Oberlandesgericht Köln Urteil, 15. Okt. 2015 - 18 U 4/15
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 90 O 97/14 – wird teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die am 20. Juni 2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit den folgenden Inhalten „Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn Q M als Geschäftsführer zu bestellen.“ und „Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen.“ nichtig sind.
Es wird festgestellt, dass am 27. Mai 2014 keine Gesellschafterbeschlüsse mit den folgenden Inhalten gefasst wurden: „Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt.“, „Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen.“ und „Den Geschäftsführern X und C M wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.“.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die dem Senat aus einer Reihe von Verfahren bekannten Parteien streiten in der hier vorliegenden Sache um die Wirksamkeit bzw. die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen insbesondere über die Bestellung des Herrn Q M zum Geschäftsführer der Beklagten, die Abberufung des Klägers X als Geschäftsführer der Beklagten, die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013, die Verwendung des Ergebnisses des Jahres 2013 und die Entlastung der Geschäftsführer X und C M für das Jahr 2013.
4a) Der Kläger war Gesellschafter der S GmbH und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 49% des Stammkapitals. Herr C M hielt zunächst lediglich einen Geschäftsanteil in Höhe von 31% des Stammkapitals. Sein Vater M, der Onkel des Gesellschafters X, hatte noch den übrigen Geschäftsanteil inne. Sowohl der Gesellschafter X als auch der Kläger waren dabei als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Der Gesellschafter X sollte allerdings nach einer Kündigung vom 22. Dezember 2010 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 als Geschäftsführer ausscheiden. Dabei ist streitig, ob er einverständlich weiterhin für die Beklagte tätig war. Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens der Beklagten an einen Finanzinvestor waren gescheitert. Es kam es zur Kündigung zweier Lebensversicherungen, die die Beklagte zur Absicherung der Pensionszusagen zu Gunsten der beiden Geschäftsführer geschlossen hatte. Dabei erhielt Herr C M einen geringeren Betrag als der Gesellschafter X.
5Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Gesellschafter X einerseits sowie Herrn C M und seinem Vater Q M andererseits. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 6. September 2013 wurde beschlossen, dass eine erneute Pensionszusage zu Gunsten C Ms nicht erfolgen solle. Gleichwohl schloss C M mit der Beklagten, die er als von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer vertrat, unter dem 28. November 2013 eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 250.821,04 EUR bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Der Zusage folgend unternahm die Beklagte vertreten durch C M den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages und überwies bereits den vereinbarten Einmalbetrag von 200.000,- EUR an einen Versicherer. Außerdem vereinnahmte C M Leistungen zur Urlaubsabgeltung und als Weihnachtsgeld – welchen Zwecken die Beträge tatsächlich dienen sollten, ist streitig –, obgleich ein Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2009 derartige Sonderzahlungen nicht vorsah, sondern danach auch Mehrarbeit mit der übrigen Vergütung abgegolten sein sollte. Schließlich ließ er sich für private Zwecke ein Darlehen in Höhe von 180.000,- EUR gewähren. Die Beklagte wurde dabei von dem Vater des Klägers, Herrn Q M, vertreten.
6Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2014 verlangte der Kläger von C M als Geschäftsführer der S GmbH die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung insbesondere zwecks Abberufung C Ms als Geschäftsführer und zwecks Einziehung seines Geschäftsanteils. Nachdem C M dies mit einem Schreiben vom 20. Februar 2014 insbesondere unter Hinweis auf Mängel des Begehrens abgelehnt und bei dieser Gelegenheit auch auf Pflichtverletzungen des Klägers hingewiesen hatte, lud der Kläger mit einem Schreiben vom 25. Februar 2014 C M und seinen damals noch als Gesellschafter in die Liste eingetragenen Vater Q M zu einer Gesellschafterversammlung am 7. März 2014 unter Mitteilung der bereits zuvor angekündigten Tagesordnung. Anlässlich der Versammlung, zu der sich neben dem Kläger, dessen Bevollmächtigten und einem Vertreter C Ms zunächst zwar auch Q M einfand, an der er aber letztendlich nicht teilnahm, übernahm der Kläger unter Bezugnahme auf die Regelung des § 9 des Gesellschaftsvertrages – C M hatte zwar am 5. März 2014 auch den Geschäftsanteil seines Vaters erhalten, die entsprechende Änderung der Gesellschafterliste wurde aber erst am 13. März 2014 eingetragen - die Versammlungsleitung und stellte insbesondere die Abberufung C Ms aus wichtigem Grund zur Abstimmung. Nach einer Aussprache stellte der Kläger fest, dass C M von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sei. Der Kläger stellte anschließend fest, dass der Abberufungsbeschluss zustande gekommen sei. Im weiteren Verlauf der Versammlung ließ der Kläger ferner die Kündigung des Anstellungsvertrages C Ms, die Einziehung der Geschäftsanteile der beiden anderen Gesellschafter, die Aufstockung des eigenen Geschäftsanteils sowie die eigene Bestellung zum Geschäftsführer beschließen. Die weiteren Einzelheiten sind dem Tatbestand der Senatsentscheidung vom 28. Mai 2015 in dem unter dem Az. 18 U 181/14 beim Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. Juli 2015 sowie dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 (vgl. Anlage K 4) zu entnehmen.
7Anschließend ließ der Kläger die gefassten Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. C M reichte indessen gegen diese Anmeldung unter dem 10. März 2014 eine Schutzschrift beim Amtsgericht Köln als Registergericht ein und ergänzte diese unter dem 19. März 2014. Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren daraufhin bis zum rechtskräftigen Abschluss des von C M angestrengten Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens, über das der Senat am 28. Mai 2015 unter dem Az. 18 U 181/14 entschied, aus. Eine gegen die Aussetzungsentscheidung gerichtete Beschwerde wurde vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen.
8In der folgenden Zeit untersagte das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 31. März 2014 C M zwar nicht die Tätigkeit für die Beklagte, ordnete aber die Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung durch den Kläger und C M an (22 O 108/14 LG Köln bzw. 18 U 78/14 OLG Köln). Gleichwohl lud C M ohne Zustimmung des Klägers zu verschiedenen Gesellschafterversammlungen, wobei er teilweise als Geschäftsführer, teilweise aber auch als Gesellschafter gestützt auf § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG handelte. Der Kläger wiederum erwirkte diesbezüglich einstweilige Verfügungen und ging gegen anlässlich solcher Versammlungen gefasste Beschlüsse vor.
9Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2014 – 82 O 71/14 –, die durch ein Urteil vom 26. September 2014 – 82 O 71/14 –bestätigt wurde, wurde Herrn Q M untersagt, die Geschäfte der Beklagten zu führen, die Beklagte zu vertreten und die Geschäftsräume der Beklagten zu betreten. Die Berufung hiergegen nahm Herr Q M nach einem auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gestützten Hinweis des Senats zurück.
10b) Mit der vorliegenden, am 14. Juli 2014 beim Landgericht eingegangenen Klage (vgl. Bl. 2 ff. GA) hat der Kläger zum einen die am 20. Juni 2014 gefasste Beschlüsse der Beklagten angegriffen.
11C M lud den Kläger mit einem Schreiben vom 11. Juni 2014, das er dem Kläger per Boten und E-Mail zukommen ließ, zu einer Gesellschafterversammlung am 20. Juni 2014, gegen 11 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten ein und kündigte als Tagesordnungspunkte u.a. die Beschlussfassung über eine Berufung des Herrn Q M zum Geschäftsführer der Beklagten mit Alleinvertretungsmacht und über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer an. Die Details lassen sich dem als Anlage K 1 in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten Schreiben entnehmen. Ausweislich der in Ablichtung als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten Niederschrift der Versammlung vom 20. Juni 2014 nahmen an der betreffenden Gesellschafterversammlung sowohl der Kläger als auch C M teil, und zwar jeweils in Begleitung ihrer Rechtsberater. Im Laufe der Versammlung wurden dann jeweils gegen die Stimmen des Klägers und ohne Rücksicht auf seine, u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung betreffenden Rügen, die eingangs genannten angefochtenen Beschlüsse über die Bestellung von Q M und über die Abberufung des Klägers gefasst. Die Einzelheiten betreffend wird auf die vorgenannte Ablichtung der Protokolls verwiesen.
12Zum anderen hat sich der Kläger gegen Beschlüsse vom 27. Mai 2014 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2013, die Verwendung des im betreffenden Jahresabschluss ausgewiesenen Ergebnisses und die Entlastung der Geschäftsführer der Beklagten für das Jahr 2013 gewandt und insofern die Feststellung begehrt, dass solche Beschlüsse nicht gefasst worden seien.
