belegen; es handelt sich hier nicht um Berechnungen oder Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern um Unterlagen, die dieser von dem Bewertungsgutachter erhalten und sodann geprüft hatte (vgl. auch S. 9 f. des Protokolls vom 24.09.2008 [Bl. 343 f. d. A.]).
123 
(ddd) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang rügt, der Heraufsetzung fehle die erforderliche „empirische Grundlage“ und sie sei deshalb nicht objektivierbar, zudem seien hier zwei Methoden der Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden, sieht der Senat hierin keinen innerhalb des hier allein maßgebenden rechtlichen Rahmens des § 287 Abs. 2 ZPO erheblichen Einwand.
124 
(aaaa) Der gerichtliche Sachverständige hat beschrieben, dass und warum ein unkritischer Rückgriff auf die von dem Bewertungsgutachter mit erheblichem Aufwand ermittelten Zahlen nicht erfolgen kann. Es ist indes keine Möglichkeit zu sehen oder von den Beschwerden - auch der Antragsteller Ziff. 3 beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, wie Betafaktoren bei Heranziehung einer Peer-Group im Allgemeinen zu bestimmen und feinzujustieren seien - nachvollziehbar aufgezeigt, den hier maßgebenden Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen, als es hier geschehen ist. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Hinzu treten im Übrigen die unvermeidlichen grundsätzlichen Unschärfen gerade bei der Festlegung von Betafaktoren aus einer Peer-Group, die der Sachverständige in seinem Gutachten treffend beschrieben hat (s. S. 37 dieses Gutachtens). Sie sind gerade im Spruchverfahren hinzunehmen, erfolgt die maßgebende Schätzung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Es ist unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb kein Raum, aus Rechtsgründen die Schaffung weiterer empirischer Grundlagen zu fordern. Vielmehr erscheint die Vorgehensweise des Sachverständigen, von den ermittelten Daten zum Betafaktor auszugehen und unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sondersituation durch eine Heraufsetzung der ermittelten Betafaktoren im Wege der Schätzung zu einem plausiblen Ansatz zu gelangen, angesichts des Fehlens praktisch verfügbarer Alternativen und unter den geltenden, sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorgaben durchaus sachgerecht. Dass hierin eine Vermischung von Methodik läge, die für die Zwecke eines Spruchverfahrens unzulässig sei, erkennt der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers Ziff. 3 nicht. Es geht im Spruchverfahren bereits nicht darum, betriebswirtschaftliche „Methodenreinheit“ zu gewährleisten; das Gericht hat lediglich zu einer praktisch belastbaren Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu gelangen, wobei lediglich eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, unzulässig wäre (s. oben unter B II 1 c); die von dem Sachverständigen angestellte Schätzung hält sich jedenfalls innerhalb dieses rechtlichen Rahmens, worauf es allein ankommt. Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden. Nichts anderes ist hier geschehen.
125 
(bbbb) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Beschwerdeverfahren angeführten durchschnittlichen Betafaktoren von Unternehmen aus diversen Branchen sind nicht geeignet, die von diesem Beschwerdeführer vermisste „empirische Grundlage“ für die Ermittlung des hier entscheidenden Betafaktors zu schaffen bzw. dessen Festlegung objektivierbar zu machen. Mit welchen Betafaktoren „grundsätzlich“ in der Immobilienbranche gerechnet wird, lässt - zumal der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte hier für dieses Geschäftsfeld von einem Betafaktor (verschuldet) von 0,4 ausgegangen ist (s. S. 70 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) - keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Risikostruktur der Y AG zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem von dem Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 - Tz. 81 f. etwas für den hier zu entscheidenden Fall entnommen werden könnte. Ferner ist der pauschale Rückgriff auf einen angeblichen „Branchenbeta“ der Branche Textilien hier nicht weiterführend. Bei all dem handelt es sich um mehr oder weniger allgemeine Daten über die Risikostruktur in gewissen Teilen der Wirtschaft, die schon angesichts der besonderen Umbruchsituation, in der sich die Y AG im Bewertungszeitpunkt befand, sowie angesichts deren starker Diversifikation belastbare Rückschlüsse auf das hier zu bewertende Unternehmen nicht zulassen. Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) „ein Beta von 0,47“ ermittelt habe. Der Sachverständige gelangte dort aufgrund eigener Untersuchungen anhand von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter dort für das genannte Unternehmen herangezogene Betafaktor von 0,7 (verschuldet) liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f., auch S. 75 ff. des im dortigen Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass dazu der Ansatz eines Betafaktors (verschuldet) von 0,8 für die A.-Gruppe (s. S. 70 des im vorliegenden Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Widerspruch stehe, ist nicht ersichtlich.
126 
(eee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 steht der Heranziehung der hier zugrunde gelegten Ansätze zum Betafaktor auch nicht entgegen, dass sie auf der Hypothese der Vollausschüttung der Gewinne für die Anteilseigner beruhe, die unzutreffend sei.
127 
(aaaa) Zum einen befindet sich der gerichtliche Sachverständige, wenn er grundsätzlich von einer Vollausschüttung der Ergebnisse ausgeht (vgl. S. 108 des Gutachtens), in Übereinstimmung mit IDW S 1 2000 Rn. 44 f. und damit mit anerkannten und gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung, die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage sind (s. oben unter B II 1 d und e). Konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung sind hier so wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass andere der in IDW S 1 2000 Rn. 44 f. genannten Einschränkungen eingriffen.
128 
(bbbb) Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zugrunde gelegte Ansatz zum Betafaktor nach § 287 Abs. 2 ZPO bei Abkehr von der Vollausschüttungshypothese nicht mehr taugliche Schätzungsgrundlage sein könnte. Der gerichtliche Sachverständige ist auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 davon ausgegangen, für den Betafaktor sei eine Spanne von 1,1 bis 1,4 plausibel (s. S. 111 des gerichtlichen Gutachtens). Die Beschwerden zeigen nichts dafür auf, dass das nach dem hier geltenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO zu beanstanden sei. Auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 und hier insbesondere dessen Rn. 45 ff., die eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese zum Gegenstand haben, ergäbe sich kein für die Antragsteller bzw. die Beschwerdeführer günstigerer Unternehmenswert. Ob hier noch auf IDW S 1 2000 zurückzugreifen oder IDW S 1 2005 heranzuziehen war, kann nach allem dahinstehen (vgl. oben unter B II 2 a bb).
cc)
129 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist schließlich der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter bzw. den sachverständigen Prüfer sowie den gerichtlichen Sachverständigen nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der Y AG.
130 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
131 
(2) Das Bewertungsgutachten, die Bestätigung durch den sachverständigen Prüfer sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 % nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO seiner Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde legen kann.
132 
(a) Die von dem Bewertungsgutachter (vgl. S. 71 des Gutachtens) bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW (s. nur IDW S 1 2000 Rn. 101 ff., IDW S 1 2005 Rn. 103 ff. oder IDW S 1 2008 Rn. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 43) .
133 
(b) Die Ableitungen des gerichtlichen Sachverständigen sind auch im Übrigen nachvollziehbar und plausibel und nach den hier anzulegenden Kriterien taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
134 
(aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1,5 bis 2,0 % eine Wachstumsrate von 0,7 bis 0,9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien, sämtlich jeweils unterschiedliche, näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht mehr zu erwarten seien, weil sie aus dem geplanten turn-around resultiert hätten (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige - zumal es nicht angemessen sei, den hier gegebenen optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, s. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]) - im zur Beurteilung stehenden Fall den Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie für durchaus plausibel, berücksichtige man das Markt- und Wettbewerbsumfeld der Beteiligungsunternehmen der Y AG (vgl. S. 42 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
135 
(bb) Diese, das Bewertungsgutachten bestätigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen diese regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte - dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig sind, sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht zu erwarten waren, weil sie aus dem geplanten turn-around resultierten - mit in die Betrachtung ein.
