Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 17. Feb. 2006 - 12 U 246/05

bei uns veröffentlicht am17.02.2006

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.09.2005 – 7 O 128/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.: ... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.: ...) ab dem 01.12.2004 mit der Firma K Aktiengesellschaft, ... als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.
Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die D GmbH, hatte am 18.04.2001 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger und die D hatten vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge i. H. v. DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis mit der D endete zum 30.09.2003. Die D machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.
Am 03.12.2003 vereinbarte der Kläger auch mit seinem neuen Arbeitgeber, der K AG, dass sein Anspruch auf Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung umgewandelt werden soll. Dies sollte in der Form geschehen, dass die Versicherungsnehmerstellung zum 01.12.2004 auf den neuen Arbeitgeber übergehen sollte. Die Beklagte macht die Vertragsübernahme davon abhängig, dass der neue Arbeitgeber des Klägers eine Mindestgarantie im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG i.d.F. ab 01.07.2002 (Beitragszusage mit Mindestleistung) übernehme. Hierzu ist der neue Arbeitgeber nicht bereit.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Vertragsübernahme von der Abgabe einer Beitragszusage mit Mindestleistung abhängig machen kann. Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag (fondsgebundene Lebensversicherung), Versicherungs-Nr.: ... (nunmehrige neue Versicherungs-Nr.: ...) ab dem 01.12.2004 mit der Firma K Aktiengesellschaft, ..., als Versicherungsnehmerin in Form der Direktversicherung fortzuführen, ohne von der Firma K Aktiengesellschaft eine Zusatzerklärung des Inhalts zu verlangen, wonach diese Firma bei Eintritt des Versorgungsfalles zumindest die Summe der geleisteten Beiträge zu garantieren habe, soweit die Beiträge nicht rechnerisch für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Das Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit dem neuen Arbeitgeber einen Lebensversicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung zu Bedingungen abschließe, die nicht mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der derzeit geltenden Fassung übereinstimme. Die Vereinbarung, wonach der neue Arbeitgeber als Versicherungsnehmer an die Stelle des Klägers treten solle, stelle rechtlich eine Schuldübernahme gem. § 415 BGB dar. Insoweit sei die Genehmigung der Beklagten erforderlich. Es könne rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte nicht bereit sei, den Versicherungsvertrag zu den früheren gesetzlichen Vorbestimmungen abzuschließen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.
Zu Unrecht habe das Landgericht § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG in der zum 01.01.2002 geänderten Fassung im vorliegenden Fall angewendet. Die Vertragsübernahme sei nach der alten Gesetzeslage zu beurteilen. Da mit der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung im Gesetz nicht bestimmt worden sei, ergebe eine Auslegung des Gesetztes nach den anerkannten Grundsätzen, dass die Neufassung auf Altverträge keine Anwendung finde. Ausgehend vom objektivierbaren Wille des Gesetzgebers bezwecke die Neufassung des Gesetzes den Schutz von Arbeitnehmern bei eventuellen Risiken bestimmter Anlageformen, nicht jedoch die Schmälerung von Rechten. Würde man die Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG auf vorliegenden Fall anwenden, hätte dies zur Folge, dass der Kläger einen ursprünglich gewählten Vertrag entgegen der Planung aller Beteiligten nicht weiter für die Altersversorgung einsetzen könnte, sondern leer liefe. Die vom Kläger erworbenen Anwartschaften könnten zum Zwecke der Altersversorgung nicht mehr weitergeführt werden. Dies hätte zur Folge, dass die auf Lohnanteile des Klägers entrichteten Beiträge zu einem großen Teil wertlos würden. Bei Anwendung des neuen Rechts würde in das geschützte Eigentumsrecht eines Arbeitnehmers eingegriffen, was vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt sei. Auch die grammatikalische Auslegung der Gesetzesnorm ergebe nicht zwingend, dass mit der Neufassung auch in Altverträge eingegriffen werden solle. Es sei daher von dem Rechtsgrundsatz auszugehen, dass eine echte Rückwirkung von belastenden Gesetzen grundsätzlich unzulässig sei.
Es liege nicht in der Entscheidungskompetenz der Beklagten ob, mit wem und unter welchen Voraussetzungen ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen werde. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der fondsgebundenen Lebensversicherung um eine Altersversorgung des Klägers handle und es für die Beklagte auch wirtschaftlich gleichgültig sein könne, wer auf den bestehenden Versicherungsvertrag Beiträge leiste, ergebe sich ein Anspruch des Klägers, dass die Beklagte als Versicherer bei einem Arbeitsplatzwechsel den bestehenden Versicherungsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber fortsetze.
10 
Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn auf Risiken im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel hinzuweisen.
11 
Die Beklagte weist darauf hin, dass rechtlich in der vom Kläger gewünschten Übertragung der Versicherungsnehmerstellung auf den neuen Arbeitgeber eine Schuldübernahme im Rahmen einer neuen Direktversicherungszusage auf Grundlage eines Versorgungsversprechens liege. Zur Wirksamkeit der Schuldübernahme gem. § 415 BGB sei die Genehmigung der Beklagten als Gläubigerin erforderlich. Da sie nicht verpflichtet sei einer Vertragsübernahme überhaupt zuzustimmen, dürfe sie ihre Zustimmung auch von Voraussetzungen abhängig machen. Die Frage, welches Gesetz zur Anwendung komme, bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Versorgungszusage des Arbeitgebers, somit nach neuem Gesetz. Bei einer Direktversicherungszusage eines neuen Arbeitgebers handle es sich um eine neue Zusage, auf die das BetrAVG n.F. Anwendung finde. Mit der Neufassung habe der Gesetzgeber die Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt, damit dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes eine Mindestsicherheit zukomme. Nach der Gesetzesreform sei, wie sich aus § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG n.F. ergebe, eine reine Beitragszusage unzulässig geworden. Eine reine Beitragszusage sei daher in eine Beitragszusage mit Mindestleistung umzudeuten. Unabhängig davon sei unzutreffend, dass die bisherige Anwartschaft des Klägers entwertet würde. Vielmehr seien die vom Kläger "erarbeiteten" Anwartschaften durch die §§ 1 b, 2 BetrAVG geschützt. Der alte Arbeitgeber habe seine Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übertragen habe. Die von der früheren Arbeitgeberin zu Gunsten des Klägers abgeschlossene fondsgebundene Direktversicherung erfülle ohnehin nicht die Voraussetzungen einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S. von § 1 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG bzw. § 1 Abs.2 Satz 1 BetrAVG a.F.. Dabei handle es sich um eine reine Beitragszusage, die gem. § 1 BetrAVG als Altersversorgung nicht zulässig sei.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist begründet.
A.
13 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme durch seinen neuen Arbeitgeber. Die Beklagte darf ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht davon abhängig machen, dass der neue Arbeitgeber eine Garantiezusage gem. § 1 Abs.2 Nr.2 BetrAVG abgibt. Die Beklagte ist mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers einen diesen begünstigenden Versicherungsvertrag eingegangen, der seiner Natur nach wegen seiner Anbindung an eine betriebliche Altersversorgung und des grundsätzlich nicht auszuschließenden Stellenwechsels bereits auf einen möglichen Wechsel in der Stellung des Versicherungsnehmers angelegt war (Blomeyer / Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 2 Rn. 226 f). Damit steht die Zustimmung der Beklagten zu einer Vertragsübernahme bei Eingehung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht in deren freien Belieben. Ihrer grundsätzlichen Vertragsfreiheit hat sie sich schon durch den Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem früheren Arbeitgeber begeben. Insoweit reicht der Verweis auf die Möglichkeit des Klägers, das Vertragsverhältnis mit eigenen Mitteln oder beitragsfrei fortzusetzen, nicht aus, einen angemessenen Interessenausgleich für den Fall des Wechsels im Arbeitsverhältnis sicher zu stellen. Zutreffend verweist der Kläger insoweit zu einem auf die "in den ersten Jahren" wegen des Abzugs von Abschlusskosten stark eingeschränkte Kapitalbildung, zum anderen auf den Umstand, dass er außerplanmäßig mit (weiteren) Kosten für seine Altersversorgung belastet würde, wenn er allein auf die Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen verwiesen wäre. Nach dem gerade im Versicherungsverhältnis bedeutsamen Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beklagte einer Vertragsübernahme durch den neuen Arbeitgeber ihre Zustimmung nur versagen, wenn sie in erheblichen Umfang in ihren eigenen Interessen beeinträchtigt würde. Das kann hier nicht festgestellt werden.
14 
Im vorliegenden Fall sind berechtigte Einwendungen der Beklagten gegen den neuen Arbeitgeber als zukünftigen Versicherungsnehmers weder vorgetragen und sonst ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten, dass sie mit dem neuen Arbeitgeber des Klägers als Vertragspartner einverstanden wäre, sofern dieser eine ihrer Auffassung nach erforderliche Mindestgarantie im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG abgeben würde.
15 
Der Umstand, dass die Beklagte in Gemeinschaft mit den anderen Lebensversicherern beschlossen hat, nach Einführung des § 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG fondsgebundene Lebensversicherungen lediglich für Beitragszusage n mit Mindestleistung anzubieten, eröffnet ihr keine Möglichkeit zur inhaltlichen Umgestaltung eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Entgegen ihrer Auffassung ist der nach einem Eintritt des neuen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer bestehende fondsgebundene Lebensversicherungsvertrag nicht nach den Kriterien eines Neuabschlusses zu beurteilen. Bei einer Vertragsübernahme wird lediglich ein bereits bestehender Vertrag mit anderen Vertragsparteien fortgeführt. Er bleibt in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten inhaltlich unverändert zwischen den neuen Vertragsparteien bestehen. Erforderlich ist allein, dass der neue Arbeitgeber nicht lediglich eine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verspricht. Eine solche Zusage hat der neue Arbeitgeber aber bereits abgegeben (Anlage Kläger AS 11).
16 
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte ihre Zustimmung in der Sache von einem Umstand abhängig machen will, der – läge er vor – hier für den Klägers (wohl) vorteilhaft wäre. Nachdem der neue Arbeitgeber zu der abverlangten Erklärung nicht bereit ist, muss die Beurteilung der Interessenlage von diesem ungünstigen tatsächlichen Umstand ausgehen.
B.
17 
Die Beklagte könnte allerdings dann ihre Zustimmung versagen, wenn die Fortführung des Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot verstieße. Das ist jedoch nicht der Fall.
18 
Mit Wirkung vom 01.07.2002 ist § 1 BetrAVG um eine neue Form der betrieblichen Altersversorgung erweitert worden, nämlich um die Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG). Hierbei handelt es sich um eine Beitragszusage mit Elementen der Leistungszusage und nicht um eine echte Beitragszusage (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 1 BetrAVG Rn. 17). Der Arbeitgeber muss das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital garantieren. Es handelt sich hierbei um die Summe der einzuzahlenden Beiträge und die daraus erzielten bzw. im Falle der Nichtzahlung erzielbaren Erträge (Blomeyer / Otto, a.a.O.; § 1 Rn. 95). Für den Fall, dass bei der Vermögensanlage Verluste eintreten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz zu übernehmen.
19 
Die Neufassung von § 1 BetrAVG berührt die schon vorher möglichen Arten der Altersvorsorge, nämlich beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr 1 BetrAVG) und Entgeltumwandlung (§ 1 Abs.2 Nr. 3 BetrAVG) nicht. Eine vor der Gesetzesänderung erklärte beitragsorientierte Zusage des Arbeitgebers gem. § 1 Abs. 2 1. HS BetrAVG a.F. ist gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG weiterhin möglich und zulässig.
20 
Der vom früheren Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherungsvertrag erfüllte die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F.. Die von der Beklagten nunmehr vertretene – ihrer Sicht und ihrem Leistungsangebot bei Vertragsschluss entgegen gesetzte – Auffassung, bei dieser Direktversicherung handle es sich nicht um eine beitragsorientierte Leistungszusage nach § 1 Abs.2 1. HS BetrAVG a.F., vielmehr hätte eine reine Beitragszusage vorgelegen, die nunmehr aufgrund der Neuregelung in eine Beitragszusage mit Mindestleistung umzudeuten sei, ist unzutreffend. Reine Beitragszusagen waren und sind als Formen der betrieblichen Altersversorgung nicht zugelassen (Höfer, BetrAVG, Rn. 2530). Die haftungsrechtlichen Aspekte des Angebots einer nicht als Form der betrieblichen Altersversorgung zugelassenen Direktversicherung müssen daher nicht näher erörtert werden.
21 
Nach der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem früheren Arbeitgeber (Anlage Kl AS 5) sollten Sonderbezüge in Höhe von DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F. umgewandelt werden. Das Gesetz definierte in § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG a.F. eine solche Zusage als "beitragsorientierte Leistungszusage". Der frühere Arbeitgeber verpflichtete sich somit nicht nur zur Zahlung von Beiträgen, vielmehr hatte der frühere Arbeitgeber eine Zusage erteilt, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen umzuwandeln. Auch wenn in der Vereinbarung nicht konkret die Leistung, sondern lediglich ein bestimmter Aufwand des Arbeitgebers genannt ist, hatte der frühere Arbeitgeber eine Versorgungsleistung versprochen. Diese besteht zwar im Erlebensfall nicht in einen festen Einmalbetrag oder einer bestimmte Rentenleistung und beinhaltet auch keine errechenbare Mindestleistung. Die Versorgungsleistung ist vielmehr verkörpert in dem Bestand der bis zum Erlebensfall vertragsgemäß erworbenen oder – sollte die Beitragszahlung unterblieben – erwerbbaren Fondsanteile, für den der Arbeitgeber auch für den Fall von Vertragsverstößen des Versicherers einzustehen hat. Dies reicht hin, um eine beitragsorientierte Leistungszusage anzunehmen, wenn auch der Beklagten zuzustimmen ist, dass wegen dem den Arbeitnehmer treffenden Anlagerisiko von dieser konkreten Form der betrieblichen Altersversorgung nur mit Vorsicht oder gar keinen Gebrauch (mehr) gemacht werden sollte und derartige fondsgestützte Versicherungen nur im Zusammenhang mit einer Mindestgarantie im Sinne einer Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) angeboten werden sollten.
III.
22 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
23 
Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.