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| Die Klägerin begehrt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld(-rente) und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle Schäden wegen eines Sturzes beim Besteigen eines Linienomnibusses. |
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| Hinsichtlich der tatbestandlichen Feststellungen sowie Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen: |
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| Am 08.09.2007 gegen 21:00 Uhr war der Beklagte Ziffer 2 als Fahrer in einem Bus der Beklagten Ziffer 1 auf der Bus-Linie 0 zwischen S., L. und M. eingesetzt. Zu dieser Zeit wurde in L. das Altstadtfest gefeiert, weswegen die Beklagte Ziffer 1 auch zusätzliche Busse in Betrieb hatte. Als sich der Beklagte Ziffer 2 der Bushaltestelle am Bahnhof in S. näherte und eine größere Anzahl Wartender wahrnahm, tauschte er den von ihm geführten eingliedrigen Bus gegen einen zweigliedrigen Gelenkbus aus. An der Endhaltestelle in M. wurde er später von einer Frau angesprochen, die angab, beim Besteigen des Busses gestürzt zu sein. |
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| Die Klägerin behauptet, an der Bushaltestelle beim Bahnhof in S. sei die Situation völlig außer Kontrolle gewesen. Es hätte dort eine so große Anzahl Personen gewartet, dass diese ersichtlich nicht in einen Bus gepasst hätten, was aufgrund der überregionalen Bekanntheit des traditionellen L. Altstadtfests auch für die Beklagte Ziffer 1 vorhersehbar gewesen sei. Das gelte auch insoweit, als sich in der Gruppe der Wartenden bereits erkennbar alkoholisierte Jugendliche befunden hätten. Sie, die Klägerin, habe bei der mittleren Tür in den Gelenkomnibus einsteigen wollen. Dabei sei sie von nachdrängenden Fahrgästen von hinten gestoßen worden und zu Fall gekommen. Sie habe sich das rechte Knie verdreht und eine Innenband- sowie eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen. |
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| Wegen der Fahrgastfülle im Bus habe sie sich erst an der Endhaltestelle in M. zum Beklagten Ziff. 2 vor bewegen, diesem den Vorfall melden sowie mitteilen können, dass sie starke Schmerzen habe. Der Beklagte Ziff. 2 habe hierauf nicht reagiert und sie ohne weitere Hilfsmaßnahmen an der Haltestelle zurückgelassen. |
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| Infolge des Unfalls sei sie bereits wiederholt operiert, allerdings bis heute gesundheitlich nicht wiederhergestellt worden. Sie sei arbeitsunfähig krank geschrieben worden, könne maximal Gehstrecken von 200 - 300 m mit Unterarmstöcken zurücklegen und leide fortwährend an Schmerzen, weswegen sie zweimal jede Nacht aufwache und das Schmerzmittel Ibuprofen 800 einnehmen müsse. Ob bei ihr ein Dauerschaden verbleiben werde, sei medizinisch noch nicht abschließend beurteilbar. |
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| Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt: |
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| 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 12.000 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2007 zu bezahlen. |
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| 2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 EUR ab 01. Mai 2008 vierteljährlich im Voraus jeweils zum 01. Mai 2008, zum 01. August 2008, zum November 2008 und zum 01. Februar 2009 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu bezahlen. |
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| 3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 4.912,20 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 08.09.2007, an der Bushaltestelle ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. |
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| Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten. |
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| Sie bestreiten sowohl den Sturz der Klägerin als auch die medizinischen, persönlichen und wirtschaftlichen Folgen mit Nichtwissen. Im Übrigen meinen sie, eine Haftung der Beklagten scheide schon deshalb aus, weil alleinige Ursache des behaupteten Sturzes das rücksichtslose Verhalten nachdrängender Fahrgäste gewesen sei. Die dem Betrieb des Busses innewohnende Betriebsgefahr sei hier nicht zum Tragen gekommen. Auch ein Verschulden der Beklagten sei nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäß komme es im Zusammenhang mit dem L. Altstadtfest nur zu einem geringen Mehrandrang, der - jedenfalls mit den eingesetzten Zusatzbussen – ohne weiteres zu bewältigen sei. Weitergehende Maßnahmen wie von der Klägerin erwogen, beispielsweise der Einsatz von Busbegleitern, seien weder erforderlich noch üblich oder auch nur realistisch bzw. zumutbar gewesen. |
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| Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagten weder aus Vertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) noch aus Gesetz (§§ 823 ff. BGB, §§ 7, 18 StVG) Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. |
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| Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt sowie in Antrag Ziffer 3 - gerichtet auf Zahlung bezifferten Schadensersatzes – wegen weiteren Verdienstausfalls klageerweiternd weitergehenden Schadensersatz begehrt. Sie macht dafür im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Beklagte Ziff. 1 habe in ausreichender Weise auf das erhöhte Fahrgastaufkommen anlässlich des L. Altstadtfests reagiert, wie schon die Situation am Unfalltag eindrücklich gezeigt habe. Schließlich wäre es sonst weder zur Überfüllung des Busses noch zu dem unfallverursachenden rücksichtslosen Verhalten der teilweise alkoholisierten Fahrgäste gekommen, die ganz offen Flaschen mit Alkohol mit sich geführt hätten. Andernfalls hätte der Busfahrer auch nicht zehn Minuten gebraucht, um die Türen des vollständig überfüllten Busses schließen zu können. Die Beklagte Ziff. 1 sei verpflichtet gewesen, den Zustieg der Fahrgäste in einer deren Sicherheit gewährleistenden Art und Weise zu organisieren. Auch sei das Öffnen der Bustüren in dieser Situation keineswegs die adäquat richtige, sondern die falsche Entscheidung des Beklagten Ziff. 2 gewesen, weil dadurch unkontrolliert eine so große Anzahl von Fahrgästen in den Bus hereingedrängt habe, dass dadurch erst recht eine Gefährdungssituation für die Fahrgäste entstanden und zudem gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen worden sei. Die Beachtung der gesetzlichen und vertraglich geschuldeten Beförderungsbedingungen stünde aber nicht zur Disposition der Beklagten Ziff. 1, schon gar nicht unter Hinweis auf die angeblich tangierten wirtschaftlichen Belange. Denn diese genössen keinen Vorrang vor den Schutzinteressen der zu befördernden Personen. Die Klägerin habe auch nicht gefordert, dass die Beklagte Ziff. 1 auf jedes erhöhte Fahrgastaufkommen mit der Stellung eines Fahrbegleiters oder durch den Einsatz zusätzlicher Busse zu reagieren habe, sondern nur, dass sie bei der Organisation des Personennahverkehrs sicherzustellen habe, dass kein Fahrgast durch ein gefährlich erhöhtes Fahrgastaufkommen verletzt werde. Dafür seien die erforderlichen Maßnahmen je nach Intensität des Mehrandrangs von Fahrgästen vorausschauend zu planen und umzusetzen. Dabei könne der nötige Schutz der Fahrgäste durch Stellung eines Fahrbegleiters, durch Einsatz weiterer Busse oder in anderer sinnvoller Weise gewährleistet werden. Die zu fordernden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen seien von der Beklagten Ziff. 1 auch wirtschaftlich tragbar; Gegenteiliges habe sie jedenfalls nicht substantiiert dargetan oder gar nachgewiesen. Nachdem das L. Altstadtfest auch nur einmal im Jahr stattfinde, wäre es für die Beklagte