Gericht

Sozialgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI.

Die Klägerin hat ein Studium der Pharmazie erfolgreich abgeschlossen und in diesem Fach auch promoviert. Sie ist approbierte Apothekerin und seit 2011 bzw. 2012 Mitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und ihres Versorgungswerkes.

Seit 01.07.2016 ist die Klägerin als Angestellte beschäftigt bei der Fa. B., die sich mit der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel beschäftigt. Laut Stellenbeschreibung vom 22.07.2016 ist die Klägerin im Bereich Product Quality Review unter der Bezeichnung GMP Compliance Manager tätig. Als Kernaufgaben werden folgende Haupttätigkeiten beschrieben: Schnittstelle zu Zulassung, Herstellung, Qualitätskontrolle, Qualitätsmanagement und Einkauf; Vorbereitung nationaler und internationaler Audits durch Behörden und Kunden; Unterstützung bei der Betreuung von Audits; Erstellung und Bewertung von Product Quality Reviews; Aufbereitung qualitätsrelevanter Daten, wie das Ermitteln von Trends; Erstellung von GAP-Analysen und davon abgeleitet Entwicklung von Lösungsstrategien; Ausbildung von Pharmaziepraktikanten; Unterstützung der sachkundigen Personen bei allen Pflichten, die sich aus dem Arzneimittelgesetz u.a. ergeben. Als Nebentätigkeiten werden beschrieben: Mitwirken bei Lieferantenaudits; Präsentation von Product Quality Reviews im Audit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf S. 5 der Verwaltungsverfahrensakte der Beklagten Bezug genommen.

Im Anforderungsprofil der Stellenbeschreibung wird ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion als wünschenswert genannt, ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss (oder vergleichbar), erste Erfahrung in Projektarbeit sowie Verständnis für Prozesse als notwendig. Fachlich werden gefordert Spezialistenkenntnisse in GxP sowie fortgeschrittene Kenntnisse der Prüfung und Herstellung von Phytopharmaka, am PC sowie in Englisch. Als Kernkompetenzen der Stelle (Summe 100) werden beschrieben: Auffassungsgabe (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber in der Lage sein müsse, komplexe pharmazeutische Prozesse und Fragestellungen rasch zu verstehen und entsprechende Lösungsstrategien und Maßnahmen zu entwickeln sowie die Folgen unterschiedlicher Entscheidungsprozesse zu bewerten; Verantwortungsbewusstsein (20) mit dem Hinweis, dass der Stelleninhaber die Tragweite seiner Entscheidungen auf allen Ebenen (pharmazeutisch, wirtschaftlich, ethisch) erkennen müsse; (jeweils 15) Entscheidungsfreude, Durchsetzungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit und Qualitätsbewusstsein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

Unter dem 25.05.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tätigkeit bei der Fa. B. ab 01.07.2016 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie trug vor, sie sei berufsspezifisch als Apothekerin beschäftigt. Dem Antrag beigefügt war die o.a. Stellenbeschreibung.

Mit Bescheid vom 09.12.2016 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Für die Beschäftigung als GMP Compliance Manager sei die Approbation als Apothekerin nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Gemäß der Stellenbeschreibung sei auch ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder ein vergleichbarer Abschluss für die Besetzung der Stelle ausreichend. Die Tätigkeit entspreche insoweit nicht dem in der Bundesapothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Die Entscheidung des Arbeitgebers für eine approbierte Apothekerin sei als rein betriebswirtschaftliche Entscheidung zu werten, die nichts an der objektiv erforderlichen Qualifikation für die Tätigkeit ändere. Eine berufsspezifische Tätigkeit im Sinne von § 2 BApO sei nicht bereits dann gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung mitverwendet würden, vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln.

Gegen den Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2016 Widerspruch eingelegt. Ihr Aufgabenbereich habe sich in den letzten Monaten verändert. Sie werde in den kommenden Wochen darlegen, dass es sich bei ihrer Beschäftigung bei der Fa. B. um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apothekerin handele. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 führte sie aus, Ziel ihrer Stelle als GMP Compliance Managerin sei die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Produktion und Prüfung von Arzneimitteln gemäß nationaler und internationaler Regelwerke. Damit handele es sich um eine Tätigkeit der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln in der pharmazeutischen Industrie gemäß § 2 Abs. 3 BApO. Die Ausübung dieser pharmazeutischen Tätigkeit verpflichte sie zur Mitgliedschaft in der Landesapothekerkammer und damit in der Apothekerversorgung. Die Beschäftigung beinhalte zudem die Ausbildung zur sachkundigen Person im Sinne von § 14 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die sachkundige Person müsse die erforderlichen Sachkenntnisse aufweisen, deren Nachweis erbracht werde durch die Approbation als Apotheker sowie eine zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfung von Arzneimitteln. Durch ihre Tätigkeit als GMP Compliance Managerin leiste sie einen wichtigen Beitrag zur Herstellung, Prüfung und Zulassungsbzw. Konformitätsbewertung von Arzneimitteln sowie bei der Sicherung der Qualität bei Arzneimitteln. Zur Ausübung der Tätigkeit bedürfe es des im Rahmen des Pharmaziestudiums vermittelten pharmazeutischen Wissens sowie der rechtlichen Grundlagen. Die Sachkenntnis im Sinne von § 15 AMG setze die Approbation als Apotheker voraus. Auf die o.a. Stellenbeschreibung wurde verwiesen, ebenso wie auf die Verabschiedung der Bundesapothekerkammer vom 16.06.2016 zum Berufsbild der Apothekerin und des Apothekers. Darin ist ausgeführt, der Versorgungsauftrag des Apothekers umfasse insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Zulassung bzw. Konformitätsbewertung und Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Der Apotheker als Experte für Arzneimittel übe seinen Beruf in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere auch in der pharmazeutischen Industrie. Im Mittelpunkt der Tätigkeit des Apothekers in der pharmazeutischen Industrie stehe die Entwicklung neuer Wirkstoffe, Darreichungsformen und Arzneimittel, die Zulassung der Arzneimittel, die Herstellung und Qualitätssicherung der Arzneimittel sowie die Erstellung der Produktinformationen über Arzneimittel. Der Apotheker übernehme dabei insbesondere die Funktion der sachkundigen Person sowie die des GMP oder Qualitätssicherungsbeauftragten. Mit Schreiben vom 17.08.2017 wandte sich der Arbeitgeber der Klägerin an die Beklagte. Es wurde mitgeteilt, es habe sich die Möglichkeit zur Ausbildung der Klägerin zur sachkundigen Person im Sinne des AMG ergeben. Sie sei gerade dabei, ihre zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln zu sammeln, um anschließend die Sachkenntnis nach § 15 AMG zu erhalten. Beginn der praktischen Tätigkeit im Sinne dieser Norm sei der 01.07.2016 gewesen. Nach Ablauf der zwei Jahre werde voraussichtlich die Bestellung zur sachkundigen Person erfolgen. Für die Tätigkeit der Klägerin seien das erfolgreiche Pharmaziestudium und die Approbation als Apothekerin daher absolut notwendig. Komplexe Herstellungs- und Prüfprozesse sowie ein breites Produktspektrum machten das pharmazeutisch-biologische Wissen der Klägerin erforderlich. Auch für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten sei die Approbation als Apothekerin erforderlich. Sie sei bereits am 01.07.2016 aufgrund ihrer Qualifikation als Apothekerin eingestellt worden. Auf Bl. 21 der Verwaltungsverfahrensakte wird Bezug genommen. In einem der Beklagten vorgelegten Schreiben der Bayerischen Landesapothekerkammer an die Klägerin vom 23.08.2017 (Stellungnahme zur Vorlage bei der Beklagten) wird vertreten, die konkret ausgeübte Tätigkeit sei in § 2 Abs. 3 BApO bereits explizit als apothekerliche definiert, da die Klägerin im Bereich der Herstellung, Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln in der pharmazeutischen Industrie tätig sei. Das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit könne nicht deswegen verneint werden, weil sich die Stellenausschreibung nicht nur an Apotheker, sondern auch an andere Naturwissenschaftler gerichtet habe. Die Ausbildung der Apotheker sei interdisziplinär angelegt. Einen Approbationsvorbehalt gebe es im Rahmen der Befreiung nicht. Zudem spreche die Betreuung von Pharmaziepraktikanten für eine zum Kernbereich der apothekerlichen Tätigkeit gehörende Berufsausübung, da eine solche Ausbildung von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig sei, geleitet werden müsse. Auf § 4 Abs. 2 S. 4 der Approbationsordnung für Apotheker wurde verwiesen. Insgesamt handele es sich nach Auffassung der Bayerischen Landesapothekerkammer bei der Tätigkeit der Klägerin ohne Zweifel um eine apothekerliche, die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach sich ziehen müsse. Auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung wurde hingewiesen.

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Befreiungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sowie einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und der ausgeübten Tätigkeit. Bei Apothekern sei dies nur der Fall, wenn objektiv zwingend die Approbation vorausgesetzt sei und die Tätigkeit gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den Hochschulabschluss geprägten Berufsbild des Apothekers entspreche. Grundlage der Entscheidung sei weder allein das Votum der Berufskammer, noch die Entscheidung des Arbeitgebers, approbierte Apotheker einzustellen. Die maßgebliche Tätigkeit als GMP Compliance Manager sei nicht berufsspezifisch. Eine Approbation sei für diese Tätigkeit nicht zwingend erforderlich. Die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Aspekte entsprächen nicht dem in der BApO niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Die Stelle könne auch mit einem naturwissenschaftlichen Studium anderer Art wahrgenommen werden. Die Stellenbesetzung mit einem Apotheker ergebe sich nicht zwingend aus der Aufgabenstellung, sondern sei Ergebnis einer freien unternehmerischen Entscheidung. Die nicht auszuschließenden Überschneidungen hinsichtlich der Mitverwertung pharmazeutischer Fachkenntnisse reichten nicht aus, um eine Tätigkeit als Apothekerin anzunehmen. Auch dass der Arbeitgeber beabsichtige, die Klägerin in Zukunft als sachkundige Person einzusetzen, führe zu keiner anderen Einschätzung.

Am 13.11.2017 hat die Klägerin dagegen Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Zur Begründung wurde nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.12.2017 vorgetragen, die Begründung der Beklagten für die Ablehnungsentscheidung sei unzutreffend, somit rechtswidrig und aufzuheben. Befreiungsvoraussetzung sei nicht, dass für die konkrete Tätigkeit eine Approbation erforderlich sei. Zur Auslegung, ob eine apothekerliche Tätigkeit vorliege, sei die Berufsordnung für Apotheker und Apothekerinnen in Bayern heranzuziehen. Der Apotheker übe danach seinen Beruf nicht nur in der öffentlichen Apotheke und dem Krankenhaus aus, sondern beispielsweise auch in der pharmazeutischen Industrie. Hier existiere eine Approbation als Berufszugangsbedingung nicht. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin als GMP Compliance Managerin um eine apothekerliche Tätigkeit handele, ergebe sich bereits aus § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BApO. Die Tätigkeit sei explizit als apothekerliche definiert. Dass laut Stellenbeschreibung auch ein sonstiges naturwissenschaftliches Studium für die Ausübung der Tätigkeit ausreichend gewesen wäre, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Die Stellenbeschreibung sei von einem internationalen Konzern aus globaler Sicht ohne hinreichende Berücksichtigung der Aufgabe vor Ort angefertigt worden. Voraussetzung für die Einstellung vor Ort sei die Qualifikation als Apothekerin gewesen. Zum anderen seien bloße Stellenausschreibungen oder -beschreibungen für die Bewertung der Tätigkeit nicht maßgeblich. Entscheidend sei allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Dieser bewege sich vorliegend eindeutig im Kernbereich des § 2 Abs. 3 S. 2 Nr.2 BApO. Auf für einschlägig gehaltene Rechtsprechung wurde verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid vom 09.12.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 13.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab 01.07.2016 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, laut Stellenbeschreibung sei ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion nicht zwingende Ausübungsvoraussetzung für die konkrete Tätigkeit, dies sei lediglich wünschenswert. Ein Befreiungsrecht bestehe auch deshalb nicht. Die kammerrechtlichen Normen und das Befreiungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung beruhten auf unterschiedlichen Schutzzwecken. In kammerrechtlicher Hinsicht sei daher eine weite Auslegung der apothekerlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 BApO angemessen. Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe ein Befreiungsrecht nur für solche Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die zwingend die Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI voraussetzten. Hier sei eine engere Auslegung geboten. Theoretisch könnten pharmazeutische Unternehmen gänzlich ohne approbierte Apotheker den Herstellungsprozess bewerkstelligen, soweit gemäß § 15 Abs. 2 AMG hinreichend qualifizierte Chemiker, Biologen, Pharmazeuten oder Mediziner tätig seien. Die erforderliche Sachkunde bestehe bei einer Approbation als Apotheker oder das Zeugnis über eine nach Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegten Prüfung sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstige Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln. Die zweijährige praktische Tätigkeit sei sowohl von approbierten Apothekern, als auch durch die anderen Hochschulabsolventen nachzuweisen. Der Umstand, dass die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten mitverwende, die sie in ihrer Ausbildung erworben habe, sei für die Befreiungsfähigkeit nicht maßgeblich. Die enge Auslegung des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI entspreche sowohl dem Wortlaut, als auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift. Zu berücksichtigen sei ein Interessenausgleich der berechtigten Interessen der die Befreiung beantragenden Personen und denen der Solidargemeinschaft. Mit der Änderung des Gesetzeswortlauts habe der Gesetzgeber einer drohenden Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenwirken wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Klageakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

Gründe

Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1u. 4 SGG ist zulässig.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist nicht wegen ihrer Beschäftigung als GMP Compliance Managerin bei der Fa. B. Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und berufsständischen Kammer.

Die Klägerin als abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV gehört zur Zielgruppe derjenigen, für die der Gesetzgeber eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (im doppelten Wortsinne) an vorderster Stelle vorgesehen hat, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie gehört zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und deshalb grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung Zwangsversicherten (BSG, Urteil vom 03.04.2015, Az: B 5 RE 3/14 - juris, Rn. 44). Als Ausnahme (vgl. BSG a.a.O.) von diesem Grundsatz gibt § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Beschäftigten auf deren Antrag, § 6 Abs. 2 SGB VI, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie wegen ihrer Beschäftigung auch gesetzliches Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich berufsständischen Kammer sind. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist somit eröffnet, wenn ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Systemen führt (vgl. BSG a.a.O., Rn. 25; a.A. womöglich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016, Az: L 4 R 238/15 - juris, Rn. 70). Bei einer abhängigen Beschäftigung kommt hinzu, dass die Berufsausübung in dieser äußeren Form überhaupt möglich sein muss, ansonsten eine Doppelrelevanz im Sinne einer zweifachen Versicherungspflicht von vornherein ausscheidet (vgl. BSG a.a.O., Rn. 26-28).

Ausgangspunkt der Prüfung sind, zunächst (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016, L 1 KR 347/15 - BeckRS 2016, 69879 Rn. 44), die einschlägigen (landesrechtlichen) versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. Der Wortlaut der (bundesrechtlichen) Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI fordert dabei einen kausalen Zusammenhang zwischen der(selben) Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften (vgl. LSG Hessen, a.a.O., Rn. 42). Dabei ist maßgebend nicht die abstrakte berufliche Qualifikation der Beschäftigten oder die zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber gewählte Berufsbezeichnung, vielmehr kommt es inhaltlich auf die konkret-individuell ausgeübte Tätigkeit an (BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az: B 12 R 3/11 R - www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen, Rn. 34 bb, 35).

Ohne Zweifel ist die Ausübung des Apothekerberufes (auch) in der äußeren Form der Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV möglich. Nach Art. 30 Abs. 1, Art. 34 S. 1 des Versorgungsgesetzes (VersoG) sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer. (Pflicht-) Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die (1.) in Bayern als Apotheker tätig sind oder, (2.) ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben, Art. 53 Abs. 1 des Heilberufekammergesetzes (HKaG). Insoweit ist wegen der (möglichen) Doppelrelevanz für „beschäftige Apothekerinnen“ der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI eröffnet.

Landesrechtlich folgt die Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerversorgungskammer der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Landesapothekerkammer. Unabhängig von der (zu klärenden streitigen) Frage, ob die Klägerin konkret-individuell als Apothekerin tätig ist, wäre sie jedenfalls nach Art. 53 Abs. 1 Nr.2 HKaG Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer, weil sie in Bayern ihre Hauptwohnung hat und als Approbierte zur Berufsausübung als Apothekerin berechtigt ist, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 Bundesapothekerordnung (BApO). Unter diesen Vorgaben ist die Klägerin nicht wegen, sondern unabhängig von ihrer konkret-individuellen Tätigkeit landesrechtlich „verkammert“. Mangels Kausalität ergäbe sich dann auch kein Befreiungsanspruch aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI.

Dieses Ergebnis ist keineswegs so banal und abwegig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag - entspricht es doch immerhin dem Wortlaut des Gesetzes, das nach einhelliger Meinung für eine Befreiung inhaltlich an eine konkret-individuell ausgeübte Tätigkeit anknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, a.a.O., vgl. zur gleichgelagerten Kammerpflicht in Baden-Württemberg SG Ulm, Urteil vom 19.01.2017, Az: S 13 R 1604/16 - juris, Rn. 29, 30; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit anderer Argumentation BayLSG, Urteil vom 08.09.2015, Az: L 19 R 554/11 - www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen, Urteil vom 20.09.2017, L 19 R 1001/13 - BeckRS 2017, 138111 Rn. 37, 38). Die Zwangsmitgliedschaft/Versicherungspflicht in zwei (Alters-) Sicherungssystemen genügt jedenfalls nicht (mehr) für eine Befreiung (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 51).

Nach seinem Sinn und Zweck allerdings erlaubt und erfordert § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI wegen seiner auch systemübergreifenden Koordinierungsfunktion ein den Kammerberufen angepasstes Verständnis des Tatbestandselementes „… für die Beschäftigung, wegen der …“ (BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 23, 24). Abzustellen ist dabei auf die konkret-individuelle Tätigkeit, bei der es sich um eine berufs(gruppen) spezifische handeln muss, eine typische Berufstätigkeit, die dem gesetzlichen Leitbild, dem maßgebenden Berufsbild (vgl. z.B. SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016, Az: S 10 R 3345/14 - juris) entspricht, dem Kernbereich des Berufes (vgl. z.B. SG München, Urteil vom 10.03.2016, Az: S 15 R 10/16 - juris), dessen Gepräge (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O.)

Entscheidend für einen Befreiungsanspruch aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI ist damit die Frage, ob die Klägerin (auch) wegen ihrer konkret-individuellen Tätigkeit als GMP Compliance Managerin bei der Fa. B. Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer (und damit der Apothekerversorgung, s.o.) ist, weil es sich dabei um eine Berufsausübung als Apothekerin handelt, vgl. Art. 53 Abs. 1 Nr.1 HKaG (vgl. BayLSG, Urteil vom 08.09.2015 a.a.O.). Anzusetzen ist dabei, zunächst, wieder landesrechtlich (s.o.).

Das HKaG und das VersoG setzen den Begriff des Apothekerberufs und dessen Ausübung voraus, definieren ihn jedoch nicht. Gleiches gilt für die Satzungen der Bayerischen Landesapothekerkammer (im Folgenden BLAK) und der Apothekerversorgung. Auch die (auf Art. 59, Art. 18 ff. HKaG beruhende) Berufsordnung für Apothekerinnen der BLAK enthält keine Definition des Apothekerberufes (a.A. SG München, Urteil vom 10.03.2016 a.a.O., Rn. 28, 29, das in § 1 der Berufsordnung eine „offene Definition“ sieht). Gemäß der Präambel der Berufsordnung legt diese die Berufspflichten und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest, setzt also voraus, dass bereits bekannt ist, was den Beruf selbst ausmacht. § 1 Abs. 1 der Berufsordnung weist dem Apotheker lediglich eine (öffentliche) Aufgabe zu und nennt unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, in denen der Apotheker seinen Beruf ausüben kann. Somit wird auch hier der Beruf selbst vorausgesetzt und nicht inhaltlich bestimmt.

Die berufsbildprägende Definition einer Apothekerin findet sich im Bundesrecht. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zugewiesenen (konkurrierenden) Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 des Grundgesetzes (GG) Gebrauch gemacht und im Rahmen der Regelung der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sowie des Rechts des Apothekenwesens in § 2 Abs. 3 S. 1 BApO bestimmt, dass die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“ ist. Das Landesrecht kann unter der Maßgabe von Art. 72 Abs. 1, Art. 31 GG die bundesrechtliche Definition allenfalls ergänzen (im Ergebnis ebenso, jedoch z.T. ohne oder mit anderer Herleitung SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 67, 72, SG München, Urteil vom 10.03.2016 a.a.O., Rn. 29, LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2016 a.a.O., Rn. 48; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 63, das im Bundesrecht allenfalls eine „(eingeschränkte) Interpretationshilfe“ für das Landesrecht sieht, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016, Az: L 2 R 3151/15 - juris, Rn. 30 hält einen (zumindest ausschließlich) bundesrechtlichen Ansatz für verfehlt; das BSG hat in seinem „Syndikusanwalt-Urteil“ vom 03.04.2014 a.a.O. trotz des Vorhandenseins landesrechtlicher Kammernormen ohne Weiteres bezüglich des Berufs des Rechtsanwalts auf die BRAO abgestellt).

§ 2 Abs. 3 S. 2 BApO benennt beispielhaft pharmazeutische Tätigkeiten. Dazu gehört u.a. das Herstellen von Arzneimitteln und in diesem Zusammenhang verschiedene Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie und im Handel. Eine solche (pharmazeutische) Tätigkeit mag die Klägerin als Beschäftigte bei der Fa. B. in ihrer konkret-individuellen Tätigkeit als GMP Compliance Managerin zwar ausüben; eine pharmazeutische Tätigkeit macht aber noch keine Apothekerin gemäß der Definition des § 2 Abs. 3 S. 1 BApO. Vielmehr muss die pharmazeutische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“ ausgeübt werden. Nach dem im Zusammenhang mit einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI maßgebenden Art. 53 Abs. 1 Nr.1 HKaG (s.o.) ist Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer auch nicht schon jemand, der eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt, erforderlich ist vielmehr die Berechtigung zur Berufsausübung und die Tätigkeit als Apotheker. Dasselbe ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus Art. 34 S. 2 VersoG, § 15 Abs. 1 S. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung. Dort wird (außerhalb einer Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer) eine Pflichtmitgliedschaft für pharmazeutisch tätige Pharmaziepraktikanten in der Apothekerversorgung statuiert. Dies bräuchte es nicht, wenn allein eine pharmazeutische Tätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer und damit der Apothekerversorgung führen würde (s.o.). Die Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung reichte im Übrigen auch nicht für eine Befreiung, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI setzt eine „Doppelverkammerung“ voraus.

Die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes ebenso wie die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“, bedürfen ihrerseits der Approbation, § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 3 BApO. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 ist die Approbation auf Antrag zu erteilen, wenn u.a. die pharmazeutische Prüfung bestanden wurde. Dies wiederum ist eine abstrakt-personenbezogene Anknüpfung, keine konkret-individuell tätigkeitsbezogene. Um nun die notwendige Verknüpfung zwischen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI, der auf die konkret-individuelle Tätigkeit abstellt, und den abstrakt-personenbezogenen kammer- und berufsrechtlichen Regelungen herzustellen, kann die Schlussfolgerung nur sein, dass „befreiungskausal“ nur eine solche konkret-individuelle Tätigkeit sein kann, die „apothekerpflichtig“ ist, d.h. eine solche, die der Berufszulassung als Apothekerin und damit der Approbation bedarf. Anders sind die vordergründig unvereinbar erscheinenden Regelungen nicht unter einen „Befreiungshut“ zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 23, 28, hier nicht beschränkt auf die Frage der äußeren Form der Beschäftigung zu verstehen, SG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2013, Az: S 3 R 44/14 - BeckRS 2013, 199012, Rn. 18, dem folgend BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 39, BayLSG Urteil vom 08.09.2015 a.a.O., SG Ulm, Urteil vom 19.01.2017 a.a.O., Rn. 36, 37, 43). Wer wegen einer Tätigkeit als Apothekerin gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden will, macht geltend, den Apothekerberuf auszuüben. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 BApO der Approbation als Apotheker. Weil die Approbation als solche personen- und nicht tätigkeitsbezogen ist, ist im rentenversicherungsrechtlichen Kontext aus Kausalitätsgründen zu fordern, dass die ausgeübte Tätigkeit diejenige eines Apothekers ist - und somit der Approbationspflicht unterliegt. Diesem Gesetzesverständnis entspricht auch das Merkblatt der BLAK (Stand Januar 2018, www.blak.de/ds/merkblatt-approbation) in dem ausgeführt ist: „Wer in Deutschland nach einer erfolgreich abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung als Apothekerin arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.“ Da sich (richtige) Kausalzusammenhänge auch umkehren lassen, folgt daraus in dieser Richtung: Wer für die Ausübung seiner konkret-individuellen Tätigkeit keine Approbation als Apotheker benötigt, kann im gesetzlichen Sinne nicht Apotheker sein, auch dann nicht, wenn er einer pharmazeutischen Tätigkeit nachgeht. Wer nicht Apotheker ist, ist weder Pflichtmitglied der Apothekerversorgung, noch der Apothekerkammer. Besteht eine solche Pflichtmitgliedschaft nicht, gibt es auch keinen Befreiungsanspruch aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI.

Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges; dort erfolgte eine Zurückweisung wegen noch aufzuklärender Umstände zur Befreiung nach Treu und Glauben bzw. den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zur Approbationspflichtigkeit hat das BSG in dieser Entscheidung keine Aussage getroffen, jedoch gerade die Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Tätigkeit betont (a.A. wohl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015, Az: L 11 R 1710/13 ZVW, BeckRS 2015, 71734, das die o.a. BSG-Entscheidung so versteht, dass das Fehlen einer Approbationspflicht einer Befreiung jedenfalls nicht entgegensteht). Das Approbationserfordernis für die im Rahmen von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI zu prüfenden Tätigkeit folgt nicht nur aus dem Wortlaut der ineinandergreifenden kammer-, berufs- und rentenrechtlichen Regelungen (so auch SG Ulm, a.a.O., Rn. 43), sie ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der rentenrechtlichen Befreiungsvorschrift. Wie ausgeführt, handelt es sich dabei um eine eng anzuwendende und abschließende Ausnahmeregelung mit systemübergreifender Koordinierungsfunktion, nicht jedoch um eine Kollisionsnorm mit Ausschlusswirkung zugunsten einer berufsständischen Versorgung (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 45, 46). § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI hat nicht zuletzt das Bestandsinteresse und die (Erhaltung der) Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung im Auge. Die seinerzeit beabsichtigte Verschärfung der Befreiungsvorschrift durch die Einführung des Kausalitätserfordernisses zwischen Beschäftigung und Kammerpflicht zum 01.01.1996 erfolgte in dem Kontext, eine Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, nicht um Partikularinteressen zu dienen oder dem Schutz berufsständischer Versorgungswerke (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 47 ff. m.w.N., insbesondere aus der Gesetzesbegründung). Die Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft aufrechtzuerhalten, insbesondere mit dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten, ist nicht nur verfassungsrechtlich bedenkenfrei, sondern dient dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und tragenden Elements des Sozialstaatsgrundsatzes. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um abhängige Beschäftigte handelt, die zum Kernbereich derer gehören, für die das Gesetz eine Rentenversicherungspflicht vorsieht (vgl. auch SG Ulm a.a.O., Rn. 44 unter Verweis auf die o.a. Rechtsprechung des BSG).

Nach der Stellenbeschreibung des Arbeitgebers der Klägerin ist für die konkret-individuelle Tätigkeit ein Verständnis für Prozesse erforderlich, Erfahrung in Projektarbeit sowie ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Nur wünschenswert, also nicht notwendig, ist ein Hochschulstudium der Pharmazie mit Promotion. Es ist somit nicht ersichtlich, dass es sich bei der Tätigkeit um eine solche handelt, die nur von einer Apothekerin (im o.a. gesetzlichen Sinne) wahrgenommen werden könnte. Notwendig ist (nur)

(irgend-) ein naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. Jemand ohne pharmazeutischen Hochschulabschluss könnte die konkret-individuelle Stelle somit zwar ausfüllen, nicht aber den Apothekerberuf ausüben, denn dafür bedürfte er der Approbation, die wiederum ein pharmazeutisches Hochschulstudium verlangt, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr.4 BApO. Aus dem Umstand, dass arbeitgeberseits ein Hochschulstudium der Pharmazie für (nur) wünschenswert gehalten wird, zeigt sich, worauf es dem Arbeitgeber ankommt: Nämlich auf das (materielle) Wissen und Können aus einem pharmazeutischen Studium, somit um die Ausübung einer (materiell) pharmazeutischen Tätigkeit. Es kommt jedoch nicht darauf an, dies unter der Berufsbezeichnung „Apothekerin“ zu tun, was Voraussetzung für die Ausübung des Apothekerberufs gemäß § 2 Abs. 3 BApO ist und nach § 2 Abs. 1 BApO der Approbation bedarf.

Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Stellenbeschreibung nicht der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Klägerin entspricht, bestehen nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass die Klägerin leitend in der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten im Betrieb ihres Arbeitgebers zuständig wäre, vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 AAppO. Nach der Stellenbeschreibung wäre dies auch keine prägende Tätigkeit, sondern allenfalls eine mitanfallende Aufgabe. Auch die vorgetragene Ausbildung zur sachkundigen Person im Sinne von §§ 14, 15 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erfordert zwingend (nur) einschlägige Kenntnisse auf naturwissenschaftlichem Gebiet, vgl. § 15 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 AMG und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit. Vorausgesetzt ist jedoch nicht, dass hierfür eine Apothekerin im gesetzlichen Sinne eingesetzt wird. Die Vorstellung, dass in einem pharmazeutischen Unternehmen im Sinne des AMG kein Apotheker (und damit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne keine befreiungsfähige Person) tätig sein muss, mag schwer fallen (vgl. SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 68), entspricht aber den gesetzlichen Vorgaben des AMG und der BApO. Die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen können hierzu ohnehin keine Aussage treffen. Für diese kommt es eben nicht (entscheidend) darauf an, dass eine Tätigkeit von streng wissenschaftlicher Arbeitsweise gekennzeichnet oder in größter Unmittelbarkeit dem pharmazeutischen Produkt gewidmet ist bzw. dass ein breites Betätigungsfeld für höchstverantwortlich arbeitende Wissenschaftlerinnen bei der pharmazeutischen Industrie zur Verfügung steht (vgl. SG München, Urteil vom 03.11.2016, Az: S 30 R 2159/15, BeckRS 2016, 118595). Dies betrifft (nur) die (materiell) pharmazeutische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 2 BApO, nicht die „Apothekerpflichtigkeit“ hinsichtlich der konkret-individuellen Tätigkeit. Insofern kommt in rentenrechtlichem Zusammenhang schon auch der Betrachtung entscheidende Bedeutung zu, dass die Stelle der Klägerin auch durch eine nichtpharmazeutisch, sondern anderweitig naturwissenschaftlich ausgebildete Beschäftigte wahrgenommen werden könnte (a.A. wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 76). Denn andernfalls wäre z.B. eine Biologin oder Chemikerin bei gleicher Tätigkeit auch als „Apothekerin“ tätig, „verkammert“ und von der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, obwohl sie mangels einschlägiger pharmazeutischer Ausbildung nicht approbiert und somit nicht als Apothekerin tätig sein könnte, § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 4 Abs. 1 Nr.4 BApO (vgl. auch SG Ulm a.a.O., Rn. 45, a.A. SG München, Urteil vom 03.11.2016 a.a.O., Rn. 23).

Privat-/arbeitsrechtliche Absprachen oder Vorstellungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer etwa bezüglich der hohen Reputation einer approbierten Apothekerin gegenüber Kunden haben keine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Verortung einer Tätigkeit in kammer- und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht, bezüglich derer es nicht um subjektive Aspekte, sondern um objektive Erforderlichkeiten geht (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 42, BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 52).

Die hier praktizierte Auslegung und Anwendung von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI trägt dem Ausnahmecharakter der Befreiung Rechnung und führt zu berechenbaren und trennscharfen Ergebnissen (a.A. SG München, Urteil vom 03.2016 a.a.O., Rn. 22), während andernfalls Berufsbildinterpretationen und Einzelfallbetrachtungen im Vordergrund stehen (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 44 m.w.N.). Diese „Einzelfallbetrachtungen“ fordern zwar unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG für die Befreiung eine typische, berufsspezifische Tätigkeit aus dem Kernbereich und Gepräge des Berufsbildes, begnügen sich dann aber nicht selten mit einer weiten Auslegung berufs- und kammerrechtlicher Vorgaben, aus der ein Befreiungsanspruch mehr oder weniger schon folgen soll, wenn z.B. profundes pharmazeutisches Wissen für die Tätigkeit erforderlich ist, sie gekennzeichnet ist von streng wissenschaftlicher Arbeitsweise oder der berufsspezifische Teil bei Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Als ausreichend wird zum Teil sogar angesehen, wenn eine Tätigkeit nicht berufsfremd ist oder unter Mitverwendung einschlägigen Wissens erfolgt. Bei einem solchen Verständnis wird die (Befreiungs-) Ausnahme zur Regel (-befreiung) weil schon einzelne Elemente einer „apothekerlichen Berufstätigkeit“ als ausreichend angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.04.2014 (a.a.O., Rn. 39) reicht dies aber gerade nicht für eine Befreiung aus. Abgesehen davon beschäftigen sich diese Betrachtungen nicht damit, ob im berufsrechtlichen Sinne eine Tätigkeit als Apotheker vorliegt, sondern damit, ob es sich um eine pharmazeutische Tätigkeit handelt. Dass beides nicht identisch ist, folgt aus § 2 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 3 und § 4 BApO (s.o.).

Zu der im Zeitpunkt der Urteilsabfassung nur als Terminsbericht Nr. 60/17 vorliegenden, mittlerweile als Langtext verfügbaren Entscheidung des BSG im Urteil vom 07.12.2017, Az: B 5 RE 10/16 R sieht sich das Gericht nicht im Widerspruch stehend. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die (bundesrechtlich geregelte) Approbation (im entschiedenen Fall als Tierarzt) stets notwendige Voraussetzung der (tierärztlichen) Berufsausübung im Sinne des Landesrechts ist. Da dieses Landesrecht die Frage der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern bestimmt, schlägt es somit auch durch auf die (bundesrechtliche) rentenrechtliche Befreiung. Dass Tätigkeiten, die ein Tierarzt auch ausüben kann, ebenfalls von Nicht-Approbierten wahrgenommen werden dürfen, ist unstreitig und wirft allenfalls (landesrechtliche) Fragen zur Kammerpflichtmitgliedschaft auf, nicht jedoch solche (bundesrechtlich) rentenversicherungsrechtlicher Art. Insofern ist es auch kein geschriebenes oder ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 S. 1 SGB VI, dass die Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt wird, approbationspflichtig sein muss. Dies ergibt sich vielmehr allein im Zusammenhang mit verkammerten Berufen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI und der darin eingebundenen Kausalitätsprüfung bezüglich der (landesrechtlichen) Kammerpflichtmitgliedschaft, die in berufsrechtlicher Hinsicht wiederum bundesrechtlich durchdrungen ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr.19, Art. 72 Abs. 1, Art. 31 GG, s.o.). Im Übrigen lag dem vom BSG entschiedenen Fall auch eine konkret-individuelle Tätigkeit zugrunde, u.a. mit der Vornahme von Operationen am Tier, die allein einem Tierarzt, also einem einschlägig Approbierten, gesetzlich vorbehalten ist (vgl. zum Sachverhalt LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2016 a.a.O.).

Selbst wenn man ein Approbationserfordernis nicht als notwendig ansähe und im Rahmen der Kausalitätsprüfung nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGB VI eine (wirklich) spezifische, berufsbildprägende Kerntätigkeit genügen lassen würde, ergäbe sich aus Sicht der Kammer für die Klägerin kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Berufsordnung (BO) der BLAK kennt zwar die Ausübung des Apothekerberufs in der äußeren Form der (abhängigen) Beschäftigung, auch bei Arzneimittelherstellern (vgl. § 1 Abs. 1 S.2 ff., § 7 Abs. 3 BO). Sie sieht ihn unabhängig davon aber als bestimmt von der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in pharmazeutischen Fragen, resultierend aus der Zugehörigkeit zu den freien Berufen als akademischen Heilberuf, § 3 BO. Zum Beispiel im „Gabler Wirtschaftslexikon“ (www.wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/freie-berufe) wird der freie Beruf definiert als selbständige Berufstätigkeit, die in der Regel eine wissenschaftliche oder künstlerische Fortbildung voraussetzt. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit diejenigen aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu zählen nach dem Gesetzeswortlaut u.a. die selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit oder die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und ähnlicher Berufe. Der freie akademische Heilberuf der Apothekerin erhält sein Gepräge also durchaus vom Aspekt der Selbständigkeit her gesehen, nicht in erster Linie von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis her. Die Präambel der BO nennt als deren Regelungsinhalt an erster Stelle das Verhalten gegenüber Patienten, § 1 Abs. 1 BO weist dem Apotheker die öffentliche Aufgabe zu, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, als Tätigkeitsbereich wird an erster Stelle die öffentliche Apotheke bezeichnet, die Beratung und Betreuung von Patienten wird als Auftrag des Apothekers besonders hervorgehoben. Nach § 11 Abs. 1 BO ist der Apotheker verpflichtet, zum Wohl der Patienten mit den im Gesundheitswesen tätigen Personen zusammenzuarbeiten. Daraus spricht das Bild eines mehr oder weniger unmittelbar in „Patientenkontakt“ stehenden Apothekers, der mit einer Art Gemeinwohlauftrag quasi beliehen ist. Abgesehen etwa von der angestellten Apothekerin in der (öffentlichen) Apotheke, der Krankenhausapothekerin o.ä. wird man die o.a. Aspekte des Berufsbildes kaum mit einer nichtselbständig Arbeitenden in einem Arbeitsverhältnis in Verbindung bringen, die nach Weisung tätig sowie in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist (vgl. § 7 Abs. 1 SGB IV) und im Dienste eines anderen (des Arbeitgebers) zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klägerin als Arbeitnehmerin hat keine öffentliche Aufgabe gegenüber der Bevölkerung oder einem Patienten. Ihr obliegt ohne Zweifel hohe und wissenschaftlich ausgerichtete Verantwortung. Dies jedoch gegenüber ihrem Arbeitgeber als pharmazeutischem Unternehmer, vgl. § 4 Abs. 8 AMG. Ob die Pharmaindustrie nicht einfach nur eine verkaufs- und gewinnorientierte kleine Schwester der Chemieindustrie ist (vgl. SG München, Urteil vom 03.11.2016 a.a.O., Rn. 22), ist für die Bestimmung einer berufsspezifischen Tätigkeit aus Sicht der Kammer ohne Belang, auch wenn sich im AMG, soweit ersichtlich, keine Bestimmung findet wie in § 1 Abs. 2 S.2 der BO, wonach die Bevölkerung darauf vertrauen können muss, dass der Apotheker sich nicht von übermäßigem Gewinnstreben leiten lässt. Zur fehlenden „Apothekerpflichtigkeit“ im Tätigkeitsbereich des AMG s.o.

Selbst Vertreter einer weiten Auslegungsrichtung gehen davon aus, dass das gesetzliche Leitbild des Apothekerberufes in § 1 BApO (mit) definiert wird (SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 67). Danach ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, womit er der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient. Damit bringt der Bundesgesetzgeber, ebenso wie die erlassende Körperschaft der BO eine Art Außenwirkung als prägendes Element der Apothekertätigkeit zum Ausdruck, eine Art „Versorgungsberufung und Versorgungsdienst“ gegenüber dem einzelnen Menschen und sogar dem gesamten Volk. Eine solche Außenwirkung oder Unmittelbarkeit kommt der Klägerin als abhängig Beschäftigter in einem pharmazeutischen Unternehmen aber nicht zu. Sie dient insoweit nicht einem Patienten oder dem ganzen Volk, sondern (im o.a. Sinne einer Beschäftigung bzw. eines Arbeitsvertrages) ihrem Arbeitgeber, auch wenn sie zweifellos über fundiertes pharmazeutisches Wissen verfügt und dieses für ihre konkrete Tätigkeit einsetzt und sogar braucht. Die Nützlichkeit oder auch das Nutzbarmachen von pharmazeutischen Kenntnissen ist aber nicht ausreichend und berufsbildprägend, zumal, wie dargelegt, nach der Stellenbeschreibung die Tätigkeit der Klägerin auch von einem Beschäftigten mit anderer naturwissenschaftlicher Qualifikation ausgeübt werden könnte und dürfte (vgl. BayLSG, Urteil vom 08.09.2015 a.a.O., Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 43).

Unter der Vorgabe des Ausnahmecharakters der Befreiung für Beschäftigte nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB VI und der allgemeinen Forderung einer berufsspezifischen Tätigkeit kann es dann nicht ausreichen, berufsbildprägende landes- und bundesrechtliche Regelungen auszublenden und sich damit zu begnügen, dass die Mitverwendung einschlägigen Wissens der konkret ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge gibt (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2016 a.a.O., Rn. 53). Nach Wortlaut und Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben wird sich daher für Beschäftigte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für wenige mehr oder weniger klassische Apothekertätigkeiten ergeben können, auch wenn eine approbationspflichtige Tätigkeit nicht gefordert wird (vgl. SG Ulm, a.a.O., Rn. 44).

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klägerin als aus seiner Sicht nicht berufsspezifisch tätiges Pflichtmitglied der Bayerischen Landesapothekerkammer und damit Pflichtmitglied der Bayerischen Apothekerversorgung (s.o.) gemäß § 16 Abs. 1 Nr.3 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung auf ihren schriftlichen Antrag hin von dieser Mitgliedschaft zu befreien wäre. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt weder ein allgemeines Befreiungsrecht, noch im Hinblick auf die gleichzeitige Absicherung in einem anderen System einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von Doppelversicherungen. Auch gibt es kein Wahlrecht zugunsten der jeweils für am günstigsten gehaltenen Versorgungsmöglichkeit. Es existiert auch kein Rechtssatz des Inhalts, dass stets nur die Zugehörigkeit zu einem einzigen Sicherungssystem in Betracht kommen könnte oder es stets bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Systems verbleiben müsste (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 40, 51). Auch umgekehrt ist für das berufsständische Versorgungsrecht geklärt, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wenn sich die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk auch auf in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte erstreckt (BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 51 m.w.N.). Das hier gefundene Ergebnis stimmt auch mit verfassungsrechtlichen Erwägungen überein, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.04.2014 a.a.O., Rn. 50 f. m.w.N.

Im Verfahren bedurfte es weder einer notwendigen Beiladung des Arbeitgebers der Klägerin, noch der BLAK. Eine bindende einheitliche Entscheidung kann insoweit nicht erfolgen (vgl. BayLSG, Urteil vom 20.09.2017 a.a.O., Rn. 48; SG Berlin, Urteil vom 25.01.2016 a.a.O., Rn. 52 ff.), § 75 Abs. 2 SGG. Von einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG hat das Gericht abgesehen, Arbeitgeberseite und berufsständische Kammer bzw. Versorgung haben ihre Sicht der Dinge bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundig dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17

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Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17 zitiert 27 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen


(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611a Arbeitsvertrag


(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bet

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 14 Entscheidung über die Herstellungserlaubnis


(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 1. nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,2. (weggefallen)3. d

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 4


(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,3

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 15 Sachkenntnis


(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch1.die Approbation als Apotheker oder2.das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie,

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker. (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. (2a) Apothe

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 4 Praktische Ausbildung


(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von 1. sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 1


Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 3


Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

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Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Tenor Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der

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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,
2.
(weggefallen)
3.
die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4.
die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
5.
der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt,
5a.
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist oder diese Person nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes bei der Durchführung der Spendeentnahme von einem Menschen keine ärztliche Person vorhanden ist,
6.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder
6a.
der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes vorgenommen wird.

(2) (weggefallen)

(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.

(2b) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers

1.
die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer beauftragten Apotheke,
2.
die Änderung des Verfalldatums von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer Prüfstelle durch eine beauftragte Person des Herstellers, sofern diese Arzneimittel ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüfstelle bestimmt sind,
3.
die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben,
4.
die Gewinnung oder Prüfung, einschließlich der Laboruntersuchungen der Spenderproben, von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, mit Ausnahme von Gewebe, in anderen Betrieben oder Einrichtungen,
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.

(5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.

(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch

1.
die Approbation als Apotheker oder
2.
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der pharmazeutischen Chemie und Technologie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln. Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.

(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera menschlichen oder tierischen Ursprungs, Impfstoffen und Allergenen findet Absatz 2 keine Anwendung. An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2 müssen an Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1

1.
für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
2.
für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma sowie für Wirkstoffe und Blutbestandteile zur Herstellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt,
3.
für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen,
4.
für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens zwei Jahre Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik,
nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in dieser oder einer anderen, vergleichbar qualifizierenden Tätigkeit nachweisen. Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei den Voraussetzungen des Absatzes 1.

(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss

1.
für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
2.
für somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
3.
für xenogene Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in Nummer 1 genannten Gebiete umfasst,
4.
für Gewebezubereitungen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben und Einrichtungen, die einer Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen oder eine Genehmigung nach dem Recht der Europäischen Union besitzen,
5.
für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und
6.
für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen
nachgewiesen werden.

(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr. 1 vereinbart ist.

(5) (weggefallen)

(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von

1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.

(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.

(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch

1.
die Approbation als Apotheker oder
2.
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der pharmazeutischen Chemie und Technologie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln. Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.

(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera menschlichen oder tierischen Ursprungs, Impfstoffen und Allergenen findet Absatz 2 keine Anwendung. An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2 müssen an Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1

1.
für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
2.
für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma sowie für Wirkstoffe und Blutbestandteile zur Herstellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt,
3.
für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen,
4.
für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens zwei Jahre Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik,
nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in dieser oder einer anderen, vergleichbar qualifizierenden Tätigkeit nachweisen. Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei den Voraussetzungen des Absatzes 1.

(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss

1.
für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
2.
für somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
3.
für xenogene Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in Nummer 1 genannten Gebiete umfasst,
4.
für Gewebezubereitungen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben und Einrichtungen, die einer Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen oder eine Genehmigung nach dem Recht der Europäischen Union besitzen,
5.
für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und
6.
für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen
nachgewiesen werden.

(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr. 1 vereinbart ist.

(5) (weggefallen)

(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.02.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen Kosten des Klägers sowie der Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit es die ihn betreffende, von der Beklagten gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt.

Im Übrigen wird auf die Revision des Beigeladenen das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie eine daran anknüpfende Beitragsforderung.

2

Der 1967 geborene Beigeladene ist approbierter Arzt. Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus Bonn und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 1.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 29.12.1997). Der Beigeladene ist seit 1.4.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - beschäftigt. Vom 1.12.1999 bis 30.4.2000 war er dort als "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst tätig und wurde danach im Außendienst als Pharmaberater eingesetzt. Nach den Feststellungen des LSG führte er dabei ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er Anfragen zu Medikamenten, die er während seiner vorangegangenen Tätigkeit betreut hatte.

3

Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund ua hinsichtlich des Beigeladenen für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43 435,05 Euro (Bescheid vom 1.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 1.3.2006).

4

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 1.12.1999 bis 30.4.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.8.2009 abgewiesen.

5

Dagegen haben die Klägerin und der Beigeladene Berufung eingelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen nur noch Beiträge für die Zeit 1.5.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39 232,50 Euro gefordert. Das LSG hat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte. Die vielfältigen Beweisanträge des Beigeladenen seien mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen (Urteil vom 1.3.2011).

6

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG. Das LSG überspanne die Anforderungen an das Vorliegen einer zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV führenden berufsspezifischen Tätigkeit. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine ärztliche Tätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene im administrativen und organisatorischen Bereich tätig sei und in seinem nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiet von seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten profitieren könne. § 75 AMG habe nicht die Aufgabe, zu definieren, wann Ärzte berufsuntypische Tätigkeiten ausübten, sondern regele lediglich einen Mindeststandard für die Ausübung der Tätigkeit als Pharmaberater. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des Merkmals "berufsspezifische Tätigkeit" im Sinne von "berufsgruppenspezifische Tätigkeit" dürfe nicht dazu führen, dass Merkmale der konkret verrichteten Tätigkeit unberücksichtigt blieben. Die Klägerin habe ihn (den Beigeladenen) bewusst als Arzt eingestellt. Nur durch sein Studium sei er in der Lage gewesen, Brustkrebsstudien durchzuführen, was er auch tatsächlich als Pharmaberater getan habe. Das gleiche gelte für die von ihm durchgeführte Schulung ärztlichen Personals. Soweit das LSG das Fehlen einer Bestätigung nach § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI problematisiere, habe es selbst zu ermitteln gehabt, ob es eine solche Bestätigung gebe. Er (der Beigeladene) nehme für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten. Dem habe das LSG nachgehen müssen.

7

Der Beigeladene beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 1. März 2011 und des Sozialgerichts Freiburg vom 25. August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2006, des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 und des Bescheides vom 28. Oktober 2009 aufzuheben,

        

1.    

soweit es die ihn (den Beigeladenen) betreffende für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis 31. Dezember 2003 geltend gemachte Beitragsforderung anbelangt,

        

2.    

soweit es die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Zeitraum betrifft.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt im Wesentlichen die inhaltlichen Ausführungen des LSG-Urteils. Da die Tätigkeit eines Pharmaberaters gemäß § 75 AMG auch Personen mit anderem Ausbildungshintergrund offen stehe, handele es sich hierbei nicht um eine - wie erforderlich - berufsgruppenspezifische Beschäftigung von Ärzten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.

10

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an, soweit es den Klagepunkt 1. betrifft.

Entscheidungsgründe

11

Die insgesamt zulässige Revision des Beigeladenen (= Beschäftigter) ist hinsichtlich der Beitragsforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund unbegründet. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV ist seine Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erfolgreich.

12

1. Da die Klägerin keine Revision eingelegt hat, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen hat, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens in Bezug auf diesen Punkt (nur noch) das Begehren des Beigeladenen, die gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheide der Beklagten aufzuheben, soweit darin für den noch streitigen Zeitraum vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin Pflichtbeiträge zur GRV in Höhe von (noch) 39 232,50 Euro gefordert werden. Entgegen den vom LSG aufgenommenen Anträgen der Beteiligten erschöpft sich der Rechtsstreit allerdings nicht allein in der Anfechtung entsprechender Beitragsbescheide der Beklagten, sondern umfasst auch und gerade die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Feststellung von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV. Über die Frage der Versicherungspflicht hat die Beklagte mitentschieden; hierzu hat das LSG auf Seite 19 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene in der streitigen Zeit bei der Klägerin kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen habe.

13

2. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung ist die Revision des Beigeladenen unbegründet, weil ihm insoweit für eine Anfechtung der Bescheide der Beklagten die erforderliche Klagebefugnis bzw ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die durch die angefochtenen Bescheide geltend gemachte Beitragsforderung richtet sich ausschließlich an die Klägerin als Arbeitgeberin (§ 28e Abs 1 S 1 SGB IV), sodass die Anfechtungsklage des Beigeladenen insoweit unzulässig ist. Ein Rückgriff der Klägerin als Arbeitgeberin auf den Beigeladenen - und damit eine eigene Belastung durch den Beitragsbescheid - wäre lediglich in den engen Grenzen des § 28g S 3 SGB IV möglich. Danach darf ein unterbliebener Abzug aber nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (vgl zu den - strengen - Arbeitgeberpflichten insoweit zB BSGE 48, 195 = SozR 2200 § 394 Nr 1; Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28g RdNr 23 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/2221 S 24; Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28g SGB IV RdNr 12 mwN, Stand Einzelkommentierung Juni 2012). Die Beteiligten haben diesbezüglich weder vorgetragen, dass die Klägerin einen Rückgriff dem Beigeladenen gegenüber in Aussicht gestellt hat, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgriff erfüllt sein könnten.

14

3. Die Revision des Beigeladenen ist in Bezug auf seine Versicherungspflicht in der GRV im (noch) streitigen Zeitraum 1.5.2000 bis 31.12.2003 im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die diese Versicherungspflicht feststellenden Bescheide der Beklagten Bestand haben können, lässt sich vom Senat anhand der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar hat das LSG im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die in diesem Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst ist (dazu a). Es hätte jedoch dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, er sei infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für seine Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen (dazu b).

15

a) Die Annahme des LSG, dass die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen ist, ist im Ergebnis zutreffend. Weder ist die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst (dazu aa), noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken (dazu bb).

16

aa) Gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI(in seiner unverändert gebliebenen Ursprungsfassung vom 18.12.1989, BGBl I 2261) ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.

17

(1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f).

18

Darüber hinaus ist dem Wortlaut ebenfalls zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV allein die (jeweilige) "Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" des Betroffenen ist. Der Gesetzeswortlaut in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status. Vielmehr werden in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ausschließlich die Rechtsbegriffe der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit verwendet. "Beschäftigung" wiederum wird in § 7 Abs 1 S 1 SGB IV als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" definiert und in Abs 1 S 2 der Regelung gekennzeichnet als Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines (konkreten) Weisungsgebers(vgl zur Arbeitgebereigenschaft näher zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17 f mwN; hierzu auch Dankelmann in jurisPK-SGB VI, 1. Aufl 2008, § 6 RdNr 151).

19

Bei der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin handelt es sich vor diesem Hintergrund schon deshalb offensichtlich nicht um diejenige Beschäftigung iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bescheid der BfA vom 29.12.1997 zugrunde lag, weil es sich bei der Klägerin um einen anderen Arbeitgeber als das St. J. Krankenhaus handelt und ein anderes Arbeitsverhältnis und eine andere Beschäftigung im Raum steht.

20

(2) Die Maßgeblichkeit der alleinigen Anknüpfung an die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI wird durch eine systematische Betrachtung der Befreiungsregelungen des SGB VI bestätigt.

21

So knüpft das Gesetz bei der Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die - im Falle des Beigeladenen betroffenen - Angehörigen der freien verkammerten Berufe in § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI an die wegen der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bestehende Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer an. Dies steht zB im Gegensatz zur Regelung über die Befreiung von der Versicherungspflicht für Lehrer oder Erzieher in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI, worin kein solches qualifiziertes Befreiungserfordernis geregelt ist, sondern an eine bloße Berufsgruppenbezeichnung unabhängig vom dienstrechtlichen Status der Erwerbstätigkeit angeknüpft wird.

22

Darüber hinaus hat das Gesetz in der Sonderregelung des § 231 Abs 1 S 1 SGB VI festgelegt, dass Beschäftigte, die (unter Geltung des Vorgängerrechts im Angestelltenversicherungsgesetz) am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, lediglich in "derselben Beschäftigung" von der Versicherungspflicht in der GRV befreit bleiben. In dieser Bestandsschutzregelung kommt - übereinstimmend mit § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI - zum Ausdruck, dass der betroffene Personenkreis durch eine ausgesprochene Befreiung nur in Bezug auf die konkret ausgeübte Beschäftigung begünstigt bleiben soll, nicht aber für andere Erwerbstätigkeiten.

23

(3) Der Vergleich der vor 1992 maßgebenden mit der danach geltenden Rechtslage zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch das RRG 1992 (BGBl 1989 I 2261) umfassend neu ausgestaltet hat (hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 f = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 58 f). Zur Begründung der auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit begrenzten Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht in § 6 Abs 5 S 1 SGB VI heißt es in den Gesetzesmaterialien, dass dies in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zur Mehrfachbeschäftigung und mit § 5 Abs 1 SGB VI den sozialen Schutz der Betroffenen verbessern solle(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 152). Im Übergangsrecht hat sich der Gesetzgeber zudem in § 231 Abs 1 S 1 SGB VI bewusst gegen eine einseitige Beachtung der Interessen der bereits von der Versicherungspflicht in der GRV befreiten Personen an der Aufrechterhaltung der Befreiung entschieden; mit der Regelung sollte vielmehr ein Ausgleich mit den gegenläufigen Interessen der Solidargemeinschaft herbeigeführt werden (Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1992, aaO, S 197 zu § 226).

24

bb) Die gegen die aufgezeigte Auslegung vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht durch.

25

(1) Die von den Beteiligten in den Mittelpunkt ihres Vorbringens im Revisionsverfahren gerückte und vom LSG vertieft erörterte Frage, inwieweit es sich bei der Tätigkeit eines Pharmaberaters um eine "ärztliche Tätigkeit" handelt bzw handeln kann, ist für die vorliegend allein zu entscheidende Frage der Reichweite einer für eine konkrete Beschäftigung erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 1 SGB VI ohne Belang.

26

(2) Mit Rücksicht auf die Ausführungen unter aa) kann dem LSG auch nicht gefolgt werden, soweit es in Übereinstimmung mit einer in der Literatur (Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand VI/08, K § 6 RdNr 131; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 93; Klattenhoff, DAngVers 1996, 404, 410) vertretenen Auffassung angenommen hat, "Beschäftigung" iS von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI sei jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Beschäftigung geht, keine Stütze.

27

Diese Auffassung kann sich auch nicht auf das Urteil des seinerzeit zuständig gewesenen 1. Senats des BSG vom 18.9.1963 (1 RA 202/62 - BSGE 20, 37 = SozR Nr 3 zu § 7 AVG) stützen, weil die dortigen Ausführungen zur alten Rechtslage in § 7 Abs 2 AVG ergangen sind(hierzu bereits Urteil des Senats vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - BSGE 80, 215, 219 = SozR 3-2940 § 7 Nr 4 S 14). Wie oben dargelegt, knüpft die vorliegend maßgebende Nachfolgeregelung des § 6 Abs 5 S 1 SGB VI demgegenüber allein an die Merkmale "Beschäftigung"(§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV)bzw "selbstständige Tätigkeit" an und zwar gerade nicht im Sinne eines bestimmten Berufsbildes oä (vgl oben 3. a) aa)).

28

Gegen die hier vorgenommene Auslegung spricht ebenso wenig das Urteil des 5. Senats des BSG vom 22.10.1998 (BSGE 83, 74, 81 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12 S 62). Darin wird ausgeführt, dass die ältere Rechtsprechung des BSG in Fällen, in denen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft noch eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde, eine Fortdauer der Versicherungsbefreiung bei freiwilliger Weiterversicherung in der berufsständischen Versorgung angenommen hatte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten indessen keine Ausführungen dazu, ob und inwieweit auch unter der Geltung von § 6 Abs 5 S 1 SGB VI über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Merkmal "berufsgruppenspezifische Beschäftigung" maßgebend sein kann. Vielmehr beschränkt sich die Urteilsbegründung des 5. Senats auf die Feststellung, dass die Klägerin im dortigen Verfahren keine berufsgruppenspezifische Beschäftigung ausgeübt habe.

29

Im Übrigen könnte sich die og Auffassung auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten darauf stützen, in effektiver Weise zur Verwaltungsvereinfachung beizutragen, indem sie die Betroffenen davon entbinde, bei jedem Beschäftigungswechsel einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen. Im Gegenteil würde gerade die Etablierung des Merkmals der berufsgruppenspezifischen Beschäftigung zu erheblichen Abgrenzungs- und Definitionsproblemen führen. Darüber hinaus würde es zu erheblichen Problemen bei der Beurteilung von Sachverhalten führen, in denen Versicherte bei einem Wechsel der Beschäftigung - in der irrigen Annahme, die neue Beschäftigung sei (ebenfalls) "berufsgruppenspezifisch" - keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen und damit den Trägern der GRV keine zeitnahe Prüfung des (weiteren) Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI in der neuen Beschäftigung ermöglichen. In diesen Fällen droht, dass die Rentenversicherungsträger - wie im vorliegenden Fall geschehen - uU erst Jahre nach dem Wechsel der Beschäftigung hiervon erfahren, in der neuen Beschäftigung aber wegen Wegfalls der Voraussetzungen für eine Befreiung Versicherungspflicht besteht und erhebliche Beiträge zur GRV nachzufordern sind.

30

cc) Rechtsfehlerfrei hat das LSG angenommen, dass keine Verpflichtung der Beklagten besteht, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB VI auf die im streitigen Zeitraum ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der im streitigen Zeitraum verrichteten Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat. Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob die Erstreckung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB VI - ebenso wie die ursprüngliche Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI - von einem vorherigen Antrag(§ 6 Abs 2 SGB VI) abhängig ist. Hierfür könnte sprechen, dass nach der Systematik des Befreiungsrechts ggf auch die Erstreckung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit in der Dispositionsfreiheit des Versicherungspflichtigen liegen muss.

31

b) Trotz der vorstehenden Ausführungen unter a) kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG gleichwohl nicht abschließend über das Vorliegen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in seiner vom 1.5.2000 bis 31.12.2003 bei der Klägerin ausgeübten Beschäftigung entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

32

Das LSG hätte dem Vortrag des Beigeladenen nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.

33

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. An dieser Rechtsprechung - nach der es (anders als vom LSG zugrundegelegt) nicht darauf ankommt, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten - hält der Senat fest. In Betracht kommt darüber hinaus (alternativ) eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach kann ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten (vgl §§ 14, 15 SGB I)ordnungsgemäß erfüllt (vgl zB BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr 12 S 16; BSGE 89, 50, 53 ff = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 6; Urteil des Senats vom 29.8.2012 - B 12 R 7/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 2 Nr 16 RdNr 28 vorgesehen). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten wurde, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene so behandelt werden muss, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.

34

bb) Entgegen den Erwägungen des LSG, die in den Ausführungen seiner Entscheidungsgründe anklingen, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei ist wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat. Zwar bezieht sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige“ eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch kommt es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird.

35

Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI können im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des LSG schon deshalb nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folgt noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprechen. Hinzu kommt, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten (vgl Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26.6.2007, BGBl I 1192) nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt (vgl zB Schickert in Kügel, AMG, 2012, § 75 RdNr 3 mwN).

36

cc) Das vom LSG darüber hinaus problematisierte Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde steht einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption geht die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 RdNr 143, Stand Einzelkommentierung VI/08; Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 6 RdNr 73). Es ist jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.

37

dd) Nach alledem muss das LSG die notwendigen Feststellungen zum Ablauf des vom Beigeladenen behaupteten Telefongesprächs und dessen Inhalt nachholen und sodann erneut über die Berufung des Beigeladenen entscheiden. Dabei wird das LSG insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 1.3.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin vom 25.1.2010 zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung als Zeugin nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätigt diese, dass der Beigeladene im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten, wobei in Bezug auf die Kosten das Revisionsverfahren allein eine Anwendung des § 193 SGG und nicht diejenige nach § 197a SGG angezeigt ist.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung des Klägers ab 01.10.2015 in der Funktion als Manager Auditing.
Der 0000 geborene Kläger studierte Pharmazie. Ihm wurde die Approbation als Apotheker erteilt.
Zunächst arbeitete der Kläger ab 16.07.2001 als Pharmaziepraktikant und ist ab diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der B. Apothekerversorgung und jedenfalls seit 01.05.2013 auch der Landesapothekerkammer B.-W..
Seit 01.05.2013 ist der Kläger bei der Beigeladenen, einem forschenden und produzierenden pharmazeutischen Unternehmen, versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Compliance Expert. Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Bescheid vom 22.08.2013 ab 01.05.2013 als „Apotheker (Compliance Expert)“ von der Versicherungspflicht zur GRV befreit. Zugleich stellte die Beklagte im Bescheid fest, dass die Befreiung für die oben genannte Beschäftigung / Tätigkeit gelte, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer bestehe und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet würden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass die Befreiung auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt sei.
Zum 01.10.2015 wurde der Kläger versetzt. Nach der Stellenbeschreibung ist er seither als Manager Auditing beschäftigt. Die Tätigkeit umfasst u.a. das Betreuen von Behördeninspektionen und Kundenaudits und die Organisation und Durchführung von internen Audits. Die erforderliche Ausbildung erfordert einen Diplom, Master oder Bachelor in Biopharmazie, Biochemie oder Chemie.
Am 12.10.2015 beantragte der Kläger bei der B. Apothekerversorgung seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für die Zeit ab 01.10.2015, gab an, als Apotheker / Manager Auditing berufsspezifisch beschäftigt zu sein und legte die Stellenbeschreibung, das Jobprofil und eine Stellungnahme der Landesapothekerkammer B.-W. vom 09.10.2015 vor, die ausführte, bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich um eine apothekerliche Tätigkeit. Zum Antrag bestätigte die B. Apothekerversorgung am 19.10.2015 die Pflichtmitgliedschaft. Der Antrag ging am 21.10.2015 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 20.11.2015 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag für die Beschäftigung als Manager Auditing ab 01.10.2015 ab mit der Begründung, bei der Beschäftigung handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Apotheker. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV setze einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung begehrt werde, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus; dieser innere Zusammenhang werde durch das Merkmal „berufsspezifisch“ gewährleistet. Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV reiche es daher nicht, dass die Antragsteller Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer und der Versorgungseinrichtung seien; vielmehr müssten sie auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische - vorliegend pharmazeutische - Tätigkeit ausüben. Die Tätigkeit des Klägers entspreche insoweit nicht dem in der Bundes-Apothekerordnung (BApO) niedergelegten Berufsbild von Apothekern. Zudem sei die Approbation nicht unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Ausweislich der Stellenbeschreibung sei ein Studium der Biochemie bzw. Chemie gleichfalls eine mögliche Qualifikation.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er übe eine pharmazeutische Tätigkeit aus. Denn die Tätigkeit bei internen Audits entspreche der im Arzneimittelgesetz aufgeführten Selbstinspektion und somit der Überprüfung des gesamten Qualitätssystems. Hierzu sei fundiertes Wissen aus der pharmazeutischen Ausbildung erforderlich. Durch die Tätigkeit werde die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit sei nur zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche. Dies sei bei der Tätigkeit als Manager Auditing im Funktionsbereich Biopharmazeutika nicht der Fall, da die Approbation als Apotheker nicht zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit sei. Zudem stelle keine der im Stellenprofil angegebenen Aufgaben eine berufsspezifische Tätigkeit dar. Allein die fortbestehende Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer reiche nicht aus. Denn der Tätigkeitsbezug werde in der GRV wesentlich enger ausgelegt als im Kammerrecht.
10 
Hiergegen hat der Kläger am 23.05.2016 Klage erhoben. Er führt aus, er sei als Apotheker bei der Beigeladenen im Bereich der Qualitätssicherung der Arzneimittelherstellung im Hinblick auf die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) tätig. Schwerpunktmäßig umfasse das Tätigkeitsfeld die Sicherstellung der GMP-gerechten Arzneimittelherstellung (durch Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung der Inspektionen/Audits als Haupteskorte oder Notiznehmer; durch Koordinierung der Nachverfolgung von korrektiven und präventiven Maßnahmen; durch Erstellung eines jährlichen Audits; durch Vorbereitung und Durchführung von internen Audits entsprechend des jährlichen Audits Programms und durch Bewertung der GMP Übereinstimmung). Die Anforderungen an diese Position setzten umfangreiche pharmazeutische Kenntnisse voraus. Die pharmazeutische Hochschulausbildung und die Approbation als Apotheker seien darum für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich. Die Beklagte habe ihn in der zuvor ausgeübten Tätigkeit als Compliance Expert befreit. In dieser Funktion sei er auch für Audits und Inspektionen zuständig gewesen. Das neue Arbeitsfeld umfasse im Wesentlichen dieselben Tätigkeiten wie zuvor. Er habe lediglich mehr Verantwortung im Bereich der Audits und Inspektionen übernommen und die Verantwortung für das Funktionieren des Compliance-Systeme abgegeben. Es liege deshalb schon keine wesentliche Änderung der Tätigkeit vor, weshalb die erteilte Befreiung fortwirke. Schließlich gehöre zu seinen Aufgaben auch die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten. Hierzu hat der Kläger die Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 vorgelegt, nach der der Kläger für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten mitverantwortlich sei. Aus diesem Grund seien zur Ausübung der Tätigkeit ein abgeschlossenes Pharmaziestudium und die Approbation als Apotheker unabdingbare Voraussetzung.
11 
Der Kläger beantragt (zum Teil sinngemäß),
12 
den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seine Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die neue Tätigkeit als Manager Auditing dieselben Aufgaben beinhalte wie die vorige Tätigkeit. Die Tätigkeit könne auch von einem Chemiker oder Biologen ausgeübt werden. Eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit liege damit nicht vor.
16 
Mit Beschluss vom 01.06.2016 hat das Gericht die Arbeitgeberin des Klägers beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt.
17 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage, über die die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 nicht von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien.
20 
Gegenstand der Klage ist das zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 15/04 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 5; BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8) geltend zu machende Begehren, von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden, da über die Befreiung von der Beklagten durch Verwaltungsakt entschieden werden muss. Insofern ist der bislang vom Kläger im Sinne einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Antrag sinngemäß ausgelegt worden.
21 
Von der Versicherungspflicht werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - GRV - (SGB VI) befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
22 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
23 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
24 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
25 
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nachdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
26 
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung allein die „jeweilige“ Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung ergibt sich daher eine auf die jeweilige Tätigkeit beschränkte Wirkung der Befreiung. Bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung wird der ursprüngliche Befreiungsbescheid somit gegenstandslos (BSG, Urteile vom 31.10.2012 –, z.B. B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8).
27 
Der Kläger kann keine Rechte mehr aus dem letzten Befreiungsbescheid vom 22.08.2013 herleiten. Denn die Tätigkeit hat sich wesentlich geändert und entspricht nicht mehr der letzten Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus den Stellenprofilen der beiden Tätigkeiten und den eigenen Angaben des Klägers. Während der Schwerpunkt der letzten Tätigkeit auf der Zuständigkeit für Compliance-Systeme gelegen hat, ist dieser Tätigkeitsbereich nunmehr weggefallen. Inwiefern deshalb noch von einer im Wesentlichen nicht geänderten Tätigkeit ausgegangen werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.
28 
Die Tatsache, dass der Kläger als Pflichtmitglied bei der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung geführt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Denn die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (LSG Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 23.01.2013 – L 5 R 4971/10 –, juris m.w.N. ). Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Kläger nicht „wegen“ seiner Beschäftigung - wie dies § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert - Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist. Ob der Kläger wegen seiner Beschäftigung Pflichtmitglied ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9).
29 
Vorliegend richtet sich die Frage der Pflichtmitgliedschaft bei Landesapothekerkammer und in der Folge auch der B. Apothekerversorgung nicht nach der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein nach der Approbation. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz) sowie § 3 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sind Kammermitglieder alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Ausreichend sind danach also schon die Approbation und der Wohnsitz in Baden-Württemberg; eine Berufsausübung ist nicht entscheidend.
30 
Dementsprechend werden Pflichtmitglieder der B. Apothekerversorgung nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.08.1978 (GBl für Baden-Württemberg 1978, Seite 307) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder und Pharmaziepraktikanten der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Damit wird Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung allein schon, wer - wie der Kläger - Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und nicht berufsunfähig ist. Zur Pflichtmitgliedschaft bei der Landesapothekerkammer wiederum ist - siehe oben - die Berufsausübung nicht entscheidend.
31 
Somit ist der Kläger zwar Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung. Diese Mitgliedschaft wird allerdings nicht wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen begründet. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung müsste damit auch schon die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit des Klägers verneint werden, da ihre Pflichtmitgliedschaft nicht „wegen“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wird. Allerdings fordert die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingend ein den Gegebenheiten des Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang unter „derselben Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die „von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit“ zu verstehen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016 – 1 BvR 2584/14 –, juris). Maßgeblich für die Frage der Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist nämlich der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (GRV und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der „Beschäftigung“, die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (BSG a.a.O.).
32 
Entscheidend für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bleibt daher die Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Klägers dem „Berufsfeld“ (BSG a.a.O.) des Apothekers zugeordnet werden kann.
33 
Das Berufsfeld der Apotheker wird durch die BApO definiert. Der Apotheker ist gemäß § 1 Satz 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker, § 2 Abs. 1 BApO (in der ab 23.04.2016 geltenden Fassung durch das EURL55/2013UmsG, BGBl I 2016, 886). Ausübung des Apothekerberufs ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO insbesondere:
34 
1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
35 
Vor der Neufassung des § 2 BApO lautete der maßgebliche Absatz 3 des § 2 BApO seit mindestens 1982 wie folgt: Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
36 
§ 2 Abs. 3 Satz 1 BApO erfordert (in beiden Fassungen) nicht nur eine pharmazeutische Tätigkeit, sondern diese auch unter der Berufsbezeichnung als Apotheker oder Apothekerin. Der Kläger übt seine Tätigkeit zwar nicht unter der Berufsbezeichnung als Apotheker aus. Bei einer wiederum eng am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Klage deshalb wiederum unbegründet.
37 
Lässt man die Ausübung einer Tätigkeit - gerade in der pharmazeutischen Industrie - auch unter einer anderen Berufsbezeichnung zu, ist nach Ansicht der Kammer aber zwingend zu fordern, dass die Tätigkeit die Approbation als Apotheker oder Apothekerin, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin führen zu dürfen, erfordert. Denn nur so wird die Verknüpfung der pharmazeutischen Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung, die § 2 Abs. 3 BApO fordert, umgesetzt. Nicht ausreichend ist deshalb, dass es für den approbierten Apotheker im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt (LSG BW, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris ). Das Tätigkeitsfeld muss gerade zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören und darf nicht nur Randbereiche davon berühren. Es genügt daher nicht, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit Sachkenntnisse einsetzt, die er aufgrund der Hochschulausbildung erlangt hat (LSG BW a.a.O.). Demzufolge scheidet eine Befreiung aus, wenn die Ausbildung keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung hat, sondern austauschbar ist (LSG BW, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris , nachgehend BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und in der Folge LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
38 
An diesem Ergebnis ändert das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (– B 12 R 3/11 R –, a.a.O.) nichts. Zwar hat das BSG das Urteil des LSG BW vom 01.03.2011 (– L 11 R 4872/09 – , a.a.O.) zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, allerdings nur deshalb, da zusätzlich die Prüfung der Befreiung unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sowie dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für erforderlich gehalten wurde. Mit dem materiellen Inhalt der Entscheidung des LSG hat sich das BSG deshalb nur am Rande auseinandergesetzt. Es hat insofern lediglich anklingen lassen, dass es entgegen den Erwägungen des LSG nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Pharmareferent auf einen entsprechenden Antrag hin für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er aufgrund landesrechtlicher Regelungen wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer gewesen sei. Allerdings führt dieser Hinweis für approbierte Apotheker in Baden-Württemberg ins Leere, da landesrechtlich die Pflichtmitgliedschaft dieser Berufsgruppe nicht zwingend an die Erwerbstätigkeit geknüpft ist (siehe oben).
39 
Auch hat das LSG BW in der Folge seine Rechtsauffassung - jedenfalls noch - nicht aufgegeben (a.A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2016 – S 10 R 3345/14 –, juris). Denn das LSG BW hat im anschließenden Urteil ausgeführt, der Pharmaberater habe ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der ihm ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV. Damit hat das LSG BW allein die Gesichtspunkte von Treu und Glauben geprüft - die vorliegend bei dem Kläger nicht in Betracht kommen - und diese bejaht, weshalb es inhaltlich in den Entscheidungsgründen keine Stellung mehr zu den materiellen Voraussetzungen einer Befreiung genommen hat (LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, a.a.O.). Daraus kann deshalb nicht auf die Aufgabe der Rechtsprechung geschlossen werden. Im Übrigen ist auch das Urteil des LSG BW vom 23.01.2009 (– L 4 R 738/06 –, a.a.O.) rechtskräftig.
40 
Allein die Anwendung oder Mitverwendung von berufsspezifischem Wissen hat zwar dem LSG Hamburg ausgereicht, um eine Medizinjournalistin und approbierte Ärztin von der Rentenversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu befreien. Dieses Urteil hatte revisionsrechtlich Bestand, da die Auslegung des Landesrechts im Rahmen der Frage, wie der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist, bindend und jedenfalls nicht willkürlich gewesen ist (BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R –, SozR 4-5425 § 4 Nr 1). Eine Schlussfolgerung für andere Fälle und andere landesrechtliche Regelungen kann damit aus dem Urteil nicht gezogen werden.
41 
Ebenso hat das BSG in der Entscheidung zur Syndikusanwältin (Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, a.a.O.) auf formale Aspekte abgestellt. Denn unabhängig davon, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der zu beurteilenden Tätigkeit oder mögliche Sachbezüge zum streitigen Berufsbild aufweist, ist gerade die Form der Ausübung - bei Syndikusanwälten die Gestalt einer dem Anwaltsberuf wesensfremden abhängigen Beschäftigung - entscheidend gewesen. Deshalb wird kein Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen gesehen, wenn vorliegend ebenfalls auf formale Aspekte abgestellt wird.
42 
Der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte im Übrigen vertretenen gegenteiligen Ansicht (u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris , Revision anhängig unter B 5 RE 5/16 R) wird nicht gefolgt. Schon die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich nämlich. Konkret sehen z.B. die hessischen Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer nur bei Ausübung des Berufs vor. Wer seinen Beruf nicht ausübt, wird lediglich - im Unterschied zu den Regelungen in Baden-Württemberg (siehe oben) - freiwilliges Mitglied.
43 
Hinzu kommt, dass sich die Forderung einer nicht austauschbaren Ausbildung und damit letztlich einer approbationspflichtigen Tätigkeit aus dem klaren Wortlaut und der damit verbundenen Auslegung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BApO ergibt. Zwar ist die Aufzählung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO in der Tat durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend. Allerdings ist die Ausübung des Berufs - auch jeder nicht ausdrücklich aufgeführten pharmazeutischen Tätigkeit in der Industrie - unter der Berufsbezeichnung Apotheker erforderlich. Denn das Wort „insbesondere“ bezieht sich auf die Aufzählung der möglichen pharmazeutischen Tätigkeiten, nicht jedoch auf Satz 1, der jegliche pharmazeutische Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung als Ausübung des Apothekerberufs definiert.
44 
Dass dieses enge Verständnis des § 6 SGB VI und des § 2 BApO dazu führt, dass sich die befreiungsfähigen Betätigungsfelder auf wenige klassische Apothekertätigkeiten beschränken dürften, steht dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen, sondern entspricht dieser vielmehr (so auch Sozialgericht Ulm, Urteil vom 09.06.2016, – S 10 R 1912/15 –, nicht veröffentlicht). Denn der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und folglich Zwangsversicherten in der GRV. Demgegenüber ist § 6 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
45 
Die seit 01.10.2015 ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfordert keine Approbation mehr, da sie auch von einem Chemiker oder Biochemiker ausgeübt werden könnte. Deshalb ist eine Befreiung nicht möglich.
46 
Die Beschäftigung des Klägers erfordert darüber hinaus auch keine Kenntnisse, die nur ein Apotheker hat. Er ist der Bescheinigung vom 25.10.2016 zufolge zwar für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Wer die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten leitet, muss zwingend über die Approbation als Apotheker oder Apothekerin verfügen. Denn zur Ausbildung als Apotheker gehört nach § 4 AAppO eine praktische Ausbildung, die zum Teil auch in der pharmazeutischen Industrie abgeleistet werden kann. Dabei muss die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Die Anerkennungsfähigkeit der praktischen Ausbildung ist daher nur gegeben, wenn diese unter Verantwortung eines Apothekers erfolgt, so dass dieser Teil der Zuständigkeit zwingend von einem Apotheker oder einer Apothekerin verantwortet werden muss. Der Kläger ist nach der Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 nur für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Diese Bescheinigung, die offensichtlich nach Kenntnis der Urteile der 13. Kammer des SG Ulm vom 21.07.2016 und 04.11.2016 (S 13 R 3575/15 und 568/16) ausgestellt worden ist, reicht nicht aus, um die Zuständigkeit des Klägers für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten nachzuweisen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO bestimmt ausdrücklich, dass dieser der Apotheker die Ausbildung „leiten“ muss. Eine Ausbildung kann nur leiten, wer den Auszubildenden unter konkreter Verantwortung hat. Demzufolge ist der Wortlaut der Vorschrift so zu lesen, dass die (konkrete) Ausbildung von einem Apotheker geleitet werden muss. Aus der Bescheinigung geht jedoch nur hervor, dass der Kläger mitverantwortlich ist; nicht jedoch, dass er - im Gegensatz zu den in den Verfahren S 13 R 3575/15 und S 13 R 568/16 entschiedenen Sachverhalten - konkret für die Leitung einer Ausbildung zuständig wäre oder ist.
47 
Nach alledem kommt eine Befreiung des Klägers für die Tätigkeit als Manager Auditing nicht in Betracht, weshalb die Klage unbegründet ist.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
19 
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene Klage, über die die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Manager Auditing bei der Beigeladenen ab 01.10.2015 nicht von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien.
20 
Gegenstand der Klage ist das zulässigerweise mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 15/04 R –, SozR 4-2600 § 2 Nr 5; BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8) geltend zu machende Begehren, von der Versicherungspflicht in der GRV befreit zu werden, da über die Befreiung von der Beklagten durch Verwaltungsakt entschieden werden muss. Insofern ist der bislang vom Kläger im Sinne einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Antrag sinngemäß ausgelegt worden.
21 
Von der Versicherungspflicht werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - GRV - (SGB VI) befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich Kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
22 
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
23 
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
24 
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
25 
Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nachdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. Die Befreiung wirkt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.
26 
Nach der Rechtsprechung des BSG ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung allein die „jeweilige“ Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit; aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung ergibt sich daher eine auf die jeweilige Tätigkeit beschränkte Wirkung der Befreiung. Bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung wird der ursprüngliche Befreiungsbescheid somit gegenstandslos (BSG, Urteile vom 31.10.2012 –, z.B. B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und B 12 R 8/10 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 8).
27 
Der Kläger kann keine Rechte mehr aus dem letzten Befreiungsbescheid vom 22.08.2013 herleiten. Denn die Tätigkeit hat sich wesentlich geändert und entspricht nicht mehr der letzten Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus den Stellenprofilen der beiden Tätigkeiten und den eigenen Angaben des Klägers. Während der Schwerpunkt der letzten Tätigkeit auf der Zuständigkeit für Compliance-Systeme gelegen hat, ist dieser Tätigkeitsbereich nunmehr weggefallen. Inwiefern deshalb noch von einer im Wesentlichen nicht geänderten Tätigkeit ausgegangen werden soll, erschließt sich der Kammer nicht.
28 
Die Tatsache, dass der Kläger als Pflichtmitglied bei der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung geführt wird, ist ebenfalls nicht entscheidend. Denn die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung bindet weder den Rentenversicherungsträger noch die Gerichte (LSG Baden-Württemberg (LSG BW), Urteil vom 23.01.2013 – L 5 R 4971/10 –, juris m.w.N. ). Dies ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Kläger nicht „wegen“ seiner Beschäftigung - wie dies § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fordert - Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist. Ob der Kläger wegen seiner Beschäftigung Pflichtmitglied ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9).
29 
Vorliegend richtet sich die Frage der Pflichtmitgliedschaft bei Landesapothekerkammer und in der Folge auch der B. Apothekerversorgung nicht nach der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, sondern allein nach der Approbation. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Baden-Württembergischen Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz) sowie § 3 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg sind Kammermitglieder alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Ausreichend sind danach also schon die Approbation und der Wohnsitz in Baden-Württemberg; eine Berufsausübung ist nicht entscheidend.
30 
Dementsprechend werden Pflichtmitglieder der B. Apothekerversorgung nach Art. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.08.1978 (GBl für Baden-Württemberg 1978, Seite 307) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder und Pharmaziepraktikanten der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. Damit wird Pflichtmitglied bei der Bayerischen Apothekerversorgung allein schon, wer - wie der Kläger - Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und nicht berufsunfähig ist. Zur Pflichtmitgliedschaft bei der Landesapothekerkammer wiederum ist - siehe oben - die Berufsausübung nicht entscheidend.
31 
Somit ist der Kläger zwar Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer und der B. Apothekerversorgung. Diese Mitgliedschaft wird allerdings nicht wegen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen begründet. Bei einer eng am Wortlaut orientierten Auslegung müsste damit auch schon die grundsätzliche Befreiungsmöglichkeit des Klägers verneint werden, da ihre Pflichtmitgliedschaft nicht „wegen“ der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI begründet wird. Allerdings fordert die rentenrechtliche Funktion des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zwingend ein den Gegebenheiten des Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang unter „derselben Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die „von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit“ zu verstehen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016 – 1 BvR 2584/14 –, juris). Maßgeblich für die Frage der Einbeziehung in die berufsständische Versorgung ist nämlich der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer Berufstätigkeit in ihrer Gesamtheit. Beide Sicherungsformen (GRV und berufsständische Versorgung) stimmen jedoch - als Minus gegenüber der „Beschäftigung“, die § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf beide Sicherungssysteme anzuwenden scheint - jedenfalls darin überein, dass sie inhaltlich jeweils an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anknüpfen und Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen gerade hiermit verbundener Risiken gewährleisten. Kommt daher in Betracht, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet und eine weitergehende Prüfung veranlasst (BSG a.a.O.).
32 
Entscheidend für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV bleibt daher die Frage, ob die Erwerbstätigkeit des Klägers dem „Berufsfeld“ (BSG a.a.O.) des Apothekers zugeordnet werden kann.
33 
Das Berufsfeld der Apotheker wird durch die BApO definiert. Der Apotheker ist gemäß § 1 Satz 1 BApO berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Wer den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker, § 2 Abs. 1 BApO (in der ab 23.04.2016 geltenden Fassung durch das EURL55/2013UmsG, BGBl I 2016, 886). Ausübung des Apothekerberufs ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO insbesondere:
34 
1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.
35 
Vor der Neufassung des § 2 BApO lautete der maßgebliche Absatz 3 des § 2 BApO seit mindestens 1982 wie folgt: Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
36 
§ 2 Abs. 3 Satz 1 BApO erfordert (in beiden Fassungen) nicht nur eine pharmazeutische Tätigkeit, sondern diese auch unter der Berufsbezeichnung als Apotheker oder Apothekerin. Der Kläger übt seine Tätigkeit zwar nicht unter der Berufsbezeichnung als Apotheker aus. Bei einer wiederum eng am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Klage deshalb wiederum unbegründet.
37 
Lässt man die Ausübung einer Tätigkeit - gerade in der pharmazeutischen Industrie - auch unter einer anderen Berufsbezeichnung zu, ist nach Ansicht der Kammer aber zwingend zu fordern, dass die Tätigkeit die Approbation als Apotheker oder Apothekerin, d.h. die Befugnis, die Berufsbezeichnung Apotheker oder Apothekerin führen zu dürfen, erfordert. Denn nur so wird die Verknüpfung der pharmazeutischen Tätigkeit mit der Berufsbezeichnung, die § 2 Abs. 3 BApO fordert, umgesetzt. Nicht ausreichend ist deshalb, dass es für den approbierten Apotheker im Einzelfall durchaus auch im Kern berufstypische, d.h. an die umfassende Hochschulausbildung anknüpfende und durch die Approbation dokumentierte umfassende Sachkenntnis erfordernde Tätigkeitsfelder in der Pharmaindustrie gibt (LSG BW, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris ). Das Tätigkeitsfeld muss gerade zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehören und darf nicht nur Randbereiche davon berühren. Es genügt daher nicht, dass der Kläger bei dieser Tätigkeit Sachkenntnisse einsetzt, die er aufgrund der Hochschulausbildung erlangt hat (LSG BW a.a.O.). Demzufolge scheidet eine Befreiung aus, wenn die Ausbildung keinen spezifischen Bezug zur Beschäftigung hat, sondern austauschbar ist (LSG BW, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris , nachgehend BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 und in der Folge LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
38 
An diesem Ergebnis ändert das Urteil des BSG vom 31.10.2012 (– B 12 R 3/11 R –, a.a.O.) nichts. Zwar hat das BSG das Urteil des LSG BW vom 01.03.2011 (– L 11 R 4872/09 – , a.a.O.) zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, allerdings nur deshalb, da zusätzlich die Prüfung der Befreiung unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sowie dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch für erforderlich gehalten wurde. Mit dem materiellen Inhalt der Entscheidung des LSG hat sich das BSG deshalb nur am Rande auseinandergesetzt. Es hat insofern lediglich anklingen lassen, dass es entgegen den Erwägungen des LSG nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Pharmareferent auf einen entsprechenden Antrag hin für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er aufgrund landesrechtlicher Regelungen wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer gewesen sei. Allerdings führt dieser Hinweis für approbierte Apotheker in Baden-Württemberg ins Leere, da landesrechtlich die Pflichtmitgliedschaft dieser Berufsgruppe nicht zwingend an die Erwerbstätigkeit geknüpft ist (siehe oben).
39 
Auch hat das LSG BW in der Folge seine Rechtsauffassung - jedenfalls noch - nicht aufgegeben (a.A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 25.01.2016 – S 10 R 3345/14 –, juris). Denn das LSG BW hat im anschließenden Urteil ausgeführt, der Pharmaberater habe ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der ihm ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV. Damit hat das LSG BW allein die Gesichtspunkte von Treu und Glauben geprüft - die vorliegend bei dem Kläger nicht in Betracht kommen - und diese bejaht, weshalb es inhaltlich in den Entscheidungsgründen keine Stellung mehr zu den materiellen Voraussetzungen einer Befreiung genommen hat (LSG BW, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, a.a.O.). Daraus kann deshalb nicht auf die Aufgabe der Rechtsprechung geschlossen werden. Im Übrigen ist auch das Urteil des LSG BW vom 23.01.2009 (– L 4 R 738/06 –, a.a.O.) rechtskräftig.
40 
Allein die Anwendung oder Mitverwendung von berufsspezifischem Wissen hat zwar dem LSG Hamburg ausgereicht, um eine Medizinjournalistin und approbierte Ärztin von der Rentenversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu befreien. Dieses Urteil hatte revisionsrechtlich Bestand, da die Auslegung des Landesrechts im Rahmen der Frage, wie der Begriff der ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist, bindend und jedenfalls nicht willkürlich gewesen ist (BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R –, SozR 4-5425 § 4 Nr 1). Eine Schlussfolgerung für andere Fälle und andere landesrechtliche Regelungen kann damit aus dem Urteil nicht gezogen werden.
41 
Ebenso hat das BSG in der Entscheidung zur Syndikusanwältin (Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, a.a.O.) auf formale Aspekte abgestellt. Denn unabhängig davon, ob die in Frage stehende Beschäftigung inhaltlich Elemente der zu beurteilenden Tätigkeit oder mögliche Sachbezüge zum streitigen Berufsbild aufweist, ist gerade die Form der Ausübung - bei Syndikusanwälten die Gestalt einer dem Anwaltsberuf wesensfremden abhängigen Beschäftigung - entscheidend gewesen. Deshalb wird kein Widerspruch zu höchstrichterlichen Entscheidungen gesehen, wenn vorliegend ebenfalls auf formale Aspekte abgestellt wird.
42 
Der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte im Übrigen vertretenen gegenteiligen Ansicht (u.a. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.04.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris , Revision anhängig unter B 5 RE 5/16 R) wird nicht gefolgt. Schon die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich nämlich. Konkret sehen z.B. die hessischen Regelungen eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer nur bei Ausübung des Berufs vor. Wer seinen Beruf nicht ausübt, wird lediglich - im Unterschied zu den Regelungen in Baden-Württemberg (siehe oben) - freiwilliges Mitglied.
43 
Hinzu kommt, dass sich die Forderung einer nicht austauschbaren Ausbildung und damit letztlich einer approbationspflichtigen Tätigkeit aus dem klaren Wortlaut und der damit verbundenen Auslegung des § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BApO ergibt. Zwar ist die Aufzählung des § 2 Abs. 3 Satz 2 BApO in der Tat durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend. Allerdings ist die Ausübung des Berufs - auch jeder nicht ausdrücklich aufgeführten pharmazeutischen Tätigkeit in der Industrie - unter der Berufsbezeichnung Apotheker erforderlich. Denn das Wort „insbesondere“ bezieht sich auf die Aufzählung der möglichen pharmazeutischen Tätigkeiten, nicht jedoch auf Satz 1, der jegliche pharmazeutische Tätigkeit nur unter der entsprechenden Berufsbezeichnung als Ausübung des Apothekerberufs definiert.
44 
Dass dieses enge Verständnis des § 6 SGB VI und des § 2 BApO dazu führt, dass sich die befreiungsfähigen Betätigungsfelder auf wenige klassische Apothekertätigkeiten beschränken dürften, steht dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entgegen, sondern entspricht dieser vielmehr (so auch Sozialgericht Ulm, Urteil vom 09.06.2016, – S 10 R 1912/15 –, nicht veröffentlicht). Denn der Kläger gehört als abhängig Beschäftigter zum Kernbereich der typisiert Schutzbedürftigen und folglich Zwangsversicherten in der GRV. Demgegenüber ist § 6 SGB VI als abschließende Ausnahmeregelung einer weiten, erweiternden oder analogen Anwendung weder bedürftig noch fähig (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
45 
Die seit 01.10.2015 ausgeübte Tätigkeit des Klägers erfordert keine Approbation mehr, da sie auch von einem Chemiker oder Biochemiker ausgeübt werden könnte. Deshalb ist eine Befreiung nicht möglich.
46 
Die Beschäftigung des Klägers erfordert darüber hinaus auch keine Kenntnisse, die nur ein Apotheker hat. Er ist der Bescheinigung vom 25.10.2016 zufolge zwar für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Wer die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten leitet, muss zwingend über die Approbation als Apotheker oder Apothekerin verfügen. Denn zur Ausbildung als Apotheker gehört nach § 4 AAppO eine praktische Ausbildung, die zum Teil auch in der pharmazeutischen Industrie abgeleistet werden kann. Dabei muss die Ausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden. Die Anerkennungsfähigkeit der praktischen Ausbildung ist daher nur gegeben, wenn diese unter Verantwortung eines Apothekers erfolgt, so dass dieser Teil der Zuständigkeit zwingend von einem Apotheker oder einer Apothekerin verantwortet werden muss. Der Kläger ist nach der Bescheinigung der Beigeladenen vom 25.10.2016 nur für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten „mitverantwortlich“. Diese Bescheinigung, die offensichtlich nach Kenntnis der Urteile der 13. Kammer des SG Ulm vom 21.07.2016 und 04.11.2016 (S 13 R 3575/15 und 568/16) ausgestellt worden ist, reicht nicht aus, um die Zuständigkeit des Klägers für die Ausbildung von Pharmaziepraktikanten nachzuweisen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 3 AAppO bestimmt ausdrücklich, dass dieser der Apotheker die Ausbildung „leiten“ muss. Eine Ausbildung kann nur leiten, wer den Auszubildenden unter konkreter Verantwortung hat. Demzufolge ist der Wortlaut der Vorschrift so zu lesen, dass die (konkrete) Ausbildung von einem Apotheker geleitet werden muss. Aus der Bescheinigung geht jedoch nur hervor, dass der Kläger mitverantwortlich ist; nicht jedoch, dass er - im Gegensatz zu den in den Verfahren S 13 R 3575/15 und S 13 R 568/16 entschiedenen Sachverhalten - konkret für die Leitung einer Ausbildung zuständig wäre oder ist.
47 
Nach alledem kommt eine Befreiung des Klägers für die Tätigkeit als Manager Auditing nicht in Betracht, weshalb die Klage unbegründet ist.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt -

gegen

... Rentenversicherung ..., vertreten durch das Direktorium, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Beigeladen: ... Versorgungskammer, Ärzteversorgung, vertreten durch den Vorstand, ...

- Beigeladene -

Der 19. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 8. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rüschen, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Roll und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Köhler-Fleischmann sowie die ehrenamtlichen Richter Drescher und Willacker für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst beschäftigt, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Die Beigeladene hat mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 festgestellt. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Der Kläger teilte am 15.01.2009 der Beigeladenen mit, dass er seit 09.01.2009 im Angestelltenverhältnis als Unternehmensberater bei der Firma B. (Group) GmbH in M. angestellt sei. Es solle geklärt werden, ob es sich hierbei um eine berufsfremde oder eine berufsbezogene Tätigkeit handele. Die Beigeladene antwortete dem Kläger, dass die Beklagte eine Befreiung von der dortigen Versicherungspflicht nur dann aussprechen werde, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit vorliege. Nach Auffassung der Beigeladenen verstehe man unter ärztlicher Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien.

Der Kläger gab gegenüber der Beigeladenen zunächst an, er werde in der Unternehmensberatung unter Umständen in verschiedenen Branchen eingesetzt. Beim Einsatz im Gesundheitswesen werde ein medizinischer Abschluss sicher von Vorteil sein, wenn nicht sogar vom Kunden als Beratungsvoraussetzung gefordert. Es gehe bei der Beratung auch nicht um ärztliches Wissen, sondern vorwiegend um Methodenkompetenz in vorwiegend betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn der Verweis auf die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes in der Pharmaindustrie ausreiche, hole er gerne eine Bestätigung seines Arbeitgebers ein. Der Kläger wies darauf hin, dass er neben dieser sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin ärztlich tätig sei. Dies betreffe die privatärztliche Tätigkeit und die ehrenamtliche Tätigkeit in der sportmedizinischen Betreuung eines Sportvereins. Er gehe davon aus, dass aufgrund dessen weiter eine Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung vorliege.

Unter dem Datum 10.01.2009 stellte der Kläger über die Beigeladene bei der Beklagten den streitgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, angestellt berufsspezifisch beschäftigt zu sein und zwar als Unternehmensberater bei der Firma B. Group GmbH in M.. Er beantrage deshalb die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger reichte sodann eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 05.02.2009 ein, wonach er als angestellter Unternehmensberater tätig sei und es sich hierbei um eine Tätigkeit handele, die der Kläger aufgrund seiner abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung ausübe und die sich voraussichtlich überwiegend auf Projektarbeit mit medizinischen Schwerpunkten erstrecken werde. Die Beigeladene stellte dem Kläger daraufhin eine Bestätigung aus, dass er bei ihr Mitglied sei und einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung(spflicht) gestellt habe, der an die Beklagte weitergeleitet worden sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23.04.2009 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied in der Bayer. Ärztekammer und bei der Beigeladenen aufgrund seiner Zulassung als Arzt. Er sei jedoch bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht ärztlich beschäftigt, wie sich aus den Angaben und Bescheinigungen ergebe. Er sei in dieser Beschäftigung weder berufsspezifisch tätig, noch handele es sich um eine im Voraus zeitlich begrenzte nicht-ärztliche Beschäftigung; sie führe nicht allein zur Pflichtmitgliedschaft in Berufskammer und Versorgungswerk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.2009 Widerspruch ein und machte geltend, dass er von vielen seiner ärztlichen Kollegen bei seinem Arbeitgeber wisse, dass sie unter gleichen Voraussetzungen eine Befreiung erhalten hätten. Es erschließe sich ihm nicht, warum man in seinem Fall zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Die Beigeladene habe ihm mitgeteilt, dass unter einer ärztlichen Tätigkeit nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen seien, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung seien. Beispielsweise wäre eine Beratung in den Umfeldern Krankenkassen und Kliniken ohne Kenntnisse der Struktur des deutschen Gesundheitswesens, der Arbeitsteilung zwischen ambulantem und stationärem Sektor und genauen Arbeitsabläufen in Einrichtungen der medizinischen Leistungserbringer überhaupt nicht möglich. Eine ärztliche Tätigkeit sei keinesfalls nur eine kurative Tätigkeit, wie z. B. der Verweis auf administrative Tätigkeiten eines Chefarztes verdeutliche. Seine derzeitige Tätigkeit würde sehr wohl eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bedingen. Die E-Mail mit den ersten Angaben gegenüber der Beigeladenen sei noch zu einem Zeitpunkt abgefasst worden, als der Kläger noch völlig falsche Vorstellungen von den Inhalten und Anforderungen eines solchen Projekts gehabt habe und sich noch in der Einarbeitung befunden habe. Es handele sich nicht um die Möglichkeit eines bevorzugten Einsatzes, sondern seine Vorkenntnisse würden regelmäßig für die Beratungsaufträge genutzt werden. Zudem würden auch interne fachgebundene Aufgaben bestehen, beispielsweise innerhalb der Praxisgruppe Healthcare und des firmeninternen Wissenschaftsnetzwerkes. Auch sei das Vorliegen einer befristeten Tätigkeit anzunehmen, da eine gewisse zeitliche Begrenzung sich auch aus dem besonderen Geschäftsmodell und der Einteilung in einzelne Karriereabschnitte ergebe.

Der Kläger legte im Weiteren eine Bescheinigung der Beigeladenen vom 06.05.2009 vor, worin diese bestätigte, dass der Kläger seit 08.04.2007 ununterbrochen Pflichtmitglied der Bayer. Ärzteversorgung sei. Unabhängig von der bereits bestehenden Pflichtmitgliedschaft würde auch die seit 09.01.2009 ausgeübte Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayer. Ärzteversorgung begründen, da es sich dabei um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele.

Die Beklagte äußerte mit Schreiben vom 12.06.2009, dass es sich bei einer Tätigkeit als Unternehmensberater hauptsächlich um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit handele und die Tatsache, dass die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nützlich seien, nicht ausreichen würden, deshalb eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Für die abschließende Überprüfung im Widerspruchsverfahren werde um ausdrückliche Bestätigung des Arbeitgebers gebeten, dass für die spezielle Tätigkeit im Unternehmen die ärztliche Vorbildung unabdingbare Voraussetzung für die Stellenbesetzung gewesen sei.

Der Kläger teilte in einem Mail-Schreiben vom 13.06.2009 mit, dass er zum 31.07.2009 gekündigt worden sei. Die bisher von ihm betreuten Projekte hätten sich mit der konzeptionellen und wissenschaftlichen Beratung eines Kooperationspartners zur Erstellung eines Krankenhausführers sowie mit der Beschreibung der Vergütung ärztlicher Leistungserbringung durch die jeweiligen Kostenträger in sieben verschiedenen Gesundheitssystemen befasst.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine berufsfremde Beschäftigung in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt und sei nicht berufsgruppenspezifisch mit ärztlicher Tätigkeit beschäftigt gewesen. Auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sei ausgeschlossen, da die am 09.01.2009 aufgenommene und am 31.07.2009 durch Kündigung beendete Beschäftigung nicht im Voraus zeitlich befristet gewesen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 07.09.2009 am 09.09.2009 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass nicht nur diejenigen Tätigkeiten, für welche die ärztliche Approbation Voraussetzung sei, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet würden, die aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit erworben worden seien, als berufsbezogene ärztliche Tätigkeit einzustufen seien. Es bestehe daher nach § 15 der Satzung der Bayer. Ärzteversorgung eine Pflichtmitgliedschaft. Es liege weder eine Ausnahme-, noch eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die beiden vom Kläger betreuten Projekte hätten nur mit der Tätigkeit des Klägers als Arzt zu tun gehabt und ein Kaufmann hätte diese Projekte nicht betreuen können. Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die anderen Kollegen des Klägers, ebenfalls Ärzte, von der Versicherungspflicht befreit worden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit beendet worden sei. Der Kläger hat seinen Arbeitsvertrag in Vorlage gebracht; vorgelegt worden ist außerdem eine detaillierte Beschreibung der Projekte, an denen der Kläger mitgewirkt hatte. Die Beklagte hat zur Entgegnung insbesondere auf die anfänglichen Aussagen des Klägers verwiesen.

In einem Termin vom 21.07.2010 ist das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf vergleichbare Streitsachen, bei denen eine Revision anhängig sei, beschlossen worden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06 und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00). Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die beiden Streitsachen durch Rücknahme der Revision nun rechtskräftig geworden seien, ist der Rechtsstreit im März 2011 fortgesetzt worden und mit Beschluss vom 10.03.2011 die Bayer. Ärzteversorgung zum Verfahren beigeladen worden.

Die Klägerseite hat zudem auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (Az. B 3 KS 2/10 R) verwiesen: Dort habe es sich um eine Medizinjournalistin gehandelt, die Publizistin nach § 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gewesen sei, jedoch weiterhin eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der landesrechtlichen Regelung ausgeübt habe. Dieser Fall sei mit dem Fall des Klägers vergleichbar, da dieser von der Beigeladenen wegen seiner berufsspezifischen Tätigkeit ebenfalls weiterhin für Beiträge herangezogen werde und dadurch abgesichert sei.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 05.04.2011 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung würden nicht vorliegen. Der Kläger sei zwar Pflichtmitglied bei einer entsprechenden Versorgungseinrichtung, aber die von ihm, neben der im geringen Umfang betriebenen ärztlichen Behandlung, hauptsächlich ausgeübte Angestelltentätigkeit erfülle die Anforderungen an die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht. Die vom Kläger betreuten Projekte hätten zwar einen medizinischen Bezug, seien aber nicht durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2011 am 07.06.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass das Sozialgericht Nürnberg bei der Auslegung der landesrechtlichen Regelungen zu Unrecht eine enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen habe. Entsprechend der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.03.2011 (B 3 KS 2/10 R) sei jedoch eine weite Auslegung dieses Begriffs vorzunehmen.

Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 13/14 R) betont, dass das BSG sich am Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI orientiert habe. Für Ärzte bedeute dies, zur Befreiung würden nur Tätigkeiten berechtigen, für deren Ausübung gesetzlich eine Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einem entsprechenden Versorgungswerk vorgeschrieben sei. § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) regele die Voraussetzung der Approbation als Arzt. Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfordere jedoch auch noch, dass die rentenrechtlich in Frage stehende Beschäftigung auch dem mit dem Status des Arztes verbundenen Tätigkeitsbereich zugehörig sein müsse. Es werde also objektiv zwingend die Approbation als Arzt vorausgesetzt und gleichzeitig ein typisches durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägtes Berufsbild verlangt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob nach den Kammerregelungen noch eine Pflichtmitgliedschaft begründet werden könne (so das LSG-Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, das LSG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 05.05.2010, Az. L 4 R 168/09, und das Hessische LSG mit Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04). Die Beklagte hat außerdem auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13, zur tierärztlichen Tätigkeit hingewiesen.

Die Klägerseite hat eingewandt, man könne aus den Entscheidungen des BSG nicht ohne weiteres schließen, dass auch bei den Ärzten die Approbation eine so zentrale Rolle spielen solle. Es sei auch darzulegen, dass eine Tätigkeit als medizinische Sachverständige, die mit Sicherheit eine Approbation als Arzt nicht zwingend voraussetzen würde, zweifellos eine ärztliche Tätigkeit darstellen würde. Die Versicherung in zwei Systemen stelle eine schlechtere Stellung durch den berufsbedingt erzwungenen Wechsel dar. Es sei zu recht ausschließlich auf die Satzung des Versorgungswerkes abzustellen.

Im Übrigen hat die Beklagte in einem Schriftsatz vom 16.12.2014 zu der vom Kläger in der Folgezeit ausgeübten Beschäftigung als Unternehmensberater bei der B. Consulting GmbH Stellung genommen und diese ebenfalls als nicht-ärztliche Tätigkeit eingestuft.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, dass die Berufsfelder allgemein unschärfer würden. Für die Unternehmensberatung von Firmen im Gesundheitsbereich sei das Wissen um ärztliche Abläufe entscheidend, weil reine Betriebswirtschaftler hier zu anderen Beurteilungen kommen würden; es fehle dort das Verständnis, wie Märkte im Gesundheitswesen funktionierten. Auf Nachfrage hat der Kläger angegeben, den weiteren Abschluss eines Master of Business Administration erworben zu haben und beim Master of Health Business Administration kurz vor dem Abschluss zu stehen.

Der Kläger beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.04.2011 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, wonach der Kläger für seine Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat im Zeitraum vom 09.01.2009 bis 31.07.2009 eine (Unternehmens-) Beratungstätigkeit ausgeübt. Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „B. Group GmbH“ einen - formal unbefristeten - Arbeitsvertrag geschlossen. Die Tätigkeit umfasste offensichtlich nicht nur einen geringfügigen Umfang und der Verdienst war nicht auf maximal 450 Euro beschränkt (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV), so dass für den Kläger Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI nicht vorlag.

Gleichwohl ist es nicht erforderlich, den Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beizuladen. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative SGG liegt nicht vor. Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre. Denn die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit zieht nicht unmittelbar zwingend das Vorliegen einer Versicherungs- und Beitragspflicht nach sich, weil hierfür auch noch andere Kriterien zu beachten sind. Eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem Arbeitgeber liegt insofern nicht vor (vgl. LSG NRW, Urteil vom 16.07.2001, Az. L 3 RA 73/00 unter Berufung auf BSG, Urteil vom 03.04.1999, Az. 12 RK 20/96 - zit. nach juris).

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; es besteht also gemäß der gesetzlichen Regelung zunächst Versicherungspflicht. Dies erscheint zwischen den Beteiligten auch unstrittig zu sein.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist er von dieser Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für Ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Unter diese Vorschrift fallen Ärzte, die ihrer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgehen - etwa als Angestellte in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder Krankenhaus. Für Unternehmensberater gibt es keine vergleichbare berufsständische Versorgung.

Für eine Tätigkeit in einer Unternehmensberatung bedarf es - auch wenn man sich mit Angelegenheiten des Gesundheitswesens befasst - nicht der ärztlichen Approbation. § 2 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass der Approbation bedarf, wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Geltungsbereich des Gesetzes - den ärztlichen Beruf ausüben will. Für die Ausübung von Teilen der Tätigkeit reicht dagegen schon eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BÄO).

Eine approbationspflichtige ärztliche Tätigkeit in Bayern löst nach § 15 der Satzung der Beigeladenen eindeutig eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen aus. Hierzu bestimmt § 15: „Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.“

Die genannte Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstehen werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ in § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten und allenfalls noch auf nach § 2 Abs. 2 BÄO erlaubnispflichtige Tätigkeiten nahe.

Eine solche Tätigkeit hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht - d. h. nicht im Rahmen der abhängigen Beschäftigung ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind damit nicht erfüllt.

Aus Sicht des Senates ist die Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. Gutmann et al. in NZS 2015, 361-369 vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können, eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet, zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Allenfalls hält es der Senat für möglich - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht als erfasst anzusehen, wenn sie eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Weitergehender wäre die von Gutmann (a. a. O. S. 363) in Bezug genommene beispielhafte Aufzählung:

Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt, ärztlicher Direktor, Medizincontroller oder ärztlicher Qualitätsmanager sowie die ehrenamtliche Tätigkeiten der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung. Dabei erscheint dem Senat das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen. So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urt. v. 10.07.2014, Az. L 14 R 1207/13) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte.

Aber selbst wenn man diesen erweiterten Tätigkeitsbegriff auf den Fall des Klägers anwenden wollte, hätte die vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübte Unternehmensberatungstätigkeit objektiv keine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen ausgelöst. Weder bei einer Betrachtung a priori noch in Kenntnis der tatsächlich durchgeführten Aufgaben waren für die Beratungstätigkeit des Klägers die beruflichen Kenntnisse eines Arztes erforderlich und nicht nur nützlich gewesen. Dies zeigt sich zum Einen daran, dass der Kläger nicht ausschließlich für eine ärztliche Tätigkeit eingestellt worden war, wie sich aus dem Arbeitsvertrag und der eigenen Einschätzung nach Ablauf der Einstellungsphase ersehen lässt. Auch tatsächlich handelte es sich bei den vom Kläger erbrachten Tätigkeiten nicht um solche, für die eine ärztliche Ausbildung unabdingbar gewesen wäre; vielmehr hätten auch andere im Gesundheitswesen oder der Abrechnung erfahrene Personen - ohne besonderen Erlaubnisbedarf - die entsprechenden Aufgaben erledigen können.

Entscheidend für die Gesetzesanwendung erscheint dabei nicht unmittelbar die Differenzierung zwischen berufsspezifisch und berufsfremd, sondern die Frage der Notwendigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gerade wegen dieser Tätigkeit - also der Beratungstätigkeit - wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ersehen lässt. Und gerade dies ist aus Sicht des Senats - wie dargelegt - zu verneinen. Allein dadurch dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater in der Nähe zum Gesundheitsbereich erfolgte, kommt nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht.

Für eine von Gutmann (a. a. O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen. Tendenziell sieht dies auch die Beigeladene so, wenn sie die Auskunft erteilt hat, dass der Rentenversicherungsträger eine Befreiung nur feststelle, wenn eindeutig eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt werde.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen.

Eine Bedeutung könnte diesen weiteren Tätigkeiten wohl nur im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI erwachsen, weil dort Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Jedoch lösen diese beiden ärztlichen Tätigkeiten des Klägers weder eine Versicherungspflicht aus, noch ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, was dafür auch gar nicht notwendig gewesen ist. Somit scheidet zur Überzeugung des Senats eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ebenfalls aus, weil § 6 Abs. 5 SGB VI jedenfalls zwingend zuvor eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI voraussetzt (vgl. BayLSG Urteil vom 22.07.2015, Az. L 20 R 630/12).

Nach Ansicht des Senats war der Kläger ohnehin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis und kein befristetes eingegangen und eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschrift kommt nicht in Betracht. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da im Fall des Klägers - wie dargestellt - eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI gerade nicht vorgelegen hatte.

Ohne Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, vergleichbare Fälle benennen zu können, in denen eine Befreiung erteilt worden sei. Für die Anwendung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ist nicht entscheidend, ob im Einzelfall möglicherweise zu Unrecht eine bestimmte Rechtsanwendung erfolgt ist, sondern ob generell ein gleicher Sachverhalt einer unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden soll. Eine derartige Situation ist bei der Anwendung der Vorschriften über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem SGB VI nicht zu erkennen.

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger in der Zeit von Januar 2010 bis April 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

Der 1976 geborene Kläger war bis 30.09.2007 als Stabsarzt im Wehrdienst berufstätig, wobei er bereits seit 08.04.2007 im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit privatärztliche Behandlungen durchführte. Die Beigeladene stellte mit Mitgliedschaftsbescheid vom 08.11.2007 eine Mitgliedschaft des Klägers bei ihr kraft Gesetzes ab 08.04.2007 fest. Entsprechend einem Antrag des Klägers wurde im Folgenden für die Wehrdienstzeit die Nachversicherung bei der Beigeladenen durchgeführt.

Vom 09.01.2009 bis zum 31.07.2009 war der Kläger als Unternehmungsberater im Angestelltenverhältnis bei der Firma C. GmbH in M-Stadt berufstätig. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Senats (Urteil vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11, Bundessozialgericht Beschluss vom 10.12.2015 - B 5 RE 31/15 B) handelte es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

Im Herbst 2009 äußerte die Beigeladene gegenüber dem Kläger auf dessen Anfrage hin, dass jeder Fall als Einzelfall zu prüfen sei, da sonst die Gefahr bestehe, dass pauschal entschieden werde, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater generell als berufsfremd anzusehen sei, ohne Rücksicht darauf, dass in manchen Fällen tatsächlich die ärztlichen Kenntnisse elementare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit seien. Die Entscheidung, ob es sich bei Tätigkeiten, die nicht direkt am Patienten ausgeübt würden, um berufsbezogene oder berufsfremde Tätigkeiten für einen Arzt handele, treffe die gesetzliche Rentenversicherung bzw. die zuständige Einzugsstelle.

Ebenfalls im Vorfeld einer Neuanstellung des Klägers teilte das Versorgungswerk der Ärztekammer D-Stadt der Beigeladenen nach Prüfung mit, dass für den Kläger ab 01.01.2010 keine Mitgliedschaft in der Ärztekammer D-Stadt und damit auch nicht im dortigen Versorgungswerk entstehe. Von der Beigeladenen wurden dem Kläger in diesem Zeitraum Beitragsbescheide mit einer vorläufigen Beitragsfestsetzung von 0,00 Euro übermittelt, wobei aus den Akten ein äußerst geringer Umfang der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu ersehen ist.

Ein Antrag des Klägers vom 19.12.2009 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ging bei der Beigeladenen zur Weiterleitung an die Beklagte am 22.12.2009 ein. Der Kläger gab hierin an, ab dem 01.01.2010 als Consultant bei der Firma B. Management Consulting in D-Stadt angestellt zu sein. Er beantrage die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der zuständigen berufsständischen Kammer. Er sei seit 2004 Mitglied der Bayerischen Landesärztekammer und seit dem 01.10.2007 kraft Gesetzes Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung.

Im Weiteren legte der Kläger bei der Beklagten eine Bescheinigung seines neuen Arbeitgebers vom 16.04.2010 vor. Danach handele es sich um ein Beratungsunternehmen in der Gesundheitswirtschaft, bei dem viele Berater Ärzte seien und kunden- und projektspezifisch die individuelle Expertise der Berater berücksichtigt werde. Die Approbation als Arzt und frühere praktische ärztliche Tätigkeit seien Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle gewesen. Der Kläger schrieb der Beigeladenen, dass er als Arzt angestellt worden sei und die Inhalte der Tätigkeit ohne Zweifel ärztliches Wissen erfordern würden.

Nach Eingang des Antrags bei der Beklagten am 03.05.2010 forderte diese beim Kläger die Stellenausschreibung, den Arbeitsvertrag und ein Anforderungsprofil an, woraufhin verschiedene Unterlagen übermittelt wurden:

Die vorgelegte Stellenanzeige für einen Top-Management-Berater wandte sich an Personen mit relevanter Berufserfahrung, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in den Teams Ärzte, Natur-/Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure, Pharmazeuten u. a. tätig seien. Ein entsprechender Universitätsabschluss, idealerweise ergänzt durch Promotion oder MBA, werde erwartet.

Der am 12.11.2009 geschlossene Arbeitsvertrag für die Tätigkeit ab 01.01.2010 war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Er enthielt Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit, zur Vergütung, zur Arbeitsverhinderung und zum Urlaub. Die Nebentätigkeit stand unter Vorbehalt.

Zum Anforderungsprofil führte der Arbeitgeber am 03.08.2010 aus, dass die konkreten Aufgaben sich themen- und kundenspezifisch ergeben würden und viele der Projektthemen inhaltlich ausschließlich von berufserfahrenen Ärzten bearbeitet werden könnten. Ärztliches Wissen und Studium und Berufspraxis seien dazu ebenso unverzichtbar wie die Fähigkeiten und das notwendige Wissen, eine Management-Perspektive einnehmen zu können. Die Arbeitsleistung werde in Zusammenarbeit mit den Führungspersonen des Kunden erbracht, welche auf vielen Projekten selbst Ärzte in leitender Funktion seien und ein entsprechendes Gegenüber erwarteten.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.08.2010 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Als eine zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigende ärztliche Tätigkeit sei grundsätzlich die Ausübung der Heilkunde am Menschen anzusehen. Dies setze voraus, dass zur Ausübung des Berufes eine medizinisch akademische Ausbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend erforderlich sei und dass zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem klassischen Berufsfeld ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Tätigkeit als Consultant in der Unternehmensberatung sei nicht als berufsspezifisch anzusehen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass es bei der Ausübung der Tätigkeit Überschneidungen gebe, insofern als dass ein Teil der medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit nützlich sei und zum Teil auch gefordert würde. Dies reiche aber nicht aus, um eine ärztliche Tätigkeit anzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt voraussetze.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05.09.2010 am 08.09.2010 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass seitens seines Arbeitgebers die Approbation als Arzt als Voraussetzung für die Einstellung angesehen worden sei. Er gab weiter an, dass sein Weg zum Arbeitgeber nicht über eine Stellenanzeige oder konkrete Ausschreibung erfolgt sei. Vielmehr habe ein persönlicher Kontakt zu Herrn Dr. C. hergestellt werden können, der im Auftrag der Firma auf der Suche nach einem Mediziner gewesen sei. Die eingereichte Stellenanzeige sei für die Entscheidung für den konkreten Antrag als irrelevant zu erachten. Sein Arbeitgeber habe als Medical Group ein Alleinstellungsmerkmal in Sachen medizinischen Expertenwissens, das er stark herausstelle.

Beigefügt war eine Bescheinigung des damaligen Geschäftsführers der Fa. B. Dr. C. vom 05.10.2010: Er sei auf den Kläger durch eine persönliche Empfehlung aufmerksam geworden, da Ende des vergangenen Jahres dringend ein berufserfahrener Mediziner gesucht worden sei. Der Kläger sei Mitglied der Praxisgruppe Krankenversicherung in einer Medical Group geworden. Aufgrund der komplexen medizinischen Inhalte sei es unverzichtbare Voraussetzung, dass einige Teammitglieder über ein abgeschlossenes Medizinstudium und fundierte Berufserfahrung als Arzt verfügen würden. Es werde deshalb ständig für eine ausreichende Zahl approbierter Ärzte gesorgt. Die konkrete Stelle könne durch einen Absolventen mit anderem Studienhintergrund unter keinen Umständen besetzt werden. So würden etwa Screening-Fragebögen entwickelt, um Versicherte mit hohem Krankheitsrisiko frühzeitig zu erkennen, und dann würden Steuerungen zu einer stadien- und leitliniengerechten Therapie erprobt. Es seien Fälle auszuwählen, bei denen eine individuelle Begleitung, z. B. für einen medizinischen Dienst, besonders erfolgversprechend sei. Das Spektrum decke die großen Volkskrankheiten und im Einzelfall besonders teure Erkrankungen ab, reiche also weit über die Grenzen eines einzelnen medizinischen Fachgebietes hinaus. Ohne das fundierte Basiswissen aus einem abgeschlossenen Medizinstudium sei die zwingend notwendige ständige Beschäftigung mit neuesten Forschungsergebnissen aus der Medizin und aktuellen nationalen wie internationalen Versorgungsleitlinien keinesfalls möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 zurück. Es spiele keine Rolle, ob die berufsfremde Tätigkeit an Stelle oder neben einer berufsspezifischen Tätigkeit ausgeübt werde. Die Befreiung sei nicht personensondern tätigkeitsbezogen. Zur Ausübung des Berufes müsse eine medizinisch akademische Ausbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend erforderlich sein und zwischen den ausgeübten Tätigkeiten und dem klassischen Berufsfeld müsse ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Die ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensberater sei nicht als berufsspezifisch anzusehen, weil diese Tätigkeit nicht zwingend die Approbation als Arzt voraussetze. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei der Tätigkeit Überschneidungen gebe, weil die medizinischen Fachkenntnisse mitverwertet werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Unternehmensberater nach objektiven Maßstäben eine Approbation als Arzt zwingend voraussetze.

Mit Schreiben vom 19.01.2011 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 20.01.2011 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Zur Klagebegründung hat er ausgeführt, dass er Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung sei und dort Beiträge abführen müsse. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit begründe eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung, da es sich um eine berufsbezogene ärztliche Tätigkeit handele. Für ihn bestehe weder eine Ausnahme nach § 16 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, noch eine Befreiungsmöglichkeit nach § 17 der Satzung. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei der Tätigkeit des Klägers nicht um eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische Tätigkeit, da gerade bei den vom Kläger betreuten Projekten seine Kenntnisse als Arzt gefragt seien. Das Berufsbild des Arztes umfasse nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern auch alle Verrichtungen, bei denen aufgrund medizinischer Kenntnisse in ärztlicher Verantwortung gehandelt werde. Auch andere Tätigkeiten, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt beziehen würden, seien dem ärztlichen Berufsbild zuzurechnen. Es sei nicht zulässig, bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Berufsbild zugrunde zu legen, welches enger zugeschnitten sei, als es von den jeweiligen Kammern in den Grenzen ihrer berufsständischen Autonomie festgelegt werde. Der Kläger sei ausschließlich als medizinischer Experte tätig. Es gebe nicht lediglich Überschneidungen bei der Ausübung der Tätigkeit des Klägers, sondern er sei einzig und allein als Arzt für die Projekte verantwortlich. Er sei auch regelmäßig bei Fortbildungen, die für die ärztliche Tätigkeit erforderlich seien.

In einem Erörterungstermin vom 05.04.2011 hat der Kläger Unterlagen über Arbeitsaufträge, die er zu bearbeiten gehabt habe, vorgelegt. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sich ärztliche Tätigkeiten im Einzelfall auch auf solche Berufsfelder erstrecken könnten, die zwar nicht unmittelbar mit der Ausübung der Heilkunde zu tun hätten, aber dennoch als ärztliche Tätigkeit anzusehen seien, beispielsweise Tätigkeiten im medizinisch-wissenschaftlichen Bereich, bei denen die ärztliche Vorbildung bzw. die Approbation als Arzt zwingend vorausgesetzt werde. Laut der eingereichten Stellenausschreibung seien hier aber auch Natur- und Wirtschaftswissenschaftler, Ingenieure und Pharmazeuten gesucht worden; die Tätigkeit des Klägers könne also nicht nur von Ärzten ausgeübt werden.

Das Sozialgericht hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2013 durch Urteil abgewiesen. Der Kläger erfülle das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Norm, nämlich die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit als Arzt nicht. Es genüge nicht, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung selbst weiterhin eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers annehme. Die von der Versorgungseinrichtung vorgenommene Bewertung binde weder den Rentenversicherungsträger, noch die Gerichte (Hinweis auf LSG Baden Württemberg Urteil vom 01.03.2011 - L 11 4872/09). Auf das fehlende Erfordernis der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Approbation sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Tätigkeit des Pharmaberaters bereits wiederholt abgestellt worden. Auch für die Tätigkeit des Klägers sei die Befugnis, die Berufsbezeichnung als Arzt zu führen, rechtlich nicht zwingend erforderlich. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber des Klägers diese Anforderung als Einstellungsvoraussetzung für die Beschäftigung des Klägers formuliert habe. Er habe damit das medizinische Fachwissen des Klägers für die bei ihm zu verrichtende Tätigkeit im Rahmen der Unternehmensberatung nutzen wollen. Dies mag unter dem Gesichtspunkt eines hohen Qualitätsstandards der vom Arbeitgeber des Klägers angebotenen Beratungsleistung und damit im Hinblick auf seine Konkurrenzfähigkeit am Markt sinnvoll und zweckmäßig gewesen sein, begründe aber nicht eine Einordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit. Soweit der Kläger im Bereich der Kundenberatung oder Implementierung neuer Verfahrensabläufe tätig geworden sei, handele es sich um eine typische Beratungstätigkeit, für die zwar medizinisches Fachwissen eingesetzt werde, damit eine fachkompetente Kundenberatung erfolge, die jedoch dadurch nicht zu einer ärztlichen Tätigkeit werde. Eine Beratungstätigkeit werde auch nicht allein dadurch, dass sie durch einen approbierten Arzt ausgeübt werde, zu einer ärztlichen Tätigkeit.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.10.2013 über das Sozialgericht Nürnberg Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei bereits durch seine unstreitige Pflichtmitgliedschaft im Ärztlichen Versorgungswerk der Bayerischen Ärzteversorgung ausreichend für das Alter abgesichert und bedürfe keinesfalls des Schutzes durch eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten. Für die Tätigkeit bei der Firma B. seien seine ärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar gewesen mit der Folge, dass seine Tätigkeit als ärztliche Arbeit einzustufen gewesen sei. Das Sozialgericht habe eine zu enge Auslegung des Begriffs der Berufsausübung vorgenommen. Zudem habe der Arbeitgeber des Klägers am 16.04.2010 und am 05.10.2010 bestätigt, dass die Approbation des Klägers als Arzt Voraussetzung für seine Einstellung gewesen sei. Die Definitionshoheit der Berufsbilder liege bei der Gesetzgebungskompetenz der Länder und der darauf beruhenden berufsständischen Satzungsautonomie. Schon allein anhand der Fortbildungsveranstaltungen, die der Kläger während seiner Tätigkeit besucht habe, dürfte der Nachweis erbracht sein, dass zwischen der ausgeübten Tätigkeit des Klägers und dem klassischen Berufsbild ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Der Kläger sei ausschließlich als medizinischer Experte tätig. Weder ein Tierarzt noch ein Apotheker wären in der Lage gewesen, die notwendigen Kenntnisse für die Abläufe in einem Krankenhaus, die man nur als Arzt haben könne, für die Projektbetreuung mitzubringen. Würde der Argumentation des Sozialgerichts gefolgt, müssten auch Ärzte in der Forschung als berufsfremd tätig eingeordnet werden, weil sie nicht unmittelbar in der Heilung der Menschen tätig seien.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.10.2015 die Bayerische Versorgungskammer beigeladen. Die Beigeladene hat auf ihre in jahrzehntelanger Verwaltungspraxis entstandene Definition der ärztlichen Tätigkeit verwiesen, die im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stehe. Entscheidend hierfür sei, dass ein enger sachlicher Zusammenhang der Tätigkeit zu dem typischen - durch die Hochschulausbildung und dem entsprechenden Hochschulabschluss geprägten - Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Arztes bestehe. Besondere Bedeutung komme nicht zuletzt der Frage zu, ob die berufsspezifische Ausbildung Voraussetzung zur Ausübung der konkreten Tätigkeit gewesen sei. Nach der ständigen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der Pflichtmitgliedschaft bei einem berufsständischen Versorgungswerk nicht der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.

Die Beklagte hat argumentiert, dass aus dem Anstellungsvertrag eindeutig hervorgehe, dass der Kläger als Unternehmensberater in erster Linie auf die Schaffung wirtschaftlicher Strukturen im medizinischen Bereich der jeweiligen Auftraggeber abziele. Sicher seien die medizinischen Kenntnisse für diese Tätigkeit hilfreich oder sogar unentbehrlich. Für einen Unternehmensberater seien spezielle Branchenkenntnisse grundsätzlich unerlässlich. Dies führe allerdings nicht dazu, dass jeder Unternehmensberater per se der Berufsgruppe angehöre, auf welche die jeweilige Beratungstätigkeit abziele.

Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass es in der Beratung keineswegs nur um wirtschaftliche Ziele gegangen sei. Es gebe auch Krankenkassen, die sich als Premiumkrankenkassen begriffen hätten und die Unternehmensberatung - ohne Rücksicht auf Kosten - zur Verbesserung der Serviceleistungen beauftragt hätten. Verwiesen worden ist ferner erneut auf die kammerrechtlichen Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung. Der Kläger hätte die von ihm geschuldete Arbeit ohne seine medizinischen Fachkenntnisse nicht erbringen können. Berücksichtigt werden müsse auch die Reichweite der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 (B 12 R 3/11 R). Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, dass für eine ärztliche Tätigkeit nur dann eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Betracht komme, wenn diese Tätigkeit als solche eine ärztliche Approbation zur Voraussetzung habe. Die befreiungsrechtliche Berufsspezifität einer ärztlichen Tätigkeit ergebe sich auch für das Bundessozialgericht unmittelbar und ausschließlich aus den Vorgaben der kammerrechtlichen Berufsdefinition.

Die Beigeladene hat hierzu Stellung genommen. Der Begriff Approbationspflicht könne nicht ohne weiteres aus der Bundesärzteordnung (BÄO) übertragen werden. Eine Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung würde nur eine solche Tätigkeit auslösen, für die eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich sei. Die von der Beklagten zitierte sogenannte Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken sei im Jahr 1995 anlässlich der Änderung des § 6 SGB VI festgelegt worden und beinhalte im Wesentlichen die Begrenzung des Kreises der Befreiungsfähigen mittels der Voraussetzung, dass vor 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft bestanden habe. Diese Grenzziehung sei vollkommen intakt und könne nur vom Gesetzgeber selbst in signifikanter Weise verschoben werden.

Der Senat hat eine Anfrage an die Firma B. gerichtet, die diese am 06.07.2016 beantwortet hat. Danach war der Kläger vom 01.01.2010 bis 30.04.2012 als Strategieberater und medizinischer Experte angestellt gewesen. Die Art der Stellenausschreibung sei nicht mehr dezidiert nachvollziehbar. Jedoch würden als Spezialberatung für Healthcare in interdisziplinären Teams grundsätzlich ausgebildete Ärzte benötigt. Den Kläger hätten sie ausschließlich wegen dieser ärztlichen Vorerfahrung eingestellt. Der Arbeitsvertrag vom 12.11.2009 habe für den gesamten Beschäftigungszeitraum ohne weitere Änderungen gegolten. Der Kläger sei im April 2011 zum Senior Consultant und im Januar 2012 zum Manager befördert worden, d. h. der Kläger sei als Projektleiter Teil eines multidisziplinären Teams gewesen, welches von einem zuständigen Partner bzw. Geschäftsführer geführt worden sei. Die Projekte hätten u. a. die Entwicklung von Umsetzungsbegleitung von Steuerungsprogrammen für Patienten mit ausgewählten chronischen Krankheiten, z.B. Diabetes I und II oder Rückenschmerzen, für eine führende private Krankenversicherung betroffen, ferner die Entwicklung von Konzepten zur Reduktion der Leistungsausgaben mit Schwerpunkt auf Arzneimittelausgaben für eine führende gesetzliche Krankenkasse, weiter die Analyse der Dokumentations- und Kodier-Prozesse an ausgewählten Kliniken und Entwicklung eines optimierten Standard-Kodier-Prozesses für eine führende private Krankenhausbetreibergesellschaft.

Der Senat hat sodann den ehemaligen Projektleiter, Dr. C., schriftlich befragt. Dieser hat am 09.06.2017 mitgeteilt, dass er den Kläger Ende des Jahres 2009 kennengelernt habe. Er sei damals in der Firma B. für das Recruiting zuständig gewesen, so dass der erste telefonische Kontakt über ihn gelaufen sei. Eine Stellenausschreibung habe es nicht gegeben. Gerade wenn Projekte sich überschneiden würden, entstünden Vakanzen, die mit gerade verfügbaren Bewerbern abgedeckt würden. Es würden parallel dazu sehr allgemein gehaltene Stellenanzeigen aufgegeben, die einen Personalpool ermöglichen würden. Es seien immer wieder zahlreiche Ärzte auch ohne Beratungshintergrund angestellt worden, da der Tiefgang der medizinischen Fragestellungen auf Projekten der Firma B. gegenüber Mitbewerbern als ein Alleinstellungsmerkmal gedient habe. Für die Einstellung des Klägers wären seine Beratungserfahrung oder eine wirtschafts-wissenschaftliche Zusatzqualifikation seinerzeit nicht erforderlich gewesen, seien jedoch dienlich gewesen. Berater seien sozusagen Außendienstmitarbeiter, deren Aufgaben mit jedem neuen Projekt neu definiert würden. Kernkompetenz dieser Berater seien daher vorwiegend Soft Skills wie eine überaus rasche Auffassungsgabe. Bei der Firma B. habe das Team fast ausschließlich aus Beratern bestanden. Da es keine vorher bekannten festen Aufgaben gegeben habe, sei es kaum möglich zu beantworten, von welcher anderen Profession sie auch hätten erledigt werden können. Wichtig sei aber, dass es dauerhaft tiefgehende medizinische Inhalte bei den Projekten gegeben habe. Da es bei B. kein Back-Office gegeben habe, welches Fachwissen in das Projekt hätte einbringen können, habe dieses medizinische Wissen bereits im Projektteam vorhanden sein müssen. Aus diesem Grund seien Ärzte auf nahezu allen B.-Projekten unabdingbar gewesen. Die zu Beratenden seien selbst Kenner des Gesundheitsbetriebes und hätten vor allem vor der Qualifikation Arzt Respekt und damit Vertrauen, so dass ohne Ärzte das Geschäftsmodell undenkbar gewesen sei. So habe es selbst bei auf den ersten Blick scheinbar rein ökonomisch geprägten Projekten mit der Begleitung einer Due Diligence (Risikoprüfung) durch einen möglichen Investor im medizinischen Umfeld immer Kernfragen gegeben, die ohne Arzt im Team nicht zu bearbeiten gewesen seien. Beispielsweise sei bei einer Übernahme einer Augenklinik-Kette, welche gegenüber normalen Augenärzten durch eine Spezialisierung auf wenige Eingriffe drastisch kürzere OP-Zeiten vorgegeben habe, die Beurteilung einer solchen behaupteten USP (= Alleinstellungsmerkmal) ohne konkrete Vorstellung von den für den jeweiligen Eingriff notwendigen OP-Schritten nicht möglich. Bei den meisten Projekten und insbesondere auf demjenigen Großprojekt, auf dem der Kläger von seinem Einstieg in die Firma beginnend fast die ersten 1,5 Jahre seiner Firmenzugehörigkeit eingesetzt worden sei, sei der medizinische Anspruch qualitativ und quantitativ noch erheblicher gewesen. Der damalige Klient sei selbst Arzt gewesen. Die von ihm erteilten Arbeitsaufträge hätten klar vorgeben, dass die medizinischen Inhalte des von ihm gewünschten Versorgungsprogramms von einem Arzt zu konzipieren gewesen seien. Insofern habe für die Besetzung auch keinerlei Wahlmöglichkeit bestanden. Der Fokus habe allein auf der Verbesserung der Versorgung bestanden, auf dem bereits bestehenden und damit in der Literatur zu sichtenden Evidenzniveau und gegebenenfalls auf der Herbeiführung eines entsprechenden Evidenzniveaus durch die Durchführung neuer Studien im Rahmen des Versorgungsprogramms. Konkret habe es sich bei dem oben genannten Projekt um die Konzeption integrierter Versorgungsprogramme zu den Themen Lunge, Gelenke, Geist, Gefäße, Herz, Haut, Verdauung, Leber, Niere und Rücken gehandelt. Die Auswahl der konkreten Krankheitsbilder für diese Programme sei Teil des Projektauftrages gewesen. Die sonst übliche Aufteilung der Arbeitsaufgaben im Projektteam sei hier über mehrere Firmen aufgeteilt gewesen mit der medizinischen und ärztlichen Kompetenz auf Seiten von B.. Die hier erarbeiteten Inhalte seien dann von einem anderen Dienstleister, Medical Networks, in die Umsetzung gebracht worden. Ein weiteres länger dauerndes Projekt des Klägers habe im Bereich der Arzneimittelsteuerung stattgefunden. Es sei um die Erarbeitung von Prüfregeln gegangen, um automatisiert aus den Versichertendaten herauszufinden, wann mit hinreichender Sicherheit von einer Über- oder Fehlversorgung oder gar einem Missbrauch auszugehen sei. Der Klient selbst habe über die Daten der Verordnungshäufigkeit und Kosten verfügt und bereits eine Pharmazeutin im Team beschäftigt. Die Aufgabe des Klägers sei es gewesen, Prüfmöglichkeiten zu erarbeiten, wann ein Medikament indikationsgerecht oder klar ohne Indikation angewendet werde und nicht doch ärztlich nachvollziehbare Gründe für einen berechtigten Off-Label-Use gesprochen hätten.

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 20.09.2017 hat der Kläger nochmals herausgestellt, dass es seinem Arbeitgeber, dem Auftraggeber und dem bei dem Projekt gebildeten Beirat auf die Approbation und auf die berufliche Erfahrung angekommen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 SGB VI ab 01.01.2010 bis 30.04.2012 zu befreien, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 zurückzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag, sieht aber inhaltlich die Bescheide der Beklagten als unzutreffend an.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beteiligten, die Gerichtsakten beider Verfahrenszüge und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts Nürnberg (S 3 R 183/11) und des Bayer. Landessozialgerichts (L 19 R 554/11) Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Sozialgericht Nürnberg hat zutreffend die Entscheidung der Beklagten, nach der der Kläger für die seinem Befreiungsantrag zu Grunde liegende Tätigkeit als Unternehmensberater keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht hat, als rechtmäßig angesehen.

Der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.04.2012 eine Tätigkeit als Unternehmensberater ausgeübt (§ 1 Arbeitsvertrag). Er hat hierzu mit der Unternehmensberatung „D.“, die nach eigenen Angaben auf das Gesundheitswesen spezialisiert ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen (§ 2 Arbeitsvertrag). Es hat sich um eine Vollzeitstelle gehandelt (§ 3 Arbeitsvertrag). In der Zusammenschau mit der Bezahlung (§ 4 Arbeitsvertrag) ist das Vorliegen einer nur geringfügigen Beschäftigung ausgeschlossen.

Die dem Kläger nach seinem Arbeitsvertrag obliegende Beratungstätigkeit stellt eine abhängige Beschäftigung gegen Entgelt dar und fällt unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Gemäß der gesetzlichen Regelung besteht für den Kläger für diese Tätigkeit Versicherungspflicht, nachdem eine Versicherungsfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) nicht vorgelegen hat und auch andere Gründe für eine versicherungsfreie Beschäftigung nicht ersichtlich sind.

Entgegen dem Antrag und der Ansicht des Klägers ist er von der Versicherungspflicht nicht zu befreien.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit werden, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist entscheidend, ob der Kläger wegen der von ihm ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Klägers an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - juris).

Zur Pflichtmitgliedschaft bestimmt § 15 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in Verbindung mit Art. 33 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (idF ab 01.01.2008), dass Mitglieder kraft Gesetzes der Bayerischen Ärzteversorgung alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind, wenn sie im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind.

Diese Vorschrift könnte vom Wortlaut her zwar so verstanden werden, dass jede Berufstätigkeit einer Person, die als Arzt tätig sein dürfte, völlig unabhängig von ihrem Inhalt eine Mitgliedschaft bei der Beigeladenen zwingend auslösen würde. Das würde aber bedeuten, dass jeder, der einmal als Arzt tätig gewesen war und seine Berechtigung und Fähigkeit hierfür nicht verloren hat, dauerhaft Anspruch auf einen Verbleib in der berufsständischen Versorgung hätte und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht - insgesamt - zu befreien wäre, ganz egal welche Tätigkeit er ausübt. Eine solche Auslegung ist offensichtlich zu weitgehend.

Zur Überzeugung des Senates ist vielmehr der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ im Sinne des § 15 der Satzung mit der dort ebenfalls verankerten Formulierung „zur Berufsausübung berechtigt“ in Beziehung zu setzen. Eine Pflichtmitgliedschaft löst damit nur eine solche Berufstätigkeit aus, für die eine Berechtigung zur Ausübung der ärztlichen (bzw. zahnärztlichen oder tierärztlichen) Berufsausübung erforderlich ist. Dies legt eine Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten nahe. Andere Tätigkeiten, für die eine solche Berechtigung nicht erforderlich ist, werden nicht erfasst.

Für diese Beschränkung auf approbationspflichtige Tätigkeiten spricht auch, dass bundesrechtlich nach § 2 Abs. 5 BÄO die Ausübung des ärztlichen Berufs die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Ärztin“ ist. Nach § 2 Abs. 1 BÄO ist Voraussetzung für das Führen dieser Berufsbezeichnung „Arzt“ bzw. „Ärztin“ die Approbation, so dass nach der BÄO die Ausübung des ärztlichen Berufs als Ausübung der Heilkunde nach erfolgter ärztlicher Approbation verstehen ist. Aus dem Umstand, dass diese Vorschriften Bundes- und nicht Landesvorschriften sind, sieht der Senat keinen Hinderungsgrund, diese als Grundlage für die Bestimmung der ärztlichen Tätigkeit zu verwenden (a.A. auch im Hinblick auf die Gefahrenorientiertheit der Vorschrift SG Berlin Urteil vom 11.01.2017 - S 11 R 4515/15, LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.09.2016 - L 4 R 238/15, jew. juris).

Eine andere Auslegung - wie sie etwa von Prof. Dr. G. et al. in: NZS 2015, 361ff. vertreten wird -, nach der als berufsspezifische ärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit anzusehen sei, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, ist aus Sicht des Senates jedoch eindeutig zu weit gefasst. Danach wäre nämlich wiederum praktisch jede Berufstätigkeit eines medizinisch Ausgebildeten eingeschlossen, da in jedem Fall zumindest die gesundheitsförderliche Gestaltung der täglichen Arbeitsabläufe eine Mitverwendung von ärztlichen Kenntnissen darstellt und selbst bei Arbeitnehmern, die sich überhaupt nicht gesundheitsbewusst verhalten, die Möglichkeit zu einem Nutzen dieser Kenntnisse bestehen würde. Eine solche Auslegung ist offensichtlich nicht geeignet zu prüfen, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk besteht oder nicht.

Auch kann es nicht ausschließlich darauf ankommen, ob der Arbeitgeber aus subjektiven Gründen einen Arzt auf einer bestimmten Stelle einsetzen will, etwa weil eine solche Ausbildung über eine hohe Reputation bei potentiellen Kunden verfügt. Dies stellt keinen Bezug zur objektiven Erforderlichkeit ärztlicher Kenntnisse beim Beschäftigten dar und kann damit die Entscheidung über die Frage, ob ein berufsfremder Einsatz vorliegt oder nicht, nicht klären.

Der Senat hält es allenfalls für möglich, ärztliche Tätigkeiten außerhalb einer engen Auffassung zur Approbationspflicht dann - ggf. unter Rückgriff auf § 2 Abs. 2 BÄO - als erfasst anzusehen, wenn sie inhaltlich eng mit der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind und aus ihr hervorgegangen sind - etwa ärztliche Führungstätigkeiten, Tätigkeiten in der ärztlichen Selbstverwaltung oder ärztliche Gutachtertätigkeit. Merkmal hierfür ist jedenfalls die Erforderlichkeit der ärztlichen Ausbildung als Voraussetzung für eine adäquate Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Selbst weitergehende Tätigkeiten etwa in Lehre und Forschung könnten noch erfasst sein, wenn sie mittelbar die Patientenbehandlung betreffen. Dem Senat erscheint jedoch das bloße Nutzbarmachen bzw. die Nützlichkeit von ärztlichen Kenntnissen nicht ausreichend, um eine Tätigkeit als berufsspezifisch ärztliche Tätigkeit anzusehen. Außerdem sind bei Mischtätigkeiten quantitative und qualitative Aspekte von beruflichem und berufsfremdem Einsatz in die Überlegungen einzubeziehen.

Derartige Einzelfallbetrachtungen nimmt die Rechtsprechung derzeit weit überwiegend vor: So hat etwa der 14. Senat des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 10.07.2014 - L 14 R 1207/13 - juris) die (tier-)ärztliche Tätigkeit deshalb bejaht, weil dort die Klägerin Wirksamkeits- und Verträglichkeitsstudien neu entwickelter Medikamente durchführte und dabei das Tätigwerden der eigentlichen Behandler überwachte und evaluierte. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom11.01.2017 - S 11 R 4515/15 juris) hat darauf abgestellt, dass die Ärztin bei ihrer Beratungstätigkeit die Kenntnisse der Behandler über bestehende Behandlungsmöglichkeiten, -varianten und - zusammenhänge gefördert habe (Rn. 40); nicht störend sei, dass in Teilbereichen auch betriebswirtschaftliches Basiswissen angewandt worden sei (Rn. 42). Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 09.11.2016 - L 2 R 3151/15 nach juris) hat darauf Bezug genommen, dass der Tierarzt im veterinärmedizinischen Außendienst bei Vorführoperationen auch praktisch tätig geworden sei (Rn. 38). Lediglich das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.09.2016 - L 4 R 238/15 - juris) stellt abstrakt darauf ab, ob bei der Tätigkeit des Arztes in der Beratung von Krankenhäusern die Mitverwendung von ärztlichem Wissen ihr Gepräge gegeben hat.

Der Senat hält vorliegend daran fest, dass nur die Ausübung approbationspflichtiger Tätigkeiten die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet. Diese hat der Kläger nicht ausgeübt. Allein dass die Tätigkeit des Klägers als Unternehmensberater im Kontext des Gesundheitsbereichs erfolgte, führt deshalb nicht schon zur Befreiung von der Versicherungspflicht. Im Fall des Klägers sprechen der Arbeitsvertrag mit den dort verwendeten Bezeichnungen und Beschreibungen eher für eine wirtschaftlich beratende Tätigkeit. Die Stellenanzeige, deren Relevanz aber im Weiteren verneint wurde, hat das Vorhandensein ärztlicher Kenntnisse ebenfalls nicht zwingend vorgesehen. Die Betonung der subjektiven Kundenerwartung durch den Vorgesetzten des Klägers lässt ebenfalls den Schluss auf die Ausübung ärztlicher Tätigkeit nicht zu. Eine unmittelbare Behandlung von Patienten durch den Kläger ist nicht erfolgt; die abgegebenen Beschreibungen der Beratungsinhalte reichen auch nicht aus, um eine mittelbare Behandlung von Patienten durch den Kläger als bestätigt anzusehen Für eine von Gutmann (a.a.O., S. 368) postulierte Bindung des Rentenversicherungsträgers an eine Entscheidung der berufsständischen Kammern fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger nur die Rechtsgrundlagen aus den berufsständischen Satzungen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Fehlerhafte - weil zu weit gehende Auslegungen - muss er dagegen nicht übernehmen.

Für den Senat ergibt sich auch kein anderes Ergebnis aus der Zusammenschau mit den beiden Tätigkeiten des Klägers als selbstständiger Privatbehandler und als ehrenamtlicher Vereinsarzt. Denn es ist in erster Linie auf jeden individuellen Tätigkeitsbereich einzeln abzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 08.10.2010 - L 4 KR 5196/08 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die Anwendung von § 6 Abs. 5 SGB VI, in dem Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sogar für berufsfremde Tätigkeiten geregelt sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung scheitert aus einer Vielzahl von Gründen; offensichtlich ist dies für die nicht bestehende Befristung.

Damit sind der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2011 und die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung war zurückzuweisen.

Der Arbeitgeber des Klägers war nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGG). Mit einer möglichen Ablehnung der Befreiung wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingegriffen, wie dies für eine notwendige Beiladung erforderlich wäre (vgl. Urteil des Senats vom 08.09.2015 - L 19 R 554/11).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen und zwar insbesondere zur Frage, ob die Befreiung eines Arztes von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit voraussetzt.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab 16. Februar 2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst.
Der Kläger ist approbierter Tierarzt. Mit Bescheid vom 1.6.1989 befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ab 1.4.1989 (Bl. 89 LSG Akte). Seither war er Mitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, ab 14.1.1991 Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung (Bl. 78 LSG Akte) und in der Zeit vom 1.12.2010 bis 15.2.2013 Mitglied im Versorgungswerk der Landestierärztekammer Thüringen (Bl. 79 LSG Akte) und hat aufgrund der oben genannten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV zu den Versorgungswerken Beiträge gezahlt.
Seit 16.2.2013 ist der Kläger bei der Firma S. Dr. O. GmbH (Beigeladene zu 2.), als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst mit einem Monatsgehalt von 4.750 EUR brutto zuzüglich Zusatzleistungen angestellt. Seither ist er laut der Formularerklärung des Versorgungswerks Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und (wieder) Pflichtmitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beigeladene zu 1.), zu der er ab Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende einkommensbezogene Pflichtbeiträge zahlen muss (vgl. Bl. 4, 13 VA).
Die Beigeladene zu 2. vertreibt Arzneimittel, Futtermittel, Pflege und Hygieneprodukte, Zubehör für Intensivmedizin und Nahtmaterial für Tiere.
Mit Schreiben vom 8.2.2013 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. S. 5 SGB VI. Nach Auswertung des Anstellungsvertrages vom 29.11.2012, einer Stellenausschreibung vom November 2013 für eine vergleichbare Stelle bei der Beigeladenen zu 2., wonach ein Tierarzt gesucht wurde, sowie der Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber vom 12.12.2013 - Hauptaufgabe: veterinärmedizinische Beratung und qualifizierte Präsentation der Tierarzneimittel bei Tierärzten und Tierkliniken - lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 16.1.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt handele. Allein die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sei nicht ausreichend, sondern es müsse auch eine für einen Tierarzt typische tierärztliche Berufstätigkeit, die durch das Behandeln erkrankter oder verletzter Tiere, Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Krankheiten, Sicherstellung des Tierschutzes nach § 1 BTÄO (Bundestierärzte-Ordnung) gekennzeichnet sei, ausgeübt werden. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit danach nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten einer veterinärmedizinischen Ausbildung mit verwendet würden; vielmehr müsse es sich um eine „approbationspflichtige Tätigkeit“ handeln. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen sei. Der Aufgabenschwerpunkt des Klägers, Kunden vor Ort veterinärmedizinisch zu beraten sowie die Tierarzneimittel der Firma qualifiziert zu präsentieren, entspreche nicht dem in der Bundes-Tierärzteordnung (BTO) niedergelegten Berufsbild von Tierärzten. Dass bei der Ausübung der Tätigkeit ein veterinärmedizinisches Fachwissen nützlich sei, mache die Tätigkeit als solche nicht zu einer berufsspezifischen tierärztlichen Tätigkeit.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Berufsbild des Tierarztes vielfältig und nicht ausschließlich auf die kurative Tätigkeit beschränkt sei, wie sich aus den Berufsbeschreibungen der FU-Berlin, Fachbereich Veterinärmedizin und der Bundestierärztekammer ergebe. Weitere 10 von der Beigeladenen zu 2. beschäftigte Tierärzte im wissenschaftlichen Außendienst seien auch von der Versicherungspflicht befreit, ebenso wie der Kläger bereits 2007 für die gleiche Tätigkeit für 3 Jahre und danach als Account-Manager bei der Firma P. von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei. Seine Hauptaufgabe sei die wissenschaftliche Beratung in fachspezifischen Fragen seiner Kunden, die ausschließlich niedergelassene Tierärzte seien. Er berate in Fällen von Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen etc. Er vermittle tiermedizinisches Wissen auf hohem Niveau und sei auch in Notfällen und Notfallmaßnahmen der Ansprechpartner seiner Kunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt unter Bezugnahme auf vergleichbare Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Ärzten als Pharmaberater an ihrer Auffassung fest, dass es an dem Erfordernis einer berufsspezifischen Beschäftigung, die beim Tierarzt in der Ausübung der Heilkunde an Tieren bestehe, fehle. Die vom Kläger im Außendienst ausgeübte Tätigkeit könne auch von Personen ohne entsprechende akademische Ausbildung ausgeübt werden, diese sei keine objektiv notwendige Zugangsvoraussetzung.
Dagegen hat der Kläger am 11.7.2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erheben lassen und sein Begehren im Wesentlichen mit der gleichen Begründung weiterverfolgt. Nach der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (Berufsordnung LTK BW) sei unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden (§ 2 Berufsordnung LTK BW). Für die Beratung hinsichtlich Wechselwirkungen, Nebenwirkungen und Kontraindikationen seien veterinärmedizinische Fachkenntnisse zwingend erforderlich, ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt seien für die Einstellung des Klägers Voraussetzung gewesen. Die ausgeübte Tätigkeit sei eindeutig als tierärztliche Tätigkeit einzuordnen, da sie sowohl dem Bild der Berufsordnung entspreche, Gegenstand der zur Approbation notwendigen Prüfungsfächer (Pharmakologie und Toxikologie) sowie einer eigenen Fachtierarztausbildung sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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In der mündlichen Verhandlung am 25.3.2015 vor dem SG hat der Kläger weitere Ausführungen zu seiner Tätigkeit gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
11 
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.3.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger für seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht habe, weil er als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst keine für die Berufsgruppe der Tierärzte spezifische Tätigkeit, sondern im Wesentlichen mit dem Hauptaufgabengebiet Präsentation und Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte bei praktizierenden Tierärzten und tierärztlichen Kliniken sowie Beratung dieser Kunden die Tätigkeit eines Pharmareferenten ausübe. Das Aufgabengebiet eines Pharmareferenten sei, medizinisches Fachpersonal über Arzneimittel seines jeweiligen Auftraggebers aus der pharmazeutischen Industrie zu informieren. Hierbei berate und informiere der Pharmareferent unter anderem auch Ärzte über Arzneimittel und deren Wirkungsweise, Nebenwirkungen und Gegenanzeigen unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sei eine Approbation als (Tier-) Arzt rechtlich nicht erforderlich, was gegen eine Berufsspezifik der vom Kläger verrichteten Tätigkeit spreche, worauf in der obergerichtlichen Rechtsprechung wiederholt abgestellt worden sei (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 - L 4 R 738/06, vom 8.10.2010 - L 4 KR 5196/08 und vom 1.3.2011- L 11 R 4872/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.5.2010 - L 4 R 168/09). Nicht entscheidend sei, dass der Arbeitgeber des Klägers die tierärztliche Qualifikation zwingend voraussetze und für eine qualifizierte Kundenbetreuung nutzen möchte. Die Vertriebstätigkeit des Klägers werde dadurch, dass sie von einem approbierten Tierarzt ausgeübt werde, nicht zu einer tierärztlichen Tätigkeit. Auch die in diesem Zusammenhang gelegentliche Ausübung von Beratertätigkeiten zum Einsatz der Arzneimittel oder zur Wahl der richtigen Behandlungsmethode führe zu keiner anderen Entscheidung, da sie der Tätigkeit nicht das Gepräge gebe. Zudem bleibe die Verantwortung für die Behandlung des Tieres beim behandelnden Tierarzt, der die ärztliche Entscheidung letztlich treffe.
12 
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 23.6.2015 zugestellte Urteil hat er am 23.7.2015 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und seinen Vortrag vertieft. Die nach der BSG-Rechtsprechung erforderliche Prüfung unter Berücksichtigung sowohl des Berufsrechts als auch des beruflichen Versorgungsrechts habe das SG unterlassen, wonach es aber überhaupt keinen Zweifel daran geben könne, dass der Kläger tierärztlich tätig sei, wie sich aus § 2 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes des Landes Baden-Württemberg, § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des Landes Baden-Württemberg ergebe. Die Tätigkeits- und Ausbildungsfelder des Tierarztes seien vielfältig und müssten keinem gängigen Berufsbild entsprechen. Für die erforderliche Aufklärung auch außerhalb der Zulassung (Off-Label-Use) über Wirkweisen, Wirkzusammenhänge, Kontraindikationen und Wechselwirkungen sowie für Schulungen und Vorträge sei der Kläger auf tierärztliches Wissen angewiesen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 sowie den Bescheid vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger für seine ab dem 16. Februar 2013 ausgeübte Tätigkeit für die S. Dr. O. GmbH von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der infrage stehenden Tätigkeit nicht um eine approbationspflichtige Tätigkeit, worauf abzustellen sei, sondern um die Betreuung von Tierärzten und Tierkliniken vor allem unter Marketinggesichtspunkten mit dem Ziel geschäftlicher Abschlüsse, vergleichbar einem Pharmareferenten gehe. Der Kläger sei auch nicht als Tierarzt, sondern als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst eingestellt.
18 
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.1.2016 die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Beigeladene zu 1. sowie die Fa. S. als Beigeladene zu 2. gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.
19 
Der Kläger hat den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt vom 1.6.1989 über die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 1.4.1989 vorgelegt (Bl. 89 LSG-Akte).
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.6.2016 und der Beklagten vom 16.6.2016, des Beigeladenen zu 1. vom 13.6.2016 und der Beigeladenen zu 2. vom 24.6.2016).
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat für seine bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst seit 16.2.2013 Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor.
26 
Der Kläger ist nicht bereits auf Grund seiner früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1.4.1989 (Bescheid vom 1.6.1989) auch weiterhin für die jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleiben zwar Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Vorliegend handelt es sich bei der bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung nicht um dieselbe, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zu Grunde lag. Es besteht keine Identität (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - , juris Rn. 16 ff.). Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 17 ff.). Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI verpflichtet, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit 16.2.2013 ausgeübte Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. zu erstrecken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat.
27 
Rechtsgrundlage für den Befreiungsanspruch des Klägers ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
28 
Der Kläger erbringt bei der Beigeladenen zu 2. als Außendienstmitarbeiter seit 16.2.2013 nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) in mehr als geringfügigem Umfang. Er ist daher abhängig versicherungspflichtig beschäftigt (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
29 
Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob der Kläger wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).
30 
Ausgehend davon ist bereits der Ansatz der Beklagten, die tierärztliche Berufsausübung ausschließlich an der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zu orientieren, verfehlt. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Ob diese Voraussetzungen nur durch einen kurativ tätigen Tierarzt erfüllt werden können oder ob auch die Tätigkeit des Klägers mit dem qualifizierten Vertrieb von tiermedizinischen Pharmazeutika darunter fallen kann, kann indes dahin stehen. Es kommt nämlich nicht auf die Bundesnorm, sondern auf die einschlägigen landesrechtlichen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen an.
31 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 HBKG abhängig ist (so zu §§ 1 und 2 HeilBerG NRW: Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 5.8.2014 – 6t E 285/12.T –, Rn. 33, juris). Danach gehört der als Tierarzt approbierte Kläger, der als Außendienstmitarbeiter für das Gebiet Baden-Württemberg sowohl seinen Beruf in Baden-Württemberg ausübt (tätigkeitsbezogen) als auch dort seinen Wohnsitz hat (personenbezogen), kraft Gesetzes der berufsständischen Kammer an.
32 
Damit ist der Kläger kraft Gesetzes auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Versorgungsanstaltsgesetz - (VersAnstG), in der Fassung vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473)). Nach § 7 Abs. 1 VersAnstG und § 17 der (nach § 10 Nr. 14 HBKG erlassenen ) Satzung der Beigeladenen zu 1. nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen - dies ist im Wesentlichen die Approbation - und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die Pflichtteilnahme ist für den 1961 geborenen Kläger auch nicht wegen Alters entfallen (§ 18 der Satzung). Danach knüpft die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung allein tätigkeitsbezogen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Demnach geht die Beigeladene zu 1. davon aus, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. eine tierärztliche Berufstätigkeit ausübt.
33 
Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen) spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.4.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris Rn. 58 m.w.Nw.). Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen (SG München, Urteil vom 10. März 2016 – S 15 R 10/16 –, Rn. 33, juris).
34 
Nach § 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2002, i.d.F.vom 25. Juni 2015 (Berufsordnung LTK BW) sind die Berufsaufgaben der Tierärzte wie folgt definiert:
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.
(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.
35 
Nach § 2 Berufsordnung LTK BW ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 Bundestierärzteordnung (BTÄO) erfüllt sind, womit im Wesentlichen die Approbation gemeint ist. In der Anlage zur Beitragsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg wird unter Gruppe II Nr. 2. beispielhaft aufgeführt, welche Tätigkeiten von Kammerangehörigen gemeint sind, bei denen sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Dies sind z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.
36 
Ausgehend von diesem weiten kammerrechtlichen Verständnis tierärztlicher Tätigkeit ist das von der Beklagten zugrunde gelegte Verständnis über eine berufsspezifische veterinärmedizinische Tätigkeit, die sich ausschließlich an einer kurativen Tätigkeit orientiert, auch in der mittlerweile veränderten Berufswelt als zu eng anzusehen. Auch in § 30 Abs. 3 S. 2 HBKG wird ein weites Verständnis des tierärztlichen Berufes zu Grunde gelegt, wenn dort die Teilnahme am Notdienst und Fortbildung nur bestimmt wird, sofern die Tierärzte an der ambulanten tiermedizinischen Versorgung mitwirken. Das impliziert, dass auch andere Tätigkeitsfelder dem Berufsbild immanent sind.
37 
Zur Überzeugung des Senats entspricht die vom Kläger in der pharmazeutischen Industrie verrichtete Arbeit einer tiermedizinischen Berufsausübung. Diese gründet auf der Auswertung der schriftlichen Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers und seine Angaben im Erörterungstermin am 15.12.2015. Die Tätigkeit des Klägers ist durch die veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen oder Kliniken vor Ort sowie die qualifizierte Präsentation und den Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte des Beigeladenen zu 2. geprägt. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass das Sortiment der Beigeladenen zu 2. nicht nur einzelne Medikamente gegen bestimmte Krankheiten beinhaltet, sondern auch mit zugekauften und vertriebenen Produkten den gesamten tierärztlichen Bedarf abdeckt, wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat. Dies sind nach der Produktinformation auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. (www.S.de/arzneimittel/all-tierarten.html#listview-265) allein 265 Arzneimittel für alle Tierarten. Angesichts der Vielzahl der Arzneimittel ist hinsichtlich der Wirkungsweise der Inhaltsstoffe auch an den verschiedenen Tierarten zur Beratung in fachspezifischen Fragen umfassendes veterinärmedizinisches Wissen erforderlich. Gleiches gilt für die Beratung in Fällen von Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie sie der Kläger vornimmt. Andernfalls könnte der Kläger auch nicht in Notfällen und Notfallmaßnahmen, wie es der Fall ist, erster Ansprechpartner seiner Kunden sein.
38 
Die Produktpalette wird neben Futtermittel, Pflege- und Hygieneprodukten im medizinischen Bereich durch Intensivmedizin und Nahtmaterial wie z.B. Brust-Drainage-Katheter, Endotrachealtuben, Nadel- und Faden-Produkte in den verschiedensten Ausführungen, Wunddrainagen und Katheter vervollständigt. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin geschildert, dass er die Vorzüge eines Produktes teilweise auch selbst im Rahmen einer vor Ort notwendigen tierärztlichen Operation demonstriert und z.B. eine Operationsnaht dem ortsansässigen Tierarzt vorführt. Dies ist ein Tätigwerden am Tier, das allein einem Tierarzt vorbehalten ist. Der Tierarzt darf sich in seiner fachlichen Tätigkeit nur durch Tierärzte vertreten lassen und es ist unzulässig, dass der Tierarzt gemeinsam mit Nichttierärzten Tiere untersucht, behandelt oder an ihnen Eingriffe vornimmt (§ 14 Abs. 1 und 2 BerufsO). Die Tätigkeit des Klägers geht weit über die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln, wie sie ein Pharmaberater vornimmt (Befreiung von der Versicherungspflicht für Pharmaberater ablehnend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 – L 4 R 738/06 –, Rn. 29, juris) hinaus. Dem komplexen Aufgabengebiet entsprechend ist es konsequent, dass nach der Stellenausschreibung des Beigeladenen zu 2. auch ein Tierarzt (m/w) gesucht wurde. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kläger aber nicht als Tierarzt, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst angestellt wurde. Die Bezeichnung wissenschaftlicher Mitarbeiter lässt bereits darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich ist. Der Kläger wurde nämlich gerade auch nicht als Pharmaberater oder Pharmareferent, für die auch eine geringere Qualifikation als durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium hier in Bezug auf Veterinärmedizin, nämlich z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistenten in der Veterinärmedizin, ausreichend sein kann und einem mittleren Bildungsniveau entspricht (vgl. § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz - AMG -), eingestellt. So hat die Beigeladene zu 2. im Schreiben vom 12.12.2013 gegenüber der Beklagten auch erklärt, dass die veterinärmedizinischen Fachkenntnisse für die Beratungen der tierärztlichen Kunden zwingend erforderlich seien und daher das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers gewesen sind. Dies schlägt sich nicht zuletzt auch in der Höhe des Gehalts von 4.750 EUR brutto nieder. Die Beklagte geht deshalb zu Unrecht davon aus, dass die höhere Qualifikation des Klägers nicht erforderlich gewesen sei, sondern zur Qualitätssteigerung vom Arbeitgeber nur gerne in Kauf genommen worden sei.
39 
Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird auch unter der Bezeichnung „Industrietierarzt“ geführt. Unter dem Begriff „Industrietierarzt“ verbergen sich Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Marketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten. Als Arbeitsgebiete werden Produktmanagement, Technical Service, Wissenschaftlicher Außendienst, Verkauf von Produkten, Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, Zulassung und Marketing genannt. Arbeitgeber sind u.a. veterinär- und humanpharmazeutische Unternehmen, Medizinproduktehersteller, Futtermittelhersteller, Lebensmittelindustrie und -forschung, Hersteller von Medizintechnik und Dienstleister für Tierärzte (vgl. www.beruftierarzt.de/berufsprofile/industrie.html). Genau diesem Zweig des Berufsbildes des Tierarztes entspricht die Tätigkeit des Klägers. Die Tätigkeit steht damit auch mit § 2 Berufsordnung LTK BW in Einklang. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die für seine Tätigkeit besonders benötigten Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Toxikologie Gegenstand der zur Approbation nötigen Fachgebiete waren (Anl. 1 Nr. 10 zu § 2 AppO für Tierärzte - TAppO vom 22.4.1986, jetzt TAppO 2000) und auch Gegenstand einer eigenen Fachtierarztausbildung sein kann (§ 2 Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 23.12.1996, i.d.F. vom 3. Dezember 2015). An der Verwendung tiermedizinischen Wissens besteht daher kein Zweifel. Damit geht der Kläger einer doppelrelevanten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - , juris Rn. 28) nach und übt somit eine i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähige berufsspezifische Tätigkeit eines Tierarztes aus.
40 
Der so verstandene Begriff der tierärztlichen Berufsausübung deckt sich auch mit der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Danach sind unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit nämlich nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (BVerwG vom 30.1.1996 Az. 1 C 9/93 und vom 26.1.1993 Az. 1 C 33/89; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2007 – 21 ZB 06.1853 –, Rn. 4, juris; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS Heft 10/2015 Seite 361 ff.).
41 
Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist deshalb nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen, wie es die Beklagte fordert. Sofern - wie hier - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - juris Rn. 25).
42 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI liegen vor. So gewährt die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung durch Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung (§§ 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)). Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 22, 23 der Satzung). eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das VersAnstG stammt aus dem Jahre 1961.
43 
Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geforderte Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, die der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorausgeht (problematisiert in BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, juris Rn. 36), bestätigt lediglich generell den Versorgungsstatus des berufsständischen Versorgungswerks (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 143, Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 6 Rn. 30). Eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers im berufsständischen Versorgungswerk wird damit jedoch nicht getroffen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass die Bestätigung für die Beigeladene zu 2. bereits im Zusammenhang mit der Gründung erteilt worden ist und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten.
44 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Befreiung vom Beginn der Beschäftigung am 16.2.2013. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Der Kläger hat den Antrag bereits am 8.2.2013 vor dem Beginn der Beschäftigung gestellt.
45 
Aus diesen Gründen war der Berufung des Klägers stattzugeben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG auf Grund der Urteile vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist.

Gründe

22 
Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
23 
Die Berufung des Klägers hat Erfolg.
24 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat für seine bei der Beigeladenen zu 2. ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst seit 16.2.2013 Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV.
25 
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2014, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht in der GRV zu befreien. Dagegen geht der Kläger zulässig mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vor.
26 
Der Kläger ist nicht bereits auf Grund seiner früheren Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1.4.1989 (Bescheid vom 1.6.1989) auch weiterhin für die jetzt ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 231 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleiben zwar Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Vorliegend handelt es sich bei der bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung nicht um dieselbe, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zu Grunde lag. Es besteht keine Identität (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - , juris Rn. 16 ff.). Gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI ist die Befreiung auf die "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R -, juris Rn. 17 ff.). Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI verpflichtet, die frühere Befreiung von der Versicherungspflicht auf die seit 16.2.2013 ausgeübte Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. zu erstrecken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bei der in Rede stehenden Beschäftigung nicht um eine von vornherein zeitlich begrenzte Beschäftigung gehandelt hat.
27 
Rechtsgrundlage für den Befreiungsanspruch des Klägers ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Danach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
28 
Der Kläger erbringt bei der Beigeladenen zu 2. als Außendienstmitarbeiter seit 16.2.2013 nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis (§§ 611 ff BGB) in mehr als geringfügigem Umfang. Er ist daher abhängig versicherungspflichtig beschäftigt (§ 1 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 Alt 1 SGB VI, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV).
29 
Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt es daher darauf an, ob der Kläger wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).
30 
Ausgehend davon ist bereits der Ansatz der Beklagten, die tierärztliche Berufsausübung ausschließlich an der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) zu orientieren, verfehlt. Nach § 1 Abs. 1 BTÄO ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Ob diese Voraussetzungen nur durch einen kurativ tätigen Tierarzt erfüllt werden können oder ob auch die Tätigkeit des Klägers mit dem qualifizierten Vertrieb von tiermedizinischen Pharmazeutika darunter fallen kann, kann indes dahin stehen. Es kommt nämlich nicht auf die Bundesnorm, sondern auf die einschlägigen landesrechtlichen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen an.
31 
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Die Kammerangehörigkeit ist nicht einer konstitutiven Regelung durch Verwaltungsakt zugänglich. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzlich geregelte Folge, die ausschließlich von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 HBKG abhängig ist (so zu §§ 1 und 2 HeilBerG NRW: Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 5.8.2014 – 6t E 285/12.T –, Rn. 33, juris). Danach gehört der als Tierarzt approbierte Kläger, der als Außendienstmitarbeiter für das Gebiet Baden-Württemberg sowohl seinen Beruf in Baden-Württemberg ausübt (tätigkeitsbezogen) als auch dort seinen Wohnsitz hat (personenbezogen), kraft Gesetzes der berufsständischen Kammer an.
32 
Damit ist der Kläger kraft Gesetzes auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung geworden. Die Beigeladene zu 1. ist als Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg eine berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 2 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Versorgungsanstaltsgesetz - (VersAnstG), in der Fassung vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473)). Nach § 7 Abs. 1 VersAnstG und § 17 der (nach § 10 Nr. 14 HBKG erlassenen ) Satzung der Beigeladenen zu 1. nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen - dies ist im Wesentlichen die Approbation - und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die Pflichtteilnahme ist für den 1961 geborenen Kläger auch nicht wegen Alters entfallen (§ 18 der Satzung). Danach knüpft die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung allein tätigkeitsbezogen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Demnach geht die Beigeladene zu 1. davon aus, dass der Kläger durch die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. eine tierärztliche Berufstätigkeit ausübt.
33 
Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen) spezifischen Tätigkeit muss vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden; es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.4.2016 – L 1 KR 347/15 –, juris Rn. 58 m.w.Nw.). Dies wiederum ist anhand der einschlägigen kammerrechtlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Berufsordnungen des jeweiligen verkammerten Berufs, zu beurteilen (SG München, Urteil vom 10. März 2016 – S 15 R 10/16 –, Rn. 33, juris).
34 
Nach § 1 der Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2002, i.d.F.vom 25. Juni 2015 (Berufsordnung LTK BW) sind die Berufsaufgaben der Tierärzte wie folgt definiert:
(1) Tierärztinnen und Tierärzte dienen dem Allgemeinwohl und tragen bei der Ausübung ihres Berufes in hohem Maß Verantwortung für die Gesundheit von Mensch und Tier. Aufgrund der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist jede Tierärztin und jeder Tierarzt in besonderer Weise zum Schutz der Tiere berufen und verpflichtet.
(2) Tierärztinnen und Tierärzte haben insbesondere die Aufgabe, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung und Erhaltung gesunder Tiere in allen Haltungsformen beizutragen und den Menschen vor Gefahren und Schäden durch vom Tier übertragbare Krankheiten oder durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen.
(3) Es ist ebenso Aufgabe der Tierärztinnen und Tierärzte, zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt die Qualität und Sicherheit sowohl von Tieren als auch nicht von Tieren stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sowie die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und von Futtermitteln zu gewährleisten.
35 
Nach § 2 Berufsordnung LTK BW ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 Bundestierärzteordnung (BTÄO) erfüllt sind, womit im Wesentlichen die Approbation gemeint ist. In der Anlage zur Beitragsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg wird unter Gruppe II Nr. 2. beispielhaft aufgeführt, welche Tätigkeiten von Kammerangehörigen gemeint sind, bei denen sie während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten. Dies sind z.B. Lehre und Forschung, pharmazeutische Industrie, Fachjournalisten, Medizinische Informatik usw.
36 
Ausgehend von diesem weiten kammerrechtlichen Verständnis tierärztlicher Tätigkeit ist das von der Beklagten zugrunde gelegte Verständnis über eine berufsspezifische veterinärmedizinische Tätigkeit, die sich ausschließlich an einer kurativen Tätigkeit orientiert, auch in der mittlerweile veränderten Berufswelt als zu eng anzusehen. Auch in § 30 Abs. 3 S. 2 HBKG wird ein weites Verständnis des tierärztlichen Berufes zu Grunde gelegt, wenn dort die Teilnahme am Notdienst und Fortbildung nur bestimmt wird, sofern die Tierärzte an der ambulanten tiermedizinischen Versorgung mitwirken. Das impliziert, dass auch andere Tätigkeitsfelder dem Berufsbild immanent sind.
37 
Zur Überzeugung des Senats entspricht die vom Kläger in der pharmazeutischen Industrie verrichtete Arbeit einer tiermedizinischen Berufsausübung. Diese gründet auf der Auswertung der schriftlichen Unterlagen über die Tätigkeit des Klägers und seine Angaben im Erörterungstermin am 15.12.2015. Die Tätigkeit des Klägers ist durch die veterinärmedizinische Beratung von Tierärzten in Praxen oder Kliniken vor Ort sowie die qualifizierte Präsentation und den Verkauf der veterinärmedizinischen Produkte des Beigeladenen zu 2. geprägt. Hierbei ist zunächst zu bemerken, dass das Sortiment der Beigeladenen zu 2. nicht nur einzelne Medikamente gegen bestimmte Krankheiten beinhaltet, sondern auch mit zugekauften und vertriebenen Produkten den gesamten tierärztlichen Bedarf abdeckt, wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat. Dies sind nach der Produktinformation auf der Internetseite der Beigeladenen zu 2. (www.S.de/arzneimittel/all-tierarten.html#listview-265) allein 265 Arzneimittel für alle Tierarten. Angesichts der Vielzahl der Arzneimittel ist hinsichtlich der Wirkungsweise der Inhaltsstoffe auch an den verschiedenen Tierarten zur Beratung in fachspezifischen Fragen umfassendes veterinärmedizinisches Wissen erforderlich. Gleiches gilt für die Beratung in Fällen von Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Wechselwirkungen, Off-Label-Anwendungen, Einsatz bei Exoten, Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie sie der Kläger vornimmt. Andernfalls könnte der Kläger auch nicht in Notfällen und Notfallmaßnahmen, wie es der Fall ist, erster Ansprechpartner seiner Kunden sein.
38 
Die Produktpalette wird neben Futtermittel, Pflege- und Hygieneprodukten im medizinischen Bereich durch Intensivmedizin und Nahtmaterial wie z.B. Brust-Drainage-Katheter, Endotrachealtuben, Nadel- und Faden-Produkte in den verschiedensten Ausführungen, Wunddrainagen und Katheter vervollständigt. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin geschildert, dass er die Vorzüge eines Produktes teilweise auch selbst im Rahmen einer vor Ort notwendigen tierärztlichen Operation demonstriert und z.B. eine Operationsnaht dem ortsansässigen Tierarzt vorführt. Dies ist ein Tätigwerden am Tier, das allein einem Tierarzt vorbehalten ist. Der Tierarzt darf sich in seiner fachlichen Tätigkeit nur durch Tierärzte vertreten lassen und es ist unzulässig, dass der Tierarzt gemeinsam mit Nichttierärzten Tiere untersucht, behandelt oder an ihnen Eingriffe vornimmt (§ 14 Abs. 1 und 2 BerufsO). Die Tätigkeit des Klägers geht weit über die bloße Informationstätigkeit zu bestimmten Arzneimitteln, wie sie ein Pharmaberater vornimmt (Befreiung von der Versicherungspflicht für Pharmaberater ablehnend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2009 – L 4 R 738/06 –, Rn. 29, juris) hinaus. Dem komplexen Aufgabengebiet entsprechend ist es konsequent, dass nach der Stellenausschreibung des Beigeladenen zu 2. auch ein Tierarzt (m/w) gesucht wurde. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kläger aber nicht als Tierarzt, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst angestellt wurde. Die Bezeichnung wissenschaftlicher Mitarbeiter lässt bereits darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich ist. Der Kläger wurde nämlich gerade auch nicht als Pharmaberater oder Pharmareferent, für die auch eine geringere Qualifikation als durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium hier in Bezug auf Veterinärmedizin, nämlich z.B. eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistenten in der Veterinärmedizin, ausreichend sein kann und einem mittleren Bildungsniveau entspricht (vgl. § 75 Abs. 2 Arzneimittelgesetz - AMG -), eingestellt. So hat die Beigeladene zu 2. im Schreiben vom 12.12.2013 gegenüber der Beklagten auch erklärt, dass die veterinärmedizinischen Fachkenntnisse für die Beratungen der tierärztlichen Kunden zwingend erforderlich seien und daher das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers gewesen sind. Dies schlägt sich nicht zuletzt auch in der Höhe des Gehalts von 4.750 EUR brutto nieder. Die Beklagte geht deshalb zu Unrecht davon aus, dass die höhere Qualifikation des Klägers nicht erforderlich gewesen sei, sondern zur Qualitätssteigerung vom Arbeitgeber nur gerne in Kauf genommen worden sei.
39 
Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit wird auch unter der Bezeichnung „Industrietierarzt“ geführt. Unter dem Begriff „Industrietierarzt“ verbergen sich Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Marketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten. Als Arbeitsgebiete werden Produktmanagement, Technical Service, Wissenschaftlicher Außendienst, Verkauf von Produkten, Forschung und Entwicklung, Qualitätskontrolle, Zulassung und Marketing genannt. Arbeitgeber sind u.a. veterinär- und humanpharmazeutische Unternehmen, Medizinproduktehersteller, Futtermittelhersteller, Lebensmittelindustrie und -forschung, Hersteller von Medizintechnik und Dienstleister für Tierärzte (vgl. www.beruftierarzt.de/berufsprofile/industrie.html). Genau diesem Zweig des Berufsbildes des Tierarztes entspricht die Tätigkeit des Klägers. Die Tätigkeit steht damit auch mit § 2 Berufsordnung LTK BW in Einklang. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die für seine Tätigkeit besonders benötigten Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pharmakologie und der Toxikologie Gegenstand der zur Approbation nötigen Fachgebiete waren (Anl. 1 Nr. 10 zu § 2 AppO für Tierärzte - TAppO vom 22.4.1986, jetzt TAppO 2000) und auch Gegenstand einer eigenen Fachtierarztausbildung sein kann (§ 2 Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 23.12.1996, i.d.F. vom 3. Dezember 2015). An der Verwendung tiermedizinischen Wissens besteht daher kein Zweifel. Damit geht der Kläger einer doppelrelevanten Beschäftigung (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - , juris Rn. 28) nach und übt somit eine i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiungsfähige berufsspezifische Tätigkeit eines Tierarztes aus.
40 
Der so verstandene Begriff der tierärztlichen Berufsausübung deckt sich auch mit der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung. Danach sind unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit nämlich nicht nur diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (BVerwG vom 30.1.1996 Az. 1 C 9/93 und vom 26.1.1993 Az. 1 C 33/89; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2007 – 21 ZB 06.1853 –, Rn. 4, juris; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS Heft 10/2015 Seite 361 ff.).
41 
Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist deshalb nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen, wie es die Beklagte fordert. Sofern - wie hier - ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet (BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 3/14 R - juris Rn. 25).
42 
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI liegen vor. So gewährt die Versorgungsanstalt den Teilnehmern und ihren Hinterbliebenen Versorgung durch Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung (§§ 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstaltsgesetz - VersAnstG)). Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen (§ 22, 23 der Satzung). eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das VersAnstG stammt aus dem Jahre 1961.
43 
Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI geforderte Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde, die der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers vorausgeht (problematisiert in BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R, juris Rn. 36), bestätigt lediglich generell den Versorgungsstatus des berufsständischen Versorgungswerks (vgl. Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 6 Rn. 143, Gürtner in Kasseler Kommentar, SGB VI § 6 Rn. 30). Eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung über die Versicherungspflicht des Klägers im berufsständischen Versorgungswerk wird damit jedoch nicht getroffen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass die Bestätigung für die Beigeladene zu 2. bereits im Zusammenhang mit der Gründung erteilt worden ist und keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die versorgungsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten.
44 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Befreiung vom Beginn der Beschäftigung am 16.2.2013. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Der Kläger hat den Antrag bereits am 8.2.2013 vor dem Beginn der Beschäftigung gestellt.
45 
Aus diesen Gründen war der Berufung des Klägers stattzugeben.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für verkammerte Berufe bedarf insbesondere im Licht der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG auf Grund der Urteile vom 3.4.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) der näheren Konkretisierung, wie weit der Begriff der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und pharmazeutischen Tätigkeit zu fassen ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von

1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.

(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.

(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 erforderlichen Sachkenntnis (sachkundige Person nach § 14) vorhanden ist, die für die in § 19 genannte Tätigkeit verantwortlich ist,
2.
(weggefallen)
3.
die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
4.
die sachkundige Person nach Nummer 1 die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
5.
der Arzt, in dessen Verantwortung eine Vorbehandlung der spendenden Person zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen durchgeführt wird, nicht die erforderliche Sachkenntnis besitzt,
5a.
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes keine leitende ärztliche Person bestellt worden ist oder diese Person nicht die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt oder entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3 des Transfusionsgesetzes bei der Durchführung der Spendeentnahme von einem Menschen keine ärztliche Person vorhanden ist,
6.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Arzneimittel nicht vorhanden sind oder
6a.
der Hersteller nicht in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung oder Prüfung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und bei der Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen zusätzlich nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes vorgenommen wird.

(2) (weggefallen)

(2a) Die leitende ärztliche Person nach § 4 Satz 1 Nr. 2 des Transfusionsgesetzes kann zugleich die sachkundige Person nach Absatz 1 Nr. 1 sein.

(2b) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teilweise außerhalb der Betriebsstätte des Arzneimittelherstellers

1.
die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer beauftragten Apotheke,
2.
die Änderung des Verfalldatums von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung in einer Prüfstelle durch eine beauftragte Person des Herstellers, sofern diese Arzneimittel ausschließlich zur Anwendung in dieser Prüfstelle bestimmt sind,
3.
die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten Betrieben,
4.
die Gewinnung oder Prüfung, einschließlich der Laboruntersuchungen der Spenderproben, von zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft, mit Ausnahme von Gewebe, in anderen Betrieben oder Einrichtungen,
die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die sachkundige Person nach Absatz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.

(5) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen.

(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis als sachkundige Person nach § 14 wird erbracht durch

1.
die Approbation als Apotheker oder
2.
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem, mindestens vierjährigem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der pharmazeutischen Chemie und Technologie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung
sowie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln. Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, dass das Hochschulstudium theoretischen und praktischen Unterricht in mindestens folgenden Grundfächern umfasst hat und hierin ausreichende Kenntnisse vorhanden sind:
Experimentelle Physik
Allgemeine und anorganische Chemie
Organische Chemie
Analytische Chemie
Pharmazeutische Chemie
Biochemie
Physiologie
Mikrobiologie
Pharmakologie
Pharmazeutische Technologie
Toxikologie
Pharmazeutische Biologie.
Der theoretische und praktische Unterricht und die ausreichenden Kenntnisse können an einer Hochschule auch nach abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erworben und durch Prüfung nachgewiesen werden.

(3) Für die Herstellung und Prüfung von Blutzubereitungen, Sera menschlichen oder tierischen Ursprungs, Impfstoffen und Allergenen findet Absatz 2 keine Anwendung. An Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Serologie oder medizinischen Mikrobiologie nachgewiesen werden. Abweichend von Satz 2 müssen an Stelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1

1.
für Blutzubereitungen aus Blutplasma zur Fraktionierung eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung in plasmaverarbeitenden Betrieben mit Herstellungserlaubnis und zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Erfahrung in der Transfusionsmedizin oder der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Hygiene oder Analytik,
2.
für Blutzubereitungen aus Blutzellen, Zubereitungen aus Frischplasma sowie für Wirkstoffe und Blutbestandteile zur Herstellung von Blutzubereitungen eine mindestens zweijährige transfusionsmedizinische Erfahrung, die sich auf alle Bereiche der Herstellung und Prüfung erstreckt,
3.
für autologe Blutzubereitungen eine mindestens sechsmonatige transfusionsmedizinische Erfahrung oder eine einjährige Tätigkeit in der Herstellung autologer Blutzubereitungen,
4.
für hämatopoetische Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut zusätzlich zu ausreichenden Kenntnissen mindestens zwei Jahre Erfahrungen in dieser Tätigkeit, insbesondere in der zugrunde liegenden Technik,
nachgewiesen werden. Zur Vorbehandlung von Personen zur Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut oder von anderen Blutbestandteilen muss die verantwortliche ärztliche Person ausreichende Kenntnisse und eine mindestens zweijährige Erfahrung in dieser oder einer anderen, vergleichbar qualifizierenden Tätigkeit nachweisen. Für das Abpacken und Kennzeichnen verbleibt es bei den Voraussetzungen des Absatzes 1.

(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss

1.
für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
2.
für somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie,
3.
für xenogene Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in Nummer 1 genannten Gebiete umfasst,
4.
für Gewebezubereitungen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben und Einrichtungen, die einer Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen oder eine Genehmigung nach dem Recht der Europäischen Union besitzen,
5.
für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und
6.
für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen
nachgewiesen werden.

(4) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 muss in einem Betrieb abgeleistet werden, für den eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder durch einen Staat erteilt worden ist, mit dem eine gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten nach § 72a Satz 1 Nr. 1 vereinbart ist.

(5) (weggefallen)

(6) Eine nach Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis durch die zuständige Behörde rechtmäßig ausgeübte Tätigkeit als sachkundige Person berechtigt auch zur Ausübung dieser Tätigkeit innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer anderen zuständigen Behörde, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bisherige Sachkenntnis für die neu auszuübende Tätigkeit nicht ausreicht.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker.

(2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“. Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1.
Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,
2.
Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
3.
Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,
4.
Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5.
Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
6.
Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7.
Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,
8.
Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,
9.
personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,
10.
Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,
11.
Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
12.
Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.

(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erworbene abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4. Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises oder eines in der Anlage aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen worden ist. Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(1b) Die von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.

(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise

1.
von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2.
von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder
3.
vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.

(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 bis Absatz 1d fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer einschließlich der praktischen Ausbildungsteile bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Apothekerberuf eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses Berufs sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn bedeutende Unterschiede hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Prüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist und ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 3 sind auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den Apothekerberuf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen der Absätze 2 und 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger ab dem 16.2.2013 für die Beschäftigung, die er bei der Beigeladenen zu 2. ausübt, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

2

Der 1961 geborene Kläger ist approbierter Tierarzt und bei der Beigeladenen zu 2. seit dem 16.2.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst beschäftigt. Geschäftsinhalt des in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens der Beigeladenen zu 2. ist der Vertrieb von Arzneimitteln, Futtermitteln, Pflege- und Hygieneprodukten, Zubehör für Intensivmedizin und Nahtmaterial für Tiere. Der Kläger berät die Kunden in Tierarztpraxen und Kliniken, präsentiert und verkauft die von der Beigeladenen zu 2. angebotenen Produkte. Wegen der für die Beratung der Kunden erforderlichen veterinärmedizinischen Fachkenntnisse waren das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt entscheidende Kriterien für die Einstellung des Klägers. Der Kläger ist für die Beigeladene zu 2. in einem Arbeitsverhältnis in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Er erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von 4750 Euro brutto. Der Kläger übt seinen Beruf in Baden-Württemberg aus.

3

Seit 16.2.2013 ist der Kläger Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (im Folgenden: Landestierärztekammer) und Pflichtmitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Beigeladene zu 1.), die ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie eine Hinterbliebenenversorgung gewährt. Es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand bereits vor dem 1.1.1995 in Baden-Württemberg. Das Versorgungsanstaltsgesetz stammt aus dem Jahr 1961. Die Bestätigung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde darüber, dass die Beigeladene zu 2. die rechtlichen Anforderungen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung erfüllt, liegt vor.

4

Mit Schreiben vom 8.2.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Befreiungsantrag mit Bescheid vom 16.1.2014 mit der Begründung ab, es werde keine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt ausgeübt. Typische tierärztliche Berufstätigkeiten seien nur solche, die dem Berufsbild von Tierärzten nach der Bundestierärzteordnung (BTÄO) entsprächen. Danach behandelten Tierärzte erkrankte oder verletzte Tiere, führten Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Krankheiten durch, stellten den Tierschutz sicher und leisteten einen wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit nicht bereits gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten einer veterinärmedizinischen Ausbildung mit verwendet würden. Vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.6.2014 zurück. Bei der Tätigkeit des Klägers handele es sich nicht um eine berufsspezifische Tätigkeit als Tierarzt, die in der Ausübung der Heilkunde an Tieren bestehe.

5

Das SG Karlsruhe hat mit Urteil vom 25.3.2015 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger übe im Wesentlichen die Tätigkeit eines Pharmareferenten und damit keine für die Berufsgruppe der Tierärzte spezifische Tätigkeit aus. Eine Approbation als Tierarzt sei dafür nicht erforderlich.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 9.11.2016 das erstinstanzliche Urteil sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger ab dem 16.2.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Das LSG hat die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts angewandt. Der Kläger gehöre als approbierter Tierarzt nach den Vorschriften des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe Kammergesetz - HBKG) vom 16.3.1995 idF vom 15.6.2010 (GBl BW S 427, 431) der Landestierärztekammer an. Er sei nach dem Versorgungsanstaltsgesetz auch Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (der Beigeladenen zu 1.). Die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung knüpfe allein tätigkeitsbezogen an die Ausübung des Berufes eines Tierarztes an. Nach § 2 der Berufsordnung der Landestierärztekammer sei unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 BTÄO erfüllt seien. Damit sei im Wesentlichen die Approbation gemeint. Auf das in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebene, dh approbationspflichtige Berufsbild komme es dagegen nicht an. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lägen vor.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, indem es die Prüfung einer tierärztlichen Berufsausübung allein an den landesrechtlichen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen ausgerichtet und insbesondere § 1 Abs 1 BTÄO als nicht einschlägig erachtet habe. Die für die Auslegung des Kammerrechts zutreffenden Überlegungen stimmten nicht mit der Funktion des § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI überein. Das LSG habe sich nicht mit der Gesetzeshistorie und der systematischen Stellung der Befreiungsregelung und der daraus folgenden Auslegung der Norm befasst. Die Vorschrift sei als abschließende Ausnahmevorschrift zu verstehen. Würden selbst Tätigkeiten, die auch ohne Approbation ausgeführt werden könnten, zur Befreiung berechtigen, solange die Betroffenen noch Tätigkeiten ausübten, in denen sie die im Studium erworbenen Kenntnisse noch mitverwendeten und ihre Approbation nicht zurückgäben, hätten diese es weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem sie angehören wollten. Deshalb sei in einem zweiten Prüfungsschritt zu klären, ob die konkrete Tätigkeit dem sich aus der BTÄO ergebenden Berufsbild entspreche. Anders als im Beitragsrecht der Kammern sei eine berufsspezifische Tätigkeit danach nicht gegeben, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten einer tierärztlichen Ausbildung verwendet würden, vielmehr müsse es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handeln. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. November 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. März 2015 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Kläger und die Beigeladene zu 1. halten die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des LSG, die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, den Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. ab 16.2.2013 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

Nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI(idF von Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - BGBl I 3242) werden unter den weiteren Voraussetzungen der Buchst a bis c von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

13

A. Der Kläger ist seit dem 16.2.2013 für die Beigeladene zu 2. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst im Rahmen einer Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV tätig und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung(§ 1 S 1 Nr 1 Halbs 1 Alt 1 SGB VI). Nach den unangefochtenen und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist der Kläger für die Beigeladene zu 2. in einem Arbeitsverhältnis in mehr als in geringfügigem Umfang tätig. Eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI besteht nicht.

14

B. Das LSG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Kläger wegen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. aufgrund auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist.

15

Die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers ist zu beurteilen anhand des Prüfungsmaßstabs der hier einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts. Der Senat ist an deren Auslegung durch das LSG gebunden (dazu I.). Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, auch approbationspflichtig sein muss, ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht zu entnehmen (dazu II.). Auch sind die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c iVm Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI erfüllt(dazu III.).

16

I. Der Kläger war nach den vom LSG festgestellten Tatsachen wegen der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2. aufgrund auf Gesetz beruhender Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer.

17

Der Senat ist insoweit an die unter Anwendung des Baden-Württembergischen Landesrechts getroffene Entscheidung des LSG gebunden (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO). Anders als in früheren vom Senat entschiedenen Verfahren über die Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung von Syndikusanwälten, deren Zulassung als Rechtsanwälte und die damit einhergehende Pflichtmitgliedschaft in der zulassenden Rechtsanwaltskammer sich nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und damit nach Bundesrecht bestimmt (vgl dazu BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 26), ist vorliegend die sozialrechtliche (Vor-)Frage, ob eine Erwerbstätigkeit der tierärztlichen Berufstätigkeit zugeordnet werden kann, allein nach nicht revisiblem Landesrecht zu beantworten.

18

Es ist zu beurteilen die konkret ausgeübte Tätigkeit des Klägers. Prüfungsmaßstab sind die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts (dazu 1.). Ob das LSG gegen Landesrecht als ausnahmsweise revisibles Recht oder ob das LSG bei der Anwendung von Landesrecht gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Revisionsverfahren. Die Beklagte hat einen solchen Revisionsgrund nach § 162 SGG nicht geltend gemacht(dazu 2.). Unbeschadet der fehlenden Revisionsgründe steht die Auslegung des LSG im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kammerrecht (dazu 3.).

19

1. Die Beurteilung, ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer ist, erfolgt im Wesentlichen tätigkeitsbezogen.

20

Nach dem Wortlaut von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung "für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit" erteilt. Dabei ist unter "derselben Beschäftigung" im Sinne der Norm die "von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit" zu verstehen (vgl dazu im Einzelnen BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28 f). Die Befreiung ist zudem ausdrücklich beschränkt "auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit" (§ 6 Abs 5 S 1 SGB VI). Der Gesetzeswortlaut definiert die Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht damit nicht über die konkreten inhaltlichen Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflichen Status (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 18). Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird. Auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen kommt es nicht an (BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 34).

21

Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der Landestierärztekammer und der Versorgungsanstalt wird hier anders als bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die nach § 4 BRAO unabhängig von einer bestimmten Tätigkeit im Wesentlichen personenbezogen und ohne zusätzliche Beschränkung für alle Betätigungen, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts verbunden sind, erteilt wird(vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28), im Wesentlichen tätigkeitsbezogen beurteilt.

22

Dass der Kläger als approbierter Tierarzt eine tierärztliche Berufstätigkeit in Baden-Württemberg ausübt und deshalb Pflichtmitglied in der Landestierärztekammer und damit in der weiteren Folge auch Pflichtmitglied der Beigeladenen zu 1. ist, bestimmte das LSG zutreffend anhand von Landesrecht.

23

Rechtsgrundlage für eine Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1. sind § 7 Abs 1 Gesetz über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg (VersAnstG) idF vom 11.10.2007 (GBl BW S 473) und § 17 der Satzung der Beigeladenen zu 1. Nach § 7 Abs 1 VersAnstG nehmen an der Versorgungsanstalt diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten teil, die die in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 3 HBKG genannten Voraussetzungen erfüllen und im Land ihren Beruf ausüben, soweit sie nicht als Beamte einen gesetzlichen Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung haben. Gemäß § 17 der Satzung richtet sich die Teilnahme an der Versorgungsanstalt nach § 7 des Gesetzes (gemeint ist das VersAnstG).

24

Nach § 2 Abs 1 Nr 3 HBKG gehören der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte an, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen, und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben. Eine Erfassung nicht Approbierter oder ausnahmsweise Gleichgestellter scheidet damit entgegen der Revisionsbegründung aus.

25

Weder das HBKG noch das VersAnstG enthalten eine Legaldefinition der "tierärztlichen Berufsausübung". Eine solche enthält die aufgrund von § 10 Nr 15 HBKG als Satzung erlassene Berufsordnung der Landestierärztekammer. Nach § 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg vom 20.12.2001, idF vom 25.6.2015 (Berufsordnung - BerufsO) ist unter tierärztlicher Berufsausübung jede Tätigkeit zu verstehen, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die während des veterinärmedizinischen Studiums erworben werden, sofern die Bestimmungen der §§ 2, 3 BTÄO erfüllt sind.

26

Das LSG hat dem folgend und für den Senat bindend (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) entschieden, dass die vom Kläger verrichtete Arbeit einer tierärztlichen Berufsausübung iS von § 2 BerufsO entspricht. Bereits die Anstellung des Klägers als "wissenschaftlicher Mitarbeiter" lasse darauf schließen, dass eine besondere Sachkunde und Ausbildung erforderlich sei. Veterinärmedizinische Fachkenntnisse seien für die Beratung der Kunden zwingend erforderlich und das abgeschlossene Hochschulstudium der Veterinärmedizin und die Approbation als Tierarzt das entscheidende Kriterium für die Einstellung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. gewesen. Auch sei der Kläger approbierter Tierarzt und dürfe deshalb den tierärztlichen Beruf ausüben und die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führen (§ 2 Abs 1 BTÄO).

27

2. Ob das LSG gegen Landesrecht als ausnahmsweise revisibles Recht oder ob das LSG bei der Anwendung von Landesrecht gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat, ist nicht Gegenstand der rechtlichen Überprüfung des vorliegenden Revisionsverfahrens.

28

Eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift ist nur ausnahmsweise revisibel, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewusst und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist (vgl BSG Urteil vom 17.3.1982 - 9a/9 RVs 6/81 - BSGE 53, 175, 176 f = SozR 3870 § 3 Nr 15 S 39; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 36; BSG Urteil vom 12.9.2001 - B 6 KA 64/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr 20 = SozR 3-5541 § 2 Nr 1, RdNr 16; BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 26). Die Beklagte macht einen solchen Revisionsgrund nach § 162 SGG nicht geltend. Auch enthält die Revisionsbegründung keinen Vortrag dahingehend, dass das LSG möglicherweise aufgrund einer willkürlichen und deshalb vom Senat zu korrigierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Landesrechts gegen allgemein geltende Auslegungsgrundsätze, die dem Bundesrecht angehören, verstoßen hat (vgl BSG Urteil vom 8.9.2009 - B 1 KR 8/09 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 7 RdNr 28 mwN). Die Beklagte beruft sich in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich auf eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.

29

3. Unbeschadet der fehlenden Revisionsgründe steht die Auslegung des LSG im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kammerrecht.

30

Der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts wird regelmäßig weiter ausgelegt als derjenige im Sinne des Approbationsrechts (vgl OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 7 mwN). Unter ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit werden nicht nur diejenigen Tätigkeiten verstanden, für die die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Approbation oder Erlaubnis Voraussetzung ist, sondern auch jene Tätigkeiten, bei welchen Kenntnisse verwertet werden, die aufgrund einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeit erworben wurden oder die nach den jeweils geltenden Vorschriften Gegenstand der ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Ausbildung, Fort- oder Weiterbildung sind (vgl BayVGH Beschluss vom 19.6.2007 - 21 ZB 06.1853 - RdNr 4; OVG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.1.2014 - 3 LB 6/12). Danach umfasst der Begriff der ärztlichen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetzt, selbst wenn sie nur mitverwendet werden. Ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15; OVG Lüneburg Urteil vom 26.4.2007 - 8 LC 13/05 - RdNr 37 und OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.4.2008 - 5 A 4699/05 - RdNr 8). Auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" wird als eine die Zwangsmitgliedschaft begründende Berufsausübung gewertet (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 24; VG München Urteil vom 3.6.2008 - M 16 K 07.876 - RdNr 20).

31

§ 2 BerufsO nimmt lediglich Bezug auf die Vorschriften der §§ 2 und 3 BTÄO. Dagegen kann § 1 BTÄO, wonach der Tierarzt berufen ist, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken, nicht als norminterpretierende Vorschrift zur Konkretisierung der "tierärztlichen Berufsausübung" iS des § 7 Abs 1 VersAnstG und § 2 Abs 1 Nr 3 HBKG herangezogen werden.

32

Aufgrund der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen zum einen des Bundes für den Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum anderen der Länder für die Regelungen berufsständischer Art im Kammerrecht ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, auch nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen (vgl BVerwG Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - RdNr 17) unabhängig von dem bundesrechtlichen Ärztebegriff der Bundesärzteordnung (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 14).

33

II. Ein von der Beklagten gefordertes weiteres (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal, wonach die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebenen Berufsbild eines approbierten Tierarztes entsprechen muss, ist § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht zu entnehmen. Der Bundesgesetzgeber durfte sich bei der Ausübung seiner entsprechenden Gesetzgebungskompetenz aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG auf die Inkorporation der landesrechtlichen Normen zum Kammer- und Versorgungsrecht beschränken.

34

1. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI werden(unter den weiteren Voraussetzungen der Nr 1 Buchst a bis c aaO) von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dies bestimmt sich vorliegend - wie bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Baden-Württembergischen Landesrechts (s o die Ausführungen unter I.).

35

Dass die Tätigkeit, für die eine Befreiung zu erteilen ist, dem in § 1 Abs 1 BTÄO beschriebenen Berufsbild eines approbierten Tierarztes entsprechen muss, kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten dem Gesetzestext nicht entnommen werden. Eine Bezugnahme auf die BTÄO enthält § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI nicht. Auch kann dies nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - als eine weitere Voraussetzung, unter der erst ein Zusammenhang zwischen Berufstätigkeit und Pflichtmitgliedschaft zu bejahen ist, aus der Verwendung der Präposition "wegen" entnommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, beschreibt "… für die Beschäftigung, wegen der …" das Tatbestandsmerkmal "derselben Beschäftigung" (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 28). Die Bedeutung von "wegen" erschöpft sich damit in der Herstellung eines ursächlichen Verhältnisses. Sie dient der Klarstellung, auf welche Tätigkeit oder Beschäftigung sich das Befreiungsrecht beschränkt (BT-Drucks 13/2590 S 22).

36

2. Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Auch daraus kann nicht geschlossen werden, dass - wie die Beklagte meint - die Bestimmungen der landes- und kammergesetzlichen Regelungen nur als "Einstiegsnormen" zu verstehen sind, die durch weitere Anforderungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI im Sinne der Beklagten zu ergänzen wären.

37

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) mit Wirkung vom 1.1.1996 die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verschärft und auf Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer beschränkt (unter der weiteren Voraussetzung, dass bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft bestanden hat). Allein die Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung sollte nicht mehr ausreichen, um von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Gesetzgeber reagierte auf die Gründung von neuen Versorgungseinrichtungen, in denen eine Pflichtmitgliedschaft bereits mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufskammer begründet werden konnte.

38

Der Gesetzgeber hätte bei der Neubestimmung der sog "Friedensgrenze" (BT-Drucks 13/2590 S 1), die der Verschärfung der rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsregelung und der Vermeidung einer befürchteten Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung diente (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 54)unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der berufsständischen Versorgung einerseits und den Interessen der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits, weitere zusätzliche Anforderungen in den Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI mit aufnehmen können. Dies hat er jedoch nicht getan.

39

Durch das Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl I 1824) sollte die Grenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Systeme gefestigt werden. Die Beschränkung des Befreiungsrechts diente nach der Gesetzesbegründung im Ergebnis der "seit langem akzeptierten Abgrenzung zwischen berufsständischer Versorgung und gesetzlicher Rentenversicherung in ihrer bisherigen Ausprägung" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 22). Der Gesetzgeber beschränkte sich dabei wie bislang bei der Formulierung des Befreiungstatbestandes auf die Bezugnahme auf eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung "aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung" und ergänzte für die neue Voraussetzung einer zugleich bestehenden Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer entsprechend "kraft gesetzlicher Verpflichtung". Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund der damals bereits begründeten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgehend von einem weiten Verständnis der ausgeübten Berufstätigkeit zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer. Danach genügten für die Annahme einer ärztlichen Tätigkeit auch solche Tätigkeiten, bei denen im Medizinstudium erlangte Fachkenntnisse eingesetzt, selbst wenn sie nur mitverwendet wurden. Ausgenommen wurden ausdrücklich nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen standen (vgl BVerwG Urteil vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 - BVerwGE 92, 24-29, RdNr 15). Hintergrund dieses weiten Begriffsverständnisses sind Sinn und Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung (vgl Gutmann/Walter/Wiese, Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Ärztinnen und Ärzte, NZS 2015, 361, 363). Das BVerwG ging bereits früher davon aus, dass die Ärztekammer die ihr übertragene Aufgabe nur dann voll erfüllen kann, "wenn sie sich die Erfahrungen der Ärzte aus allen Tätigkeitsbereichen […] nutzbar machen kann" (BVerwG Urteil vom 25.11.1971 - I C 48.65 - BVerwGE 39, 100, RdNr 16). Der Gesetzgeber beließ es dennoch bei den Änderungen durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl I 1824).

40

Auch ging der Gesetzentwurf zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze ganz offenkundig davon aus, dass einzelne Voraussetzungen im Landesrecht zu klären sind. So wird zu § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI ausgeführt: "Für die Beurteilung der Frage, ob für die jeweilige Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 die Verpflichtung bestand, zur Ausübung des Berufs der jeweiligen berufsständischen Kammer anzugehören, sind die rechtlichen Verhältnisse des Ortes maßgebend, an dem der Beruf jeweils ausgeübt wird. Hat daher in einem Bundesland für Angehörige einer Berufsgruppe vor dem 1. Januar 1995 eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nicht bestanden, steht diesen Angehörigen im Falle einer nach dem Stichtag erfolgenden Pflichtverkammerung mit anschließender Errichtung eines Versorgungswerks das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu" (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2590 S 22). Die letzte Gesetzesänderung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI erfolgte damit bewusst in Kenntnis des Gesetzgebers von der Maßgeblichkeit von Landesrecht für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer.

41

3. Der Forderung der Beklagten nach einem "zweiten Prüfungsschritt" zur Bestimmung, ob die konkrete Tätigkeit dem sich aus der BTÄO ergebenden Berufsbild entspricht, dh ob es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handelt, lässt sich auch nicht damit begründen, der Beteiligte hätte es andernfalls "weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem er angehören will" und allein die Anwendung des Landesrechts widerspreche der Funktion des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI.

42

Der Anwendungsbereich der Norm ist über ihren Wortlaut hinaus nicht weiter einzuschränken. Dies folgt aus der Gesetzesbindung aus Art 20 Abs 3 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG überschreitet richterliche Rechtsfortbildung die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft (vgl BVerfGE 126, 286 <306>). Zwar ist eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation von Verfassungs wegen nicht vorgesehen (vgl BVerfGE 88, 145 <166 f>). Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall auch keine starre Auslegungsgrenze (vgl BVerfGE 118, 212 <243>). Bei einer Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm müssen jedoch andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 25.4.2016 - 1 BvR 1147/12 - Juris RdNr 7).

43

Nach dem Wortlaut werden (unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Dies bestimmt sich - wie bereits ausgeführt - anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen des Landesrechts. Indizien dafür, dass darüber hinaus § 1 Abs 1 BTÄO zu prüfen ist, fehlen.

44

Solche Indizien für eine zusätzliche Prüfung von § 1 Abs 1 BTÄO ergeben sich insbesondere nicht aus der Gesetzeshistorie(vgl dazu bereits die Ausführungen unter 2.) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Woraus die Beklagte folgert, der Betroffene habe es "weitgehend in der Hand, welchem Alterssicherungssystem er angehören will", lässt die Revisionsbegründung offen. Sowohl die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer als auch (in der Folge) die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt stehen nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften nicht zur Disposition des Betroffenen (vgl dazu bereits die Ausführungen unter I. 1.).

45

Auch dass bei Anwendung desselben Prüfungsmaßstabs für die Beurteilung der Kammerzugehörigkeit und der Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk die Verwaltungsgerichte zu anderen Ergebnissen als die Sozialgerichte kommen können, ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein "starkes Indiz dafür, dass allein die kammerrechtlichen Normen nicht der zutreffende Beurteilungsmaßstab sind". Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es im Fall der Syndikusanwälte nach den für diesen Personenkreis mit Wirkung ab 18.5.2017 neu geschaffenen Regelungen zu einer unterschiedlichen Beurteilung hinsichtlich Berufszulassung und Kammerzugehörigkeit nicht kommen kann. Der Träger der Rentenversicherung ist nämlich als stets notwendiger Adressat von derartigen Zulassungsentscheidungen (§ 46a Abs 2 S 2 BRAO)kraft Gesetzes an den bestandskräftigen Verwaltungsakt über die tätigkeitsgebundene (vgl § 46b Abs 3 BRAO) Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gebunden (§ 32 Abs 1 S 1 BRAO, § 43 Abs 1 S 1 1. Alt VwVfG). Aufgrund spezialgesetzlicher Anordnung in § 46a Abs 2 S 4 BRAO gilt diese Bindung ausdrücklich auch, soweit der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 und Abs 3 SGB VI die Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusanwalt und deren Umfang als Vorfrage zu prüfen hat. Schließlich kann es auch hinsichtlich der Frage der Kammerzugehörigkeit dieses Personenkreises nicht zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, weil diese allein von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt abhängt (§ 60 Abs 2 Nr 1 BRAO) und die Beklagte auch diesbezüglich der unmittelbaren Bindung an den an sie gerichteten Verwaltungsakt unterliegt.

46

Entgegen dem Revisionsvorbringen kann aus diesen besonderen Regelungen zur Zulassung von Syndikusanwälten jedoch rechtlich nicht geschlossen werden, dass es im Fall des Klägers über die Erfüllung der kammerrechtlichen Voraussetzungen hinaus notwendig der Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BTÄO bedürfte, um ein Auseinanderfallen von "berufsrechtlicher" und "sozialversicherungsrechtlicher" Beurteilung zu vermeiden. Insofern fehlt es bereits an einem Rechtssatz, aus dem sich die verbindliche Anordnung eines derartigen allgemeinen Auslegungsziels ergeben könnte. Jeder Träger öffentlicher Verwaltung beurteilt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen der für ihn maßgeblichen Normen grundsätzlich auch dann, wenn diese "fachfremd" sind. Ebenso entscheidet die für diesen Träger zuständige Gerichtsbarkeit im Streitfall Vorfragen in eigener Zuständigkeit, auch wenn sie für deren Beantwortung in einem Hauptsacheverfahren nicht zuständig wäre (vgl exemplarisch für die Sozialgerichtsbarkeit Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 44).

47

4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Senats in anderem Zusammenhang.

48

Der Senat hatte die Voraussetzungen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für Syndikusanwälte verneint, weil die Erwerbstätigkeit als Syndikus dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden konnte (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 31). Aus dieser Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass es sich bei der Frage, ob die Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zugleich zu einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung führt, nur um einen - wie von der Beklagten vorgetragen - "ersten Prüfungsschritt" in dem von ihr verstandenen Sinne handelt, mit der Folge eines "zweiten Prüfungsschritts" über das Vorliegen einer approbationspflichtigen Tätigkeit.

49

Ein anderer als der vom LSG herangezogene Prüfungsmaßstab unter Anwendung weiterer Vorschriften des Bundesrechts folgt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch nicht aus einem Beschluss des Senats, in dem die Revision gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2013 (L 5 R 4971/10) als unzulässig verworfen wurde (Senatsbeschluss vom 6.2.2014 - B 5 RE 10/14 R). Der Senat prüfte ausschließlich die Zulässigkeit der Revision (§ 164 Abs 2 SGG)und nahm Bezug auf die Ausführungen des Berufungsgerichts. Rückschlüsse auf das anzuwendende materielle Recht, insbesondere darauf, welcher Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung einer Pflichtmitgliedschaft nach dem Kammerrecht gilt, ergeben sich daraus nicht.

50

III. Die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a bis c iVm Abs 3 S 1 SGB VI sind ebenfalls erfüllt. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG hat die gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bereits vor dem 1.1.1995 bestanden, es sind einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen und aufgrund dieser Beiträge werden Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht. Nach § 6 Abs 3 S 1 SGB VI hat die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen(vgl BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R - BSGE 112, 108 = SozR 4-2600 § 6 Nr 9, RdNr 36). Auch diese Bestätigung lag nach den Feststellungen des LSG vor.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden oder andere zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Arzneimittel, bei deren Zubereitung in sonstiger Weise ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die, ausgenommen in Apotheken, gewerblich hergestellt werden. Fertigarzneimittel sind nicht Zwischenprodukte, die für eine weitere Verarbeitung durch einen Hersteller bestimmt sind.

(2) Blutzubereitungen sind Arzneimittel, die aus Blut gewonnene Blut-, Plasma- oder Serumkonserven, Blutbestandteile oder Zubereitungen aus Blutbestandteilen sind oder als Wirkstoffe enthalten.

(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente oder Fusionsproteine mit einem funktionellen Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten und wegen dieses Wirkstoffs angewendet werden. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezubereitungen im Sinne des Absatzes 30.

(4) Impfstoffe sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.

(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten und dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder Schutzstoffen angewendet zu werden (Testallergene), oder Stoffe enthalten, die zur antigenspezifischen Verminderung einer spezifischen immunologischen Überempfindlichkeit angewendet werden (Therapieallergene).

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Radioaktive Arzneimittel sind Arzneimittel, die radioaktive Stoffe sind oder enthalten und ionisierende Strahlen spontan aussenden und die dazu bestimmt sind, wegen dieser Eigenschaften angewendet zu werden; als radioaktive Arzneimittel gelten auch für die Radiomarkierung anderer Stoffe vor der Verabreichung hergestellte Radionuklide (Vorstufen) sowie die zur Herstellung von radioaktiven Arzneimitteln bestimmten Systeme mit einem fixierten Mutterradionuklid, das ein Tochterradionuklid bildet, (Generatoren).

(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121; L 87 vom 31.3.2009, S. 174), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) Nebenwirkungen sind schädliche und unbeabsichtigte Reaktionen auf das Arzneimittel. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen. Unerwartete Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren Art, Ausmaß oder Ergebnis von der Fachinformation des Arzneimittels abweichen.

(14) Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe.

(15) Qualität ist die Beschaffenheit eines Arzneimittels, die nach Identität, Gehalt, Reinheit, sonstigen chemischen, physikalischen, biologischen Eigenschaften oder durch das Herstellungsverfahren bestimmt wird.

(16) Eine Charge ist die jeweils aus derselben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Herstellungsvorgang oder bei einem kontinuierlichen Herstellungsverfahren in einem bestimmten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimittels.

(17) Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

(18) Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt, außer in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2.

(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.

(20) Ein Hilfsstoff ist jeder Bestandteil eines Arzneimittels, mit Ausnahme des Wirkstoffs und des Verpackungsmaterials.

(21) Xenogene Arzneimittel sind zur Anwendung im oder am Menschen bestimmte Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe oder Zellen sind oder enthalten.

(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnahme der Abgabe von Arzneimitteln an andere Verbraucher als Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Krankenhäuser.

(22a) Arzneimittelvermittlung ist jede berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit von Personen, die, ohne Großhandel zu betreiben, selbstständig und im fremden Namen mit Arzneimitteln handeln, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt über die Arzneimittel zu erlangen.

(23) Klinische Prüfung ist eine solche im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 1; L 311 vom 17.11.2016, S. 25). Keine klinische Prüfung ist eine nichtinterventionelle Studie im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(24) Sponsor ist eine Person, ein Unternehmen, eine Einrichtung oder eine Organisation im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(25) Prüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. Hauptprüfer ist eine Person im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014.

(26) Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist. Ein homöopathisches Arzneimittel kann auch mehrere Wirkstoffe enthalten.

(27) Ein mit der Anwendung des Arzneimittels verbundenes Risiko ist

a)
jedes Risiko im Zusammenhang mit der Qualität, Sicherheit oder Wirksamkeit des Arzneimittels für die Gesundheit der Patienten oder die öffentliche Gesundheit,
b)
jedes Risiko unerwünschter Auswirkungen auf die Umwelt.

(28) Das Nutzen-Risiko-Verhältnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen des Arzneimittels im Verhältnis zu dem Risiko nach Absatz 27 Buchstabe a.

(29) Pflanzliche Arzneimittel sind Arzneimittel, die als Wirkstoff ausschließlich einen oder mehrere pflanzliche Stoffe oder eine oder mehrere pflanzliche Zubereitungen oder eine oder mehrere solcher pflanzlichen Stoffe in Kombination mit einer oder mehreren solcher pflanzlichen Zubereitungen enthalten.

(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimittel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes sind oder aus solchen Geweben hergestellt worden sind. Menschliche Samen- und Eizellen (Keimzellen) sowie imprägnierte Eizellen und Embryonen sind weder Arzneimittel noch Gewebezubereitungen.

(30a) Einheitlicher Europäischer Code oder „SEC“ ist die eindeutige Kennnummer für in der Europäischen Union verteilte Gewebe oder Gewebezubereitungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/565 (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 43) geändert worden ist.

(30b) EU-Gewebeeinrichtungs-Code ist die eindeutige Kennnummer für Gewebeeinrichtungen in der Europäischen Union. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt er für alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen. Der EU-Gewebeeinrichtungs-Code besteht gemäß Anhang VII der Richtlinie 2006/86/EG aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrichtungsnummer des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen.

(30c) EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen ist das Register, in dem alle von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigten, lizenzierten, benannten oder zugelassenen Gewebeeinrichtungen enthalten sind und das die Informationen über diese Einrichtungen gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2006/86/EG in der jeweils geltenden Fassung enthält. Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes enthält das Register alle Einrichtungen, die erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Geweben, Gewebezubereitungen oder mit hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut durchführen.

(30d) EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte ist das Register aller in der Europäischen Union in Verkehr befindlichen Arten von Geweben, Gewebezubereitungen oder von hämatopoetischen Stammzellen oder Stammzellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut mit den jeweiligen Produktcodes.

(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimittels ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans.

(32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden. Ausfuhr ist jedes Verbringen in Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde, nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden.

(34) Eine Unbedenklichkeitsstudie ist jede Studie zu einem zugelassenen Arzneimittel, die durchgeführt wird, um ein Sicherheitsrisiko zu ermitteln, zu beschreiben oder zu quantifizieren, das Sicherheitsprofil eines Arzneimittels zu bestätigen oder die Effizienz von Risikomanagement-Maßnahmen zu messen.

(35) (weggefallen)

(36) Das Risikomanagement-System umfasst Tätigkeiten im Bereich der Pharmakovigilanz und Maßnahmen, durch die Risiken im Zusammenhang mit einem Arzneimittel ermittelt, beschrieben, vermieden oder minimiert werden sollen; dazu gehört auch die Bewertung der Wirksamkeit derartiger Tätigkeiten und Maßnahmen.

(37) Der Risikomanagement-Plan ist eine detaillierte Beschreibung des Risikomanagement-Systems.

(38) Das Pharmakovigilanz-System ist ein System, das der Inhaber der Zulassung und die zuständige Bundesoberbehörde anwenden, um insbesondere den im Zehnten Abschnitt aufgeführten Aufgaben und Pflichten nachzukommen, und das der Überwachung der Sicherheit zugelassener Arzneimittel und der Entdeckung sämtlicher Änderungen des Nutzen-Risiko-Verhältnisses dient.

(39) Die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation ist eine detaillierte Beschreibung des Pharmakovigilanz-Systems, das der Inhaber der Zulassung auf eines oder mehrere zugelassene Arzneimittel anwendet.

(40) Ein gefälschtes Arzneimittel ist ein Arzneimittel mit falschen Angaben über

1.
die Identität, einschließlich seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seiner Bezeichnung oder seiner Zusammensetzung in Bezug auf einen oder mehrere seiner Bestandteile, einschließlich der Hilfsstoffe und des Gehalts dieser Bestandteile,
2.
die Herkunft, einschließlich des Herstellers, das Herstellungsland, das Herkunftsland und den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder den Inhaber der Zulassung oder
3.
den in Aufzeichnungen und Dokumenten beschriebenen Vertriebsweg.

(41) Ein gefälschter Wirkstoff ist ein Wirkstoff, dessen Kennzeichnung auf dem Behältnis nicht den tatsächlichen Inhalt angibt oder dessen Begleitdokumentation nicht alle beteiligten Hersteller oder nicht den tatsächlichen Vertriebsweg widerspiegelt.

(42) EU-Portal ist das gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 auf EU-Ebene eingerichtete und unterhaltene Portal für die Übermittlung von Daten und Informationen im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen.

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel) zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.