Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Dez. 2015 - 24 W 40/15
Tenor
Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 08.12.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wird wegen und in Höhe eines Anspruchs der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung von 135.000,00 € nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 € der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet.
Durch Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 137.611,93 € durch den Antragsgegner wird die Vollziehung dieses Arrests gehemmt und der Antragsgegner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Nach den eidesstattlichen Versicherungen, Urkunden und Unterlagen, die die Antragstellerin vorgelegt hat, hat sie folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
4Die Antragstellerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 21.10.2015 verstorbenen P (im Folgenden: Erblasserin). Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen Neffen der Erblasserin.
5Seit dem Jahr 2014 war die Erblasserin nicht mehr in der Lage zu lesen. Am 19.08.2015 wurde bei ihr im X Krankenhaus in S der Verdacht auf eine dementielle Entwicklung diagnostiziert. Unter dem 24.09.2015 wurden ihr dort unter anderem die Nebendiagnosen Alzheimer-Demenz sowie Zustand nach wahnhafter Störung gestellt.
6Die Erblasserin erteilte dem Antragsgegner am 05.07.2015 eine Vorsorgevollmacht, mit der sie dem Antragsgegner unter anderem die Verfügungsgewalt über ihr gesamtes Vermögen einräumte und ihn berechtigte, Rechtsgeschäfte für sie vorzunehmen. Daneben war der Antragsgegner neben der Erblasserin bis zum 29.10.2015 einzeln zeichnungsberechtigt für zwei Konten der Erblasserin bei der L2 eG mit den Kontonummern ###8 und ###4. Das Onlinebanking war nur für den Antragsgegner eingerichtet.
7In dem Zeitraum vom 14.09.2015 bis zum 29.10.2015 – und damit auch noch nach dem Tod der Erblasserin – überwies der Antragsgegner von dem vorgenannten Konto der Erblasserin mit der Kontonummer ###8 auf sein Konto bei der Y (IBAN: ###0) in Einzelbeträgen von 5.000,00 € oder 10.000,00 € einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 €.
8Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 hat die Antragstellerin das Arrestverfahren eingeleitet und wegen eines behaupteten Anspruchs auf Zahlung des vorgenannten Betrags in Höhe von 135.000,00 € nebst einer entsprechenden Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 € die Anordnung eines dinglichen Arrests beantragt.
9Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.11.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Arrestanspruch der Antragstellerin sei zu verneinen, da sie sich ausschließlich auf Vermutungen stütze. Dass der Antragsgegner die vorgenommenen Überweisungen zu Lasten der Erblasserin missbräuchlich vorgenommen hätte, habe sie nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auch ein Arrestgrund sei zu verneinen, da allein dadurch, dass ein Gläubiger eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Schuldners gegen sein Vermögen behaupte, ein Arrestgrund nicht angenommen werden könne.
10Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.11.2015 gewandt, die allerdings erst am 08.12.2015 – zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom demselben Tag – beim Landgericht Dortmund eingegangen ist. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Anordnung eines dinglichen Arrests unter Vertiefung ihres Vortrags aus der Antragsschrift vom 17.11.2015 weiter.
11Wegen des weitergehenden Sachvortrags der Antragstellerin wird auf die Inhalte der Antragsschrift vom 17.11.2015, der Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 sowie des Schriftsatzes vom 21.12.2015 Bezug genommen.
12II.
13Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.
141. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, weil er rechtzeitig innerhalb der gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO geltenden Zwei-Wochen-Frist gestellt wurde.
152. Der vorgenannte Antrag ist auch begründet. Denn die Antragstellerin war ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert (§ 233 ZPO). Sie hat dargetan und durch Vorlage insbesondere der eidesstattlichen Versicherungen der Frau I vom 21.12.2015 und der geprüften Rechtsfachwirtin A vom 08.12.2015 sowie 21.12.2015 und eines Auszugs aus dem Postausgangsbuch ihrer Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 Satz 1, 294 Abs. 1 ZPO), dass die von ihren Verfahrensbevollmächtigten gefertigte Beschwerdeschrift vom 27.11.2015 von der vorerwähnten Rechtsfachwirtin in dreifacher Ausfertigung kuvertiert und mit einem Porto in Höhe von 1,45 € versehen worden sei; der entsprechende Postausgang sei von ihr in dem entsprechenden Postausgangsbuch vermerkt und sodann der frankierte Briefumschlag in den Postausgang gegeben worden, wobei die frankierten Briefe für den Postausgang in einer gelben Postkiste gesammelt würden; die Abholung der frankierten Post sei noch am 27.11.2015 durch den entsprechenden Post-Abhol-Dienst der E AG erfolgt.