Ziff. 1 ein Leichtes gewesen, mit dem Veranstalter eine entsprechende Kostenbeteiligung oder -übernahme für zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu vereinbaren. Der Hauptandrang liege bei derartigen Ereignissen in den Abendstunden, so dass gerade dann besondere Schutzmaßnahmen zu treffen seien. Ihr, der Klägerin, gehe es auch nicht lediglich um ein bequemes Betreten des Busses unter Ausschluss jedes Körperkontakts mit anderen Fahrgästen. Auch habe sie keine Einwände dagegen, dass der Bus an Haltestellen zügig betreten und verlassen werden solle, ebenso wenig, dass sich Fahrgäste innerhalb des Busses mit einer gewissen Eigenverantwortung um einen Sitzplatz oder einen sicheren Halt zu kümmern haben oder dass es einem Busfahrer im Einzelfall nicht möglich sei, das Ein- und Aussteigen komplett zu überwachen. Das Landgericht habe indessen verkannt, dass die Klägerin einen vertraglichen und gesetzlichen Anspruch darauf habe, von der Beklagten durch effektive Maßnahmen davor geschützt zu werden, dass sie infolge eines völlig unkontrollierten Hereindrängens einer überzähligen und alkoholisierten Anzahl von Fahrgästen wie geschehen gefährdet und verletzt werde. Die Notwendigkeit den Fahrplan einzuhalten müsse auch nicht in Widerspruch dazu stehen, Fahrgäste vor Gefährdungen zu schützen. Die Organisation des Luftverkehrs zeige schließlich, dass die Wahrung von Sicherheits- und Schutzaspekten keineswegs dazu führten, dass in fahrplanmäßiger Betrieb unmöglich werde. Auch der regelmäßige Ein-Mann-Fahrbetrieb stehe nicht im Widerspruch dazu, dass Busfahrer in gefahrträchtigen Situationen auch einmal das Fahrzeug zu verlassen hätten, um sich einen Überblick zu verschaffen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Fahrgäste erforderlich seien; und zwar nicht nur als Sonderbehandlung zugunsten behinderter und hilfsbedürftiger Fahrgäste. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte Ziff. 2 hier aufgrund seines Verharrens auf dem Fahrersitz auch nicht in der Lage gewesen sei, in der Masse der Wartenden Behinderte bzw. sonst Hilfsbedürftige zu erkennen. Hierin habe gerade ein Teil des Organisationsverschuldens der Beklagten Ziff. 1 und der schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten Ziff. 2 gelegen. |
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| Der Beklagte Ziff. 2 sei schon von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Fahrgäste zu ergreifen. Aufgrund ihrer Organisationspflicht habe die Beklagte Ziff. 1 den Beklagten Ziff. 2 im Umgang mit entsprechenden Situationen schulen müssen, was unstreitige nicht geschehen sei. |
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| Die Organisation des Nahverkehrs durch die Beklagte Ziff. 1 sei offensichtlich vorrangig durch Gleichgültigkeit und Missmanagement statt von Effektivität geprägt. Der Beklagte Ziff. 2 habe es in concreto nicht für erforderlich gehalten, seinen Fahrersitz zu verlassen, weil er offensichtlich aufgrund mangelnder Schulung und Gleichgültigkeit trotz bevorstehender Überfüllung des Busses keine Notwendigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln gesehen habe. |
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| Dass die Türen erst nach ca. 10 min. hätten geschlossen werden können, belege, dass seitens des Beklagten Ziff. 2 zum Unfallzeitpunkt die mit erheblichem Gefährdungspotenzial verbundene rechtswidrige Überbelegung des Busses geduldet worden sei, was wiederum direkt auf ein Organisationsverschulden der Beklagten Ziff. 1 zurückzuführen sei. Der Beklagte Ziff. 2 habe nicht erst dann auf Fahrgäste mit Flaschen alkoholischen Inhalts reagieren müssen, wenn sich diese auffällig benommen hätten; aufgrund eigenen Desinteresses habe er aber gar keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Wie die Klägerin auch hätte auch er ohne weiteres feststellen können, dass ein großer Teil der wartenden Fahrgäste erheblich und deutlich wahrnehmbar alkoholisiert gewesen seien. Im Übrigen seien angetrunkene Fahrgäste auf dem Weg zu Straßenfesten eine regelmäßige Erscheinung, was der Beklagte hätte wissen müssen. Da aber von alkoholisierten Fahrgästen ein größeres Gefährdungspotenzial als von nüchternen Personen ausgehe, hätte dies den Beklagten zu weiterer Umsicht und Sorgfalt veranlassen müssen. |
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| Zu Unrecht habe das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen. Weder standort- noch situationsbedingt sei es ihr zum Unfallzeitpunkt möglich gewesen, sich aus der Masse der in den Wagen hereindrängenden Personen herauszulösen. Sie sei, kaum dass die Türen geöffnet gewesen seien, von den anderen Fahrgästen mitgeschoben und an der Treppe zum Bus von hinten umgestoßen und von weiteren auf sie fallenden Fahrgästen bedeckt worden. Damit habe sie in dieser Situation - mangels entsprechender Erfahrungen überhaupt nicht gerechnet. |
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| Demgegenüber habe der Beklagte Ziff. 2 die gesamte Situation überblickt, sodass die Klägerin dessen Schutz und die Regulierung der Situation erwarten dürfen und nicht damit rechnen müssen auf sich allein gestellt zu sein. |
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| Demnach sei der Unfall alleine auf die Betriebsgefahr des Busses zurückzuführen. |
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| Die Klägerin beantragt sonach: |
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| Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2008 - 6 O 44/08 - wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: |
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| 1., 2. und 4. - wie in erster Instanz -; |
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| 3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 7.000,05 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| die Zurückweisung der Berufung. |
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| Sie verteidigen das angefochtene Urteil des Landgerichts. Dieses sei – bei Unterstellung des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts – zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass selbst dann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten in Betracht komme. Die Berufung, die von einem nicht bewiesenen Sachverhalt ausgehe, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Es werde kein neuer, nicht bereits erwogener rechtlicher Aspekt benannt. Die Berufung basiere vielmehr allein auf einem (Anspruchs-)Denken der Klägerin auf der Grundlage völlig unrealistischer Anforderungen an ein Verkehrsunternehmen, das zudem noch hellseherische Fähigkeiten hätte haben müssen. Schließlich sei vorgetragen und unter Beweis gestellt gewesen, dass durch die zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge dem üblichen Mehrbedarf mehr als Rechnung getragen worden sei. Wenn dann wider Erwarten und alle Erfahrung im Einzelfall tatsächlich mehr Fahrgäste an einer Haltestelle stünden, könne man dies nicht vorhersehen und nicht anders reagieren als eben so viele Fahrgäste aufzunehmen bis der Bus voll sei. Schlicht utopisch sei auch die Forderung, an Haltestellen Fahrbegleiter für ein „geordnetes“ Einsteigen zu bestellen. In rechtlicher Hinsicht sei lediglich ergänzend nur nochmals zu betonen, dass der - unterstellte - Unfall auch nach Kläger-Darstellung ausschließlich auf dem Verhalten Dritter beruhe, für welches die Beklagten nicht einzustehen hätten. Die Örtlichkeit – Bus an einer Bushaltestelle – sei nur der zufällige Schauplatz des Ereignisses. Die eigentümliche Betriebsgefahr des Busses habe sich insoweit nicht realisiert , sondern nur das Verhalten eines Dritten ausgewirkt. |
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| Der Senat hat mit Beschluss vom 13.03.2009 den Rechtsstreit gemäß § 527 ZPO auf den Einzelrichter übertragen. Die Parteien haben alsdann ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 527 Abs. 4 ZPO durch den vorbereitenden Einzelrichter erklärt. Dieser hat sowohl die Klägerin als auch den Beklagten Ziff. 2 informatorisch angehört und den Zeugen B. vernommen. Insoweit wird auf die Protokolle über die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 27.04.2009 sowie 18.05.2009 Bezug genommen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Die Klägerin kann von den Beklagten weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld aufgrund des von ihr geltend gemachten Sturzes vom 08.09.2007 beim Betreten des vom Beklagten Ziff. 2 gesteuerten Linienbusses der Beklagten Ziff. 1 verlangen. |
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| Auch wenn man - zugunsten der Klägerin - von diesem bestrittenen Sachverhalt ausgeht, kommt eine Haftung aus Verschulden weder seitens des Beklagten Ziffer. 2 (dazu unter A) noch seitens der Beklagten Ziff. 1 in Betracht (dazu unter B 1 und 2). Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten Ziff. 1 unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht (B 3). Diese Haftung tritt hier indessen hinter dem gravierenden Mitverschuldens- bzw. -verursachungsbeitrag der Klägerin zurück (B 3 c). |
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| A. Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 |
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| Zu Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 abgewiesen. Aus dem streitgegenständlichen Vorfall kann die Klägerin gegen den Beklagten Ziff. 2 Ansprüche auf Schadensersatz nicht herleiten. |
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| 1. Vertragliche Ansprüche der Klägerin kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil nichts für einen zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 2 geschlossenen Vertrag dargetan oder sonst ersichtlich ist. |
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| 2. Aber auch deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 ff. BGB kommen vorliegend nicht in Betracht. |
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| a) Zwar besteht für das Gericht kein vernünftiger Zweifel (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin tatsächlich - wie sie bestrittenermaßen behauptet hat - am 08.09 2007 beim Zustieg in den Bus der Linie 0 der Beklagten Ziff. 1 an der Haltestelle Bahnhof in S. zu Fall gekommen ist und sich dabei am rechten Knie verletzt hat. |
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| Diese Überzeugung basiert auf der Würdigung der informatorischen Anhörung sowohl der Klägerin als auch des Beklagten Ziff. 2. Eine solche Überzeugungsbildung ist hier – ausnahmsweise - zulässig, nachdem sich die Klägerin in Beweisnot befindet, weil ihr unmittelbare Zeugen für das streitgegenständliche Sturzgeschehen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 663; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 234). In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht auch nicht, dass es sich bei den Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung letztlich (nur) um Parteivorbringen handelt. Ebenso wenig ist zu übersehen, dass die Klägerin namentlich etwa den eigentlichen Sturz, dabei sowohl das Gestoßen-Werden als auch das Hinfallen, sowie etwa auch das „Vorschleppen“ zum Busfahrer, dem Beklagten Ziff. 2, in M. nicht sehr detailreich und plastisch zu schildern vermochte. Insoweit ist indessen aus vernehmungspsychologischer Sicht zu beachten, dass es sich bei dem Vorfall für die Klägerin um ein völlig unerwartetes Geschehen handelte, das alsdann – zur Überzeugung des Gerichts – durch nicht nur unerhebliche Schmerzen im rechten Knie überlagert wurde, sodass die Aufmerksamkeit der Klägerin weder einer Rekapitulierung oder Dokumentation von Einzelheiten noch gar einer Beweissicherung galt; dies umso mehr, als die Klägerin - wie sie glaubhaft bekundete – selbst zunächst gar nicht an etwaige (finanzielle) Ansprüche dachte. Angesichts der freilich von der Klägerin im Kern in Übereinstimmung mit dem Beklagten Ziff. 2 geschilderten Gesamtumstände des Falles, namentlich etwa der Umstände beim Einsteigevorgang in Schriesheim, dabei insbesondere etwa auch der wiederholten Lautsprecherdurchsagen des Beklagten Ziff. 2, besteht für das Gericht gleichwohl kein begründbarer Zweifel, dass die Klägerin am 08.09.2007 gegen 21:00 Uhr beim Einstieg in den Linienbus der Beklagten Ziff. 1 in S. - wie behauptet - in den Bus hinein gestürzt ist und sich dabei verletzte. Namentlich Phantasiesignale bzw. Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige „Erfindung“ des Sturzes durch die Klägerin oder auch „nur“ eine „Verlegung“ in den Bereich der Beklagten haben sich für das Gericht – trotz intensiver Befragung - nicht feststellen lassen. Nicht zuletzt mit Blick auf das „schlüssige“ Nachverhalten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Klägerin im Rahmen von deren informatorischer Anhörung verschaffen konnte, insbesondere ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Grad an Eloquenz, hält das Gericht eine - über allenfalls gewisse nachträgliche Aggravation hinausgehende - bewusst wahrheitswidrige, beharrliche Vorspiegelung des streitgegenständlichen Geschehens (einschließlich der entsprechenden Strafanzeige gegen den Beklagten Ziff. 2!) für mehr als lebensfremd. Entgegen der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2009 hat die Klägerin auch nicht etwa bei ihrer Anhörung - völlig unrealistisch - behauptet, auf dem Boden liegend von nachdrängenden Gästen verschoben worden zu sein. |
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| b) Für den sonach der Entscheidung zugrunde zu legenden streitgegenständlichen Sturz kann die Klägerin indessen – jedenfalls - den Beklagten Ziff. 2 nicht deliktsrechtlich verantwortlich machen. |
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| Nach ihrem eigenen Vortrag stürzte die Klägerin, weil sie von nachdrängenden Fahrgästen in den Bus gestoßen worden war, mithin aufgrund eines Verhaltens unbekannter Dritter. Hierfür kann der Beklagte Ziff. 2 indessen nicht (mit-) verantwortlich gemacht werden. Insbesondere fehlt es vorliegend an jedem schuldhaften Verhalten des Beklagten Ziff. 2. |
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| Vorsätzliches Verhalten des Beklagten Ziff. 2 macht die Klägerin nicht geltend. Aber auch eine Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 und 2 BGB) scheidet hier aus. |
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| Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei gilt im Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGH NJW 2000, 2812). Maßstab für das Verschulden ist, welche Sorgfalt von einem Handelnden in der konkreten Situation erwartet werden konnte. Welches Verhalten aber im Konkreten verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04, NJW 2005, 2318 - juris 17). Insoweit kann hier zur näheren Konkretisierung dieser Sorgfaltspflichten auf die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG i.d.F. v. 08.08.1990, BGBl I 1690) bzw. die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen weiteren Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden, namentlich die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (nachfolgend: VO-ABB; welche die Beklagte Ziff. 1 - ausweislich der über ihre Homepage mit Stand Januar 2007 abrufbaren Allgemeinen Beförderungsbedingungen - offenkundig nahezu inhaltsgleich umgesetzt hat) sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft, hier in der bis zum November 2007 gültigen Fassung vom 30.06.1989). |
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| Im Ausgangspunkt verweist die Klägerin danach auf § 7 BOKraft. Danach hat das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind. Dessen ungeachtet dürfen nach zutreffender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anforderungen an das Betriebspersonal von modernen öffentlichen Massenverkehrsmitteln keinesfalls überspannt werden (vgl. BGH VersR 1972, 152; NJW 1993, 654; NJW 1999, 10; Filthaut NZV 2000, 14). |
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| aa) Namentlich folgt ein Verschulden nicht schon daraus, dass der Beklagte Ziff. 2 unstreitig die Türen des Busses geöffnet hat. |
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| Zu Recht wendet sich die Klägerin insoweit nicht dagegen, dass der Beklagte Ziff. 2 die Türen überhaupt geöffnet hat, denn dies entsprach lediglich seinen dienstlichen Pflichten gegenüber der Beklagten Ziff. 1, von der er – unstreitig – mit der Personenbeförderung im Linienbusverkehr betraut worden war und die ihrerseits den Fahrgästen grundsätzlich zur Beförderung verpflichtet war (vgl. § 22 PBefG). In diesem Rahmen bedurfte es aber eines Öffnens der Türen, um der Klägerin wie auch den anderen Wartenden eine Beförderung erst zu ermöglichen. Nach § 2 VO-ABB hatten die Wartenden auch Anspruch auf eine Beförderung, soweit nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Beförderungspflicht bestand, mithin - u.a. - insofern, als die Beförderung mit dem eingesetzten Beförderungsmittel möglich war (vgl. § 22 Nr. 2 PBefG). |
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| Soweit die Klägerin schriftsätzlich aber hat vortragen lassen, der Beklagte Ziff. 2 habe dadurch schuldhaft gehandelt, dass er „unkontrolliert“ alle Türen geöffnet habe, obwohl die Situation an der Bushaltestelle „völlig außer Kontrolle“ geraten gewesen sei, kann für die gerichtliche Entscheidung hiervon nicht ausgegangen werden. Denn weder hat die Klägerin selbst bei ihrer informatorischen Anhörung eine solche Situation zu bestätigen vermocht noch hat die Anhörung des Beklagten Ziff. 2 ergeben, dass – aus dessen maßgeblicher Sicht – die Situation an der Bushaltestelle „außer Kontrolle“ geraten gewesen wäre. |
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| Folglich bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob in einem solchen - unterstellten - Falle ein „unkontrolliertes Öffnen“ aller Türen eine deliktsrechtliche (Mit-) Verantwortlichkeit eines Busfahrers für einen alsdann beim Einsteigen der Fahrgäste durch nachdrängende weitere Fahrgäste verursachten Sturz hätte begründen können, was freilich - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - im Ergebnis zu verneinen sein dürfte. Denn auch das Gericht vermag – wie das Landgericht - nicht zu erkennen, dass – selbst bei Unterstellung der von der Klägerin zumindest schriftsätzlich vorgetragenen Ausgangssituation an der Bushaltestelle - ein „unkontrolliertes Öffnen“ aller Türen des Busses die Gefahr eines Sturzes haftungsbegründend erhöht haben würde. Wie im Termin vom 27.04.2009 mit den Parteien erörtert – ist nämlich nicht erkennbar, dass bei einer derartigen Situation die Gefahr eines brachialen Nachdrängens der anderen Wartenden etwa durch die Öffnung nur einer Tür ausgeschlossen oder auch nur nennenswert verringert worden wäre. Vielmehr dürfte vom Gegenteil auszugehen sein. Schließlich würde dann der Druck auf das „Nadelöhr“ bei lebensnaher Betrachtung umso größer ausfallen. |
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| bb) Stellte sich die Sachlage für den Beklagten Ziff. 2 beim Herannahen an die Bushaltestelle demnach lediglich so dar, dass dort zwar viele, aber unstreitig keine hilfsbedürftigen (vgl. dazu BGH VersR 1993, 240/241; NJW 1999 573; Filthaut NV 2000, 13 ff.) und - jedenfalls aus seiner Sicht – auch keine gefährlichen, namentlich etwa infolge Alkoholkonsums völlig enthemmt-aggressive Personen warteten, so ist sein Verhalten dort von Rechts wegen nicht zu beanstanden, begründete insbesondere keine deliktsrechtliche eigene Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin. |
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| Nachdem der Beklagte Ziff. 2 erkannt hatte, dass an der Bushaltestelle mehr Personen warteten, als in den von ihm (zunächst) gesteuerten eingliedrigen Solo-Bus passen würden, tauschte er unbestritten kurzerhand im nahen Busbetriebshof den Solo-Bus gegen einen größeren, zweigliedrigen Gelenkbus aus, um so zusätzliche Transportkapazitäten bereit stellen zu können. |
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| Unabhängig davon, dass auch daraus eine Verantwortlichkeit - jedenfalls - des Beklagten Ziff. 2 nicht abzuleiten wäre, steht auch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durch den Busaustausch zusätzlich gewonnenen Kapazitäten unzureichend gewesen wären. Dies ließ sich nicht feststellen, nachdem weder die Klägerin noch der Beklagte Ziff. 2 bei ihrer Anhörung tragfähige Angaben dazu machen konnten, ob etwa Fahrgäste den Bus wieder verlassen bzw. zurück gelassen werden mussten. |
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| Allein der Umstand aber, dass der Beklagte Ziff. 2 – wie er auch selbst freimütig einräumte – einige wenige Minuten benötigte, um die Türen des Busses schließen zu können, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn insbesondere auch nach der die Darstellung des Beklagten Ziff. 2 im Kern stützenden Aussage des Zeugen B. steht für das Gericht fest, dass zum einen wegen der bei diesem etwas älteren Bustyp noch vorhandenen lichtgesteuerten Türsicherungen mit einem besonders großen Sicherheitsbereich die Türen jedenfalls nur schließen konnten, nachdem von den Fahrgästen ein Bereich von jeweils ca. 50-70 cm Breite frei gemacht worden war. Zum anderen vermochte der Zeuge das Gericht davon zu überzeugen, dass selbst durch eine vollständige „Füllung“ des Busses nicht die vom Hersteller angegebene Maximal-Belastbarkeitsgrenze (von acht stehenden Personen je Quadratmeter Standfläche) hätte überschritten werden können, wobei nichts Abweichendes für die öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Personenbeförderung gelte (versehentlich nicht im Protokoll festgehalten). |
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| Der Zeuge B. ist auch glaubwürdig. Zwar war er aufgrund seiner früheren dienstlichen Befassung von dem Fall vorabinformiert und machte aus seiner Bewertung, das Verhalten des Beklagten Ziff. 2 sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden, keinerlei Hehl. Seine freien, flüssigen und lockeren Ausführungen waren gleichwohl - wie an verschiedenen Abweichungen en détail ersichtlich - nicht etwa abgestimmt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der am streitgegenständlichen Vorfall unbeteiligte, inzwischen in Altersteilzeit lebende Zeuge irgend ein persönliches Interesse am Ausgang des Prozesses haben könnte oder sich bei seiner erkennbar ungebundenen Aussage von anderem als seiner Wahrheitspflicht als Zeuge vor Gericht hätte leiten lassen. |
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| cc) Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten Ziff. 2 lässt sich schließlich auch insoweit nicht feststellen, als er es – unstreitig – unterlassen hat, alkoholisierte Personen von der Beförderung auszuschließen. Zwar sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 der VO-ABB die Möglichkeit vor, Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, von der Beförderung auszuschließen; nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO-ABB gilt dies insbesondere für Personen, die unter dem Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen; nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VO-ABB ist zur Entscheidung über den Ausschluss von der Beförderung auch das Personal – hier mithin der Beklagte Ziff. 2 – berufen. Unabhängig davon freilich, ob hieraus auch eine Verpflichtung des Beklagten Ziff. 2 zugunsten der Klägerin ableitbar wäre, lagen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten Ziff. 2 hier nicht vor. Zwar besteht für das Gericht kein Zweifel, dass ein Ausschluss von der Beförderung – seinem Sinn und Zweck entsprechend - grundsätzlich auch schon vorsorglich hätte erfolgen können, mithin nicht etwa erst nach dem Zustieg solcherart qualifiziert-alkoholisierter Fahrgäste in den Bus. Wie gesehen steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass – aus der insoweit einzig maßgeblichen Sicht des Beklagten Ziff. 2 – eine besondere Gefahrenlage in diesem Sinne bestanden hätte. |
