Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung


Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigk

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Sozialgericht Nürnberg Urteil, 20. Feb. 2015 - S 11 KR 507/11

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Streitwert wird auf 300,25 Euro festgesetzt. IV. Die Berufung wird zugelassen. Gründe

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 04. Mai 2016 - L 19 R 817/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.09.2014 aufgehoben; die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. III. Die Revis

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2017 - L 11 AS 451/16

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Sozialgericht Augsburg Endurteil, 17. Nov. 2015 - S 8 AS 983/15

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Dez. 2018 - L 6 R 464/16

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Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 3/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2018 - B 14 AS 15/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 14 AS 5/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Dez. 2017 - B 14 AS 7/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - B 14 AS 9/17 R

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 14/16 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayre

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2016 - L 6 AS 158/12

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Bundessozialgericht Urteil, 28. Mai 2015 - B 12 R 16/13 R

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sic

Bundessozialgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - B 12 KR 13/12 R

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2010 sowie der Bescheid der Beklagten

Bundessozialgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - B 12 KR 14/12 R

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Sept. 2014 - B 8 SO 6/13 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2012 abgeändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2013 - L 9 AS 4755/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Recht

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 21. Feb. 2013 - S 4 AS 4957/11

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung ihr gewährter laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Erstattungszeitraum von Mai 2010

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - B 11 AL 94/12 B

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Sozialgericht Schwerin Urteil, 10. Jan. 2013 - S 2 AL 146/08

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von 1.695,85 € Arbeitsentgelt streitig, welches der Kläger im Wege der Gle

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 13 R 9/12 R

bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Sept. 2012 - 5 AZR 924/11

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. September 2011 - 3 Sa 671/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zin

Bundessozialgericht Urteil, 02. Mai 2012 - B 11 AL 18/11 R

bei uns veröffentlicht am 02.05.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. März 2012 - L 1 AL 39/11

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 02.02.2011 - S 10 AL 199/09 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufgehoben. 2. Die Beklagte hat

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2012 - S 4 AS 4801/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Kläger, die im Bezug von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gestanden haben, wenden sich gegen

Sozialgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2011 - S 5 R 2494/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor Der Bescheid vom 07.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund einer Betriebsprüfung erhoben

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. März 2011 - S 5 AS 4172/10

bei uns veröffentlicht am 14.03.2011

Tenor 1. Der Bescheid vom 23.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.9.2010 wird aufgehoben.2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Tatbestand   1  Streitig ist die Au

Bundessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2010 - B 11 AL 35/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Mai 2010 - B 7 AL 16/09 R

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist (noch) der Ersatz geleisteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4771,50 Euro, die die Beklagte in der Zeit vom 10.10.1997 b

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 11 AL 17/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2009 - L 12 AL 2120/09

bei uns veröffentlicht am 20.11.2009

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2009 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2008 aufgehoben, soweit er die Zeiträume

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 23. Sept. 2009 - S 16 AL 1723/09

bei uns veröffentlicht am 23.09.2009

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Bescheide der Beklagten vom 09.12.2008 in der Fassung des Bescheids vom 03.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 09.04.2009 insoweit rechtswidrig waren, als Arbeitslosenge

Sozialgericht Koblenz Urteil, 28. Aug. 2008 - S 8 KR 306/06

bei uns veröffentlicht am 28.08.2008

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2008 - L 8 AL 3748/05

bei uns veröffentlicht am 15.02.2008

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 16. August 2005 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2003 bis zum 29. Juni 2003 Arbei

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