Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. März 2015 - 1 RVs 15/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Siegen hat die Angeklagte mit Urteil vom 01.04.2014 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Siegen mit dem angefochtenen Urteil verworfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil „überließ“/ „schenkte“ der am 21.01.2013 verstorbene N T, der vermögend war, wohl gegen Ende September 2012 der Angeklagten, die für ihn als Haushaltshilfe tätig war, eine Kreditkarte (Visa-Karte) „zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke“. Das Verfügungslimit der Kreditkarte lag bei 5.000 Euro monatlich. Die Karte hatte eine Gültigkeit bis Ende Januar 2013. Die Kreditkartenumsätze wurden letztlich von einem Kontokorrentkonto des N T abgebucht. In der Folgezeit tätigte die Angeklagte zahlreiche Umsätze mit der Kreditkarte. Auch nach dem Tod des N T tätigte die Angeklagte vom 25.01.2013 bis zum 01.02.2013 insgesamt 22 Umsätze im Umfang von insgesamt 4.686,07 Euro. Diese sind Gegenstand der Aburteilung. Mindestens die letzten beiden Umsätze tätigte sie mit der bis Januar 2017 gültigen Folgekarte.
4Nach den Feststellungen des Landgerichts tätigte die Angeklagte die genannten
522 Umsätze in Kenntnis des Todes des N T. Sie habe gewusst, dass dessen Vermögen nach seinem Tod allein den Erben zugestanden habe, zu denen sie – wie sie gewusst habe – nicht gehört habe.
6Das Landgericht wertet das geschilderte Verhalten der Angeklagten nach dem Tod des N T als Untreue i.S.v. § 266 StGB. Die Angeklagte habe eine Treuepflicht, die aus der Überlassung der Kreditkarte resultierte, zum Nachteil der Erben des N T missbraucht, obwohl ihre Berechtigung im Innenverhältnis mit dessen Tod geendet habe. Das schließt das Landgericht daraus, dass der Verstorbene bei Übergabe der Karte „rüstig und fit“ gewesen sei und deshalb keinen Anlass gehabt habe, sich über „die Frage eines Ablebens und dessen Folgen für die Kartennutzung“ Gedanken zu machen. Die Vollmacht der Angeklagten habe – was das Landgericht gestützt auf § 168 BGB näher begründet - daher mit seinem Tod geendet.
7Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie rügt insbesondere Mängel in der Beweiswürdigung, aus der sich nicht ergebe, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt der Verfügungen vom Tod des N T überhaupt gewusst habe. Auch ergebe sich aus der Beweiswürdigung nicht, dass sie vom Ende ihrer Berechtigung aufgrund des Todes gewusst habe.
8Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
9II.
10Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung der Angeklagten aus Rechtsgründen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), welche auch im Beschlusswege nach § 349
11Abs. 4 StPO erfolgen kann (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 207 ff.).
12Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Der festgestellte Sachverhalt ergibt ein strafbares Verhalten der Angeklagten nicht.
131.
14Im angefochtenen Urteil wird verkannt, dass die Angeklagte eine (für beide Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB erforderliche – vgl. insoweit BGHSt 24, 386; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 266a Rdn. 6a m.w.N.; krit.: Schünemann in:
15LK-StGB, 12. Aufl., § 266 Rdn. 18 ff.) Vermögensbetreuungspflicht weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber dessen Erben traf. Eine Untreue i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB liegt damit nicht vor.
16Eine Vermögensbetreuungspflicht trifft den Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu betreuen hat (BGHSt 24, 386 f.). Vermögensinteressen richten sich auf das Gewinnen, Erhalten und Vermehren wirtschaftlicher Werte (Schünemann, a.a.O., § 266 Rdn. 71).
17Diese Pflicht muss eine besondere Pflicht sein, die über die für jedermann geltenden Pflichten zur Wahrung der Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung für dessen materielle Güter hinausgeht. Den Täter muss eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen. Hierbei ist in erster Linie von Bedeutung, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge den Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung bildet und ob dem Verpflichteten bei deren Wahrnehmung ein gewisser Spielraum, eine gewisse Bewegungsfreiheit oder Selbstständigkeit, mit anderen Worten die Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums verbleibt (BGH NJW 2011, 88, 91; BGH NStZ 2013, 40). Ein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht nicht aus (BGH NStZ 2013, 40).