16Ein Vorwurf der mangelhaften Büroorganisation kann den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hiernach nicht gemacht werden. Zu weitergehenden Kontrollen waren sie nach Auffassung des Senats nicht verpflichtet. Insbesondere mussten sie sich nicht alsbald durch Nachfrage beim Landgericht Dortmund darüber vergewissern, ob der Schriftsatz vom 27.11.2015 auch dort eingegangen war. In ihrem Verantwortungsbereich lag es vielmehr nur, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 38). Dies haben sie im Hinblick darauf, dass die Beschwerdefrist erst am 04.12.2015 endete, getan.
17III.
18Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Arrestgesuch der Antragstellerin genügt den Anforderungen des § 916 Abs. 1, § 917 Abs. 1 ZPO. Es ist nämlich zu besorgen, dass die Vollstreckung eines den Anspruch der Antragstellerin auf Leistung von Schadensersatz titulierenden Urteils ohne die Verhängung des Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
191. Die Antragstellerin hat insbesondere durch Vorlage der Sterbeurkunde des Standesamts vom 30.10.2015, des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 05.11.2011, der Vorsorgevollmacht der Erblasserin vom 05.07.2015 und der eidesstattlichen Versicherung der Frau L vom 18.11.2015 sowie durch die beigebrachten Unterlagen des kontoführenden Kreditinstituts der Erblasserin – insbesondere durch die zur Akte gereichten Kontoauszüge sowie Umsatzübersichte der L2 eG – glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner jedenfalls gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB ein Anspruch auf Zahlung von 135.000,00 € zusteht. Denn nach den vorerwähnten Unterlagen muss der Senat davon ausgehen, dass der Antragsgegner die ihm von der Erblasserin, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Antragstellerin nach § 1922 Abs. 1 BGB geworden ist, erteilten Vollmachten zum eigenen Vorteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB missbrauchte, indem er einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 € in Einzelbeträgen von 5.000,00 € und 10.000,00 € ohne erkennbaren Auftrag auf sein eigenes Konto überwies, ohne dabei die Vermögensinteressen der Erblasserin wahrzunehmen (siehe hierzu: Horn/Schabel, Auskunfts- und Rückforderungsansprüche nach möglichem Vollmachtsmissbrauch, NJW 2012, 3473, 3477 m. w. N.).
20Soweit das Landgericht angenommen hat, dass sich die Antragstellerin ausschließlich auf Vermutungen stütze, aber letztlich nicht hinreichend vortrage und glaubhaft mache, dass die vorgenommenen Überweisungen zu Lasten der Erblasserin vorgenommen worden seien, so überspannt es die Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag der Antragstellerin. Grundsätzlich muss zwar ein Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn dem Behauptenden nähere Darlegungen nicht möglich oder zumutbar sind, während der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt, so dass nur er in zumutbarer Weise nähere Angaben machen könnte. Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder – wie vorliegend – hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 343/13).
212. Der durch § 917 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Arrestgrund liegt abweichend von der Auffassung des Landgerichts ebenfalls vor. Zwar genügt eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Arrestgegners allein nicht als Arrestgrund. Bei dem Vorliegen der den Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen ist jedoch regelmäßig im Fall ihrer Glaubhaftmachung von einem Arrestgrund auszugehen, wobei es im Einzelfall auf die Eignung der Tathandlungen ankommt, eine Gefährdung der Vollstreckung etwa durch weitere Verschleierung oder Täuschungshandlungen wahrscheinlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983, Az.: III ZR 116/82; OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2014, Az.: 18 W 44/14; OLG Dresden, Beschluss vom 13.02.1998, Az.: 9 W 0197/98; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 917 Rn. 6; Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, 4. Auflage, 2012, § 917 Rn. 10; siehe auch: Musielak/Huber, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 917 Rn. 3, jeweils m. w. N. und Darstellung des Sach- und Streitstands).
22Vorliegend rechtfertigt nach Ansicht des Senats die glaubhaft gemachte unerlaubte Handlung des Antragsgegners nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme, er werde seine rechtsfeindliche Verhaltensweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, das heißt die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Denn der Antragsgegner hat insbesondere auch noch nach dem Tod der Erblasserin Überweisungen – in einer Gesamthöhe von 50.000,00 € – von dem Konto der Erblasserin bei der L2 eG mit der Kontonummer ###8 auf sein eigenes Konto bei der Y vorgenommen. Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht dazu bereit ist, nicht nur den Belangen der Erblasserin, sondern ebenfalls denen der Erben auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen, zumal die einzelnen vorerwähnten Überweisungen als Schenkungen sowie Spenden deklariert worden sind und die verfahrensgegenständlichen Überweisungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von 135.000,00 € insgesamt in einem Zeitraum von nur sechs Wochen erfolgt sind.
233. Der Arrest war allgemein in das „bewegliche und unbewegliche Vermögen“ des Antragsgegners anzuordnen (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 922 Rn. 6). Die ausgesprochene Abwendungsbefugnis hat ihre Grundlage in § 923 ZPO. Soweit die Antragstellerin im Übrigen mit Blick auf die Vollziehung des Arrests Anträge gestellt hat, war eine Entscheidung des Senats über diese Anträge nicht geboten. Denn ausschließlich zuständig für diese Anträge ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht (vgl. §§ 802, 930 Abs. 1 S. 3 ZPO), bei Erlass des Arrests durch das Rechtsmittelgericht das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei nach § 20 Nr. 16 RpflG nunmehr der Rechtspfleger über diese Anträge zu entscheiden hat (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 930 ZPO Rn. 3; Münchener Kommentar/Drescher, ZPO, 4. Auflage, 2012, § 930 Rn. 3, jeweils m. w. N. und Darstellung des Streitstands).
24IV.
25Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat in Anbetracht der unklaren Aussichten auf eine werthaltige Absicherung des Anspruchs auf ein Drittel der Hauptforderung festgesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 3 Rn. 16 „Arrestverfahren“; Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 3 Rn. 23 „Arrest“).
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagten sind Geschäftsführer der inzwischen insolventen W. N. Grundstücks- und Vermögensverwaltungen GmbH (im Folgenden: N-GmbH), die Kläger Rechtsnachfolger der im September 2006 verstorbenen D. S. (im Folgenden: Erblasserin). Von 1997 bis 2006 verwaltete die N-GmbH acht im Allein- beziehungsweise Miteigentum der Erblasserin stehende Grundstücke. Die N-GmbH überwies von den für die Erblasserin geführten Konten auf Veran- lassung der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2007 insgesamt 300.528,66 € und führte bei ihr eingegangene Zahlungen von Mietern der Erblasserin in Höhe von weiteren 53.855,07 € nicht an die Erblasserin ab.
- 2
- In zwei vorangegangenen Verfahren nahm die N-GmbH die Kläger erfolglos auf Ersatz von im Rahmen der Grundstücksverwaltung getätigten Aufwendungen in Anspruch.
- 3
- Die Kläger machen geltend, bei den im Namen der N-GmbH überwiesenen bzw. einbehaltenen Geldbeträgen habe es sich um rechtswidrige Entnahmen bzw. Verrechnungen gehandelt. Mit ihrer Klage begehren sie Ersatz dieser Beträge sowie vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit den vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
- 6
- Den Klägern stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB nicht zu. Aus den unstreitigen Tatsachen ergebe sich nicht, dass die Beklagten als Geschäftsführer der N-GmbH die ihnen durch den Hausverwaltervertrag vom 26. August 1997 eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht verletzt hätten. Auch treffe die Beklagten keine sekundäre Darlegungslast da- hingehend, im Einzelnen darzutun, welche zu erstattenden Aufwendungen die N-GmbH aus eigenen Mitteln getätigt habe. Anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten führe eine allgemeine sekundäre Darlegungslast bei einem Schadensersatzanspruch, der auf die Verletzung strafrechtlicher Normen gestützt werde, dazu, dass der mutmaßliche Schädiger letztlich einen Entlastungsbeweis zu führen habe. Bei nicht ausreichender Tatsachengrundlage obläge es ihm nämlich darzutun, dass ein Straftatbestand nicht verwirklicht sei. Die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Untreue diene aber nicht dazu, auf diese Weise letztlich eine Auskunft und Abrechnung über die Vermögensverwaltung zu erhalten und darauf dann etwaige deliktische Ansprüche zu stützen. Zudem setze ein auf die Verletzung von § 266 Abs. 1 StGB gestützter Schadensersatzanspruch voraus, dass die Beklagten - was von den Klägern zu beweisen sei - vorsätzlich gehandelt hätten. Der Umstand, dass die N-GmbH in den Vorverfahren Aufwendungen dargelegt habe, die sie aus eigenen Mitteln erbracht habe, spreche dafür, dass die Beklagten sich als berechtigt angesehen hätten, entsprechende Entnahmen und Einbehalte vorzunehmen. Schließlich fehle es am Nachweis eines konkret bezifferbaren Schadens. Ein solcher liege nämlich dann nicht vor, wenn die von der N-GmbH verrechneten Aufwendungen tatsächlich den Grundstücken der Erblasserin wirtschaftlich zugeflossen seien und deren Werterhalt gedient hätten.
