Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10

bei uns veröffentlicht am01.04.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2010, Az. 304 O 125/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin.

3. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der ein Gerüstbauunternehmen betreibt, begehrt von der Beklagten die Vergütung für die Aufstellung von Hängegerüsten an Brücken.

2

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Gasleitungen auch frei unter Brücken verlegt. Die Brückenleitungen müssen regelmäßig kontrolliert und gewartet werden. Der im Netzcenter T. der Beklagten tätige Projektleiter … beauftragte den Kläger in den Jahren 2008 und 2009 mündlich, an 53 Brücken Gerüste aufzustellen, damit die Nebenintervenientin dort Wartungsarbeiten an den Gasleitungen vornehmen konnte. Der Kläger machte seine Rechnungen auf Weisung von … auf die Nebenintervenientin auf. Für die Gerüstaufstellung an 46 Brücken zahlte die Nebenintervenientin die in Rechnung gestellten Vergütungen über insgesamt € 972.931,10 an den Kläger. Gegenstand der Klage sind die noch nicht gezahlten Rechnungen für im Dezember 2008 und Januar 2009 erstellte Hängegerüste an sieben Brücken (Anlagenkonvolut K 1):

3

Ausschläger B.    

€ 69.020,00

L.weg

€ 42.185,00

R.weg

€ 47.225,15

D.-S.-Straße

€ 40.162,50

R.straße

€ 18.593,75

St. J.-Straße

€ 10.234,00

W. Allee

  € 19.040,00

        

€ 246.460,90

4

Der Kläger hat behauptet, der Projektleiter der Beklagten … habe ihn im Dezember 2008 telefonisch mitgeteilt, es seien sieben weiteren Brücken zu bearbeiten, wobei er spezielle technische Anforderungen an die Hängegerüste gestellt habe. Nachdem er die Preise kalkuliert habe, habe er sich mit … bei einem Treffen auf einen Pauschalpreis geeinigt und Herr … habe die Aufträge erteilt. … sei im Namen und als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Er sei bei der Beklagten auch für Brückenleitungen sowie für die Vergabe von Wartungs- und Reparaturarbeiten zuständig gewesen. Von etwaigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Herrn … habe er keine Kenntnis gehabt. Dessen Vorgesetzter … habe im Übrigen von der Auftragsvergabe an ihn, den Kläger, gewusst.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 246.460,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie weitere € 2.687,60 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat behauptet, sie habe den Kläger nicht mit den Einrüstungsarbeiten beauftragt. Der Kläger solle sich an die Nebenintervenientin halten, an die er auch seine Rechnungen gestellt habe. Sie habe auch die Nebenintervenientin nicht mit Prüfungen an den 53 Brücken beauftragt und davon auch nicht gewusst.

10

Zuständig für die Kontrolle und Wartungsarbeiten an freiverlegten Gasrohren unter Brücken sei eine eigene Abteilung der Beklagten, der Technische Netzservice (TNS). Der TNS führe die Zwischenprüfungen und Hauptprüfungen auf der Basis einer Überwachungsübersicht durch. Die Kontrollen und erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen dokumentiere der TNS in einer Brückendatenbank.

11

Es habe mit der Nebenintervenientin zwar wie mit anderen Dienstleistern ein Rahmenvertrag über Kleinbauvorhaben bestanden (Anl. B 1), der Vertrag beziehe sich aber auf die Einrichtung, Änderung und den Abbruch von Hausanschlussleitungen, also einen ganz anderen Gegenstand als die Kontrolle und Wartung von Brückenleitungen. Die Konditionen des Rahmenvertrages habe ihre Einkaufsabteilung mit der Nebenintervenientin verhandelt. Die Kosten eines Einzelbauvorhabens hätten € 12.000,00 nicht überschreiten dürfen. Bei höheren Kosten wäre es erforderlich gewesen, eine Ausschreibung durch den Einkauf vorzunehmen oder zumindest Vergleichsangebote einzuholen. Nach dem Rahmenvertrag könnten die Dienstleiter wie die Nebenintervenientin auch Sonderleistungen abrechnen, das betreffe in erster Linie die Gebühren von Verwaltungsbehörden.

12

Da die Konditionen jeweils für den aktuellen Zwei-Jahres-Rahmenvertrag exakt vereinbart seien, könne der jeweils zuständige Projektleiter per Abrufbestellung den Einzelauftrag für ein Kleinbauvorhaben bis zur Wertgrenze von € 12.000,00 erteilen. Diese Möglichkeit habe der Projektleiter … ausgenutzt, um im kollusiven Zusammenwirken mit dem Kläger und der Nebenintervenientin überflüssige Arbeiten zu überhöhten Preisen abrechnen zu können. … sei zusätzlich zu seinem Einsatz als Projektleiter im Netzcenter T... auch eine Zuständigkeit für Brückenleitungen zugewiesen worden, dies aber nur insoweit, als er in Fällen, in denen anlässlich von durch TNS durchgeführten Kontrollen Mängel festgestellt wurden, die von TNS nicht selbst erledigt werden konnten, die Abwicklung der notwendigen Arbeiten durch Drittfirmen koordinieren sollte.

13

Auf die Weisung von … habe die Nebenintervenientin die Rechnungsbeträge des Klägers gesplittet und auf mehrere Kleinbauvorhaben, die die Nebenintervenientin aufgrund des Rahmenvertrages abgearbeitet habe, verteilt. Die vom Kläger gegenüber der Nebenintervenientin abgerechneten Gerüstarbeiten habe die Nebenintervenientin der Beklagten gegenüber als Sonderleistungen bezeichnet, wobei sie hierfür einen Gemeinkostenzuschlag von 8 % deklariert habe. Die Gerüstarbeiten des Klägers seien also über Auftragsnummern abgerechnet worden, die Kleinvorhaben betrafen. Auf diese Weise sei in ihrer, der Beklagten, Buchhaltung keine Rechnung des Klägers über Gerüstbauarbeiten an den insgesamt 53 Brücken erschienen.

14

Die Beklagte hat weiter vorgetragen, die Überprüfungsarbeiten durch die Nebenintervenientin, die die Gerüste des Klägers hätten ermöglichen sollen, seien nicht erforderlich gewesen. Für diese Arbeiten hätte sie nicht einen externen Dienstleister beauftragt, sondern sie hätte die Arbeiten durch ihre Abteilung TNS durchführen lassen. Abgesehen von der Brücke R.straße seien für die übrigen sechs Brücken Überprüfungen erst für 2010 und 2012 vorgesehen gewesen (Anl. B 7). Etwaige zukünftige Zwischenüberprüfungen hätten nach ihren technischen Vorschriften eine Einrüstung auch nicht erforderlich gemacht.

15

Die Rechnungen des Klägers seien im Vergleich zu Wettbewerbern zudem erheblich überhöht (Anlagenkonvolute B 3 und B 4). Selbst wenn Kontrollen durch den TNS ergeben hätten, dass Wartungsarbeiten erforderlich waren und dafür auch eine Einrüstung erforderlich gewesen wäre, hätte sie die Einrüstungsarbeiten ausgeschrieben oder zumindest mehrere Angebote eingeholt und den günstigsten Anbieter beauftragt.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

17

Das Landgericht hat gemäß Beschlüssen vom 04.12.2009 (Bl. 70 d.A.) und vom 16.12.2009 (Bl. 77 d.A.) Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen (Bl. 102 ff d.A.). Den Kläger hat es gem. § 141 ZPO angehört (Bl. 49 f d.A.).

18

Mit Urteil vom 02.09.2010 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen den Parteien sei jeweils ein Vertrag über die Einrüstungsarbeiten an den sieben Brücken zustande gekommen. Gegen einen Vertragsschluss zwischen den Parteien spreche nicht, dass der Kläger seine Leistungen gegenüber der Nebenintervenientin abgerechnet habe, da die Nebenintervenientin und die Beklagte, vertreten durch … die Erfüllungsübernahme gem. § 329 BGB vereinbart hätten.