18Die Angeklagte traf hier eine solche Verpflichtung nicht. Die Kreditkarte war ihr ausschließlich zur eigennützigen Verwendung überlassen worden. Der Verfügungsrahmen der Kreditkarte war auf 5.000 Euro pro Monat begrenzt, eine Verwendung über diesen Betrag hinaus der Angeklagten mithin gar nicht möglich. Ein Spielraum verblieb ihr insoweit nicht. Inhalt der Vereinbarung mit dem Verstorbenen war gerade nicht eine Fürsorge für dessen Vermögensinteressen, sondern gerade dessen Vermögensminderung bis zur Höhe des Kreditkartenlimits von 5.000 Euro je Monat. Der Fall liegt hier anders, als z.B. der Sachverhalt, der der Entscheidung OLG Hamm NStZ-RR 2004, 111 zu Grunde lag. Dort hatte der Geschädigte der seinerzeitigen Angeklagten, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebte, Kontovollmacht erteilt, damit sie Geldbeträge zur angemessenen Lebensführung von seinem Konto abheben konnte. Diesen Rahmen hatte sie dann überschritten. Vorliegend ist es aber so, dass die Angeklagte keinen Spielraum hatte, über den Betrag des Kreditkartenlimits hinaus, der allein ihr zu Gute kommen sollte, Verfügungen zu Lasten des Verstorbenen zu treffen. Da, wie das Landgericht ausführt, der „rüstige“ Verstorbene keinen Anlass hatte, sich über die Frage seines Ablebens und dessen Folgen für die Nutzung der Kreditkarte Gedanken zu machen und diese bei Übergabe der Karte an die Angeklagte zu erörtern, kann auch nicht angenommen, werden, er habe der Angeklagten für den Fall seines Ablebens eine Vermögensbetreuungspflicht zu Gunsten seiner Erben im Falle seines Versterbens auferlegen wollen.
19Es ist auch kein Umstand erkennbar, der eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem Ableben des Verstorbenen begründen könnte. Irgendwie geartete Vereinbarungen mit den Erben hat es nicht gegeben. Auch aus dem Gesetz (etwa §§ 2018 ff. BGB) lässt sich eine Pflicht in dem oben genannten Sinne nicht ableiten (sondern eben nur die gesetzlich geregelten Einzelansprüche). Sie ergeben zwar einen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben. Ein solcher bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen reicht aber nicht (s.o.).
20Da die Angeklagte insgesamt keine Vermögensbetreuungspflicht traf, spielt es auch keine Rolle, ob sie die Verfügungen mit der Karte, deren Gültigkeit am 31.01.2013 endete, oder mit der Folgekarte getroffen hat.
212.
22Auch weitere Straftatbestände, welche die Angeklagte mit dem festgestellten Verhalten verwirklicht haben könnte, sind nicht ersichtlich.
23a) Ein Betrug (§ 263 StGB) scheidet nach Lage der Dinge aus. Da sich das Kreditkartenunternehmen verpflichtet, dem jeweiligen Händler bei Vorlage eines ordentlichen Leistungsbeleges den abgewickelten Umsatz zu bezahlen (vgl. BGH
24NJW 2002, 2234 ff.; Casper in: MK-BGB, 6. Aufl., § 675f Rdn. 108), ist auszu-
25schließen, dass sich die jeweiligen Händler (oder deren Bedienstete) denen gegenüber die Kreditkarte eingesetzt wurde, Gedanken über die Berechtigung der Angeklagten gemacht haben. Dementsprechend scheidet auch bei Zugrundelegung der betrugsspezifischen Auslegung (dazu: Fischer, a.a.O., § 263a Rdn. 11) eine Strafbarkeit nach § 263a StGB, sofern die Umsätze in einem automatisierten Verfahren getätigt worden sind, aus.
26b) Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterschlagung i.S.v. § 246 StGB liegt nicht vor. Die Angeklagte hat sich die Kreditkarte(n) nicht zugeeignet. Eine Zueignung liegt vor, wenn sich der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert durch eine nach außen hin erkennbare Betätigung des Zueignungswillens in sein Vermögen einverleibt (Fischer, a.a.O., § 246 Rdn. 5 f.). Eine solche liegt hier nicht vor. Da die Kreditkarte als solche keinen Sachwert verkörperte (vgl.BGH, Urt. v. 18.07.2007 – 2 StR 69/07 = BeckRS 2007, 12907 und BGH NStZ 2001, 316), kommt nur eine Einverleibung der Kreditkarte(n) selbst in das Vermögen der Angeklagten in Betracht. In der bloßen Benutzung der Kreditkarte kann eine solche aber nicht gesehen werden. Hierbei handelt es sich um eine neutrale Handlung im Hinblick auf die Rechte an der Karte selbst. Man kann eine Kreditkarte nutzen, ohne dass diese selbst, d.h. das Stück Plastik, aus dem sie besteht, dem eigenen Vermögen zugehörig ist. Auch in dem bloßen Behalten der Kreditkarte(n) nach dem Tod des Verstorbenen liegt noch keine Manifestation der Zueignung bzgl. der Kreditkarte selbst (anders, als wenn die Angeklagte auf ein Herausgabeverlangen der Erben die Herausgabe verweigert hätte).
27c) Schließlich ist auch eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 266b StGB nicht erkennbar, da eine Schädigung des Kreditkartenausstellers nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich ist.
28d) Soweit in dem angefochtenen Urteil festgestellt wurde, dass die Angeklagte die Kreditkarte nach ihrer Sperrung am 05.02.2013 weggeworfen hat, kann dahinstehen, ob dies einen Straftatbestand erfüllt, weil dieses Verhalten eine andere, von der Anklage nicht umfasste, prozessuale Tat darstellt.
29III.
30Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
- 1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder - 2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 248a gilt entsprechend.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.