Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

published on 18/05/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15
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Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt:

Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der E. AG auf die E. HOLDING AG wird auf 421,72 EUR je Stückaktie festgesetzt.

Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 4 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsteller zu 13 und 14 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Antragsberechtigten.

Die Antragsgegnerin zu 2 trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren findet insoweit nicht statt.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters einheitlich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf 3.950.089,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller verlangen als vormalige Aktionäre der E. AG die gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach erfolgtem Ausschluss als Minderheitsaktionäre.
Die E. AG (nachfolgend auch: die Gesellschaft, Antragsgegnerin zu 1) wurde im Jahr 1894 unter der Firma „Kraftübertragungswerke R.“ (nachfolgend auch: KWR) mit Sitz in R./Baden als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die „Ausnutzung der bei R. und W. errichteten Wasserkraftanlagen“. Die Gesellschaft betreibt zwei Rheinwasserkraftwerke in R. und W.. Als regionaler Stromversorger besitzt die Gesellschaft in (…) ein eigenes Stromnetz.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt seit dem Jahr 1992 rund 49,16 Mio EUR. Es ist in 1.923.080 auf den Inhaber lautende Stückaktien aufgeteilt. Die Aktien der Gesellschaft waren zum amtlichen Handel an den Börsen in Frankfurt/M., Berlin und Zürich notiert.
Seit dem Jahr 1998 bestand eine Kooperation der KWR mit der Kraftwerk L. AG (nachfolgend auch: KWL, Antragsgegnerin zu 2). Die KWL war eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in L./Schweiz, deren Unternehmenszweck ebenfalls die Energiegewinnung aus Wasserkraft ist (Wasserkraftwerk L.). Hauptaktionär beider Gesellschaften war die El. AG (später W. AG), D./Schweiz. KWR und KWL gründeten im Jahr 1998 die gemeinsame Tochter ED GmbH, die als gemeinsame Betriebsführungsgesellschaft sämtliche kaufmännischen und administrativen Aufgaben (mit Ausnahme des jeweiligen Kraftwerkpersonals) sowie den Netzbetrieb für KWR und KWL übernahm.
Im Zuge einer - u.a. auch steuerlich motivierten - Entflechtungsstrategie mit dem Ziel der Herauslösung von KWL und KWR aus der W.-Gruppe und Übernahme durch die E-2 AG (Projekt „M.“) erwarb zunächst die KWL im Mai 2002 die Mehrheitsbeteiligung der W. AG an der KWR. Im August 2002 veräußerte die W. AG ihre Mehrheitsbeteiligung an der KWL an die E-2 AG, die zeitgleich ihre unmittelbare Minderheitsbeteiligung an der KWR an die KWL veräußerte. Die E-2 AG ist seither Mehrheitsaktionärin der KWL und dadurch mittelbare Mehrheitseignerin der KWR. Seit dem Jahr 2003 firmiert die KWR als E. AG, die KWL als E. HOLDING AG.
Im Juli 2002 unterbreitete die KWL den verbleibenden Minderheitsaktionären der KWR das freiwillige Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 305 EUR zzgl. der Option zum Bezug einer KWL-Aktie. Die KWL stockte auf diese Weise ihren Mehrheitsanteil an der KWR bis August 2002 auf 97,39 % der Aktien auf. Die übrigen 50.212 Aktien verblieben zunächst in der Hand von Minderheitsaktionären, deren Ausschluss die KWL in der Folge einleitete.
Am 31.10.2002 erging die Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der KWR am 10./11.12.2002 unter Bekanntmachung des Übertragungs-Antrags der KWL. Die von der Antragsgegnerin zu 2 mit der Unternehmensbewertung beauftragte Bank S. & Cie. AG, Zürich (im Folgenden: S.) ermittelte zum Stichtag 10./11.12.2002 einen Unternehmenswert von 571,2 Mio EUR und einen anteiligen Wert je Aktie der KWR von 297,05 EUR. Mit Übertragungsbericht der KWL vom 30.10.2002 wurde die Barabfindung auf 300 EUR festgesetzt. Die vom Landgericht Mannheim als sachverständiger Prüfer eingesetzte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eb. (Frankfurt/M.) (im Folgenden Eb.) bestätigte sowohl den inneren Wert von 297,05 EUR als auch den festgelegten Wert von 300 EUR.
Am 10.12.2002 beschloss die Hauptversammlung der KWR den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 300 EUR. Nach Anfechtung durch verschiedene Aktionäre wurde die Barabfindung mit Vereinbarung vom 09.01.2003 auf 310,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab 21.08.2002 erhöht, was zu diesem Zeitpunkt dem wirtschaftlichen Wert des freiwilligen Erwerbsangebots von Juli 2002 (einschließlich der Option zum Bezug einer KWL-Aktie) entsprach. Der Ausschluss wurde am 16.01.2003 in das Handelsregister eingetragen und am 21.01.2003 bekannt gemacht.
Die - nach zwischenzeitlichem Erwerb von weiteren 14.579 Aktien durch die Hauptaktionärin - verbleibenden 35.632 Anteile von Minderheitsaktionären gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16.01.2003 auf die Antragsgegnerin zu 2 über (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG).
10 
Die Antragsteller haben erstinstanzlich geltend gemacht, der anteilige Unternehmenswert sei mit 310,50 EUR zu gering angesetzt worden. Unter anderem sei die Unternehmensplanung mit 1 % Wachstum zu pessimistisch. Die gewählte Detailplanungsphase von insgesamt 38 Jahren führe zu einer unzulässigen Überwälzung von zukünftigen Investitionen auf die ausgeschlossenen Anteilseigner. Die Marktrisikoprämie sei zu hoch, der Wachstumsabschlag zu gering veranschlagt worden.
11 
Die Antragsgegnerinnen haben unter anderem geltend gemacht, mit der angebotenen Barabfindung bereits über dem errechneten anteiligen Unternehmenswert geblieben zu sein. Sie haben die durch S. erarbeitete und von Eb. geprüfte Unternehmensbewertung verteidigt.
12 
Das Landgericht hat die Verfahren über die gestellten Anträge verbunden und den nicht beteiligten Aktionären einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Es hat ein Sachverständigengutachten des Wirtschaftsprüfers F. (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ba., S.) eingeholt. Der Sachverständige hat den Wert des Unternehmens mit Gutachten vom 15.08.2012 (GU) mit 899,7 Mio EUR bewertet und hieraus eine angemessene Barabfindung in Höhe von 467,84 EUR errechnet. Die Steigerung des errechneten Unternehmenswertes beruhte dabei im Wesentlichen auf einer Erhöhung des geplanten operativen Ergebnisses (EBIT), Reduktionen von Steuerquote und Reinvestitionsrate sowie - im Rahmen der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes - einer Erhöhung des Wachstumsabschlags in der Phase der ewigen Rente. Die Antragsgegnerinnen haben das Sachverständigengutachten angegriffen und eine privatgutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Er. GmbH vom 25.03.2013 vorgelegt, die das Bewertungsgutachten im Ergebnis bestätigt. Das Landgericht hat den gerichtlichen Sachverständigen am 16.09.2013 auf Basis einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 22.08.2013 mündlich angehört.
13 
Mit angefochtenem Beschluss vom 16.09.2013 hat das Landgericht die Abfindung auf 434,61 EUR pro Aktie festgesetzt. Dabei hat das Landgericht zwei unternehmenswerterhöhende Anpassungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens, nämlich die Berücksichtigung einmaliger übriger Erträge bei der Berechnung des EBIT und die Reduktion der Steuerquote, nicht übernommen; im Übrigen ist es dem Sachverständigengutachten gefolgt. Im Ergebnis ist das Landgericht von einem Unternehmenswert von 835,8 Mio EUR ausgegangen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragsteller hat das Landgericht den Antragsgegnerinnen auferlegt.
14 
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 4 sowie der Antragsgegnerinnen. Die Antragsteller zu 13 und 14 haben sich der Beschwerde der Antragsgegnerinnen mit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde angeschlossen.
15 
Die Antragsgegnerin zu 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde zuletzt nur noch gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Sie sei unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 (AG 2016, 135) am Verfahren materiell nicht beteiligt, durch die Kostenentscheidung des Landgerichts jedoch beschwert. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zu 1 ihre Beschwerde zurückgenommen.
16 
Die Antragsgegnerin zu 2 verfolgt mit ihrer Beschwerde insbesondere ihre Auffassung weiter, der Sachverständige habe unzulässig in die Planungshoheit des Unternehmens eingegriffen und seine eigene Planung an die Stelle der des Unternehmens gesetzt. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Werterhöhungen seien daher insgesamt unzutreffend. Soweit auch das Landgericht einzelne Werterhöhungen des Sachverständigen nicht übernommen habe, seien diese nicht konsequent herausgerechnet worden. Zusätzlich sei zudem eine gebildete Rücklage nach § 6b EStG wertmindernd zu berücksichtigen, die schon im Bewertungsgutachten zugunsten der Minderheitsaktionäre unberücksichtigt geblieben sei, im nun vorliegenden Streitfall aber in die Rechnung eingestellt werden müsse. Auch die anzustellende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Börsenkurses bestätigte den im Bewertungsgutachten ermittelten Unternehmenswert.
17 
Die Beschwerde führenden Antragsteller sind der Auffassung, die Barabfindung sei entsprechend dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen F. weiter auf mindestens 467,84 EUR zu erhöhen. Soweit das Landgericht dem Gerichtsgutachten nicht in allen Punkten gefolgt sei, habe es gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 114 GVG verstoßen. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrem weiteren Vortrag präkludiert nach § 9 SpruchG, nachdem sie das Verfahren zunächst behindert und notwendige Unterlagen nicht herausgegeben hätte. In der Sache ergebe sich eine weitere Erhöhung der Barabfindung insbesondere durch eine zu hohe Ansetzung von Basiszins und Marktrisikoprämie sowie eine zu niedrige Annahme des Wachstumsabschlags.
18 
Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 hat die Antragstellerin zu 4 ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Anschlussbeschwerdeführer haben insoweit ausgeführt, dass sie davon ausgingen, dass die Wirkung ihrer Anschlussbeschwerde insoweit mit der Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 kraft Gesetzes entfalle.
19 
Der gemeinsame Vertreter der nicht beteiligten ausgeschlossenen Aktionäre beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird, soweit in diesem Beschluss keine abweichenden Feststellungen getroffen sind, auf die angefochtene Entscheidung, die vorgelegten Gutachten sowie die Schriftsätze der Beteiligten mit Anlagen Bezug genommen.
21 
Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 16.04.2015 ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen F. eingeholt, das unter dem 08.10.2015 schriftlich vorgelegt wurde. Der Sachverständige wurde am 25.02.2016 mündlich angehört. Auf die am 16.02.2016 übermittelte weitere Tischvorlage des Sachverständigen sowie das Anhörungsprotokoll wird ergänzend verwiesen.
B.
22 
Die sofortigen Beschwerden sowie die Anschlussbeschwerde sind zulässig. In der Sache sind die Beschwerden der Antragsteller ohne Erfolg. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist begründet, die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat in der Sache teilweise Erfolg.
23 
I. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 4 sowie der Antragsgegnerinnen sind zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen eingelegt worden (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m., § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG).
24 
Die Überschreitung der durch die stellvertretende Vorsitzende gesetzten Frist zur Begründung der Beschwerde durch die Antragstellerin zu 4 ist im Ergebnis unschädlich. Eine Pflicht zur Begründung der sofortigen Beschwerde kann weder aus dem Spruchverfahrensgesetz noch aus §§ 19, 22 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG abgeleitet werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 42 f.). Eine Verzögerung des Verfahrens (vgl. § 10 Abs. 2 SpruchG) ist durch die Fristüberschreitung nicht eingetreten.
25 
Die Statthaftigkeit der (unselbständigen) Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 13 und 14 folgt aus den Geboten der Waffengleichheit und der Verfahrensökonomie (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08; BayObLG, WM 1996, 526, juris Rn. 41).
26 
Die - nach erfolgter Teilrücknahme allein gegen die sie beschwerende Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete - Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist als isolierte Kostenbeschwerde gem. § 20a Abs. 2 FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG zulässig, nachdem das Landgericht im Verhältnis zu der von den Antragstellern als (weitere) Antragsgegnerin belangten Antragsgegnerin zu 1 eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt (in Abgrenzung zu BGH, AG 2016, 135, Rn. 27).
27 
II. In der Sache hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 teilweise Erfolg. Die angemessene Barabfindung nach § 327b AktG beträgt 421,72 EUR. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 sowie die Beschwerden der Antragssteller sind dagegen unbegründet.
28 
1. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für den Verlust seiner unternehmerischen Beteiligung gewährt (BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, juris Rn. 46 ff.). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der Minderheitsaktionär aus der Gesellschaft ausscheiden kann, ohne einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden (vgl. BGHZ 138, 136, juris Rn. 12). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 327b Abs. 1 Satz 1 HS 2 AktG). Dabei ist es nicht möglich, einen mathematisch genauen Unternehmenswert zu errechnen. Vielmehr kann grundsätzlich eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung angesehen werden (BayObLG, AG 2006, 41, juris Rn. 17).
29 
2. Der Senat schätzt den Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1 auf 811,0 Mio EUR. Daraus ergibt sich eine angemessene Barabfindung in Höhe von 421,72 EUR.
30 
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht - gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F. - zur Ermittlung des Unternehmenswerts die so genannte Ertragswertmethode angewandt. Nach dieser sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der Gesellschaft zu schätzen und mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen. Der Unternehmenswert wird folglich aus der Sicht eines Unternehmenskäufers nach den für die Zukunft erwarteten Gewinnen ermittelt. Die zu erwartenden Gewinne können dabei naturgemäß nur aus einer ex-ante-Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, hier der Fassung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG), geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen drei bis fünf Jahren. Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie). Die Ertragsaussichten der Gesellschaft sind damit rückblickend von einem vergangenen Zeitpunkt aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 54 ff.).
31 
Zu beachten ist freilich, dass auch ein Ertragswertgutachten nicht geeignet ist, den exakten, einzig richtigen Unternehmenswert bezogen auf den Stichtag zu ermitteln. Auch bei der anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode der Ertragswertberechnung handelt es sich nämlich um ein Verfahren, das subjektive Einschätzungen und Prognosen zur Grundlage hat. Daher ist auch eine solche Unternehmensbewertung - wie gerade auch die Einwendungen gegen die verschiedenen Gutachten im vorliegenden Verfahren zeigen - mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und kann nicht für sich in Anspruch nehmen, den Unternehmenswert mathematisch exakt zu bestimmen. Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten - zurückliegenden - Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Barabfindung (vgl. BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; BGHZ 147, 108, juris Rn. 20; BGH, Beschl. v. 29.09.2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, AG 2004, 43; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 56).
32 
b) Die Antragsgegnerin zu 2 kritisiert in diesem Zusammenhang die vom Landgericht teilweise übernommenen Korrekturen der Planwerte durch den Sachverständigen F. bei der Ermittlung des operativen Ergebnisses (earnings before interest and taxes, EBIT), der Reinvestitionsrate sowie der Ertragsprognose der Gesellschaft in der Phase der ewigen Rente (Wachstumsabschlag). Der Sachverständige habe in die Planung des Konzerns eingegriffen und in Teilen eine eigene Planungsrechnung an deren Stelle gesetzt. Diese Vorgehensweise sei schon deshalb unzulässig, weil der Sachverständige damit auch über seinen Auftrag durch das Landgericht hinausgegangen sei.
33 
Der von der Antragsgegnerin zu 2 angesprochene methodische Ansatz für die Unternehmensbewertung im Bereich der Beurteilung der Plandaten und der Prognose ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend (zum Folgenden bereits OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.01.2011 - 12 W 77/08, juris Rn. 59 f.). Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (so z.B. die generellen Fragen der anwendbaren Bewertungsmethode, einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, der Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder der Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts). Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen, sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während in diesem Rahmen eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfindet, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge nur eingeschränkt. Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden (BVerfG, ZIP 2012, 1656, juris Rn. 30; OLG Stuttgart, AG 2006, 420 [425]; AG 2007, 128, juris Rn. 28 f.; OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, juris Rn. 32; OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [243]).
34 
Diese Grundsätze finden sich auch in den der vorliegenden Unternehmensbewertung zugrunde liegenden IDW-Standards (IDW S1 - Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen, Stand 2000 und 2005). Danach ist etwa für die Beurteilung der in den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen angesetzten Umsatzerlöse im Allgemeinen auf die betriebliche Umsatzplanung des Unternehmens zurückzugreifen. Doch hat der Gutachter dann die Aufgabe, diese Zahlen zu plausibilisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die branchenbezogene konjunkturelle Entwicklung in der Zukunft voraussichtlich sein wird, ob Anhaltspunkte für eine vom Branchentrend abweichende Unternehmensentwicklung bestehen und welche regelmäßig wiederkehrenden saisonalen Einflüsse bei der Prognose des Absatzes berücksichtigt wurden oder werden müssen. Planungsrechnungen des Unternehmens sind deshalb dann zu korrigieren, wenn sie andere Werte widerspiegeln (vgl. IDW S 1 2000, Rn. 111 f.; IDW S 1 2005, Rn. 89, 116).
35 
So liegt der Fall hier. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planansätze der Gesellschaft kritisch hinterfragt und plausibilisiert. Ganz überwiegend hat er die Annahmen des Bewertungsgutachtens als vertretbar erachtet und stehen gelassen. Soweit er in einzelnen Punkten Korrekturen vorgenommen hat, beruht dies darauf, dass ihm die Planung auf der Basis der ermittelten Ist-Daten und unter Berücksichtigung der im Übrigen einzubeziehenden Umstände als nicht mehr plausibel erschien. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass es sich bei den Planannahmen des Bewertungsgutachtens um „Sonderplanungen“ handelt, die ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt wurden; sie sind schon deshalb kritisch zu sehen und fallen nur bedingt unter die unternehmerische Planungsvorhand der Gesellschaft (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, AG 2016, 71 [73]).
36 
Was die Antragsgegnerin zu 2 hiergegen vorbringt, greift - soweit das Landgericht dem Sachverständigen überhaupt gefolgt ist - im Grundsatz nicht durch. Allerdings sind im Verhältnis zur Unternehmenswertbestimmung des Landgerichts in Teilbereichen rechnerische Korrekturen und Folgeanpassungen vorzunehmen. Im Einzelnen:
37 
c) Der Sachverständige hat im Rahmen der Ermittlung des Kapitalisierungsgegenstandes, d.h. des nicht abgezinsten Ertragswerts des betriebsnotwendigen Vermögens, zunächst insgesamt vier werterhöhende Bewertungen vorgenommen, von denen er eine (Reduktion der Unternehmenssteuerquote, dazu unten ee)) bereits im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht nicht länger aufrechterhalten hat. Bezüglich einer vom Sachverständigen befürworteten Rückgängigmachung der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Bereinigung übriger Erträge ist ihm das Landgericht zu Recht nicht gefolgt (aa), hat dabei aber nicht konsequent rückgerechnet (bb). Hinsichtlich der Rückgängigmachung der im Bewertungsgutachten ausgewiesenen Verringerung der Strommarge (cc) sowie der Reduktion der Reinvestitionsrate in der Phase der ewigen Rente (dd) hat sich das Landgericht fehlerfrei auf das Gutachten gestützt. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 über das ursprüngliche Bewertungsgutachten hinaus eine wertmindernde Berücksichtigung der Rücklage nach § 6b EStG fordert, bleibt ihre Beschwerde ohne Erfolg (ff).
38 
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerde führenden Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen im Hinblick auf die Position der „übrigen Betriebserträge“ nicht gefolgt ist und stattdessen insoweit die Ausgangsberechnung des Bewertungsgutachtens bestätigt hat. Der gerichtliche Sachverständige hielt in seinem schriftlichen Gutachten die im Bewertungsgutachten vorgenommene Ergebnisreduzierung durch Bereinigung der Position „Übrige Erträge“ in Höhe von 7,9 Mio EUR aus dem Jahr 2001 für nicht nachvollziehbar. Er hat diese Kürzung daher eliminiert und ist für seine weiteren Berechnungen von einem entsprechend höheren EBIT ausgegangen. Die Antragsgegnerinnen haben hierauf im weiteren Verfahren vor dem Landgericht eingewendet, dass die vorgenommene Bereinigung notwendig gewesen sei, um nicht im Jahr 2001 angefallene Einmaleffekte für die Zukunft fortzuschreiben. Die verschiedenen Bereinigungspositionen haben die Antragsgegnerinnen sodann in Höhe von 5,7 Mio EUR im Einzelnen dargelegt. Ein Teil der Bereinigung beruhe z.B. auf dem (einmaligen) Verkauf von Werkswohnungen; diese Position sei im Bewertungsgutachten S. als Sondervermögen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen) ordnungsgemäß verbucht worden.
39 
Ohne Fehler hat das Landgericht in dieser nachträglichen Erläuterung der Antragsgegnerinnen eine plausible Erklärung für die vorgenommenen Bereinigungen in Höhe von 5,7 Mio EUR gesehen und ist dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen insoweit nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin entgegen der Rechtsauffassung der Anschlussbeschwerdeführer schon deshalb nicht zu sehen, weil dieser Punkt im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht am 16.09.2013 ausdrücklich erörtert wurde und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Auch hat das Landgericht insoweit nicht in unzulässiger Weise eine gegenüber dem Sachverständigen überlegene Sachkunde angenommen (vgl. § 114 GVG), es hat vielmehr aufgrund neuen, aber rechtzeitig vor der Anhörung des Sachverständigen (vgl. § 9 Abs. 2 SpruchG) erfolgten, detaillierteren Vortrags der Antragsgegnerinnen in einem Einzelpunkt eine Korrektur des Gutachtens vorgenommen, das insoweit schon deshalb korrekturbedürftig war, weil - wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst eingeräumt hat - der Verkauf der Werkswohnungen bereits im Sondervermögen erfasst ist.
40 
bb) In diesem Zusammenhang macht die Antragsgegnerin zu 2 mit ihrer Beschwerde im Grundsatz zu Recht geltend, dass die durch das Landgericht insoweit vorgenommene Eliminierung der unternehmenswerterhöhenden Annahmen des Sachverständigen mit dem Betrag von 50 Mio EUR rechnerisch unzureichend erfolgt ist. Der Sachverständige hat zwar im erstinstanzlichen Anhörungstermin den vom angenommenen Unternehmenswert zu subtrahierenden Betrag mit ca. 50 Mio EUR beziffert (rechnerisch richtig: 49,6 Mio EUR). Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass die zu eliminierende werterhöhende Position im Bereich der „übrigen Erträge“ in zweifacher Weise in das von dem Sachverständigen verwendete Rechenmodell mit Ober- und Untergrenze eingeflossen ist, aus dem sich der seiner Schätzung letztlich zugrunde gelegte Mittelwert ergeben hat. Für eine konsequente Eliminierung der beanstandeten Position war diese daher nicht nur, wie vom Sachverständigen erstinstanzlich vorgenommen, bei der Bestimmung der Obergrenze, sondern auch im Rahmen der Untergrenzenberechnung herauszunehmen. Da der Sachverständige die fragliche Position im Rahmen der Untergrenzenberechnung jedoch nur mit einem Betrag von 2,7 Mio EUR eingestellt hatte, ist insoweit auch die Bereinigung (nur) in Höhe von 2,7 Mio EUR vorzunehmen, so dass sich rechnerisch insgesamt eine weitere Reduktion des Unternehmenswerts um 17,6 Mio EUR ergibt.
41 
Ein Anlass, die genannte Position im Rahmen der Untergrenzenberechnung stehen zu lassen, um etwaige periodenfremde Aufwendungen abzubilden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Der Sachverständige hat ausweislich seiner Anhörung vor dem Senat im Termin vom 25.02.2016 anhand der ihm vorliegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für den Anfall derartiger Aufwendungen feststellen können.
42 
Keinen Erfolg hat die Antragsgegnerin zu 2, soweit sie eine weitergehende Eliminierung der vorgenommenen Korrektur über den Betrag von 5,7 Mio EUR hinaus, nämlich in Höhe von 7,9 Mio EUR begehrt. Der vom Sachverständigen - (nur) im Rahmen seiner Obergrenzenberechnung - angesetzte Korrekturwert von 7,9 Mio EUR besteht in Höhe der „fehlenden“ 2,2 Mio EUR nämlich aus der Differenz zwischen den für die Jahre 2001 (6,3 Mio EUR) und 2002 (4,1 Mio EUR) im Bewertungsmodell angenommenen Werten. Für diese Differenz fehlt es weiterhin an jeglichem Nachweis, so dass der Sachverständige seiner Obergrenzenberechnung zu Recht den (höheren) Wert zugrunde gelegt hat.
43 
cc) Keinen Erfolg hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 auch insoweit, als sie sich gegen die - sachverständig gestützte - Annahme des Landgerichts wendet, es könne im Rahmen der Berechnung des EBIT nicht von einer Ergebnisreduzierung durch eine geringere Strommarge ausgegangen werden.
44 
