Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2015 - I-20 U 203/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin bietet Bildmaterial zur entgeltlichen Nutzung über eine Datenbank an, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann. Zum Repertoire der Klägerin gehört die nachstehend wiedergegebene Fotografie mit dem Titel „B.S.“ des kanadischen Fotografen P.C., die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk „© 2012 X.“ und unter anderem mit dem Hinweis „Fotograf: P.C.“ wie aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.
4 5Der Beklagte ist Inhaber des spanischen Restaurants „Y.“ in K. Er betreibt unter der Adresse „www.y-k.de“ eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts befand sich oben rechts die Fotografie und zwar in der nachstehend wiedergegebenen bearbeiteten Form, bei der neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stieres ein tanzendes Paar zu sehen ist. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Auf den im landgerichtlichen Tenor wiedergegebenen Ausdruck des Internetauftritts wird Bezug genommen.
6 7Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2012 ließ die Klägerin den Beklagten wegen unzulässiger Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung der Fotografie abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Auskunft auffordern. Der Abmahnung war kein Erfolg beschieden.
8Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Freistellung von den Abmahnkosten verurteilt und seine Verpflichtung zum Schadensersatz- auch im Verhältnis zum Fotografen wegen fehlender Urheberbenennung - festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert und berechtigt, die Ansprüche des Fotografen wegen fehlender Benennung im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen. Die Urheberschaft des Fotografen P.C. werde aufgrund seiner Benennung in der Datenbank vermutet, die Nutzungsberechtigung der Klägerin und die Zustimmung zur Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechts ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung des Fotografen. Es könne dahinstehen, ob die Fotografie ein Lichtbildwerk sei, da es sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG handele. Das daran bestehende Verbreitungsrecht habe der Beklagte durch das Aufspielen des Bildes auf einen Server verletzt, durch die Einbindung in seinen Internetauftritt habe er es zugleich öffentlich zugänglich gemacht. Auch habe er das Recht des Fotografen auf Urheberbenennung nicht beachtet. Die vorgenommene Modifikation genüge den strengen Anforderungen an eine freie Bearbeitung nicht.
9Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Internetseite erstellt habe, sei bei dem Bild keinerlei Hinweis auf ein Urheberrecht vorhanden und dies folglich aus seiner Sicht frei verfügbar gewesen. In diesem Zusammenhang komme der zum Framing ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Oktober 2014, C - 348/13, Bedeutung zu. Sie sei auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Einen Urheberrechtsvermerk habe er schon in Ermangelung einer Angabe des Urhebers nicht setzen können. Zudem habe das Landgericht seine Bearbeitung nicht hinreichend gewürdigt, durch die Einfügung des Tanzpaares sei das Werk ganz erheblich verändert worden.
10Der Beklagte beantragt,
11das am 08.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 324/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Urheberrechtsschutz hänge nicht von einer entsprechenden Kennzeichnung ab. Die „BestWater“ Entscheidung zum Framing erfasse den vorliegenden Sachverhalt nicht. Beim Framing fehle es gerade an einer Vervielfältigung des Werkes, der Berechtigte behalte die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung. Die Bearbeitung des Beklagten genüge den Anforderungen an eine freie nicht, das vergleichsweise plumpe Danebensetzen eines tanzenden Paares ändere nichts an der beherrschenden Stellung der Stierkampfszene.
15Der Senat hat mit den Parteien die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Lichtbild des Fotografen P.C. sei als Lichtbildwerk einzustufen, auch wenn es hierauf letztendlich nicht ankomme. Dieses Recht habe der Beklagte verletzt. Mit der Fallgestaltung des Framing, bei dem der Berechtigte Herr über die öffentliche Zugänglichkeit des Werks bleibe, sei die vom Beklagten unternommene Vervielfältigung nicht zu vergleichen. Vorliegend habe gar nicht die Möglichkeit des Framing bestanden, da der Beklagte das Werk mit dem Tanzpaar kombiniert habe, ohne hierdurch allerdings ein eigenes Werk zu schaffen. Auf das Vorhandensein einer urheberrechtlichen Kennzeichnung komme es nicht an, dies habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „marions-kochbuch.de“ klargestellt. Problematisch sei allenfalls die Geltendmachung des urheberpersönlichkeitsrechtlichen Anspruchs auf Urheberbenennung. Vorliegend gehe es allerdings lediglich um den auf einer in Vergangenheit liegenden Verletzung beruhenden Zahlungsanspruch, der abgetreten und daher in jedem Fall im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 99 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
19Die Klägerin, deren vom Landgericht festgestellte Aktivlegitimation der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr angreift, hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Abbildungen aus § 97 Abs. 1 UrhG. Durch die Einbindung des bearbeiteten Lichtbildes des Fotografen P.C. in seine Internetseite hat der Beklagte das ausschließliche Recht der Klägerin auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Werks gemäß §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG i. V. mit § 31 Abs. 3 UrhG verletzt.
20Dem im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbild des Fotografen P.C. kommt urheberrechtlicher Schutz zu. Fotografien werden als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufwiesen. Nach Art. 6 der Richtlinie 93/ 98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 Richtlinie sollen Fotografien geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind; eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht, geschützt ist auch die kleine Münze (BGH, GRUR 2000, 318, 319 - Werbefotos; Senat, GRUR-RR 2009, 45, 46 - Schaufensterdekoration; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 2 Rn. 182; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 195). Maßgeblich ist die Prägung durch die Individualität ihres Urhebers, etwa durch die Auswahl des Motivs, der Perspektive oder des richtigen Moments bei Bewegungsvorgängen (Senat, a. a. O.; Schricker/Loewenheim, a. a. O. § 2 Rn. 184). Dabei zeichnen sich Lichtbildwerke im Allgemeinen dadurch aus, dass sie über die bloße Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen oder den Betrachter zum Nachdenken anregen (Senat, a. a. O.; OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 - Wagner-Familienfotos; Schricker/Loewenheim, a. a. O. § 2 Rdnr. 184).
21Diesen Anforderungen wird die Fotografie von P.C. gerecht. Sie erfasst die Bewegung des Stierkämpfers und des Stieres aufgrund der gewählten seitlichen Perspektive optimal und gerade in dem Augenblick, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den - vom Betrachter aus im Vordergrund befindlichen - Stierkämpfer passiert; also im Moment höchster Dramatik. Durch die Abbildung dieses charakteristischen Moments werden die Dynamik des Stierkampfs, die Eleganz der Bewegung des Toreros und die spannungsgeladene Atmosphäre in besonderem Maße eingefangen und dem Betrachter eindringlich vermittelt.
22Im Übrigen wäre die Fotografie selbst bei einer Verneinung der Werkqualität jedenfalls als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Für den Lichtbildschutz ist kein eigenschöpferisches Schaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich; es genügt vielmehr ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung, wie es in der Regel schon bei einfachen Fotografien gegeben ist (BGH, GRUR 2000, 318, 319 - Werbefotos).
23Durch das Aufspielen der in seinen eigenen Internetauftritt integrierten Fotografie auf einem Server hat der Beklagte das Werk vervielfältigt und durch deren Freischaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
24Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium ist eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 36 - marions-kochbuch.de). Die Freischalten des aufgespielten Internetauftritts ist eine öffentliche Zugänglichmachung; die Integration eines Lichtbildes in den eigenen Internetauftritt stellt - anders als das Setzen eines Links, der lediglich auf ein bereits zuvor öffentlich zugänglich gemachtes Vervielfältigungsstück des Werkes verweist - einen Eingriff in das Verwertungsrecht des § 19a UrhG dar (vgl. BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 21 - marions-kochbuch.de).
25Anderes ergibt sich auch aus den zum Framing ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs „Best Water“ und „Nils Sevensson“ nicht. Der Europäische Gerichtshof hat gerade darauf abgestellt, dass infolge der Verlinkung die Wiedergabe nach demselben technischen Verfahren erfolgt und sich dann nicht an ein neues Publikum richtet, wenn dabei keine Beschränkungen umgangen werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rnrn. 24, 31 - Nils Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International/Mebes u. a.). Entscheidend ist, dass bei dieser Technik das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 - BestWater International/Mebes u.a). Der Berechtigte behält hier die Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung des Werks, durch eine Entfernung des digitalen Vervielfältigungsstücks von seiner Seite oder die Einrichtung zugangsbeschränkender Maßnahmen kann er diese unmittelbar beenden. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch das Lichtbild durch die Integration in seine auf einem Server abgelegte Internetseite vervielfältigt und damit zugleich dessen öffentliche Zugänglichkeit von der Einstellung der Fotografie in die Datenbank der Klägerin entkoppelt.
26Für die Frage der Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob das vom Beklagten verwandte Vervielfältigungsstück als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet gewesen ist. Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 - marions-kochbuch.de).
