(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

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Gesellschaftsrecht: Kein Sachverständigengutachten zur Höhe der Marktrisikoprämie

18.02.2016

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Gesellschaftsrecht: Zur Berechnungsweise bei der Schätzung eines Unternehmenswertes

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Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer sog. Marktenge

24.09.2015

Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 IV WpÜG-AngebotsVO.
Wertpapiere

Gesellschaftsrecht: Zur Barabfindung beim Delisting

26.12.2013

Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung.

Recht der AG: Squeeze out von HRE-Aktionären statthaft

16.11.2011

§ 12 IV FMStBG ist kein verbotenes Einzelfallgesetz, auch wenn die Vorschrift bislang nur einen einzigen Anwendungsfall hat-OLG München, 7 U 711/11

Gesellschaftsrecht: Auswirkungen eines Squeeze Out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre

15.07.2011

BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Aktienrecht: BVerfG billigt „Squeeze-Out“- Verfahren und stärkt Rechte des Hauptaktionärs

27.06.2007

zum Beschluss des BVerfG vom 30.Mai 2007 - Az: 1 BvR 390/04 - Rechtsanwalt für Aktienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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32 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2011 - II ZB 2/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/10 vom 28. Juni 2011 in dem Spruchverfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Bo

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2013 - II ZB 26/12

bei uns veröffentlicht am 08.10.2013

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2010 - II ZB 18/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/09 vom 19. Juli 2010 in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja STOLLWERCK AktG § 327b Abs. 1 a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Bör

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 31 Wx 407/13

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Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 29, 39 und 43 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9.8.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2017 - II ZR 285/15

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt: Die angemessene

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 06. Apr. 2016 - 1 U 131/13

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.08.2013 - 3 HK O 25/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist - ebenso w

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 06. Apr. 2016 - 1 U 21/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund-Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.01.2014 - 3 HK O 88/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist - ebenso w

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - II ZB 25/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/14 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 327a, 327b Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären

Landgericht Dortmund Beschluss, 04. Nov. 2015 - 18 O 52/13 [AktE]

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Okt. 2015 - I-26 W 14/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 19.10.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den

Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 403 HKO 42/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 123,94 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - II ZB 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 12a W 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährl

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - I-26 W 2/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42)

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Aug. 2014 - I-26 W 9/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tenor Die Beschwerdesache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG zur Entscheidung vorgelegt. Gründe A. 1Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1, vormals „S. AG“ (S. AG), betrug Anfang 2003 190.174.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. Apr. 2014 - 20 W 4/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 8 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.05.2013 - 31 O 191/08 KfH AktG - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin Ziff. 8 trägt

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 05. Dez. 2012 - 1 BvR 1577/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen de

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 173/09 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergeri

Bundesverfassungsgericht Urteil, 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Widerruf der Börsenzulassung von Aktien zu

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 07. Dez. 2010 - 4 U AktG 476/10 - 144

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Gericht pp. unter dem führenden Aktenzeichen pp. geführten Klagen (pp.) gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 8.7.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 20 W 9/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Besc

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2009 - 20 W 13/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2008 - Az. 32 O 108/07 KfH AktG -, berichtigt durch Beschluss vom 04.12.2008, werden zurückgewiesen. 2. Die Anschlussb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst

Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 (TOP 6) über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (TOP 5.) über die Übe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2003 - 20 W 6/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 - 33 O 113/03 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschwerdewert: 50.000,00 EU

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#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist...