Aktiengesetz - AktG | § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

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Gesellschaftsrecht: Zur Interessenabwägung im Freigabeverfahren

09.10.2014

Gemäß § 319 VI S. 3 Nr. 3 AktG sind die vom Antragsteller darzulegenden wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre sowie die Nachteile für die Antragsgegner gegenüberzustellen.

Gesellschaftsrecht: Auswirkungen eines Squeeze Out auf den Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre

15.07.2011

BGH vom 19.04.11-Az:II ZR 237-09, II ZR 237/09-Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Aktienrecht: BVerfG billigt „Squeeze-Out“- Verfahren und stärkt Rechte des Hauptaktionärs

27.06.2007

zum Beschluss des BVerfG vom 30.Mai 2007 - Az: 1 BvR 390/04 - Rechtsanwalt für Aktienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 62 Konzernverschmelzungen


(1) Befinden sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals oder des Grundkapitals einer übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft, so ist ein Verschmelzungsbeschluß der übernehmenden Aktiengesellschaft zur
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Aktiengesetz - AktG | § 319 Eingliederung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptge

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 229/09 Verkündet am: 22. März 2011 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 245 Nr. 1, § 32

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2017 - II ZR 285/15

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt: Die angemessene

Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 403 HKO 152/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 57,70 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2016 - II ZB 25/14

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/14 vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 327a, 327b Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2014 - 18 U 28/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor Gemäß § 319 Abs. 6, § 327e Abs. 2 AktG wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 82 O 3/14 anhängigen Klage der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstel

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 19. Apr. 2013 - 6 U 733/12 AktG

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Kläger haben sich gege

Bundesfinanzhof Urteil, 13. Okt. 2010 - I R 79/09

bei uns veröffentlicht am 13.10.2010

Tatbestand 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) streiten über zwei Fragen: Zum ei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Nov. 2007 - 20 W 8/07

bei uns veröffentlicht am 26.11.2007

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 24.07.2007 - Az. 5 O 98/06 KfH - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhob

Landgericht Mannheim Urteil, 07. Apr. 2005 - 23 O 102/04

bei uns veröffentlicht am 07.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2004 (TOP 6) über die Bestätigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.06.2003 (TOP 5.) über die Übe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2003 - 20 W 6/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 - 33 O 113/03 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschwerdewert: 50.000,00 EU

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(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft...