Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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Baurecht: Planungsleistungen – Kostenschätzung hat bis zu 40 Prozent Toleranz

18.03.2019

Ein Architekt hat bei seiner Kostenschätzung einen Toleranzrahmen. Dieser liegt bei einer vorgezogenen Grobkostenschätzung im Bereich von 30 bis 40 Prozent – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Privates Baurecht

Baurecht: Eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig

28.06.2018

Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
Allgemein

Arbeitsrecht: keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

24.05.2017

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr Schwarzarbeit vorsieht.
Schwarzarbeit

Bauvertrag: Ohne Kenntnis von fehlender Gewerbeanmeldung wird der Bauvertrag nicht nichtig

01.12.2016

Ein einseitiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes führt nicht zur Nichtigkeit des Bauvertrags, wenn der Vertragspartner keine Kenntnis hat.
Allgemein

Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit

09.09.2016

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, so ist das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig.
Allgemein

Vertragsrecht: Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleistungsansprüche

03.03.2016

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsbeziehung nicht in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung geteilt werden können.

Baumangel: Entgelt für Schwarzarbeit muss auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt werden

23.07.2015

Auch wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, hat der Besteller gegen den Unternehmer keinen Rückzahlungsanspruch.

Arbeitsrecht: Zur Frage der Bezahlung bei Schwarzarbeit

09.10.2014

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Gewährleistung: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

28.10.2013

Das SchwarzArbG verbietet den Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei ihre steuerliche Pflicht nicht erfüllt.

Arbeitsrecht: Auskunftspflichtiger Auftraggeber im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes kann auch eine Taxizentrale sein

15.01.2013

Der Begriff Auftraggeber erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern


(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 2 Prüfungsaufgaben


(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob1.die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,2.auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäusch

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 8 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. a) (weggefallen)b) (weggefallen)c) (weggefallen)d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderli

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen


(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers v

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG 2004 | § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen


(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke des Arbeitgebers, des Auftraggebers v
zitiert 11 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


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Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Gewerbeordnung - GewO | § 55 Reisegewerbekarte


(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben1.Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 3a Lohnuntergrenze


(1) Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die zumindest auch für ihre jeweiligen in der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitglieder zuständig sind (vorschlagsberechtigte Tarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentge

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 8 Grundsatz der Gleichstellung


(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arb

Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft - SAFleischWiG | § 6a Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal


(1) Ein Unternehmer muss einen Betrieb oder, im Fall des Absatzes 3 Satz 2, eine übergreifende Organisation, in dem oder in der geschlachtet wird, Schlachtkörper zerlegt werden oder Fleisch verarbeitet wird, als alleiniger Inhaber führen. Die gemeins

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1b Einschränkungen im Baugewerbe


Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet a) zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassend

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1a Anzeige der Überlassung


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Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 12 Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung


(1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sin

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bei uns veröffentlicht am 26.04.2001

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Finanzgericht München Urteil, 04. Feb. 2016 - 14 K 485/13

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Vergabekammer Südbayern Beschluss, 05. Juni 2019 - Z3-3-3194-1-06-02/19

bei uns veröffentlicht am 05.06.2019

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rec

Landgericht Würzburg Endurteil, 06. Mai 2015 - 91 O 1354/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je we

Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 28. Feb. 2017 - 22 C 7850/16

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 10 AL 50/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.01.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 29. Juni 2016 - 8 U 63/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 06.05.2015, Az. 91 O 1354/14, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das

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bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

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bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - IV ZR 7/15

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 18. Okt. 2016 - 12 U 35/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

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Sozialgericht Detmold Gerichtsbescheid, 14. Okt. 2016 - S 17 R 700/13

bei uns veröffentlicht am 14.10.2016

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Landgericht Siegen Urteil, 21. Juli 2016 - 5 O 52/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. Juni 2016 - 24 U 152/15

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 01. Apr. 2016 - 6 U 193/10

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bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

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bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.5.2014 verkündete Urteil der  7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 303/13 – wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 9.903,

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bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - III ZB 30/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2014 - VII ZR 241/13

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 16. Aug. 2013 - 1 U 24/13

bei uns veröffentlicht am 16.08.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (11 O 209/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Okt. 2012 - VII R 41/10

bei uns veröffentlicht am 23.10.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben. Sie b

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 05. März 2012 - 2 BvR 1345/08

bei uns veröffentlicht am 05.03.2012

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 19. November 2007 - 40 Gs 71/07 -, soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin angeordnet hat, und der Beschluss de

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2011 - B 12 R 18/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 aufgehoben.

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