II.
- 7
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB scheide aus, beruht auf Rechtsfehlern.
- 8
- 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch die Beklagten nicht verneinen.
- 9
- a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB traf. Dass der Hausverwaltervertrag nicht zwischen der Erblasserin und den Beklagten persönlich, sondern zwischen der Erblasserin und der N-GmbH bestand, ist dabei unerheblich. Denn nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist die Vorschrift des § 266 StGB in Ansehung der primär die N-GmbH treffenden Vermögensbetreuungspflicht auch auf die Beklagten als deren Geschäftsführer anzuwenden.
- 10
- b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, die Beklagten treffe deshalb keine sekundäre Darlegungslast bezüglich der die einzelnen Entnahmen bzw. Verrechnungen rechtfertigenden Umstände, weil es sich bei § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handle.
- 11
- Grundsätzlich muss zwar der Kläger alle Tatsachen behaupten und beweisen , aus denen sich sein Anspruch herleitet. Stützt er sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er prinzipiell alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195 mwN; vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, VersR 1999, 774, 775). In bestimmten Fällen ist es aber Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast, die die Verteilung der Beweislast unberührt lässt, setzt voraus, dass die nähere Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (z.B. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO, 195 f.; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 20; vom 11. Februar 2001 - VI ZR 350/00, aaO; vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158). Diese Grundsätze kommen insbesondere bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (Senatsurteile vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, aaO; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spielt dabei weder eine Rolle, dass es sich bei dem als verletzt in Rede stehenden Schutzgesetz des § 266 StGB um eine strafrechtliche Norm handelt, noch, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, aaO).
- 12
- 2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Fehler.
- 13
- a) Der im Streitfall maßgeblichen Frage nach der Berechtigung der von den Beklagten im Namen der N-GmbH vorgenommenen Überweisungen bzw. Verrechnungen liegen auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen Vorgänge zugrunde, die sich im Wahrnehmungsbereich beider Beklagten abgespielt haben. Dass die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast insoweit erfüllt sind, liegt deshalb zumindest nicht fern. Ob und inwieweit die weitere Voraussetzung für die Annahme einer sekundären Darlegungslast , nämlich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen für die primär darlegungsbelasteten Kläger, ebenfalls gegeben ist oder ob und inwieweit die Kläger, etwa aus den der Erblasserin erteilten Abrechnungen oder aus dem Vorprozess, über die für den weiteren Vortrag notwendigen Erkenntnisse verfügen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.
- 14
- Bei Annahme einer sekundären Darlegungslast obliegt es den Beklagten hinsichtlich jeder einzelnen von der Darlegungslast betroffenen Überweisung bzw. Verrechnung - konkret und schlüssig - die Tatsachen vorzutragen, aus denen sie die Berechtigung der N-GmbH in der jeweiligen Höhe herleiten. Dies haben sie - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - jedenfalls im vorliegenden Verfahren bislang nicht getan.
- 15
- b) Der dargestellte Fehler ist nicht deshalb unerheblich, weil sich das Berufungsgericht auch keine Überzeugung vom Vorliegen des für § 266 StGB erforderlichen Vorsatzes und des ebenfalls erforderlichen Vermögensschadens zu bilden vermochte. Den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts entziehen die vorstehenden Erwägungen nämlich ebenfalls die Grundlage. Ob die Überweisungen bzw. Verrechnungen zu einem im Rahmen des § 266 StGB relevanten Vermögensschaden geführt haben und ob die Beklagten auch bezüglich der - unterstellten - Pflichtverletzungen vorsätzlich gehandelt haben, lässt sich erst dann abschließend beurteilen, wenn die Beklagten entsprechend der sie ggf. treffenden sekundären Darlegungslast weiter vorgetragen haben und eine danach unter Umständen erforderlich werdende Beweisaufnahme durchgeführt worden ist.
