Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1006.I2U19.16.00
bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

A.              Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 17. Dezember 2015 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I.              Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Präsidenten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und für dessen Betätigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung für Vorwärtsfahrt betätigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zusätzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Betätigung vorgesehen ist;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. November 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a)               der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,

e)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 7. Mai 2004 zu machen sind und

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhanden: Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

III.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 9. November 2002 bis zum 6. Mai 2004 begangen wurden, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.               dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.              Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz werden der Beklagten zu 2) zur Hälfte auferlegt. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

C.              Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E.              Der Streitwert für das landgerichtliche und für das Berufungsverfahren wird auf jeweils 1.000.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Patentgesetz - PatG | § 9


Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzust

Patentgesetz - PatG | § 140a


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 06. Okt. 2016 - I-2 U 19/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - I ZR 17/05

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 17/05 Verkündet am: 22. April 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - X ZR 67/13

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 6 7 / 1 3 Verkündet am: 16. Juni 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des

Landgericht Mannheim Urteil, 29. Okt. 2010 - 7 O 214/10

bei uns veröffentlicht am 29.10.2010

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Si

Referenzen

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die Verfügungsklägerin sieht durch die Verfügungsbeklagte ihre Rechte aus dem deutschen Patent DE 10 2006 013 970 verletzt und begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung.
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind auf dem Gebiet der Vakuumtechnologie tätig. Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt als Teil ihrer Produktpalette Unterdruckflächengreifvorrichtungen (sog. Sauggreifer). Sie ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 013 970 betreffend eine Unterdruckflächengreifvorrichtung. Das Patent wurde am 15.03.2006 angemeldet, die Erteilung des Patents am 14.08.2008 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.
Der geltend gemachte Anspruch 1 hat (ohne Bezugsziffern) nachfolgenden Wortlaut:
Unterdruckflächengreifvorrichtung mit einem Strangpressprofil, einer parallel an das Strangpressprofil montierten Saugplatte, wenigstens einer das Strangpressprofil mit der Saugplatte verbindenden Überströmöffnung sowie einem Ejektor als Unterdruckerzeuger, wobei das Strangpressprofil eine einzige Hohlkammer aufweist, und der Ejektor in die Hohlkammer des Strangpressprofils eingeschoben ist und die Ansaugöffnung des Ejektors mit der Überströmöffnung kommuniziert.
Die Verfügungsbeklagte ist das deutsche Unternehmen der französischen Gesellschaft [A.], die ebenfalls Sauggreifer herstellt. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten ist zugleich Directeur Général und Mitglied der Geschäftsleitung der [A.].
Die Verfügungsbeklagte stellte auf der Messe Motek 2010, die vom 13.-17.09.2010 in Stuttgart stattfand, einen Sauggreifer der Serie [X.] aus (angegriffene Ausführungsform). Auf dem Messestand lagen Produktkataloge aus. Der ausgestellte Sauggreifer entsprach konstruktiv der als Anlage […] vorgelegten Vorrichtung, die die Verfügungsbeklagte in den USA vertreibt und die die Verfügungsklägerin in den USA von dem amerikanischen Unternehmen [B.] bezogen hatte.
Nachdem die Verfügungsbeklagte das Modell im Jahr 2008 auf Messen in Chicago und Paris ausgestellt hatte, wies die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte bereits im Jahr 2008 darauf hin, dass der entsprechend konstruierte Sauggreifer nach ihrer Auffassung bei einem Vertrieb in Deutschland das deutsche Patent der Verfügungsklägerin verletzen würde.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe auf der Messe Motek einen patentverletzenden Sauggreifer im Inland angeboten. Die Verfügungsbeklagte habe sich – auf der Messe mit der Patentverletzung konfrontiert – nicht etwa damit verteidigt, der Sauggreifer der Serie [A.] werde im Inland gar nicht angeboten, sondern damit, die Vorrichtung sei nicht patentverletzend. Daran sei erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte den Sauggreifer nicht nur im Sinne einer bloßen Leistungsschau auf der Messe ausgestellt habe, sondern gezielt Kunden habe ansprechen wollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den am Messestand ausliegenden Katalogen auch die patentverletzenden Sauggreifer beworben und [ihnen] die Bestellnummer entnommen werden könne. Die Messe Motek richte sich in erster Linie an den deutschen Markt.
Auch in Deutschland könne die patentverletzende Vorrichtung bestellt werden, was sich daran zeige, dass auch in Deutschland Bestellungen unter der Bestellnummer der patentverletzenden Ausführung des Sauggreifers „[Buchstaben/Zahlenkombination]“ (Hervorhebung diesseits, G2 = Vorrichtung mit einem integrierten Unterdruckerzeuger […]) ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Rechnung vom 16.07.2009 ausgeführt würden, wenngleich auf die Bestellung eine patentfreie Vorrichtung mit außerhalb des Strangpressprofils liegendem Ejektor geliefert worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe nach der Messe begonnen, das Produkt intensiv zu bewerben.
10 
Die Verfügungsklägerin beantragt,
11 
der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt in der Bundesrepublik Deutschland eine Unterdruckflächengreifvorrichtung mit einem Strangpressprofil, einer parallel an das Strangpressprofil montierten Saugplatte, wenigstens einer das Strangpressprofil mit der Saugplatte verbindenden Überströmöffnung sowie einem Ejektor als Unterdruckerzeuger, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, sofern das Strangpressprofil eine einzige Hohlkammer aufweist, und der Ejektor in die Hohlkammer des Strangpressprofils eingeschoben ist und die Ansaugöffnung des Ejektors mit der Überströmöffnung kommuniziert. (Hauptanspruch 1 des DE 10 2006 013 970)
12 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13 
den Verfügungsantrag vom […] zurückzuweisen.
14 
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, aus dem Umstand, dass eine Vorrichtung auf der Messe Motek ausgestellt worden sei, könne auf eine Angebotshandlung i.S.d. § 9 PatG nicht geschlossen werden. Die Messe wende sich an ein internationales Publikum und nicht vorwiegend an den deutschen Markt. Zudem verletze die angegriffene Ausführungsform das Patent nicht, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 3 und 7 fehle. Die Verletzungsfrage lasse sich schließlich nicht mit hinreichender Klarheit beantworten, weshalb der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht komme.
15 
Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt.
17 
1. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die antragstellende Partei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hat, welches nur durch einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrittenen Vollstreckungstitel befriedigt werden kann. Anders als im Recht des unlauteren Wettbewerbs wird das Bestehen eines Verfügungsgrundes im Patentrecht nicht vermutet. Die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG ist einer analogen Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke nicht zugänglich (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.14).
18 
Daher ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu prüfen, ob bei Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Parteien der antragstellenden Partei ein Zuwarten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens durch Urteil nicht zugemutet werden kann.
19 
In Patentverletzungsstreitigkeiten sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hohe Anforderungen zu stellen, da eine Unterlassungsverfügung in besonders einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners eingreift, der sich im einstweiligen Verfügungsverfahren zudem in der schwierigen Situation sieht, die Verletzungsfrage sowie die Frage der Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Verfügungspatents binnen sehr kurzer Zeit überprüfen zu müssen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).
20 
Indes dürfen vor dem Hintergrund, dass – der nicht unmittelbar anwendbare, bei der Auslegung jedoch zu beachtende (BGH GRUR 2002, 1046, 1048 - Faxkarte, BGH GRUR 2006, 962, 966 - Restschadstoffentfernung) – Art. 50 Abs.1 lit. a des Übereinkommens der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.04.1994 (BGBl. II, S. 1730) ebenso wie die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 22, Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Abs. 4) die Durchsetzung von Schutzrechten auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen wollen, die Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht überspannt werden.
21 
Jedoch ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten beurteilt werden kann, sie somit zweifelsfrei ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2010 - 6 U 104/10 - Umdruck, S. 16), und sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungsschutzrechts aufdrängen (a.a.O., S. 11). Ergänzend müssen die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien bewertet und gegeneinander abgewogen werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.07.2009 - 6 U 61/09, InstGE 11, 143).
22 
2.a) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Verletzungsfrage vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. Denn die Verletzungsfrage muss nach Auffassung der Kammer nicht nur insoweit zweifelsfrei feststehen, als die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffene Ausführungsform offen zu Tage liegen muss. Vielmehr ist zudem erforderlich, dass zweifelsfrei eine patentverletzende Handlung nach § 9 PatG gegeben ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nicht ohne jeden Zweifel bejaht werden kann.
23 
b) Als Anknüpfungspunkt für eine patentverletzende Handlung kommt allein die Ausstellung des angegriffenen Sauggreifers auf der Messe Motek in Stuttgart in Betracht.
24 
aa) Eine Lieferung einer patentverletzenden Ausführungsform im Inland hat die Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie hat lediglich in der mündlichen Verhandlung eine Rechnung vorgelegt, aus der sich zwar ergibt, dass auf ihr die Bestellnummer eines Sauggreifers mit einem integriertem Ejektor vermerkt ist („CVG620VBF G2 E“, Hervorhebung diesseits) und die Lieferung an die im Inland befindliche Firma [C.] erfolgte. Indes wurde unstreitig eine Vorrichtung mit externem Ejektor geliefert (vgl. die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder), die auch die Verfügungsklägerin nicht als patentverletzend ansieht.
25 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird indes durch das bloße Ausstellen eines Produktes im Inland noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) angeboten oder in den Verkehr gebracht würde (so betreffend das Markenrecht: BGH, Urt. v. 22.04.2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II).
26 
cc) Vorliegend hat die Verfügungsklägerin allein dargetan, dass der von ihr als patentverletzend in Anspruch genommene Sauggreifer auf der Messe ausgestellt wurde. Sie hat indes nicht dargelegt, dass die Vorrichtung konkret Kunden zum Kauf angeboten worden wäre. Aus Sicht der Kammer kann daher nicht ausgeschlossen werden und ist angesichts des Charakters der Messe, die sich als „die Internationale Leitmesse für Montage-, Handhabungstechnik und Automation“ darstellt, auch nicht fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform lediglich im Sinne einer Leistungsschau gemeinsam mit ihrer übrigen Produktpalette auf der Messe ausgestellt hat, ohne dass hierdurch auf einen Absatz des Sauggreifers im Inland abgezielt worden wäre.
27 
Auf eine Angebotshandlung bzw. das Bevorstehen einer solchen im Inland kann nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen hinreichenden Gewissheit geschlossen werden, weil die Verfügungsbeklagte an ihrem Messestand einen Produktkatalog auslegte, aus dem sich neben den Bestellnummern von patentfreien Vorrichtungen auch die Bestellnummer der von der Verfügungsklägerin als patentverletzend in Anspruch genommenen Vorrichtung entnehmen lässt.
28 
Insoweit kann nach Auffassung der Kammer eine (bevorstehende) Angebotshandlung mit guten Gründen abgelehnt werden, weil es bei verständiger Betrachtung durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar erscheint und wirtschaftliche Gründe sogar dafür sprechen, dass die Verfügungsbeklagte auf der Messe schlicht ihren Produktkatalog ausgelegt hat, in dem ihre gesamte Produktpalette dargestellt wird, um nicht einen speziellen Messekatalog erstellen zu müssen, in dem die Bestellnummer der im Inland – möglicherweise – patentverletzenden Vorrichtung sowie entsprechende grafische Abbildungen gelöscht werden. Für ein solches Vorgehen spricht zudem, dass vorliegend Ausstellerin die Verfügungsbeklagte war und nicht die im Impressum des Katalogs genannte [B.] mit Sitz in Raleigh North Carolina, USA. Daher liegt nahe, dass sich die Verfügungsbeklagte lediglich aus Kostengründen des englischsprachigen Katalogs der [B.] bediente. Dem Umstand lässt sich aus Sicht der Kammer jedoch kein Indiz für eine (bevorstehende) Angebotshandlung im Inland entnehmen.
29 
Dass insoweit eine andere rechtliche Würdigung vertretbar sein mag, verkennt die Kammer nicht, jedoch kann die Verletzungsfrage unter diesen Umständen nicht zweifelsfrei bejaht werden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Gründe

 
16 
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt.
17 
1. Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die antragstellende Partei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hat, welches nur durch einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrittenen Vollstreckungstitel befriedigt werden kann. Anders als im Recht des unlauteren Wettbewerbs wird das Bestehen eines Verfügungsgrundes im Patentrecht nicht vermutet. Die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG ist einer analogen Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke nicht zugänglich (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2010, § 12 Rn. 3.14).
18 
Daher ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu prüfen, ob bei Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Parteien der antragstellenden Partei ein Zuwarten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens durch Urteil nicht zugemutet werden kann.
19 
In Patentverletzungsstreitigkeiten sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hohe Anforderungen zu stellen, da eine Unterlassungsverfügung in besonders einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners eingreift, der sich im einstweiligen Verfügungsverfahren zudem in der schwierigen Situation sieht, die Verletzungsfrage sowie die Frage der Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Verfügungspatents binnen sehr kurzer Zeit überprüfen zu müssen (OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).
20 
Indes dürfen vor dem Hintergrund, dass – der nicht unmittelbar anwendbare, bei der Auslegung jedoch zu beachtende (BGH GRUR 2002, 1046, 1048 - Faxkarte, BGH GRUR 2006, 962, 966 - Restschadstoffentfernung) – Art. 50 Abs.1 lit. a des Übereinkommens der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.04.1994 (BGBl. II, S. 1730) ebenso wie die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. Erwägungsgrund 22, Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Abs. 4) die Durchsetzung von Schutzrechten auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen wollen, die Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht überspannt werden.
21 
Jedoch ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten beurteilt werden kann, sie somit zweifelsfrei ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2010 - 6 U 104/10 - Umdruck, S. 16), und sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungsschutzrechts aufdrängen (a.a.O., S. 11). Ergänzend müssen die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien bewertet und gegeneinander abgewogen werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.07.2009 - 6 U 61/09, InstGE 11, 143).
22 
2.a) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Verletzungsfrage vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit zu beantworten. Denn die Verletzungsfrage muss nach Auffassung der Kammer nicht nur insoweit zweifelsfrei feststehen, als die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die angegriffene Ausführungsform offen zu Tage liegen muss. Vielmehr ist zudem erforderlich, dass zweifelsfrei eine patentverletzende Handlung nach § 9 PatG gegeben ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine einen Unterlassungsanspruch rechtfertigende Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr nicht ohne jeden Zweifel bejaht werden kann.
23 
b) Als Anknüpfungspunkt für eine patentverletzende Handlung kommt allein die Ausstellung des angegriffenen Sauggreifers auf der Messe Motek in Stuttgart in Betracht.
24 
aa) Eine Lieferung einer patentverletzenden Ausführungsform im Inland hat die Verfügungsklägerin nicht dargetan. Sie hat lediglich in der mündlichen Verhandlung eine Rechnung vorgelegt, aus der sich zwar ergibt, dass auf ihr die Bestellnummer eines Sauggreifers mit einem integriertem Ejektor vermerkt ist („CVG620VBF G2 E“, Hervorhebung diesseits) und die Lieferung an die im Inland befindliche Firma [C.] erfolgte. Indes wurde unstreitig eine Vorrichtung mit externem Ejektor geliefert (vgl. die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder), die auch die Verfügungsklägerin nicht als patentverletzend ansieht.
25 
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird indes durch das bloße Ausstellen eines Produktes im Inland noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) angeboten oder in den Verkehr gebracht würde (so betreffend das Markenrecht: BGH, Urt. v. 22.04.2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II).
26 
cc) Vorliegend hat die Verfügungsklägerin allein dargetan, dass der von ihr als patentverletzend in Anspruch genommene Sauggreifer auf der Messe ausgestellt wurde. Sie hat indes nicht dargelegt, dass die Vorrichtung konkret Kunden zum Kauf angeboten worden wäre. Aus Sicht der Kammer kann daher nicht ausgeschlossen werden und ist angesichts des Charakters der Messe, die sich als „die Internationale Leitmesse für Montage-, Handhabungstechnik und Automation“ darstellt, auch nicht fernliegend, dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform lediglich im Sinne einer Leistungsschau gemeinsam mit ihrer übrigen Produktpalette auf der Messe ausgestellt hat, ohne dass hierdurch auf einen Absatz des Sauggreifers im Inland abgezielt worden wäre.
27 
Auf eine Angebotshandlung bzw. das Bevorstehen einer solchen im Inland kann nach Auffassung der Kammer auch nicht deshalb mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen hinreichenden Gewissheit geschlossen werden, weil die Verfügungsbeklagte an ihrem Messestand einen Produktkatalog auslegte, aus dem sich neben den Bestellnummern von patentfreien Vorrichtungen auch die Bestellnummer der von der Verfügungsklägerin als patentverletzend in Anspruch genommenen Vorrichtung entnehmen lässt.
28 
Insoweit kann nach Auffassung der Kammer eine (bevorstehende) Angebotshandlung mit guten Gründen abgelehnt werden, weil es bei verständiger Betrachtung durchaus mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar erscheint und wirtschaftliche Gründe sogar dafür sprechen, dass die Verfügungsbeklagte auf der Messe schlicht ihren Produktkatalog ausgelegt hat, in dem ihre gesamte Produktpalette dargestellt wird, um nicht einen speziellen Messekatalog erstellen zu müssen, in dem die Bestellnummer der im Inland – möglicherweise – patentverletzenden Vorrichtung sowie entsprechende grafische Abbildungen gelöscht werden. Für ein solches Vorgehen spricht zudem, dass vorliegend Ausstellerin die Verfügungsbeklagte war und nicht die im Impressum des Katalogs genannte [B.] mit Sitz in Raleigh North Carolina, USA. Daher liegt nahe, dass sich die Verfügungsbeklagte lediglich aus Kostengründen des englischsprachigen Katalogs der [B.] bediente. Dem Umstand lässt sich aus Sicht der Kammer jedoch kein Indiz für eine (bevorstehende) Angebotshandlung im Inland entnehmen.
29 
Dass insoweit eine andere rechtliche Würdigung vertretbar sein mag, verkennt die Kammer nicht, jedoch kann die Verletzungsfrage unter diesen Umständen nicht zweifelsfrei bejaht werden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 17/05 Verkündet am:
22. April 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Pralinenform II

a) Stellt ein Unternehmen ein Erzeugnis im Inland auf einer Messe aus, liegt
eine Benutzung der Produktform im geschäftlichen Verkehr im Inland zu
Werbezwecken vor, ohne dass es darauf ankommt, ob das Produkt in verpacktem
oder unverpacktem Zustand ausgestellt wird.

b) Durch ein solches Ausstellen im Inland wird noch keine Vermutung für ein
Anbieten oder Inverkehrbringen dieses Produktes im Inland begründet.
BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin vertreibt eine Praline in Kugelform, die mit Nusssplittern und brauner Schokolade umhüllt ist. Die Praline verkauft die Klägerin in Goldfolie verpackt und in eine gold-braune Napfmanschette eingesetzt. Auf der Verpackungsfolie findet sich ein Aufkleber mit der Bezeichnung "Rocher". Mit dem Produkt erzielt die Klägerin seit 1996/97 Umsätze von mehr als 50 Mio. € im Jahr.
2
Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten farbigen (hellund dunkelbraun) dreidimensionalen Marke Nr. 397 35 468:
3
Die Marke ist mit Priorität vom 26. Juli 1997 aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Ware Pralinen eingetragen. Ein von der Beklagten gegen die Marke eingeleitetes Löschungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit der die Löschung der Marke angeordnet worden war (BGH, Beschl. v. 9.7.2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
4
Die Beklagte stellte auf der Süßwarenmesse 2002 in Köln die im Klageantrag abgebildete Praline " K. T. " aus. Diese ist im oberen Teil gerundet und hat eine glatte Standfläche. Die Praline ist außen von Nusssplittern und einer Schokoladenschicht überzogen. Die Folienverpackung der Praline ist in der Grundfarbe Rot sowie in einem Goldton im oberen Bereich gehalten und mit der Bezeichnung " K. T. " gekennzeichnet. Im Rahmen ihres Internetauftritts in türkischer Sprache zeigte die Beklagte eine Abbildung der unverpackten Praline.
5
Die Klägerin hat die Beklagte wegen Verletzung ihres Markenrechts in Anspruch genommen und - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, Haselnuss-Pralinen " K. T. " wie nächstehend wiedergegeben anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen:
b) der Klägerin Auskunft zu erteilen, aa) welche Stück- und Betragsumsätze sie mit dem von Ziffer 1 a) erfassten Produkt in Deutschland getätigt und bb) welche Werbemaßnahmen einschließlich ihrer Auftritte im Internet sie in Deutschland für dieses Produkt getätigt hat; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, den diese durch die in Ziffer 1 a) aufgeführten Verletzungshandlungen erlitten hat; 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehend unter 1 a) beantragte Verbot ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten anzudrohen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, ihre Pralinen würden ausschließlich in der Folienverpackung angeboten und in Verkehr gebracht. Durch die von der Kugelform abweichende Ausführung ihrer Pralinen und die unterschiedliche Verpackung werde eine Verwechslungsgefahr mit der Klagemarke ausgeschlossen.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte im Wesentlichen nach den vorstehend wiedergegebenen Klageanträgen verurteilt. Es hat lediglich die Verurtei- lung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum seit Januar 2003 beschränkt.
8
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Senat hat das vorliegende Verfahren im Anschluss an die Löschungsanordnung des Bundespatentgerichts ausgesetzt. Nach Aufhebung der Entscheidung, mit der das Bundespatentgericht die Löschung der Klagemarke angeordnet hatte, hat der Senat die Fortsetzung der Verhandlung angeordnet.

Entscheidungsgründe:


9
A. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG, § 242 BGB bejaht und zur Begründung ausgeführt:
10
Die Beklagte verwende die beanstandete Pralinenform im geschäftlichen Verkehr, auch wenn die Praline in einer undurchsichtigen Verpackung vertrieben werde. Die Beklagte habe die Praline im Rahmen ihres Internetauftritts unverpackt abgebildet. Den Verbrauchern, die die Praline der Beklagten schon einmal verzehrt hätten, sei die Pralinenform bei dem späteren Erwerb bekannt.
11
Die Beklagte verwende die Pralinenform markenmäßig. Dem Durchschnittsverbraucher stelle sich die äußere Gestaltung der Praline der Beklagten als Kugelform dar. Die Abweichungen von der Kugelform riefen nur den Eindruck hervor, der Versuch, eine runde Form zu erreichen, sei nicht bei allen Exemplaren gelungen. Aufgrund der erheblichen Verkehrsbekanntheit der Mar- ke der Klägerin verbinde der Verkehr mit der äußeren Form der unverpackten Praline der Beklagten Herkunftsvorstellungen.
12
Die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG seien ebenfalls gegeben. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene Marke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei bestehender Warenidentität, durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und normaler Zeichenähnlichkeit sei von einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auszugehen. Die Annexansprüche seien ebenfalls gegeben. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Die Ansprüche seien allerdings auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verletzungshandlung zu beschränken.
13
B. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zu Lasten der Beklagten entschieden hat.
14
I. Die Revision ist zulässig.
15
Das Berufungsgericht hat die Revision jedenfalls zugunsten der Beklagten zugelassen. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148 Tz. 11). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung der Revision auszugehen (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Tz. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urt. v. 18.3.2010 - I ZR 158/07, GRUR 2010, 536 Tz. 17 = WRP 2010, 750 - Modulgerüst II).
16
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich aus den Gründen des Berufungsurteils keine Beschränkung der Zulassung der Revision zu Lasten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Schutzes einer Marke, die aus der Form einer unverpackten Praline bestehe, gegen eine undurchsichtig verpackte Praline, bei der im verpackten Zustand die Ähnlichkeit mit der Marke nicht erkennbar sei, noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen sei. Die Zulassungsfrage betrifft - jedenfalls auch - die vom Berufungsgericht zuerkannten markenrechtlichen Ansprüche der Klägerin, gegen die die Revision der Beklagten gerichtet ist.
17
II. Die Revision ist auch begründet.
18
1. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht bejaht werden.
19
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es als Verletzungsgericht an die Eintragung der Klagemarke gebunden ist. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Das gegen die Marke eingeleitete Löschungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Solange die Löschungsanordnung nicht rechtskräftig ist, besteht die Schutzrechtslage und damit die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke unverändert fort (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I).
20
b) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die angegriffene Form der unverpackten Praline im geschäftlichen Verkehr in der Werbung benutzt hat. Ein Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten gewerblichen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236-238/08, GRUR 2010, 445 Tz. 50 - Google/Vuitton; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 3/06, GRUR 2009, 871 Tz. 23 = WRP 2009, 967 - Ohrclips). Davon ist vorliegend schon deshalb auszugehen , weil die Beklagte ihre Praline auf einer Süßwarenmesse in Köln ausgestellt und die beanstandete Produktform damit im Inland im Rahmen ihrer kommerziellen Tätigkeit benutzt hat. Die Beklagte hat dadurch die beanstandete Praline im Inland beworben. Auf die Frage, ob die Beklagte die Praline auf dieser Messe in verpacktem oder unverpacktem Zustand ausgestellt hat, kommt es nicht an. Auch wenn die Beklagte die Praline in verpacktem Zustand dargeboten hat, ist damit auch die in der Verpackung enthaltene Praline Gegenstand der Werbung geworden. Ob darüber hinaus - wie das Berufungsgericht angenommen und die Revision als rechtsfehlerhaft beanstandet hat - auch der Internetauftritt der Beklagten in türkischer Sprache unter einer türkischen Top-Level-Domain ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Inland begründet, kann danach offenbleiben.
21
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten verboten hat, die Pralinen " K. T. " anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
22
aa) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch scheidet aus, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass die Beklagte die beanstandeten Pralinen im Inland angeboten oder in Verkehr gebracht hat. Zwar ist das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen (vgl. zu § 17 Abs. 1 UrhG BGHZ 171, 151 Tz. 27 - Wagenfeld-Leuchte; zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht , § 14 MarkenG Rdn. 468). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt , dass die Beklagte auf der Süßwarenmesse in Köln oder im Rahmen ihres Internetauftritts zum Erwerb der Pralinen im Inland aufgefordert hat. Auch ein Inverkehrbringen der Pralinen im Inland hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
23
bb) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch kommt auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht in Betracht. Dieser setzt ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; Urt. v. 29.10.2009 - I ZR 180/07 Tz. 25 - Stumme Verkäufer II). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, die Beklagte werde in naher Zukunft die beanstandeten Pralinen im Inland anbieten oder in Verkehr bringen. Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich des Verbots des Anbietens und des Inverkehrbringens nicht aufrechterhalten werden. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen ha- ben, ob eine Begehungsgefahr für ein Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland vorliegt.
24
d) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung kann - ungeachtet der bislang fehlenden Feststellungen zu einer Begehungsgefahr für ein Anbieten und Inverkehrbringen der Pralinen im Inland - hinsichtlich sämtlicher beanstandeten Verhaltensweisen (Anbieten, Bewerben, Inverkehrbringen) nicht aufrechterhalten werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Form der " K. T. "-Praline markenmäßig verwandt, ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
25
aa) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird. Eine markenmäßige Benutzung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (zu Art. 5 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 12.6.2008 - C-533/06, Slg. 2008, I-4231 = GRUR 2008, 698 Tz. 57 - O2/Hutchison; Urt. v. 18.6.2009 - C-487/07, GRUR 2009, 756 Tz. 59 = WRP 2009, 930 - L'Oréal/ Bellure; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform I; BGH, Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Tz. 60 = WRP 2009, 616 - METROBUS).
26
bb) Die Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck ). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die beanstandete Pralinenform markenmäßig, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
27
(1) Das Berufungsgericht hat bei der Annahme, die beanstandete Pralinenform werde markenmäßig benutzt, auch darauf abgestellt, dass die Klagemarke eingetragen ist. Es hat daraus gefolgert, damit stehe für das Verletzungsverfahren bindend fest, dass die besondere äußere Form der unverpackten Praline Herkunftsfunktion aufweise. Dem kann nicht beigetreten werden.
28
Nach der Senatsrechtsprechung folgt aus der Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Klagemarke nicht, dass eine mit der geschützten Klagemarke identische Bezeichnung oder Gestaltung in der konkreten Verletzungsform vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; Bergmann, GRUR 2006, 793, 796). Wie der Senat in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall entschieden hat, in dem die Klägerin aus derselben Marke gegen eine Pralinenform vorgegangen ist, kann aus der Eintragung der Klagemarke nicht auf eine Funktion der beanstandeten Form als Herkunftshinweis geschlossen werden (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 24 - Pralinenform I).
29
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Pralinenform herkunftshinweisend und damit markenmäßig be- nutzt sein kann, obwohl sie für den Verkehr nicht bereits im Zeitpunkt der Kaufentscheidung wahrnehmbar ist. Die Marke entfaltet ihre Herkunftsfunktion auch gegenüber denen, die das gekennzeichnete Produkt bestimmungsgemäß verwenden. Das aus der Eintragung folgende Markenrecht kann deshalb auch gegen verwechslungsfähige Zeichen, die erst im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen werden, zu schützen sein (vgl. EuGH, Urt. v. 12.1.2006 - C-361/04 P, Slg. 2006, I-643 = GRUR 2006, 237 Tz. 46 - PICASSO/PICARO; Urt. v. 22.6.2006 - C-24/05 P, Slg. 2006, I-5677 = GRUR Int. 2006, 842 Tz. 71 - Storck/HABM; BGHZ 164, 139, 147 f. - Dentale Abformmasse; 171, 89 Tz. 25 - Pralinenform I).
30
(3) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte die angegriffene Pralinenform markenmäßig benutzt, zutreffend auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abgestellt. Es hat jedoch nicht berücksichtigt , dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGHZ 153, 131, 140 - Abschlussstück; 171, 89 Tz. 26 - Pralinenform I).
31
