Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Juni 2016 - L 19 AS 94/16 NZB
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf ist statthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erreicht und keine Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).
3Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden.
4Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
5Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
61. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
71.) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
8Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen weisen keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne auf. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG).
9Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fest. Die Gebühren und Auslagen, die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts anfallen, sind solche Aufwendungen. Erstattungsfähige Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts i.S.v. § 63 Abs. 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren. Gemäß § 60 Abs. 1 RVG findet auf den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung Anwendung, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit - vorliegend das Betreiben des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 23.01.2013 - vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 01.08.2013 (2. KostRMoG vom 23.07.2013, BGBl. I 3533) erteilt worden ist. Insoweit ist der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides unzutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtslage ab dem 01.08.2013 maßgeblich sei. Für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens entstand gemäß Nr. 2400 VV RVG a.F. eine Geschäftsgebühr i.H.v. 40,00 EUR bis 520,00 EUR. In Beratungshilfesachen entstand gemäß Nr. 2503 VV RVG i.d.F. ab dem 28.05.2011 (Gesetz vom 23.05.2011, BGBl. I 898, a.F.) eine Geschäftsgebühr i.H.v. 70,00 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Nach Abs. 2 war diese Gebühr auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen; eine Anrechnung auf die Gebühren nach Nrn. 2401 und 3103 VV RVG fand nicht statt. Damit ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 2503 VV RVG a.F. eindeutig, dass eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG nur auf die Gebühr, die für das Betreiben eines nachfolgenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entsteht, anzurechnen war. Entstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG a.F. und gemäß § 2503 VV RVG a.F. für das Betreiben desselben Widerspruchsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - sah das RVG a.F. keine Anrechnung vor. Vielmehr regelte § 9 S. 1 BerHG i.d.F. ab dem 01.07.2004 (Gesetz vom 05.05.2004, BGBl. I 718), dass der Gegner verpflichtet war, die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen hatte. Nach Satz 2 der Vorschrift ging der Kostenerstattungsanspruch des Rechtssuchenden auf den Rechtsanwalt über. Gemäß § 58 Abs. 1 RVG a.F. wurden Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. Zahlt die Landeskasse die Vergütung für Beratungshilfesachen an einen Rechtsanwalt - vorliegend 129,95 EUR -, ging ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 59 Abs. 1 RVG a.F. auf die Landeskasse über.
10Eine inhaltliche Änderung dieser Vorschriften über die Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe auf andere Gebühren ist durch das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 (n.F.) nicht erfolgt. Vielmehr sieht Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG n.F. ebenfalls nur vor, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG n.F. auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren zur Hälfte anzurechnen ist. Auch aus der Vorbem. 3.4 VV RVG n.F. ergibt sich nicht, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG n.F. auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG n.F. für das Betreiben desselben Widerspruchsverfahrens anzurechnen ist. Sie regelt vielmehr nur die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 der VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens, wenn das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand betreffen, wobei diese Vorschrift gemäß § 15a Abs. 1 RVG nur das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und seinem Rechtsanwalt betrifft. Ein Dritter kann sich auf eine Anrechnungsvorschrift nur unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG berufen. Nach alledem sind der angefochtene Bescheid sowie der die Verwaltungsentscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zwar nicht rechtmäßig ergangen, die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet aber keine Klärungsbedürftigkeit.
11Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 Abs. 1 VV RVG a.F. auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F., die für das Betreiben desselben behördlichen Verfahrens - vorliegend eines Widerspruchsverfahrens - entstehen, zulässig ist, ist im vorliegenden Verfahren auch nicht klärungsfähig. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.08.2004 - B 2 U 403/03 B -; Beschluss des Senats vom 12.06.2013 - L 19 AS 268/13 NZB). Das Berufungsverfahren ist weder ein abstraktes Normkontrollverfahren, noch dient es dazu, abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Fall zu klären.
12Anspruchsinhaber des Kostenerstattungsanspruchs sind vorliegend - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sowie des Beklagten - nicht die Kläger, sondern ihr Prozessbevollmächtigter. Zwar steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X grundsätzlich nur einem Mandanten - hier: der Widerspruchsführer bzw. der Kläger - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R - BSGE 106, 21). Auch ist grundsätzlich lediglich der Widerspruchsführer selbst berechtigt, sich gegen die Kostenfestsetzung im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage zu wenden.
13Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 S. 2 BerHG, der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12), erfüllt. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtssuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtssuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtssuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2015 - L 6 AS 34/15; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.07.2014 - L 15 AS 281/10 und Beschluss vom 13.05.2014 - L 11 AS 1360/12 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2013 - L 34 AS 53/12). Vorliegend waren die Voraussetzungen gemäß § 9 S. 1 BerHG a.F. für die Entstehung eines nach Satz 2 der Vorschrift übergehenden Anspruchs erfüllt. Denn im Abhilfebescheid vom 31.01.2014 wurde eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger getroffen. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gemäß § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte in dem Bescheid vom 17.03.2014 konkludent anerkannt hat. Mit dem Anspruchsübergang, der spätestens nach Erhalt des Berechtigungsscheins mit den Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X ausgelöst worden ist, waren daher nicht mehr die Kläger, sondern war ihr Prozessbevollmächtigter Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs bzw. die Landeskasse gemäß § 59 Abs. 1 RVG a.F.
142.) Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH, Beschlüsse vom 21.10.2010 - VIII B 107/09 und vom 12.10.2011 - III B 56/11). Erforderlich ist, dass das Sozialgericht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (BSG, Beschlüsse vom 01.02.2016 - B 1 KR 104/15 B und vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung.
15Einen mit der Divergenzbeschwerde zu rügenden abstrakten Rechtssatz hat das Sozialgericht vorliegend nicht aufgestellt. Soweit die Kläger zur Begründung der Divergenz auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2011 - L 20 B 81/09 AS - Bezug nehmen, wonach die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2503 VV RVG a.F. nicht auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. anzurechnen ist, sind der Beklagte und das Sozialgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall das RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 anzuwenden ist. Die Gebühr Nr. 3103 VV RVG a.F. ist aber zum 31.07.2013 ersatzlos weggefallen.
163.) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Der Gerichtsbescheid leidet an keinem Begründungsmangel i.S.v. §§ 128 Abs. 1 S. 2, 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. Ein Gerichtsbescheid ist nur dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG versehen, wenn ihm hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt in die Begründung aufnehmen, der erwähnt werden könnte. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG, Beschluss vom 19.11.2011 - B 4 AS 2/11 B - m.w.N.).
17Vorliegend durfte sich das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Begründung des Widerspruchsbescheides beziehen, da diese den Mindestanforderungen einer Urteilsbegründung genügt hat. Nach § 136 Abs. 3 SGG kann das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11 Aufl., § 136 Rn. 7d m.w.N.). Das Sozialgericht hat festgestellt, dass es der Begründung des Widerspruchsbescheides folgt. Der Beklagte hat in der Widerspruchsbegründung ausgeführt, dass die Höhe der Geschäftsgebühr, der Erhöhungsgebühr und der Mehrwertsteuer unstreitig sei. Die Anrechnung der Hälfte der Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG sei nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.d.F. ab dem 01.08.2013 nicht zu beanstanden. Es handele sich um "dieselbe Angelegenheit" i.S. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG. Im Übrigen schließe der Wortlaut der Nr. 2503 VV RVG eine Kürzung der Gebühren nicht aus. Eine einschränkende Auslegung sei durch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift nicht geboten.
18Soweit die Kläger im Hinblick auf die Begründung des Gerichtsbescheides die Rüge einer Verletzung ihres - einfachgesetzlich in §§ 62, 124 Abs. 1 SGG ausgestalteten - Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil sie es versäumt haben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen (hierzu und im Folgenden Beschluss des Senats vom 01.12.2014 - L 19 AS 1980/14 NZB; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - L 10 AS 817/14 NZB). Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Besaß ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Beschluss vom 25.11.2008 - B 5 R 308/08 B m.w.N.). Die Kläger hatten hier nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, denn das Rechtsmittel der Berufung gegen den Gerichtsbescheid war für sie nicht gegeben. Hätten sie daher innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (die Frist ist nicht ausdrücklich geregelt, besteht aber nach allgemeiner Meinung, vgl. etwa Leitherer, a.a.O., § 105 Rn. 20), hätte der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten, wie sich aus § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. In der sodann stattfindenden mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hätte Gelegenheit zur Äußerung zu den bisher aus ihrer Sicht übergangenen Gesichtspunkten bestanden.
19Zwar hatten die Kläger ein Wahlrecht zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (als Rechtsbehelf) und (als Rechtsmittel) der Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (BSG, Beschluss vom 12.07.2012 - B 14 AS 31/12 B). Dies lässt aber nicht die Obliegenheit entfallen, vor der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs alle Möglichkeiten auszuschöpfen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Landesozialgericht können daher entsprechende Gehörsrügen - gerade weil die Möglichkeit einer Heilung besteht oder bestanden hat - nicht erfolgreich vorgebracht werden.
20Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
21Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
22Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens über die Höhe zu erstattender Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten.
- 2
-
Die Klägerin bezog ab 1.6.2004 Arbeitslosengeld (Alg), das auf einem Vollzeit-Bemessungsentgelt beruhte, obwohl sie ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4.4.2005 zur beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1.6.2004 bis 28.2.2005 und zur Rückforderung in Höhe von 8937,04 Euro (zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) an. Auf die Anhörung nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 8.4.2005 Stellung. Die Beklagte teilte danach mit Schreiben vom 6.7.2005 mit, eine Rückforderung von Alg ab 1.6.2004 komme nicht in Betracht, da die Klägerin den Berechnungsfehler nicht habe erkennen können. Allerdings sei eine Überzahlung durch den Besuch einer Abendrealschule entstanden, den die Klägerin erst am 11.3.2005 mitgeteilt habe. Nunmehr sei die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg in der Zeit vom 1. bis 28.2.2005 mit Rückforderung von 214,20 Euro beabsichtigt; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme.
- 3
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Die Beklagte hob die Bewilligung von Alg ab 1.2.2005 auf und forderte die Erstattung von Alg im Zeitraum vom 1. bis 28.2.2005 (Bescheid vom 17.11.2005). Auf den Widerspruch des Bevollmächtigten nahm die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zurück (Abhilfebescheid vom 13.12.2005) und teilte mit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zu erstatten.
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Die vom Bevollmächtigten bei der Beklagten eingereichte Kostennote wies einen Gesamtbetrag in Höhe von 440,80 Euro aus. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 240 Euro Geschäftsgebühren nach Nr 2500 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aF, 120 Euro weitere Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Pauschale für Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr 7002 VV RVG und 60,80 Euro Umsatzsteuer (16 %) nach Nr 7008 VV RVG. Die Beklagte erkannte als im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 162,40 Euro an und lehnte im Übrigen eine Kostenerstattung ab. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 120 Euro Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF, 20 Euro Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV RVG und 22,40 Euro Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG (Bescheid vom 7.2.2006). Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.5.2006).
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Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheides verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 139,20 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7.2.2006 zu zahlen (Gerichtsbescheid vom 31.10.2006). Auf die vom Landessozialgericht (LSG) zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.5.2008). Entgegen der Auffassung des SG sei für die Kostenerstattung im Vorverfahren wegen der Vorbefassung des Anwalts die Nr 2501 VV RVG aF einschlägig, sodass nur die Schwellengebühr von 120 Euro angefallen sei. Für eine weitergehende Erstattungspflicht der Beklagten bestehe keine Rechtsgrundlage. Eine Erstattung der im Verwaltungsverfahren angefallenen Gebühren nach Nr 2500 VV RVG aF könne nicht erfolgen. Diese Gebühr sei vom Mandanten selbst zu tragen. Eine Benachteiligung des Betroffenen sei nicht ersichtlich. Der Anwendung der Nr 2501 VV RVG aF stehe auch nicht entgegen, dass eine Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht erfolgt sei. Denn bezogen auf das Widerspruchsverfahren habe es sich um einen teilweise identischen Streitgegenstand gehandelt; nur die Begründung der Aufhebungsentscheidung sei ausgetauscht worden.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend: Die Erstattung einer Gebühr für das gesamte Verwaltungsverfahren in Höhe von 240 Euro sei nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG nicht unbillig. Die Gebührenkürzung in Nr 2501 VV RVG aF diene dem Schutz des Auftraggebers, nicht dem Schutz der Behörde. Es entspreche nicht der Billigkeit, der Behörde die kostenmäßigen Vorteile, die der Bürger durch die Frühbeauftragung eines Anwalts im Verwaltungsverfahren habe, zukommen zu lassen. Die Nr 2500 und 2501 VV RVG aF seien aus verfassungsrechtlichen Gründen und auch teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass immer eine ungekürzte Geschäftsgebühr von der Beklagten zu erstatten sei, wenn das Widerspruchsverfahren Erfolg habe. Anderenfalls sei die jetzige Fassung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verfassungswidrig. Außerdem habe auch kein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgelegen, da die beiden Verwaltungsverfahren auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruht hätten.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7.5.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 31.10.2006 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Zu Recht hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren Erstattungsbetrag verneint.
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1. Die Revision ist zulässig. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind kraft Zulassung durch das LSG statthaft. Sie sind auch nicht gemäß § 144 Abs 4 iVm § 165 Satz 1 SGG ausgeschlossen. Denn um Kosten des Verfahrens im Sinne dieser Vorschriften handelt es sich nicht, wenn wie hier in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 11; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9 ).
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2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Kostenfestsetzungsbescheid vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2006, soweit die Beklagte darin die Erstattung über den festgesetzten Betrag (162,40 Euro) hinausgehender Kosten abgelehnt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG), wobei die Klägerin - anders als in der ursprünglichen Kostennote - inzwischen nur noch eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 240 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also weitere 139,20 Euro, geltend macht. Da die Klage - wie im Folgenden ausgeführt wird - ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gemäß § 63 Abs 3 Satz 2 SGB X die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 9). Diese Feststellung ist zwar nicht ausdrücklich, jedoch inzident mit der Festsetzung des Erstattungsbetrags in Höhe von 162,40 Euro ausgesprochen worden (vgl BSG Urteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 12).
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3. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 7.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.5.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X), nicht aber für das Verwaltungsverfahren, erstattet werden (dazu nachfolgend unter a). Bei der Kostenfestsetzung nach § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X ist die Minderung des Gebührenrahmens nach Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu berücksichtigen, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war (dazu nachfolgend unter b). Die von der Beklagten auf 120 Euro festgesetzte Schwellengebühr begegnet keinen Bedenken (dazu nachfolgend unter c). Schließlich teilt der Senat auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin hinsichtlich des derzeitigen Rechtszustands, der einen höheren Erstattungsanspruch der Klägerin ausschließt (dazu nachfolgend unter d).
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a) Als Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungserstattungsanspruch kommt lediglich § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 SGB X in Betracht. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
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Erstattungsfähig nach § 63 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt(BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1; stRspr). Dies rechtfertigt sich darüber hinaus aus folgender am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierter Überlegung: Wurde ein Rechtsstreit geführt, dann umfassen die im Erfolgsfalle von der Behörde zu erstattenden Kosten iS des § 193 Abs 2 SGG auch die notwendigen Aufwendungen eines für den Prozess gemäß § 78 SGG zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens(grundlegend dazu bereits: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3). Beim isolierten Vorverfahren war der Widerspruchsführer hingegen schon mit seinem Widerspruch erfolgreich, sodass sich eine Anrufung des Gerichts erübrigt. Deshalb besteht dann die Möglichkeit der Kostenerstattung nach § 63 SGB X(grundlegend dazu bereits: BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 2 ff).
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Gerichte nicht durch Rechtsfortbildung diese klare Regelung allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstrecken können. Denn für eine derartige Auslegung besteht kein rechtfertigender Grund (ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3 S 3 und SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 3 ff). Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 SGB X auf vorgelagerte Verwaltungsverfahrensabschnitte rechtfertigen könnte, fehlt, weil der Gesetzgeber mit verschiedenen anderen Regelungen im SGB - wie § 65a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und § 15 Abs 3 Satz 1 SGB X - durch beredetes Schweigen zum Ausdruck gebracht hat, dass nur bestimmte andere durch die Beteiligung am Verwaltungsverfahren entstandene Kosten zu ersetzen sind(ausführlich: BSG SozR 1500 § 193 Nr 3, S 3 ff und SozR 3-1300 § 63 Nr 1).
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b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG idF des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG).
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Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG in der vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2006 geltenden Fassung (Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 KostRMoG). Denn nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Klägerin im April 2005 erteilt worden (§ 60 Abs 1 Satz 1 RVG). In dieser Anlage 1 ist im Teil 2 (außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren) in Abschnitt 5 (Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten) unter Nr 2500 bestimmt, dass die Geschäftsgebühr, die nach der Vorbemerkung ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr 2501 für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr nach Nr 2500 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war.