19

Die Einigung des Klägers mit dem Projektleiter der Beklagten … müsse die Beklagte für sich gelten lassen. Dem stehe nicht entgegen, dass Herr … intern nicht zur Vergabe von Brückeneinrüstungsarbeiten bevollmächtigt gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse sich die Beklagte das Handeln von Herrn … gem. § 54 Abs. 1 HGB zurechnen lassen. Herr … habe als Projektleiter grundsätzlich den Aufgabenbereich der Wartung und Reparatur von Gasleitungen gehabt, auch im Bereich Brücken. Voraussetzung sei zwar gewesen, dass der TNS Mängelbeseitigungsarbeiten als notwendig meldete. Auch sei es hier nicht um die Beauftragung von Mängelbeseitigungen gegangen. Der Rechtsverkehr und damit auch der Kläger habe aber davon ausgehen dürfen, dass wenn ein Mitarbeiter der Beklagten zur Vergabe von Mängelbeseitigungsarbeiten ermächtigt sei, eine Einschränkung - nur nach Meldung TNS und keine Gerüste - untypisch sei. Zudem habe Herr … vor den 53 Aufträgen unter Beteiligung der Nebenintervenientin bereits Gerüstauftrage für die drei Brücken Eggers-Mindt, Reitbrooker Mühle und Durchstich an den Kläger vergeben, die die Beklagte gebilligt und direkt an den Kläger vergütet habe.

20

Der Kläger müsse sich etwaige interne Beschränkungen der Handlungsvollmacht von Herrn … auch nicht gem. § 54 Abs. 3 HGB entgegenhalten lassen. Nach der Zeugenaussage seines Mitarbeiters … hätten er und der Kläger keine Anhaltspunkte gehabt, dass Herr … nicht befugt sein könne, die Aufträge zu erteilen.

21

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

22

Das Urteil ist der Beklagten am 08.09.2010 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil am 28.09.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 06.12.2010 begründet.

23

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 18, mit Urteil vom 07.01.2015, Az. 618 KLs 2/13 (5701 Js 69/09), … wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 53 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Kläger wurde wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 15.07.2015, Az. 5 StR 185/15, hat der BGH die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen (Anl. BB 9).

24

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, sie müsse sich die Auftragserteilungen durch ihren ehemaligen Projektleiter … gem. § 54 HGB zurechnen lassen. Eine Zurechnung nach dieser Vorschrift setze voraus, dass sich die Handlungsvollmacht auf einen gewöhnlichen Handlungsrahmen erstrecke. Daran fehle es angesichts des Volumens der von Herrn … überdies nur mündlich erteilten Aufträge und wegen der verdeckten Abrechnungsweise durch Einschaltung der Nebenintervenientin.

25

Der Kläger könne auch keine Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, weil sie weder durch die Tätigkeiten des Klägers noch diejenigen der Nebenintervenientin bereichert worden sei. Denn … habe keine einzige der behaupteten Überprüfungsarbeiten der Nebenintervenientin in der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert, insbesondere nicht in der Brückendatei. Die Nebenintervenientin sei auch nicht befugt gewesen, Überprüfungsarbeiten an den freiverlegten Gasleitungen vorzunehmen.

26

Die Überprüfung von Gasrohrnetzen mit einem Betriebsdruck bis 4 bar werde durch das Regelwerk des DVGW, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. vorgeschrieben. Nach Ziff. 5 des DVGW-Arbeitsblattes G 465/I seien die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse zu dokumentieren, auszuwerten und die Ergebnisse in die DVGW-Schadensstatistik einzubringen (Anl. BB 2). Die Dokumentation sei unerlässlich, sie diene u.a. dem Nachweis der Beklagten, ihre Überprüfungen den Regeln entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. Da die Einrüstungs- und Überprüfungsarbeiten des Klägers und der Nebenintervenientin weder in ihrem Auftrag noch mit ihrem Wissen durchgeführt und auch nicht als solche abgerechnet worden seien, sei es für Herrn … ausgeschlossen gewesen, die Arbeiten in den dafür bestimmten Dateien zu dokumentieren, sonst wären seine betrügerischen Machenschaften sofort aufgeflogen.

27

Sie habe die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts G 465/I zudem durch eine eigene Regelung TN22-3-02 konkretisiert (Anl. BB 3). Danach seien Zwischenprüfungen vom nächstgelegen Standort, ggf. mit einem Feldstecher vorzunehmen. Hauptprüfungen erfolgten unter Einsatz von Leitern, eines Brückenschiffes, das ihr seitens der FHH zu diesen Zwecken überlassen worden sei, und von Hubbühnen. In dem Zeitraum ab 2008 sei lediglich eine Brücke zwecks Überprüfung eingerüstet worden, weil dort ein Kompensator vermessen werden musste. Alle übrigen Zwischen- und Hauptprüfungen seien ohne Einrüstung erfolgt.

28

Die Nebenintervenientin habe auch nicht die nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 465/I erforderliche Zulassung zur Überprüfung von freiverlegten Gasleitungen auf Leckstellen gehabt (DVGW-Arbeitsblatt G 468/I). Sie sei lediglich nach dem GW 301 zur Durchführung von Bautätigkeiten befugt (Errichtung, Instandsetzung und Einbindung von Rohrleitungen), nicht aber zur Überwachung nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 468/I.

29

Sie habe den Turnus von Zwischen- und Hauptprüfungen daher nicht ändern können und die Brückenleitungen der sieben Brücken entsprechend den vorgeschriebenen Intervallen durch eigene Mitarbeiter ihrer Abteilung TNS überprüfen lassen (Prüfprotokolle Anl. BB 4 und BB 5).

30

Die Beklagte beantragt,

31

abändernd die Klage abzuweisen.

32

Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch den Beschluss des BGH vom 15.07.2015 (Anl. BB 9) hat er vorgetragen, die Strafkammer habe im Rahmen der Beweiserhebung festgestellt, dass die eigentlich zuständigen Mitarbeiter der Beklagten die turnusmäßig notwendigen Prüfungen in den vorangegangenen Jahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. So hätte für eine ordnungsgemäße Hauptprüfung durch eine händische Inspektion aus nächster Nähe eine Einrüstung vorgenommen werden müssen. Das Strafgericht habe damit festgestellt, dass - unabhängig von Bestechungsgeldzahlungen und der mangelnden Zuständigkeit des Herrn … - die Überprüfung und Instandsetzung der Brückenleitungen angesichts nicht sach- und fachgerechter Arbeiten der Beklagten in der Vergangenheit erforderlich gewesen seien.

35

Die Nebenintervenientin habe die Überprüfungs- und Instandsetzungsarbeiten nach den Regeln der DVGW ausgeführt (Anl. BB 2 und K 13). Das eigene Regelwerk der Beklagten TN22-3-02 (Anl. BB 3) sei bei den Prüfintervallen großzügiger und bei den Zwischenprüfungen seien Sichtprüfungen nur aus nächstgelegener Stelle auszuführen, nicht verlangt werde eine Prüfung der Umhüllung und auf Gasaustritt im Bereich der gesamten Leitung. Die von der Beklagten verfolgte Praxis habe damit dem Regelwerk der DVGW widersprochen, sowohl hinsichtlich der Wartungsintervalle als auch in Bezug auf die Art und Weise der Prüfung.

36

Ausweislich des Protokolls der Beklagten vom 01.03.2007 habe die Nebenintervenientin auch über die nach den DVGW-Regeln erforderliche Befähigung verfügt (Anl. K 12).

37

Seine Gerüstleistungen und die Arbeiten der Nebenintervenientin seien damit im Interesse der Beklagten erfolgt. Auch wenn sie nicht dem Willen der Beklagten entsprochen haben sollten, stünden sie doch zumindest im öffentlichen Interesse gem. § 679 BGB. Denn eine nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege von Gasleitungen über Jahre hinweg führe zu einer nicht unwesentlichen Gefährdung der Allgemeinheit, da Risse und Schäden an Umhüllungen übersehen und dadurch Korrosion und Zersetzung der Rohre entstehen könnten.

38

Die Beklagte habe durch die Arbeiten der Nebenintervenientin unter Nutzung seiner Gerüste einen ganz wesentlichen Vorteil erhalten. Die Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten an sämtlichen sieben Brücken die Gasleitung von Staub, Vogelkot und sonstigen Verschmutzungen gereinigt, sie auf Gasaustritt und die Umhüllung auf etwaige Schäden geprüft und schließlich die Befestigungen und Aufhängungen der Leitungen kontrolliert und die Schrauben nachgezogen. Diese Arbeiten hätten nicht ohne das vom Kläger gelieferte Gerüst ausgeführt werden können.

39

Unabhängig davon berufe er sich auch auf die Grundsätze der Anscheinsvollmacht. Die Parteien hätten bereits wegen der Eggers-Mindt-Brücke im Februar 2008 Kontakt gehabt, sodann seien zahlreiche Aufträge gefolgt. Er sei bezüglich der Notwendigkeit der Prüfung/Instandsetzung der Brückenleitungen gutgläubig gewesen, auch wenn die Strafkammer die Zahlung von Bestechungsgeldern festgestellt habe. Der Beklagten hätte das Handeln ihres Mitarbeiters … auch bekannt sein müssen. Denn dessen Vorgesetzter … hätte Überwachungs- und Kontrollpflichten gehabt. Herr … und weitere Mitarbeiter aus der Abteilung und vom TNS hätten aus dem Zeitungsartikel in der Bergedorfer Zeitung vom 24.05.2008 (Anl. K 11) auch Kenntnis von den Arbeiten erlangt. Außerdem hätte das Controlling und der Einkauf stets die Übersicht über das durch die Nebenintervenientin im Jahr 2008 stark angestiegene Budget gehabt (Anl. K 14).

40

Die Nebenintervenientin hat vorgetragen, sie habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt Aufträge für Gerüstarbeiten erteilt, dazu sei sie gar nicht befugt gewesen. Auf Anweisung des Projektleiters … seien die Gerüstkosten, wenn sie den Rahmen des Kleinbauvorhabenvertrages (Anl. B 1) sprengten, auf andere Einkaufbelegnummern verteilt worden. Herr … habe sie aufgefordert, die Kosten des Gerüstbauers unter der Position 933 für Fremdleistungen abzurechnen (Anl. StV 2, S. 15 a.E.).

41

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

42

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem Gesichtspunkt Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu.

1.

43

Vertragliche Vergütungsansprüche für die Erstellung der Hängegerüste bestehen nicht. Angesichts der kurzen Überlassungsdauer lag der Schwerpunkt beim Auf- und Abbau der Gerüste, so dass die einzelnen Verträge als Werkverträge zu qualifizieren seien (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., vor § 631 Rn 24). Werklohnforderungen des Klägers gem. § 631 Abs. 1 BGB scheiden aber aus, weil die Vereinbarungen, die der Kläger mit dem Projektleiter der Beklagten … über die Gerüstarbeiten und deren Vergütung getroffen hat, nichtig sind.

44

Die Große Strafkammer 18 des Landgerichts Hamburg hat … und den Kläger mit dem Urteil vom 07.01.2015, Az. 618 KLs 2/13 (5701 Js 69/09), wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Landgericht hat sich im Strafverfahren auch mit den hier streitgegenständlichen noch nicht bezahlten Gerüstaufstellungen an sieben Brücken befasst (dort Fälle 47 - 53) und festgestellt, dass der Kläger und … Schmiergelder in Höhe von 5 % der Rechnungssumme, maximal € 1.000,00, vereinbart haben, insgesamt € 6.011,25 (S. 25 des Strafurteils). Dieser Sachverhalt ist nunmehr auch im hiesigen Rechtsstreit unstreitig geworden.

45

Nach der Rechtsprechung des BGH verstoßen Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 = TranspR 2014, 331 Tz. 33; Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (BGH TranspR 2014, 331 Tz. 33; BGHZ 141, 357, 359).

46

Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH TranspR 2014, 331 Tz. 33; BGH, NJW 1989, 26, 27; BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGH TranspR 2014, 331 Tz. 33; BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).

47

Nach diesen Grundsätzen sind auch im Streitfall die Abreden, die der Kläger mit … getroffen hat, sowohl gem. § 134 BGB als auch gem. § 138 BGB nichtig. Die nachteilige Vertragsgestaltung ergibt sich schon aufgrund des in dem Schmiergeld bestehenden Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt. Außerdem erfolgte die Beauftragung ohne Einschaltung der bei der Beklagten für die Wartung von Brückenleitungen zuständigen Abteilung TNS. … hat auch unbefugt hinter dem Rücken seiner Vorgesetzten und der für Wartungsarbeiten zuständigen Mitarbeiter des TNS die Verträge gerade mit dem Verhandlungspartner abgeschlossen, der ihn bestochen hat.

48

Da die mit … vereinbarten Verträge schon aus diesen Gründen nichtig sind, kommt es nicht darauf an, ob sie ohne die aus den §§ 134, 138 BGB folgende Nichtigkeit möglicherweise wegen einer Anscheinsvollmacht des … oder aufgrund einer Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB mit Geltung für die Beklagte wirksam abgeschlossen worden wären.

2.

49

Der Kläger kann keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683, 679 BGB geltend machen. Nach § 679 BGB kommt ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

50

Es fehlt schon an der Voraussetzung, dass die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegen muss, hier also die Errichtung der Gerüste durch den Kläger, damit die Nebenintervenientin Wartungsarbeiten an den Brückenleitungen vornehmen konnte. Dafür genügt nicht das abstrakte Interesse der Gemeinschaft an der Erfüllung jeder Verpflichtung, vielmehr muss zur Vermeidung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dringender, konkreter öffentlicher Interessen die Erfüllung gerade der in Frage stehenden Verpflichtung durch den Geschäftsführer, nicht die dazu nach allgemeinen Grundsätzen berufene Person oder Stelle geboten sein (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O. § 679 Rn 3; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 679 Rn 5).

51

Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen wollte, dass das eigene Regelwerk der Beklagten TN22-3-02 (Anl. BB 3) wegen zum Teil längerer Wartungsintervalle und weniger umfänglicher Zwischenprüfungen hinter den technischen Regeln des DVGW (Anl. BB 2 - G 465/I - und Anl. K 13 - G 466-1-) zurückbleibt, folgt daraus noch nicht, dass das öffentliche Interesse unbedingt eine Beachtung der strengeren Regeln der DVGW erfordert. Denn dabei handelt es sich nicht um zwingende öffentlich rechtliche Sicherheitsvorschriften, sondern um technische Regeln eines Verbandes. Eine möglicherweise bessere, aber nicht geschuldete überobligationsmäßige Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten genügt nicht, um einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 683, 679 BGB zu begründen.

52

Unstreitig wurde die Nebenintervenientin auch nicht beauftragt, um akute Mängel oder konkret drohende Gefahren zu beseitigen, was sonst „rechtzeitig“ i.S.v. § 679 BGB nicht möglich gewesen wäre. Ebenso wenig trägt der Kläger vor, dass dies - gleichsam zufällig - dann tatsächlich geschehen sei, etwa Gasaustritte festgestellt und beseitigt wurden.

53

Im Übrigen hat die Große Strafkammer 18 in ihrem Urteil vom 07.01.2015 entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die turnusmäßig notwendigen Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben. Auf S. 5 Mitte des Strafurteils beschäftigt sich die Strafkammer mit den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten … Sie führt dazu aus, … sei davon ausgegangen, die Überprüfungen der Gasrohre seien nicht erforderlich gewesen. Auf der Basis von Erfahrungswerten habe bei der Beklagten eine Brückendatenbank existiert, in der die erforderlichen Prüfungsintervalle verzeichnet gewesen seien. In aller Regel sei danach keine Prüfung oder Wartung der Brücke vorgegeben oder erforderlich gewesen. Dann heißt es : „Auch wenn unterstellt wird, dass tatsächlich eine Prüfung erforderlich war, weil die Mitarbeiter der EON in den vorangegangenen Jahren die turnusmäßig vorgenommenen Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatten, ändert das jedenfalls nichts an der Perspektive des Angeklagten … . Dieser ging nicht von Versäumnissen des TNS aus.“ Damit hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten … Versäumnisse des TNS nur unterstellt, was nach Ansicht der Kammer aber nichts daran änderte, dass der Angeklagte davon nicht ausgegangen sei. Die vorangehenden Ausführungen zeigen im Übrigen, dass die Strafkammer tatsächlich keine Versäumnisse des TNS erkannt hat.

54

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Ausführungen der Großen Strafkammer auf S. 47 Mitte des Urteils: „ Aus Sicht von … war eine Überprüfung der Brücken auch nicht etwa deswegen erforderlich, weil der TNS bei den vorangegangenen Prüfungen nicht fachgerecht verfahren wäre. Auch wenn zu Gunsten der Angeklagten als wahr unterstellt wird, dass der TNS die Prüfarbeiten tatsächlich nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, weil er vor der Ausführung der Prüfarbeiten die Rohre hätte stets reinigen müssen und ferner in einzelnen Fällen von Hauptprüfungen bei Brücken von über 1,5 Meter Höhe etwa zur fachgerechten, händischen Inspektion aus nächster Nähe hätte Einrüstungen vornehmen lassen müssen, so wusste … davon jedenfalls nichts. ...“ Das Strafgericht hat auch an dieser Stelle ausdrücklich mit einer Wahrunterstellung gearbeitet.

55

Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Nebenintervenientin die gem. Ziff. 3.1 der technischen Regel/Arbeitsblatt G 465/I erforderliche Befähigung zur Überprüfung von Gasrohrnetzen hatte (Anl. B 2) Nach Ziff. 3.1 Abs. 2 gilt die Befähigung speziell zur Überprüfung von Gasrohrnetzen auf Leckstellen als nachgewiesen, wenn die Anforderungen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 468/I erfüllt sind. Das vom Kläger vorgelegte Protokoll der Beklagten vom 01.3.2007 (Anl. K 12) weist eine solche Zulassung nicht aus. Unter „1. Leistung“ heißt es dort: „Hausanschlüsse/Störungsbeseitigungen/Kleinbauvorhaben“. Dieses Dokument beschränkt sich also auf Hausanschlüsse, nicht aber auf die Überprüfung von Gasrohrnetzen. Dazu passt auch die Aussage des Zeugen … des Geschäftsführers der Nebenintervenientin, vor dem Landgericht am 25.02.2010, dass die Nebenintervenientin seit ungefähr 40 Jahren für die Beklagte arbeite und vor diesen Brücken nie irgendwelche Wartungsarbeiten an Brückenleitungen gemacht habe. Die Nebenintervenientin sei vielmehr damit beauftragt, Versorgungsleistungsleistungen und Hausanschlüsse für Erdgasleitungen herzustellen (Bl. 109 d.A.). Eine Erfüllung der Wartungspflichten durch die Nebenintervenientin, der dazu die Zulassung fehlte, anstatt durch den TNS war demnach gerade nicht i.S.v. § 679 HGB geboten.

56

Abgesehen davon handelte der Kläger auch nicht mit dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, ihm sei nicht bekannt gewesen, welche Wartungs-/Prüfintervalle bezüglich Gasleitungen unter Brücken nach welchen Regelwerken galten und wie diese Wartungen durchzuführen seien (Schriftsatz vom 11.03.2016 / Bl. 461 d.A.). Daraus folgt, dass er lediglich seiner gegenüber … bzw. der Beklagten übernommenen Verpflichtung nachkommen wollte, die Hängegerüste zur Verfügung zu stellen, ohne sich über die Notwendigkeit der Wartungsarbeiten, etwaige frühere Defizite oder gar eine besondere Dringlichkeit der Arbeiten der Nebenintervenientin Gedanken zu machen.

3.

57

Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Da der Kläger behauptet, er habe die Einrüstungsarbeiten zur Erfüllung von mit der Beklagten, vertreten durch ihren Projektleiter … geschlossenen Verträgen erbracht und nicht zugunsten der Nebenintervenientin, käme grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz gegen die Beklagte gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Absatz 2 BGB in Betracht. Der Kläger hat die Einrüstungsarbeiten im Hinblick auf einen nichtigen Werkvertrag und damit ohne Rechtsgrund erbracht. Die Beklagte kann die Werkleistungen dem Kläger auch nicht herausgeben, so dass dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz zustehen könnte. Der Wertersatz bemisst sich grundsätzlich nach der üblichen, hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten, höchstens nach der vereinbarten Vergütung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn 22).

58

Hier besteht aber die Besonderheit, dass die Gerüstaufstellung als solche für die Beklagte von keinem Wert war. Es handelt sich um eine lediglich unterstützende Leistung, um die Wartungsarbeiten der Nebenintervenientin zu ermöglichen, was auch noch streitig ist, weil die Beklagte substantiiert behauptet, für die Wartungsarbeiten sei es nicht erforderlich gewesen, die Brücken einzurüsten. Selbst wenn dafür Hängegerüste notwendig waren, können die Werkleistungen des Klägers bei der Beklagten aber nur dann zu einer Bereicherung geführt haben kann, wenn auch die Hauptleistung der Nebenintervenientin für sie von Nutzen war.

59

Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt, weil es um Wartungsarbeiten geht und die Prüfungen der Nebenintervenientin an den streitgegenständlichen sieben Brücken nicht in der Brückendatenbank der Beklagten erfasst waren. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen im Strafverfahren (S. 26 f des Strafurteils) dargelegt, dass die Überprüfungsarbeiten der Nebenintervenientin an den sieben Brücken nicht in ihrer elektronischen Datenverarbeitung und vor allem nicht in der Brückendatenbank erschienen. Das konnte auch gar nicht anders sein, weil die Nebenintervenientin auf die Weisung von … keine Rechnungen über die Wartungsarbeiten an Brückenleitungen an die Beklagte stellte. Vielmehr brachte sie auf der Grundlage des Rahmenvertrages für Kleinbauvorhaben (Anl. B 1) ihre Vergütungsansprüche in das EDV-System der Beklagten ein, indem sie die Ansprüche splittete und auf Kleinbauvorhaben für Hausanschlüsse, nicht für Wartungsarbeiten an Brückenleitungen, verteilte. Die hohen Kosten der Gerüstarbeiten des Klägers stellte die Nebenintervenientin weisungsgemäß in die Position 933 für Sonderleistungen ein. Gerade auf diese Weise wurde die Unternehmensleitung der Beklagten über die Eigenmächtigkeiten von … getäuscht. Dementsprechend gibt es zu den Wartungsarbeiten der Nebenintervenientin auch keine Prüfprotokolle, wie sie sonst nach Zwischen - und Hauptprüfungen erstellt werden (vgl. Anlagenkonvolut BB 4, Anl. BB 5 und Anl. K 23). Solche in die Brückendatenbank zu hinterlegende Prüfprotokolle sind aber unerlässlich, damit die Beklagte die ihr gem. Ziff. 5 der Technischen Regel/Arbeitsblatt G 465/I des DVDW obliegenden Dokumentationspflichten nachkommen kann (Anl. BB 2).

60

Der fehlenden Erfassung in der Brückendatenbank ist der Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht mehr entgegengetreten. Die Hinterlegung von Prüfprotokollen in der Brückendatenbank wurde aber auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Nebenintervenientin Aufmaße und Abrechnungen in das SAP-System der Beklagten versandte. Denn wie dargelegt, erfolgte das nicht im Hinblick auf eine Zuordnung zu Wartungsarbeiten an Brückenleitungen, für die der TNS zuständig war, sondern im Hinblick auf Einzelaufträge für Kleinbauvorhaben für Hausanschlüsse. Eine ordnungsgemäße Dokumentation und Prüfprotolle ersetzen diese Unterlagen nicht, mögen sie sich auch grundsätzlich in der EDV der Beklagten befunden haben. Das gilt gleichermaßen für Auskünfte, die die Nebenintervenientin der Beklagten nach Aufdeckung des Schwindels hätte geben können, zumal die Nebenintervenientin nicht über die erforderliche Zulassung für die Überprüfung auf Leckagen an Gasrohrnetzen verfügte.

61

Wegen der fehlenden Dokumentation der Tätigkeiten der Nebenintervenientin in der Brückendatenbank hat die Beklagte die Zwischen- und Hauptprüfungen zwangsläufig turnusmäßig fortgeführt. Die Strafkammer hat in Tabelle 7 anhand einer Auswertung der Prüfungsprotokolle die Daten der vorangegangenen und der folgenden Prüfungstermine sowie die Daten der Arbeiten der Nebenintervenientin zusammengestellt (S. 44 ff des Strafurteils). In Tabelle 8 hat die Strafkammer die Brücken aufgeführt, an denen die Nebenintervenientin Arbeiten durchführte, obgleich der TNS noch kurz zuvor die Brückenleitungen ohne Beanstandung geprüft hatte (S. 46 des Strafurteils). Dazu zählen auch die drei hier streitgegenständlichen Brücken St. J.straße (Fall 47), Dietrich-Schreyge-Straße (Fall 52) und Ausschläger Billdeich (Fall 53). Die Arbeiten der Nebenintervenientin waren für die Beklagte wertlos und damit auch die korrespondierenden Gerüstleistungen des Klägers. Soweit der Kläger moniert, die Strafkammer habe nicht die notwendigen Intervalle des DGGW berücksichtigt, kommt es darauf auch in diesem Zusammenhang nicht an. Daraus lässt sich kein Mehrwert der Leistungen des Klägers ableiten.

62

Auch soweit es um künftige Prüfungen geht, sind die Prüfarbeiten der Nebenintervenientin von keinem Nutzen für die Beklagte, insbesondere machen sie turnusmäßig anstehende Zwischen- oder Hauptprüfungen nicht entbehrlich und führen auch nicht zu einem zeitlichem Aufschub. Das ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus der fehlenden Dokumentation von Prüfprotokollen in der Brückendatenbank. Die Arbeiten der Nebenintervenientin sind in dem vom TNS betreuten Wartungssystem ohne jeden Wert, was dann auch für die Gerüstarbeiten des Klägers gilt. Diese müssen entweder wiederholt werden oder sind möglicherweise gar nicht erforderlich. In beiden Fällen hat die Beklagte keinen Vorteil aus den Gerüstarbeiten gezogen, so dass es an einer Bereicherung fehlt.

63

Da Ansprüche aus Leistungskondiktion damit schon mangels einer Bereicherung der Beklagten ausscheiden, kann dahinstehen, ob sie auch an § 817 S. 2 BGB wegen eines beiderseitigen Gesetzesverstoßes des Leistenden und des Empfängers scheitern. Das wäre zwar in Höhe des Schmiergeldanteils zu bejahen, nicht aber ohne weiteres für den verbleibenden Vergütungsanteil, weil die Erbringung der Gerüstleistungen als solche zunächst einmal wertneutral ist. Der BGH hat zwar entschieden, dass dem Unternehmer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz für erbrachte Bauleistungen nicht zusteht, wenn der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist (NJW 2015, 1805). Der BGH begründet seine Auffassung, dass nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die in Ausführung der Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung gegen das gesetzliche Verbot verstößt, mit dem vom SchwarzArbG verfolgten Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und gesetzestreue Unternehmer und Arbeitnehmer zu schützen (NJW 2015, 1850 Tz 19). Ob sich diese Erwägungen gleichermaßen auf Schmiergeldabreden und § 299 StGB übertragen lassen, kann im Streitfall daher offen bleiben.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

65

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10

Referenzen - Gesetze

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung


Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Strafgesetzbuch - StGB | § 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens 1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichti

Handelsgesetzbuch - HGB | § 54


(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme


Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 5 StR 185/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 185/15 vom 15. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 217/12

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 7 / 1 2 Verkündet am: 8. Mai 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juli 2012 - 6 U 143/11 (Kart)

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor 1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. August 2009 - 2 O 74/08 - werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vo

Referenzen

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 185/15
vom
15. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge des Angeklagten W. betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den technischen Anforderungen an die Überprüfung von Gasleitungen (RB S. 16): Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis- oder – wovon das Landgericht und der Generalbundesanwalt ausgehen – um einen Beweisermittlungsantrag handelt. In seinem Ablehnungsbeschluss hat das Landgericht die vorgetragenen Behauptungen zu a. und b. als wahr unterstellt und sich hinsichtlich der Behauptung zu c. auf eigene Sachkunde berufen. Dies geschah rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Wahrunterstellung zu der Behaup- tung b. („dass die notwendig zuverlässige Prüfung jedes Leitungsabschnitts des Gasleitungsrohres über die gesamte Länge der jeweiligen Brücke erfolgen muss und nur händisch aus nächster Nähe erfolgen kann, …, und die Einrüstung Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung der Arbeiten ist“) verstoßen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Einrüstungen der Brücken al- lein zum Zweck der Überprüfung/Wartung „unüblich“ und deshalb aus der Perspektive des Angeklagten W. nicht nötig waren (UA S. 3, 47 f.); „im Arbeitsalltag von E. “ seien diese nicht vorgekommen. Zu den üblichen Vorgehensweisen , die auch dem Angeklagten bekannt waren und von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Lediglich soweit es sich um Brücken mit einer Höhe von nur 1,50 m handelte, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Einrüstungen nicht erforderlich waren (UA S. 48 ff.). Diese Überzeugung hat sich die Strafkammer auf der Grundlage der Ausführungen eines Sachverständigen gebildet, „der anhand ihm vorgeleg- ter Brückenfotos erläutert hat, dass bei kleineren Brücken eine Einrüstung sinnlos und unüblich sei und überdies die erforderlichen Arbeiten behindern könne“. Auch wenn diese Beweiserhebung – entsprechend der Revisionsbegründung – einem weiteren Antrag des Angeklagten folgte, dessen Gegenstand die Notwendigkeit von Einrüstungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten war, war mit der Aussage des Sachverständigen, eines für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft tätigen Diplom-Ingenieurs, auch das oben genannte Beweisbegehren beantwortet.
Hinsichtlich des Ausspruchs zu § 111i Abs. 2 StPO stellt der Senat klar, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrages von 57.800 € als Gesamtschuldner haften.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 2 1 7 / 1 2 Verkündet am:
8. Mai 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Eine Bestimmung in einem Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft
, nach der ein Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, aus der Gesellschaft ausscheidet, findet auch im Fall
der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft
jedenfalls dann Anwendung, wenn noch weitere Gesellschafter verbleiben.

b) Die Anwendung der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des
§ 439 Abs. 1 HGB setzt das Zustandekommen eines wirksamen Beförderungsvertrags
voraus. Sie ist deshalb nicht einschlägig, wenn der Frachtvertrag
wegen einer Schmiergeldabrede unwirksam ist.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Möbelhandelsunternehmen, begehrt von dem beklagten Speditionsunternehmen Schadensersatz wegen ihrer Ansicht nach zu viel in Rechnung gestellter Frachtvergütungen.
2
Die Klägerin beauftragte die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2000 mit dem Transport der von ihr vertriebenen Möbel von Asien nach Europa. Sie hat behauptet, ihr in diesem Zeitraum für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K. habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtra- te) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge habe die Beklagte an Dr. K. gezahlt. Dafür habe dieser der Beklagten weiterhin Frachtaufträge erteilt. Anlässlich einer bei der Beklagten im Jahr 2002 intern durchgeführten Revision sei festgestellt worden , dass die Beklagte der Klägerin Frachtvergütungen in Höhe von 1.886.200 € zu Unrecht in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag müsse die Beklagte ihr erstatten. Es gebe allerdings konkrete Anhaltspunkte für die Annahme , dass der Schaden noch um etwa 1.678.540 € höher ausgefallen sei.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, alle zwischen den Parteien geschlossenen Frachtverträge seien wegen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Dr. K. und der Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Die frachtrechtliche Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei damit unanwendbar, weil sie einen wirksamen Frachtvertrag voraussetze.
4
Über das Vermögen der Klägerin wurde am 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie befindet sich im Stadium der Liquidation. Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin wurde am 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 26. September 2005 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer der drei Kommanditistinnen der Klägerin eröffnet. Mit Schreiben vom 26. August 2010 gab der Insolvenzverwalter Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen zu Unrecht gezahlter Frachtvergütungen frei. Durch Gesellschafterbeschluss vom 22. Januar 2011 bestellten die beiden anderen Kommanditisten A. L. zur Vertreterin der Klägerin.
5
Mit ihrer am 23. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen und am 8. Februar 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.886.200 € nebst Zinsen zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin alle weiteren, darüber hinausgehend entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat.
6
Die Beklagte hat sich unter anderem auf Verjährung berufen.
7
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, auch wenn sie auf ein vorsätzliches deliktisches Handeln der Beklagten gestützt würden. Dazu hat es ausgeführt:
10
Die Verjährung etwaiger vertraglicher Ansprüche folge aus §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB. Gleiches gelte für deliktische Ansprüche, selbst wenn insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung komme. Der Lauf der Verjährungsfrist habe nach § 439 Abs. 2 HGB spätestens mit der (letzten) Ablieferung des Gutes im Jahr 2000 begonnen, so dass sie jedenfalls am 31. Dezember 2003 abgelaufen sei. Für die Anwendung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB sei entscheidend, dass die streitgegenständlichen Ansprüche einen unmittelbaren zeitlichen und räumli- chen Zusammenhang mit Speditions- und Frachtgeschäften hätten. Auf die Wirksamkeit der Speditions- und Frachtverträge komme es nicht an.
11
Der geltend gemachte Anspruch sei aber auch bei Zugrundelegung der §§ 194 ff. BGB verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB sei ebenfalls abgelaufen. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist richte sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Klägerin hätten bereits im Jahr 2006 alle für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche erforderlichen Informationen vorgelegen. Ihr seien sowohl der Anspruchsgrund als auch der Anspruchsgegner bekannt gewesen. Die Anspruchshöhe habe sie ohne weiteres aufgrund der von ihr selbst zu erstellenden Buchführung ermitteln können. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sei daher spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe auch der Insolvenzverwalter Kenntnis davon gehabt, dass Speditionsabrechnungen der Beklagten manipuliert worden seien, da er sich an die Beklagte gewandt und dort nach Einzelheiten gefragt habe.
12
II. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch die Gesellschafterin A. L. wird von der Revisionserwiderung ohne Erfolg in Frage gestellt (dazu II. 1.). Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Dies führt aber nicht zur Abweisung des Antrags als unzulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr auch insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Klägerin Gelegenheit hat, einen Antrag zu formulieren , der dem Bestimmtheitserfordernis genügt (dazu II. 2.). Auf der Grundlage der bislang von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen kann nicht ange- nommen werden, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind (dazu II. 3. und 4.).
13
1. Ohne Erfolg rügt die Revisionserwiderung, die Klägerin sei durch die Kommanditistin A. L. nicht ordnungsgemäß vertreten. Die frühere Komplementärgesellschaft der Klägerin, die C. Verwaltungsgesellschaft mbH, hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ihre Vertretungsbefugnis für die Klägerin verloren. Stattdessen ist nunmehr die Kommanditistin A. L. zur alleinigen Vertretung der Klägerin berechtigt. Das kann der Senat im Revisionsverfahren selbständig feststellen. Die Frage, durch wen die Klägerin im Prozess ordnungsgemäß vertreten wird, betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, sondern kann die Tatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben und die im Revisionsverfahren vorgelegt werden, selbständig daraufhin beurteilen, ob die Prozessvoraussetzung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 219).
14
a) Über das Vermögen der Komplementärgesellschaft der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 18. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin ist bestimmt , dass in einem solchen Fall der betroffene Gesellschafter mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausscheidet. Diese vertragliche Regelung entspricht im Grundsatz der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft.
15
Einem Ausscheiden der Komplementärgesellschaft aus dem Gesellschafterbestand der Klägerin steht nicht entgegen, dass zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 zeitnah auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin sieht für diesen Fall keine Einschränkung der Regelung in § 21 Satz 1 vor. Ebenso wenig erfordert die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärgesellschaft eine einschränkende Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Zwar wird teilweise angenommen, die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB sei im Falle der Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und persönlich haftender Gesellschafterin einschränkend auszulegen, sofern die Gesellschafterinsolvenz eine Folge der Gesellschaftsinsolvenz sei. Dabei bestehen unterschiedliche Meinungen, in welchen Fällen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Falle der Simultaninsolvenz vorzunehmen ist.
16
Nach einer Ansicht soll eine einschränkende Auslegung nur dann Platz greifen, wenn über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft Insolvenzverfahren eröffnet werden (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 46; Oetker/Kamanabrou, HGB, 3. Aufl., § 131 Rn. 32; Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 650 ff.).
17
Nach anderer Ansicht soll nur bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG die insolvente Komplementärin in der Kommanditgesellschaft verbleiben, weil sonst die Gesellschaft liquidationslos voll beendet wäre (Liebs, ZIP 2002, 1716,

1717).


18
Nach einer dritten Ansicht soll § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB im Fall einer Simultaninsolvenz von Kommanditgesellschaft und Komplementärin allge- mein keine Anwendung finden (MünchKomm.HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 131 Rn. 76 f.; C. Schäfer in Großkomm.HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 92 und 95).
19
Nach einer weiteren Auffassung kommt § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB auch in der Simultaninsolvenz uneingeschränkt zur Anwendung, weil die Personengesellschaft und die anderen Gesellschafter davor geschützt werden sollen , sich in Angelegenheiten der Gesellschaft mit dem Insolvenzverwalter des insolventen Mitgesellschafters auseinandersetzen zu müssen. Die Notwendigkeit dieses Schutzes entfalle nicht dadurch, dass zeitnah über das Vermögen sowohl der Kommanditgesellschaft als auch der Komplementärgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Der Insolvenzverwalter der insolventen Komplementärin habe andere Aufgaben und Pflichten als der Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft und die übrigen Gesellschafter (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142 Rn. 15 ff.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh. § 177a Rn. 45a; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, TranspR 2004, 326 = ZIP 2004, 1047). Dieser Auffassung schließt sich der Senat jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation an, in der nach der Simultaninsolvenz der Klägerin und ihrer Komplementärgesellschaft zwei weitere Kommanditisten als Gesellschafter verbleiben. Dadurch werden hier Interessenkonflikte zwischen der Klägerin und ihren verbliebenen Gesellschaftern einerseits und den Insolvenzverwaltern der übrigen Gesellschafter andererseits - vorliegend der Komplementärgesellschaft und der weiteren Kommanditistin, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren ebenfalls eröffnet worden ist - verhindert.
20
b) Ist danach die Komplementärgesellschaft als Gesellschafterin der Klägerin ausgeschieden, ist die Kommanditistin A. L. wirksam zur Vertreterin der Klägerin bestellt worden und deshalb berechtigt, die Klägerin im Prozess zu vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO).

21
aa) Die Klägerin ist aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst worden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und befindet sich im Stadium der Liquidation. Die Kommanditisten A. L. und Ch. M. der Klägerin haben in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22. Januar 2011 einstimmig beschlossen, dass die Mehrheitsgesellschafterin A. L. zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Sie ist mithin befugt, die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten.
22
bb) Der Wirksamkeit des Beschlusses steht nicht entgegen, dass die Komplementärgesellschaft und die weitere (frühere) Kommanditistin Chr. O. der Klägerin nicht zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen worden sind und deshalb nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Zum Zeitpunkt der Abhaltung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gehörten die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin O. nicht mehr zu den Gesellschaftern der Klägerin, weil sie infolge der Eröffnung von Insolvenzverfahren über ihre Vermögen (Beschlüsse vom 18. April 2002 und 26. September 2005) gemäß § 21 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags mit Rechtskraft der Eröffnungsbeschlüsse aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden waren. Sie mussten daher nicht gemäß § 5 Nummer 3 des Gesellschaftsvertrags zu der außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Januar 2011 geladen werden.
23
2. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.
24
a) Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO muss dem Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Er muss das Rechtsverhält- nis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keine Ungewissheit bestehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 21 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 31 = WRP 2008, 1319 - EROS). Genügt die wörtliche Fassung eines Antrags nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist er unter Heranziehung der Klagebegründung auszulegen. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83 Rn. 11 = WRP 2009, 71; Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 23). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung, mwN).
25
b) Der Feststellungsantrag genügt in seiner weitreichenden allgemeinen Fassung nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt neben der Zahlung eines konkret bezifferten Betrags die Feststellung, "dass die Beklagte ihr alle weiteren, darüber hinausgehenden entstandenen Schäden und noch entstehenden Schäden aus vorsätzlich unerlaubter Handlung zu erstatten hat". Ein derart weit und allgemein gefasster Antrag genügt selbst unter Heranziehung der Klagebegründung nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter den Begriff der "vorsätzlich unerlaubten Handlung" kann eine nicht mehr überschaubare Vielzahl verschiedener Sachverhalte gefasst werden. Soweit die Klägerin zur Begründung des Feststellungsantrags auf mögliche weitere, vom Zahlungsantrag nicht er- fasste Frachtaufschläge und überhöhte Rechnungen der Beklagten verweist, hat sie weder inhaltlich konkretisiert noch zeitlich eingegrenzt, welche Geschäftsvorgänge sie hiervon erfasst wissen möchte.
26
c) Die erstmals in der Revisionsinstanz festgestellte fehlende Bestimmtheit des Feststellungsantrags hat indes nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist auch insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Feststellungsantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 - Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II).
27
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 und 2 HGB verjährt. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einer Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der speziellen frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB ausgegangen werden.
28
a) Die in § 439 Abs. 1 HGB geregelte Verjährungsfrist von einem Jahr (Satz 1) oder - bei Vorsatz oder dem Vorsatz gleichstehendem Verschulden - drei Jahren (Satz 2) seit der Ablieferung des Transportgutes (Abs. 2 Satz 1) gilt für alle Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts" , also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Bestimmung des § 439 Abs. 1 HGB knüpft für die Anwendung der eigenständigen frachtrechtlichen Verjährungsregelung allein daran an, dass sich der geltend gemachte An- spruch aus einer den Vorschriften der §§ 407 bis 450 HGB unterliegenden Beförderung ergibt. Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f. = VersR 2008, 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 77). Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt (BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth /Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3).
29
b) Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Entgegen seiner Ansicht erfordert die Anwendung des § 439 HGB jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder Frachtvertrags (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB /Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2). Die Notwendigkeit eines wirksamen Vertragsschlusses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 439 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift gilt für Ansprüche aus einer Beförderung, die "den Vorschriften dieses Unterabschnitts", also den §§ 407 bis 450 HGB, unterliegt. Die Regelung knüpft mithin nicht an die nur tatsächliche Beförderung von Gütern an, sondern erfordert vielmehr, dass die speziellen frachtrechtlichen Vorschriften anwendbar sind. Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags erfüllt (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f.; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Thume, TranspR 2009, 233, 235).
30
Für die Annahme, dass die Anwendung des § 439 HGB den Abschluss eines wirksamen Beförderungsvertrags erfordert, spricht zudem die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Sie ist im Zuge der Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts, die am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist, in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden. In ihren Grundentscheidungen orientiert sich die Vorschrift weitgehend an Art. 32 Abs. 1 CMR (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO S. 77). Die Bestimmungen der CMR gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Daraus folgt, dass nichtige Verträge nicht dem Anwendungsbereich der CMR - und damit auch nicht deren Verjährungsbestimmungen - unterfallen (vgl. Thume/Demuth, CMR, 3. Aufl., Art. 32 Rn. 4; Koller aaO Art. 1 CMR Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 1 CMR Rn. 2; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 1 CMR Rn. 2). Da die Neuregelung der speziellen nationalen frachtrechtlichen Verjährungsvorschriften in enger Anlehnung an die Bestimmungen der CMR erfolgt ist (vgl. neben S. 77 auch S. 1 der Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes aaO), erfordert die Anwendung des § 439 HGB - auch wenn dies im Wortlaut der Bestimmung nicht explizit zum Ausdruck kommt - ebenso wie Art. 32 CMR den Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags.
31
c) Die Vorinstanzen haben offengelassen, ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge über die Beförderung von Gütern von Asien nach Europa wirksam waren. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin, der mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen ist, ist von einer Nichtigkeit der Verträge gemäß §§ 134, 138 BGB auszugehen mit der Folge, dass für eine Anwendung des § 439 HGB kein Raum gegeben ist.
32
aa) Die Klägerin hat behauptet, ihr in den Jahren von 1994 bis 2000 für das Asiengeschäft zuständiger Mitarbeiter Dr. K. habe ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung mit der Beklagten eine Erhöhung der eigentlich geschuldeten Frachtvergütung (Nettofrachtrate) um einen bestimmten Aufschlag (Bruttofrachtrate) vereinbart. Die an sich nicht geschuldeten Beträge seien im Ergebnis an diesen Mitarbeiter geflossen, der der Beklagten dafür weiterhin Frachtaufträge erteilt habe.
33
bb) Vereinbarungen über die Zahlung eines "Schmiergelds" für die künftige Bevorzugung bei der Vergabe von Aufträgen, die Angestellte, Bevollmächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei heimlich mit dem anderen Vertragsteil treffen, verstoßen gegen die guten Sitten und sind gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1972 - II ZR 141/71, NJW 1973, 363; Urteil vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 359). Abreden über die Zahlung von Bestechungsgeld sind zudem unter den Voraussetzungen des § 299 StGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig (BGHZ 141, 357, 359). Die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung erfasst auch den Hauptvertrag und die im Anschluss daran geschlossenen Folgeverträge, wenn die Schmiergeldabrede - beispielsweise aufgrund eines Aufschlags auf das ansonsten zu zahlende Entgelt - zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat (BGH, NJW 1989, 26, 27; BGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442, 443; Urteil vom 16. Januar 2001 - XI ZR 113/00, NJW 2001, 1065, 1067 mwN). Die Erstreckung der Nichtigkeit einer Schmiergeldvereinbarung auf den durch das Schmiergeld zustande gekommenen Hauptvertrag ist schon deshalb anzunehmen, weil der Vertreter im Zweifel ohne vorherige Information des Vertretenen nicht befugt ist, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Vertreter gerade bestochen hat (vgl. BGHZ 141, 357, 363 f.; BGH, NJW 2001, 1065, 1067).
34
In der Revisionsinstanz ist danach zugunsten der Klägerin davon auszugehen , dass die in Rede stehenden, für sie wirtschaftlich nachteiligen Frachtverträge wegen der behaupteten Schmiergeldabsprachen zwischen ihrem Mitarbeiter und der Beklagten nach §§ 134, 138 Abs. 1 BGB von vornherein nichtig waren und § 439 HGB deshalb nicht anwendbar ist.
35
4. Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit der vom Berufungsgericht hilfsweise gegebenen Begründung bestehen bleiben. Für dessen Annahme , die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, fehlt es ebenfalls an tragfähigen Feststellungen des Berufungsgerichts.
36
a) Auf mögliche deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen angeblich zuviel gezahlter Frachtraten sind seit dem 1. Januar 2002 die §§ 195, 199 BGB in der jetzt geltenden Fassung anwendbar, weil bei Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Januar 2002 keiner der in den Jahren von 1994 bis 2000 möglicherweise entstandenen außervertraglichen Ansprüche der Klägerin bereits verjährt war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche galt, soweit die Klägerin sie auf ein deliktisches Handeln der Beklagten stützt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF, die mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begann, und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis die dreißigjährige Verjährungsfrist gerechnet von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Halbs. 2 BGB aF). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin eine Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 Halbs. 1 BGB aF schon vor dem Jahr 2002 hatte. Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen fand bis zum 31. Dezember 2001 grundsätzlich die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB aF Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 347). Diese Fristen sind gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zum 1. Januar 2002 von der kürzeren dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB abgelöst worden.
37
b) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
38
aa) Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es ist weder erforderlich, dass der Gläubiger alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es dabei grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Rn. 32; Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN).
39
bb) Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 34; Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 17). Sind für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich und drängt sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung auf, so ist er, um eine grob fahrlässige Unkenntnis auszuschließen, zu Ermittlungen gehalten, wenn deren Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten unverständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16 mwN).
40
cc) Maßgeblich sind grundsätzlich die Kenntnisse der anspruchsberechtigten Person, seines gesetzlichen Vertreters (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69, 70) oder des zur Verfügung über den Anspruch Befugten (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2009, § 199 Rn. 55). Der Anspruchsberechtigte muss sich nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB aber auch das Wissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die von ihm mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 35; Urteil vom 5. Juli 2011 - XI ZR 306/10, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN; MünchKomm.BGB /Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 34). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut , hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 171, 1 Rn. 35 mwN). Diese Rechtsprechung gilt auch für die dem § 852 Abs. 1 BGB aF nachgebildete Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, WM 2011, 2088 Rn. 33 mwN).
41
c) Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht im Ansatz ausgegangen. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien wegen vor im Jahre 2008 erlangter Kenntnisse ihrer verantwortlichen Mitarbeiter oder des Insolvenzverwalters zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Februar 2011 verjährt gewesen.
42
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB habe bereits im Jahr 2002 zu laufen begonnen, weil die Klägerin bereits in diesem Jahr hinreichende Kenntnisse für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gehabt habe. Es hat seine Annahme darauf gestützt, dass der umfassend zur Vertretung der Klägerin berechtigte Mitarbeiter O. und weitere mit der Prüfung der in Rede stehenden Vorwürfe befasste Mitarbeiter der Klägerin schon damals Kenntnis davon erlangt hätten, dass die von der Beklagten gestellten Rechnungen unberechtigte Frachtaufschläge enthalten hätten, die letztlich an den für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K. geflossen seien. Es hat eine hinreichende Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus dem Umstand hergeleitet, dass O. in einem Schreiben vom 15. Mai 2009 an Rechtsanwalt F. in Paderborn geäußert hat, er habe 2002 von dem für das Asiengeschäft zuständigen Mitarbeiter Dr. K. erfahren, dass es Netto- und Bruttofrachtraten gegeben habe. Eine hinreichende Kenntnis des Mitarbeiters O. der Klägerin hat das Berufungsgericht ferner daraus abgeleitet, dass dieser sich für die Klägerin wegen der angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen an eine Prokuristin der Beklagten gewandt habe.