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| dd) Sonstige Anknüpfungspunkte für ein schadensursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten Ziff. 2 sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. |
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| Das gilt namentlich auch für dessen späteres Verhalten an der Endhaltestelle in M.. Ungeachtet dessen, dass sich – wie das Landgericht zu Recht festgehalten hat – ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten Ziff. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr schadensursächlich, sondern – allenfalls – noch schadensvertiefend bzw. schmerzenverlängernd hätte auswirken können, steht für das erkennende Gericht nach der Anhörung der Klägerin wie auch des Beklagten Ziff. 2 nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin den Beklagten Ziff. 2 dort nicht nur überhaupt angesprochen und ihm von ihrem Sturz berichtet hat, sondern – weitergehend - diesen vor allem auch um Hilfe gebeten bzw. zumindest diesem gegenüber eine Hilfsbedürftigkeit geltend gemacht hätte. Allein daraus, dass die Klägerin sich bei ihrer Vorsprache an das Knie gefasst hat, genügte hierfür nicht. Dass sie aber - wie sie bei ihrer Anhörung erklärte - diesem auch gesagt hätte: „Ich kann nicht mehr!“, steht nicht fest. Insoweit waren die Bekundungen der Klägerin - trotz wiederholter Nachfragen - nicht nur denkbar „blass“, sondern auch inkonsistent. Darüber hinaus ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, warum sich der Beklagte Ziff. 2 einer Bitte um Hilfe hätte verschließen sollen. Ein Schuldeingeständnis wäre damit nicht verbunden gewesen. Auch wäre es für ihn – wie er überzeugend betonte – technisch ein Leichtes gewesen, über Funk für die Klägerin Hilfe herbei zu rufen. Mangels einer für den Beklagten erkennbaren Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ist demzufolge für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte Ziff. 2 etwa wegen unterlassener Hilfeleistung oder sonst gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hätte (vgl. etwa §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 323 c, 221, 16 StGB). |
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| 3. Der Beklagte Ziff. 2 haftet der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Geschehens schließlich auch nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen (vermuteten) Verschuldens. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG vorlägen. Denn nach vorstehendem Befund besteht für das Gericht kein Zweifel, dass der Schaden der Klägerin jedenfalls nicht durch ein Verschulden des Beklagten Ziff. 2 als Fahrzeugführer verursacht wurde, d.h. der Beklagte Ziff. 2 – jedenfalls - exkulpiert ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG). |
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| B. Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 1 |
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| Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld aufgrund des streitgegenständlichen Ereignisses verneint. |
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| 1. Vertragliche Ansprüche |
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| Dies gilt zunächst für vertragliche Ansprüche. Denn die Klägerin kann von der Beklagten Ziff. 1 keinen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). |
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| a) Zur Überzeugung des Gerichts ist im Streitfall zwar vom Vorliegen eines Beförderungsvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 1 auszugehen. Denn nach der informatorischen Anhörung der Klägerin besteht kein Zweifel, dass die Klägerin in S. in den vom Beklagten Ziff. 2 gesteuerten Linienbus der Beklagten Ziff. 1 eingestiegen ist, womit - sofern nicht schon vorab durch Lösen einer Fahrkarte erfolgt - jedenfalls dann durch schlüssiges Verhalten ein Beförderungsvertrag mit der Beklagten Ziff. 1 zustande kam (vgl. dazu nur Himmelreich/Halm, Kfz-Schadensregulierung, Loseblatt, Stand 101. Lfg. März 2009, Kap. C VII 3 b, Rn. 658 ff. i.V.m. 210 m.w.N.). |
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| b) Dieser Beförderungsvertrag verpflichtete die Beklagte nicht nur, die Klägerin überhaupt von Schriesheim zum Zielort zu transportieren, sondern auch wohlbehalten, d.h. unter Schonung ihrer Gesundheit (vgl. BGHZ 8, 239/241; Himmelreich, a.a.O., Rn. 666; Rösch in: jurisPK-BGB, § 631, Rn. 113 m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte Ziff. 1 nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen (s.o.) verletzt, nachdem sie die Klägerin nicht unversehrt transportiert hat. |
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| c) Dies hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte Ziff. 2 (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB: „es sei denn“; dazu auch Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. 2008, 25. Kap., Rn. 298 f.) jedoch hier nicht zu vertreten. |
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| aa) Zwar müsste sich die Beklagte Ziff. 1 insoweit nach § 278 Satz 1 BGB auch ein Verschulden ihres „zur Erfüllung“ ihrer Beförderungsverpflichtung gegenüber der Klägerin eingesetzten Mitarbeiters, des Beklagten Ziff. 2, zurechnen lassen. Ein solches Verschulden lag hier aber - wie gesehen (s.o.) - nicht vor. |
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| bb) Ein eigenes Verschulden der Beklagten Ziff. 1 (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) lässt sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. |
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| Für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten Ziff. 1 sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| Aber auch ein fahrlässiges Verhalten scheidet hier aus. Fahrlässig handelt - wie gesehen (s.o.) -, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt; wobei als Maßstab gilt, was von einem Handelnden in der konkreten Situation erwartet werden konnte. Welches Verhalten dabei in concreto verlangt werden kann, bestimmt sich nach dem Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu fordern ist (vgl. BGH NJW 1972, 151; Senat NJW 2005, 2318). Insoweit kann zur näheren Konkretisierung dieser Sorgfaltspflichten - auch bzgl. der Beklagten Ziff. 1 - auf die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen weiteren Rechtsvorschriften zurückgegriffen werden, namentlich die bereits genannte VO-ABB sowie die BOKraft. Nach § 22 PBefG ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn (1) die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, (2) die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und (3) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann. Dabei sind Verkehrsleistungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG „eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne.“ |
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| Nach dem bereits angeführten § 2 VO-ABB besteht ein Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem PBefG eine Beförderungspflicht besteht. |
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| Gemäß § 2 BOKraft müssen der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Je nach Größe des Unternehmens kann gemäß § 3 Abs. 2 BOKraft gegebenenfalls eine allgemeine Dienstanweisung zu erlassen sein (vgl. hierzu näher auch Filthaut, NZV 00, 17 sub IV u V m.w.N. z.B. RGZ 169, 376/381; BGH VersR 1969, 517; 1975, 257/260; OLG Köln NZV 1992, 279). |
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| Nach diesen Maßstäben ist hier ein schadensursächliches fahrlässiges Verhalten der Beklagten Ziff. 1 nicht feststellbar. |
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| Dafür, dass die Ausrüstung oder Beschaffenheit des Busses der Beklagten Ziff. 1 zu beanstanden gewesen wäre, sind Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für den Betrieb der Beklagten Ziff. 1 im Allgemeinen. Eine besondere Unfallhäufigkeit ist - ungeachtet deren Aussagekraft - nach den von der Klägerin nicht bestrittenen, vom Vertreter der Beklagten Ziff. 1 im Termin vom 27.04.2009 genannten Zahlen für das Gericht nicht anzunehmen. |
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| Aber auch die Organisation der Personenbeförderung durch die Beklagte Ziff. 1 im Besonderen, speziell im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladenburger Altstadtfest ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. |
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| Denn die Beklagte Ziff. 1 vermochte mit Hilfe der Aussage des - auch insoweit glaubwürdigen - Zeugen B. nachzuweisen, dass nach den langjährigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem L. Altstadtfest allenfalls mit einem geringfügigen Mehrandrang an Fahrgästen gerechnet werden konnte, der jedenfalls mit den von der Stadt L. (sowie der Gemeinde H.) zusätzlich bestellten Bussen ohne weiteres zu bewältigen war und bis dahin auch noch nie zu irgendwelchen Beschwerden wegen überfüllter Busse Anlass gegeben hatte, andernfalls wäre dies zur Überzeugung des Gerichts dem für die Einsatzplanung insoweit verantwortlichen Zeugen B. nicht verborgen geblieben. Schließlich hat der Zeuge B. weiter ausgeführt, über die Busfahrer seien regelmäßig - wenn auch nicht im Sinne einer exakten Fahrgastzählung, so doch jedenfalls grob - Daten darüber erhoben worden, ob die eingesetzten Busse eine ausreichende Kapazität aufwiesen. Auch insoweit besteht für das Gericht kein Grund an der Richtigkeit der in sich stimmigen und auf jede Nachfrage hin sicheren Ausführungen des Zeugen B. zu zweifeln. |
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| Geht man hiervon aus, so fällt der Beklagten Ziff. 1 selbst dann keine Fahrlässigkeit zur Last, wenn man unterstellte, dass auch die Transportkapazität des vom Beklagten Ziff. 2 kurzerhand eingesetzten Gelenkbusses nicht dafür ausgereicht haben sollte, alle Wartenden in Schriesheim aufzunehmen. Schließlich konstituiert § 22 PBefG eine Beförderungspflicht nur im Rahmen der „regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel“, schließt mithin Ausnahmefälle nicht aus, in denen die vorgehaltenen Kapazitäten wider Erwarten doch nicht ausreichen. Nicht voraussehbare Schwankungen des Beförderungsbedarfs bedurften folglich seitens der Beklagten Ziff. 1 auch keiner besonderen Vorkehrungen, weder des Vorhaltens einer zusätzlichen Busreserve noch des Einsatzes von Haltestellenpersonal oder zusätzlichen Busbegleitern. |
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| Solcher Vorkehrungen bedurfte es vorliegend insbesondere auch nicht etwa aufgrund einer an der Bushaltestelle in S. am 08.09.2007 gegen 21:00 Uhr „völlig außer Kontrolle geratenen Situation“. Denn von einer solchen Situation kann für die gerichtliche Entscheidung hier nicht ausgegangen werden (s.o.). Deshalb kann im Streitfall mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob solche besonderen Vorkehrungen an „Brennpunkten“, etwa an Abfahrtsstellen nach bestimmten Großereignissen wie Fußballspielen oder Demonstrationen o.ä. nach deren Ende für eine bestimmte Zeitspanne generell geschuldet sein könnten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin hier nicht vorgetragen hat, dass speziell an der Haltestelle in S. im Rahmen des L. Altstadtfests zum fraglichen Zeitpunkt - mit einem besonderen Mehrandrang zumal an - angeblich - (schon) alkoholisierten Personen hätte gerechnet werden müssen oder auch nur können. |
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| Demnach kommt es hier letztlich nicht darauf an, ob solche Schutzvorkehrungen der Beklagten Ziff. 1 unter wirtschaftlichem Aspekt - auch unter Berücksichtigung von deren gesetzlicher Verpflichtung zur „Eigenwirtschaftlichkeit“ in § 8 Abs. 4 Satz1 PBefG - hätten zugemutet werden können. Dies gilt unabhängig davon, dass für das Gericht nicht ersichtlich ist, wie alleine durch die Anwesenheit eines Busbegleiters oder einer einzelnen Hilfsperson an der Bushaltestelle hier der Sturz der Klägerin - wie erforderlich - mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte wirksam verhindert werden können; eine bloß vage Chance auf Verhinderung verpflichtete die Beklagte Ziff. 1 zu solchen Maßnahmen jedenfalls nicht (vgl. Filthaut, NZV 2000, 16 i.V.m. BGHZ 64, 46/51 f.; NJW 1984, 432; NJW-RR 88, 1367; OLG Düsseldorf VersR 96, 1386). |
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| Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Vergleich der Klägerin mit den im Luftverkehr praktizierten Schutzvorkehrungen. Denn insoweit sind die Ausgangslagen für die betreffenden Unternehmen zu unterschiedlich. Abgesehen von der Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 zur Beförderung einerseits sowie auf Eigenwirtschaftlichkeit andererseits steht für die Personenbeförderung mit Linienbussen auch tatsächlich kein abgeschirmter, umzäunter, an wenigen Plätzen überregional konzentrierter und demgemäß beherrschbarer Ein- und Ausstiegsbereich zur Verfügung. Vielmehr ist der Nahverkehr seinem Wesen entsprechend auf die Überbrückung kurzer Distanzen angelegt, was mit diversen Haltestellen im nach allen Seiten hin offenen öffentlichen Verkehrsraum und in kurzen Abständen einhergeht. Auch eine kontingentierte Vorbuchung mit entsprechender Möglichkeit zur Kontrolle und damit Steuerung der „Publikums-Ströme“ scheidet für die Beklagte Ziff. 1 aus, sodass im Luftverkehr mögliche Schutzmaßnahmen von der Beklagten Ziff. 1 ersichtlich weder tatsächlich geleistet noch verlangt werden können. |
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| Es bedarf im Ergebnis hier auch keiner Entscheidung, ob die Beklagte Ziff. 1 möglicherweise - aufgrund ihrer (nicht näher dargelegten) Betriebsgröße - grundsätzlich zum Erlass einer allgemeinen Dienstanweisung verpflichtet gewesen wäre, was nach den Ausführungen des Zeugen B. - wohl - nicht erfolgt sein dürfte. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich dies vorliegend schadensursächlich ausgewirkt hätte. Ob nämlich in einer solchen Dienstanweisung für den Fall einer „außer Kontrolle“ geratenen Situation an einer Haltestelle besondere Maßnahmen festzulegen wären, kann dahinstehen, nachdem eine solche Situation hier nicht vorlag. Allein die hier einzig anzunehmende alltägliche Situation einer grenzwertigen Auslastung eines Busses bedurfte jedenfalls keiner speziellen Regelung in einer Dienstanweisung. |
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| Entsprechendes gilt für das von der Klägerin wiederholt thematisierte Unterlassen besonderer Schulungsmaßnahmen für Busfahrer für den Fall einer „außer Kontrolle“ geratenen Situation. |
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| 2. Auch deliktische Schadens bzw. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten Ziff. 1 kommen vorliegend nicht in Betracht. |