- 16
- 3. Im Übrigen wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten Befassung auch Gelegenheit haben, das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2011 - 31 O 22/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - 26 U 180/11 -
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.06.2014, Az. 4 O 113/14, abgeändert.
Gegen die Antragsgegner und Arrestschuldner wird wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgender Beschluss erlassen:
Arrestbefehl und Arrestpfändungsbeschluss:
I.
Wegen einer Schadenersatzforderung der Antragsteller zu 1. und 2. in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie einer Kostenpauschale von € 8.000,00 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet.
II.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung beim Amtsgericht Köln durch die Antragsgegner in Höhe von € 28.000,00 gehemmt.
IV.
In Vollziehung des Arrestes werden gepfändet die angeblichen Forderungen der Antragsgegner zu 1. und zu 2. auf Auszahlung des Guthabens
a) auf Zahlung des gegenwärtigen Überschusses und aller künftiger Überschüsse (Guthaben), die den Schuldnern bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils Gebühren und Ansprüche aus dem jeweiligen Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenen Tagesguthabens unter Einschluss des Rechts, über dieses Guthaben durch Überweisungsaufträge zu verfügen sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge;
b) aus zu Ihren Gunsten bestehenden Kreditverträgen, Kreditzusagen und offenen Kreditlinien, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln;
c) aus Ihren bei der Drittschuldnerin geführten Sparkonten, auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung des Sparguthabens;
d) auf Zahlung und Leistungen jeglicher Art aus dem zu dem Wertpapierkonto gehörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere und die Dividenden und sonstigen Vergütungen anderer Wertpapiere gutgebracht sind;
e) auf Rückübertragung aller gegebenen Sicherheiten.
In Vollziehung des Arrestes werden weiter gepfändet die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner als Inhaber eines Stahlkammerfaches auf Zutritt zu dem Fach und auf Mitwirkung der Drittschuldnerin bei dessen Öffnung oder Öffnung durch die Drittschuldnerin allein. Angeordnet wird, dass für die Pfändung des Inhaltes ein vom Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher den Zutritt zum Stahlfach zu nehmen hat.
1. bei der S-Bank N eG, C Platz 1, N,
2. bei der T Bank – T oHG, Istraße 46, I2,
3. bei der B Aktienbank AG, I3straße 21, B,
jeweils bis zum Höchstbetrag von € 28.000,00 nebst Zinsen.
Die Antragsgegner zu 1. und zu 2. haben sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten. Der jeweilige Drittschuldner darf an die Antragsgegner nicht mehr leisten.
V.
In Vollziehung des Arrestes werden die angeblichen Ansprüche der Antragsgegner gegen
das Land Hessen, vertreten durch die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Frankfurt, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt (vgl. § 5 (1) 2. der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (vom 30.06.2006 StAnz.S.2097)
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt 7310 Js 230995/12)
auf Herausgabe des bei den Antragsgegnern beschlagnahmten, sichergestellten und abgeschöpften Bargeldes (Geschäftsnummer 2 HL 624/13 F GH – Nummer 120163 und 2 HL 421/13 FGH – Nummer 118296) gepfändet.
VI.
Die genannten Drittschuldner zu IV. und V. haben binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, zu erklären:
1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und zur Leistung der Zahlung bereit seien;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderungen machen;
3. ob und wegen welcher anderen Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Nach dem durch eidesstattliche Versicherung und Vorlage von Urkunden glaubhaft gemachten Vortrag der Beschwerdeführer haben diese sich mit Beitrittserklärung vom 27.8.2007 als Treugeber über die B2 Treuhand GmbH mit insgesamt 20.000 € zuzüglich insgesamt 1.000 € Agio an der N2 Nr. 2 GmbH & Co. KG beteiligt. Sie erstreben wegen eines behaupteten Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz in Höhe des Anlagebetrags zuzüglich Kostenpauschale den Erlass eines Arrestbefehls gegen die Antragsgegner.