136 
(3) Die gegen diese Ansätze gerichteten Einwände der Beschwerdeführer stellen die Eignung der Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. Der Senat folgt den Einwänden nicht.
137 
(a) Keinen Erfolg haben zunächst die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei einer Sollgeldentwertungsrate von 2 % bedeutete, dass das zu bewertende Unternehmen „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ wäre, was für die Y AG nicht anzunehmen sei.
138 
(aa) Es begegnet entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrunde liegenden Vorstellung keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen.
139 
(aaa) Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) können Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein (s. hierzu und zum Folgenden IDW S 1 2000 Rn. 102 f., IDW S 1 2005 Rn. 104 f. oder IDW S 1 2008 Rn. 95 f.). Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, können jedoch von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten (vgl. zum Ganzen auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).
140 
(bbb) Der Wachstumsabschlag muss - auch wenn er im Fall einer Nominalplanung dazu dient, die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden - demnach nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54). Von diesen Grundsätzen sind hier auch der Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer sowie der gerichtliche Sachverständige ausgegangen.
141 
(ccc) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist - entgegen der Auffassung, die in der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 anklingt - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „schrumpfe“ und damit notwendigerweise „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ sei. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).
142 
(bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67). Der Ansatz eines Wachstumsabschlags in einer solchen Größenordnung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479; Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061 ff.).
143 
(b) Die Eignung der einschlägigen Ansätze des Bewertungsgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen zum Wachstumsabschlag im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung stellt ferner nicht das Vorbringen in Frage, das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft liege, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegt hätten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts von 0,5 %, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.
144 
(aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279). Hieran hat sich nichts geändert. Im Gegenteil mögen diverse empirische Untersuchungen gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (vgl. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 m. w. N. in Fn. 231), jedenfalls zeigen die angestellten Untersuchungen bestenfalls ambivalente Ergebnisse (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114). Erst recht vermag der Senat ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, nach wie vor nicht festzustellen; die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 ergeben nichts anderes. Den Beanstandungen fehlt demnach die Grundlage.
145 
(bb) Die Berücksichtigung der - hier von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (3) vorgelegten (Bl. 722 ff. d. A.), schon in der bisherigen Senatsrechtsprechung jedoch hinlänglich bekannten und zur Kenntnis genommenen - Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts anderes.
146 
(aaa) Der Senat hatte darauf gestützte, im Kern den nun auch hier erhobenen entsprechende Beanstandungen in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu behandeln und nicht für tragfähig gehalten. Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu. Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).
147 
(bbb) An dieser Beurteilung, mit der er sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen befindet (s. S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2012 [Bl. 698]), hält der Senat ungeachtet der von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 erhobenen Einwände fest. In der erwähnten Studie findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).
148 
(aaaa) Zu Unrecht zieht die Kritik den Hinweis des Senats darauf in Zweifel, es werde in der Studie selbst (auf S. 50) ausgeführt, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden. Das führt die Studie selbst als Aspekt an, der die Ergebnisse verzerren könne, weil die betroffenen Volkswirtschaften verbreitet besonders starke Wachstumsdynamik aufweisen (s. ebenso S. 50 der Studie).
149 
(bbbb) Den Umstand als solchen, dass in der Studie insbesondere darauf hingewiesen wird, die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen habe im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt, stellen die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 selbst nicht in Frage. Abgesehen davon geht die Studie davon aus, dass auch Kostensenkungsmaßnahmen Anfang der 2000er Jahre nach dem Platzen der IT-Blase zu einem zeitlich befristeten Anstieg der Unternehmensgewinne geführt hätten, was aber nur zu relativ kurzlebigen Auswirkungen führe.
150 
(cccc) Es verbleibt nach allem bei der vom Senat auch schon bisher ständig vertretenen Beurteilung, dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung aus der Studie allenfalls sehr bedingt möglich sind.