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| a) Nach Vorstehendem ist weder für eine schuldhafte Rechtsgutsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch eine schuldhafte Verletzung eines den Schutz zumindest auch der Klägerin bezweckenden Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB etwas ersichtlich (vgl. dazu König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 16 StVG, Rn. 6 m.w.N.). |
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| b) Die Klägerin kann gegen die Beklagte Ziff. 1 auch keine Ansprüche aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB herleiten. Zwar war der Beklagte Ziff. 2 seinerzeit ohne Zweifel als „Verrichtungsgehilfe“ der Beklagten Ziff. 1 zu qualifizieren. Jener hat die Klägerin aber weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen rechtswidrig verletzt. Zumindest ist nach vorstehendem Befund von einer hinreichenden Exkulpation der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auszugehen, weil der Schaden trotz der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entstanden ist (vgl. dazu BGH LM [Fb] Nr. 1; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 831, Rn. 16). |
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| 3. Die Beklagte Ziff. 1 haftet der Klägerin indessen - grundsätzlich - aufgrund der Betriebsgefahr ihres Busses gemäß §§ 7 Abs. 1, 8a StVG. |
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| a) Die Klägerin wurde im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „beim Betrieb“ des Busses der Beklagten Ziff. 1 verletzt. |
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| Nach zutreffender, inzwischen ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieses Haftungsmerkmal - entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm - weit auszulegen. Erforderlich ist dafür ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs. Im Übrigen genügt es jedoch, wenn sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (vgl. BGHZ 105, 65/66; 107, 359/366; 115, 84/86; VersR 2005, 566; NJW-RR 2008, 764; Senat, NJW 2005, 2318; Heß/Burmann, NJW 2009, 899 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (Senat, a.a.O. m.w.N.; dazu auch König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 7 Rn. 10 f. m.w.N.). Der Ein- und Aussteigevorgang - wie hier - gehört in diesem Sinne grundsätzlich schon bzw. noch zum „Betrieb“ eines öffentlichen Verkehrsmittels (vgl. RGZ 69, 357; 126, 137; BGHZ 1, 17, 21; zu § 1 HaftPflG); und zwar speziell auch in der Form der „Beförderung“ im Sinne von §§ 8 f. StVG (vgl. BGH VersR 1969, 518; OLG Frankfurt/M. VersR 1975, 381; OLG Celle NJW 1999, 332; OLG Karlsruhe, 10. Zivilsenat, Urt. v. 15.08.1997, NZV 1999, 127; König a.a.O., § 8, Rn. 8 m.w.N.). |
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| Hieran ändert es - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nichts, dass im Streitfall die Klägerin nach eigenem Vorbringen infolge eines Gestoßen-Werdens durch nachdrängende Fahrgäste zu Fall kam. Hierdurch wurde der spezifische Zusammenhang zwischen dem „Betrieb“ des Busses und dem Sturz nicht unterbrochen. Denn der Betrieb des Busses war hier nicht etwa - wie die Beklagten meinen - für das Verhalten des oder der nachdrängenden Dritten nach dem Schutzzweck des § 7 StVG völlig unerheblich bzw. bedeutungslos oder lediglich äußerer Anlass (vgl. zu diesem Maßstab BGHZ 58, 162; VersR 1988, 641; NZV 1997, 117; 2004, 243). Schließlich war der Betrieb des Busses vorliegend nicht nur Grund für das Warten vieler Personen an der Haltestelle. Darüber hinaus war das mit dem „Betrieb“ des Busses als Personenbeförderungsmittel einhergehende Öffnen der Türen auch innerer Grund für das auch vom Beklagten Ziff. 2 bei seiner Anhörung bestätigte Drängeln und Schubsen der Dritten, die nach Sachlage ebenfalls in den Bus der Beklagten Ziff. 1 gelangen wollten. |
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| b) Demzufolge wäre die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin - jedenfalls dem Grunde nach - zum Ersatz des aus dem Sturz erwachsenen Schadens sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet (§ 11 Satz 1 und 2 StVG). |
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| c) Die grundsätzlich bestehende Gefährdungshaftung der Beklagten Ziff. 1 tritt vorliegend indessen hinter dem gravierenden Mitverschuldens- bzw. -verursachungsbeitrag der Klägerin zurück (§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB). |
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| aa) Nach § 254 Abs. 1 BGB, auf den § 9 StVG Bezug nimmt, hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Ein Mit-„Verschulden“ in diesem Sinne setzt dabei nicht - wie sonst - eine vorwerfbare, rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht voraus, sondern meint vielmehr (nur) den vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Interesses, die Verletzung einer gegenüber sich selbst bestehenden Obliegenheit, ein „Verschulden gegen sich selbst“ (vgl. BGHZ 3, 46; NJW 1997, 2234; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 254, Rn. 1). Den Geschädigten trifft danach ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB schon dann, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 1972, 36; 2001, 149). Ein schuldhaftes Verhalten, das auch eine Haftung gegenüber einem anderen begründen könnte, ist dafür hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1965, 1075; 1982, 168; Heinrichs, a.a.O., Rn. 8). Voraussetzung ist indessen grundsätzlich die Vorhersehbarkeit (vgl. BGH NJW-RR 06, 965) und Vermeidbarkeit der Schädigung (vgl. Heinrichs, a.a.O., Rn. 9). |
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| Bei der sonach tatrichterlich zu treffenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise, so beispielsweise in Fällen des Sich-Begebens in eine Situation der Eigengefährdung, auch eine vollständige Haftungsfreistellung des Schädigers in Betracht (vgl. BGH VersR 1995, 583/584; NJW 2007, 3211; OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 554; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 380, 381 sowie OLG München, Urt. v. 02.08.2007 – 8 U 1656/07; Palandt/Heinrichs, BGB, § 254, Rn. 32). Namentlich gilt dies für Fälle der Gefährdungshaftung - wie hier nach § 7 Abs. 1 StVG (vgl. Heinrichs, a.a.O., Rn. 32). |
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| Speziell für den Fall der Beförderung mit öffentlichen Massenverkehrsmitteln galt zudem - zumindest für die Zeit vor der Novellierung des Schadensrechts zum 01.08.2001 - wie vom Landgericht zutreffend herausgearbeitet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich als „Grundsatz“, dass |
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„In aller Regel … in einem modernen Großraumwagen der Fahrgast sich selbst überlassen [ist]; er kann nicht damit rechnen, daß der Wagenführer, …, sich um ihn kümmert.“ |
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(so für Straßenbahnen BGH VersR 1972, 152 sowie explizit auf Linienbusse erstreckend BGH NJW 1993, 654; NJW 1999 573). |
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| Dabei wurde unter anderem darauf abgestellt, dass § 4 Abs. 3 Satz 3 VO-ABB die ausdrückliche Verpflichtung der Fahrgäste vorsieht, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen. |
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| bb) Nach diesen - mit den Parteien noch vor Anhörung der Klägerin im Termin vom 27.04.2009 ergebnisoffen erörterten - Grundsätzen ist nach Würdigung des Ergebnisses der Anhörung der Klägerin sowie des Beklagten Ziff. 2 und Vernehmung des Zeugen B. im Streitfall von einem derart erheblichen und so überwiegenden „Verschulden“ der Klägerin gegen sich selbst am streitgegenständlichen Sturz auszugehen, dass dahinter die Betriebsgefahr des Busses der Beklagten Ziff. 1 vollständig zurücktritt. |