4Letztere befinden sich unter dem Vorwurf gewerbs- und bandenmäßigen Betruges seit dem vergangenen Jahr in Untersuchungshaft. Ausweislich eines bei den Akten befindlichen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 21.1.2013 7310 Js 230995/12‑931 Gs und einer ebenfalls vorliegenden Bekanntgabe vom 10.9.2013 der StA Frankfurt/Main im Bundesanzeiger sind auf der Grundlage der §§ 111b ff. StPO Vermögenswerte der Antragsgegner in erheblichem Umfang beschlagnahmt worden. Auf den näheren Inhalt dieser Anlagen wird Bezug genommen.
5II.
6Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 20.6.2014 – 17 O 113/14 – den Antrag zurückgewiesen, da es an einem Arrestgrund fehle. Der Beschluss ist der Bevollmächtigten der Beschwerdeführer am 27.6.2014 zugestellt worden. Mit einem am 2.7.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums haben die Beschwerdeführer form- und fristgerecht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Sie wiederholen und vertiefen ihren Sachvortrag und verweisen zur Unterstützung ihres Rechtsstandpunkts auf – im Einzelnen divergierende – Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur.
7III.
8Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der angestrebte Arrest ist antragsgemäß zu erlassen. Das Gesuch genügt den Voraussetzungen der §§ 916 Abs. 1, 917 Abs. 1 ZPO. Es ist zu besorgen, daß die Vollstreckung eines den Anspruch der Beschwerdeführer auf Leistung von Schadensersatz titulierenden Urteils ohne die Verhängung des Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
91. Ein Anspruch der Beschwerdeführer ergibt sich zunächst aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, weil nach den bereits erwähnten Unterlagen davon auszugehen ist, daß die Antragsgegner Anlagegelder für die T – Gruppe und die mit dieser verbundenen N-Gruppe, bei der die Beschwerdeführer Gelder angelegt haben, von Anbeginn an mit dem Ziel eingeworben worden sind, sie zu veruntreuen. Soweit die Antragsgegner erst nach der Einzahlung durch die Beschwerdeführer tätig geworden sein sollten, ergibt sich der Anspruch auch aus § 826 BGB, weil die Anlagegelder ohne die geringste Rücksicht auf die Belange der Anleger für einen luxuriösen Lebensstil verschwendet wurden. Nach § 840 Abs. 1 BGB haften die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
102. Der von §§ 916 f. vorausgesetzte Arrestgrund liegt abweichend von der Beurteilung durch das Landgericht ebenfalls vor.
11a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen, die aus Straftaten erwachsen sind, ein Arrestgrund anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Überwiegend wird davon ausgegangen, daß die bloße Begehung einer Straftat durch den Schuldner für sich nicht ausreicht, sondern zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten müssen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1592; OLG Köln NJW-RR 2000, 69; OLG Rostock NJW-RR 2012, 222; OLG Frankfurt/Main StRR 2011, 309). Die Literatur nimmt zum Teil jedenfalls ein hohes Gewicht der Straftat für die Feststellung des Arrestgrundes an, wobei dem Anlagebetrug erheblicher Indizwert beigemessen wird (vgl. Zöller/Vollkommer § 917 Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/ Hartmann § 917 Rn. 11; zurückhaltend Prütting/Gehrlein/Fischer § 917 Rn. 3).
12b) Einer Entscheidung der Grundsatzfrage bedarf es nicht. Denn zumindest durch den festgestellten aufwendigen Lebensstil, der eine rückhaltlose Verschwendung von Gütern mit sich brachte, haben die Antragsgegner deutlich erkennen lassen, daß sie nicht gewillt sind, den Belangen der Kapitalanleger auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, daß die inzwischen länger andauernde Untersuchungshaft heilsamen Einfluss auf sie ausüben wird, sollten sie wieder in die Lage versetzt werden, auf ihre Vermögenswerte zuzugreifen, bestehen nicht.
13c) Auch die von der StA Frankfurt/Main erwirkte Beschlagnahme steht dem Arrest nicht entgegen.
