Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2016 - 17 U 64/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte im Form eines Dialysezentrums in der C-Straße, P, zu erfüllen und fortzuführen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, in P und K neben dem bestehenden Dialysezentrum in der C-Straße in P ein weiteres Dialysezentrum in P und K zu betreiben.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 2/3. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
3I.
4Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den Betrieb eines Dialyse-Zentrums zum Gegenstand hat. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind Ärzte, die eine nephrologische Gemeinschaftspraxis, nämlich die Beklagte zu 3), betreiben.
5Die Klägerin schloss am 28.04.2003 mit dem Beklagten zu 1) und dem Streithelfer, die seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis betrieben, einen Kooperationsvertrag zwecks Betriebes zweier Dialysezentren in den Räumlichkeiten der Klägerin in der C-Straße in P und im Y-Krankenhaus in K. Gemäß § 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, die erforderlichen Sachleistungen zu erbringen, einschließlich des Stellens von Räumlichkeiten, sowie für die Personalausstattung zu sorgen. Hierfür sollte der Klägerin die seitens der kassenärztlichen Vereinigung an die Ärzte ausgezahlte Sachkostenpauschale zustehen. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte zugleich Geschäftsführer des Dialysezentrums sein, der Beklagte zu 1) und der Streithelfer hingegen die ärztlichen Leiter. Die Laufzeit des Vertrages wurde gemäß § 6 mit 20 Jahren ab dem 01.05.2003 vereinbart. § 6 Abs. 7 lautet: „Die vorstehende Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem die ärztlichen Leiter ihre kassenärztliche Zulassung verlieren und/oder ihre Kassenarztpraxis schließen.“
6§ 7 des Kooperationsvertrages enthält in Abs. 1 die Verpflichtung der ärztlichen Leiter, für die Dauer von 2 Jahren ab der Beendigung des Vertrages oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens im bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin jeden Wettbewerb zu dieser zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder durch Rat und Tat zu fördern oder aber einen eigenen Praxisbetrieb neu zu gründen. Räumlicher Tätigkeitsbereich im Sinne des Wettbewerbsverbotes ist P und K. Sachlicher Tätigkeitsbereich ist der Betrieb der Dialyse.
7Zum Ende des Jahres 2009 schied der Streithelfer aus der Gemeinschaftspraxis aus. Danach betrieb der Beklagte zu 1) die Praxis zunächst allein. Im August 2010 gründeten die Beklagten zu 1) und zu 2) eine Gemeinschaftspraxis, nämlich die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 2) unterzeichnete den Kooperationsvertrag nicht; er wurde jedoch aufgrund einer Sonderbedarfszulassung der kassenärztlichen Vereinigung in den Dialysezentren tätig. Die Zulassung beschränkt sich auf den Versorgungsauftrag Nephrologie/Dialyse sowie auf die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Beklagten zu 1).
8Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Anl. K3, Bl. 17 d.A.) teilte der Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sich nach dem 31.03.2013 aus der Dialyseversorgung zurückzuziehen und seinen Versorgungsauftrag durch u.a. den Beklagten zu 2) fortsetzen zu lassen. Der Kooperationsvertrag erledige sich mit seinem Ausscheiden aus der Dialyseversorgung.
9Im November 2013 wandte sich der Beklagte zu 1) an den Zulassungsausschuss des Regierungsbezirks Q im Hinblick auf einen Verzicht auf seine Zulassung. Der Beklagte zu 2) beantragte seine uneingeschränkte Zulassung. Unstreitig mietete er neue Praxisräume in der E-Straße in P an. Übergangsweise sollte ab Januar 2014 die Dialyse im Gebäude des ehemaligen Hospizes in der T-Straße in K durchgeführt werden.
10Aufgrund einer Krankschreibung des Beklagten zu 2) im Dezember 2013 entschied sich der Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) vorläufig in den neuen Räumen zu vertreten. In den bisherigen Räumen in der C-Straße in P wurden übergangsweise zwei Klinikärzte des Y-Krankenhauses tätig. Jedenfalls für die Zeit ab Januar 2014 erhielt die Klägerin auch nicht mehr die von der kassenärztlichen Vereinigung gezahlte Sachkostenpauschale.
11Der Beklagte zu 1) erklärte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2013 die fristlose Kündigung des Kooperationsvertrages unter Berufung auf einen Überfall auf den Beklagten zu 2) und dessen Bedrohung durch eine unbekannte Person am Morgen des 23.12.2013. Hierfür macht er den Geschäftsführer der Klägerin verantwortlich. In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2014 haben die Beklagten weitere schadensstiftende Verhaltensweisen der Klägerin vorgetragen, aufgrund derer die Fortsetzung des Kooperationsvertrages bzw. das Einhalten einer Kündigungsfrist ihnen nach ihrer Auffassung nicht zumutbar sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe den Beklagten zu 1) mit zahlreichen Strafanzeigen überzogen.
12Unstreitig ist gegen den Beklagten zu 1) in dem Strafverfahren 700 Js 2295/13 Anklage wegen Betruges zum Nachteil der A erhoben worden. Weitere Vorwürfe sind gemäß § 154 der Strafprozessordnung vorläufig eingestellt worden (Schreiben StA Dortmund vom 23.09.2015, Anl. BB 12).
13Mit der Klage hat die Klägerin die Fortsetzung des Kooperationsvertrages mit den Beklagten sowie die Unterlassung des Betriebs eines anderen Dialysezentrums begehrt.
14Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Beklagte zu 2) sei nach Ausscheiden des Streithelfers als dessen Nachfolger in die frühere Gemeinschaftspraxis eingetreten und daher auch an die Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag gebunden. Den Beklagten sei es verwehrt, den Vertrag zu beenden, ohne einen neuen ärztlichen Leiter zu stellen, der in den Kooperationsvertrag eintrete.
15Das Begehren, kein anderes Dialysezentrum in K und P zu betreiben, könne auf das Wettbewerbsverbot in § 7 des Kooperationsvertrages gestützt werden.
16Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, die Beklagen zu 2) und zu 3) seien nicht Parteien des Kooperationsvertrages geworden. Die Beklagte zu 3) sei eine Neugründung.
17Der Beklagte zu 1) habe den Kooperationsvertrag wirksam gekündigt. Die Beklagten haben behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin sei für den Überfall auf den Beklagten zu 2) am 23.12.2013 verantwortlich. Er habe die Beklagten zudem einzuschüchtern versucht, indem er Schriftstücke durch Angehörige der Rockerszene habe überbringen lassen.
18Die Beklagten halten das Wettbewerbsverbot in § 7 des Kooperationsvertrages für unwirksam.
19Wegen der weiteren Einzelheiten der in erster Instanz getroffenen Feststellungen und der dort gestellten Anträge wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2014 (Bl. 128 bis133 d.A.) sowie auf das angefochtene Urteil (Bl. 163 bis 180 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
20Das Landgericht hat die Verpflichtung des Beklagten zu 1) festgestellt, den Kooperationsvertrag zu erfüllen und fortzuführen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
21Die Vereinbarung einer Laufzeit von 20 Jahren des Kooperationsvertrages sei wirksam. Die Laufzeit sei individuell ausgehandelt und der Vertag sei von seiner Natur her auf eine längere Laufzeit angelegt. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen spreche ebenfalls nicht gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung. Unter anderem sei zu berücksichtigen, dass sich die von der Klägerin getätigten Investitionen erst bei einer langen Vertragslaufzeit amortisieren würden. Der Beklagte zu 1) habe angesichts seines Alters bei Vertragsabschluss gewusst, dass er sich bis zum Ende seiner ärztlichen Berufstätigkeit binde.
22Der Kooperationsvertrag sei nicht wirksam beendet worden. Es habe kein wichtiger Grund vorgelegen, der eine fristlose Kündigung des Vertrages rechtfertigen würde. Der Vortrag zu den Vorfällen am 23.12.2013 reiche nicht aus. Der Vortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2014 sei nicht mehr zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) habe, wie sich bei seiner Anhörung am 25.02.1014 herausgestellt habe, seine kassenärztliche Zulassung auch nicht aufgegeben, so dass die weiteren Voraussetzungen des § 6 des Kooperationsvertrages nicht vorlägen.
23Die weitergehende Klage habe keinen Erfolg. Hinsichtlich der Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag fehle es den Beklagten zu 2) und zu 3) an der Passivlegitimation. Die genannten Beklagten seien nicht Parteien des Vertrages geworden. Bei dem Beklagten zu 2) handele es sich auch nicht um den Rechtsnachfolger des Streithelfers. Er habe zudem ausdrücklich erklärt, nicht in den Kooperationsvertrag eintreten zu wollen.
24Die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass diese die Gründung und den Betrieb eines weiteren Dialysezentrums unterlassen. Das vertragliche Wettbewerbsverbot des § 7 des Kooperationsvertrages zeitige hinsichtlich der Beklagten zu 2) und zu 3) bereits mangels deren Passivlegitimation keine Wirkung. Aber auch der Beklagte zu 1) sei nicht zur Unterlassung verpflichtet. Die Wettbewerbsklausel sei sittenwidrig und damit nichtig. Die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gesetzte Höchstfrist von 2 Jahren werde zwar nicht überschritten. Jedoch komme das Verbot vorliegend einem Berufsausübungsverbot gleich. Der Beklagte zu 1) sei als Dialysearzt an seinen Vertragsarztsitz, für den die Zulassung bestehe, gebunden. Eine Verlegung sei nur in einem Bedarfsplanungsgebiet mit der Genehmigung des Zulassungsausschusses möglich. Für eine Dialysetätigkeit außerhalb des Gebietes K und P habe er keine Zulassung.
25Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin und der Beklagte zu 1) mit ihren Berufungen.
26Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Unterlassungsbegehren weiter. Ferner begehrt sie die Einbeziehung der Beklagten zu 2) und zu 3) in den zu ihren Gunsten ergangenen Feststellungsausspruch bezüglich der Fortsetzung des Kooperationsvertrages.
27Das Landgericht habe den Unterlassungsantrag gegen den Beklagten zu 1) zu Unrecht abgewiesen. Letzterer sei zur Fortführung des Kooperationsvertrages verpflichtet. Hieraus ergebe sich gleichzeitig unter dem Gesichtspunkt des vertragsimmanenten Wettbewerbsverbotes die Verpflichtung, Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 7 des Kooperationsvertrages habe das Landgericht zu Unrecht für nichtig gehalten.
28Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und zu 3) verneint. Der Beklagte zu 2) sei im Zusammenhang mit der Gründung der Beklagten zu 3) und durch Unterzeichnung des Vertrages über eine örtliche Berufsausübungsgemeinschaft Partei des Kooperationsvertrages geworden. Der Vertrag über die örtliche Berufsausübungsgemeinschaft genüge nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an Gemeinschaftspraxisverträge im Hinblick auf die notwendige Ausübung freiberuflicher Tätigkeit stelle.
29Der Beklagte zu 2) sei zudem in die frühere Gemeinschaftspraxis des Beklagten zu 1) mit dem Streithelfer Dr. I eingetreten. Der Beklagte zu 1) habe nach dessen Ausscheiden die Gesellschaft durch Übernahme des Gesellschaftsvermögens fortgeführt und dieses vollständig in die Gemeinschaftspraxis mit dem Beklagten zu 2) eingebracht. Dieser sei lediglich formal nicht in eine bestehende Gesellschaft eingetreten. Der Sachverhalt müsse aber rechtlich wie eine Fortführung der früheren Gemeinschaftspraxis behandelt werden mit der weiteren Folge einer Eintrittshaftung des Beklagten zu 2). Die zeitliche Verzögerung sei ausschließlich in der Dauer des Verfahrens der A bezüglich der Erteilung der Sonderbedarfszulassung begründet.
30Das Landgericht habe verkannt, dass die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) im Bereich der Dialyse ohne Einbeziehung in den Kooperationsvertrag nicht durchführbar sei. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten zudem gemeinsam entsprechend den Regelungen des Kooperationsvertrages gegenüber der Klägerin abgerechnet. Der Beklagte zu 2) habe auch selbst rechtsverbindliche Schreiben im Namen der Beklagten zu 3) unterzeichnet. Hinzu komme, dass der Beklagte zu 2) im Falle seiner fehlenden Beteiligung am Kooperationsvertrag kein Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Dialysezentren ausüben könne. Die Klägerin habe zum Betrieb des Dialysezentrums in voller Absprache mit dem Beklagten zu 2) Sachleistungen erbracht. Andersherum habe der Beklagte zu 2) ebenfalls in Erfüllung des Kooperationsvertrages über die reine Dialysetätigkeit hinaus Leistungen erbracht. Schließlich sei der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen, die Verpflichtungen aus dem Kooperationsvertrag auf die Nachfolger der ärztlichen Leiter zu übertragen. Da er dies nicht getan habe, liege ein sittenwidriges Verhalten in Form des Vertragsbruchs vor.
31Das Landgericht habe zu Recht die zwanzigjährige Vertragslaufzeit nicht beanstandet. Die Investitionen zum Aufbau des Dialysezentrums beliefen sich auf ca. 5.000.000 €, von denen etwa 3,8 Millionen € über eine Landesbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgesichert seien. Das gesamte Investitionsrisiko habe ausschließlich bei der Klägerin gelegen. Die Dauer des Kooperationsvertrages entspreche zudem den gesetzlichen Vorgaben gemäß Anl. 9.1 BMV-Ä. Auch das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17.10.2012 (Aktenzeichen B 6 KA 44/11 R) die Ermächtigung von 10 Jahren mit einer Verlängerungsoption auf weitere 20 Jahre gemäß Anl. 9.1 bestätigt.
32Die V habe auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Kooperationsvertrages gehabt. Dasselbe gelte für die A. Dort seien die Verträge Gegenstand der Erörterung mit der L GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die A sei, gewesen. Eine von Beklagtenseite bei der V erhobene Beanstandung sei zwischenzeitlich dem Vernehmen nach als grundlos und gegenstandslos zurückgewiesen worden. Ein im Wesentlichen gleicher Vertrag in Niedersachsen sei von der dortigen V genehmigt worden. Eine bedenkliche Klausel bezüglich der Geschäftsführung sei dort herausgenommen worden. Das OLG Oldenburg und der BGH hätten keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages gehabt.
33Der Kooperationsvertrag verstoße entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gegen ärztliches Berufsrecht. § 18 Abs. 1 S. 1 BerufsO und § 23 b) Abs. 1 Berufsordnung beträfen lediglich Ärztinnen und Ärzte. Die Klägerin übe auch nicht im Sinne des § 23 c) BerufsO „Heilkunde am Menschen“ aus. Die Klägerin erbringe keine Dialyseleistungen. Gegenstand des Vertrages sei vielmehr der Betrieb von Dialysezentren. Die vereinnahmte Pauschale falle für Sachkosten an.
34Es liege auch kein Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot in § 30 BerufsO vor. Die Unabhängigkeit der Ärzte sei ausweislich § 3 Abs. 1 S. 2 des Kooperationsvertrages gewährleistet. Der medizinische Bereich werde ausschließlich von den Ärzten geleistet und sei unabhängig von der Klägerin. Soweit die Beklagten medizinische Versorgungszentren zur Argumentation heranziehen, werde auch dort streng zwischen der kaufmännischen und der medizinischen Leitung unterschieden. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin auf medizinische Bereiche Einfluss genommen hätte.
35Abweichend von der Auffassung des Beklagten zu 1) hänge die Sonderbedarfszulassung des Beklagten zu 2) von der Zulassung des Beklagten zu 1) ab. Der zwischen beiden geschlossene Vertrag sehe zudem im Falle der Trennung lediglich das Ausscheiden des Beklagten zu 2) vor. Einer neuen Dialysegenehmigung für den Beklagten zu 1) bedürfe es im Falle seiner Rückkehr an den Standort C-Straße in P nicht.
36Soweit der Beklagte zu 1) sich auf Arbeitsunfähigkeit berufe, sei diese unzureichend belegt und werde bestritten. Sie sei nicht amtsärztlich nachgewiesen. Gegebenenfalls sei der Beklagte zu 1) verpflichtet, einen Vertreter zu stellen. Ihm sei mehrfach der Facharzt G als Vertreter angeboten worden.
37Die Klägerin beantragt,
381.
39unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 18.03.2014 – Aktenzeichen 25 O 347/13 – festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte eines Dialysezentrums in der C-Straße, P, zu erfüllen und fortzuführen,
402.
41die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in P und K neben dem bestehenden Dialysezentrum in der C-Straße in P ein weiteres Dialysezentrum in P oder K zu betreiben.
42Die Beklagten und der Streithelfer beantragen,
43die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
44Ferner hat der Beklagte zu 1) zunächst beantragt,
451.
46unter Abänderung des am 18.03.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund – Aktenzeichen 25 O 347/13 – festzustellen, dass der Beklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte in Form eines Dialysezentrums in der C-Straße, P, zu erfüllen und fortzuführen,
472.
48hilfsweise, das am 18.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund – Aktenzeichen 25 O 347/13 – aufzuheben und an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen.
49Im Senatstermin vom 04.02.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, die vorstehend wiedergegebenen Anträge nicht mehr stellen zu wollen. Es werde vielmehr mit der Berufung beantragt,
50die Klage vollständig abzuweisen.
51Die Klägerin beantragt,
52die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
53Der Beklagte zu 1) verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist. Mit seiner Berufung begehrt er die Abweisung der Klage auch soweit das Landgericht seine Verpflichtung zur Fortführung des Kooperationsvertrages festgestellt hat. Zur Begründung führt er aus:
54Es fehle bereits am Feststellungsinteresse der Klägerin. Diese sei nicht in der Lage, durch Vertragsfortführung durch den Beklagten zu 1) eine Dialyse auf sozialversicherungsrechtlich legitimer Basis zu betreiben. Die Erfüllung des Kooperationsvertrages verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Landgericht habe entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten zu 1) nicht beachtet.
55Letzterer könne Dialyseleistungen an dem gewünschten Standort C-Straße in P so gut wie nicht erbringen. Der Beklagte zu 1) müsste nämlich seinen Vertragsarztsitz vom derzeitigen Standort an den gewünschten Standort der Klägerin verlegen. Zu diesem Zweck müsste er aus der Gemeinschaftspraxis mit dem Beklagten zu 2) ausscheiden. Hierdurch würde er seine Zulassung für die Erbringung von Dialyseleistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten verlieren. Dies folge aus § 4 Abs. 1b Anl. 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte. Danach verbleibe die Dialyse-Genehmigung bei der Praxis, die der Beklagte zu 1) verlasse. Eine neue Genehmigung am gewünschten Standort werde er wegen der ausreichenden Versorgungssituation im Raum P nicht erhalten. Er könnte ausschließlich Privatpatienten betreuen. Die Sonderbedarfszulassung für den Beklagten zu 2) sei zwar auf eine Tätigkeit in Berufsausübungsgemeinschaft mit dem Beklagten zu 1) beschränkt. Diese Beschränkung würde aber dergestalt aufzuheben sein, dass der verbleibende Versorgungsauftrag ab dem Ausscheiden des Beklagten zu 1) aus der Praxis des Beklagten zu 2) im Rahmen einer Einzelpraxis ohne Partner ausgeübt werden könnte. Dem Beklagten zu 1) würde durch einen Wechsel zurück an den von der Klägerin gewünschten Standort ein irreversibler wirtschaftlicher Schaden entstehen. Denn es bestünden keine ernsthaften Aussichten, auch nur einen Patienten aus der derzeit mit dem Beklagten zu 2) betriebenen Praxis zum Wechsel an den neuen Praxissitz motivieren zu können.
56Abweichend von der Auffassung des Landgerichts enthalte der Kooperationsvertrag sittenwidrige Komponenten, die den Beklagten zu 1) einseitig benachteiligen würden. Der Hinweis des Landgerichts auf eine Individualabrede sei verfehlt. Die Begründung zur Wirksamkeit einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren sei nicht nachvollziehbar. Der Zeitraum sei als unangemessene Benachteiligung des Beklagten zu 1) zu bewerten. Soweit das Landgericht zur Begründung Rückgriff auf das Mietrecht nehme, könne dies nicht für den Kooperationsvertrag gelten. Insbesondere die unzulässige Nachfolgeregelung sollte nicht dem Ziel der Amortisierung dienen, sondern eine Knebelwirkung entfalten und der Gewinnerzielung dienen. Eine Amortisierung sei in der Regel bereits nach 10 Jahren gegeben. Das Landgericht habe den Gesichtspunkt der Amortisierung nicht näher verifiziert, sondern Vermutungen angestellt. Eine Amortisierung sei bereits erfolgt. Die Klägerin müsse die behauptete Amortisation der angeschafften Geräte näher darlegen und beweisen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bezüglich der Anmietung von Räumlichkeiten durch die Klägerin seien unzutreffend. Die Klägerin habe den „H“ 2007 mithilfe von Fördermitteln eröffnet, wobei die Dialyseräumlichkeiten nur einen Teil des Gesamtkomplexes darstellen würden. Es treffe daher nicht zu, dass die Klägerin „Räumlichkeiten angemietet“ habe.
57Der Kooperationsvertrag sei gem. § 134 BGB nichtig, weil er gegen §§ 18 Abs. 1, 23b und 23c BerufsO der Ärzte verstoße. Der Kläger sei weder Arzt, noch sonstiger Leistungserbringer i.S.d. SGB V und hätte daher den Vertrag nicht schließen dürfen. Insbesondere scheide eine Partnerschaft gem. § 23c BerufsO aus, weil die Dialyse „Heilkunde am Menschen“ sei. Zudem sei die Klägerin eine GmbH, wohingegen der Beklagte zu 1) als Arzt kein Gewerbe betreibe. Die GmbH werde nicht verantwortlich von einem Arzt geführt.
58Ferner verstoße der Kooperationsvertrag gegen das Gebot der ärztlichen Unabhängigkeit gem. § 30 BerufsO. Durch § 1 Abs. 2 des Kooperationsvertrages, wonach der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Geschäftsführer der Dialysezentren sei und die Ärzte ärztliche Leiter, ergebe sich eine mögliche Einflussnahme. Es entstehe ein arbeitnehmerähnliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die KIägerin erhalte rund 87% der gesamten Zahlungen für Dialysemaßnahmen. Medizinische Entscheidungen könnten durch Kapitalinteressen beeinflusst werden. Dies sei auch schon geschehen. Es sei versucht worden, den Beklagten zu 1) daran zu hindern, die Patientenakten aus dem Dialysebereich zu entfernen, obwohl diese grundsätzlich im Eigentum des behandelnden Arztes stünden. Zudem liege es im finanziellen Interesse der Klägerin, dass möglichst viele Dialysen durchgeführt werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werde diese daher versucht haben, auf die Anzahl und die Durchführung Einfluss zu nehmen.
59Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die V und die A keine Bedenken gegen den Kooperationsvertrag erhoben hätten. Die V prüfe den Vorgang und verweigere den Beklagten die Einsichtnahme in die vollständige Verwaltungsakte.
60Das Landgericht habe auch fehlerhaft eine fristlose Kündigung des Kooperationsvertrages abgelehnt. Hinsichtlich des Vorfalles vom 23.12.2013 gegenüber dem Beklagten zu 2) laufe noch immer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bochum. Im Zivilprozess eindeutige Beweise zu fordern, überspanne die Beweislast des Beklagten zu 1). Auch die im Schriftsatz vom 11.03.2014 geschilderten Aktionen des Geschäftsführers der Klägerin würden eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Hinsichtlich der vorgetragenen Zustellungen durch Mitglieder einer Rockerbande sei der Streithelfer als Zeuge benannt, aber nicht gehört worden. Die Beweisaufnahme hätte zu der Überzeugung des Landgerichts geführt, dass eine Einschüchterung, Drohung und Nötigung des Beklagten zu 1) erfolgt seien.
61Eine fristlose Kündigung sei auch „wegen § 240 StGB“ wirksam. Es sei insoweit voll umfänglich auf den Sachvortrag des Rechtsanwalts Dr. I2 im Verfahren 25 O 385/13 verwiesen worden.
62Hinsichtlich der Berufung der Klägerin tragen die Beklagten vor:
63Der Berufungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht hinreichend dargestellt habe, woraus sich eine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten ergeben solle. Es erschließe sich zudem nicht, dass die Beklagten am Standort C-Straße tätig werden sollen. Die Dialyse sei seit Jahren am F-Platz durchgeführt worden.
64Die Klägerin habe zudem kein Bestimmungsrecht darüber, ob und wo eine Dialyse durchgeführt werde. Dies bestimme sich allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine Genehmigung der Sitzverlegung setze eine Prüfung des Kooperationsvertrages durch die A bzw. den Zulassungsausschuss voraus. Kooperationsverträge müssten die freiberufliche Stellung des Arztes berücksichtigen. Tun sie dies nicht, so würden die Verträge nichtig sein. So verhalte es sich hier. Im Anhang 9.1.2 zu Anl. 9.1 BMV-Ä sei das Vertragsverhältnis im Falle des Zusammenwirkens von nicht ärztlichen Einrichtungen und Vertragsärzten abschließend geregelt. Der Kooperationsvertrag der Klägerin entspreche nicht ansatzweise diesen Anforderungen.
65Der Beklagte zu 1) hat zunächst vorgetragen, er sei ohnehin nicht in der Lage, den Kooperationsvertrag zu erfüllen, weil er wegen Krankheit arbeitsunfähig sei (Schriftsatz vom 23.02.2015). Der Zustand beruhe unter anderem darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten zu 1) massenhaft mit Strafanzeigen überzogen habe. Der Beklagte zu 1) sei daher psychisch und physisch nicht mehr in der Lage, im Rahmen des Kooperationsvertrages tätig zu werden. Im Senatstermin am 04.02.2016 hat der Beklagte zu 1) unwidersprochen erklärt, nach dem Ergebnis einer Begutachtung der A seien wieder vier Stunden Arbeit pro Tag möglich. Ziel sei seine vollständige Wiedereingliederung.
66Ihm, dem Beklagten zu 1) könne aber nicht mehr zugemutet werden, an der früheren Wirkungsstätte tätig zu werden, da durch die verschiedenen Aktivitäten des Geschäftsführers der Klägerin das Verhältnis unumkehrbar zerrüttet sei. Die Nichtigkeit des Kooperationsvertrages ergebe sich insoweit gem. dessen § 8. Die Klägerin habe ihn mit zahlreichen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren und mit grundlosen Strafanzeigen überzogen. Selbst aus Sicht der Klägerin sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit offenbar nicht mehr möglich. Die Beklagten verweisen insbesondere auf ein Anschreiben des Geschäftsführers der Klägerin an die Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18.09.2013. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im Strafverfahren sogar Zeugen instrumentalisiert. Aus wichtigem Grund könne sogar die Auflösung des Vertrages ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden. Vorsorglich werde nochmals die Kündigung des Kooperationsvertrages aus wichtigem Grund erklärt und das dem Kooperationsvertrag zu Grunde liegende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote angefochten.
67Die Beklagten verteidigen die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten zu 2) und zu 3) seien nicht Parteien des Kooperationsvertrages geworden, mit näheren Ausführungen. Soweit die Klägerin die Tätigkeiten des Beklagten zu 2) für das Dialysezentrum vortrage, verhalte es sich so, dass die Klägerin diese Tätigkeiten lediglich geduldet habe, ohne mit dem Beklagten zu 2) einen Vertrag abzuschließen. Der Beklagte zu 2) habe mit Schreiben vom 02.04.2013, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei, rein vorsorglich ein etwaiges Vertragsverhältnis mit der Klägerin ordentlich gekündigt.
68Der Streitverkündete hat im Berufungsverfahren ergänzend vorgetragen, dass sein Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis mit dem Beklagten zu 1) nicht auf einem Zerwürfnis, sondern darauf beruht habe, dass sich für ihn eine andere berufliche Perspektive eröffnet habe.
69Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 04.02.2016 (Bl. 898 bis 901 d. A. ) Bezug genommen.
70II.
71Die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet. Die erstinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag fortzuführen, war aufrechtzuerhalten.
72Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) begehrt, es zu unterlassen, ein weiteres Dialysezentrum in P und K zu betreiben. Soweit die Berufung auf die Einbeziehung der Beklagten zu 2) und zu 3) in die Verpflichtung zur Fortführung des Kooperationsvertrages zielt, ist sie hingegen unbegründet
731. Berufung des Beklagten zu 1)
74Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin begehrt zu Recht die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag fortzuführen.
75a) Keine Nichtigkeit des Kooperationsvertrages
76aa) Laufzeitvereinbarung
77Der Kooperationsvertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit aufgrund der Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren nichtig. Eine Sittenwidrigkeit kommt bereits unterhalb der Schwelle einer sogenannten Knebelung in Betracht, wenn die Laufzeitvereinbarung die persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Freiheit des Verpflichteten unangemessen einengt. Es genügt ein nach Abwägung der beiderseitigen schützenswerten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß (BGH NJW-RR 1986, 982; vgl. auch Arnold in Erman BGB, Kommentar zum BGB, 14. Aufl. 2014, § 138 BGB, Rn. 102). Bei dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) bestehenden Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft. Insoweit sind für die Frage einer etwaigen Sittenwidrigkeit dieselben Maßstäbe anzulegen, wie für die Frage der Zulässigkeit einer Beschränkung der ordentlichen Kündbarkeit einer solchen Gesellschaft.
