Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 5 (weggefallen)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 5 (weggefallen)
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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Inhaltsverzeichnis
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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24/09/2015 14:26
Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 IV WpÜG-AngebotsVO.
SubjectsWertpapiere
17/10/2014 12:08
Ist die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen, so haben die Aktionäre einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung.
SubjectsAllgemeines
15/04/2014 11:45
Bei der Ermittlung der Annahmequote von 90 % bleiben Aktien, die von gemeinsam mit dem Bieter handelnden Personen übertragen wurden, außer Betracht.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
14/08/2010 18:19
zur Höhe der Barabfindung - Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesond
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14 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/09 vom 19. Juli 2010 in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind: Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja STOLLWERCK AktG § 327b Abs. 1 a) Der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Bör
published on 30/05/2018 00:00
Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss
published on 05/05/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam
published on 17/07/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 29, 39 und 43 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9.8.2013 werden zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die
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