Die Energie- bzw. Strombeschaffung der Antragsgegnerin zu 1 erfolgt zum Teil durch die eigenen Wasserkraftwerke, ein weiterer Teil wurde durch Partnerwerke produziert. Die verbleibende Lücke (im Jahr 2002: rund 65 %) wird durch den Zukauf von Fremdstrom geschlossen. Die Strommarge (i.e. der Gewinn vor Steuern) ergibt sich aus der Differenz von Stromerlösen und Strombeschaffungskosten.
45 
Das Bewertungsgutachten S. hat die Strommarge für das Geschäftsjahr 2002 (das erste Planjahr) nicht aufgrund einer bloßen Überleitung der Werte des - im Bereich des Stromhandels für die Antragsgegnerin zu 1 sehr erfolgreichen - letzten Ist-Jahres 2001 berechnet, sondern zunächst die Daten des Jahres 2001 um Sondereffekte bereinigt. Im Ergebnis ist das Bewertungsgutachten auf der Basis eines Fremdstrompreises von 3,3 Cent/kWh für das Jahr 2002 im Verhältnis zum Jahr 2001 von einer Margenverschlechterung in Höhe von 4,4 Mio EUR ausgegangen.
46 
Der Sachverständige und - ihm folgend - das Landgericht haben diese ergebnis- und damit unternehmenswertmindernde Annahme für nicht plausibel gehalten und daher eliminiert. Die Antragsgegnerin zu 1 habe die vorgenommene Ergebnisbereinigung namentlich mit der Veränderung in der Gesellschafter- und Konzernstruktur der Antragsgegnerin zu 1 und der damit verbundenen Herauslösung aus der W.-Gruppe begründet. Diese Veränderung sei jedoch nicht geeignet, die Plan-Annahme einer geringeren Strommarge zu begründen. Im Gegenteil müsste sich mit dem Wegfall der Position „Handel W.-Gruppe intern“ mit einem Volumen von ca. 930 GWh das Betriebsergebnis eigentlich sogar verbessert haben, da diese Position nach den Ist-Daten für das Jahr 2001 eine negative Marge ausgewiesen habe. Zur Umsetzung der Feststellungen hat der Sachverständige den Zukaufspreis für das Planjahr 2002 im Wege der Schätzung gegenüber dem Bewertungsgutachten auf 3,0 Cent/kWh abgesenkt.
47 
Die Antragsgegnerin zu 2 wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Absenkung der Zukaufskosten lasse unberücksichtigt, dass mit der Herauslösung aus der W.-Gruppe auch das Geschäft mit den schweizerischen Schwestergesellschaften der Antragsgegnerin zu 1 und damit der Bezug von Fremdstrom über das günstigere Schweizer Netz entfallen sei. Seit dem Jahr 2002 werde die gesamte Fremdstrommenge über das teurere deutsche Netz bezogen, so dass höhere Netzkosten einzuplanen seien. Bereits im Ist-Jahr 2001 habe der tatsächliche Zukaufspreis 3,1 Cent/kWh betragen, eine Fremdstrombeschaffung unter diesem Marktpreis könne auch für die Folgejahre nicht angenommen werden. Die Bereinigung der Ist-Zahlen für das Jahr 2001 beruhe im Übrigen im Wesentlichen auf der ausnehmend hohen Wasserführung des Rheins und der damit einhergehend überdurchschnittlichen Produktionsmenge in diesem Jahr, die einen geringeren Bezug von Fremdstrom erforderlich gemacht habe. Schließlich liege der weggefallenen Position „Handel W.-Gruppe intern“ keine negative Marge zugrunde. Vielmehr handele es sich dabei nur um die Verteilung von Überschussenergie im Unternehmensverbund.
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Mit diesen Einwendungen kann die Antragsgegnerin zu 2 im Ergebnis nicht überzeugen. Die im Bewertungsgutachten für das erste Jahr der Detailplanungsphase 2002 gegenüber dem letzten Ist-Jahr 2001 vorgenommene Kürzung der Strommarge ist unter Berücksichtigung der überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht plausibel und wurde vom Landgericht zu Recht rückgängig gemacht.
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Ein Nachvollzug der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Kürzung krankt schon im Ausgangspunkt an der unzureichenden Datengrundlage. So haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei den zur Grundlage der Kürzungsannahme dienenden bereinigten Daten für das letzte Ist-Jahr 2001 Abweichungen zwischen Energiebilanz und Erfolgsrechnung ergeben, die sich nach Auskunft der Antragsgegnerin zu 2 nicht mehr klären lassen, weil eine „reconciliation“ (Abgleich, Abstimmung) der Erfolgsrechnung mit der Detailplanung nicht vorgenommen worden sei und sich dies auch nicht mehr nachholen lasse. Ein Konzernabschluss 2002 der Antragsgegnerin zu 1 wurde dem Sachverständigen trotz wiederholten Ersuchens ebenfalls nicht zugänglich gemacht, weil ein solcher „nicht publiziert“ worden sei.
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Soweit die Antragsgegnerin zu 2 die Kürzung der Marge selbst mit der Restrukturierung der W.-Gruppe begründet und auf den Wegfall der Position „Handel W.-Gruppe intern“ gestützt hat, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das Entfallen dieser - mit einer negativen Marge ausgewiesenen - internen Handelsposition eigentlich mit einer Ergebnisverbesserung hätte einhergehen müssen und sich zur Begründung einer Ergebnisverschlechterung nicht eignet. Wenn die Antragsgegnerin zu 2 hierzu im Rahmen ihrer Beschwerde vorträgt, dass es sich bei den Stromgeschäften im Zusammenhang mit der W.-Gruppe um die bloße Verteilung (Lieferung oder Bezug) von Überschussenergie, nicht jedoch um ein Stromhandelsgeschäft im eigentlichen Sinne gehandelt habe, vermag auch dies jedenfalls nicht die Annahme einer Margenverringerung zu erklären.
51 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zu 2 lässt sich die Annahme einer Margenverringerung in der Planannahme für das Jahr 2002 auch weder mit der - zu bereinigenden - besonders hohen Wasserführung des Rheins im Jahr 2001 und der damit verbundenen überdurchschnittlichen Eigenproduktion noch mit den höheren vorgelagerten Transitkosten durch den Wegfall des Schweizer Netzes plausibel erklären. Eine geeignete Datengrundlage für diese Behauptung steht, wie ausgeführt, nicht zur Verfügung. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die im Bewertungsgutachten für 2002 unterstellte Ergebnisminderung nicht nur im Verhältnis zum Ist-Ergebnis des Jahres 2001, sondern auch im Verhältnis zur ursprünglichen, aus dem Jahr 2001 stammenden laufenden Unternehmensplanung für das Jahr 2002 besteht, sich folglich nicht ohne weiteres mit einer einmaligen Verzerrung des Ist-Ergebnisses von 2001 erklären lässt. Drittens ist das EBIT des Jahres 2001 im Ist noch um 4 Mio EUR besser ausgefallen ist als in dieser Planung vorgesehen, so dass die tatsächliche Entwicklung deutlich oberhalb der ursprünglichen Unternehmensplanung verlief, während das Bewertungsgutachten sogar von einer vergleichsweise schlechteren Entwicklung ausgeht. Und schließlich entspricht viertens die vom Sachverständigen seiner abschließenden Schätzung von 3,0 Cent/kWh Fremdstrombezugspreis zugrunde gelegte weniger pessimistische Annahme der Ergebnisentwicklung den in den sachverständigen Stellungnahmen im Einzelnen angeführten, der Antragsgegnerin zu 2 zurechenbaren Einschätzungen der Aktionärsinformation bezüglich des ersten Halbjahres 2002 und des Aufsichtsrats vom 22.01.2003, die jeweils von einer gegenüber der Planung deutlich erhöhten EBIT-Marge ausgehen.
52 
Im Ergebnis beruht die dem Bewertungsgutachten zugrunde liegende, vergleichsweise pessimistische Margenplanung jedenfalls auf einer so unzureichenden Grundlage und lässt sich auch nicht anhand äußerer Umstände hinreichend plausibilisieren, dass sie der Unternehmensbewertung nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG nicht zugrunde gelegt werden kann. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die vom Sachverständigen mit Blick auf die von ihm zunächst angenommene EBIT-Marge von 15,0 % angestellte Kontrollüberlegung durch die vorzunehmenden Korrekturen im Bereich der „übrigen Erträge“ nicht mehr trägt. Ein Zusammenhang zwischen den „übrigen Erträgen“ und dem anzunehmenden Fremdstrompreis besteht nicht.
53 
Das Landgericht hat die mit der Fremdstrombeschaffung verbundene Wertminderung im Ergebnis zu Recht eliminiert. Eine Werterhöhung gegenüber dem letzten Ist-Wert ist damit nicht verbunden.
54 
dd) Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu 2 nicht zu beanstanden ist auch die dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folgende Entscheidung des Landgerichts, die Reinvestitionsrate in der ewigen Rente gegenüber dem Bewertungsgutachten im Wege der begründeten Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB) um 8,4 Mio EUR auf 22 Mio EUR zu reduzieren.
55 
Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die Reinvestitionsrate in der - im Jahr 2040 beginnenden - Phase der ewigen Rente entgegen dem Bewertungsgutachten nicht mit dem geplanten Abschreibungsbetrag für das Jahr 2040 in Höhe von 30,4 Mio EUR gleichgesetzt werden könne. Dies ist überzeugend, da die tatsächliche Nutzungsdauer gerade bei den in Rede stehenden Wirtschaftsgütern (Stauwehr, Maschinenhaus, Turbinen, Generatoren) nicht den handels- oder steuerrechtlichen Abschreibungszeiträumen entspricht, sondern - teilweise deutlich - darüber liegt, wie auch die Antragsgegnerin zu 2 für sich genommen zugesteht. Namentlich die auf dem bis zum Jahr 2018 geplanten Neubau des Kraftwerks Neu-R. beruhenden vergleichsweise hohen Abschreibungsbeträge im Planungszeitraum bis 2039 lassen sich nicht ohne Anpassung fortschreiben, da die wirtschaftliche Nutzung des Neubaus den Abschreibungszeitraum überdauern wird. Ausgangspunkt für den Ansatz der nachhaltigen Reinvestitionsrate müssen daher die in der Planungsphase tatsächlich angesetzten Instandhaltungsinvestitionen nach den Neu-Investitionen für den Neubau des Kraftwerks Neu-R. sein, i.e. 15,3 Mio EUR p.a. Soweit das Landgericht - dem Sachverständigen folgend - diesen Betrag zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 im Wege der Schätzung um die Hälfte der Differenz zur Annahme des Bewertungsgutachtens abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 10 % erhöht hat, um zukünftigen Reinvestitionsbedarf in die Wasserkraftwerke und etwaige Großreparaturen (pauschal) zu berücksichtigen, ist dies mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden und belastet die Antragsgegnerin zu 2 nicht.
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Soweit die Antragsgegnerin zu 2 in diesem Zusammenhang einwendet, dass sich nach der „zuletzt im Jahr 2009 aktualisierten Langfristplanung“ der Antragsgegnerin zu 1 eine der Annahme des Bewertungsgutachtens entsprechende höhere Reinvestitionsrate in der ewigen Rente insbesondere aus dem für das Jahr 2069 geplanten Neubau des Kraftwerks W. ergebe, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass für eine Existenz dieses Plans zum maßgeblichen Zeitpunkt der Unternehmensbewertung im Dezember 2002 kein Anhalt besteht. Im Gegenteil zum geplanten Neubau Neu-R. findet der Plan eines Neubaus des Kraftwerks W. vielmehr weder in dem Bericht des Hauptaktionärs noch in dem Prüfungsbericht von Eb. Erwähnung. Dem Sachverständigen wurde zudem mit Schreiben der Antragsgegnerin zu 2 vom 05.08.2011 mitgeteilt, dass man auf eine „Anpassung [der Abschreibungen an die Investitionsrate] mangels konkreter Vorstellungen über den Investitionsbedarf nach 2040“ verzichtet habe. Der offensichtlich erst im Jahr 2009 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt im Dezember 2002 (§ 327b Abs. 1 Satz 1 AktG) gefasste Plan zum Neubau des Kraftwerks W. ist nach all dem nicht geeignet, den überhöhten Ansatz der Reinvestitionsrate des Bewertungsgutachtens nachträglich zu rechtfertigen und die - niedrigere - Schätzung der nachhaltigen Reinvestitionsrate durch das Landgericht in Frage zu stellen.
57 
ee) Die noch im schriftlichen Sachverständigengutachten vorgenommene Reduktion der Unternehmenssteuerquote auf Schweizer Seite um 30 % nach § 5 Aargauer Abkommen hat das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht nicht übernommen, nachdem die Antragsgegnerinnen zwischenzeitlich die Nichtanwendung der genannten Regelung im konkreten Fall nachgewiesen hatten und auch der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung an seiner bisherigen Auffassung nicht länger festgehalten hat. Soweit die Antragsteller insoweit pauschal behaupten, der schweizerische Steuersatz sei auch ohne Aargauer Abkommen niedriger, verkennen sie offenbar, dass die geringeren Schweizer Steuersätze bereits berücksichtigt wurden. Der Verweis auf die Grenzen des § 114 GVG wäre, soweit er sich auch auf diesen Punkt beziehen sollte, schon deshalb unbehelflich, weil das Landgericht diese Korrektur in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen vorgenommen hat.
58 
Durch den Nichtansatz der Reduktion des Unternehmenssteuersatzes ergibt sich gegenüber dem schriftlichen Gutachten zunächst eine - vom Landgericht bereits berücksichtigte - Verringerung des Unternehmenswerts vor Interdependenzen um 13,9 Mio EUR. Zu diesem Wert sind jedoch, worauf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 zu Recht hinweist, die Interdependenzen zu addieren, um die im schriftlichen Sachverständigengutachten vorgenommene Werterhöhung vollständig rückgängig zu machen. Nach dem - rechnerisch von den Beteiligten nicht angegriffenen - Ergänzungsgutachten vom 08.10.2015 beträgt der Werteffekt der Interdependenz hier 7,6 Mio EUR, so dass sich der Unternehmenswert auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 entsprechend (weiter) verringert
59 
ff) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, soweit sie - über die Ausgangsbewertung S. und den eigenen Hauptversammlungsbericht hinaus - im Hinblick auf die gebildete Rücklage nach § 6b EStG eine Minderung des Unternehmenswerts in Höhe von 34,7 Mio EUR berücksichtigt haben will.
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Die Antragsgegnerin zu 2 macht insoweit geltend, dass zum Bewertungsstichtag keine Möglichkeit bestanden habe, die bestehende Rücklage in Höhe von 89,9 Mio EUR zu übertragen, weshalb die Rücklage hätte aufgelöst werden müssen mit der Folge einer - den zu ermittelnden Unternehmenswert mindernden - potentiellen Steuerlast in Höhe von 28,9 Mio EUR zzgl. einer drohenden Steuernachzahlung in Höhe von 5,8 Mio EUR. Dabei lässt die Antragsgegnerin zu 2 jedoch unberücksichtigt, dass sie in ihrem Hauptversammlungsbericht vom 30.10.2002 selbst ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass „eine nachträgliche Besteuerung aufgrund einer Auflösung der 6b-Rücklage (Rücklage gemäß § 6b EStG) vermieden werden kann“. Vor dem Hintergrund der im Projekt „M.“ spätestens seit dem Jahr 2001 angelegten und nicht zuletzt darauf ausgerichteten Nutzung der Rücklage für den Kauf des Stromnetzes der KWL durch die KWR, zu dem es am 13.12.2002 - mithin nur zwei Tage nach dem maßgeblichen Stichtag! - auch tatsächlich gekommen ist, ist die Antragsgegnerin zu 2 an ihrer Annahme aus dem Hauptversammlungsbericht festzuhalten. Die Bewertungsgutachten und Hauptversammlungsbericht offensichtlich zugrunde liegende planerische Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Neuinvestition, deren Rendite der gestreckten Steuerbelastung aus § 6b EStG entspricht, ist - in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen - nicht zu beanstanden; eine nachträgliche Korrektur der faktisch offenbar schon weitgehend ins Werk gesetzten unternehmerischen Planung ist nicht veranlasst.
61 
d) Die den Antragstellern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag (Marktrisikoprämie x Betafaktor) zusammen. Außerdem ist für die der Detailplanungsphase nachgelagerte Phase II, die Phase der ewigen Rente, ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen.
62 
Der Senat erachtet mit dem Landgericht die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vom 15.08.2012 getroffenen Annahmen im Gesamtergebnis für zutreffend. Im Einzelnen ist bei der Bestimmung der für den Kapitalisierungszinssatz maßgeblichen Faktoren (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Betafaktor, Wachstumsabschlag) von den nachfolgenden Erwägungen auszugehen:
63 
aa) Basiszinssatz. Der Basiszins bildet die Verzinsung einer quasi risikolosen, zum Bewertungsobjekt laufzeitäquivalenten Alternativanlage ab. Da im Regelfall eine Unternehmensbewertung eine unendliche Lebensdauer des Bewertungsobjekts unterstellt, muss der Basiszins ebenfalls zum Stichtag die Rendite einer risikolosen Alternativanlage mit unendlicher Laufzeit abbilden. In der Praxis gibt es jedoch weder unendlich laufende noch vollkommen risikolose Anleihen. Insofern kann der Basiszins nicht direkt am Markt beobachtet werden, sondern muss aus beobachtbaren Daten geschätzt werden (OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 Rn. 62).
64 
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Rechtsprechung keineswegs zu einem einheitlich zu bestimmenden Basiszinssatz kommt, der als Referenz für zukünftige Entscheidungen herangezogen werden könnte. Vielmehr führen unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung von Wissenschaft und Bewertungspraxis im Zeitablauf dazu, dass von einem nach einheitlichen Grundätzen abzuleitenden Basiszinssatz nicht die Rede sein kann. Das ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung des Basiszinssatzes bisher nicht zustande gekommen ist (Senat, Beschl. v. 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 42).
65 
Das Bewertungsgutachten ist - ausgehend von der Umlaufrendite zehnjähriger Bundesanleihen in den vorausgegangenen 40 Jahren einerseits, der letzten drei Monate andererseits - von einem Kapitalisierungszinssatz von 6,0 % ausgegangen. Der Sachverständige hat die Annahme des Bewertungsgutachtens im Einzelnen anhand der verschiedenen zur Verfügung stehenden Methoden überprüft und ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der angesetzte Wert außerhalb einer plausiblen Bandbreite angesiedelt ist, die sich zwischen 5,1 % und 5,6 % befindet. Den dabei vom Sachverständigen angestellten alternativen Berechnungen steht nicht entgegen, dass der Sachverständige auch auf Methoden zurückgegriffen hat, die erst nach dem für die vorliegende Unternehmensbewertung maßgeblichen Stichtag entwickelt wurden; Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit stehen der nachträglichen Neu-Schätzung aufgrund einer anderen Berechnungsweise vielmehr grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, AG 2016, 135).
66 
Im Ergebnis ist das Bewertungsgutachten bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes von einem unplausibel hohen Basiszinssatz ausgegangen. Dem hat der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - im Wege einer Gesamtbetrachtung Rechnung getragen und dies bei der Festsetzung des Wachstumsabschlags ergänzend berücksichtigt (hierzu sogleich unter dd). Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich letztlich um miteinander kommunizierende, auch in ihrer Gesamtheit einer Schätzung unterliegende Einzelfaktoren zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller bedurfte es folglich nicht noch einer - zusätzlichen - Herabsetzung des Basiszinssatzes selbst.
67 
bb) Marktrisikoprämie. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die landgerichtliche Schätzung der Marktrisikoprämie greifen nicht durch. Das Landgericht hat nach sachverständiger Beratung eine allgemeine Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern zugrunde gelegt und damit den Ansatz der Ausgangsbewertung bestätigt. Hiergegen richten sich die Anschlussbeschwerdeführer sowie die Antragstellerin zu 4. Die Anschlussbeschwerdeführer tragen im Wesentlichen vor, dass sich der gerichtliche Sachverständige nicht auf eine frühere Studie von Stehle hätte stützen dürfen. Mehrere neuere Studien und in anderen Spruchverfahren gefertigte Gutachten, namentlich von Großfeld, kämen allgemein zu deutlich geringeren Werten.
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Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die vergleichsweise Heranziehung von in anderen Spruchverfahren zu Unternehmensbewertungen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zur Ableitung einer Marktrisikoprämie im konkreten Fall jedenfalls für das nominelle Ergebnis höchstens einen Anhalt bilden können. Schon die Zusammenstellung unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zeigt, dass unterschiedliche Stichtage, verschiedene methodische Ansätze in der Wirtschaftswissenschaft und der Bewertungspraxis sowie die Entwicklung von Wissenschaft und Praxis im Zeitablauf seither dazu führen, dass von einer nach einheitlichen Grundsätzen abzuleitenden Marktrisikoprämie nicht die Rede sein kann. Dies ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf nähere Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens über die Ermittlung einer Marktrisikoprämie bisher nicht zustande gekommen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 - 12 W 69/08). Auch ein weiterer Sachverständiger wäre daher nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 - 12a W 7/15, juris Rn. 92; AG 2015, 789, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383).
69 
Eine solche begründete Schätzung hat der gerichtlich bestellte Sachverständige hier vorgenommen. Er hat dabei auch nicht allein die von den Anschlussbeschwerdeführern beanstandete (frühere) Stehle-Studie (WPg 2004, 906 ff.) herangezogen, sondern weitere Studien ausgewertet und sich im Ergebnis auch auf die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) gestützt. Allein das Hinzutreten weiterer, nicht zum konkreten Fall erstellter allgemeiner Studien und wissenschaftlicher Veröffentlichungen ist für sich genommen nicht geeignet, den auf diese Weise von dem gerichtlichen Sachverständigen ausgearbeiteten Schätzungsvorschlag in Frage zu stellen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 58).
70 
cc) Betafaktor. Den von den Bewertungsgutachtern aufgrund einer Peer-Group-Betrachtung angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten (unverschuldeten) Betafaktor von 0,48 hat das Landgericht ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise seiner Bewertung zugrunde gelegt.
71 
Der Betafaktor drückt die spezielle (unternehmens- und branchenspezifische) Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens im Verhältnis zum durchschnittlichen Risiko des Marktes (der Marktrisikoprämie) aus. Damit ist der Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert. Der historische Verlauf des Börsenkurses der zu bewertenden Aktie selbst kann allenfalls Grundlage für die Schätzung des Betafaktors sein, ebenso wie derjenige einer Peer-Group oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios.
72 
Vorliegend sind die historischen Kursdaten der Aktie der E. AG als Schätzungsgrundlage für das künftige unternehmensspezifische Risiko ungeeignet. Denn wie Bewertungsgutachter und gerichtlicher Sachverständiger in ihren Stellungnahmen übereinstimmend ausgeführt haben, ist in diesem Fall schon deshalb keine hinreichende Aussagefähigkeit des anhand der historischen Kurse der Aktie der E. AG errechneten unternehmenseigenen Betafaktors gegeben, weil ein Mindestmaß an Handelsaktivität zuletzt nicht erreicht wurde. Eignet sich mithin der aus den eigenen historischen Daten des Unternehmens errechnete Betafaktor nicht zur Schätzung des zukunftsgerichteten Betafaktors, ist - wie hier - auf den durchschnittlichen Betafaktor einer Peer-Group zurückzugreifen (Senat, AG 2015, 789, juris Rn. 60 m.w.N.).
73 
Der von den Bewertungsgutachtern nach all dem zutreffend anhand einer Peer-Group ermittelte Wert von (unverschuldet) 0,48 wurde vom Sachverständigen zwar als im oberen Bereich der Bandbreite eingeordnet, letztlich aber nicht beanstandet und wird für sich genommen auch von den Beschwerde führenden Antragstellern nicht angegriffen.
74 
Der Sachverständige hat seine Einschätzung, der Betafaktor liege im oberen Bereich der plausiblen Bandbreite, mit der im Bewertungsgutachten vorgenommenen Zugrundelegung des „adjusted beta“ begründet. Vorzugswürdig sei es, vom „raw beta“ auszugehen, da die durch das adjusted beta vorgenommene pauschale Anpassung in Richtung des Marktdurchschnittes objektiv nicht begründbar sei. Die hiergegen vorgebrachte Kritik der Antragsgegnerin zu 2 greift nicht durch. Zum einen sind im zu entscheidenden Fall die rechtlichen Grundlagen für eine Liberalisierung des Strommarktes bereits seit 1997 gelegt worden, so dass zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt nicht von einer zusätzlichen Unsicherheit in der Zukunft gegenüber der Vergangenheit ausgegangen werden kann, die einer nivellierenden Mittelwertbildung in Gestalt des adjusted beta bedürfte. Zum anderen ist auch losgelöst vom konkreten Fall eine zwingende ökonomische Begründung für eine bessere Tauglichkeit des adjusted beta nicht ersichtlich (vgl. OLG Frankfurt/M., AG 2015, 241 [245]), so dass sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen anschließt.
75 
Soweit der Sachverständige - und ihm folgend das Landgericht - dem solcherart erkannten Ansatz des Betafaktors am oberen Rande der Bandbreite im Wege einer Gesamtbetrachtung Rechnung getragen und ihn im Rahmen der Erhöhung des Wachstumsabschlags ergänzend berücksichtigt haben (hierzu sogleich unter dd), ist dies nicht zu beanstanden, da es sich auch insoweit letztlich um miteinander kommunizierende, auch in ihrer Gesamtheit einer Schätzung unterliegende Einzelfaktoren zur Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes handelt.
76 
dd) Wachstumsabschlag. Nicht zu beanstanden ist schließlich der vom Landgericht angesetzte Wachstumsabschlag von 2,0 %.
77 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase II (der Phase der ewigen Rente) die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren. Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 130).
78 
Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem von ihm bestellten Sachverständigen davon ausgegangen, dass in der Phase II für die Geschäftsjahre ab 2040 ein Wachstumsabschlag von 2,0 % zu berücksichtigen sei. Damit ist es über den Ansatz der Bewertungsgutachter von 0,5 % hinausgegangen. Die Beschwerde führenden Antragsteller erachten dies für am unteren Ende der plausiblen Bandbreite angesiedelt und beantragen eine weitergehende Anhebung, ohne dies näher auszuführen. Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Auffassung, dass die Einschätzung des Betafaktors als am oberen Ende eine Erhöhung des Wachstumsabschlags nicht rechtfertigen könne.
79 
Der gerichtliche Sachverständige hat seinen Schätzungsvorschlag auf die damals verfügbaren Informationen für die einzelnen Geschäftsbereiche gestützt, diese anhand der später tatsächlich erzielten Ergebnisse plausibilisiert und sich damit eine geeignete Grundlage für eine begründete Schätzung verschafft. Dabei bestand vorliegend die - für sich genommen nicht zu beanstandende und der langfristigen Natur des Energiegeschäfts geschuldete - Besonderheit, dass die Detailplanungsphase mit 38 Jahren einen ausnehmend langen Zeitraum umfasste. Während dieses Zeitraums haben die Antragsgegnerinnen durchgehend mit nominalen Wachstumsraten von 2,5 % bis 2,0 % p.a. geplant. Umstände, die geeignet sein könnten, das Wachstum zu beeinträchtigen, sind in dieser Planung bereits berücksichtigt. Es wäre daher schlechterdings unplausibel, bei Annahme eines stabilen Wachstums über 38 Jahre gerade ab dem Jahr 2040 und damit mit dem Eintritt in die Phase II von einem derartigen Anstieg der Wachstumsrisiken auszugehen, dass ein Wachstumsabschlag von lediglich 0,5 % angemessen sein könnte.
80 
Somit ist auf Basis der eingehend und überzeugend begründeten Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen von einem Wachstumsabschlag zwischen 1,5 % und 2,0 % auszugehen. Erst und allein im Rahmen dieses Vertretbarkeitskorridors haben der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung des Kapitalisierungszinssatzes ergänzend berücksichtigt, dass sich die - gegenüber dem Bewertungsgutachten für sich genommen letztlich nicht korrigierten - unternehmenswertmindernden Werte für Basiszins und Betafaktor zumindest am oberen Ende der vertretbaren Bandbreite befanden. Gleichsam zum Ausgleich wurde daher der unternehmenswerterhöhende Faktor des Wachstumsabschlags ebenfalls am oberen Ende der vertretbaren Bandbreite, folglich mit 2,0 %, angesetzt. Hiergegen ist unter Berücksichtigung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO, § 738 Abs. 2 BGB und der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nichts zu erinnern.
81 
e) Nach all dem ergibt sich - ausgehend von der Berechnung im Ausgangsgutachten des Sachverständigen vom 15.08.2012 - folgender Unternehmenswert:
82 
Unternehmenswert lt. Gutachten v. 15.08.2012
899,7 Mio EUR
Reduktion „übrige Erträge“ iRd Obergrenzenberechnung (LG)    
- 49,6
Reduktion „übrige Erträge“ iRd Untergrenzenberechnung
- 17,6
Nichtansatz Steuerquote (LG)
- 13,9
Interdependenzeffekt Nichtansatz Steuerquote
- 7,6
Unternehmenswert nach Anpassungen
811,0 Mio EUR
pro Aktie (./. 1.923.080 Stück)
421,72 EUR
83 
3. Eine höhere Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem jedenfalls als Untergrenze der Barabfindung (BVerfGE 100, 289) heranzuziehenden Börsenwert. Der durchschnittliche Börsenkurs lag nach allen Berechnungen der Beteiligten und sachverständigen Stellungnahmen im maßgeblichen Referenzzeitraum unter oder im Bereich der ursprünglich festgesetzten (300 EUR) und der im nachgelagerten Vergleich erhöhten Abfindung (310,50 EUR). Etwas anderes machen insoweit auch die Beschwerden nicht geltend.
84 
Auf der anderen Seite lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu 2 der Börsenkurs vorliegend nur sehr bedingt als Kontrollüberlegung zur Plausibilisierung des im Wege der Ertragswertmethode errechneten tatsächlichen Unternehmenswerts heranziehen. Zum einen war die Handelsintensität im relevanten Zeitraum vergleichsweise gering, auch wenn Marktenge im Sinne des § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO (vgl. hierzu Senat, AG 2015, 789) nicht anzunehmen sein dürfte. Zum anderen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zweifelhaft, ob die Sonderwerte und angelegten Wertentwicklungen im konkreten Fall in einem Maße für die außenstehenden Marktteilnehmer erkennbar waren, dass sie in die Preisbildung an der Börse hätten einbezogen werden können.
85 
Im Ergebnis ist der Börsenkurs für sich genommen nicht geeignet, weitere Kürzungen des Unternehmenswerts zu begründen. In der Tendenz bestätigt er jedoch die gegenüber dem schriftlichen Sachverständigengutachten sowie nach den Ausführungen unter B.II.2.c auch gegenüber der Entscheidung des Landgerichts vorgenommenen Minderungen des Unternehmenswerts und die Unbegründetheit der Beschwerden der Antragsteller.
86 
4. Die Zinsentscheidung folgt aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), § 327b Abs. 2 AktG nF, § 20 Abs. 5 EGAktG.
87 
5. Im Ergebnis liegt der wirtschaftliche Wert zu angemessenen Barabfindung inklusive Zinsen zum Beschlussdatum 06.05.2016 mit 567,84 EUR damit über dem Gegenwert des freiwilligen Erwerbsangebots vom 09.01.2003, der sich zum Entscheidungsdatum 06.05.2016 auf 523,34 EUR beläuft.
C.
88 
Die gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist begründet. Nach §§ 327a, 327b Abs. 3 AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Die Antragsgegnerin zu 1 wäre daher am Verfahren nicht zu beteiligen gewesen (BGH, AG 2016, 135, Rn. 25 ff.).
D.
89 
Die Entscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 23 Nr. 14 i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG. Ausscheidbare Kosten hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin zu 1 sind nicht entstanden. Gründe der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 1 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: n.F.) ausnahmsweise den Beschwerde führenden Antragstellern aufzuerlegen, liegen nicht vor (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 4). Die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich der Vergütung des gesetzlichen Vertreters beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG.
90 
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 Abs. 2 SpruchG n.F., der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (vgl. BGH, AG 2012, 173, juris Rn. 21). Danach entspräche es nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin zu 2 die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Dies gilt angesichts des jedenfalls teilweisen Erfolgs der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 einerseits, der Unbegründetheit der Beschwerden der Antragsteller andererseits, sowohl für diejenigen Antragsteller, die sich nur gegen die - teilweise begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 verteidigt haben, ohne selbst Beschwerde zu führen, als auch für diejenigen Antragsteller, die zusätzlich selbst Beschwerde eingelegt haben.
E.
91 
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 74, 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (KölnKomm/Rosskopf, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 3). Ausgehend von 35.516 zum maßgeblichen Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 74 Satz 2 GNotKG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 1 Nr. 3 SpruchG) im Besitz außenstehender Personen befindlicher Aktien und einer Erhöhung der Kompensation pro Anteil um insgesamt 111,22 EUR ist ein Geschäftswert von 3.950.089,50 EUR anzusetzen.
92 
Nachdem das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Gesetzesfassung (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG aF) fälschlich auf die Anzahl der außenstehenden Aktien zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung im Sommer 2002 abgestellt hat und für die Berechnung des Geschäftswerts von 50.212 Aktien ausgegangen ist, hat der Senat von § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch gemacht und den Geschäftswert für die erste Instanz abgeändert.
93 
Dieser Wert ist auch für den gemeinsamen Vertreter maßgeblich (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG).
94 
Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erfolgt nur, soweit der nach § 33 Abs. 1 RVG erforderliche Antrag gestellt ist. Diese Voraussetzung ist nur für die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 6 und 19 sowie zu 13 und 14 erfüllt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller zu 2 und 16 haben durch ihre Stellungnahme auf die gerichtlichen Verfügungen zu erkennen gegeben, dass auch sie eine Wertfestsetzung wünschen.
95 
Nach § 31 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Soweit Angaben zur Anzahl der gehaltenen Anteile nicht gemacht worden sind, wird die Inhaberschaft eines Anteils vermutet (§ 31 Abs. 1 Satz 3 RVG). Für jeden Antragsteller gilt ein Mindestwert von 5.000 EUR (§ 31 Abs. 1 Satz 4 RVG). Werden mehrere Antragsteller durch denselben Rechtsanwalt vertreten, sind die auf die einzelnen Auftraggeber entfallenden Teilgegenstandswerte zusammenzurechnen (§ 31 Abs. 2 RVG). Halten - wie hier die Antragsteller 13 und 14 - mehrere Personen gemeinschaftlich Anteile, ist für die Berechnung des Teilgegenstandswerts lediglich ein Antragsteller zugrunde zu legen (Kießling, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 31 Rn. 12; KölnKomm-Rosskopf, SpruchG, 3. Aufl., Anh. § 15 Rn. 12; Deiß, NZG 2013, 248 [250]).
96 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze berechnet sich der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wie folgt: (…)
97 
Soweit der Mindestgegenstandswert überschritten wird, ergibt sich der zugrunde liegende Aktienbestand der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt aus den in den hinzuverbundenen oder in diesem Verfahren vorgelegten Bankbescheinigungen.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 18/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 18. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180116BIIZB23.14.1 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Pr
published on 23/07/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährl
published on 17/07/2014 00:00

