Zivilprozessordnung - ZPO | § 527 Vorbereitender Einzelrichter

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.

(2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(3) Der Einzelrichter entscheidet

1.
über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3.
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4.
über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;
5.
über den Wert des Streitgegenstandes;
6.
über Kosten, Gebühren und Auslagen.

(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

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Referenzen - Gesetze | § 313 ZPO

§ 313 ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 313 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Besc
§ 313 ZPO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 97


(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen. (2) Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßo
§ 313 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Zivilprozessordnung - ZPO | § 526 Entscheidender Richter


(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn1.die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,2.die Sache keine besonderen Schwierigkei

Referenzen - Urteile | § 313 ZPO

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25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 313 ZPO.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2003 - 5 StR 359/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2003

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StPO § 338 Nr. 1 GVG §§ 21e, 76 Eine große Strafkammer, die nicht als Schwurgericht tätig ist, kann geschäftsplanmäßig mit drei Beisitzern besetzt sein. BGH, Beschluß vom 11. November 2003

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2005 - XI ZR 218/04

bei uns veröffentlicht am 19.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 218/04 vom 19. April 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2002 - V ZR 77/01

bei uns veröffentlicht am 10.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 77/01 vom 10. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 218/99

bei uns veröffentlicht am 23.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 218/99 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 32/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 32/10 Verkündet am: 4. November 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G a) Das

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2009 - XII ZR 75/06

bei uns veröffentlicht am 25.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 75/06 Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - V ZR 187/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 187/03 vom 22. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 531 Abs. 2 Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung neuen Ta

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Mai 2009 - II ZR 259/07

bei uns veröffentlicht am 25.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 259/07 Verkündet am: 25. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2001 - II ZR 48/99

bei uns veröffentlicht am 15.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 48/99 Verkündet am: 15. Januar 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2001 - I ZR 53/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/99 Verkündet am: 25. Januar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2007 - IX ZR 103/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 103/05 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2013 - VIII ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 49/12 Verkündet am: 13. März 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (z

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Apr. 2006 - XII ZR 250/03

bei uns veröffentlicht am 12.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 250/03 vom 12. April 2006 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vé

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Okt. 2004 - V ZR 330/03

bei uns veröffentlicht am 01.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 330/03 Verkündet am: 1. Oktober 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ha

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2000 - V ZR 269/98

bei uns veröffentlicht am 14.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269/98 Verkündet am: 14. Januar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2003 - IV ZR 321/02

bei uns veröffentlicht am 19.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 321/02 Verkündet am: 19. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ________________

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2006 - III ZR 117/06

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/06 Verkündet am: 21. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 4 A

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - VII ZR 335/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 335/02 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2018 - VIII ZR 212/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 212/17 Verkündet am: 17. Oktober 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juli 2016 - 8 U 5/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.12.2015, Az. 316 O 212/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - I-10 U 5/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06. 2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg abgeändert. Es wird festgestellt, dass die sofortige Abberufung des Klägers als Vorstand und dem Vorstand vorsitze

Landgericht Heidelberg Urteil, 21. Okt. 2011 - 5 S 30/11

bei uns veröffentlicht am 21.10.2011

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.3.2011, Az. 30 C 304/10, abgeändert: a) Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 774,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2011 - 2 UF 21/10

bei uns veröffentlicht am 21.02.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Bundesfinanzdirektion Südwest wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesloch vom 14.01.2010 (1 F 33/08) in Ziffer 2. b) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Zu Lasten der Versorgung des Antrag

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Mai 2009 - 1 U 261/08

bei uns veröffentlicht am 25.05.2009

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2008 - 6 O 44/08 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 12. Juli 2006 - 1 U 20/06

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.01.2006 - 1 O 360/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

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(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn1.die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,2.die Sache keine besonderen Schwierigkeiten...
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen...