Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 10 Verletzung der Verfahrensförderungspflicht

(1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.

(2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung nicht entschuldigt wird.

(3) § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.

(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge betreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesonde

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 9 Verfahrensförderungspflicht


(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landgericht München I Beschluss, 28. Mai 2014 - 5 HKO 19239/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für das Erwerbsangebot werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der a

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Sept. 2016 - I-26 W 3/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt: Die angemessene

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - I-26 W 14/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstel

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - II ZB 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Sept. 2014 - I-26 W 20/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.08.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens eins

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2013 - I-26 W 28/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013 b e s c h l o s s e n : Auf die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 20 W 14/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert: Die den a

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2004 - 39 O 49/03 KfH

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Sept. 2004 - 20 W 13/04

bei uns veröffentlicht am 13.09.2004

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2003 - 20 W 6/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 - 33 O 113/03 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschwerdewert: 50.000,00 EU

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(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe...
(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung und bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge sowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten...
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.