13Diesem Begehren liegt zugrunde, dass C und Q M unter dem 27. Mai 2014 das Protokoll einer Gesellschafterversammlung unterzeichnet hatten, das die drei vorgenannten Beschlüsse auswies und dieses Protokoll dem Kläger zur Unterschriftsleistung in einer dafür vorgesehenen, leeren Zeile übersandten. Ungeachtet der fehlenden Unterzeichnung durch den Kläger wurde der Jahresabschluss sowohl beim Finanzamt eingereicht als auch seine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst. Zu diesen Vorgängen äußerte sich die für die Beklagte tätige Steuerberaterin mit einem Schreiben vom 26. August 2014 (vgl. Bl. 172 f. GA).
14Der Kläger hat in der Klageschrift als gesetzliche Vertreter der Beklagten neben der eigenen Person C M sowie den am 31. Dezember 2014 ausgeschiedenen Geschäftsführer H (vgl. Bl. 139 GA) benannt (vgl. Bl. 2 GA). Die Klage ist danach an die Geschäftsadresse der Beklagten und mit der allgemeinen Angabe „S GmbH vertr. d. d. Gf.“ zugestellt worden. Daraufhin haben sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestellt (vgl. Bl. 26 GA) und später (vgl. Bl. 76 GA) zu ihrer Bevollmächtigung das Protokoll einer Gesellschafterversammlung vom 18. August 2014 vorgelegt, welches einen Beschluss über ihre Bevollmächtigung ausweist. Die Details lassen sich der Anlage B 10 entnehmen.
15Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge ergeben sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 100 ff. GA).
162. Mit seinem am 9. Dezember 2014 verkündeten (vgl. Bl. 98 GA) und der Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 11. Dezember 2014 zugestellten (vgl. Bl. 112 GA) Urteil (vgl. Bl. 99 ff. GA) hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben, dabei die Beschlüsse vom 20. Juni 2014 über die Bestellung des Herrn Q M als Geschäftsführer sowie über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für unwirksam erklärt und hinsichtlich der den Jahresabschluss 2013, die Verwendung des für 2013 ausgewiesenen Ergebnisses sowie die Entlastung der Geschäftsführer für das Jahr 2013 betreffenden Beschlüsse vom 27. Mai 2014 festgestellt, dass solche Beschlüsse nicht gefasst worden seien.
17Zur Begründung hat das Landgericht zum einen ausgeführt, dass zwar kein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel vorliege, dass jedoch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014 insofern anfechtbar seien, weil C M gegen die ihm obliegende Treuepflicht verstoßen habe, als er ohne Rücksicht auf seine vorläufig wirksame Abberufung als Geschäftsführer und die vorläufig wirksame Einziehung seines Geschäftsanteils eine Gesellschafterversammlung einberufen habe und mit seiner Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen lassen habe. Zum anderen hat das Landgericht ausgeführt, dass unstreitig unter dem 27. Mai 2014 keine Beschlüsse gefasst worden seien, dass sich aber ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers daraus ergebe, dass eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt sei.
18Der Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 104 ff. GA).
193. a) Mit ihrer hier am 6. Januar 2015 eingegangenen Berufung (vgl. Bl. 116 f. GA), die sie mit einem am 9. Februar 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (vgl. Bl. 129 ff. GA), stellt die Beklagte die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung (vgl. Bl. 131 GA).
20Die Beklagte hat hinsichtlich ihrer gesetzlichen Vertretung zunächst die Auffassung vertreten, dass sie von Herrn C M vertreten werde, und sich hierfür auf die Rechtsprechung zur Vertretung bei Streitigkeiten um wechselseitige Abberufungen berufen (vgl. Bl. 130 GA).
21Im Übrigen wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Zwar habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Formfehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 2014 mangels Relevanz nicht die Anfechtbarkeit begründet hätten. Jedoch habe es unzutreffend eine Verletzung der Treuepflicht seitens des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters C M bejaht. So habe das Landgericht es schon an der hinsichtlich der Reichweite der Treuepflicht im konkreten Fall gebotenen Abwägung aller Umstände fehlen lassen. Denn bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft, wie sie hier gegeben sei, seien Beschlüsse über die Abberufung und Einziehung nicht vorläufig wirksam. Außerdem habe es die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe wegen schwerwiegender Verfehlungen nicht berücksichtigt. Mit inhaltlichen Gesichtspunkten habe sich das Landgericht demnach zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Schließlich habe es an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Beschlüsse vom 27. Mai 2014 gefehlt, denn die Beklagte habe die Fassung solcher Beschlüsse nicht behauptet (vgl. Bl. 135 ff. GA).
22Im Übrigen nimmt die Beklagte auf ihr Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug (vgl. Bl. 131 GA).
23Die Beklagte beantragt,
24das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 – 90 O 97/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er hält an seinem Vorbringen aus dem ersten Rechtszug fest und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere rügt er weiterhin die Vertretung durch Herrn C M und die Prozessvollmacht der für die Beklagte auftretenden Prozessbevollmächtigten.
28b) Nachdem der Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 u.a. auf seine die gesetzliche Vertretung der Beklagten und die Prozessvollmacht der für die Beklagte auftretenden Prozessbevollmächtigten hingewiesen hat (vgl. Bl. 223 ff. GA), hat die Beklagte nunmehr vertreten durch Herrn Q M eine entsprechende Änderung des Passivrubrums beantragt, die bisherige Prozessführung genehmigt und ihren bisherigen Prozessbevollmächtigten Prozessvollmacht erteilt. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 12. August 2015 (vgl. Bl. 236 ff. GA).
29Der Kläger hält demgegenüber an seinen Rügen fest und meint insbesondere, dass Herrn Q M an der Vertretung der Beklagten durch die oben erwähnte, ihn betreffende einstweilige Verfügung gehindert sei.
30II.
31Die Berufung der Beklagten ist nach den insofern maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Denn das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, beruht nur insofern auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, als das Landgericht nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20. Juni 2014 über die Bestellung Herrn Q Ms zum Geschäftsführer der Beklagten und die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten festgestellt hat, sondern diese Beschlüsse lediglich für anfechtbar gehalten hat. Dieser Rechtsfehler ist von Amts wegen zu berichtigen, wirkt sich indessen nicht zugunsten der Beklagten aus, sondern führt lediglich zu der ausgesprochenen Abänderung des Hauptsachetenors der angefochtenen Entscheidung.
32Im Einzelnen:
331. Zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten
34Nachdem der mit einem der hier angefochtenen Beschlüsse zum Geschäftsführer der Beklagten bestellte Herr Q M sich am Verfahren beteiligt, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Prozessvollmacht erteilt und die bisherige Prozessführung genehmigt hat, steht eine mangelnde gesetzliche Vertretung der Beklagten der Sachentscheidung nicht mehr entgegen und bedarf es insbesondere nicht der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO für die Beklagte.
35a) Zwar hat der Kläger in der Klageschrift sich selbst, Herrn H und Herrn C M als gesetzliche Vertreter der Beklagten benannt. Jedoch kommt keine der genannten Personen hierfür in Betracht.
36Hinsichtlich des Klägers selbst ergibt sich dies zwanglos schon aus seiner Parteirolle einerseits und der Unvereinbarkeit dieser Parteirolle mit der gesetzlichen Vertretung der Beklagten. Deshalb wird die GmbH im Falle einer seitens eines Geschäftsführer-Gesellschafters erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage grundsätzlich entweder durch einen weiteren, allein zur gesetzlichen Vertretung im Prozess berechtigten Geschäftsführer oder durch einen von den Gesellschaftern nach § 46 Nr. 8 GmbHG zu bestellenden, besonderen Vertreter gesetzlich vertreten (vgl. Wertenbruch, in: MünchKomm-GmbHG, Anh. § 47 Rn. 195; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 47 Rn. 165).
37Die mangelnde Eignung des in der Klageschrift benannten Herrn H als gesetzlicher Vertreter der Beklagten ergibt sich daraus, dass Herr H unstreitig nach dem 31. Dezember 2014 nicht mehr für die Beklagte tätig war (vgl. Bl. 139 GA), also für die Zeit danach auch die gesetzliche Vertretung der Beklagten im laufenden Verfahren nicht mehr hat wahrnehmen können.
38Schließlich kommt auch eine gesetzliche Vertretung der Beklagten durch Herrn C M nicht in Betracht. Denn mag es auch zutreffen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Streit um wechselseitige Abberufungen derjenige Gesellschafter-Geschäftsführer zur Geschäftsführung der Gesellschaft und gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft im Prozess berufen ist, der beim Obsiegen der Gesellschaft zur Geschäftsführung bestellt wäre (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1980 – II ZR 51/80 -, NJW 1981, S. 1041), mag die Abberufung von C M als Geschäftsführer auch Gegenstand eines (anderen) Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesses sein und mag die Beklagte selbst bis zum Senatshinweis vom 16. Juni 2015 (vgl. Bl. 223 ff. GA) auch davon ausgegangen sein, dass sie durch Herrn C M als Geschäftsführer gesetzlich vertreten werde, so führt dies doch nicht zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten durch Herrn C M, sondern vielmehr zur gesetzlichen Vertretung durch Herrn Q M, um dessen wirksame Bestellung die Parteien im vorliegenden Verfahren streiten. Dies hat der Senat schon in dem vorgenannten Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Kurz: Das für den Zivilprozess aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes gilt auch für die GmbH als juristische Person des Privatrechts und verlangt eine gesetzliche Vertretung der Gesellschaft, die zum einen eine Prüfung der aufgeworfenen Sachfragen gestattet und zum anderen nicht abhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung im Instanzenzug wechselt. Eine derartige, nicht von außerprozessualen Umständen abhängige und deshalb während des laufenden Verfahrens wechselnde gesetzliche Vertretung der GmbH lässt sich nur auf die vom Bundesgerichtshof befürwortete Art und Weise sicherstellen, indem nämlich derjenige die Gesellschaft gesetzlich vertritt, dessen wirksame Bestellung oder Abberufung im betreffenden Prozess selbst streitig ist. Und dies ist im vorliegenden Fall nicht C M, dessen Geschäftsführerstellung von Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, sondern Q M, über dessen wirksame Bestellung im laufenden Prozess entschieden wird.
39b) Der gesetzlichen Vertretung der Beklagten durch Herrn Q M steht auch nicht die bestätigte und zwischenzeitlich rechtskräftige einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2014 – 82 O 71/14 – entgegen.
40Das ergibt sich schon daraus, dass die vorgenannte einstweilige Verfügung so auszulegen und zur Anwendung zu bringen ist, dass sie den von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Rechtsschutz der Beklagten in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren, das hier zu entscheiden ist, nicht hindert. Dass der verfassungsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz der Beklagten ihre gesetzliche Vertretung durch Herrn Q M in dem hier vorliegenden Prozess erfordert, ist bereits ausgeführt worden. Der Senat ist mit Rücksicht zum einen auf die Gründe der einstweiligen Verfügung, zum anderen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des bestätigenden Urteils des Landgerichts Köln davon überzeugt, dass auch das Landgericht mit seiner im Wege einer einstweiligen Verfügung getroffenen Anordnung den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz der Beklagten in dem vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsprozess über die Bestellung des Q M als Hauptsache nicht hat behindern wollen, sondern diese Problematik nicht Gegenstand der landgerichtlichen Erwägungen gewesen ist. Deshalb reicht der Entscheidungstenor seinem Wortlaut nach zu weit und ist im vorliegenden Zusammenhang einschränkend auszulegen.
41c) Dementsprechend ist die Beklagte durch Beteiligung des Herrn Q M nunmehr ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. Dass dies nicht während des gesamten Verfahrens der Fall gewesen ist und insbesondere im ersten Rechtszug eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung der Beklagten nicht gewährleistet gewesen ist, schadet mit Rücksicht auf die seitens Q M ausgesprochene Genehmigung nicht.
422. Zur Zustellung der Klage
43Der Senat ist auch nicht aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Klageschrift und einer daraus folgenden mangelnden Begründung des Prozessrechtsverhältnisses an der Sachentscheidung gehindert.
44Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine von einem Geschäftsführer-Gesellschafter erhobene Nichtigkeits- und Anfechtungsklage an die GmbH als Beklagte durch Übergabe an ihn selbst nicht wirksam zugestellt werden kann (vgl. OLG München, Urt. v. 29. Januar 2004 - 23 U 3875/03 -, NZG 2004, S. 422 <423>; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 47 Rn. 165 a.E.), so dass eine Übergabe an den im Rubrum bezeichneten Kläger nicht genügt hätte. Indessen hat der Kläger im Rubrum der Klageschrift auch den erst später nicht mehr für die Beklagte tätigen Geschäftsführer H und Herrn C M als gesetzliche Vertreter bezeichnet. Selbst wenn man offen lässt, ob Herr C M die Zustellung mit Rücksicht auf seine nach Auffassung des Senats wirksame Abberufung als Geschäftsführer noch wirksam hat entgegennehmen können, hat doch eine Zustellung genügt, die eine Entgegennahme durch Herrn C H gestattete. Dies ist ausweislich der allgemein gefassten Adressierung der Zustellung („vertr. d. d. Gf.“, vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 24 GA) der Fall gewesen, und in einer allgemeinen Fassung der Zustellungsadresse liegt als solcher kein Rechtsfehler (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 253 Rn. 8).
45Jedenfalls aber hätte die seitens des gesetzlichen Vertreters ausgesprochene Genehmigung der Prozessführung auch die Heilung des Zustellungsmangels zur Folge.
463. Zur Prozessvollmacht
47Es kann offen bleiben, ob die seitens der Beklagten anlässlich einer Gesellschafterversammlung erteilte Prozessvollmacht mit Rücksicht auf einen Einberufungsmangel oder wegen eines Verstoßes gegen die zwingende Kompetenzordnung der GmbH unwirksam ist (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Juni 2015, Bl. 223 ff. GA). Denn jedenfalls reicht die nach dem Senatshinweis seitens des als gesetzlicher Vertreter der Beklagten auftretenden Herrn Q M nunmehr erteilte Prozessvollmacht. Im Hinblick auf die Genehmigung der bisherigen Prozessführung gilt das auch für zurückliegende Prozesshandlungen namens der Beklagten.
484. Zur Begründetheit der Klage
49In der Sache ist die Klage sowohl hinsichtlich der gegen die die Geschäftsführung betreffenden Beschlüsse gerichteten Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen als auch wegen der den Jahresabschluss 2013, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Geschäftsführer betreffenden Feststellungen begründet.
50a) Nichtigkeits- und Anfechtungsklage
51Die die Geschäftsführung der Beklagten betreffenden, anlässlich einer Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 2014 gefassten Beschlüsse sind wegen eines Einberufungsmangels analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig.
52Dementsprechend kann offen bleiben, ob hier auch der vom Landgericht im Anschluss an die Senatsrechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bejahte Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegt.
53aa) Die Beschlüsse vom 20. Juni 2014 leiden unter der mangelnden Einberufungsbefugnis des Herrn C M.
54(1.) Da C M mit Gesellschafterbeschluss vom 7. März 2014 vorläufig wirksam als Geschäftsführer abberufen worden war, war er gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG nicht als Geschäftsführer der Beklagten zu der mit Schreiben vom 11. Juni 2014 vorgenommenen Einberufung (vgl. Anlage K 1) befugt.
55Einer Einberufung gestützt auf § 50 Abs. 3 GmbHG stand nicht nur die ebenfalls vorläufig wirksame Einziehung seines Geschäftsanteils entgegen, sondern C M hatte auch die Einhaltung des in § 50 GmbHG vorgesehenen Verfahrens hierfür nicht unternommen.