14Die Frage wird ebenfalls uneinheitlich beantwortet. Der 4. Zivilsenat des OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 13.3.2014 ‑ 4 W 12/14 ‑, zitiert nach juris) ordnet die Beschlagnahme im Wege der Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO dem Problembereich des Gläubigerwettlaufs zu, verneint mit Blick hierauf den Arrestgrund und öffnet den Weg zu dessen Bejahung alleine für nicht beschlagnahmte Vermögenswerte. Demgegenüber hat der 19. Zivilsenat des selben Oberlandesgerichts (Beschluss vom 9.11.2009 – 19 W 71/09 ‑, zitiert nach juris) die gegenteilige Auffassung vertreten und ausdrücklich hervorgehoben, daß eine Beschlagnahme im Wege der Rückgewinnungshilfe dem Arrest gerade nicht entgegensteht. Das OLG Bamberg (NStZ 2010, 348) sieht in der Beschlagnahme keine hinreichende anderweitige Sicherheit, die dem Arrest bereits als solche entgegenstehen könnte. Umgekehrt hebt das OLG Hamm (OLGR 2004, 55) hervor, daß die Beschlagnahme keinen Arrestgrund darstellt, daß mithin für seinen Erlass besondere Gründe sprechen müssen.
15Der Bundesgerichtshof hat sich, in Anbetracht der §§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 S. 2 ZPO, als Zivilgericht mit der Materie nicht befasst. Strafverfahrensrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH NJW 2000, 2027; auch OLG Köln NJW 2003, 2546) können sich auf die hier vorliegende Rechtsfrage nicht tragend auswirken.
16Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, daß die auf Antrag der StA Frankfurt/Main getroffenen Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe die, wie dargelegt, aus falltypischen Gründen zu bejahenden Voraussetzungen eines Arrestgrundes in keiner Richtung beeinflusst. Das ist bereits deshalb der Fall, weil aus der Sicht und mit den Erkenntnismöglichkeiten eines Zivilgerichts nicht verlässlich geklärt werden kann, ob die Beschlagnahme bis zum Erlass eines rechtskräftigen Titels aufrecht erhalten bleibt.
17Der Gesichtspunkt des Gläubigerwettlaufs, der für sich naturgemäß keinen Arrestgrund darstellt (vgl. BGH NJW 1996, 321), ist vorliegend nicht einschlägig. Er hat seine Berechtigung, wo eine allgemeine Verschlechterung der Vermögenslage Zweifel an der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den Schuldner mit sich bringt. Das hat vorliegend weder mit Blick auf die Vermögenslage der Antragsgegner noch mit Blick auf die Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe eine entscheidungsrelevante Bedeutung. Mag auch unklar sein, ob die Antragsgegner noch Vermögenswerte besitzen, die nicht beschlagnahmt sind, so haben die gesicherten Werte doch auf erste Sicht einen so großen Umfang, daß bei der Sicherung der in Rede stehenden Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz die individuellen Gegebenheiten bei den einzelnen Gläubigern im Vordergrund stehen. Wollte man dies anders sehen, würde sich die Rückgewinnungshilfe, die immerhin auch darauf zugeschnitten ist, daß Gläubiger über Arreste ihren Ersatzansprüchen vor den Belangen der Staatskasse Vorrang verleihen können, in ihr Gegenteil verkehren. Denn freies Vermögen von Beschuldigten, das dem Zugriff der Verfolgungsbehörden entzogen bleibt, wird zugunsten der Gläubiger nur selten dem Zugriff offen stehen.
183. Der Senat gewinnt seine Überzeugung vom Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes in tatsächlicher Hinsicht aus den Unterlagen, die das Vorgehen der StA Frankfurt/Main und des Amtsgerichts Frankfurt/Main belegen. Nicht zuletzt die Tatsache, daß sämtliche Antragsgegner sich bereits erhebliche Zeit in Untersuchungshaft befinden, reicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hierfür aus. Weiteres war von Seiten der Beschwerdeführer nicht zu verlangen, weil ihrer Bevollmächtigten die Ermittlungsakten noch nicht zur Einsichtnahme offenstehen.
194. Die weiter angeordneten Maßnahmen haben ihre Grundlage in §§ 928 ff. ZPO.
20IV.
21Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert wird in Anbetracht der nach allem nicht schlechten Aussichten auf werthaltige Absicherung des Anspruchs auf die Hälfte der Hauptforderung festgesetzt.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:
- 1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten; - 2.
(weggefallen) - 3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten; - 4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe - a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt; - b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; - c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
- 5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert; - 6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten; - 6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898); - 7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten; - 8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen; - 9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; - 10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen; - 11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104; - 12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung; - 13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung); - 15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung); - 16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält; - 16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes; - 17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind - a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht, - b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder - c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.