Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 4 R 238/15

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2016:0930.L4R238.15.00
bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 184


(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 279 Verwaltungsrat und Vorstand


(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. (2) Der Verwaltungsrat hat1.die Satzung zu beschließen,2.den Haushaltsplan festzustellen,3.die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,4.die Richtlinien fü

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts


Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsc

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung


(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotene

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2a


Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

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Tenor Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

2

Die 1963 geborene Klägerin ist approbierte Tierärztin. Nach ihrer Approbation wurde sie Mitglied der Bayerischen Tierärztekammer. Am 4.4.1991 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. (berufsständische Versorgungseinrichtung). Im Antragsformular gab die Klägerin als Beginn der derzeitigen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung "1.1.1991" und als Arbeitgeber "Universität M." an. Auf dem Formular bestätigte die Bayerische Versicherungskammer - Bayerische Ärzteversorgung - am 19.4.1991 gemäß dem vorgegebenen Formulartext die dortige Mitgliedschaft der Klägerin kraft Gesetzes ab 13.3.1991. Mit Bescheid vom 5.6.1991 befreite die BfA die Klägerin von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten gemäß § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) ab 13.3.1991. Der Bescheid enthält ua formularmäßig folgenden Text:

"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.

(…)     

Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

-       

die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

-       

Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.

(…)"   

3

Mit Schreiben vom 25.5.2005 teilte die Beigeladene zu 2. - ein Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund als Rechtsnachfolgerin der BfA) mit, dass die Klägerin bei ihr ab 1.4.1997 als Pharmaberaterin im Außendienst tätig sei. Aufgrund ihres tierärztlichen Ausbildungsabschlusses verfüge sie über die notwendige Sachkenntnis als Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 Arzneimittelgesetz (AMG). Ihr Aufgabenbereich bestehe darin, Ärzten wissenschaftliche und verordnungstechnische Informationen zu vermitteln, um den Bekanntheitsgrad der Arzneimittel-Spezialitäten zu erweitern und gleichzeitig die Verordnung und den Einsatz der von ihr besprochenen Präparategruppe zu fördern. Darüber hinaus plane und organisiere die Klägerin regelmäßig wissenschaftliche und gesundheitsökonomische Fortbildungen für Kunden und vertrete das Unternehmen im Rahmen ärztlicher Kongresse und Symposien.

4

Mit Schreiben vom 20.9.2005 bestätigte die Bayerische Ärzteversorgung - Bayerische Versorgungskammer -, dass die - später bei einer anderen Arbeitgeberin (Beigeladene zu 3.) beschäftigte - Klägerin ab 13.3.1991 ihr Mitglied sei und seit dem 1.7.2002 nach Verlegung der beruflichen Tätigkeit in ein Gebiet außerhalb des Zuständigkeitsbereichs die Mitgliedschaft freiwillig fortsetze.

5

Durch Bescheid vom 31.10.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 5.6.1991 mit Wirkung zum 30.11.2005 auf, da die Kammerzugehörigkeit der Klägerin geendet habe. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die noch bis 30.11.2005 bestehende Befreiung keine Auswirkung auf die seit dem 1.4.1997 aufgenommene berufsfremde Beschäftigung habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte eine Bescheinigung der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom 15.11.2005 vor, in der angegeben wird, dass die Klägerin seit dem 1.7.1997 dort Mitglied sei. Die Beklagte hob sodann mit Bescheid vom 12.12.2005 den Bescheid vom 31.10.2005 auf. Sie führte darin aus:

"Da Ihre Mitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, liegen die Voraussetzungen die zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt haben, auch weiterhin vor. Der Bescheid vom 5.6.1991 behält daher seine Wirksamkeit."

6

Durch Bescheid vom 20.2.2006 und Widerspruchsbescheid vom 9.10.2006 lehnte die Beklagte anknüpfend an das Widerspruchsscheiben der Klägerin die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auf die ab 1.4.1997 bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Beschäftigung ab: Aufgrund des Bescheides vom 5.6.1991 sei die Klägerin mit Wirkung ab 13.3.1991 für die Beschäftigung als Tierärztin gemäß § 6 Abs 1 S 1 SGB VI zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung von der Versicherungspflicht in der GRV befreit. Bei der ab 1.4.1997 ausgeübten Beschäftigung als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine tierärztliche Beschäftigung. Die Befreiung erstrecke sich nicht auf diese berufsfremde Beschäftigung. Auch komme eine Erstreckung der Befreiung auf die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis handele.

7

Die dagegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, weil die Beklagte zu Recht die Feststellung der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GRV in ihrer ab 1.4.1997 ausgeübten Tätigkeit verneint habe (Urteil des SG vom 19.3.2009; Urteil des LSG vom 5.5.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin ua mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da der Befreiungsbescheid vom 5.6.1991 keiner Aufhebung bedurft habe. Mit Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit sei der auf die frühere Tätigkeit (bei der Universität M.) bezogene Befreiungsbescheid lediglich gegenstandslos geworden. Wie sich aus § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ergebe, seien die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI zum 1.1.1992 nach § 7 Abs 2 AVG erteilten Befreiungen von der Versicherungspflicht beschäftigungs- bzw tätigkeitsbezogen. Für die Zeit danach folge dies aus § 6 Abs 1 Nr 1 iVm Abs 5 SGB VI. Die in § 75 AMG geregelten Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Pharmaberaters erforderten keine Approbation als Tierärztin. Bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin handele es sich nicht um eine berufsspezifische (tier-)ärztliche Tätigkeit.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Der Befreiungsbescheid vom 5.6.1991 sei personenbezogen im Hinblick auf das Bestehen ihrer Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung erfolgt. Nach wie vor sei sie freiwilliges Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes. Erst mit Wirkung zum 1.1.1996 sei die Befreiungsmöglichkeit gesetzlich tätigkeitsbezogen ausgestaltet worden. Aus Gründen des Bestandsschutzes sei die Begründung des Befreiungsbescheides entscheidend, die auch für die Aufnahme ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 2. und 3. entscheidend gewesen sei. Im Übrigen sei die Tätigkeit als Pharmareferentin von der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV umfasst, da ihre Ausbildung als Tierärztin Zugangsvoraussetzung zum Beruf des Pharmaberaters gemäß § 75 AMG sei. Zudem verstoße die Beklagte gegen Treu und Glauben. Sie habe den Bescheid vom 31.10.2005, der einen Hinweis auf die fehlende Erstreckung der ursprünglichen Befreiung auf die aktuelle Tätigkeit enthalten habe, im Rahmen einer Abhilfe des Widerspruchs vollumfänglich aufgehoben und dabei nicht etwa darauf hingewiesen, dass gleichwohl noch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung des Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen zu 2. im Raum stehe.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Mai 2010 und des Sozialgerichts Mainz vom 19. März 2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass sie (die Klägerin) in ihrer Beschäftigung bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des Bescheides vom 5. Juni 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
ferner festzustellen, dass sie in den genannten Beschäftigungen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
hilfsweise, den Bescheid vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 aufzuheben, soweit darin eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die genannten Beschäftigungen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, diese Erstreckung zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht sei für die Tätigkeit der Klägerin als Tierärztin erfolgt. Der Beruf des Pharmaberaters sei nicht dem Tätigkeitsbereich eines Tierarztes zuzuordnen. Die aktuelle Beschäftigung sei nicht als berufsgruppenspezifisch tierärztlich zu qualifizieren. Die Klägerin könne sich nach den Umständen auch weder auf Bestands- noch auf Vertrauensschutz berufen.

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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

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Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum einen die rechtmäßige Feststellung enthält, dass die Klägerin in ihren Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. nicht aufgrund des Bescheides vom 5.6.1991 von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 SGB VI in der GRV befreit ist, und zum anderen zu Recht die Ablehnung einer auf § 6 Abs 5 S 2 SGB VI gestützten Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht auf diese Beschäftigungen. Demzufolge hat das LSG auch zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in den genannten Beschäftigungen nicht von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist. Die von der Klägerin hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen Befreiung auf die genannten weiteren Beschäftigungen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das zulässig mit einer Anfechtungs- und Feststellungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten festzustellen, dass sie in den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 5.6.1991 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist. Darüber hinaus ist das prozessuale Begehren über die vom LSG vorgenommene Eingrenzung des Streitgegenstandes hinaus dahingehend auszulegen, dass die Klägerin hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. begehrt; insoweit ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nicht zwingend den Schluss nahe, dass über die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht geht(so werden die Ausführungen in BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 interpretiert; vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, K § 6 RdNr 136 mwN; Gürtner in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 SGB VI RdNr 31). Hiergegen spricht jedoch, dass über die "Erstreckung" der Befreiung - ebenso wie über die ursprüngliche Befreiung selbst - vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt entschieden werden muss (vgl hierzu Fichte, aaO, K § 6 RdNr 136). Ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten.

16

2. Das LSG hat zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich der Reichweite der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht § 231 Abs 1 S 1 SGB VI(idF des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995, BGBl I 1824, neu bekanntgemacht durch Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) ist. Nach dieser Regelung bleiben Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit.

17

§ 231 Abs 1 S 1 SGB VI ist im Falle der Klägerin grundsätzlich anzuwenden(dazu a). Auch gehört die Klägerin zu dem von der Vorschrift erfassten Personenkreis (dazu b). Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind jedoch nicht erfüllt, weil die darin geforderte "Identität" zwischen der Beschäftigung der Klägerin, die ihrer durch Bescheid vom 5.6.1991 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und den Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. - für die die Klägerin nunmehr die Befreiung begehrt - nicht gegeben ist (dazu c). Diesem Ergebnis stehen ein Vertrauensschutz der Klägerin und das Gebot von Treu und Glauben nicht entgegen (dazu d).

18

a) § 231 Abs 1 S 1 SGB VI kommt im Falle der Klägerin zur Anwendung. Die vom Senat in seinem Urteil vom 30.4.1997 (BSGE 80, 215, 220 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 15) geäußerten Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 231 S 1 SGB VI aF für Fälle, in denen Befreiungen nach § 7 Abs 2 AVG ausgesprochen wurden, greifen im vorliegenden Fall nicht durch: In dieser Entscheidung hat der Senat näher ausgeführt, dass § 231 SGB VI keinen weitergehenden Anwendungsbereich haben kann als der seinerzeit mit § 7 Abs 2 AVG inhaltsgleich gewesene § 6 SGB VI, weshalb mit Blick auf § 228 SGB VI die Anwendbarkeit als ergänzende Regelung in derartigen Fällen zweifelhaft sei. Jedenfalls für die Zeit ab 1.1.1996 - um die es auch vorliegend geht - existiert indessen ein Anwendungsbereich des § 231 SGB VI: Mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt wurde § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nämlich durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) um die weitere Voraussetzung der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer erweitert (vgl hierzu bereits BSG SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 10; Kramer, DAngVers 1996, 154). Diese Voraussetzung war weder in § 7 Abs 2 AVG noch in der bis 31.12.1995 geltenden Fassung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI enthalten. Ab 1.1.1996 bestand demgegenüber wegen der erfolgten Rechtsänderung durchaus das vom Gesetzgeber angenommene Bedürfnis für eine Besitzstandsregelung.

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b) Die Klägerin gehört auch zu dem von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI erfassten Personenkreis, weil sie antragsgemäß durch Bescheid vom 5.6.1991 wegen einer Beschäftigung bei der Universität M. gemäß § 7 Abs 2 AVG von der Versicherungspflicht in der GRV befreit wurde. Nach § 7 Abs 2 AVG in seiner bis 31.12.1991 geltenden Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979 (BGBl I 797) wurden Personen auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren, wenn für die angestellten Mitglieder nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten waren und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst wurden, wobei auch die finanzielle Lage der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen war. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt.

20

c) Bei den im streitigen Zeitraum ausgeübten Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich indessen nicht - wie von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI gefordert - um dieselbe Beschäftigung, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. § 231 Abs 1 S 1 SGB VI knüpft für die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, - einerseits - mit der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit - andererseits -. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (dazu im Folgenden aa), der Gesetzessystematik (dazu bb) und der Gesetzgebungsgeschichte (dazu cc).

21

aa) § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ordnet die Fortwirkung einer vor dem 1.1.1992 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht nur hinsichtlich "derselben" Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit an. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich durch die Verwendung des Merkmals "derselben" die Notwendigkeit der Identität zwischen der ursprünglichen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und der aktuellen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (vgl Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 231 RdNr 34). Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs 5 S 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht(vgl hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; vgl auch - erneut - nunmehr BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 KR 3/11 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

22

Darüber hinaus ist dem Wortlaut des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für das Fortbestehen einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut definiert die Fortwirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht über materielle Merkmale der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status. Vielmehr werden in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ausschließlich die Begriffe "Beschäftigung" und "selbstständige Tätigkeit" verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, aaO, § 6 RdNr 151).

23

Bei den Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. handelt es sich schon deshalb nicht - anders als von § 231 Abs 1 S 1 SGB VI gefordert - um "dieselbe Beschäftigung", die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei den Beigeladenen zu 2. und 3. um andere Arbeitgeber als die Universität M. handelt und daher auch ganz andere Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen sind.

24

bb) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI wird durch den systematischen Zusammenhang der Regelung mit § 6 Abs 5 S 1 SGB VI bestätigt. Nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt(hierzu bereits BSGE 83, 74, 80 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 61 sowie - bekräftigend - nunmehr BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 KR 3/11 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Auch insoweit wird die Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht jedenfalls im Fall von Beschäftigungen nicht über deren materielle Merkmale, eine Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder über den beruflichen Status der Versicherten definiert. Vielmehr knüpft § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich an die Begriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit an.

25

cc) Schließlich zeigt der Vergleich der vor dem 1.1.1992 einschlägigen Rechtslage mit der seither geltenden ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) im vorbeschriebenen Sinne umfassend neu geregelt hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Im Zuge der Neuregelung hat er Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, über die Sonderregelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI einen Bestandsschutz eingeräumt. Diesen hat er jedoch nicht umfassend auf einen uneingeschränkten Fortbestand der Befreiung von der Versicherungspflicht ausgelegt, sondern lediglich auf "dieselbe" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzt, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, sollte damit bewusst keine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht befreiten Personen an der Aufrechterhaltung erfolgen, sondern mit der Regelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ein Ausgleich mit dem Interesse der Solidargemeinschaft erreicht werden(Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz - RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 197 zu § 226). Zur Begründung der auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird in den Materialien angeführt, dies solle in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern(BT-Drucks 11/4124, aaO, S 152).

26

dd) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

27

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine (tier-)ärztliche Tätigkeit handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer früher anlässlich einer konkreten Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 231 Abs 1 S 1 SGB VI ohne Belang.

28

Es kann daher offenbleiben, ob zur Charakterisierung einer unter der Bezeichnung "Pharmaberater" verrichteten Tätigkeit überhaupt auf die vom LSG herangezogene Regelung in § 75 AMG abgestellt werden kann, weil aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater noch nicht folgt, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

29

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht darin gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung angenommen hat, eine Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht nur gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nach den dort genannten Voraussetzungen auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erstreckt werden, sondern erfasse von vornherein auch berufsgruppenspezifische Tätigkeiten(Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410). Diese Ansicht findet - wie dargelegt - im Wortlaut von § 231 Abs 1 S 1 und § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls im hier vorliegenden Fall einer (abhängigen) Beschäftigung im geltenden Recht keine Stütze.

30

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft aktuell die Bestandsschutzregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI demgegenüber - wie § 6 Abs 5 S 1 SGB VI - allein an die Identität der früheren und aktuellen Beschäftigung(vgl § 7 Abs 1 S 1 SGB IV)an, nicht aber an ein identisches Berufsbild oä.

31

Die Gegenposition zu der hier vorgenommenen Auslegung kann sich ebenso wenig mit Erfolg auf das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62) berufen. Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 und § 231 Abs 1 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

32

Im Übrigen könnte sich diese Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf berufen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen so davon entbindet, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme nach sich ziehen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei ebenfalls berufsgruppenspezifisch - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

33

d) Ein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Ergebnis ist auch nicht aus Gründen eines von der Klägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV und ihrer Reichweite auf die Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. oder aus sonstigen Gesichtspunkten abzuleiten.

34

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das gleiche Ergebnis eines Fortbestehens der Befreiung von der Versicherungspflicht könnte darüber hinaus (alternativ) über eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet werden. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzung eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28, jeweils mwN).

35

bb) Ein auf die vorgenannten Erwägungen gestütztes schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist vorliegend nicht anzuerkennen.

36

Die Klägerin zeigte trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid vom 5.6.1991 auf ihre Pflicht zur Anzeige von geänderten Umständen der Beklagten den Wechsel ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht an. Die Beklagte hatte daher schon keine konkrete Veranlassung, der Klägerin aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben. Erfüllt ein Betroffener eigene ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei - möglicherweise - geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.

37

Die Klägerin kann auch aus den in dem ursprünglichen Bescheid vom 5.6.1991 enthaltenen Ausführungen - insbesondere zum Fortbestehen der Befreiung von der Versicherungspflicht - selbst im Fall einer anschließenden, lediglich freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, keinen Vertrauensschutz herleiten, weil sie den vorliegenden Fall des Wechsels der Beschäftigung nicht betreffen. Zudem haben der 5. und - ihm folgend - der 12. Senat des BSG hierzu wiederholt entschieden, dass es sich bei entsprechenden Ausführungen in Befreiungsbescheiden lediglich um Hinweise handelt, die nicht Teil des Verfügungssatzes des entsprechenden Verwaltungsaktes geworden sind (BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Zwar hat der 3. Senat des BSG in einem Urteil aus dem Bereich der Künstlersozialversicherung vom 10.3.2011 (BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 12) die Ansicht vertreten, entsprechende Hinweise könnten den Eindruck erwecken, damit sei eine Regelung zur Befreiungsdauer getroffen worden. Bei diesen Ausführungen handelte es sich indessen um Ausführungen im Rahmen eines obiter dictums, sodass sich die Frage nach der Auflösung einer Rechtsprechungsdivergenz nicht stellt.

38

cc) Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist ferner nicht aus der Aufhebung des Aufhebungsbescheides durch den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2005 herzuleiten. Der dortige Verfahrensgegenstand in Form der Aufhebung des Bescheides über die Befreiung von der Versicherungspflicht anlässlich der Beschäftigung der Klägerin bei der Universität M. vom 5.6.1991 ist bereits mit dem vorliegenden Streitgegenstand nicht identisch. Die Beklagte machte im Bescheid vom 12.12.2005 auch hinreichend deutlich, dass nach ihrem Verständnis (lediglich) die Voraussetzungen, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht geführt hatten, auch weiterhin vorlägen und dass daher der Bescheid vom 5.6.1991 seine Wirksamkeit behalte. Inhaltliche Ausführungen zur Frage der Versicherungspflicht bzw der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bezüglich der Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2. und 3. sind dem Bescheid vom 12.12.2005 demgegenüber nicht zu entnehmen. Zudem hatte die Beklagte in dem Aufhebungsbescheid vom 31.10.2005 darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht keine Auswirkung auf die seit dem 1.4.1997 aufgenommene "berufsfremde" Beschäftigung habe. Vor allem aber ist auf der Grundlage der unangegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht ersichtlich, dass die Klägerin gestützt auf Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 12.12.2005 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 20.2.2006 - also innerhalb eines Zeitraums von wenig mehr als zwei Monaten - schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen haben könnte, die die nun begehrte Rechtsfolge der Annahme der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Beschäftigungsverhältnisse bei den Beigeladenen zu 2. und 3. rechtfertigen könnten.

39

dd) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf ein Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand ihrer durch Bescheid vom 5.6.1991 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht berufen. Das Recht der GRV und damit auch die Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht wurden nämlich durch das RRG 1992 (BGBl I 1989, 2261) umfassend geändert. Dabei wurde allerdings im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen. Der Gesetzgeber räumte dem vor 1992 von der Versicherungspflicht befreiten Personenkreis im Hinblick auf eine Abwägung zwischen deren und dem Interesse der Solidargemeinschaft durch die Regelung in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI insoweit nur einen auf dieselbe Beschäftigung bezogenen Bestandsschutz ein(vgl BT-Drucks 11/4124, aaO, S 197 zu § 226). Dieser kam - wie ausgeführt - indessen nicht zugunsten der Klägerin zum Tragen.

40

3. Die angefochtenen Bescheide sind im Übrigen - entgegen dem Hilfsantrag der Klägerin - auch nicht teilweise aufzuheben und die Beklagte zu einer Erstreckung der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht auf die bei den Beigeladenen zu 2. und 3. verrichteten Beschäftigungen zu verpflichten, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 5 S 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Nach dieser Regelung erstreckt sich die Befreiung in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI (nur dann) auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus "zeitlich begrenzt" ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Eine solche zeitliche Begrenzung wiesen die Beschäftigungen der Klägerin bei den Beigeladenen zu 2. und 3. jedoch nicht auf. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

41

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 20.12.2012.

2

Der am 20.6.1956 geborene Kläger ist approbierter Apotheker. Seit dem 11.12.1984 ist er Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 1) und seit dem 1.1.1985 auch des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 3). Seit 1984 war der Kläger als Apotheker im öffentlichen Dienst, in pharmazeutischen Unternehmen und als selbstständiger Apotheker in öffentlichen Apotheken tätig. Mit Bescheid vom 21.2.1985 sprach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 7 Abs 2 AVG mit Wirkung ab 1.1.1985 aus.

3

Seit 1.10.2009 ist der Kläger für die Firma G. GmbH (Beigeladene zu 2) als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig. Die Beigeladene zu 2 entwickelt und validiert Dampf-, Formaldehyd-, Ethylenoxid- und Wasserstoffperoxid-Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten (zB von Operationsbestecken). Sie produziert biologische und chemische Indikatoren sowie Prüfkörper für die Sterilisationsüberwachung, stellt Dokumentationsetiketten mit Behandlungsindikatoren her und entwickelt und fertigt Indikatoren für die Überwachung von maschinellen Reinigungsprozessen für Medizinprodukte.

4

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV im August 2012 wurde festgestellt, dass die Beigeladene zu 2 für den Kläger keine Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. In dem sich anschließenden Prüfverfahren legte der Kläger einen befristeten Anstellungsvertrag vom 26.9.2009 und einen inhaltsgleichen Anschlussvertrag vom 15.6.2010 sowie eine Stellenbeschreibung vor, in der als benötigte Qualifikation "Apotheker oder gleichwertige Qualifikation mit langjähriger Berufserfahrung" angegeben ist und die zu übernehmenden Aufgaben wie folgt beschrieben werden:

        
        

-       

Übernahme der Funktion des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte und des Medizinprodukteberaters gemäß §§ 30 und 31 MPG

        

-       

Registrierung und Inverkehrbringen von Medizinprodukten gemäß einschlägiger EU-Richtlinien inkl Klassifizierung und Konformitätsverfahren

        

-       

Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach Maßgabe der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)

        

-       

Einbindung aller Regeln zu Medizinprodukten in das G.-Qualitätssystem

        

-       

Sicherstellung der Konformität der G.-Indikatoren mit den Arzneibuchanforderungen (EuAB und andere Arzneibücher)

        

-       

Erstellung von Fachinformationen und Produktinformationen für alle G. (Medizin)-Produkte

        

-       

Beantwortung von Kundenanfragen zum Thema Aufbereitung, Sterilisationsverfahren etc und Mitarbeit an Fachvorträgen.

5

Am 20.12.2012 beantragte der Kläger - vorsorglich - die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und vertrat die Auffassung, dass die bereits im Jahr 1985 ausgesprochene Befreiung auch für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis gelte.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Bescheid vom 29.8.2013 ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht vorlägen. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Pflichtmitgliedschaft bestehen. Maßgeblich seien § 2 Abs 1 und 3 Bundes-Apothekerordnung (BApO), die eine pharmazeutische Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln forderten. Für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2 sei die Approbation als Apotheker ausweislich der Stellenbeschreibung gerade nicht die unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen. Der Aufgabenschwerpunkt liege nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern im Bereich des Managements. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2014 zurück.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG Gießen mit Urteil vom 28.9.2015 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 2 seit dem 1.10.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische LSG mit Urteil vom 28.4.2016 die Entscheidung des SG Gießen geändert und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger ab dem 20.12.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ab 20.12.2012. "Streitig" sei allein, ob der Kläger eine Beschäftigung ausübe, wegen der er aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 SGB VI lägen "unstreitig" vor. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer sei, sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Maßgeblich sei der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Die Befreiungsmöglichkeit bestehe nicht für Personen, die keiner berufsspezifischen, sondern einer berufsfremden Tätigkeit nachgingen. Ausgangspunkt der Prüfung einer Befreiung seien daher zunächst die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. Gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 Hessisches Heilberufsgesetz (Hess HeilBerG) gehörten Apotheker der Landesapothekerkammer an. Die Satzung der Landesapothekerkammer sehe in § 2 Abs 1 S 1 entsprechend vor, dass alle Apotheker, die in Hessen ihren Beruf ausübten, der Kammer angehörten. Gemäß § 5a Abs 1 Hess HeilBerG iVm § 12 der Satzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen seien entsprechend alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen ausübten, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Der Kläger sei seit 1985 bis fortlaufend Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Landesapothekerkammer als der für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen. Die vorgenannten landesrechtlichen bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpften an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Apothekers an. Nach § 2 Abs 3 BApO sei die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker". Nach § 1 Abs 1 S 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen bestehe die Aufgabe des Apothekers in der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasse insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in Fragen rund um die Gesundheit, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen. Der Apotheker übe seine Aufgabe in verschiedenen Tätigkeitsformen aus. Er könne in der öffentlichen Apotheke, in der Industrie, im Krankenhaus, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität, in Lehranstalten und Berufsschulen tätig sein (§ 1 Abs 1 S 3 der Berufsordnung). Zwar beschäftige sich die Beigeladene zu 2 und damit auch der Kläger nicht mit Arzneimitteln oder -stoffen, sondern ausschließlich mit Reinigungs- und Sterilisationsprozessen zur Aufbereitung von komplexen Medizinprodukten. Auch seien Medizinprodukte gemäß § 2 Abs 3 Nr 7 Arzneimittelgesetz (AMG) regelmäßig keine Arzneimittel. Dennoch sei nach Auffassung des Senats die Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten grundsätzlich keine für einen Apotheker berufsfremde Tätigkeit. Zunächst sei festzustellen, dass die Definition einer pharmazeutischen Tätigkeit, wie sie § 2 Abs 3 BApO regele, keine abschließende Aufzählung enthalte. Die Formulierung der Norm ("insbesondere") zeige, dass die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen müsse und die beispielhafte Aufzählung nicht abschließend sei. Eine entsprechende - erweiternde - Auslegung werde aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der geplanten Änderung des § 2 Abs 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 (BR-Drucks 120/16) bestätigt. Der Gesetzgeber wolle - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägten (BR-Drucks 120/16 S 62). Ausdrücklich genannt würden in der geplanten Neuregelung insbesondere der sog "Industrieapotheker" in der pharmazeutischen Industrie (Nr 2), aber auch Tätigkeiten im Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung (Nr 11), wobei durch die Formulierung "insbesondere" aus Sicht des Senats wiederum deutlich werde, dass es sich bei der Aufzählung keineswegs um eine abschließende Aufzählung handele, was auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs hervorgehe. Die geplante Neureglung stelle damit klar, dass ebenfalls Tätigkeiten im Bereich des Medizinproduktewesens und in der pharmazeutischen Industrie grundsätzlich unter den Tätigkeitsbereich des Pharmazeuten fallen könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Studium der Pharmazie gemäß Anl 1 zu § 2 Abs 2 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) unter Stoffgebiet F auch die pharmazeutische Technologie einschließlich des Medizinproduktewesens umfasse, die damit zu den Pflichtgebieten des Studiums der Pharmazie gehöre. Ferner sehe die Anl 1 zu § 2 Abs 2 AAppO unter dem Stoffgebiet H die Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte vor. Hinzu komme, dass es auch sog apothekenpflichtige Medizinprodukte gebe (§§ 27 bis 29 der Arzneimittelrichtlinie), die gemäß § 1 Abs 1 S 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Gegenstand einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung seien. Unter Zugrundelegung des durch die BApO bzw deren geplante Neuregelung sowie durch die Berufsordnung definierten Maßstabs einer pharmazeutischen Tätigkeit sei die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter befreiungsfähig iS von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, denn Art und Inhalt dieser Beschäftigung seien jedenfalls teilweise berufsspezifisch für einen Apotheker. Da die mit Krankheitserregern kontaminierten Instrumente wie zB Operationsbestecke oder andere entsprechend eingesetzte Medizinprodukte die Quelle von Infektionen beim Menschen sein könnten, seien an die Aufbereitung solcher komplexen Medizinprodukte (§ 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) besonders definierte Anforderungen zu stellen, wobei es notwendig sei, im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems die bewährten Verfahren stets in gleichbleibend hoher und nachweisbarer Qualität zu gewährleisten. Die Beigeladene zu 2 entwickele Reinigungs- und Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Der Kläger könne aufgrund seines pharmazeutischen Studiums die für die Aufbereitung komplexer Medizinprodukte definierten Anforderungen überprüfen, Verbesserungen anstoßen und mit entsprechendem Fachwissen begleiten. Gerade als Apotheker habe er Kenntnisse darüber, welche Stoffe und Verfahren zur Keimfreiheit unter welchen Bedingungen führten. Chemie, Toxikologie, pharmazeutische und chemische Medizin, Mikrobiologie, Biochemie und pharmazeutische Technologie seien wesentliche Bestandteile des Studiums. Diese Kenntnisse würden vom Kläger bei seiner täglichen Arbeit auch umgesetzt. Auch die in den "Gemeinsamen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" des Robert-Koch-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (Fassung 2012) aufgestellten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten erforderten Sachkenntnisse insbesondere im Bereich Hygiene und Mikrobiologie, die durch das Studium der Pharmazie abgedeckt würden. Die fortlaufende Anwendung der Arzneibücher, die vom Kläger bei der Aufbereitung von Medizinprodukten ebenso zu berücksichtigen seien wie beim Einsatz der verschiedenen zur Keimabtötung eingesetzten Verfahren einschließlich der Bio- und Chemieindikatoren zur Sterilitätsüberprüfung, stelle aus Sicht des Senats eine für einen Pharmazeuten berufsspezifische Tätigkeit dar. Ausschließlich Apotheker beschäftigten sich bereits im Studium mit Aufbau und Systematik des sog Arzneibuchs iS des § 55 AMG. Die Beigeladene zu 2 betreibe zudem seit 20 Jahren Grundlagenforschung zu Aufbereitungsprozessen von Medizinprodukten und führe hierzu weltweit wissenschaftlich-technische Seminare durch, die der Kläger mit pharmazeutischem Fachwissen begleite. Die von der Beigeladenen zu 2 entwickelten Methoden, den Erfolg der Reinigung anhand von Prüfkörpern zu quantifizieren, auch um die Desinfektions- und Reinigungsprozesse zu validieren, seien den Anwendern (Krankenhäusern und pharmazeutischen Industrie) zu erläutern; auch hierbei spiele das Fachwissen des Klägers als Apotheker eine große Rolle. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde sich weder in § 6 SGB VI noch in den landesrechtlichen bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen die Tatbestandsvoraussetzung einer "approbationspflichtigen Tätigkeit". Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs 3 BApO noch mit der Rechtsprechung des BSG(Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R) in Einklang zu bringen sei. Die apothekerrechtliche Approbation iS von § 2 Abs 1 BApO sei für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit auch im Kontext der Kammerrechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zwingend erforderlich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass laut der Stellenausschreibung der Beigeladenen zu 2 alternativ eine zum Pharmaziestudium gleichwertige Qualifikation ausreichend gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Stellenausschreibungen bzw -beschreibungen und etwaige darin enthaltene formale Qualifikationen oder Anforderungen seien nicht maßgeblich; entscheidend sei allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Nach §§ 17 bis 19 AAppO sei die Ausbildung der Apotheker außerdem interdisziplinär angelegt, sodass ein Zusammenarbeiten mit anderen Disziplinen (Chemiker, Biochemiker, Physiker) bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten und Medizinprodukten im apothekerlichen Berufsbild angelegt sei und daher nicht gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit verwendet werden könne.

9

Die zeitliche Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab 20.12.2012 ergebe sich aus § 6 Abs 4 S 1 SGB VI. Danach wirke die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Kläger habe seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 bereits am 1.10.2009 aufgenommen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Befreiung sei bei der Beklagten erst am 20.12.2012 eingegangen. Eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht bereits ab 1.10.2009 (bzw durchgängig seit 1985) ergebe sich auch nicht aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21.2.1985.

10

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger wegen seiner bei der Beigeladenen zu 2 ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen sei. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger in seiner konkreten Beschäftigung den Beruf des Apothekers ausübe, habe das Gericht einen rechtlich unzutreffenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. § 2 Abs 1 Nr 4 Hess HeilBerG und § 2 Abs 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen knüpften nach der Rechtsauffassung des LSG an die Ausübung des Berufs eines Apothekers iS der BApO an. Nach der seit dem 23.4.2016 geltenden und für die vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgebenden Fassung des § 2 Abs 3 S 1 BApO sei Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Der neu eingefügte S 2 beginne mit: "Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere" und führe im Weiteren zehn entsprechende Tätigkeiten auf. Die Aufzählung umreiße die möglichen Tätigkeitsfelder von Apothekern. Vom Wortlaut her befassten sich danach Apotheker auf verschiedenen Stufen - von der Herstellung über die Prüfung und Lagerung bis hin zum Verkauf und der Information - mit Arzneimitteln. Lediglich Ziffer 10 sei allgemein gefasst und ordne dem Apothekerberuf auch Tätigkeiten zu, die sich mit Beiträgen zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen befassten. Insoweit spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass Gegenstand "apothekerlicher" Tätigkeit Arzneimittel bzw Arzneistoffe seien. Dieser Einschätzung entspreche auch der Text der Vorgängervorschrift. Die Neufassung der Vorschrift zum 23.4.2016 sei allein im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt. Darüber hinausgehende Änderungen, etwa zum Kreis der Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausübung des Apothekerberufs seien, seien nicht beabsichtigt gewesen. Dies folge aus der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung. Demzufolge seien nach § 2 Abs 3 BApO weiterhin nur solche Tätigkeiten dem Apothekerberuf zugehörig, die sich mit Arzneimitteln oder -stoffen befassten. Somit sei die Tätigkeit des Klägers, die Befassung mit den durch die Beigeladene zu 2 hergestellten und aufbereiteten Medizinprodukten, schon nach dem Wortlaut des § 2 BApO nicht Bestandteil der Berufsausübung eines Apothekers. Ebenso wenig lasse die im Gesetz verwendete Formulierung "insbesondere" den Schluss zu, dass auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten Bestandteil der Berufsausübung eines Apothekers seien. Die vom LSG angestellten Erwägungen zum Vorliegen einer "berufsspezifischen Tätigkeit" überzeugten demgegenüber nicht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs 3 BApO sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht bei seiner Prüfung nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung (28.4.2016) geltende Fassung der BApO ab 23.4.2016 berücksichtigt habe. Vielmehr habe das Gericht die Vorgängerregelung zugrunde gelegt. Aber auch inhaltlich überzeuge die Argumentation des LSG nicht. So lasse sich die vom Berufungsgericht ausdrücklich praktizierte erweiternde Auslegung der Norm nicht auf eine weitere, im Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 lediglich angedachte Gesetzesänderung stützen. Ebenso wenig sei eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs 3 BApO mit Blick darauf geboten, dass die pharmazeutische Technologie einschließlich des Medizinproduktewesens zu den Pflichtgebieten des Studiums der Pharmazie gehörten oder dass sog apothekerpflichtige Medizinprodukte nach der ApBetrO Gegenstand einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung seien. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der vom LSG ergänzend herangezogenen Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen. Vielmehr entsprächen die dort in § 1 Abs 1 S 2 umschriebenen Aufgaben des Apothekers weitgehend den in § 2 Abs 3 BApO genannten Tätigkeiten, die Bestandteil des Apothekerberufes seien. Nach dem aktuellen Wortlaut des § 2 Abs 3 S 1 BApO sei Apothekerberuf diejenige pharmazeutische Tätigkeit, die unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" ausgeübt werde. Um aber die Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" zu tragen und den Beruf des Apothekers auszuüben, sei nach § 2 Abs 1 BApO die Approbation erforderlich. Auch wenn die Approbation personenbezogen und nicht mit Bezug auf eine konkrete Tätigkeit erteilt werde, folge aus Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI, dass ein Befreiungsrecht nur für solche Erwerbstätigkeiten bestehe, die "approbationspflichtig" seien. Die Approbation müsse also für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Voraussetzung sein. Nur unter diesen Umständen führe die ausgeübte Tätigkeit zwingend zu einer Versicherungspflicht in beiden Alterssicherungssystemen und auch nur diese Auslegung werde dem Charakter des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI als Ausnahmevorschrift von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Beschäftigter gerecht.

11

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 und des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

12

Der Kläger, der ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte und diese wieder zurückgenommen hat, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Kläger rügt sinngemäß, dass die Revision mangels formgerechter Begründung unzulässig sei. Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe sich nicht ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Die Revisionsbegründung gehe nur darauf ein, dass die Tätigkeit des Klägers im Bereich des Medizinproduktewesens nicht der eines Apothekers entspreche. Mit den übrigen Ausführungen des LSG, insbesondere zu der fortlaufenden Anwendung der Arzneibücher durch den Kläger, die eine für einen pharmazeutischen Beruf spezifische Tätigkeit darstelle, befasse sich die Begründung nicht. Abgesehen davon könne die Revision in der Sache keinen Erfolg haben. Die Begründetheit der Revision scheitere schon daran, dass das LSG festgestellt habe, dass er, der Kläger, eine Tätigkeit als Apotheker ausübe. Abgesehen davon könne sich die Beklagte nicht auf § 2 Abs 3 BApO berufen. Insoweit sei zu beachten, dass das GG dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zugewiesen habe, das Berufsbild des Apothekers abschließend zu beschreiben. Nur die Länder könnten verbindlich entscheiden, welche Tätigkeit die eines Apothekers sei. Deshalb habe das LSG seine Untersuchung ausdrücklich und ausführlich auf das Landesrecht gestützt. Die Revisionsbegründung lasse eine Darlegung zur Tragweite der BApO vermissen. Im Übrigen habe der Bundesrat in der BR-Drucks 120/16 klargestellt, dass die Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, auch im Medizinproduktewesen bisher und künftig zum Tätigkeitsfeld des Apothekers gehöre.

14

Die Beigeladene zu 1 weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr und dem Beigeladenen zu 3 darauf beruhe, dass er nicht nur die Approbation besitze, sondern auch pharmazeutisch, dh in seinem Beruf tätig sei. Ein Apotheker, der nicht pharmazeutisch tätig sei, könne nicht Mitglied der Beigeladenen zu 1 und nicht Mitglied der Beigeladenen zu 3 werden.

15

Die Beigeladene zu 3 ist ebenfalls dieser Auffassung. Außerdem weist sie darauf hin, dass aufgrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Landesrecht über die Frage der Pflichtmitgliedschaft zu entscheiden habe, und angesichts des Umstandes, dass das BSG an die Auslegung des Landesrechts gebunden sei, die Revision bereits unzulässig sei.

16

Die Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

17

A. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers und des Beigeladenen zu 3 zulässig.

18

1. Die Revision ist kraft Zulassung durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung statthaft (vgl § 160 Abs 1 Alt 1 SGG). An die Zulassung ist das BSG gebunden; dies stellt § 160 Abs 3 SGG ausdrücklich klar(vgl auch BSG SozR 4-1500 § 155 Nr 1). Die Bindung gilt entgegen der wohl von dem Beigeladenen zu 3 vertretenen Auffassung auch dann, wenn der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nicht vorliegt oder sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf nicht revisibles Recht bezieht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 26; BSG SozR 3-5533 Nr 100 Nr 1 S 3; BVerwG Urteil vom 9.10.1996 - 6 C 11/94 - Juris RdNr 22 ff). Das LSG hat die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil die Frage, ob die Befreiung eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eine "approbationspflichtige Tätigkeit" voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Zwar hat der erkennende Senat diese Frage zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - zur Entscheidung in BSGE und SozR 4-2600 § 6 Nr 14 vorgesehen). Gleichwohl bleibt die ohne Beschränkung zugelassene Revision als Vollrevision statthaft (vgl BFH Urteil vom 30.1.1970 - IV 2/65 - Juris RdNr 5 und 7).

19

2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revision auch formgerecht begründet.

20

Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom 10.2.2016 - B 5 RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 RdNr 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 RdNr 6 und vom 9.1.2014 - B 5 RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 RdNr 7). Diesen Anforderungen ist genügt.

21

Insbesondere setzt sich die Beklagte ausreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und greift diese vollständig an.

22

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach der Rechtsauffassung des LSG § 2 Abs 1 Nr 4 Hess HeilBerG und § 2 Abs 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen an die Ausübung des Berufs eines Apothekers iS der BApO anknüpften. Ausgehend davon hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass nach § 2 Abs 3 S 1 BApO in der maßgeblichen Fassung vom 18.4.2016, gültig ab 23.4.2016 - wie schon nach der vom LSG zugrunde gelegten Vorgängerregelung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur solche Tätigkeiten dem Apothekerberuf angehörten, die sich mit Arzneimitteln oder -stoffen befassten. Ist aber die Apothekertätigkeit ausschließlich auf die Befassung mit Arzneimitteln und -stoffen beschränkt, sind sämtliche anderen Tätigkeiten des Klägers, die das LSG als berufsspezifisch bewertet hat, für den Apotheker berufsfremd. Damit erfasst die Auseinandersetzung der Beklagten mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht nur die Beschäftigung des Klägers mit Medizinprodukten, sondern ebenso die fortlaufende Anwendung mit Arzneibüchern, auch wenn diese in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich angesprochen worden ist.

23

B. Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Ob ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.12.2012 gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI(in der hier maßgeblichen Fassung von Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden.

24

1. Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger für letztere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

25

a) Ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die noch streitige Zeit ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der BfA vom 21.2.1985.

26

aa) Der Bescheid vom 21.2.1985 bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. Dies ergibt eine Auslegung des in ihm enthaltenen Verwaltungsakts (VA).

27

Die Auslegung eines VA hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der VA sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (BSG SozR 4-5075 § 3 Nr 1 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 5 R 16/12 R - Juris RdNr 18).

28

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom 21.2.1985 dahin zu verstehen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die am 16.10.1983 beginnende Beschäftigung ab 1.1.1985 befreit. Dagegen ist der VA keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung unabhängig von dieser Beschäftigung für die gesamte Zeit der Mitgliedschaft des Klägers in der Landesapothekerkammer Hessen für jede ausgeübte Beschäftigung als Apotheker Geltung entfaltet.

29

Der Bescheid vom 21.2.1985 trägt die Überschrift "Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetztes (AVG)" und lautet nach der Bezeichnung des Namens des Klägers und der Grußformel wie folgt:

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

                 

Eingangsdatum des Befreiungsantrages

02.01.85

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht

16.10.83

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung

01.01.85

Versorgungseinrichtung

Landesapothekerkammer Hessen

Versorgungswerk

Am Leonhardsbrunn 5, 6000 Frankfurt

Beginn der Befreiung

1. Jan. 1985

                          

Die Befreiung wirkt erst

        
                                   

[ ]

vom Eingang des Antrags an, da sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht beantragt wurde (§ 7 Abs. 3 AVG)

                                   

[x]     

ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.

                 

Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind."

Danach folgt die Rechtsbehelfsbelehrung.

30

(1) Einen VA und damit einen Verfügungssatz bzw eine Regelung enthalten allein die umrandeten Ausführungen im Bescheid vom 21.2.1985; die weiteren Erklärungen, insbesondere über die Dauer der Befreiung, sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung (stRspr; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37; zuletzt Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris RdNr 24; aA LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris RdNr 55). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags, dem Beginn des "Beschäftigungsverhältnisses" und dem Beginn der Befreiung werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen, während die Ausführungen zur Dauer der Befreiung und ihrer Geltung bei Mehrfachbeschäftigungen allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise für die individuelle Regelung ausgewiesen werden.

31

(2) Dass der in dem Bescheid vom 21.2.1985 enthaltene VA die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab 1.1.1985 regelt, bedarf angesichts seiner Verlautbarungen keiner Erläuterung. Der weitere Regelungsgehalt, die Tätigkeitsbezogenheit der Befreiung ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des Klägers vom 2.1.1985 (Eingangsdatum). In diesem hat der Kläger in der Rubrik "Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers Prof. Dr. K. R., Zentrum f. Hygiene + med. Mikrobiologie des Klinikums d. UNI M." sowie als "Beginn der angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung" den 16.10.1983 angegeben und darum gebeten, "mir diese Befreiung zu bestätigen". Der damalige Befreiungsantrag betraf daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung an der Universität M.

32

Die Abfrage des "derzeitigen Arbeitgebers" im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Angestellten-/Beschäftigtenrentenversicherung ist. Ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine Befreiung von der gesetzlichen Angestellten-/Beschäftigtenrentenversicherung schon aus logischen Gründen nicht in Betracht. Dabei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um die aktuelle, im Zeitpunkt des Antrags bestehende Beschäftigung geht und auch nur um diese gehen kann. Ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Apothekers oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs muss gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer pharmazeutischen oder sonstigen verkammerten Tätigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene eine berufsfremde Tätigkeit ausübt. Ebenso wenig kann eine Befreiung ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher versicherungsfrei ist (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 Nr 2 oder § 8a iVm § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV). Abgesehen davon wird derjenige, der als Beschäftigter einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, im Zeitpunkt der Antragstellung zumindest im Regelfall nicht wissen, ob er seine aktuelle Beschäftigung aufgeben und insbesondere in demselben Beruf eine Folgebeschäftigung aufnehmen wird. Auch aus diesem Grund kann sich ein Befreiungsantrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen. Im Übrigen enthält der Antrag des Klägers keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beruf des Apothekers und die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Hessen ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung.

33

Dem am 2.1.1985 vom Kläger mit dem dargestellten Inhalt gestellten Befreiungsantrag hat die BfA mit Bescheid vom 21.2.1985 stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung des Klägers im Zentrum für Hygiene und medizinische Mikrobiologie des Klinikums der Universität M. Demgegenüber ist der Bescheid vom 21.2.1985 keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche - hier die eines Apothekers - erteilt ist (so LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris RdNr 55 ff, 59 bei einem vergleichbaren Bescheid der BfA für die Tätigkeit als Bauingenieur). Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" bzw der "Beschäftigung" lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl § 7 Abs 1 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit.

34

Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid vom 21.2.1985 die Tätigkeitsbezogenheit der Befreiungsregelung. So hat die Beklagte zum einen darauf hingewiesen, dass die Befreiung bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen nur für die Beschäftigung gilt, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind. Zum anderen hat sie darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die Befreiung ausschließlich auf das im Antrag genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte Befreiung nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht.

35

Eine Berücksichtigung der übrigen Ausführungen der BfA im Bescheid vom 21.2.1985 führt zu keinem anderen Ergebnis.

36

Diese lauten neben den bereits oben zitierten Erklärungen zur Dauer der Befreiung nach der Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt:

                 
        

"Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach X § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs zu widerrufen.

                 
        

Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

        

-       

die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

        

-       

keine Versorgungsabgaben mehr zu entrichten sind (z.B. nach Bewilligung einer Rente aus der Berufsgruppenversorgung)

        

-       

Versorgungsabgaben nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

                          
        

Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA."

37

Auch diese Verlautbarungen sind weder eigenständige Regelungen/Verfügungssätze iS von § 31 S 1 SGB X noch Nebenbestimmungen iS von § 32 SGB X, sondern lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen Befreiungsentscheidung(stRspr; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - SozR 3-2940 § 7 Nr 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R - BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 37).

38

Darüber hinaus erlauben sie wie auch die Hinweise über die Dauer der Befreiung keine Interpretation des Verfügungssatzes im Bescheid vom 21.2.1985 dahin, dass die Befreiung unabhängig von der konkreten Beschäftigung auf Dauer wirkt und nur im Fall des "Widerrufs", dh der Aufhebung nach § 48 SGB X endet.

39

Insbesondere angesichts der Antragsbezogenheit des Bescheides beschränkt sich vielmehr die Aussage zur Dauer der Befreiung für die Zeit der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft auf deren Fortgeltung in Abhängigkeit von der Höhe der geleisteten Versorgungsabgaben und lässt die Frage nach der Dauer der Befreiung im Hinblick auf sonstige Voraussetzungen unberührt. Aus denselben Gründen bezieht sich die Erklärung zum Ende der Befreiung durch förmlichen "Widerruf" der BfA nur auf das Ende der Befreiung bei Anwendung des § 48 Abs 1 SGB X und nicht auch auf das Ende der Befreiung unter Berücksichtigung der sonstigen Beendigungstatbestände eines VA.

40

Ebenso wenig indiziert die im Bescheid vom 21.2.1985 in Bezug genommene Bescheinigung vom selben Tag, dass die Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von seiner damaligen Beschäftigung im Zentrum für Hygiene und medizinische Mikrobiologie des Klinikums der Universität M. für jedwede Tätigkeit als angestellter Apotheker erteilt worden ist.

41

Dass die Bescheinigung "dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen" ist, zwingt nicht zu dem Verständnis, dass die Befreiung auch Folgebeschäftigungen erfasst. Der Begriff "jeweilig" hat ua die Bedeutung "entsprechend" - mit dem Synonym "augenblicklich" -, "gerade anwesend" bzw "gegenwärtig" - zB mit den Synonymen "aktuell, akut, derzeit, derzeitig, heute, jetzt, zeitweilig, momentan" - (vgl http://synonyme.woxikon.de/synonyme/jeweilig.php) oder "zu einer bestimmten Zeit gerade bestehend, herrschend, vorhanden, in einem bestimmten Einzelfall, Zusammenhang gerade bestehend, herrschend, vorhanden, vorliegend" (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 5, 3. Aufl 1999, S 2005). Diese Worte beschreiben mehr oder weniger deutlich einen statischen, unveränderlichen Zustand. Insbesondere der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" schließt eine Geltung der Bescheinigung für Folgearbeitgeber aus. Unter Zugrundelegung des Begriffs "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" erfasst die am 21.2.1985 ausgestellte Bescheinigung nur den Arbeitgeber, bei dem der Kläger an diesem Tag beschäftigt war, und damit auf keinen Fall die Beigeladene zu 2, für die der Kläger erst seit 1.10.2009 tätig ist. Ebenso wenig zwingt die weitere Formulierung der Bescheinigung, wonach diese "bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben" ist, zu der Annahme, dass der Arbeitnehmer die Bescheinigung auch Folgearbeitgebern auszuhändigen hat, was nur im Fall der Geltung der Befreiung für Folgebeschäftigungen Sinn ergäbe. Ausweislich der weiteren Verlautbarungen der Bescheinigung ist diese unter bestimmten Voraussetzungen "an die BfA zurückzugeben". Diese Rückgabepflicht kann mangels anderer Anhaltspunkte nur den Arbeitnehmer als Empfänger der dem Bescheid als Anlage beigefügten Bescheinigung treffen. Deren Rückgabe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist demnach schon deshalb notwendig, damit dieser seiner gegenüber der BfA bestehenden Rückgabepflicht Folge leisten kann.

42

bb) Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des Bescheides vom 21.2.1985 entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag vom 2.1.1985 (Eingangsdatum) genannten Beschäftigung keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr in diesem Zeitpunkt gemäß § 39 Abs 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat(so bereits Beschluss des Senats vom 7.3.2018 - B 5 RE 3/17 R - Juris RdNr 36).

43

b) Eine bereits bestehende Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht aus § 231 Abs 1 S 1 SGB VI, nach dem Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit bleiben. Bei der jetzigen Beschäftigung des Klägers handelt es sich schon deshalb nicht um "dieselbe Beschäftigung", die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei der Beigeladenen zu 2 um eine andere Arbeitgeberin als die Universität M. handelt und daher auch ein anderes Arbeits- und "Beschäftigungsverhältnis" zu beurteilen ist (vgl BSG SozR 4-2600 § 231 Nr 5 RdNr 23).

44

c) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht ersichtlich (vgl dazu allgemein BSG, aaO, RdNr 33 ff).

45

2. Ob die Klage auch begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit

        

Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

46

Dabei hat gemäß § 6 Abs 3 S 1 SGB VI die zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen(vgl BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36; Gürtner in Kasseler Komm, § 6 SGB VI RdNr 30 - Stand September 2015).

47

a) Der Kläger ist nach den unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) abhängig iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV beschäftigt. Er erbringt seit dem 1.10.2009 bei der Beigeladenen zu 2 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis.

48

b) Das LSG hat zudem festgestellt, dass der Kläger Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 1) und damit einer berufsständischen Kammer ist. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 des Hess HeilBerG und § 2 Abs 1 S 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen, nach denen der Kammer grundsätzlich alle Apotheker und Apothekerinnen angehören, die ihren Beruf in Hessen ausüben. Das LSG hat darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung - oder Versorgungseinrichtung geworden ist. Der Beigeladene zu 3 ist als Versorgungswerk der Apotheker im Lande Hessen eine berufsständische Versorgungseinrichtung, deren Mitglieder nach § 12 Abs 1 S 1 Alt 1 der Satzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen grundsätzlich alle Kammerangehörigen sind, die ihren Beruf in Hessen ausüben.

49

c) Nach der Beurteilung des LSG übt der Kläger auch eine befreiungsfähige Beschäftigung iS von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus.

50

aa) Eine Beschäftigung ist dann befreiungsfähig im Sinne der Norm, wenn wegen dieser Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer besteht. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 34; BSG Urteil vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 14 RdNr 14 f).

51

Ausgehend hiervon hat das LSG zur Prüfung der Befreiungsfähigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 Hess HeilBerG und § 2 Abs 1 S 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen herangezogen, nach denen der Kammer grundsätzlich alle Apotheker und Apothekerinnen angehören, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Ferner hat das Berufungsgericht auf § 5a Abs 1 Hess HeilBerG iVm § 12 Abs 1 S 1 Alt 1 der Satzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen abgestellt, nach dem Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich alle Kammerangehörigen sind, die ihren Beruf in Hessen ausüben. Zur Auslegung des in den landes- bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen aufgeführten Kriteriums der "Ausübung des Berufs eines Apothekers" hat sich das LSG ergänzend auf § 1 Abs 1 S 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen und § 2 Abs 3 BApO(in der bis zum 22.4.2016 geltenden Fassung) gestützt, der eine ausdrückliche Definition des Apothekerberufs enthält, sowie zusätzlich die seinerzeit geplante Änderung des § 2 Abs 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 (BR-Drucks 120/16) berücksichtigt, die mittlerweile Gesetz geworden ist (vgl § 2 BApO idF vom 20.12.2016 - BGBl I 3048). Unter Zugrundelegung der in der BApO bzw ihrer seinerzeit geplanten Neuregelung sowie der in der Berufsordnung definierten Maßstäbe einer pharmazeutischen Tätigkeit hat das LSG die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter als befreiungsfähig angesehen, weil Art und Inhalt dieser Beschäftigung jedenfalls teilweise berufsspezifisch für einen Apotheker seien.

52

(1) Dieses Ergebnis entzieht sich einer Überprüfung durch den Senat.

53

Die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts scheitert insoweit allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht an bindenden Feststellungen des LSG. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Tätigkeit als Apotheker ausübt, stellt keine Feststellung von Tatsachen, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung aufgrund der Subsumtion bestimmter Tatsachen unter die herangezogenen Rechtsvorschriften dar.

54

Eine rechtliche Überprüfung des Subsumtionsschlusses des LSG scheidet aus, weil die Regelungen des Hess HeilBerG sowie der Satzungen der Landesapothekerkammer Hessen und des Versorgungswerks dieser Kammer dem nichtrevisiblen Landesrecht angehören. Zur Auslegung dieser landesrechtlichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht zwar ua ergänzend Bundesrecht herangezogen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass seine Auslegung des Landesrechts revisibel wird (vgl BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3 mwN).

55

Verweisungen oder Bezugnahmen auf Bundesrecht ermöglichen die Revision nur dann, wenn eine solche Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (BVerwG Beschlüsse vom 24.3.1986 - BVerwG 7 B 35.86 - und vom 2.7.1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr 132 und 160 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

56

Die BApO enthält keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, bei berufsständischen Regelungen den bundesrechtlichen Begriff der Berufsausübung des Apothekers zu verwenden, insbesondere diesen in jeder Hinsicht so wie das Bundesrecht abzugrenzen (vgl auch BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - Juris RdNr 16 zur BApO idF vom 19.7.1989 - BGBl I 1478). Die BApO regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Apotheker erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Dementsprechend bezieht sich § 2 BApO auf die Berufszulassung(vgl Nomos-BR/Haage BApoO/Heinz Haage, 2. Aufl 2016, BApO § 2 RdNr 1). Ebenso wenig betreffen die übrigen Bestimmungen der BApO Regelungsbereiche berufsständischer Art wie das Kammerrecht (vgl auch BVerwG, aaO, RdNr 13 zur BApO idF vom 19.7.1989 - BGBl I 1478). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 19 GG auch kammerrechtliche Regelungen für Apotheker ermöglicht, seitdem durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006 (BGBl I 2034) mit Wirkung zum 1.9.2006 Art 74 geändert und in Abs 1 Nr 19 "das Recht des Apothekenwesens" eingefügt worden ist, um "eine umfassende, nicht auf die Zulassung oder heilende Aspekte beschränkte Regelung dieses Rechtsgebiets" zu ermöglichen (BT-Drucks 16/813 S 13; für eine kammerrechtliche Fragen umfassende Regelungskompetenz: Bonner Komm zum GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 RdNr 19 sowie Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/ Henneke, GG, 14. Aufl 2018, Art 74 RdNr 250; aA wohl Kluth in ders, Föderalismusreformgesetz, 2007, Art 74 RdNr 8). Jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber solche Regelungen nicht getroffen, sodass die Bundesländer insoweit zur Gesetzgebung weiterhin befugt sind (Art 72 Abs 1 GG). Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den sich der Wirkungskreis der Landesapothekerkammer erstrecken soll, und der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an den bundesrechtlichen Begriff der BApO rechtlich gebunden, kann also die Abgrenzungen eigenständig vornehmen (vgl BVerwG, aaO, RdNr 17 zur BApO idF vom 19.7.1989 - BGBl I 1478). Die Heranziehung von Bundesrecht durch das Berufungsgericht stellt sich mithin lediglich als eine zulässige Interpretationshilfe dar, die jedoch nichts daran ändert, dass das ausgelegte Merkmal der Berufsausübung des Apothekers dem Landesrecht angehört und damit nicht revisibel ist (vgl BVerwG aaO).

57

Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 3. Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 2/10 R - BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 17) ab, in der ausgeführt ist, dass die Auslegung von Landesrecht das Revisionsgericht nicht bindet, wenn sie gegen Bundesrecht verstößt, was ua der Fall sei, wenn das LSG bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen habe, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufwiesen. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, dass bei einer bloßen Heranziehung von Bundesrecht als Interpretationshilfe für Landesrecht die bundesrechtliche Norm auf ihr richtiges Verständnis durch das LSG vom Revisionsgericht überprüfbar wäre, was verneinendenfalls die Revisibilität von Landesrecht zur Folge hätte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der 3. Senat in der genannten Entscheidung (aaO) selbst ausführt, ein Verstoß gegen Bundesrecht liege nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde, und zum anderen aus dem in Bezug genommenen Urteil des BSG vom 3.11.1993 (14b REg 6/93 - SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3). Auch dort ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG - hervorgehoben, dass keine Revisibilität vorliegt, wenn das Tatsachengericht Bundesrecht lediglich zur Ergänzung lückenhafter landesrechtlicher Regelungen herangezogen hat. Eine Revisibilität von Landesrecht ist im dort entschiedenen Fall bejaht worden, weil das Tatsachengericht den geltend gemachten Rechtsanspruch entgegen dem klaren Wortlaut der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen aus zwingenden Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts und damit Bundesrecht zu Unrecht abgeleitet hat. Um einen solchen Sachverhalt geht es vorliegend nicht. Insbesondere hat das LSG nicht entgegen dem Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften einen Befreiungsanspruch des Klägers aus bundesrechtlichen Normen abgeleitet. Es ist nochmals zu betonen, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, die einschlägigen "landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpfen an das Kriterium der Ausübung des Berufs eines Apothekers an", dessen Definition es § 2 Abs 3 BApO entnommen hat. Ferner hat das LSG erklärt, dass ua "unter Zugrundelegung des durch … die Berufsordnung (der Landesapothekerkammer Hessen) definierten Maßstabs einer pharmazeutischen Tätigkeit … die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit … befreiungsfähig i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI …" ist.

58

(2) Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allerdings, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht verletzt. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht den Rahmen der Gesetzesauslegung überschritten und die Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) willkürlich missachtet hat (vgl BSGE 108, 8 = SozR 4-5425 § 4 Nr 1, RdNr 17).

59

Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

60

Es ist nicht erkennbar, dass das LSG willkürlich nicht die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 28.4.2016 geltende und damit für die Zeit ab dem Datum ihres Inkrafttretens maßgebliche Fassung des § 2 Abs 3 BApO vom 18.4.2016, sondern ausschließlich die am 22.4.2016 außer Kraft getretene Fassung der Vorschrift seinem Urteil zugrunde gelegt hat (vgl zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 34 mwN). Unter Berücksichtigung der notwendigen Vorbereitungszeit für eine zweitinstanzliche mündliche Verhandlung, insbesondere der erforderlichen Zeit für die Erstellung eines Entscheidungsvorschlags, drängt sich vielmehr geradezu auf, dass die (ausschließliche) Anwendung einer Gesetzesfassung, die sechs Tage vor der Entscheidung außer Kraft getreten ist, versehentlich erfolgt bzw das Außerkrafttreten der alten Fassung übersehen worden ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine willkürliche Fehlinterpretation des Wortlauts des § 2 Abs 3 BApO durch das LSG, das aus dem Wort "insbesondere" geschlossen hat, dass die Vorschrift keine abschließende Aufzählung pharmazeutischer Tätigkeiten enthält und die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen muss, zumal sich der 5. Senat des LSG für dieses Verständnis auf den Beschluss eines anderen Senats des Hessischen LSG stützen konnte (vgl Hessisches LSG Beschluss vom 17.11.2011 - L 8 KR 77/11 B ER - Juris RdNr 35). Auch lässt die Heranziehung weiterer Sachargumente - wie zB die Berücksichtigung der seinerzeit geplanten Änderung des § 2 Abs 3 BApO in Gestalt der ausdrücklichen Benennung weiterer Tätigkeitsbereiche für Apotheker unter Beibehaltung des Wortes "insbesondere" sowie der Ausbildungsinhalte des Studiums der Pharmazie - die Schlussfolgerung auf eine willkürliche Gesetzesauslegung nicht zu.

61

bb) Schließlich verlangt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Tätigkeit, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt werden kann, eine "approbationspflichtige" Tätigkeit - hier iS des § 2 BApO - ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut oder der Gesetzeshistorie der Norm, noch sprechen sonstige Erwägungen für ein solches Normverständnis (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom 7.12.2017 - B 5 RE 10/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2600 § 6 Nr 14 vorgesehen). Der Bundesgesetzgeber hat sich vielmehr bei der Ausübung seiner entsprechenden Gesetzeskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG auf die Inkorporation der landesrechtlichen Normen zum Kammer- und Versorgungsrecht beschränkt.

62

d) Dagegen kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger aufgrund seiner entgeltlichen Beschäftigung auch (renten)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), weil Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung iVm § 8 Abs 1 SGB IV und § 230 Abs 8 SGB VI bzw § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung iVm § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV) fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c iVm Abs 3 S 1 SGB VI.

63

Diese Feststellungen sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil nach den Ausführungen des LSG allein "streitig" ist, ob der Kläger eine befreiungsfähige Beschäftigung iS des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ausübt und die weiteren Voraussetzungen der Norm "unstreitig" vorliegen. Das sozialgerichtliche Verfahren wird nach wie vor vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) beherrscht, dem ein streitiges bzw unstreitiges Vorbringen der Beteiligten fremd ist. Die SGe haben dementsprechend einen angegriffenen VA unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Initiativen des Bundesrates für eine "Einschränkung des Streitstoffs" durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten, die überdies nur Höhenverfahren betreffen (vgl Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des SGG vom 28.6.2016 - BR-Drucks 18/8971 Anl 1 S 5, 7, 9; vgl auch Plenarprotokoll 964 über die Sitzung des Bundesrates vom 2.2.2018 S 10 ), sind bislang nicht Gesetz geworden (vgl Beschluss des Bundesrates vom 2.2.2018 über die erneute Einbringung des Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des SGG beim Deutschen Bundestag - BR-Drucks 29/18).

64

In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das LSG die noch nicht geklärten Tatsachen festzustellen haben.

65

Die Kostenentscheidung bleibt einer Entscheidung durch das LSG vorbehalten.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

12

1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

13

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

14

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

15

a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

16

aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

17

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

18

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

19

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

20

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

22

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

23

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

24

bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

30

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Medizinjournalistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin. Nach Tätigkeiten als Frauenärztin, bei einer Healthcare-Werbeagentur sowie als Vorstandsreferentin bei der D. AG () in Köln hat sie sich im September 2004 in Hamburg als Medizinjournalistin selbstständig gemacht. Während der Beschäftigung bei der war sie Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein sowie der zu 2. beigeladenen Nordrheinischen Ärzteversorgung. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde sie im Hinblick hierauf antragsgemäß ab dem 13.9.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 21.11.2000). Seit dem Umzug nach Hamburg im Jahr 2001 ist sie Pflichtmitglied der zu 1. beigeladenen Ärztekammer Hamburg. Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg wurde sie mit Wirkung zum 1.7.2001 zugunsten der Beigeladenen zu 2. befreit, der sie weiterhin angehört.

3

Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen publizistischen Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist. Die Versicherungspflicht gelte auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit worden seien, wenn der Kammerberuf nicht mehr ausgeübt werde. Dass die Versorgungskammern medizinische Fachjournalisten wegen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit weiterhin zu Pflichtbeiträgen heranzögen, schließe die Versicherungspflicht nach dem KSVG insoweit nicht aus (Bescheid vom 7.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005).

4

Die Klägerin hat Klage erhoben, soweit sie auch in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen worden ist. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2008): Als selbstständige Publizistin unterliege sie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem KSVG. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr 1 KSVG lägen nicht vor, da sie neben ihrer Tätigkeit als Medizinjournalistin keine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe. Das LSG hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (Urteil vom 25.2.2010). In Auslegung hamburgischen Landes-Berufsrechts hat es ausgeführt, dass die Klägerin Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und damit grundsätzlich auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Kammer sei, hier nur befreit aufgrund und zu Gunsten der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. Davon könne zwar nach dem hamburgischen Landesrecht sowie der Satzung der Beigeladenen zu 2. grundsätzlich auch eine Befreiung erteilt werden. Hier bestehe jedoch eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht, da die Tätigkeit der Klägerin als Medizinjournalistin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Hamburg und zu deren Versorgungswerk darstelle. Hiervon ausgehend sei die Klägerin zwar bei wörtlicher Auslegung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach dem KSVG. Unter Berücksichtigung der in § 4 Nr 1 KSVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht widerspreche dies aber dem Sinn und Zweck der Künstlersozialversicherung. Dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Fallkonstellation nicht berücksichtigt habe, stelle eine planwidrige Lücke des Gesetzes dar, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der vom LSG zutreffend ausgelegte Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG sei abschließend. Hiernach sei die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG frei. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sei Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung. Darüber hinaus sei die publizistische Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit anzusehen. Soweit hier überhaupt die Problematik einer "doppelten" Beitragspflicht bestehe, betreffe dies eher die weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit in § 3 Abs 2 der Beitragsverordnung der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 25.2.2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.4.2008 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sofern der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht (dazu unter 2.), besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG(dazu unter 3.). Letzteres hat das LSG auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Auslegung hamburgischen Landesrechts zutreffend entschieden.

9

1. Grundsätzlich allerdings unterliegt die Klägerin als Journalistin der Versicherungspflicht (auch) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gebietet § 1 iVm § 2 Satz 2 KSVG(hier § 1 KSVG anzuwenden idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242 und § 2 KSVG idF des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027). Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten nach § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine solche Tätigkeit übt die Klägerin als Medizinjournalistin aus, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und weshalb die Beklagte grundsätzlich zutreffend eine Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt hat.

10

2. Ob dieser Feststellung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht, kann letztlich offenbleiben.

11

a) Mit dem Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 hat die BfA die Klägerin im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit Wirkung vom 13.9.2000 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" und hinsichtlich der Befreiungsdauer ausgeführt: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

12

b) Welche Regelungswirkungen dies gegenwärtig noch hat, muss der Senat nicht entscheiden. Insbesondere kann offenbleiben, ob sich die Regelung auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns beschränkt hat, wie es der 12. und ihm folgend der 5. Senat des BSG in ähnlichen Konstellationen angenommen haben (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Dagegen könnte sprechen, dass aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch unter Berücksichtigung der für die Behörde maßgeblichen Umstände (vgl BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 jeweils mwN) die Angaben über die Dauer der Befreiung jedenfalls in der hier verwandten Formulierung als eigenständige Regelung zu verstehen und nicht erkennbar war, dass damit nur eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage bezweckt gewesen sein soll (so für ähnliche Formulierungen BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Insoweit könnte die Inbezugnahme des in der maßgebenden Norm des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht verwandten Merkmals der Befreiungsdauer aus Sicht der Klägerin so zu deuten sein, dass hier zusätzlich eine selbstständige Regelung auch zur Dauer der Befreiung getroffen und sie somit für die gesamte Dauer der - hier noch fortbestehenden - Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden ist. Dies kann letztlich aber ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Befreiung auch ohne förmliche Aufhebung nach § 48 Abs 1 SGB X gegenstandslos geworden ist, wie es der 5. Senat des BSG in einer vergleichbaren Konstellation angenommen hat (vgl BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f). Diese Rechtsauffassung mag fraglich erscheinen, weil durch den Befreiungsbescheid mit Dauerwirkung entschieden wird, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und demzufolge seine Aufhebung oder Änderung aus Gründen sowohl der Rechtsklarheit als auch des Vertrauensschutzes den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff SGB X und damit hier des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unterworfen sein könnte(hiervon ausgehend wohl auch der 12. Senat des BSG, vgl BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12). Abschließend zu entscheiden ist diese Frage hier jedoch nicht, weil die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG frei ist.

13

3. Falls die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits durch den Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 freigestellt ist, besteht Versicherungsfreiheit jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG.

14

a) Unmittelbar greift der Tatbestand von § 4 Nr 1 KSVG allerdings nicht ein. Hiernach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit iS von § 8 SGB IV. Die Vorschrift soll diejenigen selbstständigen Künstler und Publizisten von der besonderen Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ausnehmen, die dieses Schutzes nicht bedürftig erscheinen, weil sie bereits anderweitig kraft Gesetzes für das Alter gesichert sind. Dabei hat der Gesetzgeber neben Beamten, Richtern und Soldaten an Personen gedacht, die bereits wegen einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit zumindest in einem am Durchschnitt ausgerichteten Umfang in die soziale Sicherung einbezogen sind (vgl BT-Drucks 9/26 S 18). Damit ist grundsätzlich zwar auch die Situation der Klägerin erfasst. Jedoch fällt sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift, weil ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auf ihrer selbstständigen Tätigkeit als Medizinjournalistin beruht und dies dem Wortlaut nach für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG unbeachtlich ist. Demnach besteht Versicherungsfreiheit nach dem KSVG für Selbstständige grundsätzlich nur, soweit der betreffende Künstler oder Publizist wegen "einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, die Freistellung in der gesetzlichen Rentenversicherung also auf einer zusätzlichen, weiteren selbstständigen Tätigkeit neben seiner künstlerischen oder publizistischen Betätigung beruht.

15

b) Ungeachtet dessen genießt die Klägerin allerdings kraft ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Ärzte eine Alterssicherung, wie es für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG vom Gesetzgeber gerade vorausgesetzt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) iVm § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Danach gehören zunächst der zu 1. beigeladenen Ärztekammer als Pflichtmitglieder alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg entweder ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HmbKGH) oder, falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HmbKGH). Hieran anknüpfend sind nach den Satzungsregelungen sowohl der Hamburger Ärzteversorgung als auch der Beigeladenen zu 2., deren Mitglied die Klägerin trotz ihres Umzugs geblieben ist, alle verkammerten Ärzte Pflichtmitglieder des jeweiligen Ärzte-Versorgungswerks (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2.). Zu befreien hiervon nach § 6 Abs 5 Buchstabe f der Satzung der Beigeladenen zu 2. sind nur diejenigen "Ärzte und Ärztinnen, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben".

16

Eine solche Pflichtmitgliedschaft ohne Befreiungsmöglichkeit besteht wegen der Tätigkeit als Medizinjournalistin auch für die Klägerin. Das hat das LSG in Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschriften ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) entschieden. Nach seiner im angefochtenen Urteil niedergelegten und begründeten Rechtsauffassung ist die Tätigkeit als Medizinjournalistin als ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Berufskammer und zum Versorgungswerk zu qualifizieren. Insoweit sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließe, eine weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorzunehmen, da die berufsständischen Kammern die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrnähmen und dafür die Erfahrungen von Berufsangehörigen aus allen Tätigkeitsbereichen nutzen sollen (Verweis auf BVerwG, NJW 1997, 814 ff und BVerwGE 92, 24). Eine ärztliche Tätigkeit sei deshalb immer dann anzunehmen, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gebe (Verweis auf VG Karlsruhe, MedR 2008, 751 ff).

17

Diese Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den erkennenden Senat bindend, weil sie nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstößt (§ 162 SGG). Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht möglicherweise zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zu Recht darlegt, könnte der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie hier von der Klägerin ausgeübt auf ärztliches Wissen aufbaut und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukommen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche und deshalb vom BSG zu korrigierende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts bestehen deshalb nicht.

18

c) Diese bereits bestehende Alterssicherung über das Versorgungswerk der Ärzte begründet entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG; das hat das LSG zutreffend dargelegt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG zu schließen ist. Ein solcher Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Dieser beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25; vgl auch BGHZ 155, 380, 389, jeweils mwN).

19

So liegen die Verhältnisse hier: Mit § 4 Nr 1 KSVG ist eine Vorkehrung für diejenigen nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten getroffen worden, die einen anderweitigen Versicherungsschutz für das Alter durch eine Alterssicherung aufgrund einer weiteren Tätigkeit oder Beschäftigung neben ihrer künstlerischen oder publizistischen selbstständigen Tätigkeit erworben haben. Soweit dadurch ein ausreichender Schutz für das Alter bereits besteht, soll nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention keine zusätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (vgl BT-Drucks 9/26 S 18; ebenso Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 4 RdNr 1). Keine Regelung hat der Gesetzgeber dagegen für die Gruppe getroffen, deren künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbst - wie hier bei der Klägerin - die Zugehörigkeit zu einem weiteren Alterssicherungssystem begründet und die dadurch eine doppelte Altersversorgung erlangt. Diese Möglichkeit ist im Gesetzgebungsverfahren offenkundig nicht gesehen worden, so dass die analoge Anwendung des § 4 Nr 1 KSVG geboten erscheint. Denn einerseits entspricht dieser Fall genau der Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung zu reagieren suchte. Andererseits besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass für diese Gruppe die von der Grundregel des § 4 Nr 1 KSVG abweichende Heranziehung zu zwei Alterssicherungssystemen bewusst angestrebt worden sein könnte. Das entspricht schon nicht der Intention des Gesetzgebers, wie sie - oben bereits dargestellt - mit § 4 Nr 1 KSVG verfolgt worden ist. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, der eine solche unterschiedliche Behandlung vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen könnte. Von daher ist die hier betroffene Gruppe von KSVG-Versicherten zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung in analoger Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG ebenso von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG freizustellen wie die Gruppe derjenigen, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit iS von § 1 KSVG einer weiteren unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen und hierdurch eine zur Befreiung nach § 4 Nr 1 KSVG führende Alterssicherung erlangen.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1.
die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,
2.
kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
3.
die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.
Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1.
abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;
2.
abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;
3.
abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

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1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

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2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

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3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

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a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

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aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

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(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

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Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

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Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

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(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

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Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

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(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

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bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

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cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

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4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

Tenor

Die Revisionen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1. trägt 4/5 und die Klägerin zu 2. trägt 1/5 der Gerichtskosten sowie der Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. im Revisionsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Ermächtigung des Klägers zu 1. als Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) und um die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Ermächtigung der Klägerin zu 2. als SPZ hinsichtlich des Kreises der überweisungsberechtigten Fachärzte auf Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater (sog Facharztfilter).

2

Der Kläger zu 1. ist ein Verein in kirchlicher Trägerschaft, der ua ein Krankenhaus für Kinder und Jugendliche in A. betreibt. Klägerin zu 2. ist eine Stiftung, die ua ein Förderzentrum für Kinder ebenfalls in A. betreibt. Die Anträge beider Kläger auf Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nach § 119 SGB V lehnte der beklagte Berufungsausschuss in den Jahren 2006 (Kläger zu 1.) und 2007 (Klägerin zu 2.) unter Hinweis auf einen fehlenden Bedarf ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurde der den Kläger zu 1. betreffende Bescheid aufgehoben und der Beklagte wurde zur Neubescheidung verurteilt (S 43 KA 413/07). In dem die Klägerin zu 2. betreffenden Verfahren verpflichtete sich der Beklagte vergleichsweise zu Neubescheidung (S 39 KA 1137/07). Mit Bescheiden vom 23.4.2009 (Beschlüssen vom 26.3.2009) lehnte der Beklagte die Ermächtigung des Klägers zu 1. ab und erteilte der Klägerin zu 2. eine bis zum 30.3.2012 befristete Ermächtigung "auf Überweisung durch Vertragsärzte". Eine Beschränkung des Kreises der überweisungsberechtigten Vertragsärzte erfolgte nicht. Der Kläger zu 1. erhob gegen die Ablehnung seiner beantragten Ermächtigung (S 38 KA 480/09) sowie gegen die Ermächtigung der Klägerin zu 2. (S 38 KA 462/09) Klage. Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte die Bescheide vom 15.12.2011 (Beschlüsse vom 24.11.2011). Die Ermächtigung des Klägers zu 1. lehnte er erneut mit der Begründung ab, dass in A. weiterhin kein Bedarf für ein zweites SPZ - neben dem SPZ der Klägerin zu 2. - bestehe. Bereits im Jahr 2009 seien die umliegenden Versorgungsangebote und deren Erreichbarkeit sowie deren Kapazitäten anhand von Wartezeiten und Einzugsbereichen geprüft worden. Zu versorgender Einzugsbereich eines SPZ in A. sei die Stadt A., der Landkreis A. und der Landkreis -F. Hinsichtlich der von einem SPZ zu versorgenden Einwohnerzahlen nahm der Beklagte auf die Maßstäbe aus dem sog Altöttinger Papier Bezug.

3

Der Klägerin zu 2. erteilte der Beklagte mit Beschluss vom 24.11.2011/Bescheid vom 15.12.2011 - ausdrücklich unter Ersetzung des Bescheids vom 23.4.2009 (Az 152/07) - eine bis zum 31.12.2015 befristete Ermächtigung nach § 119 SGB V, beschränkt auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Zur Begründung der Beschränkung der überweisungsberechtigten Ärzte (Facharztfilter) nahm der Beklagte auf § 119 Abs 2 Satz 1 SGB V und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug, nach der SPZ die Versorgung derjenigen Kinder sicherstellen sollen, die wegen Art, Schwere und Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können und die deshalb auf Leistungen eines SPZ angewiesen sind (sog dreistufiges Versorgungssystem Kinderärzte - Frühförder-stellen - SPZ). Da die Versorgung mit Kinderärzten im Einzugsbereich des SPZ bei einem Versorgungsgrad von 123 % in der Stadt A. und 119 % im Landkreis gut sei, seien keine Gründe erkennbar, die für eine Erweiterung des Kreises der Zuweiser auf alle Vertragsärzte sprechen würden.

4

Nachdem die der Klägerin zu 2. erteilte befristete Ermächtigung - während des laufenden Revisionsverfahrens - zum 31.12.2015 endete, erteilte der Zulassungsausschuss ihr mit Bescheid vom 8.12.2015 (Beschluss vom 11.11.2015) erneut eine befristete Ermächtigung nach § 119 SGB V, die wiederum auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie beschränkt war.

5

Gegen die im Bescheid vom 15.12.2011 erstmals vorgesehene Beschränkung des Kreises der Überweisungsberechtigten in der Ermächtigung der Klägerin zu 2. haben sich auch die zu 1. beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) Bayern (S 38 KA 59/12) und die Klägerin zu 2. (S 38 KA 70/12) mit der Klage gewandt. Das SG hat dieses Verfahren mit den og Verfahren (S 38 KA 480/09, S 38 KA 462/09) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 38 KA 462/09 verbunden.

6

Das SG hat den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu 1. auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V verurteilt. Die gegen die Ermächtigung der Klägerin zu 2. gerichtete Anfechtungsklage des Klägers zu 1. sowie die gegen die Beschränkung des Überweiserkreises gerichteten Klagen hat das SG abgewiesen. Die Auswahlentscheidung des Beklagten zu Gunsten der Klägerin zu 2. sei frei von Rechtsfehlern. Der Beklagte sei jedoch zur Neubescheidung zu verpflichten, weil er nicht ausreichend geprüft habe, ob auch ein Bedarf für ein zweites SPZ in A. bestehe. Die Beschränkung der Ermächtigung der Klägerin zu 2. auf Überweisung durch bestimmte Facharztgruppen sei rechtmäßig.

7

Auf die Berufung der zu 2. beigeladenen Krankenkasse hat das LSG das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als das SG den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu 1. auf Erteilung einer Ermächtigung verurteilt hat und die Klage des Klägers zu 1. auch insoweit abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 1., der die Erteilung einer Ermächtigung an sich und die Aufhebung der Ermächtigung der Klägerin zu 2. geltend gemacht hat, hat das LSG zurückgewiesen. Die Auswahlentscheidung des Beklagten zu Gunsten der Klägerin zu 2. sei frei von Rechtsfehlern. Dieser sei mit nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen, dass in A. Bedarf für nur ein SPZ bestehe. Soweit die Kläger zu 1. und zu 2. im Verwaltungsverfahren Einzugsbereiche mit knapp 1 500 000 bzw 1 000 000 Einwohnern anstelle der von dem Beklagten zu Grunde gelegten 631 753 Einwohnern behauptet hätten, hätten sie die bereits bestehenden umliegenden SPZ ua in M., Me. und U. unberücksichtigt gelassen. Die Bedarfsanalyse des Beklagten werde durch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Zahlen bestätigt.

8

Auch die Berufungen der zu 1. beigeladenen KÄV Bayern und der Klägerin zu 2., die sich gegen die Beschränkung ihrer Ermächtigung auf Überweisung durch bestimmte Facharztgruppen richten, seien unbegründet. Der von dem Beklagten in seinem Bescheid vom 15.12.2011 (Beschluss vom 24.11.2011) vorgesehene Facharztfilter sei nicht zu beanstanden. Die Ermächtigung, auf die die Klägerin zu 2. gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 SGB V einen Anspruch habe, dürfe nach § 32 Abs 1 SGB X mit dem Facharztfilter versehen werden, da diese Nebenbestimmung in § 31 Abs 7 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) durch Rechtsvorschrift zugelassen sei. Mit dem Überweisungsfilter werde sichergestellt, dass die sozialpädiatrische Behandlung durch SPZ auf diejenigen Kinder ausgerichtet werde, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden könnten. Nach der zum Zeitpunkt der Ermächtigung geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) für die Ärzte Bayerns in der Fassung vom 17.10.2010 könnten in erster Linie Kinder- und Jugendärzte die Erforderlichkeit einer sozialpädiatrischen Behandlung durch ein SPZ beurteilen, und darüber hinaus die Kinder- und Jugendpsychiater, die psychische, psychosomatische, entwicklungsbedingte und neurologische Erkrankungen oder Störungen sowie psychische und soziale Verhaltensauffälligkeiten unter Berücksichtigung des familiären und sozialen Lebensumfelds diagnostizierten und behandelten. Zudem habe der Beklagte beurteilungsfehlerfrei Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie als geeignete Gebietsärzte im Sinne von § 119 Abs 2 Satz 1 SGB V angesehen. Der Beklagte habe seinen Beurteilungsspielraum auch insoweit nicht überschritten, als er eine Überweisung durch Fachärzte für Allgemeinmedizin und praktische Ärzte ausgeschlossen habe. Das Gebiet der Allgemeinmedizin (Hausarzt) umfasse weder als Weiterbildungsinhalt noch in den "weiteren Inhalten" den Bereich der Sozialpädiatrie.

9

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. Revision eingelegt. Der Kläger zu 1. begehrt mit der Revision nur noch die Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V. Die Aufhebung der Ermächtigung der Klägerin zu 2. macht er ausdrücklich nicht mehr geltend.

10

In formeller Hinsicht rügt der Kläger zu 1. einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG, § 202 SGG iVm §§ 525, 139 Abs 2 ZPO. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Berufung der Beigeladenen zu 2. stattzugeben und das Urteil des SG München insoweit aufzuheben, als es den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu 1. verpflichtet habe, handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Im Laufe der mündlichen Verhandlung habe der Senat und insbesondere der Vorsitzende mehrfach deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu 1. für zutreffend halte. In der Sache rügt der Kläger zu 1. einen Verstoß gegen § 119 Abs 1 SGB V. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte die Bedarfssituation frei von Beurteilungsfehlern ermittelt und auf dieser Grundlage rechtmäßig einen Bedarf für ein zweites SPZ in A. verneint habe. Vielmehr liege ein Begründungsdefizit und ein Ermittlungsdefizit vor. Der Beklagte habe den maßgeblichen Einzugsbereich für ein SPZ in A. nicht hinreichend ermittelt, sich insbesondere nicht mit dem Vortrag beider Kläger zu einem deutlich weiteren Einzugsbereich auseinandergesetzt. Es fehle an einer sachlichen Prüfung durch den Beklagten, ob die in Frage kommenden Landkreise um A. herum (D., -R., E., G., L., N., P., U.) von den umliegenden SPZ noch ausreichend versorgt würden. Dass vorliegend von einem Bedarf für ein zweites SPZ in A. auszugehen sei, ergebe sich auch bei Anwendung der vom BSG im Urteil vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1)aufgestellten Grundsätze, wonach nicht auf die Planungsbereiche abzustellen sei und daher vorliegend nicht nur die Planungsbereiche A.-Stadt, A.-Land und -F., sondern auch die benachbarten Planungsbereiche einzubeziehen gewesen seien, sodass ein Einzugsgebiet mit mindestens 1 000 000, eher aber 1 500 000 Einwohnern zu berücksichtigen sei. Der Beklagte habe zumindest 20 % der Einwohner der umliegenden Landkreise hinzuzählen müssen, sodass ein Einzugsgebiet mit mehr als 800 000 Einwohnern und mithin ein Bedarf für ein zweites SPZ in A. vorliege. Der Beklagte habe auch nicht zunächst abwarten dürfen, in welcher Weise die SPZ-Angebote angenommen würden. Darüber hinaus betrügen nach den Feststellungen des Beklagten die durchschnittlichen Wartezeiten im SPZ Me. 4,5 Monate und in den beiden SPZ in M. 4,3 Monate, was nach der Rechtsprechung des BSG unzumutbar sei. Zudem habe sich das Berufungsgericht für die Bestimmung des Einzugsbereichs nicht auf die tatsächlichen Fallzahlen der Klägerin zu 2. beziehen dürfen. Darüber hinaus seien, wenn es auf die tatsächlichen Fallzahlen der Klägerin zu 2. ankomme, auch die Fallzahlen des Klägers zu 1. zu berücksichtigen. Diese zeigten, dass das SPZ der Klägerin zu 2. den tatsächlichen Bedarf im Raum A. nicht decken könne. Zudem zeigten die Unterschiede zwischen den Einrichtungen der beiden Kläger hinsichtlich Leistungsspektrum, Altersschwerpunkt der Patienten sowie personeller und operativer Ausstattung, dass der tatsächliche Bedarf in A. nicht allein durch das SPZ der Klägerin zu 2. gedeckt werden könne.

11

Der Kläger zu 1. beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 15. Oktober 2014 und das Urteil des SG München vom 24. Januar 2013 zu ändern, den ihm erteilten Beschluss/Bescheid des Beklagten vom 24. November 2011/15. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nach § 119 SGB V zu erteilen.

12

Die Klägerin zu 2. trägt vor, dass die Behauptung des Klägers zu 1., das Berufungsgericht habe mehrfach zu erkennen gegeben, dass es der Rechtsauffassung des Klägers zu 1. folge, unrichtig sei. Bezogen auf den gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Bescheid liege auch kein Begründungs- oder Ermittlungsdefizit vor. Soweit der Kläger zu 1. auf eigene Behandlungszahlen Bezug nehme, handele es sich um Leistungen, die in einem Akutversorgungskrankenhaus und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie erbracht worden seien und aus denen nicht auf einen Bedarf für ein weiteres SPZ geschlossen werden könne. Darüber hinaus sei sie (Klägerin zu 2.) in der Startphase nicht einmal ausgelastet gewesen und habe in der Folgezeit entsprechend der steigenden Nachfrage das Leistungsangebot des SPZ erweitert. Bezogen auf die ihr erteilte Ermächtigung rügt die Klägerin zu 2. eine Verletzung des § 119 SGB V iVm § 32 Abs 1 SGB X. Der Überweiserkreis sei zu eng begrenzt worden. Die Überweisung müsse durch jeden Arzt möglich sein, der die Notwendigkeit einer fachübergreifenden Behandlung durch ein SPZ erkenne. Besonders geeignet seien alle Ärzte, die eine Familie in ihrem sozialen Kontext über viele Jahre begleiten und damit insbesondere die Hausärzte. Die Diagnose von Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen sei Inhalt der Fort- und Weiterbildung von Hausärzten. Der angeordnete Facharztfilter widerspreche auch dem Ziel einer frühzeitigen Diagnose, Therapieeinleitung und sozialen Eingliederung und schaffe ein nicht sachgerechtes Zugangshindernis für Patienten, die eine zeitnahe Behandlung im SPZ benötigten. Der Grad der kinderärztlichen Versorgung sei nicht im gesamten Einzugsbereich ausreichend. Die vom Berufungsgericht zu Grunde gelegten Zahlen seien aus der Akte nicht nachvollziehbar; dies werde ausdrücklich als Verfahrensfehler gerügt, sodass das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden sei.

13

Die Klägerin zu 2. beantragt,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 15. Oktober 2014 und das Urteil des SG München vom 24. Januar 2013 zu ändern und festzustellen, dass der ihr erteilte Beschluss/Bescheid des Beklagten vom 24. November 2011/15. Dezember 2011 insoweit rechtswidrig war, als die Ermächtigung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nach § 119 SGB V auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater beschränkt worden ist.

14

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zu 1. zurückzuweisen.

15

Hinsichtlich der Revision der Klägerin zu 2. stellt der Beklagte keinen Antrag. Zur Begründung seines Antrags auf Zurückweisung der Revision des Klägers zu 1. trägt er vor, eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Der Kläger zu 1. habe zu den Sach- und Rechtsfragen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, Stellung nehmen können. Die Ablehnung der Ermächtigung des Klägers zu 1. sei auch in der Sache rechtmäßig.

16

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

17

Das LSG habe keine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Klägerin zu 2. stelle die sozialpädiatrische Versorgung im Einzugsbereich angemessen sicher. Die Bezugnahme auf die Einwohnerzahlen nach dem Altöttinger Papier (450 000 Einwohner) und der BSG-Rechtsprechung (400 000 Einwohner) gehe zudem fehl, da diese allein für die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines SPZ maßgeblich seien. Die vom Kläger zu 1. vorgetragene Unterversorgung mit SPZ rund um A. bestehe nicht. Der Beklagte habe seinen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Erreichbarkeit der SPZ, die A. umgeben, nicht überschritten. Zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Revision der Klägerin zu 2. trägt die zu 2. beigeladene Krankenkasse vor, dass das Berufungsgericht die Beschränkung des Zuweiserkreises zu Recht auf § 31 Abs 7 Ärzte-ZV gestützt habe, wonach eine Ermächtigung auch ihrem Umfang nach zu bestimmen sei. Insoweit sei es sachgerecht, die Ermächtigung dahingehend zu beschränken, dass die spezialisierte, sozialpädiatrische Leistung erst nach Überweisung durch bestimmte, qualifizierte Facharztgruppen, erbracht werden darf. Dies stelle einen geringeren Eingriff dar, als die ebenfalls denkbare Begrenzung des Umfangs der Ermächtigung anhand von Erkrankungsbildern. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 2. seien nicht alle Ärzte geeignet, Kinder und Jugendliche in ein SPZ zu überweisen. Eine spezielle Qualifikation sei nur durch eine entsprechende Facharztausbildung gewährleistet. Auch die von der Klägerin zu 2. hilfsweise begehrte Ausweitung des Überweiserkreises auf HNO-Ärzte/Phoniater und Kinderorthopäden sei zurückzuweisen. Unzutreffend sei auch der Vortrag der Klägerin zu 2., wonach der Facharztfilter eine frühzeitige Diagnostik und Therapie behindere. Kinder- und Jugendärzte würden die betroffenen Patienten von frühester Kindheit an betreuen und zu einem weit überwiegenden Teil die Kinder- und Jugenduntersuchungen (U1 ff) durchführen. Der kinderärztliche Versorgungsgrad sei im Bereich A. hoch. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "... nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können" (§ 119 Abs 2 S 1 SGB V) für den Bereich der Sozialpädiatrie den grundsätzlichen Vorrang der ambulanten Versorgung durch niedergelassene Kassenärzte (BT-Drucks 11/2237 S 203 zu § 128) bekräftigen wollen.

18

Die Beigeladene zu 1. stellt keine Anträge und trägt vor, dass die Revision des Klägers zu 1. unbegründet sei. Die Verfahrensrüge einer sogenannten Überraschungsentscheidung greife nicht durch, da die streitgegenständliche Sach- und Rechtslage umfassend erörtert worden sei. Das LSG sei in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass es keine Erkenntnisse gebe, die einen Bedarf für ein zweites SPZ in A. belegen würden. Die Revision der Klägerin zu 2. sei dagegen begründet. Die Beschränkung des Überweiserkreises sei nicht rechtmäßig. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, die eine Familie in ihrem sozialen Kontext über viele Jahre begleiten, seien als Überweiser geeignet. Da der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Bedarf für SPZ gesehen, bedarfsrelevante Vorgaben aber nicht geregelt habe, sei für eine Beschränkung des Überweiserkreises auf bestimmte Arztgruppen kein Raum.

19

Die Beigeladenen zu 3. bis 8. haben keine Anträge gestellt und sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Weder die Revision des Klägers zu 1. noch die Revision der Klägerin zu 2. hat Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten, die Ermächtigung eines zweiten SPZ mangels eines entsprechenden Bedarfs abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Daher hat das LSG das Urteil des SG zu Recht aufgehoben, soweit das SG den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers zu 1. auf Erteilung der Ermächtigung verurteilt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte der Klägerin zu 2. die Ermächtigung nur auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater erteilt hat (sog Facharztfilter). Die Klägerin zu 2. hatte keinen Anspruch auf eine unbeschränkte Ermächtigung oder auf eine Erweiterung des Kreises der überweisungsberechtigten Ärzte.

21

1. Der Bescheid vom 15.12.2011 (Beschluss vom 24.11.2011), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers zu 1. auf Ermächtigung für ein SPZ abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist die getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Revision des Klägers zu 1. nicht mehr im Streit; die Ermächtigung der Klägerin zu 2. ist insoweit bestandskräftig geworden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist deshalb bezogen auf die Ermächtigung des Klägers zu 1. nur noch die Frage, ob die Entscheidung des Beklagten insoweit rechtmäßig war, als er davon ausgegangen ist, dass der Bedarf bereits durch die der Klägerin zu 2. erteilte Ermächtigung gedeckt ist und ein Bedarf für ein zweites SPZ mit Standort in der Stadt A. nicht besteht.

22

a) Der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid des Beklagten vom 15.12.2011 (Beschluss vom 24.11.2011) hat den - ebenfalls ablehnenden - Bescheid des Beklagten vom 23.4.2009 (Beschluss vom 26.3.2009) ersetzt; er ist gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

23

Streitgegenstand in Zulassungssachen ist (nur) der das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid des Berufungsausschusses (s BSG SozR 3-2500 § 96 Nr 1 S 6). Dessen vollständige Ablehnung des gestellten Antrags erledigt sich - anders als eine vom Berufungsausschuss befristet erteilte Ermächtigung - nicht durch den (fiktiven) Ablauf des Zeitraums, auf den Ermächtigungen nach § 31 Abs 7 Ärzte-ZV üblicherweise befristet werden. Deshalb bedarf es hier insoweit keines Übergangs zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG(BSG SozR 4-5520 § 31 Nr 3 RdNr 12).

24

b) Der vom Kläger zu 1. gerügte Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der geltend gemachte Umstand, dass er nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem LSG mit einem günstigeren Ausgang des Verfahrens (Zurückweisung der Berufung der zu 2. beigeladenen Krankenkasse) gerechnet habe, nicht geeignet, das Vorliegen einer sog Überraschungsentscheidung zu begründen. Abgesehen davon, dass der Verlauf der Verhandlung jedenfalls von der zu 1. beigeladenen KÄV und der Klägerin zu 2. anders wahrgenommen worden ist als von dem Kläger zu 1., liegt eine Überraschungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerfGE 98, 218, 263; zuletzt BVerfG , Beschluss vom 7.10.2009 - 1 BvR 178/09 - Juris RdNr 8) wie auch des BSG (SozR 3-4100 § 103 Nr 4 S 23; SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17) nicht bereits vor, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (BSG Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - NZS 2004, 660, 661 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich das LSG mit seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem der Kläger zu 1. nicht rechnen konnte, sind nicht ersichtlich und dies wird auch nicht geltend gemacht. Allein dass der Kläger zu 1. mit einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung des LSG gerechnet hat, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

25

Im Übrigen bezieht sich der Kläger zu 1. mit seinem Eindruck zum voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens nur allgemein auf den Verlauf der Verhandlung vor dem LSG und insbesondere auf Äußerungen des Vorsitzenden. Soweit der Kläger angibt, dass die Auffassung des Vorsitzenden zunächst "offenbar auch die der weiteren Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter" gewesen sei, handelt es sich nach der verwendeten Formulierung um eine Vermutung, deren Grundlage der Kläger zu 1. nicht bezeichnet. Da bei einer Entscheidung, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, der Sachverhalt maßgebend ist, wie er sich aufgrund der mündlichen Verhandlung ergibt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 5), und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gebietet, konnte der anwaltlich vertretene Kläger zu 1. nicht davon ausgehen, dass der Prozess der Meinungsbildung im Senat in der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen gewesen wäre. Auf Äußerungen des Vorsitzenden oder einzelner Senatsmitglieder darf sich ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter schon deshalb nicht verlassen, weil im Berufungsverfahren fünf Richter mit gleichem Stimmengewicht entscheiden und nicht feststeht, ob sich der Senat bei der abschließenden Beratung mehrheitlich einer in der Verhandlung geäußerten Auffassung einzelner Senatsmitglieder anschließen wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 f). Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn der Senat den Beteiligten ausdrücklich Hinweise erteilt oder zB das Ergebnis einer durchgeführten Zwischenberatung der Mitglieder des Senats bekanntgibt. Für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts gibt es hier indes weder nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift noch nach dem Vorbringen des Klägers zu 1. Anhaltspunkte. Art 103 Abs 1 GG gebietet es auch nicht, dass das Gericht bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (BSG Beschluss vom 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26).

26

c) Das LSG hat die Entscheidung des SG, das den Beklagten zur Neubescheidung des Ermächtigungsantrags der Klägers zu 1. verurteilt hatte, zu Recht geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers zu 1. auf Ermächtigung als SPZ abzulehnen, ist nicht zu beanstanden.

27

Nach § 119 Abs 1 SGB V können SPZ, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Ziel der Vorschrift ist es, Erkrankungen, Schädigungen oder Störungen bei Kindern durch eine frühzeitige Diagnostik und Therapie zu verhindern, zu heilen oder zu verringern (vgl BT-Drucks 11/2237 S 202 zu § 128). Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sicherzustellen. Damit korrespondierend regelt § 43a SGB V den Anspruch versicherter Kinder auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen(vgl im Einzelnen BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 10).

28

aa) Für die Frage, ob eine Ermächtigung zu erteilen ist, weil eine ausreichende medizinische Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die Versorgung mit Kinderärzten und Frühförderstellen an, sondern nur auf die Frage, ob andere SPZ die Versorgung bereits in ausreichendem Maße gewährleisten, ohne dass es einer weiteren Ermächtigung bedarf (BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 11; insoweit klarstellend gegenüber BSG SozR 3-2500 § 119 Nr 1). SPZ bieten in integrierter Form spezielle medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Maßnahmen an (vgl BT-Drucks 11/2237 S 202 zu § 128). Die Behandlung durch SPZ ist zwar nach § 119 Abs 2 Satz 1 SGB V auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können (sog dreistufiges Versorgungssystem Kinderärzte - Frühförderstellen - SPZ). Die gesetzliche Formulierung darf jedoch - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Behandlung eines Kindes auf eine der drei genannten Stufen beschränken würde und dass Kinder, die in SPZ behandelt werden, keiner Behandlung in Frühförderstellen oder durch Kinderärzte mehr bedürften. Gemeint ist mit der Dreistufigkeit des Versorgungssystems lediglich, dass Kinder, deren Versorgung bereits durch die Angebote von Kinderärzten und von Frühförderstellen ausreichend sichergestellt wird, keinen Anspruch auf die Behandlung in SPZ haben. Das differenzierte und hochspezialisierte, aber bezogen auf den Versorgungsauftrag umfassende Leistungsangebot (vgl Palsherm/Clemens in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, GKV-Komm, Stand November 2015, SGB V, § 119 RdNr 3) dieser Zentren soll auf die Kinder- und Jugendlichen konzentriert werden, die gerade auf diese Leistungen angewiesen sind. Dies folgt neben § 119 Abs 1 SGB V auch aus dem in § 70 Abs 1 SGB V für das Vierte Kapitel des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot. Dass die Leistungen der SPZ die vertragsärztlichen Leistungen und die von Frühförderstellen erbrachten Leistungen keineswegs ersetzen, sondern ergänzen, wird auch daran deutlich, dass § 119 Abs 2 Satz 2 SGB V die SPZ zur engen Zusammenarbeit mit Ärzten und Frühförderstellen verpflichtet. Damit übereinstimmend werden Arztpraxen, Frühförderstellen und SPZ in der fachlich-medizinischen Diskussion als kooperative Elemente eines komplementären Versorgungssystems bezeichnet (vgl Schlack, Kinderärztliche Praxis 1998, 278, 281). So können SPZ zB zur Durchführung einer aufwändigen Diagnostik und zur Aufstellung eines Behandlungsplans in Anspruch genommen werden, der dann in koordiniertem Zusammenwirken mit Ärzten und Frühförderstellen umgesetzt wird. Dies gilt - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - uneingeschränkt allerdings nur für Kinder vor dem Schuleintritt, weil eine Behandlung in Frühförderstellen danach in aller Regel nicht mehr durchgeführt wird (vgl § 30, § 55 Abs 2 Nr 2, § 56 Abs 2 SGB IX, § 1 Frühförderungsverordnung; für Bayern vgl § 5 Abs 1 Satz 1 Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern vom 19.5.2006 idF vom 1.7.2011). Für SPZ gilt diese Beschränkung auf das Vorschulalter ebenso wenig wie für Kinderärzte, die Kinder und Jugendliche, nicht jedoch Erwachsene behandeln dürfen (vgl BSG SozR 4-2500 § 116 Nr 11).

29

Im vorliegenden Verfahren hatte der Beklagte allerdings noch das rechtskräftige Urteil des SG München vom 6.5.2008 (S 43 KA 413/07) zu beachten, in dem er zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt worden war. Das SG München hatte entschieden, dass die Bedarfslage nicht nur im Verhältnis zu anderen SPZ, sondern auch im Verhältnis zu Kinderärzten und Frühförderstellen zu prüfen sei. Im Ergebnis hat sich dies auf die Entscheidung des Beklagten jedoch nicht ausgewirkt. Vielmehr ist der Beklagte auf der Grundlage von Ermittlungen (ua Befragung von Kinderärzten und Frühförderstellen), die die zu 1. Beigeladene zur Bedarfslage durchgeführt hat, zu der Auffassung gelangt, dass für A. ein Bedarf für ein SPZ, nicht jedoch für ein zweites SPZ besteht. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte entschieden, der Klägerin zu 2. eine Ermächtigung zu erteilen und den Antrag des Klägers zu 1. abzulehnen.

30

bb) Die Annahme des Beklagten, nach der in A. Bedarf für zunächst nur ein, und nicht für ein zweites SPZ besteht, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seiner Beurteilung zur Bedarfslage einen richtig und vollständig ermittelten Sachverhalt sowie zutreffende Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde gelegt und er hat seine Entscheidung, die Erteilung der Ermächtigung des Klägers zu 1. abzulehnen, auf dieser Grundlage nachvollziehbar begründet.

31

Da der Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 Abs 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass diese notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sicherzustellen, kommt die Erteilung einer Ermächtigung nicht in Betracht, wenn die sozialpädiatrische Behandlung bereits anderweitig sichergestellt ist. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 12 ff)dargelegt hat, hat sich die Prüfung nicht auf die für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung geltenden Planungsbereiche zu beschränken. Für die Ermittlung des Bedarfs bezogen auf die Ermächtigung von SPZ gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben, wie sie insbesondere im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung oder der Versorgung mit Krankenhäusern bestehen. Die für die ärztliche Bedarfsplanung maßgebenden Regelungen im SGB V und in der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung" (Bedarfsplanungs-Richtlinie) sind auch nicht entsprechend auf SPZ anwendbar. Deshalb ist eine unmittelbare Übertragung der zur ärztliche Bedarfsplanung ergangenen Rechtsprechung des Senats ausgeschlossen (vgl BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 13). Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Bedarfsermittlung bei der Ermächtigung von SPZ keine Maßstäbe existieren würden, an denen sich die Zulassungsgremien zu orientieren hätten. SPZ gab es in geringer Zahl bereits vor der Einführung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (§ 119 SGB V idF des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG - vom 20.12.1988, BGBl I 2477). Als Planungsgröße war zu dieser Zeit die Zahl von einem SPZ auf eine Million Einwohner formuliert worden (Hollmann/Bode, Kinderärztliche Praxis 2007, 276, 277; Schlack, Kinderärztliche Praxis 1998, 278, 285). Diese Quote wird heute in der Regel nicht mehr als ausreichend angesehen. Die tatsächlich erreichte Quote wurde im Jahr 2007 mit etwa einem SPZ pro 450 000 Einwohner angegeben, wobei die regionalen Unterschiede erheblich waren. Unter den ermächtigten SPZ fanden sich offenbar auch "Kleinstzentren", die die in Fachkreisen formulierten Anforderungen an die personelle Ausstattung (vgl dazu nachfolgend) nicht erfüllten. Gleichwohl wird die Quote von einem SPZ auf 450 000 Einwohner als geeigneter Orientierungspunkt für die künftige sozialpädiatrische Planung angesehen, wobei ein SPZ mit zwei Teams typischerweise für die Versorgung einer solchen Einwohnerzahl ausreichend sein soll (vgl Hollmann/Bode, aaO S 278). Auch das im Verwaltungsverfahren von dem Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. M. orientiert sich an dieser Quote. In seiner Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 22, 30) ist der Senat davon ausgegangen, dass ein SPZ mit der Versorgung von ca 400 000 Einwohnern eines Kreises ausgelastet wäre. Dabei kann es sich allerdings nur um einen groben Anhaltspunkt handeln. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die Orientierung an Einwohnerzahlen weder berücksichtigt, wie hoch der Anteil der Kinder an der Einwohnerzahl ist, noch zu welchem Anteil diese auf die speziellen Leistungen von SPZ angewiesen sind.

32

Die Besetzung eines SPZ mit zwei Teams mit jeweils fünf Vollzeitstellen gehört nach den in einschlägigen Fachkreisen anerkannten Qualitätsstandards zur Mindestausstattung ("Gemeinsame Empfehlungen zur Ermächtigung von sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nach § 119" vom 16.10.1989 und das von der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin ebenso wie von der Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischer Zentren erstmals im Jahr 2002 verabschiedete "Altöttinger Papier", Kinderärztliche Praxis 2002, 498, insoweit unverändert auch in der Fassung aus dem Jahr 2014), weil nur so die Voraussetzungen für Vertretungsmöglichkeiten und vor allem für die aufgrund der komplexen und speziellen Fragestellungen erforderliche fachliche Differenzierung geschaffen werden können (Hollmann/Bode, aaO S 278 f; Schlack, aaO S 284). Daraus folgt, dass auch eine darüber hinausgehende Personalausstattung mit mehr als zwei Teams unter Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, mit der Folge, dass auch mehr als 450 000 Einwohner durch ein SPZ versorgt werden können. Bei einem Einzugsgebiet von weniger als 400 000 bis 500 000 Einwohnern ist dagegen - wenn gleichwohl zwei Teams mit insgesamt zehn Vollzeitstellen bereitgestellt werden - die Wirtschaftlichkeit oder - bei einer geringeren Personalausstattung - die Qualität des SPZ in Frage gestellt (vgl BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 11). Obergrenzen bezogen auf den Einzugsbereich ergeben sich dagegen in erster Linie im Hinblick auf die Erreichbarkeit des SPZ für die Versicherten, auch wenn bei diesen Zentren - anders als etwa bei den Frühförderstellen - die Anforderungen an die Wohnortnähe nicht im Vordergrund stehen können.

33

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - BeckRS 2012, 73681 RdNr 8) dargelegt hat, kommt den fachkundig besetzten Zulassungsgremien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Entfernungen, die Patienten zum nächsten SPZ zurückzulegen haben, ein Beurteilungsspielraum zu, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich - ebenso wie bei Entscheidungen der Zulassungsgremien zu Sonderbedarfszulassungen (vgl BSGE 102, 21 = SozR 4-2500 § 101 Nr 3 RdNr 16; BSG SozR 3-2500 § 101 Nr 1 S 4 f) oder Ermächtigungen von Krankenhausärzten (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 1 S 4 f; BSGE 70, 167, 175 = SozR 3-2500 § 116 Nr 2 S 17; BSGE 73, 25, 29 = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 29 und BSG SozR 3-2500 § 97 Nr 2 S 6) - darauf, ob der Entscheidung des Berufungsausschusses ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung der in § 119 Abs 1 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewähr für eine "leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung", Notwendigkeit der Ermächtigung für eine "ausreichende sozialpädiatrische Behandlung") zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist(vgl Palsherm/Clemens in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, GKV-Komm, Stand November 2015, SGB V, § 119 RdNr 4). Dem Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien unterfällt - angesichts fehlender gesetzlicher Vorgaben zu Planungsbereichen (vgl RdNr 31) - auch die Frage, welchen Einzugsbereich ein zu ermächtigendes SPZ voraussichtlich versorgen wird.

34

Der Beklagte ist nach der Begründung des Bescheids vom 23.4.2009 (Beschluss vom 26.3.2009) von einem Einzugsgebiet eines SPZ mit Sitz in A. ausgegangen, dass die Stadt A. mit (damals) 262 992 Einwohnern, den Landkreis A. mit 240 976 Einwohnern und den Landkreis -F. mit 127 785 Einwohnern und damit insgesamt 631 753 Einwohner umfasst. Ferner ist der Beklagte bei seiner Bedarfsschätzung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein SPZ wirtschaftlich erst für 450 000 Einwohner betrieben werden kann. Auf die Begründung dieses Bescheids hat der Beklagte in seinem - den Bescheid vom 23.4.2009 ersetzenden - Bescheid vom 15.12.2011 (Beschluss vom 24.11.2011) insoweit Bezug genommen und daran festgehalten, dass nicht zwei SPZ parallel zu ermächtigen seien, sondern dass sich jedenfalls zunächst ergeben müsse, in welcher Weise das mit der Ermächtigung der Klägerin zu 2. neu eröffnete Angebot angenommen werde.

35

Mit der Annahme, dass ein SPZ, das seine Tätigkeit in der Stadt A. neu aufnimmt, jedenfalls zunächst schwerpunktmäßig nur Kinder aus der Stadt A., und aus den beiden unmittelbar angrenzenden Landkreisen A. und -F., nicht jedoch aus weiter entfernten Landkreisen betreut, hat der Beklagte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Nach dem Ergebnis der von der Beilgeladenen zu 1. im Jahr 2009 durchgeführten Ermittlungen (ua Befragung von Kinderärzten, Neuropädiatern, Neurologen, Psychiatern, Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und von Frühförderstellen) sind die Versicherten im Bereich A. zum damaligen Zeitpunkt durch die umliegenden SPZ in M., Me. und U. mitversorgt worden. Von A. liegen diese SPZ 71 km (M.), 76 km (U.) und 120 km (Me.) entfernt. Für M. war zu diesem Zeitpunkt gerade ein zweites SPZ ermächtigt worden, das seinen Betrieb noch nicht aufgenommen hatte. Die Annahme, dass ein neues SPZ in A. angesichts der etablierten Strukturen jedenfalls zunächst einen begrenzten Einzugsbereich haben wird und dass die Landkreise, die etwa ebenso weit von A. wie von bereits existierenden SPZ entfernt liegen, weiterhin von diesen versorgt werden, ist insbesondere bezogen auf die Landkreise in der Metropolregion M. nachvollziehbar. Die Richtigkeit dieser Annahme wird im Übrigen durch die im Berufungsverfahren von der Klägerin zu 2. für das Jahr 2013 mitgeteilten Daten bestätigt. Danach kamen über 90 % der von der Klägerin zu 2. versorgten Patienten aus der Stadt A. und den beiden unmittelbar angrenzenden Landkreisen, die auch der Beklagte seiner Beurteilung zur Bedarfslage zu Grunde gelegt hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1. war die Bedarfsermittlung des Beklagten auch nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht einmal der geringe Anteil der Patienten aus weiter entfernten Landkreisen in die Bedarfsermittlung eingeflossen ist, sondern ausschließlich die Einwohnerzahlen der Stadt A. und der beiden genannten Landkreise berücksichtigt wurden. Abgesehen davon, dass die Zulassungsgremien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums berechtigt sind, bei ihrer Prüfung einen generalisierenden Maßstab zu Grunde zu legen (BSG Beschluss vom 15.8.2012 - B 6 KA 12/12 B - BeckRS 2012, 73681 RdNr 10), liegt nahe, dass sich die geringe Zahl von Patienten aus entfernteren Wohnorten dadurch ausgleicht, dass auf der anderen Seite ein geringer Anteil der Patienten aus A. und Umgebung weiterhin nicht in A., sondern in einem der umliegenden SPZ zB in M. oder U. betreut wird.

36

Auch der Umstand, dass nach dem Ergebnis der im Jahr 2009 durchgeführten Ermittlungen bezogen auf die SPZ in M., Me. und U. von Wartezeiten berichtet worden ist, die vier Monate überschreiten, musste den Beklagten nicht dazu veranlassen, in A. zeitgleich ein zweites SPZ zu ermächtigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bisher von den umliegenden SPZ mitversorgten Patienten aus A. und den beiden angrenzenden Landkreisen künftig von der Klägerin zu 2. versorgt werden können. Im Übrigen war damals für M. gerade ein zweites SPZ ermächtigt worden, das seinen Betrieb noch nicht aufgenommen hatte. Hinweise darauf, dass die Klägerin zu 2. nicht in der Lage sein würde, den Bedarf für die Stadt A. sowie die Landkreise A. und -F. mit seinen insgesamt 631 753 Einwohnern zu decken, gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Ermächtigungsantrag der Klägerin zu 2. nicht und dafür sind auch weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte jedenfalls zunächst nur die Ermächtigung für ein SPZ erteilt hat. Über die dabei getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten zwischen den beiden Klägern war aus den og Gründen nicht mehr zu entscheiden.

37

d) Die Ablehnung der Ermächtigung des Klägers zu 1. verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Art 12 Abs 1 GG schützt auch den Betrieb von SPZ (zu Krankenhäusern vgl BVerfGE 82, 209, 223; zu Pflegeeinrichtungen: BVerfGK 14, 187, 190; BVerfGK 12, 308, 327 = SozR 4-3300 § 9 Nr 3 RdNr 79; zu Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung iS des § 111 SGB V vgl BSGE 87, 14, 23 = SozR 3-2500 § 40 Nr 3 S 12 f; BSGE 89, 294, 300 = SozR 3-2500 § 111 Nr 3 S 21; BSGE 81, 189, 197 f = SozR 3-2500 § 111 Nr 1 S 10 f). Jede Einschränkung der Zulassung nach Bedarfsgesichtspunkten stellt einen Eingriff in das durch Art 12 Abs 1 Satz 1 GG geschützte Recht der Berufsfreiheit dar (BSGE 87, 14, 23 = SozR 3-2500 § 40 Nr 3 S 12 f; BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 21). Art 12 Abs 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerfGE 82, 209, 224, Juris RdNr 65; BVerfGE 73, 280, 295; BVerfGE 80, 1, 20). Für die Vorschriften über die Zulassungsbeschränkungen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 99 ff SGB V), die als Berufsausübungsregelungen zu qualifizieren sind, denen keine einer Berufswahl nahe kommende Bedeutung zukommt (vgl BSGE 82, 41, 43 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 12 f), muss deshalb die Regelungstiefe im Gesetz selbst nicht besonders intensiv ausgeprägt sein (BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr 2, RdNr 21). Zudem müssen sich die erforderlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Vielmehr genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfGE 19, 17, 30 f; BVerfGE 58, 257, 277; BVerfGE 62, 203, 210; BVerfGE 80, 1, 20 f; BVerfGE 82, 209, 224).

38

Auf die Frage, ob sich der Kläger zu 1. als karitative Einrichtung hier auf das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 GG berufen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05 - SozR 4-3300 § 9 Nr 3 RdNr 78 ff mwN) kommt es nicht an. Obwohl die Maßstäbe für die Ermächtigung von SPZ nach § 119 SGB V dem Gesetz nicht annähernd so deutlich zu entnehmen sind, wie dies nach §§ 99 ff SGB V im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung der Fall ist und obwohl eine Konkretisierung der Vorgaben aus § 119 SGB V durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bisher nicht vorgesehen ist, wird den genannten Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung noch entsprochen. Bei der Einführung und Fortentwicklung des § 119 SGB V hat der Gesetzgeber einen weitgehenden Konsens in der Wissenschaft und in den maßgebenden Fachkreisen vorgefunden, der ua in dem(rechtlich nicht verbindlichen, vgl BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1, Juris RdNr 11) Altöttinger Papier aus dem Jahre 2002 Ausdruck gefunden hat. Unter Berücksichtigung der danach geltenden fachlichen Vorgaben kann § 119 SGB V das an ein SPZ zu stellende Anforderungsprofil und die damit verbundene Mindestgröße entnommen werden. Daraus folgen auch Vorgaben zum Einzugsbereich von SPZ, die die Zulassungsgremien bei ihrer Entscheidung über die Anträge auf Ermächtigung als SPZ zu berücksichtigen haben. Weitere Einzelheiten können sachgerecht nur nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilt werden (zur Krankenhausplanung vgl BVerfGE 82, 209, 225 ff). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass dem Gesetz nur verhältnismäßig allgemeine Vorgaben zu entnehmen sind.

39

Eine Konkretisierung von Vorgaben zur Bedarfsprüfung bei der Ermächtigung von SPZ war bei Einführung des § 119 SGB V im Übrigen auch deshalb nicht naheliegend, weil zu diesem Zeitpunkt nur eine geringe Zahl von SPZ existierte, sodass es zunächst um den Ausbau der Versorgung gehen musste, während Beschränkungen bei der Erteilung von Ermächtigungen nur von untergeordneter Bedeutung waren. Insoweit haben sich die Rahmenbedingungen in den letzten Jahren mit dem Aufbau eines immer dichteren Netzes von SPZ verändert, sodass Konflikte um die Erteilung weiterer Ermächtigungen - auch angesichts der Finanzierung der Leistungen außerhalb der ärztlichen Gesamtvergütung unmittelbar durch die Krankenkassen (vgl § 120 Abs 2 Satz 1 SGB V) - voraussichtlich Bedeutung gewinnen werden. Vorgaben zu dem von SPZ zu versorgenden Personenkreis, zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Leistungserbringung und für eine Bedarfsermittlung zB in Form von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder - wie zB bei den Geriatrischen Institutsambulanzen - durch Vereinbarungen (vgl § 118a Abs 2 SGB V) erscheinen vor diesem Hintergrund sinnvoll, um die Handhabung und Überprüfung der in § 119 SGB V verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu erleichtern und die Transparenz von Entscheidungen der Zulassungsgremien in diesem Bereich zu erhöhen.

40

2. Auch die Revision der Klägerin zu 2. hat keinen Erfolg.

41

a) Die Klage der Klägerin zu 2. ist zulässig. Sie verfolgt ihr Begehren nach Auslaufen der streitigen, bis zum 31.12.2015 befristeten Ermächtigung zu Recht in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG weiter. Die der Klägerin zu 2. mit Bescheid vom 15.12.2011 erteilte Ermächtigung hat sich mit Ablauf des Zeitraums der Befristung (31.12.2015) erledigt. Das gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Der Zulassungsausschuss hat die Klägerin zu 2. auch für die Zeit ab dem 1.1.2016 nicht unbeschränkt, sondern wiederum nur auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie ermächtigt. Der Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (BSGE 90, 207, 208 f = SozR 3-1500 § 54 Nr 47 S 103; BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr 1 S 2; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 19 S 91 mwN).

42

Die Klägerin zu 2. begehrt mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass der Bescheid vom 15.12.2011 (Beschluss vom 24.11.2011) rechtswidrig war, soweit dieser den Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte bei der Ermächtigung nach § 119 SGB V auf Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater beschränkte. Ein solches isoliertes Vorgehen gegen die belastende Beschränkung der Ermächtigung ist grundsätzlich zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Nebenbestimmungen von Zulassungsentscheidungen, die nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen erlassen werden, isoliert angefochten werden (BSGE 89, 134, 135 ff = SozR 3-5520 § 20 Nr 3 S 19 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr 1 RdNr 6; BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr 3, RdNr 13 mwN; zur Beschränkung des Kreises überweisungsberechtigter Ärzte vgl BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 38 f).

43

b) Die Revision der Klägerin zu 2. hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Beschränkung des Kreises der überweisungsberechtigten Ärzte, wie auch das LSG zutreffend angenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

44

aa) In dem Umstand, dass der Bescheid vom 15.12.2011 den Bescheid vom 23.4.2009 insofern zu Ungunsten der Klägerin zu 2. geändert hat, als der Überweisungsvorbehalt eingeführt wurde, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der reformatio in peius. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Bescheid vom 23.4.2009 von dem Kläger zu 1. angegriffen worden ist. In Fällen der Drittbetroffenheit darf die Verwaltung gegenüber dem Empfänger eines begünstigenden Verwaltungsakts auch eine "verbösernde" Entscheidung treffen (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 29 RdNr 42; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 24; BSGE 53, 284, 288 = SozR 5550 § 15 Nr 1 S 5; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 37 RdNr 34). Im Übrigen bezieht sich das berechtigte Interesse (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) der Klägerin zu 2. hier nicht auf die Überprüfung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der reformatio in peius, weil insoweit eine Wiederholungsgefahr weder behauptet noch ersichtlich ist (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 11 S 59).

45

bb) Die von der Klägerin zu 2. mit ihrer Revision gegen den sog Facharztfilter für Überweisungen angeführten Bedenken greifen nicht durch.

46

(1) Auf die Erteilung einer Ermächtigung als Sozialpädiatrisches Zentrum besteht bei Erfüllung der in § 119 Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Voraussetzungen gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 SGB V ein Rechtsanspruch ("… ist zu erteilen …"), soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen(vgl BSG SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 11). Deshalb darf die Ermächtigung gemäß § 32 Abs 1 SGB X mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine entsprechende Zulassung durch Rechtsvorschrift enthält § 31 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV.

47

Nach § 31 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV ist in dem Ermächtigungsbeschluss auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Ermächtigung zu bestimmen, ob der ermächtigte Arzt nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden darf, schließt Festlegungen zum Kreis der überweisungsberechtigten Ärzte ein. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für die Ermächtigung von SPZ nach § 119 SGB V. Dass § 31 Abs 7 Ärzte-ZV nicht nur für die Ermächtigung der in § 31 Abs 1 Ärzte-ZV genannten Personen und Einrichtungen gilt, sondern auch für Ermächtigungen, die auf der Grundlage bundesmantelvertraglicher Regelungen nach § 31 Abs 2 Ärzte-ZV erteilt worden sind, hat der Senat bereits entschieden(BSG SozR 3-5540 § 5 Nr 4, Juris RdNr 24). Für die entsprechende Anwendbarkeit dieser Regelung auf die Ermächtigung von SPZ spricht insbesondere der Umstand, dass diese - ebenso wie die Ermächtigung nach § 116 SGB V - nur zu erteilen ist, "soweit und solange"(s hierzu BSG SozR 4-1300 § 32 Nr 1, RdNr 20 zur Befristung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V; grundlegend zur Befristung einer Ermächtigung: BSGE 70, 167, 170 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 2 S 12 f; BSGE 71, 280, 281 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 3 S 21) sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen. Insofern unterscheidet sich die bedarfsabhängige Ermächtigung nach § 119 SGB V auch von der Ermächtigung nach § 117 SGB V (Hochschulambulanzen) und der Ermächtigung nach § 118 SGB V (Psychiatrische Institutsambulanzen) in der bis zum 22.7.2015 geltenden Fassung (vor Anfügung des § 118 Abs 4 durch Art 1 Nr 53a GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG - vom 16.7.2015, BGBl I 1211), für die der Senat entschieden hat, dass sie von § 31 Abs 7 Ärzte-ZV nicht erfasst werden(BSG SozR 3-5540 § 5 Nr 4 S 17 f). Nur auf unabhängig von einer Bedarfsprüfung zu erteilende Ermächtigungen bezog sich auch die Wendung in der Entscheidung des Senats vom 18.6.1997 (BSG SozR 3-5540 § 5 Nr 4 S 17), nach der § 31 Abs 7 Ärzte-ZV solche Ermächtigungen nicht erfasse, die "unmittelbar auf gesetzlichen Vorschriften im SGB V beruhen". Von der Möglichkeit, die Ermächtigung eines SPZ mit einer Nebenbestimmung (Befristung) zu versehen, ist der Senat im Übrigen bereits in der Entscheidung vom 29.6.2011 (B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1 RdNr 15) ausgegangen.

48

Der in § 31 Abs 7 Satz 2 Ärzte-ZV zugelassene Überweisungsvorbehalt trägt dazu bei, dass die Ressourcen der SPZ auf die Kinder konzentriert werden, die auf deren besonderes Leistungsangebot angewiesen sind. Auch aus wirtschaftlichen Gründen sollen SPZ den von ihnen zu versorgenden Personenkreis nicht selbst definieren können. Zwar haben die Zulassungsgremien auch die Möglichkeit, in Nebenbestimmungen die Ermächtigung auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen und Behinderungen zu beschränken. Gerade weil eine trennscharfe Abgrenzung anhand von Diagnosen in der Praxis nur schwer zu treffen ist (vgl Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Dezember 2015, § 119 SGB V RdNr 3) und weil eine aufwändigere Diagnostik teilweise erst im SPZ durchgeführt wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ermächtigung des SPZ (auch) durch einen Überweisungsvorbehalt beschränkt wird. Bezogen auf die Frage, wie der Regelung Geltung verschafft wird, nach der die Behandlung durch SPZ auf Kinder auszurichten ist, bei denen die Behandlung durch Ärzte und Frühförderstellen nicht ausreicht, kommt den Zulassungsgremien angesichts fehlender konkreter gesetzlicher Vorgaben ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums haben die Zulassungsgremien auch zu entscheiden, welchen Facharztgruppen eine Überweisung von Kindern an ein SPZ ermöglicht werden soll (ebenso: Knittel in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Dezember 2015, § 119 SGB V RdNr 10; Sonnhoff in Hauck/Noftz, Stand Januar 2016, § 119 SGB V RdNr 13).

49

Die Beschränkung der Überweisung auf bestimmte Fachärzte steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 11; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 12; vgl bereits BSGE 29, 65 = SozR Nr 32 zu § 368a RVO), nach der die Ermächtigung eines Krankenhausarztes in Fällen eines quantitativ oder qualitativ unzureichenden Leistungsangebots der niedergelassenen Vertragsärzte grundsätzlich nicht auf die Überweisung durch Fachkollegen beschränkt werden darf. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass durch die Zwischenschaltung eines Gebietsarztes, der die Überweisung vornimmt, nur Verzögerungen und Kosten entstehen würden, wenn von vornherein feststeht, dass dieser die erforderlichen Leistungen nicht selbst erbringen kann. Dagegen ist es nach der Rechtsprechung des Senats zulässig und geboten, die Überweisungsbefugnis den spezialisierten Gebietsärzten vorzubehalten, wenn das Leistungsangebot der zugelassenen Vertragsärzte weder unter quantitativen noch unter qualitativen Gesichtspunkten Defizite aufweist und die Ermächtigung lediglich eine Einschaltung des Krankenhausarztes in besonderen Problemfällen ermöglichen soll (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 11 S 60; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 12 S 64). Eine damit insoweit vergleichbare Konstellation liegt bei der Ermächtigung eines SPZ vor. Der Anspruch auf deren Ermächtigung hängt nicht davon ab, ob Defizite in der Versorgung mit Kinderärzten oder anderen geeigneten Gebietsärzten bestehen (RdNr 28). Die Behandlung durch das SPZ tritt auch nicht an die Stelle der Behandlung durch geeignete Gebietsärzte oder Frühförderstellen, sondern ergänzt diese in besonderen "Problemfällen", in denen die besonderen Leistungen des SPZ wegen der Art, Schwere oder Dauer der (drohenden) Krankheit des Kindes erforderlich sind (RdNr 28). Schon aufgrund des umfassenden sozialpädiatrischen Leistungsspektrums dieser Einrichtung sind nicht die Angehörigen aller Arztgruppen in gleicher Weise qualifiziert zu beurteilen, ob die im Einzelfall erforderlichen Leistungen einschließlich nichtärztlicher sozialpädiatrischer Leistungen nur in einem SPZ erbracht werden können oder ob zB die Inanspruchnahme eines sozialpädiatrisch qualifizierten Facharztes ausreicht. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen. Dies setzt eine spezielle sozialpädiatrische Qualifikation und in der Regel auch die Kenntnis der für den Patienten erreichbaren weiteren Behandlungsangebote sowie unter Umständen auch nichtärztlicher Angebote zB aus dem Bereich der Jugendhilfe voraus.

50

(2) Mit der Beschränkung der Ermächtigung dahin, dass das SPZ nur auf Überweisung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiater in Anspruch genommen werden darf, hat der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2. war der Beklagte nicht verpflichtet, die Überweisungsbefugnis auf die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte, auf Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderorthopädie, auf HNO-Ärzte, Ärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie oder auf Ärzte zu erstrecken, die über eine Genehmigung zur Teilnahme an der Frühförderung verfügen. Weil die Leistungen der SPZ auf solche Kinder konzentriert werden sollen, die auf deren hochspezialisiertes Leistungsangebot angewiesen sind, ist es sachgerecht, dass vor der Behandlung in SPZ gerade solche Ärzte in Anspruch genommen werden, die bereits über eine möglichst umfassende Kompetenz bei der Erbringung sozialpädiatrischer Leistungen verfügen und die deshalb besonders gut beurteilen können, ob die Patienten über die noch darüber hinausgehenden Möglichkeiten eines interdisziplinär arbeitenden SPZ angewiesen sind (vgl Kremer/Wittmann in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand Mai 2015, § 119 RdNr C 119-13, die eine entsprechende Beschränkung des Überweiserkreises darüber hinausgehend als zwingend geboten ansehen; zum Erfordernis einer Überweisung "möglichst durch einen Kinderarzt" vgl auch "Gemeinsame Empfehlungen zur Ermächtigung von SPZ" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesverbände der Krankenkassen vom 16.10.1989 unter 6.). Zwar verfügen auch zB Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderorthopädie auf ihrem Gebiet über eine besondere Fachkunde bei der Behandlung von Kindern. Der Beklagte durfte bei der Festlegung des Kreises der überweisungsberechtigten Ärzte aber der Kompetenz im Bereich der Sozialpädiatrie besonderes Gewicht beimessen (bezogen auf die Frage der Einbeziehung von HNO-Ärzten vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.5.2014 - L 11 KA 91/12 - Juris RdNr 46; ablehnend gegenüber einem Ausschluss von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderorthopädie dagegen: Köhler-Hohmann, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 119 RdNr 40). Nach den Feststellungen im Urteil des LSG zum Inhalt der WBO für die Ärzte Bayerns kann bei Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Kinderorthopädie ebenso wie bei Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie (Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen) eine besondere Kompetenz im Bereich der Sozialpädiatrie nicht vorausgesetzt werden. Insofern gilt im Übrigen nichts Anders als für andere von der Klägerin zu 2. in der Revisionsbegründung nicht genannte Zusatz-Weiterbildungen wie die Kinder-Gastroenterologie oder die Kinder-Rheumatologie.

51

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2. kann aus dem Umstand, dass Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Inhalt der WBO Patienten "jeden Alters bei jeder Art der Gesundheitsstörung, unter Berücksichtigung der biologischen, psychischen und sozialen Dimensionen" behandeln, nicht abgeleitet werden, dass der Überweisungsvorbehalt um diese Arztgruppe erweitert werden müsste. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 27.6.2001 (B 6 KA 39/00 R, Juris). In dieser Entscheidung, die eine Ermächtigung nach § 116 SGB V zum Gegenstand hat, hat der Senat dargelegt, dass dem Vorrang der niedergelassenen Ärzte gerade bei der Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur konsiliarischen Behandlung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Krankenhausarzt nur auf Überweisung von Ärzten der eigenen Fachgruppe ermächtigt wird. Auf die Ermächtigung eines SPZ übertragen spricht auch dies gegen eine Überweisungsbefugnis von Ärzten für Allgemeinmedizin und für die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beschränkung. Bereits nach den "Gemeinsamen Empfehlungen zur Ermächtigung von sozialpädiatrischer Zentren im Rahmen der ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nach § 119" vom 16.10.1989 wird das SPZ in der Regel von einem Kinderarzt geleitet. Das Altöttinger Papier (Stand 2014) geht noch darüber hinaus und verlangt ua eine Qualifikation des Ärztlichen Leiters als Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung (Spezielle Sozialpädiatrie oder I. Neuropädiatrie, und II. Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ärztliche Leiter auch Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein.

52

Für die Rechtmäßigkeit eines Überweisungsvorbehalts kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall auch Angehörige anderer Arztgruppen wie zB Hausärzte tatsächlich über entsprechende Kenntnisse verfügen. Vielmehr dürfen die Zulassungsgremien zur Beurteilung der Fachkunde typisierend auf den Inhalt der WBO und die auf deren Grundlage erbrachten formellen Qualifikationsnachweise abstellen (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 5 RdNr 40 mwN). Wie bereits das LSG zutreffend dargelegt hat, ist nach dem Inhalt der WBO für die Ärzte Bayerns von einer besonderen Kompetenz der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und - bei psychiatrischen Krankheitsbildern - auch der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie der Kinder- und Jugendpsychiater bezogen auf die sozialpädiatrische Behandlung von Kindern auszugehen.

53

Mit dem Ausschluss der Überweisung ua durch Ärzte für Allgemeinmedizin wird der Zugang von Kindern zu SPZ auch nicht unzumutbar erschwert. Zwar werden Kinder und Jugendliche teilweise auch durch Ärzte für Allgemeinmedizin behandelt. Dies ist aber jedenfalls in Regionen, in denen keine Unterversorgung mit Kinderärzten besteht, nicht der Regelfall und gilt erst Recht nicht, wenn es um Kinder mit Erkrankungen oder Behinderungen geht, die wegen Art, Schwere oder Dauer die Behandlung in einem SPZ erforderlich machen können. Nach den im Urteil des LSG getroffenen Feststellungen, die sich auf das Jahr 2011 beziehen, lag der Versorgungsgrad mit Kinderärzten in dem vom Beklagten zu Grunde gelegten Einzugsbereich der Klägerin zu 2. (Stadt A. sowie die beiden angrenzenden Landkreise) bei über 110 %.

54

Soweit die Klägerin zu 2. ohne nähere Begründung einen Verfahrensfehler rügt und geltend macht, dass die vom LSG zu Grunde gelegten Zahlen nicht nachvollzogen werden könnten und veraltet seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten zum Versorgungsgrad im Internet auf den Seiten der zu 1. beigeladenen KÄV abrufbar sind. Danach besteht unter Berücksichtigung der seit 2013 geänderten Bedarfsplanung bezogen auf die Fachgruppe der Kinderärzte für alle drei genannten Planungsbereiche Überversorgung, und zwar in Höhe von inzwischen mindestens 140 % (Datenstand 2.2.2016). Unter diesen Umständen kann erwartet werden, dass Kinder und Jugendliche zunächst die Behandlungsmöglichkeiten der in aller Regel ortsnäher erreichbaren, speziell auf die Behandlung dieses Personenkreises ausgerichteten Ärzte in Anspruch nehmen, bevor sie an die typischerweise weiter entfernten, hochspezialisierten Zentren überwiesen werden.

55

(3) Auch die im gerichtlichen Verfahren geäußerte Auffassung des Beklagten, nach der Folgeüberweisungen zum SPZ - abweichend vom Inhalt des von ihm selbst erlassenen angefochtenen Bescheids - möglicherweise auch den Hausärzten ermöglicht werden sollten, teilt der Senat nicht. Der Senat geht davon aus, dass einer Folgeüberweisung im Regelfall eine durch eine Untersuchung des Kindes gestützte Feststellung des Kinderarztes zu Grunde liegt, nach der das Kind weiterhin der Behandlung im SPZ bedarf, etwa weil die erwarteten Heilerfolge noch nicht eingetreten sind, aber bei Fortführung der Behandlung noch erwartet werden können. Sachliche Gründe dafür, dass diese Feststellung von einer anderen Arztgruppe getroffen werden soll, als im Fall der erstmaligen Inanspruchnahme eines SPZ, sind nicht ersichtlich. Soweit die Annahme des Beklagten zutreffen sollte, dass ein Überweisungsvorbehalt möglicherweise in Fällen nicht sachgerecht ist, in denen von vornherein mit einer mehrere Quartale umfassenden Behandlung zu rechnen sei, so könnte dieses Problem nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht dadurch gelöst werden, dass der Kreis der Ärzte erweitert wird, die eine Überweisung vornehmen können. Vielmehr müssten dazu ggf die Regelungen zur Wirkungsdauer von Erst- oder Folgeüberweisungen über ein Quartal hinaus etwa durch entsprechende Regelungen in den Bundesmantelverträgen sachgerecht angepasst werden.

56

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach haben die Kläger auch die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO). Die Anteile der von den beiden Klägern zu tragenden Kosten berücksichtigen die unterschiedliche Bedeutung, die das Verfahren für sie hat (§ 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs 2 ZPO). Dem Kläger zu 1. geht es um die Erteilung der Ermächtigung, der Klägerin zu 2. dagegen nur um den Inhalt der Nebenbestimmung zu der ihr erteilten Ermächtigung. Da sich die beiden Kläger im Revisionsverfahren in erster Linie jeweils gegen den sie betreffenden Bescheid des Beklagten gewandt haben, war eine Erstattung von Kosten zwischen den Klägern nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt.

(1) Organe des Medizinischen Dienstes sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

(2) Der Verwaltungsrat hat

1.
die Satzung zu beschließen,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
4.
die Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 aufzustellen,
5.
Nebenstellen zu errichten und aufzulösen und
6.
den Vorstand zu wählen und zu entlasten.
§ 210 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus 23 Vertretern. Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(4) 16 Vertreter werden von den Verwaltungsräten oder Vertreterversammlungen der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Ersatzkassen und der BAHN-BKK gewählt. Die Krankenkassen haben sich über die Zahl der Vertreter, die auf die einzelne Kassenart entfällt, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes. Als Vertreter nach Satz 1 sind je zur Hälfte Frauen und Männer zu wählen. Jeder Wahlberechtigte nach Satz 1 wählt auf der Grundlage der von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates erstellten Bewerberliste eine Frau und einen Mann. Die acht Bewerberinnen und acht Bewerber mit den meisten Stimmen sind gewählt. Eine Wahl unter Verstoß gegen Satz 4 ist nichtig. Ist nach dem dritten Wahlgang die Vorgabe nach Satz 4 nicht erfüllt, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das nach dem Ergebnis der Wahl mehrheitlich vertreten ist, als gewählt, wie Personen des anderen Geschlechts gewählt wurden; die Anzahl der Vertreter nach Absatz 4 reduziert sich entsprechend. Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Satzung. Die Amtszeit der Vertreter nach Satz 1 darf zwei Amtsperioden nicht überschreiten. Personen, die am 1. Januar 2020 bereits Mitglieder im Verwaltungsrat eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind, können einmalig wiedergewählt werden.

(5) Sieben Vertreter werden von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes benannt, davon

1.
fünf Vertreter auf Vorschlag der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen jeweils auf Landesebene sowie
2.
zwei Vertreter jeweils zur Hälfte auf Vorschlag der Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern.
Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 haben kein Stimmrecht. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes legt die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung und der Bearbeitung der Vorschläge nach Satz 1 fest. Sie bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände nach Satz 1 Nummer 1 sowie der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene, insbesondere die Erfordernisse an die fachlichen Qualifikationen, die Unabhängigkeit, die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung. Als Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 sind mindestens zwei Frauen und zwei Männer, als Vertreter nach Satz 1 Nummer 2 sind jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen. Ist eine Satz 5 entsprechende Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach Satz 5 entsprochen wird; die Anzahl der Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 und 2 reduziert sich entsprechend. Die Vertreter nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht zu mehr als 10 Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen. Die Bekanntgabe der Benennung erfolgt gegenüber der oder dem amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates, die oder der diese den Benannten zur Kenntnis gibt.

(6) Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar. Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben, können nicht gewählt oder benannt werden. § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches gilt entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung. § 57 Absatz 5 bis 7 des Vierten Buches und § 131 Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes gelten entsprechend.

(7) Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Der Vorstand führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes nach den Richtlinien des Verwaltungsrates. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt den Medizinischen Dienst gerichtlich und außergerichtlich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der oder des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internetseite des betreffenden Medizinischen Dienstes zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen. § 35a Absatz 3 und 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

(8) Folgende Vorschriften des Vierten Buches gelten entsprechend: die §§ 37, 38, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 43 Absatz 2, die §§ 58, 59 Absatz 1 bis 3, 5 und 6, die §§ 60, 62 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2, 3 Satz 1 und 4 und Absatz 4 bis 6, § 63 Absatz 1 und 2, 3 Satz 2 und 3, Absatz 3a bis 5, § 64 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und die §§ 64a und 66.

(9) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.

Tenor

Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein promovierter Chemiker (Dr.rer.nat.) und Arzt (Approbation 1993), ist seit 01.10.2004 Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der A. T. AG. Dabei handelt es sich um ein privates Biotechnologie-Unternehmen mit Sitz in Heidelberg, das sich auf die Entwicklung von rekombinanten Antikörpern zur Behandlung von Krebserkrankungen spezialisiert hat und im Mai 2000 von Prof. Dr. L. als Ausgründung seiner Gruppe „Rekombinante Antikörper“ am DKFZ in Heidelberg gegründet worden war. Zuvor war der Kläger bei der Aventis Behring LLC in den USA für klinische Forschung und Entwicklung weltweit zuständig. Sein Hauptwohnsitz ist M..
Im Juli 2005 übersandte er der Bezirksärztekammer Nordbaden einen Meldebogen zur Mitgliedschaft in der Ärztekammer. In dem ihm daraufhin übersandten Erhebungsbogen für den Ärztekammerbeitrag 2005 gab er an, keine ärztliche Tätigkeit auszuüben und stufte sich in die Beitragsgruppe 2.1 („keine Berufseinnahmen im Vorjahr oder bis 10.000,-- EUR“; Jahresbeitrag 12,-- EUR) ein. In dem sich anschließenden Schriftwechsel vertrat die Bezirksärztekammer Nordbaden die Ansicht, dass die vom Kläger erzielten Berufseinnahmen als Geschäftsführer eines Unternehmens in der Pharmaindustrie als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag heranzuziehen seien, da er hierbei medizinisches Fachwissen anwende und nicht „berufsfremd“ arbeite. Da seine Tätigkeit als „ausschließlich administrativ bzw. organisatorisch“ im Sinne des § 3 Abs. 9 der Beitragsordnung der Beklagten einzustufen sei, seien 80 Prozent des Kammerbeitrags der dem Jahresbruttoeinkommen entsprechenden Beitragsstufe zu entrichten. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, über keinerlei Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu verfügen, da dies nur Einkünfte aus Tätigkeiten seien, für welche die Ausbildung zum Arzt Voraussetzung sei. Für seine derzeit ausgeübte Position sei keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich. Seine Hauptaufgaben umfassten die strategische und operative Geschäftsplanung, die gesamte kaufmännische Leitung und Verantwortung sowie das Personalmanagement.
Die Bezirksärztekammer Nordbaden verzichtete im weiteren Verlauf auf eine Kammerbeitragsveranlagung für das Jahr 2005, weil der Kläger bereits von der Landesärztekammer Hessen, der er vorher angehört hatte, veranlagt worden war.
Mit Bescheid vom 05.09.2006 zog die Bezirksärztekammer Nordbaden den Kläger zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 575,20 EUR für das Jahr 2006 in der Stufe 2.9 (Vorjahres-Berufseinnahmen über 133.000 EUR bis 151.000 EUR) abzüglich 20 % Abschlag für theoretische Mediziner heran. Zur Erläuterung wies sie darauf hin, dass der Begriff der ärztlichen Berufsausübung sich nicht auf die freiberufliche oder heilende Tätigkeit beschränke, sondern alle Tätigkeiten umfasse, bei denen ärztliche Fachkenntnisse mitverwendet würden oder werden könnten. Hierunter fielen insbesondere auch Tätigkeiten in der Wirtschaft, in der Industrie und in den Medien. Ein solcher Sachverhalt treffe für den Kläger zu.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend: Die Tatsache, dass man bei einer Tätigkeit ärztliches Wissen mitverwenden könne, mache diese Tätigkeit noch lange nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit und umfasse somit auch nicht den Begriff der ärztlichen Berufsausübung. Auch bei einer nur als Hausfrau tätigen Ärztin werde keine ärztliche Tätigkeit unterstellt, nur weil sie wisse, wie man die Schürfwunden ihrer Kinder behandeln könne. Die Tätigkeit einer Hausfrau könne niemals eine ärztliche Tätigkeit sein, weil für diese Tätigkeit kein ärztliches Wissen Voraussetzung sei, auch wenn es mitverwendet werden könne. Genau so verhalte es sich bei der von ihm ausgeübten Position, für welche keinerlei medizinisches Fachwissen, geschweige denn eine Approbation erforderlich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Der Begriff ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Umlageordnung der Beklagten sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Er umfasse jede Tätigkeit eines Kammermitglieds, bei der es seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse einsetze, auch wenn es diese Kenntnisse nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien lediglich völlig berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Der Kläger sei als Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens tätig. Dabei handele es sich nach ihrer Einschätzung um eine ärztliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne, weil er in dieser Position seine im Medizinstudium erworbenen Kenntnisse, insbesondere in der klinischen Pharmakologie, zumindest mitverwende. Die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit werde jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, dass die vom Kläger ausgeübte Geschäftsführertätigkeit auch von Nichtmedizinern, z. B. Naturwissenschaftlern oder Betriebswirten wahrgenommen werden könnte. Dem Umstand, dass er bei seiner Tätigkeit keinen Patientenbezug habe, sei durch die Anwendung des § 3 Abs. 9 Umlageordnung Rechnung zu tragen. Hiernach hätten die sogenannten „theoretischen Mediziner“, also Kammermitglieder, die ausschließlich administrativ und organisatorisch tätig seien, einen um 20 Prozent verminderten Kammerbeitrag zu entrichten.
Am 08.01.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
den Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor: Er übe keine ärztliche Tätigkeit aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Hiervon ausgenommen seien allerdings berufsfremde Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stünden. Genau das sei bei ihm der Fall. Er sei Geschäftsführer eines Unternehmens. Zwar handele es sich um ein Pharmaunternehmen, allerdings hätten die Tätigkeiten, die er konkret ausübe, mit der Medizin oder der Pharmakologie nicht das Geringste zu tun. Denn der Mitgeschäftsführer Prof. Dr. L. sei ausschließlich zuständig für die wissenschaftliche Seite des Pharmaunternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Er sei ausschließlich tätig als sogenannter Chief Executive Officer (CEO), also als Verwaltungsleiter des Unternehmens. Er befasse sich in seiner gesamten beruflichen Tätigkeit in keinster Weise mit medizinischen, pharmazeutischen und pharmakologischen Themen. Er wende ausschließlich betriebswirtschaftliche, administrative und organisatorische Kenntnisse und Fähigkeiten an und übe alleine und ausschließlich eine betriebswirtschaftliche und administrative Tätigkeit aus, die er in jedem anderen Unternehmen in jeder anderen Branche auch ausüben könnte. Für seine Position als Geschäftsführer bzw. CEO sei keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich, noch werde solches verwendet. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der ärztlichen Tätigkeit weit auszulegen sei, beziehe sich diese Rechtsprechung auf die sogenannten „theoretischen“ Mediziner. Dies seien Ärzte, die zwar nicht als Mediziner mit direktem Patientenkontakt praktizierten, die jedoch ihre medizinischen Kenntnisse theoretisch einsetzten. All diesen Berufsgruppen sei gemeinsam, dass in der Tat medizinische Kenntnisse, die im Studium erlangt worden seien, noch im Rahmen der Berufsausübung zumindest mitverwendet würden. Unter die genannten Berufsgruppen falle er als rein betriebswirtschaftlich tätiger Geschäftsführer jedoch nicht. Der Begriff der „administrativen und organisatorischen Tätigkeit“ nach § 3 Abs. 9 Umlageordnung beziehe sich nicht auf eine betriebswirtschaftliche Tätigkeit, wie er sie tatsächlich ausübe, sondern meine den sogenannten „theoretischen Mediziner“ im Sinne der Rechtsprechung. Würde die Vorschrift auch berufsfremde administrative und organisatorische Tätigkeiten erfassen, verstieße sie gegen höherrangiges Recht. Er habe als betriebswirtschaftlich, also berufsfremd tätiger Mediziner keinerlei Nutzen oder Vorteil aus der Existenz der Kammern. Eine angemessene Berücksichtigung dieser Tatsache könne nur dadurch erfolgen, dass er nicht zum Kammerbeitrag herangezogen werde. Würde er hingegen ebenso behandelt wie die sogenannten „theoretischen Mediziner“, stellte dies auch einen Verstoß gegen den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die Ansicht des Klägers, seine administrative und organisatorische Unternehmenstätigkeit begründe keine Beitragspflicht, sei unzutreffend. Dagegen spreche schon der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Umlageordnung, der auch für diese Kammermitglieder die Verpflichtung zur Leistung eines - wenn auch verminderten - Kammerbeitrags vorsehe. Nach dem erklärten Willen des Satzungsgebers seien demnach auch rein administrative und organisatorische Tätigkeiten, also Tätigkeiten ohne Patientenbezug, beitragsrechtlich relevant. Der Satzungsgeber habe in der neu gefassten Beitragsordnung vom 16.08.2006 die einschlägige Bestimmung des § 3 Abs. 3 dahingehend präzisiert, dass unter dem Oberbegriff „theoretisch-wissenschaftlich oder organisatorisch-administrativ“ beispielhaft auch eine Tätigkeit in der Industrie aufgeführt sei. Mit dieser deklaratorischen Klarstellung werde nochmals verdeutlicht, dass nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern allein die Art der Tätigkeit für die Entscheidung maßgeblich sei, ob im konkreten Fall eine Reduktion des Kammerbeitrags in Betracht komme. Es verstehe sich von selbst, dass § 3 Abs. 9 Umlageordnung nur dann Anwendung finden könne, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Dies treffe beim Kläger zu. Der Begriff „Ausübung ärztlicher Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne gehe über den Begriff „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung hinaus. Dies werde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die Ärztekammern die beruflichen Belange der Gesamtheit der Ärzte zu wahren und an der Erhaltung einer sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärzteschaft mitzuwirken hätten. Diese Aufgaben könnten die Kammern aber nur erfüllen, wenn sie sich die Erfahrung der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen nutzbar machten. Dies erfordere wiederum die Pflichtmitgliedschaft und daran anknüpfend die Beitragspflicht auch der Ärzte, die nicht patientenbezogen arbeiteten. Danach komme es für die Abgrenzung zur nichtärztlichen Tätigkeit nur darauf an, ob für die Tätigkeit Fachkenntnisse vorausgesetzt würden, die zum fachärztlichen Fachwissen gehörten. Auch das Verwaltungsgericht Berlin gehe in seinem Urteil zur Bemessung des Kammerbeitrags bei theoretischen Medizinern davon aus, dass der Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahingehend auszulegen sei, dass er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfasse, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetze, selbst wenn es sie nur mitverwende. Auch bei der vom Kläger beschriebenen Aufteilung der Tätigkeitsfelder unter den beiden Geschäftsführern liege es auf der Hand, dass er seine in der medizinischen Ausbildung und während der jahrelangen Tätigkeit in der Pharmaindustrie, insbesondere bei der Firma Aventis-Behring erworbenen Fachkenntnisse auch in seiner Funktion als Verwaltungsleiter des Unternehmens verwende. Bei der Firma A. T. AG handele es sich um ein Biotechnologieunternehmen, das sich auf die Entwicklung von humanen Antikörpern für therapeutische Anwendungen spezialisiert habe und sich schwerpunktmäßig in den Bereichen Onkologie, Herz-, Kreislauf- und Immunsuppression engagiere. Vor diesem Hintergrund sei es schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Kläger, auch wenn er primär Management-Aufgaben wahrzunehmen habe, bei grundlegenden Entscheidungen über Produktentwicklungen nicht beteiligt sei. Es verstehe sich von selbst, dass er dabei seine über Jahrzehnte erworbenen spezifischen Fachkenntnisse einsetze. Dies belege anschaulich ein im September 2005 im „Wallstreetreporter“ veröffentlichtes Interview, in dem er Aussagen mache, die er ohne eine fachspezifische Vorbildung so nicht hätte treffen können.
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§ 3 Abs. 9 Umlageordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, da er nur dann Anwendung finde, wenn die administrativ-organisatorische Tätigkeit des Kammermitglieds dem Grunde nach eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Umlageordnung darstelle, also nicht völlig berufsfremd sei. Es sei zutreffend, dass im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im Verhältnis der unterschiedlichen Vorteile zu bemessen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe eine berufsständische Kammer aber in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren, sodass der für die Beitragsbemessung maßgebliche Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen müsse, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlage, sondern weitgehend nur vermutet werden könne. Diesem Umstand sei mit einem Beitragssatz in Höhe von 80 Prozent für Kammermitglieder im Sinne des § 3 Abs. 9 Umlageordnung ausreichend Rechnung getragen.
14 
Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen der Kammer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
17 
Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
18 
Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
19 
Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
20 
Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu „berufsfremden“ Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
21 
Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort „Biotechnologie“ bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
22 
Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des „Chief Executive Officer“ wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort „Chief Executive Officer“ bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen „Chief Medical Officer“ (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Aufgaben der Beklagten für das Beitragsjahr 2006 sind die §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16.03.1995 (GBl. S. 314) mit nachfolgenden Änderungen i. V. m. § 1 Abs. 2 der Umlageordnung der Beklagten - UO - i. d. F. vom 21.06.1996 (ÄBW 1996, 327; zuletzt geändert durch Satzung vom 28.12.2001, ÄBW 2002, 21). Danach knüpft die Beitragspflicht an die Kammerzugehörigkeit an. Mitglieder der Beklagten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine solche - die Beitragspflicht begründende - Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten liegt nicht vor. Denn er übt weder in ihrem Zuständigkeitsbereich einen ärztlichen Beruf aus, noch hat er dort einen die Mitgliedschaft vermittelnden (Haupt-)Wohnsitz.
17 
Das Heilberufe-Kammergesetz und die Umlageordnung der Beklagten definieren nicht, was unter der Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG) bzw. einer ärztlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 3 UO) zu verstehen ist. § 2 Abs. 5 Bundesärzteordnung (BÄO) kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift ist Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufungsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Diese Vorschrift bezieht sich auf die Berufszulassung. Die Bundesärzteordnung regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die Approbation als Arzt erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllt sein müssen. Sie betrifft nicht Regelungsbereiche berufständischer Art wie das Kammerrecht. Das Heilberufe-Kammergesetz grenzt demgegenüber den Kreis derjenigen ab, die in einer öffentlichen Berufsvertretung zwangsweise körperschaftlich verbunden sind. Der mit der Zwangsmitgliedschaft verbundene Eingriff in Artikel 2 Abs. 1 GG ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Körperschaft legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es liegt daher nahe, für die Begründung der Mitgliedschaft und damit der Beitragspflicht die der Beklagten durch § 4 HBKG zugewiesenen Aufgaben in den Blick zu nehmen. Dies sind insbesondere die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und die Beratung und Unterstützung der zuständigen öffentlichen Stellen in Fragen der Normsetzung und der Verwaltung sowie die Benennung von Sachverständigen. Diese Aufgaben kann die Beklagte nur erfüllen, wenn sie die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen - nicht nur der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 2 Abs. 5 BÄO - nutzbar machen kann. Im Anwendungsbereich des Heilberufe-Kammergesetzes ist daher von einem weiten Begriff der Ausübung des ärztlichen Berufes auszugehen (vgl. zur Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in Heilberufekammern: BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, NJW 1997, 814; Urt. v. 25.11.1971, NJW 1972, 350; OVG Saarland, Urt. v. 23.08.2006, MedR 2007, 121). Falls wegen der Eigenart ihrer beruflichen Tätigkeit Mitglieder typischerweise nur einen wesentlich geringeren Vorteil aus der Kammertätigkeit ziehen können als die Berufsangehörigen, auf deren Belange die Kammeraufgaben in erster Linie zugeschnitten sind, ist diesem Umstand bei der Beitragsbemessung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.; Urt. v. 26.01.1993, BVerwGE 92, 24).
18 
Ausgehend hiervon hat die Rechtsprechung als Ausübung des ärztlichen Berufs bzw. als ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts auch folgende Tätigkeiten angesehen: Forschung und Lehre an Hochschulen und Universitäten (BVerwG, Urt. v. 26.01.1993, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 21.03.2003 - 2/03 -, juris; Nieders.OVG, Urt. v. 23.09.1988, MedR 1989, 104; OVG Lüneburg, Urt. v. 09.12.1959, OVGE 15, 377; VG Gießen, Urt. v. 25.02.2002, MedR 2002, 523), Arzt im öffentlichen Dienst und in der Gesundheitsverwaltung (BVerwG, Urt. v. 25.11.1971, a.a.O.; Nieders.OVG, Urt. v. 02.07.2003, MedR 2003, 643; Beschl. v. 09.12.2002, NVwZ-RR 2003, 664; Urt. v. 13.12.2001, MedR 2002, 477; Urt. v. 06.09.1996 - 8 L 728/95 - juris; VG Göttingen, Urt. v. 14.09.2005 - 1 A 207/04 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 15.07.1999 - 8 A 896/94 - juris), wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Pharmaindustrie (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1990, NJW 1990, 2335; VG Berlin, Urt. v. 16.11.2005 - 14 A 85.03 - juris), Vorstandstätigkeit bei der Ärztekammer (VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005 - 14 A 109.01 - juris).
19 
Dementsprechend führt auch der Meldebogen der Beklagten als Arten ärztlicher Tätigkeit beispielsweise die Bereiche Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Arbeitsmedizin und Pharmaindustrie auf. Darüber hinaus bestimmt § 3 Abs. 3 der erstmals für das Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 (ÄBW 2006, 427) präziser als noch der für das Beitragsjahr 2006 geltende § 3 Abs. 9 UO, dass Kammermitglieder, die vorwiegend theoretisch-wissenschaft-lich oder organisatorisch-administrativ tätig sind, insbesondere an Hochschulen oder in vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in theoretischen Fächern oder in der Grundlagenforschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in Körperschaften und Verbänden im Gesundheitswesen oder anderen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung, in der Industrie oder bei Fachmedien und keine ärztliche Nebentätigkeit ausüben, 80 Prozent des jeweiligen Beitrags entrichten.
20 
Ist somit davon auszugehen, dass auch die Tätigkeit eines approbierten Arztes, die nicht Ausübung der Heilkunde im Sinne der Bundesärzteordnung ist, eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts sein kann, entbindet dies allerdings nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob sie sich tatsächlich als Ausübung des ärztlichen Berufs darstellt. Denn nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Kammerrechts, die eine Zwangsmitgliedschaft und damit Beitragspflicht zur Folge hat. Für die erforderliche Abgrenzung zu „berufsfremden“ Tätigkeiten enthalten die Beitragsordnungen bzw. Satzungen der Ärztekammern der Bundesländer zum Teil unterschiedliche Kriterien, die sich als norminterpretierende Regelungen des Begriffs der ärztlichen Berufsausübung im Sinne der jeweiligen Kammergesetze darstellen. So ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 der ab dem Beitragsjahr 2007 anwendbaren Beitragsordnung der Beklagten vom 16.08.2006 ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die der Arzt aufgrund der ihm erteilten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde am Menschen ausübt sowie darüber hinaus jede weitere Tätigkeit, die er unter Verwendung seiner durch die ärztliche Ausbildung erworbenen medizinischen Fachkenntnisse ausübt, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt. Demgegenüber ist im Bereich der Ärztekammer Bremen eine ärztliche Arbeit jede berufliche Arbeit, für die eine ärztliche Approbation erforderlich ist oder die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgeübt wird, weil sie aufgrund ihrer ärztlichen Qualifikation damit beauftragt worden sind (vgl. § 19 der Satzung). Weitergehend sieht die Landesärztekammer Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 der Hauptsatzung) als ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit an, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Diese Abgrenzungskriterien basieren allerdings auf Formulierungen der Rechtsprechung zu besonderen Fallkonstellationen, die nicht ohne Weiteres auf alle Sachverhalte übertragen werden können.
21 
Für die Beurteilung, ob der Kläger den ärztlichen Beruf ausübt, ist auf seine konkrete Tätigkeit abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Zwar ist er in einem Bereich tätig, der - im weitesten Sinne - etwas mit Medizin zu tun hat. Die Biotechnologie nutzt Erkenntnisse aus Biochemie, Mikrobiologie und Verfahrenstechnik für die Produktion bestimmter Stoffe. Die moderne Biotechnologie, die vor allem mit Methoden der Gentechnik und der Mikrobiologie arbeitet, befasst sich als sogenannte rote Biotechnologie (medizinisch-pharmazeutische Biotechnologie) mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika (vgl. Stichwort „Biotechnologie“ bei www.wikipedia.org). Dass der Kläger in einem Bereich arbeitet, in dem auch medizinische Kenntnisse verwendet werden, rechtfertigt aber nicht zwangsläufig den Schluss, dass er dort auch seinen Beruf als Arzt ausübt beziehungsweise er dort ärztlich tätig ist. Entscheidend kommt es auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
22 
Dabei geht die Kammer von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger nimmt bei einem sogenannten roten Biotechnologieunternehmen die Funktion des „Chief Executive Officer“ wahr. Der Chief Executive Officer (CEO) ist im englischsprachigen Raum die Bezeichnung für den alleinigen Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung oder des Vorstands. Im Zuge der Internationalisierung von Unternehmen wird diese Bezeichnung vermehrt auch von Organisationen im deutschsprachigen Raum verwendet. Für Personen, die in deutschen Unternehmen arbeiten, stellt die Bezeichnung CEO nur einen Zusatz dar und hat keine besondere rechtliche Bedeutung (vgl. Stichwort „Chief Executive Officer“ bei www.wikipedia.org). Der Kläger übt rechtlich den Beruf eines Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Aktiengesellschaft aus; seine Aufgaben richten sich nach §§ 76 AktG. Im Rahmen dieser Funktion plant und implementiert er nach der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellenbeschreibung die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens. Er steckt die operativen Ziele ab. Ihm obliegen die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie, der Aufgaben, der Strategien sowie der jährlichen Ziele und Zielsetzungen. Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. L. hat die ausschließliche Zuständigkeit für die wissenschaftliche Seite des Unternehmens und alle damit verbundenen pharmakologischen und medizinischen Fragen. Seit 2006 beschäftigt das Unternehmen darüber hinaus einen eigenen „Chief Medical Officer“ (CMO). Dieser ist als medizinischer Direktor für alle beim Unternehmen auftretenden medizinischen Fragen zuständig und soll die unter Federführung von Prof. Dr. L. entwickelten Wirksubstanzen in klinische Studien umsetzen. Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass für die von ihm wahrzunehmenden administrativen Aufgaben und Managementtätigkeiten eine Approbation nicht erforderlich sei und die Aufgabe eines CEO bei vergleichbaren Biotechnologieunternehmen daher auch von Nichtmedizinern wahrgenommen werde. Dass eine konkrete Tätigkeit auch von einem Nichtapprobierten ausgeübt werden kann, steht zwar nicht von vornherein der Annahme der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.); erforderlich ist dann aber eine tragfähige Begründung, warum in einem solchen Fall dennoch eine ärztliche Tätigkeit zu bejahen ist. Diese ergibt sich im Falle des Klägers nicht daraus, dass er - so die Beklagte - seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse bei seiner Tätigkeit jedenfalls mit verwende. Selbst wenn dies möglich sein sollte, reicht dies nicht aus, um seine Tätigkeit als CEO als ärztliche Tätigkeit beziehungsweise als Ausübung des ärztlichen Berufes einzustufen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1996, a.a.O.). Bei Tätigkeiten in medizinischer Forschung und Lehre und im Gesundheitswesen liegt dies auf der Hand. Auch bei einem Medizinjournalisten, der wissenschaftliche Artikel in einer medizinischen Fachzeitschrift oder ein Lehrbuch für Mediziner verfasst, ist diese Voraussetzung gegeben. Ebenso kommt es bei Vorstandstätigkeiten in den Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben, an denen der Vorstand in der einen oder anderen Form stets beteiligt ist, auf Bewertungen von Lebensvorgängen aus spezifisch ärztlichem Blickwinkel an, die entsprechende Kenntnisse erfordern (vgl. VG Berlin, Urt. v. 20.04.2005, a.a.O.). Die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie wird demgegenüber durch die (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen nicht in einer Weise geprägt, dass man noch von der Ausübung des ärztlichen Berufes im Hinblick auf diese Tätigkeit sprechen könnte. Ärztliche Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Industrie finden sich insbesondere im Bereich der klinischen Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln, der Arzneimittelsicherheit und der wissenschaftlichen Information (vgl. insbesondere § 40 AMG; § 63 a AMG [Stufenplanbeauftragter]; § 74 a AMG [Informationsbeauftragter]). Daher bietet auch die Deutsche Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin e.V. approbierten Ärzten in den Bereichen Arzneimittelprüfung, Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelinformation Fortbildungsmaßnahmen an (vgl. www.dgpharmed.de). Eine Mitgliedschaft dieser im Bereich der Biotechnologie und pharmazeutischen Industrie tätigen approbierten Ärzte bei der Beklagten ist zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben geboten und rechtfertigt daher ihre Einbeziehung in den sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 HBKG ergebenden Kreis der Kammerangehörigen. Dies gilt aber nicht für den ausschließlich im administrativen und Managementbereich als Vorstandsvorsitzender tätigen approbierten Arzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die bei der Beklagten gebildete Ethikkommission nach § 5 HBKG und die ihr obliegenden Aufgaben. Die Tätigkeit von Ethikkommissionen hat vor allem in Zusammenhang mit der klinischen Prüfung von Arzneimitteln Bedeutung. Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf nach § 40 AMG bei Menschen grundsätzlich nur begonnen werden, wenn diese zuvor von einer nach Landesrecht gebildeten unabhängigen Ethikkommission zustimmend bewertet worden ist. Darüber hinaus obliegt der Ethikkommission die Beratung der Kammermitglieder. Diese knüpft an die in § 30 Abs. 4 HBKG normierte Berufspflicht an, sich vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen durch eine Ethikkommission beraten zu lassen. Zwar führt auch das Unternehmen, das der Kläger als Vorstandsvorsitzender vertritt, klinische Studien zur Prüfung von Arzneimitteln durch oder bereitet solche vor. Daraus ergibt sich jedoch für den Kläger als approbierten Arzt keine - eine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtfertigende - Pflicht, sich von der Ethikkommission beraten zu lassen. Denn Adressat dieser Beratung ist der handelnde Arzt, dem die Entscheidung über die ethische Vertretbarkeit seines Tuns obliegt. Dies ist der nach §§ 40, 4 Abs. 25 AMG für die klinische Studie verantwortliche Prüfer, nicht aber der Kläger.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, wer im Sinne des § 2 Abs. 1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Medizinjournalistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin. Nach Tätigkeiten als Frauenärztin, bei einer Healthcare-Werbeagentur sowie als Vorstandsreferentin bei der D. AG () in Köln hat sie sich im September 2004 in Hamburg als Medizinjournalistin selbstständig gemacht. Während der Beschäftigung bei der war sie Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein sowie der zu 2. beigeladenen Nordrheinischen Ärzteversorgung. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde sie im Hinblick hierauf antragsgemäß ab dem 13.9.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 21.11.2000). Seit dem Umzug nach Hamburg im Jahr 2001 ist sie Pflichtmitglied der zu 1. beigeladenen Ärztekammer Hamburg. Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg wurde sie mit Wirkung zum 1.7.2001 zugunsten der Beigeladenen zu 2. befreit, der sie weiterhin angehört.

3

Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen publizistischen Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist. Die Versicherungspflicht gelte auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit worden seien, wenn der Kammerberuf nicht mehr ausgeübt werde. Dass die Versorgungskammern medizinische Fachjournalisten wegen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit weiterhin zu Pflichtbeiträgen heranzögen, schließe die Versicherungspflicht nach dem KSVG insoweit nicht aus (Bescheid vom 7.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005).

4

Die Klägerin hat Klage erhoben, soweit sie auch in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen worden ist. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2008): Als selbstständige Publizistin unterliege sie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem KSVG. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr 1 KSVG lägen nicht vor, da sie neben ihrer Tätigkeit als Medizinjournalistin keine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe. Das LSG hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (Urteil vom 25.2.2010). In Auslegung hamburgischen Landes-Berufsrechts hat es ausgeführt, dass die Klägerin Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und damit grundsätzlich auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Kammer sei, hier nur befreit aufgrund und zu Gunsten der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. Davon könne zwar nach dem hamburgischen Landesrecht sowie der Satzung der Beigeladenen zu 2. grundsätzlich auch eine Befreiung erteilt werden. Hier bestehe jedoch eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht, da die Tätigkeit der Klägerin als Medizinjournalistin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Hamburg und zu deren Versorgungswerk darstelle. Hiervon ausgehend sei die Klägerin zwar bei wörtlicher Auslegung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach dem KSVG. Unter Berücksichtigung der in § 4 Nr 1 KSVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht widerspreche dies aber dem Sinn und Zweck der Künstlersozialversicherung. Dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Fallkonstellation nicht berücksichtigt habe, stelle eine planwidrige Lücke des Gesetzes dar, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der vom LSG zutreffend ausgelegte Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG sei abschließend. Hiernach sei die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG frei. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sei Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung. Darüber hinaus sei die publizistische Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit anzusehen. Soweit hier überhaupt die Problematik einer "doppelten" Beitragspflicht bestehe, betreffe dies eher die weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit in § 3 Abs 2 der Beitragsverordnung der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 25.2.2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.4.2008 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sofern der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht (dazu unter 2.), besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG(dazu unter 3.). Letzteres hat das LSG auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Auslegung hamburgischen Landesrechts zutreffend entschieden.

9

1. Grundsätzlich allerdings unterliegt die Klägerin als Journalistin der Versicherungspflicht (auch) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gebietet § 1 iVm § 2 Satz 2 KSVG(hier § 1 KSVG anzuwenden idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242 und § 2 KSVG idF des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027). Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten nach § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine solche Tätigkeit übt die Klägerin als Medizinjournalistin aus, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und weshalb die Beklagte grundsätzlich zutreffend eine Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt hat.

10

2. Ob dieser Feststellung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht, kann letztlich offenbleiben.

11

a) Mit dem Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 hat die BfA die Klägerin im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit Wirkung vom 13.9.2000 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" und hinsichtlich der Befreiungsdauer ausgeführt: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

12

b) Welche Regelungswirkungen dies gegenwärtig noch hat, muss der Senat nicht entscheiden. Insbesondere kann offenbleiben, ob sich die Regelung auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns beschränkt hat, wie es der 12. und ihm folgend der 5. Senat des BSG in ähnlichen Konstellationen angenommen haben (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Dagegen könnte sprechen, dass aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch unter Berücksichtigung der für die Behörde maßgeblichen Umstände (vgl BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 jeweils mwN) die Angaben über die Dauer der Befreiung jedenfalls in der hier verwandten Formulierung als eigenständige Regelung zu verstehen und nicht erkennbar war, dass damit nur eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage bezweckt gewesen sein soll (so für ähnliche Formulierungen BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Insoweit könnte die Inbezugnahme des in der maßgebenden Norm des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht verwandten Merkmals der Befreiungsdauer aus Sicht der Klägerin so zu deuten sein, dass hier zusätzlich eine selbstständige Regelung auch zur Dauer der Befreiung getroffen und sie somit für die gesamte Dauer der - hier noch fortbestehenden - Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden ist. Dies kann letztlich aber ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Befreiung auch ohne förmliche Aufhebung nach § 48 Abs 1 SGB X gegenstandslos geworden ist, wie es der 5. Senat des BSG in einer vergleichbaren Konstellation angenommen hat (vgl BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f). Diese Rechtsauffassung mag fraglich erscheinen, weil durch den Befreiungsbescheid mit Dauerwirkung entschieden wird, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und demzufolge seine Aufhebung oder Änderung aus Gründen sowohl der Rechtsklarheit als auch des Vertrauensschutzes den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff SGB X und damit hier des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unterworfen sein könnte(hiervon ausgehend wohl auch der 12. Senat des BSG, vgl BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12). Abschließend zu entscheiden ist diese Frage hier jedoch nicht, weil die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG frei ist.

13

3. Falls die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits durch den Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 freigestellt ist, besteht Versicherungsfreiheit jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG.

14

a) Unmittelbar greift der Tatbestand von § 4 Nr 1 KSVG allerdings nicht ein. Hiernach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit iS von § 8 SGB IV. Die Vorschrift soll diejenigen selbstständigen Künstler und Publizisten von der besonderen Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ausnehmen, die dieses Schutzes nicht bedürftig erscheinen, weil sie bereits anderweitig kraft Gesetzes für das Alter gesichert sind. Dabei hat der Gesetzgeber neben Beamten, Richtern und Soldaten an Personen gedacht, die bereits wegen einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit zumindest in einem am Durchschnitt ausgerichteten Umfang in die soziale Sicherung einbezogen sind (vgl BT-Drucks 9/26 S 18). Damit ist grundsätzlich zwar auch die Situation der Klägerin erfasst. Jedoch fällt sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift, weil ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auf ihrer selbstständigen Tätigkeit als Medizinjournalistin beruht und dies dem Wortlaut nach für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG unbeachtlich ist. Demnach besteht Versicherungsfreiheit nach dem KSVG für Selbstständige grundsätzlich nur, soweit der betreffende Künstler oder Publizist wegen "einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, die Freistellung in der gesetzlichen Rentenversicherung also auf einer zusätzlichen, weiteren selbstständigen Tätigkeit neben seiner künstlerischen oder publizistischen Betätigung beruht.

15

b) Ungeachtet dessen genießt die Klägerin allerdings kraft ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Ärzte eine Alterssicherung, wie es für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG vom Gesetzgeber gerade vorausgesetzt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) iVm § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Danach gehören zunächst der zu 1. beigeladenen Ärztekammer als Pflichtmitglieder alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg entweder ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HmbKGH) oder, falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HmbKGH). Hieran anknüpfend sind nach den Satzungsregelungen sowohl der Hamburger Ärzteversorgung als auch der Beigeladenen zu 2., deren Mitglied die Klägerin trotz ihres Umzugs geblieben ist, alle verkammerten Ärzte Pflichtmitglieder des jeweiligen Ärzte-Versorgungswerks (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2.). Zu befreien hiervon nach § 6 Abs 5 Buchstabe f der Satzung der Beigeladenen zu 2. sind nur diejenigen "Ärzte und Ärztinnen, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben".

16

Eine solche Pflichtmitgliedschaft ohne Befreiungsmöglichkeit besteht wegen der Tätigkeit als Medizinjournalistin auch für die Klägerin. Das hat das LSG in Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschriften ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) entschieden. Nach seiner im angefochtenen Urteil niedergelegten und begründeten Rechtsauffassung ist die Tätigkeit als Medizinjournalistin als ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Berufskammer und zum Versorgungswerk zu qualifizieren. Insoweit sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließe, eine weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorzunehmen, da die berufsständischen Kammern die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrnähmen und dafür die Erfahrungen von Berufsangehörigen aus allen Tätigkeitsbereichen nutzen sollen (Verweis auf BVerwG, NJW 1997, 814 ff und BVerwGE 92, 24). Eine ärztliche Tätigkeit sei deshalb immer dann anzunehmen, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gebe (Verweis auf VG Karlsruhe, MedR 2008, 751 ff).

17

Diese Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den erkennenden Senat bindend, weil sie nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstößt (§ 162 SGG). Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht möglicherweise zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zu Recht darlegt, könnte der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie hier von der Klägerin ausgeübt auf ärztliches Wissen aufbaut und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukommen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche und deshalb vom BSG zu korrigierende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts bestehen deshalb nicht.

18

c) Diese bereits bestehende Alterssicherung über das Versorgungswerk der Ärzte begründet entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG; das hat das LSG zutreffend dargelegt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG zu schließen ist. Ein solcher Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Dieser beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25; vgl auch BGHZ 155, 380, 389, jeweils mwN).

19

So liegen die Verhältnisse hier: Mit § 4 Nr 1 KSVG ist eine Vorkehrung für diejenigen nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten getroffen worden, die einen anderweitigen Versicherungsschutz für das Alter durch eine Alterssicherung aufgrund einer weiteren Tätigkeit oder Beschäftigung neben ihrer künstlerischen oder publizistischen selbstständigen Tätigkeit erworben haben. Soweit dadurch ein ausreichender Schutz für das Alter bereits besteht, soll nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention keine zusätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (vgl BT-Drucks 9/26 S 18; ebenso Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 4 RdNr 1). Keine Regelung hat der Gesetzgeber dagegen für die Gruppe getroffen, deren künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbst - wie hier bei der Klägerin - die Zugehörigkeit zu einem weiteren Alterssicherungssystem begründet und die dadurch eine doppelte Altersversorgung erlangt. Diese Möglichkeit ist im Gesetzgebungsverfahren offenkundig nicht gesehen worden, so dass die analoge Anwendung des § 4 Nr 1 KSVG geboten erscheint. Denn einerseits entspricht dieser Fall genau der Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung zu reagieren suchte. Andererseits besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass für diese Gruppe die von der Grundregel des § 4 Nr 1 KSVG abweichende Heranziehung zu zwei Alterssicherungssystemen bewusst angestrebt worden sein könnte. Das entspricht schon nicht der Intention des Gesetzgebers, wie sie - oben bereits dargestellt - mit § 4 Nr 1 KSVG verfolgt worden ist. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, der eine solche unterschiedliche Behandlung vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen könnte. Von daher ist die hier betroffene Gruppe von KSVG-Versicherten zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung in analoger Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG ebenso von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG freizustellen wie die Gruppe derjenigen, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit iS von § 1 KSVG einer weiteren unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen und hierdurch eine zur Befreiung nach § 4 Nr 1 KSVG führende Alterssicherung erlangen.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

12
Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses Berufes dar (MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 1 PartGG Rn. 50 mwN; Meilicke/Lenz, PartGG, 3. Aufl., § 1 Rn. 40). Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 StR 367/92, BGHSt 38, 369, 370 f.), und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1963 - III ZR 19/63, BGHZ 40, 288, 293 f.). Das kommt auch in § 23c der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 (in der Fassung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages 2011, in Kraft ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, "mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben". Dementsprechend hat auch - ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts - die Bayerische Landesärztekammer in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des Berufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erhoben.

Tenor

§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Gründe

A.

1

Der vorlegende Bundesgerichtshof geht von der Verfassungswidrigkeit des § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) aus, nach dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen sowie vereidigten Buchprüfern und vereidigten Buchprüferinnen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden dürfen.

I.

2

1. Die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ist in § 59a BRAO geregelt und für die dort genannten "sozietätsfähigen Berufe" gestattet.

3

Die Vorschrift lautet in der aktuellen, seit dem 18. Dezember 2007 geltenden Fassung nach Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2840):

§ 59a Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.

(2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:

1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

4

2. Bereits vor der Einführung des bis heute im Wesentlichen unverändert gültigen § 59a BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) leitete die Rechtsprechung insbesondere aus § 43 BRAO in Verbindung mit den damals als maßgebend angesehenen Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts ein weitreichendes Verbot interprofessioneller Zusammenschlüsse für Rechtsanwälte her. Mit Ausnahme einer Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern wurde es Rechtsanwälten untersagt, sich mit Angehörigen anderer Berufe zu einer Sozietät oder einer Bürogemeinschaft zusammenzuschließen. Erst als der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 4. Januar 1968 (BGHZ 49, 244) die Zulässigkeit einer Bürogemeinschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern bejaht hatte, wurden die Standesrichtlinien ergänzt und Sozietäten mit Steuerberatern sowie später auch mit Patentanwälten für zulässig erklärt.

5

Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 ff.; 196 ff.) die Verfassungswidrigkeit weiter Teile des - auf Grundlage der Standesrichtlinien geschaffenen - anwaltlichen Berufsrechts festgestellt hatte, wurde eine umfassende neue gesetzliche Regelung der beruflichen Pflichten und Befugnisse der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nötig. Im Zuge dieser Reform durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 wurde auch die Zulässigkeit interprofessioneller Zusammenschlüsse in § 59a Abs. 1 BRAO gesetzlich geregelt.

6

In dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 12/4993, S. 23) wird die in § 59a BRAO getroffene Regelung wie folgt begründet:

Dem vielfältiger gewordenen Berufsbild soll auch bei der Neuordnung des Berufsrechts Rechnung getragen werden. Ausgangspunkt aller Reformüberlegungen muß aber immer sein, daß an der besonderen Mittlerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muß. Um einerseits diese unabdingbare Funktion des Rechtsanwalts zu stützen und andererseits dem gewandelten Verständnis vom Beruf des Rechtsanwalts in der Praxis gerecht zu werden, sind klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen aufzustellen. Dazu soll die Einfügung von Vorschriften dienen, die die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer Berufe ausdrücklich regeln. Es handelt sich hier um Berufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und Soziallebens, die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehörigen anderer Berufe werfen die Frage der "Sozietätsfähigkeit" auf. Diese wird im konkreten Falle dadurch beantwortet, daß die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden.

7

3. Eine in neuerer Zeit beabsichtigte Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe sollte im Rahmen der Reform des Rechtsberatungsrechts erfolgen und insbesondere einen Zusammenschluss mit Ärztinnen und Ärzten zulassen. Ein Entwurf aus dem Jahr 2006 (BTDrucks 16/3655, S. 15, 83) sah folgende Neufassung des § 59a Abs. 4 BRAO vor:

Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Sie dürfen auch im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist die Einhaltung der Berufspflichten nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden. Personen, mit denen zusammengearbeitet wird, sind vor Beginn der Zusammenarbeit schriftlich auf die Einhaltung der Berufspflichten zu verpflichten. Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung nach Satz 1 sind der Rechtsanwaltskammer die Verpflichtung unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des bei der Zusammenarbeit ausgeübten Berufs und der Geschäftsanschrift der verpflichteten Person sowie die Beendigung der Zusammenarbeit unverzüglich in Textform anzuzeigen.

8

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller Berufe auszuüben, die auch mit der Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts im Sinne der § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vereinbar sind. Wenn Rechtsanwälte selbst "vereinbare" Tätigkeiten als Zweitberuf ausüben könnten und ihr Betätigungsfeld entsprechend ausweiteten, gäbe es keinen Grund, ihnen eine berufliche Zusammenarbeit "mit Professionals" zu untersagen, die dieselbe Tätigkeit ausübten.

9

Das Vorhaben wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BTDrucks 16/6634, S. 1, 54) "angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft" im Laufe des damals aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Rechtsberatungsrechts nicht weiterverfolgt, sollte jedoch nicht völlig aufgegeben werden, sondern einem - bisher nicht in die Wege geleiteten - gesonderten Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

10

4. Vorschriften zur Zusammenarbeit mit anderen Berufen finden sich auch in der auf Grundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 8 BRAO für Rechtsanwälte erlassenen Berufsordnung (in der Fassung vom 1. Juli 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 10./11. November 2014, BRAK-Mitt. 2015, S. 83; im Folgenden: BORA). Die insoweit einschlägigen Bestimmungen lauten:

§ 30

Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch das anwaltliche Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

§ 33

Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Sozietät als Form der beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der beruflichen Zusammenarbeit.

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.

11

5. Berufsordnungen gelten auch für andere Freie Berufe. So haben auch die Ärztekammer Bayern und die Bayerische Landesapothekerkammer aufgrund der ihnen durch das Heilberufe-Kammergesetz (in der Fassung vom 6. Februar 2002; BayGVBl 2002, S. 42) erteilten Ermächtigung jeweils Berufsordnungen für ihre Mitglieder erlassen.

12

In der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012, Bayerisches Ärzteblatt Spezial 1/2012 Seite 5 ff.; im Folgenden: BOÄ) finden sich Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit. Während § 23a BOÄ die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen anderer akademischer Heilberufe oder sonstiger Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen regelt, gestattet § 23b BOÄ den Ärztinnen und Ärzten ausdrücklich die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe "in allen Rechtsformen", solange keine "Heilkunde am Menschen" ausgeübt wird. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen dem Text des § 23c der Muster-Berufsordnung für Ärzte und ist dementsprechend in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern wortgleich enthalten.

13

Die im Freistaat Bayern geltende Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (vom 21. Mai 2006 - Pharmazeutische Zeitung vom 22. Juni 2006, S. 2432 ff., geändert am 19. November 2013 - Pharmazeutische Zeitung vom 12. Dezember 2013, S. 4413 und am 16. Mai 2014 - Pharmazeutische Zeitung vom 12. Juni 2014, S. 1950; im Folgenden: BOA) enthält dagegen keine Regelungen zu Zusammenschlüssen mit Angehörigen anderer Berufe.

14

6. Als eine Form der interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft steht Rechtsanwälten und Angehörigen anderer Freier Berufe die Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Sie ist im Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz; im Folgenden: PartGG) geregelt. Zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen, um ihre beruflichen Tätigkeiten gemeinsam auszuüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG). Allerdings sieht § 1 Abs. 3 PartGG einschränkend vor, dass die Berufsausübung in der Partnerschaft in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen werden kann; das Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 BRAO wird zu diesen Vorschriften gezählt.

II.

15

1. Der Antragsteller zu 1) des Ausgangsverfahrens, ein Rechtsanwalt, und die Antragstellerin zu 2), eine Ärztin und Apothekerin, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit Sitz in H… (Bayern) und mit dem Namen "Dr. iur. W… W. H..., Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M… V. A…-H…, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers" beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand der Gesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG heißt es in der Anmeldung: "Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen Berufes des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W… W. H… und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M… V. A…-H… . Die Partnerin Dr. Dr. M…V. A…-H… wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke."

16

Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück.

17

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft stehe die abschließende Regelung des § 59a BRAO entgegen, in der die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift komme nicht in Betracht. Auch bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Bestimmung, deren grundrechtseinschränkende Wirkung durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei.

18

2. Der mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde angerufene Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 59a BRAO mit dem Grundgesetz um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachgesucht. Die Vorlagefrage hat der Bundesgerichtshof wie folgt formuliert:

Ist § 59a Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar?

19

a) Zur Begründung der Vorlage hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO sei entscheidungserheblich, weil die zulässige Rechtsbeschwerde Erfolg hätte, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungswidrig wäre, als dieser eine Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht zulasse. Sie sei dagegen unbegründet, wenn § 59a Abs. 1 BRAO insoweit verfassungsgemäß wäre.

20

Der Rechtsbeschwerde bleibe nicht bereits aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf die fragliche Regelung der Erfolg versagt. Bei Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO hätte das Amtsgericht die Partnerschaftsgesellschaft eintragen müssen, weil die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz erfüllt seien.

21

§ 59a Abs. 1 BRAO enthalte eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfe, wobei die Berufe der Antragstellerin zu 2) nicht aufgezählt seien. Die abschließende Regelung ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, dem gesetzgeberischen Willen und dem Sinn der Vorschrift. Eine verfassungs- oder europarechtskonforme erlaubniserweiternde beziehungsweise verbotseinschränkende Auslegung sei ausgeschlossen, weil angesichts des klaren Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des gesetzgeberischen Willens die Grenzen der Auslegung überschritten würden, wolle man die abschließende Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO anders auslegen. Eine erweiternde Auslegung zur Herstellung der Verfassungskonformität sei nicht zulässig. Gleiches gelte für eine eventuell vorzunehmende richtlinienkonforme Auslegung, die ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten finde.

22

b) Das in § 59a Abs. 1 BRAO für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, sei nach Überzeugung des Senats mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

23

Die Vorschrift greife in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein und erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Berufsausübungsbeschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig sei. Dass das Verbot anerkannten Gemeinwohlzwecken diene und hierfür geeignet sei, könne zwar, wenn auch nicht zweifelsfrei, bejaht werden; nach Überzeugung des Senats sei das Verbot aber zum Schutz der Gemeinwohlzwecke nicht erforderlich.

24

Sinn und Zweck der Regelung des § 59a BRAO sei es, im Interesse einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des rechtsuchenden Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a BRAO normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts, die flankierenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern erfahre. Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handele es sich insbesondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO) sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 BRAO enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantierten dem Mandanten, dass ihm als Rechtsuchendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stünden (§§ 1, 3 BRAO). Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stellten wichtige Gemeinwohlzwecke dar.

25

Die Beschränkung auf die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe könne allerdings schon deshalb als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker die Anforderungen an berufliche Verschwiegenheit erfüllten und daher die Eignung der so beschränkten Regelung zur Verfolgung der genannten Gemeinwohlzwecke als fraglich erscheinen könne. Verfassungswidrig sei ein derart weitreichendes Verbot aber jedenfalls, weil es zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels - selbst unter Einbeziehung des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers - nicht erforderlich sei. Für den Schutz des Geheimhaltungsinteresses des Mandanten des Anwalts sei das Verbot nicht erforderlich, weil bei der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz gegeben sei. Er entspreche im Umfang demjenigen Schutz, der für die in § 59a Abs. 1 BRAO als sozietätsfähig aufgezählten Berufsgruppen gewährleistet sei. Die ärztliche Schweigepflicht und die Pflicht des Apothekers zur Verschwiegenheit seien, ebenso wie bei den als sozietätsfähig aufgezählten Berufsgruppen, strafbewehrt und flankierend durch die korrespondierenden Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte sowie das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) geschützt. Allein das Beweiserhebungs- und Beweisverwendungsverbot in § 160a StPO statuiere für Rechtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apotheker. Nachdem aber auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufsgruppen nur den Schutz des § 160a Abs. 2 StPO und damit kein höheres Schutzniveau genössen als die nach § 59a Abs. 1 BRAO nichtsozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, sei kein tragfähiger Differenzierungsgrund gegeben.

26

Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei das Verbot einer Berufsausübungsgesellschaft mit einem Arzt oder einem Apotheker ebenfalls nicht erforderlich. Das in erster Linie durch persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten werde durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in Anwaltsgesellschaften mit Ärzten oder Apothekern gegenüber solchen in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bestünde.

27

Ebenso wenig sei das Verbot erforderlich, um einer gesteigerten Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu begegnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr allein durch die Beteiligung eines Arztes oder eines Apothekers an der Berufsausübungsgesellschaft mit einem Rechtsanwalt erhöht würde. Es sei zwar möglich, dass die Angehörigen der in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufe typischerweise mit Interessenkollisionen, dem richtigen Umgang mit ihnen und ihrer Vermeidung vertrauter sein dürften als Ärzte und Apotheker. Seien Ärzte und Apotheker aber seltener mit solchen Interessenkollisionen konfrontiert, so sei in gleichem Maße auch die Gefahr geringer, dass sie dem - im Vergleich zu den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgeführten Berufsangehörigen - nicht sachgerecht begegnen könnten. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass Ärzte und Apotheker weniger verlässlich mit Interessenkollisionen umzugehen in der Lage sein sollten als die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsträger.

28

Schließlich könne den befürchteten Gefahren durch geeignete mildere Mittel als das absolute Verbindungsverbot begegnet werden. So sei es denkbar, die Aufnahme bestimmter Regelungen zum Umgang mit befürchteten Gefahren in den Gesellschaftsvertrag vorzuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen.

29

Auch Eingriffszweck und Eingriffsintensität stünden in keinem angemessenen Verhältnis zueinander. Soweit der Gesetzgeber in Teilbereichen einer Berufsausübungsgesellschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern eine Gefährdung von Gemeinwohlbelangen zu erkennen meine, könne dieser wiederum durch mildere Mittel, wie etwa durch Auflagen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit, begegnet werden.

30

c) Die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO sei ferner mit der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit und wegen der Ungleichbehandlung von Ärzten und Apothekern gegenüber den sozietätsfähigen Berufsträgern auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

III.

31

Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, vertreten durch das Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium des Inneren, den Landesregierungen, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein e.V., der Wirtschaftsprüferkammer, dem Institut der Wirtschaftsprüfer e.V., dem Verband für mittelständische Wirtschaftsprüfung (wp.net e.V.), der Bundesärztekammer, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und der Bayerischen Landesapothekerkammer sowie den Antragstellern im Ausgangsverfahren wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

32

1. Die Bayerische Staatsregierung ist der Auffassung, § 59a Abs. 1 BRAO sei mit dem Grundgesetz vereinbar; insbesondere genüge die Vorschrift entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Frage der Erforderlichkeit ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehe, der vorliegend nicht überschritten sei. Die Beschränkung interprofessioneller Sozietäten sei Ausfluss der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der Rechtspflege. Den hieraus erwachsenden besonderen Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts werde durch eine Ausweitung der sozietätsfähigen Berufe nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Aufgaben und Rechte von Ärzten und Apothekern seien mit denen eines Rechtsanwalts nicht vergleichbar. Es stelle sich zudem die Frage, welche Kammer die Einhaltung des Berufsrechts überwachen solle. Auch seien die Verschwiegenheitspflichten der Berufsgruppen nicht deckungsgleich. Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte sei eine Begrenzung sozietätsfähiger Berufe erforderlich. Nur so könne eine mögliche Einflussnahme Dritter so gering wie möglich gehalten werden. Schließlich bestehe kein Bedürfnis für eine gemeinschaftliche Berufsausübungsgesellschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten. Die bestehende Möglichkeit einer Kooperation sei ausreichend.

33

2. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die Vorlage für unzulässig, weil sich der Bundesgerichtshof nur unzureichend mit der Rechtsprechung und Literatur zu § 59a Abs. 1 BRAO auseinandergesetzt habe. Im Übrigen sei § 59a Abs. 1 BRAO verfassungsmäßig. Zwar werde in Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Der Eingriff sei jedoch verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts und die damit einhergehenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer erfahre.

34

3. Hingegen verweisen die Bayerische Landesärztekammer und die Bundesärztekammer auf § 23b BOÄ und die zugrunde liegende Bestimmung in § 23c der Muster-Berufsordnung, die von den meisten Landesärztekammern wortgleich in ihren Berufsordnungen umgesetzt worden sei. Eine Umfrage der Bundesärztekammer unter den Landesärztekammern habe allerdings ergeben, dass keine Partnerschaften zwischen Ärzten und Rechtsanwälten bekannt seien.

35

4. Auch die Bayerische Landesapothekerkammer sieht keine berufsrechtlichen Bedenken gegen eine Zusammenarbeit von Apothekern mit Rechtsanwälten. Die hier beabsichtigte Konstellation der Zusammenarbeit sei aber bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

36

5. Die Wirtschaftsprüferkammer und das Institut der Wirtschaftsprüfer verweisen auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und führen aus, dass deren Berufsrecht im Vergleich zu § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO weiter gefasst sei. Nach § 44b Abs. 1 WPO dürften Wirtschaftsprüfer ihren Beruf mit allen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften ausüben, die der Berufsaufsicht der Kammer eines Freien Berufs unterlägen und ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO hätten. Nach Mitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer sei eine gemeinsame Berufsausübung von Wirtschaftsprüfern und Ärzten in der Praxis anzutreffen, allerdings habe man keine Erkenntnisse über die genaue Anzahl derartiger Zusammenschlüsse.

37

6. Der Deutsche Anwaltverein e.V. hält den Vorlagebeschluss für begründet. § 59a Abs. 1 BRAO greife in unverhältnismäßiger Weise in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Zwar verfolge die Vorschrift einen legitimen Gemeinwohlzweck. Sie sei jedoch zur Erreichung dieses Ziels weder geeignet noch erforderlich und angemessen. Angehörige anderer Freier Berufe unterlägen ihrerseits berufsrechtlichen Anforderungen und flankierenden Schutzvorschriften zu Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten sowie Beschlagnahmeverboten, die sich nicht wesentlich von denen unterschieden, denen der Rechtsanwalt unterliege. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch eine berufliche Zusammenarbeit mit Vertretern dieser Freien Berufe gefährdet sei. Außerdem dürfe nicht unterstellt werden, dass ein Rechtsanwalt die Möglichkeit beruflicher Zusammenarbeit mit anderen Freien Berufen dazu nutze, sich unzulässigen Bindungen zu unterwerfen. Ebenso wenig sei zu unterstellen, ein Arzt oder Apotheker beabsichtige, in unzulässiger Weise auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts einzuwirken. Milderes Mittel gegenüber einem Verbot seien daher berufsrechtliche Regelungen zur Zusammenarbeit. Schließlich sei § 59a Abs. 1 BRAO gleichheitswidrig. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung anwaltlicher Unabhängigkeit bestehe kein sachlicher Grund, Ärzte und Apotheker hinsichtlich der Sozietätsfähigkeit anders zu behandeln.

38

7. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht keine apothekenrechtlichen Bedenken gegen Partnerschaften zwischen Apothekern und Rechtsanwälten. Das Apothekengesetz erfasse nur den Betrieb von Apotheken und stehe einer interprofessionellen Zusammenarbeit, bei der ausdrücklich keine Apotheke betrieben werden solle, nicht entgegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 59a BRAO würden die Bedenken des Bundesgerichtshofs indes nicht geteilt. Insbesondere sei es von seinem Einschätzungs- und Prognosespielraum gedeckt, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl der sozietätsfähigen Berufe in § 59a BRAO einen typisierenden Ansatz gewählt habe.

B.

39

Die Vorlagefrage bedarf der Einschränkung.

40

Sie ist auf den entscheidungserheblichen Teil der zur Prüfung gestellten Norm zu beschränken (vgl. BVerfGE 80, 354 <357> m.w.N.; stRspr). Für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung steht die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Frage, als die Vorschrift einer interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern entgegensteht. Maßgeblich ist überdies nicht jegliche Form der beruflichen Zusammenarbeit, sondern nur, ob und inwieweit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) zwischen Angehörigen der genannten Berufsgruppen entgegensteht. Die vom Bundesgerichtshof formulierte Vorlagefrage, die die Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO in seiner umfassenden Begrenzung jeglicher interprofessionellen Zusammenarbeit auf die sozietätsfähigen Berufe zum Gegenstand hat, ist daher zu weit gefasst und in zweifacher Hinsicht einzuschränken: hinsichtlich der betroffenen Berufe auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern sowie hinsichtlich der Form der Zusammenarbeit auf die Partnerschaftsgesellschaft.

C.

I.

41

Die eingeschränkte Vorlage ist zulässig (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG).

42

Nicht nur die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von ihrer Verfassungswidrigkeit sind in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt (vgl. BVerfGE 132, 360 <366 ff.> m.w.N.). Das vorlegende Gericht ist zudem hinreichend auf die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eingegangen. Die hierbei von ihm zugrunde gelegte Rechtsauffassung, wonach § 59a Abs. 1 BRAO eine abschließende Regelung der sozietätsfähigen Berufe enthalte, ist schon angesichts der Gesetzgebungsmaterialien (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 23, wonach "die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt" sein sollen) naheliegend, jedenfalls aber keineswegs unhaltbar und damit für die Prüfung im Vorlageverfahren maßgebend (vgl. BVerfGE 131, 1 <15> m.w.N.; stRspr).

II.

43

§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.

44

1. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 <278>; 108, 150 <165>). Ein Sozietätsverbot, wie es hier zur verfassungsrechtlichen Überprüfung steht, greift daher in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE 80, 269 <278>).

45

Durch § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO wird die gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwälten sowohl mit Ärzten als auch mit Apothekern untersagt. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das vorlegende Gericht enthält die Norm eine abschließende Aufzählung der sozietätsfähigen Berufe, bedeutet mithin für die dort nicht aufgeführten Berufe der Ärzte und der Apotheker ein Sozietätsverbot. Dieses steht auch einer Zusammenarbeit in der hier angestrebten Form einer Partnerschaftsgesellschaft entgegen. Die gemeinsame Berufsausübung in einer solchen Gesellschaft kann nach § 1 Abs. 3 PartGG "in Vorschriften über einzelne Berufe" ausgeschlossen sein, zu denen insbesondere das Sozietätsverbot für den Anwaltsberuf nach § 59a Abs. 1 BRAO gezählt wird (vgl. Zimmermann, in: Michalski/Römermann, PartGG, 4. Aufl. 2014, § 1 Rn. 164 f. m.w.N.). Ob es mit Blick auf die Nachfrage von Seiten der Rechtsuchenden einen "hinreichenden Bedarf" für derartige Partnerschaften gibt (insoweit zweifelnd Singer, DStR 2013, S. 1856 <1859>), ist für den Schutz der Berufsfreiheit unerheblich. Für die Ausübung eines Berufes im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG genügt jedenfalls eine Beschäftigung, die auf Erwerb lediglich gerichtet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 <253>).

46

2. Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

47

In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr; vgl. nur BVerfGE 7, 377 <402>; 103, 172 <183>; 135, 90 <111 Rn. 57>) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 94, 372 <389 f.>; 103, 1 <10>; 126, 112 <139, 144>; 135, 90 <111 Rn. 57>). Hier ist mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO zwar eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben (a), und der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung auch einen legitimen Zweck (b); die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs sind indessen nicht erfüllt. Ungeachtet der Frage seiner Eignung ist der vorliegend zu prüfende Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele teilweise schon nicht erforderlich und im Übrigen zumindest nicht angemessen (c).

48

a) Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dürfen Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt (vgl. BVerfGE 54, 237 <245 f.>; 86, 28 <40>). Diese Voraussetzungen erfüllt § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO. Mit dieser Vorschrift ist der Kreis der sozietätsfähigen Berufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden.

49

b) Mit dem Eingriff in die freie Berufsausübung durch Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die Beachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a BRAO sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege beitragen.

50

aa) Den Normzweck des § 59a BRAO benennt die Begründung des Gesetzentwurfs nur allgemein dahin, dass "gesetzliche Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer Berufsgruppen auf örtlicher, überörtlicher und internationaler Ebene" geschaffen werden sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 33). Hinsichtlich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen als den genannten Freien Berufen enthält die Begründung zwar keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. Bei der Einzelbegründung zum hier nicht prüfungsgegenständlichen Absatz 4 des § 59a BRAO a.F. (jetzt § 59a Abs. 3 BRAO), wonach die Regelung der Sozietätsverbote für Bürogemeinschaften entsprechend gelten soll, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass "die mit dem Rechtsanwalt tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen" sollen. Gewährleistet sei dies bei den genannten sozietätsfähigen Berufen, "die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen Berufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen" (BTDrucks 12/4993, S. 34). Dieser Gedanke trägt erst recht für die Regelung des § 59a Abs. 1 BRAO zur interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft; denn bei dieser ist die Zusammenarbeit nicht auf die gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel beschränkt und damit enger und intensiver als bei einer bloßen Bürogemeinschaft.

51

Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) ist zwar nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen Berufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste Beschränkung allein auf den Schutz der Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist mit dem vorlegenden Bundesgerichtshof der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgemeinern, dass die Regelung in § 59a BRAO insgesamt das Ziel verfolgt, die Beachtung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interprofessionelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können. Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden Bindungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 BRAO).

52

bb) Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 117, 163 <182>; 123, 186 <238> m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier schon mit Blick auf das den geschilderten Einzelzwecken übergeordnete Allgemeininteresse an einer funktionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 <161>).

53

c) Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (stRspr; vgl. nur BVerfGE 30, 292 <316>; 67, 157 <173, 176>). Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfGE 51, 193 <208>; 83, 1 <19>).

54

aa) Für das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung (<1>) ist das Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten Bereichen nicht erforderlich (<2>), während sich im Übrigen der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit als unangemessen erweist (<3>). Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit durch die flankierenden Rechte zur Zeugnisverweigerung (<4>), durch die Beschlagnahmeverbote (<5>) und durch die Beschränkung weiterer Ermittlungsmaßnahmen (<6>) fehlt es teilweise schon an der Erforderlichkeit, im Übrigen aber jedenfalls an der Angemessenheit des Eingriffs in die freie Berufsausübung.

55

(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 BRAO zu den ihren Beruf prägenden Pflichten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 27). Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Anwaltsberufs bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Einhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbewehrt.

56

Bei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiegenheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame Berufsausübung auf Angehörige des Anwaltsberufs beschränkt. Bei einer berufsübergreifenden Zusammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie Berufe nicht zwingend gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen Berufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche Berufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BTDrucks 12/4993, S. 34 für die Bürogemeinschaft).

57

(2) Der hiernach erfolgte Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe ist jedoch regelmäßig schon nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten zu sichern, und vermag in einer Vielzahl von Fällen den Eingriff in die Berufsfreiheit nicht zu rechtfertigen.

58

(a) Ein Rechtsanwalt verletzt nicht schon durch die Weitergabe mandatsrelevanter Informationen an seine nichtanwaltlichen Partner die berufliche Verschwiegenheitspflicht. Die Unterrichtung der nichtanwaltlichen Partner wird im Gegenteil bei einer interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaft geradezu vorausgesetzt, ist sie doch den Mandanten bekannt und von ihnen im Zweifel - wegen der Vorteile einer Bearbeitung durch interprofessionell verbundene Berufsträger - auch gewollt. Ein Mandant, der eine interprofessionelle Sozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, wird regelmäßig nicht nur damit einverstanden sein, sondern sogar erwarten, dass sein Anliegen nicht nur durch die anwaltlichen Partner, sondern bei Bedarf berufsübergreifend von mehreren Angehörigen unterschiedlicher Berufsgruppen besprochen und betreut wird.

59

(b) Aber auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit vor einer Offenbarung von Kenntnissen an außenstehende Dritte ist ein Sozietätsverbot für eine Partnerschaft zwischen Anwälten und Ärzten oder Apothekern zumindest in weiten Bereichen nicht erforderlich.

60

(aa) Aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen sind auch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gleich den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet. Auch die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses ist gemäß dem Katalog des § 203 Abs. 1 StGB nicht nur für die unter Nr. 3 genannten Rechtsanwälte, sondern in gleicher Weise nach Nr. 1 für Ärzte und Apotheker strafbar. Zudem schreibt hier die maßgebliche Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Bayern - in Übereinstimmung mit der Muster-Berufsordnung und inhaltsgleichen Bestimmungen in den anderen Ländern - unter § 9 Abs. 1 Satz 1 BOÄ vor, dass die Ärztin oder der Arzt über das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu schweigen haben.

61

Gerichtet ist die Verschwiegenheitspflicht an Ärztinnen und Ärzte. Diese Berufsbezeichnung dürfen nach Maßgabe des § 2a der Bundesärzteordnung (BÄO) nur solche Berufsträger führen, die als Ärztinnen und Ärzte approbiert oder nach § 2 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 BÄO zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt sind. Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde in Form der Heilbehandlung am Menschen ausgeübt wird, sondern umfasst die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes für Patientinnen und Patienten in gleicher Weise. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden und damit für den Senat maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte (vgl. BGHZ 40, 288 <293 f.>; BGHSt 38, 369 <370>), die auch dem Vorlagebeschluss zugrunde liegt.

62

Die ärztliche Schweigepflicht gilt umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder sonst bekannt werden (vgl. Sobotta, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 MBO Rn. 2; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 9 MBO Rn. 2; Lippert, in: Ratzel/Lippert, MBO, 6. Aufl. 2015, § 9 Rn. 4). Sie schützt die Gesamtheit der Angaben des Patienten über seine persönliche, familiäre, wirtschaftliche, berufliche, finanzielle, kulturelle und sonstige soziale Situation sowie seine darüber preisgegebenen Ansichten und Reflexionen. Anknüpfungspunkt der Schweigepflicht ist, dass die jeweiligen Informationen dem Arzt gerade als solchem, also in gewolltem oder zumindest faktischem Bezug zu seiner Berufsausübung zugänglich gemacht worden sind. Rein private, bei gesellschaftlicher Gelegenheit in Erfahrung gebrachte Daten unterfallen hingegen nicht der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, S. 307 Rn. 12).

63

Geschützt sind danach nicht nur persönliche, private oder intime Umstände, sondern auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Patientinnen und Patienten. Insoweit ist wiederum allein die berufsbezogene Kenntnisnahme maßgeblich, die auch aus der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Anwaltssozius entstehen kann. Da eine berufsspezifische Konnexität nicht voraussetzt, dass ein Umstand unmittelbar vom Mandanten anvertraut oder offenbart wird, reicht es zur Begründung seiner Verschwiegenheitspflicht aus, wenn die Ärztin oder der Arzt ihr Wissen nicht direkt erlangen, sondern über ihre anwaltlichen Partner bei der beruflichen Zusammenarbeit.

64

(bb) Für die berufliche Verschwiegenheitspflicht von Apothekerinnen und Apothekern gilt all dies entsprechend.

65

Für Bayern regelt § 14 Abs. 1 Satz 1 BOA, dass Apothekerinnen und Apotheker "zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet" sind, die ihnen "in Ausübung" ihres Berufes bekannt werden. Weitgehend damit übereinstimmende Vorschriften finden sich der Sache nach in den Berufsordnungen der anderen Länder. Die Verschwiegenheitspflicht ist wiederum an den Beruf, hier an die berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker, geknüpft. Auch hier ist der Tätigkeitsbereich weit gefasst; denn nach § 2 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung (im Folgenden: BApO) ist die Ausübung des Apothekerberufs - der grundsätzlich die Approbation nach § 3 BApO erfordert - nicht auf die Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln beschränkt, sondern umfasst jede Form einer pharmazeutischen Tätigkeit. Auch wenn in einer interprofessionellen Partnerschaft keine Apotheke betrieben wird - und nach dem einschlägigen Berufsrecht auch nicht betrieben werden darf -, bleiben danach für eine berufliche Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten genügend Felder, wie etwa bei der pharmazeutischen Beratung aus Anlass von Haftungsmandaten.

66

Für Gegenstand und Umfang der Verschwiegenheitspflicht ist - nicht anders als bei ärztlicher Tätigkeit - auch für Apothekerinnen und Apotheker das Anvertrauen oder Bekanntwerden von Umständen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit maßgeblich. Ist in diesem Sinne die berufsspezifische Konnexität gegeben, so haben Apotheker bei gemeinsamer Berufsausübung mit Rechtsanwälten insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ebenso berufliche Verschwiegenheit zu wahren wie über Umstände des Auftraggebers, die ihnen nicht direkt, sondern mittelbar über die anwaltlichen Partner bei der beruflichen Zusammenarbeit anvertraut werden.

67

(3) Soweit ein nichtanwaltlicher Partner im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Anwaltspartners Kenntnisse erlangt, die ihm nicht bei der Berufsausübung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, besteht für ihn zwar keine eigene berufliche Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr gewahrt, wenn das Sozietätsverbot aus § 59a BRAO allein darauf gestützt wird.

68

(a) Der Eingriff in die freie Berufsausübung durch das Sozietätsverbot hat erhebliches Gewicht. Gerade bei der Einschränkung der Zusammenarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit anderen Berufen zeigt sich dies in besonderem Maße; denn die begrenzte Überschaubarkeit und zunehmende Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse haben zur Folge, dass Rechtsfragen oft nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Berufen ausreichend beantwortet werden können und die Nachfrage nach kombinierten interprofessionellen Dienstleistungen wächst. Für eine qualifizierte Beratung und Vertretung der Rechtsuchenden, aber auch für den wirtschaftlichen Erfolg einer Anwaltskanzlei kann es daher entscheidend sein, anwaltliche Hilfe in spezialisierten Bereichen anzubieten und sich mit Angehörigen hierfür geeigneter Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. Im Unterschied zu einer Zusammenarbeit nur in konkreten einzelnen Fällen ermöglicht ein solch dauerhafter Zusammenschluss eine gemeinsame Außendarstellung und damit auch Vorteile beim Angebot der berufsübergreifenden Leistungen. Dass hierbei auch wirtschaftliche Ziele Bedeutung erlangen, schmälert das Gewicht des Eingriffs eines an die Rechtsanwaltschaft gerichteten Sozietätsverbots nicht. Als Angehörige eines Freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 163 <183> m.w.N.).

69

(b) Mit dem Interesse derjenigen, die die Leistungen der Sozietät in Anspruch nehmen, an der Wahrung der Verschwiegenheit über ihre persönlichen Umstände oder geschäftlichen Geheimnisse steht dem Eingriff zwar ein schützenswerter Belang von Gewicht gegenüber, den der Gesetzgeber durch grundlegende Verschwiegenheitspflichten, aber auch durch Ausschluss einer beruflichen Zusammenarbeit zu wahren versucht, falls er in einer solchen zusätzliche Gefährdungen der Verschwiegenheit sieht (vgl. oben C. II. 2. c aa <1>). Diese zusätzliche Gefahr ist jedoch gering und kann den erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit im Ergebnis nicht rechtfertigen. Dies entspricht der vom Gesetzgeber für vergleichbare Konstellationen getroffenen Bewertung. Bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen hat der Gesetzgeber solche zusätzlichen Gefährdungen nicht zugrunde gelegt und sie daher für eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassen. Auch bei der Zusammenarbeit mit den hiernach als sozietätsfähig anerkannten Berufen sind aber Situationen nicht ausgeschlossen, in denen der berufsfremde Partner von Umständen Kenntnis erlangt, die zwar der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, nicht aber seiner eigenen beruflichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit insbesondere als Patentanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterfallen. So ist etwa denkbar, dass er von Umständen eines Mandanten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des anwaltlichen Partners erfährt, die ihm nicht selbst aufgrund seines Berufes anvertraut wurden. Dass es in dieser Hinsicht an einer Verschwiegenheitspflicht des nichtanwaltlichen Partners fehlt, nimmt die gesetzliche Regelung hin und lässt eine Berufsausübungsgemeinschaft gleichwohl zu. Auf diese Weise trägt die uneingeschränkte Zulassung der genannten Berufe zur gemeinsamen Ausübung auch den grundrechtlich geschützten Interessen der Berufsträger und der Angemessenheit des ihre Berufsfreiheit beschränkenden Sozietätsverbots Rechnung. Dies gilt für die Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern genauso wie für die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Gefährdungspotential bei der Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern höher wäre.

70

(c) Es kommt hinzu, dass für die Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit von einer Beachtung der weiteren berufsrechtlichen Pflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 30 Satz 1, § 33 BORA ausgegangen werden kann. Hiernach ist bei Verbindung zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung zunächst gemäß § 30 Satz 1 BORA dafür Sorge zu tragen, dass auch die berufsfremden Partner das anwaltliche Berufsrecht beachten. Nach § 33 Abs. 2 BORA ist bei einer solchen beruflichen Zusammenarbeit ferner zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, zu denen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 BORA zählt, auch "von der Organisation" eingehalten werden. Somit kann nicht nur aus § 30 Satz 1 BORA die Verpflichtung hergeleitet werden, den nichtanwaltlichen Partner etwa vertraglich an die Bestimmungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht zu binden (vgl. Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 30 BORA Rn. 23; Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 30 BORA Rn. 5; vgl. auch Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2016, § 30 BORA Rn. 3 f.). Vielmehr verpflichtet § 33 Abs. 2 BORA auch dazu, aktiv Einfluss auf das kollektive Verhalten der Partnerschaft zu nehmen, um Verstöße gegen die Berufsordnung und damit gegen die dort geregelte Verschwiegenheitspflicht (§ 2 BORA) zu verhindern (vgl. Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 33 BORA Rn. 13; Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 33 BORA Rn. 28; Bormann, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 59a BRAO/§ 33 BORA Rn. 11). Auf dieser Grundlage können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte daher gehalten sein, an die Partnerschaft gerichtete Mandate, bei denen sie die Verletzung ihrer eigenen Verschwiegenheitspflicht durch den nichtanwaltlichen Partner befürchten müssen, abzulehnen. Die rechtliche Möglichkeit hierzu kann ihnen selbst der Partnerschaftsvertrag nicht entziehen; denn durch die zwingende Regelung in § 6 PartGG ist die Gestaltungsfreiheit der Partner insoweit eingeschränkt, als sich der Partnerschaftsvertrag zu den berufsrechtlichen Pflichten jedes einzelnen Partners nicht in Widerspruch setzen darf (vgl. Hirtz, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 PartGG Rn. 2).

71

(4) Zur Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte () ist ein Verbot einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ebenfalls weitgehend nicht erforderlich (), zumindest aber unangemessen ().

72

(a) Das Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in gerichtlichen Verfahren das Zeugnis verweigern zu dürfen, dient flankierend dem Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten und dem darauf gestützten Vertrauensverhältnis (vgl. BVerfGE 38, 312 <323>). Regelungen hierzu finden sich in den einschlägigen Verfahrensordnungen. So sind Rechtsanwälte in Strafverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt, über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut oder bekannt geworden ist, das Zeugnis zu verweigern. Im Zivilprozess und aufgrund des Generalverweises in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren folgt ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Ferner verweisen § 98 VwGO für das Verwaltungsstreitverfahren und § 118 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit jeweils auf § 383 ZPO, während vor den Finanzgerichten § 84 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO ein inhaltsgleiches Zeugnisverweigerungsrecht gibt.

73

(b) Die Erforderlichkeit eines Sozietätsverbots kann auf die Notwendigkeit der Sicherung der anwaltlichen Zeugnisverweigerungsrechte jedoch nicht gestützt werden, weil nach den genannten Bestimmungen auch Ärzte und Apotheker ein eigenes Recht zur Zeugnisverweigerung beanspruchen können. Sie sind ebenfalls in die dort normierten Kataloge der aussageverweigerungsberechtigten Berufe aufgenommen. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärztinnen und Ärzte umfasst dabei alle Erkenntnisse, die sie bei der Untersuchung oder Heilbehandlung erlangt haben. Dies ist nicht in einem engen Sinne zu verstehen und steht daher einem Zeugnisverweigerungsrecht bei Tätigwerden als medizinischer Gutachter, wie es bei einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Rechtsanwälten typisch sein wird, nicht entgegen. Nach der insoweit maßgeblichen fachgerichtlichen Rechtsprechung, die keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ist vielmehr auch der nur gutachterlich tätig gewordene Arzt nicht nur gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrt zur Verschwiegenheit verpflichtet, vielmehr wird ihm auch ein korrespondierendes Zeugnisverweigerungsrecht zuerkannt (vgl. BGHSt 38, 369 <370>). Entsprechendes gilt für Apothekerinnen und Apotheker, die ebenfalls hinsichtlich aller Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, zeugnisverweigerungsberechtigt sind (vgl. Huber, in: BeckOK StPO, Stand: 1. September 2015, § 53 Rn. 15; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 53 Rn. 17).

74

(c) Sollten sich gleichwohl in einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibt, so ist die mit dem dann reduzierten Schutz der Verschwiegenheit verbundene Gefahr gering und unterscheidet sich wiederum nicht von dem, das der Gesetzgeber für die von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe hinnimmt. Auch bei diesen können Beeinträchtigungen der Geheimhaltungsinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Demgemäß ist ein an Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker gerichtetes Sozietätsverbot zumindest unangemessen.

75

Im Übrigen ist auch in solcher Konstellation ein Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Partners - ungeachtet seines eigenen Berufes - aufgrund des § 53a StPO möglich. Danach können neben den in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträgern auch deren Gehilfen das Zeugnis verweigern. Ist die zivilprozessuale Regelung des § 383 ZPO maßgeblich, so schließt das Zeugnisverweigerungsrecht die Mitarbeiter der genannten Berufsträger ebenfalls ein (vgl. RGZ 54, 360 <361>). Bei Anwendung namentlich des § 53a StPO sieht die - auch hier maßgebliche - fachgerichtliche Rechtsprechung als Gehilfen alle Personen an, die eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausüben (vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 53a Rn. 2); ein soziales Abhängigkeitsverhältnis ist für die Gehilfenstellung nicht erforderlich (vgl. Huber, in: BeckOK StPO, Stand: 1. September 2015, § 53a Rn. 2). Über die Regelungen in den §§ 53, 53a StPO können mithin alle Gesellschafter einer interprofessionellen Partnerschaft wie der anwaltliche Berufsträger umfassend zeugnisverweigerungsberechtigt sein.

76

(5) Auch die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote, die ebenfalls dem Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt dienen (vgl. BVerfGE 113, 29 <54 f.>), macht ein Verbot der Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht erforderlich. Der Schutz dieser Berufsgruppen vor einer Beschlagnahme bleibt nicht hinter dem Schutz zurück, den Rechtsanwälte beanspruchen können. Vielmehr knüpft § 97 StPO die Untersagung der Beschlagnahme an das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b StPO und ist daher sowohl auf Rechtsanwälte als auch auf Ärzte und Apotheker anwendbar. Auf dem Wege der Beschlagnahme kann daher eine Gefährdung ihrer Verschwiegenheit für keinen der Berufsträger drohen, der an der interprofessionellen Zusammenarbeit beteiligt ist. Gegenstände, die sich im Gewahrsam der Kanzlei des anwaltlichen Partners befinden, sind zudem auch dann vor einem staatlichen Zugriff geschützt, wenn der nichtanwaltliche Sozius an ihnen unmittelbaren Besitz hat; denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte verlangt § 97 StPO keinen Alleingewahrsam des Geheimnisträgers (vgl. BGHSt 19, 374; 25, 168 <169>; LG Aachen, MDR 1981, S. 603). Damit fallen Aufzeichnungen sowie sonstige Gegenstände, auf die sich das Beschlagnahmeverbot erstreckt, unabhängig davon, ob sie sich am Arbeitsplatz des anwaltlichen Partners oder des mit ihm beruflich assoziierten Arztes oder Apothekers befinden, unter den Schutz des § 97 StPO.

77

(6) Unterschiede im Schutzniveau, die das Geheimhaltungsinteresse der Mandantinnen und Mandanten berühren können, sind zwar bei Ermittlungsmaßnahmen im repressiven Bereich der Strafverfolgung und im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr sowie bei der Straftatenverhütung zu verzeichnen (). Hierauf lässt sich indessen kein Sozietätsverbot stützen, das sich in den Grenzen eines angemessenen Eingriffs in die freie Berufsausübung hält ().

78

(a) Nach § 160a Abs. 1 StPO sind Ermittlungsmaßnahmen gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese das Zeugnis verweigern dürften, schlechthin unzulässig. Zudem genießen Rechtsanwälte im präventiven Bereich wenigstens bei einer Mandatierung als Strafverteidiger absoluten und im Übrigen relativen Schutz nach § 20u des Bundeskriminalamtgesetzes. Zugunsten der Anwaltschaft besteht mithin jedenfalls im Anwendungsbereich des Strafprozessrechts ein absolutes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Für Ärzte und Apotheker gilt demgegenüber nur ein relatives Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot gemäß § 160a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Danach sind ihre Berufsgeheimnisse betreffende Ermittlungsmaßnahmen nicht grundsätzlich verboten; der Umstand, dass solche Maßnahmen sich gegen eine zeugnisverweigerungsberechtigte Person richten und dabei voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist allerdings auch hier jedenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Dabei wird die Abwägung bei verständiger Auslegung der Vorschrift nicht dazu genutzt werden dürfen, den gesetzlich gewährleisteten strikten Schutz der Vertraulichkeit aus dem Mandatsverhältnis durch Maßnahmen gegenüber dem Partner zu umgehen. Gleichwohl bleibt damit der Schutz der Vertraulichkeit bei Ärzten und Apothekern hinter dem Schutzniveau bei Rechtsanwälten zurück.

79

(b) Entscheidende Bedeutung für die hier zu prüfende Frage einer zulässigen Begrenzung der sozietätsfähigen Berufe kann der gelockerte Schutz für Ärzte und Apotheker indessen nicht erlangen, weil die daraus resultierenden Gefährdungen zu gering sind. Vielmehr ist eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit hinzunehmen. Dies entspricht der vom Gesetzgeber selbst in anderem Zusammenhang getroffenen Einschätzung. Auch die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe, nämlich Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie - mit Einschränkungen - Anwaltsnotare unterfallen § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO und damit auch nur dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO.

80

Insoweit nimmt der Gesetzgeber mit der Zulassung sozietätsfähiger Berufe in § 59a BRAO eine begrenzte Schwächung der Geheimhaltungsinteressen der Mandanten zugunsten der Berufsfreiheit ebenfalls hin. Auf einen weitergehenden Schutz gegen die Offenbarung von Berufsgeheimnissen im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen, wie ihn §160a Abs. 1 StPO gewährt, musste der Gesetzgeber bei Einfügung des § 59a Abs. 1 BRAO im Jahr 1994 schon deshalb verzichten, weil § 160a Abs. 1 StPO erst im Jahr 2008 Gesetz geworden ist (Art. 1 Nr. 13a des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007, BGBl I S. 3198). Umgekehrt war zum Zeitpunkt der Einfügung des § 160a Abs. 1 StPO die Problematik namentlich des Verschwiegenheitsschutzes bei interprofessionellen Sozietäten allerdings bekannt. Dennoch wurden die in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nicht in den Kreis der von § 160a Abs. 1 StPO geschützten Personen aufgenommen, zumal in der ursprünglichen Fassung der Vorschrift noch nicht der Rechtsanwalt, sondern lediglich der Strafverteidiger von § 160a Abs. 1 StPO erfasst wurde.

81

Diese Einschätzung des Gefährdungspotentials und die auf dieser Grundlage erfolgte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen an einer interprofessionellen Zusammenarbeit trifft auf die als sozietätsfähig zugelassenen Berufe einerseits und Ärzte sowie Apotheker andererseits gleichermaßen zu. Insbesondere sind keine unterschiedlichen Gefährdungspotentiale wegen strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen erkennbar. Signifikante Unterschiede in der Betroffenheit von Ermittlungsmaßnahmen sind zwischen beiden Berufsgruppen nicht auszumachen.

82

bb) Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit mag sich ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern entgegensteht, noch als erforderlich darstellen (<1>); auch hier ist aber jedenfalls die Angemessenheit angesichts des vom Gesetzgeber bestimmten Schutzniveaus nicht mehr gewahrt (<2>).

83

(1) Die Achtung ihrer beruflichen Unabhängigkeit garantiert den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 87, 287 <326>). Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck (BVerfGE 117, 163 <182>). Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163<182>; 135, 90 <113 Rn. 62>). Anwaltliche Unabhängigkeit ist nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu Sozien und anderen Dritten zu wahren (vgl. BVerfGE 135, 90 <113 Rn. 62>). Demgemäß ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch § 43a Abs. 1 BRAO untersagt, sich auch durch Gesellschaftsverträge rechtlichen Bindungen zu unterwerfen, durch deren Ausgestaltung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. BVerfGE 135, 90 <118 Rn. 76>).

84

Bei der Zusammenarbeit mehrerer Berufsträger lassen sich Beeinträchtigungen der beruflichen Unabhängigkeit der einzelnen Partner etwa wegen der Rücksichtnahme auf die Belange anderer zur Vermeidung oder Lösung von Interessenskonflikten oder auch aufgrund entstehender Machtstrukturen nie völlig ausschließen. Die Annahme des Gesetzgebers, insoweit gelte es einer Gefährdung der Unabhängigkeit zu begegnen, ist daher plausibel und nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint die Gefahr in der konkreten Konstellation einer Partnerschaft vergleichsweise gering. Die Verpflichtung zu beruflicher Unabhängigkeit ist nicht auf die Rechtsanwaltschaft beschränkt, sondern ein wesentliches Kennzeichen aller Freien Berufe. Insbesondere bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG, dass die Freien Berufe "im allgemeinen … die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art … zum Inhalt" haben. Dem trägt nicht nur für die bayerische Ärzteschaft § 30 BOÄ Rechnung; vielmehr finden sich in den Berufsordnungen der anderen Landesärztekammern Regelungen, die entsprechend der Muster-Berufsordnung überwiegend wortgleich oder im Übrigen jedenfalls der Sache nach vorschreiben, dass Ärztinnen und Ärzte in allen vertraglichen und sonst beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren haben. Ähnlich verpflichtende Regelungen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit gelten für Apothekerinnen und Apotheker nach den Berufsordnungen der jeweiligen Apothekerkammern. So wird etwa für Apothekerinnen und Apotheker in Bayern durch §§ 7, 12 und 13 BOA die Unabhängigkeit ihrer heilberuflichen Entscheidungen besonders normiert. Verstöße gegen diese Pflichten unterliegen - wie auch für die Anwaltschaft nach § 113 BRAO - der berufsgerichtlichen Ahndung gemäß den Heilberufsgesetzen der Länder. Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 <163>).

85

(2) Hiernach sind die Gefahren, die mit jeder gemeinsamen Berufsausübung für die Unabhängigkeit einzelner Berufsträger verbunden sind, zu gering, als dass das Sozietätsverbot angemessen wäre. Dass mit der gemeinsamen Berufsausübung gewisse Gefahren für die Unabhängigkeit der einzelnen Berufsträger einhergehen, ist im Übrigen keine Besonderheit einer interprofessionellen Kooperation, sondern gilt nicht weniger für monoprofessionelle Berufsausübungsgemeinschaften unter Rechtsanwälten (vgl. Hellwig, AnwBl. 2014, S. 606 <609>). Aber diese wurden vom Gesetzgeber nicht nur ausdrücklich erlaubt, sondern auch um die Zusammenarbeit mit den weiteren nach § 59a Abs. 1 BRAO als sozietätsfähig anerkannten Berufen insbesondere der Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erweitert. Für all diese Berufe hat der Gesetzgeber also das mit gemeinsamer Ausübung verbundene Risiko einer Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit hingenommen. Auch insoweit wurde ein Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege und der Berufsfreiheit gefunden. Die zugrunde liegende Einschätzung trifft wiederum für den vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern gleichermaßen zu. Der Ausschluss einer solchen beruflichen Zusammenarbeit wäre nur dann angemessen und den Berufsträgern zumutbar, wenn es für eine hier abweichende Gewichtung der betroffenen Rechtsgüter hinreichende Gründe gäbe. Daran fehlt es jedoch nicht nur mit Blick auf die Sicherung der beruflichen Verschwiegenheit (vgl. oben C. II. 2. c aa <3>), sondern auch für die maßgebliche Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit.

86

(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Berufe. Im Vergleich zu den nach § 59a BRAO zulässigen Konstellationen der gemeinsamen Berufsausübung bietet die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern kein entscheidend erhöhtes Gefährdungspotential für die anwaltliche Unabhängigkeit. Zwar fehlt es hier im Unterschied zu den sozietätsfähigen Berufen an der Gemeinsamkeit einer im weitesten Sinne wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Beratung; dies lässt jedoch keinen plausiblen Grund für einen gesteigerten Schutzbedarf zugunsten der anwaltlichen Unabhängigkeit erkennen. Im Gegenteil spricht das grundlegend andere, im Heil- und Gesundheitswesen liegende Tätigkeitsfeld der Ärzte und Apotheker eher dafür, dass diese schon wegen ihrer beruflichen Distanz zu rechtlichen Fragestellungen die Unabhängigkeit des anwaltlichen Partners stärker respektieren werden.

87

(b) Eine stärkere Gefährdung der Unabhängigkeit folgt auch nicht aus der hier in Frage stehenden Organisationsform. Es mag ein grundsätzliches Problem darin gesehen werden, dass Berufsfremde aus weiteren, völlig anderen Tätigkeitsfeldern in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften zu Entscheidungsträgern der Sozietät werden und damit die rechtliche und tatsächliche Handlungsfreiheit der anwaltlichen Partner einschränken könnten. Diese Befürchtung vermag vorliegend jedoch den Ausschluss von Ärzten und Apothekern aus dem Kreis der sozietätsfähigen Berufe nach § 59a BRAO nicht zu rechtfertigen. Das folgt aus den besonderen Vorschriften für die - hier allein zu erörternde - Partnerschaftsgesellschaft. Die Berufsausübung in einer solchen Gesellschaft kann den jeweiligen Berufsträger nach § 6 Abs. 1 PartGG nicht von seinen berufsrechtlichen Pflichten befreien (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, BTDrucks 12/6152, S. 15), so dass der anwaltliche Partner weiterhin seiner beruflichen Unabhängigkeit verpflichtet bleibt. Diese berufsrechtlichen Bindungen des Rechtsanwalts können seine Partner nicht übergehen. Denn der Grundsatz der Selbstorganschaft ist, ungeachtet der Möglichkeiten, die aufgrund der Vertragsfreiheit insbesondere für die Gestaltung des Innenverhältnisses ansonsten eröffnet sind, bei der Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der zwingenden Regelung in § 6 Abs. 2 PartGG entscheidend gestärkt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze, a.a.O.). Hiernach kann die Geschäftsführungsbefugnis des einzelnen Partners insoweit nicht beschränkt werden, als seine Berufsausübung betroffen ist. Sichergestellt ist damit zumindest, dass berufsfremde Partner die anwaltliche Berufstätigkeit nicht im Rahmen der Geschäftsführung beeinflussen können.

88

(c) Ohnehin sind ungeachtet der gewählten gesellschaftsrechtlichen Form bei einer beruflichen Zusammenarbeit die bereits erwähnten satzungsrechtlichen Sicherungen (vgl. oben C. II. 2. c aa <3>) auch für die anwaltliche Unabhängigkeit zu beachten. So darf sich ein Rechtsanwalt gemäß § 30 Satz 1 BORA mit Angehörigen anderer Berufe nur dann zu einer gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit das anwaltliche Berufsrecht beachten. Da die Angehörigen anderer Berufe nicht unmittelbar Normadressaten der Berufsordnung der Rechtsanwälte und damit des anwaltlichen Berufsrechts sind, wird die Vorschrift überwiegend - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - so verstanden, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine nichtanwaltlichen Partner anzuhalten, dass diese bei ihrer Tätigkeit in der Berufsausübungsgemeinschaft das anwaltliche Berufsrecht beachten (Scharmer, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Aufl. 2012, § 30 BORA Rn. 23; Brüggemann, in: Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Aufl. 2016, § 30 BORA Rn. 3; Henssler, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 2014, § 30 BORA Rn. 5). Lassen sich die nichtanwaltlichen Partner hierauf nicht ein, so darf der Rechtsanwalt die Partnerschaft nicht eingehen oder fortsetzen, ohne seine berufsrechtlichen Pflichten zu verletzen und deshalb Sanktionen befürchten zu müssen.

89

Daneben bestimmt § 33 Abs. 2 BORA, dass jeder Rechtsanwalt bei beruflicher Zusammenarbeit "gleich in welcher Form" zu gewährleisten hat, dass die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte auch von der damit geschaffenen "Organisation" eingehalten werden. Die Vorschrift verpflichtet zwar anders als § 30 BORA nicht zum Unterlassen des Beitritts oder zum Austritt aus einer Berufsausübungsgemeinschaft, der anwaltliche Partner hat aber aufgrund des § 33 Abs. 2 BORA das ihm Mögliche zu tun, um berufswidriges Verhalten der Berufsausübungsgemeinschaft zu beenden. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, sich gegen Beeinträchtigungen seiner anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber seinen Partnern aktiv zur Wehr zu setzen.

90

cc) Ein Sozietätsverbot, das Partnerschaftsgesellschaften zwischen Rechtsanwälten und Ärzten oder Apothekern hindert, erfüllt schließlich auch dann nicht die Anforderungen an einen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessenen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit zu wahren, also Interessenkonflikte zu vermeiden.

91

(1) Gemäß § 43a Abs. 4 BRAO und nach näherer Maßgabe des § 3 BORA ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten untersagt, widerstreitende Interessen zu vertreten. Strafrechtlich abgesichert ist dieses Verbot in wesentlichen Teilen durch die Strafbarkeit des Parteiverrats nach § 356 StGB. Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 <160 f.>). Damit dient die Geradlinigkeit anwaltlicher Interessenvertretung auch dem übergeordneten Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege.

92

Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen für Ärzte und Apotheker nicht. Der Verzicht auf vergleichbare Regelungen erscheint nachvollziehbar, weil Ärzte und Apotheker bei Ausübung ihrer Berufe typischerweise nicht im Interesse ihrer Patienten in ein Gegnerverhältnis zu Dritten geraten. Auch die Täterqualifikation der Strafvorschrift des § 356 StGB können weder Ärzte noch Apotheker verwirklichen (vgl. etwa Dahs, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 356 Rn. 12 ff. m.w.N.). Abgesehen von Rechtsanwälten - und den in § 209 BRAO genannten Kammermitgliedern - sind aber auch die in § 59a BRAO genannten sozietätsfähigen Berufe nicht zu geradliniger Interessenvertretung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA verpflichtet. Zudem können sich allenfalls noch Patentanwälte sowie in dem sehr eingeschränkten Rahmen des § 392 AO auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer wegen Parteiverrats strafbar machen (vgl. etwa Dahs, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2014, § 356 Rn. 19, 21 m.w.N.). Um zu verhindern, dass über die Partner aus sozietätsfähigen Berufen Interessen vertreten werden, die denen des Mandanten zuwiderlaufen, bleibt daher regelmäßig nur der Weg, den anwaltlichen Partner gemäß § 30 Satz 1 BORA zu verpflichten, diese bei der Begründung einer beruflichen Zusammenarbeit vertraglich an die Einhaltung des anwaltlichen Berufsrechts zu binden und damit auch an die Beachtung der Pflicht zur Geradlinigkeit (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA). Hinzu kommt die Verpflichtung des Rechtsanwalts, aufgrund seiner unentziehbaren Befugnisse als Partner (§ 6 Abs. 2 PartGG) gemäß § 33 Abs. 2 BORA zu verhindern, dass durch sozietätsweit wirkende Maßnahmen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen missachtet wird.

93

(2) In dem damit gezogenen engen Rahmen hat es auch der Gesetzgeber bei Zulassung der sozietätsfähigen Berufe durch § 59a Abs. 1 BRAO unter Abwägung und zum Ausgleich mit der grundrechtlich geschützten freien Berufsausübung hingenommen, dass Gefährdungen für die Geradlinigkeit anwaltlicher Tätigkeit durch interprofessionelle Zusammenarbeit nicht völlig auszuschließen sind. Da sich wiederum zeigt, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähiger Berufe keine spezifisch erhöhten Gefährdungen der anwaltlichen Geradlinigkeit auszumachen sind, erweist sich das Sozietätsverbot unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls als unangemessener, den betroffenen Grundrechtsträgern nicht zumutbarer Eingriff in deren Berufsfreiheit.

III.

94

Da sich die Verfassungswidrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bereits aus der Unvereinbarkeit mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit ergibt, bedarf es keiner Entscheidung, ob noch weitere Grundrechte, wie namentlich der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), verletzt sind.

IV.

95

Wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO in dem zur Überprüfung stehenden Teil der Regelung für nichtig zu erklären. Dies betrifft das an Rechtsanwälte gerichtete Verbot, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden.

96

Eine nicht hinnehmbare Regelungslücke (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 <404> m.w.N.) entsteht hierdurch nicht. Die teilweise Nichtigkeit der Verbotsnorm bedeutet angesichts der Garantie der freien Berufsausübung nichts anderes als die Zulässigkeit der genannten interprofessionellen Zusammenarbeit, ohne dass hiermit Komplikationen einhergehen würden. Diese Rechtswirkungen der teilweisen Nichtigerklärung schaffen insbesondere keine Unsicherheit über die Rechtslage zulasten der Behörden und der Rechtsunterworfenen. Für den konkreten Fall steht vielmehr außer Frage, dass der gegründeten Partnerschaftsgesellschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einer Ärztin und Apothekerin die Eintragung nicht wegen eines Sozietätsverbots verweigert werden darf.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

12

1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

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2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

14

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

15

a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

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aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

17

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

18

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

19

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

20

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

22

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

23

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

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bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

30

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Medizinjournalistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin. Nach Tätigkeiten als Frauenärztin, bei einer Healthcare-Werbeagentur sowie als Vorstandsreferentin bei der D. AG () in Köln hat sie sich im September 2004 in Hamburg als Medizinjournalistin selbstständig gemacht. Während der Beschäftigung bei der war sie Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein sowie der zu 2. beigeladenen Nordrheinischen Ärzteversorgung. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde sie im Hinblick hierauf antragsgemäß ab dem 13.9.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 21.11.2000). Seit dem Umzug nach Hamburg im Jahr 2001 ist sie Pflichtmitglied der zu 1. beigeladenen Ärztekammer Hamburg. Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg wurde sie mit Wirkung zum 1.7.2001 zugunsten der Beigeladenen zu 2. befreit, der sie weiterhin angehört.

3

Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen publizistischen Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist. Die Versicherungspflicht gelte auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit worden seien, wenn der Kammerberuf nicht mehr ausgeübt werde. Dass die Versorgungskammern medizinische Fachjournalisten wegen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit weiterhin zu Pflichtbeiträgen heranzögen, schließe die Versicherungspflicht nach dem KSVG insoweit nicht aus (Bescheid vom 7.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005).

4

Die Klägerin hat Klage erhoben, soweit sie auch in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen worden ist. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2008): Als selbstständige Publizistin unterliege sie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem KSVG. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr 1 KSVG lägen nicht vor, da sie neben ihrer Tätigkeit als Medizinjournalistin keine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe. Das LSG hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (Urteil vom 25.2.2010). In Auslegung hamburgischen Landes-Berufsrechts hat es ausgeführt, dass die Klägerin Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und damit grundsätzlich auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Kammer sei, hier nur befreit aufgrund und zu Gunsten der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. Davon könne zwar nach dem hamburgischen Landesrecht sowie der Satzung der Beigeladenen zu 2. grundsätzlich auch eine Befreiung erteilt werden. Hier bestehe jedoch eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht, da die Tätigkeit der Klägerin als Medizinjournalistin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Hamburg und zu deren Versorgungswerk darstelle. Hiervon ausgehend sei die Klägerin zwar bei wörtlicher Auslegung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach dem KSVG. Unter Berücksichtigung der in § 4 Nr 1 KSVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht widerspreche dies aber dem Sinn und Zweck der Künstlersozialversicherung. Dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Fallkonstellation nicht berücksichtigt habe, stelle eine planwidrige Lücke des Gesetzes dar, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der vom LSG zutreffend ausgelegte Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG sei abschließend. Hiernach sei die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG frei. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sei Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung. Darüber hinaus sei die publizistische Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit anzusehen. Soweit hier überhaupt die Problematik einer "doppelten" Beitragspflicht bestehe, betreffe dies eher die weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit in § 3 Abs 2 der Beitragsverordnung der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 25.2.2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.4.2008 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sofern der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht (dazu unter 2.), besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG(dazu unter 3.). Letzteres hat das LSG auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Auslegung hamburgischen Landesrechts zutreffend entschieden.

9

1. Grundsätzlich allerdings unterliegt die Klägerin als Journalistin der Versicherungspflicht (auch) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gebietet § 1 iVm § 2 Satz 2 KSVG(hier § 1 KSVG anzuwenden idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242 und § 2 KSVG idF des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027). Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten nach § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine solche Tätigkeit übt die Klägerin als Medizinjournalistin aus, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und weshalb die Beklagte grundsätzlich zutreffend eine Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt hat.

10

2. Ob dieser Feststellung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht, kann letztlich offenbleiben.

11

a) Mit dem Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 hat die BfA die Klägerin im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit Wirkung vom 13.9.2000 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" und hinsichtlich der Befreiungsdauer ausgeführt: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

12

b) Welche Regelungswirkungen dies gegenwärtig noch hat, muss der Senat nicht entscheiden. Insbesondere kann offenbleiben, ob sich die Regelung auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns beschränkt hat, wie es der 12. und ihm folgend der 5. Senat des BSG in ähnlichen Konstellationen angenommen haben (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Dagegen könnte sprechen, dass aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch unter Berücksichtigung der für die Behörde maßgeblichen Umstände (vgl BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 jeweils mwN) die Angaben über die Dauer der Befreiung jedenfalls in der hier verwandten Formulierung als eigenständige Regelung zu verstehen und nicht erkennbar war, dass damit nur eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage bezweckt gewesen sein soll (so für ähnliche Formulierungen BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Insoweit könnte die Inbezugnahme des in der maßgebenden Norm des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht verwandten Merkmals der Befreiungsdauer aus Sicht der Klägerin so zu deuten sein, dass hier zusätzlich eine selbstständige Regelung auch zur Dauer der Befreiung getroffen und sie somit für die gesamte Dauer der - hier noch fortbestehenden - Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden ist. Dies kann letztlich aber ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Befreiung auch ohne förmliche Aufhebung nach § 48 Abs 1 SGB X gegenstandslos geworden ist, wie es der 5. Senat des BSG in einer vergleichbaren Konstellation angenommen hat (vgl BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f). Diese Rechtsauffassung mag fraglich erscheinen, weil durch den Befreiungsbescheid mit Dauerwirkung entschieden wird, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und demzufolge seine Aufhebung oder Änderung aus Gründen sowohl der Rechtsklarheit als auch des Vertrauensschutzes den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff SGB X und damit hier des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unterworfen sein könnte(hiervon ausgehend wohl auch der 12. Senat des BSG, vgl BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12). Abschließend zu entscheiden ist diese Frage hier jedoch nicht, weil die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG frei ist.

13

3. Falls die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits durch den Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 freigestellt ist, besteht Versicherungsfreiheit jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG.

14

a) Unmittelbar greift der Tatbestand von § 4 Nr 1 KSVG allerdings nicht ein. Hiernach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit iS von § 8 SGB IV. Die Vorschrift soll diejenigen selbstständigen Künstler und Publizisten von der besonderen Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ausnehmen, die dieses Schutzes nicht bedürftig erscheinen, weil sie bereits anderweitig kraft Gesetzes für das Alter gesichert sind. Dabei hat der Gesetzgeber neben Beamten, Richtern und Soldaten an Personen gedacht, die bereits wegen einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit zumindest in einem am Durchschnitt ausgerichteten Umfang in die soziale Sicherung einbezogen sind (vgl BT-Drucks 9/26 S 18). Damit ist grundsätzlich zwar auch die Situation der Klägerin erfasst. Jedoch fällt sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift, weil ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auf ihrer selbstständigen Tätigkeit als Medizinjournalistin beruht und dies dem Wortlaut nach für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG unbeachtlich ist. Demnach besteht Versicherungsfreiheit nach dem KSVG für Selbstständige grundsätzlich nur, soweit der betreffende Künstler oder Publizist wegen "einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, die Freistellung in der gesetzlichen Rentenversicherung also auf einer zusätzlichen, weiteren selbstständigen Tätigkeit neben seiner künstlerischen oder publizistischen Betätigung beruht.

15

b) Ungeachtet dessen genießt die Klägerin allerdings kraft ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Ärzte eine Alterssicherung, wie es für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG vom Gesetzgeber gerade vorausgesetzt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) iVm § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Danach gehören zunächst der zu 1. beigeladenen Ärztekammer als Pflichtmitglieder alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg entweder ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HmbKGH) oder, falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HmbKGH). Hieran anknüpfend sind nach den Satzungsregelungen sowohl der Hamburger Ärzteversorgung als auch der Beigeladenen zu 2., deren Mitglied die Klägerin trotz ihres Umzugs geblieben ist, alle verkammerten Ärzte Pflichtmitglieder des jeweiligen Ärzte-Versorgungswerks (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2.). Zu befreien hiervon nach § 6 Abs 5 Buchstabe f der Satzung der Beigeladenen zu 2. sind nur diejenigen "Ärzte und Ärztinnen, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben".

16

Eine solche Pflichtmitgliedschaft ohne Befreiungsmöglichkeit besteht wegen der Tätigkeit als Medizinjournalistin auch für die Klägerin. Das hat das LSG in Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschriften ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) entschieden. Nach seiner im angefochtenen Urteil niedergelegten und begründeten Rechtsauffassung ist die Tätigkeit als Medizinjournalistin als ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Berufskammer und zum Versorgungswerk zu qualifizieren. Insoweit sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließe, eine weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorzunehmen, da die berufsständischen Kammern die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrnähmen und dafür die Erfahrungen von Berufsangehörigen aus allen Tätigkeitsbereichen nutzen sollen (Verweis auf BVerwG, NJW 1997, 814 ff und BVerwGE 92, 24). Eine ärztliche Tätigkeit sei deshalb immer dann anzunehmen, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gebe (Verweis auf VG Karlsruhe, MedR 2008, 751 ff).

17

Diese Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den erkennenden Senat bindend, weil sie nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstößt (§ 162 SGG). Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht möglicherweise zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zu Recht darlegt, könnte der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie hier von der Klägerin ausgeübt auf ärztliches Wissen aufbaut und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukommen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche und deshalb vom BSG zu korrigierende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts bestehen deshalb nicht.

18

c) Diese bereits bestehende Alterssicherung über das Versorgungswerk der Ärzte begründet entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG; das hat das LSG zutreffend dargelegt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG zu schließen ist. Ein solcher Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Dieser beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25; vgl auch BGHZ 155, 380, 389, jeweils mwN).

19

So liegen die Verhältnisse hier: Mit § 4 Nr 1 KSVG ist eine Vorkehrung für diejenigen nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten getroffen worden, die einen anderweitigen Versicherungsschutz für das Alter durch eine Alterssicherung aufgrund einer weiteren Tätigkeit oder Beschäftigung neben ihrer künstlerischen oder publizistischen selbstständigen Tätigkeit erworben haben. Soweit dadurch ein ausreichender Schutz für das Alter bereits besteht, soll nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention keine zusätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (vgl BT-Drucks 9/26 S 18; ebenso Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 4 RdNr 1). Keine Regelung hat der Gesetzgeber dagegen für die Gruppe getroffen, deren künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbst - wie hier bei der Klägerin - die Zugehörigkeit zu einem weiteren Alterssicherungssystem begründet und die dadurch eine doppelte Altersversorgung erlangt. Diese Möglichkeit ist im Gesetzgebungsverfahren offenkundig nicht gesehen worden, so dass die analoge Anwendung des § 4 Nr 1 KSVG geboten erscheint. Denn einerseits entspricht dieser Fall genau der Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung zu reagieren suchte. Andererseits besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass für diese Gruppe die von der Grundregel des § 4 Nr 1 KSVG abweichende Heranziehung zu zwei Alterssicherungssystemen bewusst angestrebt worden sein könnte. Das entspricht schon nicht der Intention des Gesetzgebers, wie sie - oben bereits dargestellt - mit § 4 Nr 1 KSVG verfolgt worden ist. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, der eine solche unterschiedliche Behandlung vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen könnte. Von daher ist die hier betroffene Gruppe von KSVG-Versicherten zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung in analoger Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG ebenso von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG freizustellen wie die Gruppe derjenigen, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit iS von § 1 KSVG einer weiteren unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen und hierdurch eine zur Befreiung nach § 4 Nr 1 KSVG führende Alterssicherung erlangen.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für seine Beschäftigung als angestellter Jurist bei der Beigeladenen zu 2., einem Chemieunternehmen, ab dem 5.7.2010 bis zum 4.10.2011 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Der 1983 geborene Kläger ist Volljurist und bewarb sich bei der Beigeladenen zu 2. erfolgreich auf die Stelle eines "Juristen mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen und Schwerpunkt Arbeitsrecht". In dieser Funktion war er ab dem 1.3.2010 gegen Entgelt in der Abteilung "Concepts and Coordination Benefits" (Konzeption und Koordination betrieblicher Sozialleistungen) beschäftigt und hatte dort insbesondere Grundsatzfragen der betrieblichen Sozialpolitik - Schwerpunkt Altersversorgung - mit nationalen und internationalen Bezügen zu klären. Die Beigeladene zu 2. bescheinigte ihm später, die Qualifikation als Volljurist sei Einstellungsvoraussetzung gewesen, und bestätigte in einer Freistellungserklärung ihr unwiderrufliches Einverständnis, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Angestellter den Beruf als Rechtsanwalt ausüben könne mit der Erlaubnis, sich auch während der Dienstzeit zur Wahrnehmung anwaltlicher Tätigkeiten jederzeit von seinem Dienstplatz entfernen zu dürfen.

3

Am 5.7.2010 wurde der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen und in das Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer (RAK) K. eingetragen. Seitdem war er gemäß § 5 Abs 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg(Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG vom 10.12.1984) Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1., die einkommensbezogene Beiträge erhob. Seine Zulassung als Rechtsanwalt wurde am 4.10.2011 widerrufen; zeitgleich erfolgte die Löschung im Anwaltsverzeichnis der RAK K. Am 30.11.2011 beendete er seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2; seither ist er als Richter versicherungsfrei.

4

Unter dem 23.9.2010 beantragte der Kläger, ihn für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, fügte die Freistellungserklärung der Beigeladenen zu 2. bei und legte eine Tätigkeitsbeschreibung vom 23.9.2010 sowie ein ergänzendes Schreiben vom 15.12.2010 vor, die der Kaufmann K. als Vorgesetzter seines direkten Vorgesetzen, eines Psychologen, ausgestellt bzw unterschrieben hatte. Danach sei der Kläger als Rechtsanwalt tätig. Die Bearbeitung und Bewertung von Rechtsfragen, die Herausarbeitung von Lösungsmöglichkeiten und deren Umsetzung erfolge eigenständig und unabhängig. Seine Aufgaben umfassten die unabhängige und selbständige Beratung der Unternehmenseinheiten und der Konzerngesellschaften. Daneben erstelle er Gutachten in juristischen - insbesondere sozial- und arbeitsrechtlichen - Fragen und vertrete die Beigeladene zu 2. in diesem Bereich sowohl außergerichtlich als auch vor Arbeits- und Sozialgerichten sowie ordentlichen Gerichten. Hinsichtlich rechtlicher Fragen habe er eine eigene Entscheidungskompetenz und vertrete seine Ansicht im Namen der Beigeladenen zu 2., insbesondere gegenüber Aufsichtsbehörden, nach außen. Daneben habe er wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung von betrieblichen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen und Satzungen. Bei der Konzeption und Umsetzung von personalpolitischen Instrumenten sei er insbesondere im Hinblick auf die juristische Prüfung und Bewertung in eigener Verantwortung beteiligt. Ferner stelle er rechtliche Änderungen im Bereich des Sozialrechts und deren Auswirkungen auf das Unternehmen dar und präsentiere Lösungs- und Umsetzungsvorschläge. Darüber hinaus vertrete er die jeweils rechtlich selbständigen VVaG B. Pensionskasse und B. Sterbekasse. Als Berater nehme er daneben bei rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Fragestellungen an den Sitzungen des Vorstandes der B. Pensionskasse VVaG teil. In juristisch-fachlicher Hinsicht entscheide er unabhängig und selbständig. Bei Entscheidungen mit unternehmenspolitischer Bedeutung erfolge die Beratung mit seinem direkten Vorgesetzten oder dem nächsthöheren Vorgesetzten. Die juristisch-fachliche Entscheidungskompetenz verbleibe aber beim ihm. In seiner Einheit seien derzeit noch sechs weitere, ihm gleich geordnete Referenten beschäftigt, von denen einer ebenfalls als Rechtsanwalt tätig sei.

5

Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Befähigung zum Richteramt nach der Stellenausschreibung nicht unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen sei und der Kläger deshalb keine anwaltliche Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ausübe (Bescheid vom 21.3.2011 und Widerspruchsbescheid vom 6.7.2011).

6

Das SG Mannheim hat den Kaufmann K. als Zeugen vernommen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21.3.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2011 verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 5.7.2010 bis 4.10.2011 von der Versicherungspflicht zu befreien (Gerichtsbescheid vom 30.5.2012). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.1.2013): Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lägen für die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit nicht vor. Hierfür sei erforderlich, dass die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung ("wegen der") beruhe, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt werde. Dies setzte voraus, dass eine dem Kammerberuf vergleichbare berufsspezifische Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werde. Die Tätigkeit eines Syndikusanwalts bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber sei berufsspezifisch, wenn sie dem typischen, durch Hochschulausbildung und Referendariat geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich entspreche, sich also im Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit bewege und nicht nur dessen Randbereiche berühre. Folglich sei auch die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens erforderlich, weil ansonsten weder eine Mitgliedschaft in der RAK noch im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Frage komme.

7

Um zu beurteilen, ob die Tätigkeit berufsspezifisch sei, müsse auf das Anforderungsprofil abgestellt werden, das sich aus Anstellungsvertrag und Stellenausschreibung ergebe. Daraus sei abzuleiten, dass für die Beschäftigung des Klägers nur ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften mit Prädikatsexamen, Schwerpunkt Arbeitsrecht, nicht jedoch die Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens Eingangsvoraussetzung gewesen sei. Demzufolge sei er auch nicht als Rechtsanwalt, wie bei einem Syndikusanwalt üblich, sondern lediglich als Jurist eingestellt worden. Ob die Beigeladene zu 2. gleichwohl einen Volljuristen zwingend habe beschäftigen wollen, wie das SG auf der Grundlage der Zeugenaussage angenommen habe, könne dahinstehen. Denn sie habe jedenfalls keinen Rechtsanwalt gesucht und eingestellt, wie bereits aus dem Umstand folge, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit bereits am 1.3.2010 aufgenommen habe, obwohl er erst am 5.7.2010 als Rechtsanwalt zugelassen worden sei. Damit korrespondiere, dass die Beigeladene zu 2. auf dieser Stelle auch Juristen ohne Anwaltszulassung weiterbeschäftige. Eine Anwaltszulassung sei zwar erwünscht, aber nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Jurist gewesen, die nicht dadurch zu einem typischen Kammerberuf mit Pflichtmitgliedschaft werde, weil sie ein Rechtsanwalt ausübe. Wende man ungeachtet dessen die "Vier-Kriterien-Theorie" an, so sei der Kläger zwar rechtsberatend und -vermittelnd, nicht jedoch rechtsentscheidend und -gestaltend tätig gewesen. Denn er sei in die Unternehmenshierarchie bestehend aus einer Arbeitsgruppe, Gruppenleiter und weiteren Vorgesetzten eingebunden gewesen und habe weder an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen gleichberechtigt teilgenommen noch die von ihm erarbeitete Position nach außen namentlich vertreten. Unternehmerische Entscheidungen hätten seine Vorgesetzten getroffen; als Berufsanfänger habe seine Stellung der eines Justiziars oder Referenten, nicht jedoch der eines Syndikusanwalts geähnelt.

8

Dagegen hat der Kläger die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen (§§ 103, 157 SGG) und materiellen Rechts (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI): Das LSG sei von der Aussage des Zeugen K., die Qualifikation als Volljurist sei zwingende Einstellungsvoraussetzung gewesen, verfahrensfehlerhaft abgewichen, weil es dessen Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren nicht wiederholt und die außertarifliche Entlohnung des Klägers nicht berücksichtigt habe. Die Zeugenaussage, wonach die Stellenausschreibung mit den Wörtern "Jurist" und "erfolgreich abgeschlossenes Studium" unbedacht formuliert sei, wische das LSG zu Unrecht mit der durch nichts belegten Begründung beiseite, dies sei in einem Großkonzern mit spezialisierter Personalabteilung nur schwer vorstellbar. Soweit das LSG die Zeugenaussage im Lichte der Arbeitgeberhaftung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e SGB IV) würdige, sei darauf hinzuweisen, dass der Zeuge K. Rentner und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe abgeführt worden seien. Entgegen der Ansicht des LSG setze die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht voraus, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingende Voraussetzung für die ausgeübte Tätigkeit sei. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sei verfassungskonform weit auszulegen und der Befreiungsanspruch schon dann gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige(§ 7 Nr 8 BRAO, § 14 Abs 1 und Abs 2 Nr 8 BRAO). Jedenfalls müssten die "vier Kriterien" nicht kumulativ erfüllt sein. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang fordere, der Syndikusanwalt müsse in wirtschaftlichen, politischen und unternehmerischen Fragen entscheidungsbefugt sein sowie Vertrags- und Einigungsverhandlungen eigenständig führen, stelle es für die Merkmale der Rechtsentscheidung und -gestaltung überzogene Anforderungen auf. Mit Schriftsatz vom 21.3.2014 hat der Kläger seine Ausführungen ergänzt und vertieft.

9

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 zurückzuweisen.

10

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mangelnde Sachverhaltsermittlung und eine Verletzung von § 157 SGG geltend mache, rüge er im Kern die Beweiswürdigung des LSG, ohne jedoch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze aufzuzeigen. Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG für die Ausübung seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. noch nicht einmal die Befähigung zum Richteramt benötigt habe, sei von vornherein ausgeschlossen, dass er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied der RAK und der Beigeladenen zu 1. gewesen sei. Ob die konkrete Beschäftigung inhaltlich als anwaltliche zu beurteilen sei, richte sich nach der "Vier-Kriterien-Theorie", die auch bei kumulativer Umsetzung weder den Schutzbereich von Art 12 GG berühre noch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) oder gar die Eigentumsgarantie (Art 14 GG) verletze. Zu Recht habe das LSG eine dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechende Rechtsentscheidungskompetenz des Klägers verneint, weil er weder nach außen eine eigenständige rechtliche Entscheidungskompetenz besessen noch nach innen eine wesentliche Teilhabe an den entsprechenden innerbetrieblichen Entscheidungsprozessen gehabt habe. Auch das Kriterium der Rechtsgestaltung sei nicht erfüllt, weil dem Kläger beim Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen die erforderliche Eigenständigkeit gefehlt habe.

12

Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das Tatbestandsmerkmal "wegen" solle zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog "Vier-Kriterien-Theorie", die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte wende die "Vier-Kriterien-Formel" an; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer Berufsstand. Wende man die "Vier-Kriterien-Theorie" an, so könnten die Merkmale "Rechtsgestaltung" und "Rechtsentscheidung" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Soweit das LSG eine rechtsgestaltende Tätigkeit unter Hinweis auf die "arbeitsorganisatorische Hierarchie" verneine, in die der Kläger eingebunden gewesen sei, verkenne es, dass dies bei allen abhängig Beschäftigten der Fall sei und deshalb als Differenzierungskriterium ausscheide.

13

Die Beigeladene zu 2. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten gewesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LSG auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.5.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum ab dem 5.7.2010 bis zum 4.10.2011 gegen die Beklagte kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2.

15

1. Allerdings hat der Kläger die von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet (vgl § 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN).

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a) Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und ggf zu welchen (Leitherer aaO RdNr 12a). Das erfordert neben der Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers ungenutzt gebliebenen Beweismittels die konkrete Darlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in deren Licht der Beweisgegenstand rechtliche Bedeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte. Der Kläger versäumt es bereits darzulegen, warum sich das LSG im Hinblick auf das angebliche Erfordernis der "Qualifikation als Volljurist" zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen musste, obwohl die Revisionsbegründung selbst einräumt, dass diese Frage nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts "im Ergebnis dahinstehen könne" bzw "es hierauf ohnehin nicht ankomme". Dasselbe gilt, soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich die Verletzung von § 157 SGG und der Sache nach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme(§ 117 iVm § 153 Abs 1 SGG) rügt, weil das LSG die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage anders als das SG bewerte, ohne die Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren wiederholt zu haben. Soweit die Revisionsbegründung schließlich geltend macht, das LSG scheine "im Hinblick auf die tatsächliche Tätigkeit des Klägers … einer Fehlvorstellung zu unterliegen", benennt sie bereits kein Beweismittel, das insofern ungenutzt geblieben sein könnte und die vermeintlichen Fehlvorstellungen des Berufungsgerichts im Sinne des Klagevorbringens hätte korrigieren können.

17

b) Im Kern greift die Revision - ohne § 128 Abs 1 S 1 SGG ausdrücklich zu benennen - die "Beweiswürdigung" des LSG an. Eine zulässige Verfahrensrüge hat der Kläger auch insoweit nicht erhoben. Das Tatsachengericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; es ist in seiner Beweiswürdigung frei und lediglich an die Regeln der Logik und der Erfahrung gebunden. § 128 Abs 1 S 1 SGG ist erst verletzt, wenn die Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt. Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur gesprochen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt nur eine Folgerung erlaubt, jede andere nicht denkbar ist und das Gericht gerade die einzig denkbare Schlussfolgerung nicht gezogen hat. Gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt das Gericht, wenn es einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz anwendet (BSGE 94, 133 RdNr 18 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2). Das Vorliegen derartiger Verstöße gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung muss im Einzelnen von dem Beteiligten dargelegt werden, der sich darauf beruft. Der Kläger hat indes mit seinem Revisionsvorbringen weder ein Denkgesetz noch einen Erfahrungssatz bezeichnet, gegen den das Gericht verstoßen haben soll, noch nennt er eine nicht ausreichende Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Er setzt lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG bzw hält die eigene Beweiswürdigung gegenüber der vom LSG vorgenommenen für vorzugswürdig. Dies reicht für eine formgerechte Rüge der Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung nicht aus (Senatsbeschluss vom 11.9.2012 - B 5 RS 4/11 R - BeckRS 2012, 74406; BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R - Juris RdNr 18; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24). Soweit der Kläger nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 4.4.2013 mit Schriftsatz vom 21.3.2014 einen Erfahrungssatz herausgearbeitet hat, konnte dieser nachgeschobene Vortrag aufgrund des Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden.

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2. Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

19

3. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbrachte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. als angestellter Jurist nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Ob er aufgrund seiner entgeltlichen Beschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig war (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil insbesondere Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.

20

Dessen ungeachtet war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) nicht geboten. Für das Ergebnis des Verfahrens ist unerheblich, ob die begehrte Befreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil der Kläger möglicherweise nicht versicherungspflichtig war und es damit schon am notwendigen Interesse für die Stellung eines zulässigen Befreiungsantrags fehlte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedenfalls zur abschließenden Entscheidung über das Fehlen sonstiger notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungsrechts.

21

4. Der Kläger war nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts vom 5.7.2010 bis zum 4.10.2011 durch die RAK K. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am 5.7.2010 der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt (§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK K. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat festgestellt, dass der Zulassungsverwaltungsakt am 4.10.2011 widerrufen worden ist. Die rechtsgestaltenden Wirkungen des Zulassungsverwaltungsakts und seines Widerrufs sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung).

22

5. Das LSG hat zudem festgestellt, dass der Kläger zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde der Kläger, der damals das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 5 Abs 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg(Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 iVm § 10 Abs 1 S 1, § 5 Abs 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK K.

23

6. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt allerdings weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen. Vielmehr ist mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden, worauf auch das LSG hinweist. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert deshalb zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

24

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

25

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

26

7. Der Kläger erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende statusbegründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

27

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

28

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

29

Der Senat legt - anders als das LSG - seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revision des anwaltlich vertretenen und ehemals zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägers mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

30

Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung ist zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

31

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: `Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben´."

32

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

33

In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

34

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

35

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

36

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

37

8. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

38

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt iS einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

39

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

40

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

41

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

42

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

43

e) Der mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch existieren nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts.

44

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

45

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

46

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

47

g) Darüber hinaus ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013, 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

48

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

        

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

49

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den vom Kläger repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

50

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - vom Kläger im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in sein Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

51

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

52

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

53

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der vom Kläger repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

                          
        


        

        

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger für seine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter bei der Beigeladenen zu 2., einem Reiseversicherungsunternehmen, ab dem 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Der 1980 geborene Kläger ist seit Februar 2008 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) K. und der Beigeladenen zu 1. Im Oktober 2008 nahm er eine zeitlich befristete Tätigkeit als Volljurist/Mitarbeiter bei der Beigeladenen zu 2. auf (Anstellungsvertrag vom 5.9.2008), für die ihn die Beklagte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite (Bescheid vom 25.11.2008, mit Wirkung ab 1.8.2009 aufgehoben durch Bescheid vom 10.12.2010). Ab Juni 2009 wechselte er firmenintern in die Funktion des "Vorstandsreferenten", wofür nach der Stellenausschreibung "ein erfolgreich abgeschlossenes Studium und mehrere Jahre Berufserfahrung" erforderlich waren. Nach Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2. habe der Kläger jedoch das Zweite Juristische Staatsexamen benötigt, weil er für die Gestaltung und Verhandlung von übergeordneten Unternehmensverträgen verantwortlich gewesen sei. Dies habe die Fähigkeit erfordert, selbständig Verhandlungen zu führen und unabhängig Entscheidungen zu treffen (schriftliche Zeugenaussage vom 28.10.2010). In der Stellenausschreibung hieß es weiter: "Das Aufgabengebiet umfasst die Beratung, Unterstützung und Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bei seinen Aufgaben im Konzern, in Verbänden, Gremien und im politischen Umfeld. Sie erstellen Referate, Präsentationen, Publikationen sowie Berichte und Analysen. Zu Ihren weiteren Aufgaben gehört das eigenverantwortliche Vor- und Nachbereiten von Aufsichtsratssitzungen und Besprechungen. Außerdem erledigen Sie die Korrespondenz und unterstützen den Vorstandsvorsitzenden bei der Budgeterstellung." Daneben übernahm der Kläger die Funktion des "Compliance-Beauftragten", die nach Angaben des Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen zu 2. das Zweite Juristische Staatsexamen voraussetzte, weil die Tätigkeit weit über eine lediglich gutachterliche Stellungnahme oder Beurteilung durch einen Diplom-Juristen hinausgehe. Die Aufgabe des "Compliance-Beauftragten" bestehe ua darin, persönliche Strafbarkeitsrisiken für Mitarbeiter und Organmitglieder sowie Haftungsrisiken für das Unternehmen und den Vorstand zu vermeiden (Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 2.9.2009 und schriftliche Zeugenaussage des Vorstandsvorsitzenden vom 28.10.2010). Ab dem 1.8.2009 wurde der Anstellungsvertrag vom 5.9.2008 entfristet und die monatlichen Bruttobezüge angehoben (Nachtrag vom 9.3.2009 zum Anstellungsvertrag). Seit dem 1.7.2012 ist der Kläger für "International Business Compliance" bei der Beigeladenen zu 2. zuständig.

3

Am 25.5.2009 beantragte der Kläger, ihn weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Er wies darauf hin, nach wie vor als Volljurist bei der Beigeladenen zu 2. angestellt zu sein und eine rechtsanwaltstypische Tätigkeit auszuüben. Der Schwerpunkt seiner rechtlichen Arbeit liege nunmehr ua bei Vorstandsangelegenheiten. Die Beigeladene zu 2. bestätigte, dass der Kläger mit eigenen Entscheidungskompetenzen ausgestattet und wesentlich an Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen beteiligt sei. Viele Aufgaben könne nur ein Volljurist/Rechtsanwalt umfassend erledigen. Die Ernennung zum Compliance-Beauftragten setze den Abschluss zweier juristischer Staatsexamina voraus; die Zulassung als Rechtsanwalt sei wünschenswert (Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 9.11.2009). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Beschäftigung als Vorstandsreferent keine Befähigung zum Richteramt erfordere und die Beschäftigung als Jurist/Compliance-Beauftragter nicht zwingend von einem Rechtsanwalt ausgeübt werden müsse (Bescheid vom 21.10.2009 und Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010).

4

Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen, ohne die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 10.12.2010, die Befreiung im Bescheid vom 25.11.2008 aufzuheben, gemäß § 96 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen(Urteil vom 23.3.2011). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil vom 23.3.2011 sowie den Bescheid vom 21.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.3.2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien (Urteil vom 19.2.2013): Der gegen Entgelt abhängig beschäftige und rentenversicherungspflichtige Kläger sei Pflichtmitglied der RAK und der Beigeladenen zu 1. Diese Pflichtmitgliedschaften bestünden auch "wegen der" Beschäftigung als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter. Eine kausale Beziehung sei indes nicht erforderlich, weil § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ansonsten - jedenfalls für Rechtsanwälte - weitgehend leer laufe. Die Auffassung, dass bei einer abhängigen Beschäftigung von Juristen mit der Befähigung zum Richteramt bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber (Unternehmensjuristen oder Syndikusanwälte) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung nur dann in Betracht komme, wenn es sich dabei um eine anwaltliche Tätigkeit handele, dh um die Ausübung einer dem Kammerberuf entsprechenden berufsspezifischen Tätigkeit, finde im Gesetz keine Stütze. Auch die sog "Vier-Kriterien-Theorie", wonach Syndikusanwälte nur befreit werden könnten, wenn ihre Tätigkeit die Rechtsberatung, -entscheidung, -gestaltung und -vermittlung umfasse, sei als Abgrenzungsformel ungeeignet. Vielmehr sei ein Befreiungsanspruch bereits dann gegeben, wenn die jeweilige Beschäftigung weder die Versagung oder Rücknahme der Rechtsanwaltszulassung noch ihren Widerruf rechtfertige (§ 7 Nr 8, § 14 Abs 1 und Abs 2 Nr 8 BRAO). Insoweit komme der Zulassungsentscheidung der RAK Tatbestandswirkung gegenüber dem Rentenversicherungsträger (und den Gerichten) zu.

5

Dagegen hat die Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI): Das LSG habe durch seinen personenbezogenen Ansatz weder den Wortlaut der Norm noch die Intention des Gesetzgebers rechtlich zutreffend gewürdigt. Nach dem Berufungsurteil seien alle Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, die mit seiner Zulassung vereinbar seien, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, und zwar unabhängig davon, ob es sich überhaupt um juristisch-anwaltliche Tätigkeiten handele. Der erstmalige Befreiungsbescheid habe dann faktisch Dauerwirkung, die erst mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung ende, sodass die Bescheidung weiterer Befreiungsanträge nutzlose Verwaltungsarbeit sei. Im Ergebnis würden der Solidargemeinschaft - in Abhängigkeit von der Zulassungspraxis der RAK - Rentenversicherungsbeiträge in erheblicher Höhe entzogen. Um dies zu verhindern, müsse der Rentenversicherungsträger den Zusammenhang zwischen der konkret ausgeübten anwaltlichen Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und den Pflichtmitgliedschaften in RAK und Versorgungswerk positiv feststellen. Dies sei der Fall, wenn die jeweilige Beschäftigung inhaltlich durch Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit gekennzeichnet sei und nur von Personen ausgeübt werden könne, die zum Richteramt befähigt seien. Darüber hinaus müsse die jeweilige Beschäftigung alle Merkmale der "Vier-Kriterien-Theorie" kumulativ erfüllen. Die Stellenausschreibung, auf die sich der Kläger beworben habe, spreche Absolventen der verschiedensten Fachrichtungen an, wobei weder ein juristisches Studium noch die Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung Einstellungsvoraussetzung gewesen sei. Schon deshalb könne keine anwaltliche Tätigkeit vorliegen. Auch bei der Betätigung als Compliance-Beauftragter stünden rechtliche Fragen nicht im Mittelpunkt.

6

 

Die Beklagte beantragt,
        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Februar 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. März 2011 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter habe er eine berufsspezifisch-anwaltliche Tätigkeit im Rahmen seiner Rechtsanwaltszulassung ausgeübt. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragspflicht sei er daher gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die Doppelberufstheorie des BGH, die die Beklagte erwähne, und die Vier-Kriterien-Theorie, die sie heranziehe, seien rechts- bzw verfassungswidrig.

9

Die Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das Tatbestandsmerkmal "wegen" solle zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog "Vier-Kriterien-Theorie", die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte wende die "Vier-Kriterien-Formel" an; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer Berufsstand. Ob die Tätigkeit des Klägers als anwaltliche Tätigkeit zu klassifizieren sei, könne nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wiesen stark in die Richtung, dass die vier Kriterien für eine Rechtsanwaltstätigkeit erfüllt seien. Am besten sei es jedoch, wenn die RAK - wie es das LSG befürworte - mit Bindungswirkung für das Befreiungsverfahren darüber entscheide, ob das Kammermitglied berufsspezifisch tätig sei.

10

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

11

Wie aus ihrer Stellen- und Funktionsbeschreibung sowie der Zeugenaussage ihres Vorstandsvorsitzenden hervorgehe, sei der Kläger bei ihr als Rechtsanwalt tätig, dem sie mit der unwiderruflichen Freistellungserklärung ihr besonderes Vertrauen ausgesprochen habe. Zudem habe sie im Befreiungsverfahren ausdrücklich bestätigt, dass eine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werde, wobei diese Einschätzung gemäß Art 12 GG in ihrem Ermessen stehe. § 6 SGB VI sei keine Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- bzw Konfliktlösungsnorm, für die es auf die konkrete berufsspezifische Tätigkeit ankomme, die den jeweiligen Antragsteller kammerpflichtig mache, was anhand der BRAO zu prüfen sei. Diese definiere aber keine Beschäftigung, "wegen der" eine Mitgliedschaft in einer RAK bestehe. Sozialversicherungsrechtlich sei die Doppelberufstheorie ebenso unbeachtlich wie die Frage, ob sich die Berufshaftpflicht auch auf die angestellte Tätigkeit beziehe. Stattdessen habe sich in der Rechtspraxis die "Vier-Kriterien-Theorie" durchgesetzt, wie aus der Liste entsprechender erstinstanzlicher Entscheidungen hervorgehe. Syndikusanwälte seien seit über 125 Jahren integraler Bestandteil der deutschen Anwaltschaft und deshalb keine "neue Berufsgruppe". Der Beklagten sei schließlich entgegenzuhalten, dass sie selbst die Tätigkeiten als Vorstandsreferent und auch im Compliancebereich in aller Regel als befreiungsfähig ansehe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet.

13

Zu Unrecht hat das LSG auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des SG vom 23.3.2011 sowie den Bescheid vom 21.10.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10.3.2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihn für seine Tätigkeit als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter bei der Beigeladenen zu 2. im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 30.6.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 19.2.2013 verletzt Bundesrecht (§ 162 SGG). Dem Kläger steht kein Befreiungsrecht zu.

14

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in Betracht, der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

15

1. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbrachte der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. als Vorstandsreferent und Compliance-Beauftragter nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Aufgrund der Bruttovergütung iH von monatlich 3681,00 Euro, die deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) lag, war er auch (renten-)versicherungspflichtig (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI).

16

2. Der Kläger ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 22.2.2008 durch die RAK K. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt(§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde der Kläger damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK K. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat derartige Aufhebungs- oder Erledigungstatbestände nicht festgestellt. Die rechtsgestaltenden Wirkungen des Zulassungsverwaltungsakts sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.

17

3. Das LSG hat zudem festgestellt, dass der Kläger zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde der Kläger, der damals das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 5 Abs 2 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG) vom 10.12.1984 iVm § 10 Abs 1 S 1, § 5 Abs 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK K.

18

4. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt allerdings weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen. Vielmehr ist mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden, worauf auch das LSG hinweist. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert deshalb zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

19

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

20

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

21

5. Der Kläger erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Seine Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Denn die anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für seine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende statusbegründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

22

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

23

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

24

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revisionserwiderung des anwaltlich vertretenen und seinerseits zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägers mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst und lediglich behauptet, die sog Doppelberufstheorie sei verfassungswidrig, ohne dies jedoch unter Benennung einer angeblich verletzten Verfassungsnorm auch nur ansatzweise zu begründen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

25

Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung ist zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

26

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: `Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben´."

27

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

28

In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

29

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN, insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

30

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

31

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

32

6. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

33

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

34

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

35

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

36

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann entgegen der Ansicht des LSG nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

37

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschluss vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

38

e) Der mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch existieren nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts.

39

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem der Kläger zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

40

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

41

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

42

g) Darüber hinaus ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013, 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

43

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

44

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den vom Kläger repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

45

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - vom Kläger im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in sein Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

46

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

47

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

48

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der vom Kläger repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

                          
                          

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 18.9.2009 für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung; ihre Rechtsabteilung besteht ausschließlich aus Volljuristen. Die Beigeladene zu 2. leistet ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6.11.1984 (GVBI NW 684).

3

Im Herbst 1999 bewarb sich die Klägerin erfolgreich bei der Beigeladenen zu 1. auf die Stelle einer "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung" und nahm am 1.2.2000 in der Rechtsabteilung eine Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" gegen Entgelt auf (Anstellungsvertrag vom 26.1.2000). Als solche ist sie weisungsgebunden, fachlich jedoch unabhängig. Sie betreut und berät versicherungsrechtliche Fragestellungen (Einrichtung, Durchführung und Änderung) der Versorgungs- und Vergütungssysteme rechtlich umfassend, beantwortet sämtliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, verhandelt selbständig mit Geschäftspartnern, tritt als Referentin bei Vorträgen auf, bearbeitet anspruchsvolle Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich "Betriebliche Altersversorgung und Vergütung" und nimmt an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen bei steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen teil (Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 und Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2011). Ihrer rechtlichen Bewertung wird im Unternehmen der Beigeladenen zu 1. hohes Gewicht beigemessen. Allerdings trifft sie - wegen des im Unternehmen praktizierten Vier-Augen-Prinzips - Entscheidungen nicht allein, sondern nur im Einvernehmen mit den Vorgesetzten, insbesondere mit ihrem Abteilungsleiter, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 6 des Anstellungsvertrags vom 26.1.2000 benötigt sie für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge die vorherige schriftliche Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin betrieb ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zunächst nicht, weil die Beigeladene zu 1. dies nicht wünschte.

4

Anfang 2009 übernahm die Klägerin den Kundenstamm und die Aufgaben einer Kollegin, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. In einer Freistellungserklärung vom 5.3.2009 erklärte sich die Beigeladene zu 1. unwiderruflich damit einverstanden, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen dürfe. Denn aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Firmenpolitik sollten auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen (ohne Änderung des Anstellungsvertrags) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.

5

Am 8.7.2009 beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) D. ihre Zulassung als Rechtsanwältin, fügte die Freistellungserklärung vom 5.3.2009 sowie die Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 bei und gab an, sie werde ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. einrichten. Der Vorstand der RAK teilte ihr mit, er habe ihren Antrag "bezüglich der Syndikustätigkeit" bei der Beigeladenen zu 1. geprüft und keine Bedenken geltend gemacht (Schreiben vom 8.9.2009). Am 18.9.2009 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gleichzeitig Mitglied der RAK D. und damit nach § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. deren Pflichtmitglied. Ab diesem Zeitpunkt schloss sie bei der A. Versicherung AG eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem Sonderjahresbeitrag von 97 EUR ab, der ihr wegen einer nur nebenberuflich ausgeübten freien Anwaltstätigkeit gewährt wurde. Die Klägerin teilt ihre Büroräume bei der Beigeladenen zu 1. mit einem weiteren Mitarbeiter ("Doppelbüro"), hat dort kein Kanzleischild, das auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin hinweist, und führt auch keine eigenen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Rechtsanwaltsakten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat sie nicht erzielt.

6

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin, sie wegen ihrer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladene zu 1. erklärte dazu, die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", fertige Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung und für andere Abteilungen und sei im Abstimmungsprozess für die zu treffenden Entscheidungen beteiligt. Nebenberufliche Beschäftigungen bedürften keiner "vorherigen Genehmigung". Die Klägerin dürfe unwiderruflich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine Anwaltspraxis ausüben und sich zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine ohne Erlaubnis im Einzelfall jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 11.6.2010). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht rechtsentscheidend tätig sei und deshalb keine anwaltliche Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 20.7.2010 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010).

7

Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 7.5.2013): Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der RAK D. und diese Beschäftigung verpflichte sie auch nicht kraft Gesetzes, Mitglied der RAK D. zu sein oder zu werden. Da sie aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis und der Rechtsprechung des BGH damit gerechnet habe, dass ihr die RAK die Rechtsanwaltszulassung gerade wegen der abhängigen Beschäftigung bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin versagen würde, habe sie im Zulassungsverfahren lediglich angegeben, den Rechtsanwaltsberuf neben ihrer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Damit sei die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im vorgesehenen Rechtsweg umgangen und de facto versucht worden, die Zulassungsentscheidung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Im Befreiungsverfahren habe sie dagegen behauptet, in ihrer abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig zu sein, obwohl sie dort keine Kanzlei oder Zweigstelle eingerichtet habe (§ 27 BRAO), keine Anwaltsakten führe (§ 50 BRAO), keine Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ergriffen (§ 43a BRAO) und die hauptberufliche Tätigkeit nicht haftpflichtversichert habe (§ 51 Abs 1 BRAO). Damit erfülle sie weder die Berufspflichten noch die Rahmenbedingungen, die der Deutsche Anwaltsverein (DAV) im Merkblatt für sog "Syndikusanwälte" aufgestellt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin offenbar keine Einnahmen erziele, so liege die Annahme nahe, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich auf eine Pro-Forma-Zulassung gestützt werde. Dieses Vorgehen werde in der juristischen Literatur als "Mogelpackung" bezeichnet, wobei "Phantasieerklärungen" wie die der Beigeladenen zu 1., die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", zum "Top" der "Zulassungsmogelei" gehörten.

8

Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "juristische Mitarbeiterin" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO).

9

Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könne nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Denn diese vagen und praxisuntauglichen Kriterien, die erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme schüfen und zu unvorhersehbaren Entscheidungen führten, erfüllten auch viele Steuerberater, Rentenberater, Mitarbeiter von Inkassodiensten etc, während sie angestellte Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern häufig verfehlten. Das SGB VI koordiniere mit der Befreiungsmöglichkeit die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide eine doppelte Beitragspflicht zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen, auch wenn dies weder primäres Ziel des Gesetzes noch des historischen Gesetzgebers sei, wie bereits aus § 6 Abs 1 S 3 SGB VI folge. Jedenfalls müsse zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit, für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit" folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI genüge. Dessen ungeachtet sei die Klägerin aber auch nicht "rechtsentscheidend" tätig, weil sie für Entscheidungen das Einvernehmen ihrer Vorgesetzten benötige.

10

Die Befreiung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die abhängige Beschäftigung der Klägerin für die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit eine einheitliche anwaltliche Berufsausübung darstelle. Da die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit von vornherein rentenversicherungsfrei sei, strahle sie weder auf die abhängige Hauptbeschäftigung aus noch könnten beide zu einem einheitlichen Anwaltsberuf verschmelzen, der insgesamt zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führe. Vielmehr handele es sich bei der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit und der Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig durch das Berufsausübungsrecht (BRAO einerseits und arbeitsrechtliche Vorschriften andererseits) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden (Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung einerseits und aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits) und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Gerade deshalb strebe der DAV eine Änderung des § 46 BRAO an. Dass die Beigeladene zu 1. nunmehr (unverständlicherweise) wünsche, dass alle in ihrer Rechtsabteilung tätigen Volljuristen als Rechtsanwälte zugelassen seien, könne daran nichts ändern, weil die Frage, ob ein angestellter Jurist die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegen könne. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Charakter der abhängigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nach und durch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht verändert habe. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen, was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BGH in Einklang.

11

Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten. Selbst wenn zahlreiche andere Versicherte bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrig - befreit worden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit sie beantragt habe, den Präsidenten der RAK D. dazu als Zeugen zu vernehmen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit in Diensten der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin zugelassen worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

12

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 SGB VI) und formellen (§§ 103, 202 SGG, § 548 ZPO)Rechts: Zu Unrecht interpretiere die angefochtene Entscheidung - die in der bisherigen Rechtsprechung eine absolute Alleinstellung aufweise - das Tatbestandsmerkmal "wegen" wortlautgetreu in einem konditionalen Sinn. Ein solches Verständnis sei jedoch nicht zwingend. Bei historischer und teleologischer Interpretation solle die Präposition vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog Vier-Kriterien-Theorie, die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte habe die Vierkriterienformel in ihr Merkblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber übernommen; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer, letztlich undefinierbarer Berufsstand. Wende man die Vier-Kriterien-Theorie an, so könne das Kriterium "rechtsentscheidend" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Dieser könne nur durch den richtigen Rat dazu beitragen, dass der Mandant die richtige Entscheidung treffe. Insofern sei jeder Anwalt - wie auch die Klägerin - lediglich in den unternehmerischen Entscheidungsprozess eingebunden. Kein Mandant sei gezwungen, dem anwaltlichen Rechtsrat zu folgen. Dass er beratungsresistent sei, weil andere Gründe (Opportunität, Subjektivität, außerrechtliche Gründe, Starrsinn, Dummheit etc) mehr Gewicht hätten, gehöre zum anwaltlichen Alltag. Auch selbständige Anwälte hätten auf Weisung des Mandanten in einer Weise zu agieren, die ihrem eigenen Vorschlag widerspreche, wenn nur der Mandant hinreichend belehrt und das Tätigwerden nicht gegen Berufsregeln oder Berufsethik verstoße. Denselben Kautelen unterliege der Syndikusanwalt.

13

Aus systematischer Sicht sei § 6 SGB VI keine Ausnahmevorschrift, sondern Kollisionsnorm, die einer extensiven Auslegung zugänglich sei. Andernfalls wären die Anwaltschaft und alle verkammerten freien Berufe von jeglicher Fortbildung ihrer Berufsbilder abgeschnitten, was den Regelungsbereich des Art 12 GG berühre. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichstellung der Syndikusanwälte geboten. Soweit sich das LSG auf die sog Doppelberufstheorie des BGH berufe, betreffe sie nur das anwaltliche Berufsrecht, nicht jedoch das Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gelte für die Reformüberlegungen des DAV. Etwaige berufsrechtliche Defizite seien sozialrechtlich bedeutungslos. Denn sozialversicherungsrechtlich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, sodass weite Strecken der Bezugnahme auf Berufsrecht (Haftpflicht, Verschwiegenheit, Kanzleischild) im angefochtenen Urteil an der Sache vorbeigingen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorhaltungen und Unterstellungen des LSG mit Nachdruck zurückzuweisen, die Klägerin habe im Wege einer Mogelpackung in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin den Weg in die Anwaltschaft und das Befreiungsrecht erschlichen und sei nur eine Art Scheinanwältin. Das LSG übersehe, dass die Beigeladene zu 1. von der erstrebten Befreiung beitragsrechtlich nicht profitiere und angestellte Anwälte für sie nicht "bequemer" als bloße Volljuristen seien. Vielmehr wolle die Beigeladene zu 1. ihre Juristen durch die Anwaltszulassung "auf gleiche Augenhöhe" mit externen Anwälten, aber auch mit Behörden stellen und von der "Reputation" profitieren, die ein Anwalt als Organ der Rechtspflege habe. Vor allem aber habe der unabhängige Rechtsrat unabhängiger Anwälte (§ 3 BRAO) mit vollständiger fachlicher Autonomie für den Arbeitgeber besonderen Wert. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Klägerin schon früher für die Beigeladene zu 1. als juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltszulassung gearbeitet habe. Denn zwischenzeitlich habe sich die Firmenpolitik der Beigeladenen zu 1. insoweit grundlegend geändert, dass nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen zur Anwaltschaft zugelassen werden sollten, nebenberufliche Beschäftigungen nicht mehr genehmigungspflichtig seien und die Klägerin (auch inhaltlich) nicht mehr "am engen Direktionszügel geführt" werde. Zu Unrecht habe das LSG schließlich den Beweisantrag übergangen, weil der Präsident der RAK D. bestätigt hätte, dass die Klägerin (auch) "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin in dem vom LSG für richtig gehaltenen Sinne zugelassen worden sei. Ferner sei die Fünf-Monats-Frist zur Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle überschritten und das Urteil deshalb nicht mit Gründen versehen.

14

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 18. September 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

15

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sei keine Kollisionsregelung, sondern räume dem Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks im Falle einer Doppelversicherung das Gestaltungsrecht ein, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um sich die doppelte Beitragspflicht zu ersparen. Für den befreiungsnotwendigen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit einerseits und den Pflichtmitgliedschaften in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk anderseits komme es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Diese müsse einem Volljuristen vorbehalten sein und kumulativ rechtsberatende, -gestaltende, -entscheidende und -vermittelnde Merkmale aufweisen. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsentscheidend tätig. Soweit sie dies bestreite, fehle eine substantielle Begründung. Stattdessen rüge sie lediglich, dass das LSG auf eine Anhörung von Repräsentanten der Anwaltschaft verzichtet und sich daher keinen hinreichenden Einblick in die vielfältige betriebliche Praxis von mehr als 20 000 Unternehmensanwälten verschafft habe. Welche Erkenntnisse aus der vielfältigen Praxis für die Beurteilung der konkreten Beschäftigung der Klägerin zu gewinnen gewesen wären, bleibe aber offen. Für die Ausübung der konkreten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. sei die Zulassung zur Anwaltschaft keine notwendige Voraussetzung gewesen, denn vor und nach der Zulassung seien dieselben Arbeiten ausgeführt worden. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene zu 1. erst keine und später dann doch zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen wollte. Denn die Qualifizierung einer Tätigkeit könne nicht von der Disposition des Arbeitgebers abhängen. Das von der Klägerin betriebene Zulassungsverfahren dürfte daher einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Altersvorsorge für die von ihr ausgeübte abhängige Beschäftigung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gestalten zu können. Fehle aber eine berufsrechtlich überwachte und qualitätsgesicherte Berufstätigkeit im Kammerberuf, dann sei der von der Klägerin zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wegen" in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für ausreichend gehaltene sachliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und der kammerberuflichen Tätigkeit nicht herzustellen.

17

Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das angefochtene Urteil sei bereits im Ansatz verfehlt, weil die BRAO keine Beschäftigung definiere, "wegen der" Kammerzugehörigkeit in einer RAK bestehen müsse. Vielmehr stelle jeder Rechtsanwalt seinen Zulassungsantrag ausschließlich für sich selbst. Soweit das LSG rüge, die Klägerin habe ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. betrieben, sei einzuwenden, dass das anwaltliche Berufsrecht eine derartige "Spezialzulassung" überhaupt nicht kenne. Die Klägerin sei richtigerweise zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; ob ihre Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, prüfe die RAK nicht. Die Freistellungserklärung stelle lediglich ihre Unabhängigkeit in der Mandatswahrnehmung außerhalb ihres Dienstverhältnisses sicher. Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und den Pflichtmitgliedschaften in Kammer und berufsständischer Versorgung sei mit Hilfe der Vier-Kriterien-Theorie zu beurteilen, die die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis anwende, in der Literatur zustimmend aufgenommen worden sei und auch in der sozialgerichtlichen Instanzrechtsprechung Gefolgschaft gefunden habe. BRAK und DAV hätten ebenfalls zustimmende Beschlüsse gefasst. Lehne man die Vier-Kriterien-Theorie ab, müsse die Negativabgrenzung über das Merkmal "berufsfremd" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG liege eine berufsfremde Tätigkeit vor, wenn die konkrete Beschäftigung nicht durch schwerpunktmäßig in Ausbildung und Beruf typischerweise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen geprägt sei. Im Übrigen sei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- oder Koordinationsnorm. Sie solle verhindern, dass die betroffenen Berufsgruppen mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet werden, und damit zugleich verfassungsrechtlich (Art 12 Abs 1 GG) gewährleisten, dass Volljuristen nicht von der Wahl des Rechtsanwaltsberufes abgehalten werden. Art 12 GG erlaube jedem Rechtsanwalt, Rechtsrat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zu erteilen. Wenn dieser "Zweitberuf" die vier Kriterien (Rechtsberatung, -gestaltung, -vermittlung und -entscheidung) erfülle, sei der Rechtsanwalt auch insoweit Rechtsanwalt und nicht in sonstiger Weise tätig. Dagegen sei die Doppelberufstheorie mit einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung im Einzelfall, wie sie § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gebiete, unvereinbar, zumal der Syndikusanwalt einen einheitlichen Beruf ausübe, nämlich den des Rechtsanwalts an zwei Arbeitsstellen. Folglich handele es sich nicht um eine "eigene Berufsgruppe", sondern um einen integralen Teil der Anwaltschaft. Damit sei auch die Behauptung des LSG widerlegt, bei den Syndikusanwälten handele es sich um eine die Sperrwirkung des § 6 Abs 1 S 3 SGB VI auslösende neu entstandene Berufsgruppe. Denn Syndikus-"Anwälte" gebe es schon seit über 125 Jahren. Dass sie ebenso "unabhängig" seien wie "freie" Rechtsanwälte, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Denn beide unterlägen dem anwaltlichen Berufsrecht, das als öffentliches Recht zwingend und damit der Disposition durch die Parteien des Mandats- und Anstellungsvertrags entzogen sei. Mit der unbedingten rechtlichen Verpflichtung auf die Vertretung der wohlverstandenen Interessen ihrer Mandanten, der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, der Vermeidung der Verfolgung widerstreitender Interessen und der unbedingten Verpflichtung auf das Recht unterlägen Syndikusanwälte außerökonomischen Normen, sodass sie ihrer Funktion als "rechtliches Gewissen" des Unternehmens gerecht werden könnten.

18

Die Beigeladene zu 1. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum ab dem 18.9.2009 gegen die Beklagte kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1.

20

1. Allerdings hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet (vgl § 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN).

21

a) Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und ggf zu welchen (Leitherer aaO RdNr 12a). Das erfordert neben der Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers ungenutzt gebliebenen Beweismittels die konkrete Darlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in deren Licht der Beweisgegenstand rechtliche Bedeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils fehlt. Die Revisionsbegründung legt auch nicht dar, warum gerade aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts eine Kenntnis der allgemeinen betrieblichen Praxis bzw der Vorstellungen hiermit vertrauter Amtswalter hiervon unabdingbar der Entscheidungsfindung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ebenso wird ein voraussichtliches Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gerade nicht behauptet; vielmehr trägt der Prozessvertreter der Klägerin ausdrücklich vor, er wisse nicht, was der Zeuge "wirklich" gesagt hätte.

22

b) Mit ihrer sinngemäß erhobenen Behauptung, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es erst unmittelbar vor bzw erst nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung abgefasst worden und mit den Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle gelangt sei, rügt die Klägerin sinngemäß das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG), also das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO(idF der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5.12.2005, BGBl I 3202). Ihr Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um einen solchen Mangel hinreichend darzutun. Wird mit der Revision geltend gemacht, ein Urteil sei nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist verspätet abgesetzt und daher nicht mit Gründen versehen, so ist dieser Verfahrensmangel nur dann ausreichend bezeichnet, wenn in der Begründung der Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle angegeben ist (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 und SozR 1750 § 551 Nr 8). Ist dieser Zeitpunkt dem Revisionsführer unbekannt, muss zumindest dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 12 und SozR 1750 § 551 Nr 9). Daran fehlt es. Folglich kann die Klägerin ihre Rüge eines Fehlens von Gründen nicht allein auf die zwischen Verkündung und Absetzung des Berufungsurteils verstrichene Zeit stützen. Ebenso wenig zeigt die Revisionsbegründung auf, dass ausnahmsweise trotz Einhaltung der maßgeblichen Fünfmonatsgrenze ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, weil sich aus den Umständen des Falls ergibt, dass infolge der verzögerten Absetzung der Entscheidungsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet ist (Keller, aaO, § 134 RdNr 4). Hierfür enthält das Revisionsvorbringen keine konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte, wie etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme (BSG Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 17).

23

2. Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

24

3. Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbringt die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. als juristische Mitarbeiterin nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Ob sie aufgrund ihrer entgeltlichen Beschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil insbesondere Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.

25

Dessen ungeachtet war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) nicht geboten. Für das Ergebnis des Verfahrens ist unerheblich, ob die begehrte Befreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin möglicherweise nicht versicherungspflichtig ist und es damit schon am notwendigen Interesse für die Stellung eines zulässigen Befreiungsantrags fehlt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedenfalls zur abschließenden Entscheidung über das Fehlen sonstiger notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungsrechts.

26

4. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 18.9.2009 durch die RAK D. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt(§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde die Klägerin damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK D. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat derartige Aufhebungs- oder Erledigungstatbestände nicht festgestellt, sodass der Zulassungsverwaltungsakt ungeachtet einer möglichen Rechtswidrigkeit weiterhin wirksam ist. Seine rechtsgestaltenden Wirkungen sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Unter anderem ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin im Zulassungsverfahren Falschangaben gemacht hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung im Einzelnen vorgelegen haben und welche (Fehl-)Vorstellungen Amtswalter der RAK ggf bei Erlass des Zulassungsverwaltungsaktes hatten. Schon aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes kann es zudem nicht zu einer vom LSG - und Teilen der Anwaltschaft - befürchteten treuwidrigen (§ 242 BGB) und widersprüchlichen (venire contra factum proprium) "Umgehung des Rechtswegs" zu den ordentlichen Gerichten und ggf zum BVerfG und/oder EuGH kommen. Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet rechtlich grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle der Nichtigkeit - nicht, wer seinem Status nach Rechtsanwalt ist.

27

5. Das LSG hat zudem festgestellt, dass die Klägerin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 2. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK D.

28

6. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet ist, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

29

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

30

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

31

7. Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Ihre anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

32

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

33

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es entgegen der Revision nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

34

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revision der anwaltlich vertretenen und ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägerin mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

35

Entgegen der Revision ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

36

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: 'Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben'."

37

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

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In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

39

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN, insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

40

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

41

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

42

8. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

43

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

44

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

45

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

46

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

47

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

48

e) Der von der Revision mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch führt die Revision nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts auf.

49

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Die Klägerin gehört als abhängig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

50

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

51

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und entgegen der Behauptung der Klägerin allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich damit entgegen dem Einwand der Beigeladenen zu 2. nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

52

g) Ebenfalls entgegen der Revision ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013 , 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

53

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

54

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

55

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - von der Klägerin im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

56

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

57

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

58

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 18.9.2009 für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung; ihre Rechtsabteilung besteht ausschließlich aus Volljuristen. Die Beigeladene zu 2. leistet ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6.11.1984 (GVBI NW 684).

3

Im Herbst 1999 bewarb sich die Klägerin erfolgreich bei der Beigeladenen zu 1. auf die Stelle einer "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung" und nahm am 1.2.2000 in der Rechtsabteilung eine Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" gegen Entgelt auf (Anstellungsvertrag vom 26.1.2000). Als solche ist sie weisungsgebunden, fachlich jedoch unabhängig. Sie betreut und berät versicherungsrechtliche Fragestellungen (Einrichtung, Durchführung und Änderung) der Versorgungs- und Vergütungssysteme rechtlich umfassend, beantwortet sämtliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, verhandelt selbständig mit Geschäftspartnern, tritt als Referentin bei Vorträgen auf, bearbeitet anspruchsvolle Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich "Betriebliche Altersversorgung und Vergütung" und nimmt an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen bei steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen teil (Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 und Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2011). Ihrer rechtlichen Bewertung wird im Unternehmen der Beigeladenen zu 1. hohes Gewicht beigemessen. Allerdings trifft sie - wegen des im Unternehmen praktizierten Vier-Augen-Prinzips - Entscheidungen nicht allein, sondern nur im Einvernehmen mit den Vorgesetzten, insbesondere mit ihrem Abteilungsleiter, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 6 des Anstellungsvertrags vom 26.1.2000 benötigt sie für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge die vorherige schriftliche Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin betrieb ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zunächst nicht, weil die Beigeladene zu 1. dies nicht wünschte.

4

Anfang 2009 übernahm die Klägerin den Kundenstamm und die Aufgaben einer Kollegin, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. In einer Freistellungserklärung vom 5.3.2009 erklärte sich die Beigeladene zu 1. unwiderruflich damit einverstanden, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen dürfe. Denn aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Firmenpolitik sollten auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen (ohne Änderung des Anstellungsvertrags) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.

5

Am 8.7.2009 beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) D. ihre Zulassung als Rechtsanwältin, fügte die Freistellungserklärung vom 5.3.2009 sowie die Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 bei und gab an, sie werde ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. einrichten. Der Vorstand der RAK teilte ihr mit, er habe ihren Antrag "bezüglich der Syndikustätigkeit" bei der Beigeladenen zu 1. geprüft und keine Bedenken geltend gemacht (Schreiben vom 8.9.2009). Am 18.9.2009 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gleichzeitig Mitglied der RAK D. und damit nach § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. deren Pflichtmitglied. Ab diesem Zeitpunkt schloss sie bei der A. Versicherung AG eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem Sonderjahresbeitrag von 97 EUR ab, der ihr wegen einer nur nebenberuflich ausgeübten freien Anwaltstätigkeit gewährt wurde. Die Klägerin teilt ihre Büroräume bei der Beigeladenen zu 1. mit einem weiteren Mitarbeiter ("Doppelbüro"), hat dort kein Kanzleischild, das auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin hinweist, und führt auch keine eigenen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Rechtsanwaltsakten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat sie nicht erzielt.

6

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin, sie wegen ihrer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladene zu 1. erklärte dazu, die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", fertige Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung und für andere Abteilungen und sei im Abstimmungsprozess für die zu treffenden Entscheidungen beteiligt. Nebenberufliche Beschäftigungen bedürften keiner "vorherigen Genehmigung". Die Klägerin dürfe unwiderruflich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine Anwaltspraxis ausüben und sich zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine ohne Erlaubnis im Einzelfall jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 11.6.2010). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht rechtsentscheidend tätig sei und deshalb keine anwaltliche Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 20.7.2010 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010).

7

Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 7.5.2013): Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der RAK D. und diese Beschäftigung verpflichte sie auch nicht kraft Gesetzes, Mitglied der RAK D. zu sein oder zu werden. Da sie aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis und der Rechtsprechung des BGH damit gerechnet habe, dass ihr die RAK die Rechtsanwaltszulassung gerade wegen der abhängigen Beschäftigung bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin versagen würde, habe sie im Zulassungsverfahren lediglich angegeben, den Rechtsanwaltsberuf neben ihrer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Damit sei die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im vorgesehenen Rechtsweg umgangen und de facto versucht worden, die Zulassungsentscheidung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Im Befreiungsverfahren habe sie dagegen behauptet, in ihrer abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig zu sein, obwohl sie dort keine Kanzlei oder Zweigstelle eingerichtet habe (§ 27 BRAO), keine Anwaltsakten führe (§ 50 BRAO), keine Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ergriffen (§ 43a BRAO) und die hauptberufliche Tätigkeit nicht haftpflichtversichert habe (§ 51 Abs 1 BRAO). Damit erfülle sie weder die Berufspflichten noch die Rahmenbedingungen, die der Deutsche Anwaltsverein (DAV) im Merkblatt für sog "Syndikusanwälte" aufgestellt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin offenbar keine Einnahmen erziele, so liege die Annahme nahe, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich auf eine Pro-Forma-Zulassung gestützt werde. Dieses Vorgehen werde in der juristischen Literatur als "Mogelpackung" bezeichnet, wobei "Phantasieerklärungen" wie die der Beigeladenen zu 1., die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", zum "Top" der "Zulassungsmogelei" gehörten.

8

Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "juristische Mitarbeiterin" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO).

9

Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könne nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Denn diese vagen und praxisuntauglichen Kriterien, die erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme schüfen und zu unvorhersehbaren Entscheidungen führten, erfüllten auch viele Steuerberater, Rentenberater, Mitarbeiter von Inkassodiensten etc, während sie angestellte Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern häufig verfehlten. Das SGB VI koordiniere mit der Befreiungsmöglichkeit die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide eine doppelte Beitragspflicht zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen, auch wenn dies weder primäres Ziel des Gesetzes noch des historischen Gesetzgebers sei, wie bereits aus § 6 Abs 1 S 3 SGB VI folge. Jedenfalls müsse zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit, für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit" folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI genüge. Dessen ungeachtet sei die Klägerin aber auch nicht "rechtsentscheidend" tätig, weil sie für Entscheidungen das Einvernehmen ihrer Vorgesetzten benötige.

10

Die Befreiung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die abhängige Beschäftigung der Klägerin für die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit eine einheitliche anwaltliche Berufsausübung darstelle. Da die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit von vornherein rentenversicherungsfrei sei, strahle sie weder auf die abhängige Hauptbeschäftigung aus noch könnten beide zu einem einheitlichen Anwaltsberuf verschmelzen, der insgesamt zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führe. Vielmehr handele es sich bei der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit und der Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig durch das Berufsausübungsrecht (BRAO einerseits und arbeitsrechtliche Vorschriften andererseits) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden (Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung einerseits und aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits) und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Gerade deshalb strebe der DAV eine Änderung des § 46 BRAO an. Dass die Beigeladene zu 1. nunmehr (unverständlicherweise) wünsche, dass alle in ihrer Rechtsabteilung tätigen Volljuristen als Rechtsanwälte zugelassen seien, könne daran nichts ändern, weil die Frage, ob ein angestellter Jurist die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegen könne. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Charakter der abhängigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nach und durch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht verändert habe. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen, was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BGH in Einklang.

11

Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten. Selbst wenn zahlreiche andere Versicherte bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrig - befreit worden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit sie beantragt habe, den Präsidenten der RAK D. dazu als Zeugen zu vernehmen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit in Diensten der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin zugelassen worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

12

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 SGB VI) und formellen (§§ 103, 202 SGG, § 548 ZPO)Rechts: Zu Unrecht interpretiere die angefochtene Entscheidung - die in der bisherigen Rechtsprechung eine absolute Alleinstellung aufweise - das Tatbestandsmerkmal "wegen" wortlautgetreu in einem konditionalen Sinn. Ein solches Verständnis sei jedoch nicht zwingend. Bei historischer und teleologischer Interpretation solle die Präposition vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog Vier-Kriterien-Theorie, die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte habe die Vierkriterienformel in ihr Merkblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber übernommen; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer, letztlich undefinierbarer Berufsstand. Wende man die Vier-Kriterien-Theorie an, so könne das Kriterium "rechtsentscheidend" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Dieser könne nur durch den richtigen Rat dazu beitragen, dass der Mandant die richtige Entscheidung treffe. Insofern sei jeder Anwalt - wie auch die Klägerin - lediglich in den unternehmerischen Entscheidungsprozess eingebunden. Kein Mandant sei gezwungen, dem anwaltlichen Rechtsrat zu folgen. Dass er beratungsresistent sei, weil andere Gründe (Opportunität, Subjektivität, außerrechtliche Gründe, Starrsinn, Dummheit etc) mehr Gewicht hätten, gehöre zum anwaltlichen Alltag. Auch selbständige Anwälte hätten auf Weisung des Mandanten in einer Weise zu agieren, die ihrem eigenen Vorschlag widerspreche, wenn nur der Mandant hinreichend belehrt und das Tätigwerden nicht gegen Berufsregeln oder Berufsethik verstoße. Denselben Kautelen unterliege der Syndikusanwalt.

13

Aus systematischer Sicht sei § 6 SGB VI keine Ausnahmevorschrift, sondern Kollisionsnorm, die einer extensiven Auslegung zugänglich sei. Andernfalls wären die Anwaltschaft und alle verkammerten freien Berufe von jeglicher Fortbildung ihrer Berufsbilder abgeschnitten, was den Regelungsbereich des Art 12 GG berühre. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichstellung der Syndikusanwälte geboten. Soweit sich das LSG auf die sog Doppelberufstheorie des BGH berufe, betreffe sie nur das anwaltliche Berufsrecht, nicht jedoch das Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gelte für die Reformüberlegungen des DAV. Etwaige berufsrechtliche Defizite seien sozialrechtlich bedeutungslos. Denn sozialversicherungsrechtlich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, sodass weite Strecken der Bezugnahme auf Berufsrecht (Haftpflicht, Verschwiegenheit, Kanzleischild) im angefochtenen Urteil an der Sache vorbeigingen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorhaltungen und Unterstellungen des LSG mit Nachdruck zurückzuweisen, die Klägerin habe im Wege einer Mogelpackung in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin den Weg in die Anwaltschaft und das Befreiungsrecht erschlichen und sei nur eine Art Scheinanwältin. Das LSG übersehe, dass die Beigeladene zu 1. von der erstrebten Befreiung beitragsrechtlich nicht profitiere und angestellte Anwälte für sie nicht "bequemer" als bloße Volljuristen seien. Vielmehr wolle die Beigeladene zu 1. ihre Juristen durch die Anwaltszulassung "auf gleiche Augenhöhe" mit externen Anwälten, aber auch mit Behörden stellen und von der "Reputation" profitieren, die ein Anwalt als Organ der Rechtspflege habe. Vor allem aber habe der unabhängige Rechtsrat unabhängiger Anwälte (§ 3 BRAO) mit vollständiger fachlicher Autonomie für den Arbeitgeber besonderen Wert. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Klägerin schon früher für die Beigeladene zu 1. als juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltszulassung gearbeitet habe. Denn zwischenzeitlich habe sich die Firmenpolitik der Beigeladenen zu 1. insoweit grundlegend geändert, dass nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen zur Anwaltschaft zugelassen werden sollten, nebenberufliche Beschäftigungen nicht mehr genehmigungspflichtig seien und die Klägerin (auch inhaltlich) nicht mehr "am engen Direktionszügel geführt" werde. Zu Unrecht habe das LSG schließlich den Beweisantrag übergangen, weil der Präsident der RAK D. bestätigt hätte, dass die Klägerin (auch) "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin in dem vom LSG für richtig gehaltenen Sinne zugelassen worden sei. Ferner sei die Fünf-Monats-Frist zur Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle überschritten und das Urteil deshalb nicht mit Gründen versehen.

14

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 18. September 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

15

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sei keine Kollisionsregelung, sondern räume dem Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks im Falle einer Doppelversicherung das Gestaltungsrecht ein, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um sich die doppelte Beitragspflicht zu ersparen. Für den befreiungsnotwendigen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit einerseits und den Pflichtmitgliedschaften in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk anderseits komme es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Diese müsse einem Volljuristen vorbehalten sein und kumulativ rechtsberatende, -gestaltende, -entscheidende und -vermittelnde Merkmale aufweisen. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsentscheidend tätig. Soweit sie dies bestreite, fehle eine substantielle Begründung. Stattdessen rüge sie lediglich, dass das LSG auf eine Anhörung von Repräsentanten der Anwaltschaft verzichtet und sich daher keinen hinreichenden Einblick in die vielfältige betriebliche Praxis von mehr als 20 000 Unternehmensanwälten verschafft habe. Welche Erkenntnisse aus der vielfältigen Praxis für die Beurteilung der konkreten Beschäftigung der Klägerin zu gewinnen gewesen wären, bleibe aber offen. Für die Ausübung der konkreten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. sei die Zulassung zur Anwaltschaft keine notwendige Voraussetzung gewesen, denn vor und nach der Zulassung seien dieselben Arbeiten ausgeführt worden. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene zu 1. erst keine und später dann doch zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen wollte. Denn die Qualifizierung einer Tätigkeit könne nicht von der Disposition des Arbeitgebers abhängen. Das von der Klägerin betriebene Zulassungsverfahren dürfte daher einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Altersvorsorge für die von ihr ausgeübte abhängige Beschäftigung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gestalten zu können. Fehle aber eine berufsrechtlich überwachte und qualitätsgesicherte Berufstätigkeit im Kammerberuf, dann sei der von der Klägerin zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wegen" in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für ausreichend gehaltene sachliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und der kammerberuflichen Tätigkeit nicht herzustellen.

17

Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das angefochtene Urteil sei bereits im Ansatz verfehlt, weil die BRAO keine Beschäftigung definiere, "wegen der" Kammerzugehörigkeit in einer RAK bestehen müsse. Vielmehr stelle jeder Rechtsanwalt seinen Zulassungsantrag ausschließlich für sich selbst. Soweit das LSG rüge, die Klägerin habe ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. betrieben, sei einzuwenden, dass das anwaltliche Berufsrecht eine derartige "Spezialzulassung" überhaupt nicht kenne. Die Klägerin sei richtigerweise zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; ob ihre Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, prüfe die RAK nicht. Die Freistellungserklärung stelle lediglich ihre Unabhängigkeit in der Mandatswahrnehmung außerhalb ihres Dienstverhältnisses sicher. Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und den Pflichtmitgliedschaften in Kammer und berufsständischer Versorgung sei mit Hilfe der Vier-Kriterien-Theorie zu beurteilen, die die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis anwende, in der Literatur zustimmend aufgenommen worden sei und auch in der sozialgerichtlichen Instanzrechtsprechung Gefolgschaft gefunden habe. BRAK und DAV hätten ebenfalls zustimmende Beschlüsse gefasst. Lehne man die Vier-Kriterien-Theorie ab, müsse die Negativabgrenzung über das Merkmal "berufsfremd" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG liege eine berufsfremde Tätigkeit vor, wenn die konkrete Beschäftigung nicht durch schwerpunktmäßig in Ausbildung und Beruf typischerweise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen geprägt sei. Im Übrigen sei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- oder Koordinationsnorm. Sie solle verhindern, dass die betroffenen Berufsgruppen mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet werden, und damit zugleich verfassungsrechtlich (Art 12 Abs 1 GG) gewährleisten, dass Volljuristen nicht von der Wahl des Rechtsanwaltsberufes abgehalten werden. Art 12 GG erlaube jedem Rechtsanwalt, Rechtsrat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zu erteilen. Wenn dieser "Zweitberuf" die vier Kriterien (Rechtsberatung, -gestaltung, -vermittlung und -entscheidung) erfülle, sei der Rechtsanwalt auch insoweit Rechtsanwalt und nicht in sonstiger Weise tätig. Dagegen sei die Doppelberufstheorie mit einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung im Einzelfall, wie sie § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gebiete, unvereinbar, zumal der Syndikusanwalt einen einheitlichen Beruf ausübe, nämlich den des Rechtsanwalts an zwei Arbeitsstellen. Folglich handele es sich nicht um eine "eigene Berufsgruppe", sondern um einen integralen Teil der Anwaltschaft. Damit sei auch die Behauptung des LSG widerlegt, bei den Syndikusanwälten handele es sich um eine die Sperrwirkung des § 6 Abs 1 S 3 SGB VI auslösende neu entstandene Berufsgruppe. Denn Syndikus-"Anwälte" gebe es schon seit über 125 Jahren. Dass sie ebenso "unabhängig" seien wie "freie" Rechtsanwälte, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Denn beide unterlägen dem anwaltlichen Berufsrecht, das als öffentliches Recht zwingend und damit der Disposition durch die Parteien des Mandats- und Anstellungsvertrags entzogen sei. Mit der unbedingten rechtlichen Verpflichtung auf die Vertretung der wohlverstandenen Interessen ihrer Mandanten, der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, der Vermeidung der Verfolgung widerstreitender Interessen und der unbedingten Verpflichtung auf das Recht unterlägen Syndikusanwälte außerökonomischen Normen, sodass sie ihrer Funktion als "rechtliches Gewissen" des Unternehmens gerecht werden könnten.

18

Die Beigeladene zu 1. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum ab dem 18.9.2009 gegen die Beklagte kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1.

20

1. Allerdings hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet (vgl § 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN).

21

a) Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und ggf zu welchen (Leitherer aaO RdNr 12a). Das erfordert neben der Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers ungenutzt gebliebenen Beweismittels die konkrete Darlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in deren Licht der Beweisgegenstand rechtliche Bedeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils fehlt. Die Revisionsbegründung legt auch nicht dar, warum gerade aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts eine Kenntnis der allgemeinen betrieblichen Praxis bzw der Vorstellungen hiermit vertrauter Amtswalter hiervon unabdingbar der Entscheidungsfindung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ebenso wird ein voraussichtliches Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gerade nicht behauptet; vielmehr trägt der Prozessvertreter der Klägerin ausdrücklich vor, er wisse nicht, was der Zeuge "wirklich" gesagt hätte.

22

b) Mit ihrer sinngemäß erhobenen Behauptung, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es erst unmittelbar vor bzw erst nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung abgefasst worden und mit den Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle gelangt sei, rügt die Klägerin sinngemäß das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG), also das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO(idF der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5.12.2005, BGBl I 3202). Ihr Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um einen solchen Mangel hinreichend darzutun. Wird mit der Revision geltend gemacht, ein Urteil sei nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist verspätet abgesetzt und daher nicht mit Gründen versehen, so ist dieser Verfahrensmangel nur dann ausreichend bezeichnet, wenn in der Begründung der Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle angegeben ist (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 und SozR 1750 § 551 Nr 8). Ist dieser Zeitpunkt dem Revisionsführer unbekannt, muss zumindest dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 12 und SozR 1750 § 551 Nr 9). Daran fehlt es. Folglich kann die Klägerin ihre Rüge eines Fehlens von Gründen nicht allein auf die zwischen Verkündung und Absetzung des Berufungsurteils verstrichene Zeit stützen. Ebenso wenig zeigt die Revisionsbegründung auf, dass ausnahmsweise trotz Einhaltung der maßgeblichen Fünfmonatsgrenze ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, weil sich aus den Umständen des Falls ergibt, dass infolge der verzögerten Absetzung der Entscheidungsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet ist (Keller, aaO, § 134 RdNr 4). Hierfür enthält das Revisionsvorbringen keine konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte, wie etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme (BSG Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 17).

23

2. Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

24

3. Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbringt die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. als juristische Mitarbeiterin nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Ob sie aufgrund ihrer entgeltlichen Beschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil insbesondere Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.

25

Dessen ungeachtet war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) nicht geboten. Für das Ergebnis des Verfahrens ist unerheblich, ob die begehrte Befreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin möglicherweise nicht versicherungspflichtig ist und es damit schon am notwendigen Interesse für die Stellung eines zulässigen Befreiungsantrags fehlt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedenfalls zur abschließenden Entscheidung über das Fehlen sonstiger notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungsrechts.

26

4. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 18.9.2009 durch die RAK D. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt(§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde die Klägerin damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK D. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat derartige Aufhebungs- oder Erledigungstatbestände nicht festgestellt, sodass der Zulassungsverwaltungsakt ungeachtet einer möglichen Rechtswidrigkeit weiterhin wirksam ist. Seine rechtsgestaltenden Wirkungen sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Unter anderem ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin im Zulassungsverfahren Falschangaben gemacht hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung im Einzelnen vorgelegen haben und welche (Fehl-)Vorstellungen Amtswalter der RAK ggf bei Erlass des Zulassungsverwaltungsaktes hatten. Schon aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes kann es zudem nicht zu einer vom LSG - und Teilen der Anwaltschaft - befürchteten treuwidrigen (§ 242 BGB) und widersprüchlichen (venire contra factum proprium) "Umgehung des Rechtswegs" zu den ordentlichen Gerichten und ggf zum BVerfG und/oder EuGH kommen. Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet rechtlich grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle der Nichtigkeit - nicht, wer seinem Status nach Rechtsanwalt ist.

27

5. Das LSG hat zudem festgestellt, dass die Klägerin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 2. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK D.

28

6. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet ist, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

29

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

30

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

31

7. Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Ihre anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

32

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

33

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es entgegen der Revision nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

34

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revision der anwaltlich vertretenen und ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägerin mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

35

Entgegen der Revision ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

36

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: 'Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben'."

37

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

38

In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

39

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN, insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

40

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

41

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

42

8. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

43

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

44

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

45

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

46

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

47

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

48

e) Der von der Revision mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch führt die Revision nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts auf.

49

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Die Klägerin gehört als abhängig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

50

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

51

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und entgegen der Behauptung der Klägerin allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich damit entgegen dem Einwand der Beigeladenen zu 2. nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

52

g) Ebenfalls entgegen der Revision ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013 , 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

53

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

54

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

55

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - von der Klägerin im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

56

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

57

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

58

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 18.9.2009 für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung; ihre Rechtsabteilung besteht ausschließlich aus Volljuristen. Die Beigeladene zu 2. leistet ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6.11.1984 (GVBI NW 684).

3

Im Herbst 1999 bewarb sich die Klägerin erfolgreich bei der Beigeladenen zu 1. auf die Stelle einer "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung" und nahm am 1.2.2000 in der Rechtsabteilung eine Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" gegen Entgelt auf (Anstellungsvertrag vom 26.1.2000). Als solche ist sie weisungsgebunden, fachlich jedoch unabhängig. Sie betreut und berät versicherungsrechtliche Fragestellungen (Einrichtung, Durchführung und Änderung) der Versorgungs- und Vergütungssysteme rechtlich umfassend, beantwortet sämtliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, verhandelt selbständig mit Geschäftspartnern, tritt als Referentin bei Vorträgen auf, bearbeitet anspruchsvolle Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich "Betriebliche Altersversorgung und Vergütung" und nimmt an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen bei steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen teil (Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 und Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2011). Ihrer rechtlichen Bewertung wird im Unternehmen der Beigeladenen zu 1. hohes Gewicht beigemessen. Allerdings trifft sie - wegen des im Unternehmen praktizierten Vier-Augen-Prinzips - Entscheidungen nicht allein, sondern nur im Einvernehmen mit den Vorgesetzten, insbesondere mit ihrem Abteilungsleiter, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 6 des Anstellungsvertrags vom 26.1.2000 benötigt sie für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge die vorherige schriftliche Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin betrieb ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zunächst nicht, weil die Beigeladene zu 1. dies nicht wünschte.

4

Anfang 2009 übernahm die Klägerin den Kundenstamm und die Aufgaben einer Kollegin, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. In einer Freistellungserklärung vom 5.3.2009 erklärte sich die Beigeladene zu 1. unwiderruflich damit einverstanden, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen dürfe. Denn aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Firmenpolitik sollten auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen (ohne Änderung des Anstellungsvertrags) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.

5

Am 8.7.2009 beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) D. ihre Zulassung als Rechtsanwältin, fügte die Freistellungserklärung vom 5.3.2009 sowie die Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 bei und gab an, sie werde ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. einrichten. Der Vorstand der RAK teilte ihr mit, er habe ihren Antrag "bezüglich der Syndikustätigkeit" bei der Beigeladenen zu 1. geprüft und keine Bedenken geltend gemacht (Schreiben vom 8.9.2009). Am 18.9.2009 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gleichzeitig Mitglied der RAK D. und damit nach § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. deren Pflichtmitglied. Ab diesem Zeitpunkt schloss sie bei der A. Versicherung AG eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem Sonderjahresbeitrag von 97 EUR ab, der ihr wegen einer nur nebenberuflich ausgeübten freien Anwaltstätigkeit gewährt wurde. Die Klägerin teilt ihre Büroräume bei der Beigeladenen zu 1. mit einem weiteren Mitarbeiter ("Doppelbüro"), hat dort kein Kanzleischild, das auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin hinweist, und führt auch keine eigenen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Rechtsanwaltsakten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat sie nicht erzielt.

6

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin, sie wegen ihrer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladene zu 1. erklärte dazu, die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", fertige Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung und für andere Abteilungen und sei im Abstimmungsprozess für die zu treffenden Entscheidungen beteiligt. Nebenberufliche Beschäftigungen bedürften keiner "vorherigen Genehmigung". Die Klägerin dürfe unwiderruflich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine Anwaltspraxis ausüben und sich zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine ohne Erlaubnis im Einzelfall jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 11.6.2010). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht rechtsentscheidend tätig sei und deshalb keine anwaltliche Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 20.7.2010 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010).

7

Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 7.5.2013): Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der RAK D. und diese Beschäftigung verpflichte sie auch nicht kraft Gesetzes, Mitglied der RAK D. zu sein oder zu werden. Da sie aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis und der Rechtsprechung des BGH damit gerechnet habe, dass ihr die RAK die Rechtsanwaltszulassung gerade wegen der abhängigen Beschäftigung bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin versagen würde, habe sie im Zulassungsverfahren lediglich angegeben, den Rechtsanwaltsberuf neben ihrer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Damit sei die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im vorgesehenen Rechtsweg umgangen und de facto versucht worden, die Zulassungsentscheidung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Im Befreiungsverfahren habe sie dagegen behauptet, in ihrer abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig zu sein, obwohl sie dort keine Kanzlei oder Zweigstelle eingerichtet habe (§ 27 BRAO), keine Anwaltsakten führe (§ 50 BRAO), keine Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ergriffen (§ 43a BRAO) und die hauptberufliche Tätigkeit nicht haftpflichtversichert habe (§ 51 Abs 1 BRAO). Damit erfülle sie weder die Berufspflichten noch die Rahmenbedingungen, die der Deutsche Anwaltsverein (DAV) im Merkblatt für sog "Syndikusanwälte" aufgestellt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin offenbar keine Einnahmen erziele, so liege die Annahme nahe, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich auf eine Pro-Forma-Zulassung gestützt werde. Dieses Vorgehen werde in der juristischen Literatur als "Mogelpackung" bezeichnet, wobei "Phantasieerklärungen" wie die der Beigeladenen zu 1., die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", zum "Top" der "Zulassungsmogelei" gehörten.

8

Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "juristische Mitarbeiterin" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO).

9

Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könne nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Denn diese vagen und praxisuntauglichen Kriterien, die erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme schüfen und zu unvorhersehbaren Entscheidungen führten, erfüllten auch viele Steuerberater, Rentenberater, Mitarbeiter von Inkassodiensten etc, während sie angestellte Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern häufig verfehlten. Das SGB VI koordiniere mit der Befreiungsmöglichkeit die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide eine doppelte Beitragspflicht zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen, auch wenn dies weder primäres Ziel des Gesetzes noch des historischen Gesetzgebers sei, wie bereits aus § 6 Abs 1 S 3 SGB VI folge. Jedenfalls müsse zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit, für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit" folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI genüge. Dessen ungeachtet sei die Klägerin aber auch nicht "rechtsentscheidend" tätig, weil sie für Entscheidungen das Einvernehmen ihrer Vorgesetzten benötige.

10

Die Befreiung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die abhängige Beschäftigung der Klägerin für die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit eine einheitliche anwaltliche Berufsausübung darstelle. Da die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit von vornherein rentenversicherungsfrei sei, strahle sie weder auf die abhängige Hauptbeschäftigung aus noch könnten beide zu einem einheitlichen Anwaltsberuf verschmelzen, der insgesamt zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führe. Vielmehr handele es sich bei der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit und der Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig durch das Berufsausübungsrecht (BRAO einerseits und arbeitsrechtliche Vorschriften andererseits) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden (Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung einerseits und aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits) und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Gerade deshalb strebe der DAV eine Änderung des § 46 BRAO an. Dass die Beigeladene zu 1. nunmehr (unverständlicherweise) wünsche, dass alle in ihrer Rechtsabteilung tätigen Volljuristen als Rechtsanwälte zugelassen seien, könne daran nichts ändern, weil die Frage, ob ein angestellter Jurist die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegen könne. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Charakter der abhängigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nach und durch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht verändert habe. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen, was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BGH in Einklang.

11

Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten. Selbst wenn zahlreiche andere Versicherte bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrig - befreit worden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit sie beantragt habe, den Präsidenten der RAK D. dazu als Zeugen zu vernehmen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit in Diensten der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin zugelassen worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

12

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 SGB VI) und formellen (§§ 103, 202 SGG, § 548 ZPO)Rechts: Zu Unrecht interpretiere die angefochtene Entscheidung - die in der bisherigen Rechtsprechung eine absolute Alleinstellung aufweise - das Tatbestandsmerkmal "wegen" wortlautgetreu in einem konditionalen Sinn. Ein solches Verständnis sei jedoch nicht zwingend. Bei historischer und teleologischer Interpretation solle die Präposition vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog Vier-Kriterien-Theorie, die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte habe die Vierkriterienformel in ihr Merkblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber übernommen; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer, letztlich undefinierbarer Berufsstand. Wende man die Vier-Kriterien-Theorie an, so könne das Kriterium "rechtsentscheidend" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Dieser könne nur durch den richtigen Rat dazu beitragen, dass der Mandant die richtige Entscheidung treffe. Insofern sei jeder Anwalt - wie auch die Klägerin - lediglich in den unternehmerischen Entscheidungsprozess eingebunden. Kein Mandant sei gezwungen, dem anwaltlichen Rechtsrat zu folgen. Dass er beratungsresistent sei, weil andere Gründe (Opportunität, Subjektivität, außerrechtliche Gründe, Starrsinn, Dummheit etc) mehr Gewicht hätten, gehöre zum anwaltlichen Alltag. Auch selbständige Anwälte hätten auf Weisung des Mandanten in einer Weise zu agieren, die ihrem eigenen Vorschlag widerspreche, wenn nur der Mandant hinreichend belehrt und das Tätigwerden nicht gegen Berufsregeln oder Berufsethik verstoße. Denselben Kautelen unterliege der Syndikusanwalt.

13

Aus systematischer Sicht sei § 6 SGB VI keine Ausnahmevorschrift, sondern Kollisionsnorm, die einer extensiven Auslegung zugänglich sei. Andernfalls wären die Anwaltschaft und alle verkammerten freien Berufe von jeglicher Fortbildung ihrer Berufsbilder abgeschnitten, was den Regelungsbereich des Art 12 GG berühre. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichstellung der Syndikusanwälte geboten. Soweit sich das LSG auf die sog Doppelberufstheorie des BGH berufe, betreffe sie nur das anwaltliche Berufsrecht, nicht jedoch das Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gelte für die Reformüberlegungen des DAV. Etwaige berufsrechtliche Defizite seien sozialrechtlich bedeutungslos. Denn sozialversicherungsrechtlich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, sodass weite Strecken der Bezugnahme auf Berufsrecht (Haftpflicht, Verschwiegenheit, Kanzleischild) im angefochtenen Urteil an der Sache vorbeigingen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorhaltungen und Unterstellungen des LSG mit Nachdruck zurückzuweisen, die Klägerin habe im Wege einer Mogelpackung in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin den Weg in die Anwaltschaft und das Befreiungsrecht erschlichen und sei nur eine Art Scheinanwältin. Das LSG übersehe, dass die Beigeladene zu 1. von der erstrebten Befreiung beitragsrechtlich nicht profitiere und angestellte Anwälte für sie nicht "bequemer" als bloße Volljuristen seien. Vielmehr wolle die Beigeladene zu 1. ihre Juristen durch die Anwaltszulassung "auf gleiche Augenhöhe" mit externen Anwälten, aber auch mit Behörden stellen und von der "Reputation" profitieren, die ein Anwalt als Organ der Rechtspflege habe. Vor allem aber habe der unabhängige Rechtsrat unabhängiger Anwälte (§ 3 BRAO) mit vollständiger fachlicher Autonomie für den Arbeitgeber besonderen Wert. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Klägerin schon früher für die Beigeladene zu 1. als juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltszulassung gearbeitet habe. Denn zwischenzeitlich habe sich die Firmenpolitik der Beigeladenen zu 1. insoweit grundlegend geändert, dass nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen zur Anwaltschaft zugelassen werden sollten, nebenberufliche Beschäftigungen nicht mehr genehmigungspflichtig seien und die Klägerin (auch inhaltlich) nicht mehr "am engen Direktionszügel geführt" werde. Zu Unrecht habe das LSG schließlich den Beweisantrag übergangen, weil der Präsident der RAK D. bestätigt hätte, dass die Klägerin (auch) "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin in dem vom LSG für richtig gehaltenen Sinne zugelassen worden sei. Ferner sei die Fünf-Monats-Frist zur Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle überschritten und das Urteil deshalb nicht mit Gründen versehen.

14

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 18. September 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

15

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sei keine Kollisionsregelung, sondern räume dem Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks im Falle einer Doppelversicherung das Gestaltungsrecht ein, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um sich die doppelte Beitragspflicht zu ersparen. Für den befreiungsnotwendigen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit einerseits und den Pflichtmitgliedschaften in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk anderseits komme es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Diese müsse einem Volljuristen vorbehalten sein und kumulativ rechtsberatende, -gestaltende, -entscheidende und -vermittelnde Merkmale aufweisen. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsentscheidend tätig. Soweit sie dies bestreite, fehle eine substantielle Begründung. Stattdessen rüge sie lediglich, dass das LSG auf eine Anhörung von Repräsentanten der Anwaltschaft verzichtet und sich daher keinen hinreichenden Einblick in die vielfältige betriebliche Praxis von mehr als 20 000 Unternehmensanwälten verschafft habe. Welche Erkenntnisse aus der vielfältigen Praxis für die Beurteilung der konkreten Beschäftigung der Klägerin zu gewinnen gewesen wären, bleibe aber offen. Für die Ausübung der konkreten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. sei die Zulassung zur Anwaltschaft keine notwendige Voraussetzung gewesen, denn vor und nach der Zulassung seien dieselben Arbeiten ausgeführt worden. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene zu 1. erst keine und später dann doch zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen wollte. Denn die Qualifizierung einer Tätigkeit könne nicht von der Disposition des Arbeitgebers abhängen. Das von der Klägerin betriebene Zulassungsverfahren dürfte daher einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Altersvorsorge für die von ihr ausgeübte abhängige Beschäftigung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gestalten zu können. Fehle aber eine berufsrechtlich überwachte und qualitätsgesicherte Berufstätigkeit im Kammerberuf, dann sei der von der Klägerin zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wegen" in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für ausreichend gehaltene sachliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und der kammerberuflichen Tätigkeit nicht herzustellen.

17

Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das angefochtene Urteil sei bereits im Ansatz verfehlt, weil die BRAO keine Beschäftigung definiere, "wegen der" Kammerzugehörigkeit in einer RAK bestehen müsse. Vielmehr stelle jeder Rechtsanwalt seinen Zulassungsantrag ausschließlich für sich selbst. Soweit das LSG rüge, die Klägerin habe ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. betrieben, sei einzuwenden, dass das anwaltliche Berufsrecht eine derartige "Spezialzulassung" überhaupt nicht kenne. Die Klägerin sei richtigerweise zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; ob ihre Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, prüfe die RAK nicht. Die Freistellungserklärung stelle lediglich ihre Unabhängigkeit in der Mandatswahrnehmung außerhalb ihres Dienstverhältnisses sicher. Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und den Pflichtmitgliedschaften in Kammer und berufsständischer Versorgung sei mit Hilfe der Vier-Kriterien-Theorie zu beurteilen, die die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis anwende, in der Literatur zustimmend aufgenommen worden sei und auch in der sozialgerichtlichen Instanzrechtsprechung Gefolgschaft gefunden habe. BRAK und DAV hätten ebenfalls zustimmende Beschlüsse gefasst. Lehne man die Vier-Kriterien-Theorie ab, müsse die Negativabgrenzung über das Merkmal "berufsfremd" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG liege eine berufsfremde Tätigkeit vor, wenn die konkrete Beschäftigung nicht durch schwerpunktmäßig in Ausbildung und Beruf typischerweise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen geprägt sei. Im Übrigen sei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- oder Koordinationsnorm. Sie solle verhindern, dass die betroffenen Berufsgruppen mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet werden, und damit zugleich verfassungsrechtlich (Art 12 Abs 1 GG) gewährleisten, dass Volljuristen nicht von der Wahl des Rechtsanwaltsberufes abgehalten werden. Art 12 GG erlaube jedem Rechtsanwalt, Rechtsrat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zu erteilen. Wenn dieser "Zweitberuf" die vier Kriterien (Rechtsberatung, -gestaltung, -vermittlung und -entscheidung) erfülle, sei der Rechtsanwalt auch insoweit Rechtsanwalt und nicht in sonstiger Weise tätig. Dagegen sei die Doppelberufstheorie mit einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung im Einzelfall, wie sie § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gebiete, unvereinbar, zumal der Syndikusanwalt einen einheitlichen Beruf ausübe, nämlich den des Rechtsanwalts an zwei Arbeitsstellen. Folglich handele es sich nicht um eine "eigene Berufsgruppe", sondern um einen integralen Teil der Anwaltschaft. Damit sei auch die Behauptung des LSG widerlegt, bei den Syndikusanwälten handele es sich um eine die Sperrwirkung des § 6 Abs 1 S 3 SGB VI auslösende neu entstandene Berufsgruppe. Denn Syndikus-"Anwälte" gebe es schon seit über 125 Jahren. Dass sie ebenso "unabhängig" seien wie "freie" Rechtsanwälte, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Denn beide unterlägen dem anwaltlichen Berufsrecht, das als öffentliches Recht zwingend und damit der Disposition durch die Parteien des Mandats- und Anstellungsvertrags entzogen sei. Mit der unbedingten rechtlichen Verpflichtung auf die Vertretung der wohlverstandenen Interessen ihrer Mandanten, der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, der Vermeidung der Verfolgung widerstreitender Interessen und der unbedingten Verpflichtung auf das Recht unterlägen Syndikusanwälte außerökonomischen Normen, sodass sie ihrer Funktion als "rechtliches Gewissen" des Unternehmens gerecht werden könnten.

18

Die Beigeladene zu 1. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum ab dem 18.9.2009 gegen die Beklagte kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1.

20

1. Allerdings hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet (vgl § 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN).

21

a) Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und ggf zu welchen (Leitherer aaO RdNr 12a). Das erfordert neben der Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers ungenutzt gebliebenen Beweismittels die konkrete Darlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in deren Licht der Beweisgegenstand rechtliche Bedeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils fehlt. Die Revisionsbegründung legt auch nicht dar, warum gerade aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts eine Kenntnis der allgemeinen betrieblichen Praxis bzw der Vorstellungen hiermit vertrauter Amtswalter hiervon unabdingbar der Entscheidungsfindung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ebenso wird ein voraussichtliches Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gerade nicht behauptet; vielmehr trägt der Prozessvertreter der Klägerin ausdrücklich vor, er wisse nicht, was der Zeuge "wirklich" gesagt hätte.

22

b) Mit ihrer sinngemäß erhobenen Behauptung, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es erst unmittelbar vor bzw erst nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung abgefasst worden und mit den Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle gelangt sei, rügt die Klägerin sinngemäß das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG), also das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO(idF der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5.12.2005, BGBl I 3202). Ihr Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um einen solchen Mangel hinreichend darzutun. Wird mit der Revision geltend gemacht, ein Urteil sei nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist verspätet abgesetzt und daher nicht mit Gründen versehen, so ist dieser Verfahrensmangel nur dann ausreichend bezeichnet, wenn in der Begründung der Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle angegeben ist (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 und SozR 1750 § 551 Nr 8). Ist dieser Zeitpunkt dem Revisionsführer unbekannt, muss zumindest dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 12 und SozR 1750 § 551 Nr 9). Daran fehlt es. Folglich kann die Klägerin ihre Rüge eines Fehlens von Gründen nicht allein auf die zwischen Verkündung und Absetzung des Berufungsurteils verstrichene Zeit stützen. Ebenso wenig zeigt die Revisionsbegründung auf, dass ausnahmsweise trotz Einhaltung der maßgeblichen Fünfmonatsgrenze ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, weil sich aus den Umständen des Falls ergibt, dass infolge der verzögerten Absetzung der Entscheidungsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet ist (Keller, aaO, § 134 RdNr 4). Hierfür enthält das Revisionsvorbringen keine konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte, wie etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme (BSG Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 17).

23

2. Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

24

3. Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbringt die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. als juristische Mitarbeiterin nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Ob sie aufgrund ihrer entgeltlichen Beschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil insbesondere Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.

25

Dessen ungeachtet war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) nicht geboten. Für das Ergebnis des Verfahrens ist unerheblich, ob die begehrte Befreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin möglicherweise nicht versicherungspflichtig ist und es damit schon am notwendigen Interesse für die Stellung eines zulässigen Befreiungsantrags fehlt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedenfalls zur abschließenden Entscheidung über das Fehlen sonstiger notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungsrechts.

26

4. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 18.9.2009 durch die RAK D. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt(§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde die Klägerin damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK D. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat derartige Aufhebungs- oder Erledigungstatbestände nicht festgestellt, sodass der Zulassungsverwaltungsakt ungeachtet einer möglichen Rechtswidrigkeit weiterhin wirksam ist. Seine rechtsgestaltenden Wirkungen sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Unter anderem ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin im Zulassungsverfahren Falschangaben gemacht hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung im Einzelnen vorgelegen haben und welche (Fehl-)Vorstellungen Amtswalter der RAK ggf bei Erlass des Zulassungsverwaltungsaktes hatten. Schon aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes kann es zudem nicht zu einer vom LSG - und Teilen der Anwaltschaft - befürchteten treuwidrigen (§ 242 BGB) und widersprüchlichen (venire contra factum proprium) "Umgehung des Rechtswegs" zu den ordentlichen Gerichten und ggf zum BVerfG und/oder EuGH kommen. Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet rechtlich grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle der Nichtigkeit - nicht, wer seinem Status nach Rechtsanwalt ist.

27

5. Das LSG hat zudem festgestellt, dass die Klägerin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 2. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK D.

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6. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet ist, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

29

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

30

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

31

7. Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Ihre anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

32

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

33

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es entgegen der Revision nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

34

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revision der anwaltlich vertretenen und ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägerin mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

35

Entgegen der Revision ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

36

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: 'Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben'."

37

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

38

In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

39

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN, insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

40

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

41

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

42

8. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

43

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

44

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

45

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

46

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

47

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

48

e) Der von der Revision mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch führt die Revision nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts auf.

49

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Die Klägerin gehört als abhängig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

50

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

51

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und entgegen der Behauptung der Klägerin allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich damit entgegen dem Einwand der Beigeladenen zu 2. nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

52

g) Ebenfalls entgegen der Revision ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013 , 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

53

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

54

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

55

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - von der Klägerin im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

56

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

57

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

58

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

12

1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

13

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

14

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

15

a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

16

aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

17

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

18

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

19

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

20

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

22

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

23

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

24

bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

30

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin ab dem 18.9.2009 für die Beschäftigung, die sie bei der Beigeladenen zu 1. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Die 1972 geborene Klägerin ist Volljuristin. Die Beigeladene zu 1. betreibt ein Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung; ihre Rechtsabteilung besteht ausschließlich aus Volljuristen. Die Beigeladene zu 2. leistet ihren Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe ihrer Satzung (Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.7.1985, JMBl NW 172) und des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6.11.1984 (GVBI NW 684).

3

Im Herbst 1999 bewarb sich die Klägerin erfolgreich bei der Beigeladenen zu 1. auf die Stelle einer "Jurist/in in dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung" und nahm am 1.2.2000 in der Rechtsabteilung eine Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" gegen Entgelt auf (Anstellungsvertrag vom 26.1.2000). Als solche ist sie weisungsgebunden, fachlich jedoch unabhängig. Sie betreut und berät versicherungsrechtliche Fragestellungen (Einrichtung, Durchführung und Änderung) der Versorgungs- und Vergütungssysteme rechtlich umfassend, beantwortet sämtliche steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, verhandelt selbständig mit Geschäftspartnern, tritt als Referentin bei Vorträgen auf, bearbeitet anspruchsvolle Grundsatz- und Projektarbeit im Bereich "Betriebliche Altersversorgung und Vergütung" und nimmt an wesentlichen Abstimmungs- und Entscheidungsprozessen bei steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen teil (Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 und Stellungnahme der Beigeladenen zu 1. vom 17.3.2011). Ihrer rechtlichen Bewertung wird im Unternehmen der Beigeladenen zu 1. hohes Gewicht beigemessen. Allerdings trifft sie - wegen des im Unternehmen praktizierten Vier-Augen-Prinzips - Entscheidungen nicht allein, sondern nur im Einvernehmen mit den Vorgesetzten, insbesondere mit ihrem Abteilungsleiter, der zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Nach § 6 des Anstellungsvertrags vom 26.1.2000 benötigt sie für entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sowie Veröffentlichungen und Vorträge die vorherige schriftliche Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Die Klägerin betrieb ihre Zulassung zur Rechtsanwältin zunächst nicht, weil die Beigeladene zu 1. dies nicht wünschte.

4

Anfang 2009 übernahm die Klägerin den Kundenstamm und die Aufgaben einer Kollegin, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. In einer Freistellungserklärung vom 5.3.2009 erklärte sich die Beigeladene zu 1. unwiderruflich damit einverstanden, dass die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin als Rechtsanwältin arbeiten und während der Dienststunden anwaltliche Termine wahrnehmen dürfe. Denn aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Firmenpolitik sollten auf Wunsch der Beigeladenen zu 1. nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen (ohne Änderung des Anstellungsvertrags) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein.

5

Am 8.7.2009 beantragte die Klägerin bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) D. ihre Zulassung als Rechtsanwältin, fügte die Freistellungserklärung vom 5.3.2009 sowie die Stellenbeschreibung vom 7.4.2009 bei und gab an, sie werde ihre Kanzlei in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. einrichten. Der Vorstand der RAK teilte ihr mit, er habe ihren Antrag "bezüglich der Syndikustätigkeit" bei der Beigeladenen zu 1. geprüft und keine Bedenken geltend gemacht (Schreiben vom 8.9.2009). Am 18.9.2009 wurde die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, gleichzeitig Mitglied der RAK D. und damit nach § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. deren Pflichtmitglied. Ab diesem Zeitpunkt schloss sie bei der A. Versicherung AG eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem Sonderjahresbeitrag von 97 EUR ab, der ihr wegen einer nur nebenberuflich ausgeübten freien Anwaltstätigkeit gewährt wurde. Die Klägerin teilt ihre Büroräume bei der Beigeladenen zu 1. mit einem weiteren Mitarbeiter ("Doppelbüro"), hat dort kein Kanzleischild, das auf ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin hinweist, und führt auch keine eigenen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Rechtsanwaltsakten. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hat sie nicht erzielt.

6

Am 25.11.2009 beantragte die Klägerin, sie wegen ihrer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Beigeladene zu 1. erklärte dazu, die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", fertige Entscheidungsvorlagen für die Geschäftsführung und für andere Abteilungen und sei im Abstimmungsprozess für die zu treffenden Entscheidungen beteiligt. Nebenberufliche Beschäftigungen bedürften keiner "vorherigen Genehmigung". Die Klägerin dürfe unwiderruflich neben ihrer Tätigkeit als Angestellte eine Anwaltspraxis ausüben und sich zur Wahrnehmung anwaltlicher Termine ohne Erlaubnis im Einzelfall jederzeit von ihrem Dienstplatz entfernen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. vom 11.6.2010). Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag ab, weil die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht rechtsentscheidend tätig sei und deshalb keine anwaltliche Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 20.7.2010 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2010).

7

Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.2.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 7.5.2013): Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung als "juristische Mitarbeiterin" bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied der RAK D. und diese Beschäftigung verpflichte sie auch nicht kraft Gesetzes, Mitglied der RAK D. zu sein oder zu werden. Da sie aufgrund der restriktiven Zulassungspraxis und der Rechtsprechung des BGH damit gerechnet habe, dass ihr die RAK die Rechtsanwaltszulassung gerade wegen der abhängigen Beschäftigung bei einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin versagen würde, habe sie im Zulassungsverfahren lediglich angegeben, den Rechtsanwaltsberuf neben ihrer abhängigen Beschäftigung auszuüben. Damit sei die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen im vorgesehenen Rechtsweg umgangen und de facto versucht worden, die Zulassungsentscheidung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Dies verletze das Prinzip von Treu und Glauben und verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Im Befreiungsverfahren habe sie dagegen behauptet, in ihrer abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwältin tätig zu sein, obwohl sie dort keine Kanzlei oder Zweigstelle eingerichtet habe (§ 27 BRAO), keine Anwaltsakten führe (§ 50 BRAO), keine Maßnahmen zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ergriffen (§ 43a BRAO) und die hauptberufliche Tätigkeit nicht haftpflichtversichert habe (§ 51 Abs 1 BRAO). Damit erfülle sie weder die Berufspflichten noch die Rahmenbedingungen, die der Deutsche Anwaltsverein (DAV) im Merkblatt für sog "Syndikusanwälte" aufgestellt habe. Berücksichtige man schließlich, dass die Klägerin mit der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin offenbar keine Einnahmen erziele, so liege die Annahme nahe, dass der Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rechtsmissbräuchlich auf eine Pro-Forma-Zulassung gestützt werde. Dieses Vorgehen werde in der juristischen Literatur als "Mogelpackung" bezeichnet, wobei "Phantasieerklärungen" wie die der Beigeladenen zu 1., die Klägerin werde "in unserer Kanzlei als Rechtsanwalt tätig", zum "Top" der "Zulassungsmogelei" gehörten.

8

Zudem sei die Klägerin nicht "wegen der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "juristische Mitarbeiterin" benötige die Klägerin keine besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO).

9

Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könne nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Denn diese vagen und praxisuntauglichen Kriterien, die erhebliche Abgrenzungs- und Definitionsprobleme schüfen und zu unvorhersehbaren Entscheidungen führten, erfüllten auch viele Steuerberater, Rentenberater, Mitarbeiter von Inkassodiensten etc, während sie angestellte Rechtsanwälte bei anwaltlichen Arbeitgebern häufig verfehlten. Das SGB VI koordiniere mit der Befreiungsmöglichkeit die selbständig nebeneinander stehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und vermeide eine doppelte Beitragspflicht zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen, auch wenn dies weder primäres Ziel des Gesetzes noch des historischen Gesetzgebers sei, wie bereits aus § 6 Abs 1 S 3 SGB VI folge. Jedenfalls müsse zwischen der berufsspezifischen Tätigkeit, für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit" folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI genüge. Dessen ungeachtet sei die Klägerin aber auch nicht "rechtsentscheidend" tätig, weil sie für Entscheidungen das Einvernehmen ihrer Vorgesetzten benötige.

10

Die Befreiung komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die abhängige Beschäftigung der Klägerin für die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit eine einheitliche anwaltliche Berufsausübung darstelle. Da die selbständige Rechtsanwaltstätigkeit von vornherein rentenversicherungsfrei sei, strahle sie weder auf die abhängige Hauptbeschäftigung aus noch könnten beide zu einem einheitlichen Anwaltsberuf verschmelzen, der insgesamt zu einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führe. Vielmehr handele es sich bei der nebenberuflichen selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit und der Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig durch das Berufsausübungsrecht (BRAO einerseits und arbeitsrechtliche Vorschriften andererseits) mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich behandelt würden (Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung einerseits und aus selbständiger Erwerbstätigkeit andererseits) und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten (sog Doppelberufstheorie). Gerade deshalb strebe der DAV eine Änderung des § 46 BRAO an. Dass die Beigeladene zu 1. nunmehr (unverständlicherweise) wünsche, dass alle in ihrer Rechtsabteilung tätigen Volljuristen als Rechtsanwälte zugelassen seien, könne daran nichts ändern, weil die Frage, ob ein angestellter Jurist die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht erfülle, nicht der Disposition des Arbeitgebers unterliegen könne. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Charakter der abhängigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. nach und durch die Zulassung zur Anwaltschaft nicht verändert habe. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen, was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie für ihre Tätigkeit als "juristische Mitarbeiterin" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BGH in Einklang.

11

Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten iVm Art 3 Abs 1 GG herleiten. Selbst wenn zahlreiche andere Versicherte bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - rechtswidrig - befreit worden seien, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Soweit sie beantragt habe, den Präsidenten der RAK D. dazu als Zeugen zu vernehmen, dass sie wegen ihrer Tätigkeit in Diensten der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin zugelassen worden sei, sei dies nicht entscheidungserheblich und stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

12

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und S 3 SGB VI) und formellen (§§ 103, 202 SGG, § 548 ZPO)Rechts: Zu Unrecht interpretiere die angefochtene Entscheidung - die in der bisherigen Rechtsprechung eine absolute Alleinstellung aufweise - das Tatbestandsmerkmal "wegen" wortlautgetreu in einem konditionalen Sinn. Ein solches Verständnis sei jedoch nicht zwingend. Bei historischer und teleologischer Interpretation solle die Präposition vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die ins Auge gefasste Beschäftigung in einem sachlichen Zusammenhang mit einer berufsspezifischen Anwaltstätigkeit stehen müsse, die durch Kammermitgliedschaft der besonderen berufsrechtlichen Überwachung und Qualitätssicherung unterliege. Es sei daher nach einer Kriterienformel zu suchen, mit deren Hilfe zwischen anwaltsspezifischer und -unspezifischer, anwaltlicher und nichtanwaltlicher Tätigkeit unterschieden werden könne. Dies leiste die sog Vier-Kriterien-Theorie, die die Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung ziehe, sich in langjähriger Verwaltungspraxis bewährt habe und inhaltlich beschreibe, was das Berufsbild des Anwalts iS der §§ 1 bis 3 BRAO ausmache. Selbst die Beklagte habe die Vierkriterienformel in ihr Merkblatt für nichtanwaltliche Arbeitgeber übernommen; sie sei weder durch eine zwischenzeitliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen überholt noch sei der "Syndikusanwalt" ein neuer, letztlich undefinierbarer Berufsstand. Wende man die Vier-Kriterien-Theorie an, so könne das Kriterium "rechtsentscheidend" vorliegend nicht verneint werden. Denn Unternehmensentscheidungen treffe immer nur der Unternehmer und nicht sein Anwalt. Dieser könne nur durch den richtigen Rat dazu beitragen, dass der Mandant die richtige Entscheidung treffe. Insofern sei jeder Anwalt - wie auch die Klägerin - lediglich in den unternehmerischen Entscheidungsprozess eingebunden. Kein Mandant sei gezwungen, dem anwaltlichen Rechtsrat zu folgen. Dass er beratungsresistent sei, weil andere Gründe (Opportunität, Subjektivität, außerrechtliche Gründe, Starrsinn, Dummheit etc) mehr Gewicht hätten, gehöre zum anwaltlichen Alltag. Auch selbständige Anwälte hätten auf Weisung des Mandanten in einer Weise zu agieren, die ihrem eigenen Vorschlag widerspreche, wenn nur der Mandant hinreichend belehrt und das Tätigwerden nicht gegen Berufsregeln oder Berufsethik verstoße. Denselben Kautelen unterliege der Syndikusanwalt.

13

Aus systematischer Sicht sei § 6 SGB VI keine Ausnahmevorschrift, sondern Kollisionsnorm, die einer extensiven Auslegung zugänglich sei. Andernfalls wären die Anwaltschaft und alle verkammerten freien Berufe von jeglicher Fortbildung ihrer Berufsbilder abgeschnitten, was den Regelungsbereich des Art 12 GG berühre. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichstellung der Syndikusanwälte geboten. Soweit sich das LSG auf die sog Doppelberufstheorie des BGH berufe, betreffe sie nur das anwaltliche Berufsrecht, nicht jedoch das Sozialversicherungsrecht. Dasselbe gelte für die Reformüberlegungen des DAV. Etwaige berufsrechtliche Defizite seien sozialrechtlich bedeutungslos. Denn sozialversicherungsrechtlich sei allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, sodass weite Strecken der Bezugnahme auf Berufsrecht (Haftpflicht, Verschwiegenheit, Kanzleischild) im angefochtenen Urteil an der Sache vorbeigingen. Vor diesem Hintergrund seien die Vorhaltungen und Unterstellungen des LSG mit Nachdruck zurückzuweisen, die Klägerin habe im Wege einer Mogelpackung in kollusivem Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin den Weg in die Anwaltschaft und das Befreiungsrecht erschlichen und sei nur eine Art Scheinanwältin. Das LSG übersehe, dass die Beigeladene zu 1. von der erstrebten Befreiung beitragsrechtlich nicht profitiere und angestellte Anwälte für sie nicht "bequemer" als bloße Volljuristen seien. Vielmehr wolle die Beigeladene zu 1. ihre Juristen durch die Anwaltszulassung "auf gleiche Augenhöhe" mit externen Anwälten, aber auch mit Behörden stellen und von der "Reputation" profitieren, die ein Anwalt als Organ der Rechtspflege habe. Vor allem aber habe der unabhängige Rechtsrat unabhängiger Anwälte (§ 3 BRAO) mit vollständiger fachlicher Autonomie für den Arbeitgeber besonderen Wert. Vor diesem Hintergrund sei es unschädlich, dass die Klägerin schon früher für die Beigeladene zu 1. als juristische Mitarbeiterin ohne Anwaltszulassung gearbeitet habe. Denn zwischenzeitlich habe sich die Firmenpolitik der Beigeladenen zu 1. insoweit grundlegend geändert, dass nunmehr alle in der Rechtsabteilung tätigen Volljuristen zur Anwaltschaft zugelassen werden sollten, nebenberufliche Beschäftigungen nicht mehr genehmigungspflichtig seien und die Klägerin (auch inhaltlich) nicht mehr "am engen Direktionszügel geführt" werde. Zu Unrecht habe das LSG schließlich den Beweisantrag übergangen, weil der Präsident der RAK D. bestätigt hätte, dass die Klägerin (auch) "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als Rechtsanwältin in dem vom LSG für richtig gehaltenen Sinne zugelassen worden sei. Ferner sei die Fünf-Monats-Frist zur Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle überschritten und das Urteil deshalb nicht mit Gründen versehen.

14

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 7. Februar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 18. September 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

15

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

16

Sie meint, das angefochtene Urteil sei nicht zu beanstanden. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI sei keine Kollisionsregelung, sondern räume dem Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks im Falle einer Doppelversicherung das Gestaltungsrecht ein, sich durch einen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, um sich die doppelte Beitragspflicht zu ersparen. Für den befreiungsnotwendigen Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit einerseits und den Pflichtmitgliedschaften in der Berufskammer und im berufsständischen Versorgungswerk anderseits komme es entscheidend auf die inhaltliche Ausgestaltung der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Diese müsse einem Volljuristen vorbehalten sein und kumulativ rechtsberatende, -gestaltende, -entscheidende und -vermittelnde Merkmale aufweisen. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsentscheidend tätig. Soweit sie dies bestreite, fehle eine substantielle Begründung. Stattdessen rüge sie lediglich, dass das LSG auf eine Anhörung von Repräsentanten der Anwaltschaft verzichtet und sich daher keinen hinreichenden Einblick in die vielfältige betriebliche Praxis von mehr als 20 000 Unternehmensanwälten verschafft habe. Welche Erkenntnisse aus der vielfältigen Praxis für die Beurteilung der konkreten Beschäftigung der Klägerin zu gewinnen gewesen wären, bleibe aber offen. Für die Ausübung der konkreten Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. sei die Zulassung zur Anwaltschaft keine notwendige Voraussetzung gewesen, denn vor und nach der Zulassung seien dieselben Arbeiten ausgeführt worden. Dabei sei unbeachtlich, dass die Beigeladene zu 1. erst keine und später dann doch zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen wollte. Denn die Qualifizierung einer Tätigkeit könne nicht von der Disposition des Arbeitgebers abhängen. Das von der Klägerin betriebene Zulassungsverfahren dürfte daher einzig und allein dem Zweck gedient haben, die Altersvorsorge für die von ihr ausgeübte abhängige Beschäftigung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung gestalten zu können. Fehle aber eine berufsrechtlich überwachte und qualitätsgesicherte Berufstätigkeit im Kammerberuf, dann sei der von der Klägerin zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "wegen" in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für ausreichend gehaltene sachliche Zusammenhang zwischen der ausgeübten Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber und der kammerberuflichen Tätigkeit nicht herzustellen.

17

Die Beigeladene zu 2., die keinen Antrag stellt, trägt vor, das angefochtene Urteil sei bereits im Ansatz verfehlt, weil die BRAO keine Beschäftigung definiere, "wegen der" Kammerzugehörigkeit in einer RAK bestehen müsse. Vielmehr stelle jeder Rechtsanwalt seinen Zulassungsantrag ausschließlich für sich selbst. Soweit das LSG rüge, die Klägerin habe ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. betrieben, sei einzuwenden, dass das anwaltliche Berufsrecht eine derartige "Spezialzulassung" überhaupt nicht kenne. Die Klägerin sei richtigerweise zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden; ob ihre Beschäftigung bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber als anwaltliche Tätigkeit einzustufen sei, prüfe die RAK nicht. Die Freistellungserklärung stelle lediglich ihre Unabhängigkeit in der Mandatswahrnehmung außerhalb ihres Dienstverhältnisses sicher. Der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit und den Pflichtmitgliedschaften in Kammer und berufsständischer Versorgung sei mit Hilfe der Vier-Kriterien-Theorie zu beurteilen, die die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis anwende, in der Literatur zustimmend aufgenommen worden sei und auch in der sozialgerichtlichen Instanzrechtsprechung Gefolgschaft gefunden habe. BRAK und DAV hätten ebenfalls zustimmende Beschlüsse gefasst. Lehne man die Vier-Kriterien-Theorie ab, müsse die Negativabgrenzung über das Merkmal "berufsfremd" erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BSG liege eine berufsfremde Tätigkeit vor, wenn die konkrete Beschäftigung nicht durch schwerpunktmäßig in Ausbildung und Beruf typischerweise gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen geprägt sei. Im Übrigen sei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, sondern eine Kollisions- oder Koordinationsnorm. Sie solle verhindern, dass die betroffenen Berufsgruppen mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht belastet werden, und damit zugleich verfassungsrechtlich (Art 12 Abs 1 GG) gewährleisten, dass Volljuristen nicht von der Wahl des Rechtsanwaltsberufes abgehalten werden. Art 12 GG erlaube jedem Rechtsanwalt, Rechtsrat auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages zu erteilen. Wenn dieser "Zweitberuf" die vier Kriterien (Rechtsberatung, -gestaltung, -vermittlung und -entscheidung) erfülle, sei der Rechtsanwalt auch insoweit Rechtsanwalt und nicht in sonstiger Weise tätig. Dagegen sei die Doppelberufstheorie mit einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung im Einzelfall, wie sie § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gebiete, unvereinbar, zumal der Syndikusanwalt einen einheitlichen Beruf ausübe, nämlich den des Rechtsanwalts an zwei Arbeitsstellen. Folglich handele es sich nicht um eine "eigene Berufsgruppe", sondern um einen integralen Teil der Anwaltschaft. Damit sei auch die Behauptung des LSG widerlegt, bei den Syndikusanwälten handele es sich um eine die Sperrwirkung des § 6 Abs 1 S 3 SGB VI auslösende neu entstandene Berufsgruppe. Denn Syndikus-"Anwälte" gebe es schon seit über 125 Jahren. Dass sie ebenso "unabhängig" seien wie "freie" Rechtsanwälte, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Denn beide unterlägen dem anwaltlichen Berufsrecht, das als öffentliches Recht zwingend und damit der Disposition durch die Parteien des Mandats- und Anstellungsvertrags entzogen sei. Mit der unbedingten rechtlichen Verpflichtung auf die Vertretung der wohlverstandenen Interessen ihrer Mandanten, der Verpflichtung zur Verschwiegenheit, der Vermeidung der Verfolgung widerstreitender Interessen und der unbedingten Verpflichtung auf das Recht unterlägen Syndikusanwälte außerökonomischen Normen, sodass sie ihrer Funktion als "rechtliches Gewissen" des Unternehmens gerecht werden könnten.

18

Die Beigeladene zu 1. ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts bestätigt und die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum ab dem 18.9.2009 gegen die Beklagte kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1.

20

1. Allerdings hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler nicht ausreichend begründet (vgl § 164 Abs 2 SGG). Gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN).

21

a) Bei einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist darzulegen, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen und ggf zu welchen (Leitherer aaO RdNr 12a). Das erfordert neben der Benennung des nach Auffassung des Revisionsführers ungenutzt gebliebenen Beweismittels die konkrete Darlegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in deren Licht der Beweisgegenstand rechtliche Bedeutung erlangt hätte und regelmäßig die Angabe, zu welchem Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme geführt hätte. Eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Passagen des angegriffenen Urteils fehlt. Die Revisionsbegründung legt auch nicht dar, warum gerade aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts eine Kenntnis der allgemeinen betrieblichen Praxis bzw der Vorstellungen hiermit vertrauter Amtswalter hiervon unabdingbar der Entscheidungsfindung hätte zugrunde gelegt werden müssen. Ebenso wird ein voraussichtliches Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gerade nicht behauptet; vielmehr trägt der Prozessvertreter der Klägerin ausdrücklich vor, er wisse nicht, was der Zeuge "wirklich" gesagt hätte.

22

b) Mit ihrer sinngemäß erhobenen Behauptung, das angefochtene Urteil sei bereits deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil es erst unmittelbar vor bzw erst nach Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung abgefasst worden und mit den Unterschriften der Richter zur Geschäftsstelle gelangt sei, rügt die Klägerin sinngemäß das Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG), also das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO(idF der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5.12.2005, BGBl I 3202). Ihr Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um einen solchen Mangel hinreichend darzutun. Wird mit der Revision geltend gemacht, ein Urteil sei nach Ablauf der Fünf-Monats-Frist verspätet abgesetzt und daher nicht mit Gründen versehen, so ist dieser Verfahrensmangel nur dann ausreichend bezeichnet, wenn in der Begründung der Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle angegeben ist (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 5 S 7 und SozR 1750 § 551 Nr 8). Ist dieser Zeitpunkt dem Revisionsführer unbekannt, muss zumindest dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Urteilsübergabe zu erfahren (BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 6 S 12 und SozR 1750 § 551 Nr 9). Daran fehlt es. Folglich kann die Klägerin ihre Rüge eines Fehlens von Gründen nicht allein auf die zwischen Verkündung und Absetzung des Berufungsurteils verstrichene Zeit stützen. Ebenso wenig zeigt die Revisionsbegründung auf, dass ausnahmsweise trotz Einhaltung der maßgeblichen Fünfmonatsgrenze ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, weil sich aus den Umständen des Falls ergibt, dass infolge der verzögerten Absetzung der Entscheidungsgründe die zuverlässige Wiedergabe des Beratungsergebnisses nicht mehr gewährleistet ist (Keller, aaO, § 134 RdNr 4). Hierfür enthält das Revisionsvorbringen keine konkreten fallbezogenen Anhaltspunkte, wie etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme (BSG Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 17).

23

2. Materiell-rechtlich einschlägig ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der Neufassung von Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG) vom 15.12.1995 (BGBl I 1824), der am 1.1.1996 in Kraft getreten und durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) ab dem 1.1.2005 (Art 86 Abs 1 aaO) geringfügig modifiziert worden ist. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

24

3. Die Klägerin ist abhängig beschäftigt, weil die konstituierenden Merkmale des entsprechenden sozialrechtlichen Anknüpfungssachverhalts (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegen. Hiernach erbringt die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. als juristische Mitarbeiterin nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB). Ob sie aufgrund ihrer entgeltlichen Beschäftigung auch (renten-)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI), kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil insbesondere Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI iVm § 8 Abs 1 SGB IV) fehlen.

25

Dessen ungeachtet war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachaufklärung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG) nicht geboten. Für das Ergebnis des Verfahrens ist unerheblich, ob die begehrte Befreiung bereits deshalb zu versagen ist, weil die Klägerin möglicherweise nicht versicherungspflichtig ist und es damit schon am notwendigen Interesse für die Stellung eines zulässigen Befreiungsantrags fehlt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedenfalls zur abschließenden Entscheidung über das Fehlen sonstiger notwendiger Tatbestandsvoraussetzungen des Befreiungsrechts.

26

4. Die Klägerin ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab dem 18.9.2009 durch die RAK D. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Noch hinreichend deutlich ist damit vor dem Hintergrund von § 12 Abs 1, § 34 BRAO gleichzeitig festgestellt, dass am selben Tag der entsprechende (begünstigende) Verwaltungsakt(§ 35 S 1 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO), verkörpert in einer von der RAK ausgestellten Urkunde, durch Aushändigung wirksam geworden ist (§ 12 Abs 1 BRAO). Gemäß § 12 Abs 3 BRAO wurde die Klägerin damit kraft gesetzlicher Verpflichtung (eo ipso) obligatorisches Pflichtmitglied der zulassenden RAK D. (§ 60 Abs 1 S 2 BRAO). Fehler im Zulassungsverfahren oder etwaige Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten lassen diese Pflichtmitgliedschaft unberührt. Der ua für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Handlungsform vorgeschriebene Verwaltungsakt (vgl BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (BrfG) 45/12 - NJW-RR 2013, 303, 304 RdNr 7) bleibt nach den damit einschlägigen allgemeinen Vorschriften des jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 35 ff VwVfG) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 43 Abs 2 VwVfG iVm § 32 Abs 1 S 1 BRAO). Das LSG hat derartige Aufhebungs- oder Erledigungstatbestände nicht festgestellt, sodass der Zulassungsverwaltungsakt ungeachtet einer möglichen Rechtswidrigkeit weiterhin wirksam ist. Seine rechtsgestaltenden Wirkungen sind damit auch von den mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in der Weise zu beachten, dass die dort getroffenen Regelungen auch ihnen gegenüber als verbindlich anzusehen sind (sog Tatbestandswirkung). Unter anderem ist deshalb unerheblich, ob die Klägerin im Zulassungsverfahren Falschangaben gemacht hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung im Einzelnen vorgelegen haben und welche (Fehl-)Vorstellungen Amtswalter der RAK ggf bei Erlass des Zulassungsverwaltungsaktes hatten. Schon aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes kann es zudem nicht zu einer vom LSG - und Teilen der Anwaltschaft - befürchteten treuwidrigen (§ 242 BGB) und widersprüchlichen (venire contra factum proprium) "Umgehung des Rechtswegs" zu den ordentlichen Gerichten und ggf zum BVerfG und/oder EuGH kommen. Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet rechtlich grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle der Nichtigkeit - nicht, wer seinem Status nach Rechtsanwalt ist.

27

5. Das LSG hat zudem festgestellt, dass die Klägerin zugleich "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung)" geworden ist. Die Beigeladene zu 2. ist als Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Mit der Zulassung durch die RAK wurde die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des nichtrevisiblen Landesrechts in § 2 Abs 1 RAVG NW iVm § 10 Nr 2 der Satzung der Beigeladenen zu 2. ipso iure (ohne Erlass eines weiteren Verwaltungs- oder eines anderen konstitutiven Rechtsakts) zeitgleich obligatorisches Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 2. und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der RAK D.

28

6. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gibt indessen versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder im Blick auf eine "Beschäftigung" noch auf einen bestimmten Kreis anwaltlicher Betätigungen erfolgt, sondern mit der statusbegründenden Zulassung stets der volle Umfang anwaltlicher Berufsausübung eröffnet ist, der damit auch zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird nämlich unter den tatbestandlichen Voraussetzungen insbesondere der §§ 4 ff BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen erteilt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege(§ 1 BRAO) und als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs 1 BRAO) verbunden sind. Im Blick hierauf könnten bei einem strikt Wortlaut getreuen Normverständnis die tatbestandlichen Befreiungsvoraussetzungen bei Rechtsanwälten zumindest grundsätzlich nicht erfüllt werden. Die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erlaubt und fordert jedoch zwingend ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("… für die Beschäftigung, wegen der …"), wenn und soweit es gerade in diesem Kontext Anwendung findet. Diese auch in der Literatur erörterten Schwierigkeiten schließen indessen die Anwendbarkeit nicht grundsätzlich aus. Im vorliegenden Zusammenhang kann unter "derselben Beschäftigung" iS der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" verstanden werden.

29

§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI betrifft die Koexistenz von jeweils aufgrund öffentlich-rechtlichen Zwangs angeordneten Versorgungen für die Fälle von verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod(sog "doppelte Pflichtmitgliedschaft", Prossliner, NZA 2013, 1384, 1389). Er überlässt es dem hiernach gesetzlich Ermächtigten, es nach jeweils eigener Willensentscheidung entweder durch Untätigkeit bei der Parallelität als gesetzlich stillschweigend angelegtem Regelfall zu belassen oder unter den gesetzlich im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen durch einen hierauf gerichteten materiell-rechtlichen Antrag (§ 6 Abs 2 SGB VI) sein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Verbleib in der berufsständischen Versorgungseinrichtung geltend zu machen. Mit einem Gebrauchmachen von der gesetzlich eröffneten positiven Gestaltungsmöglichkeit kann im Ergebnis eine Doppelbelastung mit Beiträgen und eine mehrfache Absicherung vergleichbarer Risiken vermieden werden. Das Verständnis von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI hat sich an dieser systemübergreifenden Koordinierungsfunktion zu orientieren und darf daher nicht bereits die Schnittmenge beider Bereiche allein nach Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung ("Beschäftigung") bestimmen, die für die Zugehörigkeit zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich ohne Bedeutung sind.

30

Maßgeblich für die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist grundsätzlich nämlich weder die inhaltliche Beschränkung auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes noch die Form von deren Erbringung in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, sondern der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der "Beschäftigung", die § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst.

31

7. Die Klägerin erfüllt indessen auch die Voraussetzungen der in dieser Weise modifiziert verstandenen Norm nicht. Ihre Erwerbstätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. kann dem Berufsfeld der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden. Ihre anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Umgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 2 Abs 1, § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - RDG). Die im Rahmen der Beschäftigung erbrachte Erwerbstätigkeit ist damit für ihre Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. und die hierdurch parallel zur gesetzlichen Rentenversicherung begründete öffentlich-rechtliche Sicherung ohne Bedeutung, sodass es bereits deshalb an der Grundvoraussetzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fehlt und sich eine weitergehende inhaltliche Prüfung erübrigt. Der erkennende Senat kann dies ungeachtet der Tatbestandswirkung der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem einschlägigen Bundesrecht selbst abschließend beurteilen. Entsprechende Status begründende Verwaltungsakte umfassen ihrem Regelungsgehalt nach nicht die Zuordnung einzelner Tätigkeiten und sind insofern im konkreten Zusammenhang notwendig der eigenständigen Auslegung und Anwendung bedürftig.

32

Die angegriffenen Verwaltungsakte sind bereits deshalb rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf das Fehlen von Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI und auf die rechtliche Bedeutung der dort als Voraussetzung einer Entscheidung der Beklagten über die Befreiung geforderten Bestätigung des "Vorliegens der Voraussetzungen" kommt es unter diesen Umständen vorliegend nicht an(vgl hierzu BSG vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36).

33

Die scheinbare Unvereinbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit "kammerrechtlichen Normen" erlaubt es entgegen der Revision nicht, seinen Wortlaut weitergehend hintanzustellen. Eines systemübergreifenden Verständnisses der Vorschrift bedarf es allein, wenn und soweit das Gesetz notwendig einen identischen Ausgangssachverhalt ("dieselbe Beschäftigung" im Sinne einer potenziell doppelrelevanten Erwerbstätigkeit) erfordert. Kommt es dagegen auf die Voraussetzungen der sich aus dieser Erwerbstätigkeit ergebenden Versicherungspflicht nach dem spezifischen Binnenrecht der jeweiligen Sicherungsform an, beruht die Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht etwa auf der Erfüllung eines einzigen, sondern auf dem kumulativen Vorliegen mehrerer einschlägiger und gesondert zu prüfender Tatbestände. Aus der Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung kann daher ua nicht darauf verzichtet werden, dass die konkret in Frage stehende Erwerbstätigkeit gerade in der äußeren Form einer Beschäftigung (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV) ausgeübt werden kann und andererseits gleichzeitig zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt. Eine lediglich inhaltliche Überschneidung der in den zu koordinierenden Systemen erfassten Erwerbstätigkeit genügt daher nicht. Sie ist zwar stets notwendig, doch ist sie ggf rechtlich - wie in Fällen der vorliegenden Art - nicht hinreichend. Andernfalls würde im Wege der "Auslegung" das funktionell unverzichtbare Erfordernis der Doppelrelevanz einer Erwerbstätigkeit aufgegeben und damit der tatbestandliche Anwendungsbereich von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI überhaupt verlassen. Prüfungstechnisch erübrigt sich jedes Eingehen auf inhaltliche Aspekte einer in Frage stehenden Erwerbstätigkeit, wenn bereits aufgrund ihrer äußeren Form ausscheidet, dass sie mehrfach Versicherungspflicht begründen könnte.

34

Der Senat legt seiner Beurteilung der sozialrechtlichen (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, obwohl sie im Rahmen einer Beschäftigung einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber geschuldet ist, die ständige übereinstimmende Rechtsprechung des für das Berufsrecht der Rechtsanwälte zuständigen BGH, des BVerfG und des EuGH zugrunde. Er sieht auch nach eigener Prüfung keinen Rechtsgrund, hiervon abzuweichen, was grundsätzlich ohnehin erst nach Vorlage an den EuGH (Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), das BVerfG (Art 100 Abs 1 GG) und/oder durch Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG) möglich gewesen wäre. Es fällt auf, dass sich die Revision der anwaltlich vertretenen und ihrerseits zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Klägerin mit diesem überkommenen und gefestigten Bestand des anwaltlichen Berufsrechts allenfalls am Rande befasst. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH, dessen Senat für Anwaltssachen neben dem Präsidenten des BGH sowie zwei Mitgliedern des BGH gerade aus Gründen der berufsspezifischen Sachkunde mit zwei Rechtsanwälten als Beisitzern besetzt ist (§ 106 Abs 2 S 1 BRAO).

35

Entgegen der Revision ist ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Umschreibung zunächst der rechtliche Sprachgebrauch in der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Senats für Anwaltssachen des BGH, dem sich der erkennende Senat auch insofern anschließt, geklärt. Hiernach ist unter einem "Syndikus" derjenige zu verstehen, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis bei einem bestimmten Arbeitgeber steht. Der "Syndikusanwalt" ist gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen (vgl exemplarisch BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71 mit Hinweis auf BT-Drucks III/120 S 77 und Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6).

36

Inhaltlich entnimmt der BGH dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts in "gefestigter Rechtsprechung" und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien, dass der Syndikus in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig ist. Bereits in der Entscheidung vom 7.11.1960 (AnwZ (B) 4/60 - BGHZ 33, 276, 279 f) heißt es insofern:

        

"Der Syndikusanwalt hat eine Doppelstellung inne: Er ist einerseits Angestellter und andererseits Rechtsanwalt. Soweit es um das Anstellungsverhältnis geht, kann er allerdings seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht abstreifen, aber diese Eigenschaft ändert nichts daran, daß das Arbeitsverhältnis von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrscht wird. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vermochte nicht in bestehende Arbeitsverträge einzugreifen und schreibt auch für nach ihrem Erlaß abgeschlossene Verträge keinen neuen Arbeitsvertragstypus vor, der den Syndikusanwalt und seinen Dienstherrn etwa gleichgeordnet stellt. Wenn man, wie das die Bundesrechtsanwaltsordnung getan hat, die Institution des Syndikusanwalts bejaht, muß man auch dem gerecht werden, daß der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat, nämlich einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt. Die Amtliche Begründung (zu § 59 S. 77) sagt ganz mit Recht: 'Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Dagegen sind bei der Tätigkeit, die er als Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, die typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Anwalts bestimmen, nicht gegeben'."

37

Hieran wird im Rahmen einer kontinuierlichen Verweisungskette bis heute festgehalten (vgl exemplarisch BGH Beschluss vom 25.4.1988 - AnwZ (B) 2/88 - BRAK-Mitt 1988, 271 f; Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69, 71; Beschluss vom 13.3.2000 - AnwZ (B) 25/99 - NJW 2000, 1645; Beschluss vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17, insofern in BGHZ 183, 73 ff nicht abgedruckt; Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1518 RdNr 6; ebenso BAG Beschluss vom 19.3.1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239, 241). Im genannten Beschluss vom 7.2.2011 formuliert der BGH - unter ausdrücklicher Erweiterung dieser Rechtsprechung auf das Berufsbild des europäischen Rechtsanwalts (§ 2 Abs 1 EuRAG) - aktuell wie folgt:

        

"Nach gefestigter Rechtsprechung zu dem Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfGE 87, 287; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130; Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377 Rn. 17). Die mit dem Dienst- oder Anstellungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stehen nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 BRAO normierten Berufsbild des Rechtsanwalts als freiem und unabhängigem Berater und Vertreter aller Rechtsuchenden. …"

38

In Übereinstimmung hiermit zitiert das BVerfG (Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 294 f) aus der BT-Drucks III/120, S 56 f:

        

"Bei der Prüfung im Einzelfall wird der Maßstab anzulegen sein, der sich aus dem allgemeinen Berufsbild des Rechtsanwalts ergibt. Der Rechtsanwalt muß als solcher in der Beratung und Vertretung unabhängig und objektiv sein. Will der Bewerber z.B. eine Tätigkeit beibehalten, die seine ganze Arbeitskraft in Anspruch nimmt und in der er streng an fremde Weisungen gebunden ist, so bleibt für eine Ausübung des Berufes als Anwalt, an den sich jeder Rechtsuchende wenden könnte, kein Raum mehr. Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt würde in einem solchem Fall zu einem inhaltsleeren Titel werden. - Unter ähnlichen Gesichtspunkten lassen sich die Grenzen für den sogen. Syndikusanwalt bestimmen, der in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht. Zwar wird ein Bewerber, der Syndikus und Rechtsanwalt zugleich sein will, in seiner Eigenschaft als S y n d i k u s eine juristische Tätigkeit ausüben, wenn er seinem Arbeitgeber in Rechtsangelegenheiten Rat und Beistand gewährt; diese Tätigkeit kann, rein fachlich betrachtet, der beratenden Tätigkeit eines Rechtsanwalts durchaus entsprechen; seine Stellung als Syndikus mag auch so bedeutend sein, daß er seinem Arbeitgeber gegenüber selbständig und eigenverantwortlich zu handeln vermag. Jedoch würde eine ausschließliche Tätigkeit für ein Unternehmen nicht dem Bild entsprechen, das bei dem Beruf des Rechtsanwalts, von der Allgemeinheit der Rechtsuchenden her gesehen, in seiner Stellung innerhalb der Rechtspflege gegeben sein muß. Das Berufsbild des Rechtsanwalts kann nur dann vorhanden sein, wenn der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben seiner Tätigkeit in dem Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. … "

39

Damit ist insbesondere geklärt, dass ungeachtet im Einzelfall arbeitsrechtlich eröffneter Möglichkeiten, auch gegenüber dem Arbeitgeber sachlich selbständig und eigenverantwortlich zu handeln, allein die Eingliederung in die von diesem vorgegebene Arbeitsorganisation mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar ist. Das für die Zulassung unverzichtbare Berufsbild des Rechtsanwalts kann sich damit nur daraus ergeben, dass der Syndikus rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, neben (!) seiner Tätigkeit im Unternehmen Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten. Der Syndikusanwalt ist Rechtsanwalt, nicht weil er Syndikus ist, sondern weil er sich aufgrund einer nur deshalb zu erteilenden Zulassung unabhängig hiervon und daneben gesondert als Rechtsanwalt betätigt. Beide Tätigkeiten sind grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl BGH Beschluss vom 22.3.1999 - PatAnwZ 10/98 - EBE/BGH 1999, 150 f, zum Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt", das nur dann erfüllt ist, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet eines Patentanwalts tätig geworden ist und nicht lediglich im Rahmen eines "Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen" bei einem dort ebenfalls angestellten Syndikusanwalt). Soweit der BGH hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (vgl BGH Beschluss vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 mwN, insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt; vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Vorgehens der Fachgerichte, wenn sie Nachweise des Bewerbers über die in seiner Eigenschaft als Syndikusanwalt betreuten Fälle als nicht ausreichend bewerten, BVerfG Beschluss vom 20.3.2007 - 1 BvR 142/07 - NJW 2007, 1945), ist dies für den vorliegenden Zusammenhang erkennbar ohne Bedeutung; im Übrigen sieht der BGH hierdurch seine sonstige Rechtsprechung ausdrücklich als nicht betroffen an.

40

Die Rechtsprechung des BGH wird durch die Materialien zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993) bestätigt. Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) vermerkt in der Drucks 12/7656 (Beschlussempfehlung und Bericht) auf S 49 zu Nummer 18a (§ 46 BRAO):

        

"… Nicht aufgegriffen hat der Ausschuß den in der Anhörung am 1. Dezember 1993 von Vertretern der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein vorgebrachten Vorschlag, durch eine Änderung des § 46 BRAO dem Syndikusanwalt einzuräumen, daß er auch im Angestelltenverhältnis als Anwalt tätig wird.

        

Eine solche Änderung hätte zur Folge gehabt, daß der Syndikusanwalt, der jetzt im Nebenberuf Rechtsanwalt ist und im Hauptberuf als Angestellter seinen Arbeitgeber in rechtlichen Angelegenheiten berät, auch in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater seines Arbeitgebers Rechtsanwalt mit allen Rechten und Pflichten ist. Der Ausschuß ist in seinen Beratungen zu dem Ergebnis gekommen, daß das in den §§ 1 bis 3 BRAO normierte Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es sich auch in der Allgemeinheit von ihm als unabhängigem Organ der Rechtspflege gebildet hat, mit der Tätigkeit unvereinbar ist, wenn der Syndikus im Rahmen seines Dienstverhältnisses als Anwalt auftritt. Bei der Tätigkeit, die der Syndikus für seinen Dienstherrn leistet, sind dann, wenn der Syndikus persönlich mit der Materie des Einzelfalls befaßt gewesen ist, die durch das Gesetz der freien Advokatur gekennzeichneten typischen Wesensmerkmale der freien Berufsausübung, die das Bild des Rechtsanwalts bestimmen, nicht gegeben. Seine freie und unreglementierte Selbstbestimmung wäre im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, in dem er grundsätzlich dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt, nicht gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 zum anwaltlichen Zweitberuf (1 BvR 79/85 u. a.) spricht zwar einerseits für eine weitgehende Öffnung zum Zweitberuf, wenn durch Berufsausübungsregelungen die Gefahr von Interessenkollisionen vermieden wird. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang aber auch erneut die Gemeinschaftsgüter der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Rechtspflegeorgan und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege anerkannt. Beides steht nach der einhelligen Auffassung des Ausschusses einer Änderung des § 46 BRAO in dem gewünschten Sinn entgegen."

41

Ebenso hat schließlich der EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) entschieden, dass die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt einer gemeinsamen Tradition der Mitgliedsstaaten entsprechend nur für Schriftwechsel gilt, der von "unabhängigen Rechtsanwälten" ausgeht, dh von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind.

42

8. Die gegen dieses Ergebnis vorgebrachten Einwände der Revision greifen nicht durch.

43

a) Ungeachtet möglicher inhaltlicher Übereinstimmungen kommt für das Deckungsverhältnis der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht, abhängige Beschäftigung und eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne einer einheitlichen Betrachtung "zusammenzuziehen". Die isolierte Fragestellung, ob eine anwaltliche Tätigkeit in Gestalt einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und damit grundsätzlich eine Befreiungsmöglichkeit eröffnet ist, würde damit gerade verlassen. Die beiden (einzigen) Formen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die selbständige Tätigkeit und die abhängige Beschäftigung, schließen sich im Übrigen wechselseitig aus. Wo - wie vorliegend - die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Frage steht, können Gesichtspunkte der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Rolle spielen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl BSG Urteile vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 13 RdNr 19 mit Hinweis auf die Rechtslage bereits vor Inkrafttreten des SGB VI, vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN und vom 2.6.1982 - 12 RK 66/80 - SozR 5800 § 2 Nr 3; s auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148).

44

b) Rechtlich ist auch unerheblich, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich "Elemente" der anwaltlichen Berufstätigkeit aufweist. § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI fordert - wie dargelegt - nach Normwortlaut und Funktion stets zusätzlich, dass die Tätigkeit, die zur Versicherungspflicht bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung führt, gleichzeitig in der Form der Beschäftigung ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Ist dies - wie vorliegend für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt bei einem nicht dem Standesrecht unterworfenen Arbeitgeber - von vornherein ausgeschlossen, sind mögliche Sachbezüge der ausgeübten Erwerbstätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts ohne rechtliche Bedeutung. Ihr Vorliegen könnte nicht mehr zu einem Lebenssachverhalt führen, der die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in vollem Umfang erfüllt.

45

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein innerer (sachlicher) Zusammenhang der behaupteten Art "theorie-"gestützt begründet wird. Was für den inneren Zusammenhang als solchen gilt, betrifft notwendig auch alle zum Beleg seines Vorliegens benannten Einzelkriterien und "Kriterienformeln", damit auch die sog Vier-Kriterien-Theorie ("rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend") und jedes ihrer Elemente. Erst recht fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, die "Vier-Kriterien-Theorie" an Stelle des gesetzlichen Tatbestands der Rechtsanwendung zugrunde zu legen und damit die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit der vorliegend in Frage stehenden Fallgruppe zu verbinden, für die sie der hierzu einzig berufene Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat. Unterschiedliche Absicherungen in unterschiedlichen Systemen sind Konsequenz des Umstandes, dass synchron und diachron eine Vielzahl von Erwerbstätigkeiten betrieben werden kann, und deren hieran anknüpfende Absicherung nicht ihrerseits im Sinne eines einheitlichen Gesamtkonzepts durch zwingendes Recht koordiniert ist. Es gibt deshalb auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es ungeachtet einer Änderung der hierfür rechtlich maßgeblichen Umstände stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems zu verbleiben habe. Nur soweit der Gesetzgeber hierfür im Einzelfall Anlass gesehen hat und im Anwendungsbereich der jeweiligen Koordinierungsregelung, kann hiervon ausnahmsweise abgesehen werden. Auch insofern bedarf es schließlich keines näheren Eingehens auf den Theorie-Charakter der "Vier-Kriterien-Theorie" im Sinne der Wissenschaftstheorie bzw einer wissenschaftlich betriebenen Jurisprudenz.

46

c) Die gesetzlich geforderte positive Feststellung, dass dieselbe Erwerbstätigkeit, die die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung begründet hat, wegen ihrer Ausübung in der Form der Beschäftigung zugleich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann erst recht nicht durch diejenige ersetzt werden, dass die in der Form der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht ursprünglich oder nachträglich entgegensteht. Zwar stellt sich aus der Sicht der allein auf einer arbeitsrechtlichen Nebentätigkeit gründenden Zulassung zur Rechtsanwaltschaft umgekehrt die Frage, ob eine daneben ausgeübte Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist und daher ihrer Erteilung nicht entgegensteht (§ 7 Nr 8 BRAO)bzw ihren Widerruf nicht fordert (§ 14 Abs 2 Nr 8 BRAO). Indessen ist die hierzu vorliegend umfangreiche - und seit dem Beschluss des BVerfG vom 4.11.1992 (1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287) im Sinne der Liberalisierung nachhaltig geänderte - Rechtsprechung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt - selbstwidersprüchlich - auf den Gedanken gekommen, dass eine Unvereinbarkeit schon deshalb nicht vorliegen könnte, weil es sich bei der im Rahmen einer Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit um einen genuinen Teil des anwaltlichen Berufsbildes handeln könnte. Die oft zitierte Beschäftigung als Taxi-Fahrer steht der anwaltlichen Berufsausübung nicht entgegen, gehört ihr aber evident nicht zu. Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben. Die Vereinbarkeit von Anwaltsberuf und daneben ausgeübter Tätigkeit ist damit zwar notwendig, weil andernfalls eine Zulassung zur Anwaltschaft nicht erfolgen könnte, zur Begründung der für die Anwendung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI notwendig erforderlichen Doppelrelevanz aber nicht hinreichend. Auch alle sonst von § 7 Nr 8, § 14 Abs 1, Abs 2 Nr 8 BRAO erfassten Tätigkeiten sind gerade solche außerhalb des anwaltlichen Berufsfelds in einem Zweitberuf(vgl exemplarisch BGH vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084).

47

d) Hinweise für eine fehlende Anwendbarkeit von § 46 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art fehlen vollständig. Die Vorschrift gehört zu den Berufsausübungsregelungen, die als gegenüber Berufszugangsregelungen (Art 12 Abs 1 GG) der vorstehend erörterten Art weniger schwer wiegender Eingriff das Verhältnis der durch Zulassung eröffneten anwaltlichen Berufstätigkeit zu einer daneben ausgeübten Beschäftigung betreffen. Insofern begründet § 46 BRAO besondere Berufspflichten der Syndikusanwälte und bestätigt im Rückschluss gleichzeitig, dass die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Rechtsstellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege selbst dann nicht von vornherein entgegensteht, wenn sie anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfen und die Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt(vgl BVerfG Beschluss vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287, 297; zur fehlenden Anwendbarkeit von § 46 BRAO bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr übernommen hat s im Übrigen BGH Beschlüsse vom 6.3.2006 - AnwZ (B) 37/05 - BGHZ 166, 299 und vom 4.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 - NJW 2010, 377, 379 RdNr 17 insofern in BGHZ 183, 73 nicht abgedruckt). Auch insofern geht es jedoch stets um die Abgrenzung verschiedener rechtsberatender und -besorgender Tätigkeiten (vgl BGH Beschluss vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084) und insbesondere um die Unterscheidung zwischen dem weisungsfreien, unabhängigen Rechtsanwalt und dem Syndikusanwalt, der im Rahmen eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss (BGH Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; BGH Beschlüsse vom 18.6.2001 - AnwZ (B) 41/00 - NJW 2001, 3130 und vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517, 1520 RdNr 27; Anwaltsgerichtshof Hamburg Beschluss vom 3.9.2002 - II ZU 11/01 - BRAK-Mitt 2002, 283).

48

e) Der von der Revision mit der verbreiteten Bezeichnung "Doppelberufstheorie" bezeichnete rechtliche Umstand gibt unter diesen Umständen der Sache nach die von BGH, BAG, BVerfG und EuGH übereinstimmend gegebene und fortlaufend bestätigte negative Antwort auf die Rechtsfrage wieder, ob der Syndikusanwalt auch in seiner abhängigen Beschäftigung als Rechtsanwalt anzusehen ist. Soweit mit der Wortwahl eine geringere Verbindlichkeit im Sinne einer interpretativen "Kleintheorie" (vgl zur Klassifikation in Anlehnung an Ralf Dreier Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl, Köln/München 2008, S 163, 165) behauptet werden soll, steht dem "die fundamentale objektive Bedeutung der seit einem Jahrhundert durchgesetzten freien Advokatur" (BVerfG Beschluss vom 8.3.1983 - 1 BvR 1078/80 - BVerfGE 63, 266, 282) und das Gewicht einer über Jahrzehnte fortgeführten einhelligen Auffassung der Rechtsprechung und von deren Bindungswirkung entgegen, die ein formloses Abweichen zugunsten eines anderen gedanklichen Konstrukts zumindest nicht ohne Weiteres erlauben. Weder wird mit einem derartigen Verständnis der BRAO ein "einheitlicher Beruf künstlich aufgespalten" noch führt die Revision nachvollziehbare Hinweise auf eine "Aufweichung" oder "Aufhebung" des mit der Bezeichnung "Doppelberufs- oder Zweitberufstheorie" benannten rechtlichen Sachverhalts auf.

49

f) § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI ist als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig. Die Klägerin gehört als abhängig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung(vgl § 2 Abs 2 Nr 1 SGB IV) und insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 SGB VI) Zwangsversicherten. Diese einfachgesetzliche Leitentscheidung wird für den Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, auch nicht unmittelbar spezialgesetzlich modifiziert oder revoziert. Umstände, die - ihrerseits typisierend - trotz Ausübung einer Beschäftigung der Annahme der Schutzbedürftigkeit entgegenstehen und daher Anlass zu einer Tatbestandsreduktion geben könnten, sind gesetzlich nicht umschrieben. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Tatbestandsreduktion, die Anlass gegeben hätten, von vornherein von der Anordnung der Rechtsfolge Versicherungspflicht abzusehen (zB § 1 S 3 SGB VI) oder trotz Eröffnung des Anwendungsbereichs der Beschäftigtenversicherung ausnahmsweise unmittelbar kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit anzuordnen (§ 5 Abs 1 S 1 Nr 1 - Nr 3 SGB VI), sind erkennbar nicht erfüllt. Die vorliegend allein in Frage stehende Regelung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI gehört zu einem Kreis von Bestimmungen, die den betroffenen Pflichtversicherten unter den im Gesetz jeweils im Einzelnen umschriebenen Voraussetzungen nach eigenem "Entschließungsermessen" einen Anspruch auf eine konstitutive Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch einen gebundenen Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers mit grundsätzlich auf die in Frage stehende Beschäftigung begrenzter Wirkung(§ 6 Abs 5 SGB VI) gewähren, um nachfolgend allein im berufsständischen Versorgungswerk mit günstigeren Bedingungen zu verbleiben. Eine vollständige Entlassung aus der öffentlichen Sozialversicherung ist dagegen nicht möglich (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16).

50

Nur ausnahmsweise gewinnen daher die von beiden Systemen Erfassten ihre Vorsorgefreiheit (Art 2 Abs 1 GG) durch Befreiungsregelungen begrenzt zurück. Bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI handelt es sich dem Konzept der abgestuften Schutzbedürftigkeit folgend bereits innerhalb der Beschäftigtenversicherung um eine abschließende Ausnahmeregelung, die einer erweiternden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich ist(vgl BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 20/96 - USK 9733). Sein Ausnahmecharakter wird zudem dadurch weiter bestätigt, dass er auch innerhalb seines Anwendungsbereichs ein Befreiungsrecht keineswegs für alle Fälle der Doppelzugehörigkeit vorsieht. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei ihm um eine "Kollisionsnorm" handele, deren Aufgabe darin liege, zugunsten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Anwendbarkeit jeweils nur einer (einzigen) Rechtsmasse sicherzustellen.

51

Kollisionsnormen betreffen die Frage, welches Recht als sog Sachnorm zur Anwendung kommt, wenn der Regelungsgegenstand gleichzeitig von mehreren Rechtsmassen erfasst ist. Sie bestimmen entweder beschränkt auf die Binnensicht nur einer Menge von Rechtssätzen, ob diese Anwendbarkeit beanspruchen, obwohl gleichzeitig andere Normbestände als einschlägig in Betracht kommen (einseitige Kollisionsnorm) oder legen für die Gesamtheit der einschlägigen Rechtsmassen umfassend fest, nach welcher von ihnen sich die rechtliche Beurteilung des Regelungsgegenstandes richtet (mehrseitige Kollisionsnorm). Nur soweit umfassend für alle Fälle des Zusammentreffens einschlägiger Rechtssätze die Anwendbarkeit wenigstens einer der in Frage stehenden Rechtsmassen abschließend abstrakt-generell bestimmt wird, kann ohne Weiteres von einer Kollisionsnorm in diesem Sinne gesprochen werden. Im Blick hierauf handelt es sich bei § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im umfassenden Sinne um eine Koordinationsregelung und entgegen der Behauptung der Klägerin allenfalls in einem sehr beschränkten Sinne um den Sonderfall einer Koordinierung von Systemen durch eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten der berufsständischen Versorgung. Beides schließt sich damit entgegen dem Einwand der Beigeladenen zu 2. nicht aus. Nur wenn nämlich kumulativ alle objektiven Elemente des umfangreichen mehrgliedrigen Tatbestandes erfüllt sind, insbesondere allen Anforderungen an die Art der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, an die Gleichartigkeit der Beitragserhebung sowie an die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes genügt ist, und die hiernach Berechtigten positiv von dem ihnen eingeräumten "Entschließungsermessen" Gebrauch gemacht haben, kommt es (mittelbar) zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht. Das Gesetz beschränkt sich insofern typisierend auf Fallkonstellationen, bei denen insbesondere gleichermaßen das Bestandsinteresse und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Betroffenen durch die berufsständische Versorgungseinrichtung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen sind. Handelt es sich demgegenüber um Sachverhalte außerhalb des objektiven Anwendungsbereichs oder betätigt ein Berechtigter sein "Entschließungsermessen" nicht, fehlt es vollständig an einer kollisionsrechtlichen Rechtsfolgenanordnung und belässt es das Gesetz mit der Folge der Doppelversicherung bei der parallelen Anwendbarkeit der jeweils einschlägigen Rechtssätze. Keineswegs besteht damit nach dem zugrunde liegenden Regelungskonzept für jeden Kollisionsfall auch Bedarf nach einer eindeutigen (Nicht-)Anwendungsregelung und damit ggf einem weiten Verständnis des gesetzlichen Tatbestands.

52

g) Ebenfalls entgegen der Revision ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI weder bevorzugt dazu bestimmt, den Interessen von Freiberuflern zu dienen, noch bezweckt er in besonderer Weise den Bestandsschutz berufsständischer Versorgungswerke. Im Rahmen seines positiven Anwendungsbereichs bestimmt § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI aus der Binnenperspektive der gesetzlichen Rentenversicherung einseitig, ob es bei der normativen Anordnung von Versicherungspflicht aus § 1 S 1 Nr 1 SGB VI verbleibt oder ob hiervon ausnahmsweise wegen einer aus ihrer Sicht ausreichenden anderweitigen Absicherung abgesehen werden kann(vgl BT-Drucks 13/2590, S 18; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 22; Horn/Jung, AnwBl 2013 , 420, 421; Horn, NJW 2012, 966, 971; Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 6 RdNr 4; Kilger/Prossliner, NJW 2004, 821, 823; Offermann-Burckart, MDR 2013, 1197; Rid, BB-Special 3/2008, 10, 14). Er kann schon deshalb keine "magna charta" der berufsständischen Versorgungseinrichtungen repräsentieren, die allenfalls im Sinne eines Rechtsreflexes betroffen sind.

53

Die Entstehungsgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI hatte bis zum 31.12.1995 folgenden Wortlaut:

"(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.    

Angestellte und selbständig Tätige, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, wenn für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepaßt werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist, …"

54

Soweit die Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) in ihrem "Allgemeinen Teil" metaphorisch von einer "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1) unter "Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme" (BT-Drucks 13/2590 S 18) sprechen, geschieht dies allein im Kontext der beabsichtigten Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und zur Vermeidung der befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung. Belange der Versorgungsträger finden demgegenüber nur insofern Erwähnung, als mit der vorgesehenen Beschränkung des Befreiungsrechts "im Ergebnis die seit langem akzeptierte Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung gefestigt wird." Insbesondere ergibt sich aus den in BT-Drucks 13/2590 niedergelegten Erwägungen nicht andeutungsweise, dass mit der Schaffung der derzeit geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für bestimmte Personengruppen von der Doppelrelevanz einer im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung als Beschäftigung ausgeübten Erwerbstätigkeit abgesehen bzw die Alterssicherung für eine lediglich parallel hierzu ausgeübte freiberufliche Tätigkeit als eigenständiger Befreiungsgrund ausgestaltet werden sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber nach neuem (insofern seit 1.1.1996 geltendem) Recht erfolgende Befreiungen für alle erfassten Berufsgruppen in gleicher Weise ausgestaltet. Die "Klarstellung", auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22), erfasst daher die Gesamtheit der Normbetroffenen und damit selbstverständlich auch den von der Klägerin repräsentierten Personenkreis. Ob das bis dahin geltende Recht möglicherweise anders verstanden werden konnte und daher die seit dem 1.1.1996 geltende Neufassung über eine bloße Klarstellung hinaus die Setzung neuen Rechts verkörpert, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung (vgl zur Bedeutung einer gesetzgeberischen "Klarstellung" für die Vergangenheit zuletzt BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - DB 2014, 634 = NVwZ 2014, 577).

55

h) Das gefundene Ergebnis verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die einschlägigen Fragen sind durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt. Der Gesetzgeber darf zur Bestimmung der Schutzbedürftigen typisierend an den Sachverhalt der Beschäftigung anknüpfen und in Verbindung hiermit Versicherungszwang anordnen. Hiergegen bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG Beschlüsse vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11 S 27 f und vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG; vgl im Übrigen die Nachweise bei BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 29). Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Betroffenen insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfG Beschluss vom 26.6.2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 11 BvR 1355/03 - SozR 4-2600 § 2 Nr 10 RdNr 25) und berührt mangels eines unmittelbar berufsregelnden Charakters nicht den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 27). Ein - von der Klägerin im Übrigen auch nicht gerügter - Eingriff in ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber insbesondere mit der Einführung einer grundsätzlichen Versicherungspflicht für Beschäftigte von seinem weiten Gestaltungsspielraum im Spannungsverhältnis zwischen der individuellen Freiheit und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung (BVerfG vom 26.6.2007 aaO RdNr 28) in verfassungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat. Insbesondere verletzen die Pflichtmitgliedschaft und die damit ggf einhergehende Pflicht zur Beitragstragung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch bei Höherverdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art 2 Abs 1 GG. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit eines Versicherungspflichtigen, sondern lediglich den Tatbestand der Beschäftigung voraussetzt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass diejenigen Personen, die ihre Arbeitskraft in den Dienst anderer stellen, im Allgemeinen auf diese Beschäftigung zur Erlangung ihres Lebensunterhalts angewiesen und daher - auch im Hinblick auf die Alterssicherung - sozial schutzbedürftig sind (vgl BVerfG Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 13 mwN).

56

Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber, der die Vorsorgefreiheit Beschäftigter aus Art 2 Abs 1 GG verfassungsrechtlich bedenkenfrei begrenzt hat, erst recht die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) erhebliche Bedeutung beimessen; insofern kommt es auf die möglicherweise geringe Zahl der Betroffenen nicht an (vgl BVerfG Beschluss vom 5.5.2008 - 1 BvR 1060/05 ua - SozR 4-2600 § 6 Nr 7 RdNr 16 ff, 19). Die gesetzliche Rentenversicherung kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch im Blick auf die gleichzeitige Absicherung in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherungen". Auch gibt es von Verfassung wegen kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl insgesamt die Nachweise bei BSG Urteil vom 9.3.2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 3 RdNr 6). Umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Angestelltenversicherung pflichtversicherte Berufsangehörige erstreckt (vgl BVerwG Beschluss vom 23.3.2000 - 1 B 15/00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr 42 und die dortigen Nachweise).

57

Der verfassungsrechtlich damit unbedenkliche öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherten steht umgekehrt für seinen Anwendungsbereich eigenen individuellen Gestaltungen durch privatrechtlichen Vertragsschluss entgegen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 73 und die dortigen Nachweise). Das gilt ohne Weiteres auch für die Wahl unter mehreren öffentlich-rechtlich ausgestalteten Sicherungssystemen nach Maßgabe individueller Günstigkeitserwägungen des Beschäftigten bzw der Arbeitsvertragsparteien. Diesen bleibt es im Übrigen zwar grundsätzlich unbenommen, Anknüpfungssachverhalte des Privatrechts, auf die das Gesetz öffentlich-rechtliche Normbefehle tatbestandlich stützt, selbst zu gestalten (vgl exemplarisch BSG Urteil vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 95 ff: Ausgestaltung der Übungsleitertätigkeit wahlweise als Beschäftigung oder als Ausdruck der Mitgliedschaftspflicht). Auch derartige Möglichkeiten der autonomen Gestaltung von Anknüpfungssachverhalten sind indessen versperrt, wo der Gesetzgeber die öffentlich-rechtliche Anordnung von Versicherungspflicht auch tatbestandlich auf zwingendes öffentliches Recht stützt. Soweit er daher in Ausübung seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 1 GG die "Rechtsanwaltschaft" ausgestaltet hat, ist weder für einzelne Normbetroffene - ggf im Zusammenwirken mit ihren Arbeitgebern - noch für berufsständische Organisationen die Möglichkeit eröffnet, selbst über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu disponieren oder das Berufsrecht "fortzuentwickeln". Mangels privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit scheidet insofern auch eine mikroökonomische Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der "win-win-Situation" von vornherein aus. Hiervon unabhängig können die Arbeitsvertragsparteien indessen - wenn auch ohne versorgungsrechtliche Auswirkungen - die Grundlagen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft neben dem Arbeitsverhältnis schaffen, dem Arbeitnehmer auf diese Weise ein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnen und den Arbeitgeber am Sozialprestige der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft teilhaben lassen.

58

i) Auf eine vom Gesetz abweichende rechtswidrige Verwaltungspraxis der Beklagten kann sich der von der Klägerin repräsentierte Personenkreis nicht berufen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.6.2004 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 111, 54). Außerhalb der vorliegend zur Entscheidung stehenden Fälle, bei denen es jeweils um die erstmalige Befreiung für einen bestimmten Zeitraum geht, weist der Senat hinsichtlich der derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auf Folgendes hin: Sie haben - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidungen, das über den Schutz durch die §§ 44 ff SGB X hinausgehen dürfte. Insbesondere haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn auch ohne gesetzliche Grundlage) die "Vier-Kriterien-Theorie" selbst mit befördert und angewandt. Schon weil damit bei der gebotenen typisierenden Betrachtung Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge nachhaltig mit beeinflusst wurden, kann einer Änderung der Rechtsauffassung hinsichtlich ergangener Befreiungsentscheidungen grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Demgegenüber ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, dass der 12. Senat des BSG bereits in seiner Sitzung vom 9.3.2005 eine der vorliegenden Entscheidung entsprechende Rechtsauffassung angedeutet hatte. Damals war es in den Verfahren B 12 RA 3/04 R, B 12 RA 4/04 R und B 12 RA 11/04 R (Presse-Vorbericht Nr 12/05 vom 23.2.2005) jeweils um die Frage gegangen, ob die Kläger, die jeweils als Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein zugelassen waren und bei unterschiedlichen in Hamburg residierenden Unternehmen beschäftigt waren, für ihre Beschäftigung von der Versicherungspflicht zu befreien waren. Die Revisionen wurden damals in allen drei Verfahren zurückgenommen (vgl Presse-Mitteilung Nr 12/05 vom 10.3.2005).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136 bis 136b und 137d verpflichtet,

1.
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
2.
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.

(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 136a Absatz 3 dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Festbetrages für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Atorvastatin.

2

Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist freiwillig bei einer Ersatzkasse versichert. Er leidet an erhöhten Blutfettwerten (Hyperlipoproteinämie) und beginnender geringer Arteriosklerose in den Halsschlagadern. Hinweise für eine koronare Herzerkrankung bestehen nicht. Seine vertragsärztlich verordnete Therapie zielt mittels Statinen erfolgreich auf die Absenkung seines LDL-Cholesterin-Werts (an Lipoprotein geringer Dichte gebundenes Cholesterin, das im Blutkreislauf zur Leber transportiert wird) im Serum auf weniger als 70 mg/dl. Statine dienen insbesondere dazu, als zu hoch angesehene Spiegel von LDL-Cholesterin im Menschen zu senken. Hierzu vermindern sie die körpereigene Erzeugung dieses Stoffes, indem sie die Wirkung des Schlüsselenzyms für die Cholesterinproduktion in Körperzellen (ß-Hydroxy-ß-Methylglutaryl-Coenzym A-Reduktase ) hemmen. Die Zellen reagieren auf den hierdurch hervorgerufenen Cholesterinmangel, indem sie vermehrt Rezeptoren bilden, die das LDL aus dem Blut aufnehmen. Zur Gruppe der Statine gehören ua Atorvastatin und Simvastatin. Der Kläger erhält seit 2003 vertragsärztliche Verordnungen über in Deutschland zugelassene Fertigarzneimittel mit Statinen, und zwar zunächst Sortis 20 mg/d mit dem Wirkstoff Atorvastatin, ab 2005 das Kombipräparat Inegy 10/20 mit den Wirkstoffen Ezetimib und Simvastatin, das der Kläger - ärztlich attestiert - bestens verträgt, und am 23.11.2009 Atorvastatin 40 mg N3 "aut idem". Der Wirkstoff Atorvastatin wird synthetisch hergestellt und genießt bis 2011 Patentschutz. Sortis wurde am 17.12.1996 mit den Wirkstärken 10, 20, 40 mg, später auch mit der Wirkstärke 80 mg arzneimittelrechtlich zugelassen. Seine Zulassung erstreckt sich nach der Fachinformation ua auf das Anwendungsgebiet der primären und kombinierten Hypercholesterinämie. Für diese Anwendungsgebiete sind auch die übrigen Arzneimittel zugelassen, die als Wirkstoffe die Statine Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin und Simvastatin enthalten. Der Beigeladene zu 1. fasste auf der Grundlage einer Anhörung und einer gutachterlichen Stellungnahme Arzneimittel mit Statinen als Wirkstoff in der Festbetragsgruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" in der Anlage 2 der Arzneimittel-Richtlinien zusammen (Wirkstoffe und Vergleichsgrößen Atorvastatin: 16,7; Fluvastatin: 42,2; Lovastatin: 23,2; Pravastatin: 21,3 sowie Simvastatin: 20,7; Beschluss vom 20.7.2004, BAnz Nr 182 vom 25.9.2004, S 21086). Die Beigeladenen zu 2. bis 7. setzten mit Wirkung vom 1.1.2005 einen Festbetrag von 62,55 Euro für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer fest (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 29.10.2004, BAnz Nr 210 vom 5.11.2004, S 22602). Die Wirkstoffe Fluvastatin, Lovastatin und Simvastatin waren bei Beschlussfassung zu diesem Festbetrag erhältlich. Der Apothekenabgabepreis von Sortis liegt seit Inkrafttreten der Festbetragsfestsetzungen deutlich über dem Festbetrag.

3

Das SG hat die hiergegen mit der Begründung erhobene Klage, der Kläger müsse nun selbst neben der Zuzahlung zu Unrecht noch 57,08 Euro je "N3-Packung" für die Versorgung mit Sortis tragen, abgewiesen (Urteil vom 22.1.2008). Während des Klage- und Berufungsverfahrens haben die Beigeladenen zu 2. bis 7. beschlossen, den Festbetrag für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer abzusenken, und zwar mit Wirkung vom 1.4.2006 auf 59,42 Euro (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 10.2.2006, BAnz Nr 48 vom 9.3.2006, S 1524, 1534) und mit Wirkung vom 1.7.2006 auf 36,61 Euro (Standardpackung 100, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,97; Beschluss vom 11.5.2006, BAnz Nr 105 vom 7.6.2006, S 4218, 4219). Der Beigeladene zu 1. hat die Vergleichsgrößen in der Festbetragsgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer aktualisiert (Atorvastatin: 25,9; Fluvastatin: 58,2; Lovastatin: 25,2; Pravastatin: 25,3; Simvastatin: 26,9; Beschluss vom 13.3.2008, BAnz Nr 52 vom 4.4.2008, S 1224). Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben daraufhin den Festbetrag für die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer mit Wirkung vom 1.6.2008 wie folgt angepasst: Festbetrag 13,48 Euro (Standardpackung zu 100 Stück, Wirkstärkenvergleichsgröße 0,4; Beschluss vom 7.4.2008, BAnz Nr 57 vom 15.4.2008, S 1345, 1346). Der Kläger hat erklärt, nur noch gegen den Beschluss vom 7.4.2008 vorzugehen. Das LSG hat die Klage abgewiesen: Gemessen an § 35 SGB V in der seit 1.5.2006 geltenden Fassung verletzten die Beschlüsse zur Gruppenbildung der Statine und zur Aktualisierung der Vergleichsgrößen keine Rechte des Klägers. Die festgesetzte Höhe der Festbeträge sei rechtmäßig (Urteil vom 24.2.2010).

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB V, § 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V sowie von Verfahrensrecht. Sowohl die Bildung der Festbetragsgruppe der Statine unter Einbeziehung des Wirkstoffs Atorvastatin als auch die Vergleichsgrößen in der Festbetragsgruppe sowie die Festbetragshöhe seien rechtswidrig. Das LSG habe gegen §§ 103 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG verstoßen, da es entgegen seiner Aufklärungspflicht abgelehnt habe, antragsgemäß Prof. Dr. W. zu hören und Beweis durch Sachverständige zu erheben.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2008 aufzuheben und ab 1. Juni 2008 die Festbetragsfestsetzungen vom 29. Oktober 2004, 10. Februar 2006, 11. Mai 2006 und 7. April 2008 insoweit abzuändern, als darin ein Festbetrag für den Wirkstoff Atorvastatin festgesetzt wird.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.

10

Die Beigeladenen zu 2. und 3. schließen sich dem Vorbringen des Beklagten an.

11

Die Beigeladenen zu 4. bis 7. haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

12

Der Beklagte hat den Festbetrag der Festbetragsgruppe der Statine mit Wirkung vom 1.9.2010 erneut angepasst (Beschluss vom 29.6.2010, BAnz Nr 99 vom 7.7.2010, S 2338, 2339).

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die bei ihm anhängig gewordene Klage abgewiesen, weil der Kläger teilweise mangels Klagebefugnis (dazu 1.) und zum Teil in der Sache (dazu 2.) keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Festbetragsfestsetzungen hat.

14

1. Die Revision ist zum Teil bereits deshalb unbegründet, weil dem Kläger die Klagebefugnis als eine auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtung der Festsetzung vom 1.6.2008 bis 22.11.2009 fehlt.

15

a) Die auf die Aufhebung der Festbetragsfestsetzung gerichtete Klage ist eine ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG iVm § 35 Abs 7 Satz 3 SGB V). Festbetragsfestsetzungen sind grundsätzlich Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (§ 31 Satz 2 SGB X; vgl BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2; BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr 3, RdNr 8). Sie richten sich nach der Gesetzeskonzeption an Versicherte und Vertragsärzte (zur Anfechtbarkeit durch Arzneimittelhersteller vgl Senat Urteile vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen und B 1 KR 13/10 R): Versicherte erhalten die krankheitsbedingt notwendigen Arzneimittel (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V)aus dem GKV-Leistungskatalog aufgrund vertragsärztlicher Verordnung (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 3 RdNr 14 mwN). Ist für ein Arzneimittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse grundsätzlich die Kosten bis zur Höhe dieses Betrags (§ 31 Abs 2 Satz 1 bis 5 SGB V idF durch Art 1 Nr 1 Buchst a Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.4.2006, BGBl I 984). Für andere Arznei- oder Verbandmittel trägt die Krankenkasse dagegen regelmäßig die vollen Kosten abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung (§ 31 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 SGB V). Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten mit dem Festbetrag (§ 12 Abs 2 SGB V). Die behandelnden Ärzte müssen ihr Therapieverhalten an der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Verordnung ausrichten und auf die sich aus der Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen, wenn sie ein Arzneimittel verordnen, dessen Preis den Festbetrag überschreitet (§ 73 Abs 5 Satz 3 SGB V).

16

b) Zulässiger Streitgegenstand der Klage ist der Anspruch auf Aufhebung der Festbetragsfestsetzungen vom 29.10.2004, 10.2.2006, 11.5.2006 und 7.4.2008 für die Zeit ab 1.6.2008, obwohl der Kläger beim LSG erklärt hat, nur noch gegen den Beschluss vom 7.4.2008 vorzugehen und das Berufungsverfahren im Übrigen für erledigt anzusehen. Diese Erklärung ist als teilweise Klagerücknahme (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 125 RdNr 10 mwN; zur klägerischen Erledigungserklärung Hauck, SGb 2004, 407) und Beschränkung des Begehrens auf die Aufhebung der Festbetragsfestsetzungen ab 1.6.2008 auszulegen. Dieser Ausgangszeitpunkt beruht darauf, dass die Festsetzung vom 7.4.2008 mit Wirkung vom 1.6.2008 erfolgt ist.

17

Die teilweise Rücknahme seiner Klage bezogen auf die zeitlich vor dem 1.6.2008 liegenden Zeiträume konnte der Kläger wirksam erklären, weil es sich um jeweils abtrennbare, tatsächlich und rechtlich selbstständige Teile des Gesamtstreitstoffs handelt. Denn die Allgemeinverfügungen in Form der Festbetragsfestsetzungen vom 29.10.2004, 10.2.2006 und 11.5.2006 sind in zeitlicher Hinsicht teilbare Verwaltungsakte. Das SGG gibt selbst nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsaktes teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft es an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an (vgl § 54 Abs 1 Satz 1 iVm § 131 Abs 1 Satz 1 SGG und BSGE 59, 137, 143 = SozR 2200 § 368a Nr 13 S 43; BVerwG Beschluss vom 2.1.1997 - 8 B 240/96; BVerwG Beschluss vom 30.7.2010 - 8 B 125/09; BFH Beschluss vom 24.3.2009 - III B 120/07; Hauck in: Zeihe, SGG, Stand 1.11.2010, § 131 Anm 3 mwN). Insbesondere aus § 35 Abs 5 Satz 3 SGB V folgt, dass die einzelne Festbetragsfestsetzung als Dauerverwaltungsakt in zeitliche Abschnitte teilbar ist.

18

Die Einbeziehung der vor 2008 erlassenen Festbetragsfestsetzungen ab 1.6.2008 ist auch interessengerecht. Bei einer alleinigen Aufhebung der Festbetragsfestsetzung des Jahres 2008 würden die zuvor geltenden Festbetragsregelungen - zunächst des Jahres 2006, nach Aufhebung sodann des Jahres 2004, die seinerzeit nicht befristet waren, jeweils wieder in Kraft treten (vgl entsprechend BSGE 87, 95, 98 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 1 S 4 f). Im Zweifel ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers auszugehen (vgl etwa BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 6 mwN; BVerfGE 107, 395, 401 ff = SozR 4-1100 Art 103 Nr 1 RdNr 5 ff; BVerfGE 110, 77, 85; BVerfG SozR 4-2500 § 87 Nr 6 RdNr 10). Hinzu kommt, dass ungeachtet des Zeitpunktes, von dem an der Kläger klagebefugt war (vgl unten II 1. d), die Festbetragsfestsetzungen in das Klage- und Berufungsverfahren nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG zulässig einbezogen waren. Die neuere ersetzte jeweils mit Wirkung für die Zukunft die vorangegangene Allgemeinverfügung (vgl zur wirksamen Einbeziehung eines Verwaltungsaktes im Berufungsverfahren trotz unzulässiger Klage BSGE 4, 24, 26; BSGE 18, 84, 85; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 2 und RdNr 7). Es findet sich bis zur Verfügung vom 7.4.2008 eine ununterbrochene Kette wirksamer Einbeziehungen nach § 96 Abs 1, § 153 Abs 1 SGG.

19

Nicht in das Verfahren einbezogen ist die während des laufenden Revisionsverfahrens ergangene Festbetragsfestsetzung vom 29.6.2010 für die Gruppe der Statine (Beschluss vom 29.6.2010 mit Wirkung vom 1.9.2010, BAnz Nr 99 vom 7.7.2010, S 2338, 2339). Sie gilt nach Maßgabe des sinngemäß auszulegenden § 171 Abs 2 SGG als beim erstinstanzlich hierfür gemäß § 29 Abs 4 Nr 3 SGG zuständigen LSG angefochten.

20

c) Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren zulässig gegen den Beklagten umgestellt, um nach Änderung der Zuständigkeit für Festbetragsfestsetzungen in § 35 Abs 3 Satz 1 SGB V iVm § 217f Abs 1 SGB V(idF des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007, BGBl l 378) dem mit dieser Funktionsnachfolge verbundenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel von den Beigeladenen zu 2. bis 7. zum Beklagten Rechnung zu tragen (vgl hierzu BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 13; BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6).

21

d) Die Anfechtungsklage des Klägers ist erst mit der vertragsärztlichen Verordnung vom 23.11.2009 zulässig geworden. Für den Anfechtungszeitraum vom 1.6.2008 bis 22.11.2009 fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Eine Klage, mit der die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes begehrt wird, ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Kläger behaupten kann, durch den angefochtenen, von ihm als rechtswidrig angesehenen Verwaltungsakt beschwert zu sein (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 SGG; BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 12). Daran mangelt es Versicherten als Adressaten einer Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel, bei denen der Eintritt eines einschlägigen Leistungsfalles gänzlich ungewiss ist. Die völlig unabsehbare Tatsache, dass ihm in Zukunft evtl bei entsprechender Erkrankung ein Fertigarzneimittel verordnet werden könnte, dessen Kosten über dem festgesetzten Festbetrag für das Arzneimittel liegen, stellt noch keine hinreichende Betroffenheit eines Versicherten dar, sondern eine bloße ganz ferne Möglichkeit, eines Tages betroffen zu sein. So verhielt es sich beim Kläger bis zum Ablauf des 22.11.2009. Klagebefugt sind dagegen Versicherte, die ein zum Festbetrag nicht erhältliches Fertigarzneimittel vertragsärztlich verordnet bekommen haben. Sie haben aufgrund dessen gegen ihre Krankenkasse einen Sachleistungsanspruch auf das verordnete Arzneimittel (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V) und können geltend machen, dieser Anspruch werde durch die Festbetragsfestsetzung rechtswidrig beschränkt (vgl auch BVerfGE 106, 275, 304 f = SozR 3-2500 § 35 Nr 2, S 22).

22

e) Der erkennende Senat weicht mit seiner Rechtsprechung, die die Rechtmäßigkeitskontrolle der Festbetragsfestsetzung auf das zuvor beschriebene Verfahren beschränkt, nicht von der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG in einer Weise ab, die es erfordert, den Großen Senat anzurufen, denn die Arzneimittelversorgung sieht insoweit von der Hilfsmittelversorgung abweichende Regelungen vor.

23

aa) Der 3. BSG-Senat eröffnet Versicherten bei Streit über eine konkrete Hilfsmittelversorgung die Möglichkeit, im Rahmen einer Klage auf Naturalleistung oder sachleistungsersetzende Kostenerstattung gegen die Krankenkasse auch Festbetragsfestsetzungen nicht nur auf ihre Wirksamkeit (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X),sondern - unabhängig von ihrer Bestandskraft - umfassend inzidenter auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen (vgl BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 30 f - Hörgeräteversorgung). Die Festbetragsfestsetzung hat bei Hilfsmitteln indes partiell eine andere Funktion als bei Arzneimitteln: Versicherte sind berechtigt, Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, zu wählen, haben dann aber die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs 1 Satz 5 SGB V).

24

bb) In der - auch durch die arzneimittelrechtliche Zulassung beeinflussten - Arzneimittelversorgung gilt dies nicht, vielmehr kann dort ein solcher Anspruch Versicherter erst durch die Festbetragsfestsetzung im Zusammenspiel mit der vertragsärztlichen Verordnung begründet und zugleich begrenzt werden: Arzneimittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, weil sie gegenüber gleich geeigneten, ausreichenden und erforderlichen Mitteln teurer sind, sind aus dem Leistungskatalog der GKV grundsätzlich ausgeschlossen (vgl zur Regelungskonzeption für Arzneimittel BSGE 95, 132 RdNr 17 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 24 mwN). Infolgedessen müssen betroffene Versicherte unmittelbar die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel selbst gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie hiermit nicht einverstanden sind. Der Gesetzgeber hat ihnen dafür das Verfahren der Anfechtungsklage ohne Vorverfahren zur Verfügung gestellt (vgl oben, unter II 1. a). Ein auf eine konkrete Leistung eines Arzneimittels gerichtetes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen die Krankenkasse ist für Versicherte weder zulässig noch erforderlich, um die Rechtmäßigkeit einer Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel zu überprüfen. In solchen Streitigkeiten über die konkrete Gewährung eines Arzneimittels kann inzidenter lediglich noch eine Überprüfung der Wirksamkeit der Festbetragsfestsetzung geboten sein (§ 39 Abs 1 bis 3 SGB X),nicht aber ihrer Rechtmäßigkeit.

25

cc) Die umschriebene gestufte gesetzliche Rechtsschutzkonzeption für Versicherte bei der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel sichert effizienten Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG), ohne ihn zu verkürzen. Die nicht nichtige Allgemeinverfügung der Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel entfaltet zwar mit ihrer Bekanntmachung (§ 35 Abs 7 Satz 1 SGB V; § 37 Abs 3 SGB X)gegenüber allen Versicherten Rechtswirksamkeit (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 SGB X). Sind Versicherte indes zunächst nicht klagebefugt, sondern erst später durch den Erhalt einer vertragsärztlichen Verordnung, verbleibt ihnen die Möglichkeit eines Antrags auf Überprüfung der Festbetragsfestsetzung nach § 44 SGB X.

26

Die daraus folgende, für Ansprüche Versicherter auf Arzneimittelversorgung gesetzlich vorgegebene Zweiteilung der Rechtsschutzverfahren betrifft klar abgrenzbare unterschiedliche Streitgegenstände und Beteiligte. Die nur sacheinheitlich (§ 35 Abs 7 Satz 4 SGB V), wenn auch für unterschiedliche Geltungszeiträume teilbar anfechtbare Festbetragsfestsetzung gilt jeweils für eine Gruppe von Arzneimitteln (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V) und setzt hierfür die Geldbeträge fest, mit denen einerseits eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, andererseits aber ein Preiswettbewerb unter den Herstellern ermöglicht werden soll (§ 35 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V). Die gesetzlich vorgegebenen Kriterien der Festbetragsfestsetzung sind nicht an den individuellen Verhältnissen des einzelnen Patienten ausgerichtet, sondern orientieren sich generell an den Versicherten. So sind bei der Gruppenbildung unterschiedliche Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel zu berücksichtigen, sofern sie für die Therapie bedeutsam sind (§ 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB V). Die nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 SGB V gebildeten Gruppen müssen gewährleisten, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen(§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB V). Für die Frage, ob ein Wirkstoff gegenüber den anderen Wirkstoffen einer Festbetragsgruppe eine therapeutische Verbesserung bedeutet mit der Folge, dass er in eine Festbetragsgruppe nicht einbezogen werden kann, ist maßgeblich, ob der Wirkstoff "regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen" vorzuziehen ist (§ 35 Abs 1b SGB V). Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten (§ 35 Abs 5 Satz 1 SGB V). Soweit wie möglich ist eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherzustellen (§ 35 Abs 5 Satz 2 Halbs 2 SGB V). Der generell an den Versicherten ausgerichtete Prüfmaßstab korrespondiert mit dem generell auf die Wirkungen für Patienten abstellenden, auch für die GKV bedeutsamen Maßstab des Arzneimittelzulassungsrechts (vgl näher zur erforderlichen Qualität der Studien zB BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 6 RdNr 13 ff mwN).

27

Entsprechend dem erlassenen Verfügungssatz kann ein als Versicherter betroffener Kläger gegen eine Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel auf tatsächlicher Ebene rechtsrelevant nur geltend machen, die generellen Kriterien der Festbetragsfestsetzung seien missachtet. Zieht ein Versicherter dagegen nicht in Zweifel, dass der Festbetrag "im Allgemeinen" eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet (§ 35 Abs 5 Satz 1 SGB V), beruft er sich jedoch für sich selbst auf einen atypischen Einzelfall, in welchem er trotz genereller Achtung der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Festbeträge keine hinreichende Arzneimittelversorgung zum Festbetrag erhält, kann er - gerichtlich überprüfbar - Vollversorgung individuell und systemgerecht gegenüber seiner Krankenkasse einfordern, sei es als Sachleistung für die Zukunft oder als sachleistungsersetzende Kostenerstattung (§ 13 Abs 3 Satz 1 SGB V). Soweit im vorliegenden Rechtsstreit der Kläger etwa im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er halte die bei ihm zur Cholesterinsenkung durchgeführte Therapie mit Inegy für bedenklich, weil er sich hierdurch der möglichen Nebenwirkungen gleich zweier Wirkstoffe ausgesetzt sehe, ist ein solches rein individualbezogenes Vorbringen im Anfechtungsstreit gegen die Festbetragsfestsetzung für Arzneimittel aus der Gruppe der HMG-CoA-Reduktasehemmer unerheblich.

28

Die Zweiteilung des Rechtsschutzes entspricht den Rechten und Pflichten der Beteiligten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und - heute - der Spitzenverband Bund der Krankenkassen sind im Rahmen des gestuften Verfahrens der Festbetragsbildung allein für die Festsetzung von Festbeträgen anhand der aufgezeigten Kriterien zuständig, die einen generellen Personenkreis betreffen. Abweichende, aus der Individualsituation des Versicherten erwachsende Ausnahmen, wie sie der erkennende Senat rechtsähnlich etwa im Bereich des arzneimittelrechtlichen Zulassungserfordernisses für Einzelimporte nach § 73 Abs 3 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz (AMG) anerkannt hat(vgl BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 14 ff - Tomudex; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 28 mwN - Ilomedin),hat der Versicherte gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.

29

2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg, auch soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, weil der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung der Festbetragsfestsetzung für die Zeit ab dem 23.11.2009 hat. Der Senat sieht von Feststellungen zu der Frage ab, inwieweit die ärztliche Verordnung vom 23.11.2009 ungültig geworden ist, weil sie ungenutzt geblieben ist, sowie ob und in welchem Umfang der Kläger Anschlussverordnungen erhalten hat. Sollte es an Folgeverordnungen fehlen, wäre die Revision ab dem 23.2.2010 schon - entsprechend dem unter 1. Ausgeführten - mangels Klagebefugnis unbegründet, andernfalls wegen der Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

30

Anhand des dargelegten Maßstabs der Überprüfung (vgl oben II 1. e) kann der Kläger nicht beanspruchen, dass der Beschluss über die Festbetragsfestsetzung vom 7.4.2008 aufgehoben wird, weil er rechtmäßig ist. Nach der anzuwendenden gesetzlichen Regelung (dazu a) handelte der hierzu berufene Beigeladene zu 1. formell rechtmäßig (dazu b). Er bildete die Festbetragsgruppe (dazu c, d) und die Vergleichsgrößen (dazu e) materiell rechtmäßig. Die Beigeladenen zu 2. bis 7. setzten die Festbeträge rechtmäßig fest (dazu f). Die früheren Festbetragsfestsetzungen vom 11.5.2006, 10.2.2006 und 29.10.2004 sind nicht zu überprüfen.

31

a) Zu messen ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 7.4.2008 an der Festbetragsregelung des § 35 SGB V(idF durch Art 1 Nr 2 AVWG vom 26.4.2006, BGBl I 984; Abs 3 geändert mit Wirkung vom 1.7.2008 durch Art 1 Nr 18 GKV-WSG vom 26.3.2007, BGBl I 378 sowie Abs 5 Satz 7 geändert mit Wirkung vom 1.1.2009 durch Art 1 Nr 1c Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der GKV vom 15.12.2008, BGBl I 2426). Diese Norm gibt für die Festsetzung von Festbeträgen ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst bestimmt der Beigeladene zu 1. in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V, für welche Gruppen von Arzneimitteln Festbeträge festgesetzt werden können und welche Vergleichsgrößen dabei zugrunde zu legen sind(§ 35 Abs 1 und 2 SGB V). Auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgt sodann die Festsetzung der jeweiligen Festbeträge im Wege einer Allgemeinverfügung (vgl § 35 Abs 3 bis 6 und Abs 7 Satz 1 SGB V). Die Entscheidung des Beigeladenen zu 1. ist nicht isoliert anfechtbar (§ 35 Abs 7 Satz 4 SGB V),ihre Überprüfung daher Bestandteil der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der auf ihrer Grundlage ergangenen Allgemeinverfügung (BSGE 94, 1 = SozR 4-2500 § 35 Nr 3, RdNr 11, unter Hinweis auf BT-Drucks 11/3480 S 54).

32

b) Der hierzu berufene Beigeladene zu 1. hat die Festbetragsgruppe (§ 35 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB V) und die Vergleichsgrößen (§ 35 Abs 1 Satz 5 SGB V) als Grundlage der Festbetragsfestsetzung formell rechtsfehlerfrei bestimmt. Er hat zunächst erstmals eine Festbetragsgruppe der Statine bestehend aus Atorvastatin, Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin, Simvastatin gebildet und Vergleichsgrößen festgesetzt (Beschluss vom 20.7.2004), später lediglich die Vergleichsgrößen neu ermittelt (Beschluss vom 13.3.2008) und sodann die Gruppe um Rosuvastatin erweitert (Beschluss vom 15.10.2009, BAnz Nr 184 vom 4.12.2009, S 4112). Der Beigeladene zu 1. hat all dies in Arzneimittel-Richtlinien geregelt (§ 35 Abs 1 Satz 1 und 5 SGB V idF des AVWG; § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000). Die Richtlinien sind in der Rechtsprechung des BSG seit Langem als untergesetzliche Rechtsnormen anerkannt (stRspr; vgl nur BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 26). Ihre Bindungswirkung gegenüber allen Systembeteiligten steht außer Frage (vgl § 91 Abs 9 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - vom 14.11.2003, BGBl I 2190; § 91 Abs 6 SGB V idF des GKV-WSG; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 33; BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4, RdNr 22; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 57 ff).

33

Das BSG zieht die Verfassungsmäßigkeit dieser Art der Rechtsetzung nicht mehr grundlegend in Zweifel (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 mwN - LITT; BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4, RdNr 18 mwN). Kritischen Stimmen ist in jüngerer Zeit Literatur entgegengetreten (vgl Neumann, NZS 2010, 593; Hauck NZS 2010, 600 mwN). Für die Bildung von Festbetragsgruppen gilt die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit im Besonderen, weil der Gesetzgeber einen konkreten Katalog von gesetzlichen Voraussetzungen formuliert, bei deren Vorliegen er den Beigeladenen zu 1. im Bereich der Arzneimittelversorgung mit der Gruppenbildung betraut (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 30). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 17.12.2002 (BVerfGE 106, 275 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2)zwar ausdrücklich nur das System der Festsetzung von Festbeträgen (§§ 35 ff SGB V) im Ganzen als verfassungskonform bewertet, folgerichtig die Verfassungsmäßigkeit der Kompetenzen des Beigeladenen zu 1. damit aber unausgesprochen vorausgesetzt (vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 61 - Therapiehinweise).

34

Die im Interesse der verfassungsrechtlichen Anforderungen der Betroffenenpartizipation umfassend durch Gesetz und - inzwischen - Verfahrensordnung des Beigeladenen zu 1. ausgestalteten und abgesicherten Beteiligungsrechte wurden gewahrt. Sie stellen sicher, dass alle sachnahen Betroffenen selbst oder durch Repräsentanten auch über eine unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme haben, wenn ihnen nicht nur marginale Bedeutung zukommt (vgl dazu Hauck, NZS 2010, 600, 604).

35

Auf die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung, dass der Beigeladene zu 1. anlässlich der Gruppenbildung für Statine im Jahre 2004 Prof. Dr. W. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, kommt es demgegenüber nicht an. Auswahl und Entpflichtung von Sachverständigen liegen im Ermessen des Beigeladenen zu 1. (vgl auch Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 38; Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 19). Seine Entscheidung war ohne Zweifel sachgerecht, eine auf Neutralität angelegte Institution wie die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) mit einem Gutachten zu betrauen und einem Einzelsachverständigen vorzuziehen. Die AkdÄ hat als wissenschaftlicher Fachausschuss der Bundesärztekammer ua die Aufgabe, entsprechend den Regelungen in den ärztlichen Berufsordnungen - wie in § 62 AMG vorausgesetzt - unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr aus der deutschen Ärzteschaft mitgeteilt werden müssen, zu erfassen, zu dokumentieren und zu bewerten. Der Gesetzgeber bindet vor diesem Hintergrund die AkdÄ inzwischen selbst in Verfahren des GBA zur Anforderung ergänzender versorgungsrelevanter Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit von Arzneimitteln ein (vgl § 92 Abs 2a Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst c Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG - vom 22.12.2010, BGBl I 2262, mit Wirkung vom 1.1.2011).

36

c) Die gebildete Gruppeneinteilung entspricht nach der gebotenen gerichtlichen Prüfung (dazu aa) materiellem Recht. Der Beigeladene zu 1. hat mit seinem Beschluss vom 20.7.2004 ausgehend von rechtmäßigen Kriterien (dazu bb) - hier: dem Inhalt der Arzneimittelzulassungen (dazu cc) - in der Gruppe "HMG-CoA-Reduktasehemmer" Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, zusammengefasst (dazu dd), ohne unterschiedliche Bioverfügbarkeiten der Arzneimittel berücksichtigen zu müssen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V; dazu ee). Die gebildete Gruppe gewährleistet, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB V; dazu ff). Der Einbeziehung von Sortis steht nicht die Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen entgegen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V; dazu d).

37

aa) Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Richtlinien des Beigeladenen zu 1. sind gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte (BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 - LITT; Schlegel, MedR 2008, 30, 32; Hauck NZS 2010, 600, 611 f). § 35 SGB V gibt dem Beigeladenen zu 1. ein engmaschiges, rechtlich voll überprüfbares Programm vor: Die Verwendung ihrer Art nach rechtmäßiger Prüfkriterien, die Ermittlung des Inhalts der Arzneimittelzulassungen, die Qualifizierung von Arzneimitteln als solche mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen, die Gewährleistung sowohl fehlender Einschränkungen von Therapiemöglichkeiten als auch der Verfügbarkeit medizinisch notwendiger Verordnungsalternativen sowie die zutreffende rechtliche Erfassung der Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen ist vom Gericht uneingeschränkt zu überprüfen. Der Gesetzgeber belässt dem Beigeladenen zu 1. bei der Umsetzung dieser Regelungselemente des § 35 SGB V keinen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Vollständigkeit der vom Beigeladenen zu 1. zu berücksichtigenden Studienlage.

38

Anders liegt es dagegen bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Zuschnitt und Auswahl der Gruppe sowie bei der Bewertung des zutreffend ermittelten Standes der Studienlage im Hinblick auf ihre Eignung, für die Gruppenbildung relevante Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse zu erlassen. Hier entscheidet der Beigeladene zu 1. als Normgeber. Insoweit darf die sozialgerichtliche Kontrolle ihre eigenen Wertungen nicht an die Stelle der vom Beigeladenen zu 1. getroffenen Wertungen setzen (vgl ähnlich BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 67 - Therapiehinweise). Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen.

39

bb) Grundlage und Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festbetragsgruppenbildung ist grundsätzlich der Inhalt der arzneimittelrechtlichen Zulassung nach dem AMG. Der Inhalt ergibt sich zusammengefasst insbesondere aus der Fachinformation gemäß § 11a AMG. Eine Berücksichtigung darüber hinausgehender Unterlagen ist für die Prüfung des Vorliegens vergleichbarer Wirkstoffe nach Maßgabe des § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 und Satz 3 Halbs 1 SGB V grundsätzlich nicht vorgesehen. Hiervon abweichend ist dagegen nicht allein die arzneimittelrechtliche Zulassung, sondern eine neuere Studienlage maßgeblich, wenn eine solche für die Gruppenbildung bedeutsame Therapiehinweise, Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse durch den GBA rechtfertigt, weil sie Indikationsbereiche eines Arzneimittels oder von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen als unwirtschaftlich erscheinen lässt und nicht lediglich insgesamt das Therapiegebiet der Gesamtgruppe einschränkt. Dies folgt aus Regelungssystem (dazu <1.>), Normsystematik und Wortlaut (dazu <2.>), Entstehungsgeschichte (dazu <3.>) sowie Sinn und Zweck des § 35 SGB V(dazu <4.>).

40

(1.) § 35 SGB V knüpft an das allgemeine Regelungssystem der Arzneimittelversorgung in der GKV an und ändert es nur in spezifischen, genau umrissenen Teilbereichen. Nach diesem System ist Grundvoraussetzung des Anspruchs Versicherter auf ein zur Krankenbehandlung notwendiges Arzneimittel in der Regel seine Anwendung im Rahmen der durch die arzneimittelrechtliche Zulassung vorgegebenen Indikation. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der GKV ist ihre Qualität als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelrechts. Dieses bezweckt, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG). Insoweit stellen das SGB V und das AMG auf den selben Zweck ab (stRspr, vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 15 mwN - D-Ribose; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 15 - Lorenzos Öl; vgl auch BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 55 f - Therapiehinweise, und SozR 4-2500 § 106 Nr 21<6. BSG-Senat>). Daher verzichtet das Krankenversicherungsrecht bei der Arzneimittelversorgung weitgehend auf eigene Vorschriften zur Qualitätssicherung. Es knüpft insoweit vielmehr im Ausgangspunkt an das Arzneimittelrecht nach dem AMG an, das für Fertigarzneimittel eine staatliche Zulassung vorschreibt und deren Erteilung vom Nachweis der Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Medikaments (vgl § 25 Abs 2 AMG)abhängig macht (vgl BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 29 - Lorenzos Öl; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21). Wurde diese Prüfung erfolgreich durchlaufen und ist für das Arzneimittel die Zulassung einschließlich der darin enthaltenen Ausweisung der Anwendungsgebiete erteilt worden, so ist es in diesem Umfang grundsätzlich auch verordnungsfähig im Sinne des SGB V (vgl BSGE 95, 132 RdNr 18 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 25 mit Bezugnahme auf BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr 1, RdNr 7). Eine eigene Sachprüfungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kommt hinsichtlich der erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung nicht in Betracht (BSGE 95, 132 RdNr 15 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 22). Eine erforderliche, aber nicht vorhandene Zulassung schließt grundsätzlich die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels aus. Insoweit ist die arzneimittelrechtliche Zulassung für die Verordnungsfähigkeit eines Arzneimittels in der GKV "negativ vorgreiflich" (vgl BSGE 95, 132 RdNr 16 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 23 mwN).

41

Auch soweit Versicherte ausnahmsweise außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung Versorgung mit arzneimittelrechtlich zugelassenen Arzneimitteln nach den Grundsätzen des sogenannten Off-Label-Use beanspruchen können, setzt dies ua eine Studienlage voraus, die eine Zulassung des Arzneimittels nach den Anforderungen des AMG zur betroffenen Indikation rechtfertigen würde. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 89, 184, 191 f = SozR 3-2500 § 31 Nr 8 S 36 - Sandoglobulin; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 17 f - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 31 mwN - Ritalin) kommt die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet nämlich grundsätzlich nur in Betracht, wenn es 1.) um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2.) keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3.) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Die Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Behandlungserfolg, die für eine zulassungsüberschreitende Pharmakotherapie auf Kosten der GKV nachgewiesen sein muss, entspricht derjenigen für die Zulassungsreife des Arzneimittels im betroffenen Indikationsbereich. Sie ist während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens regelmäßig gleich. Der Schutzbedarf der Patienten, der dem gesamten Arzneimittelrecht zugrunde liegt und - wie dargelegt - in das Leistungsrecht der GKV einstrahlt, unterscheidet sich in beiden Situationen nicht (vgl BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5, RdNr 24 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 34 mwN - Ritalin).

42

Änderungen des Maßstabs der danach an der arzneimittelrechtlichen Zulassung ausgerichteten Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der GKV können sich indes mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) ergeben. Dies erwächst daraus, dass eine Diskrepanz bestehen kann zwischen der Aussagekraft der für die Zulassung durchgeführten klinischen Studien und den in der Praxis auftretenden Anforderungen an ein Arzneimittel, insbesondere beim Fehlen klinischer Studien zu patientenrelevanten Endpunkten. Der Behandlungs- und Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt ua den sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs 1 SGB V) ergebenden Einschränkungen (vgl BSGE 95, 132 RdNr 20 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 27). Das Wirtschaftlichkeitsgebot kann weitergehende Einschränkungen der generellen Verordnungsfähigkeit zugelassener Arzneimittel im Rahmen der GKV fordern, etwa weil eine neuere Studienlage Therapiehinweise rechtfertigt, da Indikationsbereiche eines Arzneimittels oder von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen als unwirtschaftlich erscheinen (vgl zum bisher geltenden Recht zB BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 39 ff - Therapiehinweise). Der Beigeladene zu 1. kann nach heutiger Rechtslage die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist (§ 92 Abs 1 Satz 1 Halbs 4 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst a AMNOG, vom 22.12.2010, BGBl I 2262, mit Wirkung vom 1.1.2011). Er kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der AkdÄ und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Werden die Studien nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der GBA das Arzneimittel schon allein deshalb von der Verordnungsfähigkeit ausschließen (§ 92 Abs 2a Satz 1 und 4 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst c AMNOG). Die in besonderen Fällen mögliche Ausrichtung an auf patientenrelevante Endpunkte bezogene Studien wird schließlich auch daran deutlich, dass der GBA neuerdings die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen darf, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 SGB V oder durch die Vereinbarung eines Erstattungsbetrags nach §130b SGB V hergestellt werden kann(s § 92 Abs 2 Satz 11 SGB V idF durch Art 1 Nr 13 Buchst b AMNOG; vgl zum Ganzen Hauck, GesR 2011, 69, 70 ff).

43

(2.) Auch Wortlaut und Normsystematik des § 35 Abs 1 SGB V verdeutlichen, dass grundsätzlich für die Festbetragsgruppen auf die arzneimittelrechtliche Zulassung abzustellen ist. Das Prüfprogramm für die Bildung von Festbetragsgruppen weist breite sachliche Überschneidungen mit dem Arzneimittelrecht auf. So enthält § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 SGB V die grundlegende Aufzählung denkbarer Festbetragsgruppen anhand von Kriterien, die sich entsprechend auch in der arzneimittelrechtlichen Überprüfung der Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels wiederfinden und keinen Hinweis auf Abweichungen vom dargelegten allgemeinen Regelungssystem enthalten. Der Begriff des Wirkstoffs in Nr 1 greift den Wirkstoffbegriff nach § 4 Abs 19 AMG auf, der infolgedessen sinngemäß anwendbar ist(vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 37; zur arzneimittelrechtlichen Anbindung des Begriffs "Bioverfügbarkeit" in diesem Zusammenhang vgl Orlowski in: Orlowski/Wasem/Rau/Zipperer, GKV-Kommentar SGB V, Stand Januar 2011, § 35 RdNr 9 f). Mit Blick darauf ist auch die Eingrenzung auf pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe in Nr 2 folgerichtig in Anlehnung an das AMG vorzunehmen. Denn pharmakologisch-therapeutische Wirkungsweisen eines Wirkstoffs sind Bestandteil der arzneimittelrechtlichen Zulassungsprüfung (§ 25 Abs 2 Nr 1 bis 5a AMG) und dementsprechend Inhalt der Fachinformation (§ 11a AMG).

44

Dagegen hat der Gesetzgeber in § 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V eine Ausnahmeregelung für patentgeschützte Arzneimittel statuiert, für die er einen über die arzneimittelrechtliche Zulassung hinausgehenden Überprüfungsmaßstab angewendet wissen will: Von der Bildung eigentlich zulässiger Festbetragsgruppen sind patentgeschützte Arzneimittel ausgenommen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder(zunächst idF vor dem AVWG: "und"; s hierzu näher Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R) die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Diese Regelung bezweckt, den Arzneimittelherstellern Anreize zur Entwicklung von innovativen Arzneimitteln zu bieten (vgl hierzu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 11/3480, S 53; zur Klarstellung späterer Gesetzesfassungen BT-Drucks 15/1525 S 87; s zur nachträglichen Einfügung der Regelung auch Schulin, Patentschutz und Festbeträge für Arzneimittel, 1993, 92 ff). Nach Auffassung des Gesetzgebers sind echte Innovationen mit therapeutischem Zusatznutzen erwünscht und unterliegen nicht der Festbetragsregelung (Gesetzentwurf eines AVWG der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/194 S 7 zu Art 1 Nr 2 Buchst c). Um bloße Scheininnovationen nicht zu begünstigen, erfolgt der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung nicht allein aufgrund der Fachinformationen, sondern auch durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre Methodik internationalen Standards entspricht. Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen (§ 35 Abs 1b Satz 4 und 5 SGB V; vgl näher unten, II 2. d).

45

(3.) Auch die Entstehungsgeschichte des § 35 SGB V belegt die Bedeutung der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Ausgangspunkt der Gruppenbildung. Die erste Fassung einer Festbetragsregelung nach dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I S 2477) sah in Abs 4 die Festsetzung eines Festbetrags für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen (§ 35 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V) erst drei Jahre nach der ersten Zulassung eines wirkstoffgleichen Arzneimittels vor. Damit stellte die Regelung den Zusammenhang zwischen SGB V und AMG für den Wirkstoffbegriff ausdrücklich her. Dass diese Regelung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21.12.1992 (BGBl I 2266) beseitigt worden ist, beruht auf der Verlängerung des Patentschutzes für Arzneimittel um bis zu fünf Jahre durch die Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikates für Arzneimittel (vgl BT-Drucks 12/3608 S 81). Eine Loslösung des Wirkstoffbegriffs im SGB V von demjenigen des AMG war nicht beabsichtigt.

46

(4.) Schließlich entspricht die grundsätzliche Anknüpfung der Festbetragsgruppenbildung an die arzneimittelrechtliche Zulassung dem Regelungszweck des § 35 SGB V. Die Festbetragsregelung des § 35 SGB V zielt - wie dargelegt - unter Ausgestaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots darauf ab, den Bereich zu Lasten der GKV verordnungsfähiger Arzneimittel de iure zu erweitern, die Leistungspflicht der Krankenkassen hierbei auf den einschlägigen festgesetzten Festbetrag zu begrenzen und hierdurch zugleich den Wettbewerb unter den Arzneimittelanbietern zu verstärken und das Interesse der Anbieter zu wecken, Preise unterhalb des Festbetrags festzusetzen. All dies kann nur im Rahmen des allgemeinen Systems der in den GKV-Leistungskatalog einbezogenen Arzneimittel gelingen.

47

cc) Hinsichtlich der Arzneimittelgruppe der Statine ist für den hier betroffenen Zeitraum an die Inhalte der arzneimittelrechtlichen Zulassung anzuknüpfen. Dass für einzelne Statine der Festbetragsgruppe eine Studienlage besteht, die weitergehende Einschränkungen der generellen Verordnungsfähigkeit zugelassener Arzneimittel mit diesem Wirkstoff im Rahmen der GKV rechtfertigt, hat das LSG nicht festgestellt. Der Beigeladene zu 1. hat dies ebenfalls nicht angenommen und deshalb keine der ihm rechtlich für einen solchen Fall eröffneten Maßnahmen ergriffen. Weder er noch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) gehen nach eingehender Recherche hiervon aus. Keiner der Beteiligten in den beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren behauptet Entsprechendes. Bei einem solchen Sachstand verbleibt es beim durch das Arzneimittelzulassungsrecht vorgegebenen Prüfmaßstab für die Festbetragsgruppenbildung, ohne dass weitere Ermittlungen des erkennenden Senats zu diesen generellen Tatsachen geboten wären.

48

dd) Auf der Grundlage des Inhalts der arzneimittelrechtlichen Zulassung stellen die fünf fraglichen Statine pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe, insbesondere chemisch verwandte Stoffe iS von § 35 Abs 1 Satz 2 Halbs 1 Nr 2 SGB V dar. Zutreffend ist der Beigeladene zu 1. davon ausgegangen, dass die Überprüfung der pharmakologisch-therapeutischen Vergleichbarkeit zwei verschiedene Aspekte, namentlich einen pharmakologischen wie einen therapeutischen umfasst (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 38). Für das Verständnis des Begriffs der Vergleichbarkeit ist mit den Vorinstanzen davon auszugehen, dass Vergleichbarkeit nicht Austauschbarkeit oder Identität bedeutet. Anders als nach Nr 1 geht es bei der Gruppenbildung nach Nr 2 vielmehr darum, einen übergreifenden gemeinsamen Bezugspunkt mehrerer Wirkstoffe herzustellen (ebenso Sodan, PharmR 2007, 485, 487). Dementsprechend steht mit der Überprüfung der pharmakologisch-therapeutischen, insbesondere chemischen Vergleichbarkeit eine Beurteilung von Art und Aufbau der einzelnen Wirkstoffe, ihrer Wirkmechanismen und ihrer Anwendungsgebiete an.

49

Der Beigeladene zu 1. hat die dargelegten Vergleichsmaßstäbe entsprechend seinen Ausführungen zu chemischer Zusammensetzung, Wirkprofil und therapeutischem Einsatzgebiet der fünf Statine rechtsfehlerfrei angewendet. Nicht zu beanstanden ist, dass er hierbei als Einstieg die in der Fachinformation enthaltene Anatomisch-Therapeutisch-Chemische (ATC) Klassifikation der WHO nach Maßgabe des § 73 Abs 8 Satz 5 SGB V gewählt hat, wie es inzwischen seiner Verfahrensordnung (VerfO) entspricht(vgl § 16 Abs 2 VerfO). Die ATC-Klassifikation teilt die Wirkstoffe nach dem Organ oder Organsystem, auf das sie einwirken, und nach ihren chemischen, pharmakologischen und therapeutischen Eigenschaften in verschiedene Gruppen ein (abrufbar unter www.dimdi.de) und kann als Orientierungshilfe dienen. Sie geht von einem identischen Code für die Wirkstoffgruppe der fünf Statine Simvastatin, Lovastatin, Pravastatin, Fluvastatin und Atorvastatin aus.

50

Zu Recht bejaht der Beigeladene zu 1. die chemische Verwandtschaft der betroffenen Wirkstoffe. Er beurteilt sie im Einklang mit dem Wortlaut des § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V maßgeblich vom Endprodukt und nicht von der Herstellungsform her: Die fünf Statine haben nicht nur eine gemeinsame b-, d-Dihydroxy-n-Carbonsäure-Struktur, sondern darüber hinaus auch eine gemeinsame molekulare räumliche Struktur, die erst die spezifische Interaktion Wirkstoff-Enzym ermöglicht.

51

Ebenfalls stellt der Beigeladene zu 1. rechtmäßig für die pharmakologische Vergleichbarkeit maßgeblich auf den Wirkmechanismus der erfassten Arzneimittel ab. Er geht nämlich von einem vergleichbaren Wirkprofil aller HMG-CoA-Reduktase (=CSE)-Hemmer aus, weil durch alle Hemmer der HMG-CoA-Reduktase Vorstufen von Cholesterin verringert synthetisiert werden. Die daraus resultierende Verarmung an interzellulärem Cholesterin führt zu einer Zunahme von LDL-Rezeptoren an der Zelloberfläche, die Aufnahme von LDL-Cholesterin in die Zelle wird hierdurch erhöht.

52

Auch die therapeutische Vergleichbarkeit hat der Beigeladene zu 1. anhand der Anwendungsgebiete der Statine, wie sie sich aus der arzneimittelrechtlichen Zulassung ergeben, frei von Rechtsfehlern beurteilt. Für alle fünf Wirkstoffe bestand im hier maßgeblichen Zeitraum eine Zulassung für das Anwendungsgebiet der Hypercholesterinämie; schon daraus lässt sich die therapeutische Vergleichbarkeit ableiten. Atorvastatin besitzt zudem seit Mai 2006 eine Zulassung auch für das Anwendungsgebiet der Vorbeugung kardiovaskulärer Erkrankungen; über eine Zulassung für dieses Anwendungsgebiet verfügen auch die Konkurrenzwirkstoffe Fluvastatin, Pravastatin und Simvastatin.

53

ee) Der Beigeladene zu 1. musste keine für die Therapie bedeutsamen unterschiedlichen Bioverfügbarkeiten wirkstoffgleicher Arzneimittel berücksichtigen (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB V). Denn mit den Statinen ist eine Festbetragsgruppe nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V betroffen, der lediglich pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe angehören.

54

ff) Dass alle fünf Statine einschließlich Atorvastatin in eine Festbetragsgruppe einbezogen wurden, schränkt iS von § 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB V keine Therapiemöglichkeiten ein und schneidet keine medizinisch notwendigen Verordnungsalternativen ab. Der Wirkstoff Atorvastatin war im hier zu prüfenden Zeitraum für kein Behandlungsgebiet zugelassen, für das nicht wenigstens ein anderes Statin arzneimittelrechtlich zugelassen war. Gleichzeitig erlaubt die arzneimittelrechtliche Zulassung von Atorvastatin keinen Rückschluss darauf, dass ausschließlich mit diesem Wirkstoff besondere Patientenkollektive zu erschließen seien. Ebenso wenig kommt es unter dem Aspekt der Nebenwirkungen zu einer Einengung der Therapiemöglichkeiten. Der Fachinformation für Atorvastatin ist im Vergleich zu denjenigen der anderen vier Statine kein Vorteil im Hinblick auf Art und Häufigkeit der Nebenwirkungen zu entnehmen.

55

d) Der Einbeziehung von Sortis steht nicht die Ausnahme von der Gruppenbildung für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen entgegen, deren Wirkungsweise neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten (§ 35 Abs 1 Satz 3 Halbs 2 SGB V). Die Wirkungsweise von dem noch bis 2011 patentgeschützten Wirkstoff Atorvastatin ist im Rechtssinne nicht neuartig. Als neuartig gilt ein Wirkstoff nämlich nur, solange derjenige Wirkstoff, der als erster dieser Gruppe in Verkehr gebracht worden ist, unter Patentschutz steht (§ 35 Abs 1 Satz 4 SGB V). Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG wurde der Wirkstoff Lovastatin als erster der Gruppe der Statine in Verkehr gebracht und war schon vor 2003 patentfrei.

56

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. eine therapeutische Verbesserung durch Sortis zu Unrecht verneint hat. Die zunächst 2004 rechtmäßige Gruppenbildung wurde durch das AVWG nicht unwirksam (dazu aa). Der Beigeladene zu 1. hat die Anforderungen an eine therapeutische Verbesserung (dazu bb) und deren Nachweis (dazu cc) gerichtlich voll überprüfbar (dazu dd) gesetzeskonform zugrunde gelegt. Ihm sind bei seiner Bewertung der Studienlage hinsichtlich einer therapeutischen Verbesserung keine Beurteilungsfehler unterlaufen (dazu ee). Die Gruppenbildung ist auch nicht wegen Verletzung der Beobachtungspflicht bezüglich einer therapeutischen Verbesserung rechtswidrig geworden (dazu ff). Es bedarf keiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen (dazu gg). Die vom Kläger hierzu erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch (dazu hh).

57

aa) Die Gruppenbildung erfolgte 2004 insgesamt rechtmäßig, ohne dass ihre Wirksamkeit durch das AVWG entfiel. Unerheblich ist, dass der Beigeladene zu 1. zunächst (Beschluss vom 20.7.2004) die Erfüllung beider Voraussetzungen eines Festbetragsausschlusses - Neuartigkeit und Bestehen einer therapeutischen Verbesserung - geprüft und verneint hat, obwohl § 35 SGB V aF(idF durch das GMG) eine Ausnahme von der Gruppenbildung schon bei Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen ausschloss (vgl dazu näher Urteil des erkennenden Senats vom selben Tage - B 1 KR 7/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die zusätzliche Prüfung wirkte sich im Ergebnis nicht aus, auch wenn erst aufgrund der Änderung des § 35 SGB V durch das AVWG ab 1.5.2006 die Kriterien der Neuartigkeit und therapeutischen Verbesserung kumulativ zu prüfen sind.

58

Die Gesetzesänderung durch das AVWG ließ die bisher beschlossene Richtlinie nicht unwirksam werden. Die Änderung oder der Wegfall der Ermächtigungsgrundlage einer untergesetzlichen Norm berührt nämlich nicht per se deren Rechtswirksamkeit (vgl entsprechend zu Rechtsverordnungen zB BVerwG Buchholz 451.20 § 139i GewO Nr 1 = GewArch 1997, 245; vgl auch BVerfGE 14, 245, 249; BVerfGE 78, 179, 198). Ab Inkrafttreten des AVWG war die Rechtmäßigkeit des fortwirkenden Beschlusses des Beigeladenen zu 1. indes an der neuen Gesetzesfassung zu messen, da § 35 SGB V idF des AVWG wegen seines unmittelbaren Geltungsanspruchs ohne Übergangsregelung ein solcher Normanwendungsbefehl zu entnehmen ist. Der Gruppenbildungsbeschluss genügt aber auch diesen gesetzlichen Anforderungen (vgl das Folgende).

59

bb) Schon im Jahre 2004 waren für die Anforderungen an eine therapeutische Verbesserung die sachlichen Kriterien zugrunde zu legen, die der Gesetzgeber durch Art 1 Nr 2 Buchst c AVWG ausdrücklich erst 2006 in § 35 Abs 1b SGB V normiert hat. Bereits auf der Grundlage des GMG stand ein solches Vorgehen mit der Gesetzeslage in Einklang. Demgemäß geht die Begründung des Gesetzentwurfs eines AVWG davon aus, dass sich eine Änderung des geltenden Verfahrens für die Bildung von Festbetragsgruppen durch Einführung des § 35 Abs 1b SGB V zum 1.5.2006 nicht ergebe, da der GBA bereits jetzt entsprechend verfahre (vgl BT-Drucks 16/194 S 7). Auch in der Folgezeit hat sich das danach maßgebliche gesetzliche Prüfprogramm für das Bestehen einer therapeutischen Verbesserung nicht geändert.

60

Danach besteht eine therapeutische Verbesserung, wenn ein patentgeschützter Wirkstoff für die betroffenen Patienten einen therapierelevanten höheren Nutzen als andere Arzneimittel dieser Wirkstoffgruppe hat und deshalb als zweckmäßige Therapie regelmäßig oder auch für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe vorzuziehen ist (§ 35 Abs 1b Satz 1 SGB V). Der geforderte "höhere Nutzen" entspricht dem "Zusatznutzen" gegenüber anderen Wirkstoffen, wie er vom Gesetzgeber auch in § 35b Abs 1 Satz 3 SGB V(idF durch Art 1 Nr 20 Buchst b GKV-WSG mit Wirkung ab 1.4.2007; vgl ab 1.1.2011 § 35b Abs 1 Satz 3 idF durch Art 1 Nr 6 Buchst b DBuchst bb AMNOG)zur zentralen Vorgabe einer Nutzenbewertung durch das IQWiG gemacht worden ist. Gleiches gilt für den "medizinischen Zusatznutzen" bei dem durch das AMNOG eingeführten Verfahren der frühen Nutzenbewertung (§ 35a Abs 1 Satz 4 SGB V, vgl BT-Drucks 17/2413, S 21).

61

Inhaltlich gibt der Gesetzgeber als Maßstab einer therapeutischen Verbesserung eine Verbesserung hinsichtlich der Lebensqualität, zB durch Verringerung von Nebenwirkungen bezüglich Häufigkeit und Schweregrad, sowie Morbidität und Mortalität vor (§ 35 Abs 1 Satz 3 und 5 SGB V, sog patientenrelevante Endpunkte). Nur im Zusammenhang mit einer an der positiven Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte ausgerichteten Therapie kann sich ein höherer Nutzen auch daraus ergeben, dass das Arzneimittel eine überlegene Wirksamkeit gegenüber anderen Arzneimitteln der Wirkstoffgruppe zeigt oder über besondere therapierelevante Leistungsmerkmale verfügt, zB Wechsel des Applikationsortes oder -weges, oder eine andere für die Therapie relevante Galenik aufweist (vgl BT-Drucks 16/194 S 8). Anders als bei der Gruppenbildung anhand von Wirkstoffen (§ 35 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V) kommen im Rahmen dieses Tatbestandsmerkmals daher auch die ganz spezifischen Besonderheiten eines Wirkstoffs in Betracht, soweit diese therapeutisch relevant sind.

62

cc) Methodisch erfolgt der Nachweis einer therapeutischen Verbesserung aufgrund der Fachinformationen und durch Bewertung von klinischen Studien nach methodischen Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin, soweit diese Studien allgemein verfügbar sind oder gemacht werden und ihre Methodik internationalen Standards entspricht. Vorrangig sind klinische Studien, insbesondere direkte Vergleichsstudien mit anderen Arzneimitteln dieser Wirkstoffgruppe mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen (§ 35 Abs 1b Satz 4 und 5 SGB V). Maßgeblich ist hierbei der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V, vgl BT-Drucks 16/194 S 8). Erforderlich ist dabei der Nachweis der erfolgreichen therapeutischen Verbesserung in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen auf der Grundlage wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken über die Zahl der behandelten Fälle und die Therapierelevanz (stRspr, BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr 1, RdNr 7 mwN - Immucothel; BSGE 95, 132 RdNr 18 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3 RdNr 25 mwN - Wobe-Mugos E). Die höchste Beweiskraft haben danach direkte Vergleichsstudien mit anderen Wirkstoffen. Nur soweit derartige Studien nicht existieren, kann im Einzelfall auf andere, hinreichend aussage- und beweiskräftige Studien ausgewichen werden (vgl auch Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2011, K § 35 RdNr 64). Sie müssen in jedem Fall das Kriterium erfüllen, mit dem Primärziel des Erreichens patientenrelevanter Endpunkte durchgeführt worden zu sein. Studien, die als Primärziel bloße Surrogatparameter formuliert haben, kommen dagegen zum Nachweis einer therapeutischen Verbesserung nicht in Betracht (vgl zur neueren Rechtslage Schickert, PharmR 2010, 452, 456).

63

dd) Der Beigeladene zu 1. ist nicht ermächtigt, von diesem gesetzlichen Prüfprogramm abzuweichen. Soweit der Regelungsgehalt reicht, verbleibt ihm kein eigener Gestaltungsspielraum. Wie bereits ausgeführt (vgl II 2. c aa) erfolgt insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung. Den dargelegten gesetzlichen Anforderungen ist der Beigeladene zu 1. durch seinen Beschluss vom 20.7.2004 gerecht geworden. Er hat nach diesen Maßstäben geprüft, dass für Atorvastatin eine therapeutische Verbesserung im aufgezeigten Sinne nicht nachgewiesen ist. Die Standards, die der Beigeladene zu 1. ausweislich seiner Beschlussbegründung vom 15.9.2004 zur Prüfung des Vorliegens einer therapeutischen Verbesserung verlangt, korrespondieren inhaltlich (sogar zT fast wortgleich formuliert) mit dem gesetzlich festgeschriebenen Prüfmaßstab. Bei dem Nachweis einer therapeutischen Verbesserung hat der Beigeladene zu 1. rechtsfehlerfrei auf den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne der Rechtsprechung des BSG abgestellt und als Unterlagen in erster Linie direkte Vergleichsstudien, für den Fall ihres Fehlens placebokontrollierte Studien in Form von randomisierten, doppelblinden und kontrollierten Studien mit dem Ziel der Beeinflussung klinisch bedeutsamer Endpunkte gefordert.

64

ee) Der Beigeladene zu 1. hat das ermächtigungskonforme Prüfprogramm über den Nachweis einer therapeutischen Verbesserung mit seinem Beschluss vom 20.7.2004 ausweislich der Beschlussbegründung auch rechtmäßig angewendet. Der Beschluss beruht auf einer umfassenden Sichtung der aktuellen relevanten Studienlage zur Wirkstoffgruppe der Statine. Auf die Einbeziehung irgendwelcher Meinungsäußerungen von Einzelnen oder Gruppen von Fachleuten kommt es jenseits der bereits geprüften Anhörungsrechte (vgl § 35 Abs 2 SGB V)insoweit entgegen der Ansicht des Klägers nicht an.

65

Der Beigeladene zu 1. ist insgesamt nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für Atorvastatin gegenüber den anderen Statinen keine Alleinstellungsmerkmale bewiesen sind, die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Er hat anhand des gesetzlich gebotenen Maßstabs die Aussage- und Beweiskraft der einzelnen Studien nachvollziehbar bewertet, nachdem er ihr Design, ihre Ziele und ihre Vergleichbarkeit überprüft und qualifiziert hat. Seine Folgerungen sind schlüssig und lassen keine Widersprüche erkennen. Zu allen von dem Kläger als Alleinstellungsmerkmal hervorgehobenen Aspekten, namentlich den besonderen pleiotropen (außerhalb der Hauptwirkung heilend wirkenden) Eigenschaften (dazu <1.>), der größten Wirkstärke (dazu <2.>), dem schnelleren Wirkeintritt (dazu <3.>) und einem überlegenen Sicherheitsprofil von Atorvastatin gegenüber den anderen Statinen (dazu <4.>) begründet der Beschluss nachvollziehbar, dass eine therapeutische Verbesserung nach den gesetzlichen Kriterien nicht festzustellen ist.

66

(1.) So fehlen hinsichtlich der behaupteten pleiotropen Eigenschaften von Atorvastatin genauere Kenntnisse darüber, in welchem Ausmaß pleiotrope Effekte zur Risikoverbesserung beitragen und ob Unterschiede zwischen den einzelnen Wirkstoffen bestehen. Studien zum Nachweis von Art und Umfang angeblich pleiotroper Effekte liegen nicht vor.

67

(2.) Gegen die vom Kläger ins Feld geführte höhere Wirkstärke Atorvastatins wendet der Beigeladene zu 1. schlüssig ein, dass sich daraus nicht per se eine klinische Überlegenheit ableiten lässt. Es mangelt nämlich hierzu an den erforderlichen qualitativ hochwertigen Vergleichsstudien mit klinisch relevanten Endpunkten, die hinreichende Schlüsse auf nennenswerte Patientenkollektive erlauben: Die vorliegenden indirekten Vergleichsstudien eignen sich nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Beigeladenen zu 1. nicht zum Nachweis relevanter Unterschiede zwischen den einzelnen Wirkstoffen. Die Ausgangsrisiken der untersuchten Populationen weichen so erheblich voneinander ab, dass sie kaum miteinander vergleichbar sind. Ebenso variiert - wohl vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Zuschnitts der Vergleichsgruppen - das Ausmaß der LDL-Senkung in den einzelnen Studien in einem Ausmaß, das Vergleichsschlüsse problematisch macht.

68

(3.) Auch hinsichtlich der Frage, ob ein schnellerer Wirkeintritt von Atorvastatin gegenüber anderen Statinen mit Blick auf patientenrelevante Endpunkte nachweisbare Vorteile bietet, gibt es bisher keine direkten Vergleichsstudien. Die vorliegenden indirekten Vergleichsstudien können therapierelevante Vorteile nach der nachvollziehbaren Beurteilung des Beigeladenen zu 1. nicht hinreichend belegen, da sie sich wesentlich in der jeweiligen Größe des Ausgangsrisikos der untersuchten Populationen und Stärke der Interventionen unterscheiden. Diese Parameter sind indes die stärksten Determinanten für die Geschwindigkeit des Eintretens einer statistisch signifikanten Wirkung einer Statintherapie.

69

(4.) Das geltend gemachte besondere Sicherheitsprofil von Atorvastatin ist entsprechend der Beschlussbegründung schließlich ebenfalls nicht evidenzbasiert nachgewiesen. Direkte Vergleichsstudien zwischen den Statinen zu unerwünschten Nebenwirkungen liegen nicht vor. Eine signifikante Unterscheidung nach der Häufigkeit schwerer unerwünschter Ereignisse wird bei den placebokontrollierten Studien als "overall health impact" in den seltensten Fällen angegeben. Diese Argumentation deckt sich wiederum nachvollziehbar mit der bestehenden Studienlage.

70

ff) Der Beigeladene zu 1. hat im Ergebnis die ihm als Normgeber obliegende Beobachtungspflicht nicht verletzt. Von einer Verletzung der Beobachtungspflicht wäre nur auszugehen, wenn der Beigeladene zu 1. eine neue Studienlage übergangen hätte, die nach den aufgezeigten gesetzlichen Maßstäben Anlass zur erneuten Überprüfung eines einmal gefassten Gruppenbildungsbeschlusses gegeben hätte. Daran fehlt es.

71

Der Beigeladene zu 1. muss nach Erlass einer Richtlinie über die Bildung einer Festbetragsgruppe im Blick behalten, ob neuere wissenschaftliche Erkenntnisse eine Änderung seiner Entscheidung gebieten. Dies folgt auch ohne besondere, ausdrückliche Regelung in § 35 SGB V aus der generellen, dem GBA als Normgeber obliegenden Beobachtungspflicht. Wesentlicher innerer Grund des gesetzlichen Regelungskonzepts, den GBA als Normgeber vorzusehen, ist es gerade, ihn die sich ständig ändernde Entwicklung des allgemein anerkannten Standes der Medizin und der Pharmakologie beobachten zu lassen, damit er wesentliche Änderungen umgehend in den Richtlinien berücksichtigt (vgl dazu Hauck, NZS 2010, 600, 611 mwN). Im Falle der hier in Frage stehenden Richtlinien ist der GBA zur Beobachtung dessen verpflichtet, ob die bisher festgelegte Zusammenfassung mehrerer Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht mehr entspricht (vgl ähnlich BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2).

72

Eine solche Beobachtungspflicht setzt der Beigeladene zu 1. auch selbst in § 7 Abs 4 seiner VerfO voraus. Danach muss er Hinweisen dazu nachgehen, dass getroffene Entscheidungen nicht mehr mit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse übereinstimmen. Hinweise darauf, dass für den Wirkstoff Atorvastatin zwischenzeitlich Studien erstellt worden sind, die unter Berücksichtigung der aufgezeigten gesetzlichen Wertungen für eine abweichende Bewertung der therapeutischen Verbesserung sprechen, liegen indes nicht vor. Das belegen die Untersuchungen des IQWiG vom 15.8.2005 und des Beigeladenen zu 1. von Februar 2010 unter Einbeziehung aller neueren Studien für die Folgejahre. Keiner der Beteiligten hat denn auch dargelegt, dass abweichend von der Beurteilung des IQWiG und der Recherche des Beigeladenen zu 1. neue endpunktrelevante Studien mit bisher nicht berücksichtigten Ergebnissen zu den Statinen veröffentlicht worden sind.

73

gg) Der erkennende Senat kann sich auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse stützen, ohne dass es weiterer Beweiserhebung bedarf. Zwar geht es beim Nachweis einer therapeutischen Verbesserung durch Arzneimittel um die Feststellung genereller Tatsachen, die auch der Ermittlung des Senats im Revisionsverfahren unterliegen. Weitere Beweiserhebung drängt sich aber nicht auf. Auch hier (vgl bereits oben, II 2. b und c cc) ist von Bedeutung, dass sich der Beigeladene zu 1. nicht beliebiger Einzelgutachter bedient, sondern die vom Gesetzgeber hervorgehobene AkdÄ mit der Überprüfung der Voraussetzungen betraut hat. Hinzu kommt, dass er in der Folgezeit im Rahmen eines Generalauftrags das IQWiG mit einer Überprüfung beauftragt und schließlich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung bei dem LSG nochmals selbst recherchiert hat. Nur die Darlegung, eine therapeutische Verbesserung sei anhand aussagekräftiger Studien in der gesetzlich gebotenen Qualität nachgewiesen, würde vorliegend zu weiteren Ermittlungen zwingen. Daran fehlt es indes.

74

Das IQWiG hat nämlich die Einschätzung des Beigeladenen zu 1. bestätigt, ohne Anhaltspunkte für neuere abweichende Studienergebnisse in hinreichend qualifizierten Studien zu finden. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Absicherung von Neutralität und Qualität der in Auftrag gegebenen Untersuchung des IQWiG streitet bei Beachtung aller gesetzlicher Vorgaben eine Rechtsvermutung für die Richtigkeit seiner Beurteilung, die in derartigen Fällen wie dem vorliegenden eine weitere Beweiserhebung erübrigt. Das folgt aus Ausstattung (dazu <1.>), Aufgabe (dazu <2.>) und Gesetzeszweck der Einrichtung des IQWiG (dazu <3.>). Mit Blick darauf kommt gesetzeskonformen Bewertungen des IQWiG eine Richtigkeitsgewähr zu.

75

(1.) Das IQWiG stellt ein Expertengremium dar, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell besonders abgesichert ist (vgl Hauck, NZS 2010, 600, 609; Rixen, MedR 2008, 24, 26). Der Beigeladene zu 1. hat gesetzeskonform das IQWiG als fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut errichtet (§ 139a Abs 1 Satz 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 112 GMG). Der Gesetzgeber hat bereits die zulässige Rechtsform des IQWiG eingegrenzt, um dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sicherzustellen. Zur Sicherung der fachlichen Unabhängigkeit des IQWiG haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen (vgl § 139a Abs 6 SGB V). Entsprechendes gilt, soweit das IQWiG wissenschaftliche Forschungsaufträge an externe Sachverständige vergibt (s § 139b Abs 3 SGB V). Die Vergabe von Forschungsaufträgen gewährleistet, dass die Arbeiten des IQWiG höchsten wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werden. Hierzu hat es ausgewiesene Experten mit wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungen in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen einzubeziehen (vgl BT-Drucks 15/1525 S 128 Zu § 139a Abs 4).

76

Das IQWiG arbeitet in einer transparenten Form unter Unterrichtung Betroffener und Interessierter über alle Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse (vgl § 139a Abs 4 SGB V und hierzu BT-Drucks 15/1525 S 128 Zu § 139a Abs 4), insbesondere auch über die Grundlagen für die Entscheidungsfindung. Indem das IQWiG zu gewährleisten hat, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin erfolgt (§ 139a Abs 4 Satz 1 Halbs 1 SGB V idF durch Art 1 Nr 117 Buchst b GKV-WSG),hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es seine Arbeitsmethode nach den international üblichen und akzeptierten Standards der evidenzbasierten Medizin auszurichten hat. Das IQWiG geht nach der Gesetzeskonzeption bei seinen Bewertungen in vergleichbarer hoch qualitativer Weise vor wie andere mit entsprechenden Aufgaben betraute Stellen im internationalen Bereich, zB das National Institute for Health and Clinical Excellence (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 151 Zu Nummer 117 <§ 139a > Zu Buchst b; Engelmann in: jurisPK-SGB V § 139a RdNr 30). Zusätzlich bestehen Rechte Sachverständiger, Interessierter und Betroffener, Stellung zu nehmen (vgl § 139a Abs 5 SGB V).

77

(2.) Das IQWiG wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der GKV erbrachten Leistungen in gesetzlich vorgegebenem Umfang tätig (vgl § 139a Abs 3 SGB V). Die Arbeit des IQWiG hat zum Ziel, die grundsätzlichen Anforderungen des SGB V bei der Leistungserbringung zu sichern. Hierzu soll es Erkenntnisse über den Wert der Leistungen auch im Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten sowie zu den Auswirkungen auf die Verbesserung der medizinischen Behandlung erarbeiten. Dies soll gewährleisten, dass diagnostische und therapeutische Maßnahmen dem besten verfügbaren wissenschaftlichen Stand entsprechen und auch weiterhin finanzierbar bleiben (vgl BT-Drucks 15/1525 S 127 Zu Nummer 112 Zu § 139a Zu Abs 3).

78

Zu den gesetzlich vorgegebenen Aufgaben gehört auch die Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln (vgl § 139a Abs 3 Nr 5 SGB V). Der Beigeladene zu 1. beauftragt das IQWiG mit den gesetzlich umrissenen Arbeiten (vgl § 139b Abs 1 Satz 1 SGB V). Hierzu hat er dem IQWiG ua am 21.12.2004 den Generalauftrag erteilt, durch die Erfassung und Auswertung des relevanten Schrifttums eine kontinuierliche Beobachtung und Bewertung medizinischer Entwicklungen von grundlegender Bedeutung und ihrer Auswirkungen auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung in Deutschland vorzunehmen und den GBA hierüber regelmäßig zu informieren. Das IQWiG soll aus der eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Arbeit heraus dem GBA für dessen gesetzliche Aufgaben notwendige Informationen zur Verfügung stellen und konkrete Vorschläge für Einzelaufträge erarbeiten.

79

(3.) Ziel des Gesetzgebers ist es, durch Einbindung des IQWiG in die Zuarbeit für den GBA den dynamischen Prozess der Fortentwicklung der medizinischen und pflegerischen Leistungen zu sichern und die kontinuierliche Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in eine qualitativ gesicherte Leistungserbringung zu gewährleisten (BT-Drucks 15/1525, S 127). Das IQWiG leitet deshalb seine Arbeitsergebnisse dem GBA als Empfehlungen zu (vgl § 139b Abs 4 Satz 1 SGB V). Dieser hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung "zu berücksichtigen", wird also nur mit besonderer Begründung davon abweichen (vgl Hauck, NZS 2007, 461, 464). Insbesondere hat er zu prüfen, ob das IQWiG seine Bewertungen ausgehend von einem zutreffenden Rechtsverständnis der zugrunde gelegten Begriffe auf der Basis einer umfassenden Einbeziehung der relevanten Studien nachvollziehbar und widerspruchsfrei getroffen hat. Für die Umsetzung von Handlungsempfehlungen des IQWiG verbleibt ihm indes sein gesetzgeberisches Ermessen.

80

Dass von AkdÄ und IQWiG nicht berücksichtigte Studien hinreichender Qualität im gesetzlich gebotenen Sinne vorliegen, ist schließlich weder vom Kläger oder von sonstigen Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits noch von den Arzneimittelherstellern in den beim erkennenden Senat anhängigen Parallelverfahren in Kenntnis der Beurteilungen von AkdÄ und IQWiG behauptet worden. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

81

hh) Die Verfahrensrüge des Klägers, das LSG habe unter Verstoß gegen §§ 103, 128 SGG keinen Beweis darüber erhoben, dass in medizinischen Fachkreisen ein Konsens bestehe, dass ein bestimmtes Patientenkollektiv nur mit Atorvastatin wirksam behandelt werde, greift nach alledem nicht durch. Es bestehen nämlich, wie dargelegt, derzeit keine weiteren Ermittlungspflichten.

82

e) Der Beigeladene zu 1. hat die Vergleichsgrößen materiell rechtmäßig festgesetzt (den Beschluss vom 20.7.2004 ersetzender Beschluss vom 13.3.2008). Gemäß § 35 Abs 1 Satz 5 SGB V ermittelt der Beigeladene zu 1. die nach § 35 Abs 3 SGB V "notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder anderen geeigneten Vergleichsgrößen". Die von ihm festgeschriebenen Werte sind in diesem Sinne geeignete Vergleichsgrößen.

83

Die gerichtliche Kontrolle der Ermittlung von Vergleichsgrößen ist beschränkt. Dem Beigeladenen zu 1. steht nämlich bei der Entscheidung über die Vergleichsgrößenbildung ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann selbst darüber entscheiden, anhand welcher Kriterien er die Vergleichsgrößen bestimmt. Das Gesetz gibt keine Wahl dahin vor, ob der Tagesdosis, der Einzeldosis oder aber einer gänzlich anderen geeigneten Vergleichsgröße der Vorrang gebührt (Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, aaO, § 35 SGB V RdNr 45). Die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob der GBA hierbei auf der Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhalts den Zweck der Vergleichsgrößenbildung nachvollziehbar beachtet hat, die Arzneimittel mit verschiedenen Wirkstoffen innerhalb einer Gruppe vergleichbar zu machen (vgl zum Grundsatz oben, II 2. c aa mwN; siehe auch Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 20a). Diesen Anforderungen genügt die hier gewählte Vergleichsgrößenbildung. Der Beigeladene zu 1. hat sämtliche Daten anhand der zum Zeitpunkt des Gruppenbeschlusses zuletzt verfügbaren Jahresdaten des GKV-Arzneimittelindexes ermittelt und diese rechnerisch korrekt für alle fünf Statine umgesetzt. Das ziehen die Beteiligten nicht in Zweifel.

84

Der Beigeladene zu 1. hat den Gesetzeszweck der Vergleichsgrößen beachtet, sicherzustellen, dass die aufzuwendenden Arzneimittelkosten unabhängig vom jeweiligen Wirkstoff für die von jedem Versicherten individuell benötigte Arzneimitteldosis annähernd gleich sind (vgl dazu Kraftberger/Adelt in: Kruse/Hänlein, LPK-SGB V, 3. Aufl 2009, § 35 RdNr 20a). Er hat jedem Wirkstoff einen bestimmten Zahlenwert zugewiesen, der ihn innerhalb der Gruppe vergleichbar macht. Seine hierbei gewählte Methode der verordnungsgewichteten durchschnittlichen Wirkstärke ist geeignet, eine sachgerechte mengenbezogene Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Wirkstoffen herzustellen. Sie errechnet für jeden der fünf Wirkstoffe einen Einzelwert als Vergleichsgröße, der sich am Verordnungsverhalten der Ärzte orientiert, also daran, welcher Wirkstoff wie häufig in welcher Wirkstärke verordnet wurde. Um zwischen Wirkstoffen mit vergleichbarer und mit unterschiedlicher Applikationsfrequenz, Wirkstoffen mit unterschiedlichen Applikationsfrequenzen und Behandlungszeiten, Wirkstoffen mit unterschiedlichen Applikationsfrequenzen und Intervallen, unterschiedlichen Behandlungszeiten und unterschiedlicher Anzahl therapiefreier Tage sowie Wirkstoffkombinationen mit vergleichbarer Applikationsfrequenz zu unterscheiden, bezieht die Berechnung zusätzlich einen sogenannten Applikationsfaktor ein.

85

Die dagegen vorgetragenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Die vom Beigeladenen zu 1. angewendete Methode geht systemgerecht davon aus, dass nur therapeutisch sinnvolle Wirkstärken gemäß § 25 Abs 1 Satz 1 AMG zugelassen werden, und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte diese Wirkstärken zutreffend verordnen(vgl Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 9). Die vom Kläger bevorzugte Methode, die Vergleichsgröße anhand einer tatsächlichen Wirkstärke zu bestimmen, leidet dagegen daran, dass sich seine Prämisse, bei jedem Patienten wirke etwa Atorvastatin "doppelt so gut" wie Pravastatin oder "viermal so gut" wie Simvastatin, schwerlich objektivieren lässt. Bei Anwendung eines Wirkstoffs bringt die doppelte Wirkmenge nicht automatisch auch den doppelten Behandlungserfolg mit sich. Ua vor diesem Hintergrund ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung stets wirkstärkenbezogen (vgl § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AMG). Dem trägt die hier gewählte Methode Rechnung, sich nicht an einer fiktiven "tatsächlichen Wirkstärke", sondern an der tatsächlichen Situation der Verordnungen in der Praxis im Hinblick auf die Wirkstärke zu orientieren (vgl ähnlich für den Vergleich der Wirksamkeit mehrerer Wirkstoffe BSGE 93, 296 RdNr 14 = SozR 4-2500 § 35 Nr 2 RdNr 16).

86

f) Die (hier noch zuständigen) Beigeladenen zu 2. bis 7. haben die Festbeträge rechtmäßig festgesetzt. Sie haben die notwendige Form gewahrt, da die Festsetzung im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht wurde (§ 35 Abs 7 Satz 1 SGB V), und die Festbeträge auch materiell rechtmäßig festgesetzt. Sie haben die in § 35 Abs 5 SGB V formulierten Vorgaben befolgt, Festbeträge so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten(Satz 1), Wirtschaftlichkeitsreserven ausschöpfen, einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen, sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten ausrichten und soweit wie möglich eine für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl sicherstellen (Satz 2).

87

Die gerichtliche Kontrolle der festgesetzten Festbetragshöhe erfolgt grundsätzlich in vollem Umfang. Sie beschränkt sich jedoch auf die zutreffende Konkretisierung der bestehenden Zielvorgaben nebst wissenschaftlich haltbarer Schätzungen, wo in Unkenntnis der Reaktion jedes einzelnen Arzneimittelanbieters prognostische Elemente und Schätzungen mit in die Festbetragsfestsetzung einfließen müssen (vgl Hauck in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand 1.7.2010, Band 2, § 35 SGB V RdNr 46). Es besteht allerdings kein Beurteilungsspielraum der Beigeladenen zu 2. bis 7. mit Blick darauf, dass im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche, in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleistet ist (vgl dagegen zum Rechtsschutz im Hinblick auf atypische Einzelfälle oben II 1. e; aA - einen Beurteilungsspielraum bejahend - Hess in: Kasseler Komm, Stand 1.10.2010, § 35 SGB V RdNr 31; Flint in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2011, K § 35 RdNr 93). Anderes wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. Das BVerfG hat die Regelungen über die Festsetzung von Festbeträgen in § 35 Abs 5 SGB V mit Rücksicht darauf nicht beanstandet, dass sie klar überprüfbare Festsetzungsmaßstäbe enthalten. Eine wesentliche Änderung des Inhalts des Wirtschaftlichkeitsgebots oder wirtschaftslenkende Handlungsspielräume sind dem Beklagten und waren den beigeladenen Krankenkassenverbänden nicht eröffnet (vgl näher BVerfGE 106, 275, 302 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2, S 20).

88

Die Beigeladenen zu 2. bis 7. haben das gesetzliche Berechnungsverfahren beachtet (s § 35 Abs 5 Satz 3 bis 7 SGB V). Danach sind die Festbeträge mindestens einmal im Jahr zu überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Der Festbetrag für die Arzneimittel in einer Festbetragsgruppe nach § 35 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB V soll den höchsten Abgabepreis des unteren Drittels des Intervalls zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis einer Standardpackung nicht übersteigen. Dabei müssen mindestens ein Fünftel aller Verordnungen und mindestens ein Fünftel aller Packungen zum Festbetrag verfügbar sein; zugleich darf die Summe der jeweiligen Vomhundertsätze der Verordnungen und Packungen, die nicht zum Festbetrag erhältlich sind, den Wert von 160 nicht überschreiten. Bei der Berechnung nach § 35 Abs 5 Satz 4 SGB V sind hochpreisige Packungen mit einem Anteil von weniger als 1 vH an den verordneten Packungen in der Festbetragsgruppe nicht zu berücksichtigen. Für die Zahl der Verordnungen sind die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages zuletzt verfügbaren Jahresdaten des Arzneimittelindexes der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde zu legen. Demgemäß hat sich die Festsetzung der optimalen Festbetragshöhe iterativ unter Anwendung einer Maßzahl anzunähern (sogenannte Maßzahl M). Sie ist als Summe des prozentualen Anteils zuzahlungspflichtiger Verordnungen und des prozentualen Anteils zuzahlungspflichtiger Packungen definiert und muss durch die Festbetragsfestsetzung eingehalten werden.

89

Der Festbetrag von 13,48 Euro (Wirkstärkenvergleichsgröße 0,4 und Packungsgröße 100 Stück) genügt - soweit hier von Interesse - diesen Anforderungen. Die festgesetzte Festbetragshöhe muss nur im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten, nicht aber im atypischen Einzelfall (vgl oben, II 1. e). Die Maßzahl M hat am Berechnungsstichtag bei 96,4 gelegen. Damit standen den Versicherten 35,1 Prozent der Packungen und 68,5 Prozent der Verordnungen - und folglich weit mehr als gesetzlich erforderlich - zum angepassten Festbetrag zur Verfügung. Außerdem waren Arzneimittel mit zwei der fünf Wirkstoffe der Festbetragsgruppe zum Festbetrag erhältlich. Danach greift auch das Vorbringen des Klägers nicht durch, die festgesetzte Festbetragshöhe stelle keine hinreichende Arzneimittelauswahl sicher. Die Sicherstellung einer für die Therapie hinreichende Arzneimittelauswahl hat nur "soweit wie möglich" zu erfolgen, kann also auch dazu führen, dass lediglich ein einziges therapiegerechtes Arzneimittel zum Festbetrag zur Verfügung steht. Darüber ging das Angebot zum Festbetrag erhältlicher therapiegerechter Statine deutlich hinaus.

90

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG. Der Kläger muss als nach § 183 SGG Kostenprivilegierter nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen. Allerdings sind nach § 193 Abs 4 SGG nur die Aufwendungen der in § 184 Abs 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Das sind lediglich Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, nicht aber Beigeladene. Kosten eines Beigeladenen sind grundsätzlich durch eine im Verfahren unterlegene Behörde zu erstatten (vgl BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 17). Es entspricht aber in der Regel der Billigkeit, nach § 183 Abs 1 SGG kostenprivilegierte Beteiligte von der Erstattungspflicht gegenüber beigeladenen Trägern öffentlicher Verwaltung freizustellen. Sie sollen nicht durch eine drohende Kostenlast von der Anstrengung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten werden. So liegt es hier.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rentenversicherungspflicht der Klägerin als Medizinjournalistin in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Die 1973 geborene Klägerin ist approbierte Ärztin. Nach Tätigkeiten als Frauenärztin, bei einer Healthcare-Werbeagentur sowie als Vorstandsreferentin bei der D. AG () in Köln hat sie sich im September 2004 in Hamburg als Medizinjournalistin selbstständig gemacht. Während der Beschäftigung bei der war sie Pflichtmitglied der Ärztekammer Nordrhein sowie der zu 2. beigeladenen Nordrheinischen Ärzteversorgung. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde sie im Hinblick hierauf antragsgemäß ab dem 13.9.2000 von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit (Bescheid vom 21.11.2000). Seit dem Umzug nach Hamburg im Jahr 2001 ist sie Pflichtmitglied der zu 1. beigeladenen Ärztekammer Hamburg. Von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg wurde sie mit Wirkung zum 1.7.2001 zugunsten der Beigeladenen zu 2. befreit, der sie weiterhin angehört.

3

Die Beklagte stellte fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer selbstständigen publizistischen Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist. Die Versicherungspflicht gelte auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI befreit worden seien, wenn der Kammerberuf nicht mehr ausgeübt werde. Dass die Versorgungskammern medizinische Fachjournalisten wegen ihrer berufsspezifischen Tätigkeit weiterhin zu Pflichtbeiträgen heranzögen, schließe die Versicherungspflicht nach dem KSVG insoweit nicht aus (Bescheid vom 7.1.2005; Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005).

4

Die Klägerin hat Klage erhoben, soweit sie auch in die Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG einbezogen worden ist. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.4.2008): Als selbstständige Publizistin unterliege sie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach dem KSVG. Die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nach § 4 Nr 1 KSVG lägen nicht vor, da sie neben ihrer Tätigkeit als Medizinjournalistin keine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit ausübe. Das LSG hat das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei ist (Urteil vom 25.2.2010). In Auslegung hamburgischen Landes-Berufsrechts hat es ausgeführt, dass die Klägerin Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. und damit grundsätzlich auch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Kammer sei, hier nur befreit aufgrund und zu Gunsten der Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 2. Davon könne zwar nach dem hamburgischen Landesrecht sowie der Satzung der Beigeladenen zu 2. grundsätzlich auch eine Befreiung erteilt werden. Hier bestehe jedoch eine solche Befreiungsmöglichkeit nicht, da die Tätigkeit der Klägerin als Medizinjournalistin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Ärztekammer Hamburg und zu deren Versorgungswerk darstelle. Hiervon ausgehend sei die Klägerin zwar bei wörtlicher Auslegung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig nach dem KSVG. Unter Berücksichtigung der in § 4 Nr 1 KSVG geregelten Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht widerspreche dies aber dem Sinn und Zweck der Künstlersozialversicherung. Dass der Gesetzgeber die hier vorliegende Fallkonstellation nicht berücksichtigt habe, stelle eine planwidrige Lücke des Gesetzes dar, die im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der vom LSG zutreffend ausgelegte Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG sei abschließend. Hiernach sei die Klägerin nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG frei. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sei Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung. Darüber hinaus sei die publizistische Tätigkeit der Klägerin nicht als Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit anzusehen. Soweit hier überhaupt die Problematik einer "doppelten" Beitragspflicht bestehe, betreffe dies eher die weite Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit in § 3 Abs 2 der Beitragsverordnung der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 25.2.2010 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hamburg vom 29.4.2008 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sofern der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht (dazu unter 2.), besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG(dazu unter 3.). Letzteres hat das LSG auf der Grundlage seiner nicht zu beanstandenden Auslegung hamburgischen Landesrechts zutreffend entschieden.

9

1. Grundsätzlich allerdings unterliegt die Klägerin als Journalistin der Versicherungspflicht (auch) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gebietet § 1 iVm § 2 Satz 2 KSVG(hier § 1 KSVG anzuwenden idF des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242 und § 2 KSVG idF des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001, BGBl I 1027). Hiernach werden selbstständige Künstler und Publizisten nach § 1 KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Nach § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine solche Tätigkeit übt die Klägerin als Medizinjournalistin aus, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und weshalb die Beklagte grundsätzlich zutreffend eine Versicherungspflicht der Klägerin nach dem KSVG festgestellt hat.

10

2. Ob dieser Feststellung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung bereits der Befreiungsbescheid der BfA vom 21.11.2000 entgegensteht, kann letztlich offenbleiben.

11

a) Mit dem Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 hat die BfA die Klägerin im Hinblick auf deren Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung mit Wirkung vom 13.9.2000 "von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit" und hinsichtlich der Befreiungsdauer ausgeführt: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt."

12

b) Welche Regelungswirkungen dies gegenwärtig noch hat, muss der Senat nicht entscheiden. Insbesondere kann offenbleiben, ob sich die Regelung auf die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Bestimmung ihres Beginns beschränkt hat, wie es der 12. und ihm folgend der 5. Senat des BSG in ähnlichen Konstellationen angenommen haben (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Dagegen könnte sprechen, dass aus der für die Auslegung maßgeblichen Empfängerperspektive auch unter Berücksichtigung der für die Behörde maßgeblichen Umstände (vgl BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f; BSGE 100, 1 = SozR 4-3250 § 33 Nr 1, RdNr 11 jeweils mwN) die Angaben über die Dauer der Befreiung jedenfalls in der hier verwandten Formulierung als eigenständige Regelung zu verstehen und nicht erkennbar war, dass damit nur eine unverbindliche Erläuterung der Rechtslage bezweckt gewesen sein soll (so für ähnliche Formulierungen BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 17; BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58). Insoweit könnte die Inbezugnahme des in der maßgebenden Norm des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht verwandten Merkmals der Befreiungsdauer aus Sicht der Klägerin so zu deuten sein, dass hier zusätzlich eine selbstständige Regelung auch zur Dauer der Befreiung getroffen und sie somit für die gesamte Dauer der - hier noch fortbestehenden - Pflichtmitgliedschaft im ärztlichen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden ist. Dies kann letztlich aber ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Befreiung auch ohne förmliche Aufhebung nach § 48 Abs 1 SGB X gegenstandslos geworden ist, wie es der 5. Senat des BSG in einer vergleichbaren Konstellation angenommen hat (vgl BSGE 83, 74, 78 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 59 f). Diese Rechtsauffassung mag fraglich erscheinen, weil durch den Befreiungsbescheid mit Dauerwirkung entschieden wird, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht besteht und demzufolge seine Aufhebung oder Änderung aus Gründen sowohl der Rechtsklarheit als auch des Vertrauensschutzes den allgemeinen Vorschriften der §§ 45 ff SGB X und damit hier des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X unterworfen sein könnte(hiervon ausgehend wohl auch der 12. Senat des BSG, vgl BSGE 80, 215, 217 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 12). Abschließend zu entscheiden ist diese Frage hier jedoch nicht, weil die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG frei ist.

13

3. Falls die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bereits durch den Befreiungsbescheid vom 21.11.2000 freigestellt ist, besteht Versicherungsfreiheit jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG.

14

a) Unmittelbar greift der Tatbestand von § 4 Nr 1 KSVG allerdings nicht ein. Hiernach ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG versicherungsfrei, wer aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 KSVG fallenden selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit iS von § 8 SGB IV. Die Vorschrift soll diejenigen selbstständigen Künstler und Publizisten von der besonderen Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG ausnehmen, die dieses Schutzes nicht bedürftig erscheinen, weil sie bereits anderweitig kraft Gesetzes für das Alter gesichert sind. Dabei hat der Gesetzgeber neben Beamten, Richtern und Soldaten an Personen gedacht, die bereits wegen einer anderweitigen Beschäftigung oder Tätigkeit zumindest in einem am Durchschnitt ausgerichteten Umfang in die soziale Sicherung einbezogen sind (vgl BT-Drucks 9/26 S 18). Damit ist grundsätzlich zwar auch die Situation der Klägerin erfasst. Jedoch fällt sie nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift, weil ihre Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf einem Beschäftigungsverhältnis, sondern auf ihrer selbstständigen Tätigkeit als Medizinjournalistin beruht und dies dem Wortlaut nach für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG unbeachtlich ist. Demnach besteht Versicherungsfreiheit nach dem KSVG für Selbstständige grundsätzlich nur, soweit der betreffende Künstler oder Publizist wegen "einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit" in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, die Freistellung in der gesetzlichen Rentenversicherung also auf einer zusätzlichen, weiteren selbstständigen Tätigkeit neben seiner künstlerischen oder publizistischen Betätigung beruht.

15

b) Ungeachtet dessen genießt die Klägerin allerdings kraft ihrer Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Ärzte eine Alterssicherung, wie es für den Ausschlusstatbestand des § 4 Nr 1 KSVG vom Gesetzgeber gerade vorausgesetzt ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) iVm § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Danach gehören zunächst der zu 1. beigeladenen Ärztekammer als Pflichtmitglieder alle auf Grund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte an, die in der Freien und Hansestadt Hamburg entweder ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HmbKGH) oder, falls sie ihren Beruf nicht oder nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben, es sei denn, dass sie Mitglied einer anderen Ärztekammer im Bundesgebiet sind (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 HmbKGH). Hieran anknüpfend sind nach den Satzungsregelungen sowohl der Hamburger Ärzteversorgung als auch der Beigeladenen zu 2., deren Mitglied die Klägerin trotz ihres Umzugs geblieben ist, alle verkammerten Ärzte Pflichtmitglieder des jeweiligen Ärzte-Versorgungswerks (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2.). Zu befreien hiervon nach § 6 Abs 5 Buchstabe f der Satzung der Beigeladenen zu 2. sind nur diejenigen "Ärzte und Ärztinnen, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben".

16

Eine solche Pflichtmitgliedschaft ohne Befreiungsmöglichkeit besteht wegen der Tätigkeit als Medizinjournalistin auch für die Klägerin. Das hat das LSG in Auslegung der genannten landesrechtlichen Vorschriften ohne Verstoß gegen Bundesrecht und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) entschieden. Nach seiner im angefochtenen Urteil niedergelegten und begründeten Rechtsauffassung ist die Tätigkeit als Medizinjournalistin als ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Zugehörigkeit zur Berufskammer und zum Versorgungswerk zu qualifizieren. Insoweit sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht anschließe, eine weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorzunehmen, da die berufsständischen Kammern die Belange der Gesamtheit der von ihr vertretenen Berufsangehörigen wahrnähmen und dafür die Erfahrungen von Berufsangehörigen aus allen Tätigkeitsbereichen nutzen sollen (Verweis auf BVerwG, NJW 1997, 814 ff und BVerwGE 92, 24). Eine ärztliche Tätigkeit sei deshalb immer dann anzunehmen, wenn die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr Gepräge gebe (Verweis auf VG Karlsruhe, MedR 2008, 751 ff).

17

Diese Auslegung des Landesrechts durch das LSG ist für den erkennenden Senat bindend, weil sie nicht gegen Vorschriften des Bundesrechts verstößt (§ 162 SGG). Ein Verstoß gegen Bundesrecht liegt nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht möglicherweise zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde. Bundesrecht ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) missachtet (Willkürverbot) oder wenn es bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen (BSGE 88, 215, 219 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 5; BSG SozR 3-6935 Allg Nr 1 S 3). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Wie die Beklagte zu Recht darlegt, könnte der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zwar auch enger verstanden werden. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass eine medizin-journalistische Tätigkeit wie hier von der Klägerin ausgeübt auf ärztliches Wissen aufbaut und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukommen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche und deshalb vom BSG zu korrigierende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts bestehen deshalb nicht.

18

c) Diese bereits bestehende Alterssicherung über das Versorgungswerk der Ärzte begründet entgegen der Auffassung der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG; das hat das LSG zutreffend dargelegt. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG zu schließen ist. Ein solcher Analogieschluss setzt voraus, dass die geregelte Norm analogiefähig ist, das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, so dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Analogie ist die Übertragung der Rechtsfolge eines geregelten Tatbestandes auf einen ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt. Dieser beruht - in Anlehnung an Art 3 Abs 1 GG - auf der Forderung normativer Gerechtigkeit, Gleichartiges gleich zu behandeln (vgl BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1 S 3; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 4 RdNr 15; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 36 RdNr 25; vgl auch BGHZ 155, 380, 389, jeweils mwN).

19

So liegen die Verhältnisse hier: Mit § 4 Nr 1 KSVG ist eine Vorkehrung für diejenigen nach dem KSVG versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten getroffen worden, die einen anderweitigen Versicherungsschutz für das Alter durch eine Alterssicherung aufgrund einer weiteren Tätigkeit oder Beschäftigung neben ihrer künstlerischen oder publizistischen selbstständigen Tätigkeit erworben haben. Soweit dadurch ein ausreichender Schutz für das Alter bereits besteht, soll nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention keine zusätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen (vgl BT-Drucks 9/26 S 18; ebenso Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 4 RdNr 1). Keine Regelung hat der Gesetzgeber dagegen für die Gruppe getroffen, deren künstlerische oder publizistische Tätigkeit selbst - wie hier bei der Klägerin - die Zugehörigkeit zu einem weiteren Alterssicherungssystem begründet und die dadurch eine doppelte Altersversorgung erlangt. Diese Möglichkeit ist im Gesetzgebungsverfahren offenkundig nicht gesehen worden, so dass die analoge Anwendung des § 4 Nr 1 KSVG geboten erscheint. Denn einerseits entspricht dieser Fall genau der Situation, auf die der Gesetzgeber mit der Befreiungsregelung zu reagieren suchte. Andererseits besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass für diese Gruppe die von der Grundregel des § 4 Nr 1 KSVG abweichende Heranziehung zu zwei Alterssicherungssystemen bewusst angestrebt worden sein könnte. Das entspricht schon nicht der Intention des Gesetzgebers, wie sie - oben bereits dargestellt - mit § 4 Nr 1 KSVG verfolgt worden ist. Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, der eine solche unterschiedliche Behandlung vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen könnte. Von daher ist die hier betroffene Gruppe von KSVG-Versicherten zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung in analoger Anwendung von § 4 Nr 1 KSVG ebenso von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem KSVG freizustellen wie die Gruppe derjenigen, die zusätzlich zu ihrer selbstständigen Tätigkeit iS von § 1 KSVG einer weiteren unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit nachgehen und hierdurch eine zur Befreiung nach § 4 Nr 1 KSVG führende Alterssicherung erlangen.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.