Bundesärzteordnung - BÄO | § 2a

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Beschluss, 19. Juli 2017 - B 5 RE 29/16 B

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2016 - L 4 R 238/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kos

Amtsgericht Ahaus Urteil, 02. Sept. 2016 - 3 Ls - 30 Js 157/16 - 40/16

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Der Angeklagte wird wegen Betruges im besonders schweren Fall in 4 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 5 HeilprG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahr

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Jan. 2016 - 1 BvL 6/13

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 03. Sept. 2014 - 7 A 1582/12

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des zu vollst

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2004 - 4 S 1853/03

bei uns veröffentlicht am 27.07.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. April 2003 - 6 K 462/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird

Referenzen

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch...