Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juli 2015 - 10 U 38 / 14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0716.10U38.14.00
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.06.2014 endgültig auf 43.559.001,03 € festgesetzt (Streitwert erster Instanz von 44.862.213,54 € abzüglich des auf den früheren Beklagten zu 5. entfallenen Betrages von 1.303.212,51 €).


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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juli 2015 - 10 U 38 / 14 zitiert 35 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung


(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2174 Vermächtnisanspruch


Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2136 Befreiung des Vorerben


Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers


(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2100 Nacherbe


Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten


Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2286 Verfügungen unter Lebenden


Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung


Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände


(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers


(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker


Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung


Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung


(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2191 Nachvermächtnisnehmer


(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert. (2) Auf das Vermächtnis f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2179 Schwebezeit


Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis


Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 164/08 Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2006 - IV ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/04 Verkündetam: 22.März2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ____

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/06 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.

(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet.

(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.

(1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewährt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/06 Verkündet am:
31. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Haus & Grund III
Wird ein Dachverband im Wege gewillkürter Prozessstandschaft von einem Landesverband
zur Geltendmachung markenrechtlicher Abwehransprüchen gegenüber
einem jüngeren Kollisionszeichen ermächtigt, so kann sich das schutzwürdige
Eigeninteresse des Dachverbands aus der Mitgliedschaft des Landesverbands
im Zentralverband ergeben, wenn die verletzte Bezeichnung auch vom Dachverband
benutzt wird.
Eine schlagwortartige Kurzbezeichnung eines eingetragenen Vereins, die vom offiziellen
Vereinsnamen abweicht, kann Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung
i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG genießen. Wird ein solches Schlagwort
von Landesverbänden und Ortsvereinen benutzt, kann die Benutzung auch dem
Dachverband zugutekommen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur den
Landesverbänden und Ortsvereinen, sondern der gesamten Organisation zuordnet.
BGH, Urt. v. 31. Juli 2008 - I ZR 21/06 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er führte zunächst den Namen „Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigentümer“. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers, dem Vereinsnamen den Bestandteil „Haus & Grund“ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Seitdem führt der Kläger den Namen „Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“.
2
Mitglieder des Klägers sind unter anderem die Landesverbände der Hausund Grundeigentümervereine. Dazu zählt auch der Landesverband N. (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Ergänzung „Haus + Grund N. “ voranzustellen. Die Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister erfolgte am 18. März 1992.
3
Mitglieder der Landesverbände des Klägers sind die Ortsvereine. Der Beklagte zu 1 war ursprünglich Mitglied eines solchen Landesverbands. Er kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 27. November 2000 zum 31. Dezember 2001. Der Beklagte zu 1 führte ursprünglich den Namen „Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümerverein H. “. Seine Mitgliederversammlung beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung „Haus & Grund“ voranzustellen. Diese Namensänderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen. Seitdem führt er den Vereinsnamen „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft e.V.“.
4
Der Kläger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmarken mit Priorität vom 1. April 1998 und 1. Oktober 1998.
5
Die Beklagte zu 2 ist ein Tochterunternehmen des Beklagten zu 1. Ihre Firma lautete ursprünglich „Leistungsgesellschaft n. Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer mbH“. Die Umbenennung der Gesellschaft in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. “ wurde am 9. April 1992 in das Handelsregister eingetragen. Die danach vorgenommene Umfirmierung in „Haus & Grund I. GmbH“ wurde am 10. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen.
6
Der Beklagte zu 1 nutzte auch nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband seinen Vereinsnamen sowie die Wortkombination „Haus & Grund“ unter anderem in seinen Werbe- und Internet-Auftritten.
7
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 verletze mit seinen gewerblichen Auftritten unter der Bezeichnung „Haus & Grund“ seine, des Klägers, vorrangigen Zeichenrechte. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei den Mitgliedsorganisationen des Klägers vorbehalten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde der falsche Eindruck erweckt, der Beklagte zu 1 gehöre noch zur „Konzernorganisation“ des Klägers. Der Beklagte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, dass er mit der Bezeichnung „Haus & Grund“ früher als der Kläger in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Entscheidend sei, dass die Aufnahme des Zusatzes „Haus & Grund“ gerade auf seine, des Klägers, Initiative zurückzuführen sei. Mit dem Austritt des Beklagten zu 1 aus dem Landesverband hätten die Beklagten das Recht zur Nutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ verloren.
8
Für den Fall, dass er mit seinem eigenen Namensrecht keinen Erfolg hat, hat der Kläger die Klageansprüche auf Namensrechte des Landesverbands gestützt; diese mache er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend. Der Landesverband habe den Kläger ausdrücklich ermächtigt, dessen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieser Ansprüche ergebe sich aus dem Bedürfnis, als Zentralverband die der Durchsetzung des Schutzes des gemeinsamen Kennzeichens dienende Prozesse zentral steuern und führen zu können.
9
Weiterhin macht der Kläger – ebenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft – auch die Namensrechte des Verlages „Haus & Grund“ einschließlich der Titelschutzrechte für die von diesem Verlag herausgegebene Zeitung geltend.
10
Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft (2) HAUS & GRUND H. (3) HAUS & GRUND

(4)



(5) haus-und-grund-h. .de

(6)



hilfsweise, die auf dem obigen Foto abgebildeten Bildbestandteile (7) HAUS & GRUND I. GmbH

(8)


(9) Haus & Grund Mitgliederservice (10) Haus & Grund Rechtsberatung (11) Haus & Grund Immobilien (12) Haus & Grund Medien und/oder
(13) Haus & Grund Service-Center; 2. die Beklagte zu 2 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr im Immobilienwesen zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs des Beklagten zu 1 folgende Bezeichnungen zu benutzen: (1) HAUS & GRUND I. GmbH (2) HAUS & GRUND (3) HAUS & GRUND H.

(4)



und/oder (5) haus-und-grund-h. .de; 3. den Beklagten zu 1 zu verurteilen,
a) die Löschung seines Namens „Haus & Grund H. , Verband der privaten Wohnungswirtschaft“ beim zuständigen Vereinsregister zu beantragen,
b) gegenüber der DENIC auf die Internetdomain „haus-und-grund-h. .de“ zu verzichten; 4. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Löschung ihres Namens HAUS & GRUND I. GmbH beim zuständigen Handelsregister zu beantragen; 5. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Antrag 1 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 6. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Antrag 2 seit dem 15. März 2002 begangen hat, und zwar über die Umsätze, die unter den streitgegenständlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 7. festzustellen, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden; 8. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger alle Schäden zu ersetzen hat, die dem Kläger seit dem 15. März 2002 aus den im Antrag 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.
11
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe das bessere Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zu; sie berufen sich hierfür unter anderem auf die Gestattung eines Verbandes namens „Haus & Grund V. e.V.“. Unabhängig davon fehle den Klagezeichen die originäre Unterscheidungskraft; Verkehrsgeltung könne der Wortkombination „Haus & Grund“ nicht beigemessen werden. Die Zeichen seien im Übrigen nicht verwechselbar. Schließlich haben sie die Verwirkung der Ansprüche geltend gemacht.
12
Aus gewillkürter Prozessstandschaft stünden dem Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht zu, da es sowohl an einer Ermächtigung als auch an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Geltendmachung fremder Rechte fehle. Jedenfalls seien Ansprüche des Landesverbands und des Verlages „Haus & Grund“ auch verwirkt.
13
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 – 14 O 35/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm GRUR-RR 2006, 161). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat in einzelnen Punkten Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers geäußert, die geltend gemachten Ansprüche aber letztlich für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
15
Der Kläger könne die gegen den Beklagten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht aus eigenen Rechten herleiten, da dem Beklagten zu 1 an der Bezeichnung „Haus & Grund“ die bessere Priorität zustehe. Als Anspruchsgrundlage für das Verbotsbegehren des Klägers komme § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1 gebrauchten ihre Namen im geschäftlichen Verkehr. Der Vereinsname des Klägers verfüge über ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung „Haus & Grund“ sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien auch zumindest im weiteren Sinne verwechselbar, da in beiden Vereinsnamen der Bestandteil „Haus & Grund“ jeweils prägend sei. Der Beklagte zu 1 erscheine dem Verkehr als Untergliederung des Klägers. Die Aufgabenbereiche – Förderung des privaten Grundeigentums – stimmten ebenfalls überein. Dem Beklagten zu 1 komme mit seinem Namensrecht jedoch die bessere Priorität gegenüber dem Namensrecht des Klägers zu. Für den Zeitpunkt des Erwerbs des Namensrechts sei die Benutzungsaufnahme maßgebend. Im Streitfall sei insoweit auf die jeweilige Eintragung der Namensänderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei für den Kläger am 29. September 1992 und für den Beklagten zu 1 am 22. Juli 1992 erfolgt. Die Schutzwirkung für einen neuen Namen könne zwar grundsätzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Vereinsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und tätig geworden sei. Davon könne jedoch weder beim Kläger noch bei dem Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
16
Die bessere Priorität des Namens des Beklagten zu 1 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand. Der Beklagte zu 1 habe unabhängig vom Kläger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorität erworben. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Beklagte zu 1 seinen Vereinsnamen nur während seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe führen dürfen. Eine solche Beschränkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treuepflicht des Beklagten zu 1 gegenüber dem Landesverband oder dem Kläger. Der Beklagte zu 1 habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Klägers. Schließlich könne dem Beklagten zu 1 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung des Bestandteils „Haus & Grund“ in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbräuchlich handele. Aus seinen Marken könne der Kläger ebenfalls nicht erfolgreich gegen den Beklagten zu 1 vorgehen, da die Marken im Vergleich zum Vereinsnamen des Beklagten zu 1 prioritätsjünger seien.
17
Der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands untersagen, da es bereits an den Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft fehle. Es sei schon zweifelhaft , ob der Landesverband den Kläger überhaupt ermächtigt habe, seine Rechte im Wege der Klage gegen den Beklagten zu 1 geltend zu machen. Zumindest aber fehle ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung der Namensrechte des Landesverbands. Es komme dem Kläger nicht speziell auf den Landesverband und dessen Namensschutz an. Er wolle im Ergebnis vielmehr nur seiner eigenen schlechteren Priorität abhelfen. Bei der Prozessstandschaft gehe es indessen nicht darum, dem Ermächtigten einen Prozesserfolg zu verschaffen, an dem der Ermächtigende selbst kein Interesse habe. Aber selbst wenn von einer wirksamen Prozessstandschaft ausgegangen werde, änderte sich am Ergebnis nichts. Dem Landesverband stehe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 zwar die bessere Priorität an der Wortfolge „Haus & Grund“ zu, die auch in seinem Vereinsnamen prägend sei. Ebenso sei Verwechslungsgefahr gegeben. Einem Unterlassungsanspruch des Landesverbands stehe aber der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen. Der Vortrag des Klägers biete keine Anhaltspunkte dafür , dass der Landesverband gegenüber dem Beklagten zu 1 zu irgendeiner Zeit seine Namensrechte beansprucht habe. Da der Beklagte zu 1 unter seinem neuen Namen eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe, könne auch von einem gesicherten Besitzstand des Beklagten zu 1 ausgegangen werden.
Ansprüche des Klägers aus Namensrechten des Verlages „Haus & Grund“
18
seien ebenfalls nicht gegeben. Insoweit fehle es ebenfalls an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
19
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet, weil für diese ebenfalls die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ streite. Eine Umfirmierung der Beklagten zu 2 in „Leistungsgesellschaft Haus & Grund N. GmbH“ sei bereits am 9. April 1992 erfolgt.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
21
I. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
22
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers dürfte bereits dadurch genügt sein, dass dem Beklagten zu 1 die Verwendung des im Vereinsregister eingetragenen Vereinsnamens verboten werde; es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1 nach einer Umbenennung die unter Ziffer 1 des Berufungsantrags im Einzelnen aufgeführten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ weiterhin verwenden werde. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
23
Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ in der im Klageantrag zu 1 wiedergegebenen Art und Weise tatsächlich benutzt hat. Dadurch wird die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungs- gefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00, GRUR 2003, 450, 452 = WRP 2003, 511 – Begrenzte Preissenkung; Bornkamm in Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rdn. 1.38 und 1.46 m.w.N.). Solange die Wiederholungsgefahr – wie im Streitfall – nicht beseitigt ist, steht dem Verletzten ein an der konkreten Verletzungshandlung ausgerichteter Unterlassungsanspruch zu, für dessen gerichtliche Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis nicht zweifelhaft ist.
24
2. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger könne nur die Löschung des verletzenden Teils „Haus & Grund“ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 beanspruchen, weil die weiteren Namensbestandteile nicht störten.
25
Der kennzeichenrechtliche Löschungsanspruch zielt in der Regel darauf ab, dass der Verletzer die beanstandete Bezeichnung in ihrer konkreten Gestalt nicht mehr benutzen darf. Für ein Schlechthinverbot des Bestandteils „Haus und Grund“ besteht kein Anlass, weil nicht auszuschließen ist, dass der angegriffene Bestandteil – wenn er mit anderen Bestandteilen kombiniert wird – keine Verwechslungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 – RBB; Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 – comtes/ComTel; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 79; anders noch BGH, Urt. v. 26.9.1980 – I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 – Sitex).
26
3. Die Revision weist mit Recht auch darauf hin, dass der Klageantrag zu 1 darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu 1 zu untersagen, die einzeln aufgeführten Bezeichnungen zur Kennzeichnung seines eigenen und des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 zu benutzen. Soweit es dabei um Bezeichnungen für den Ge- schäftsbetrieb der Beklagten zu 2 geht, ist dieser Antrag – entgegen der Annahme des Berufungsgerichts – nicht darauf gerichtet, den Beklagten zu 1 dazu zu bestimmen, der Beklagten zu 2 die Verwendung bestimmter Bezeichnungen zu verbieten. In Rede steht allein ein eigenes Verhalten des Beklagten zu 1.
27
II. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dem Kläger stünden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Ansprüche aus eigenem Recht wegen der Verletzung seines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen den Beklagten zu 1 zu.
28
1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abweisung der Klage mit dem gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kläger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt aufgrund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ verlangen, dass der Beklagte zu 1 die Verwendung der beanstandeten, sämtlich durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägten Bezeichnungen für den eigenen Verein unterlässt. Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 1 die im Antrag zu 1 aufgeführten Bezeichnungen in der Vergangenheit auch zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten zu 2 verwendet hat.
29
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grundsätzlich als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namensschutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 – I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 – Kyffhäuser; Urt. v. 23.6.1994 – I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 – Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 – Literaturhaus ). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des § 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 – Literaturhaus; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz , 8. Aufl., § 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 – I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 – Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach außen in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Betätigung gleich, wenn ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistungen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seinen Ausführungen den vollständigen Namen des Klägers („Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungsund Grundeigentümer e.V.“) in den Blick genommen, der durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt werde. Kennzeichenrechtlichen Schutz kann indessen nicht nur der vollständige Vereinsname, sondern auch die aus ihm abgeleitete – für sich genommen unterscheidungskräftige – Kurzbezeichnung „Haus & Grund“ beanspruchen, die der Verein entweder selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.
30
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger am geschäftlichen Verkehr teilnimmt und gemeinsam mit seinen Landesverbänden und Ortsvereinen Beratungsleistungen für Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer anbietet. Die Angebote des Klägers, der Landesverbände und der Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. Dem Kläger kommt dabei die Aufgabe des auch nach außen in Erscheinung tretenden Dachverbandes zu, der für das einheitliche Konzept verantwortlich ist und die Interessen der – ihm über die Landesverbände und Ortsvereine indirekt angehörenden Mitglieder – auf Bundesebene vertritt.
31
b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil „Haus & Grund“ des Klägers sei hinreichend unterscheidungskräftig.
32
Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung „Haus & Grund“ eine noch ausreichende originäre Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das Tätigkeitsfeld des Klägers schließen lasse. Damit sei die Bezeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwendung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 – defacto; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 – I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 – Altberliner).
33
Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung „Haus & Grund“ beschreibende Anklänge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen – ähnlich wie bei Zeitungstiteln – an Bezeichnungen gewöhnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., § 5 Rdn. 144).