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsge
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published on 02/10/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 1. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Bara
published on 15/08/2016 00:00

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handels
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Annotations

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung entspricht.

(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den Fällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen abgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch einziehen können.

(3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betreffen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7 Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.

(1)1Steuerpflichtige, die

Grund und Boden,

Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,

Gebäude oder Binnenschiffe

veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen.2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.
Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
2.
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
3.
Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
4.
Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der Gebäude zulässig.

(2)1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre.2Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.

(2a)1Werden im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt oder sind sie in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Gewinn im Sinne des Absatzes 2 entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden; die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.2Der Antrag kann nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter gestellt werden.3§ 36 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.4Unterbleibt der Nachweis einer in Satz 1 genannten Anschaffung oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen, sind für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen in entsprechender Anwendung des § 234 der Abgabenordnung zu erheben.5Unterschreiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter den Gewinn im Sinne des Absatzes 2, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Zinsen nur auf den Unterschiedsbetrag erhoben werden.6Bei der Zinsberechnung ist davon auszugehen, dass der Unterschiedsbetrag anteilig auf alle Jahresraten entfällt.7Zu den nach Satz 1 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern gehören auch die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter, soweit der Antrag nach Satz 1 vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.

(3)1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.2Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen.3Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist.4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(4)1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist, dass

1.
der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
2.
die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
3.
die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
4.
der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
5.
der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
2Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.

(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.

(6)1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.2In den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.

(8)1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 2 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
2.
an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
2Erwerber im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des § 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148 Absatz 1 Baugesetzbuch).

(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.

(10)1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.2Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden.3Wird der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags.4Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden.5Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden.6Bei der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen.8Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.9Soweit der Abzug nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.10Für die zum Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.