Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2016 - I-6 U 89/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0310.I6U89.15.00
bei uns veröffentlicht am10.03.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 45.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 25.04.2013 sowie Kosten in Höhe von € 684,30 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlist

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2004 - II ZR 14/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 14/03 Verkündet am: 29. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 46/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 46/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 112/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/03 Verkündet am:
29. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister
gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft
geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit
einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft
in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers zum Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Brüder und Gesellschafter einer Ingenieurs-GmbH. Alleingesellschafter war zunächst der Beklagte, der im Jahr 1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger übertrug. Beide waren dann Geschäftsführer bis zum Ausscheiden des Beklagten aus diesem Amt im September 1993. Im Mai 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft;
Liquidator wurde der Beklagte; er ließ durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und eine Liquidationseröffnungsbilanz per 28. bzw. 29. Mai 1999 erstellen. Im August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i.L.. Durch Beschluß vom 25. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag aufgrund des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Masse ab. Am 1. Oktober 2001 wurde die GmbH i.L. wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht.
Mit seiner kurz danach erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft sowie die Vorlegung von Unterlagen über den Verbleib und die Verwertung bestimmter von der GmbH entwickelter Computerprogramme (Antrag zu 1), weiter die Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen mit Lageberichten zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 begehrt (Antrag zu 2). Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat er in zweiter Instanz den zusätzlichen Hilfsantrag (zu Antrag Ziff. 1) gestellt, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft an einen inzwischen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen, dessen Bestellung der Kläger bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz beantragt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - unter Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrages zugelassen, den der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hält die zweitinstanzliche Klageerweiterung um den Hilfsantrag zwar für sachdienlich (§ 533 ZPO), diesen aber für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis zur Geltendmachung des allenfalls der GmbH i.L. zustehenden Auskunftsanspruchs fehle. Eine Gesellschafterklage sei gegenüber einer möglichen Klage der Gesellschaft subsidiär und komme hier nach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht (mehr) in Betracht, zumal das Auskunftsbegehren dem Zweck einer weitergehenden Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft dienen solle und dafür der Nachtragsliquidator zuständig sei. Ihn könne der Kläger auch durch Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG, bei dem der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht habe, zu der Rechtsverfolgung veranlassen. Die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers, die GmbH verfüge laut Auskunft des Nachtragsliquidators über keine finanziellen Mittel für die Prozeßführung, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO "präkludiert" und überdies im Hinblick auf §§ 114 ff. ZPO unerheblich.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (vgl. BGHZ 65, 15 "ITT"; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240). Auch in der Verletzung der Organpflich-
ten eines Gesellschaftergeschäftsführers oder eines Gesellschafters als Liquidator kann zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073). Entsprechendes macht der Kläger im vorliegenden Fall sinngemäß mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe sich unter Verstoß gegen seine Pflichten als Liquidator und Gesellschafter die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Computerprogramme der GmbH i.L. angeeignet und diese verwertet.

b) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO; v. 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aaO), der aber jedenfalls dann entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO). Weiter hat der Senat im Urteil vom 4. Februar 1991 (aaO) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handelsregister gelöschten zweigliedrigen GmbH mit Rücksicht darauf zugelassen, daß ihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses des in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) eine überflüssige Formalität bedeuten würde.

c) Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH i.L. zwar nach Bestellung des Nachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan. Sie verfügt aber nicht über die Mittel für die Prozeßführung, was - zumindest prima facie - schon auf-
grund ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit anzunehmen ist, ohne daß es insoweit auf den vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als "präkludiert" angesehenen Vortrag des Klägers ankommt. Prozeßkostenhilfe könnte die GmbH i.L. - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gemäß § 116 Nr. 2 ZPO nicht beanspruchen, weil die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Prozeßparteien aufgebracht werden könnten und der Rechtsstreit allgemeine Interessen nicht berührt. Ein Anspruch der GmbH i.L. gegen den Kläger auf Prozeßkostenvorschuß folgt aber weder aus § 116 Nr. 2 ZPO noch aus dem GmbH-Recht. Auf die Möglichkeit, ihr die Prozeßkosten gleichwohl vorzustrecken, um ihr damit die Prozeßführung zu Lasten der eigenen bereits begonnenen zu ermöglichen, muß sich der Kläger nicht verweisen lassen. Maßgebend ist vielmehr, daß die GmbH i.L. von sich aus zur Klageerhebung nicht in der Lage und der Beklagte deshalb - im vorliegenden Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft auch ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO) - zu der Gesellschafterklage befugt ist.
Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger werden durch die Gesellschafterklage nicht berührt, weil mit ihr grundsätzlich nur eine Leistung an die Gesellschaft begehrt werden kann. Letzteres gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskunft zur Bestimmung und als Annex eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Ebenso wie der ggf. in das Gesellschaftsvermögen zu leistende Schadensersatz steht auch das Ergebnis der begehrten Auskunft primär der Gesellschaft zu. Von ihr kann der Kläger gemäß § 51 a GmbHG ggf. die Weitergabe der für eine Gesellschafterklage auf Schadensersatz erforderlichen Informationen verlangen.
2. Sonach scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrages des Klägers - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, daß inzwischen ein Nachtragsliquidator für die GmbH i.L. bestellt worden ist, zu dessen Händen die von dem Kläger begehrte Auskunft ggf. zu erteilen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO). Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hilfsantrag des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil er dazu in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt, sondern erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, der Nachtragsliquidator sei auf die im Rechtsstreit begehrten Auskünfte angewiesen. Wie die Revisionserwiderung selbst sieht, gilt § 520 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils handelt (vgl. Musielak/ Ball, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die Begründung für den Hilfsantrag als solchen ergibt sich ohnehin aus den Ausführungen des Klägers zu seinem Hauptantrag auf Auskunftserteilung in Zusammenhang mit den Grundsätzen der Gesellschafterklage von selbst.
III. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sie käme in dem hier gegebenen Fall fehlerhafter vorinstanzlicher Abweisung einer Klage als unzulässig nur dann in Betracht, wenn die getroffenen Feststellungen ein abschließendes Urteil erlaubten und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 f. jew. m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht zum Grund des Auskunftsanspruchs und zu dem von dem Beklagten erhobenen Einwand sachfremder
Rechtsverfolgung, worauf die Revisionserwiderung hinweist, keine Feststellungen getroffen hat.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 112/07 Verkündet am:
13. Oktober 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist in einem Verfahren die Klage eines Gesellschafters mit der allgemeinen Feststellungsklage
eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
verbunden, ist ein Teilurteil über die Feststellungsklage des Dritten unzulässig.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte wurde vom Kläger zu 2 und ihrem Gesellschafter N. gegründet. Der Kläger zu 2 handelte dabei treuhänderisch für den Kläger zu 1. Zwischen N. und dem Kläger zu 1 besteht Streit, ob dieser, der Kläger zu 2 oder der Kläger zu 3 Gesellschafter der Beklagten ist. In der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 wurde u.a. beschlossen: "Die Gesellschafter H. S. bzw. Dr. No. bzw. Na. aus wichtigem Grund auszuschließen und eine Ausschlussklage gegen die Gesellschafter zu erheben".
2
Außerdem wurde beschlossen, den Gesellschafter N. zum besonderen Vertreter der Gesellschaft für die Ausschlussklage zu bestimmen und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen S. , Dr. No. und Na. geltend zu machen.
3
Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass diese Beschlüsse nichtig, hilfsweise, dass sie unwirksam sind. Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu 1 durch ein Teilurteil für zulässig erklärt, festgestellt, dass er am Stammkapital der Beklagten beteiligt ist, und außerdem festgestellt, dass die Beschlüsse, den Kläger zu 2 und zu 3 als Gesellschafter der Beklagten auszuschließen und gegen sie Ausschlussklage zu erheben, unwirksam sind, ebenso die Beschlüsse , N. zum besonderen Vertreter der Beklagten für die Ausschlussklagen gegen die Kläger zu 2 und 3 zu bestimmen und gegen die Kläger zu 2 und 3 Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angefochtene Entscheidung als Endurteil neu gefasst wird, und hat die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14. Mai 2004 für unwirksam erklärt. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne den beim Landgericht verbliebenen Teil des Verfahrens an sich ziehen. Das Urteil des Landgerichts sei ein unzulässiges Teilurteil, weil die angegriffenen Beschlüsse keinen teilba- ren Inhalt hätten. Die Klageanträge seien als Beschlussanfechtung erfolgreich. Die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse seien inhaltlich unbestimmt, weil sie nicht erkennen ließen, gegen welche Person sie sich richteten, sondern drei gleichwertige Varianten offen ließen.
6
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausgegangen , dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlaubt nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor.
8
Die vom Landgericht getroffene Teilentscheidung über die Klage einzelner einfacher Streitgenossen war unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen - wie hier einem Gesellschafter und mehreren Nichtgesellschaftern - grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden (Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 305/97, ZIP 1999, 580). Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (Sen.Urt. v. 4. November 2002 - II ZR 287/01, DStR 2003, 563). Dies gilt auch bei Klagen von mehreren einfachen Streitgenossen (vgl. zu Klagen gegen mehrere Streitgenossen BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594; Urt. v. 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452; Urt. v. 17. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). An dieser Unabhängigkeit fehlt es hier. Wenn in einem Prozess Klagen eines Gesellschafters auf Feststellung der Nichtigkeit (entsprechend § 249 Abs. 1 AktG) mit allgemeinen Feststellungsklagen von Nichtgesellschaftern (§ 256 Abs. 1 ZPO) verbunden sind, besteht die Gefahr von Widersprüchen, wenn in einem Teilurteil nur über die allgemeine Feststellungsklage von Nichtgesellschaftern entschieden wird. Die spätere Entscheidung über die Nichtigkeitsklage des Gesellschafters kann auch Auswirkungen auf die allgemeine Feststellungsklage eines Nichtgesellschafters haben. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses entsprechend § 249 Abs. 1 AktG hat über das Prozessverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter hinaus Wirkung für und gegen alle (vgl. Senat BGHZ 134, 364, 366; MünchKommAktG/Hüffer 2. Aufl. § 249 Rdn. 23; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 249 Rdn. 31; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG § 249 Rdn. 41). Es wäre nicht verständlich, wenn ein Urteil, das einen Beschluss für nichtig erklärt, Wirkung für und gegen alle hat, während die richterliche Feststellung eines schwerwiegenden Beschlussmangels nur die in §§ 249 Abs. 1, 248 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Personen bindet , obwohl beide Klage dasselbe materielle Ziel verfolgen, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann.
9
Das Landgericht hat in der Annahme, dass allein der Kläger zu 1 Gesellschafter der Beklagten sei, vorab nur über die Feststellungsklage der Nichtgesellschafter entschieden. Alle Kläger haben beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14. Mai 2004 nichtig sind. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beschlüsse, soweit sie die Kläger zu 2 und 3 betreffen, unwirksam sind. Über die Nichtigkeitsfeststellungsklage des als Gesellschafter angesehenen Klägers zu 1 hat das Landgericht in seinem Teilurteil nicht entschieden.
10
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten entsprechend § 241 Nr. 5 AktG für unwirksam erklärt.
11
a) Das Berufungsgericht durfte nicht einheitlich auf die Klage aller drei Streitgenossen auf Klägerseite die Beschlüsse für unwirksam erklären. Es hat verkannt, dass grundsätzlich nur der Gesellschafter zur Erhebung der gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelklage befugt ist, nicht dagegen ein Dritter (Sen.Urt. v. 11. Februar 2008 - II ZR 187/06, ZIP 2008, 757). Die Anfechtungsbefugnis steht nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen , nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder dem Treugeber zu (BGHZ 24, 119, 124; Sen.Urt. v. 25. April 1966 - II ZR 80/65, WM 1966, 614). Nichtgesellschaftern, auch dem Treugeber, steht nur die Möglichkeit offen, die Nichtigkeit eines Beschlusses durch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen, soweit sie ein Feststellungsinteresse haben (vgl. Sen.Urt. v. 25. April 1966 aaO); auf ihre allgemeine Feststellungsklage hin kann ein Gesellschafterbeschluss nicht rechtsgestaltend für nichtig erklärt werden. Da die Beschlüsse nur auf die Klage desjenigen Klägers, der Gesellschafter ist, für nichtig erklärt werden können, hätte die Beschlussmängelklage zweier Kläger abgewiesen werden müssen. Nur einer der drei Kläger kann Gesellschafter sein.
12
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die angefochtenen Beschlüsse wegen inhaltlicher Unbestimmtheit für anfechtbar gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob ein inhaltlich unbestimmter Beschluss anfechtbar oder nichtig ist. Die Beschlüsse sind nicht unbestimmt und lassen im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts erkennen, gegen wen sie sich richten. Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer N. hat die Beklagte nur einen weiteren Gesellschafter. Gegen ihn richten sich die Beschlüsse. In erster Linie soll die Ausschließungsklage gegen S. oder, falls er nicht Gesellschafter ist, gegen Dr. No. oder, falls auch dieser nicht Gesellschafter ist, gegen Rechtsanwalt Na. erhoben werden; Entsprechendes gilt für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Wer im Verhältnis zur Gesellschaft Gesellschafter ist, bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG. In Anwendung dieser Vorschrift hätte das Berufungsgericht klären müssen, welcher von den drei Klägern gegenüber der Beklagten angemeldet ist und demgemäß ihr gegenüber als Gesellschafter gilt. Dass - wie das Berufungsgericht meint - ein wichtiger Grund zum Ausschluss nicht in gleicher Weise für alle potentiellen Gesellschafter auf dieselben Umstände gestützt werden kann, betrifft die sachliche Berechtigung der Ausschließung, aber nicht die inhaltliche Bestimmtheit des Beschlusses.
13
III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO).
14
1. Das Berufungsgericht muss noch klären, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 16 Abs. 1 GmbHG Gesellschafter der Beklagten war. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 Gesellschafter der Beklagten ist, ohne eigene Feststellungen dazu zu treffen. Die Feststellung des Landgerichts, der Kläger zu 1 sei Gesellschafter, auf die das Berufungsgericht verweist, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass nach § 16 Abs. 1 GmbHG als Gesellschafter gilt, wessen Anteilserwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Zwischenfeststellungsurteils des Landgerichts auf sein am 21. März 2007 verkündetes Urteil im Verfahren 9 U 118/06 hingewiesen hat, kann dies Feststellungen im vorliegenden Verfahren nicht ersetzen (§ 547 Nr. 6 ZPO), weil es nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erging. Im Übrigen wurde das zitierte Urteil durch Urteil des Senats vom heutigen Tag - II ZR 76/07 - aufgehoben.
15
2. Mit der Klage sind weitere Beschlussmängel vorgebracht, zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Anfechtung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt - nicht auf das Nichtbestehen eines Ausschlussgrundes oder von Schadensersatzansprüchen gestützt werden kann. Der Beschluss kann sich jedoch als treuwidrig darstellen, wenn die Ansprüche von vornherein offensichtlich ausgeschlossen und die Beschuldigungen aus der Luft gegriffen sind (vgl.
BGHZ 97, 28, 36). Die von den Nichtgesellschaftern begehrte Nichtigkeitsfeststellung setzt zudem voraus, dass der Beschlussmangel entsprechend § 241 Nr. 1 bis 4 AktG zur Nichtigkeit führt.
Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 21.12.2006 - 23 O 115/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 21/07 -

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 46/05 Verkündet am:
9. Oktober 2006
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage
analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe
seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern
erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition
durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses
befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse
an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung
des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens
rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für
den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung
(§§ 327 a ff. AktG) haben kann.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Kläger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5 und 6 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minderheitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zunächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzelhandels - und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die Me. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 fasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der Me. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse:
2
Unter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der Beklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs ("M. -SBBereich" ) zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S. GmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbeteiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM an die Me. AG zu.
3
Die Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu TOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste S. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Verkauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG und des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs GmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu.
4
Schließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsänderungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und zur Änderung des Unternehmensgegenstandes.
5
Gegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift ein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden sich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die Kläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rügen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversammlung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unternehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert veräußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 Abs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen Sondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre verschafft.
6
Während des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August 2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehrheitsaktionärin , der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. ), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Barabfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar 2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Barabfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach § 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinaktionärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 und beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut.
7
Die Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem Bestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der ersten S. GmbH & Co. KG im Veräußerungszeitpunkt (30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfechtungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Ausschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, etwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen Beschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM - selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert auf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundigen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wertgutachters beruhe.
8
Das Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger allein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärsstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebefugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit den gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichteten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
9
Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende Rechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg.
11
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
12
Den Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Verlust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsurteils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten. Denn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch am Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfahren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prüfen , ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der Abfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des Anfechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach Erhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der Kläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung ebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse.
13
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
14
1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
15
a) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für das GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Beschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den Rechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsanteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, 261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im Anschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch zutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch dem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert, kommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des Rechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht abweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie von der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die entsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem Hintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht grundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entsprechenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfertigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die Mitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG) den Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfechtungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwaltungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, ZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem Normzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch das Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiterführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vorschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Veräußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden.
16
b) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen Übertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des - unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs oder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, Versteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. auch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung findet auch bei dem "Zwangsausschluss" des Minderheitsaktionärs auf dem Wege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen , bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, 28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993).
17
c) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des Zwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 Abs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch der Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf der Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiterführung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit seinem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an deren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr hat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 - zur GmbH).
18
2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen.
19
a) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht - wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Erlöschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil deshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenzten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf den Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil (§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen Vermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG, (§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger rechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammenhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; denn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG) wären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rückabwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprüche aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die Me. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der Me. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erheblichen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem durch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unternehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung führen würden.
20
Würde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung der Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen wegen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abweisende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensübertragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch lediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig bemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch Art. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf "wirtschaftlich volle Entschädigung" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Verlust ihrer Mitgliedschaft gefährdet.
21
b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu verneinen , weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über die Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen Beschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die Abfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die Kläger zu berücksichtigen habe.
22
Das ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen eines - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegenden Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes (§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht ausgeurteilte "Nichtigerklärung" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a AktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von ihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der Beklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitverfahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das berechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu bejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzichten , stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Folge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen Wertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - bekämpfen zu müssen.
23
c) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung von Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige Hauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma- chung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß §§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinander : Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch das Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu beanspruchenden Abfindung befugt wäre.
24
Schon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger im derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg verweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber auch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit verbunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzunehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf die Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionärin im Spruchverfahren hätte.
25
d) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht deshalb , weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG ihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier § 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsmangel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG stützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG ist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmängel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, 18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise das berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils mit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend zur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag (26. August 2002) mit erfasst.
26
III. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil hinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich nunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines gegen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht befassen kann.
27
IV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. Insoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungsklagen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine Änderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensgegenstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine rechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstellung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 verbunden.

Goette Kurzwelly Gehrlein
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/03 Verkündet am:
29. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Gesellschafter einer zweigliedrigen, wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister
gelöschten GmbH i.L. kann den Mitgesellschafter, der die Gesellschaft
geschädigt haben soll, auch nach Bestellung eines Nachtragsliquidators mit
einer Gesellschafterklage auf Auskunft und Schadensersatzleistung an die Gesellschaft
in Anspruch nehmen.
BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 14/03 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hilfsantrag des Klägers zum Hauptantrag Ziff. 1 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Prozeßparteien sind Brüder und Gesellschafter einer Ingenieurs-GmbH. Alleingesellschafter war zunächst der Beklagte, der im Jahr 1990 die Hälfte seiner Geschäftsanteile auf den Kläger übertrug. Beide waren dann Geschäftsführer bis zum Ausscheiden des Beklagten aus diesem Amt im September 1993. Im Mai 1999 beschlossen sie die Auflösung der Gesellschaft;
Liquidator wurde der Beklagte; er ließ durch einen Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluß und eine Liquidationseröffnungsbilanz per 28. bzw. 29. Mai 1999 erstellen. Im August 2000 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i.L.. Durch Beschluß vom 25. Mai 2001 lehnte das Amtsgericht den Antrag aufgrund des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mangels Masse ab. Am 1. Oktober 2001 wurde die GmbH i.L. wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG im Handelsregister gelöscht.
Mit seiner kurz danach erhobenen Klage hat der Kläger von dem Beklagten Auskunft sowie die Vorlegung von Unterlagen über den Verbleib und die Verwertung bestimmter von der GmbH entwickelter Computerprogramme (Antrag zu 1), weiter die Aufstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen mit Lageberichten zu den Geschäftsjahren 1999 und 2000 begehrt (Antrag zu 2). Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hat er in zweiter Instanz den zusätzlichen Hilfsantrag (zu Antrag Ziff. 1) gestellt, den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft an einen inzwischen bestellten Nachtragsliquidator zu verurteilen, dessen Bestellung der Kläger bereits während des Rechtsstreits in erster Instanz beantragt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - unter Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig - zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision nur hinsichtlich der Abweisung des (zweitinstanzlichen) Hilfsantrages zugelassen, den der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hält die zweitinstanzliche Klageerweiterung um den Hilfsantrag zwar für sachdienlich (§ 533 ZPO), diesen aber für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis zur Geltendmachung des allenfalls der GmbH i.L. zustehenden Auskunftsanspruchs fehle. Eine Gesellschafterklage sei gegenüber einer möglichen Klage der Gesellschaft subsidiär und komme hier nach Bestellung des Nachtragsliquidators nicht (mehr) in Betracht, zumal das Auskunftsbegehren dem Zweck einer weitergehenden Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft dienen solle und dafür der Nachtragsliquidator zuständig sei. Ihn könne der Kläger auch durch Gesellschafterbeschluß nach § 46 Nr. 8 GmbHG, bei dem der Beklagte gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG kein Stimmrecht habe, zu der Rechtsverfolgung veranlassen. Die zweitinstanzliche Behauptung des Klägers, die GmbH verfüge laut Auskunft des Nachtragsliquidators über keine finanziellen Mittel für die Prozeßführung, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO "präkludiert" und überdies im Hinblick auf §§ 114 ff. ZPO unerheblich.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat (vgl. BGHZ 65, 15 "ITT"; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 - II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 185/89, WM 1990, 1240). Auch in der Verletzung der Organpflich-
ten eines Gesellschaftergeschäftsführers oder eines Gesellschafters als Liquidator kann zugleich eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht liegen (vgl. Sen.Urt. v. 14. September 1998 - II ZR 175/97, ZIP 1999, 240; v. 28. Juni 1982 - II ZR 121/81, ZIP 1982, 1073). Entsprechendes macht der Kläger im vorliegenden Fall sinngemäß mit der Behauptung geltend, der Beklagte habe sich unter Verstoß gegen seine Pflichten als Liquidator und Gesellschafter die von dem Auskunftsbegehren betroffenen Computerprogramme der GmbH i.L. angeeignet und diese verwertet.

b) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO; v. 4. Februar 1991 - II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aaO), der aber jedenfalls dann entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aaO). Weiter hat der Senat im Urteil vom 4. Februar 1991 (aaO) eine Gesellschafterklage im Fall einer im Handelsregister gelöschten zweigliedrigen GmbH mit Rücksicht darauf zugelassen, daß ihr ein Vertretungsorgan fehlte und das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG hier wegen des Stimmrechtsausschlusses des in Anspruch zu nehmenden Gesellschafters (§ 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) eine überflüssige Formalität bedeuten würde.