43
bb) Diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht seine Annahme, der Lauf der Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2002 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung außer Acht gelassen, dass über das Vermögen der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 13. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die streitgegenständlichen Klageansprüche bis zu ihrer Freigabe am 26. August 2010 in die Insolvenzmasse gefallen. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Klägerin gemäß § 80 Abs. 1 InsO die materielle und verfahrensmäßige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens verloren. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich unwirksam. Erst durch die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 26. August 2010 hat die Klägerin ihre Befugnis zurückerlangt, die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen (vgl. Braun/Groth, Insolvenzordnung , 5. Aufl., § 80 Rn. 6; MünchKomm.InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 6 f.). Während der Zugehörigkeit der Forderung zur Insolvenzmasse war ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte befugt. Für den Beginn der Verjährungsfrist waren daher grundsätzlich allein seine Kenntnisse von den maßgeblichen Umständen von Bedeutung (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 56; MünchKomm.BGB /Grothe aaO § 199 Rn. 36, jeweils zum Gläubigerwechsel durch Abtretung), während es für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auf die Kenntnis der Klägerin ankommt. Hatten Mitarbeiter der Klägerin der in Abschnitt II 4 b cc) näher beschriebenen Art vor dem 13. Februar 2002 Kenntnis von zu Unrecht von der Beklagten erhobenen Frachtraten, hat der Lauf der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung begonnen. Den Beginn des Laufs der Verjäh- rungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen (vgl. zum Gläubigerwechsel durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang BGH, Urteil vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, NJW 1982, 1761, 1762; Urteil vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809; Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; Staudinger /Peters/Jacoby aaO § 199 Rn. 72). Die Zurechnung der Kenntnisse des ursprünglichen Anspruchsberechtigten rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass sich der Forderungsinhalt durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf (§ 398 Satz 2, § 404 BGB). Der Rechtsnachfolger muss sich bereits verstrichene Verjährungszeiten daher anrechnen lassen (vgl. BGH, NJW 1982, 1761, 1762). Eine vergleichbare Interessenlage ist auch beim Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gegeben.
44
cc) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Schriftstücke lassen nicht den Schluss darauf zu, dass Vertreter oder verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin von der behaupteten Erhebung unberechtigter Frachtaufschläge seitens der Beklagten hinreichende Kenntnis hatten, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden ist, und dass ihr Wissen die Klägerin in die Lage versetzt hat, eine erfolgversprechende Klage gegen die Beklagte zu erheben.
45
(1) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann dem Schreiben des früheren Mitarbeiters O. der Klägerin vom 15. Mai 2009 nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Importabteilung oder der Finanzprokurist der Klägerin bereits vor dem 13. Februar 2002 von der behaupteten Erhebung überhöhter Frachtraten seitens der Beklagten wussten. In dem genannten Schreiben wird gerade in Abrede gestellt, dass die Mitarbeiter der Importabtei- lung der Klägerin Kenntnisse von der Existenz sogenannter Netto- und Bruttofrachtlisten hatten.
46
Im Schreiben vom 15. Mai 2009 ist zwar auch die Rede davon, dass O. im Jahr 2002 von den angeblich überhöhten Frachtrechnungen der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Ob dies bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall war, kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat eine Kenntniserlangung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht festgestellt.
47
(2) Der vom Berufungsgericht angeführte Aktenvermerk der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 1. September 2003 über die telefonische Befragung einer Prokuristin der Beklagten lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass die Klägerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinreichende Kenntnisse von der Berechnung überhöhter Frachtvergütungen seitens der Beklagten hatte. Die befragte Prokuristin der Beklagten hat keine konkreten Daten zu Telefonaten mit dem früheren Mitarbeiter O. der Klägerin, dessen Ehefrau und der jetzigen Vertreterin der Klägerin genannt.
48
(3) Soweit das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 7. August 2012, auf den es im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat, auf ein Gutachten des Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2002 verwiesen hat, bietet die angeführte Textpassage keine Anhaltspunkte für Erkenntnisse der Klägerin (oder des Insolvenzverwalters) über die behauptete Manipulation der Frachtrechnungen seitens der Beklagten. In dem genannten Gutachten ist lediglich festgehalten, dass nach Mitteilung von Spediteuren ein Unternehmen unter Beteiligung des damaligen Geschäftsführers La. der Klägerin Waren eingekauft und diese mit einem Aufschlag von 60% bis 80% an die Klägerin weiterverkauft habe. Diese Angaben betreffen nicht den von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Manipulationsvorwurf.
49
dd) Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht seine Annahme, der Insolvenzverwalter habe hinreichende Kenntnisse für eine gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gehabt.
50
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 6. April 2011 und vom 31. August 2011 gestützt. Dieser Vortrag enthält jedoch keine konkreten Einzelheiten zu angeblich überhöhten Frachtratenzahlungen. Im Schriftsatz vom 6. April 2011 heißt es lediglich pauschal , als der Insolvenzverwalter bei Prüfung der Unterlagen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) festgestellt habe, dass Speditionsabrechnungen offenbar manipuliert worden seien, habe er bei der Beklagten deshalb nachgefragt. Im Schriftsatz vom 31. August 2011 hat die Klägerin vorgetragen, als im Zuge ihrer Insolvenz aufgrund der Ermittlungen des Insolvenzverwalters "alles aufzufliegen drohte", habe die Beklagte mit Hilfe ihrer zuvor jahrelang geschmierten Verbindungsleute bei der Klägerin den Verdacht auf den früheren Geschäftsführer La. der Klägerin gelenkt. Welche konkreten Einzelheiten dem Insolvenzverwalter bekannt waren, die es ihm ermöglicht hätten, eine Klage gegen die Beklagte zu erheben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es dem Insolvenzverwalter möglich war, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend gegen die Beklagte zu erheben.
51
Die schriftliche Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters spricht vielmehr für das Gegenteil. In dem Schreiben vom 26. August 2010 wird ausgeführt , aus der Aussage der Prokuristin J. der Beklagten gegenüber der Kriminalpolizei Coburg ergäben sich keine Anhaltspunkte für überhöhte Abrechnungen der Beklagten. Diese würden dort vielmehr mit umfassender Erläuterung ausgeschlossen. Die im Insolvenzgutachten erwähnten Verdachtsmomente hätten sich nicht erhärtet. Sonstige Anhaltspunkte für justiziable Ansprüche lägen ebenfalls nicht vor. Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter hätte die streitgegenständlichen Ansprüche erfolgversprechend geltend machen können, keinen Bestand haben.
52
d) Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt.
53
Nach dieser Vorschrift verjähren die in § 199 Abs. 2 BGB nicht angeführten Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Eine entsprechende Verjährungsfrist bestimmt § 199 Abs. 4 BGB für andere Ansprüche als diejenigen nach § 199 Abs. 2 bis 3a BGB. Der Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und § 199 Abs. 4 BGB hat gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 eingesetzt und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 8. Februar 2011 noch nicht abgelaufen.
54
e) Die Erhebung der Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht nur den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Ansprüche, sondern auch in Bezug auf die vom Feststellungsantrag erfassten Ansprüche gehemmt. Die Unbestimmtheit des Feststellungsantrags steht der Verjährungshemmung nicht entgegen.
55
Der Lauf der Verjährungsfrist wird auch durch die Zustellung einer zwar unzulässigen, aber dennoch wirksamen Klage gehemmt. Eine mit einem nicht hinreichend bestimmten Antrag erhobene Klage hemmt daher die Verjährung, wenn sie die Richtung und den Umfang des Klagebegehrens individualisiert und den Streitgegenstand in ausreichendem Maße erkennen lässt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - I ZR 123/95, GRUR 1998, 481, 483 = WRP 1998, 169 - Auto '94; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517, 519 = WRP 2004, 731 - E-Mail-Werbung). Aus dem Vortrag der Klägerin in ihrer Klagebegründung ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass sie von der Beklagten die Erstattung von angeblich zuviel in Rechnung gestellten Frachtvergütungen verlangt. Das reicht zur Individualisierung des mit dem Feststellungsantrag verfolgten Klagebegehrens aus.
56
III. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Büscher Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2011 - 328 O 525/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 6 U 203/11 -

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

1.
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.
ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.