Landgericht Düsseldorf Urteil, 08. Okt. 2014 - 12 O 324/13
Gericht
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachstehend eingeblendete Abbildung:
XXX
ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der eingeblendeten Abbildung ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere die eingeblendete Abbildung in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen.
Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt die vorstehend eingeblendete Abbildung auf der Internetseite www.M.de und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt diese aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 eingeblendeten Abbildung auf dem Internetauftritt des Beklagten.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie Herrn Q aus einer Verletzung seiner Rechte gemäß § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) und 2.) in Höhe von 459,40 EUR freizustellen.
5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Unterlassungs- und weitere Ansprüche aus der Verwendung einer Fotografie.
3Die Klägerin bietet gewerblich Bildmaterial über eine Datenbank, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann, zur entgeltlichen Nutzung an. Zum Repertoire der Klägerin gehört unter anderem die Fotografie mit dem Titel „C1“ des kanadischen Fotografen Q, die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog der Klägerin ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk „© N“ und unter anderem mit dem Hinweis „Fotograf: Q“ wie nachstehend wiedergegeben und aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.
4Die Klägerin hat darüber hinaus Bestätigungen der Rechteinhaberschaft des genannten Fotografen vorgelegt, in dem dieser bestätigt, die Fotografie selbst aufgenommen und das ausschließliche und weltweite Recht der N zur Lizenzierung und Verbreitung der Fotografie vertraglich eingeräumt zu haben, was auch das ausschließliche Recht der N einschließe, sämtliche möglichen Rechtsansprüche in Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und die Ermächtigung an die Klägerin weiterzugeben.
5Die Klägerin beruft sich auf die Urheberschaftsvermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG. Sie trägt unwidersprochen vor, bei den Urheberrechtsbenennungen in der Datenbank handelte es sich um eine weit verbreitete Variante der Urheberbenennung.
6Der Beklagte ist Inhaber des spanisch-deutschen Restaurants „M“. Er betreibt unter der Adresse www.M.de eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts war die aus dem Tenor ersichtliche streitgegenständliche Abbildung eingebunden. Die Fotografie war dabei derart modifiziert, dass neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stiers ein tanzendes Paar zu sehen war. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Die Klägerin hatte der Nutzung der Fotografie durch den Beklagten nicht zugestimmt.
7Im Februar 2012 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten schriftlich zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung der Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie auffordern. Der Beklagte kam dem nicht nach.
8Die Rechtsverfolgungskosten berechnet sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 16.250,00 EUR in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post-/Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zu einer Gesamtsumme von 911,80 EUR. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist sie von einem Wert von 15.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch, eines geschätzten Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.000,00 EUR je Fotografie sowie eines auf den Auskunftsantrag entfallenden Betrages in Höhe von 250,00 EUR je Fotografie ausgegangen.
9Die Klägerin behauptet, dass sie über die ausschließlichen Nutzungsrechte an der in ihrem Repertoire befindlichen Fotografie verfüge. Die Fotografie sei von dem Fotografen Q angefertigt worden, welcher die Nutzungsrechte und die Befugnis zur Geltendmachung aller Ansprüche im Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie der in Kanada inkorporierten N übertragen habe. Diese wiederum habe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin diese Rechte eingeräumt. Sie ist der Auffassung, der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Urkunden „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“ und „Bestätigung der Rechteübertragung“ des Präsident der N sei die Rechteeinräumung zu ihren Gunsten zu entnehmen. Die Rechtekette sei anhand der Bestätigungen und der weiteren Vertragsdokumente nachgewiesen; dies sei gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei aufgrund der darin zu sehenden substantiierten Darlegung der Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, um die vorgelegten Erklärungen in Frage zu stellen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt. Er habe sich vor Einbindung der streitgegenständlichen Fotografien in seinen Internetauftritt einer entsprechenden Nutzungsberechtigung vergewissern müssen.
10Die Klägerin beantragt,
11zu Ziff. 1. bis 3. zu erkennen wie geschehen,
124.
13den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) bis 3.) in Höhe von 807,80 EUR freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Klägerin genutzt zu haben. Der Beklagte ist der Ansicht, dies ergebe sich daraus, dass auf dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild neben dem Stierkämpfer auch ein Tanzpaar abgebildet sei. Zudem sei die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Verwendung der Fotografie durch den Beklagten noch danach Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gewesen. Darüber hinaus sei für ihn bei Erstellung der Website vor mehreren Jahren nicht ersichtlich gewesen, dass und in welchem Umfang Schutzrechte bestanden hätten. Schließlich handle es sich bei der Fotografie mangels hinreichender geistiger Schöpfung nicht um ein Lichtbildwerk.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I. Die Klage ist zulässig.
20Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468). Der Wohnsitz des Beklagten liegt im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
21Weitgehend stützt sich die Klägerin auf eigene, ihr übertragene ausschließliche Nutzungsrechte. Soweit sie sie auf fremde Rechte stützt, insbesondere auf die sich aus der unterlassenen Urheberbenennung ergebenden Zahlungsansprüche, basiert die Prozessführungsbefugnis der Klägerin auf einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft.
22Die gewillkürte Prozessstandschaft ist in Bezug auf aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht herrührende Ansprüche insoweit zulässig, als diese Ansprüche abgetreten werden können (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 21). Der Anspruch auf Schadensersatz aus einer unterlassenen Urheberbenennung ist abtretbar.
23Die für die Prozessstandschaft erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers liegt vor. Die Urheberschaft des Herrn Q wird gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutet, da dieser in der Datenbank der Klägerin, mithin auf einem Vervielfältigungsstück der Fotografie, in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (vgl. Beschluss des LG Berlin vom 15. März 2011 – 15 O 103/11, ZUM-RD 2011, 416, 417). Die Zustimmung des Fotografen zu der Wahrnehmung seiner sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebenden Rechte durch die Klägerin ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus dem durch ihn unterzeichneten zweiseitigen Dokument mit dem Titel „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“, welches auf beiden Seiten das zugehörige Aktenzeichen der Prozessvertreter der Klägerin trägt, sowie aus der namens der N unterzeichneten Bestätigung der Übertragung der solcherart erhaltenen Rechte an die Klägerin.
24Das für die Prozessstandschaft weiterhin erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin ergibt sich aus der Nutzungsbefugnis, die der Klägerin bezüglich der Fotografien des Herrn Q eingeräumt wurden.
25II. Die Klage ist überwiegend begründet.
26Der Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte es unterlässt, die streitgegenständliche Fotografie ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieses Lichtbildwerkes ohne Zustimmung der Klägerseite öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen, ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19a UrhG.
27Es kann dahinstehen, ob es sich bei der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt. Gemäß Art. 6 der EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts v. 29.10.1993 sind Fotografien als Lichtbildwerke geschützt, sofern sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urt. v. 03.11.1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318). Für einen Schutz als Lichtbildwerk spricht, dass bereits am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedelnde Werke, also etwa auch Gegenstandsfotografien und ähnliche Zweckfotos, soweit nicht „blindlings geknipst“, sondern gezielt für eine aussagekräftige Aufnahme fotografiert wird, im Sinne der „kleinen Münze“ vom Schutzbereich umfasst sind (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 2 Rn. 195). Diesen Anforderungen genügt die im Repertoire der Klägerin befindliche Fotografie, denn diese fängt die Bewegung des Stierkämpfers und des Stiers gerade in dem Augenblick ein, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den Stierkämpfer passiert; durch die Abbildung dieses charakteristischen Moments werden die Dynamik der Situation und die spannungsgeladene Atmosphäre in besonderem Maße eingefangen.
28Es handelt sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG.
29Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Urheberrechte in Bezug auf diese Fotografie aktivlegitimiert. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Ablichtungen der schriftlichen Urkunden belegt, dass der Lichtbildner, für den die Anbringung des Urhebervermerks in der Datenbank der Klägerin gemäß §§ 10 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG streitet, der Klägerin umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat, die diese berechtigen, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die vorgelegten Bestätigungen des Lichtbildners belegen, dass die Klägerin im Verletzungszeitpunkt Inhaberin der geltend gemachten Nutzungsrechte war, die sie von der N eingeräumt bekommen hat. Die Angaben des Lichtbildners korrespondieren insbesondere mit den Angaben im Katalog der Klägerin. Das ausschließliche Nutzungsrecht wurde durch den Urheber Q an die N übertragen, welche sie wiederum für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eingeräumt hat. Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, insbesondere auch die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen aus den Jahren 1989, 2006 und 2009 geschildert und anhand von Unterlagen belegt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist das Bestreiten des Beklagten nicht hinreichend.
30Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin widerrechtlich verletzt. Gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 kommt dem Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werks zu, gemäß §§ 15 Abs. 1, 19a UrhG zudem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Vervielfältigung liegt bei einer Festlegung auf einen Datenträger vor, welche geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278). Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium stellt eine solche dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung dar (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616). Durch die Einbindung in den gerade für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt des Restaurants wurde das Werk auch der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
31Der Umstand, dass der Beklagten in seinem Internetauftritt eine modifizierte Form der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie derart verwendet hat, dass auf dem Bild zusätzlich ein Tanzpaar zu sehen ist, steht den Ansprüchen nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine unfreie Benutzung der Fotografie. Die strengen Anforderungen des § 24 Abs. 1 UrhG, der gestattet, das geschützte Werk eines anderen zu verwenden, um in freier Benutzung dieses Werks ein selbständiges eigenes Werk zu schaffen, sind nicht erfüllt. Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 24 Rn. 8). In dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild wurde indes lediglich das Motiv des Tanzpaares neben die streitgegenständliche Fotografie gestellt, deren zentrale Bildelemente – der Stierkämpfer und der Stier – weiterhin deutlich durchscheinen.
32Die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung ist indiziert.
33Durch die Erstbegehung ebenfalls wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet; der Beklagte hat diese nicht ausgeräumt.
34Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt sich aus § 242 BGB sowie § 259 BGB in erweiternder Anwendung. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (BGH GRUR 1980, 227, 232). Die Klägerin hat keine Möglichkeit zur Überprüfung, in welchem Umfang und für welche Dauer die streitgegenständliche Fotografie auf der Internetseite des Beklagten verwendet wurde. Der Beklagte kann als für den Inhalt der Internetseite Verantwortlicher diese Auskunft unschwer erteilen.
35Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG sowie § 13 UrhG in Bezug auf die in Prozessstandschaft für den Urheber geltend gemachten Schäden durch die fehlende Bezeichnung des Urhebers. Das Verschulden des Beklagten i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt sich daraus, dass dieser seiner Prüfungs- und Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Wer einen fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 57). Die Argumentation des Beklagten, dass die Rechteinhaberschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Fotografie erstmalig genutzt habe, mangels eines „Wasserzeichens“ oder ähnlicher Mechanismen nicht gleich erkennbar gewesen sei, greift nicht durch. An das Maß der Sorgfalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist das Bestehen von Urheberrechten bei Fotografien der Regelfall, so dass der Beklagte nicht zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass solche Rechte nicht bestünden, nur weil kein Hinweis auf den Rechteinhaber unmittelbar ersichtlich ist.
36Der Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass der Schadensersatzanspruch erst nach Erteilung der geforderten Auskunft beziffert werden kann.
37Der Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB. Die Abmahnung war nach dem Vorgesagten berechtigt. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalt erforderlich.
38Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Er entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist.
39Nach § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Wertbestimmend bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist das Interesse des Gläubigers hieran, also die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist. Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes sind Bemessungsfaktoren neben Größe und Umsatz des Unternehmens des Gläubigers die Marktstellung des Schuldners sowie die Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist derjenige der Erhebung des Anspruchs. Der Anspruch berechnet sich danach auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,-- EUR für die vorgerichtliche Abmahnung, die den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch, nicht aber den Schadenersatzanspruch umfasste, in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (439,40 EUR) zuzüglich der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR.
40III.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
43Streitwert: bis 7.000,-- EUR
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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), - 2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), - 3.
das Senderecht (§ 20), - 4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), - 5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.