Oberlandesgericht Hamm Urteil, 25. Aug. 2016 - 4 U 1/16
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. November 2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung, soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2A.
3Die Klägerin handelt mit Fahrrädern und Zubehör im Rahmen eines stationären Einzelhandelsgeschäfts und im Internet auf ihrer Website „www.#####.de“.
4Die Beklagte handelt ebenfalls mit Waren aus dem Bereich des Radsports. Sie bot am 12.05.2015 auf der Handelsplattform H eine „U Damen, Herren Fahrradhalterung“ zum Kauf an. In der Produktbeschreibung findet sich der im weiteren Angebot nicht näher erläuterte Zusatz „5 Jahre Garantie“ (Anlage HKMW1 - Bl. 28 ff. der Akten).
5Die Klägerin mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 12.05.2015 ab (Anlage HKMW2 - Bl. 33 ff. der Akten) und forderte sie letztlich erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung auf.
6Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte handle wettbewerbswidrig, wenn sie in ihrem Angebot mit dem Zusatz „fünf Jahre Garantie“ werbe. Denn sie mache entgegen § 477 BGB keine Angaben zu Art und Inhalt der gewährten Garantie, weise nicht darauf hin, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch diese Garantie nicht beeinträchtigt würden und gebe schließlich nicht an, gegenüber wem und in welchem Geltungsbereich diese Garantie geltend zu machen sei. Dies sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG wettbewerbswidrig. Der Gesetzgeber habe zudem nunmehr in Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) ergänzend in Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB vorgeschrieben, dass der Verbraucher rechtzeitig, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die Bedingung für Garantien in klarer und unverständlicher Weise zu informieren sei. Da die Beklagte hiermit gemeinschaftsrechtlich begründete Informationspflichten im Sinne des § 5a Abs. 4 UWG verletze, liege eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG vor.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen,
91. unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieser Verfügung Ordnungshaft von höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, es zu unterlassen,
10im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Radsport und Radsportzubehör Waren unter Hinweis auf Garantien anzubieten, ohne hierbei einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, zu erteilen und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers mitzuteilen, wie am 12.05.2015 auf der Handelsplattform H im Angebot ASIN B007FOGCZ6 „U Damen, Herren Fahrradhalterung“ und aus der Anlage HKMW 1 ersichtlich, mit den Worten: „5 Jahre Garantie“, geschehen,
112. die Klägerin von auf dieses Verfahren nicht anzurechnende Anwaltskosten für die Abmahnung Anlage HKMW 2 in Höhe von 580,95 € freizustellen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass schon kein Lauterkeitsverstoß vorliege.
15Bei dem Hinweis „5 Jahre Garantie“ handele es sich eben nicht um eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 Abs. 1 BGB, sondern (lediglich) um eine Werbung.
16Dies gelte auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie. Denn diese habe die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in diesem Punkt nicht geändert. Dies zeige schon die Neufassung des Wortlauts des § 443 Abs. 1 BGB, wo nach wie vor zwischen Garantieerklärung und Werbung unterschieden werde. Nichts anderes gelte für die Verbraucherrechterichtlinie. Vielmehr setze Art. 246a § 1 Abs. 1 Z. 9 EGBGB und auch Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU seinem Wortlaut nach das Bestehen einer Garantie voraus. Eine Garantie bestehe jedoch erst dann, wenn hierüber ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Dies entspreche auch einer teleologischen Auslegung der Norm. Es könne nicht Sinn und Zweck der Vorschrift sein, dass der Händler den Verbraucher über Garantien und Garantiebedingungen des Herstellers informiere, die ihm möglicherweise im Detail nicht bekannt seien. Eine solche Informationspflicht sei praktisch unmöglich. Sinn und Zweck der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie sei es aber gewesen, die Händler vor unsinnigen Informationspflichten zu schützen.
17Eine Herstellergarantie werde nicht im Internet abgeschlossen. Vielmehr liege dem Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrages mitsamt den vollständigen Garantiebedingungen regelmäßig der Lieferung des im Internet bestellten Produktes bei. Das Angebot werde durch den Verbraucher angenommen, indem er das Garantiekärtchen ausfülle und an den Händler zurückschicke, der dieses bei sich aufbewahre. Es sei klar, dass ein Händler nicht über Vertragsbedingung informieren müsse, die ihn selbst nicht betreffen.
18Die Klägerin handele zudem mit ihren Abmahnungen gegenüber zahlreichen „angehängten“ Verkäufern rechtsmissbräuchlich im Sinne des §§ 8 Abs. 4 UWG.
19Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle es an einem nachvollziehbaren Grund, da sie, die Beklagte, das, was gerügt werde, nicht selbst begangen habe und auch nicht in der Lage sei, den angeblichen Verstoß zu beseitigen. Sie Beklagte sei nicht Ersteller der ASIN und der ursprünglichen Produktdetailseite. Sie habe daher kein Schreibrecht an dieser. Ersteller der Produktseite sei vielmehr H. Die Fahrradhalterung der Firma U werde von H unter der ASIN B007FOGCZ6 angeboten. Eine Korrektur der Produktdetailseite liege damit allein im Ermessen von H.
20Den Betreiber der Internetplattform habe die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen. Stattdessen habe sie systematisch die „angehängten“ Anbieter abgemahnt. Auf diese Weise habe sie erheblich mehr Abmahnungen aussprechen können und die Wahrscheinlichkeit erhöht, Vertragsstrafen zu generieren. Für jeden Abgemahnten entstehe eine Haftungsfalle. Denn es sei nicht damit getan, beim Anhängen zu prüfen, ob das Angebot gesetzeskonform sei. Vielmehr müsse permanent überwacht werden, ob sich in der Angebotsbeschreibung etwas ändere - und dies sei schon angesichts der Vielzahl der von ihr, der Beklagten, angebotenen Produkte unmöglich.
21Ein vermeintlicher Lauterkeitsverstoß der Beklagten sei auch nicht spürbar gewesen, da das Angebot der Beklagten aufgrund des hohen Preises erst am Ende der Angebotsliste erscheine.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
23Die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum hat mit am 05.11.2016 verkündetem Urteil der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
24Die Beklagte richtet sich mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt gegen das landgerichtliche Urteil:
25Der Hinweis „5 Jahre Garantie“ sei keine Garantieerklärung i.S.d. § 477 Abs. 1 BGB. Das Landgericht habe sich insoweit nicht mit der Entscheidung des BGH, Urt. v. 14.04.2011 – I ZR 133/09 auseinandergesetzt. Diese Grundsatzentscheidung sei auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie einschlägig. Die dortige Unterscheidung zwischen Garantie und Werbung sei ein zentrales Argument gewesen, warum in einem Onlineshop keine vollständige Garantieerklärung zur Verfügung gestellt werden müsse. Hieran habe sich nichts geändert.
26Sie, die Beklagte, habe den fraglichen Lauterkeitsverstoß nicht selbst begangen. Sie scheide als Täter oder Teilnehmer einer rechtwidrigen Handlung aus. Denn sie sei mit ihrem Angebot an das Angebot lediglich eines anderen Angebots angehängt worden, ohne dass sie dessen Inhalt habe kennen oder gar beeinflussen können.
27Auch die Novelle des UWG enthalte keine ausdrückliche Regelung für das Anbieten auf Plattformen. Nach § 3 Abs. 2 UWG sei das Verhalten der Beklagten demzufolge nur unlauter, wenn sie ihre unternehmerischen Sorgfalt verletzt habe. Dies habe sie nicht getan. Denn das Einstellen von Angeboten auf der Plattform H sei keine Handlung, die schon per se der unternehmerischen Sorgfalt widerspreche.
28Eine Zurechnung der von H erstellten und damit für die „angehängten“ Anbieter fremden Angebotstexte scheide aus. Ein „zu Eigen machen“ scheitere bereits mangels aktiven, positiven Handelns.
29Damit komme für die Zurechnung nur ein Dulden oder Unterlassen in Betracht. Dieses entspreche aber nur dann nicht der unternehmerischen Sorgfalt, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht bestehe. Eine solche sei nicht ersichtlich. Die „angehängten“ Anbieter seien mit einem Hoster vergleichbar. Dementsprechend seien sie nicht verpflichtet, Informationen ohne Anlass zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Inhalte hinweisen. Ein Anbieter müsse erst tätig werden, wenn er von der rechtswidrigen Handlung Kenntnis erhalte.
30Die Richtigkeit dieses Ergebnisses zeige sich beim Vergleich mit den H2-Teilnahmebedingungen. Hierin finde sich gerade keine Prüfpflicht.
31Letztlich entspreche dies auch dem Sinn und Zweck des Lauterkeitsrechts. Verpflichte sich ein Anbieter zum Unterlassen, könne er faktisch seine Tätigkeit auf H gänzlich einstellen. Dies führe im Ergebnis zur Verknappung des Wettbewerbs.
32Die Klägerin handle schließlich rechtsmissbräuchlich, wenn sie „angehängte“ Verkäufer abmahne, obwohl damit das Grundangebot nach wie vor online bleibe. Ihr Vorgehen sei nicht darauf gerichtet, Wettbewerbsverstöße zu beseitigen, sondern sich eine Geldeinnahmequelle zu verschaffen oder Wettbewerber mit Kosten zu belasten.
33Die Beklagte beantragt,
34unter Abänderung des am 05.11.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I-14 O 101/15 die Klage abzuweisen.
35Die Klägerin beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil wie folgt:
38Ein einen Rechtsmissbrauch und damit die Unzulässigkeit der Klage begründender Sachverhalt sei nicht vorgetragen worden.
39Nach der eindeutigen Anordnung in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB müsse die Beklagte die die Garantien betreffenden Informationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung stellen. Zweck der Norm sei, den Verbraucher vor Vertragsschluss vollständig und umfassend zu informieren.
40Die Beklagte hafte als H – Händler – so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3.3.2016 (Az. I. ZR 110 / 15) - auch für seine Verkaufsmaßnahmen auf dieser Handelsplattform.
41Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
42B.
43Die zulässige Berufung ist unbegründet.
44I.
45Der zulässige Klageantrag zu 1. ist begründet.
461.
47Der schon durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Unterlassungsantrag ist zulässig.
48Die Klägerin ist klagebefugt i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis ist vorliegend mit dem über die jeweiligen Internetauftritte bundesweitem Angebot von Fahrrädern und Zubehör fraglos gegeben.
49Dem steht nicht der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG entgegen.
50Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen. Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. u.a. BGH GRUR 2002, 260 - Vielfachabmahner; Senat, GRUR-RR 2005, 141, 142; Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.10).
51Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 UWG, die zwar von Amts wegen im Wege der Freibeweises, jedoch nicht mittels Amtsermittlung zu prüfen sind, ist der Verletzer, mithin hier die Beklagte. Erst wenn in ausreichendem Umfang Indizien vorgetragen sind, die für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sprechen, obliegt es sodann dem Anspruchsteller, diese zu widerlegen (BGH, GRUR 2001, 178 – Impfstoffversand an Ärzte; GRUR 2006, 243 – MEGA-Sale; Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.25).
52Die hierzu seitens der Beklagten angeführten Indizien lassen nicht den Schluss zu, dass die Klägerin überwiegend sachfremde, mithin keine schutzwürdigen wettbewerbsrechtlichen Interessen verfolgt. Der Umstand, dass die Klägerin „angehängte“ Anbieter des H-Angebotes und nicht etwa H selbst auf Unterlassung in Anspruch nimmt, genügt hierfür nicht. Denn der Beklagten steht es grundsätzlich offen, ihrerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen von H vorzugehen (vgl. u.a. BGH WRP 1999, 924, 926 – Bonusmeilen; Köhler/Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.21 mwN).
532.
54Der Unterlassungsantrag ist auch begründet.
55Der aktivlegitimierten Klägerin steht der mit dem Klageantrag verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3a UWG zu.
56a)
57Bei dem in Rede stehenden Auftritt der Beklagten auf der Internetplattform H handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
58Diese war zum Zeitpunkt ihrer Vornahme im Mai 2015 gemäß § 4 Nr. 11 UWG und ist auch nunmehr zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz gemäß § 3a UWG unlauter und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.
59aa)
60Denn sie verstößt gegen die (vorvertragliche) Informationspflicht der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB und damit gegen Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.311, 1. 315).
61Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB muss der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen der hier in Rede stehenden Art nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen, und zwar gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise vor dessen Vertragserklärung.
62Dem wird im vorliegenden Fall nicht Rechnung getragen.
63(1)
64Denn mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ wird der Verbraucher zwar über das Bestehen einer Garantie informiert, jede weitere Angabe zu den Bedingungen dieser Garantie wird ihm jedoch vorenthalten. Dass dem Verbraucher im folgenden Verlauf des Bestellvorgangs, und zwar noch vor Abgabe seiner endgültigen Bestellung weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden, behauptet die Beklagte selbst nicht.
65(2)
66Solcher Angaben bedarf es jedoch, auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Erklärung (lediglich) um Werbung mit einer Garantie und nicht etwa um eine Garantieerklärung handeln sollte. Denn hierauf kommt es im Rahmen des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB nicht an.
67Diese Vorschrift setzt Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) der RL 2011/83/EU (im Weiteren VRRL) um, wonach eine entsprechende Informationspflicht des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen besteht. Hierbei sind die Informationen dem Verbraucher rechtzeitig zu erteilen, bevor er durch einen Vertrag im Fernabsatz oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Denn die Vorabinformation soll ihn in die Lage versetzen, das Für und Wider des Vertrags – und die beworbene Garantie stellt aus Sicht des Verbrauchers zweifellos einen Vorteil dar - abzuwägen, um sodann eine überlegte Entscheidung zu treffen (MünchKomm-Wendehorst, BGB, 7.Aufl., § 312d Rn. 2). Allein dies ist maßgeblich, entspricht dem Erwägungsgrund (35) der VRRL und steht mit dem in Art. 1 der VRRL ausdrücklich genannten Zweck, zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen, in Einklang.
68Dem steht nicht entgegen, dass Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dem Unternehmer zur Information über das „Bestehen und die Bedingungen … von Garantien“ verpflichtet. Denn hiermit wird lediglich die Existenz – so auch beispielsweise der Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Buchst. m) in der englischen, französischen und spanischen Ausgabe der VRRL - einer Garantieerklärung vorausgesetzt, ohne dass der Unternehmer bereits in vertragsmäßig bindender Weise eine solche Gewähr übernommen haben müsste. Andernfalls liefe die Informationspflicht im Fernabsatz weitgehend leer. Gerade bei Angeboten klassischer Onlineshops wie aber auch bei Angeboten auf Internetplattformen der vorliegenden Art würde der Verbraucher nämlich regelmäßig nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert. Denn die in diesen Fällen durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung ist im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum des Unternehmers aufzufassen (BGH GRUR 2011, 638 – Werbung mit Garantie). Das heißt, der Unternehmer gibt eine bindende Erklärung ohnehin erst ab, nachdem der Verbraucher bereits seine Bestellung aufgegeben, mithin ein bindendes Vertragsangebot abgegeben hat (vgl. hierzu Palandt/Ellenberg, BGB, 75. Aufl., § 145 Rdnr. 2). Für eine rechtzeitige Vorabinformation des Verbrauchers ist es dann naturgemäß zu spät.
69Hiervon zu unterscheiden sind die Anforderungen, die § 477 BGB an die sog. Verbrauchsgütergarantie als solche stellt. Diese Vorschrift, die Art. 6 Abs. 2, 3 und 5 der RL 1999/44/EG (Verbrauchergüterkaufrichtlinie) umsetzt, soll zum Schutz des Verbrauchers mit Absatz 1 Satz 2 eine Irreführung durch unklare, unvollständige oder missverständliche Garantieerklärungen verhindern, während der Anspruch auf eine Garantieurkunde in Textform (§ 126b BGB) gemäß Absatz 2 die Beweisführung erleichtern soll (Ball in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 477 BGB, Rn. 1). Sie bezieht sich damit nur auf Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen (BGH WRP 2013, 1027 – Internetwerbung mit Herstellergarantie).
70bb)
71Das in Rede stehende geschäftliche Handeln verstößt aber letzten Endes auch gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB und damit eine weitere Marktverhaltensregelung.
72Unstreitig handelt es sich nämlich bei der Angabe „5 Jahre Garantie“ um die einzige Information, die der Verbraucher im Laufe des gesamten Bestellvorgangs zum Inhalt der gewährten Garantie, mithin bis zum Abschluss des Kaufvertrages und damit auch des Garantievertrages erhält. Allein damit wird letztlich die Garantieerklärung als solche den in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Erfordernissen nicht gerecht.
73Dem steht nicht entgegen, dass Herstellergarantien jedenfalls bis zur Umsetzung der Verbrauchergüterkaufrichtlinie durch Änderung der §§ 443, 477 BGB üblicherweise dadurch zustande kamen, dass der Ware eine auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Willenserklärung – wie auch hier in Form einer Garantiekarte - beilag und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willenserklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgte (vgl. hierzu BGH WRP 2013, 1027 – Internetwerbung mit Herstellergarantie).
74Denn im Gegensatz hierzu kommt der Garantievertrag vorliegend bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande. Die in Aussicht gestellte Garantie ist nämlich Bestandteil des Kaufvertrages über das Produkt, für das die Garantie gelten soll. Die Beklagte weist mit der schlichten Angabe „5 Jahre Garantie“ ohne nähere Erläuterung nicht etwa auf eine Hersteller-, sondern auf eine Verkäufergarantie hin. Der angesprochene Verkehr versteht diesen Hinweis dementsprechend, und zwar dahin dass der Kaufvertrag nicht allein im Austausch von Ware und Geld bestehen, sondern auch eine seitens des Verkäufers gewährte „Garantiezeit von 5 Jahren“ umfassen soll (vgl. zur Verkäufergarantie Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 443 Rn. 2).
75cc)
76Diese Zuwiderhandlung war i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG a.F. und ist i.S.d. nunmehrigen § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
77Die nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB zu erteilende Information gilt ‑ gleichermaßen diejenige nach § 477 BGB ‑ gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich. Eine gesonderte Prüfung der spürbaren Beeinträchtigung erübrigt sich damit (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG aF u.a. BGH GRUR 2010, 852 Rn 21 – Gallardo Spyder; BGH GRUR 2010, 1142 Rn 24 – Holzhocker; BGH GRUR 2011, 82 Rn 33 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; BGH GRUR 2012, 842 Rn 25 – Neue Personenkraftwagen; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 57; Bornkamm WRP 2012, 1, 5), und zwar auch im Rahmen der nunmehrigen Fassung des § 3a UWG.
78b)
79Für dieses geschäftliche Handeln haftet die Beklagte als Täter.
80Denn sie bewirbt hiermit aus objektiver Sicht des verständigen Durchschnittsnutzers ihr eigenes Angebot. Die Veröffentlichung dieses Angebots hat sie selbst veranlasst (vgl. hierzu BGH GRUR 2011, 340 – Irische Markenbutter). Ihr Handeln ist damit adäquat-kausal für die hierdurch nur unzureichende Information des Verbrauchers.
81Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen eines Angebots auf der Internetplattform www.H.de dem diese Plattform nutzenden Händler die Erstellung einer neuen Produktdetailseite für ein bereits im Katalog von H unter einer sog. ASIN geführtes Produkt ebenso wenig möglich ist wie die Einflussnahme auf den Inhalt der in diesem Fall schon vorhandenen Produktdetailseite (vgl. BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, juris – Herstellerpreisempfehlung bei H; Senat, Urteil vom 09. Juli 2015 - 4 U 59/15 -, juris).
82Mit der Nutzung der Plattform lässt der Händler im eigenen Namen ein Angebot veröffentlichen, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dies dem Plattformbetreiber vorbehalten ist. Diese Möglichkeit der Einflussnahme des Plattformbetreibers auf die inhaltliche Gestaltung führt - wie dem objektiven Betrachter im Vorhinein ohne weiteres erkennbar ist – gegebenenfalls zu fehlerhaften, da unzureichenden Angebotstexten. Ein entsprechender Fehler des Plattformbetreibers kann nicht als völlig ungewöhnliche und unsachgemäße Handlungsweise angesehen werden, die die Adäquanz entfallen ließe. Die dem Plattformbetreiber eingeräumte Möglichkeit, dem Angebot des Händlers von diesem nicht kontrollierte Informationen hinzuzufügen oder wegzulassen, erweist sich ggf. sogar als Wettbewerbsvorteil. Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für unzureichende Angaben Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten, und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen (BGH, Urteil vom 03. März 2016 – I ZR 110/15, juris – Herstellerpreisempfehlung bei H).
83Der Annahme der adäquaten Verursachung der Irreführung steht nicht entgegen, dass selbst bei Löschung des vorliegend beanstandeten Angebots der beanstandete Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit anderen Angeboten im Internetportal fortgesetzt wird. Denn mit der Löschung entfällt jedenfalls das vorliegend beanstandete unlautere Handeln der Beklagten. Zudem kann derjenige, der wettbewerbswidrig handelt, seiner Haftung nicht dadurch entgehen, dass er darauf verweist, gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße Dritter dauerten fort (BGH, aaO.; GRUR 2016, 268 Rn. 47 - Störerhaftung des Accessproviders).
84c)
85Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, 34. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.33). Eine wettbewerbliche Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten liegt nicht vor.
86II.
87Der zulässige Klageantrag zu 2. ist gleichermaßen begründet. Der Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten – und diese stellt die Beklagte der Höhe nach mit der Berufung nicht in Frage – folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Denn die Abmahnung vom 12.05.2015 war aus den vorstehenden Gründen zu I. berechtigt.
88C.
89Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
90Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
- 1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und - 2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien handeln über das Internet mit Uhren.
- 2
- eine Uhr der Marke "Casio" wie aus dem nachstehenden Klageantrag ersichtlich zu einem Kaufpreis von 19,90 € an. Über der Preisangabe war der Hinweis "Unverb. Preisempf.:" und dahinter die durchgestrichene Angabe "EUR 39,90" angebracht.
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR110.15.0
gegen kann allein der Plattformbetreiber einstellen oder verändern. Auch die vorliegend beanstandete Preisempfehlung hat der Plattformbetreiber eingestellt.
Die Klägerin beanstandet das Angebot der Beklagten mit der Begründung
- 4
- als irreführend, die darin angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht bestanden. Sie hat die Beklagte im Juli 2013 erfolglos abgemahnt und am 22. Juli 2013 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die im Widerspruchsverfahren aufgehoben, jedoch vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2014 neu erlassen worden ist.
- 5
- Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 491,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2014 zu zahlen; 2. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen, wie am 2. Juli 2013 auf der Handelsplattform Amazon im Angebot "Casio Collection HerrenArmbanduhr Solar-Kollektion Digital Quarz AL-190WD-1AVEF" und nachfolgend wiedergegeben geschehen:
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 387 = WRP 2015, 983). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet
- 7
- und hierzu ausgeführt: Die Abmahnung der Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des
- 8
- § 8 Abs. 4 UWG gewesen. Die Klägerin betreibe zwar kein Ladengeschäft, sondern nur einen Online-Handel. Sie sei aber gleichwohl Mitbewerberin mit einem ernsthaften Gewinnerzielungsinteresse. Die Behauptung, die Klägerin sei vielfache Abmahnerin mit einem nur marginalen Umsatz, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Auch eine Mehrzahl von Abmahnungen begründe nicht ohne weiteres den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Für die Annahme, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft "in eigener Regie", fehle es an Belegen. Weitere von der Beklagten in der Berufungsinstanz benannte einzelne Abmahnvorgänge sprächen weder für sich genommen für einen Rechtsmissbrauch noch könnten sie überhaupt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Juli 2013 begründen, da sie aus dem Jahr 2014 stammten. Nehme der Gläubiger eine berechtigte Abmahnung vor, so erscheine auch die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs regelmäßig legitim und nicht sachfremd.
- 9
- Satz 2 Nr. 2 UWG wegen Irreführung über das Bestehen einer unverbindlichen Preisempfehlung begründet. Die beanstandete Werbung sei irreführend, weil die darin angegebene, durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden habe. Eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung setze nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB voraus, dass sie in der Erwartung ausgesprochen werde, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Von der Fortgeltung der Preisempfehlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das angebotene Uhrenmodell im Zeitpunkt des Angebots weder in den Fachhandels- und Endkundenportalen noch in den geltenden Fachhandelspreislisten des Herstellers aufgeführt gewesen sei. Dass nach Auskunft des Herstellers die Uhr zwar nicht mehr zum aktiven Sortiment zählte, aber Bestandteil des Gesamtsortiments geblieben und auch noch lieferbar sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Es handele sich um ein Auslaufmodell mit entfallener Preisempfehlung des Herstellers.
- 10
- nur der Betreiber der Internetplattform www.amazon.de die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen vornehmen oder korrigieren. Jedoch mache sich die Beklagte solche produktbezogenen Angaben im Angebot zu eigen und sie treffe als Nutzerin des von Amazon bereitgestellten Internetportals die Pflicht, ihre dort angezeigten Angebote auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
- 12
- 1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
- 13
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 - Vitaminmangel; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 2014 Rn. 16 = WRP 2015, 1181 - Goldbären). Eine Beschränkung auf einen in diesem Sinn selbständigen Teil des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erfolgt.
- 14
- angenommen, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin nicht vorliegen.
a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG
- 15
- bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, mwN). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II; Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik , jeweils mwN).
b) Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen
- 16
- Nachprüfung stand.
- 17
- dass zeitlich nach der Abmahnung auftretende Umstände bei der Beurteilung der Frage, ob die gerichtliche Durchsetzung des mit der Abmahnung verfolgten Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, regelmäßig unberücksichtigt zu bleiben hätten.
- 18
- Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät,mwN).
bb) Der unzutreffende rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts wirkt
- 19
- sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Das Berufungsgericht hat in Ansehung der von der Beklagten vorgebrachten tatsächlichen Umstände die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zutreffend verneint.
a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Beru21 fungsgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Handlung der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und dass die Parteien des Rechtsstreits Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei
- 22
- im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend, hält den Angriffen der Revision stand.
- 23
- Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) lässt den Unterlassungsanspruch der Klägerin unberührt.
- 24
- (1) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und hierfür auf eine am 2. Juli 2013 vorgenommene Handlung der Beklagten Bezug genommen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).
bb) Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Aus26 gangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 7.47; MünchKomm.UWG/
Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 463). Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWBÄnderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954) unterliegen Preisempfehlungen allein dem - vorliegend nicht betroffenen - allgemeinen kartellrechtlichen Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.45; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 463).
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings ir27 reführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 f. = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 132/01, GRUR 2004, 437 = WRP 2004, 606 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).
cc) Die Revision greift danach ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungs28 gerichts an, die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für das vorliegend beworbene Uhrenmodell sei mangels fortbestehender Preisempfehlung des Herstellers irreführend gewesen, weil es sich um ein Auslaufmodell gehandelt habe , das seinerzeit zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels - und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marktbedeutung der unver29 bindlichen Preisempfehlung habe seinerzeit fortbestanden, weil von den bei Amazon vertretenen Händlern die Mehrzahl das Uhrenmodell zum Preis von 39,90 €
angeboten und ein weiterer Händler sogar einen höheren Preis verlangt habe. Die Revision setzt hiermit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch erweist es sich als erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der aus den Jahren 2012 und 2013 stammenden Handelsunterlagen des Herstellers angenommen hat, die Herstellerpreisempfehlung sei entfallen, selbst wenn einzelne Händler die Uhr noch zum zuvor empfohlenen Preis angeboten hätten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Hersteller auf Nachfrage der Beklagten behauptet hat, seine Preisempfehlung sei im Zeitpunkt des Angebots noch gültig gewesen. Auch hier hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in nach § 286 ZPO nicht zu beanstandender Weise dem Inhalt der Handelsunterlagen des Herstellers größeres Gewicht beigemessen als einer nachträglich von einer Prozesspartei eingeholten Auskunft.
dd) Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfeh30 lung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.
c) Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Annahme des Be31 rufungsgerichts, die Beklagte hafte als Täterin für die irreführende Werbung.
aa) Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist je32 der, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 23 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verhalten der Beklagten
- 33
- adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen.
malen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261, 266 f.; Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70, VersR 1972, 67, 69).
(2) Nach diesem Maßstab ist die Einstellung des Angebots der Uhr der
- 35
- Marke Casio auf der Internetplattform von Amazon durch die Beklagte adäquat kausal für die Irreführung des angesprochenen Publikums gewesen.
stellungen des Berufungsgerichts im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Pflicht auferlegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die dem Plattformbetreiber eingeräumte Möglichkeit, dem Angebot des Händlers von diesem nicht kontrollierte Informationen hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt des Angebots erheblich begünstigt.
Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben
- 37
- Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es - wie das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten , und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.
- 39
- (3) Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen , welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 - Irische Butter; GRUR 2016, 395 Rn. 23 - Smartphone-Werbung). Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt. In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 26 - Smartphone-Werbung).
- 40
- Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen.
- 41
- III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 81 O 72/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2015 - 6 U 175/14 -
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe
2I.
3Die Parteien handeln im Internet mit Sonnenschirmen.
4Die Verfügungsbeklagte bot am 06.08.2014 auf der Verkaufsplattform Amazon unter der Bezeichnung „Zuhause ist – Alles für Ihr Zuhause“ den Sonnenschirm „Doppler TELESTAR 4x4m-Rohr – Rohr 65mm – D.831 terra-cotta“ sowie den „Schneider Sonnenschirm 690-15 SAMOS“ zum Verkauf an. Wegen der Einzelheiten der beiden Angebote wird auf die als Anlagen Ast6 und Ast9 zu den Akten gereichten Screenshots Bezug genommen.
5Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2014 (Anlage Ast10) hinsichtlich dieser beiden Angebote ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage Ast11) ab.
6Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 21.08.2014 hat das Landgericht Arnsberg der Verfügungsbeklagten mit Beschlussverfügung vom 25.08.2014 untersagt,
71. im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:
8


2. im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:
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3. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:
17




Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
23Die Verfügungsklägerin hat die Ansicht vertreten, die im Angebot der Verfügungsbeklagten auf der Plattform „amazon.de“ vorgesehene und damit von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion stelle eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 UWG dar, wenn der Empfänger der E-Mail vor deren Erhalt nicht ausdrücklich in die Vornahme der Werbung eingewilligt habe. Die Verfügungsbeklagte mache sich die mit dieser Funktion bezweckte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zunutze. Denn beim Anklicken des Links, der in der Werbe-E-Mail enthalten sei, werde das zum Kauf angebotene Produkt der Verfügungsbeklagten aufgerufen.
24Die Verfügungsbeklagte werbe zudem irreführend, wenn in dem Angebot des Schneider-Sonnenschirms nicht darauf hingewiesen werde, dass vom Angebotspreis zwar den Schirmständer, nicht aber die auf dem dem Angebot beigefügten Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten umfasst seien. Der Hinweis darauf, dass die abgebildeten Platten nicht vom Angebot umfasst seien, nehme nicht am Blickfang teil.
25Schließlich werbe die Verfügungsbeklagte mit einem Qualitätszeichen, das gar nicht vergeben sei, wenn bei der Beschreibung des Doppler-Sonnenschirms die Kennzeichnung „TÜV/GS geprüft“ erscheine, ohne dass die Verfügungsbeklagte oder der Hersteller über ein solches Zertifikat verfüge.
26Die Verfügungsbeklagte hafte täterschaftlich. Denn sie habe sich das Angebot zunutze gemacht, ohne ihren diesbezüglichen Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten nachgekommen zu sein. Sie habe rein gar nichts getan, um derlei Rechtsverletzungen
27zu verhüten, obwohl es ihr durchaus zuzumuten gewesen sei, den eigenen Vertrieb rechtskonform zu gestalten.
28Die Verfügungsklägerin hat deshalb beantragt,
29die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.08.2014 aufrechtzuerhalten.
30Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
31die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.08.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
32Die Verfügungsbeklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei an der Einstellung der Empfehlungsfunktion auf der von der Firma Amazon betriebenen Internetseite nicht beteiligt gewesen. Sie selbst betreibe keine Weiterempfehlungsfunktion und habe diese auch nicht betrieben. Sie könne diese Einstellung auch gar nicht beeinflussen. Hierum habe sie sich – so ihre Behauptung - vergeblich bemüht. Allein im Bereitstellen der Funktion liege noch keine unverlangte Werbung, zumal im vorliegenden Fall der Testmail der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin deren Einverständnis vorgelegen habe. Die E-Mail werde allein von dem empfehlenden Amazon-Kunden, der nicht dem UWG unterfalle, versendet, ohne dass insoweit irgendeine Ausuferungsgefahr bestehe. Ein entsprechender Hinweis finde sich sodann auch in der Empfehlung, womit die Identität des Empfehlenden auch gar nicht verschleiert werde. Weitere Werbung beinhalte die E-Mail nicht. Letztlich werde dem Kunden lediglich eine technische Hilfe eröffnet, seine eigene Produktempfehlung per E-Mail an andere Personen zu versenden. Es stehe allein in seinem Ermessen, hiervon Gebrauch zu machen. Der private Zweck der Empfehlung überwiege somit. Die Verfügungsbeklagte selbst sei in der Empfehlungs-E-Mail nicht als Anbieter genannt. Sie erhalte von der Weiterempfehlung nicht einmal Kenntnis. Sie sei damit hierfür nicht verantwortlich.
33Die Verfügungsbeklagte hat behauptet, bei der Bezeichnung „TÜV/GS geprüft“ handele es sich um eine eigenmächtige Veröffentlichung der Firma amazon.de. Diese Angabe sei in ihren eigenen Produktdaten nicht hinterlegt gewesen. Im Übrigen habe der Schirm über entsprechende TÜV-Zertifikate verfügt.
34Die Verfügungsbeklagte hat ferner die Ansicht vertreten, eine Irreführung scheide aus, weil die Angabe, dass der Schneider-Schirm nicht mit den Platten angeboten werde, sich neben dem Foto finde. Das Foto, das – so ihre Behauptung - nicht von ihr stamme, stelle ohnehin nur eine Information dar, wie der Schirm zu beschweren und zu befestigen sei. Im Übrigen handele es sich nicht um ein wesentliches Merkmal des Schirms, da die Betonplatten zum Preis von 2,00 bis 3,00 € verkauft würden.
35Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
36Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung vom 25.08.2014 mit Urteil vom 22.01.2015 aufrechterhalten. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
37Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
38Das erstinstanzliche Urteil gehe fehlerhaft davon aus, dass das TÜV-Zertifikat nicht vergeben gewesen sei und stelle hierzu im Urteil tatsachenfehlerhaft auf den Sonnenschirm „Schneider 690-15 Samos“ ab. Im erstinstanzlichen Verfahren habe der Hersteller das aktuelle Zertifikat zur Verfügung gestellt. Das Vorgängerzertifikat aus dem Jahre 2003 sei erst nach dem erstinstanzlichen Urteil zur Verfügung gestellt worden. Damit habe der Schirm seit dem Jahre 2003 über das TÜV-Zertifikat verfügt. Es habe schon erstinstanzlich kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, da der Verfügungsklägerin bekannt gewesen sei, dass der in Rede stehende Schirm aktuell über ein TÜV-Zertifikat verfüge. Das erstinstanzliche Urteil sei aus diesem Grunde auch nicht vollstreckungsfähig. Denn für das Vollstreckungsorgan entstehe der Anschein, dass der Schirm nicht zertifiziert sei, was nicht der Wahrheit entspreche. Schon aus diesem Grunde sei die einstweilige Verfügung aufzuheben.
39Schließlich setze sich das Landgericht zu seinen eigenen Ausführungen im Beschluss über die Gehörsrüge in Widerspruch. Denn richtigerweise habe es sich um Inhalte der Firma Amazon auf deren eigener Internetseite gehandelt. Einen Auftrag zur Veröffentlichung des TÜV-Zertifikats habe sie, die Verfügungsbeklagte, nicht erteilt. Ihre Produktbeschreibung habe keine Angaben hierzu beinhaltet.
40Das Landgericht habe im Hinblick auf die Weiterempfehlungsfunktion den seiner Entscheidung entgegenstehenden § 8 TMG nicht beachtet. Weder die Beklage noch die Firma Amazon seien nach § 8 TMG für die übermittelte Information verantwortlich.
41Es handele sich nicht um eine Direktwerbung i.S.d. EU-Richtlinie 2002/58 EG.
42Nur wer bei Amazon als Kunde registriert und eingeloggt sei, könne die Funktion nutzen. Die Mail werde im Namen des Empfehlenden, der Name und Adresse selbst eingebe, durch Amazon als Dienstleister versendet und hierauf werde der Empfänger hingewiesen. Die Mail verschleiere nicht die Identität des Empfehlenden.
43Das Landgericht habe die zitierte Entscheidung des BGH zu Unrecht auf den vorliegenden Fall angewendet. Im dortigen Fall habe eine andere Empfehlungsfunktion
44zugrunde gelegen. Tatsächlich liege im reinen Bereitstellen einer solchen Funktion noch keine unverlangte E-Mail-Werbung. Der Versender, der seine Mitteilung gezielt an Bekannte oder Dritte versende, werde nicht vom UWG erfasst, solange es ihm nicht um den Absatz eigener Waren gehe. Wenn er hierfür seinen eigenen Account nutze, fasse der Empfänger dies auch nicht als „ungewollte Werbung“ auf. Diesen Charakter bekomme die Mail erst, wenn ohne Kenntnis des Versenders weitere Werbung angehängt werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Verfügungsbeklagte trete in der Empfehlungsmail auch nicht in Erscheinung.
45Tatsächlich sei die Weiterempfehlung ausschließlich produktbezogen. Unter dem Link aus der Weiterempfehlungs-Mail der Verfügungsklägerin sei ausschließlich das Produkt hinterlegt. Welcher der verschiedenen Zwischenhändler als möglicher Lieferant angezeigt werde, ermittle die Amazon-Software.
46An einer E-Mail des Händlers fehle es schon dann, wenn dieser lediglich technische Hilfe leiste, damit der Kunde „bequem“ eine eigene persönliche Produktempfehlung per Mail an andere Personen versenden könne. Dies sei hier der Fall, wobei Amazon und nicht die Verfügungsbeklagte die Funktion zur Verfügung stelle. Die Verfügungsbeklagte spiele bei der Versendung der Mail noch nicht einmal eine Rolle und könne das „Ob“ der Nutzung nicht beeinflussen. Es handele sich auch nicht um ihr
47„Werbekonzept“. Vielmehr trete der werbende Effekt hinter den privaten Zweck der persönlichen Empfehlung zurück.
48Schließlich bestünden weder eine Ausuferungs- noch eine Additionsgefahr, da nur registrierte Amazon-Benutzer Empfehlungen, und zwar für jeweils ein Produkt an jeweils eine Adresse versenden könnten.
49Die Voraussetzungen für eine umfangreiche Haftung des Händlers, der sich an ein bestehendes Amazon-Verkaufsangebot unter der bestehenden ASIN anhänge, lägen nicht vor. Eine Störerhaftung sei immer nur dann anzunehmen, wenn der Rechtsverletzer in Kenntnis gesetzt worden sei und nicht alles Zumutbare unternommen habe, um eine Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden. Hier habe die Verfügungsbeklagte aber erstmals mit der Abmahnung von der Empfehlung erfahren. Zudem habe sei die entsprechende Funktion für sie nicht abschaltbar gewesen.
50Der Klageantrag und der entsprechende erstinstanzliche Tenor seien allein mit dem Foto ohne jegliche Erklärung, wie die Weiterempfehlungsfunktion von statten gehe, zu weit gefasst. Die Verfügungsbeklagte werde hierdurch unzumutbar beschränkt.
51Das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verfügungsbeklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass die auf dem Bild abgebildeten Betonplatten nicht mitgeliefert würden. Die Frage, ob Platten beigefügt seien, betreffe keine wesentlichen Merkmale des Schirms. Zudem erfolge der entsprechende Hinweis sowohl beim Angebot direkt neben dem Foto mit den Platten als auch ein weiteres Mal in der ersten Zeile des Lieferumfangs. Auch finde sich bei den Hinweisen „Wird oft zusammen gekauft“ das Angebot einer Universal-Bodenplatte der Firma Schneider. Die Abbildung der Platten stelle tatsächlich lediglich eine Information dar, wie der Schirm zu beschweren und zu befestigen sei. Der Schirm könne – wie sich aus den Hinweisen ergebe - ohne entsprechende Platten nicht aufgestellt werden. Derlei Platten könnten über Amazon für 2,58€/2 Stück bestellt werden. Der vermeintliche Wettbewerbsverstoßes sei damit nicht erheblich.
52Die Verfügungsbeklagte sei durchweg nicht passivlegitimiert. Die beanstandeten Angebotstexte und die Weiterempfehlungsfunktion würden nicht von ihr, sondern von Amazon stammen. Sie habe keine Weiterempfehlungsfunktion betrieben und betreibe sie auch nicht. Die Firma Amazon habe dies bestätigt und ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte hierauf keinen Einfluss habe.
53Die Verfügungsbeklagte beantragt deshalb,
54das Urteil des Landgerichts Arnsberg und die einstweilige Verfügung gemäß Beschluss vom 25.08.2014 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 03.09.2014 Aktgenzeichen I-8 O 104/14 vollständig aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
55Die Verfügungsklägerin beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt:
58Weder dem Klageantrag noch dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils fehle es an der notwendigen Bestimmtheit. Denn es werde die konkrete Verletzungsform genannt. Zudem fänden sich weitere Erläuterungen hierzu in der Klagebegründung.
59Der in Rede stehende Doppler-Schirm habe zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht über ein gültiges TÜV-Zertifikat bzw. GS-Zeichen verfügt. Mit dem nunmehr vorgelegten TÜV-Bericht vom 04.03.2003 sei die Verfügungsbeklagte ohnehin präkludiert. Im Übrigen sei dieses Zertifikat zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht mehr gültig gewesen.
60Nach Ablauf desselben dürfe mit diesem jedoch nicht mehr geworben werden. Das erstinstanzlich vorgelegte Zertifikat sei erst am 08.10.2014 ausgestellt worden.
61Dass das Landgericht den Schirm in den Entscheidungsgründen falsch bezeichnet habe, sei unerheblich, da im Tenor die korrekte Bezeichnung verwendet worden sei. Für das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis komme es allenfalls darauf an, dass der Schirm zum Zeitpunkt der Werbung über kein TÜV-Zertifikat verfügt habe. Schließlich sei der entsprechende Antrag auch vollstreckungsfähig. Ein Verstoß liege nur vor, wenn die Verfügungsbeklagte erneut ein Produkt mit einem TÜV-Zertifikat bewerbe, wenn dieses tatsächlich über kein solches verfüge.
62Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagte finde keine Privilegierung nach § 8 TMG statt. Denn diese sei bei Unterlassungsansprüchen nicht einschlägig. Zudem sei die Vorschrift nicht anwendbar, wenn es sich um eigene Inhalte handele. Dies sei hier der Fall, wenn Amazon die Funktion bereit stelle, die Verfügungsbeklagte sich diese zu Eigen mache und hierbei noch die Bedeutung von Amazon für die Bewerbung nutze. Anknüpfungspunkt sei nämlich die Zurverfügungstellung. Ohne Belang sei dabei, dass die Verfügungsbeklagte in der Mail nicht namentlich genannt sei.
63Tatsächlich handele es sich bei den Mails um Werbung, auch wenn der Werbende erst nach Anklicken des Links, der unmittelbar zum Angebot der Verfügungsbeklagten führe, namentlich genannt werde. Hierdurch fördere er den eigenen Absatz. Dass die Empfängerin im konkreten Verletzungsfall in den Empfang eingewilligt hatte, sei unerheblich. Für einen Verstoß genüge die Zurverfügungstellung der Funktion.
64Dass die Verfügungsbeklagte erst im Nachhinein Kenntnis von der Empfehlungsmail erlangt habe, sei ohne Belang. Denn auf ein Verschulden komme es nicht an.
65Im Hinblick auf die Platten fehle es an einem Aufklärungshinweis, der am Blickfang teilnehme. Da die Platten mitabgebildet seien und der Kaufgegenstand sich maßgeblich nach dem Produktbild richte, seien insoweit hohe Anforderungen zu stellen.
66Die Verfügungsbeklagte sei für die Verstöße verantwortlich und insoweit auch die richtige Anspruchsgegnerin. Immerhin seien die in Rede stehenden Schirme von ihr selbst angeboten worden. Zudem habe die Verfügungsbeklagte sich die Angebote zu Eigen gemacht, indem sie den Text mit ihrem eigenen Namen versehen und die Werbung damit für sich nutzbar gemacht habe. Die Praxis und das Layout von Amazon seien der Verfügungsbeklagten bekannt gewesen. Trotzdem habe sie es unterlassen, das Angebot auf Rechtsverstöße zu untersuchen. Anknüpfungspunkt für die Haftung der Verfügungsbeklagten sei deren Untätigkeit und nicht das Handeln von Amazon. Die Verfügungsbeklagte habe nichts unternommen, um Amazon zu einem rechtskonformen
67Handeln anzuhalten. Dies zeige sich schon anhand des vorgelegten Schreibens von Amazon, das auf einen Zeitpunkt nach der Abmahnung datiert sei. Dass es ihr nicht möglich sei, auf Amazon einzuwirken, habe sie nicht dargetan. Im Übrigen hafte der Händler auch, wenn er keinen Einfluss auf das Angebot habe. Es sei der Verfügungsbeklagten zumutbar, den eigenen Vertrieb rechtskonform zu gestalten. Wenn feststehe, dass ein bestimmter Vertriebsweg aufgrund von Rechtsverstößen nicht möglich sei, könne sie diesen nicht nutzen.
68Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
69II.
70Die zulässige Berufung ist unbegründet.
71I.
72Die Verfügungsanträge sind zulässig.
731.
74Die Anträge sind mit der Wiedergabe der jeweiligen Produktangebotsseite als konkreter Verletzungshandlung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
75Es bestehen insbesondere keine Bedenken hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Verfügungsantrages zu 1.. Es wird nicht der Eindruck erweckt, es gebe kein gültiges Zertifikat für den von der Verfügungsbeklagten beworbenen Sonnenschirm. Der Verfügungsbeklagten wird „lediglich“ untersagt, hiermit zu werben, sofern ein solches Zertifikat nicht existiert. Ist dies jedoch der Fall – und das ist ggf. im Vollstreckungsverfahren zu prüfen -, kommt es zu keinem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot.
762.
77Es bestehen keine Zweifel bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses der Verfügungsklägerin hinsichtlich des Verfügungsantrages zu 1., auch wenn der von der Verfügungsbeklagten beworbene Sonnenschirm der Firma Doppler jedenfalls
78mittlerweile entsprechend zertifiziert sein mag – und tatsächlich handelt es sich hierbei ohnehin allenfalls um eine Frage der Wiederholungsgefahr. Denn das Risiko, dass die Verfügungsbeklagte zukünftig erneut, und sei es nach Ablauf des befristeten Zertifikats zumindest kerngleich handelt, ist damit nicht beseitigt.
793.
80Die Verfügungsklägerin ist antragsbefugt i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
81Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 –Lottoschein; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 106a; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Denn die Parteien sind mit dem Angebot von Sonnenschirmen über das Internet auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig.
82II.
83Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor. Die hierfür nötige Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG tatsächlich vermutet. Diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.
84III.
85Die Verfügungsanträge sind durchweg begründet.
86Der Verfügungsklägerin stehen die hiermit geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.
871.
88Die beiden in Rede stehenden Angebote auf der Internetplattform Amazon stellen, und zwar auch in der konkret von der Verfügungsklägerin beanstandeten Form, geschäftliche Handlungen der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
89Die Verfügungsbeklagte kann sich nicht von vorneherein darauf berufen, sie habe – wie dem Schreiben der Firma Amazon vom 27.08.2014 (Anlage AG1) zu entnehmen sei - auf die konkret beanstandeten Angebotsinhalte ohnehin keinen Einfluss gehabt.
90Denn dies steht der verschuldensunabhängigen Haftung für ihre eigenen Angebote nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass sich der Anbieter, der seine Waren auf der Verkaufsplattform Amazon bewirbt und verkauft, die dortigen Angaben und Funktionen für sein Angebot zu eigen macht und sich diese demzufolge als eigenes Handeln zurechnen lassen muss. Er ist unabhängig von der Anzahl und dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit gehalten, diese auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren. Zur Vermeidung einer Inanspruchnahme muss er entweder die beanstandete Werbung einstellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinwirken (vgl. schon OLG Köln, Urteil vom 28. Mai 2014 – 6 U 178/13, BeckRS 2014, 21852) – und dies hat die Verfügungsbeklagte nicht getan. Ihrem Vorbringen ist noch nicht einmal zu entnehmen, wann und inwieweit sie in dieser Hinsicht noch vor der konkreten Verletzungshandlung tätig geworden ist. Selbst das Schreiben der Firma Amazon vom 27.08.2014 stellt „lediglich“ eine Reaktion auf eine erst nach der Abmahnung vom 11.08.2014 erfolgte Anfrage der Verfügungsbeklagten vom 12.08.2014 dar.
91b)
92Der Verfügungsbeklagten kommt dementsprechend auch nicht das Privileg des
93§ 8 TMG, das auf Unterlassungsansprüche ohnehin keine Anwendung findet (Müller-Broich, TMG, § 7 Rn. 10), zugute. Denn dieses gründet darauf, dass der Access- und Network-Provider – und auf diesen zielt die Vorschrift - sich gegenüber den betreffenden Informationen neutral zeigt und es ihm insbesondere an der Einwirkungsmöglichkeit in Bezug auf die von ihm durchgeleiteten fremden Informationen fehlt, weil er im automatisiert ablaufenden Prozess der Zugangsvermittlung im Hinblick auf die Informationen keine eigene Entscheidung trifft (Müller-Broich, TMG, § 8 Rn. 1)
942.
95Das Handeln der Verfügungsbeklagten ist unlauter i.S.d. § 8 Abs. 1 UWG.
96Die mit dem Verfügungsantrag zu 1. beanstandete Bezeichnung des auf der Internetplattform Amazon angebotenen Doppler-Sonnenschirms als „TÜV/GS geprüft“ (Anlage ASt 6) erfüllt den Tatbestand der Verwendung von Gütezeichen ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.
97aa)
98Das in Rede stehende Zeichen stellt ein Prüfzeichen dar, auch wenn hiermit nicht die Qualität oder Güte des Produktes, sondern dessen geprüfte Sicherheit ausgewiesen wird (Harte/Henning-Weiden, UWG, 3. Aufl., Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 Rn. 8).
99bb)
100Zum Zeitpunkt der Abmahnung lag die erforderliche Genehmigung des TÜV zur Verwendung des Zeichens für den in Rede stehenden Sonnenschirm der Firma Doppler nicht vor. Jedenfalls kann hiervon nach wie vor nicht ausgegangen werden.
101Das von der Verfügungsbeklagten erstinstanzlich vorgelegte Zertifikat Z1A 14 10 33065 012 vom 08.10.2014 (Anlage AG2) – und dies ist das maßgebliche Datum - ist ohne Belang. Denn entscheidend ist allein, ob zum Zeitpunkt der Verwendung bereits zugestimmt worden war. Eine erst nachträgliche Einwilligung ist damit ohne Belang. Irrelevant ist gleichermaßen, ob die erforderliche Einwilligung hätte ohnehin erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch hierauf bestand und ob die Ware die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufwies (Harte/Henning-Weiden, aaO. Rn. 12).
102Das nun vorgelegte Zertifikat ################## (Anlage B1) ist ebenso unerheblich. Denn dieses am 03.07.2003 ausgestellte Zertifikat ist ausweislich der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Auskunft des zuständigen TÜV X vom 07.07.2015 (Anlage ASt20) bereits seit dem 16.11.2010 ungültig. Da damit die Befristung zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits abgelaufen war, fehlte die erforderliche Genehmigung (Harte/Henning-Weiden, aaO. Rn. 14).
103cc)
104Die in der „Schwarzen Liste“ des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführten Verstöße sind stets unzulässig. Eine Prüfung der Spürbarkeit erübrigt sich damit.
105b)
106Das mit dem Verfügungsantrag zu 2. beanstandete Zusenden sog. Weiterempfehlungs-E-Mails mittels der im Rahmen des Angebots für den Doppler-Sonnenschirm zur Verfügung gestellten Weiterempfehlungsfunktion erfüllt den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG.
107Bei den solchermaßen ohne Zustimmung des Adressaten versendeten Empfehlungs-E-Mails handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, und zwar vorliegend solche der Verfügungsbeklagten.
108aa)
109Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a Richtlinie 2006/113/EG über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH GRUR 2013, 1259 – Empfehlungs-E-Mail mwN).
110Danach ist jedenfalls die in der Weiterempfehlungs-E-Mail (Anlage ASt 7) enthaltene Produktabbildung nebst der Wiedergabe des Produktnamens und dem gegebenenfalls auf die Produktangebotsseite der Verfügungsbeklagten führenden Link „Weitere Informationen“ (Anlage ASt 8) Werbung i.S.d. § 7 UWG.
111Dass die Verfügungsbeklagte selbst nicht schon in der Empfehlungs-E-Mail als Anbieterin genannt ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Begriff der Werbung im vorgenannten Sinne setzt eine solche Angabe nicht zwingend voraus (vgl. BGH GRUR 2013, 1259 – Empfehlungs-E-Mail, wonach im Rahmen der Subsumtion unter den Begriff der Werbung ebenso wenig auf die Absenderangabe abgestellt wird). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Identität des Anbieters ohnehin - wie vorliegend bei der Testmail der Verfügungsklägerin mit dem unmittelbar auf die Angebotsseite der Verfügungsbeklagten führenden Link „Weitere Informationen“ – aus den mit der E-Mail verfügbaren Informationen ohne weiteres entnehmen lässt.