78(1)
79Der Kooperationsvertrag ist als Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft zu qualifizieren. Gemäß § 705 BGB liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, wenn sich die Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Die Bildung von Gesellschaftsvermögen und das Leisten von Beiträgen stellen keine zwingende Voraussetzung dar; insoweit kann Abweichendes vereinbart werden (vgl. etwa Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 705 Rn. 33). Eine reine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ist gegeben, wenn sich die Gesellschafter zwar im Innenverhältnis zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten, sie jedoch nach dem Inhalt Ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen wollen. Für eine Innengesellschaft spricht insbesondere das Fehlen eines Gesamthandsvermögens (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., mit Nachw. aus der Rspr.).
80Nach vorstehendem Maßstab liegen die Voraussetzungen für eine Innengesellschaft vor. Die Klägerin, der Beklagte zu 1) sowie der inzwischen ausgeschiedene Streithelfer haben sich in dem Kooperationsvertrag vom 28.04.2003 verpflichtet, gemeinsam Dialyseeinrichtungen zu betreiben. Hierin liegt der erforderliche gemeinsame Zweck, den zu fördern die Vorgenannten sich verpflichtet haben. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte gemäß § 1 des Kooperationsvertrages zugleich Geschäftsführer der Dialysezentren sein, der Beklagte zu 1) und der Streithelfer sollten die ärztliche Leitung übernehmen. Zum Zwecke des Betriebs der Dialysezentren sieht § 1 des Kooperationsvertrages weiter vor, dass die Klägerin Räumlichkeiten, Personal, Sach-und Dienstleistungen einschließlich Verwaltungsleistungen zu erbringen hatte. Der Beklagte zu 1) und der Streithelfer sollten ihrerseits die Dialyse-Therapie durchführen und gegenüber den Patienten, der kassenärztlichen Vereinigung, den Krankenkassen und anderen Versorgungsträgern abrechnen. Ferner oblagen ihnen die Entscheidung über die Aufnahme, Verlegung oder Entlassung von Patienten, sowie weitere ärztliche Maßnahmen.
81Der Umstand dass die Klägerin gemäß § 4 I. der Kooperationsvereinbarung die von der kassenärztlichen Vereinigung gezahlte Sachkostenpauschale erhalten sollte, verleiht der Vereinbarung nicht den Charakter eines Austauschvertrages. Dies wird unter anderem an den Vereinbarungen in § 4 III. und IV. deutlich, die Regelungen für den Fall enthalten, dass die Sachkostenpauschale bestimmte Beträge übersteigen oder unterschreiten. Danach sollen die Einnahmen für Dialysebehandlungen nach dort näher bezeichneten Kriterien zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) und dem Streithelfer aufgeteilt werden.
82Eine Außengesellschaft ist nicht gegeben, sondern eine Innengesellschaft. Die Gesellschaft ist unstreitig nicht nach außen gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich aufgetreten. Dem entspricht es, dass die Kooperationsvereinbarung auch keine Vertretungsregeln aufweist; solche Regelungen sind bei Außengesellschaften üblich, wenn auch nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend erforderlich. § 5 der Vereinbarung, der mit „Stellvertretung“ überschrieben ist, regelt lediglich die interne Vertretung eines ärztlichen Leiters im Falle seiner Verhinderung hinsichtlich seiner Aufgaben in den Dialysezentren. Maßgeblich spricht für das Vorliegen einer reinen Innengesellschaft, dass die Klägerin, der Beklagte zu 1) und der Streithelfer nicht die Bildung von Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) vereinbart haben.
83(2)
84Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts unwirksam und – wie oben ausgeführt – zugleich sittenwidrig, soweit die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird (BGHZ 50, 316; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 10). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten Gesellschaftsverträgen, sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind (BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 11). Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwägung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen Interessen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lösungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem möglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen (BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer gesellschaftsvertraglichen Bindungsfrist ist, wenn wie hier die berufliche Tätigkeit der Gesellschafter betroffen ist, die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit zu berücksichtigen. Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzunehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108,150; BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 17).
85Es kann dahingestellt bleiben, ob die hier vereinbarte zwanzigjährige Dauer der Gesellschaft nach dem vorstehenden Maßstab bereits zur Unwirksamkeit der Zeitbestimmung führt. An die Stelle einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung tritt gegebenenfalls das dispositive Recht, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien übereinstimmend eine lang anhaltende Bindung gewollt und mit der Nichtigkeit gemäß § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als unbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. In diesem Fall ist der Vertrag anzupassen (vgl. BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 21).
86Aus dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) und dem Streithelfer geschlossenen Kooperationsvertrag lässt sich der Wille zu einer lang anhaltenden Bindungsdauer entnehmen. Dies folgt bereits aus dem Gesellschaftszweck, eine Dialyseeinrichtung zu führen und zu betreiben, was nur mit einem erheblichen Aufwand zu bewerkstelligen ist. Die Klägerin hat Beträge in Millionenhöhe aufgewendet, um vor allem die medizinisch-technischen Voraussetzungen für das Betreiben der Einrichtung zu schaffen. Unabhängig davon, ob es sich dabei, wie die Klägerin behauptet, um einen zweistelligen Millionenbetrag handelt oder nicht, ist nachvollziehbar und wird von dem Verfügungsbeklagten zu 1) letztlich auch nicht bestritten, dass die Amortisation der investierten Beträge eine gewisse Laufzeit des Kooperationsvertrages notwendig erscheinen lässt. Auch die Regelung in § 6 des Kooperationsvertrages, wonach der Nachfolger eines ausscheidenden ärztlichen Leiters verpflichtet werden soll, die Kooperationsvereinbarung zu übernehmen, belegt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung den Willen der Vertragschließenden, eine längerfristige Bindung einzugehen.
87Der Senat ist hingegen nicht der Auffassung, dass die bisherige Dauer der Gesellschaft von etwa zwölf Jahren und 9 Monaten (Mai 2003 bis Anfang Februar 2016) bereits eine unzulässig lange und damit unwirksame Laufzeit darstelle. Die vorstehend beschriebenen Gesichtspunkte rechtfertigen zugleich eine Bindungsdauer zumindest in der genannten Höhe mit der Folge, dass eine ordentliche Kündigung gemäß § 723 Abs. 3 BGB jedenfalls bisher ausgeschlossen war.
88Dem steht das Interesse des Beklagten zu 1) an der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung nicht entgegen. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.09.2006 – II ZR 137/04 – (BGH NJW 2007, 295) entschiedenen Fall deckt selbst die vereinbarte 20jährige Bindung im Falle des Beklagten zu 1) gerade nicht nahezu die gesamte Zeit seiner Berufstätigkeit ab. Zwar geht die vereinbarte Laufzeit des Kooperationsvertrages über das übliche Rentenalter von 65 bzw. 67 Jahren hinaus. Jedoch hatte der Beklagte zu 1) bei Abschluss des Kooperationsvertrages am 28.04.2003 bereits einen Großteil seiner beruflichen Tätigkeit hinter sich. Er hatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrags bereits ein Lebensalter von 52 oder 53 Jahren erreicht. Wenn er sich zu diesem Zeitpunkt dazu entschließt, einen Vertrag mit einer über das übliche Pensionsalter hinausgehenden Laufzeit zu schließen, führt dies nicht dazu, eine zeitliche Unüberschaubarkeit mit einer nicht hinzunehmenden Einschränkung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zu bejahen. Zudem war und ist der Beklagte zu 1) nicht gehindert, den Kooperationsvertrag gem. § 6 durch die Rückgabe der kassenärztlichen Zulassung für das Betreiben einer nephrologischen Praxis zu beenden und anderweitig als Arzt zu arbeiten.
89In Abwägung der Berufsfreiheit des Beklagten zu 1) mit den Interessen der Gesellschafter an einer Kontinuität der Gesellschaft, erscheint jedenfalls ein Zeitraum von zwölf Jahren und 9 Monaten nicht als unzulässige Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit.
90Selbst wenn man eine vertragliche Bindung von 20 Jahre als unzulässig ansehen würde, wäre der Kooperationsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat auch in diesem Punkt anschließt, nicht gem. § 723 Abs. 3 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB, Art. 12 GG insgesamt nichtig; vielmehr wäre die Laufzeitregelung wegen des grundsätzlichen Willens der vertragsschließenden Parteien zu einer längeren Bindung, wie bereits dargelegt, anzupassen (vgl. BGH NJW 2007, 295, bei Juris Rn. 21), wobei eine Laufzeit von zumindest zwölf Jahren und 9 Monaten nicht zu beanstanden ist.
91bb) Verstoß gegen die Berufsordnung
92Der Kooperationsvertrag ist nicht gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte nichtig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften der Berufsordnung Verbotsgesetze im Sinne der vorgenannten Vorschrift darstellen. Jedenfalls liegt ein Verstoß nicht vor.
93(1) §§ 18 Abs. 1, 23b und 23c Berufsordnung der Ärzte
94Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Vorschriften der Berufsordnung, wie der Beklagte zu 1) meint, die Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf dem medizinischen Gebiet in dem Sinne abschließend regeln, dass andere Formen der Zusammenarbeit nicht zulässig sind. Entgegen der weiteren Auffassung des Beklagten zu 1) liegt jedenfalls eine Partnerschaft gem. § 23c BerufsO vor. Danach ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammenzuarbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben. Der Auffassung des Beklagten zu 1), eine Partnerschaft gem. § 23c BerufsO scheide aus, weil die Dialyse „Heilkunde am Menschen“ sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Leistungen der Klägerin sind keine Heilkunde. Die Klägerin stellt lediglich die kaufmännische Struktur und die Organisation (Abläufe, Sachmittel, Personalausstattung) zur Verfügung. Eine derartige Form der Zusammenarbeit ist eine übliche Praxis in jedem Krankenhaus. Der Träger sorgt für die Verwaltung und die sachlichen und finanziellen Voraussetzungen, die Ärzte erbringen die medizinischen Behandlungsleistungen.
95(2) § 30 Berufsordnung der Ärzte – Ärztliche Unabhängigkeit
96Auch ein Verstoß gegen § 30 der Berufsordnung ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.
97Diesem Gebot trägt der Kooperationsvertrag hinreichend Rechnung. In § 3 heißt es: „Die ärztlichen Leiter haben in allen medizinischen Angelegenheiten das Weisungsrecht gegenüber dem Personal der Dialysezentren. Der medizinische Bereich wird von der ärztlichen Leitung ausschließlich und unabhängig von H geführt.“ Bezüglich möglicher Kollisionsfälle ist geregelt: „Hat eine Anordnung auf dem medizinischen Gebiet Auswirkungen auf die Verwaltung bzw. auf den finanziellen Bereich oder umgekehrt, so hat eine Abstimmung zwischen den ärztlichen Leitern und H stattzufinden“, ferner: „Das letzte Entscheidungsrecht im ärztlich fachlichen Bereich haben die ärztlichen Leiter, im Verwaltungs- und kaufmännischen Bereich H. Die ärztlichen Leiter verpflichten sich, bei der Verordnung bestimmter Dialyse-Therapien das Gebot der Wirtschaftlichkeit sowie der medizinischen Vertretbarkeit zu beachten.“ Diese Regelungen schließen Konfliktfälle zwar nicht gänzlich aus. Jedoch ist es danach dem Geschäftsführer der Klägerin verwehrt, in den Verantwortungsbereich der leitenden Ärzte eigenmächtig einzugreifen. Diese entscheiden letztverbindlich in Fragen medizinischer Notwendigkeit.
98Soweit die Beklagten vortragen, eine Einflussnahme des Klägers auf ärztliche Entscheidungen erscheine möglich, führt dieses allgemein gehaltene Vorbringen nicht zu einer abweichenden Bewertung. Für ein durch die Führung der GmbH entstehendes arbeitnehmerähnliches Über- und Unterordnungsverhältnis, das die ärztliche Unabhängigkeit ausschließen würde, tragen die Beklagten nichts Näheres vor und für ein solches Verhältnis ist auch sonst nichts ersichtlich. Soweit die Beklagten geltend machen, der Geschäftsführer der Klägerin habe bereits Einfluss genommen, beinhaltet dies lediglich den konkreten Vorwurf, sie hätten daran gehindert werden sollen, Patientenakten zu entfernen. Unabhängig davon, wem Eigentum und Besitz an diesen Akten zustehen, ist nicht erkennbar, dass dies eine Einflussnahme auf dem Gebiet medizinischer Entscheidungen darstellt.
99(3)
100Der Justitiar der V hat als amtliche Auskunftsperson im Senatstermin vom 04.02.2016 erklärt, sein Vorgänger im Amt sei mit der berufsrechtlichen Prüfung des Kooperationsvertrages befasst gewesen. Seitens der V sei die berufsrechtliche Zulässigkeit des Vertrags ebenfalls nicht beanstandet worden. Die Auffassung der V habe seinerzeit derjenigen des Senats entsprochen und werde auch heute noch geteilt.
101b) Keine Beendigung gem. § 6 Abs. 6 des Kooperationsvertrages
102Der Verpflichtung des Beklagten zu 1), den Kooperationsvertrag fortzuführen, steht auch nicht eine Vertragsbeendigung gem. dessen § 6 Abs. 6 entgegen. Nach dieser Klausel verliert der Vertrag seine Gültigkeit an dem Tag, an dem die ärztlichen Leiter ihre kassenärztliche Zulassung verlieren und/oder ihre Kassenarztpraxis schließen. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor. Unstreitig verfügt der Beklagte zu 1) nach wie vor über eine vertragsärztliche Zulassung für den Betrieb einer nephrologischen Praxis bzw. einer Dialyseeinrichtung. Die Zulassung ist, insoweit ebenfalls unstreitig, auch nicht zwischenzeitlich durch einen wirksamen Verzicht entfallen.
103Der Beklagte zu 1) hat seine Kassenarztpraxis auch nicht geschlossen. Vielmehr wird die Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 1) und 2) derzeit in neuen Räumlichkeiten in der J in P fortgeführt.
104c) Keine Beendigung des Kooperationsvertrages durch Kündigung
105aa) Kündigung aus wichtigem Grund
106Der Kooperationsvertrag ist auch nicht durch Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden. Gem. § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Kündigung der Gesellschaft vor Ablauf der vereinbarten Zeitdauer zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gem. dem hier allein in Betracht kommenden § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB gegeben, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Überfall auf den Verfügungsbeklagten zu 2) am Morgen des 23.12.2013 und die Übergabe eines Anwaltsschriftsatzes durch einen Angehörigen einer Rockergruppe einen wichtigen Grund zur Kündigung der Gesellschaft darstellen würden. Jedenfalls beruht die von dem Verfügungsbeklagten zu 1) behauptete Urheberschaft des Geschäftsführers der Klägerin lediglich auf einer bloßen Vermutung, die durch nichts belegt ist. Dass der Geschäftsführer der Klägerin ein nachvollziehbares Motiv hätte, genügt nicht.
107Es ist zwar deutlich geworden, dass das Verhältnis der Parteien durch Strafanzeigen und zivilrechtliche Klagen stark belastet ist. Auslöser dafür war allerdings der Beklagte zu 1), der vertragswidrig die gemeinsame Dialysepraxis verlassen und mit dem Beklagten zu 2) vertrags- und wettbewerbswidrig eine neue Dialysepraxis eröffnet hat.
108bb) ordentliche Kündigung
109Auch eine Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung ist nicht gegeben.
110Der Verfügungsbeklagte zu 1) hat durch Schreiben seiner Anwälte vom 06.01.2014 die ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Bezugnahme auf § 6 der Kooperationsvereinbarung“ erklärt. § 6 Abs. 4 legt fest, dass der ausscheidende ärztliche Leiter seine Tätigkeit 6 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kündigung, weiterzuführen hat. Dies ist so auszulegen, dass eine 6-monatige Frist für die ordentliche Kündigung vereinbart wurde. Die Gesellschaft bzw. der Kooperationsvertrag endete nur dann am 05.07.2014, wenn dem Verfügungsbeklagten zu 1) auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung zustand. Dies war hingegen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 06.01.2014 und auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht der Fall.
111Gem. § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Gesellschafter die Gesellschaft – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – kündigen, wenn sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen ist. Vereinbaren die Gesellschafter hingegen eine bestimmte Laufzeit, so ist ihr Recht zur ordentlichen Kündigung für die Dauer der Laufzeit ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Verfügungsbeklagten zu 1) wäre nach diesem Maßstab bis zum 30.04.2023 ausgeschlossen, da der Kooperationsvertrag am 28.04.2003 mit Wirkung ab dem 01.05.2003 für die Dauer von 20 Jahren geschlossen wurde. Ein Recht des Verfügungsbeklagten zu 1) zur ordentlichen Kündigung konnte am 06.01.2014 bzw. im Zeitpunkt des Senatstermins am 04.02.2016 nur bestehen, wenn entweder die vereinbarte 20jährige Laufzeit der Gesellschaft insgesamt unwirksam ist, oder wenn im Falle der Teilunwirksamkeit die wirksame kürzere Laufzeit bereits abgelaufen ist. Beides ist hingegen nicht der Fall. Auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. a) aa) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
112d) keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Kooperationsvertrages
113Der Beklagte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung berufen. Dies wäre schon deshalb treuwidrig (§ 242 BGB), weil seine Aufgabe der Dialysetätigkeit in den Räumen der Klägerin vertragswidrig war.
114Auch der Vortrag des Beklagten zu 1) zu den umfangreichen Maßnahmen des Geschäftsführers der Klägerin wie eine Vielzahl von erhobenen Zivilklagen und Strafanzeigen vermag eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Insoweit ist unbestritten, dass gegen den Beklagten zu 1) Anklage wegen Betruges erhoben und die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe lediglich gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden sind.
115Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) führt auch § 8 Nr. 2 des Kooperationsvertrages nicht zu einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung. Denn die Vorschrift bestimmt, dass die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen nur dann die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat, wenn dadurch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Partner unzumutbar wird. Die Unzumutbarkeit muss demnach darauf beruhen, dass eine einzelne Bestimmung nichtig ist. Dies ist hingegen nicht der Fall.
116e) Keine Unmöglichkeit der Fortführung des Kooperationsvertrages aus vertragsarztrechtlichen Gründen
117Einer Fortführung des Kooperationsvertrages in den Räumen der Klägerin stehen vertragsarztrechtliche Hinderungsgründe nicht entgegen.
118Die Ausführungen der Beklagten, der Beklagte zu 1) würde seinen Versorgungsauftrag für die Dialyse verlieren, wenn er nun aus der mit dem Beklagten zu 2) gebildeten Gemeinschaftspraxis in der Jausscheiden würde, treffen nicht zu. Anl. 9.1 des Bundesmantelvertrages-Ärzte betreffend die Versorgung chronisch niereninsuffizienten Patienten bestimmt in § 4 Abs. 1b: „Wenn bei gemeinschaftlicher Berufsausübung ein Arzt aus der Dialysepraxis ausscheidet, verbleibt der Versorgungsauftrag bei der Dialysepraxis.“ In der hier vorliegenden Konstellation greift diese Vorschrift jedoch nicht ein. Der Beklage zu 2) hat lediglich einen Versorgungsauftrag aufgrund Sonderbedarfs inne. Der Justitiar der A hat als amtliche Auskunftsperson im Senatstermin vom 04.02.2016 bestätigt, dass der Versorgungsauftrag des Beklagten zu 2) in der Weise von demjenigen des Beklagten zu 1) abhängig ist, dass er bei Aufgabe der Gemeinschaftspraxis von selbst entfallen würde. Hierüber würde seitens der A lediglich ein deklaratorischer Ausspruch ergehen.
119f) Keine Unmöglichkeit der Fortführung des Kooperationsvertrages wegen Krankheit des Beklagten zu 1)
120Eine Erkrankung des Beklagten zu 1) steht der Fortführung des Kooperationsvertrages ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte zu 1) hat bei seiner persönlichen Anhörung im Senatstermin vom 04.02.2016 angegeben, wieder 4 Stunden pro Tag arbeiten zu können. Seine vollständige Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei beabsichtigt.
1212. Berufung der Klägerin
122a) Unterlassung
123Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) begehrt, es zu unterlassen, ein weiteres Dialysezentrum in P und K zu betreiben.
124Der Unterlassungsanspruch folgt aus dem zwischen den Parteien am 28.04.2003 geschlossenen Kooperationsvertrag. Auf die obigen Ausführungen zur Wirksamkeit und zum Fortbestehen des Vertrages trotz ausgesprochener Kündigungen wird Bezug genommen.
125Aufgrund des Kooperationsvertrages ist der Beklagte verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit jegliche Konkurrenztätigkeit durch Betreiben einer anderen Dialyseeinrichtung in P und K zu unterlassen. Dies folgt allerdings nicht aus § 7 des Kooperationsvertrages, der lediglich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot beinhaltet. Vielmehr ergibt sich dies aus dem Gesichtspunkt des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes.
126Nach § 1 des Kooperationsvertrages haben die ärztlichen Leiter ihre Arbeitskraft in den Dienst der gemeinsam mit der Klägerin zu betreibenden Dialysezentren zu stellen. Dies ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass dies die gesamte Arbeitskraft der ärztlichen Leiter betrifft. Dies korrespondiert damit, dass dem Beklagten zu 1) die vertragsärztliche Zulassung für die Durchführung der Dialyse bzw. für das Betreiben einer nephrologischen Praxis für einen bestimmten Standort erteilt worden ist, nämlich für die Praxisräume der Klägerin in der C-Straße in P. Hieraus folgt, dass es dem Beklagten zu 1) verboten ist, parallel zu den in der Kooperationsvereinbarung beschriebenen Tätigkeiten ein weiteres Dialysezentrum im örtlichen Bereich P und K zu führen und zu betreiben.
127Entgegen der Auffassung des Landgerichts, steht einer Untersagung des Betriebes einer Dialysepraxis in anderen Räumen als denjenigen der Klägerin nicht der öffentlich-rechtliche Auftrag bzw. die Notwendigkeit der Patientenversorgung entgegen. Diesem Auftrag kann der Beklagte zu 1) ohne weiteres wie bereits in der Zeit bis Ende 2013 in den Räumlichkeiten der Klägerin nachkommen.
128Der für einen Unterlassungsanspruch weiter erforderliche Erstverstoß liegt vor. Der Beklagte zu 1) betreibt, wie bereits ausgeführt, ein konkurrierendes Dialysezentrum in der J in P.
129b) Einbeziehung der Beklagten zu 2) und zu 3)
130Die Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet, soweit hiermit die Einbeziehung der Beklagten zu 2) und zu 3) in die Verpflichtung zur Fortführung des Kooperationsvertrages begehrt wird. Die Beklagten sind nicht Vertragspartner des Kooperationsvertrages geworden. Der Beklagte zu 2) ist nicht in den Vertrag eingetreten.
131aa)
132Der Beklagte zu 1) hat ausweislich des Bestätigungsschreibens der A vom 24.10.2013 (Bl. 69 d.A.) nach dem Ausscheiden des Streithelfers in der Zeit vom 01.01.2010 bis 17.08.2010 eine Einzelpraxis geführt. Es existierte demnach keine Gemeinschaftspraxis mehr, in die der Beklagte zu 2) hätte eintreten können. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten zu 3) um einen Neugründung. Dies belegt auch der Gründungsvertrag vom 28.07.2010 (Bl. 72ff. d.A.). Soweit der Kläger meint, der Sachverhalt müsse rechtlich wie eine Fortführung der früheren Gemeinschaftspraxis behandelt werden, hat dies keine rechtliche Grundlage.
133Eine eventuell bestehende Verpflichtung des Beklagten zu 1), einen neu eintretenden Arzt zum Beitritt zu veranlassen (§ 6, § 8 Nr. 5 des Kooperationsvertrages) ist insoweit nicht relevant. Ein etwaiger sittenwidriger Vertragsbruch des Beklagten zu 1) bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem Beklagten zu 2) konnte jedenfalls nicht dazu führen, dass der Beklagte zu 2) Vertragspartner des Kooperationsvertrages wird.
134bb)
135Der Vortrag der Klägerin, die ärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2) im Bereich der Dialyse sei ohne seine Einbeziehung in den Kooperationsvertrag nicht durchführbar, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Klägerin hat unwidersprochen ausgeführt, die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten gemeinsam entsprechend den Regelungen des Kooperationsvertrages abgerechnet. Der Beklagte zu 2) habe Weisungen gegenüber dem Personal erteilt. Die Klägerin habe in Absprache mit dem Beklagten zu 2) Sachleistungen erbracht.
136Ein Eintritt des Beklagten zu 2) in den Kooperationsvertrag kann in diesem Verhalten nur dann liegen, wenn man dieses als konkludente Willenserklärung entsprechenden Inhalts gemäß §§ 133, 157 BGB auslegt. Eine solche Auslegung ist hingegen nicht gerechtfertigt. Der Mitarbeit des Beklagten zu 2) nach dem Eintritt in die zwischenzeitlich von dem Beklagten zu 1) allein geführte Einzelpraxis kann nicht der rechtsgeschäftliche Wille des Beklagten zu 2) entnommen werden, auch dem Kooperationsvertrag beitreten zu wollen. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte zu 2) den Eintritt in diesen Kooperationsvertrag gerade abgelehnt hat. Da der Beklagte zu 1) mit der Klägerin vertraglich verbunden ist, ergibt sich zwangsläufig, dass der Beklagte zu 2) mit dem von der Klägerin in Erfüllung des Kooperationsvertrages mit dem Beklagten zu 1) erbrachten Leistungen in Berührung kam. Insbesondere war er naturgemäß innerhalb des von der Klägerin zur Verfügung gestellten organisatorischen Rahmens tätig, hat Räume und Geräte genutzt und Weisungen an das medizinische Hilfspersonal erteilt. Da dem Geschäftsführer der Klägerin bekannt war, dass der Beklagte zu 2) einen Eintritt in den Kooperationsvertrag gerade ablehnte, durfte er dessen Arbeitsverhalten auch nicht als konkludente Eintrittserklärung werten. Unter dem von der Klägern angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt eines etwaigen Zuwiderhandelns gegen das eigene frühere Verhalten (venire contra factum proprium, § 242 BGB) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil es kein vorhergehendes Verhalten des Beklagten zu 2) gibt, dem er zuwider gehandelt haben könnte. Da – wie bereits ausgeführt – in der tatsächlichen Arbeit im Dialysezentrum keine Willenserklärung hinsichtlich eines Eintritts in den Kooperationsvertrag gesehen werden kann, kommt auch der Gesichtspunkt eines unbeachtlichen Widerspruchs gegen das tatsächliche Verhalten (protestatio facto contraria) nicht zum Tragen.
137cc)
138Auch das Vertragsarztrecht ist für die Frage der Bindung des Beklagten zu 2) an den Kooperationsvertrag ohne Bedeutung. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Klägerin meint – der Vertrag über die Berufsausübungsgemeinschaft nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an Gemeinschaftspraxisverträge im Hinblick auf die notwendige Ausübung freiberuflicher Tätigkeit stellt, entspricht. Dies hat keinen Einfluss auf die Frage, ob der Beklagte zu 2) Partei des Kooperationsvertrages geworden ist oder nicht.
139dd)
140Die Beklagte zu 3) ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht Partei des Kooperationsvertrages geworden, da dies den Eintritt auch des Beklagten zu 2) in den Kooperationsvertrag vorausgesetzt hätte.
1413. Prozessuale Nebenentscheidungen
142Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
143Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2016 - 17 U 64/14
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 7.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin wendet sich gegen die Ermächtigung des Beigeladenen zu 2., der Träger einer ärztlich geleiteten Einrichtung für Dialyseleistungen ist.
- 2
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Die klagende Gemeinschaftspraxis (seit dem 1.1.2007: Berufausübungsgemeinschaft) bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung aus zwei Fachärzten für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Nephrologie sowie einer praktischen Ärztin. Sie betreibt in S. ein Dialysezentrum und eine Diabetologische Schwerpunktpraxis. Zum 1.6.2009 trat eine weitere Vertragsärztin, Frau Dr. R., in die Berufsausübungsgemeinschaft ein.
- 3
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Der Beigeladene zu 2. stellte mit Schreiben vom 16.7.2002 den Antrag, seine bestehende Ermächtigung zur Erbringung von Dialyseleistungen (zuletzt erteilt durch Beschluss vom 28.5.2001 bis zum 30.6.2003, mit Beschluss vom 25.6.2003 verlängert bis zum 31.12.2003) für den Standort V. in eine Ermächtigung nach den Bestimmungen der zum 1.7.2002 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)/Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) umzuwandeln. Die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) sicherte mit Schreiben vom 4.12.2003 die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrags nach § 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä zu. Mit Beschluss vom 17.12.2003 erteilte der Zulassungsausschuss die beantragte Ermächtigung nach § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä für die Behandlung und Betreuung der in § 2 Abs 1 Nr 1 und 2 sowie Abs 2 Nr 3 bis 5 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä definierten Patientengruppen für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2013. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies der Beklagte mit Beschluss vom 13.7.2004 als unzulässig zurück.
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Das SG hat der Klage stattgegeben und den Beschluss des Zulassungsausschusses - nicht den Beschluss des Beklagen - aufgehoben (Urteil vom 18.4.2007), weil er den Vorrang der niedergelassenen Ärzte gegenüber Ermächtigungen missachte. Ein so weitgehender Bestandsschutz, wie ihn § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä gewähre, entspreche nicht den Vorgaben des § 31 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV).
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Mit Beschluss vom 8.12.2010 stellte der Zulassungsausschuss im Hinblick auf das Ausscheiden eines Mitglieds, der Nephrologin Frau Dr. R., das Ende der Genehmigung der gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit der klägerischen Berufsausübungsgemeinschaft zum 31.12.2010 und die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit der verbliebenen Ärzte in Einzelpraxis fest. Die Widersprüche von Dr. D. und Frau S. gegen diese Entscheidung hat der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 22.3.2011 zurückgewiesen. Hiergegen ist noch das Verfahren L 3 KA 1/12 beim LSG anhängig. Der Zulassungsausschuss hat mit Wirkung vom 1.4.2011 eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Dr. D. und Frau S. genehmigt, die in der Folgezeit um weitere Ärzte erweitert wurde.
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Das LSG hat mit Urteil vom 25.2.2011 auf die Berufung des Beigeladenen zu 2. festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe und dem Urteil des SG vom 18.4.2007 keine Rechtswirkungen zukommen. Die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin sei durch ihre Auflösung entfallen, sodass Erledigung eingetreten sei. Anders als bei Honorarstreitigkeiten gelte in Konkurrentenstreitverfahren eine aufgelöste Gemeinschaftspraxis nicht als weiterhin beteiligungsfähig.
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Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene (Beschluss vom 17.8.2011) Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Vorschrift des § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä sei rechtswidrig, weil sie gegen § 31 Ärzte-ZV verstoße. Die Partner des BMV-Ä könnten Rechtsansprüche auf zeitlich unbefristete Ermächtigungen nicht schaffen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 25.2.2011 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
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Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
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1. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Entgegen der Auffassung des LSG ist ihre Beteiligtenfähigkeit im Sinne des § 70 Nr 1 SGG nicht weggefallen. Dabei kann hier offen bleiben, ob im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens eine aufgelöste Gemeinschaftspraxis (seit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes - BGBl I 2006, 3439 - zum 1.1.2007: Berufsausübungsgemeinschaft) weiterhin Beteiligte sein kann. Der Senat hat in der Vergangenheit für nachgehende Rechte und Pflichten einer Gemeinschaftspraxis regelmäßig in Anwendung von § 730 Abs 2 Satz 1 BGB deren Beteiligtenfähigkeit auch noch nach ihrer Auflösung angenommen(vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 66 RdNr 13; BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 33; BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31, RdNr 11). Allerdings betraf die Rechtsprechung ausschließlich Fälle, in denen Geldforderungen umstritten waren. Da ein Zulassungsverfahren und damit auch ein Konkurrentenstreitverfahren stets zukunftsorientiert ist, mag eine Übertragung dieser Rechtsprechung des Senats auf eine solche Konstellation zweifelhaft oder jedenfalls besonders begründungsbedürftig sein. Hier hat die klägerische Berufsausübungsgemeinschaft aber ununterbrochen fortbestanden, sodass ihre Beteiligtenfähigkeit nicht in Frage steht.
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Zwar hat der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 8.12.2010 die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit "beendet", weil ein Mitglied die zuvor von vier Personen betriebene Praxis verlassen hatte. Unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Personenwechsels, enthält der Beschluss des Zulassungsausschusses eine vertragsarztrechtliche Statusentscheidung. Die Entscheidung über das Bestehen einer Berufsausübungsgemeinschaft betrifft den Status, in dem die vertragsärztliche Tätigkeit im Rechtsverhältnis zu den Versicherten und den vertragsarztrechtlichen Institutionen ausgeübt wird (vgl BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr 9, RdNr 17; BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 26 für den Ausnahmefall der sachlich-rechnerischen Richtigstellung im Rechtsverhältnis von KÄV und Mitglied). Gegen diese Entscheidung haben aber Dr. D. und Frau S. Widerspruch eingelegt, der gemäß § 96 Abs 4 Satz 2 SGB V und § 86a Abs 1 SGG aufschiebende Wirkung hatte. Diese Widersprüche hat der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 22.3.2011 zurückgewiesen, der noch gerichtlich angefochten ist. Bereits wegen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel ist von einem Fortbestehen einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen den verbliebenen Mitgliedern der Gemeinschaft auszugehen.
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Ungeachtet dessen ist auch noch vor dem Eintritt der Bestandskraft dieses Beschlusses erneut eine Berufsausübungsgemeinschaft zwischen Dr. D. und Frau S. genehmigt worden. Damit wurde zwar formal die zuvor bestehende Berufsausübungsgemeinschaft nicht fortgeführt. Die neue Berufsausübungsgemeinschaft bestand aber aus zwei der verbliebenen Mitglieder der früheren Berufsausübungsgemeinschaft und übte ihre Tätigkeit fortlaufend in den ursprünglichen Praxisräumen aus. Sie hat damit nahtlos die Tätigkeit der zuvor bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft fortgesetzt. Ein Beteiligtenwechsel, der als Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG zu werten wäre, ist damit nicht eingetreten. Eine derartige Konstellation, in der tatsächlich eine personelle Kontinuität gewährleistet ist, steht vielmehr der Situation gleich, in der lediglich ein Mitgliederwechsel innerhalb der bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft stattfindet. Auch das Ausscheiden eines Mitglieds aus einer mehr als zweigliedrigen Berufsausübungsgemeinschaft ändert nichts an deren Fortbestand, sondern führt lediglich zur Anpassung des Rubrums (vgl BSG SozR 4-1500 § 141 Nr 1 RdNr 17; vgl auch zum Fortbestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGHZ 187, 344 RdNr 13; BGH NJW 2011, 1449 RdNr 16 ff), wie sie hier auch schon vorgenommen worden ist. In die Berufsausübungsgemeinschaft sind mittlerweile Prof. Dr. M. und - im Anschluss an Dr. Z. Dr. G. eingetreten, die ebenfalls in das Rubrum aufgenommen worden sind. Soweit das LSG mit dem Verhältnis der personellen Besetzung zum Umfang des etwaigen Konkurrentenschutzes argumentiert, betrifft dies nicht den Bestand einer Berufsausübungsgemeinschaft, sondern eine materielle Frage des Drittschutzes. Ob ungeachtet des Fortbestandes der Berufsausübungsgemeinschaft das Rechtschutzbedürfnis entfallen wäre, wenn der Berufsausübungsgemeinschaft kein Arzt mehr mit der Berechtigung zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten angehört hätte, kann hier offen bleiben.
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2. Die Revision ist aber unbegründet. Auch wenn das LSG zu Unrecht eine Erledigung des Rechtsstreits wegen Wegfalls der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin angenommen und keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, kann der Senat auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen in der Sache selbst entscheiden (vgl BSGE 73, 195, 196 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3 S 25). Soweit das LSG festgestellt hat, dass dem Urteil des SG keine Rechtswirkung zukomme, ist dies als - im Ergebnis - zutreffende Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung anzusehen.
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a) Die Klage war nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin den Beschluss des Zulassungsausschusses möglicherweise nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs 1 SGG angefochten hat. Diese Frist greift nur ein, wenn die Entscheidung des Zulassungsausschusses auch dem Konkurrenten bekannt gegeben worden ist. Ist eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt, läuft zu Lasten des Konkurrenten grundsätzlich eine Jahresfrist (zu den näheren Einzelheiten vgl Urteile des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren B 6 KA 40/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und B 6 KA 42/11 R), die die Klägerin hier gewahrt hat.
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b) Die Klägerin ist jedoch nicht zur Anfechtung der dem Beigeladenen zu 2. erteilten Ermächtigung berechtigt. Die Prüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher Konkurrenten erfolgt nach der Rechtsprechung des Senats zweistufig (s zuletzt BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 17; SozR 4-2500 § 101 Nr 11 RdNr 18; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 17 ff). Zunächst ist zu klären, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, die dem konkurrierenden Arzt erteilte Begünstigung (zB Zulassung, Ermächtigung) anzufechten. Ist das zu bejahen, so muss geprüft werden, ob die Entscheidung des Berufungsausschusses in der Sache zutrifft. Im vorliegenden Fall besteht schon keine Anfechtungsberechtigung der Klägerin.
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Unter welchen Voraussetzungen Vertragsärzte berechtigt sind, zugunsten anderer Ärzte ergangene Entscheidungen anzufechten (sog defensive Konkurrentenklage), hat das BSG in seinem Urteil vom 7.2.2007 - im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.8.2004 (BVerfG
SozR 4-1500 § 54 Nr 4) - im Einzelnen dargestellt (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10). Danach müssen (1) der Kläger und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, weiterhin (2) dem Konkurrenten die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden, und ferner (3) der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein. Letzteres ist der Fall, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Leistungserbringern nicht abgedeckt wird (BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10, RdNr 19 ff; in der Folgezeit weiterführend zB BSGE 99, 145 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4, RdNr 17 f, 20, 22 bis 24; BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr 16, RdNr 19 ff; BSGE 105, 10 = SozR 4-5520 § 24 Nr 3, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2500 § 101 Nr 11 RdNr 19; zuletzt BSG SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 18).
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Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 23.4.2009 an diese Rechtsprechung angeknüpft (BVerfG
Beschluss vom 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 - GesR 2009, 376 = NVwZ 2009, 977) und ausgeführt, dass eine unter dem Aspekt der Berufsfreiheit nach Rechtsschutz verlangende Verwerfung der Konkurrenzverhältnisse dann in Frage steht, wenn den bereits zum Markt zugelassenen Leistungserbringern ein gesetzlicher Vorrang gegenüber auf den Markt drängenden Konkurrenten eingeräumt ist (BVerfG aaO unter II.1.a unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss vom 17.8.2004).
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c) Mit der Ermächtigung nach § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä wird der ärztlich geleiteten Einrichtung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet. Das muss der bereits zugelassene Leistungserbringer hinnehmen, wenn sein Status gegenüber dem von dem potentiellen Konkurrenten angestrebten Status keinen Vorrang genießt. Für die Anfechtungsberechtigung ist maßgeblich, ob die Erteilung der Ermächtigung davon abhängt, dass der Versorgungsbedarf noch nicht durch die bereits zugelassenen und damit dauerhaft in das Versorgungssystem einbezogenen Leistungserbringer gedeckt ist; die Vorrangigkeit der Bedarfsdeckung durch die bereits zugelassenen Leistungserbringer - womit der Nachrang der neuen Statuserteilung korrespondiert - begründet deren Anfechtungsrecht (BSGE 103, 269 = SozR 4-1500 § 54 Nr 16, RdNr 22).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ermächtigung des Beigeladenen zu 2. ist nicht nachrangig gegenüber der der Klägerin erteilten Zulassung, weil sie nicht von einer Bedarfsprüfung abhängig ist. Zwar werden ärztlich geleiteten Einrichtungen für die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten grundsätzlich bedarfsabhängige Ermächtigungen auf der Grundlage von § 31 Abs 2 Ärzte-ZV iVm § 9 Abs 1 Satz 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä im Hinblick auf einen besonderen Versorgungsauftrag erteilt. Voraussetzung dafür ist ua, dass eine kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis gewährleistet ist (§ 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä). Ob die Anforderungen an eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur erfüllt sind, stellt die zuständige KÄV gemäß § 9 Abs 1 Satz 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä im Verfahren nach § 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä fest. Danach ist der Auslastungsgrad der im Umkreis der beabsichtigten Niederlassung bestehenden Dialysepraxen (Versorgungsregion) durch eine Arzt-Patienten-Relation zu bestimmen. Eine Auslastung der Dialysepraxen in der Versorgungsregion ist nach § 6 Abs 1 Satz 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä anzunehmen, wenn kontinuierlich mindestens 90 vH der nach der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Patientenzahl von den dazu erforderlichen Ärzten versorgt wird. Eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur gilt als dauerhaft gesichert, wenn sich die Versorgungsregionen der bestehenden und der projektierten Praxis nicht schneiden (so § 6 Abs 1 Satz 4 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä in der ab 1.7.2009 geltenden Fassung). Das Gleiche gilt, wenn sich die Versorgungsregionen zwar schneiden, jedoch die bereits bestehenden Dialysepraxen in diesem Umfang ausgelastet sind (Satz 5 aaO nF, Satz 4 aaO aF).
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Der Beigeladene zu 2. ist hier aber nicht auf der Grundlage von § 31 Abs 2 Ärzte-ZV iVm § 9 Abs 1 Satz 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä, sondern bedarfsunabhängig nach der Übergangsregelung des § 10 Abs 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä ermächtigt worden. Bei ärztlich geleiteten Einrichtungen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages zu den besonderen Versorgungsaufträgen zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigt waren, was bei dem Beigeladenen zu 2. der Fall war, wurde auf Antrag die Ermächtigung in eine Ermächtigung zur Übernahme eines Versorgungsauftrages für die in § 3 Abs 3 Buchst d definierten Patientengruppen für die Dauer von zehn Jahren umgewandelt. Diesen Einrichtungen, zu denen auch der Beigeladene zu 2. gehörte, wurde mithin ohne weitere Prüfung eine zehnjährige Ermächtigung erteilt, die nach § 10 Abs 1 Satz 3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä auf Antrag um weitere zehn Jahre verlängert wird. § 10 Abs 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä in der ab dem 1.7.2009 geltenden Fassung sieht nunmehr sogar eine Verlängerung von 20 Jahren vor. Erst eine weitere Verlängerung erfolgt nach den Bestimmungen des § 9 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä und damit bedarfsabhängig. Nach den Hinweisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) zu dieser Regelung ("Neuordnung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten, Hinweise und Erläuterungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen", Anlage zum Rundschreiben D3-25-VII-6/2002 vom 1.7.2002) sollte unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen Versorgungsstrukturen und der bestehenden Versorgungssituation eine dauerhafte wirtschaftliche Grundlage für die in der vertragsärztlichen Versorgung von Dialysepatienten bereits seit Jahren tätigen Einrichtungen geschaffen werden. Die nach der Übergangsregelung ermächtigten Institute erhielten mithin die Gewähr, insgesamt 20 Jahre weiterhin Leistungen erbringen zu dürfen.
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d) Die unter Bestandsschutzaspekten zu erteilende Ermächtigung nach § 10 Abs 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä widerspricht auch höherrangigem Recht nicht. Sie beruht auf der Vorschrift des § 31 Abs 2 Ärzte-ZV, wonach die KÄBV und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen können, die über die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Ärzte-ZV hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen. Nach § 31 Abs 7 Ärzte-ZV ist die Ermächtigung zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. Die auf der Grundlage des § 31 Abs 2 Ärzte-ZV erlassenen Vorschriften des § 5 BMV-Ä/§ 9 EKV-Ä bestimmen, dass die Zulassungsausschüsse geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ermächtigen können, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.
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Mit der Beschränkung auf die Ermächtigung zur Übernahme des Versorgungsauftrags für die in § 3 Abs 3 Buchst d der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä definierten Patientengruppen erfolgt eine Bestimmung ihres sachlichen Umfangs, wie § 31 Abs 7 Ärzte-ZV dies fordert(zur Anwendbarkeit von § 31 Abs 7 Ärzte-ZV auf bedarfsunabhängig zu erteilende Ermächtigungen vgl BSG SozR 3-5540 § 5 Nr 4). Die Ermächtigung ist auch, wie § 31 Abs 7 Ärzte-ZV dies vorsieht, zeitlich begrenzt. Die Laufzeit der Ermächtigung von zehn Jahren mit einer Verlängerungsoption um weitere 20 Jahre ist zwar ungewöhnlich lang, im Hinblick auf die Besonderheiten der nephrologischen Versorgung aber nicht zu beanstanden. Sowohl bei der hier gemäß § 10 Abs 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä festgesetzten Dauer von zehn Jahren, die die Klägerin angreift, als auch bei der nach § 10 Abs 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä vorgesehenen Verlängerungsoption um weitere 20 Jahre, die hier nicht Gegenstand ist, die aber an eine nach Absatz 1 erteilte Ermächtigung anknüpft, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä um eine Übergangsvorschrift handelt. Sie erfasst nur die Fälle, in denen ärztlich geleitete Einrichtungen schon beim Inkrafttreten dieses Vertrages zur Erbringung von Dialyseleistungen ermächtigt waren. Diesen Einrichtungen, die schon in der Vergangenheit zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich waren, wurde Bestandsschutz gewährt. Angesichts ihrer vorherigen Teilnahme an der Versorgung und der erheblichen dafür erforderlichen Investitionen ist es in diesem speziellen Bereich gerechtfertigt, die Dauer der Ermächtigung derjenigen einer Zulassung anzunähern. Damit werden auch der ärztlich geleiteten Einrichtung, die sich in einem verhältnismäßig kleinen Markt hoch spezialisierter Leistungen bewegt, Erwerbsmöglichkeiten in einem bestimmten Umfang gesichert. Das erscheint im Hinblick auf die kostenintensiven Investitionen, die für den Betrieb einer Dialysepraxis zu tätigen sind, nachvollziehbar. Ein Anreiz dafür, in der nephrologischen Versorgung niereninsuffizienter Patienten tätig zu werden, besteht nur dann, wenn das Kostenrisiko hinreichend wirtschaftlich abgesichert ist. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17.8.2011 (SozR 4-1500 § 54 Nr 26 RdNr 26) ausgeführt, dass es sowohl dem Gemeinwohlinteresse an einer wirtschaftlichen Versorgung als auch den Individualinteressen der Leistungserbringer entspricht, wenn durch die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs der Leistungserbringer untereinander die Wirtschaftlichkeit einer Dialysepraxis gewährleistet wird. Die für bedarfsabhängig erteilte Ermächtigungen in § 9 Abs 6 Satz 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä festgelegte Dauer von zehn Jahren und die Verlängerung um zehn Jahre (Satz 2 aaO) lassen erkennen, dass auch bei ärztlich geleiteten Einrichtungen der hohe sachliche und personelle Aufwand bei der Durchführung von Dialyseleistungen zu berücksichtigen ist. Anders als etwa der ermächtigte Krankenhausarzt, der für seine ambulanten Leistungen Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen kann, muss eine ärztlich geleitete Einrichtung die gleichen Investitionen tätigen wie ein zugelassener Nephrologe, der eine Dialysepraxis betreibt. Die ärztlich geleitete Einrichtung erfüllt vom Umfang her den gleichen Versorgungsauftrag. Mit der Gleichstellung wird nicht zuletzt auch berücksichtigt, dass die ärztlich geleiteten Einrichtungen in der Vergangenheit und auch derzeit noch einen wichtigen Beitrag zur flächendeckenden nephrologischen Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten leisten.
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Ist mithin dem Beigeladenen zu 2. auf der ihrerseits wirksamen Grundlage des § 10 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV-Ä ohne eine Bedarfsprüfung ermächtigt worden, ist diese Ermächtigung nicht als nachrangig gegenüber der Zulassung der Klägerin anzusehen. Das hat zur Folge, dass eine Drittanfechtung dieser Ermächtigung nicht in Betracht kommt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs 2 und 162 Abs 3 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. bis 7. ist nicht veranlasst, weil sie im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl dazu BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- 1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, - 2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.