27Der Beklagten hat durch die von ihm vorgenommene Bearbeitung der Fotografie kein selbständiges Werk geschaffen, die Benutzung der Fotografie ist nicht als freie im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren.
28Für die Frage, ob die Übernahme gestalterischer Elemente eine abhängige Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt oder ob es sich um eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 38 - Pippi Langstrumpf Kostüm). Durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend dabei ist ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2014, 258 Rn. 40 - Pippi Langstrumpf Kostüm).
29Diesen Anforderungen genügt das vom Beklagten bearbeitete Bild nicht. Der Beklagte hat lediglich den Bildausschnitt auf das zentrale Motiv des Stierkämpfers mit dem Stier fokussiert und eine schon aufgrund seiner blassen Farben zurücktretende Abbildung eines Tanzpaares danebengestellt. Eine Wechselwirkung zwischen den Motiven besteht nicht, die Abbildung erweckt den Eindruck einer willkürlichen Aneinanderreihung zweier für Spanien typischer Motive. Dynamik und Eleganz vermittelt zudem allein die ausdrucksstarke Stierkampfszene, während es sich bei der Abbildung des Tanzpaares eine übliche Darstellung ohne jeden persönlichen Ausdruck handelt.
30Die Klage ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und begründet. Die Klägerin kann ihre Schadensersatzansprüche erst nach Auskunftserteilung durch den Beklagten beziffern, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruches hat, § 256 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i. V. mit §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1, 19a UrhG. Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit fahrlässig gehandelt, § 276 Abs. 2 BGB. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass nicht in die Rechte der Berechtigten eingegriffen wird (BGH, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplattenimport III; Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 97 Rn. 57). Das Fehlen eines Hinweises auf ein bestehendes Urheberrecht ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 - marions-kochbuch.de).
31Der Schadensersatzanspruch des Urhebers wegen fehlender Benennung, den die Klägerin im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, ergibt sich aus § 97 Abs. 2 Satz 1 i. V mit § 13 UrhG.
32Es kann vorliegend dahinstehen, ob der höchstpersönliche Charakter des in § 13 UrhG normierten Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft des Urhebers am Werk der Geltendmachung des Benennungsanspruchs durch ein Dritten im Wege gewillkürter Prozessstandschaft im Allgemeinen entgegenstehen würde. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Anspruch ist an sich unauflöslich mit dem Rechtsträger verbunden, weshalb es nicht auf Dritte übertragen werden kann (Wandke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., Vor §§ 12 ff Rn. 5). Deshalb wird in Teilen der Literatur und Rechtsprechung die Geltendmachung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft für unzulässig erachtet (Wandtke/Bullinger, a. a. O. Rn. 5 m. w. Nw.; LG Düsseldorf, Urt. v. 19. März 2008, 12 O 416/06, Rnrn. 42, 44 - zitiert nach juris). Hingegen hat der Bundesgerichts in der Entscheidung „Klingeltöne für Mobiltelefone II“ die Zulässigkeit der Geltendmachung des ebenfalls im Urheberpersönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruchs auf Verbieten der Entstellung des Werkes, § 14 UrhG, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft auf der Grundlage einer hierauf bezogenen Ermächtigung bejaht (ZUM 2010, 792 Rnrn. 25, 26).
33Diese Problematik bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin nicht das Recht auf Urheberbenennung selbst geltend macht, sondern die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs erstrebt, der auf einer bereits in der Vergangenheit liegenden Verletzung beruht. Dieser wäre problemlos abtretbar und kann daher auch von der Klägerin als Prozessstandschafterin geltend gemacht werden (LG Düsseldorf, Urt. v. 19. März 2008, 12 O 416/06, Rn. 44 - zitiert nach juris).
34Die allgemeinen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft, eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGH, GRUR 1993, 151, 152 - Universitätsemblem), sind erfüllt. Die ausweislich des übereinstimmenden anwaltlichen Aktenzeichen auf den vorliegenden Rechtsstreit bezogene Erklärung des Urhebers P.C., Bl. 13/14 d. GA., die X. Corporation habe das Recht sämtliche Rechtsansprüche geltend zu machen und auch die Klägerin hierzu zu ermächtigen, ist dahingehend auszulegen, dass er mit der Geltendmachung der aus Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung resultierenden Schadensersatzforderung einverstanden ist. Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Verletzung dieses Rechts Schadensersatzansprüche auslöst, damit der Fotograf in Zukunft als Urheber benannt wird, weil das Interesse an seinem Werk mittelbar auch ihr als der Nutzungsberechtigten zu Gute kommt.
35Hinsichtlich des Verschuldens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Wie ausgeführt, wäre es Sache des Beklagten gewesen, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (BGH, GRUR 2010, 616 Rn. 43 - marions-kochbuch.de).
36Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB. Steht die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz fest, so ist er nach Treu und Glauben auch zur Auskunft verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, der Beklagte wird durch die von ihm verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet; Anderes macht er auch nicht geltend.
37Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von 459,40 Euro aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der zum 12. Dezember 2014 geltenden Fassung i. V. mit § 257 Satz 1 BGB. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich.
38Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. § 97a Abs. 2 UrhG a. F. ist schon aufgrund des Handelns des Beklagten im geschäftlichen Verkehr nicht einschlägig. Der Gegenstandswert entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist. Dieser ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Der vom Landgericht für die vorgerichtliche Abmahnung, die den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch, nicht aber den Schadenersatzanspruch umfasste, angenommene Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 Euro und der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR wird vom Beklagten nicht angegriffen und begegnet auch sonst keinen Bedenken.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
40Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Die Anwendung der dort entwickelten Grundsätze ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
41Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juni 2015 - I-20 U 203/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachstehend eingeblendete Abbildung:
XXX
ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der eingeblendeten Abbildung ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere die eingeblendete Abbildung in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen.
Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt die vorstehend eingeblendete Abbildung auf der Internetseite www.M.de und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt diese aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 eingeblendeten Abbildung auf dem Internetauftritt des Beklagten.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie Herrn Q aus einer Verletzung seiner Rechte gemäß § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) und 2.) in Höhe von 459,40 EUR freizustellen.
5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Unterlassungs- und weitere Ansprüche aus der Verwendung einer Fotografie.
3Die Klägerin bietet gewerblich Bildmaterial über eine Datenbank, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann, zur entgeltlichen Nutzung an. Zum Repertoire der Klägerin gehört unter anderem die Fotografie mit dem Titel „C1“ des kanadischen Fotografen Q, die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog der Klägerin ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk „© N“ und unter anderem mit dem Hinweis „Fotograf: Q“ wie nachstehend wiedergegeben und aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.
4Die Klägerin hat darüber hinaus Bestätigungen der Rechteinhaberschaft des genannten Fotografen vorgelegt, in dem dieser bestätigt, die Fotografie selbst aufgenommen und das ausschließliche und weltweite Recht der N zur Lizenzierung und Verbreitung der Fotografie vertraglich eingeräumt zu haben, was auch das ausschließliche Recht der N einschließe, sämtliche möglichen Rechtsansprüche in Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und die Ermächtigung an die Klägerin weiterzugeben.
5Die Klägerin beruft sich auf die Urheberschaftsvermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG. Sie trägt unwidersprochen vor, bei den Urheberrechtsbenennungen in der Datenbank handelte es sich um eine weit verbreitete Variante der Urheberbenennung.
6Der Beklagte ist Inhaber des spanisch-deutschen Restaurants „M“. Er betreibt unter der Adresse www.M.de eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts war die aus dem Tenor ersichtliche streitgegenständliche Abbildung eingebunden. Die Fotografie war dabei derart modifiziert, dass neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stiers ein tanzendes Paar zu sehen war. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Die Klägerin hatte der Nutzung der Fotografie durch den Beklagten nicht zugestimmt.
7Im Februar 2012 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten schriftlich zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung der Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie auffordern. Der Beklagte kam dem nicht nach.
8Die Rechtsverfolgungskosten berechnet sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 16.250,00 EUR in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post-/Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zu einer Gesamtsumme von 911,80 EUR. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist sie von einem Wert von 15.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch, eines geschätzten Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.000,00 EUR je Fotografie sowie eines auf den Auskunftsantrag entfallenden Betrages in Höhe von 250,00 EUR je Fotografie ausgegangen.
9Die Klägerin behauptet, dass sie über die ausschließlichen Nutzungsrechte an der in ihrem Repertoire befindlichen Fotografie verfüge. Die Fotografie sei von dem Fotografen Q angefertigt worden, welcher die Nutzungsrechte und die Befugnis zur Geltendmachung aller Ansprüche im Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie der in Kanada inkorporierten N übertragen habe. Diese wiederum habe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin diese Rechte eingeräumt. Sie ist der Auffassung, der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Urkunden „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“ und „Bestätigung der Rechteübertragung“ des Präsident der N sei die Rechteeinräumung zu ihren Gunsten zu entnehmen. Die Rechtekette sei anhand der Bestätigungen und der weiteren Vertragsdokumente nachgewiesen; dies sei gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei aufgrund der darin zu sehenden substantiierten Darlegung der Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, um die vorgelegten Erklärungen in Frage zu stellen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt. Er habe sich vor Einbindung der streitgegenständlichen Fotografien in seinen Internetauftritt einer entsprechenden Nutzungsberechtigung vergewissern müssen.
10Die Klägerin beantragt,
11zu Ziff. 1. bis 3. zu erkennen wie geschehen,
124.
13den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) bis 3.) in Höhe von 807,80 EUR freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Klägerin genutzt zu haben. Der Beklagte ist der Ansicht, dies ergebe sich daraus, dass auf dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild neben dem Stierkämpfer auch ein Tanzpaar abgebildet sei. Zudem sei die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Verwendung der Fotografie durch den Beklagten noch danach Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gewesen. Darüber hinaus sei für ihn bei Erstellung der Website vor mehreren Jahren nicht ersichtlich gewesen, dass und in welchem Umfang Schutzrechte bestanden hätten. Schließlich handle es sich bei der Fotografie mangels hinreichender geistiger Schöpfung nicht um ein Lichtbildwerk.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I. Die Klage ist zulässig.
20Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468). Der Wohnsitz des Beklagten liegt im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
21Weitgehend stützt sich die Klägerin auf eigene, ihr übertragene ausschließliche Nutzungsrechte. Soweit sie sie auf fremde Rechte stützt, insbesondere auf die sich aus der unterlassenen Urheberbenennung ergebenden Zahlungsansprüche, basiert die Prozessführungsbefugnis der Klägerin auf einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft.
22Die gewillkürte Prozessstandschaft ist in Bezug auf aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht herrührende Ansprüche insoweit zulässig, als diese Ansprüche abgetreten werden können (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 21). Der Anspruch auf Schadensersatz aus einer unterlassenen Urheberbenennung ist abtretbar.
23Die für die Prozessstandschaft erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers liegt vor. Die Urheberschaft des Herrn Q wird gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutet, da dieser in der Datenbank der Klägerin, mithin auf einem Vervielfältigungsstück der Fotografie, in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (vgl. Beschluss des LG Berlin vom 15. März 2011 – 15 O 103/11, ZUM-RD 2011, 416, 417). Die Zustimmung des Fotografen zu der Wahrnehmung seiner sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebenden Rechte durch die Klägerin ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus dem durch ihn unterzeichneten zweiseitigen Dokument mit dem Titel „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“, welches auf beiden Seiten das zugehörige Aktenzeichen der Prozessvertreter der Klägerin trägt, sowie aus der namens der N unterzeichneten Bestätigung der Übertragung der solcherart erhaltenen Rechte an die Klägerin.
24Das für die Prozessstandschaft weiterhin erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin ergibt sich aus der Nutzungsbefugnis, die der Klägerin bezüglich der Fotografien des Herrn Q eingeräumt wurden.
25II. Die Klage ist überwiegend begründet.
26Der Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte es unterlässt, die streitgegenständliche Fotografie ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieses Lichtbildwerkes ohne Zustimmung der Klägerseite öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen, ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19a UrhG.
27Es kann dahinstehen, ob es sich bei der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt. Gemäß Art. 6 der EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts v. 29.10.1993 sind Fotografien als Lichtbildwerke geschützt, sofern sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urt. v. 03.11.1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318). Für einen Schutz als Lichtbildwerk spricht, dass bereits am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedelnde Werke, also etwa auch Gegenstandsfotografien und ähnliche Zweckfotos, soweit nicht „blindlings geknipst“, sondern gezielt für eine aussagekräftige Aufnahme fotografiert wird, im Sinne der „kleinen Münze“ vom Schutzbereich umfasst sind (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 2 Rn. 195). Diesen Anforderungen genügt die im Repertoire der Klägerin befindliche Fotografie, denn diese fängt die Bewegung des Stierkämpfers und des Stiers gerade in dem Augenblick ein, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den Stierkämpfer passiert; durch die Abbildung dieses charakteristischen Moments werden die Dynamik der Situation und die spannungsgeladene Atmosphäre in besonderem Maße eingefangen.
28Es handelt sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG.
29Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Urheberrechte in Bezug auf diese Fotografie aktivlegitimiert. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Ablichtungen der schriftlichen Urkunden belegt, dass der Lichtbildner, für den die Anbringung des Urhebervermerks in der Datenbank der Klägerin gemäß §§ 10 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG streitet, der Klägerin umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat, die diese berechtigen, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die vorgelegten Bestätigungen des Lichtbildners belegen, dass die Klägerin im Verletzungszeitpunkt Inhaberin der geltend gemachten Nutzungsrechte war, die sie von der N eingeräumt bekommen hat. Die Angaben des Lichtbildners korrespondieren insbesondere mit den Angaben im Katalog der Klägerin. Das ausschließliche Nutzungsrecht wurde durch den Urheber Q an die N übertragen, welche sie wiederum für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eingeräumt hat. Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, insbesondere auch die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen aus den Jahren 1989, 2006 und 2009 geschildert und anhand von Unterlagen belegt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist das Bestreiten des Beklagten nicht hinreichend.
30Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin widerrechtlich verletzt. Gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 kommt dem Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werks zu, gemäß §§ 15 Abs. 1, 19a UrhG zudem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Vervielfältigung liegt bei einer Festlegung auf einen Datenträger vor, welche geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278). Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium stellt eine solche dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung dar (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616). Durch die Einbindung in den gerade für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt des Restaurants wurde das Werk auch der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
31Der Umstand, dass der Beklagten in seinem Internetauftritt eine modifizierte Form der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie derart verwendet hat, dass auf dem Bild zusätzlich ein Tanzpaar zu sehen ist, steht den Ansprüchen nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine unfreie Benutzung der Fotografie. Die strengen Anforderungen des § 24 Abs. 1 UrhG, der gestattet, das geschützte Werk eines anderen zu verwenden, um in freier Benutzung dieses Werks ein selbständiges eigenes Werk zu schaffen, sind nicht erfüllt. Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 24 Rn. 8). In dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild wurde indes lediglich das Motiv des Tanzpaares neben die streitgegenständliche Fotografie gestellt, deren zentrale Bildelemente – der Stierkämpfer und der Stier – weiterhin deutlich durchscheinen.
32Die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung ist indiziert.
33Durch die Erstbegehung ebenfalls wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet; der Beklagte hat diese nicht ausgeräumt.
34Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt sich aus § 242 BGB sowie § 259 BGB in erweiternder Anwendung. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (BGH GRUR 1980, 227, 232). Die Klägerin hat keine Möglichkeit zur Überprüfung, in welchem Umfang und für welche Dauer die streitgegenständliche Fotografie auf der Internetseite des Beklagten verwendet wurde. Der Beklagte kann als für den Inhalt der Internetseite Verantwortlicher diese Auskunft unschwer erteilen.
35Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG sowie § 13 UrhG in Bezug auf die in Prozessstandschaft für den Urheber geltend gemachten Schäden durch die fehlende Bezeichnung des Urhebers. Das Verschulden des Beklagten i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt sich daraus, dass dieser seiner Prüfungs- und Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Wer einen fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 57). Die Argumentation des Beklagten, dass die Rechteinhaberschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Fotografie erstmalig genutzt habe, mangels eines „Wasserzeichens“ oder ähnlicher Mechanismen nicht gleich erkennbar gewesen sei, greift nicht durch. An das Maß der Sorgfalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist das Bestehen von Urheberrechten bei Fotografien der Regelfall, so dass der Beklagte nicht zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass solche Rechte nicht bestünden, nur weil kein Hinweis auf den Rechteinhaber unmittelbar ersichtlich ist.
36Der Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass der Schadensersatzanspruch erst nach Erteilung der geforderten Auskunft beziffert werden kann.
37Der Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB. Die Abmahnung war nach dem Vorgesagten berechtigt. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalt erforderlich.
38Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Er entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist.
39Nach § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Wertbestimmend bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist das Interesse des Gläubigers hieran, also die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist. Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes sind Bemessungsfaktoren neben Größe und Umsatz des Unternehmens des Gläubigers die Marktstellung des Schuldners sowie die Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist derjenige der Erhebung des Anspruchs. Der Anspruch berechnet sich danach auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,-- EUR für die vorgerichtliche Abmahnung, die den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch, nicht aber den Schadenersatzanspruch umfasste, in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (439,40 EUR) zuzüglich der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR.
40III.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
43Streitwert: bis 7.000,-- EUR
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.