56(2.) Entgegen einer insbesondere vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretenen Auffassung ergibt sich die Einberufungsbefugnis einer (vorläufig) wirksam abberufenen, aber im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragenen Person auch nicht aus einer Analogie zu § 121 Abs. 2 S. 2 AktG (so aber OLG Düsseldorf, Urt. v. 14. November 2003 - 16 U 95/98 -, NZG, 2004, S. 916 <921>). Denn mag auch der für die GmbH analog anzuwendende § 241 Nr. 1 AktG u.a. allgemein auf § 121 Abs. 2 AktG verweisen, so fehlt es hinsichtlich der hier fraglichen Bestimmung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG doch an den Voraussetzungen für die Analogie. Denn weder lässt sich im Zusammenhang mit der Einberufungsbefugnis und diesbezüglichen Einberufungsmängeln eine planwidrige Regelungslücke des GmbH-Rechts feststellen, noch besteht eine vergleichbare Interessenlage. Wer und unter welchen Voraussetzungen zu Einberufung einer Versammlung der GmbH-Gesellschafter befugt ist, ergibt sich aus den §§ 49, 50 GmbHG. Diese Bestimmungen nehmen für die GmbH die Stelle des für die AG bestimmten § 121 Abs. 2 AktG ein. Soweit die §§ 49, 50 GmbHG Regelungen vorsehen, kommt ein Rückgriff auf § 121 AktG zweifellos nicht in Betracht. Allein aus dem Umstand aber, dass die §§ 49, 50 GmbHG keine § 121 Abs. 2 S. 2 AktG inhaltlich entsprechende Regelung enthalten, kann weder auf eine Regelungslücke geschlossen werden, noch gar auf deren Planwidrigkeit. Vielmehr kann dieser Unterschied zwischen dem GmbH- und dem Aktienrecht sehr wohl seitens des Gesetzgebers beabsichtigt gewesen sein. Dass dies der Fall gewesen ist, jedenfalls aber alles gegen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf ohne nähere Begründung bejahte planwidrige Regelungslücke spricht, ergibt sich aus Erwägungen, die ebenfalls die nicht vergleichbare Interessenlage betreffen: Während nämlich § 121 Abs. 2 S. 2 AktG ersichtlich dem Umstand Rechnung trägt, dass bei der Aktiengesellschaft gemäß § 84 AktG der Aufsichtsrat für die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständig ist, die Aktionäre deshalb mangels eigener Kenntnisse auf den Einblick in das Handelsregister angewiesen sind und es mit Rücksicht darauf einer speziellen Regelung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Gesellschafter einer AG bedarf (vgl. zu dem Zweck des § 121 Abs. 2 S. 2 AktGZiemons, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2.Aufl., § 121 Rn. 20), bestehen solche Schwierigkeiten bei der von Gesetzes wegen personalistisch ausgelegten GmbH nicht. Denn hier sind die Gesellschafter selbst zuständig für die Abberufung und die Bestellung von Geschäftsführern: Sie haben deshalb sehr wohl die für die Beurteilung der wirksamen Ladung erforderliche Kenntnis von der Einberufungsbefugnis bzw. können sich die notwendigen Informationen ohne erheblichen Aufwand verschaffen. Da danach keinerlei Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke im Zusammenhang mit den §§ 49, 50 GmbHG ersichtlich sind, sondern – ganz im Gegenteil – alles gegen eine solche Regelungslücke spricht, und da hinsichtlich des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen AG und GmbH besteht, bleibt es für die GmbH dabei, dass nur die wirksam zum Geschäftsführer bestellte und nicht (vorläufig) wirksam abberufene Person nach § 49 Abs. 1 GmbHG zur Einberufung der Gesellschafter befugt ist. Trotz eines entsprechenden Mangels gefasste Beschlüsse sind analog § 241 Nr. 1 AktG wegen eines Einberufungsmangels nichtig.
57(3.) Ebensowenig steht der vorstehend ausgeführten rechtlichen Würdigung die vom Landgericht Mannheim vertretene Auffassung entgegen, dass bereits eine faktische Geschäftsführung die Einberufungsbefugnis gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG begründe (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 8. März 2007 – 23 O 10/06 – NZG 2008, S. 111 <112>). Soweit nämlich das Landgericht ausgeführt hat, dass die streitigen Fragen nur so einer Klärung durch die Gesellschafterversammlung zugeführt werden könnten (vgl. LG Mannheim, a.a.O.), vermag das mit Rücksicht auf § 50 GmbHG nicht zu überzeugen. Denn nach dieser Vorschrift können auch die Gesellschafter unter gewissen Voraussetzungen eine Gesellschafterversammlung einberufen, so dass das Fehlen eines wirksam bestellten und nicht wirksam abberufenen Geschäftsführers allein nicht daran hindert, gewisse streitige Fragen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
58Dass einem Vorgehen nach § 50 GmbHG seitens C M hier wegen der vorläufig wirksamen Einziehung seiner Geschäftsanteile ebenso Bedenken entgegenstanden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr war C M insofern der Rechtsweg eröffnet, und zwar sowohl in der Hauptsache als auch unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Aus dem Geschehen im konkreten Fall lässt sich insofern lediglich schließen, dass eine Erweiterung des § 49 Abs. 1 GmbHG lediglich geeignet ist, in der geschehenen Art und Weise weitere Rechtsunsicherheit zu bewirken.
59Schließlich kann auch im Hinblick auf die vom Senat bestätigte einstweilige Verfügung über Geschäftsführungs- und Vertretungsmaßnahmen des Herrn C M nur mit Zustimmung des Klägers (LG Köln, Urt. v. 31. März 2014 – 22 O 108/14 – sowie OLG Köln, Beschl. v. 18. November 2014 – 18 U 78/14) nicht ohne weiteres von einer faktischen Geschäftsführung seitens des Herrn C M ausgegangen werden. Dazu hätte es detaillierten Vortrages der Beklagten über die Geschäftsführungsverhältnisse und über die Aufgabenwahrnehmung seitens des Herrn C M zum Zeitpunkt der Ladung bedurft.
60bb) Eine Heilung durch Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG steht entgegen, dass der Kläger die unzulässige Einberufung durch Herrn C M gerügt hat (vgl. S. 2 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 20. Juni 2014 und Anlage 1 des Protokolls, Anlagen K 5 und 6). Dementsprechend fehlt es an dem gebotenen Einverständnis mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung und der Beschlussfassung als solcher (vgl. dazu Zöller, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51 Rn. 31 ff.).
61cc) Die vorstehenden Erwägungen haben zur Folge, dass das angefochtene Urteil iSe. Nichtigkeitsfeststellung anstelle einer Nichtigerklärung abzuändern ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Berufung erhoben hat. Denn der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage liegt ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 1997 – II ZR 41/96 -, NJW 1997, S. 1519 <1511>), so dass bei einer Nichtigerklärung anstelle einer Nichtigkeitsfeststellung weder eine Teilabweisung der Klage erfolgt, noch darin grundsätzlich eine eigenständige Beschwer liegt. Ausgehend hiervon kann in der hier notwendigen Abänderung trotz der teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen jedenfalls grundsätzlich keine im zweiten Rechtszug verbotene reformatio in peius liegen, sondern handelt es sich bei der (analogen) Anwendung des § 248 AktG oder des § 249 AktG um eine Rechtsfrage, die bis hin zur Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist und Abänderungen erfordern kann (vgl. BGH, a.a.O.).
62b) Feststellungsklage
63Hinsichtlich der übrigen Beschlüsse vom 27. Mai 2014 (Jahresabschluss 2013, Ergebnisverwendung und Entlastung für 2013) ist den Erwägungen des Landgerichts nichts Wesentliches hinzuzufügen.
64Es trifft zu, dass dem Kläger im Hinblick auf die Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt und der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ein hinreichendes Feststellungsinteresse zur Seite steht. Es mag zwar richtig sein, dass die Beklagte die Beschlussfassung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich behauptet hat. Richtig ist aber auch, dass nach dem zur Unterzeichnung übersandten Protokoll ein Beschluss nicht mit der Unterschrift gefasst werden sollte, sondern bereits gefasst war (vgl. Anlage K 7) und dass der unstreitig nicht gefasste Beschluss nicht nur beim Finanzamt eingereicht wurde, sondern auch seine Veröffentlichung veranlasst wurde. Schon im Hinblick auf den damit verbundenen, äußeren Anschein einer Mitwirkung auch des Klägers hat der Kläger ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer gegenteiligen Feststellung durch rechtskräftiges Urteil.
655. Zu den Nebenentscheidungen
66Die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges beruht auf § 9 Abs. 1 ZPO, diejenige über die übrigen Kosten des Rechtsstreits auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, soweit der Senat die Nichtigkeit der die Geschäftsführung der Beklagten betreffenden Gesellschafterbeschlüsse vom 20. Juni 2014 festgestellt hat. Denn die dafür nach den obigen Erwägungen des Senats bedeutsame Frage, ob auch ein (vorläufig) wirksam abberufener Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen darf, wenn er nur entweder noch als Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen oder jedenfalls als faktischer Geschäftsführer tätig ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Senat hat diese Frage außerdem abweichend von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantwortet, so dass in diesem Zusammenhang eine Divergenz vorliegt.
68Streitwert für den zweiten Rechtszug: 50.000,- EUR.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Urteil, 15. Okt. 2015 - 18 U 4/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – teilweise abgeändert und insgesamt – wie folgt – neu gefasst:
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“ wird für nichtig erklärt.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“ wird für nichtig erklärt.
Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden ab- bzw. zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 37% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt allerdings jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
31. Die dem Senat aus einer Reihe von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten Parteien streiten in der hier vorliegenden Hauptsache um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, über die Kündigung des seiner Geschäftsführertätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses, über die Einziehung seiner Geschäftsanteile, über die der Einziehung notwendig folgende Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X sowie über die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer.
4Der im vorliegenden Verfahren als Geschäftsführer und Vertreter der Beklagten auftretende Herr X war Gesellschafter der S GmbH und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 49% des Stammkapitals. Der Kläger hielt zunächst lediglich einen Geschäftsanteil in Höhe von 20% des Stammkapitals, und zwar treuhänderisch für seinen Vater, den Onkel des Gesellschafters X, der noch den übrigen Geschäftsanteil innehatte. Sowohl der Gesellschafter X als auch der Kläger waren dabei als Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Der Gesellschafter X schied allerdings nach einer Kündigung vom 22. Dezember 2010 mit Wirkung zum 30. Juni 2011 als Geschäftsführer aus. Dabei ist streitig, ob er einverständlich weiterhin für die Gesellschaft tätig war. In der folgenden Zeit scheiterten zunächst Verhandlungen über den Verkauf des Unternehmens der Gesellschaft an einen Finanzinvestor. Im Verlauf der gescheiterten Verhandlungen kam es zur Kündigung zweier Lebensversicherungen, die die Gesellschaft zur Absicherung zweier Pensionszusagen zu Gunsten der beiden Geschäftsführer geschlossen hatte. Dabei erhielt der Kläger einen geringeren Betrag als der Gesellschafter X.
5Im Laufe des Jahres 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Gesellschafter X einerseits sowie dem Kläger und seinem Vater andererseits. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 6. September 2013 wurde beschlossen, dass eine erneute Pensionszusage zu Gunsten des Klägers nicht erfolgen solle. Gleichwohl schloss der Kläger mit der Gesellschaft, die er als von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer vertrat, unter dem 28. November 2013 eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 250.821,04 EUR bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Der Zusage folgend unternahm die Beklagte vertreten durch den Kläger den Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages und überwies bereits den vereinbarten Einmalbetrag von 200.000,- EUR an einen Versicherer. Außerdem vereinnahmte der Kläger Leistungen zur Urlaubsabgeltung und als Weihnachtsgeld, obgleich ein Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2009 derartige Sonderzahlungen nicht vorsah, sondern danach auch Mehrarbeit mit der übrigen Vergütung abgegolten sein sollte. Schließlich ließ er sich für private Zwecke ein Darlehen in Höhe von 180.000,- EUR gewähren, dessen Einzelheiten sich der der als Anlage B 12 eingereichten Ablichtung entnehmen lassen. Die Beklagte wurde dabei von seinem Vater, M2, vertreten.
6Mit einem Schreiben vom 3. Februar 2014 verlangte der Gesellschafter X von dem Kläger als Geschäftsführer der S GmbH die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung insbesondere zwecks Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und zwecks Einziehung seines Geschäftsanteils. Nachdem der Kläger dies mit einem Schreiben vom 20. Februar 2014 insbesondere unter Hinweis auf Mängel des Begehrens abgelehnt und bei dieser Gelegenheit auf Pflichtverletzungen des Gesellschafters X hingewiesen hatte, lud der Gesellschafter X mit einem Schreiben vom 25. Februar 2014 den Kläger und seinen damals noch als Gesellschafter in die Liste eingetragenen Vater zu einer Gesellschafterversammlung am 7. März 2014 unter Mitteilung der bereits zuvor angekündigten Tagesordnung. Anlässlich der Versammlung, zu der sich neben dem Gesellschafter X, dessen Bevollmächtigten und einem Vertreter des Klägers zunächst auch der Vater des Klägers einfand, übernahm der Gesellschafter X unter Bezugnahme auf die Regelung des § 9 des Gesellschaftsvertrages – der Kläger hatte zwar am 5. März 2014 auch den Geschäftsanteil seines Vaters erhalten, die entsprechende Änderung der Gesellschafterliste wurde aber erst am 13. März 2014 eingetragen - die Versammlungsleitung und stellte insbesondere die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund zur Abstimmung. Nach einer Aussprache stellte der Gesellschafter X fest, dass der Kläger von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen sei. Da außerdem der Vater des Klägers die Versammlung schon zu Beginn verlassen hatte, stellte der Gesellschafter X schließlich fest, dass der Abberufungsbeschluss zustande gekommen sei. Im weiteren Verlauf der Versammlung ließ der Gesellschafter X ferner die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers, die Einziehung der Geschäftsanteile der beiden anderen Gesellschafter, des Klägers und seines Vaters, die Aufstockung des eigenen Geschäftsanteils sowie die eigene Bestellung zum Geschäftsführer beschließen. Die weiteren Einzelheiten sind dem Sitzungsprotokoll zu entnehmen.
7Anschließend ließ der Gesellschafter X die gefassten Beschlüsse zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Der Kläger reichte gegen die Anmeldung unter dem 10. März 2014 eine Schutzschrift beim Amtsgericht Köln als Registergericht ein und ergänzte diese unter dem 19. März 2014. Das Amtsgericht setzte das Eintragungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vom Kläger angestrengten, hier vorliegenden Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahrens aus, eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.
8In der folgenden Zeit ordnete das Landgericht Köln mit einstweiliger Verfügung vom 31. März 2014 rechtskräftig die Gesamtvertretung und Gesamtgeschäftsführung durch den Gesellschafter X und den Kläger an (22 O 108/14 LG Köln bzw. 18 U 78/14 OLG Köln). Gleichwohl lud der Kläger danach ohne Zustimmung des Gesellschafters X zu verschiedenen Gesellschafterversammlungen, wobei er teilweise als Geschäftsführer, teilweise aber auch als Gesellschafter gestützt auf § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG handelte. Der Gesellschafter X wiederum erwirkte diesbezüglich einstweilige Verfügungen und ging gegen die gefassten Beschlüsse vor.
9Mit der vorliegenden, am 10. April 2014 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die o.g. am 7. März 2014 gefassten Beschlüsse der Beklagten angegriffen. Er hat sich dabei zunächst gegen die von der Beklagten im Anschluss an die Ausführungen des Gesellschafters X anlässlich der vorgenannten Gesellschafterversammlung dargelegten Abberufungs- und Einziehungsgründe gewendet. Außerdem hat er behauptet, dass dem Gesellschafter X insofern selbst erhebliche Verfehlungen zur Last fielen, als er sein Ausscheiden als Gesellschafter nicht zeitgerecht gegenüber der Krankenversicherung angezeigt und so ungerechtfertigt Krankengeldzahlungen vereinnahmt habe. Er habe auch ohne Erlaubnis einen Privatschrank des Klägers geöffnet und sich persönlich auf Kosten der Beklagten am Verkauf alter Firmenfahrzeuge bereichert. Der Vater des Klägers, der ebenfalls Zahlungen hieraus erhalten habe, habe von deren Herkunft keine Kenntnis gehabt. Schließlich habe er den Inhalt der Gesellschafterversammlung unzutreffend protokolliert und gegenüber der 22. Zivilkammer des Landgerichts bewusst falsch vorgetragen.
10Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug einschließlich der gestellten Anträge ergeben sich aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (vgl. Bl. 219 R ff. GA).
112. Mit seinem am 25. September 2014 verkündeten (vgl. Bl. 218 GA) und dem Kläger am 25. September 2014 zugestellten (vgl. Bl. 241 GA) Urteil (vgl. Bl. 219 ff. GA) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
12Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass in dem Verhalten des Klägers Gründe lägen, die eine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten rechtfertigten. Denn der Kläger habe ungerechtfertigt Urlaubsabgeltungen und Weihnachtsgratifikationen vereinnahmt. Er habe sich selbst eine Pensionszusage erteilt, den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung hierfür betrieben und habe sich selbst ein Darlehen von 180.000,- EUR auszahlen lassen. Diese Gründe rechtfertigten auch die Kündigung seines Anstellungsvertrages und die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Zwar könne künftigen unberechtigten Zugriffen auf das Gesellschaftervermögen durch den Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entgegengewirkt werden. Jedoch lasse das Verhalten des Klägers nicht mehr auf ein gedeihliches Zusammenwirken in der Zukunft schließen, zumal der Kläger im laufenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass er zu den Maßnahmen berechtigt gewesen sei. Er habe ein tiefgreifendes Zerwürfnis begründet. Aus seinem Verhalten ergebe sich, dass er nicht mehr am Interesse der Beklagten orientiert sei. Dem Umstand, dass es sich bei der Beklagten um ein Familienunternehmen handele, komme im Hinblick auf die Verkaufsabsichten kein größeres Gewicht mehr zu. Wegen der gravierenden Pflichtverletzungen, der Anzahl der Verfehlungen und dem Ausmaß des Verschuldens des Klägers bedürfe es der Einziehung und genüge die bloße Abberufung nicht. Schließlich erlaubten auch die gegen den Mitgesellschafter X erhobenen Vorwürfe keine andere Beurteilung, weil die betreffenden Behauptungen substanzlos seien und etwa im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug Interessen der Beklagten nicht berührt seien.
13Der Details wegen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 224 ff. GA).
143. Mit seiner hier am 6. Oktober 2014 eingegangenen Berufung (vgl. Bl. 244 f. GA), die er mit einem am 25. November 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (vgl. Bl. 251 ff. GA), hat der Kläger die vom Landgericht ausgesprochene Abweisung seiner Nichtigkeits- und Anfechtungsklage insgesamt zur Überprüfung gestellt und außerdem die Klage auf einen den Geschäftsanteil seines Vaters betreffenden Beschluss erstreckt.
15Der Kläger hält dabei an seinem Vorbringen insbesondere zu den von der Beklagten dargelegten und vom Landgericht herangezogenen Abberufungs-, Kündigungs- und Einziehungsgründen fest und meint, er sei sehr wohl zur Verwendung der vertraglich nicht vorgesehenen Vergütungsbeträge berechtigt gewesen. Dabei habe es sich nämlich um Beträge gehandelt, die als „Incentive“ für den Einkäufer einer wichtigen Kundin bestimmt und unter den Gesellschafter im Mai 2012 abgestimmt gewesen seien. Nachdem sich die Beklagte auf diese Weise an den Kosten einer Hochzeit des Einkäufers beteiligt habe und aufgrund weiterer halbjährlicher Zahlungen habe sich der Umsatz der Beklagten mit der betreffenden Kundin positiv entwickelt. Der Kläger habe die Beträge jedenfalls nicht für sich behalten, sondern stets weitergereicht. Dass man wegen der Vergütungshöhe und der Abgeltung der Mehrarbeit des Klägers im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Herrn X als Geschäftsführer den Anstellungsvertrag nicht in schriftlicher Form geändert, sondern sich mit einer mündlichen Vereinbarung begnügt habe, habe jahrelanger Praxis bei der Beklagten entsprochen. Nur im Einzelfall seien schriftliche Beschlüsse gefasst worden.
16Ferner habe er, der Kläger, keine Pensionszusage veranlasst, sondern er und sein Vater seien davon ausgegangen, dass die Zusage noch der Unterzeichnung durch den Mitgesellschafter X bedurft habe. Deshalb habe der Vater des Klägers dem Mitgesellschafter X auch die Dokumente übergeben.
17Hinsichtlich der Rückdeckungsversicherung sei die Beklagte selbst Versicherungsnehmerin und es sei mangels Zustimmung des Gesellschafters X nicht zu einer Verpfändung gekommen. Dementsprechend sei die Versicherung jährlich zum 1. Dezember kündbar. Auch habe die Beklagte wegen der Verzinsung keinen Schaden erlitten, ja sie werde für die Zeit ab dem 1. Dezember 2017 sogar einen Gewinn erzielen und verfüge für die Zeit bis dahin über hinreichend freies Vermögen zur ungeschmälerten Fortführung des Betriebes.
18Ungeachtet der seitens der Beklagten vorgelegten Erklärungen von Mitarbeitern bestreitet der Kläger ferner die Behauptungen der Beklagten über das nicht geschäftsdienliche Verhalten seines Vaters und meint, dass er jedenfalls nicht verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit seines Vaters für die Beklagte zu unterbinden.
19Schließlich hält der Kläger an seinen Behauptungen zu angeblichen Verfehlungen des Gesellschafters und Geschäftsführers X fest und führt diese weiter aus: Herr X habe für das zweite Halbjahr 2001 unberechtigt Gehalt bezogen, er habe unberechtigt Krankengeld bezogen, er habe Privatschränke des Klägers geöffnet, er habe heimlich zusätzliche Erlöse aus Pkw-Verkäufen für die Beklagte für private Zwecke vereinnahmt und vertrauliche Unternehmensdaten an potentielle Kaufinteressenten weitergeleitet.
20Der Kläger beantragt,
21das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. September 2014 – 86 O 37/14 – teilweise abzuändern und
221. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführer M wird aus wichtigem Grund hilfsweise gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG abberufen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, dem Geschäftsführer M die Abberufung mitzuteilen.“,
232. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Herrn M wird fristlos, außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt. Der Gesellschafter X wird beauftragt, gegenüber dem Geschäftsführer M die Kündigung zu erklären.,
243. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M im Nennwert von Euro 62.000 sowie Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,
254. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters M2 im Nennwert von Euro 40.000 an der S GmbH werden gemäß § 12 Abs. 2 lit. cc des Gesellschaftsvertrages aus einem in seiner Person liegenden, wichtigen Grund eingezogen. Der Gesellschafter X wird beauftragt, die Einziehung durchzuführen.“,
265. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X im Nennbetrag von Euro 98.000 um insgesamt Euro 102.000 auf 200.000.“,
276. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 7. März 2014 mit dem Inhalt: „Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Herr X ist also vertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 befreit.“
28für nichtig zu erklären.
29Die Beklagte beantragt,
30die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
31Auch sie hält an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen fest, verteidigt die angefochtene Entscheidung und behauptet ferner, der Kläger und sein Vater hätten heimlich interne Daten der Beklagten an eine französische Konkurrentin (Addev, SAS) weitergeleitet, um derselben im Zuge von Verkaufsverhandlungen eine due-diligence-Prüfung zu ermöglichen. Hiervon habe der Gesellschafter X erst nach dem erstinstanzlichen Urteil überhaupt erfahren.
32II.
33Die Berufung des Klägers ist statthaft, im Übrigen zulässig und hat teilweise Erfolg, weil die Abweisung der die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Anfechtungsklage auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO beruht. Das weitergehende Rechtsmittel ist hingegen unbegründet. Denn zu Recht hat das Landgericht die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, die Kündigung des seiner Tätigkeit zugrundeliegenden Anstellungsverhältnisses und die Bestellung des Gesellschafters X als Geschäftsführer gebilligt. Soweit der Kläger mit seiner Berufung erstmals auch den am 7. März 2014 gefassten Beschluss über die Einziehung des Geschäftsanteils seines Vaters anficht, ist die Klage wegen Ablaufs der zweimonatigen Anfechtungsfrist nach § 9 Ziff. 5 der Satzung unbegründet.
34Im Einzelnen:
351. Zutreffend hat das Landgericht formelle Mängel der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse verneint und die Wirksamkeit der Beschlüsse vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht. Richtig hat es auch das Vorliegen solcher Gründe die Abberufung und die fristlose Kündigung betreffend bejaht.
36a) Die Abberufung eines Geschäftsführers gemäß § 38 Abs. 2 GmbHG aus wichtigem Grund ist dann zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Verbleib des Abzuberufenden in der bisherigen Organstellung für die Gesellschaft nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. insbes. OLG München, Urt. v. 29. März 2012 – 23 U 4344/11 -, BeckRS 2012, 07661; OLG Naumburg, Urt. v. 23. Februar 1999 – 7 U 25/98 -, NZG 2000, S. 44 <46>; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12).