112Ohne Belang ist insoweit auch, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich
113auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Verfügungsbeklagte mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung (vgl. BGH GRUR 2013, 1259, 1260 - Empfehlungs-E-Mail).
114bb)
115Die Verfügungsbeklagte haftet für die Zusendung der Empfehlungs-E-Mails als Täterin. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf die Eingabe der E-Mail-Adresse durch einen Dritten zurückgeht. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Versand der Empfehlungs-E-Mails auf die gerade zu diesem Zweck von der Verfügungsbeklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurückgeht und die Verfügungsbeklagte beim Empfänger der Empfehlungs-E-Mail durch den Link auf ihre Angebotsseite als Absenderin erscheint. Der Sinn und Zweck der Weiterleitungsfunktion besteht auch und gerade darin, Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) solchermaßen einen Hinweis auf den Internetauftritt der Verfügungsbeklagten zu übermitteln. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte den Missbrauch der Empfehlungsfunktion nicht in Kauf nimmt. Denn es ist offensichtlich, dass die Weiterleitungsfunktion gerade dazu benutzt wird, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben (Vgl. BGH GRUR 2013, 1159, 1260 - Empfehlungs-E-Mail).
116c)
117Die mit dem Verfügungsantrag zu 3. beanstandete Abbildung eines Sonnenschirms mit den zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Betonplatten im Angebot
118„Schneider Sonnenschirm 690-15 Samos“ (Anlage ASt 9) ist irreführend.
119Eine Werbung ist irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn durch sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger, da von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichender Eindruck vermittelt wird (u.a. Piper/Ohly/Sosnitza, 6. Aufl., § 5 UWG, Rn. 105 m.w.N.).
120Dies ist hier der Fall.
121aa)
122Wie eine Werbung verstanden wird, hängt maßgeblich von der Auffassung des Personenkreises ab, an den sie sich richtet. Die hier in Rede stehende Werbung richtet sich an jeden potentiellen Kunden. Ihr Adressat ist damit das allgemeine Publikum, mithin im Prinzip jedermann – und dessen Verkehrsauffassung können die Mitglieder des erkennenden Senates aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, ohne dass es hierfür besonderer Sachkunde bedürfen würde (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.77; 3.11f.).
123bb)
124Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt – und dessen Eindruck ist maßgeblich (vgl. u.a. BGH GRUR 2000, 619 – Orient-Teppichmuster) -, wird fälschlicherweise annehmen, dass das Angebot des solchermaßen beworbenen Sonnenschirms auch die abgebildeten Betonplatten umfasst. Denn er wird davon ausgehen, einen Schirm zu erwerben, den er dank des dazugehörigen Plattenständers ohne weiteres Zubehör sofort – eben wie auf dem Foto dargestellt - in Gebrauch nehmen kann.
125(1)
126Dass die Abbildung mitsamt den Betonplatten nur der Information des Verbrauchers dienen soll, wie der Schirm zu beschweren und befestigen ist, ist demgegenüber fernliegend. Denn derlei Anleitungen finden sich üblicherweise allenfalls an späterer Stelle des Angebots, wenn nicht gar erst in einer separaten Bedienungsanleitung.
127(2)
128Ohne Belang ist, dass sich in der weiteren Beschreibung zum mitgelieferten Plattenständer die in Klammern gesetzte Einschränkung findet, dass dieser ohne Platten geliefert wird. Denn mit der Platzierung des hier in Rede stehenden Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift wird dieses blickfangmäßig herausgestellt. Das heißt, allein durch die konkrete Gestaltung der Werbung wird beim angesprochenen Verbraucher der maßgebliche Eindruck erweckt, dass hiermit der Inhalt des Angebots verlässlich beschrieben und alles Wesentliche
129gesagt ist (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 132).
130Zwar mag der tatsächlich interessierte Verbraucher den Leistungstext durchlesen und hierbei gegebenenfalls auch auf die entsprechende Einschränkung stoßen. Ob diese nähere Befassung mit der Werbung die Irreführung sodann wieder beseitigt, ist jedoch unerheblich, da der Verkehr bereits dann im Sinne des § 5 UWG irregeführt wird, wenn er durch eine unzutreffenden Angabe veranlasst wird, sich mit dem beworbenen Angebot überhaupt erst oder näher zu befassen. Aufklärende Hinweise im (begleitenden oder nachfolgenden) Werbetext beseitigen dementsprechend die durch den Blickfang oder sonstige Werbeaussagen einmal eingetretene Irreführung im Hinblick auf die vom Gesetz missbilligte Anlockwirkung einer täuschenden Werbung nicht. Anders verhält es sich nur, wenn durch einen Sternchenhinweis oder sonst durch eine Anmerkung auf eine nicht zu übersehende Einschränkung aufmerksam gemacht wird (BGH GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl.,
131§ 5 Rn. 2.95; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 132/133). Hieran fehlt es vorliegend jedoch.
132cc)
133Diese Irreführung ist als solche über ein positives Leistungsmerkmal auch wettbewerblich relevant i.S.d. § 5 UWG. Denn in der Regel kann schon auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung auf die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 443 Rn. 29 – Saugeinlagen; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.178a).
134Diese Regel wird zwar durchbrochen, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 Rn 26 – Bundesdruckerei; Köhler/Bornkamm, aaO.).
135Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Betonplatten zu einem vergleichsweise günstigen Preis (separat) erworben werden können, lässt nämlich keineswegs den Schluss zu, sie seien für die Marktentscheidung des angesprochenen Verkehrs nebensächlich. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Sonnenschirm kann bei Anlieferung ohne die Platten trotz des mitgelieferten Schirmständers gar nicht erst aufgestellt werden. Die damit zwingend notwendige Anschaffung der Wegeplatten ist schon in Anbetracht deren Gewichts regelmäßig mit nicht unerheblichem finanziellem oder tatsächlichem Aufwand verbunden. Die Bestellung mitsamt der Platten ist damit für den Verbraucher durchaus attraktiv.
1364.
137Im Hinblick auf die Verfügungsanträge zu 1. und 3. wird die Wiederholungsgefahr schon aufgrund des bereits verwirklichten Verstoßes tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.33).
138Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2. ist jedenfalls die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 2 UWG glaubhaft gemacht. Allein mit dem Zurverfügungstellen der in Rede stehenden Weiterempfehlungsfunktion besteht nämlich schon die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr einer erstmaligen Begehung. Denn hiermit hat die Verfügungsbeklagte alles getan, um die Nutzung der Funktion zu ermöglichen und den Versand von E-Mails mit einem weiterführenden Link auf ihr Angebot, und zwar auch ohne Einwilligung des jeweiligen Adressaten auszulösen. Dass ein Versenden von derlei E-Mails auf diesem Wege unproblematisch möglich ist, hat die Verfügungsklägerin mit der Vorlage der Testmail ihrer Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 7) und eines Screenshots der sodann mittels des weiterführenden Links geöffneten Angebotsseite der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 8) glaubhaft gemacht. Hiermit sind sämtliche vorbereitenden Maßnahmen getroffen, die einen künftigen Eingriff unmittelbar befürchten lassen und die notwendige Erstbegehungsgefahr begründen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 1.23 mwN), auch wenn nicht ausnahmslos jede Weiterempfehlungsmail zum Angebot der Verfügungsbeklagten führen mag.
139III.
140Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien handeln über das Internet mit Uhren.
- 2
- eine Uhr der Marke "Casio" wie aus dem nachstehenden Klageantrag ersichtlich zu einem Kaufpreis von 19,90 € an. Über der Preisangabe war der Hinweis "Unverb. Preisempf.:" und dahinter die durchgestrichene Angabe "EUR 39,90" angebracht.
ECLI:DE:BGH:2016:030316UIZR110.15.0
gegen kann allein der Plattformbetreiber einstellen oder verändern. Auch die vorliegend beanstandete Preisempfehlung hat der Plattformbetreiber eingestellt.
Die Klägerin beanstandet das Angebot der Beklagten mit der Begründung
- 4
- als irreführend, die darin angegebene unverbindliche Preisempfehlung habe im Angebotszeitpunkt tatsächlich nicht bestanden. Sie hat die Beklagte im Juli 2013 erfolglos abgemahnt und am 22. Juli 2013 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die im Widerspruchsverfahren aufgehoben, jedoch vom Berufungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2014 neu erlassen worden ist.
- 5
- Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 491,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2014 zu zahlen; 2. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen, wie am 2. Juli 2013 auf der Handelsplattform Amazon im Angebot "Casio Collection HerrenArmbanduhr Solar-Kollektion Digital Quarz AL-190WD-1AVEF" und nachfolgend wiedergegeben geschehen:
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 387 = WRP 2015, 983). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet
- 7
- und hierzu ausgeführt: Die Abmahnung der Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des
- 8
- § 8 Abs. 4 UWG gewesen. Die Klägerin betreibe zwar kein Ladengeschäft, sondern nur einen Online-Handel. Sie sei aber gleichwohl Mitbewerberin mit einem ernsthaften Gewinnerzielungsinteresse. Die Behauptung, die Klägerin sei vielfache Abmahnerin mit einem nur marginalen Umsatz, habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Auch eine Mehrzahl von Abmahnungen begründe nicht ohne weiteres den Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Für die Annahme, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft "in eigener Regie", fehle es an Belegen. Weitere von der Beklagten in der Berufungsinstanz benannte einzelne Abmahnvorgänge sprächen weder für sich genommen für einen Rechtsmissbrauch noch könnten sie überhaupt den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Juli 2013 begründen, da sie aus dem Jahr 2014 stammten. Nehme der Gläubiger eine berechtigte Abmahnung vor, so erscheine auch die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs regelmäßig legitim und nicht sachfremd.
- 9
- Satz 2 Nr. 2 UWG wegen Irreführung über das Bestehen einer unverbindlichen Preisempfehlung begründet. Die beanstandete Werbung sei irreführend, weil die darin angegebene, durchgestrichene unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Werbung nicht mehr bestanden habe. Eine zulässige unverbindliche Preisempfehlung setze nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 GWB voraus, dass sie in der Erwartung ausgesprochen werde, der empfohlene Preis entspreche dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis. Von der Fortgeltung der Preisempfehlung könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das angebotene Uhrenmodell im Zeitpunkt des Angebots weder in den Fachhandels- und Endkundenportalen noch in den geltenden Fachhandelspreislisten des Herstellers aufgeführt gewesen sei. Dass nach Auskunft des Herstellers die Uhr zwar nicht mehr zum aktiven Sortiment zählte, aber Bestandteil des Gesamtsortiments geblieben und auch noch lieferbar sei, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Es handele sich um ein Auslaufmodell mit entfallener Preisempfehlung des Herstellers.
- 10
- nur der Betreiber der Internetplattform www.amazon.de die Angabe unverbindlicher Preisempfehlungen vornehmen oder korrigieren. Jedoch mache sich die Beklagte solche produktbezogenen Angaben im Angebot zu eigen und sie treffe als Nutzerin des von Amazon bereitgestellten Internetportals die Pflicht, ihre dort angezeigten Angebote auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
- 12
- 1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
- 13
- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen selbständigen, durch Teil- oder Grundurteil abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, nicht aber auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt oder auf ein einzelnes Entscheidungselement beschränkt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84, GRUR 1987, 63 = WRP 1987, 103 - Kfz-Preisgestaltung; Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96, GRUR 1998, 1052 = WRP 1998, 881 - Vitaminmangel; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 2014 Rn. 16 = WRP 2015, 1181 - Goldbären). Eine Beschränkung auf einen in diesem Sinn selbständigen Teil des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erfolgt.
- 14
- angenommen, dass die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG im Hinblick auf die Abmahnung der Klägerin nicht vorliegen.
a) Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG
- 15
- bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät, mwN). Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II; Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suchrubrik , jeweils mwN).
b) Danach hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen
- 16
- Nachprüfung stand.
- 17
- dass zeitlich nach der Abmahnung auftretende Umstände bei der Beurteilung der Frage, ob die gerichtliche Durchsetzung des mit der Abmahnung verfolgten Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, regelmäßig unberücksichtigt zu bleiben hätten.
- 18
- Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät,mwN).
bb) Der unzutreffende rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts wirkt
- 19
- sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Das Berufungsgericht hat in Ansehung der von der Beklagten vorgebrachten tatsächlichen Umstände die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG zutreffend verneint.
a) Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet ist das Beru21 fungsgericht davon ausgegangen, dass die beanstandete Handlung der Beklagten eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt und dass die Parteien des Rechtsstreits Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei
- 22
- im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG irreführend, hält den Angriffen der Revision stand.
- 23
- Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I, S. 2158) lässt den Unterlassungsanspruch der Klägerin unberührt.
- 24
- (1) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und hierfür auf eine am 2. Juli 2013 vorgenommene Handlung der Beklagten Bezug genommen. Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Handlung geltenden Recht rechtswidrig war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht rechtswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 - I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 - Kreditkartenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, jeweils mwN).
bb) Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Aus26 gangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01, GRUR 2004, 246, 247 = WRP 2004, 343 - Mondpreise?; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 7.47; MünchKomm.UWG/
Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 463). Nach der Abschaffung der Spezialregelungen zur unverbindlichen Preisempfehlung in §§ 22, 23 GWB aF durch das Siebte GWBÄnderungsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I, S. 1954) unterliegen Preisempfehlungen allein dem - vorliegend nicht betroffenen - allgemeinen kartellrechtlichen Verbot abgestimmter Verhaltensweisen gemäß § 1 GWB und Art. 101 AEUV (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 7.45; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 463).
Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings ir27 reführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97, GRUR 2000, 436, 437 = WRP 2000, 383 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 f. = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 132/01, GRUR 2004, 437 = WRP 2004, 606 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung).
cc) Die Revision greift danach ohne Erfolg die Beurteilung des Berufungs28 gerichts an, die Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung für das vorliegend beworbene Uhrenmodell sei mangels fortbestehender Preisempfehlung des Herstellers irreführend gewesen, weil es sich um ein Auslaufmodell gehandelt habe , das seinerzeit zwar noch habe geliefert werden können, aber in den Fachhandels - und Endkundenportalen nicht mehr angeboten und in den Fachhandelspreislisten seit April 2012 nicht mehr aufgeführt worden sei.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Marktbedeutung der unver29 bindlichen Preisempfehlung habe seinerzeit fortbestanden, weil von den bei Amazon vertretenen Händlern die Mehrzahl das Uhrenmodell zum Preis von 39,90 €
angeboten und ein weiterer Händler sogar einen höheren Preis verlangt habe. Die Revision setzt hiermit lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Es verstößt weder gegen Denkgesetze noch erweist es sich als erfahrungswidrig, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der aus den Jahren 2012 und 2013 stammenden Handelsunterlagen des Herstellers angenommen hat, die Herstellerpreisempfehlung sei entfallen, selbst wenn einzelne Händler die Uhr noch zum zuvor empfohlenen Preis angeboten hätten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Hersteller auf Nachfrage der Beklagten behauptet hat, seine Preisempfehlung sei im Zeitpunkt des Angebots noch gültig gewesen. Auch hier hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung in nach § 286 ZPO nicht zu beanstandender Weise dem Inhalt der Handelsunterlagen des Herstellers größeres Gewicht beigemessen als einer nachträglich von einer Prozesspartei eingeholten Auskunft.
dd) Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfeh30 lung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaftigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.
c) Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Annahme des Be31 rufungsgerichts, die Beklagte hafte als Täterin für die irreführende Werbung.
aa) Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist je32 der, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 23 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verhalten der Beklagten
- 33
- adäquat kausal für die eingetretene Irreführung gewesen.
malen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Der so festgestellte Sachverhalt ist unter Heranziehung des gesamten, zur Zeit der Beurteilung zur Verfügung stehenden menschlichen Erfahrungswissens darauf zu prüfen, ob er den Eintritt des Schadens in erheblicher Weise begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1951 - I ZR 31/51, BGHZ 3, 261, 266 f.; Urteil vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70, VersR 1972, 67, 69).
(2) Nach diesem Maßstab ist die Einstellung des Angebots der Uhr der
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- Marke Casio auf der Internetplattform von Amazon durch die Beklagte adäquat kausal für die Irreführung des angesprochenen Publikums gewesen.
stellungen des Berufungsgerichts im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Pflicht auferlegt, die für sein Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren. Die dem Plattformbetreiber eingeräumte Möglichkeit, dem Angebot des Händlers von diesem nicht kontrollierte Informationen hinzuzufügen, erweist sich als Umstand, der einen irreführenden Gehalt des Angebots erheblich begünstigt.
Die Zurechnung der Gefahr, in dieser Konstellation für falsche Angaben
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- Dritter zu haften, stellt deshalb keine völlig unvorhersehbare Rechtsfolge dar, weil sie gleichsam die Kehrseite der von den Händlern in Anspruch genommenen Vorteile einer internetbasierten, allgemein zugänglichen und eine weitgehende Preistransparenz vermittelnden Verkaufsplattform darstellt. Wenn es - wie das Berufungsgericht ebenfalls von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - zur Wahrung der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Produktangebots im Internetportal erforderlich ist, identische Produkte unter einer Identifikationsnummer aufzulisten , und Händler sich in diesem Zusammenhang einer inhaltlichen Einflussnahmemöglichkeit des Plattformbetreibers unterwerfen, müssen sie auch mit der hiermit potentiell verbundenen Verfälschung ihres Angebots rechnen.
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- (3) Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen , welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 - Irische Butter; GRUR 2016, 395 Rn. 23 - Smartphone-Werbung). Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt. In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 26 - Smartphone-Werbung).
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- Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen.
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- III. Die Revision ist danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.10.2014 - 81 O 72/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2015 - 6 U 175/14 -
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