34
An diesem Maßstab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wortfolge „Haus & Grund“ nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbereich hinweist. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Begriffe „Haus“ und „Grund“ gehören zwar für sich genommen zur Alltagssprache und können in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienstleistungen für Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung für einen Verein wie den Kläger beschreibt die Wortfolge „Haus & Grund“ aber nicht konkret dessen satzungsgemäße Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskräftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammensetzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 – I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 – Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 – CompuNet/ ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 – I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 – Wach- und Schließ; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verhält es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen „Haus“ und „Grund“ gebildete Wortkombination „Haus & Grund“ ergibt ein einprägsames Schlagwort, dem als schlagwortartige Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt.
35
c) Ob der Verkehr die Beklagte aufgrund des beanstandeten Unternehmenskennzeichens unmittelbar mit dem Kläger verwechselt, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegenüberstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhandener Übereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 – I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 – DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 – defacto ; Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 – Mustang).
36
aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Klägers und der Nähe der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 – I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 – Euro Telekom). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
37
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien tätig sind, nahezu identisch sind. Beide Parteien sind der Förderung des privaten Grundeigentums verpflichtet. Zwar nimmt der Kläger als Zentralverband die Interessen des privaten Grundeigentums auf Bundesebene wahr und koordiniert die Tätigkeit der Landesverbände und Ortsvereine, während der Beklagte zu 1 seine Mitglieder unmittelbar berät und betreut. Dies ändert aber nichts daran, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien sich teilweise überschneiden und damit jedenfalls nahe beieinander liegen.
38
cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Vereinsname des Beklagten zu 1 (Haus & Grund H. Verband , der privaten Wohnungswirtschaft e.V.) durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt wird, während die rein beschreibenden geographischen und Funktionsangaben in den Hintergrund treten. Damit ist von einer großen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.
39
dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gegebenen Umständen bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinne, zwischen den Parteien bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollständige Übereinstimmung in dem prägenden Bestandteil „Haus & Grund“ wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, beim Beklagten handele es sich um eine Unterorganisation des Klägers. Die Verwechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz „H. “ im Vereinsnamen des Beklagten zu 1 sogar noch verstärkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt der Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihm um eine der zahlreichen Untergliederungen des Klägers, die die Bezeichnung „Haus und Grund“ mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz führen.
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d) Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche scheiterten daran, dass dem Beklagten zu 1 gegenüber dem Namensrecht des Klägers die bessere Priorität an der Bezeichnung „Haus & Grund“ zukomme, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, dass der
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Vereinsname des Beklagten zu 1 mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ am 22. Juli 1992 und damit früher als der jetzige Vereinsname des Klägers in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Der Kläger habe ein Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Eintragung unter dem neuen Namen hervorgetreten und tätig geworden sei.
42
bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Bezeichnung „Haus & Grund“ als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Klägers liege bereits im Jahr 1991. Der Kläger habe im Rahmen einer Initiative zur Schaffung einer „Corporate Identity“ die Änderung des Namens in Form einer Hinzufügung der Bezeichnung „Haus & Grund“ geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens entsteht jedoch erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Maßnahmen der geschäftlichen Betätigung voraus, die nach außen gerichtet sind. Interne Vorbereitungshandlungen , wie beispielsweise die Ausarbeitung einer geschäftlichen Konzeption , reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 5 Rdn. 56). Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Kläger gegenüber seinen Mitgliedern die Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und geäußert hat, dass er auch entsprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverbände und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kläger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister außerhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat.
43
cc) Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht erschöpfend gewürdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen geschützte Schlagwort, das einen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 – Seicom ; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht hätte bei seiner Beurteilung aber auch in Erwägung ziehen müssen, ob der Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Geschäftsbezeichnung i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte.
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Eine besondere Geschäftsbezeichnung dient – ebenso wie der Name oder die Firma – dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 – I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 – Festival Europäischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung „Haus & Grund“ erfüllt , da ihr originäre Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen unter B II 1 b).
45
Der Kläger hat vorgetragen, das Schlagwort „Haus & Grund“ sei spätestens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverbänden umfangreich als geschäftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugehörigen Landesverbände und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als übergeordnetem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelmäßig solche Strukturen und vermute daher einen organisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein dürfe stets nur unter seinem vollständigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Geschäftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen abweichenden Kurzbezeichnung aufzutreten.
46
Der Kläger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob sich aus diesen Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch Mitgliedsverbände auch dem Kläger zurechnet. Bei dieser – dem Tatrichter vorbehaltenen – Prüfung kommt es darauf an, ob die vorgelegten Unterlagen auf einen Gebrauch der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Kläger hindeuten. Einer Zuordnung zum Kläger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorgelegten Unterlagen – wie die Revisionserwiderung geltend macht – nicht vom Kläger, sondern von Landesverbänden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist anerkannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 – I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 – CompuNet /ComNet II, m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschiedene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 – I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 – Metrix; Urt. v. 27.6.1975 – I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = WRP 1975, 668 – IFA). Unerheblich ist dagegen, ob der Kläger tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverbände hat. Die (unterstellte) Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ ist nur dann dem Kläger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband.
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Für das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Klägers zu unterstellen , dass er die Bezeichnung „Haus & Grund“ bereits 1957 als besondere Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genießt unter diesen Umständen einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Beklagten zu 1, der am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden ist. Für eine vor dem Eintragungszeitpunkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts „Haus & Grund“ durch den Beklagten zu 1 sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
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e) Ob sich die Abweisung des Antrags zu 1 im Hinblick auf die von den Beklagten geltend gemachte Verwirkung als zutreffend erweist, kann in der Revisionsinstanz auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.
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f) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Unterlassungsantrags bestätigt hat.
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2. Für eine Entscheidung über die anderen gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anträge – Antrag zu 3 (Löschung des Verbandsnamens, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 5 (Auskunft) und Antrag zu 7 (Feststellung der Schadensersatzpflicht ) – fehlt demnach ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil daher keinen Bestand haben.
51
III. Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Führung des Vereinsnamens auch nicht aus abgeleitetem Recht des Landesverbands verbieten lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft schlüssig dargelegt.
52
1. Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen (MünchKomm.ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 50 Rdn. 56).
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a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. August 2005 vorgetragen, der Landesverband N. habe ihn schon vor Anfertigung der Klage ermächtigt , auch die Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten geltend zu machen. Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 hat der Kläger des Weiteren vorgetragen, die Ermächtigung sei im Rahmen von Telefongesprächen mit seinem Prozessbevollmächtigten vor Einreichung der Klage erteilt worden. Dieser Vortrag lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Vorsitzende des Landesverbands damit einverstanden war, dass der Kläger kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche des Landesverbands gegen die Beklagten im eigenen Namen geltend macht. Das Berufungsgericht wäre deshalb gehalten gewesen, den Beweisangeboten des Klägers zur Ermächtigung nachzugehen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Kläger vom Landesverband Niedersachsen ermächtigt worden ist, den fraglichen Anspruch im eigenen Namen zu verfolgen.
54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
55
c) Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem besteht im Streitfall aufgrund der Mitgliedschaft des Landesverbands im Zentralverband des Klägers. Es ist nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Kennzeichenrecht ausdrücklich Gegenstand der Rechtsbeziehung ist. Ausreichend ist vielmehr, dass seine Beeinträchtigung wirtschaftlich auch in hohem Maße zu Lasten des ermächtigten Unternehmens geht. Dies ist anzunehmen, wenn ein Firmenschlagwort sowohl vom Ermächtigenden als auch vom Ermächtigten genutzt wird (vgl. BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline). Der Kläger strebt zur Wahrung seiner „Corporate Identity“ an, dass die Mitgliedsverbände das gleiche Firmenschlagwort wie der Kläger als Zentralverband in ihren Namen führen. Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse, den Namen eines Mitgliedsverbands, der das Schlagwort enthält, gegenüber Rechtsverletzungen Dritter zu verteidigen.
56
2. Dem Landesverband N. gegen steht den Beklagten zu 1 ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. Ihm kommt an der Wortfolge „Haus & Grund“ der bessere Zeitrang zu. Der neue Vereinsname des Landesverbands „Haus und Grund N. Landesverband N. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine“ wurde am 18. März 1992 in das Vereinsregister eingetragen und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seither auch im geschäftlichen Verkehr benutzt. Für den Beklagten zu 1, der vormals „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein H. “ hieß, wurde der neue Vereinsname mit dem Bestandteil „Haus & Grund“ erst am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen.
57
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und dem Namen des Beklagten zu 1 bejaht. Zwar ist die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung „Haus & Grund“ von Haus aus nur gering. Das geringe Maß an Kennzeichnungskraft reicht jedoch zur Begründung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht Branchenidentität. Denn die Satzungsziele des Landesverbands und des Beklagten zu 1 stimmen überein. Beide Vereine verfolgen das Ziel der Förderung des privaten Grundeigentums. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Gesamteindruck der dem Klagezeichen „Haus & Grund“ gegenüberstehenden Bezeichnung des Beklagten zu 1 durch den Bestandteil „Haus & Grund“ geprägt. Die übrigen Bestandteile seines Vereinsnamens haben rein beschreibenden Charakter. Es besteht damit eine hohe Zeichenähnlichkeit. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Gefahr, dass der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der prägenden Namensbestandteile von einem organisatorischen Zusammenhang des Landesverbands und des Beklagten zu 1 ausgeht.
58
4. Dem Unterlassungsanspruch des Landesverbands steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB i.V. mit § 21 Abs. 4 MarkenG entgegen. Die Verwirkung von Abwehransprüchen setzt im Kennzeichenrecht voraus, dass infolge eines länger andauernden ungestörten Gebrauchs der angegriffenen Bezeichnung bei dem Anspruchsgegner ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden ist, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben soll, weil er aufgrund des Verhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen konnte, dieser dulde die Verwendung des Zeichens (BGH, Urt. v. 6.5.2004 – I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). Der Beklagte zu 1 hat seine Mitgliedschaft im Landesverband am 27. Januar 2000 zum 31. Dezember 2001 gekündigt. Während der Zeit der Mitgliedschaft war der Landesverband damit einverstanden, dass der Beklagte zu 1 die Bezeichnung „Haus & Grund“ führt, wobei von einer konkludenten Gestattung auszugehen ist. Der Anschein ei- ner Duldung der rechtswidrigen Zeichennutzung konnte danach frühestens ab dem 1. Januar 2002 entstehen. In der Folgezeit entstand jedoch kein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 1 auf eine Duldung der Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ durch den Landesverband. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers keine Bedeutung beigemessen, wonach der Beklagte zu 1 seit dem Wirksamwerden der Kündigung bis November 2004 Verhandlungen über seinen Wiedereintritt in den Landesverband geführt hat. Der Beklagte zu 1 konnte nicht damit rechnen, dass der Landesverband während der laufenden Verhandlungen sein Namensrecht geltend machen würde, weil dadurch die Gespräche über einen Wiedereintritt des Beklagten zu 1 in den Landesverband hätten gefährdet werden können. Auch in der Zeit nach dem Scheitern dieser Gespräche wurde kein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen. Selbst wenn der Landesverband während der Verhandlungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen haben sollte, dass die weitere Namensführung des Beklagten zu 1 von seiner Mitgliedschaft im Landesverband abhängt, konnte der Beklagte zu 1 nicht davon ausgehen, dass die Namensführung danach unbeanstandet bleiben würde.
59
5. Dem Kläger stehen aus abgeleitetem Recht des Landesverbands allerdings keine Ansprüche auf Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1 zu. Eine Ermächtigung des Klägers durch den Landesverband für die Geltendmachung dieser Folgeansprüche ist nicht dargelegt. Es wird daher insoweit darauf ankommen, ob der Kläger ein eigenes prioritätsälteres Recht an der Bezeichnung „Haus & Grund“ hat (vgl. dazu oben unter B II 2).
60
IV. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht des Landesverbands herleiten.
61
Der Erfolg der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage aus eigenem Recht hängt davon ab, ob dem Kläger an der Bezeichnung „Haus & Grund“ im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die bessere Priorität zusteht. Hierzu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Insoweit kann auf die Darlegungen unter B II 1 d cc verwiesen werden.
62
Ob die gegenüber der Beklagten zu 2 erhobene Klage aus abgeleitetem Recht des Landesverbands Erfolg hat, hängt ebenfalls von weiteren Feststellungen ab. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft auch insoweit schlüssig dargelegt. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls den Beweisangeboten des Klägers bezüglich der behaupteten Ermächtigung nachzugehen haben. Ein eigenes rechtliches Interesse des Klägers liegt ebenfalls vor. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B III 1 c verwiesen werden.
63
Für die Revisionsinstanz ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass eine ausreichende Ermächtigung des Landesverbands gegeben ist. Ob dem Landesverband gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch zusteht, hängt gleichfalls von weiteren Feststellungen ab. Die Verwechslungsgefahr zwischen dem Vereinsnamen des Landesverbands und der Firma der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
64
Zu Recht wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der von der Beklagten zu 2 erhobene Verwirkungseinwand greife durch. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft des Beklagten zu 1. Sie musste deshalb in Betracht ziehen, dass der Landesverband die Benutzung der Bezeichnung „Haus & Grund“ auch durch die Beklagte zu 2 nur während der Zeit der Mitgliedschaft des Beklagten zu 1 im Landesverband und während der Zeit der Verhandlungen über den Wiedereintritt des Beklagten zu 1 duldete. Anhaltspunkte für einen besonderen, über mehrere Jahre entstandenen Vertrauenstatbestand sind aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu ersehen.
65
V. Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne dem Beklagten zu 1 die Namensführung nicht aus abgeleitetem Recht des Verlags „Haus & Grund“ verbieten.
66
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers fehlt, mögliche Ansprüche des Verlags gegen den Beklagten zu 1 im eigenen Namen geltend zu machen. Beim Verlag „Haus & Grund“ handelt es sich um eine Tochtergesellschaft nicht des Klägers, sondern des Landesverbands „Haus & Grund R. Verband Rheinischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.“. Die Revision hat keinen Vortrag des Klägers aufgezeigt, aus dem sich Leistungsbeziehungen zwischen dem Verlag und dem Kläger entnehmen lassen könnten. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Geltendmachung von Rechten des Verlages „Haus & Grund“ ist daher nicht ersichtlich.
67
VI. Vergeblich wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aus seinen Marken nicht mit Erfolg gegen die Beklagten vorgehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf verwiesen , dass die Marken, aus denen der Kläger vorgeht, prioritätsjünger sind als der Vereinsname des Beklagten zu 1 und als die Firma der Beklagten zu 2. Zwar ist die heutige Firma der Beklagten zu 2 erst im Jahre 2000 und damit nach der Anmeldung der Klagemarken im Handelsregister eingetragen worden. Der Beklagten zu 2 kommt aber zugute, dass sie bereits seit 1992 eine Firmenbezeichnung verwendet , die mit ihrer heutigen Firma im kennzeichnenden Teil identisch ist.

C.


68
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision des Klägers aufzuheben. Die Sache ist, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub Schaffert und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Koch
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 35/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2005 - 4 U 93/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 6/04 Verkündetam:
22.März2006
Heinekamp,
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung)
Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage
nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung
der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder
eingetragenen Grundpfandrechte.
UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3
Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an
einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück
bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in
der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt
sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen
des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden
Maßnahme nicht erfasst wurde.
BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2006

für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2003 wird - soweit sie die für das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198 im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender Nummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld betrifft - verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Seine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betreffende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2002 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und zwar aus der im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III 1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypothek in Höhe von 23.377,75 €, 2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypothek in Höhe von 14.439,72 €, 3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Aufbaugrundschuld in Höhe von 5.471,33 €, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundstück.

2
Großvater Der des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks G. Straße 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gewährte die B. H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von 1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypothek in dieser Höhe belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, ebenso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM gewährt.
3
Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belasteten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der SBZ. Die B. H. AG M. wurde gemäß Liste A Nr. 46 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Vermögen in Volkseigentum überführt.
4
Das Grundstück G. Straße 48 wurde seit 1952 durch die Behörden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietskörperschaft Groß-Berlin gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen Teil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das eine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen ausgezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vordere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August 1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in Volkseigentum überführt.
5
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde dem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit Fabrikgebäu- den bebaute hintere Grundstücksteil zurückübertragen; er ist als Eigentümer des Grundstücks "h. G. Straße 48" im Grundbuch von F. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mittleren Grundstücksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober 1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufenden Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3 die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der laufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die Klägerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gläubiger benannt.
6
Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rückzahlung der Darlehensforderungen hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grundpfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 € (Hypothek Nr. 2), 14.439,72 € (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 € (Aufbaugrundschuld Nr. 4) zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu duldenden Vollstreckungen auf 8.107,48 € (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 € (Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Beklagten ; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an.

Hilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbaugrundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine Anschlussrevision - unbegründet.
9
Nach I. Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin grundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Enteignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forderungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B. AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. Dezember 2002 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam gewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht zuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Auslegung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F. B. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H. AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB).

10
Hypotheken Die selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen durch Enteignungsmaßnahmen jedenfalls durch den Restitutionsbescheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe nach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darlehensvaluta beschränkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der SBZ belegen - nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM umzurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge entsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an den Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der Darlehensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt.
11
Auch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das Aufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem aus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermächtigt habe, Tilgungsbeträge entgegenzunehmen , könne die KfW, die im Rechtsstreit die Klägerin vertrete , die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend machen.
12
II.DieseAusführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ansprüche aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der Dul- dungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errechnet.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestanden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003, 1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961).
14
Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forderung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese spielt nur für die Klageansprüche betreffend die Hypotheken eine Rolle mit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulassung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Urteile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Veröffentlichung bestimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unveröffentlicht unter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch zulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II).
15
2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrundschuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevision zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob aufgrund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vorgenannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl § 554 Rdn. 6; wohl auch Müller, ZZP 2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, Kap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; obiter BAG, AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen gelassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004, 1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR 2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1).

16
III. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden.
17
1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide Hypotheken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat.
18
Da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist für eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu erlangen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR 1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gewärtigen hat oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2).
19
Die Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. Vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch eingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti- mation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entsprechenden Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in Goldmark bzw. Reichsmark aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den anzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der Vollstreckungsorgane rechnen musste.
20
2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsanspruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hypotheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Eintragung der Klägerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht erbracht ; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven Rechtslage.
21
Die a) Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gläubigerbank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt (VOBl. für GroßBerlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der Hypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen SBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignenden Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 - NJW 1952, 420).
22
b) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-Berlin als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die Verwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-Berlin als Gläubiger oder Rechtsträger von Volkseigentum zustehenden Forderungen vom 29. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin II S. 163) wurden der S. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwaltung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung und § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderungen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am 10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein Wechsel der Rechtsträgerschaft entnehmen.
23
Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypotheken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteignungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; §§ 9 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257 und ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333, 334; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, Rdn. 199).
24
c) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden die Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt.
25
Der aa) Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Vermögensfragen Anh. IV zu §§ 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben aufgrund seiner Tatbestandswirkung grundsätzlich dessen Existenz und Inhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - ZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstellung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich.
26
bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumslage , sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grundpfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. Demnach waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Bedingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. 12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der Grundpfandgläubiger an der nach § 34 VermG eintretenden Gestaltungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1 Satz 7 VermG, wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO Rdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 § 34 VermG Rdn. 26, 66).
27
cc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur vorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides keine Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönlichen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmittelverzicht bestandskräftig geworden.
28
Aufgrund dd) der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung vom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hypotheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, vergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig von deren materieller Richtigkeit (bejahend Staudinger/Rauscher, EGBGB [2003] Art. 231 § 10 Rdn. 18).
29
3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer Inhaber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen Forderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der Gläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben kann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Bd. 2 § 1147 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1147 Rdn. 13); zum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin vermutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der gesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1138 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO § 1138 Rdn. 10).
30
Unabhängig a) davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 AFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 - BGBl. I S. 1589) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV 2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete Darlehensforderung dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31
b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen Hypothekenforderungen nicht möglich:
32
aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässi- gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der DDR auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend Gruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenverschiedenheit besteht.
33
bb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB Art. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend für den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen Person BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde die Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück als die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen, ermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitätsprinzips bewirken würde (vgl. BGHZ aaO).
34
Schließlich cc) können Akzessorietätserwägungen (§ 1153 BGB) nicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die Forderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der Zeit der deutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38).
35
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die gesicherten Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am 4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhaberin.
36
a) Der "Vereinbarung über die Abtretung von Darlehensforderungen" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG und der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforderungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo- rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B. unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die Klägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinbarung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtretung "im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsministerium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
37
b) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur Fälligkeitskündigung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der Forderung selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudinger /Busche, BGB [1999] § 401 Rdn. 35). Umstände, die einen gegenteiligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
38
5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypotheken haben.
39
a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach § 16 UmstG (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen umzurechnen.

40
Für das maßgebliche Währungsstatut ist auf den Schwerpunkt der hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der Hypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei Kohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955 S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni 1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 und weiter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verhältnis 2 zu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AFRG, wonach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro , umzurechnen sind.
41
b)DasBerufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 nach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM bzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer Umrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge hingegen auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €.

42
c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B. H. vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B. H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar auf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im Verhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken keine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von 25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der B. H. gekommen ist.
43
Das spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der Anlage eine Aufstellung der Darlehensrestbeträge. Diese wurden mit 15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (erneut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen.
44
d) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Restitution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprünglichen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch.

45
DerBeklagtebeanstan det, das Berufungsgericht habe der Klägerin in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch gleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich 100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. § 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streitgegenstand , nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Klägerin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 Rdn. 15; Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von der Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine abweichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden können.
46
6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des Beklagten gegen die hypothekarischen Duldungsansprüche verneint.
47
a) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des enteigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend macht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
48
Aufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom 18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restituierten Grundstückteils auszugehen. § 18 VermG a.F. enthielt für den Fall der Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli 1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende wortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung, BGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht herangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrechten , die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende Beträge bei Unbilligkeiten gekürzt werden. Eine vergleichbare Problematik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen Rechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung aus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine anteilige Kürzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: März 2005 HypAblV § 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen.
49
b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befriedigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).
50
c) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des nicht restituierten Grundstückteils nach DDR-Recht erhaltene Entschädi- gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsansprüche beziffern sich im vollen Umfang auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten für die Enteignung des nicht restituierten Grundstücksteils im Jahre 1963 festgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 € ab, würden die tatsächlich eingeklagten 23.377,75 € bzw. 14.439,72 € nicht unterschritten.
51
Etwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom Beklagten behauptet, an die B. H. für die Abtretung kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte.
52
IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrundschuld bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB).
53
1. Für die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Beklagten nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im Grundbuch eingetragene Land B. Gläubigerin der Grundschuld ist. Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte.
54
2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes B. geltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
55
Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das eingetragene Land B. geltend macht und damit die Prozessführungsbefugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6). Die Ermächtigung des Landes Berlin zur Prozessführung liegt in den Erklärungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur Sicherung der Grundpfandschulden … notwendig ist" schlüssig und damit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Willen deutlich, dass die Ermächtigung durch die KfW auf die Klägerin weiter übertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Überlegungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu machen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die Pro- zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beeinträchtigt.
56
3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der Aufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch.
57
der In Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentsprechende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschließlich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und mittleren, nicht restituierten Grundstücksteile wurde nach DDR-Recht eine Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz (vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsansprüche bereit. Da die Grundschuld für das Gesamtgrundstück eingetragen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, restituierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 164/08 Verkündet am:
5. Februar 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die
Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit
mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
BGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen.
2
Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbescheiden geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der Beklagten zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zugestellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Verfahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nachdem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.
3
Am 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ab.
4
Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag per Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der Beklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die Ansprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2 freizustellen hätten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


6
Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Hinsichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden.
7
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist die Revision unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klageantrag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen.
10
1. Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 6 m.w.N.).
11
a) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten.
12
aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss , BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.
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bb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.
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(1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten , wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126).
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(2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; OLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO).
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(3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Thomas /Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329).
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(4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht erscheinen , auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.
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Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO).
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Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides , nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.
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b) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustellung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II und III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren.
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2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus , dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen , an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
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3. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Beru- fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.