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| Dabei ist zumindest auch zu berücksichtigen, dass nach bisheriger, vom Landgericht zu Recht angeführter, zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Fahrgast im modernen öffentlichen Massenverkehrsmittel grundsätzlich auf sich allein gestellt ist, also grundsätzlich selbst die Verantwortung für seine Sicherheit trägt (s.o.). Daran ändert sich letztlich nichts Grundlegendes, dass der Gesetzgeber - wie nicht zuletzt an § 8a StVG deutlich wird - mit der Reform des Schadensrechts das erklärte Ziel einer Verbesserung des Schutzes von Insassen - namentlich unentgeltlicher Personenbeförderung - verfolgte (vgl. BTDrucks 14/7752, S. 31 f.; Burmann/Heß in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, Vor §§ 8, 8a StVG, Rn. 28; König, a.a.O., § 8a, vor Rn. 1). Denn um eine unentgeltliche Personenbeförderung handelte es sich hier nicht. Im Übrigen kann offen bleiben, ob die noch vor Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Stürzen von Fahrgästen in öffentlichen Linienbusse nunmehr gewisser Modifikationen bedarf. Denn die streitgegenständliche Ausgangssituation eines Sturzes beim Einstieg in einen stehenden Bus unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen von Stürzen im fahrenden Bus nicht unerheblich. Demzufolge kann offen bleiben, ob der vom Landgericht insoweit gezogene Erst-Recht-Schluss aus den vorgenannten Entscheidungen zu Stürzen während der Fahrt greift. Immerhin verweist das Landgericht in diesem Kontext zu Recht darauf, dass sich der Einstiegsvorgang noch weitergehend als der Fahrvorgang den Einflussmöglichkeiten des Busfahrers (wie damit auch des Busunternehmers) entzieht. Dies muss umso mehr gelten, wo - wie im vorliegenden Fall nicht zuletzt durch den (zeitaufwändigen) Busaustausch dokumentiert - seitens des Busfahrers in keiner Weise zusätzlich zur Eile gemahnt wurde, weder durch Alarmtöne noch zugehende Türen oder - nach dem Ergebnis der Parteianhörung - ein sonstiges dem Beklagten Ziff. 2 und damit der Beklagten Ziff. 1 zurechenbares Verhalten die mit dem normalen Ein- und Aussteigen ohnehin verbundenen Risiken in irgendeiner Art und Weise zusätzlich erhöht wurden. |
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| Schon wegen der den Einstieg kennzeichnenden eigenen Dynamik des Fahrgasts, wie auch der zu überwindenden Spalte sowie - jedenfalls bis dato üblicherweise - differierenden Höhen zwischen Haltestellen- und Busboden-Niveau, ist somit für jeden Fahrgast nicht nur ohne weiteres erkennbar, sondern drängt sich sogar schlechterdings auf, dass er schon beim normalen Ein- und Ausstieg in bzw. aus einem Linienbus im ureigensten Interesse größte Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen muss, um Stürze und damit eigene Verletzungen zu vermeiden (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urt. v. 29.01.2007 - 6 U 2099/06 zit. nach Filthaut, NZV 2008, 226 sub II 1 b bb). |
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| In concreto gebot die Situation der Klägerin darüber hinaus sogar noch eine erheblich gesteigerte Aufmerksamkeit; und zwar nicht nur, wenn man deren schriftsätzlichen Vortrag zugrunde legte, dass an der Haltestelle eine „völlig außer Kontrolle“ geratene Situation vorgelegen hätte (vgl. nur I 3). Denn schon die nach dem Ergebnis der Parteianhörungen feststehende große Anzahl der zusammen mit der Klägerin an der Haltestelle Wartenden veranlasste immerhin den Beklagten Ziff. 2, der mit seinem Solo-Bus schon an die Haltestelle herannahte, zu einem „Beidrehen“ und einem Austausch des Busses gegen einen geräumigeren Gelenkbus, was - nach Einschätzung des Zeugen B. - immerhin einige Minuten in Anspruch genommen und damit die Ungeduld der zahlreichen Wartenden nach aller Lebenserfahrung ohne Zweifel weiter „strapaziert“ haben dürfte. |
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| Befanden sich außerdem unter den Wartenden - nach eigener Darstellung der Klägerin in ihrer Anhörung - „rechts, links und hinter“ ihr zumindest rund zehn von ihr erkannt alkoholisierte Jugendliche, was ungeachtet einer konkreten Bedrohlichkeit derselben allgemeinbekannt zumindest mit einer gewissen zusätzlichen Enthemmung und Undiszipliniertheit der Jugendlichen einherging, so bestand für die Klägerin schon aus Gründen des Selbstschutzes aus ihrer Sicht aller Anlass zu gesteigerter Vorsicht. |
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| Dies gilt umso mehr als die Klägerin nach eigener Angabe selbst rund zehn Minuten an der Haltestelle warten musste, so dass sie die Situation vor Ort - anders als etwa der mit seinem Bus erst ankommende und mit den eher technischen Aufgaben befasste Beklagte Ziff. 2 - selbst gut zu überblicken vermochte. Auch wenn die Klägerin - mangels feststellbar „völlig außer Kontrolle geratener Situation“ - vielleicht (noch) nicht gehalten war, gänzlich auf die Beförderung mit dem Bus zu verzichten, so bestand für sie, die sie erklärtermaßen keinerlei Eile hatte, jedenfalls die Möglichkeit, sich räumlich vom „Pulk“ zu distanzieren und - notfalls - auch auf den nächsten Bus zu warten, um sich dem Einflussbereich der alkoholisierten Mit-Wartenden soweit wie möglich zu entziehen. Ob sie sich auch noch - wie sie einzig geltend machte - nach Öffnung der Türen dem „Druck“ bzw. „Sog“ der Wartenden hätte entziehen können, ist angesichts ihrer 10-minütigen Wartezeit vor Ort ersichtlich ohne Belang. |
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| Stattdessen postierte sich die Klägerin jedoch im Gegenteil - wie sie selbst bei ihrer Anhörung erklärte - bewusst „mittig“, um sich eine gute Ausgangsposition für den Zugang zum Bus zu sichern. Dass sie jedoch in dieser exponierten Position am extremsten dem nach allgemeiner Lebenserfahrung von jedermann zu erwartenden „Gedränge und Geschubse“ ausgesetzt sein würde, war auch für die zum Unfallzeitpunkt rund 44-jährige Klägerin ohne weiteres vorhersehbar. Ihr im Übrigen völlig unsubstantiierter Verweis auf die eigene „Unerfahrenheit“ verfängt insoweit nicht, denn besonderer Erfahrungen bedurfte es in dieser Situation nicht. Gleichwohl setzte sich die Klägerin ohne Not dieser besonderen Gefährdung in der exponierten Position aus, nur um sich die beste Ausgangslage für einen Zustieg in den Bus zu verschaffen. |
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| Sie verstieß damit aber in deutlicher Weise gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Erst recht gälte dies selbstverständlich bei Zugrundelegung der von der Klägerin selbst schriftsätzlich geltend gemachten „völlig außer Kontrolle geratenen Situation“. Nach alledem tritt bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Streitfall die seitens der Beklagten Ziff. 1 allenfalls zu berücksichtigende bloße Betriebsgefahr hinter dem ganz erheblichen Mitverursachungsbeitrag der Klägerin zurück. |
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| Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zwar zulässig. Das für die Zulässigkeit erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 Abs. 1 ZPO liegt schon deshalb vor, weil die Beklagten jede Haftung für den streitgegenständlichen Vorfall leugnen, nach der - insoweit einzig maßgeblichen und ausreichenden - Behauptung der Klägerin die weitere medizinische Entwicklung unabsehbar ist, sodass jedenfalls in Form von medizinischen Behandlungskosten für die Zukunft noch Schäden zu gewärtigen sind und insoweit ohne eine Titulierung Verjährung droht. Nach Vorstehendem ist der Feststellungsantrag aber in der Sache gleichfalls unbegründet. |
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| Gründe, die bei der vorliegenden Entscheidung eines Einzelfalls nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor. |
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