Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Feb. 2007 - 3 Y 13/06

bei uns veröffentlicht am23.02.2007

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Oktober 2006 – 11 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.10.2006 – 11 K 58/05 -, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Klage, den BAföG-Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.6.2006 aufzuheben, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich angeführte Argumentation zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten wiederholt, ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

Auch aus Sicht des Senats können bei der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens allein gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung hinreichende Erfolgsaussichten nicht angenommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats

hierzu etwa Beschluss vom 24.4.2006 – 3 Q 60/05

handelt ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch - wie hier - Angehörigen überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich und ist förderungsrechtlich so zu behandeln als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung ( fiktives Eigentum ),

vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 27 Rn. 8.3. m.w.N; BayVGH, Beschluss vom 5.10.2006 – 12 ZB 06.907-, zitiert nach juris.

Das Argument, der Antragsteller sei lediglich Treuhändler des ihm von seinen Eltern ab 1998 überlassenen und am 29.6.2000 vor der BAföG-Beantragung am 31.8.2000 an seinen Bruder übertragenen Gesamtbetrags von ca. 33.000,-- DM gewesen, weshalb ihm dieses – auch unter Berücksichtigung der Rechte der Eltern nach § 771 ZPO - materiell nicht als Vermögen angerechnet werden könne, greift nicht.

Auszugehen ist vielmehr im Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – allenfalls – von einem verdeckten Treuhandkonto. Maßgebend ist in derartigen Fällen der nach außen erkennbare Wille der Handelnden, unerheblich ist demgegenüber ein lediglich innerlich bestehender Wille, als Treuhänder das Geld zu verwahren. An einer solchen Offenkundigkeit bzw. Offenlegung des Treuhandverhältnisses fehlt es.

Das Guthaben auf den Bankkonten des volljährigen Antragstellers wurde allein auf dessen Namen geführt, er war stets als Berechtigter angegeben und behandelt worden. Seine Verfügungsbefugnis über das Konto galt – nach außen hin - uneingeschränkt. Schriftliche Vereinbarungen über eine Rückforderungsmöglichkeit oder einen bestimmten Rückgewährzeitpunkt oder sonst nach außen hin erkennbare Anzeichen für die Errichtung eines – offenen – Treuhandkontos lagen nicht vor.

Die zusätzlich den Eltern eingeräumte Vollmacht über das Konto des Antragstellers bewirkte lediglich, dass diese auch – was hier nicht geschehen ist – Verfügungen treffen konnten, ändern jedoch nichts an der Zurechnung des Vermögens zum Antragsteller und an dessen Verfügungsmöglichkeit. Verträge, Bindungen und Beschränkungen oder interne Abreden, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht begründen

hierzu BVerwG, Entscheidung vom 16.2.2000 – 5 B 182/99 -; BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 – 12 C 06.468 – zitiert nach Juris; Rothe/Blanke BAföG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 8.2 m.w.N.

Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht in solchen Fällen den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung ihres Zugriffs auf das Treuhandvermögen und sind demgegenüber die Gelder des Treugebers nicht geschützt.

Zwar können im Zivilrecht bei entsprechendem Nachweis, an den strenge Anforderungen insbesondere hinsichtlich eines gewissen Maßes an Förmlichkeit zu stellen sind, auch verdeckte Treuhandverhältnisse im Rahmen des § 771 ZPO Anerkennung finden

hierzu etwa BGH Urteil vom 1.7.1993 – IX ZR 251/92 -, NJW 1993, 2622

dies gilt jedoch nicht in Bereichen des Sozialrechts,

vgl. hierzu die erstinstanzlich zitierten Entscheidungen der (Ober)Verwaltungsgerichte und Landessozialgerichte.

Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit beziehungsweise der Anspruchsvoraussetzungen nach BAföG durch den Sozialleistungsträger, ein beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht,

hierzu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 16.12.2004 – 12 S 2429/04 -, zitiert nach Juris zu BSHG a.F; VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2006 – An 3 K 05.00 8/3 m.w.N., zitiert nach Juris.

Zwar wird der (verdeckte) Treuhänder dadurch gezwungen, das von ihm zur Verfügung stehende (bzw. hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung rückforderbare) Treugut zu seinem Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er unter Umständen wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers auf Herausgabe zu befriedigen. Der Auferlegung des wirtschaftlichen Risikos der Durchsetzbarkeit eines Herausgabeanspruchs auf den Treugeber entspricht es jedoch, dass dieser das verdeckte Treuhandverhältnis erst ermöglicht hat und hieraus auch (eventuell steuerliche) Vorteile bezieht,

hierzu Hess. Landessozialgericht, Urteil vom 9.5.2001 – L 6 AL 432/00 -; LSG Saarland – Urteil vom 4.11.2003 – L 6 AL 13/01 – jeweils zitiert nach Juris.

Die Zurechnung zum Vermögen des Antragstellers entfällt auch nicht aus anderen Gründen. So liefe die Anerkennung eines Herausgabeanspruchs an den Treugeber etwa als Schuld nach § 28 BAföG im Übrigen letztlich darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer (verdeckten) Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er im Rechtsverkehr den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, an dem er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei der hier entscheidenden sozialrechtlichen Sicht festhalten lassen muss, hat ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand förderungsrechtlich außer Betracht zu bleiben.

Nach alldem muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG 2004 nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 Q 60/05

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2004 - 12 S 2429/04

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden

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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abge
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Sept. 2007 - 12 S 2539/06

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 11 K 452/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.

Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..

Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.

Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..

Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.

Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.

Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.

Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.

Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.

Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen

vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.

Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.

Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf

vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.

Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.

Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.

Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.

Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.

Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen

so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.

Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht

vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist

BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.

Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind

vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.

Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden

vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.

Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.

Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.

Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.

Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.

Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.

Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.

Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.

Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden

vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.

Auch daran fehlt es hier.

Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.

Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.

Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.

Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.
Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.
Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma ... GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.
Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe - Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 - als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfalle. Offen bleiben könne, ob er Inhaber der Lebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG sei, weil diese zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung an die Volksbank ... eG abgetreten sei. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. In dem hier maßgeblichen Zeitraum habe der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten können, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich gewesen sei. Ausgehend davon, dass er Eigentümer der Wohnung sei, habe die Klage insoweit keinen Erfolg, als er die Übernahme der Mietkosten begehre. Die Klage habe auch insoweit keinen Erfolg, als er Sozialhilfe bereits ab dem 05.10.2000 begehre, weil er erst am 26.10.2000 einen förmlichen Antrag gestellt und die Notwendigkeit der Hilfe dargetan habe.
Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt vor, die Nichterweislichkeit der Verwertung der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG gehe zu Lasten des Klägers. Diese sei im Januar 2002 nämlich von Frau H. gekündigt und der Rückkaufswert realisiert worden. Die Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht erwiesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 - 2 K 1089/01 - insoweit zu ändern, als der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. April 2001 aufgehoben wurden und der Beklagte verpflichtet wurde, dem Kläger für die Zeit vom 26. Oktober 2000 bis 17. April 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die Klage vom 04.05.2001 auch insoweit abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er trägt vor, auf die Möglichkeit einer Beleihung oder eines Verkaufs seines Anteils an der Lebensversicherung sei er nie hingewiesen worden. Diese habe tatsächlich nicht bestanden.
13 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Rahmen einer informatorischen Anhörung für den maßgebenden Zeitraum von Oktober 2000 bis April 2001 angegeben: Einkünfte habe er keine gehabt. Für die Firma ... sei er als Repräsentant in Erscheinung getreten. Wirtschaftlich sei die Firma von Frau H. abhängig gewesen. Diese habe nicht Geschäftsführerin der Firma sein können. Er habe nichts verdient. Bei der Firma sei er nur auf dem Papier gestanden. Gegenstand sei ein Friseurladen gewesen. Frau H. sei Friseurmeisterin und habe die Firma gebraucht, um tätig sein zu können. Jetzt führe sie wieder ein Friseurgeschäft. Die Firma ... sei gelöscht.
14 
Auf die Frage, woher der Habenumsatz der Firma im Jahr 2000 in Höhe von 6.770,00 DM stamme, hat der Kläger angegeben, er sei aus der Firma ausgeschieden, als er im September seinen Führerschein verloren habe. Davor habe er Frau H. abgeholt und gefahren. Er habe von der Firma, bis zum Verlust des Führerscheins, ein Gehalt bekommen, 600,00 DM bzw. 1.000,00 DM. Zum Habenumsatz könne er nichts sagen. Den Kontoauszug habe er erhalten. Er habe noch die Bücher gehabt und Belege abgelegt.
15 
Auf die Frage nach dem bei Sozialhilfeantragstellung angegebenen Einkommen in Höhe von 14.000,00 DM hat der Kläger ausgeführt, er habe sich 600,00 DM gegeben. 1999 habe er sich den Betrag auf 1.200,00 DM erhöht. Der Betrag sei Einkommen aus der GmbH gewesen. Einen Pkw habe er. Er habe diesen nur genutzt. Das Auto habe Frau H. gehört.
16 
Zu den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Einzahlungen hat der Kläger vorgetragen, die über die zur Deckung der monatlichen Belastungen aus dem Darlehensvertrag von 1.800,00 DM und den Lebensversicherungen, zusammen ca. 2.200,00 DM, hinausgehenden Einzahlungen seien für über sein Konto bezahlte private Kleiderkäufe von Frau H. erfolgt. Frau H. habe ihm das Geld dafür gegeben. Alles auf dem Konto sei für sie gelaufen. Es sei nur ein „Ausgleichskonto“ gewesen. Er habe von Frau H. gelebt.
17 
Für die Firma habe er als „Strohmann“ fungiert. Woher das Geld gekommen sei, wisse er nicht und könne er nicht sagen. Seit dem Verlust des Führerscheins sei mit Frau H. Schluss gewesen. Er habe in der Luft gehangen, ohne Geld und gar nichts.
18 
Die vom Senat geladene und erschiene Zeugin ... H. berief sich nach Bekanntgabe des Beweisthemas und den Angaben zur Person auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO.
19 
Dem Senat lagen die einschlägigen Verwaltungsakten des Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts - 2 K 1089/01 - sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts - 2 K 821/01 - und die des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 7 S 2289/01 - des Verfahrens des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor. Hierauf sowie auf die vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
20 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.04.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen der Sozialhilfe (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
21 
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe im hier maßgebenden Zeitraum vom 26.10.2000, dem Eingang seines Sozialhilfeantrags bei der Stadt S., bis zum Ergehen des Widerspruchsbescheids am 17.04.2001 sind, nicht bewiesen.
22 
Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen, nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene über nach §§ 76 bis 87 BSHG anrechenbare Einkünfte und/oder nach §§ 88 f BSHG einzusetzendes Vermögen verfügt. Bestehen Zweifel, hat der Betroffene die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 SGB I plausibel darzulegen. Verbleiben nach Durchführung der im Einzelfall gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel daran, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht aus eigenen Mitteln beschaffen kann, geht dies zu Lasten des Hilfesuchenden mit der Folge, dass kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht (BVerwG, Urteile vom 02.06.1965, BVerwGE 21, 208 ff., vom 23.02.1966, BVerwGE 23, 255 ff., vom 16.01.1974, BVerwGE 44, 265 ff. und Beschlüsse vom 18.04.1996 - 5 B 10.96 -, juris web und vom 13.04.2000 - 5 B 14.00, juris web; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03 -, VBlBW 2004, 386 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1989 - 6 S 3259/88 -). Es ist somit Aufgabe des Hilfesuchenden, dem Sozialamt die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden Umstände zur Kenntnis zu geben und auf Verlangen in geeigneter Weise zu belegen. Das folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Bestehen Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig ist, gehört es deshalb auch zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen. Der Hilfesuchende muss konkrete, ins Einzelne gehende und nachprüfbare Angaben machen und belegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2004 - 12 S 2654/03, VBlBW 2004, 386 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.).
23 
Der Senat hat sich trotz der durchgeführten Sachverhaltsermittlung nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Es steht nach wie vor nicht fest, dass der Kläger die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen konnte. Aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergeben sich zahlreiche Hinweise auf Zuflüsse von Geld in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001. Es ist nicht nachvollziehbar und in der Sache unglaubhaft, dass dies alles Zahlungen waren, die dem Kläger nicht tatsächlich zur Verfügung standen. Dies ergibt sich u.a. aus dem Folgenden:
24 
Der Kläger konnte keine, den Senat überzeugenden Angaben zu den im Sozialhilfeantrag als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit angegebenen 14.000,00 DM machen. Handelt es sich hierbei um im Jahr 2000 aus der Firma ... GmbH erzielte Einkünfte, errechnet sich, ausgehend von den Angaben des Klägers, diese hätten bis zum Verlust seines Führerscheins im September 2000 monatlich 1.200,00 DM betragen, ein Betrag von weniger als 14.000,00 DM. Rechnet man dem Einkünfte aus der Fahrtätigkeit für Frau H. in Höhe von monatlich 500,00 DM hinzu, ergibt dies einen Betrag von deutlich mehr als 14.000,00 DM.
25 
Ausweislich der Eintragungen in dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Sparbuch des Klägers sind auf dieses in den Monaten November und Dezember 2000 jeweils Einzahlungen in Höhe von 1.220,00 DM erfolgt. Laut den ebenfalls vorgelegten Auszügen des Girokontos erfolgten weiter Einzahlungen hierauf und zwar im Dezember 2000 in Höhe von 1.900,00 DM, im Januar 2001 in Höhe von 4.170,00 DM und im Februar 2001 in Höhe von 3.333,52 DM. Für die Monate März und April 2001 wurden die entsprechenden Kontoauszüge nicht vollständig vorgelegt.
26 
Hinzu kommt, dass, ausgehend von dem Vortrag des Klägers, Frau H. habe ihm monatlich den Betrag von 2.200,00 DM zur Verfügung gestellt, damit er die aus dem Kauf der Eigentumswohnung stammende Darlehensbelastung in Höhe von monatlich 1.800,00 DM und die Beiträge für die Lebensversicherungen in Höhe von monatlich 371,75 DM (dies sind die Beiträge für die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG) habe begleichen können, der Kläger den monatlichen Beitrag für die Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG dann selbst getragen hätte.
27 
Dass das Girokonto des Klägers - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorträgt - ein „Ausgleichskonto“ gewesen ist, wird nicht belegt. Der dort erstmals behauptete Ausgleich für über das Konto abgewickelte private Kleiderkäufe von Frau H. lässt sich für den hier maßgebenden Zeitraum den Kontoauszügen nicht entnehmen. Er konnte vom Kläger auch nicht plausibel gemacht werden. Damit bleiben erhebliche Geldzuflüsse auf allein dem Kläger gehörende Konten als Tatsache bestehen.
28 
Dass sich der Kläger auch nicht durch die Beleihung der zum verwertbaren Vermögen nach § 88 Abs. 1 BSHG gehörenden drei Lebensversicherungen - auf die er mehrfach hingewiesen wurde - nicht selbst helfen konnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung führt zur endgültigen Beseitigung der Notlage des Hilfesuchenden im Umfang des durch Darlehensaufnahme realisierten Vermögenswertes und entspricht der Verpflichtung zur Selbsthilfe (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3646.92 -, FEVS 45, 326 ff.). Es steht nicht fest, dass eine Beleihung der Karlsruher Lebensversicherung, in die der Kläger monatlich den Betrag von 185,69 DM eingezahlt hat, nicht möglich gewesen ist. Die beiden bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG bestehenden Lebensversicherungen sind zwar neben einer vom Kläger bestellten Grundschuld über 230.000,00 DM als Sicherheit für das dem Kläger für den Kauf der Eigentumswohnung zum Preis von 249.000,00 DM gewährte Darlehen über 209.300,00 DM in Höhe eines Betrags von 45.287,00 DM und 34.850,00 DM an die Volksbank ...-... eG abgetreten worden. In Anbetracht dessen, dass sich der Darlehensbetrag zum 30.11.2000 nur noch auf 129.744,46 DM belief und zum 28.02.2001 noch 125.651,20 DM betrug, ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Volksbank ... eG nicht eine oder beide Lebensversicherung aus der Sicherheit entlassen hätte, zumal der Verkehrswert der Eigentumswohnung laut Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt ... vom 16.05.2002 bei 84.000,00 EUR (= 164.289,72 DM) liegt, mit der Folge, dass auch diese Lebensversicherungen in der Form der Beleihung hätten verwertet werden können. Dass eine Beleihung nicht möglich gewesen ist, steht nicht fest. Die Beleihungswerte aus den Lebensversicherungen sind dem Kläger auch als eigenes Vermögen zuzurechnen. Da die beiden Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG auf den Namen des Klägers lauten und er bei der Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG Mitversicherungsnehmer ist, liegt, ausgehend von den Angaben des Klägers, eine stille, verdeckte, weil nicht offen gelegte Treuhand vor. Der erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft gilt auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1985 - 6 S 1078/85 -, FEVS 36, 384; VG Hamburg, Urteil vom 28.05.2004 - 8 K 1935.03 -, juris web). Ein für das Bundessozialhilfegesetz beachtliches Verwertungsverbot besteht nicht. § 88 Abs. 3 BSHG steht der Beleihung der Lebensversicherungen nicht entgegen. Eine Härte im Sinn dieser Vorschrift ist nicht gegeben, denn die Anwendung der Regelvorschriften führt nicht zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis (BVerwG, Urteile vom 26.01.1966 - V C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff; und vom 29.04.1993 - 5 C 12.90 -, BVerwGE 92, 254 ff).
29 
Der nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht plausible und nicht schlüssige Vortrag des Klägers ist einem Beweis nicht zugänglich, weil es nicht die Aufgabe des Gerichts ist, einen Anspruch durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181.95 -, ZfS 1998, 278 ff.). Dass Frau H. gestützt auf § 384 Nr. 2 ZPO keine Angaben in der Sache gemacht hat, ist daher ohne Belang.
30 
Nach alledem ist die Versagung der beantragten Sozialhilfe durch den Beklagten nicht zu beanstanden.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung
34 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
35 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
36 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
38 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2000 abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.

III. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückzunehmen, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückzufordern sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu verlangen.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger war zuletzt von April 1987 bis März 1994 als Schichtleiter bei der St.fabrik beschäftigt. Ab dem 01. April 1994 hatte er zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und ab dem 01. März 1995 wegen einer Umschulung zum Industriekaufmann Unterhaltsgeld bezogen. Nach Abschluss der Maßnahme am 30. November 1996 wurde ihm wiederum Alg bis zur Erschöpfung dieses Anspruch am 29. Oktober 1997 bewilligt.

Mit einem am 18. September 1997 bei der Arbeitsamt-Dienststelle eingegangenen Formblatt beantragte der Kläger die Gewährung von Anschluss-Alhi. Im Antragsvordruck verneinte er die Frage nach Vermögen ebenso wie die Fragen, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt und ob Bausparverträge abgeschlossen seien. In diesem Formblatt findet sich unmittelbar über der Unterschrift folgender Passus:

"Ich versichere, dass meine Angaben zutreffen. Die Ausfüllhinweise habe ich beachtet; Änderungen werde ich unverzüglich anzeigen. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, "Ihre Rechte, Ihre Pflichten", habe ich erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen."

Das Arbeitsamt N. bewilligte daraufhin dem Kläger mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 Alhi ab dem 30. Oktober 1997 ohne Berücksichtigung von Vermögen. Bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 325,20 DM. Mit Bescheid vom 09. Januar 1998 wurde der Leistungssatz mit Wirkung vom 01. Januar 1998 auf 327,11 DM erhöht.

Im Fortzahlungsantrag vom 04. September 1998 verneinte der Kläger ebenfalls das Vorhandensein von Vermögen. Es wurde deshalb mit Bescheid vom 06. Oktober 1998 Alhi ab dem 30. Oktober 1998 in Höhe von wöchentlich 322,21 DM ohne Berücksichtigung von Vermögen weiterbewilligt.

Auf Grund einer Mitteilung des Bundesamtes für Finanzen wurde der Beklagten im Oktober 1998 bekannt, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Daraufhin forderte das Arbeitsamt N. den Kläger auf, unter Verwendung des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" seine Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den darauffolgenden Wochen nur zögerlich nach:

1. Nach einer Bescheinigung der Volksbank eG betrug sein Guthaben auf dem dortigen Girokonto am 30. Oktober 1997 1.449,46 DM. Am 05. November 1998 belief sich der Kontostand nur noch auf 183,76 DM; laut Mitteilung des Bankhauses wurden jedoch für das Jahr 1997 Kapitalerträge in Höhe von 759,21 DM ausgeschüttet.

2. Die Bausparkasse bestätigte, dass auf dem Bausparkonto des Klägers zum 30. Dezember 1997 ein Sparguthaben von 7.494,91 DM bestanden habe; hierzu seien Zinsen in Höhe von 224,90 DM gekommen, so dass der Gesamtabrechnungsbetrag 7.719,81 DM betragen habe. Diese Summe werde wegen der Kündigung des Bausparvertrages auf das Girokonto des Klägers überwiesen.

Der Kläger gab hierzu an, die Bausparsumme habe er zur Tilgung privater Schulden verwandt. Die Zeugin H. K. bestätigte, dass sie dem Kläger größere Geldbeträge geliehen habe; er habe das Geld in kleinen Beträgen - so wie er gekonnt habe - zurückgezahlt; er habe auch 7.000,-- DM auf einmal zurückbezahlt.

3. Zu den Zinserträgen über 759,21 DM äußerte sich der Kläger dahingehend, dass sie aus dem Vermögen seiner Mutter resultieren würden, die ihm das Geld zur Verwaltung überlassen habe. Dieses Geld sei ihm am 13. Oktober 1997 bar ausgezahlt worden; er habe es seiner Mutter übergeben, da diese aus familiären Gründen eine neue Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Auf die Nachfrage der Beklagten, warum im Jahre 1998 gleichwohl noch Zinsen zugeflossen seien, räumte der Kläger ein, seine Mutter habe ihm ihr Barvermögen danach nochmals anvertraut. Laut Kontoauszügen wurde am 31. Oktober 1997 ein Betrag von 32.000,-- DM als Festgeld angelegt; weitere Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten am 19. März 1998 in Höhe von 3.000,-- DM und am 30. Juni 1998 in Höhe von 5.058,61 DM; am 08. Juli 1998 wurde das Festgeldkonto mit einem Saldo von 40.571,06 DM endgültig aufgelöst. Die Mutter des Klägers bestätigte schriftlich, dass es sich bei diesem Betrag um ihr eigenes Ersparnis gehandelt habe; der Kläger habe das Kapital aus familiären Gründen für sie verwaltet; als sie von seinen Schulden erfahren habe, habe sie es zurückverlangt, bevor es gepfändet werde. Der Kläger gab an, dass er die Zinseinnahmen aus dieser Festgeldanlage als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk habe behalten sollen. Er legte der Beklagten die Ablichtungen des von seiner Mutter geschlossenen Mietvertrages vor, wonach sie ab dem 01. März 1998 eine Wohnung mit 3 Zimmern, Küche, Bad gemietet habe.

Die Beklagte ging davon aus, dass dem Kläger am 30. Oktober 1997 folgende Guthaben zugestanden hätten:

1. das Girokonto 1.449,46 DM 2. der Bausparvertrag 7.719,81 DM 3. das Festgeld 32.000,-- DM

zusammen 41.169,27 DM.

Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,-- DM errechnete die Beklagte, ausgehend von einem wöchentlichen Bruttobemessungsentgelt in Höhe von 990,-- DM, dass der Kläger für 33 Wochen, also vom 31. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 nicht bedürftig gewesen sei. Wegen der am 19. März 1998 erfolgten Kapitalaufstockung um 3.000,-- DM auf dem Festgeldkonto fehle es auch für weitere 3 Wochen, also bis zum 09. Juli 1998, an der Bedürftigkeit. Die zweite Kapitalaufstockung am 30. Juni 1998 um 5.058,61 DM führe außerdem zu einem erneuten Fehlen der Bedürftigkeit von 5 Wochen, also für den anschließenden Zeitraum vom 10. Juli bis 13. August 1998.

Mit Bescheid vom 29. März 1999 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 ganz zurück. Zur Begründung wurde angegeben, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 49.227,88 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,-- DM würden 41.227,88 DM verbleiben, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Bei Teilung dieses Betrages durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richtet (990,--DM), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 41 Wochen nicht bedürftig sei und somit keinen Anspruch auf Alhi habe. Er habe die Tatsache, dass er über Vermögen verfüge, nicht bzw. nicht richtig angegeben. Daher habe er Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM bezogen, obwohl insoweit die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten; dieser Betrag sei zu erstatten. Außerdem seien die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM zu erstatten. Die Gesamtforderung betrage somit 18.406,35 DM. Dieser Betrag werde gegen den Anspruch auf Alhi in Höhe von 45,45 DM wöchentlich aufgerechnet.

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt habe.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 1999 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde angegeben, das nachgewiesene Vermögen gehöre nach Überzeugung der Widerspruchsstelle tatsächlich dem Kläger; die vorgelegten Bestätigungen müssten als Gefälligkeitsbescheinigungen angesehen werden. Die Bescheinigung der Zeugin K. beinhalte keine konkreten Angaben zur Höhe und Fälligkeit der angeblich geliehenen Beträge; es werde lediglich ausgeführt, der Kläger habe "einmal" 7.000,-- DM zurückgezahlt. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe auch nicht hervor, dass das Vermögen in Höhe von 32.000,-- DM plus der Aufstockungsbeträge tatsächlich der Mutter des Klägers gehört habe. Die Kontoauszüge würden nirgendwo einen Sperrvermerk oder einen Hinweis enthalten, dass der Kläger nicht in vollem Umfang über das angelegte Vermögen verfügungsberechtigt sei. Auch seien die zwischendurch ausgeführten Transaktionen nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, das Vermögen gehöre der Mutter des Klägers. Es sei daher bei der Bedürftigkeitsprüfung ab dem 30. Oktober 1997 von einem Vermögen - einschließlich der Aufstockungsbeträge im März und Juni 1998 - in Höhe von 49.227,88 DM auszugehen.

Die Rücknahme der Alhi-Bewilligung sei zu Recht auch für die Vergangenheit vorgenommen worden, denn der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Verwaltungsakt beruhe auf seinen - des Klägers - falschen Angaben bezüglich der Höhe seines Vermögens ab dem 30. Oktober 1997. Die zu erstattenden Beträge seien fehlerfrei ermittelt worden; das gelte auch bezüglich der geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger behauptet, er habe im Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 nie über ein die Freigrenze übersteigendes Vermögen verfügt. Die mit ihm befreundete Zeugin K. habe ihm früher ein Darlehen gewährt, das für die Anschaffung eines neuen Autos bestimmt gewesen sei. Sein bisher gehaltenes Auto sei während der Umschulungsmaßnahme kaputt gegangen; er selbst sei aber dringend auf ein neues Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Tilgung des Darlehens sei je nach seinen finanziellen Möglichkeiten erfolgt; in der Regel seien ca. 300,-- DM monatlich gezahlt worden. Nach Zuteilung des Bausparvertrages in Höhe von 7.719,81 DM habe er 7.000,-- DM an die Zeugin K. zurückgezahlt.

Soweit der Festgeldbetrag in Höhe von 32.000,-- DM sowie die weiter diesem Konto zugeflossenen Beträge in Frage ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei ausschließlich um Vermögen seiner Mutter gehandelt habe, das er für sie verwaltet habe. Angesichts der engen familiären Beziehungen habe ein gegenseitiges Vertrauen bestanden, so dass ein Sperrvermerk beim Konto nicht notwendig gewesen sei.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat Frau H. K. sowie den Bruder des Klägers, J. H., als Zeugen vernommen; die Mutter des Klägers, C. H., hat die Aussage verweigert. Durch Urteil vom 12. Dezember 2000 hat das SG der Klage teilweise stattgegeben. Nach dem Tenor ist der angefochtene Bescheid vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 insoweit aufgehoben worden, als die Alhi für die Zeit nach dem 16. April 1998 aufgehoben wurde, ausgenommen vom 30. Juni bis 30. August 1998; im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch insoweit bejaht, als die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 17. April 1998 bis zum 30. Juni 1998 und nach dem 03. August 1999 aufgehoben wurde. In den weiteren Ausführungen der Entscheidungsgründe wird dagegen dargelegt, dass der Kläger vom 30. Juni 1998 bis zum 03. August 1998 nicht bedürftig gewesen sei.

Als Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit bis zum 16. April 1998 hat das SG den zur Zeit der Rücknahmeentscheidung im Jahre 1999 geltenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) herangezogen. Der Kläger habe insoweit vorsätzlich unvollständige Angaben bei der Stellung des Antrages auf Alhi gemacht, als er sowohl die Freistellungsanträge als auch das ihm zustehende Vermögen verneint habe. Dabei fänden nur der Bausparvertrag und das Festgeld, nicht aber das Girokonto mit einem Stand von 1.449,49 DM Berücksichtigung. Zum einen stehe dem die Zweckbestimmung eines Girokontos entgegen, das in erster Linie dazu diene, die anfallenden Geldgeschäfte abzuwickeln; es diene aber nicht dazu, Vermögen anzusparen. Allein schon die nicht vorhandene Verzinsung stehe einem Ansparen von Vermögen entgegen. Zum anderen sei ein Guthaben auf einem Girokonto, das im Rahmen des Normalen liege, vom Begriff des Vermögens nicht zwingend erfasst. Der Kontostand des klägerischen Guthabens habe am 31. Oktober 1997 1.449,76 DM betragen; er basiere auf Überweisungen am 10. und 24. Oktober 1997 über jeweils 764,40 DM. Die nächsten Überweisungen seien erst am 07. November 1997 mit 318,50 DM und 108,40 DM erfolgt, die darauffolgende größere Zahlung erst am 26. November 1997 mit 1.355,40 DM. Im Nachhinein betrachtet, habe der Kläger gut getan, etwas Geld auf dem Girokonto zu lassen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht halte es nicht für zumutbar, einen derartigen Betrag bei der Alhi-Gewährung anzurechnen.

Nicht anzurechnen sei auch ein Betrag von 10.636,-- DM, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Kläger, sondern seiner Mutter zugestanden habe. Der Zeuge J. H. habe glaubwürdig ausgesagt, einmal 5.900,--DM, ein andermal 1.600,-- DM und dann wiederum 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger weitergeleitet zu haben. Rechne man die Zinsen aus der ersten Zahlung von 5.900,-- DM, die 1993 erfolgt sein soll, hinzu, ergebe sich bei einer Verzinsung von 3% ein Betrag von 708,-- DM, für die beiden übrigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.800,-- DM ergeben sich Zinsen für zwei Jahre in Höhe von 228,-- DM. Die Summe dieser der Mutter des Klägers zustehenden Beträge ergebe 10.636,-- DM.

Dagegen habe der Kläger nicht den Nachweis führen können, dass höhere Beträge nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise die Aussage verneint (gemeint ist wohl: verweigert). Da der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Bank gewesen sei, sei zunächst davon auszugehen, dass es sich um sein Geld gehandelt habe. Insoweit sei die Aussage des Zeugen J. H. nicht ergiebig gewesen, der nichts darüber gesagt habe, welche weiteren Geldbeträge vom Kläger oder von seiner Mutter stammen würden.

Anzurechnen auf die Alhi sei auch der Bausparvertrag mit einem Vermögensbestand von 7.719,81 DM. Hiervon könnten nicht Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin K. in Abzug gebracht werden. Der von der Zeugin gewährte Kredit für ein Auto sei nicht zu berücksichtigen gewesen, da dies erst 1998 gewesen sei. Die Zahlung zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM, von der die Zeugin berichtet habe, habe sie nicht zeitlich einordnen können, außer dass es vor Weihnachten gewesen sei; das Jahr habe sie nicht angegeben. Es habe daher nicht festgestellt werden können, wann welche Schulden bestanden haben.

Damit ergebe sich unter Berücksichtigung des Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von 21.083,81 DM. Dies entspreche einer Zeit von 21 Wochen, also bis zum 26. März 1998.

Soweit dem Kläger am 19. März 1998 weitere 3.000,-- DM zugeflossen seien, sei die Aufhebung der Bewilligung der Alhi gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB X möglich gewesen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers durch den Zufluss von Vermögen geändert hätten. Insoweit seien die Bedürftigkeit und damit sein Anspruch auf Alhi entfallen. Die rückwirkende Aufhebung sei ohne Rücksicht auf Verschulden zulässig, da der Kläger nach Erlass des Verwaltungsaktes Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Da es sich um einen Betrag von 3.000,-- DM bei einem Bemessungsentgelt von 990,-- DM gehandelt habe, sei der Anspruch genau für drei Wochen weggefallen. Entsprechendes gelte für den Geldzufluss in Höhe von 5.058,61 DM am 30. Juni 1998, wobei ein Zeitraum von fünf Wochen anzusetzen sei, nämlich vom 30. Juni bis zum 03. August 1998. Insoweit sei der Kläger nicht bedürftig gewesen; im Übrigen sei der Bescheid aufzuheben gewesen. Wegen der Rückforderung der Leistungen stehe der Beklagten kein Ermessen zu.

Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2001, der Beklagten einen Tag später zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 12. Februar 2001, eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung, mit einem am 24. April 2001 eingegangenen Schriftsatz die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfang. Er vertritt die Auffassung, dass der aus dem Bausparvertrag resultierende Auszahlungsbetrag nicht als sein Vermögen anzurechnen sei. Die Zeugin K. habe ihm im Jahre 1996 einen Betrag von 15.000,-- DM zur Anschaffung eines 190er Mercedes geliehen. Auf diese Summe habe er jeweils kleinere Beträge zurückgezahlt, daneben aber auch den Betrag von 6.000,-- bis 7.000,-- DM aus dem Bausparvertrag. Die Höhe des Schuldenstandes Ende Oktober 1997 wisse er derzeit nicht mehr. Beim Arbeitsamt habe er die Schulden damals nicht angegeben, weil er sie nicht genau habe nachweisen können. Wenn er in Geldnöten gewesen sei, habe er hin und wieder auch weitere Beträge von der Zeugin K. erhalten. Derzeit - im November 2003 - schulde er ihr noch 900,-- EUR.

Wenn die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem SG den Zeitraum vor Weihnachten angegeben habe, stehe dies ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, obwohl der Betrag tatsächlich wenige Tage nach Weihnachten gezahlt worden sei. Denn man könne nach mehreren Jahren keine genauen Angaben von einem Zeugen erwarten.

Der Kläger behauptet weiter, dass sowohl der gesamte auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag als auch die Zahlungseingänge in Höhe von 3.000,-- DM und von 5.058,61 DM nicht ihm, sondern seiner Mutter zugestanden hätten. Sie lebe mit seiner Schwester, der Zeugin R. H., zusammen. Da diese mit dem Geld großzügig umgehe, habe seine Mutter befürchtet, dass ihr Geld schnell ausgegeben würde. Deshalb habe sie das Geld ursprünglich seinem Bruder, dem Zeugen J. H., zur Verwaltung gegeben. Hin und wieder habe sie das Geld sehen wollen, weil sie Angst gehabt habe, dass das Geld weg wäre. Da dies seinem Bruder lästig geworden sei, habe er die Sache an ihn - den Kläger - abgegeben. Dass es aus steuerlichen Gründen günstiger gewesen wäre, das Geld auf den Namen seiner Mutter anzulegen, habe er nicht bedacht. Angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen sei es eigentlich selbstverständlich, dass über das Treuhandverhältnis keine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei.

Als seine Mutter eine neue Wohnung in Aussicht gehabt und sie darüber hinaus auch gehört habe, dass er - der Kläger - Schulden habe, habe sie das Geld wieder zurückhaben wollen. Nachdem sie aber die Wohnung letztlich nicht bekommen habe, habe sie ihm das Geld wieder zurückgegeben. Er habe es dann nochmal für kurze Zeit für sie angelegt, schließlich aber ganz an sie ausgezahlt. Was aus dem Geld geworden ist, könne er nicht genau sagen. Jedenfalls habe er selbst überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, irgendwelches Vermögen anzusparen.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 20. Februar 2001 einen Ausführungsbescheid auf Grund des sozialgerichtlichen Urteils erlassen. Darin hat sie dem Kläger mitgeteilt, dass ihm Alhi im Zeitraum vom 17. April bis 29. Juni 1998 in Höhe von 3.458,02 DM und im Zeitraum vom 04. bis 13. August 1998 in Höhe von 467,30 DM zustehe. Der zu erstattende Betrag mindere sich um die genannten Beträge. Die zu erstattenden Beiträge zur Krankenversicherung würden sich in den genannten Zeiträumen um 1.138,73 DM bzw. 149,29 DM und die Beiträge zur Pflegeversicherung um 142,34 DM bzw. 19,23 DM mindern. Bei der Kasse des Landesarbeitsamtes sei unter Berücksichtigung von bereits aufgerechneten Beträgen noch eine Restforderung von 6.091,96 DM an Alhi, 3.123,26 DM an Krankenversicherungsbeiträgen und 392,35 DM an Pflegeversicherungsbeiträgen offen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten erklärt, der Bescheid vom 29. März 1999 werde insoweit aufgehoben, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von wöchentlich 45,45 DM gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 in vollem Umfange aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

2. das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Guthaben auf dem Girokonto des Klägers in Höhe von 1.449,46 DM ebenfalls als sein Vermögen anzurechnen sei. Das Bankguthaben sei ein durch Verbrauch verwertbarer Vermögensgegenstand, der der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen sollte.

Ebenso handele es sich bei der Bausparsumme in Höhe von 7.719,81 DM um im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes Vermögen des Klägers. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Zeugin K. diesen Betrag tatsächlich erhalten habe, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin dem Grunde und der Höhe nach bestanden hätten, zumal auch die Fälligkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit der Verbindlichkeiten nicht dargelegt worden seien.

Nach Auffassung der Beklagten ist auch das Festgeldguthaben in voller Höhe - also auch in Höhe des vom Vordergericht ermittelten Betrages von 10.636,-- DM - als Vermögen des Klägers zu behandeln. Dieser habe eingeräumt, dass er in seinem Verfügungsrecht über das Festgeldkonto nicht beschränkt gewesen sei. Dass bezüglich dieses Guthabens ein Treuhandverhältnis bestanden habe, sei nicht nachgewiesen. Der Zeuge J. H. habe lediglich bestätigt, dass er von seiner Mutter stammende Geldbeträge dem Kläger überbracht habe. Schriftliche Vereinbarungen zum Treuhandverhältnis hätten nicht bestanden; schuldrechtliche Beschränkungen des Klägers in der Ausübung seiner Eigentumsrechte an diesen Geldbeträgen seien nicht nachgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau H. K. und der Schwester des Klägers, Frau R. H., als Zeuginnen. Auf die in der Sitzungsniederschrift vom 04. November 2003 enthaltenen Aussagen der Zeuginnen wird verwiesen. Der Bruder des Klägers, Herr J. H., hat schriftlich mitgeteilt, dass er die Aussage verweigere.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ermittlungsakte 36 Js 2278/02 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken betreffend das Verfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Betruges sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

I. Die Berufung ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 1.000,-- DM im Zeitpunkt der Berufungseinlegung überstiegen hat (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 22 und Art. 68 Abs. 1 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1983)). Im Streit sind zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Bewilligung der Alhi für die Zeiträume 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 und 30. Juni bis 03. August 1998 (im Tenor des SG-Urteils offensichtlich unrichtig als 30. August 1998 bezeichnet), die Rückforderung der für diese Zeiträume gezahlten Alhi-Leistungen sowie die Erstattung gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von weit mehr als 1.000,-- DM gewesen.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Rechtsstreits durch die von der Beklagten eingelegte Anschlussberufung dahingehend erweitert worden, dass nunmehr auch die Rechtmäßigkeit der vom Vordergericht ausgesprochenen teilweisen Aufhebung des Rücknahmebescheides für die Zeiten 17. April bis 29. Juni 1998 und 04. bis 13. August 1998 zur Überprüfung gestellt wird, ebenso die für diese Zeiträume von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 und der vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung des Bescheides insoweit, als die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages gegen den Anspruch des Klägers auf Alhi verfügt wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2001, in dem in Ausführung des sozialgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2000 der vom Kläger zu erstattende Rückforderungsbetrag reduziert worden ist, ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Ein solcher Ausführungsbescheid, in dem die Beklagte die Regelung trifft, die nach dem sozialgerichtlichen Urteil zu ergehen hat, ist kein Verwaltungsakt, der einen früheren abändert oder ersetzt; er trifft eine vorläufige Regelung und wird von selbst hinfällig, wenn das Urteil, auf dem er beruht, aufgehoben wird (Bundessozialgericht (BSG) KOV 1961 Rspr.Nr. 1278; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Aufl. 2002, § 96 Anm. 10).

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das SG den Bescheid vom 29. März 1999 nur teilweise aufgehoben hat, ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht bestätigt, dass die Rücknahme der Alhi-Bewilligung jedenfalls für die Zeiträume vom 30. Oktober 1997 bis 16. April 1998 sowie vom 30. Juni bis 03. August 1998 - letzteres Datum im Tenor offenbar unrichtig mit 30. August 1998 bezeichnet- , die Rückforderung der für diese Zeit gezahlten Leistungen und das Verlangen auf Erstattung der erbrachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge rechtens sind.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 ausgesprochenen Alhi-Bewilligung ist, soweit auf den Bestand des dem Kläger am 30. Oktober 1997 gehörenden Vermögens abgestellt wird, § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter der Einschränkung der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Begünstigte kann sich u. a. nicht mit Erfolg auf Vertrauen in die Bestandskraft des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

§ 45 SGB X regelt die Rücknahme von Verwaltungsakten, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bereits bei ihrem Erlass nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 60; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB X 1,2 - Kommentar K § 45 RNr. 1). Diese Rechtsvoraussetzung ist vorliegend gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 14. Oktober 1997 stellt sich als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dar. Rechtswidrig ist dieser Verwaltungsakt, weil dem Kläger mangels Bedürftigkeit von Anfang an, also ab 30. Oktober 1997, kein Anspruch auf Alhi zustand.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dieses am 01. Januar 1998 außer Kraft getretene Gesetz (vgl. Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 83 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 - BGBl. I, S. 594 -) ist im vorliegenden Rechtsstreit für die für das Jahr 1997 erbrachten Leistungen weiter anzuwenden, denn das SGB III findet auf Ansprüche, die Zeiträume vor seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1998 betreffen, keine Anwendung (BSG, DBlR 4521, AFG/§ 103). Soweit die Alhi-Bewilligung für das Jahr 1998 betroffen ist, ist § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III einschlägig, wonach ebenfalls die Bedürftigkeit eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Alhi ist. Nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist; eine entsprechende Vorschrift ist § 193 Abs. 2 SGB III. Unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Alhi mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse offenbar nicht gerechtfertigt ist, konkretisieren die §§ 6 ff. der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG basierenden Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom 07. August 1974 (BGBl. I S. 1929), hier in der Fassung des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878). Die AlhiV als solche galt auch nach Aufhebung der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung in § 137 Abs. 3 AFG durch Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AFRG zum 01. Januar 1998 weiter, denn Wegfall und Änderung einer Ermächtigungsgrundlage lassen die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich unberührt (BSG SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 m.w.N.); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

Nach § 6 Abs. 1 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,-- DM übersteigt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs. 2 Satz 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV). Satz 2 der Vorschrift führt Beispiele unzumutbarer Verwertung auf.

Zum Vermögen des Klägers gehörten im Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges der Alhi am 30. Oktober 1997 u.a. sowohl die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag als auch der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag in voller Höhe. Beim Bausparguthaben kann allerdings zunächst nur von einem Betrag in Höhe von 7.494,91 DM ausgegangen werden. Denn maßgebender Stichtag für die Prüfung der Vermögensverhältnisse ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und an dem die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9), hier also der 30. Oktober 1997. Die erst zum Jahresende 1997 angefallenen Bausparzinsen in Höhe von 224,90 DM scheiden daher zunächst bei der Vermögensberechnung aus.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Auszahlungssumme aus dem Bausparvertrag sei nicht als sein Vermögen anzurechnen, weil er aus diesem Betrag 6.000,-- bis 7.000,-- DM an die Zeugin K. zur teilweisen Tilgung eines Darlehens gezahlt habe, kann, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften der gesamte Bestand an Sachen oder Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; SozR 3 4220 § 6 Nr. 8 und 9). Der Beschreibung des Vermögens im Sinn der Alhi-Vorschriften als die Summe der aktiven Vermögenswerte ist zu entnehmen, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich erst bei der Frage der Verwertbarkeit des Vermögens (§ 6 Abs. 2 AlhiV) bzw. der Zumutbarkeit der Verwertung (§ 6 Abs. 3 AlhiV) zu berücksichtigen sind. Bereits auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl. BSG SozR 3-4200 § 6 Nr. 7, 8 und 9). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Darlehensschuld nicht erfüllt; das Darlehen war, wie der Kläger selbst vorträgt, zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs gewährt worden.

Die gegenüber der Zeugin K. damals bestandene Rückzahlungsverpflichtung aus dem Darlehen begründete auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV, da dieser weiterhin in der Lage war, sein aktives Vermögen zur Behebung der Bedürftigkeit einzusetzen. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 3; DBlR 3732a zu § 137 AFG; DBlR 3807 zu § 137 AFG; SozR 3-4220 § 6 Nr. 9). Hierbei hat das BSG entscheidend darauf abgestellt, dass der Arbeitslose andernfalls in der Konfliktlage sei, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit einsetzen zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen.

Der Senat ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass Ende des Jahres 1997 keine derartige aktuelle Zahlungsverpflichtung des Klägers bestanden hatte, der Zeugin K. einen Betrag zwischen 6.000,-- und 7.000,-- DM auszuhändigen. Die Zeugin hat zwar bestätigt, dass sie dem Kläger im Sommer 1996 15.000,-- DM zur Anschaffung eines Autos geliehen habe; sie hat aber erklärt, sie wisse nicht mehr, ob etwas Schriftliches abgemacht worden sei. Nach Angaben der Zeugin K. hat der Kläger monatlich einen Betrag von 300,-- DM zurückzahlen sollen. Da diese Rückzahlungsmodalitäten nach Aussage der Zeugin K. vom Kläger in den ersten Jahren auch eingehalten wurden, bestand für ihn kein Anlass, das Darlehen schon nach etwa einem Jahre - also bereits vor Fälligkeit der noch ausstehenden Raten - durch Rückzahlung eines Betrages von 6.000,-- bis 7.000,-- DM teilweise zu tilgen. Die Zahlung eines derart hohen Betrages erscheint auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger seinerzeit Alhi nur in Höhe von wöchentlich 325,20 DM bezogen hatte, wenig verständlich. Die Zeugin K. hat eingeräumt, dass der Kläger bisweilen nicht in der Lage gewesen sei, die Ratenzahlungen zu erbringen; dann habe sie eben auf die Zahlungen verzichtet; derzeit schulde er ihr immer noch 900,-- EUR. Bei dieser Sachlage bestand für den Kläger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Bausparsumme keine Konfliktlage zwischen den Verwendungszwecken der vorzeitigen teilweisen Tilgung der Darlehensschuld einerseits und der Verwertung für den Lebensunterhalt andererseits. Es ist nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Alhi, die vorzeitige Tilgung noch nicht fälliger Darlehen zu ermöglichen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch erhebliche Zweifel an der rechtlichen Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung bestanden haben. Denn die Zeugin K. hat erklärt, sie wäre - falls der Kläger keine Ratenzahlungen geleistet hätte - wahrscheinlich nicht gerichtlich gegen ihn vorgegangen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung berufen. Zwar ermöglicht die in § 6 Abs. 3 AlhiV vorgesehene Billigkeitsprüfung unter bestimmten Voraussetzungen, Vermögensgegenstände Verbindlichkeiten zuzuordnen, die noch nicht aktuell zu befriedigen sind. Diese Voraussetzungen sind aber nur erfüllt, wenn und soweit Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten bei wirtschaftlicher Betrachtung als eine Einheit anzusehen sind. Eine bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anzuerkennende Einheit von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten liegt nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4220 § 6 Nr. 8 und 9) vor, wenn beide nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft sind. Dies erfordert einen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang, der die Beurteilung erlaubt, dass Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden (BSG a.a.O.). Von einem solchen zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil das Darlehen zur Anschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt worden, der Bausparvertrag jedoch zum Erwerb einer Immobilie bzw. zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen an dieser abgeschlossen war. Damit ist die ausgezahlte Bausparsumme dem Bestand des dem Kläger Ende Oktober 1997 gehörenden Vermögens hinzurechnen.

Dasselbe gilt für den vom Kläger am 30. Oktober 1997 auf seinen Namen auf ein Festgeldkonto eingezahlten Betrag von 32.000,-- DM. Mit dem Einwand, bei diesem Geld habe es sich um Vermögen seiner Mutter gehandelt, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der Volksbank war nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung der Kontoinhaberschaft ist der erkennbare Wille des das Konto Einrichtenden unter besonderer Berücksichtigung der Umstände es Einzelfalls. Nicht genügend ist, wenn der Einrichtende lediglich den inneren Willen zur Einrichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat; denn es kommt nicht auf den inneren, sondern auf den erkennbaren Willen an, und daher ist ein solches "verdecktes" Treuhandkonto als reines Privatkonto zu behandeln. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht den Gläubigern des Treuhänders gegenüber keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs, und deshalb lehnt die Rechtsprechung der Zivilgerichte Bundesgerichtshof ((BGH) NJW 1971, 559 f.) die Gewährung einer Drittwiderspruchsklage mit Recht ab, wenn jemand Gelder, die er für einen Dritten eingezogen hat, nicht auf einem (offenen) Treuhandkonto, sondern auf seinem Privatkonto verwahrt (Canaris: "Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis bei Bankkonten" in NJW 1973, 825, 832).

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur im Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren und im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Zivilprozessordnung (ZPO), sondern sind entsprechend auf das Recht der Arbeitsförderung bei der Berücksichtigung von Vermögen des Empfängers von Alhi übertragbar, denn die Beklagte befindet sich insoweit in einer einem Gläubiger des Treuhänders vergleichbaren Stellung, wenn der Leistungsempfänger gegen die Berücksichtigung von Vermögenswerten einwendet, es handele sich um ein "verdecktes" Treuhandkonto. Besonderheiten der Arbeitslosenversicherung, die eine hiervon abweichende Sichtweise gebieten würden, bestehen nicht (Hess. LSG, E-LSG AL-233; LSG NRW NZS 2002, 495 f.).

Auch die in beiden Rechtszügen durchgeführte Beweisaufnahme hat nichts ergeben, was für eine Treuhandstellung des Klägers im Außenverhältnis gegenüber dritten Gläubigern und damit auch gegenüber der Beklagten spricht. Der Bruder des Klägers, J. H., hat vor dem SG ausgesagt, er selbst habe im Jahre 1993 nur einen Teil des Geldes seiner Mutter, nämlich 5.800,-- DM oder 5.900,-- DM gehabt. Dass er diesen Betrag in der Folgezeit dem Kläger ausgehändigt hat, hat der Zeuge nach der Sitzungsniederschrift vom 12. Dezember 2000 nicht ausgesagt. Eine weitere Befragung des Zeugen J. H. durch den Senat hätte keine zusätzliche Klärung gebracht, da er die Aussage verweigert hat. Der Zeuge will nach seinen Bekundungen vor dem SG etwa in den Jahren 1995 und 1996 außerdem 1.600,-- DM und danach noch einmal 2.200,-- DM von seiner Mutter an den Kläger überbracht haben. Dass diese Gelder vom Kläger treuhänderisch angelegt werden sollten, hat der Zeuge J. H. jedoch nicht bestätigt. Allein aus der bloßen Geldübergabe an den Kläger kann noch nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um einen Teil des Geldes gehandelt hat, das der Kläger Ende Oktober 1997 als Festgeld angelegt hatte. Der Senat vermag daher nicht die vom SG gezogene Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass ein Betrag in Höhe von 10.636,-- DM auf dem Festgeldkonto nicht dem Vermögen des Klägers zuzurechnen war.

Die Aussage der vom Senat als Zeugin vernommenen Schwester des Klägers, R. H., hat keine Bestätigung für seine Behauptung ergeben, dass der auf dem Festgeldkonto angelegte Betrag ihm nicht gehört habe. Die Zeugin hat lediglich bekundet, dass sie Mitte des Jahres 1998 - also nach dem für die Alhi-Bewilligung maßgeblichen Stichtag am 30. Oktober 1997 - auf dem Kaffeetisch einen größeren Geldbetrag gesehen habe. Während die Zeugin zunächst ausgesagt hat, sie wisse nicht, wie hoch die Summe gewesen sei, hat sie im weiteren Verlauf ihrer Vernehmung angegeben, dass es 20.000,-- DM gewesen seien. Ihre Mutter habe die Frage bejaht, dass das Geld ihr - der Mutter - gehöre. Später habe sie ihr - der Zeugin - gesagt, sie habe das Geld treuhänderisch dem Kläger gegeben. Die Zeugin hat jedoch auf weiteres Befragen eingeräumt, dass sie nicht wisse, was der Kläger mit dem Geld gemacht habe; auch das Wort "treuhänderisch" sei nicht gefallen.

Damit lässt sich aus der Aussage der Zeugin R. H. nichts dafür herleiten, dass der vom Kläger bereits am 30. Oktober 1997 bei der Volksbank eingezahlte Betrag von 32.000,-- DM ihm nicht selbst gehört haben soll. Es sind auch sonst keine vernünftigen Gründe ersichtlich, weshalb der Kläger das Geldvermögen seiner Mutter unter eigenem Namen angelegt hatte, ohne die angebliche Treuhandschaft zu kennzeichnen. Der im Zusammenhang mit der Zinsabschlagsteuer zustehende Freibetrag hätte bei einer Geldanlage auf den Namen der Mutter in voller Höhe ausgeschöpft werden können, während bei einer Anlage auf den Namen des Klägers der Freibetrag bereits bei den im Jahre 1997 angefallenen Bausparzinsen berücksichtigt wurde. Wenn der Kläger - auch als angeblich verdeckter Treuhänder - den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft über 32.000,-- DM erzeugt hat, muss er sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen.

Schließlich ist auch - entgegen der vom SG vertretenen Rechtsauffassung - der auf dem Girokonto des Klägers am 30. Oktober 1997 angelegte Betrag in Höhe von 1.449,46 DM zu seinem Vermögensbestand hinzuzurechnen. Dieser Anspruch auf Geld gehört zum Bestand an Rechten und ist gemäß § 6 Abs. 2 AlhiV verwertbar. Entgegen der Auffassung des SG bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Zumutbarkeit der Verwertung des auf dem Girokonto des Klägers befindlichen Geldbetrages. Auch wenn ein Girokonto üblicherweise nicht dazu bestimmt ist, Vermögen anzusparen, ist der angelegte Betrag ebenso wie Bargeld zu behandeln, bei dem lediglich der Freibetrag von 8.000,-- DM - und zwar gemeinsam mit allen anderen Vermögenswerten - abgesetzt werden kann. Ebensowenig lässt sich mit der Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV) des Klägers eine Privilegierung des auf dem Girokonto angelegten Geldes begründen. Als Vermögensgegenstände, die zur angemessenen Lebenshaltung gehören, werden im Schrifttum beispielhaft die persönlichen Kleidungsstücke oder nicht für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit benötigte Kraftfahrzeuge aufgeführt (vgl. Ebsen in Gagel, Komm. zum AFG, Stand: Januar 1998, § 137 RNr. 240 f.), keinesfalls jedoch Einlagen auf dem Girokonto, mit denen leicht der vom Verordnungsgeber vorgegebene Freibetrag von 8.000,-- DM umgangen werden könnte, zumal die vom SG vertretene Auffassung nicht erkennen lässt, ob auf einem Girokonto angelegtes Geld unabhängig von der Summe unverwertbar sein soll.

Das Vermögen des Klägers umfasste daher am 30. Oktober 1997 die Bausparsumme in Höhe von 7.494,91 DM, das Guthaben auf dem Festgeldkonto in Höhe von 32.000,-- DM sowie die Einlage auf dem Girokonto von 1.449,46 DM, zusammen also 40.944,37 DM. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,-- DM (§ 6 Abs. 1 AlhiV) ergibt sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 32.944,37 DM. Gemäß § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt von 990,-- DM, nach dem sich die Alhi des Klägers ab dem 30. Oktober 1997 richtete, führt diese Regelung dazu, dass seine Bedürftigkeit zunächst für 33 Wochen nicht bestanden hatte (32.944,37 DM: 990,-- DM); d. h. für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem auf dem Girokonto angelegten Betrag von 1.449,46 DM nicht um einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung des Vermögenswertes sondern um einen vom SG als privilegiert anerkannten Betrag handelt, der im Berufungsverfahren wegen des Verbots der "reformatio in peius" nicht in Frage zu stellen ist, ergibt sich allein schon bei Berücksichtigung von Bausparsumme und Festgeldguthaben ein Zeitraum von 31 Wochen, für den Bedürftigkeit des Klägers nicht vorlag ((7.494,91 DM + 32.000,-- DM): 990,-- DM). Da das SG im angefochtenen Urteil nur von einem Zeitraum von 21 Wochen ab dem 30. Oktober 1997 ausgegangen ist, für den dem Kläger Alhi zunächst zu versagen ist, ist dieser durch das Urteil des SG insoweit nicht zu Unrecht beschwert.

Da der Kläger ab dem 30. Oktober 1997 für die Zeit von 33 Wochen nicht die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi erfüllte, war die Bewilligung dieser Leistung mit Bescheid vom 14. Oktober 1997 von Anfang an rechtswidrig. Der Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung steht der Vertrauensschutz, der gemäß § 45 Abs. 2 SGB X zu beachten ist, nicht entgegen. Denn der Verwaltungsakt beruhte auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

In dem von ihm am 16. September 1997 unterschriebenen Formblatt hat der Kläger auf die Frage, ob er Freistellungsaufträge für Kapitalerträge bei Kreditinstituten erteilt habe, das Kästchen mit "Nein" angekreuzt. Die von der Beklagten angestellten Ermittlungen ergaben jedoch, dass der Kläger tatsächlich zwei Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt hatte. Die Bedeutung dieser Frage nach Freistellungsaufträgen muss dem Kläger, der in den Jahren 1995 bis 1997 erfolgreich eine Umschulung zum Industriekaufmann absolviert hatte, voll bewusst gewesen sein. Dasselbe gilt für die unrichtige Beantwortung der Frage nach Bankguthaben, die er ebenfalls wahrheitswidrig verneint hat. Es wurden weder das Girokonto mit 1.449,46 DM noch das Festgeldkonto mit einer Einlage von 32.000,-- DM angegeben. Auf Grund der eindeutigen Fragestellung konnte der Kläger ohne Schwierigkeiten erkennen, dass das Vorhandensein von Guthaben Einfluss auf den Anspruch auf Alhi haben musste. Auch durch die Hinweise im "Merkblatt für Arbeitslose", dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt hat, ist er darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung der Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt; dort ist ausdrücklich vermerkt, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch Vermögen berücksichtigt wird. Selbst wenn der Kläger - rechtsirrig - der Meinung gewesen sein sollte, ein verdecktes Treuhandkonto seiner Mutter sei nicht seinem Vermögen zuzurechnen, entsprach es doch einer einfachen und naheliegenden Überlegung, die entsprechenden Bankguthaben offen zu legen, damit die Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Die subjektive Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers ist nicht eingeschränkt; vielmehr besaß er nach dem in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen Eindruck offenkundig das erforderliche Einsichtsvermögen, um die Bedeutung dieser Angaben für die von ihm beantragte Alhi zu erkennen.

Schließlich hat der Kläger wahrheitswidrig im Antragsformblatt die Frage nach dem Bestehen eines Bausparvertrages verneint. Der Kläger wusste sehr wohl vom Bestehen dieses Bausparvertrages über 7.494,91 DM, denn er hat, wie die Bausparkasse S. H. AG S1 bestätigt hat, dieses Konto zum Jahresende 1997 gekündigt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm ein Mitarbeiter auf dem Arbeitsamt die Auskunft erteilt habe, der auf dem Bausparkonto angelegte Betrag sei für die Stellung des Antrags auf Alhi nicht relevant, weil das Guthaben noch nicht fällig sei. Da der Kläger den Namen des angeblichen Sachbearbeiters bei der Beklagten nicht anzugeben vermochte, handelt es sich bei seiner entsprechenden Behauptung um unbewiesenen Parteivortrag, der den Kläger nicht entlasten kann, zumal es insoweit auf den genauen Inhalt des seinerzeit angeblich geführten Gesprächs ankäme. Im Übrigen spricht auch die zögerliche Beantwortung der ab dem 28. Oktober 1998 an den Kläger gerichteten Anfragen nach seinen Vermögensverhältnissen nicht für seine Gutgläubigkeit, da er erst nach fünfmaliger Nachfrage durch die Beklagte sämtliche Transaktionen nachgewiesen hatte, die zu dem Abschlusssaldo von 40.571,06 DM auf dem Festgeldkonto führten. Bei dieser Sachlage ist dem Kläger der Vorwurf vorsätzlichen Handelns bei Stellung des Antrags auf Anschluss-Alhi zu machen.

Die von der Beklagten ausgesprochene Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 30. Oktober 1997 beruhte auf den unrichtigen Angaben des Klägers über seine Vermögensverhältnisse; denn ausgehend von diesen damaligen Angaben hatte das Arbeitsamt die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage gestellt. Weil ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben ist, kam auch die Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit in Betracht (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

Die Beklagte hat die in § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorgesehene Rücknahmefrist von einem Jahr gewahrt, die ab der Kenntnis der Beklagten von den Tatsachen läuft, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen. Der Anstellung von Ermessenserwägungen durch die Beklagte wegen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung für die Vergangenheit bedurfte es nicht; die Beklagte war gemäß § 330 Abs. 2 SGB III zur teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 1997 wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Vermögensbestandes verpflichtet, soweit er die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis zum 18. Juni 1998 betraf. Da das SG - ausgehend von einem Vermögensbestand des Klägers am 30. Oktober 1997 von 21.083,81 DM - lediglich einen Zeitraum von 21 Wochen - nämlich vom 30. Oktober 1997 bis zum 26. März 1998 - errechnete, für den die Rücknahme der Alhi-Bewilligung gerechtfertigt sei, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er insoweit durch das Urteil des SG vom 12. Dezember 2000 zu Unrecht belastet ist.

Indes sind auch nach dem 30. Oktober 1997 Vermögenszuflüsse erfolgt, die nicht ohne Einfluss auf die Bedürftigkeit des Klägers und damit auf seine Berechtigung zum Alhi-Bezug blieben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beträge:

- 30. Dezember 1997, Zinsen des Bausparguthabens 224,90 DM

- 02. Februar 1998, Zinsen aus Festgeldkonto 260,00 DM

- 19. März 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 3.000,-- DM

- 30. Juni 1998, Kapitalaufstockung auf Festgeldkonto 5.058,61 DM.

Diese Geldbeträge sind aus denselben Gründen dem Vermögen des Klägers zuzurechnen wie das bis dahin schon vorhandene Bausparguthaben und der bereits angelegte Betrag auf dem Festgeldkonto; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Somit standen dem Kläger am 18. Juni 1998, dem Tag, bis zu dem seine Bedürftigkeit wegen des am 30. Oktober 1997 vorhandenen Geldvermögens die Berechtigung zum Bezug der Alhi ausgeschlossen hatte, zusätzlich (224,90 DM + 260,-- DM + 3.000,-- DM =) 3.484,90 DM zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung. Das Vorhandensein dieses Vermögens rechtfertigt eine weitere rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit nach dem 18. Juni 1998.

Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Zeiten nach dem 18. Juni 1998 kommt allein § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III in Betracht. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse u.a. aufgehoben werden, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung des § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, so ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Bei dem Bescheid vom 14. Oktober 1997, mit dem dem Kläger Alhi ab dem 30. Oktober 1997 bewilligt worden war, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn mit der Bewilligung wurde eine regelmäßig wiederkehrende Leistung zugesprochen, so dass der Verwaltungsakt rechtliche Bedeutung über den Zeitpunkt der Bekanntgabe hinaus äußerte (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; SozR 3-4100 § 138 Nr. 1). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die beim Erlass des Alhi-Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist ab dem 19. Juni 1998 - dem Tag, an dem das am 30. Oktober 1997 vorhandene Geldvermögen nicht mehr zu berücksichtigen war - insoweit eingetreten, als die Dauer der Nicht-Bedürftigkeit des Klägers wegen der zwischenzeitlichen Geldzuflüsse verlängert wurde. Der vom SG vertretenen Auffassung, die Änderung der Verhältnisse bestehe darin, dass wegen des Zuflusses von Vermögen die Bedürftigkeit des Klägers entfallen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da die Bedürftigkeit - wie bereits ausgeführt - bis zum 18. Juni 1998 schon gar nicht bestanden hatte.

Der nachträgliche Vermögenszufluss in Höhe von 3.484,90 DM wirkte sich dahin aus, dass die Bedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit von weiteren drei Wochen, also vom 19. Juni bis 09. Juli 1998, nicht bestanden hatte. Dies ergibt sich gemäß § 9 AlhiV aus der Division des zu berücksichtigenden Vermögens (3.484,90 DM) durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Alhi richtete (990,-- DM).

Zwischenzeitlich war aber am 30. Juni 1997 ein weiterer Vermögenszufluss erfolgt, nämlich der Aufstockungsbetrag von 5.058,61 DM auf dem Festgeldkonto. Auch dieser Betrag ist - ebenso wie das übrige auf dem Festgeldkonto bis dahin angelegte Vermögen - dem Vermögen des Klägers nachträglich zuzurechnen. Die gemäß § 9 AlhiV vorzunehmende Anrechnung führt dazu, dass dem Kläger mangels Bedürftigkeit die Alhi nochmals für weitere fünf Wochen, also für die Zeit vom 10. Juli bis 13. August 1998 zu versagen ist (5.058,61 DM: 990,-- DM).

Sind mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alhi-Bewilligung (Bescheid vom 14. Oktober 1997) vorgelegen haben, zum 19. Juni 1998 bzw. zum 10. Juli 1998 wesentliche Änderungen, nämlich die Fortdauer der Nicht-Bedürftigkeit eingetreten, kommt es für die zusätzlich vorgenommene rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis zum 13. August 1998 darauf an, ob in der Person des Klägers zumindest eine der oben zu § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fallgruppen verwirklicht war. Dies ist zu bejahen, da das nach Erlass des Bewilligungsbescheides erzielte Vermögen zum (teilweisen) Wegfall des Anspruchs auf Alhi geführt hatte und somit die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorliegen. Dabei gilt nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes, vorliegend also der 19. Juni 1998.

Darüber hinaus ist auch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X einschlägig, da der Kläger dem Arbeitsamt die nachträglichen Vermögenszuflüsse nicht mitgeteilt hatte. Die entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Gegen diese gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Geldzuflüsse hat der Kläger vorsätzlich verstoßen. Im "Merkblatt 1 für Arbeitslose", dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger im Zusammenhang mit der Stellung des Antrags auf Alhi am 16. September 1997 unterschriftlich bestätigt hatte, ist auf Seite 51 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei Änderungen im Vermögen das Arbeitsamt zu benachrichtigen ist. In dem vom Kläger unterschriebenen Antragsvordruck auf Gewährung von Alhi ist ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Arbeitsamt Änderungen unverzüglich anzuzeigen habe, die gegenüber den in diesem Antrag angegebenen Verhältnissen eintreten. Für ein vorsätzliches Verhalten des Klägers spricht auch die Tatsache, dass er auch im Folgeantrag vom 04. September 1998 wiederum das Vorhandensein jeglichen Vermögens verneint hatte.

Damit liegen die Rechtsvoraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung der Alhi-Bewilligung auch für den Zeitraum 19. Juni bis 13. August 1998 vor. Für Ermessenserwägungen lässt die Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III keinen Raum, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, die im Falle der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse entsprechend gilt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X), ist eingehalten. Dass sich die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht auf § 48 SGB X, sondern auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt hat, ist unschädlich, denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Verfahrensfehler bei einer gebundenen Entscheidung, der weder zur Anfechtbarkeit noch gar zur Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führt (§§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 SGB X).

Da das SG im angefochtenen Urteil vom 12. Dezember 2000 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass wegen der nachträglichen Vermögenszuflüsse lediglich eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 30. Juni bis 03. August 1998 in Betracht kommt, kann sich der Kläger wegen der gebotenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 19. Juni bis 13. August 1998 nicht darauf berufen, dass ihn das Urteil des SG zu Unrecht belaste. Soweit im Tenor des Urteils des Vordergerichts das Datum "30.08.1998" angegeben ist, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da sich aus der in der in den Entscheidungsgründen ersichtlichen Berechnung ergibt, dass die Bedürftigkeit des Klägers lediglich bis zum 03. August 1998 verneint wird.

Sowohl die (teilweise) Rücknahme der Alhi-Bewilligung bis zum 18. Juni 1998 als auch die (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den anschließenden Zeitraum bis zum 13. August 1998 haben ohne weiteres zur Folge, dass der Kläger verpflichtet ist, die für diese Zeiträume erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit, wie hier, ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Der Kläger hatte im Zeitraum vom 30. Oktober 1997 bis zum 13. August 1998 Alhi in Höhe von insgesamt 13.441,05 DM zu Unrecht erhalten, die von ihm zurückzuzahlen sind. Das SG hat sich, obwohl es den Rücknahme- bzw. Aufhebungszeitraum reduziert hat, im angefochtenen Urteil nicht zur Höhe des Rückforderungsbetrages geäußert. Im Hinblick darauf, dass das SG von einem kürzeren Zeitraum ausgeht, für den die Alhi zurückzuzahlen ist, ist der Kläger auch insoweit nicht zu Unrecht durch das angefochtene Urteilt belastet.

Infolge der rückwirkenden Rücknahme bzw. Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist der Kläger auch verpflichtet, der Beklagten die von ihr für diese Zeiträume an die T.-Krankenkasse entrichteten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.411,38 DM zu erstatten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach der Bezieher von Alhi der Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zu ersetzen hat, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Die Erstattungspflicht entfällt nach § 335 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur dann, wenn für die Dauer des Erstattungszeitraums ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestand und gegen diese Krankenkasse ein Erstattungsanspruch gegeben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, da der Kläger nur bei der T.-Krankenkasse gegen Krankheit versichert war.

Der Kläger hat außerdem die von der Beklagten für den Zeitraum 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 gezahlten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 553,92 DM zu erstatten. Die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ergibt sich aus § 335 Abs. 5 SGB III, der die entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 bis 3 SGB III anordnet, und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), in der Fassung des Art. 10 Nr. 1 AFRG). Die Entscheidung des Vordergerichts, insoweit die Klage abzuweisen, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen darüber enthalten, dass der Kläger zur Erstattung der von der Beklagten entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist.

Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfange begehrt, ist zulässig, auch wenn die Berufungsfrist verstrichen ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG, Anm. 5). Die Voraussetzung, dass eine Hauptberufung eingelegt ist, ist erfüllt. Dem Rechtsinstitut der Anschließung ist eigentümlich, dass sie zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche erhoben wird (BSG SozR Nr. 9 zu § 521 ZPO). Damit entfällt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Berufungsführers; es kann zu seinen Ungunsten entscheiden und wird vom Verbot der reformatio in peius befreit (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 143 SGG Anm. 5a).

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1999 zu Unrecht in der im Tenor formulierten Weise aufgehoben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in der Form, die er durch die vom Prozessvertreter der Beklagten erklärten teilweisen Aufhebung - nämlich dem Absehen von der Aufrechnung - erhalten hat, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 30. Oktober 1997 bis 13. August 1998 zurückgenommen bzw. aufgehoben, die gezahlten Leistungen in Höhe von 13.441,05 DM zurückgefordert sowie die Erstattung der für diese Zeit entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.965,30 DM verlangt. Der Senat verweist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Berufung des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestätigt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.