c) Im vorliegenden Fall verfügt die GmbH i.L. zwar nach Bestellung des Nachtragsliquidators wieder über ein Vertretungsorgan. Sie verfügt aber nicht über die Mittel für die Prozeßführung, was - zumindest prima facie - schon auf-
grund ihrer Löschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit anzunehmen ist, ohne daß es insoweit auf den vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als "präkludiert" angesehenen Vortrag des Klägers ankommt. Prozeßkostenhilfe könnte die GmbH i.L. - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gemäß § 116 Nr. 2 ZPO nicht beanspruchen, weil die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Prozeßparteien aufgebracht werden könnten und der Rechtsstreit allgemeine Interessen nicht berührt. Ein Anspruch der GmbH i.L. gegen den Kläger auf Prozeßkostenvorschuß folgt aber weder aus § 116 Nr. 2 ZPO noch aus dem GmbH-Recht. Auf die Möglichkeit, ihr die Prozeßkosten gleichwohl vorzustrecken, um ihr damit die Prozeßführung zu Lasten der eigenen bereits begonnenen zu ermöglichen, muß sich der Kläger nicht verweisen lassen. Maßgebend ist vielmehr, daß die GmbH i.L. von sich aus zur Klageerhebung nicht in der Lage und der Beklagte deshalb - im vorliegenden Fall einer zweigliedrigen Gesellschaft auch ohne förmlichen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO) - zu der Gesellschafterklage befugt ist.
Die Interessen der Gesellschaft und ihrer Gläubiger werden durch die Gesellschafterklage nicht berührt, weil mit ihr grundsätzlich nur eine Leistung an die Gesellschaft begehrt werden kann. Letzteres gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch auf Auskunft zur Bestimmung und als Annex eines etwaigen Schadensersatzanspruchs. Ebenso wie der ggf. in das Gesellschaftsvermögen zu leistende Schadensersatz steht auch das Ergebnis der begehrten Auskunft primär der Gesellschaft zu. Von ihr kann der Kläger gemäß § 51 a GmbHG ggf. die Weitergabe der für eine Gesellschafterklage auf Schadensersatz erforderlichen Informationen verlangen.
2. Sonach scheitert die Zulässigkeit des Hilfsantrages des Klägers - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daran, daß inzwischen ein Nachtragsliquidator für die GmbH i.L. bestellt worden ist, zu dessen Händen die von dem Kläger begehrte Auskunft ggf. zu erteilen ist (vgl. Sen.Urt. v. 4. Februar 1991 aaO). Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Hilfsantrag des Klägers auch nicht deshalb unzulässig, weil er dazu in seiner Berufungsbegründung nichts ausgeführt, sondern erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, der Nachtragsliquidator sei auf die im Rechtsstreit begehrten Auskünfte angewiesen. Wie die Revisionserwiderung selbst sieht, gilt § 520 ZPO für eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht, weil es sich insoweit nicht um eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils handelt (vgl. Musielak/ Ball, ZPO 3. Aufl. § 520 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die Begründung für den Hilfsantrag als solchen ergibt sich ohnehin aus den Ausführungen des Klägers zu seinem Hauptantrag auf Auskunftserteilung in Zusammenhang mit den Grundsätzen der Gesellschafterklage von selbst.
III. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Sie käme in dem hier gegebenen Fall fehlerhafter vorinstanzlicher Abweisung einer Klage als unzulässig nur dann in Betracht, wenn die getroffenen Feststellungen ein abschließendes Urteil erlaubten und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erschiene (vgl. BGHZ 123, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, NJW-RR 1994, 175 f. jew. m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht zum Grund des Auskunftsanspruchs und zu dem von dem Beklagten erhobenen Einwand sachfremder
Rechtsverfolgung, worauf die Revisionserwiderung hinweist, keine Feststellungen getroffen hat.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die noch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.