Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - 5 StR 185/15

bei uns veröffentlicht am15.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 185/15
vom
15. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge des Angeklagten W. betreffend die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den technischen Anforderungen an die Überprüfung von Gasleitungen (RB S. 16): Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag um einen Beweis- oder – wovon das Landgericht und der Generalbundesanwalt ausgehen – um einen Beweisermittlungsantrag handelt. In seinem Ablehnungsbeschluss hat das Landgericht die vorgetragenen Behauptungen zu a. und b. als wahr unterstellt und sich hinsichtlich der Behauptung zu c. auf eigene Sachkunde berufen. Dies geschah rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat auch nicht gegen die Wahrunterstellung zu der Behaup- tung b. („dass die notwendig zuverlässige Prüfung jedes Leitungsabschnitts des Gasleitungsrohres über die gesamte Länge der jeweiligen Brücke erfolgen muss und nur händisch aus nächster Nähe erfolgen kann, …, und die Einrüstung Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung der Arbeiten ist“) verstoßen. Vielmehr hat es darauf abgestellt, dass Einrüstungen der Brücken al- lein zum Zweck der Überprüfung/Wartung „unüblich“ und deshalb aus der Perspektive des Angeklagten W. nicht nötig waren (UA S. 3, 47 f.); „im Arbeitsalltag von E. “ seien diese nicht vorgekommen. Zu den üblichen Vorgehensweisen , die auch dem Angeklagten bekannt waren und von ihm nicht in Zweifel gezogen wurden, hat das Landgericht Beweis erhoben. Lediglich soweit es sich um Brücken mit einer Höhe von nur 1,50 m handelte, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass Einrüstungen nicht erforderlich waren (UA S. 48 ff.). Diese Überzeugung hat sich die Strafkammer auf der Grundlage der Ausführungen eines Sachverständigen gebildet, „der anhand ihm vorgeleg- ter Brückenfotos erläutert hat, dass bei kleineren Brücken eine Einrüstung sinnlos und unüblich sei und überdies die erforderlichen Arbeiten behindern könne“. Auch wenn diese Beweiserhebung – entsprechend der Revisionsbegründung – einem weiteren Antrag des Angeklagten folgte, dessen Gegenstand die Notwendigkeit von Einrüstungen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten war, war mit der Aussage des Sachverständigen, eines für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft tätigen Diplom-Ingenieurs, auch das oben genannte Beweisbegehren beantwortet.
Hinsichtlich des Ausspruchs zu § 111i Abs. 2 StPO stellt der Senat klar, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrages von 57.800 € als Gesamtschuldner haften.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.09.2010, Az. 304 O 125/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Nebeni

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.