vorgehend
Landgericht Berlin, 23 O 23/01, 02.09.2002
Kammergericht, 8 U 275/02, 27.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 6/04 Verkündetam:
22.März2006
Heinekamp,
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung)
Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage
nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung
der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder
eingetragenen Grundpfandrechte.
UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3
Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an
einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück
bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in
der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt
sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen
des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden
Maßnahme nicht erfasst wurde.
BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 6/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2006

für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. November 2003 wird - soweit sie die für das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198 im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III unter laufender Nummer 4 eingetragene Aufbaugrundschuld betrifft - verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Seine, die vorgenannte Aufbaugrundschuld betreffende Anschlussrevision wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2002 geändert: Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück h. G. Straße 48, Flur 41715, Flurstück 198, zu dulden und zwar aus der im Grundbuch von F. Bd. 13 Bl. 241 N in Abt. III 1. unter laufender Nummer 2 eingetragenen Hypothek in Höhe von 23.377,75 €, 2. unter laufender Nummer 3 eingetragenen Hypothek in Höhe von 14.439,72 €, 3. unter laufender Nummer 4 eingetragenen Aufbaugrundschuld in Höhe von 5.471,33 €, jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 4. Juni 2003.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung aus drei Grundpfandrechten in ein in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenes Grundstück.

2
Großvater Der des Beklagten war Eigentümer des Grundstücks G. Straße 48 in B. -F. . Im Jahre 1922 gewährte die B. H. AG M. ihm ein Darlehen in Höhe von 1.250.000 M; zur Sicherung wurde sein Grundstück mit einer Briefhypothek in dieser Höhe belastet. Im Jahr 1942 wurde ihm ein weiteres, ebenso hypothekarisch gesichertes Darlehen in Höhe von 100.000 RM gewährt.
3
Seit 1949 waren die Eltern des Beklagten Eigentümer des belasteten Grundstücks; sie hatten ihren Wohnsitz außerhalb der SBZ. Die B. H. AG M. wurde gemäß Liste A Nr. 46 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 enteignet und ihr Vermögen in Volkseigentum überführt.
4
Das Grundstück G. Straße 48 wurde seit 1952 durch die Behörden der ehemaligen DDR staatlich verwaltet. Die Gebietskörperschaft Groß-Berlin gewährte 1963 für den Aufbau der auf dem vorderen Teil des Grundstücks befindlichen Wohngebäude ein Darlehen, für das eine Aufbaugrundschuld eingetragen wurde. Soweit das Darlehen ausgezahlt wurde, kam es dem Aufbau der Wohngebäude zugute. Der vordere und mittlere Teil des Grundstücks wurden schließlich im August 1963 enteignet; 1980 wurde auch der hintere Grundstücksteil in Volkseigentum überführt.
5
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 18. April 1991, bestandskräftig seit demselben Tag, wurde dem Beklagten als Erbeserben seiner Großeltern der mit Fabrikgebäu- den bebaute hintere Grundstücksteil zurückübertragen; er ist als Eigentümer des Grundstücks "h. G. Straße 48" im Grundbuch von F. Bl. 241 N eingetragen. Hinsichtlich des vorderen und mittleren Grundstücksteils lehnte das ARoV mit Bescheid vom 14. Oktober 1992, bestandskräftig seit 24. Juli 1995, die Rückübertragung auf den Beklagten ab. Im Grundbuch Bl. 241 N sind aber auch unter der laufenden Nr. 2 die Hypothek aus dem Jahre 1922, unter der laufenden Nr. 3 die Hypothek aus dem Jahre 1942 und die Aufbaugrundschuld unter der laufenden Nr. 4 eingetragen worden. Hinsichtlich der Hypotheken ist die Klägerin, hinsichtlich der Aufbaugrundschuld das Land B. als Gläubiger benannt.
6
Nach Rücknahme ihres ursprünglichen Leistungsantrags auf Rückzahlung der Darlehensforderungen hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grundpfandrechten in Höhe von (umgerechnet nunmehr) 23.377,75 € (Hypothek Nr. 2), 14.439,72 € (Hypothek Nr. 3) und 5.471,33 € (Aufbaugrundschuld Nr. 4) zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten weitgehend antragsgemäß verurteilt, lediglich die Beträge der aus den Hypotheken zu duldenden Vollstreckungen auf 8.107,48 € (Hypothek Nr. 2) bzw. 5.007,16 € (Hypothek Nr. 3) reduziert. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision auch hinsichtlich der beiden Hypotheken die volle Verurteilung des Beklagten ; die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts greift sie nicht an.

Hilfsweise hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, der Beklagte Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


8
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dagegen ist die Revision des Beklagten - soweit sie die Aufbaugrundschuld betrifft - unzulässig, im Übrigen - ebenso wie seine Anschlussrevision - unbegründet.
9
Nach I. Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin grundsätzlich Duldungsansprüche aus den Hypotheken zu. Die Klägerin sei Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die beiden hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen seien zwar 1949 nicht von der Enteignung der B. H. AG erfasst worden, da die Forderungen nicht in der SBZ belegen gewesen seien. Die B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die HVB R. E. B. AG, habe aber die Forderungen durch Abtretungsvertrag vom 13./16. Dezember 2002 an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam gewesen, weil die B. H. AG die Forderungen nicht zuvor an den F. B. abgetreten habe. Dies ergebe die Auslegung entsprechenden Schriftverkehrs. Jedenfalls aber habe der F. B. die Abtretung der Rechtsnachfolgerin der B. H. AG an die Klägerin genehmigt (§ 185 BGB).

10
Hypotheken Die selbst seien nach einem etwaigen Erlöschen durch Enteignungsmaßnahmen jedenfalls durch den Restitutionsbescheid des ARoV vom 18. April 1991 wiederhergestellt worden. Der Höhe nach seien die Duldungsansprüche jedoch auf die noch offene Darlehensvaluta beschränkt. Die Darlehensforderungen seien - da nicht in der SBZ belegen - nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10 RM zu 1 DM umzurechnen. Mangels weiterer Darlegung sei auf die vom Beklagten selbst vorgetragenen Zahlen zurückzugreifen. Eine Quotelung dieser Beträge entsprechend der nur teilweisen Rückübertragung des Grundstücks an den Beklagten komme wegen des persönlichen Charakters der Darlehensschuld nicht in Betracht. Die Forderungen seien mit Kündigung der Klägerin vom 18. Dezember 2002 fällig gestellt.
11
Auch die Aufbaugrundschuld sei durch den Bescheid des ARoV vom 18. April 1991 konstitutiv wiederhergestellt. Die Tatsache, dass das Aufbaudarlehen ausschließlich einem Grundstücksteil zugute gekommen sei, der dem Beklagten nicht wieder zugeschrieben wurde, stehe dem aus Gründen der Billigkeit nicht entgegen. Da das Land B. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ermächtigt habe, Tilgungsbeträge entgegenzunehmen , könne die KfW, die im Rechtsstreit die Klägerin vertrete , die streitgegenständlichen Ansprüche zugunsten der Klägerin geltend machen.
12
II.DieseAusführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Ansprüche aus den drei Grundpfandrechten; es hat indes die Höhe der Dul- dungsansprüche für die Hypotheken rechtsfehlerhaft zu niedrig errechnet.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die beiden Hypotheken zugelassen. Dass dabei die Rechtsfrage, die Anlass zur Zulassung gegeben hat, nach seinen eigenen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ist, hätte der Zulassung zwar entgegengestanden (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - NJW 2003, 1125 unter II 1 b; Wenzel, NJW 2002, 3353), ändert jedoch nichts an der eingetretenen Bindung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - BGH-Report 2005, 393 unter III; vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - BGH-Report 2003, 961).
14
Die Beschränkung der Zulassung ergibt sich nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, doch lassen die Entscheidungsgründe mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass das Berufungsgericht ausschließlich in der Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forderung eine die Zulassung rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. Diese spielt nur für die Klageansprüche betreffend die Hypotheken eine Rolle mit der Folge, dass eine konkludente Beschränkung der Revisionszulassung anzunehmen ist (BGHZ 153, 358, 360 ff.; 155, 392, 394; BGH, Urteile vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - zur Veröffentlichung bestimmt unter A I; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 107/03 - unveröffentlicht unter 1; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 543 Rdn. 30). Diese ist hier auch zulässig, da beide Hypotheken und die Grundschuld für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (st. Rspr. BGHZ 161, 15, 17 f.; BGH, Urteile vom 28. Oktober 2004 aaO unter II 2; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II).
15
2. Soweit sich die Revision des Beklagten auf die Aufbaugrundschuld bezieht, ist sie daher nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hingegen ist seine für diesen Fall hilfsweise eingelegte Anschlussrevision zulässig. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum bisherigen Recht der Anschlussrevision nicht entgegen. Danach ist eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfassten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159). Da aber hier dasselbe Grundstück sowohl den beiden Hypotheken als auch der Grundschuld gemeinsam haftet, besteht ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang. Es kann demnach offen bleiben, ob aufgrund § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Anschließung u.a. auch statthaft ist, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, an der vorgenannten Rechtsprechung festgehalten werden kann (dies bejahend MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl § 554 Rdn. 6; wohl auch Müller, ZZP 2002 (115), 215, 222 f.; Stackmann, Rechtsbehelfe im Zivilprozess, Kap. 2 Rdn. 65; ablehnend Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; obiter BAG, AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 19 unter B I; offen gelassen in BGH, Urteile vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - NJW 2004, 1315 unter II B 1 b; vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - NJW-RR 2004, 45 unter II 2 a bb; BGHZ 155, 189, 192 f.; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - BGH-Report 2005, 935 unter II 1).

16
III. Der Beklagte hat die Zwangsvollstreckung aus den Hypotheken in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu dulden.
17
1. Das von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben (vgl. BGHZ 18, 98, 105 f.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten für beide Hypotheken die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO erklärt hat.
18
Da die Klägerin bereits über einen Vollstreckungstitel verfügt, ist für eine Klage mit dem Ziel, einen weiteren - gerichtlichen - Titel zu erlangen allerdings nur Raum, wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (st. Rspr. BGHZ 98, 127, 128 m.w.N.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - NJW-RR 1989, 318). Ein solcher ist etwa regelmäßig dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Vollstreckungsgegenklage zu gewärtigen hat oder wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein schon vorhandener Titel verwendbar ist, so dass deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (BGH aaO sowie Urteil vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157/56 - LM Nr. 9 zu § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO unter 2).
19
Die Klägerin konnte hier nicht davon ausgehen, mit einer Vollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden Befriedigung zu erlangen. Vielmehr musste sie befürchten, dass der Beklagte seinerseits im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Gerichte anrufen werde. So hat der Beklagte gegen den Mahnbescheid vom 3. Januar 2000 Widerspruch eingelegt und die Ansprüche der Klägerin sowohl hinsichtlich Aktivlegiti- mation, als auch hinsichtlich Anspruchsgrund und Anspruchshöhe bestritten. Weiter weisen die vollstreckbaren Urkunden und die entsprechenden Grundbucheinträge die Duldungsbeträge noch in Goldmark bzw. Reichsmark aus, so dass die Klägerin wegen der Unsicherheit über den anzuwendenden Umrechnungsmaßstab auch mit Bedenken der Vollstreckungsorgane rechnen musste.
20
2. Der Klägerin steht hinsichtlich der Hypotheken ein Duldungsanspruch aus § 1147 BGB zu. Da sie als Gläubigerin für die Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen ist, streitet für sie die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB, der zufolge sie tatsächlich Inhaberin der beiden Hypotheken ist. Den damit dem Beklagten obliegenden Nachweis, dass die Eintragung der Klägerin unrichtig ist (BGH, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 116/95 - NJW-RR 1997, 398 unter II 1), hat jener nicht erbracht ; zudem entspricht die Eintragung der Klägerin der objektiven Rechtslage.
21
Die a) Hypotheken wurden durch die Enteignung der Gläubigerbank vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt (VOBl. für GroßBerlin Teil I S. 112 ff.). Die Wirkung einer Enteignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Dieser Maßstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 a). Somit war die Enteignung der Hypotheken möglich, da das belastete Grundstück in der ehemaligen SBZ liegt und damit die Hypotheken selbst als im Gebiet des enteignenden Staates belegen anzusehen sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 - NJW 1952, 420).
22
b) Inhaber der Hypotheken wurde zunächst die Stadt Groß-Berlin als enteignender Verordnungsgeber. Mit der Bekanntmachung über die Verwaltung und Einziehung der der Gebietskörperschaft Groß-Berlin als Gläubiger oder Rechtsträger von Volkseigentum zustehenden Forderungen vom 29. Juni 1953 (VOBl. für Groß-Berlin II S. 163) wurden der S. der Stadt B. u.a. bestimmte Grundpfandrechte zur Verwaltung und Einziehung übertragen. Aus Ziff. 4 b dieser Bekanntmachung und § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über Forderungen der enteigneten Banken und Versicherungen vom 14. Januar 1950 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 13) ergibt sich, dass hierunter auch die am 10. Mai 1949 enteigneten Hypotheken fallen. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich den von ihm dazu herangezogenen Urkunden kein Wechsel der Rechtsträgerschaft entnehmen.
23
Durch das Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Juli 1952 (GBl. DDR S. 613) und die damit verbundene Abschaffung der Länder gingen die Hypotheken in den Staatshaushalt der DDR über; sie erloschen mit den Enteignungen des Grundstücks 1963 und 1980 (vgl. § 6 Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 7. Juni 1951, GBl. DDR S. 552; §§ 9 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 2 EntschG vom 25. April 1960, GBl. DDR I S. 257 und ab 1. Januar 1976 § 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB; BVerwG, VIZ 2003, 333, 334; Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, Rdn. 199).
24
c) Erst durch den Restitutionsbescheid vom 18. April 1991 wurden die Hypotheken zugunsten der Klägerin wiederhergestellt.
25
Der aa) Restitutionsbescheid hat als rechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. Wolters in Kimme, Offene Vermögensfragen Anh. IV zu §§ 18-18b VermG Rdn. 46) konstitutive Wirkung. Die Zivilgerichte haben aufgrund seiner Tatbestandswirkung grundsätzlich dessen Existenz und Inhalt zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - ZOV 1995, 365 unter 1 m.w.N.; vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97 - NJW 1998, 3055 unter II 1). Eine abweichende Beurteilung der Gläubigerstellung durch das Zivilgericht ist damit nicht möglich.
26
bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten umfasst die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids nicht nur die restituierte Eigentumslage , sondern auch die Gläubigerstellung der wieder eingetragenen Grundpfandrechte. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG (vom 14. Juli 1992 - BGBl. I S. 1257) ist § 18 Abs. 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 anzuwenden, da das Restitutionsverfahren zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossen war. Demnach waren bei der Rückübertragung von Grundstücken die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden hatten, wieder im Grundbuch einzutragen. Dies war wesentliche Bedingung für die Restitution des Eigentums, da der Berechtigte durch die Restitution nicht besser stehen sollte als vor der Enteignung (BT-Drucks. 12/2480 S. 50; Wolters, aaO Rdn. 28). Deshalb muss die Eintragung der Grundpfandgläubiger an der nach § 34 VermG eintretenden Gestaltungswirkung teilhaben. Dies ergibt sich jetzt auch aus § 34 Abs. 1 Satz 7 VermG, wonach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend gilt (ebenso: Wolters, aaO Rdn. 45 f.; a.A. Wasmuth, RVI Stand Juni 2005 B 100 § 34 VermG Rdn. 26, 66).
27
cc) Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Bescheid habe nur vorläufigen Charakter, so findet sich dafür im Inhalt des Bescheides keine Stütze. Im Übrigen ist der Bescheid noch am Tage seiner persönlichen Aushändigung an den Beklagten aufgrund von dessen Rechtsmittelverzicht bestandskräftig geworden.
28
Aufgrund dd) der Bindungswirkung des Restitutionsbescheides kann offen bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang der von der KfW nach Art. 231 § 10 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausgestellten Bescheinigung vom 21. September 2001, wonach die Klägerin Inhaberin der beiden Hypotheken und der durch diese gesicherten Forderungen geworden ist, vergleichbare Bindungswirkung beizumessen wäre und zwar unabhängig von deren materieller Richtigkeit (bejahend Staudinger/Rauscher, EGBGB [2003] Art. 231 § 10 Rdn. 18).
29
3. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, wer Inhaber der hypothekarisch gesicherten Forderungen ist, kommt es nach alledem nicht mehr an: Zum einen ist der Nachweis der persönlichen Forderung für die dingliche Klage grundsätzlich nicht notwendig, da der Gläubiger das dingliche Recht auch ohne Forderung erworben haben kann (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. Bd. 2 § 1147 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1147 Rdn. 14; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] § 1147 Rdn. 13); zum anderen wird nach §§ 1138, 891 BGB zugunsten der Klägerin vermutet - und vom Beklagten nicht widerlegt -, dass sie auch Inhaberin der gesicherten Forderung ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1138 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO § 1138 Rdn. 10).
30
Unabhängig a) davon bestimmt nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 AFRG (Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 - BGBl. I S. 1589) für den Beklagten unwiderleglich (Broschat, ZOV 2005, 274), dass die Klägerin Forderungsinhaberin ist. Danach steht eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten eines - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten - Kreditinstituts begründete Darlehensforderung dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31
b) Insbesondere war eine Enteignung der streitgegenständlichen Hypothekenforderungen nicht möglich:
32
aa) Der Grundsatz, dass die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen außerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässi- gen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet. Es gibt keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der DDR auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaßnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren (BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - NJW 2002, 2389 unter II 1 b bb m.w.N.; zustimmend Gruber, NJ 2003, 88; Schnabel, VIZ 2002, 504). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn - wie hier - zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keine Personenverschiedenheit besteht.
33
bb) Auch die Spaltungstheorie, wonach eine Forderung überall da als belegen anzusehen ist, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist (Soergel/von Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anhang III EGBGB Art. 38 Rdn. 40; offen gelassen in BGH, aaO unter II 1 b cc und BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75 - WM 1977, 730 unter I 2 b; bejahend für den Fall einer Konfiskation (fast) aller Anteile an einer juristischen Person BGHZ 32, 256, 261), vermag jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen: Andernfalls würde die Grenze zwischen persönlicher und dinglicher Schuld verwischt und der Zweck der dinglichen Sicherung, eine eigenständige Befriedigung des Gläubigers zu gewährleisten, ignoriert. Ließe man das Grundstück als die Belegenheit der Forderung begründendes Vermögen ausreichen, ermöglichte man gerade erst unberechtigte Eingriffe eines Staates in den Hoheitsbereich eines anderen, was eine Aushöhlung des Territorialitätsprinzips bewirken würde (vgl. BGHZ aaO).
34
Schließlich cc) können Akzessorietätserwägungen (§ 1153 BGB) nicht dazu führen, über die Enteignung der Hypothek gleichzeitig die Forderung zu erfassen: Den besonderen Umständen in der Zeit der deutschen Teilung mit damit einhergehenden Enteignungen kann nur durch das ausnahmsweise Anerkennen einer Spaltung von Forderung und Hypothek Rechnung getragen werden (vgl. Urteil vom 4. Juni 2002 aaO). Dies gebietet der grundlegende Satz von der territorialen Beschränkung von Staatshoheitsakten (vgl. BGHZ 5, 35, 38).
35
4. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Duldungsansprüche fällig sind. Die Klägerin hat diese bzw. die gesicherten Forderungen (vgl. § 1141 Abs. 1 BGB) zunächst mit Schreiben vom 10. November 1997 zum 30. Juni 1998 fällig gestellt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits Forderungsinhaberin war, kann offen bleiben, da sie mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002, dem Beklagten zugestellt am 4. Februar 2003, ihre Kündigung wiederholt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls aufgrund wirksamer Abtretung Forderungsinhaberin.
36
a) Der "Vereinbarung über die Abtretung von Darlehensforderungen" vom 13./16. Dezember 2002 zwischen der B. H. AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der HVB R. E. Bank AG und der Klägerin entnimmt das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass die gesicherten Darlehensforderungen an letztere abgetreten wurden. Ob die Abtretung wegen einer vo- rangegangenen Abtretung derselben Forderungen an den F. B. unwirksam war, kann dahinstehen, da dieser die Abtretung an die Klägerin jedenfalls genehmigt hat (§ 185 BGB). Wie sich der Vereinbarung vom 13./16. Dezember 2002 entnehmen lässt, erfolgte die Abtretung "im Einvernehmen mit dem F. B. , B. Staatsministerium der Finanzen". Das hat der Beklagte nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
37
b) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin zur Fälligkeitskündigung berechtigt. Diese ist ein Hilfsrecht, das der Verwirklichung der Forderung selbst dient und damit dem Gläubiger zusteht. Es geht deshalb ohne weiteres mit der Forderung auf den Zessionar über (BGH, Urteil vom 1. Juni 1973 - V ZR 134/72 - NJW 1973, 1793 unter II 1; Staudinger /Busche, BGB [1999] § 401 Rdn. 35). Umstände, die einen gegenteiligen Willen der Abtretungsparteien erkennen lassen könnten, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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5. Keinen Bestand können allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Duldungsanspruchs aus den beiden Hypotheken haben.
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a) Richtigerweise waren die gesicherten Forderungen nicht nach § 16 UmstG (Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens - Umstellungsgesetz vom 20. Juni 1948, WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 13) im Verhältnis von 10 Reichsmark zu 1 DM, sondern nach den in der SBZ geltenden Bestimmungen umzurechnen.

40
Für das maßgebliche Währungsstatut ist auf den Schwerpunkt der hypothekarisch gesicherten Forderung abzustellen. Dieser liegt mangels anderer Anhaltspunkte - wie in der Regel bei Realkrediten - am Sitz der Hypothek, also in der SBZ (BGHZ 17, 89, 93 f.). Demnach hatte nach Ziff. VI Nr. 18 der Verordnung über die Währungsreform in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (abgedruckt bei Kohlmey/Dewey, Bankensystem und Geldumlauf in der DDR 1945-1955 S. 202 ff., bestätigt durch Nr. 7 des SMAD-Befehl Nr. 111 vom 23. Juni 1948, abgedruckt aaO S. 193 ff.) die Umrechnung von Reichsmark in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank im Verhältnis 1 zu 1 und weiter nach Art. 10 Abs. 5 i.V. mit Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 537) im Verhältnis 2 zu 1 in DM zu erfolgen. Dies ergibt sich nunmehr überdies aus dem nach Erlass des Berufungsurteils in Kraft getretenen § 3 Abs. 1 AFRG, wonach Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro , umzurechnen sind.
41
b)DasBerufungsgericht legt als offene Valuta zum 21. Juni 1948 nach (unzutreffender) Umrechnung im Verhältnis 10 zu 1 - 15.856,85 DM bzw. 9.793,15 DM zugrunde. Nach richtiger Rückrechnung und weiterer Umrechnung in Euro nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG 1998, Nr. L 359 S. 1), belaufen sich die Duldungsbeträge hingegen auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €.

42
c) Aus den vom Beklagten herangezogenen Schreiben der B. H. vom 26. März 1991 und vom 27. März 1995 folgt kein anderes Ergebnis. In dem ersten Schreiben beziffert die B. H. den "Effektivrest" der Hypotheken per 21. Juni 1948 zwar auf 25.987 DM, wobei dem ebenfalls eine (unrichtige) Umrechnung im Verhältnis 10:1 zugrunde lag. Daran war sie im Verhältnis zum Beklagten jedoch nicht gebunden. Denn sie hat ihre Erklärung, aus den Hypotheken keine (weitergehenden) Ansprüche abzuleiten, unter die Voraussetzung der Eintragung einer erstrangigen Sicherungsgrundschuld in Höhe von 25.987 DM gestellt. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er auf dieses Angebot eingegangen und es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit der B. H. gekommen ist.
43
Das spätere Schreiben vom 27. März 1995 enthält lediglich in der Anlage eine Aufstellung der Darlehensrestbeträge. Diese wurden mit 15.856,85 DM und 9.793,15 DM angegeben unter Ausweisung der (erneut unrichtigen) Umrechnung im Verhältnis 10:1. Einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt hat dieses Schreiben nicht; insbesondere liegt darin keine Festschreibung auf eine Umstellung im Verhältnis 10:1 unter Verzicht auf darüber hinausgehende Forderungen.
44
d) Die Klägerin fordert unbestritten wegen der nur teilweisen Restitution des Grundstücks lediglich 58% der auf dem gesamten ursprünglichen Grundstück lastenden Hypotheken. Der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vorgebrachte Einwand, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen § 308 ZPO verstoßen, greift nicht durch.

45
DerBeklagtebeanstan det, das Berufungsgericht habe der Klägerin in absoluten Zahlen zwar nicht mehr zugesprochen als beantragt, doch gleichzeitig in Abweichung von der klägerischen Berechnung tatsächlich 100%, statt beantragten 58% der noch offenen Valuta zugesprochen. § 308 ZPO gebietet jedoch nur eine Bindung des Gerichts an den Streitgegenstand , nicht dagegen an die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts und die Berechnung der Klagesumme durch die Klägerin (Musielak in ders., ZPO 4. Aufl. § 308 Rdn. 15; Vollkommer in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 308 Rdn. 2, 5). Der Sachantrag der Klägerin kann nicht dahin verstanden werden, dass in jedem Fall nur 58% der vom Gericht errechneten Valuta zugesprochen werden sollten. Vielmehr sollte der von der Klägerin betragsmäßig vorgegebene Rahmen auch durch eine abweichende rechtliche Würdigung des Gerichts ausgeschöpft werden können.
46
6. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht Einreden des Beklagten gegen die hypothekarischen Duldungsansprüche verneint.
47
a) Dass die Klägerin trotz der nur teilweisen Restitution des enteigneten Grundstücks die Grundpfandrechte in voller Höhe geltend macht, ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
48
Aufgrund der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids vom 18. April 1991 ist von der vollen hypothekarischen Belastung des restituierten Grundstückteils auszugehen. § 18 VermG a.F. enthielt für den Fall der Teilrückübertragung eines einheitlich belasteten Grundstücks keine Regelung. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der erst seit 4. Juli 1994 geltende § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253 bzw. der zuvor seit 14. Juli 1992 geltende wortlautgleiche § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 Hypothekenablöseanordnung, BGBl. I S. 1257, 1265) zur Ausfüllung dieser Regelungslücke nicht herangezogen werden. Danach können zur Ablösung von Grundpfandrechten , die auf zu restituierenden Grundstücken lasten, zu hinterlegende Beträge bei Unbilligkeiten gekürzt werden. Eine vergleichbare Problematik regelte zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Restitutionsbescheides am 18. April 1991 nur § 1132 Abs. 1 BGB. Dessen Rechtsgedanke, wonach bei einer Gesamthypothek volle Befriedigung aus jedem einzelnen Grundstück gesucht werden kann, schließt eine anteilige Kürzung des Duldungsanspruchs aus (Broschat in Fieberg/ Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Stand: März 2005 HypAblV § 3 Rdn. 20). Hinsichtlich des nicht restituierten Teils sind mit dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsregelungen vorgesehen.
49
b) Da die Klägerin Gläubigerin von Hypothek und Forderung ist, kann die Einrede des Rechtsmissbrauchs auch nicht auf eine mögliche doppelte Inanspruchnahme des Beklagten gestützt werden (vgl. OLG Braunschweig, zitiert nach BGHZ 148, 90, 92; zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 1. April 1955 - I ZR 37/53 - MDR 1955, 404): Mit Befriedigung nach § 1147 BGB erlischt auch die persönliche Forderung gegen den identischen Schuldner (§ 362 BGB; Palandt/Bassenge, BGB 65. Aufl. § 1181 Rdn. 5).
50
c) Ob sich die Klägerin eine möglicherweise für die Enteignung des nicht restituierten Grundstückteils nach DDR-Recht erhaltene Entschädi- gung entgegenhalten lassen muss, kann offen bleiben. Die Duldungsansprüche beziffern sich im vollen Umfang auf 40.542,51 € bzw. 25.035,79 €. Zöge man hiervon die zugunsten der Eltern des Beklagten für die Enteignung des nicht restituierten Grundstücksteils im Jahre 1963 festgesetzte Entschädigung von (umgerechnet) 10.443,14 € ab, würden die tatsächlich eingeklagten 23.377,75 € bzw. 14.439,72 € nicht unterschritten.
51
Etwaige Ausgleichszahlungen des F. B. , wie vom Beklagten behauptet, an die B. H. für die Abtretung kann dieser dem Duldungsanspruch schon deshalb nicht entgegenhalten, weil dies nicht zu seiner Befreiung als Schuldner führen konnte.
52
IV. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Aufbaugrundschuld bejaht (§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB).
53
1. Für die Aufbaugrundschuld gilt in gleicher Weise die - vom Beklagten nicht widerlegte - Vermutung des § 891 BGB, wonach das im Grundbuch eingetragene Land B. Gläubigerin der Grundschuld ist. Diese Eintragung erfolgte - wie dargelegt - aufgrund der Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids mit Bindungswirkung für die Zivilgerichte.
54
2. Soweit die Klägerin damit einen Anspruch des Landes B. geltend macht, handelt sie in gewillkürter Prozessstandschaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht.
55
Die Klägerin hat klargestellt, dass sie die Grundschuld für das eingetragene Land B. geltend macht und damit die Prozessführungsbefugnis erkennbar offen gelegt. Dies ist erforderlich, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 unter II 1 b m.w.N.; BGHZ 78, 1, 6). Die Ermächtigung des Landes Berlin zur Prozessführung liegt in den Erklärungen zugunsten der KfW vom 18. April 1994 und 1. Oktober 2001. Diese machen durch die Formulierung, "alles zu unternehmen, was zur Sicherung der Grundpfandschulden … notwendig ist" schlüssig und damit ausreichend (BGH, Urteile vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88 - NJW 1989, 1932 unter 1 m.w.N. und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4) sowohl die Ermächtigung als auch den Willen deutlich, dass die Ermächtigung durch die KfW auf die Klägerin weiter übertragen werden darf (vgl. BGHZ 82, 283, 288 f.). Wenngleich reine Zweckmäßigkeitserwägungen - insbesondere prozessökonomische Überlegungen - nicht ausreichen, um das erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin, einen Anspruch des Landes B. geltend zu machen (vgl. BGHZ 78, 1, 4; 102, 293, 297), zu begründen, ist ihr Interesse doch darin zu erkennen, dass sie, vertreten durch die KfW, wegen größerer Sachnähe den Rechtsstreit besser als der Gläubiger führen kann (BGHZ 102, 293, 296; BGH, Urteil vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65 - VersR 1967, 162, 164). Schließlich werden durch die Pro- zessstandschaft auch keine berechtigten Belange des Beklagten beeinträchtigt.
56
3. Die vom Beklagten gegenüber dem Duldungsanspruch aus der Aufbaugrundschuld erhobenen Einreden greifen nicht durch.
57
der In Verwendung des Aufbaudarlehens, dessen zweckentsprechende Verwendung bereits das Landgericht festgestellt hat, ausschließlich für den nicht restituierten Grundstücksteil einerseits und der vollen Inanspruchnahme aus der Grundschuld andererseits liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Belastung des Beklagten. Für die vorderen und mittleren, nicht restituierten Grundstücksteile wurde nach DDR-Recht eine Entschädigung festgesetzt. Zusätzlich hält das Entschädigungsgesetz (vom 27. September 1994, BGBl. I 1994 S. 2624) Entschädigungsansprüche bereit. Da die Grundschuld für das Gesamtgrundstück eingetragen worden ist, unterliegt auch der aus diesem hervorgegangene, restituierte Teil der vollen Haftung. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der Teilung eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks; dort wird die Einzelgrundschuld zur Gesamtgrundschuld (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - IX ZR 64/91 - NJW 1992, 1390 unter II 1).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2002 - 23 O 23/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2003 - 8 U 275/02 -

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Vermögensgesetz - VermG | § 18 Grundstücksbelastungen


(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bes

Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen


Altforderungsregelungsgesetz - AFRG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1132 Gesamthypothek


(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil such

Umstellungsgesetz - UmstG | § 16 Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark


(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat. (2) (3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenaus

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 9 Entschädigungsfonds


(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung


(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1141 Kündigung der Hypothek


(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, w

Altforderungsregelungsgesetz - AltFRG | § 1 Forderungsberechtigung


(1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen (Kreditinst

Hypothekenablöseverordnung - HypAblV | § 3 Kürzung und Entfallen von Einzelbeträgen


(1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds zustimmt und die Be

Altforderungsregelungsgesetz - AltFRG | § 3 Umrechnung, Tilgungsleistungen


(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen. (2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Juli 2015 - 10 U 38 / 14

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(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2)

(3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2)

(3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 82/02
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der
Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich
ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt
zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.
BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 7. Januar 2003

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Januar 2002 verkündeten Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.032.075,70

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landschaftsverband auf Schadensersatz in Anspruch, weil er 1998 einen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin zu vergebenden und vergebenen Auftrag auf Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr nicht ihr, sondern einem anderen Bieter erteilte. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind
erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei der Ausschreibung (c.i.c.) verneint, weil der Beklagte nicht der öffentliche Auftraggeber habe sein sollen und er auch weder am Vertragsschluß ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, noch die Vertragsverhandlungen durch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußt habe, wie es die Rechtsprechung für eine persönliche Haftung eines Vertreters oder eines Verhandlungsgehilfen verlange. Auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch hat das Berufungsgericht verneint, und zwar, weil der nicht durch ein Organ des Beklagten ausgesprochene Zuschlag nicht auf einer eigenen Entscheidung von Mitarbeitern des Beklagten, sondern auf einer den Beklagten bindenden Weisung des Bundesverkehrsministeriums beruht habe und daher nach § 831 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) eine Haftung des Beklagten ausscheide. Das Berufungsgericht hat deshalb die in der Instanz streitig erörterte Frage offengelassen, ob der mit der Klage gerügte Verstoß gegen vor dem 1. Januar 1999 zu beachtende Vergaberegeln überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. betreffe , und die wegen dieser Rechtsfrage angeregte Zulassung der Revision nicht ausgesprochen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, die gegeben sei, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, an einer deliktischen Haftung des Beklagten fehle es jedenfalls wegen §§ 831, 89 BGB a.F.. Nach näher angegebenem tatsächlichen Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen, das vom Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, könne der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB a.F. nicht
als erbracht angesehen werden. Deshalb stelle sich die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter von vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vergabevor- schriften, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten, aber höchstrichterlich nicht entschieden sei und höchstrichterlicher Klärung bedürfe, weil sie in einer Vielzahl von Fällen entscheidende Bedeutung erlangen könne.
II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. a) Im Rahmen dieses Rechtsmittels prüft der Bundesgerichtshof nur den dargelegten Zulassungsgrund (BGH, Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW 2002, 3334). Da hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe - soweit er auf unerlaubte Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt sei - deshalb nicht, weil die Voraussetzungen der haftungsrechtlichen Zuordnung nach den §§ 89, 831 BGB a.F. nicht gegeben seien, ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist, hat der Senat im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen.

b) Dann aber besteht wegen der Frage, ob bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Vergaberechts im GWB am 1. Januar 1999 zu beachtende Vergaberechtsregeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. waren , eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02, ZIP 2002, 2148). Voraussetzung ist dabei nicht allein, daß eine klärungsbedürftige Frage dieser Art überhaupt besteht (vgl. May, Die Revision, IV Rdn. 63); sie
muß auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein (vgl. Zöller/ Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11 m.w.N.), sie muß – mit anderen Worten – entscheidungserheblich sein (Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354. Denn auch ein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten ; auch ein Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß sich wegen einer Rechtsfrage, deren abschließende Beantwortung durch eine übergeordnete Instanz zur Beseitigung bestehender Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit liegen kann, diese Instanz mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu befassen hat, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung in diesem Rechtsstreit notwendig ist, liegt auch der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Anrufung des Großen Senats und der Vereinigten Großen Senate zugrunde. Insoweit ist anerkannt, daß es auf die Rechtserheblichkeit der streitigen (vorgelegten ) Rechtsfrage ankommt (BGH Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 05.05.1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63).

c) Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen. Da der Senat im derzeitigen Verfahrensstand - wie ausgeführt - davon auszugehen hat, daß die Klage ohnehin abzuweisen ist, geht diese Erkenntnis hier jedoch dahin, daß sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fall nicht stellt.

d) Hiernach reicht es für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache durch den Bundesgerichtshof nicht aus, daß im Falle der Zulassung der Revision wegen der in diesem Falle weiterreichenden Überprüfungsmöglichkeiten eine Rechtsfrage durchaus noch entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten oder deren Beantwortung wegen anderer Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren kann. An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechtssache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungsgericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für wünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründen unterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durch die Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52, NJW 1954, 110). Denn diese Rechtsprechung betraf die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die hier nicht vorliegt und an die der Senat nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden wäre. Es kann deshalb hier auch dahinstehen , ob für den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtszustand dieser Rechtsprechung beigetreten werden könnte, insbesondere vor dem Hintergrund , daß es ein Anliegen der ZPO-Reform ist, die Letztentscheidungskompetenz grundsätzlich den Berufungsgerichten zuzuweisen und die Rechtskontrolle , die der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu leisten hat, auf die Fälle zu konzentrieren, in denen dies unbedingt nötig erscheint.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 18/03 Verkündet am:
28. Oktober 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entscheidungsgründen
sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihr gekündigten Werkvertrag geltend. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit VOB-Vertrag vom 23. August/14. September 1994 mit einer Heizungsinstallation. Die Beklagte übernahm die Anfertigung sämtlicher Berechnungs- und Planungsunterlagen. Diese sollten der Klägerin rechtzeitig vor Arbeitsbeginn übergeben werden, der für den 4. Oktober 1994 vorgesehen war. Anfang November 1994 stellte die Klägerin die Arbeiten ein und verlangte von der Beklagten neue Ausführungspläne. Mit Schreiben vom 14. Februar 1995 forderte die Klägerin die Vorlage zahlreicher Unterlagen unter Fristset-
zung bis zum 24. Februar 1995 und erklärte, nach erfolglosem Ablauf der Frist den Vertrag gemäß § 9 VOB/B zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 nahm die Klägerin einen Zusatzauftrag der Beklagten "unter Zugrundelegung des Hauptauftrages der Heizungsanlagen vom 14. September 1994“ an. Am 23. Februar 1995 übergab die Beklagte der Klägerin bei einer Baustellenbesprechung einige Unterlagen, darunter den Entwurf eines Terminplans für die Arbeiten der Klägerin. Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 forderte die Klägerin die endgültige Freigabe und Vorlage verschiedener Ausführungspläne bis zum 28. Februar 1995. Ferner legte sie mit diesem Schreiben in Anlehnung an den von der Beklagten überreichten Terminplanentwurf einen eigenen vor. Der Brief schloß mit den Worten: "Wir gehen davon aus, daß die erforderlichen Entscheidungen bis zum 28.2.95 getroffen werden, um am 6.3.95 endgültig mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnen zu können.“ Mit Schreiben vom 7. März 1995 kündigte die Klägerin den Vertrag unter Berufung auf § 9 VOB/B mit der Begründung, die Beklagte habe die von ihr bereitzustellenden Arbeitsunterlagen trotz mehrfacher Mahnung nicht beigebracht. Die Klägerin hat im wesentlichen eine Vergütung für erbrachte Leistungen , Ersatz entgangenen Gewinns sowie Schadensersatz wegen "Montagebehinderung“ in Höhe von insgesamt 357.316,88 DM und Zinsen beansprucht. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine einmal ausgesprochene Kündigungsandrohung ihre Wirkung verliere, komme grundsätzliche Be-
deutung zu. Die Klägerin verfolgt ihren Zahlungsantrag mit der Revision in Höhe von 180.899,10 € (= 353.807,88 DM) und Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Kündigung des Vertrags sei unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte am 14. Februar 1995 mit der Aushändigung der verlangten Unterlagen in Verzug befunden habe. Auch wenn unterstellt werde, die Vorlage der von der Klägerin verlangten Unterlagen sei notwendig gewesen, sei die Klägerin am 7. März 1995 nicht berechtigt gewesen, ohne erneute Kündigungsandrohung zu kündigen. Die Klägerin habe durch die weiteren Verhandlungen sowie durch die für die Vertragserfüllung notwendigen Besprechungen den Eindruck erweckt, ihre Kündigungsandrohung vom 14. Februar 1995 habe sich erledigt. Nach Treu und Glauben hätte die Klägerin zumindest auf die laufende Frist und die nach wie vor drohende Kündigung hinweisen müssen. Wegen Behinderung bei den Arbeiten vor der Kündigung stehe der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zu, den allein sie in der Berufungsinstanz noch geltend mache. Sie habe den ihr entstandenen Schaden
sowie die gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit nicht konkret dargelegt. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung erbrachter Leistungen sei durch den ihr in einem Vorverfahren rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 10.000 DM abgegolten. Da die Kündigung der Klägerin unwirksam sei, stehe ihrem Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung entgegen, soweit keine Werterhöhung im Bauvorhaben verblieben sei. Ersatz für Wartezeiten nach der Kündigung könne die Klägerin wegen deren Unwirksamkeit nicht verlangen.

II.

Die Revision ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht aus der Unwirksamkeit der Kündigung hergeleiteten Rechtsfolgen richtet. 1. Der Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650; Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 m.w.N.). Das Berufungsgericht führt am Ende der Entscheidungsgründe aus, die Revision werde zugelassen, weil der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine einmal ausgesprochene Kündigungsandrohung ihre Wirkung verliere, grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Damit hat das Berufungsgericht, das bei der Zulassung der Revision an die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO gebunden ist, die Zulassung auf diese Frage beschränkt. Das Berufungsgericht hat die Frage der Wirksamkeit der Kündigung hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf entgangenen Gewinn nach der Kündigung, wegen Wartezeiten nach ihr und auf weitere Vergütung für erbrachte Leistungen erörtert. Das Berufungsgericht wollte nur hinsichtlich dieser Ansprüche die Revision zulassen. Der Streit der Parteien über die Ansprüche der Klägerin wegen Behinderung der Arbeiten vor der Kündigung ist von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht betroffen. Diesen Streit wollte das Berufungsgericht von der Revisionszulassung ausnehmen. 2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 68/03, BauR 2004, 830, 831 = NZBau 2004, 261). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die Ansprüche der Klägerin auf entgangenen Gewinn nach der Kündigung, wegen Wartezeiten nach ihr und auf Vergütung für erbrachte Leistungen können unabhängig von dem Anspruch auf Schadensersatz wegen der Behinderung der Arbeiten vor der Kündigung geltend gemacht werden. Die Beurteilung ist unabhängig davon möglich, ob die Kündigung der Klägerin wirksam war.

III.

Soweit die Revision zugelassen ist, ist der Senat an sie gebunden, obwohl die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Es handelt sich bei der aufgezeigten Frage um die Beurteilung eines Einzelfalls aufgrund von Treu und Glauben, die rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich ist.

IV.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die am 7. März 1995 ausgesprochene Kündigung der Klägerin sei nicht gemäß § 9 VOB/B berechtigt gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 a), Nr. 2 VOB/B erfüllt waren. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob sich die Beklagte mit der Vorlage von Unterlagen, die für die Bauausführung erforderlich waren, in Verzug befand, als die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 1995 diese Unterlagen anforderte. Es hat ferner offengelassen, ob die notwendigen Pläne innerhalb der gesetzten Frist übergeben wurden. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kündigungsandrohung der Klägerin habe ihre Wirkung verloren, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung aus dem Verhalten der Klägerin vor und nach Ablauf der gesetzten Frist, insbesondere aus dem erteilten Zusatzauftrag, dem Besprechungsergebnis vom 23. Februar 1995 und aus dem Schreiben vom 27. Februar 1995 den Schluß gezogen, die Klägerin habe für die Beklagte erkennbar nicht mehr an ihrer Kündigungsandrohung festgehal-
ten. Deshalb stehen der Klägerin auch die von ihr für die Zeit nach Kündigung geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dressler Haß Hausmann Wiebel Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 248/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO n.F. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2
Eine unwirksame Beschränkung der Zulassung einer Revision durch das
Berufungsgericht führt auch nach § 543 ZPO n.F. dazu, daß allein die
Beschränkung, nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ist mit
der Folge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist.
BGB a.F. § 276 (Fb)
Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen
hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung
mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten,
rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung
des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die
gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Januar 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, den er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung geschlossen hat. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 37.500,25 (= 73.344,12 DM) nebst Zinsen, die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen, die Rückabtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung sowie die Feststellung, daß die Beklagte ihm alle weiteren im Zusammenhang mit dem Kauf und der Finanzierung der Ei-
gentumswohnung entstandenen Schäden zu ersetzen hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 69.215 DM für eine im November 1990 zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung, von 14.542 DM für einen Tiefgaragenplatz und der Nebenkosten nahm der Kläger mit Vertrag vom 19./22. November 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen über 102.000 DM auf. Die Tilgung des Festdarlehens war zunächst ausgesetzt und sollte über eine gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes wurde dem Kläger nicht erteilt.
Seit Januar 2001 leistet der Kläger auf das Darlehen keine Zahlungen mehr. Er hat seine am 19. November 1990 in den Geschäftsräumen der Beklagten abgegebene auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung gemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) widerrufen und macht geltend, der Vermittler W. B. habe ihn Ende Oktober 1990 mehrfach in seiner Privatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet. Außerdem treffe die Beklagte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen , auf die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises, die darin "versteckte Innenprovision" sowie auf die Nachteile hinzuweisen, die sich aus einer Finanzierung durch Festkredit und Kapitallebensversicherung ergäben.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re- vision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf etwaige Ansprüche, die dem Kläger aus einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 3 HWiG zustehen können, beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen ausschließlich damit begründet, daß sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) möglicherweise Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der nationalen Regelung des § 1 Abs. 1 HWiG ergeben könnten. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt ). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten
die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; jeweils m.w.Nachw.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf Ansprüche aus § 3 HWiG aus, da es sich insoweit nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsanspruch handelt.
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (MünchKomm-Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband § 543 Rdn. 29; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 16). Dies folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht an die Zulassung, soweit sie reicht, gebunden ist (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO), auch wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als fehlerhaft erweist (MünchKommWenzel aaO Rdn. 44).

B.


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Ein Widerruf gemäß § 1 HWiG a.F. scheide aus, da bei Abschluß des Darlehensvertrages eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation im Sinne des § 1 HWiG a.F. nicht mehr vorgelegen habe. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. Ein etwaiges Fehlverhalten des Vermittlers müsse sie sich nicht über § 278 BGB zurechnen lassen. Auch ein Einwendungsdurchgriff scheide aus, da Kaufvertrag und Darlehensvertrag kein verbundenes Geschäft seien.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , daß der Kläger seine zum Abschluß des Darlehensvertrages führende Willenserklärung nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen hat.


a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einem Widerruf allerdings nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88, WM 1989, 354, 355; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824; jeweils m.w. Nachw.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines die Voraussetzungen des § 1 HWiG a.F. erfüllenden Darlehensvertrages kann bei dem Kreditgeber nicht entstehen, wenn dem Kunden - wie hier - keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erteilt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63). Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, läßt keinen Schluß darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen.

b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht in einer Haustürsituation geschlossen. Es fehle angesichts des zeitlichen Abstands von rund drei Wochen zwischen den Besuchen des Vermittlers in der Privatwohnung des Klägers im Oktober 1990 und dem in den Räumen der Bank gestellten Antrag auf Gewährung eines Darlehens am 19. November 1990 sowie angesichts des zwischenzeitlich vom Kläger abgegebenen notariell beurkundeten Angebots zum Abschluß des
Kaufvertrages an der Fortdauer des Überrumpelungseffekts, vor dem das Haustürwiderrufsgesetz schützen wolle.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht den Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation voraus, sondern es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluß ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluß durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden. Einen konkreten Verfahrensfehler zeigt die Revision nicht auf, sondern wendet sich unbehelflich gegen die tatrichterliche Würdigung.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) ist insoweit ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-
räumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (aaO S. 2436).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint hat.

a) Eine kreditgebende Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161).

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise die Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Auch die Revision zeigt solche Umstände nicht auf.
aa) Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte angesichts eines weit überteuerten Kaufpreises, der doppelt so hoch wie der Wert der Wohnung gewesen sei, eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines - für sie erkennbaren - konkreten Wissensvorsprungs bejahen müssen, greift nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, begründet ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86, WM 1987, 1426, 1428, vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988, 561, 563, vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 und Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 sowie vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision aber nicht der Fall. Nicht jedes , auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem besonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Ein solches Mißverhältnis bestand hier aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verwiesen hat, schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers nicht. Einem Wert der Eigentumswohnung von mindestens 38.000 DM stand danach ein Kaufpreis von 69.215 DM gegenüber. Die hieraus folgende Überteuerung von rund 80% genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Der Hinweis der Revision auf den Gesamtkaufpreis von 83.757 DM rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Von diesem Betrag entfielen nämlich ausweislich des
notariellen Kaufvertrages 14.542 DM auf den Kauf eines Tiefgaragenstellplatzes.
bb) Die Beklagte war auch nicht wegen einer im Kaufpreis enthal- tenen "versteckten Innenprovision" aufklärungspflichtig. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank - anders als hier - von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 8 ff.; so für den Immobilienverkäufer auch BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, Umdruck S. 5 ff.).
Der Hinweis der Revision auf das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, NStZ 1999, 555 f.) geht fehl. Der 1. Strafsenat hat dort lediglich eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betrugs aufgehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß eine von der Revision angeregte Anrufung der Vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Auf- klärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebensogut erreichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs - und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Die pauschale , ohne jeden Bezug zum konkreten Fall aufgestellte Behauptung, die gewählte Finanzierung sei um 1/3 teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierfür nicht.
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der vom Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, also des Schadens führen, dessen Eintritt die Ein-
haltung der Pflicht verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 213 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/01, Umdruck S. 10; BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, ZIP 2003, 806 f. m.w.Nachw.). Der Klä- ger könnte danach allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, aaO S. 667).
3. Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers B. durch unrichtige Erklärungen über den Wert und die Rentabilität der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Dies wird von der Revision nicht angegriffen.

III.


Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 107/03 Verkündet am:
19. Januar 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April 2003 wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das vorgenannte Urteil aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30. April 2002 geändert.
Die Klage wird - insgesamt - abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Feststellungsklag e von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Die am 29. Dezember 1944 geborene Klägerin war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Sie bezog seit dem 5. Dezember 1997 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von der Beklagten eine Versorgungsrente. Da sie für ihren am 29. Januar 1977 geborenen Sohn J. zu Rentenbeginn kein Kindergeld erhielt und zu diesem Zeitpunkt auch keine der sonstigen Alternativen des § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a der Satzung der Beklagten in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) gegeben war, legte die Beklagte im Rahmen der Rentenberechnung zum einen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die (für die Klägerin ungünstige) Steuerklasse I/0 zugrunde. Zum anderen berücksichtigte sie von der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeiten, die nicht zugleich Umlagemonate sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. nur zur Hälfte (Halbanrechnung).
Mit Bescheid vom 27. November 2000 wurde der Kläge rin für ihren Sohn rückwirkend ab 1. Januar 2000 Kindergeld gewährt. Darüber wurde die Beklagte erstmals im erstinstanzlichen Verfahren informiert und paßte daraufhin mit Wirkung ab dem 1. März 2001 - dem Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats - die Versorgungsrente unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 an.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse d er Rentenberechnung bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001 die günstigere Steuerklasse III/0 zugrundelegen, und verlangt eine entsprechende Feststel-

lung. Außerdem hält sie in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341) die Halbanrechnung ihrer sogenannten Vordienstzeiten ab dem 1. Januar 2001 für unzulässig und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab diesem Zeitpunkt die vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen , bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung wirksam werde.
Die Vorinstanzen haben dem auf volle Berücksichtig ung der Vordienstzeiten gerichteten Antrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Während die Klägerin mit ihrer Revision ihren auf die für die Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens maßgebliche Steuerklasse bezogenen Feststellungsantrag weiterverfolgt, zielt die Revision der Beklagten nach wie vor auf die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin war als unzulässig zu ve rwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Demgegenüber hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur vollen Abweisung der Klage. 1. Die Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urtei lsformel zwar ohne Einschränkung zugelassen. Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Gründen der angefochtenen Ent-

scheidung ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 153, 358, 360; BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - BGH-Report 2004, 262 unter II; vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - NJW 2003, 1177 unter A; vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - WM 2000, 1967 unter 1; vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - VersR 1995, 841 unter I 1). Hierfür genügt zwar nicht, daß das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es sie auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr erst dann angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 aaO). Ist über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zugelassen werden sollte, so ist hierin eine wirksame Beschränkung der Zulassung zu sehen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. April 1995 aaO; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799 unter I 2; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795 unter II). So liegt der Fall hier.
Das Berufungsgericht hatte über zwei voneinander u nabhängige Feststellungsanträge zu entscheiden, die beide sowohl eines Teilurteils als auch - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - jeweils einer be-

schränkten Revision der unterlegenen Partei zugänglich sind. Die Begründung der Revisionszulassung im Berufungsurteil befaßt sich ausschließlich mit der Frage der Anrechnung der Vordienstzeiten und erblickt die grundsätzliche Bedeutung der Sache allein darin, daß mit der neuen Satzung der Beklagten die mit der Unwirksamkeit der Regelung über die Halbanrechnung von Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.) entstandene Lücke nicht geschlossen worden sei und die Tarifparteien die Schließung dieser Lücke einer abschließenden Entscheidung eines Bundesgerichts überlassen hätten.
Für den Feststellungsantrag der Klägerin, der sich auf die Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei Ermittlung des fiktiven Nettogehalts bezieht, gelten diese Erwägungen ersichtlich nicht, zumal die mit dem Feststellungsantrag angegriffene Regelung des § 56 VBLS a.F. durch die 40. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 ohnehin aufgehoben worden war und die neue Satzung der Beklagten eine Berücksichtigung von Steuerklassen bei der Rentenberechnung nicht mehr vorsieht. Das Berufungsgericht hat sich deshalb erkennbar nicht veranlasst gesehen, auch der nur in diesem Punkt unterlegenen Klägerin den Zugang zur Revisionsinstanz zu gewähren. Ob objektiv ein Zulassungsgrund bestanden hätte, ist unerheblich und wäre nur im Rahmen einer - hier nicht eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde zu überprüfen gewesen.
Eine - nach neuem Zivilprozeßrecht grundsätzlich m ögliche - Umdeutung der nicht zugelassenen Revision in eine zulässige Anschlußrevision (vgl. dazu BGHZ 155, 189, 191 ff.) scheitert im vorliegenden Fall

daran, dass die Klägerin die Begründungsfrist des § 554 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 ZPO versäumt hat. Die Revisionsbegründung der Beklagten ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 15. Juli 2003 zugestellt worden. Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 10. September 2003, mithin nach Ablauf der Monatsfrist für eine Anschlußerklärung und -begründung, bei Gericht eingegangen.
Die Revision der Klägerin war daher gemäß § 552 Ab s. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Revision der Beklagten

a) Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung von Vordienstzeiten als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Infolge der sich daraus ergebenden Regelungslücke sei die Beklagte aufgrund einer vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange sie auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.

b) Das beanstandet die Revision der Beklagten zu R echt. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß ihre Vordienstzeiten bei der Be-

rechnung der Versorgungsrente voll angerechnet werden, vielmehr verbleibt es für sie bei der Halbanrechnung.
Soweit sich das Berufungsgericht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c und d) bereits entschieden, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1997 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.
Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Klägerin i nfolge Erwerbsunfähigkeit vorzeitig rentenberechtigt geworden ist und das Rentenalter ohne die Erwerbsunfähigkeit erst nach dem oben genannten Stichtag erreicht hätte. Das führt im Ergebnis aber nicht zu einem Anspruch auf volle Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im Rahmen der Rentenberechnung.

c) Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat auch im vorliegenden Fall weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geän-

dert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

d) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes für die Rentnergeneration, der die Klägerin angehört, der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich einge-

griffen hätte, hat die Klägerin nicht dargelegt. Wäre sie erst mit Erreichen der Altersgrenze rentenberechtigt geworden, wäre ihre Versorgungsrente deshalb nach der vorgenannten neuen Satzung der Beklagten zu berechnen gewesen.
Renten, die - wie im Falle der Klägerin - nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnet waren, führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese hält nicht etwa das alte System für die bis zum Ende des Jahres 2001 Rentenberechtigten aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Versicherten, die bis einschließlich 1. Januar 2002 rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen

Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben also auch nicht die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

e) Die Übergangsregelung ist auch für die Rente ma ßgebend, die die Klägerin bezieht. Damit wird sie gegenüber Versicherten aus ihrer Rentnergeneration, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten berechnet wird, ist

weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/03 Verkündet am:
3. Februar 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Kreditinstitut hat nach der Einlösung eines Schecks einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch
gegen den Scheckbegünstigten, wenn der Scheck von einem
Mitarbeiter einer juristischen Person ausgestellt worden ist, dessen Kontovollmacht
von einem geschäftsunfähigen Vertreter der juristischen Person erteilt
worden und deshalb nichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person
den gezahlten Betrag dem Scheckbegünstigten tatsächlich schuldete und dieser
den Gültigkeitsmangel nicht kannte (Bestätigung von BGHZ 147, 145 ff.;
152, 307 ff.).

b) Ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus ist grundsätzlich
nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte lediglich 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 zu zahlen hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Sparkasse nimmt das beklagte Land als Steuerfiskus auf Rückzahlung eines Betrages in Anspruch, den sie zur Einlösung eines Schecks aufgewandt hat.
Am 21. Dezember 1993 eröffnete ein die deutsche Staatsangehö- rigkeit besitzender, alleinvertretungsberechtigter Direktor der in D. ansässigen P. AG, einer schweizerischen Aktiengesellschaft, für diese ein Girokonto bei der Klägerin und erteilte einem Mitarbeiter Kontovollmacht. Am selben Tag erwarb der Direktor für die P. AG mehrere Grundstücke in Deutschland zum Preis von circa 13 Mio. DM. Der bevollmächtigte Mitarbeiter stellte am 18. Januar 1994 einen Scheck in Höhe von 260.000 DM aus und übergab ihn dem zuständigen Finanzamt zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, die durch Bescheid vom selben Tag festgesetzt worden war. Die Klägerin löste den Scheck zu Lasten des Girokontos der P. AG ein.
Die Klägerin hat behauptet, der Direktor der P. AG sei bei Eröffnung des Kontos, Erteilung der Vollmacht und Erwerb der Grundstücke geschäftsunfähig gewesen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 132.935,89 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1996 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 17a GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (WM 2002, 2503). Sodann hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 132.935,89 dem 1. Januar 1996 stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre weitergehende Zinsforderung in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist bis auf einen Teil der Zinsforderung unbegründet. Die Anschlußrevision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die mit der Klage verfolgte Hauptforderung sei gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB begründet. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach nur derjenige die Erstattung einer ohne Rechtsgrund gezahlten Steuer verlangen könne, auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt sei, stehe nicht entgegen. Die Klägerin habe keine eigene Verpflichtung aus einem Steuerrechtsverhältnis, sondern eine Verpflichtung aus einem Girovertrag erfüllen wollen, und mache keinen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, sondern einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend.
Die Klägerin habe einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten als Zahlungsempfänger, weil sie aufgrund einer von vornherein unwirksamen Scheckanweisung gezahlt habe. Der Girovertrag vom 21. Dezember 1993 und die Kontovollmacht für den Mitarbeiter
der P. AG, der den Scheck ausgestellt habe, seien unwirksam. Dies folge zwar nicht daraus, daß der die P. AG vertretende Direktor im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Vollmachterteilung noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Eintragung habe nach schweizerischem Recht keine konstitutive Bedeutung. Der Direktor sei aber infolge einer Geisteskrankheit unfähig gewesen, vernunftgemäß zu handeln. Dies ergebe sich aus zwei in anderen gerichtlichen Verfahren erhobenen und im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Sachverständigengutachten. Die Rechtsfolgen der Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit richteten sich nach deutschem Recht. Gemäß § 105 Abs. 1 BGB seien die auf Abschluß des Girovertrages und Erteilung der Kontovollmacht gerichteten Willenserklärungen nichtig.
Die Rückabwicklung unterliege nach Internationalem Privatrecht deutschem Recht. Danach könne die Klägerin den Beklagten unmittelbar in Anspruch nehmen, weil ihre Zahlung der P. AG mangels wirksamer Scheckanweisung nicht zugerechnet werden könne. Daß der Beklagte die Unwirksamkeit der Anweisung nicht gekannt und einen Anspruch gegen die P. AG auf Zahlung gehabt habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Der Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB). Sein Vortrag, über die Einnahme sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben verfügt worden, lasse nicht erkennen, daß Ausgaben getätigt worden seien, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären.
Der Beklagte schulde gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB 6% Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 2000, weil er das empfangene Geld unter Beachtung des Haushaltsrechts anlegen oder zur Kredittilgung und Einsparung von Schuldzinsen habe verwenden können. Die Höhe der Zinsen sei gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an § 238 AO auf 6% zu schätzen. Zur Zahlung höherer Zinsen sei der Beklagte auch aufgrund des am 1. Juli 2000 eingetretenen Verzuges nicht verpflichtet. § 288 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) sei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar , weil die Klageforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden sei. Einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB a.F. habe die Klägerin nicht schlüssig begründet, weil sie ihren durchschnittlichen Bruttosollzinssatz nicht dargelegt habe.

II.


A. Revision des Beklagten
1. Soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat, halten seine Ausführungen bis auf einen Teil der Begründung der Zinsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand.

a) Die Hauptforderung auf Zahlung von 132.935,89 ! § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) begründet.
aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch und keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der nur dem zusteht, auf dessen Rechnung eine Steuer gezahlt worden ist, geltend macht. Ein Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO kann nur dem Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses zustehen, der mit seiner Zahlung eine eigene Steuerpflicht erfüllen will (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - III ZR 149/82, ZIP 1984, 312, 314; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 10. Aufl. § 37 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie mit ihrer Zahlung an den Beklagten - wie dieser wußte - ihre Vertragspflicht gegenüber der P. AG zur Einlösung des Schecks, aber keine eigene Steuerschuld erfüllen wollte. Sie kann deshalb nur einen zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch geltend machen (vgl. BFH, Urteil vom 18. August 1983 - V R 23/78, UStR 1983, 210, 211; vgl. auch FG Dessau EFG 1998, 1023; Seer, in: Tipke/Kruse, AO 16. Aufl. § 33 FGO, Rdn. 17-18).
bb) Der Bereicherungsanspruch unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutschem Recht. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem erst am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Art. 38 Abs. 3 EGBGB. Diese Vorschrift fixiert aber im wesentlichen die zuvor geltenden Anknüpfungsregeln (Heldrich, in: Palandt, BGB 63. Aufl. Vorb. v. Art. 38 EGBGB Rdn. 1). Danach unterliegen Bereicherungsansprüche, die weder Leistungs- noch Eingriffskondiktionen sind, dem Recht des Staates, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Bereicherungsgläubiger und -schuldner wie im vorliegenden Fall ihren Sitz im gleichen Staat haben (Lüderitz, in: Soergel, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 38 Anh. I Rdn. 46). Danach ist deutsches Recht
anzuwenden, zumal dieses auch für das Deckungs- und das Valutaverhältnis , d.h. die Rechtsbeziehungen der P. AG sowohl zur Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB) als auch zum Beklagten gilt.
cc) Die Voraussetzungen einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
(1) Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich zwar in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses , also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (st. Rspr., siehe BGHZ 147, 269, 273, m.w.Nachw.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger , wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt nicht nur, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (vgl. hierzu BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78; 147, 269, 274), sondern auch ohne diese Kenntnis (BGHZ 111, 382, 386 f.; Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 311 f.). Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Da der gutgläubige Vertragsgegner nur geschützt werden kann, wenn der andere Vertragsteil in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein hervorgerufen hat, vermag der sogenannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden selbst dann nicht zu ersetzen, wenn dieser den gezahlten
Betrag dem Zahlungsempfänger tatsächlich schuldete (Senat BGHZ 147, 145, 151 und 152, 307, 312).
Daß der Senat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch unabhängig davon bejaht, ob der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung kannte, macht entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht erforderlich. Der Senat weicht nicht von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats ab (vgl. bereits Senat BGHZ 147, 145, 151). Dies gilt auch für die Urteile des VII. Zivilsenats vom 31. Mai 1976 - VII ZR 218/74, BGHZ 66, 362, 365 und des VI. Zivilsenats vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421, die, anders als die Revision meint, nicht auf der Rechtsansicht beruhen, daß ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Fehlen einer wirksamen Anweisung voraussetzt.
(2) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, weil der P. AG die mit dem Scheck erteilte Anweisung nicht zurechenbar ist.
(a) Der Mitarbeiter, der den Scheck namens der P. AG ausgestellt hat, handelte ohne Vertretungsmacht, weil ihn der Direktor der P. AG aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam bevollmächtigt hat.
(aa) Die Wirksamkeit der Vollmacht, die der Direktor der P. AG als deren Organ dem Mitarbeiter erteilt hat, unterliegt, anders als die Revision meint, nicht dem Personalstatut der Gesellschaft. Dieses
gilt zwar für die Vertretungsbefugnis des Direktors, nicht aber für die von ihm erteilte Vollmacht. Die Vollmacht ist gesondert anzuknüpfen. Für sie gilt das Recht des Staates, in dem sie Wirkung entfalten soll (BGHZ 64, 183, 192; 128, 41, 47; BGH, Urteile vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, WM 1982, 1132, 1133 und vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, WM 1990, 1847, 1848). Dies ist hier deutsches Recht, weil der Mitarbeiter aufgrund der Kontovollmacht einen auf eine deutsche Sparkasse gezogenen Scheck zur Bezahlung einer deutschen Steuer ausgestellt hat. Nach § 105 Abs. 1, § 165 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen selbst dann nichtig, wenn er sie als Vertreter abgibt (BGHZ 53, 210, 215). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (BGHZ 115, 78, 80 f.).
(bb) Die Geschäftsfähigkeit des Direktors unterliegt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutschem Recht, weil er deutscher Staatsangehöriger ist. Er war gemäß § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig, weil er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erteilung der Vollmacht aufgrund einer psychischen Erkrankung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand und dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur war. Die Verfahrensrügen, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt , hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
(b) Die Scheckanweisung ist der P. AG auch nicht unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbar. Maßgeblich hierfür ist das Recht des Ortes, an dem ein Rechtsschein entstanden sein und sich ausgewirkt haben könnte (BGHZ 43, 21, 27), mithin deutsches Recht.

(aa) Die P. AG muß die dem Scheck ausstellenden Mitar- beiter erteilte Vollmacht nicht gemäß § 171 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Ihr Direktor hat die - unwirksame - Kontovollmacht zwar gegenüber der Klägerin auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular erteilt. Darin liegt aber bereits deshalb keine besondere Mitteilung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB, weil der Direktor geschäftsunfähig war (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 171 Rdn. 5; Erman/Palm, BGB 10. Aufl. § 171 Rdn. 3).
(bb) Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen.
(cc) Ob eine Zurechnung kraft schuldhaft verursachten Rechtsscheins in Betracht käme, wenn die P. AG die Handelsregistereintragung des Direktors hätte fortbestehen lassen, obwohl der Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit für sie erkennbar war (vgl. hierzu BGHZ 115, 78, 83), bedarf keiner Entscheidung, weil der Direktor im Zeitpunkt der Erteilung der Kontovollmacht nicht im Handelsregister eingetragen war.
(3) Der Direktkondiktion der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB stehen auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen. Der Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 307, 314).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte könne Scheckzahlungen und Überweisungen auf unstreitige Steuerschulden nicht mehr risikolos entgegennehmen, wenn er aufgrund für ihn nicht erkennbarer Mängel der Scheckanweisung oder des Überweisungsauftrags zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn mit der Gefahr von Störungen des Deckungsverhältnisses zwischen der P. AG als Steuerschuldnerin und der Klägerin zu belasten.
Diese Argumente überzeugen nicht. Das vom Beklagten zu tragende Risiko, daß die vom Steuerschuldner veranlaßte Zahlung diesem infolge Geschäftsunfähigkeit nicht zurechenbar ist, besteht bei einer unmittelbaren Barzahlung in gleicher Weise. Es kann im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht auf das Kreditinstitut des Steuerschuldners abgewälzt werden. Daß die Unwirksamkeit der Scheckanweisung nicht auf der Geschäftsunfähigkeit des Steuerschuldners selbst, sondern auf der seines Vertreters beruht, ändert nichts, weil durch die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts eines Geschäftsunfähigen (§ 105 Abs. 1, § 165 BGB) auch der Vertretene vor dem Handeln des Geschäftsunfähigen geschützt wird. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Bereicherungsanspruch sich gegen den Steuerfiskus richtet. Dieser unterliegt dem Gebot der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Tipke/Kruse, Steuerrecht 17. Aufl. Rdn. 150 ff., 161 ff.) und ist ebenso wie andere Personen zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
(4) Die Direktkondiktion der Klägerin ist nicht durch einen Wegfall der Bereicherung des Beklagten ausgeschlossen. Ob der Beklagte sich gegenüber zivilrechtlichen Bereicherungsansprüchen überhaupt auf
§ 818 Abs. 3 BGB berufen kann (verneinend für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand: BVerwGE 107, 304, 312), bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat jedenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Vortrag des Beklagten, über die Zahlung der Klägerin sei im Rahmen der haushaltsmäßigen Ausgaben disponiert worden, zur Darlegung einer Entreicherung nicht ausreicht. Ausgaben, die ohne die Zahlung der Klägerin unterblieben wären, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Er hat in den Tatsacheninstanzen auch nicht schlüssig vorgetragen, daß er im Vertrauen darauf, die Zahlung behalten zu können, von weiteren Beitreibungsmaßnahmen abgesehen hat und deshalb nunmehr mit seiner Steuerforderung ausfällt.

b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Zinsen verurteilt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 304, 308; BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5/02, NVwZ 2003, 1385, 1387) kommt bei einem öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde eine Verzinsung wegen tatsächlich gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Staat öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlegt, sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit verfügt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie gilt auch für den vorliegenden zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch gegen den Steuerfiskus, weil die Zahlung der Klägerin wie eine Steuereinnahme im Interesse der Allgemeinheit verwandt werden sollte.
Der Beklagte schuldet auch keine Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er ist zwar seit dem 1. Juli 2000 unstreitig in Verzug. Als Bereicherungsschuldner kann er aber vor Eintritt der Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB wegen Verzuges in Anspruch genommen werden (Staudinger/Werner Lorenz, BGB Neubearbeitung 1999 § 818 Rdn. 51). Hierzu hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen.
Der Beklagte schuldet deshalb nur Prozeßzinsen gemäß § 818 Abs. 4, § 291 BGB seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit am 29. Dezember 2000. Da der Bereicherungsanspruch bereits vor dem 1. Mai 2000 fällig war, betragen die Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) geltenden Fassung 4% (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3, § 5 Satz 1 EGBGB). Ob der Klägerin tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist, und wie dieser gegebenenfalls zu berechnen wäre (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.), ist unerheblich, weil der Ersatz eines solchen Schadens unter dem hier allein maßgeblichen Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit nicht gefordert werden kann. § 291 Satz 2 BGB a.F. verweist nur auf § 288 Abs. 1 BGB, nicht dessen Absatz 2.
2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 4% Zinsen seit dem 29. Dezember 2000 verurteilt hat. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Zinsforderung in diesem Umfang
abweisen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zurückzuweisen.
B. Anschlußrevision der Klägerin
1. Die Anschlußrevision ist zulässig.

a) Dies gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht die Revision nur für den Beklagten oder auch für die Klägerin zugelassen hat. Die Anschlußrevision ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist (vgl. auch Begr.RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287). Sie muß auch nicht denselben Streitstoff betreffen, auf den sich die Zulassung der Revision des Beklagten bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02, WM 2003, 2286, 2287).

b) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, WM 2003, 2020, 2021, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision betrifft
ebenso wie ein Teil der Revision die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts.
2. Die Anschlußrevision, mit der die Zinsforderung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2000 weiterverfolgt wird, ist unbegründet. Die Zinsforderung ist - wie dargelegt - nur in der vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Höhe von 4% seit dem 29. Dezember 2000 begründet.
3. Die Anschlußrevision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 232/02 Verkündet am:
30. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 254 Ea, 989, 990
Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen
grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 232/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Aktiengesellschaft verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz, weil diese bei der Hereinnahme von 59 Inhaber- bzw. Orderverrechnungsschecks zur Einziehung grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden gekommen seien.
In der Zeit von 1989 bis 1996 reichte ein Angestellter der Klägerin, der u.a. für Logistik und Lagerverwaltung zuständig war, der Beklagten die Schecks zur Einziehung auf sein privates Girokonto ein und hob die gutgeschriebenen Scheckbeträge ab. Die Klägerin hat vorgetragen, der Angestellte habe ihr durch die Vorlage fingierter Rechnungen von Geschäftspartnern Verbindlichkeiten vorgetäuscht und sie dadurch zur Ausstellung und Aushändigung der Schecks veranlaßt. Bei der Hereinnahme der Schecks habe die Beklagte, insbesondere wegen der Disparität zwischen den Scheckbegünstigten und dem Scheckeinreicher, grob fahrlässig gehandelt. Die Beklagte hat ein Abhandenkommen der Mehrzahl der Schecks bestritten, ein grob fahrlässiges Verhalten in Abrede gestellt und ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin eingewandt.
Das Landgericht hat der in erster Instanz nur wegen fünf Schecks erhobenen Klage in Höhe von 398.531,25 DM nebst Zinsen zur Hälfte stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zusätzlich Schadensersatz wegen des Abhandenkommens weiterer 54 Schecks verlangt und insgesamt Zahlung von 3.938.032,55 DM nebst Zinsen begehrt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von insgesamt 683.403,56 (= 1.336.621,18 DM) nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-
rin ihre Revision, mit der sie ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgt , zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das in erster Instanz geltend gemachte Schadensersatzbegehren sei gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB in voller Höhe begründet. Die zugrunde liegenden fünf Inhaberverrechnungsschecks seien der Klägerin abhanden gekommen und von der Beklagten grob fahrlässig zur Einziehung hereingenommen worden. Der Beklagten habe auffallen müssen, daß die Schecks erhebliche Beträge aufwiesen und über ein Privatkonto eingezogen wurden, auf dem außer häufigen Scheckeinzahlungen und Abhebungen erheblicher Beträge praktisch keine Umsätze stattfanden. Die Beklagte, die gewußt habe, daß der einreichende Ange-
stellte der Klägerin kein selbständiger Kaufmann gewesen sei, habe ferner erkennen müssen, daß den Schecks Handelsgeschäfte zwischen Kaufleuten zugrunde lagen. Hinzu komme, daß es im Zeitpunkt der Einreichung der Schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht mehr üblich gewesen sei, Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber weiterzugeben.
Den Beweis eines Mitverschuldens der Klägerin und dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden habe die beweispflichtige Klägerin (richtig: Beklagte) nicht geführt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die innerbetriebliche Organisation der Klägerin zwar Mängel und Unzulänglichkeiten aufgewiesen habe, daß aber angesichts der erheblichen kriminellen Energie und Raffinesse des Angestellten der Klägerin nicht davon ausgegangen werden könne, daß dessen betrügerische Manipulationen durch ein branchenübliches , den wirtschaftlichen und personellen Verhältnissen der Klägerin angemessenes Kontrollsystem hätten verhindert oder früher entdeckt werden können. An der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen bestehe kein Zweifel. Die fachliche Kompetenz des Gutachters stehe außer Frage.
Die Klageerweiterung im Berufungsverfahren sei zulässig, aber nur teilweise begründet. Von den zugrunde liegenden Inhaber- und Orderverrechnungsschecks seien der Klägerin nur 16 mit einem Gesamtwert von 938.090 DM abhanden gekommen. Bei den weiteren 38 Schecks sei das nicht der Fall. Da sie Indossamente der von der Klägerin angegebenen Scheckbegünstigten aufwiesen, sei von wirksamen Begebungsverträgen
zwischen der Klägerin als Ausstellerin und den Begünstigten als ersten Scheckempfängern auszugehen. Für eine Fälschung der Indossamente fehle jegliches substantiiertes Vorbringen der Klägerin.

II.


1. Revision der Klägerin

a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat an die Substantiierung des klägerischen Sachvortrags zur Fälschung der Indossamente der Scheckbegünstigten überzogene Anforderungen gestellt.
aa) Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287, m.w.Nachw.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolge von Bedeutung sind, wenn der Vortrag infolge der Einlassung des Gegners unklar wird oder wenn die Angabe weiterer Umstände erforderlich ist, um dem Gegner die Nachprüfung der behaupteten Tatsachen und den Antritt von Gegenbeweisen zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, WM 1999, 1178 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986, 1989).
bb) Gemessen hieran ist der Vortrag der Klägerin hinreichend substantiiert. Sie hat unter Benennung von Zeugen behauptet, daß sämtliche Indossamente gefälscht seien. Zur Konkretisierung hat sie ausgeführt, daß in dem rechtskräftigen Strafurteil gegen ihren betrügerischen Angestellten Fälschungen von Indossamenten festgestellt worden seien. Hierzu hat sie eine Gegenüberstellung der Mehrzahl der streitgegenständlichen Schecks mit den in dem Strafurteil behandelten Schecks vorgelegt. Im Strafurteil, das das Berufungsgericht, zusammen mit den Strafakten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, wird im einzelnen festgestellt, daß der Angestellte der Klägerin die Indossamente der Begünstigten auf der Mehrzahl der Schecks gefälscht und anschließend sein eigenes Blankoindossament hinzugefügt hat.
Weitere Einzelheiten brauchte die Klägerin auch deshalb nicht vorzutragen , weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich ist, wie die Schecks, wenn sie nicht abhanden gekommen, sondern wirksam an die Begünstigten begeben worden sein sollten, wieder an den betrügerischen Angestellten, der sie unstreitig der Beklagten zur Einziehung eingereicht hat, gelangt sein könnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es im kaufmännischen Geschäftsverkehr unüblich, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.

b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des Art. 21 ScheckG kann, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht allein deshalb verneint werden, weil die hereingenommenen Schecks teilweise eine formell ordnungsgemäße Indossamentenkette aufwiesen und die Beklagte die Indossamente nicht auf ihre Echtheit
prüfen mußte. Trotz formeller Ordnungsmäßigkeit der Indossamentenkette hat eine Bank zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die sachliche Berechtigung des Einreichers zu prüfen, wenn Umstände nach der Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne abhanden gekommen und vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 196). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).

c) Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Das Berufungsgericht wird nunmehr die zum schlüssigen Vortrag der Klägerin, die Schecks seien ihr abhanden gekommen und teilweise mit gefälschten Indossamenten versehen worden, angetretenen Beweise zu erheben haben.
2. Anschlußrevision der Beklagten

a) Die Anschlußrevision ist zulässig.
aa) Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Revision der Beklagten nicht zugelassen und der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. auch Begr. RegE ZPO-RG, BT-Drucks. 14/4722, S. 107 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525). Die Zulässigkeit der Anschlußrevision ist auch nicht davon abhängig, ob sie
denselben Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung der Revision der Klägerin bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.).
bb) Ob eine Anschlußrevision nur zulässig ist, wenn zwischen ihrem Streitgegenstand und dem der Hauptrevision ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 aaO, m.w.Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Anschlußrevision , mit der die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens geltend macht, betrifft ebenso wie die Revision den Schadensersatzanspruch gemäß Art. 21 ScheckG i.V. mit §§ 989, 990 BGB.

b) Die Anschlußrevision ist unbegründet. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage teilweise als begründet angesehen hat, hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Abhandenkommen der Schecks und zur groben Fahrlässigkeit der Beklagten bei ihrer Hereinnahme sind rechtsfehlerfrei, entsprechen, soweit sie die grobe Fahrlässigkeit mit der Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher begründen, der Rechtsprechung des Senats (vgl. für Inhaberverrechnungsschecks : Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00, WM 2001, 1666, 1667 und für Orderverrechnungsschecks: Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813, jeweils m.w.Nachw.) und werden von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
bb) Die Klageforderung ist, anders als die Anschlußrevision meint, nicht gemäß § 254 BGB gemindert oder ausgeschlossen.

(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei kein schadensursächliches Organisationsverschulden in Form eines mangelhaften internen Kontrollsystems anzulasten, hält rechtlicher Überprüfung stand.
(a) Das Berufungsgericht hat diese Auffassung in einer § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründet. Hiernach sind die für die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob alle Umstände vollständig berücksichtigt sind und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen worden ist (BGH, Urteile vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 und vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79). Diese Darlegungen enthält das Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß seine Überzeugung auf dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten beruht, das es sich aufgrund eigener Würdigung des Streitstoffes zu eigen gemacht hat. Die nähere Darlegung dieser Würdigung in allen Einzelheiten war nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2001 - X ZR 176/99, LM ZPO § 286 (A) Nr. 79).
(b) Daß das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung entscheidend auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht unvollständig und gibt auch keinen Anlaß zu Zweifeln an seinen Feststellungen. Der Sachverständige vertritt aufgrund seiner eigenen Erfahrung und unter Berufung auf das Institut der Wirtschaftsprüfer mit eingehender Begründung die Auffassung, daß auch ein
sachgerecht gestaltetes internes Kontrollsystem nicht in jedem Fall Un- terschlagungen verhindern könne. Bezogen auf den vorliegenden Fall nimmt er an, daß sachgerechte Kontrollen die Straftaten des Angestellten der Klägerin weder verhindert noch früher aufgedeckt hätten. Nach Auffassung des Sachverständigen spricht angesichts der kriminellen Energie des Angestellten - die durch dessen rechtskräftige Verurteilung zu langjähriger Freiheitsstrafe belegt ist - vieles dafür, daß auch bei optimierten Kontrollen im Ergebnis der geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Diese Ausführungen begründen, anders als die Anschlußrevision meint, keine Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen, sondern bringen Zweifel an der Kausalität des unsachgemäßen Kontrollsystems der Klägerin für den Schaden zum Ausdruck. Aufgrund dieser Zweifel hat das Berufungsgericht die Kausalität rechtsfehlerfrei nicht als erwiesen angesehen.
Der Inhalt des Sachverständigengutachtens gab dem Berufungsgericht mithin auch keinen Anlaß, von Amts wegen auf eine Ergänzung hinzuwirken oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Einen dahingehenden Antrag hat die Beklagte nicht gestellt, obwohl das Berufungsgericht ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben hatte, eine mündliche Erläuterung des Gutachtens zu beantragen.
(c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte die Beweislast für die Kausalität des unzureichenden Kontrollsystems für den Schaden der Klägerin trägt. Die Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände, mithin auch für die Ursächlichkeit eines Mitverschuldens, trägt der Schädiger (BGHZ 91, 243, 260; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001,
2010, 2012). Die Anschlußrevision zieht dies nicht in Zweifel, meint aber, die Frage, ob bei einem ausreichenden Kontrollsystem der gleiche Schaden entstanden wäre, betreffe nicht die Ursächlichkeit des Mitverschuldens , sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dies trifft nicht zu. Die Frage, ob ein hypothetisches rechtmäßiges Alternativverhalten den Schaden ebenso herbeigeführt hätte, stellt sich erst, wenn die Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens feststeht. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
(2) Ein schadensursächliches Mitverschulden ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt gegeben.
(a) Die Klägerin trifft nicht etwa deshalb ein eigenes Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie nach der Belastung ihres Girokontos mit den Scheckbeträgen die Beklagte als Inkassobank nicht rechtzeitig vor der Auszahlung an ihren Angestellten gewarnt hat. Dieses Verhalten war nicht sorgfaltswidrig, weil der Klägerin das Abhandenkommen der Schecks bis zu den Abhebungen nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte.
(aa) Daß sie sich diese Kenntnis durch ein sachgerechtes Kontrollsystem hätte verschaffen können, hat das Berufungsgericht - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei nicht festgestellt.
(bb) Die Kenntnis ihres betrügerischen Angestellten vom Abhandenkommen der Schecks muß sich die Klägerin nicht in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen. Der Angestellte ist im
Verhältnis zur Beklagten nicht Wissensvertreter der Klägerin. Er war bei der Klägerin für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten nicht zuständig und nicht gehalten, sein aus der Straftat zum Nachteil der Klägerin resultierendes Wissen für den insoweit zuständigen Mitarbeiter verfügbar zu machen.
(b) Das Verschulden ihres betrügerischen Angestellten ist der Klägerin gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zurechenbar. Ob das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, das zwischen den Parteien infolge der Hereinnahme der Schecks durch die Beklagte bestand, eine Sonderbeziehung ist, die die Anwendung des § 278 BGB rechtfertigt (verneinend: RGZ 119, 152, 155 f.; s. auch BGH, Urteil vom 31. Mai 1965 - II ZR 89/63, WM 1965, 741, 743; bejahend: KG WM 1995, 241, 245 und die herrschende Lehre, vgl. die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 987-993 Rdn. 28 und § 989 Rdn. 31), bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat sich dieses Angestellten jedenfalls nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten bedient. Der Angestellte hat bei der Begehung seiner Straftaten schon deshalb nicht in Erfüllung von Pflichten der Klägerin gehandelt, weil diese selbst Pflichtverletzungen durch Straftaten zu ihrem eigenen Nachteil nicht begehen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1251). Zur Erfüllung etwaiger Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Beklagten vor Auszahlung der Scheckbeträge hat sich die Klägerin nicht des betrügerischen Angestellten bedient. Dieser war weder in der Buchhaltung tätig noch sonst für den Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten zuständig. Eine Zurechnung gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Angestellte, soweit er eine Warnung an die Beklagte
unterließ, nicht in Ausführung einer Verrichtung, zu der die Klägerin ihn bestellt hatte, handelte.

c) Die Anschlußrevision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 147/03
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf 269.447,90 € festgesetzt wird.

Gründe:


I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17, 398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden , zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen (BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/ Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 € (51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78, NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 301/01 Verkündet am:
4. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung);
BGB §§ 607 a.F., 1113

a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermögensenteignung
auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.

b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früheren
sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden,
durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die
Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen
Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig
zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem Recht geltend.
Im Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige F. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark, das durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor befindlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine Söhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als Sicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940 wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsli-
quidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernahme der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Erwerberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung gemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940 als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Beklagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister eingetragen.
Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.
Das hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaushalt verzeichnet.
Das ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende Grundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wurde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Beklagte zu zahlen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt, das der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei. Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaût. Nach dem Territorialitätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Hoheitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehensrückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt.
Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Hoheitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt. Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien, könnten sie allenfalls dahin gehen, daû der H.bank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung nicht zu sehen.
Davon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden Schuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der Hypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.
Die Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie nicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte.
Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubigerin vom 10. Mai 1949 die Forderung weder damals noch später im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaût hat.
1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groû-Berlin S. 112) wirkte nicht für die streitgegenständliche Forderung.

a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemäûen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13, 106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97, 99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der enteignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war (BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maûstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367, 371).

b) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenständliche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forderung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war.
Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu verneinen.
aa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am 10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensforderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es jedoch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13, 20). Diese hat bestritten, daû die 1939/1940 beabsichtigte Schuldübernahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grundstücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, daû die Beklagte am 10. Mai 1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.
Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940 ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision
davon ausginge, daû das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein auf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsanspruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989, 1682, 1684). Daran fehlt es hier.
bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es allerdings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann hier dahinstehen. Der Grundsatz, daû die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen auûerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und vom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.). Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bun-
desrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokratischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaûnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall begründet die Tatsache, daû die streitgegenständliche Darlehensforderung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Berlins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Ausdehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese Forderungen rechtfertigen könnte.
cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Besatzungszone ausgesprochen, daû eine Forderung gegen einen dort ansässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland von der Enteignung erfaût wird, wenn es um den Zugriff auf solche Teile des Schuldnervermögens geht, die auûerhalb des enteignenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67, WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für den Fall, daû der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung der Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob
dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Entscheidung , da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen Demokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Beklagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung vom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes Vermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem Zugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die Annahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der Darlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, bestand damals nicht.
2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 wurde entgegen der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung ausgedehnt.
Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daû Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits eingetretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber keine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene
Ausmaû hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territorialitätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom 10. Mai 1949 für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für das von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung erfaûten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde, nicht existiert hat.
3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 enteignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehensforderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Restitutionsmaûnahmen nach dem Vermögensgesetz überhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier interessierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, sondern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermögensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine entschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge, wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.

III.


Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Eine vor dem 8. Mai 1945 zu Gunsten von in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Maßnahmen enteigneten Kreditinstitut, Bausparkasse oder Versicherungsunternehmen (Kreditinstitut) begründete Darlehensforderung steht dem Bund (Entschädigungsfonds) zu, soweit diese Forderung mangels Belegenheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte und dieses Kreditinstitut Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-0, veröffentlichten bereinigten Fassung, dem Umstellungsergänzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung oder den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen erhalten hat. Die Gewährung der Ausgleichsforderungen wird für die Schuldner der Altforderungen unwiderleglich vermutet. Die Verpflichtung des Bundes, das nach Absatz 1 Satz 1 Erlangte an ein Kreditinstitut herauszugeben, das den Nachweis erbringt, eine Ausgleichsforderung nicht erhalten zu haben, bleibt unberührt. Ein darüber hinausgehender Ausgleichsanspruch besteht nicht.

(2) Forderungen der wegen ihres ausschließlichen Sitzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangenen Kreditinstitute stehen dem Finanzvermögen gemäß Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages zu.

(3) Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von Absatz 1 bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages eingezogen hat, verbleibt es abweichend von Absatz 1 Satz 1 dabei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 301/01 Verkündet am:
4. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung);
BGB §§ 607 a.F., 1113

a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermögensenteignung
auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.

b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früheren
sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden,
durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die
Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen
Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig
zu machen.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht eine Darlehensforderung aus übergegangenem Recht geltend.
Im Jahr 1901 gewährte die in Frankfurt am Main ansässige F. H.bank dem Tapetenfabrikanten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark, das durch eine Hypothek auf dessen später im sowjetischen Sektor befindlichen Grundstück in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine Söhne gründeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz im späteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als Sicherheit dienende Grundstück übernahm. In den Jahren 1939/1940 wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jüdischer Betrieb galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstück wurde vom Zwangsli-
quidator veräußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Übernahme der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden Erwerberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung gemäß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940 als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der Beklagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister eingetragen.
Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und dieses unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht.
Das hypothekarisch belastete Grundstück wurde 1979 Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshaushalt verzeichnet.
Das ehemals als Sicherheit für die Darlehensforderung dienende Grundstück wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids an einen Investor veräußert. Durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des Grundstücks ist. Das Land Berlin wurde verpflichtet, den aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Erlös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Beklagte zu zahlen.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermögen der DDR gelangt, das der Klägerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei. Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die Darlehensrückzahlungsforderung nicht mit umfaût. Nach dem Territorialitätsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des Hoheitsgebiets und nur in bezug auf Vermögen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitsträgers unterliege. Darunter falle die Darlehensrückzahlungsforderung nicht. Sie habe für sich gesehen keine territoriale Berührung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt.
Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im Hoheitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstück habe nicht genügt. Wenn überhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien, könnten sie allenfalls dahin gehen, daû der H.bank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrückzahlungsforderung nicht zu sehen.
Davon abgesehen, müsse die Klage auch an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden Schuldübernahme durch die nachfolgenden Eigentümerinnen des mit der Hypothek belasteten Grundstücks auszugehen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, weil der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klägerin übergegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten.
Die Forderung konnte nicht auf die Klägerin übergehen, weil sie nicht zum Finanzvermögen von Rechtsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehörte.
Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprünglichen Gläubigerin vom 10. Mai 1949 die Forderung weder damals noch später im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaût hat.
1. Die Enteignung durch die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groû-Berlin S. 112) wirkte nicht für die streitgegenständliche Forderung.

a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgemäûen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13, 106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97, 99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur diejenigen Vermögensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der enteignete Vermögenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war (BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maûstab galt auch im innerdeutschen Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367, 371).

b) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenständliche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Forderung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war.
Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu verneinen.
aa) Grundsätzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem Wohnsitz (bei natürlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) des Schuldners zu bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.).
Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am 10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenständlichen Darlehensforderung war. Für die Frage der Schlüssigkeit der Klage kommt es jedoch zunächst allein auf den Vortrag der Klägerin an (vgl. BGHZ 82, 13, 20). Diese hat bestritten, daû die 1939/1940 beabsichtigte Schuldübernahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grundstücks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Zusammenhang ist daher davon auszugehen, daû die Beklagte am 10. Mai 1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war.
Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940 ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision
davon ausginge, daû das letzte verbliebene Vermögen der Beklagten ein auf das Grundstück im östlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsanspruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen besonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989, 1682, 1684). Daran fehlt es hier.
bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es allerdings geboten sein, für die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstücks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhängt, kann hier dahinstehen. Der Grundsatz, daû die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitsträgers zu beschränken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen auûerhalb dieses Hoheitsgebiets ansässigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstück innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und vom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.). Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen persönlichem Schuldner und Eigentümer des belasteten Grundstücks keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverständnis in der Bun-
desrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat für Ost-Berlin und später der Deutschen Demokratischen Republik auch noch den Zugriff auf die persönliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansässigen Schuldner zu ermöglichen und so die Enteignungsmaûnahme zu Lasten der Gläubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall begründet die Tatsache, daû die streitgegenständliche Darlehensforderung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Berlins gelegenen Grundstück gesichert war, daher keine Belegenheit der Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Ausdehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese Forderungen rechtfertigen könnte.
cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Wirkungen einer Enteignung in der früheren Sowjetischen Besatzungszone ausgesprochen, daû eine Forderung gegen einen dort ansässigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland von der Enteignung erfaût wird, wenn es um den Zugriff auf solche Teile des Schuldnervermögens geht, die auûerhalb des enteignenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67, WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darüber hinaus ganz allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermögen möglich ist, und befürworten für den Fall, daû der Schuldner in mehr als einem Staat Vermögen hat, eine Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung der Forderung führt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob
dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner Entscheidung , da dem Ost-Berliner Magistrat und später der Deutschen Demokratischen Republik eine persönliche Forderung gegen die Beklagte auch dann nicht zugestanden hätte. Im Zeitpunkt der Enteignung vom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes Vermögen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstück in Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem Zugriff des OstBerliner Magistrats zugänglich gewesen wäre und die Annahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der Darlehensforderung gegen die Beklagte hätte rechtfertigen können, bestand damals nicht.
2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 wurde entgegen der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklärung) nicht auf die streitgegenständliche Darlehensforderung ausgedehnt.
Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bestimmt, daû Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen sind. Diese Bestimmung richtet sich gegen eine mögliche Beseitigung der bereits eingetretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthält aber keine Ausdehnung dieser Wirkungen über das bereits eingetretene
Ausmaû hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territorialitätsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom 10. Mai 1949 für die streitgegenständliche Darlehensforderung hat sich daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung nichts geändert. Für das von der Revision befürwortete Erstarken eines von der Enteignung erfaûten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde, nicht existiert hat.
3. Auch aus der Entschädigungsleistung für das 1939/1940 enteignete Grundstück, die die Beklagte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die Aktivlegitimation der Klägerin für die streitgegenständliche Darlehensforderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Restitutionsmaûnahmen nach dem Vermögensgesetz überhaupt geeignet sein können, untergegangene Forderungen der hier interessierenden Art neu zu begründen. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, sondern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Vermögensgesetz aber schon deshalb nichts geändert haben, weil darin eine entschädigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin läge, wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist.

III.


Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.

(2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Reichsmarkforderungen werden grundsätzlich mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat.

(2)

(3) Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

(2) Die Kürzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertragen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Miteigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum durch den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme dem Gesamtgrundstück zugute kam. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bestimmung des zu übernehmenden Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 des Vermögensgesetzes entsprechend.

(1) Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.

(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.

(1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Vermögensgesetzes darf die Berücksichtigung eines Einzelbetrages nur unterbleiben, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds zustimmt und die Berechtigung des Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

(2) Die Kürzung von Einzelrechten aufgrund unstreitiger Tilgungszahlungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 des Vermögensgesetzes darf nur erfolgen, wenn die Berechtigung des zustimmenden Begünstigten zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

(3) Auf Antrag des Berechtigten sind die Einzelbeträge angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung unbillig erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nur ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertragen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die Abweichung nicht nur geringfügig ist oder wenn ein Miteigentumsanteil zurückübertragen wird, der vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum durch den staatlichen Verwalter mit Aufbauhypotheken oder sonstigen Grundpfandrechten zur Sicherung von Baukrediten belastet wurde und die zugrundeliegende Kreditaufnahme dem Gesamtgrundstück zugute kam. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bestimmung des zu übernehmenden Teils von Grundpfandrechten gemäß § 16 Abs. 5 bis 9 des Vermögensgesetzes entsprechend.

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 234/99 Verkündet am:
3. Juli 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mitglied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den vereinbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht. Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilgeschäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli 1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten; deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer Mietzins geschuldet werde. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision , die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Leistungsklage , die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unveränderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungsklage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hinsichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen
Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über diesen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selbständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsansprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage, die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen, wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung, verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entsprechend umzustellen. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen - endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom
11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).
b) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist aber die Annahme, das rechtliche Interesse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäû § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfallen , wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom 4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93 Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht. Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hierbei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daû die dem Kläger angesonnene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erhobenen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interesse an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegen.

c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten hat, daû das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden haben wird. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre jedenfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern notwendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegitimiert. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daû das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent zur Prozeûführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als gewillkürter Prozeûstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prüfung bestand jedenfalls hinreichender Anlaû: Der Kläger hat zwar beantragt festzustellen, daû das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt. Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-
bringen des Klägers ergibt sich aber, daû er die Feststellung über den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heiût es nämlich, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, daû der Kläger bzw. die Vermieterin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt werden. Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daû der Kläger für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daû dies auch dem Willen der Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden kann. Hinzu kommt der Umstand, daû der Prozeûbevollmächtigte des Klägers erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte, wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konkludenten Ermächtigung des Klägers zur Prozeûführung im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859, 2860).
5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Vézina