Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BOKraft 1975 | § 2 Grundregel

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Inhaltsverzeichnis

Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.

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(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs.
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published on 07/05/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2016 (M 23 K 15.1730) wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenents
published on 30/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten d
published on 25/05/2009 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2008 - 6 O 44/08 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig
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