Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 20 U 189/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 102/14 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Rentenversicherungsvertrags erledigt haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.201,47 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 € zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Auszahlung des Kapitalbetrags aus einer privaten Rentenversicherung, die im Jahr 2001 unter ihrer Beteiligung zwischen der am 15. März 2013 verstorbenen Frau K als ursprüngliche Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossen wurde.
4Im Versicherungsschein vom 19. Juli 2001 (GA 234 f.) sind Frau K als Versicherungsnehmerin und die Klägerin als versicherte Person bezeichnet. Versicherungsbeginn war der 1. August 2001. Der jährliche Versicherungsprämie betrug bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer am 1. August 2006 19.122,23 €. Als Rentenbeginn war der 1. August 2013 festgelegt, wobei wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen war. Zum Bezugsrecht ist im Versicherungsschein festgehalten:
5„Im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer
6unwiderruflich im Todesfall: L, 24.08.1988; L2, 16.01.1980; zu gleichen Teilen“.
7Im Antragsformular, das Frau K als „Antragsteller“ und die Klägerin als „zu versichernde Person“ unterzeichnet haben, heißt es über den Unterschriften unter der Überschrift „Besondere einzelvertragliche Vereinbarungen“:
8„Bei Tod des Versicherungsnehmers soll die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen.
9S-Beitragsdepot 170.000,00 DM zu überweisen auf: Konto (Nr. 8x1 xxx5), E…
10Vereinbarungen sind erst gültig, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt worden sind.“
11Hierauf nimmt der Versicherungsschein nicht Bezug.
12Lt. Schreiben vom 9. Juli 2006 (GA 236) und erneut unter Verwendung eines Formulars der Beklagten mit Datum vom 6. August 2006 (GA 302) änderte Frau K die Bezugsberechtigung widerruflich für den Erlebensfall zu Gunsten ihrer beiden Enkel L und L2. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 1. August 2006. Lt. weiterem Schreiben vom 11. August 2011 (GA 30) - dessen Echtheit bestritten ist - teilte Frau K der Beklagten mit, dass die Rentenversicherung im Fall ihres Todes auf die beiden Enkel übergehen soll und diese sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein sollten. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 18. August 2011. Nach dem Tod der Frau K teilte sie den Enkeln mit Schreiben vom 21. März 2013 (GA 31) mit, dass mit dem Tod der Versicherungsnehmerin der Rentenversicherungsvertrag auf sie übergehe. Antragsgemäß wurde der Rentenversicherungsvertrag auf die Enkel umgeschrieben.
13Die Klägerin, die nicht im Besitz von Vertragsunterlagen war, schrieb handschriftlich unter dem 19. Juli 2013 (GA 36) die Beklagte mit „Eilt!“-Vermerk an:
14„Bezugnehmend auf obige Sache teile ich Ihnen mit, dass Frau K, meine Tante, mit mir gemeinsam vor vielen Jahren bei der S2 war. Wir haben dann beide gemeinsam einen Vertrag unterschrieben. Die beiden Enkelkinder L2 und L sollten das festgelegte Geld erben zu je 1/2.
15Ich bitte um Zusendung des Vertrages in Kopie. Vorerst darf kein Geld zur Auszahlung kommen! Die Sache eilt!“
16Am 23. Juli 2014 gab die Klägerin persönlich ein weiteres von ihr verfasstes Schreiben mit Datum vom 21. Juli 2014 (GA 83) bei der Beklagten ab, in dem sie nochmals um Abschrift des Vertrages bat, über den sie keinerlei Unterlagen besitze und den sie gemeinsam mit ihrer Tante unterschrieben habe.
17Die Beklagte zahlte den Kapitalbetrag der Rentenversicherung in Gesamthöhe von 142.551,89 € am 24. Juli 2013 an die Enkel der Verstorbenen aus, die sich für die Option der Kapitalabfindung entschieden hatten, und unterrichtete die Klägerin hierüber mit Schreiben vom selben Tage (GA 37). Von der Klägerin vorgerichtlich weiterverfolgte Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vorlage der Vertragsunterlagen und Auszahlung des Versicherungsbetrages lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (GA 41) mit der Begründung ab, die Rentenversicherung sei zwar auf ihr Leben genommen worden, sie sei jedoch nicht Vertragspartnerin geworden und zu keinem Zeitpunkt aus dem Vertrag begünstigt gewesen; sie habe weder Auskunfts- noch Schadensersatzansprüche.
18Die Klägerin hat vorgetragen, Frau K und sie hätten den Vertrag gemeinsam abgeschlossen und sie sei für den Fall des Todes der Frau K bezugsberechtigt gewesen. Zwischen ihr und Frau K habe eine enge Beziehung bestanden. Nach dem Krieg habe sie zur Vermögensmehrung der Frau K erheblich beigetragen und auch im hohen Alter noch die Vermögensfürsorge für diese ausgeübt und sie gepflegt. Die Klägerin hat zudem behauptet, die Unterschriften unter dem Schreiben vom 11. August 2011 seien gefälscht. Bereits die Änderung der Bezugsberechtigung im Jahr 2006 sei unter dem Einfluss des gewalttätigen Schwiegersohnes der Frau K erfolgt. Erst nach dem Tod der Frau K und ihrem, der Klägerin, Tod stünde den Enkeln der Rest der Lebensversicherung zu,
19Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
20- 21
1. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die zusammen mit Frau K, geborene C, G 7, C, abgeschlossene Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung AG unter Nummer 4xx38xxx-x zu erteilen;
- 23
2. die Beklagte zu verurteilen, eine beglaubigte Abschrift der zusammen mit Frau K, geborene C, G 7, C, abgeschlossenen Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung AG unter Nummer 4xx38xxx-x herauszugeben,
- 25
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr den zu Unrecht ausgezahlten Versicherungsbetrag von 142.551,89 € auszuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stünden aus dem Versicherungsvertrag keine Leistungen zu; sie sei lediglich versicherte Person gewesen. Sie habe daher die Erlebensfallleistung zu Recht an die Enkel der Frau K ausgekehrt.
29Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
30Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
31Die Klägerin habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Versicherungsvertrag, insbesondere nicht aus § 242 BGB. Voraussetzungen eines daraus abgeleiteten Auskunftsanspruchs seien eine Sonderverbindung zwischen den Parteien, ein zugrunde liegender Anspruch, eine entschuldbare Ungewissheit des Berechtigten über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts sowie eine Zumutbarkeit des Arbeitsaufwandes für den Verpflichteten. Es fehle bereits an einem Anspruch der Klägerin. Die begehrte Auskunft über den Versicherungsvertrag sei darauf gerichtet, den Zahlungsantrag zu stützen, der jedoch nicht gegeben sei. Eine möglicherweise ursprünglich bestehende Bezugsberechtigung der Klägerin sei spätestens aufgrund des Änderungsantrags der Versicherungsnehmerin vom 11. August 2011 erloschen, durch den das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erlebens- und den Todesfall gemäß § 159 Abs. 3 VVG, § 330 BGB auf die Enkel L und L2 übergegangen sei. Die Änderung des Bezugsrechts habe allein der Versicherungsnehmerin oblegen. Eine Mitwirkung oder Information der Klägerin sei nicht erforderlich gewesen. Der Versicherungsnehmer habe gemäß § 159 Abs. 1 VVG das Recht, an Stelle des Dritten (des Bezugsberechtigten) einen anderen zu setzen.
32Dem Beweisantrag der Klägerin, die Echtheit der Unterschriften des Änderungsantrags zu überprüfen, sei ebenso wie dem weiteren Beweisantrag, darauf gerichtet, eine Einflussnahme durch den Schwiegersohn der Versicherungsnehmerin zu belegen, nicht nachzugehen gewesen.
33Zwar sei die Einsetzung einer Person als Bezugsberechtigte sittenwidrig, wenn diese Zuwendung vom Versicherungsnehmer ohne hinreichende Entschließungsfreiheit vorgenommen werde. Die Beklagte würde im Fall der Unwirksamkeit der Einsetzung der Enkel jedoch nicht verpflichtet sein, eine weitere Auszahlung an die Klägerin vorzunehmen. Es sei anerkannt, dass § 409 BGB bei einer Erklärung über das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung entsprechende Anwendung finde, weil der Versicherer in der Regel außer Stande sei, zu beurteilen, ob die Begünstigung ganz oder teilweise nichtig ist. Der Versicherer solle gegen die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme geschützt werden. Diese Grundsätze würden auch vorliegend geltend, weil die Beklagte die Umstände der Erteilung einer Bezugsberechtigung nicht kenne und nicht beurteilen könne.
34Sofern die Klägerin ursprünglich Bezugsberechtigte gewesen sei und ihre Bezugsberechtigung nicht verloren haben sollte, bestünde zwischen den Parteien ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das eine Haftung aus c.i.c. begründen könne. Aber auch hier sei ein Anspruch der Klägerin nicht ersichtlich. Aufgrund des Schreibens vom 11. August 2011 habe die Beklagte von einer wirksamen Änderung des Bezugsrechts ausgehen können. Daran ändere das Schreiben der Klägerin vom 19. Juli 2013 nichts, aus dem sich nicht ergebe, dass aufgrund einer Unwirksamkeit der Erteilung der Bezugsberechtigung für die Enkel stattdessen die Klägerin Bezugsberechtigte sein solle. Vielmehr nehme das Schreiben Bezug darauf, dass die Enkelkinder “das festgelegte Geld erben“ sollten. Auch nach Erhalt dieses Schreibens habe die Beklagte die Auszahlung an die Enkelkinder vornehmen dürfen. Da sie nicht an deren Bezugsberechtigung habe zweifeln müssen, sei sie auch nicht gehalten gewesen, den Betrag zu hinterlegen.
35Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsvertrages. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus § 3 Abs. 4 VVG. Anspruchsberechtigt sei nur der Versicherungsnehmer, nicht aber ein begünstigter Dritter. Im Übrigen bestehe der Anspruch nach Beendigung und Abwicklung des Versicherungsverhältnisses mit Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr.
36Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst ihr erstinstanzliches Klageziel unverändert weiterverfolgt hat. Sie macht - im Anschluss an vom Senat erteilte rechtliche Hinweise - geltend, durch die besondere Vereinbarung im Versicherungsantrag habe sie im Fall des Todes der Frau K neue Versicherungsnehmerin werden sollen. Damit sei für sie eine konkrete Bezugsberechtigung und nicht nur eine Hoffnung begründet worden. Da es sich um eine Vereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung handele, seien spätere, ihre Rechtsposition beeinträchtigende Verfügungen gemäß § 161 BGB von Anfang an unwirksam. Es bestünden Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil. Fälschlich sei kein Beweis zu den Umständen des Abschlusses des Rentenversicherungsvertrags erhoben worden, der auch den Zweck verfolgt habe, sie – die zu der verstorbenen Frau K, ihrer Tante, ein inniges Verhältnis gehabt und sich sehr um diese gekümmert habe – abzusichern und die finanziellen Mittel im Falle des Ablebens der Frau K vor den Eltern der Enkel zu sichern. Zudem habe auch der beantragte Beweis über die Echtheit der Unterschriften im Zusammenhang mit der angeblichen Vertragsänderung im Jahre 2011 erhoben werden müssen.
37Nachdem die Beklagte auf gerichtliche Verfügung hin den Versicherungsschein und den Antrag vorgelegt hat, hat die Klägerin die Anträge auf Auskunftserteilung und Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsscheins im Termin vom 12. Juni 2015 in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten als Drittschuldnerin am 21. Dezember 2015 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Klägerin in Höhe von 4.165,91 € zuzüglich Kosten von 149,81 € für den Beschluss und 34,70 € für die Zustellung zugestellt wurde, hat die Klägerin eine weitere Antragsänderung vorgenommen.
38Die Klägerin stellt nunmehr die Anträge,
39unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
40- 41
1. festzustellen, dass sich die Klageanträge zu 2) und 3) [gerichtet auf Auskunft und Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Versicherungsscheins] erledigt haben,
- 43
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 138.201,47 € zu zahlen und
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 € zu erbringen.
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Sie trägt vor, die familiären Hintergründe betreffend den Vertragsschluss im Jahr 2001 seien ihr nicht bekannt; die „Besondere Vereinbarung“ im Versicherungsantrag, wonach bei Tod des Versicherungsnehmers die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen solle, sei nicht wirksam zustande gekommen, weil sie ein darin ggf. liegendes Angebot, eine solche Regelung zum Inhalt des Versicherungsvertrags zu machen, nicht angenommen habe; auch im Versicherungsschein sei insoweit nichts dokumentiert. Sie bestreitet, dass dem Zusatz im Versicherungsantrag eine rechtsverbindliche Erklärung der verstorbenen Versicherungsnehmerin zu Grunde liege, die von der Klägerin angenommen worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin vereinbarungsgemäß im Fall des Todes der Frau K das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmerin habe fortsetzen sollen, ergebe sich daraus noch nicht ergeben, dass Frau K gewollt habe, dass die Klägerin auch Geld bekomme; schließlich sei die Bezugsberechtigung vor Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit abänderbar gewesen und entsprechend hier auch abgeändert worden.
49Gehe man hingegen von einer verbindlich gemeinten Vereinbarung zwischen Frau K und der Klägerin aus, so handele es sich um eine Schenkung, durch die Frau K der Klägerin bereits bei Antragstellung die Position der späteren Versicherungsnehmerin zugewandt habe. Deshalb handele es sich nicht um eine aufschiebend bedingte Vertragsübernahme, so dass § 161 BGB nicht einschlägig sei. Die Schenkung sei wegen Formmangels gemäß § 125 BGB nichtig, weil keine notarielle Beurkundung im Sinne von § 518 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt sei, und habe daher keine Rechtsfolge auslösen können. Der Formmangel sei nicht nach § 518 Abs. 2 BGB durch das Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden, denn versprochene Leistung sei die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft gewesen, so dass Heilung nur erfolgt wäre, wenn sie (die Beklagte) – wie nicht geschehen – den Vertrag bei Tod der Frau K auf die Klägerin übertragen hätte. Auch liege der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses im Verhältnis zwischen ihr als Versicherer und Frau K als Versicherungsnehmerin, so dass es sich gegebenenfalls um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handele; es spreche nichts dafür, dass die Vereinbarung, dass die Klägerin beim Tod der Frau K neue Versicherungsnehmerin werden sollte, unwiderruflich habe sein sollen; nach der Auslegungsregel des § 331 Abs. 1 BGB habe die Vereinbarung im Versicherungsantrag der Klägerin lediglich eine jederzeit widerrufliche Hoffnung auf den Erwerb der Rechtsstellung beim Tod der Frau K vermittelt. Zu bedenken sei zudem, dass der Klägerin ein unwiderrufliches Bezugsrecht nicht eingeräumt worden sei; würde Frau K den Vertrag zu Lebzeiten gekündigt haben, hätte sie – die Beklagte – nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Rückkaufswert an die unwiderruflich Begünstigten im Todesfall, also die Enkel der Frau K, auszahlen müssen; das spreche ebenfalls dafür, dass nach dem Willen der Parteien nur eine widerrufliche Begünstigung der Klägerin beabsichtigt gewesen sei.
50Schließlich könne die Klägerin, wolle man sie als Versicherungsnehmerin ansehen, allenfalls Anspruch auf eine lebenslange Rente erheben, weil sie das Kapitalwahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe.
51Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
52II.
53Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
54Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem am 18./19. Juli 2001 geschlossenen Rentenversicherungsvertrag einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung in unstreitiger Höhe von 142.551,89 €. Das ergibt sich aus ihrer Stellung als Versicherungsnehmerin, in die sie mit dem Tod der Frau K am 15. März 2013 eingetreten ist.
55Die Regelung im Versicherungsantrag vom 18. Juli 2001, wonach bei Tod des Versicherungsnehmers (Frau K) die versicherte Person (die Klägerin) als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen soll, ist als aufschiebend bedingte Vertragsübernahme zu werten. Der Versicherungsnehmerwechsel stellt rechtlich gesehen eine Vertragsübernahme dar (vgl. etwa Senatsurt. v. 21.8.2015 - 20 U 72/15, n.v.; KG, Urt. v. 7.6.2002 – 6 U 112/01, VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.2.2006 - 12 U 246/05, NJW-RR 2006, 817; Beyer/Britz, VersR 2013, 1219, 1225 f.). Die – gesetzlich nicht geregelte – Vertragsübernahme ist entweder als ein dreiseitiger Vertrag oder als ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der übernehmenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils anzusehen, wobei die Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann BGH, Urt. v. 30.1.2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083, Rn. 19). Der Senat geht hier davon aus, dass ein dreiseitiger Vertrag vorliegt, den die Parteien und Frau K geschlossen haben.
56Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass sich insoweit Frau K und die Klägerin vertraglich binden wollten. Das folgt aus den schriftlichen Erklärungen im Antrag, den beide unterzeichnet haben. Dass vertraglich bindende Erklärungen gewollt waren, folgt jedenfalls aus dem Umstand, dass die Fortsetzungsregelung unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen“ aufgenommen wurde. Die Vereinbarung ist auch durch die Unterschrift der Klägerin als versicherte Person gedeckt, denn in dieser Eigenschaft wird sie in der in Rede stehenden Regelung angesprochen. Dass die Regelung sich im Versicherungsantrag befindet, steht der Annahme einer verbindlichen Vereinbarung nicht entgegen, denn den Beteiligten steht es frei, auch im Rahmen eines solchen Antrags entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
57Von einem Rechtsbindungswillen auszugehen, entspricht auch der Interessenlage, insbesondere auf Seiten der Klägerin. Wenn – wie hier – die Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich (§ 150 Abs. 2 S. 1 VVG bzw. § 159 Abs. 2 S. 1 VVG in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung [a.F.]). Dadurch soll jede Spekulation mit dem Leben anderer verhindert werden. Für die versicherte Person kann es geradezu eine Voraussetzung ihrer Einwilligung sein, dass schon unter Lebenden die Versicherungsnehmereigenschaft für den Fall des Todes des bisherigen Versicherungsnehmers geklärt wird. Dieses Interesse ist legitim und schutzwürdig (Mohr, VersR 1966, 702, 704).
58Umstände, die gleichwohl an einem Rechtsbindungswillen der Klägerin oder der Frau K bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags einschließlich der „Besonderen Vereinbarungen“ zweifeln ließen, trägt die Beklagte nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
59Davon, dass die Beklagte die erforderliche Zustimmung erteilt hat, ist zu ihren Lasten auszugehen. Der Versicherungsschein enthält vorliegend keine Angaben zu dem in den Antrag aufgenommenen Versicherungsnehmerwechsel. Dazu hätte er sich aber verhalten müssen, weil der Versicherungsnehmerwechsel Bestandteil der vertraglichen Absprachen war und im Zweifel davon auszugehen ist, dass Frau K den Versicherungsvertrag nicht gewollt hätte, wenn nicht die Folgen ihres Todes für den Versicherungsvertrag geregelt gewesen wären. Damit weicht der Versicherungsschein von den getroffenen Vereinbarungen ab (§ 5 Abs. 1 VVG a.F.). § 5 Abs. 3 VVG a.F. bestimmt, dass der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen gilt, wenn der Versicherer nicht gemäß Abs. 2 S. 2 durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein auf etwaige Abweichungen vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen besonders aufmerksam gemacht hat. Ein solcher Hinweis fehlt hier. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt des Antrags - hier namentlich der Versicherungsnehmerwechsel - „als vereinbart“ (§ 5 Abs. 3 VVG a.F.) anzusehen ist und die Beklagte ihre fehlende ausdrückliche Zustimmung nicht mehr einwenden kann.
60Die so vereinbarte Vertragsübernahme ist als aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten, denn gewollt war ohne jede Einschränkung die Fortsetzung der Versicherung durch die Klägerin im Fall des Todes der Frau K. Einseitig widerrufbar ist diese vertragliche Regelung nicht. Zugleich gilt damit auch § 161 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach bei einer Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand jede weitere Verfügung, die während der Schwebezeit über den Gegenstand getroffen wird, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam wird, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde (vgl. Mohr, VersR 1966, 702, 703).
61Unter einer Verfügung im Sinne des § 161 BGB versteht man jede Einwirkung auf das (bedingt übertragene) Recht durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung (Staudinger/Bork, BGB, Neubearb. 2015, § 161, Rn. 4). Beeinträchtigende Verfügungen sind – ihre von der Klägerin bestrittene Wirksamkeit im Übrigen unterstellt – nicht nur in der (aufschiebend durch ihren Tod bedingten) Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf die Enkel mit Schreiben vom 11. August 2011 und die darin diesen unwiderruflich eingeräumte Bezugsberechtigung im Erlebensfall, sondern eine solche ist auch in der widerruflichen Änderung der Bezugsberechtigung im Erlebensfall durch Schreiben vom 9. Juli bzw. 6. August 2006 zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urt. v. 28.9.1988 - IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21 m.w.N.; ebenso Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 5; Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 159, Rn. 18) haben die Benennung eines Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung und der Widerruf einer solchen Bezugsberechtigung als Ausübung rechtsändernder Gestaltungsrechte Verfügungscharakter. Macht der Versicherungsnehmer von seinem vertraglich begründeten Gestaltungsrecht Gebrauch und benennt er einen anderen Bezugsberechtigten, so führt er durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung eine inhaltliche Änderung des Versicherungsvertrages herbei. Die Benennung eines Dritten ist eine inhaltliche Umgestaltung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf die Versicherungsleistung und ebenso der Verpflichtung zu seiner Erfüllung, denn der Anspruch auf Leistung an die eigene Person und der Anspruch auf Leistung an eine dritte Person schließen einander aus. Demnach verfügt der Versicherungsnehmer durch Ausübung der Bezugsberechtigung u. a. über seinen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch. Diese Rechtsumgestaltung hat Verfügungscharakter, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bezugsberechtigung unwiderruflich oder nur widerruflich ist.
62Dem im Sinne des § 161 BGB beeinträchtigenden Charakter der Bezugsrechtsbestimmung lässt sich vorliegend nicht entgegen halten, dass die Bezugsrechtseinräumung oder ‑änderung durch Frau K nicht den Eintritt der Klägerin in die Stellung der Versicherungsnehmerin gehindert hat. Denn mit der Versicherungsnehmerstellung war zugleich die Leistungsberechtigung im Erlebensfall verbunden. So war es zudem bei Antragstellung ausdrücklich geregelt. Eine Bezugsrechtsänderung in Bezug auf den Erlebensfall stellt sich danach als Aushöhlung der schon mit dem ursprünglichen Vertragsschluss begründeten Rechtsposition der Klägerin als Versicherungsnehmerin nach dem Tod der Frau K dar. Auch ein nur widerruflich einem Dritten eingeräumtes Bezugsrecht für den Erlebensfall hätte ihre Rechtsstellung als Versicherungsnehmerin nach dem Tod der Frau K geschwächt, schon weil durch das Risiko eines nicht rechtzeitigen wirksamen Widerrufs des Bezugsrechts ihre Vermögensposition (auch rechtlich) gefährdet gewesen wäre.
63Im Ergebnis bedeutet dies, dass sowohl der Versicherungsnehmerwechsel auf die Enkel der Frau K als auch die Einräumung der Bezugsrechte auf den Erlebensfall zu deren Gunsten gemäß § 161 BGB unwirksam sind und alleine die Klägerin als Versicherungsnehmerin berechtigt ist, die Erlebensfallleistung zu beanspruchen.
64Ohne Belang ist, dass es sich bei der Übertragung der Stellung der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin durch Frau K möglicherweise um eine Schenkung handelt. Ob das ganz oder zum Teil der Fall ist, oder ob die Klägerin Gegenleistungen erbracht hat, etwa in Form der behaupteten Pflege und Versorgung, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch im Falle eines Schenkungsversprechens der Frau K stünde der Wirksamkeit der Vereinbarung der Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) nicht entgegen, weil der Formmangel gemäß § 518 Abs. 2 BGB mit der zugleich erfolgten aufschiebend bedingten Übertragung der Rechtsposition durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt war. Das ergibt sich aus § 2301 Abs. 2 BGB, wonach auf ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, bei Vollzug der Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands durch den Schenker die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden.
65Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, reicht für den Schenkungsvollzug im Sinne von § 518 Abs. 2 BGB ein aufschiebend bedingtes Vollzugsgeschäft aus (BGH, Urt. v. 29. 11. 2011 – II ZR 306/09, BGHZ 191, 354; BGH, Urt. v. 10.5.1989 – IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282; jeweils m.w.N.; ebenso Staudinger/Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, § 2301 Rn. 29; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2301 Rn. 13; Mohr, VersR 1966, 702). Allgemein ist nur erforderlich, dass der Schenkende alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Es genügt für den Vollzug einer Schenkung, das für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung – des Todesfalls – zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt. Das ist hier der Fall, denn der Versicherungsnehmerwechsel war schon 2001 – eben aufschiebend bedingt durch den Tod der Frau K vor Eintritt des Versicherungsfalls – vereinbart worden. Der eine andere Fallgestaltung betreffenden Entscheidung des OLG Hamm vom 6. Mai 1989 – 31 U 12/98 – (WM 1989, 2236) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
66Ohne rechtliche Bedeutung ist auch, dass den Enkeln der Frau K von vornherein ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden ist. Dies hätte zwar – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – im Fall der Kündigung des Vertrags vor Eintritt des Erlebensfalls dazu geführt, dass den Todesfallberechtigten der Anspruch auf den Rückkaufswert zugestanden hätte (BGHZ 45, 162). Das ändert aber nichts daran, dass die Leistung bei Eintritt des Erlebenfalls demjenigen zusteht, der insoweit begünstigt ist. Das ist hier nach den getroffenen Vereinbarungen die Klägerin.
67Die Klägerin kann auch eine Kapitalleistung verlangen und ist nicht darauf beschränkt, monatliche Rentenzahlungen durch die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Spätestens mit Klageerhebung hat die Klägerin, die bereits vorgerichtlich nicht Rentenzahlung, sondern Zahlung in Höhe des vertraglich geschuldeten Kapitalbetrages, wenn auch deklariert als Schadensersatz, gefordert hatte, das ihr aufgrund des Versicherungsvertrags zustehende Wahlrecht ausgeübt.
68Zahlung an sich kann die Klägerin allerdings nur in Höhe von 138.201,47 € verlangen. Der Verfügungsbeschränkung gemäß § 829 Absatz 1 S. 1 ZPO durch den zu Gunsten der Eheleute C2 unter dem 16. Dezember 2015 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der zur Folge hat, dass die Klägerin im laufenden Rechtsstreit im Umfang der Pfändung nicht mehr Zahlung an sich verlangen kann, ist zulässig dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin insoweit von der Leistungs- auf die Feststellungsklage übergegangen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225 Rn. 22; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 18).
69Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt. Als Versicherungsnehmerin standen die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft gemäß § 242 BGB und auf Aushändigung eines Ersatzversicherungsscheins gemäß § 3 Abs. 2 VVG zu; diese hat die Beklagte erst im Laufe des Berufungsrechtsstreits erfüllt.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 9. März 2016 gestellten Vollstreckungsschutzantrag kann – unabhängig von der Frage, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist – schon deshalb nicht entsprochen werden, weil zu den Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO nichts vorgetragen worden ist. Die bloße Absicht, Rechtsmittel gegen das Senatsurteil einlegen zu wollen, reicht insoweit nicht aus.
71Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind soweit ersichtlich geklärt; auch wenn es sein mag, dass die streitgegenständliche Klausel im Antragsformular im Rechtsverkehr verbreitet Anwendung findet, so sind dem Senat doch obergerichtliche Entscheidungen, die von den hier vertretenen Rechtsauffassungen abweichen, nicht bekannt und werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
72Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 155.000 €
73(Auskunft und Herausgabe eines Ersatzversicherungsscheins zunächst jeweils 5.000 €, im Übrigen 142.551,89 €, insgesamt zunächst also 152.551,89 €; gebührenrechtlich hat die Klageumstellung nach einseitiger Teilerledigungserklärung schon deshalb keine Relevanz, weil zwischen den Streitwerten 140.000 € und 155.000 € kein Gebührensprung besteht)
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 20 U 189/14
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 11. März 2016 - 20 U 189/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Tenor
1. | Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.09.2005 – 7 O 128/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: |
Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.: ... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.: ...) ab dem 01.12.2004 mit der Firma K Aktiengesellschaft, ... als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
2. | Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
3. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
4. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Gründe
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(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.
(2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt.
(4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.
(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die S. und U. U. Familienstiftung, ist die mit Testament vom 25. Oktober 2001 eingesetzte Alleinerbin des am 26. Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Dr. S. U. , der Beklagte ist der Sohn des Erblassers. Der Erblasser war als persönlich haftender Gesellschafter an der S. Verlag GmbH & Co. KG und der I. Verlag GmbH & Co. KG jeweils zu 51 %, an der Verlagsleitung GmbH zu 55 % sowie an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend den Grundbesitz L. straße , F. beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 räumte er unter anderem für den Zeitpunkt seines Versterbens einem Treuhän- der für die zu diesem Zeitpunkt aufsichtsrechtlich noch nicht genehmigte gemeinnützige S. U. -Stiftung ohne Gegenleistung Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften ein mit der Maßgabe , dass nach seinem Tod sein Erbe Hauptbeteiligter sei. Der Treuhänder trat die Rechte aus den Unterbeteiligungen am 23. Oktober 2002 an die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam entstandene S. U. -Stiftung ab.
- 2
- In § 16 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 heißt es zur Geschäftsführung : I. Geschäftsführer der Innengesellschaft ist der Hauptbeteiligte. … II. Der Hauptbeteiligte hat die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, ehe er bei der Wahrnehmung ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften zustehender Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Gesellschafterentscheidungen in den Beteiligungen hinausgehen (entsprechend § 116 Abs. 2 HGB), ist die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen. …
- 3
- § 18 lautet: Verteilung von Gewinn und Verlust I. Auszugehen ist von dem Gewinn oder Verlust, der für den Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften steuerlich maßgeblich ist. II. Der so berechnete verteilungsfähige Gewinn beziehungsweise etwaige Verlust wird unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten verteilt. …
- 4
- Seit dem Tod des Erblassers streiten die Parteien - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - darüber, ob die der S. U. - Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen in den Nachlass gefallen und bei der Berechnung des vom Beklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sind.
- 5
- Das Landgericht hat dem Klagebegehren, es solle festgestellt werden, dass der Erblasser durch den notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 der S. U. -Stiftung Unterbeteiligungen von jeweils 30 % an den vier genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes rechtswirksam eingeräumt habe, entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
- 6
- Die hinsichtlich der Verurteilung nach den weiteren Klageanträgen gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (IV ZR 8/09) zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Feststellungsklage sei zulässig. Der Klageantrag sei auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, da es um die Zugehörigkeit von Rechten zum Nachlass und die Bewertung der Grundlagen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin als Alleinerbin gehe. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Erblasser habe der S. U. -Stiftung durch notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 rechtswirksam Unterbeteiligungen von jeweils 30 % an den genannten Gesellschaften schenkungsweise auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt. Zwar liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der unentgeltlichen vertraglichen Begründung der Beteiligung an einer Innengesellschaft - anders als bei der Beteiligung an einer Außengesellschaft - kein Vollzug der Schenkung, da in einer Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen der Hauptbeteiligte dem Unterbeteiligten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags lediglich schuldrechtlich verpflichtet sei. Auf eine - hier vorliegende - Unterbeteiligung , bei der dem Unterbeteiligten über eine bloße Einräumung von schuldrechtlichen Forderungen auf Vermögensleistungen hinaus eine mitgliedschaftliche Position eingeräumt werde, die ihm die Möglichkeit gebe, maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Innengesellschaft und seiner Beteiligung auszuüben , sei diese Rechtsprechung jedoch nicht anzuwenden. In einem solchen Fall sei die Schenkung bereits mit dem Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags gemäß § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 11
- Das Berufungsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Der Erblasser hat der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen an den Gesellschaften durch Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall zugewendet; die Schenkungen waren mit der Einräumung der Unterbeteiligungen im notariellen Vertrag vom 24. Oktober 2001 vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB.
- 12
- 1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
- 13
- Die Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet; die Klägerin hat ein Interesse an der von ihr begehrten Feststellung.
- 14
- a) Mit der Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nach § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im Ganzen, sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1955 - IV ZR 180/54, LM Nr. 5 zu § 2100 BGB; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 m.w.N.; Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03, BGHZ 158, 226, 227 f. m.w.N.; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9; Roth in Stein/ Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26). Demgegenüber können einzelne rechtserhebliche Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Berechnungsgrundlagen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91, NJW-RR 1993, 391; Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93 NJW 1995, 1097 m.w.N.). Ebenso wenig kann die Feststellung einer abstrakten Rechtsfrage ohne Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis erstrebt werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447 m.w.N.; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 90 Rn. 9; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 33).
- 15
- b) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich vorliegend weder um die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens noch um die unselbständige Festlegung von Berechnungsgrundlagen für den Pflichtteilsanspruch des Beklagten. Vielmehr begehrt die Klägerin die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis des Pflichtteilsanspruchs hervorgehender gegen- seitiger Berechtigungen und Verpflichtungen. Sind die jeweiligen Unterbeteiligungen an den genannten Gesellschaften der S. U. -Stiftung durch den Erblasser rechtswirksam zu Lebzeiten auf den Zeitpunkt seines Todes geschenkt worden, so sind sie nicht in den Nachlass gefallen. Ein Pflichtteilsanspruch des Beklagten könnte sich hierauf nicht erstrecken. Handelte es sich demgegenüber bei der Einräumung der Unterbeteiligungen lediglich um ein Vermächtnis, wäre dieses gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Beklagten nachrangig und deshalb bei dessen Berechnung nicht von den Nachlassaktiva abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86, NJW 1988, 136, 137; MünchKommBGB/Lange, 5. Aufl., § 2311 Rn. 20).
- 16
- c) Anders als die Revision meint, kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage klären zu lassen, dass dem Beklagten über einen bestimmten Betrag hinaus kein weitergehender Pflichtteilsanspruch zustehe. Die Erhebung einer solchen Klage wäre zwar grundsätzlich möglich. Sie hätte aber bei dem hier gegebenen umfangreichen Nachlass zur Folge, dass nicht nur über die von der Klägerin rechtshängig gemachten Hauptstreitpunkte, sondern über zahlreiche weitere Fragen, insbesondere die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände zum Nachlass sowie deren Bewertung, in einem gerichtlichen Verfahren gestritten werden müsste. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungklage kommt es vielmehr maßgeblich darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall prozessökonomisch sinnvoll ist, weil sie einzelne zwischen den Parteien streitige Punkte so klären kann, dass der Streit zwischen ihnen insgesamt ausgeräumt wird und sich weitere Prozesse erübrigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1951 - II ZR 16/50, BGHZ 1, 65, 74; Urteil vom 27. Juni 1990 - IV ZR 104/89, NJW-RR 1990, 1220, 1221; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Denn es liegt nicht fern, dass nach Klärung der aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Hauptpunkte zwischen den Parteien insgesamt eine vergleichs- weise Einigung über den Pflichtteilsanspruch erzielt wird, die eine - von der Klägerin nicht gewünschte - Einbeziehung weiterer Streitpunkte in einen Rechtsstreit entbehrlich macht.
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- 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
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- Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Erblasser der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen an den vier Gesellschaften rechtswirksam durch Schenkung unter Lebenden aufschiebend bedingt durch seinen Tod zugewendet hat. Die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages entstehenden Unterbeteiligung, mit der dem Unterbeteiligten über eine schuldrechtliche Mitberechtigung an den Vermögensrechten des dem Hauptbeteiligten zustehenden Gesellschaftsanteils hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt werden, ist mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Sinn von § 2301 Abs. 2, § 518 Abs. 2 BGB vollzogen.
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- a) Bei den der S. U. -Stiftung zugewendeten Unterbeteiligungen handelt es sich um Beteiligungen eines Dritten (Unterbeteiligten) an den Gesellschaftsanteilen des Hauptbeteiligten. Zwischen dem Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten kommt eine bürgerlich-rechtliche Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen zustande, in der dem Dritten eine schuldrechtliche Mitberechtigung zumindest am Gewinn des Gesellschaftsanteils des Hauptbeteiligten eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 - II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 320; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 192, 194; Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 7. Aufl., § 30.1). Auf die Unterbeteiligungsgesellschaft sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 230 bis 236 HGB analog anzuwenden (MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 92 m.w.N.). Der Gesell- schaftsvertrag der Unterbeteiligungsgesellschaft kann jedoch abweichend hiervon regeln, dass der Unterbeteiligte über eine schuldrechtliche Forderung auf Vermögensleistungen hinaus mitgliedschaftliche Teilhaberechte in der (Innen-) Gesellschaft erwerben soll (K. Schmidt, DB 2002, 829, 832; MünchKommHGB/ K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 HGB Rn. 209, 237).
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- Die Unterbeteiligung an einem Geschäftsanteil kann Gegenstand einer Schenkung sein, das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685). Wird die Unterbeteiligung - wie hier - zu Lebzeiten , jedoch erst auf den Zeitpunkt des Todes des Schenkers zugewendet, liegt ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann vor, wenn die Schenkung bereits vollzogen wurde (§ 2301 Abs. 2 BGB). Hierfür ist erforderlich, dass der Schenker alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Schenkung zu vollziehen. Dementsprechend genügt es für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs- oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedingung, hier des Todesfalls, zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339 m.w.N.; Urteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
- 21
- b) Die Schenkung der Unterbeteiligungen an die S. U. - Stiftung wurde durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages in der notariellen Urkunde vom 24. Oktober 2001 als Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall vollzogen, § 2301 Abs. 2, §§ 516 ff. BGB.
- 22
- aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. September 1952 - II ZR 136/51, BGHZ 7, 174, 178 f.; Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 16/52, BGHZ 7, 378, 379 f., jeweils für die stille Ge- sellschaft; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 180/65, WM 1967, 685; offen gelassen in BGH, Urteil vom 2. Juli 1990 - II ZR 243/89, BGHZ 112, 40, 46; so auch OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1996, 1123, 1124; OLG Düsseldorf, NZG 1999, 652, 653) kann die unentgeltliche Einräumung einer Unterbeteiligung - ebenso wie die unentgeltliche Zuwendung der stillen Beteiligung an einer Gesellschaft - mangels dinglicher Mitberechtigung des Unterbeteiligten am Gesellschaftsvermögen der Hauptgesellschaft nicht vollzogen werden. Dies kann weder durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages über die Begründung der Innengesellschaft noch durch die Einbuchung des Gesellschaftsanteils in die Bücher der Gesellschaft geschehen. Das Wesen der Unterbeteiligung als Innengesellschaft ohne Gesellschaftsvermögen besteht gerade darin, dass nur der Hauptbeteiligte an der Hauptgesellschaft beteiligt ist und dass er dem anderen nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages lediglich schuldrechtlich zur Teilhabe zumindest am Gewinn seines Gesellschaftsanteils verpflichtet ist. Geht die Verpflichtung des Hauptbeteiligten dahin, einen anderen durch Einräumung einer Unterbeteiligung lediglich schuldrechtlich an den Vermögensrechten des ihm an der Hauptgesellschaft zustehenden Gesellschaftsanteils zu beteiligen, soll es nach dem Parteiwillen gerade nicht zu einer Vermögensübertragung kommen. Vielmehr erschöpft sich die Zusage in einer schuldrechtlichen Verpflichtung, die im Falle der unentgeltlichen Erteilung des Versprechens der notariellen Form bedarf. Ein solches Schenkungsversprechen kann auch nicht dadurch vollzogen werden, dass der Hauptbeteiligte den vereinbarten Anteil des Unterbeteiligten buchmäßig, steuerlich oder in anderer Weise als Vermögen des anderen führt. Denn auch durch eine derartige Handhabung wird der Unterbeteiligte nicht stärker als schuldrechtlich an dem Gesellschaftsanteil des Hauptbeteiligten als Partner der Innengesellschaft beteiligt. Auch wenn nur ein schuldrechtlicher Anspruch zugewendet werden soll, so stellt doch dessen Anerkennung in den Geschäftsbüchern oder gegenüber dem Finanzamt nicht die Bewirkung der versprochenen Leistung dar; vielmehr wird lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung des Schenkers durch eine andere ersetzt.
- 23
- bb) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat im Schrifttum teilweise Zustimmung erfahren (vgl. Schneider, DB 1954, 739; Meyer, Die Unterbeteiligung an Handelsgesellschaftsanteilen, 1971, S. 79 ff.; Thomsen, Die Unterbeteiligung an einem Personengesellschaftsanteil, S. 31; Böttcher/ Zartmann/Faut, Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung, 3. Aufl., S. 106; Blaurock, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 156 f.; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 12). Demgegenüber wird sie von zahlreichen anderen Stimmen im Schrifttum, die die Schenkung einer Unterbeteiligung mit dem Abschluss des die Innengesellschaft begründenden Gesellschaftsvertrages als vollzogen ansehen wollen, abgelehnt (vgl. Hueck, NJW 1953, 140, für die stille Gesellschaft; Friehe, Die Unterbeteiligung bei Personengesellschaften , S. 53 f.; Ulbrich, Die Unterbeteiligungsgesellschaft an Personengesellschaftsanteilen, S. 101 ff.; Tebben, Unterbeteiligung und Treuhand an Gesellschaftsanteilen, S. 225 ff.; Brandner/Bergmann, Festschrift Sigle, 2000, S. 327, 330 ff.; Coenen, Formfreie Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft und einer Unterbeteiligung, S. 170 ff.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. II, § 2 II 4 c, S. 111 f.; Staudinger/WimmerLeonhardt , BGB, Stand 2005, § 518 Rn. 41; Hueck, ZHR 83 [1920], 1 ff., 22 ff.; Herzfeld, AcP 137 [1933], 270, 297). Eine weitere Ansicht (MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 230 Rn. 224,103; K. Schmidt, DB 2002, 829 ff.; MünchKommBGB/J. Koch, 5. Aufl., § 518 Rn. 37, 33, 35; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., Vor § 705 Rn. 96; § 705 Rn. 45 f.) folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für den Fall nicht, dass dem Beschenkten mit der Beteiligung an der Innengesellschaft nicht nur vermögensrechtliche Ansprüche, sondern auch mitgliedschaftliche Rechte wie Stimm-, Verwaltungs- und Kontrollrechte zugewendet werden. In diesem Fall liege ebenso wie bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft die Verschaffung des Rechts regelmäßig in der Begründung der Mitgliedschaft. Diese begründe als Zuwendungsgegenstand eine Rechtsposition, über die der Zuwendungsempfänger als Gesellschafter der Innengesellschaft vergleichbar einem Stammrecht grundsätzlich rechtlich und tatsächlich verfügen könne. Dieser Auffassung hat sich der Bundesfinanzhof in seiner neueren Rechtsprechung angeschlossen (BFHE 220, 513, 515 f. = NJW-RR 2008, 986 Rn. 13 f.).
- 24
- cc) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die Rechtsprechung des Senats, nach der die unentgeltliche Zuwendung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil weder durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages noch durch die handels- und steuerliche Einbuchung vollzogen ist, mit der Folge, dass eine solche Schenkung aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden könnte, grundsätzlich zu überdenken ist.
- 25
- Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Erblasser der S. U. -Stiftung nicht nur schuldrechtliche Ansprüche auf Beteiligung am Gewinn des Hauptbeteiligten in den Hauptgesellschaften und auf eine Abfindung bei Auflösung der Innengesellschaft eingeräumt, sondern sie erhielt auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der Innengesellschaft. Nach § 16 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 24. Oktober 2001 hat der Hauptbeteiligte die Unterbeteiligte zu unterrichten und anzuhören, bevor er bei der Ausübung der ihm als Gesellschafter der Hauptgesellschaften zustehenden Rechte Handlungen von besonderer Bedeutung vornimmt. Für Handlungen, die über gewöhnliche Entscheidungen im Sinn von § 116 Abs. 1, 2 HGB in den Beteiligungsgesellschaften hinausgehen, ist sogar die Zustimmung der Unterbeteiligten einzuholen.
- 26
- Jedenfalls für den Fall der unentgeltlichen Einräumung einer so ausgestalteten Unterbeteiligung folgt der Senat der Auffassung, dass die Schenkung mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist. Zwar kommt es auch bei der Zuwendung einer solchen Unterbeteiligung - anders als bei der Zuwendung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft - nicht zu einer dinglichen Mitberechtigung an der Hauptgesellschaft, da die Innengesellschaft - wie bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig - über kein Gesamthandsvermögen verfügt. Beschränkt sich aber die Unterbeteiligung nicht nur auf schuldrechtliche Ansprüche gegen den zuwendenden Hauptbeteiligten auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös, sondern werden dem Unterbeteiligten in der Innengesellschaft darüber hinaus mitgliedschaftliche Rechte eingeräumt, durch die er Einfluss auf die Innengesellschaft nehmen kann, erhält er nicht nur die Stellung eines schuldrechtlichen Gläubigers, sondern eine in dem Anteil an der Innengesellschaft verkörperte mitgliedschaftliche Rechtsposition. Das rechtfertigt die Annahme, dass die unentgeltliche Zuwendung einer derartigen Beteiligung an einer Innengesellschaft ebenso wie die unentgeltliche Einräumung einer Beteiligung an einer Außengesellschaft mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen ist.
- 27
- dd) Entgegen der Meinung der Revision steht schließlich der Annahme, die Schenkung der Unterbeteiligungen sei im Sinn von § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen , nicht entgegen, dass der Erblasser dem Treuhänder der S. U. -Stiftung die Unterbeteiligungen erst für den Zeitpunkt seines Versterbens eingeräumt hat. Wird die Schenkung einer Unterbeteiligung - wie hier - mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vollzogen, hat der Erblasser zu Lebzeiten alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan und damit dem Beschenkten eine gesicherte und unentziehbare Anwartschaft eingeräumt, die sich bei Eintritt der Bedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht entwickelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338, 1339).
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2007 - 2/1 O 182/04 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.11.2008 - 1 U 127/07 -
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in Berlin, die er mit notariellem Vertrag vom 19. März 1989 an Frau M., die Nichte der Beklagten, verkaufte. Die Käuferin vermietete mit Zustimmung des Klägers die Wohnung durch
Vertrag vom 11. April 1989 an die Beklagte. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen.
Mit einer im März 1995 erhobenen Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Räumung der Wohnung und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Räumungsklage wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1998 (V ZR 298/96) stattgegeben, weil der Kaufvertrag wegen Unterverbriefung des Kaufpreises formnichtig war. Im Mai 1998 ist die Beklagte aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger hat seinen Anspruch wegen der Nutzung der Wohnung auf insgesamt 146.239,08 DM beziffert und gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht.
Schon am 27. August 1993 hatte die Käuferin wegen einer Forderung von insgesamt 18.797,98 DM zuzüglich Zinsen die angebliche Forderung des Klägers gegen die Beklagte aus "Mietzahlungen für Wohnung" einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge gepfändet. Am 11. April, 17. Juni und 29. August 1994 hatte das Finanzamt Zehlendorf wegen Steuerforderungen von insgesamt 530,99 DM und am 21. Februar 1995 das Finanzamt BerlinMitte /Tiergarten wegen einer Forderung von 12.695,86 DM auf dieselben Ansprüche gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen dieser Pfändungen als unzulässig abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Anspruch weiterverfolgt, hilfsweise Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten und weiter hilfsweise Hinterlegung zum Zwecke der Auskehr an die Gläubiger Finanzamt Mitte/Tiergarten und die Käuferin sowie das Finanzamt Zehlendorf und des Restbetrages an sich selbst begehrt. Außerdem hat der Kläger in Erweiterung
des Hauptantrages Schadensersatz in Höhe von 23.000 DM zuzüglich Zinsen wegen schuldhafter Beschädigungen der Wohnung und nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen verlangt. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit der Hauptantrag in Höhe von 15.000 DM zuzüglich Zinsen (Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung) sowie die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
A.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe den Schaden nicht im einzelnen substantiiert. Er habe pauschal einzelne Beträge angegeben, ohne darzulegen, wie und aufgrund welcher Tatsachen die angeblichen Kosten ermittelt worden seien. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Berufungsgericht geht daher im Ansatz zutreffend davon aus, daß der
geltend gemachte Anspruch nur gemäß §§ 989, 990 BGB begründet sein kann. Nach dem Vorbringen des Klägers wußte die Beklagte im Zeitpunkt der Veränderung und der Beschädigungen, daß sie zum Besitz nicht berechtigt war, und wäre auch in der Lage gewesen, die Verschlechterungen der Sache zu vermeiden. Dem entgegenstehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte dem Kläger für die behaupteten Beschädigungen und Veränderungen der Mietsache Schadensersatz schuldet.
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargetan, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, genügt seiner Substantiierungslast (§ 138 Abs. 1 ZPO) durch die Behauptung von Tatsachen, die geeignet sind, in Verbindung mit einem Rechtssatz die behauptete Rechtsfolge entstehen zu lassen (BGH, Urt. v. 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Das ist hier dadurch geschehen, daß der Kläger die von ihm beanstandeten Beschädigungen und Veränderungen der Wohnung im einzelnen benannt und den geschätzten Beseitigungsaufwand angegeben hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte in der Wohnung eine Wand entfernt. Deren Wiederherstellung koste 4.000 DM; außerdem seien für im Zusammenhang damit notwendige Elektroinstallationen 1.000 DM und für Malerarbeiten 2.000 DM aufzuwenden. Weiter entständen Kosten von 4.000 DM im Bad für die Erneuerung beschädigter Fliesen , defekter und demontierter Armaturen sowie einer völlig verschmutzten Toilettenschüssel. Schließlich koste in der Küche der Austausch von Fliesen,
das Neuverlegen des beschädigten Bodens, die tischlermäßige Instandsetzung der Möblierung sowie der Wiedereinbau einer Abzugshaube insgesamt 4.000 DM. Da der benötigte Geldbetrag verlangt werden kann, bevor der ordnungsgemäße Zustand der Sache wieder hergestellt ist (§ 249 Satz 2 BGB), gehört zu einer schlüssigen Schadensdarstellung nicht die genaue Angabe aller im einzelnen erforderlichen Arbeiten sowie eine betragsmäßig exakte Kostenberechnung. Im übrigen brauchte der Kläger den Schaden auch deshalb nicht ausführlicher zu erläutern, weil die Beklagte seine Behauptungen lediglich pauschal bestritten hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO).
3. Wegen des ihm in diesem Punkt zustehenden Anspruchs kann der Kläger Zahlung an sich verlangen; denn die ergangenen Pfändungsakte erstrecken sich nicht auf Schadensersatzforderungen.
B.
Soweit die Klage den behaupteten Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von 146.239,08 DM betrifft, hat das Berufungsgericht die Hilfsanträge mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Hilfsantrag auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten müsse erfolglos bleiben, weil weitere Pfändungsmaßnahmen getroffen worden seien, die des Finanzamts Zehlendorf sowie der Käuferin M.. Die von beiden Finanzämtern erteilten Ermächtigungen reichten nicht aus, weil sie die an die einzel-
nen Pfändungsgläubiger auszukehrenden Anteile der Forderungen nicht erfaßten und es zudem an einer Ermächtigung der Gläubigerin M. fehle.
Die Hinterlegung stelle lediglich ein Erfüllungssurrogat zugunsten des Schuldners dar; dieser sei unter den Voraussetzungen des § 372 BGB zur Hinterlegung berechtigt, nicht verpflichtet. Eine Hinterlegung des zur Erfüllung der mehrfach gepfändeten Forderung benötigten Betrages verschlechtere zudem möglicherweise die Rechtsstellung einzelner Pfändungsgläubiger.
Diesen Erwägungen ist ebenfalls nicht zu folgen; denn sie lassen die berechtigten Interessen des Klägers als Gläubiger der gepfändeten Forderungen außer Acht.
I.
Mit dem ersten Hilfsantrag in der bisher gestellten Form auf Zahlung an das Finanzamt Mitte/Tiergarten kann die Klage allerdings keinen Erfolg haben.
Die Pfändung der Gläubigerin M. geht der Pfändungsverfügung des Finanzamts im Range vor. Da der Pfändungsbeschluß keine Beschränkung enthält , erstreckt er sich auf die Gesamtforderung des Klägers; diese ist insgesamt verstrickt worden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738; v. 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, 978). Verlangt bei mehrfacher Pfändung ein nachrangiger Gläubiger Zahlung, bevor der bevorrechtigte Gläubiger befriedigt ist, steht dem Drittschuldner der Ein-
wand aus § 804 Abs. 3 ZPO zu. Er kann sich also auf den Vorrang der anderweitigen Pfändung berufen. Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner Leistung an den nachrangigen Gläubiger verlangt, weil er nicht zu Verfügungen berechtigt ist, die die Pfändungsgläubiger beeinträchtigen. Davon abgesehen steht dem Finanzamt Mitte/Tiergarten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur noch eine Forderung von 12.695,86 DM zu.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht erkannt, daß das der Klage zugrundeliegende Begehren des Klägers mittels einer sachdienlichen Umgestaltung des ersten Hilfsantrags erreichbar ist.
1. Das Klagevorbringen sowie die Staffelung der Anträge machen deutlich , daß der Kläger den behaupteten Anspruch in erster Linie mittels eines Antrags auf Leistung an sich - insoweit ist die Klage infolge der Nichtannahme der Revision rechtskräftig abgewiesen -, in zweiter Linie durch einen Antrag, der zur Folge hat, daß vorrangig die Pfändungsgläubiger befriedigt werden und er den verbleibenden Rest der Forderung erhält, und höchst fürsorglich mit einem Hinterlegungsantrag geltend macht. Vor der Behandlung dieses zweiten Hilfsantrags hätte der Tatrichter prüfen müssen, ob das erkennbar gewordene Klageziel durch eine sachgerechte Fassung des hilfsweise formulierten Zahlungsantrags zum Erfolg führen kann. Aufgrund der dem Richter gemäß § 139 Abs. 1 ZPO obliegenden Hinweispflicht war auf eine entsprechende Ä nderung selbst dann hinzuwirken, wenn es einer weitgehenden Umgestaltung des bis-
her formulierten Antrags bedurfte. Das war hier insbesondere deshalb geboten, weil der Kläger, was sich der Gestaltung seiner Anträge ohne weiteres entnehmen ließ, das wirtschaftlich erstrebte Ziel auf jedem nur möglichen prozessualen Wege erreichen wollte.
2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kläger berechtigt , die Gesamtforderung umfassende Leistungsanträge zu stellen, auch ohne dazu von der vorrangigen Pfändungsgläubigerin ermächtigt worden zu sein.
a) Eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung bewirkt lediglich, daß er die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (RGZ 83, 116, 118 f; BGHZ 82, 28, 31; 114, 138, 141). Verboten sind dem Schuldner allein Verfügungen zum Nachteil des pfändenden Gläubigers. Rechtshandlungen, die weder den Bestand der Pfandrechte noch den der gepfändeten Forderung beeinträchtigen, sind ihm infolge der bei ihm verbliebenen Berechtigung dagegen gestattet. Aus diesem Grunde darf er auf Leistung an den Pfändungsgläubiger klagen, und zwar aus eigenem Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Klage folgt schon aus dem Interesse des Schuldners, von der dem Pfändungsgläubiger gegenüber bestehenden Verbindlichkeit befreit zu werden. Da sich die Prozeßführungsbefugnis schon daraus ergibt, daß ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (vgl. BGHZ 114 aaO; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 836 Rn. 5).
b) Diese Rechtsstellung bleibt auch dann erhalten, wenn die Forderung des Schuldners mehrfach gepfändet worden ist. Aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO
folgt, daß seine Verpflichtung sich nunmehr darauf erstreckt, die Rechte aller Pfändungsgläubiger und damit auch das unter ihnen bestehende Rangverhältnis (§ 804 Abs. 3 ZPO) zu beachten. Sind diese Interessen gewahrt, gibt es keinen einsichtigen Grund, ihm bei mehrfacher Pfändung die Klage auf Zahlung an die Pfändungsgläubiger zu versagen. Der Klageantrag muß lediglich zweifelsfrei das Rangverhältnis unter den Gläubigern kennzeichnen, damit dieses bei der Vollstreckung beachtet wird.
c) Da der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist, wird ihm von der ganz herrschenden Meinung die Befugnis eingeräumt, auf Feststellung des Bestehens der Forderung zu klagen (vgl. BGHZ 114, 138, 141; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 835 Rn. 12). Dies mag sachgerecht sein, wenn der Schuldner nicht auf Leistung an die Pfändungsgläubiger klagen will. Hier geht es jedoch um eine andere Frage. Der Kläger berühmt sich einer Forderung, die über die Summe der Ansprüche seiner Pfändungsgläubiger weit hinausgeht, von der Drittschuldnerin jedoch bestritten wird. Der Kläger möchte den nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restanspruch schon jetzt im Wege der Leistungsklage gegen die Beklagte geltend machen. Daran hat er ein berechtigtes Interesse, sofern sichergestellt ist, daß er die Restforderung nicht ausbezahlt erhält, bevor die Forderungen der Pfändungsgläubiger getilgt sind. Der Schuldner verdient auch Schutz davor, daß die Durchsetzung seiner Restforderung durch die infolge der Pfändung gemäß § 829 Abs. 3 ZPO ausgelösten Wirkungen nicht mehr als unbedingt notwendig verzögert und gefährdet wird. Diese Gefahr besteht in besonderem Maße, wenn die durch die Pfändung gesicherten Ansprüche weitaus niedriger sind, als die gepfändete Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner und die Pfändungsgläubiger von sich aus den Drittschuldner nicht in
Anspruch nehmen. Die daraus dem Schuldner entstehenden Risiken treten im Streitfall besonders deutlich hervor. Die Käuferin als vorrangige Pfändungsgläubigerin ist untätig geblieben, möglicherweise deshalb, weil sie kein Interesse daran hat, daß ihre Forderung aus dem Vermögen der Beklagten, ihrer Tante, befriedigt wird. Wäre der Schuldner in solchen Fällen gehindert, gegen den Drittschuldner vorzugehen, solange die Forderungen der Pfändungsgläubiger nicht erfüllt sind, bliebe ihm nur die Möglichkeit, von dem Gläubiger, der die Beitreibung der ihm überwiesenen Forderung verzögert hat, den daraus entstandenen Schaden erstattet zu verlangen (§ 842 ZPO). Daß das Gesetz einen solchen Ersatzanspruch vorsieht, rechtfertigt es jedoch nicht, dem Schuldner die alsbaldige Durchsetzung der ihm trotz der Pfändung verbleibenden Restforderung gegen den Drittschuldner zu versagen, wenn eine Form der Leistungsklage möglich ist, die die berechtigten Belange weder der Pfändungsgläubiger noch des Drittschuldners beeinträchtigt.
d) Der Schuldner kann deshalb zur Sicherung seiner eigenen Rechte schon vor Befriedigung der Pfändungsgläubiger Klage auf zukünftige Leistung erheben.
aa) Eine Klage auf zukünftige Leistung ist gemäß § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Ernstliches Bestreiten der behaupteten Forderung begründet in der Regel die Besorgnis der Leistungsverweigerung (BGHZ 5, 342, 344; BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954, 955). Die Beklagte hat ihre Verpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und davon abgesehen auch die Höhe des Anspruchs bestritten.
bb) Die geltend gemachten Ansprüche müssen bereits entstanden sein; sie dürfen aber von einer Gegenleistung abhängen oder bedingt sein (BGHZ 43, 28, 31; Zöller/Greger, aaO § 259 Rn. 1). Diesen Anforderungen entspricht ein Begehren auf Leistung des nach Befriedigung der Pfändungsgläubiger verbleibenden Restes an den Kläger; denn seine Forderung ist schon jetzt fällig und die Berechtigung auf Zahlung an ihn nur davon abhängig, daß die Pfändungsgläubiger befriedigt sind. Bedingung für den Anspruch ist also der Wegfall der zu deren Gunsten bestehenden Pfändungspfandrechte. Da diese erlöschen, sobald die Forderungen der Gläubiger erfüllt sind, steht einer Klage auf zukünftige Leistung auch nicht der Umstand entgegen, daß gegenwärtig infolge der Pfändung die Gesamtforderung verstrickt ist.
cc) Die Anträge sind auf Zahlung an die einzelnen Pfändungsgläubiger ihrem Rang entsprechend zu richten. Deren Forderungen, einschließlich der aus den Pfändungsbeschlüssen oder -verfügungen ersichtlichen Kostenbeträge (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO), müssen genau beziffert werden. Mit diesem Begehren kann ein Antrag auf Zahlung an den Schuldner verbunden werden, der den Gesamtbetrag des geltend gemachten Anspruchs bezeichnet und zugleich zum Ausdruck bringt, daß der Drittschuldner daraus nur den Restbetrag an den Kläger zu leisten hat, der diesem nach Erfüllung der Ansprüche der Pfändungsgläubiger noch zusteht.
dd) Durch diese Form der Antragstellung sind die Rechte der Pfändungsgläubiger ebenso wie die Belange des Drittschuldners sogar dann ausreichend geschützt, wenn die den Pfändungen zugrundeliegenden Forderungen im Klageantrag fehlerhaft, nämlich zu niedrig, angegeben werden. Im Um-
fang der Differenz ist der Antrag auf Zahlung an den Schuldner wegen des Vorrangs der Pfändungsgläubiger als unbegründet abzuweisen. Wird der Fehler im Prozeß zwischen Schuldner und Drittschuldner nicht bemerkt, erleiden die Pfändungsgläubiger im allgemeinen keinen Rechtsverlust. Sie sind in einem solchen Falle berechtigt, den nicht befriedigten Teil der gepfändeten Forderung selbständig gegen den Drittschuldner geltend zu machen. Nach Überweisung der gepfändeten Forderung kann sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner Klage erheben. Beiden steht die Klagebefugnis unabhängig voneinander zu (BGHZ 114, 138, 141; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 671). Das Urteil, das der Schuldner erzielt, äußert gegenüber den Pfändungsgläubigern keine Rechtskraftwirkung. Der Drittschuldner andererseits hat die Möglichkeit, sich vor der Gefahr doppelter Zahlung dadurch zu schützen, daß er den zwischen Schuldner und Pfändungsgläubiger streitigen Betrag hinterlegt (vgl. BGHZ 86, 337, 340). Erhält ein Pfändungsgläubiger im Einzelfall gleichwohl nicht die volle ihm zustehende Leistung und wird an den Schuldner zu viel ausbezahlt, kann er jedenfalls gegen den Schuldner einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen (vgl. BGHZ 82, 28). Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners trifft den pfändenden Gläubiger also allenfalls dann, wenn er sich nicht hinreichend um die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs bemüht.
III.
Da der Kläger den Hinterlegungsantrag nur für den Fall gestellt hat, daß der Zahlungsantrag erfolglos bleibt, ist der zweite Hilfsantrag für die Entschei-
dung über die Revision nicht erheblich. Der Senat braucht daher nicht darauf einzugehen, ob der bisher praktisch einhelligen Meinung, der Schuldner könne den jedem Pfändungsgläubiger gemäß § 856 Abs. 1 ZPO zustehenden Anspruch nicht geltend machen (RGZ 77, 141, 144; Zöller/Stöber, aaO § 836 Rn. 5), ohne jede Einschränkung zu folgen ist.
C.
Das Berufungsgericht wird nunmehr die Begründetheit der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in dem bezeichneten Umfang zu prüfen haben. Das gibt dem Kläger die Möglichkeit, den Einwand zu erheben und zu beweisen , daß die Pfändungsverfügungen des Finanzamts Zehlendorf inzwischen aufgehoben sind.
Sollte sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen, daß die Gläubigerin M. die Pfändung aufrechterhält, eine Zahlung der Beklagten
jedoch nicht annehmen will, kommt eine Verurteilung der Beklagten zur Hinterlegung dieses Betrages in Betracht (§ 372 Satz 1 BGB). Gerät die Pfändungsgläubigerin erst nach rechtskräftiger Verurteilung der Beklagten in Annahmeverzug , wird die Zahlungsverpflichtung ebenfalls im Wege der Hinterlegung erfüllt.
Kreft Kirchhof Fischer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zugehör ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft Ganter
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.
(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.
(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.