151 
(cc) Schließlich folgt auch aus dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (4) vorgelegten (Bl. 727 f. d. A.) Auszug aus einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011, S. 151, Tabelle 10) nichts anderes.
152 
(aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei. Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).
153 
(bbb) In der Sache ergibt sich auch aus dieser Untersuchung nichts Belastbares. Zwar lässt sich aus dem erwähnten Auszug ein geometrisches Wachstum der nominellen Jahresüberschüsse von 1988 bis 2007 im Durchschnitt aller Gewerbe von 3,00 % ablesen. Zum einen ist dieser Durchschnitt aber nicht unbesehen auf alle Branchen zu übertragen, ist vielmehr schon im vorgelegten Auszug selbst angeführt, hohe Wachstumsraten - deren nachhaltige Erzielbarkeit im Übrigen fraglich sei - ließen sich in jungen und wachstumsstarken Branchen beobachten, zumal der Auszug gerade für die Branche „Textil und Bekleidung“ ein Minuswachstum von 3,90 % anführt. Zum anderen und jedenfalls aber handelt es sich auch bei dieser Untersuchung lediglich um eine einzelne aus einem Kanon diverser Untersuchungen, die allenfalls ein ambivalentes Bild ergeben, wenn sie nicht sogar überwiegend gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (s. oben unter B II 2 c cc 3 b aa).
154 
(c) Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auch nicht im Widerspruch zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % bzw. eines mit Hilfe eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 ermittelten Risikozuschlags.
155 
(aa) Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).
156 
(bb) Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).
157 
(cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,5 % mit demjenigen eines Betafaktors für die Y AG von 1,1 bis 1,4 in Widerspruch stehen soll. Eine am unteren Rand der gängigen Einstufungen angesiedelter Prognose über die nachhaltig erwartete Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente ist ohne weiteres vereinbar mit der durch den Ansatz eines Betafaktors von über 1 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, Renditeänderungen des Marktportfolios führten zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts.
158 
(d) Schließlich veranlassen auch die gegen die weitere Beurteilung des Landgerichts unter II 2 c c5 der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Umdruck, S. 18) in den Beschwerden angeführten Einwände den Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.
159 
(aa) Das gilt zunächst für die von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.11.2012 (Bl. 803 d. A.) erhobenen Beanstandungen.
160 
(aaa) Der Hinweis des Landgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass die Planung für die ewige Rente hier schwerpunktmäßig auf dem letzten Detailplanungsjahr (also dem Jahr 2005) aufbaue, erhält im vorliegenden Zusammenhang Gehalt durch den Umstand, dass hier die Planung für das Jahr 2005 als optimistisch einzustufen ist und diese optimistische Planung fortgeschrieben wurde, dass es ferner schon der gerichtliche Sachverständige für nicht angemessen hielt, den optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dem ist das Landgericht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, was daran zu beanstanden sein sollte, die Beschwerden zeigen hierfür auch nichts auf.
161 
(bbb) Soweit sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 dagegen wenden, dass das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt hat, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche, dort näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens), bleiben die Beanstandungen pauschal. Sie stellen die erwähnten Umstände als solche nicht in Abrede, zeigen jedenfalls nicht auf, dass ihnen unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die Begründungen, mit denen sie ihnen die Bedeutung im hier gegebenen Zusammenhang absprechen, bleiben oberflächlich und zeigen ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und damit deren Eignung als Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht auf.
162 
(bb) Jedenfalls im Ergebnis geben auch die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7 f.; Bl. 833 f. d. A.) erhobenen Einwände dem Senat keine Veranlassung für eine andere Sicht.
163 
(aaa) Sollte der Antragsteller Ziff. 3 in Zweifel ziehen, dass die Planung für das letzte Detailplanungsjahr 2005 optimistisch war, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 11 ff., 41 f. des gerichtlichen Gutachtens, vgl. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht belastbar ist, sind indes nicht ersichtlich und zeigt der Antragsteller Ziff. 3 auch nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale, nicht begründete Behauptung.
164 
(bbb) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 ferner moniert, für den Geschäftsbereich Immobilien sei in Wirklichkeit - anders als das Landgericht angenommen hat (s. S. 18 des angefochtenen Beschlusses) - eine eher schwache Geschäftsentwicklung nicht zu erwarten gewesen, mag das zutreffen. Eine solche Erwartung haben aber weder der Bewertungsgutachter (s. S. 34 f. des Gutachtens) noch der gerichtliche Sachverständige (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens) ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, auch wenn auf S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003 (Bl. 209 d. A.) von einer solchen Erwartung die Rede ist. Auch der Senat geht von ihr nicht aus.
165 
(ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten (dort S. 83 ff.) für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH zwar einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten. Tatsächlich geht auch das im vorliegenden Verfahren erstattete Bewertungsgutachten davon aus, dass sich dieses Unternehmen insgesamt in einem Markt mit wachsender Nachfrage bewegt habe, wenn auch in Zukunft bei Parkhäusern in Deutschland nicht mehr von den hohen Fertigstellungszahlen der 1980er- und 1990er-Jahre auszugehen sei (s. S. 37 f. des Bewertungsgutachtens). Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzungen für plausibel gehalten (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens). Allerdings lassen sich die Ansätze für dieses Beteiligungsunternehmen ersichtlich nicht ohne weiteres auf die Y AG insgesamt übertragen. Der bloße Verweis auf einen höheren Wachstumsabschlag für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die hier für die Y AG herangezogenen Ansätze nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO etwa nicht belastbar seien.
d)
166 
Auch der Senat legt mit dem Landgericht hinsichtlich der Hinzurechnung von Sonderwerten der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die Ansätze des Bewertungsgutachters nach Maßgabe der diesen teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde.
aa)
167 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.). In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist. Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen. Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden. Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt.
bb)
168 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Ansätze des Bewertungsgutachtens (s. dort S. 73 ff.) weithin bestätigt, von ihm vorgenommene Korrekturen wirken sich im Ergebnis auf den hier entscheidenden Unternehmenswert nicht relevant aus (s. hierzu S. 44 ff. des gerichtlichen Gutachtens). Der Senat zieht diese Ansätze wie auch schon das Landgericht für die Schätzung des Unternehmenswerts heran. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Heranziehung dieser Ansätze als Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung Bedenken bestünden, sind nicht ersichtlich, die Beschwerden zeigen solche Anhaltspunkte auch nicht auf, vielmehr wenden sie sich von vornherein nicht gegen die Ansätze.
3.
169 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.
a)
170 
Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249). Das mag hier nicht schon im Hinblick auf das Transaktionsvolumen im relevanten Zeitraum (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) zu verneinen sein (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris]). Doch beziehen sich die Beschwerdeführer sämtlich selbst nicht auf den Börsenwert (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83).
b)
171 
Jedenfalls aber führte eine solche Wertermittlung hier nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11,32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26,00 EUR. Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Bekanntgabe am 29.04.2002 und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 11.09.2002 nur knapp fünf Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).
III.
1.
172 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Senats aber nicht vor. Der Antragsgegnerin Ziff. 1, die insoweit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer verlangt, ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerden zumindest in weitem Umfang mit bekannten und in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelten Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bildung des Kapitalisierungszinssatzes wenden. Dies schon als ex ante offensichtlich von vornherein untauglichen Versuch zu werten, die Entscheidung des Landgerichts anzugreifen, erscheint dem Senat angesichts des konkreten Inhalts des Beschwerdebegründungen - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - letztlich jedoch unangemessen.
173 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin Ziff. 1 aufzuerlegen.
174 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 1 den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
175 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
176 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
177 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
178 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung - wenn auch teilweise unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation - nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.