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass im Warenbereich der Pralinen Abweichendes gilt, insbesondere dass sich in diesem Bereich eine dem Verkehr bekannte Gewohnheit entwickelt hat, die Form der Waren herkunftshinweisend zu gestalten (vgl. BGH GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2010, 138 Tz. 26 f. - ROCHER-Kugel). Es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Form der von der Beklagten vertriebenen Praline in irgendeiner Weise erheblich vom Branchenüblichen abweicht und ihr aus diesem Grund eine herkunftshinweisende Funktion beigemessen werden kann (vgl. EuGH GRUR Int. 2006, 842 Tz. 25 f. - Storck/HABM).
32
Bei der Beurteilung, ob die Beklagte die beanstandete Pralinenform markenmäßig benutzt, sind zudem die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher diese Form wahrnehmen. Die Beklagte bietet ihre Praline nur in verpackter Form unter eigenem Kennzeichen zum Verkauf an. Der Verbraucher hat deshalb in aller Regel nur in der kurzen Zeit zwischen Auspacken und Verzehr der Praline Gelegenheit, die Pralinenform als solche wahrzunehmen. Unter solchen Umständen liegt es im Allgemeinen nicht nahe anzunehmen, dass der Verbraucher allein der Erscheinungsform der Ware - unabhängig von deren Verpackung, Bezeichnung und Bewerbung - einen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. BGHZ 164, 139, 148 - Dentale Abformmasse; 171, 89 Tz. 29 - Pralinenform I).
33
(4) Bei seiner Beurteilung, ob die Beklagte die beanstandete Pralinenform markenmäßig benutzt, hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend geprüft , welche Kennzeichnungskraft die Klagemarke erreicht hat. Denn der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf , ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (vgl. dazu auch BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 f. = WRP 2005, 616 - Lila-Schokolade). Ungeachtet der Bedenken, die gegen die Fragestellung der von der Klägerin vorgelegten GfK-Umfrage bestehen könnten (vgl. dazu die Entscheidungen BGHZ 171, 89 Tz. 37 - Pralinenform I und BGH GRUR 2010, 138 Tz. 49 ff. - ROCHER-Kugel, in denen es um dieselbe GfK-Umfrage geht), kann deren Ergebnis ein wesentlicher Hinweis auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke zu entnehmen sein. Dies gilt umso mehr, als sich die Umfrage gerade auf die Benutzung der als Marke geschützten Form als Warenform bezogen hat.
34
In diesem Zusammenhang wendet sich die Revisionserwiderung zu Recht dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Kennzeichnungskraft der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Klagemarke gesteigert ist, allein auf diejenigen Verkehrskreise abgestellt hat, die den Hersteller der durch die Klagemarke abgebildeten Pralinenform zutreffend angegeben haben. Bei der Feststellung des Umfangs der Kennzeichnungskraft sind auch diejenigen Verkehrskreise zu berücksichtigen, die die Klagemarke zwar als Hinweis auf ein Unternehmen auffassen, es aber keinem namentlich bestimmten Unternehmen zuordnen (vgl. BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 30 = WRP 2007, 1461 - Kinder II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rdn. 214; Hacker in Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rdn. 397; allgemein Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rdn. 358).
35
(5) Das Berufungsgericht hat weiterhin dem Umstand keine ausreichende Bedeutung beigemessen, dass sich die vorgelegte GfK-Umfrage nur auf die Frage bezogen hat, ob der Verkehr einer Pralinenform, die der Klagemarke genau entspricht, einen Herkunftshinweis entnimmt. Die beanstandete Pralinenform weicht von dieser Form nicht unerheblich ab. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, die beanstandete Pralinenform unterscheide sich nur geringfügig von einer Kugelform. Dem Durchschnittsverbraucher werde diese Abweichung kaum auffallen. Diese Annahme erweist sich jedoch als erfahrungswidrig. Die im Rechtsstreit vorgelegten Pralinen der Beklagten haben unübersehbar eine glatte Bodenfläche. Diese Abweichung von der Kugelform ist zwar bei der im Klageantrag abgebildeten Praline nicht mit derselben Deutlichkeit zu erkennen, weil diese Praline schräg von oben aufgenommen worden ist.
Dass die glatte Bodenfläche fehlen würde, lässt sich der Abbildung aber ebenfalls nicht entnehmen. Es war deshalb rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die der Umfrage zu entnehmenden Ergebnisse, inwieweit die als Marke geschützte Form herkunftshinweisend ist, uneingeschränkt auch der Beurteilung zugrunde gelegt hat, ob die beanstandete Pralinenform unter den Umständen , unter denen sie wahrgenommen wird, als herkunftshinweisend aufgefasst wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Pralinen an eine Vielzahl von Gestaltungen - gerade auch in Kugelform - gewöhnt ist und schon aus diesem Grund Abweichungen von der als Marke geschützten Form, die unübersehbar sind, leicht aus dem Schutzbereich der Marke herausführen.
36
e) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen der Klagemarke und der beanstandeten Pralinenform bestehe Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, beruht ebenfalls auf Rechtsfehlern.
37
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist und eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 29.7.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Tz. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/ AIDU).
38
bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Warenidentität angenommen.
39
cc) Den Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke wird das Berufungsgericht jedoch erneut zu prüfen haben.
40
(1) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter den Grad der Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Dies gilt auch für Marken, die aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind. Allerdings wird bei diesen regelmäßig von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden können (vgl. BGHZ 171, 89 Tz. 35 - Pralinenform I). Diese Maßstäbe hat auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Die Begründung, mit der es eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen hat, hält jedoch nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
41
(2) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Marke sei an sich schutzunfähig, weil die äußere Gestaltung der Warenform i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG technisch bedingt sei. Deshalb sei der Schutzbereich der Klagemarke im Verletzungsverfahren an der untersten Grenze anzusiedeln.
42
Der Senat hat die Frage, ob die Klagemarke ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, bereits im Löschungsverfahren verneint (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 16 ff.
- ROCHER-Kugel). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
43
Anders als die Revision meint, ist von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft auch nicht deshalb auszugehen, weil nur 23,5% der angesprochenen Verkehrskreise die Klägerin als Markeninhaberin namentlich bezeichnen konnten. Für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft ist nicht erforderlich , dass das angesprochene Publikum den Markeninhaber namentlich angeben kann. Außer Betracht zu lassen sind lediglich diejenigen Teile des Verkehrs , die das Zeichen einem anderen, ausdrücklich benannten Unternehmen zuordnen (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 53 - ROCHER-Kugel).
44
Schließlich sind von dem Ergebnis des vom Berufungsgericht für die Beurteilung der Kennzeichnungskraft herangezogenen GfK-Gutachtens von Juli 1997 - anders als die Revision meint - nicht deshalb Abzüge zu Lasten der Klägerin vorzunehmen, weil sie nach Darstellung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin einer kugelförmigen Haselnusspraline gewesen ist. Aus diesem Umstand ergibt sich im Streitfall kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zuordnung der Klagemarke nur zu einem bestimmten Unternehmen nicht auf der Verwendung der Pralinenform als Marke beruhte.
45
(3) Gegen die Fragestellung des GfK-Gutachtens von Juli 1997 bestehen jedoch Bedenken, die der Senat bereits in der Entscheidung "Pralinenform I" (BGHZ 171, 89 Tz. 37) angeführt hat. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zudem rechtsfehlerhaft das Ergebnis des Gutachtens der an Pralinen interessierten Verkehrskreise zugrunde gelegt, wonach 83,8% der beteiligten Verkehrskreise der Auffassung waren, die Praline stamme aus einem bestimmten Unternehmen. Da Pralinen zu den Waren des Massenkonsums gehören , ist jedoch auf die Gesamtzahl aller Befragten abzustellen. Von diesen ken- nen 72,9% die der Klagemarke entsprechende Pralinenform und ordnen 74,4% sie einem bestimmten Unternehmen zu. Von diesem Wert hatte das Bundespatentgericht aufgrund methodischer Mängel des Gutachtens im Löschungsverfahren Abzüge vorgenommen und war von einem Kennzeichnungsgrad von 66,5% ausgegangen, von dem es weitere Abzüge aufgrund einer Fehlertoleranztabelle vorgenommen hatte (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Tz. 49 ff. - ROCHER-Kugel). Andererseits darf bei der Feststellung der Kennzeichnungskraft nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, dass ein erheblicher Teil des Publikums das Unternehmen der Klägerin nicht namentlich benannt hat (dazu B II 1 d bb (4)).
46
dd) Auch die Zeichenähnlichkeit wird das Berufungsgericht erneut zu beurteilen haben. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es der geraden Bodenfläche der angegriffenen Pralinenform für die Frage der Unterschiedlichkeit der kollidierenden Zeichen eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat (dazu B II 1 d bb (5)).
47
2. Die Verurteilung nach den Annexanträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung kann ebenfalls keinen Bestand haben, da das Berufungsgericht eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
48
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2004 - 84 O 46/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.12.2004 - 6 U 83/04 -

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;
3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 6 7 / 1 3 Verkündet am:
16. Juni 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann
sowie die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Mai 2013 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents
1
1 102 682 (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme einer niederländischen Prioritätsanmeldung vom 29. Juli 1998 - am 28. Juli 1999 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst achtzehn Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 13 und 16 bis 18 in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut haben : "1. A transfer paper suitable for inkjet printing, provided, at least on the side to be printed, with a release or barrier layer, wherein the layer has a porosity of at most 100 mI/min.
13. A method for manufacturing transfer paper for inkjet printing according to any one of claims 1-12, wherein to the side to be printed, a release or barrier layer is applied by means of a coating process in which an excess of the barrier material is applied first and subsequently wiped with a wiping knife (blade knife) or roller knife. 16. A method for printing transfer paper according to any one of claims 1-12, wherein the paper is printed by means of an inkjet printer with an aqueous dispersion of a sublimable ink. 17. Use of transfer paper according to any one of claims 1-12 for printing with an inkjet printer. 18. A method for printing a surface, wherein with an inkjet printer a pattern is provided on a support material other than paper, having a release or barrier layer of a porosity of at most 100 mI/min and wherein the pattern is subsequently provided on the surface by means of transferring." Die Patentansprüche 2 bis 12 sind unmittelbar oder mittelbar auf Pa2 tentanspruch 1, die Patentansprüche 14 und 15 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 13 rückbezogen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und dass dem Gegenstand des Streitpatents die Patentfähigkeit fehle, weil dieser weder neu sei, noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit drei Hilfsanträgen verteidigt.
3
Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zuletzt sieben Hilfsanträgen verteidigt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Übertragungspapier für Tintenstrahl5 drucker sowie Verfahren für die Herstellung und das Bedrucken eines solchen Papiers, dessen Verwendung zum Bedrucken mit einem Tintenstrahldrucker und ein Verfahren zum Bedrucken einer Oberfläche. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift wird Übertragungspa6 pier für das Bedrucken von Textilien oder polyesterbeschichtetem Material verwendet (Abs. 2). Es sei bekannt gewesen, auf die zu bedruckende Seite des Papiers eine Löse- oder Sperrschicht aufzubringen, um die Übertragung des Farbstoffs auf das Substrat zu verbessern (Abs. 3). Eine Sperrschicht verhindere ein zu tiefes Eindringen der Farbstoffe der Tinte in das Papier, eine Löseschicht verbessere die Abgabe des Farbstoffs beim Übertragungsvorgang. Löse - und Sperrfunktion könnten durch das gleiche Material erreicht werden. Geeignet seien insbesondere im Fall von Tinten auf Wasserbasis hydrophile Polymere wie Carboxymethylcellulose (Abs. 4). Es sei bekannt gewesen, das Übertragungspapier mittels Tintenstrahl7 druckers mit einer digital erstellten Vorlage kontaktfrei zu bedrucken. Gegenüber Kontaktdruckverfahren habe diese Technik den Vorteil, dass keine Druckformen , wie Templates oder Siebe, verwendet werden müssen (Rn. 12). Beim Tintenstrahldruck werde jedoch eine dünnflüssige Tinte verwendet, was beim Bedrucken von bekannten Arten von Übertragungspapier zu einem Ineinanderlaufen der Tinte führen könne, so dass nur eine geringere Schärfe und ein reduzierter Farbkontrast im Vergleich zu anderen Druckverfahren erreicht werde (Abs. 20, 24).
8
Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, ein Übertragungspapier zu entwickeln, das für den Tintenstrahldruck geeignet ist und über eine hohe Übertragungswirkung verfügt. Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination
9
erreicht werden: 1.1 Übertragungspapier 1.2 für Tintenstrahldruck, 1.3 das zumindest auf der zu bedruckenden Seite mit einer Löse - oder Sperrschicht ("release- or barrier layer") versehen ist, 1.4 wobei die Schicht eine Porosität von höchstens 100 mI/min aufweist;
10
Patentanspruch 13 schlägt folgendes Herstellungsverfahren vor: 13.1 Verfahren zur Herstellung des streitpatentgemäßen Übertragungspapiers zum Tintenstrahldrucken, bei dem 13.2 auf die zu bedruckende Seite 13.3 eine Löse- oder Sperrschicht mittels eines Beschichtungsverfahrens aufgebracht wird, 13.4 wobei zuerst ein Überschuss an Sperrmaterial aufgebracht und 13.5 dieser anschließend mit einem Wischrakel (Rakelklinge) oder einem Rollenrakel abgewischt wird;
11
Nach Patentanspruch 16 ist ein Bedruckungsverfahren vorgesehen: 16.1 Verfahren zum Bedrucken des streitpatentgemäßen Übertragungspapiers , bei dem 16.2 das Papier mittels eines Tintenstrahldruckers 16.3 mit einer wässrigen Tinte, 16.4 die eine Dispersion sublimierbarer Farben enthält, bedruckt wird;
12
Patentanspruch 17 stellt folgende Verwendung unter Schutz: 17.1 Verwendung des streitpatentgemäßen Übertragungspapiers 17.2 zum Bedrucken durch einen Tintenstrahldrucker;
13
Patentanspruch 18 schlägt ein Bedruckungsverfahren für eine Oberfläche vor: 18.1 Verfahren zum Bedrucken einer Oberfläche, bei dem 18.2 mit einem Tintenstrahldrucker ein Muster 18.3 auf einem von Papier verschiedenen Trägermaterial gebildet wird, 18.4 das eine Löse- oder Sperrschicht 18.5 mit einer Porosität von höchstens 100 mI/min, aufweist, und 18.6 bei dem das Muster anschließend durch Übertragung auf der Oberfläche vorgesehen wird.
14
Nach der zur Auslegung der Patentansprüche mit heranzuziehenden Beschreibung ist unter einer Sperrschicht ("barrier layer") eine Schicht zu verstehen , die verhindert, dass die Farbstoffe der Tinte zu tief in das Übertragungspapier eindringen, und unter einer Löseschicht ("release layer") eine Schicht, die sicherstellen soll, dass die Farbstoffe, die auf die Schicht aufgetragen worden sind, problemlos wieder an das zu bedruckende Material (Papier, Textilware , etc.) abgegeben oder auf sonstige Weise entfernt werden können (Abs. 4). Beide Schichten sollen die Übertragung der Tinte auf das Endmaterial optimieren , ohne dass dabei mit der Tinte auch die Beschichtung übertragen wird. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
15
begründet: Das Streitpatent sei mangels erfinderischer Tätigkeit für nichtig zu erklä16 ren. Die Bereitstellung des erfindungsgemäßen Übertragungspapiers sei dem Fachmann, bei dem es sich um ein Team aus einem Papiertechnologen mit praktischer Erfahrung in der Herstellung von Übertragungspapier und einem Ingenieur aus der Drucktechnik mit Praxiskenntnissen vom Bedrucken von Substraten mittels Transferdruckverfahrens handele, nahegelegt gewesen. In der Fachwelt sei bekannt, dass sich für den Transferdruck das Auftra17 gen einer Löse- und Sperrschicht auf das Papier insbesondere im Fall von Tinten auf Wasserbasis als vorteilhaft erwiesen habe. Als Materialien dafür seien hydrophile Polymere wie z.B. Carboxymethylcellulose als geeignet erkannt worden. Ein entsprechend beschichtetes Papier für den textilen SublimationsTransferdruck werde in der deutschen Offenlegungsschrift 196 49 802 (K 7) beschrieben. Als für den Sublimations-Transferdruck geeignet werde dort im Rahmen von Ink-Jet-Druckversuchen u.a. ein Papier verwendet, das mit einer speziellen Beschichtung (Polyvinylalkohol, Ethylhydroxyethylcellulose und Carboxymethlycellulose) ausgestattet sei. Der Fachmann habe damit hinreichende Veranlassung gehabt, ein mit Carboxymethylcellulose und damit mit einer Löse- und Sperrschicht beschichtetes Papier für die Lösung des dem Streitpatent zugrunde liegenden Problems in Betracht zu ziehen. Insoweit fehle es allein an der erfindungsgemäßen Angabe einer Porosität von höchstens 100 ml/min für die Löse- und Sperrschicht. Diese Erkenntnis sei jedoch nicht erfinderisch. Um das aus der K 7 bekannte Papier im Hinblick auf einen hohen Über18 tragungswirkungsgrad beim Transferdruck zu optimieren, beschäftige sich der Fachmann auch mit Transferdruckverfahren, bei denen herkömmliche Übertragungspapiere für das Kontaktdruckverfahren zur Anwendung kämen. Denn die technischen Anforderungen - insbesondere im Hinblick auf den Übertragungswirkungsgrad - an den Übertragungsdruck-Verfahrensschritt seien unabhängig von der Art des zuvor erfolgten Bedruckens des Übertragungspapiers. Der Transferdruck vom Übertragungspapier hänge vielmehr unabhängig vom Verfahren zum Bedrucken des Übertragungspapiers stets von denselben Parametern ab, wie z.B. von der Sublimations- und Diffusionsgeschwindigkeit des Farbstoffs in der Gasphase (vgl. U. Einsele et al., "Beschleunigung des Farbstofftransfers beim Thermodruck", Melliand Textilberichte 7 (1987), Anlage K 9, S. 487 li. Sp., Abs. 3). Insoweit berücksichtige der Fachmann auch die deutsche Offenlegungs19 schrift 35 04 813 (K 6). Diese betreffe ein Transferdruckverfahren, bei dem der Farbstoff im Kontaktdruckverfahren auf das Übertragungspapier aufgetragen und anschließend von dem Übertragungspapier auf ein anderes Substrat, insbesondere auf Textilien, transferiert werde. Zur Beschleunigung des Farbstofftransfers und zur Erhöhung der Farbstoffausbeute beim Transferdruck werde ein Papierträger mit geeigneten Monomeren und/oder Polymeren, wie z.B.
Carboxymethylcellulosen, beschichtet. Dadurch werde eine Adsorption der Farbstoffe auf dem Transferpapier vermindert. Gleichzeitig erfolge eine Glättung der Papieroberfläche durch teilweise oder vollständige Schließung der Poren des Transferpapiers, so dass der Farbstoff nicht mehr in tiefer gelegene Schichten eindringen könne. Damit erhalte der Fachmann den Hinweis, dass für einen hohen Übertragungswirkungsgrad grundsätzlich auf die Porengröße der Übertragungsschicht zu achten sei. Entsprechend habe er auch bei einem Sublimations -Transferdruck gemäß K 7, bei dem das Muster auf den Zwischenträger in einem kontaktlosen Verfahren mittels Tintenstrahldruck vorgebildet werde , annehmen können, dass zumindest bei vollständiger Porenschließung des mit einer Löse- oder Sperrschicht versehenen Papiers eine sehr gute Farbausbeute erreicht werden könne. Inwiefern auch eine geringfügige Porosität der Löse- oder Sperrschicht für den Transferdruck geeignet sei, habe der Fachmann anhand von einfachen Versuchen ermitteln können, deren Anlegung und Ausführung seiner Routinetätigkeit zuzurechnen sei. III. Das Urteil des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung in ei20 nem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Gegenstand der Patentansprüche des Streitpatents ist dem Fachmann durch die vom Patentgericht angeführten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt worden. 1. Die K 7 offenbarte dem Fachmann, bei dem es sich entsprechend
21
der Definition des Patentgerichts und in Übereinstimmung mit den Parteien um ein Team aus einem erfahrenen Papiertechnologen und einem auch über praktische Kenntnisse verfügenden Ingenieur aus der Drucktechnik handelt, bereits kein Übertragungspapier für Tintenstrahldruck, das zumindest auf einer Seite mit einer mit einer Löse- oder Sperrschicht versehen ist. Die Entgegenhaltung konnte dem Fachmann auch keine Veranlassung zu weitergehenden Überle- gungen geben, ein Übertragungspapier zu entwickeln, das für den Tintenstrahldruck geeignet ist und über eine hohe Übertragungswirkung verfügt. Wie das Patentgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, be22 trifft die K 7 Farbstoffzubereitungen, die sich in vorteilhafter Weise für die Anwendung im Ink-Jet-Verfahren sowie beim textilen Sublimations-Transferdruck eignen sollen. Zur Anwendung der Farbzubereitungen im Ink-Jet-Verfahren wird ausgeführt, dass als geeignete Substrate neben Papier auch Trägermaterialien wie insbesondere textile Materialien, aber auch mit Kunststoff beschichtete Träger wie Metallfolien in Betracht kämen (K 7, S. 8, Z. 25 f. i.V.m. Z. 31 ff.). Zur Anwendung der Farbstoffzubereitungen beim textilen Sublimations23 druck erfährt der Fachmann, dass ein Muster zunächst auf einem "Zwischenträger" vorgebildet und anschließend durch Hitzeeinwirkung auf einen "Träger" übertragen werde, wobei der Farbstoff sowohl beim Transfer selbst als auch in einem anschließenden Fixier- und Nachbehandlungsprozess fixiert werden könne (K 7, Z. 27 ff.). Während als geeignete "Träger" wiederum insbesondere textile Materialien oder mit Kunststoffen beschichtete Träger aufgeführt werden, wird nicht näher spezifiziert, welches Substrat als "Zwischenträger" eingesetzt werden kann. Hinsichtlich des Sublimations-Transfersdrucks findet sich in der K 7 ein
24
allgemeiner Verweis auf Ullmann’s Encyclopedia of Industrial Chemistry, 5th Edition, Band A26, Seiten 499 bis 501. Darin werden neben Nassübertragungsverfahren ("3.5.1 Wet-Transfer Printing") auch Heißübertragungsverfahren ("3.5.2 Heat-Transfer Printing") aufgeführt und unter der Überschrift "Sublistatic Process" auch mehrere Sublimationsübertragungsverfahren beschrieben, bei denen als Übertragungsträger etwa Papier verwendet wird, das auf der Übertragungsseite eine dünne Schicht Stärke ("thin lay of starch (ca. 3 g/m2)") auf- weist. Das Tintenstrahldruckverfahren wird als Sublimationsübertragungsverfahren an der genannten Stelle in Ullmann’s Encyclopedia allerdings genauso wenig erwähnt wie als Übertragungsträger ein Papier benannt wird, das für Tintenstrahldruck geeignet und zumindest auf der zu bedruckenden Seite mit einer Löse- oder Sperrschicht versehen ist. Die Offenbarung eines solchen Papiers geht, anders als das Patentge25 richt meint, auch nicht aus dem Ausführungsbeispiel "Herstellung von Ink-JetDrucken auf Papier" hervor (K 7, S. 14, Z. 17 ff.). Darin wird zwar im Hinblick auf Druckversuche mit einem handelsüblichen Ink-Jet-Drucker neben fünf handelsüblichen , unbeschichteten Papieren a bis e auch ein Intercopy Papier f aufgeführt , das nacheinander mit Polyvinylalkohol, Ethylhydroxyethylcellulose und Carboxymethylcellulose beschichtet wurde (K 7, S. 14, Z. 22 ff.). Dafür, dass es sich bei diesem beschichteten Papier auch um ein Übertragungspapier für den Sublimations-Transferdruck und nicht lediglich um ein weiteres als Endsubstrat zu bedruckendes Papier handelt, findet sich an keiner Stelle der Vorveröffentlichung ein Anhalt. Dagegen spricht vielmehr, dass dieses Ausführungsbeispiel in der Entgegenhaltung unter der Überschrift "Applikation auf Papier" beschrieben (K 7, S. 14, Z. 9) und erläuternd ausgeführt wird, dass nach 24 Stunden Trocknungszeit die so hergestellten Drucke auf den genannten Papieren über gute Abriebfestigkeit, gute Wasserechtheit sowie gute Lichtechtheit verfügen (K 7, S. 14, Z. 36 ff.). Diese Eigenschaften werden im Dokument also nur mit Papier als Zielträger im Tintenstrahldruck-Verfahren in Verbindung gebracht. Dass sie auch im Sublimations-Transferdruck eine gewisse Rolle spielen mögen , wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, genügt nicht, um in K 7 eine hinreichend konkrete Anregung für den Einsatz des solcherart präparierten Papiers auch als Übertragungspapier im SublimationsTransferdruck zu sehen.
26
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nichts anderes aus der K 7, wenn dort unter der Überschrift "Textile Applikation" auf den sog. "Kogationstest" eingegangen wird, mit dem die Neigung der Tinten, Ablagerungen und Verstopfungen in den Düsen zu bilden, durch einen Vergleich des mittleren Tropfengewichts vor und nach einer Million gedruckter Tropfen überprüft wird (K 7, S. 13, Z. 60 ff.). Der Kogationstest dient damit dem Nachweis der Eignung der in der K 7 vorgeschlagenen Farbstoffzubereitungen als Tinten für den Tintenstrahldruck. Nur deshalb, weil das Testergebnis innerhalb eines mit "Textile Applikation" überschriebenen Dokumentabschnitts mitgeteilt wird, kann darin ohne rückschauende Betrachtung kein dem Fachmann hinreichend konkret vermittelter Anlass gesehen werden, den Tintenstrahldruck mit dem Sublimations -Transferdruck in Verbindung zu bringen. Erst recht ist aus fachmännischer Sicht kein Zusammenhang zwischen dem an anderer Stelle unter der Überschrift "Applikation auf Papier" als Beispiel f beschriebenen Bedrucken von beschichtetem Papier und eventuellen Einsatzmöglichkeiten solchen Papiers im textilen Sublimationsdruck mit Tintenstrahldruck zu erkennen. 2. Auch sonst ist dem Urteil des Patentgerichts kein Stand der Technik
27
zu entnehmen, der dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt hätte Veranlassung geben können, ein Übertragungspapier zu entwickeln, das für den Tintenstrahldruck geeignet ist und über eine hohe Übertragungswirkung verfügt. Soweit das Patentgericht unter Berufung auf den einleitenden Teil des
28
Streitpatents ausführt, es sei bekannt gewesen, dass sich für den Transferdruck das Auftragen einer Löse- und Sperrschicht auf Papier insbesondere im Fall von Tinten auf Wasserbasis als vorteilhaft erwiesen habe und dass als Materialien dafür hydrophile Polymere wie z.B. Carboxymethylcellulose als geeignet erkannt worden seien, wird damit kein geeigneter Ausgangspunkt für solche Überlegungen aufgezeigt. Die insoweit vom Patentgericht in Bezug genomme- ne Stelle aus der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Abs. 3) weist auf den Aufsatz K 9 hin, der sich mit der Beschleunigung des Farbstofftransfers beim Thermoumdruck und in diesem Zusammenhang auch mit Transferpapieren befasst , die im Thermodruckverfahren mit in der Regel pastösen Farben beschichtet werden (etwa K 9, S. 488, li. Sp. unter 4; S. 494, li. Sp. unter 9.3), nicht aber mit Tintenstrahldruck und der dabei verwendeten dünnflüssigen Tinte. Gleiches gilt für die vom Patentgericht in Verbindung mit der Entgegen29 haltung K 7 herangezogene K 6. Soweit dort auch auf die teilweise oder vollständige Schließung der Poren des Papiers hingewiesen wird (vgl. oben II letzter Absatz), derzufolge der Farbstoff nicht mehr in tiefere Schichten eindringen kann (K 6, S. 4 f.), folgt daraus keine Anregung für den Fachmann, ein für den Tintenstrahldruck geeignetes Übertragungspapier mit hoher Übertragungswirkung zu entwickeln. Daher wurde dem Fachmann die Lehre aus Patentanspruch 1 auch nicht ausgehend von der Entgegenhaltung K 6 nahegelegt. IV. Das Urteil des Patentgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
30
Gründen als zutreffend dar. 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die in Patentanspruch 1 des
31
Streitpatents unter Schutz gestellte Erfindung so deutlich und vollständig offenbart , dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn der Fachmann ohne erfin32 derisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1979 - X ZR 3/76, GRUR 1980, 166, 168 - Doppelachsaggregat ; Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010, 901 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung). Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12, GRUR 2013, 1210 Rn. 15 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; EPA [TBK], Entscheidung vom 27. Januar 1988 - T 292/85 Rn. 3.1.5 - Polypeptide Expression/GENENTECH I). Eine Erfindung ist daher grundsätzlich bereits dann hinreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zur Ausführung aufzeigt (BGH, aaO - Dipetidyl-Peptidase-Inhibitoren). Die Klägerin stellt die Ausführbarkeit der Erfindung im Hinblick auf
33
Merkmal 1.4, wonach die Löse- oder Sperrschicht eine Porosität von höchstens 100 ml/min aufweisen darf, für den Fall in Frage, dass die Porosität des Basispapiers im Bereich von 0 bis 2000 ml/min liegt. Denn dann trage das Basismaterial wesentlich zur nach dem Bendtsen-Test (ISO-Standard 5636-3, vgl. Streitpatent, Abs. 10, 26) gemessenen Gesamtporosität des beschichteten Übertragungsmediums bei und könne nicht mehr vernachlässigt werden. Die einzige alternative Möglichkeit, die Porosität der Löse- oder Sperrschicht zu bestimmen, indem man diese auf hochporöses Basispapier übertrage und dann eine Messung nach Bendtsen durchführe, sei nicht geeignet, weil sie zu falschen Ergebnissen führe. Dass die Lehre aus Patentanspruch 1 nicht hinreichend deutlich und
34
vollständig offenbart ist, kann selbst dann nicht angenommen werden, wenn dieses Vorbringen der Klägerin - entgegen dem Bestreiten der Beklagten - als zutreffend unterstellt wird. Denn es steht nicht in Frage, dass die Porosität der erfindungsgemäßen Löse- oder Sperrschicht entsprechend den Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 10, 26) nach dem Bendtsen-Test zuverlässig bestimmt werden kann, wenn die Porosität des Basispapiers im Bereich von etwa 2000 bis etwa 3000 ml/min liegt, was nach den weiteren Angaben in der Streitpatentschrift im Übrigen auch der allgemeinen Beschaffenheit des Basispapiers entspricht (Abs. 25). Damit ist dem Fachmann jedenfalls in einer beträchtlichen Bandbreite ein gangbarer Weg zur Verwirklichung der Lehre aus Patentanspruch 1 so offenbart worden, dass diese ausgeführt werden kann. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist auch pa35 tentfähig.
a) Keine der von der Klägerin als neuheitsschädlich entgegengehalte36 nen Vorveröffentlichungen offenbart die Erfindung vollständig. (1) Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass K 6 ein Über37 tragungspapier "für den Tintenstrahldruck" offenbart. Der Klägerin ist zwar darin beizutreten, dass die Präposition "für" auf eine Zweck-, Wirkungs- bzw. Funktionsangabe hinweist. Solche im Patentanspruch enthaltene Angaben nehmen nach ständiger Rechtsprechung als Bestandteile des Anspruchs jedenfalls an dessen Aufgabe teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, indem sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es geeignet ist, den betreffenden Zweck, die Funktion oder die Wirkung zu erfüllen. In der Neuheitsprüfung gelten die allgemeinen Regeln, denen zufolge es darauf ankommt, was einer Vorveröffentlichung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin), auch für die objektive Eignung eines Gegenstands mit Blick auf Zweck, Wirkung oder Funktionsangaben in dem Patentanspruch , um dessen Vorwegnahme durch den Stand der Technik es geht. Daran fehlt es. K 6 befasst sich als Anmeldung aus dem Jahre 1985 nicht mit Tintenstrahl -Sublimationstransferdruck, sondern mit Thermoumdruck unter Einsatz von ganz anderem Papier und anderen Farbstoffmaterialien. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Fachmann am Prioritätstag in Bezug auf K 6 Einsatzmöglichkeiten im Tintenstrahldruck mitlas. Das findet im Übrigen seine Bestätigung darin, dass auch in K 7 Versuche zum Verhalten von im Tintenstrahldruck auf beschichtetem Papier aufgebrachter Tinte nicht mit dem SublimationsTransferdruck in Verbindung gebracht wurden (oben III 1). Im Übrigen fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 1.4, wonach die
38
Schicht eine Porosität von höchsten 100 ml/min aufweisen darf. In der Entgegenhaltung wird zwar an einer Stelle als "weiterer Effekt" an39 gegeben, dass sich infolge der Beschichtung des Transferpapiers die Papieroberflächen glätten und sich die Poren teilweise oder vollständig schließen (K 6, S. 4, Z. 36 ff.). Dieses vermeintliche teilweise oder völlige Schließen der Poren wird aber so undifferenziert und oberflächlich mitgeteilt, dass dies aus fachmännischer Sicht nicht als konkrete Anweisung zum technischen Handeln verstanden wird, das Papier exakt i. S. von Merkmal 1.4 zu präparieren, sondern nur als ein unspezifizierter Hinweis, durch Schichtauftrag eine Barriere gegen das zu tiefe Eindringen der Farbe in das Papier vorzusehen. Nähere Festlegungen zur gewünschten Porosität der Monomer- oder Polymerbeschichtung sind der K 6 genauso wenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, dass ein niedriger Porositätswert der Monomer- oder Polymerschicht besonders vorteilhaft für die angestrebte Verkürzung der Transferzeit ist, zumal handelsübliche - und damit aus fachlicher Sicht eher pastöse (K 26, S. 501, re. Sp. Abs. 1 f.) - Dispersionsfarbstoffe verwendet werden sollen (K 6, S. 3, Z. 10; S. 6, Z. 30 f.; S. 7, Z. 26 f.; S. 8, Z. 12, Z. 34 f.) und nicht etwa dünnflüssige Tinten auf Wasserbasis. Es fehlt folglich in der K 6 an Angaben, aus denen sich für den Fachmann bei zwar aufmerksamer Lektüre, aber ohne weitere eigene fachkundige Überle- gungen erschließen konnte, dass die Löse- oder Sperrschicht nur eine Porosität von höchstens 100 ml/min aufweisen darf. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 wird auch nicht durch das Aus40 führungsbeispiel 1 der K 6 vorweggenommen. Soweit die Klägerin bei dessen Nacharbeitung für die Beschichtung des Papiers das Produkt "ARSEL TD 60-1" verwendet haben will, ist zu bedenken, dass in Beispiel 1 von K 6 zwar vorgegeben wird, das holzfreie Papier mit einer 5%igen wässrigen Carboxymethylcellulose -Lösung zu beschichten. Unter "Carboxymethylcellulose" fällt aber, worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, eine unübersehbare Vielzahl verschiedener Verbindungen. Beschränken sich die Angaben in Beispiel 1 von K 6 gleichwohl pauschal darauf, Carboxymethlycellulose zu nehmen , ist der Offenbarungsgehalt genauso zu beurteilen, wie dies regelmäßig bei Strukturformeln der Fall ist. Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel , sind regelmäßig noch nicht die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen offenbart (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 28 ff. - Olazapin). Dementsprechend werden durch das Beispiel 1 in K 6 auch nicht jegliche Übertragungspapiere vorweggenommen, deren Löseoder Sperrschicht mit der in einem beliebigen Handelsprodukt enthaltenen Carboxymethylcellulose-Verbindung oder mit einem anderen Beschichtungsmittel hergestellt wurde. Im Übrigen betrifft die K 6, wie bereits das Patentgericht zutreffend aus41 geführt hat, ein Transferdruckverfahren, bei dem der Farbstoffauftrag auf das Übertragungspapier im Kontaktdruckverfahren erfolgt und der Farbstoff anschließend von dem Übertragungspapier auf ein anderes Substrat transferiert wird. Dabei werden gänzlich andere und für den Tintenstrahldruck ungeeignete Papiermaterialien und Farbstoffe in einem anderen Druckverfahren eingesetzt, als nach der Lehre des Streitpatents. Beispiel 1 soll mit der überwanderten Farbstoffmenge auch ganz andere Effekte offenbaren, als es dem Gegenstand von Patentanspruch 1 entspricht. Ein für Tintenstrahldruck geeignetes Übertragungspapier ist damit nicht offenbart. (2) Die weiterhin von der Klägerin entgegengehaltene PCT-Anmeldung
42
WO 97/33763 (K 17, deutsche Übersetzung K 17a) betrifft ein Verfahren, mit dem ein Bild auf ein Empfangselement, etwa ein Gewebe, unter Verwendung von zwei Erhitzungsschritten aufgebracht wird. Dafür wird ein bedrucktes (Bild-)Transfermaterial mit einer Trägerschicht und einer Transferschicht auf das Empfangselement aufgebügelt, wobei die Transferschicht und das Bild mit dem Empfangselement in Kontakt sind, die Trägerfolie abgezogen, eine nichthaftende Folie auf das Bild-Empfangselement aufgelegt und anschließend aufgebügelt , um die Transferschicht in die Vertiefungen des Empfangselements zu pressen (K 17, S. 52; K 17a, S. 40, Anspruch 1). Die Trägerschicht kann aus Papier oder einem kunststoffbeschichteten Papier bestehen (K 17, S. 16, Z. 23 ff.; K 17a, S. 13, Z. 2 f.). Auf die Trägerschicht kann eine Schmelztransferschicht aufgetragen werden, die geeignet ist, das Bild aufzunehmen, was auch im Tintenstrahldruck erfolgen kann (K 17, S. 13, Z. 20 ff.; S. 16, Z. 34 f.; K 17a, S. 10, Z. 19 ff.; S. 16, Z. 9 f.). Damit offenbart die K 17 ein für Tintenstrahldruck geeignetes Übertragungspapier, das auf der zu bedruckenden Seite mit einer Transferschicht versehen ist. Bei dieser Transferschicht handelt es sich jedoch nicht um eine Löse43 oder Sperrschicht im Sinne der Lehre von Patentanspruch 1, weil diese auch nach Abziehen der Trägerfolie mit dem Bild auf dem Empfangselement verbleibt und anschließend eine (weitere) nichthaftende Folie aufgelegt und aufgebügelt wird (K 17; K 17a, Anspruch 1).
44
(3) Ähnlich verhält es sich mit der dem Streitpatent weiterhin entgegengehaltenen europäischen Patentanmeldung 0 649 753 (K 8). Darin wird ein Übertragungsmedium offenbart, das aus einem Basismaterial 601 besteht, welches Papier sein kann, auf das eine Bindeschicht 602 laminiert ist, auf welcher eine Trennschicht 603 angeordnet ist, welche wiederum mit einer flüssigkeitsreaktiven Harzschicht 604 bedeckt ist (vgl. den in K 8, Figur 2, bildlich wiedergegebenen Aufbau der Schichten sowie Sp. 10, Z. 50 ff.). Bei der Übertragung eines Bildes auf einen Stoff wird die Bindeschicht durch Erwärmen, etwa unter Verwendung eines Bügeleisens, geschmolzen, um die Bindekraft zwischen der Trennschicht und dem Basismaterial zu senken. Gleichzeitig wird die Trennschicht von dem Basismaterial zusammen mit der Tinte getrennt und auf den Stoff geklebt (K 8, Sp. 14, Z. 9 ff.), wobei die Bindeschicht auf dem Basismaterial verbleiben kann (K 8, Sp. 11, Z. 43 ff.). Die Trennschicht 603 kann nicht als erfindungsgemäße Löse- oder Sperrschicht angesehen werden, weil sie mit der Tinte auf das Endsubstrat übertragen wird. Die Bindeschicht 602 kann zwar auf dem Basismaterial verbleiben, ist aber gleichfalls keine Löse- oder Sperrschicht im Sinne des Streitpatents, weil sie weder dazu dient, das zu tiefe Eindringen der Tinte in die Papierschicht zu verhindern, noch dazu, die Abgabe der Tinte an das Endsubstrat sicherzustellen; ihr Zweck liegt vielmehr darin, die Abtrennung der Trennschicht vom Basismaterial zu ermöglichen (K 8, Sp. 14, Z. 12 ff.). (4) Die europäische Patentschrift 0 412 084 (K 4) offenbart ein Transfer45 druckverfahren, bei dem das Trägerpapier ein etwa mit Carboxymethylcellulose beschichtetes Papier mit einer Luftdurchlässigkeit von 0,1 bis 3000 nm/Pa.s (entspricht unstreitig einer Porosität von 0,01-265 ml/min) sein kann (K 4, S. 3, Z. 33 ff.). Damit ist zwar ein beschichtetes Übertragungspapier mit einer Porosität von 0,01-265 ml/min offenbart, nicht aber eine Porosität (alleine) der Schicht von höchstens 100 ml/min, wie sie in Merkmal 1.4 gefordert wird, zumal, wie die Klägerin selbst ausgeführt hat, dass die Porosität von beschichtetem Papier entscheidend auch von der Porosität des Papiers abhängen kann.
b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinderi46 scher Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, war dieser ausgehend von der K 7, der K 9 oder der K 6 für den Fachmann nicht nahegelegt. Dasselbe gilt mit Blick auf die übrigen im Rechtsstreit vorgelegten Entgegenhaltungen. 3. Aus den Ausführungen zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1
47
folgt nicht nur ohne weiteres die Patentfähigkeit der auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12, sondern auch entsprechend die Patentfähigkeit der Verfahrensansprüche 13 bis 17. 4. Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Verfahrensanspruchs 18 gegen48 über den genannten Entgegenhaltungen kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen werden, die entsprechend gelten. Die Klägerin stellt die Neuheit des Gegenstands von Patentanspruch 18
49
darüber hinaus im Hinblick auf das europäische Patent 0 604 025 (K 19; deutsche Übersetzung K 19a) in Frage. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die K 19 betrifft ein Bilderzeugungsverfahren. Auf eine Trägeroberfläche
50
(14) wird eine Flüssigkeitsschicht (12) aufgebracht, die aus Wasser, fluoriertem Öl, Glykol oder Siliconöl bestehen kann und als intermediäre Übertragungsoberfläche dient (K 19, Sp. 6, Z. 43 ff.). Auf die Oberfläche der Flüssigkeitsschicht wird ein Muster mittels Tintenstrahldruck mit einer Phasenwechseltinte aufgebracht. Nachdem sich die Tinte verfestigt hat, wird diese auf ein Aufnahmemedium (28), wie etwa Papier, übertragen. Damit ist ein Verfahren zum Be- drucken einer Oberfläche (28), bei dem mit einem Tintenstrahldrucker ein Muster auf einem von Papier verschiedenen Trägermaterial gebildet wird, offenbart. Das Trägermaterial weist jedoch keine erfindungsgemäße Löseschicht
51
auf, die - entsprechend den obigen Erläuterungen - auch nach dem Farbtransfer auf dem Übertragungspapier verbleiben soll. Vielmehr handelt es sich bei der Flüssigkeitsschicht um eine Verbrauchsschicht ("sacrificial layer"), die wenigstens zum Teil zusammen mit dem übertragenen Bild auf das schließliche Aufnahmemedium übertragen wird (K 19, Sp. 2, Z. 23 ff.; K 19a, S. 3, Abs. 1). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91
52
Abs. 1 ZPO. Gröning Grabinski Hoffmann RinBGH Schuster ist infolge Erkrankung an der Beifügung ihrer Unterschrift gehindert. Gröning Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.05.2013 - 3 Ni 6/12 (EP) -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.