37Solche Gründe hat das Landgericht hier zu Recht darin erblickt, dass 1. der Kläger ohne rechtfertigenden Grund Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltung bezogen hat. Auch mit den hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers hat sich das Landgericht zutreffend auseinandergesetzt. Dem ist selbst vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens nur wenig hinzuzufügen. Kurz: Aus dem im Anstellungsvertrag nicht vorgesehenen Bezug von Weihnachtsgeld in den Jahren 2003 bis 2009 einerseits und dem Verzicht mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten für die Jahre 2010 und 2011 andererseits ergibt sich noch kein Anspruch des Klägers für 2012. Auch aus einem Auslaufen des Anstellungsvertrages zum 31. Dezember 2011 und der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers in der Zeit danach lässt sich hierfür nichts herleiten. Anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 15. Dezember 2011 wurde schließlich nur die Fortsetzung der Tätigkeit beschlossen, hingegen trafen die Gesellschafter keine Entscheidung über vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende Einzelheiten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der schriftliche Vertrag Grundlage des Anstellungsverhältnisses des Klägers zur Beklagten bleiben sollte, und darin finden sich keine Regelungen, die den Kläger zum Bezug von Weihnachtsgeld und Urlaubsabgeltungen berechtigen. Die Behauptungen des Klägers über Absprachen der Gesellschafter im Mai 2012 mögen für sich betrachtet hinreichend substantiiert erscheinen. Vor dem Hintergrund der gleichfalls aufgestellten Behauptungen zu u.U. strafrechtlich relevanten Zahlungen an den Einkäufer eines Kunden bleibt der Inhalt der Absprachen indessen auch dann unklar, wenn man das diesbezügliche Berufungsvorbringen auch zur Höhe der Gratifikationen in die Betrachtung einbezieht.
38Richtig hat das Landgericht 2. darauf abgestellt, dass der Kläger, ohne dazu berechtigt zu sein, sich selbst eine Pensionszusage erteilt und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat. Auch insofern treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Denn ganz unabhängig von der umstrittenen Wirksamkeit eines bestimmten Gesellschafterbeschlusses, lag jedenfalls keine Ermächtigung seitens der Gesellschafter vor. Ferner lässt der Text der Zusage keinen Zweifel darüber, dass das Versprechen bereits wirksam und damit für die Beklagte verbindlich gegeben werden sollte. Das Vorbringen des Klägers zu einer abweichenden Vorstellung des Klägers und seines Vaters über eine zuvor notwendige Unterzeichnung seitens des Gesellschafters X lässt sich mit der schriftlichen Zusage nicht vereinbaren, zumal der Kläger die Rückdeckungsversicherung bereits zum Abschluss gebracht und die Überweisung bereits veranlasst hatte.
39Zu Recht hat das Landgericht schließlich 3. auf die nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gerechtfertigte und den im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zum Ausdruck kommenden Interessen der Beklagten zuwiderlaufende Darlehensvergabe in Höhe von 180.000,- EUR abgestellt.
40Nach den vorstehenden, schwerwiegenden und jedenfalls auch vom Kläger zu verantwortenden Pflichtverletzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger künftig an die Grenzen seiner Befugnisse als Geschäftsführer der Beklagten halten und von Eingriffen in das Vermögen der Beklagten zu eigenen Gunsten unter Missachtung der Interessen der Beklagten als Gesellschaft absehen wird, wenn ihm die Organbefugnisse verbleiben. Mit Rücksicht auf die Verfehlungen des Klägers kommt auch keine mildere, aber dennoch gleichermaßen geeignete Maßnahme in Betracht.
41b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergeben sich zugleich die wichtigen, zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses gemäß § 626 BGB berechtigenden Gründe. Denn wichtige Gründe liegen in solchen Umständen, die der Gesellschaft die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vertraglich vorgesehenen Beendigung oder bis zur Wirksamkeit der nächstmöglichen ordentlichen Kündigung unzumutbar machen (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, 20. Aufl., § 35 Rn. 218). Dass der Beklagten die mit laufenden Bezügen verbundene Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses angesichts der vom Kläger zu verantwortenden Abberufung keinen Tag länger zumutbar war, ergibt sich schon daraus, dass das Anstellungsverhältnis nur auf eine Geschäftsführertätigkeit bezogen war.
422. a) Anderes gilt hingegen für die die Einziehung der beiden Geschäftsanteile des Klägers betreffenden Beschlüsse. Denn mag eine Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG iVm. § 12 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich auch schon dann in Betracht kommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter unzumutbar erscheinen lässt, so setzt jede Einziehung doch mit Rücksicht auf den damit einhergehenden, denkbar tiefen Eingriff in die Rechtsposition des betroffenen Gesellschafters voraus, dass keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten vorhanden sind, den Pflichtverletzungen des betroffenen Gesellschafters hinreichend wirksam zu begegnen. Insofern liegt in der Zwangseinziehung die ultima ratio (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 15. August 2001- 6 U 49/00 -, NZG 2002, S. 294; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 32).
43Im vorliegenden Fall waren die vorerwähnten wichtigen Gründe überwiegend mit dem Missbrauch von Geschäftsführungsbefugnissen verbunden und können überwiegend schon deshalb im Wege der ebenfalls beschlossenen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer für die Zukunft verhindert, jedenfalls aber derart erschwert werden, dass ein solches milderes Mittel zunächst einmal zumutbar erscheint. Soweit das nicht der Fall ist und der Kläger auch von seinen vermeintlichen Gesellschafterrechten Gebrauch gemacht hat, reicht der darüber hinaus eröffnete Rechtsweg aus, um die Interessen des Minderheitsgesellschafters und der Gesellschaft zu schützen.
44Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger selbst unter Berücksichtigung seiner Treuhänderstellung unmittelbar über Geschäftsanteile in Höhe von 51% des Stammkapitals verfügt und deshalb die Geschäftsführung unter Gebrauch seiner Rechte als Gesellschafter maßgebend zu prägen vermag. Denn in einem solchen Gebrauch liegt grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch, und gegen die mit der Stimmenmehrheit verbundenen Einflussmöglichkeiten muss der Minderheitsgesellschafter grundsätzlich nicht geschützt werden, sondern er hat sie hinnehmen. Nur dort, wo ein missbräuchlicher Gebrauch von Mehrheitsrechten in Rede steht, ist der Minderheitsgesellschafter und ist die Gesellschaft selbst schutzwürdig. Insofern kommt allerdings hinzu, dass der Minderheitsgesellschafter X Rechtsverstößen des Klägers im Zusammenhang mit dessen Rechten als Mehrheitsgesellschafter der Beklagten unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzuwehren vermag; jedenfalls kann der Senat unter Berücksichtigung der hier anhängigen Verfahren auch des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht feststellen, dass die Beklagte und der Minderheitsgesellschafter sich gegen rechtswidrige Maßnahmen des Klägers nicht auch ohne Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers hinreichend zur Wehr setzen können. So können eventuell rechts- oder satzungswidrige Beschlüsse angefochten werden und kann hinsichtlich eines Vollzuges entsprechender Beschlüsse vor dem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsachverfahren einstweiliger Rechtsschutz erwirkt werden.
45Auch die Ausführungen der Beklagten zur Zugänglichmachung von Gesellschaftsinterna für eine Konkurrentin seitens des Klägers im Zuge heimlicher Verkaufsverhandlungen kann hieran nichts ändern. Denn zum einen obliegt die Gewährung von Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten ebenfalls der jeweiligen Geschäftsführung und ist dem Kläger dementsprechend nach seiner Abberufung aus der Hand genommen. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass Rechtsschutz im Einzelfall nicht ausreicht, um entsprechende Verstöße seitens des Klägers unter Inanspruchnahme seiner Gesellschafterrechte künftig abzuwehren. Gegen einen ungerechtfertigten Missbrauch von Einsichts- und Kontrollrechten als Gesellschafter durch den Kläger zwecks Informationsgewinnung und –weiterleitung muss schließlich die jeweilige Geschäftsführung der Beklagten vorgehen. Es mag zwar richtig sein, dass der Minderheitsgesellschafter X dies nicht unmittelbar erwirken kann. Es ist aber gegenwärtig nicht erkennbar, dass ihm ein gerichtliches Vorgehen in diesem Sinne unzumutbar ist.
46Schließlich stehen auch die ungeachtet der jedenfalls vorläufig wirksamen Abberufung und Einziehung ausgesprochenen Ladungen zu Gesellschafterversammlungen und das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang sowie die daraus resultierenden Befürchtungen für die Zukunft der Einschätzung des Senats nicht entgegen, dass der Kläger durch seine dauerhafte – in einer neuerlichen Berufung des Klägers gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters läge ein derart gravierender Verstoß gegen die Treuepflicht, dass sich gegebenenfalls die Frage der Rechtsmäßigkeit einer Einziehung erneut stellte – Abberufung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Beschränkung auf seine Rechte als Mehrheitsgesellschafter hinreichend wirksam an weiteren Rechtsverletzungen und Satzungsverstößen gehindert wäre. Zum einen ist nämlich nach § 49 Abs. 1 GmbHG der Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Zum anderen könnte der Minderheitsgesellschafter X einerseits rechtswidrige Weisungen des Klägers als Mehrheitsgesellschafter an die Geschäftsführung unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Einzelfall verhindern und andererseits zur Durchsetzung der Rechtstreue des Klägers als Mehrheitsgesellschafter und der Geschäftsführung von seinen Kontroll- und Einsichtsrechten als Minderheitsgesellschafter Gebrauch machen. Der Senat hat sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien zu den wechselseitigen Rechtsverletzungen nicht davon zu überzeugen vermocht, dass dies schon nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ausreicht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass die unmittelbaren und mittelbaren Gesellschafter der Beklagten zwar unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes über die Herrschaft in der Gesellschaft streiten, dass aber die Gesellschaft unverändert wirtschaftet und jedenfalls gegenwärtig nicht hinreichend erkennbar ist, dass die Förderung des Gesellschaftszweckes, dass sich also die Fortsetzung des Wirtschaftsbetriebes der Beklagten sich durch die vom Senat befürworteten, begrenzten Maßnahmen nicht hinreichend sicherstellen lässt.
47b) Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug mit dem neuen Antrag zu Ziff. 4 erstmals auch die Einziehung des seinem Vater, Herrn M2, zustehenden Geschäftsanteils anficht, liegt darin zwar eine nach § 533 ZPO zulässige Klageerweiterung. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet, denn die Anfechtung ist erst mit der Berufungsbegründung vom 25. November 2014 erfolgt, als die zweimonatige Anfechtungsfrist gemäß § 9 Ziff. 5 der Satzung der Beklagten im Anschluss an die Beschlussfassung vom 7. März 2014 schon lange abgelaufen war.
48aa) Da Gegenstand des neuen Klageantrages zu Ziff. 4 ein eigenständiger Beschluss der Gesellschafterversammlung ist, der bis zur Berufungsbegründung nicht mit einem Klageantrag angegriffen worden ist, kommt dem neuen Klageantrag zu Ziff. 4 nicht lediglich eine klarstellende, erweiternde Funktion zu. Maßgebend für die Beantwortung der Frage nach einer Erweiterung der Klage bzw. nach der Hinzufügung eines weiteres Streitgegenstandes ist nicht der Umstand, dass der schon im ersten Rechtszug angegriffene Beschluss über die Einziehung auch des M zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR und der erstmals im zweiten Rechtszug angefochtene Beschluss über die Einziehung des M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR denselben, vor der Gesellschafterversammlung übertragenen Geschäftsanteil betreffen – dieser Umstand ist lediglich für die Wirkung der beiden Beschlüsse von Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es sich nach dem tatsächlichen Geschehen anlässlich der Gesellschafterversammlung (vgl. Protokoll, Anlage K 2) um zwei gesonderte Beschlüsse der Gesellschafter handelt.
49bb) Es mag zwar mit Rücksicht auf die Übertragung des ursprünglich M2 zustehenden Geschäftsanteils zum Nennwert von 40.000,- EUR an den Kläger kurz vor der Gesellschafterversammlung vom 7. März 2014 naheliegen, dass der den Geschäftsanteil von M2 betreffende Einziehungsbeschluss ins Leere ging und deshalb nicht der Anfechtung bedarf. Das kann jedoch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens offen bleiben.
503. Nach den vorstehenden Erwägungen konnte die Aufstockung des Geschäftsanteils des Gesellschafters X um den Nennbetrag der zuvor eingezogenen Geschäftsanteile nicht wirksam beschlossen werden. Denn sie diente ersichtlich nur der Einhaltung des § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG und ist daher in ihrer Wirksamkeit von derjenigen der zuvor erörterten Einziehung abhängig.
514. Zu Recht und aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht dagegen die gegen die Bestellung des Gesellschafters X zum Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, und zwar auch dann, wenn man – wie der Senat – anders als das Landgericht von der Unwirksamkeit der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers ausgeht.
52Der Kläger hat insofern zwar allgemein und über inhaltliche Fragen hinausgehend behauptet, der Gesellschafter X habe falsch protokolliert. Konkret hat er aber insofern nur vorgetragen, das Verhalten seines damaligen Vertreters X2 sei so zu verstehen gewesen, dass dieser den Beschlussantrag habe ablehnen wollen. Angesichts des insofern klaren Protokolls hätte es dem Kläger aber oblegen, die Erklärungen des Bevollmächtigten X2 so darzulegen, dass sich daraus eindeutig ein ablehnender Sinn ergibt. Der gegenwärtige Vortrag bezieht sich nur auf die Auslegung des Verhaltens des Bevollmächtigten seitens des Versammlungsleiters und lässt daher die Richtigkeit des Protokolls ebenso möglich erscheinen.
53In inhaltlicher Hinsicht ist der schon vom Landgericht aufgegriffene Gesichtspunkt maßgebend, dass der Minderheitsgesellschafter X auch in der Vergangenheit die Geschäfte der Beklagte geführt hat, ohne dass die nunmehr problematisierten Vorgehensweisen zum Anlass für seine Abberufung genommen worden wären. Hinzu kommt, dass die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung von Fahrzeugen im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers X derart allgemein gehalten sind, dass eine sonst notwendige Aufklärung auf dieser Grundlage nicht möglich ist. Es hätte dem Kläger insofern oblegen, einzelne Geschäftsvorgänge unter Rückgriff auf die ihm zugänglichen Geschäftsunterlagen der Beklagten und die leicht zu ermittelnden Marktlagen zur jeweils fraglichen Zeit in allen Einzelheiten darzutun und unter Beweis zu stellen. Soweit der Kläger behauptet, der Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter X habe vertrauliche Informationen der Beklagte weitergegeben, sind auch diese Behauptungen allgemein gehalten. Hinzu kommt, dass unstreitig auch seitens des Klägers und seines Vaters Verkaufsverhandlungen geführt worden sind und dem allgemeinen Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen ist, wann genau wer welche Informationen Dritten zugänglich gemacht hat. Schließlich bleibt auch vollkommen unklar, inwiefern die behauptete Weitergabe von Informationen die Geschäfte der Beklagten so gefährdet hat, dass eine Bestellung des Minderheitsgesellschafters X zum Geschäftsführer nicht mehr zulässig war.
545. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen hier nicht vor. Die Entscheidung beruht zum einen auf in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärten Grundsätzen, zum anderen auf einer den Umständen des Einzelfalles folgenden Prognose über die Wirkung der Abberufung des Klägers und verschiedener Rechtsschutzmöglichkeiten des Minderheitsgesellschafters der Beklagten in der Zukunft.
556. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
56Streitwert: 1.890.000,- EUR (Antrag zu 1: 50.000,- EUR, Antrag zu 2: 120.000,- EUR, Antrag zu 3: 1.200.000,- EUR, Antrag zu 4: 470.000,- EUR
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
- 1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Hauptversammlung ist in den durch Gesetz oder Satzung bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, gelten als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.
(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:
- 1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Absatz 4 Satz 2 und dessen Bedeutung; - 2.
das Verfahren für die Stimmabgabe - a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie - b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;
- 3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird; - 4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind.
(4) Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
(4b) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung muss die Einberufung auch angeben, wie sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Zusätzlich ist in der Einberufung darauf hinzuweisen, dass eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Bei börsennotierten Gesellschaften ist im Fall der virtuellen Hauptversammlung abweichend von Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b das Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation anzugeben. Zudem ist bei diesen Gesellschaften zusätzlich auf § 126 Absatz 4 und, falls der Vorstand von der Möglichkeit des § 131 Absatz 1a Satz 1 Gebrauch macht, auf § 131 Absatz 1a bis 1f hinzuweisen sowie darauf, dass der Bericht des Vorstands oder dessen wesentlicher Inhalt nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zugänglich gemacht wird.
(5) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der Gesellschaft an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, so kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung auch am Sitz der Börse stattfinden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
(6) Sind alle Aktionäre erschienen oder vertreten, kann die Hauptversammlung Beschlüsse ohne Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts fassen, soweit kein Aktionär der Beschlußfassung widerspricht.
(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er
- 1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist, - 3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, - 4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, - 5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, - 6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 01.Juni 2006 (Az.: 23 O 10/06) wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 18.12.2005, wonach die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen und Frau M. S. als Geschäftsführerin berufen wird, nichtig sind.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.
Ausgenommen hiervon sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 01.06.2006 entstandenen Kosten, welche die Klägerin trägt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen.
(2) In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.