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Nach § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X hat die Beklagte daher der Klägerin nur die Geschäftsgebühr der Nr 2501 VV RVG aF (= Nr 2401 VV RVG nF) zu erstatten, weil der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren befasst war. Unberührt davon ist zwar zusätzlich auch die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF (= Nr 2400 VV RVG nF) für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen, nur besteht hinsichtlich dieser Gebühr kein Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (so im Ergebnis ebenfalls Straßfeld, SGb 2008, 635, 639; Roos in v Wulffen, SGB X, 6. Aufl, § 63 RdNr 6; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 63 RdNr 88, Stand 2007; Schneider/Mock/Wahlen in AnwaltKomm, RVG, 4. Aufl 2008, § 17 RdNr 84). Diese gebührenrechtliche "Verselbständigung" des Widerspruchsverfahrens ist auch § 17 Nr 1 RVG zu entnehmen, wonach das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren - im Unterschied zum früheren § 119 Abs 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - verschiedene Angelegenheiten darstellen.
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Die Heranziehung von Nr 2501 VV RVG aF scheitert auch nicht an einer fehlenden Vortätigkeit im Verwaltungsverfahren. Der für das Widerspruchsverfahren reduzierte Gebührentatbestand der Nr 2501 VV RVG aF setzt voraus, dass der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren eine Tätigkeit im selben Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Letzteres ergibt sich bereits aus der Anmerkung (1) zu Nr 2501 VV RVG aF, wonach bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist. Damit ist klargestellt, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die Anwendung des geringeren Rahmens und nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr berücksichtigt werden soll (vgl BT-Drucks 15/1971 S 208).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem Verwaltungsverfahren, das mit dem Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitet wurde, um dasselbe, welches letztlich, nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 6.7.2005, zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.11.2005 führte. Das Verwaltungsverfahren ist in § 8 Halbs 1 SGB X gesetzlich definiert. Die Definition stellt klar, dass unter diesem Begriff die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden zu verstehen ist, die ua auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Zum Verwaltungsverfahren iS des Ersten Kapitels des SGB X gehört auch das Vorverfahren (BSGE 55, 92, 93 = SozR 1300 § 63 Nr 1, S 2). Um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt es sich dann, wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruht. Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird vom Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers bestimmt (vgl Waschull in LPK-SGB X, 2004, § 31 RdNr 23; Fichte in Fichte/Plagemann/Waschull, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2008, § 3 RdNr 156; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 9 RdNr 108; Straßfeld, SGb 2008, 635, 636).
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Nicht ausschlaggebend ist daher, dass die Beklagte ihre Anhörungsschreiben auf verschiedene Begründungen gestützt hat. Der Regelungswille der Beklagten zielte jedenfalls auf einen einheitlichen Verfügungssatz. Zutreffend hat das LSG auch auf den, zuletzt noch betroffenen, identischen Aufhebungs- und Erstattungszeitraum (Februar 2005) abgestellt, der bereits Gegenstand des ersten Anhörungsschreibens war. Den Feststellungen des LSG lässt sich zudem entnehmen, dass sowohl das Aufhebungsmotiv als auch der Aufhebungswille der Beklagten auf einem einheitlichen Verfahrensgegenstand beruhten, sodass mit dem Anhörungsschreiben vom 6.7.2005 das mit Anhörungsschreiben vom 4.4.2005 eingeleitete Verwaltungsverfahren nur fortgesetzt wurde. Aufhebungsgrund für die Beklagte war jeweils die eingeschränkte Verfügbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch das Begehren der Klägerin war in jedem Stadium des Verfahrens identisch, nämlich darauf gerichtet, sich keiner aufhebenden Entscheidung der Beklagten ausgesetzt zu sehen. Schließlich ist auch der Kostennote des Bevollmächtigten zu entnehmen, dass dieser selbst von einem, lediglich fortgesetzten, Verwaltungsverfahren ausgegangen ist. Wäre der Bevollmächtigte der Meinung gewesen, seine Tätigkeit im vorhergehenden Anhörungsverfahren habe ein anderes Verwaltungsverfahren betroffen, hätte er nicht (zusätzlich) die abgesenkte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF abgerechnet, sondern für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren von vornherein auf die Nr 2500 VV RVG aF abgestellt, weil aus seiner Sicht eine vorangegangene Tätigkeit im zweiten Anhörungsverfahren, in dem er nicht tätig geworden war, nicht vorgelegen hätte.
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c) Der mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid auf 162,40 Euro festgesetzte Kostenersatzanspruch ist zutreffend berechnet.
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Neben der auf 120 Euro festgesetzten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (Nr 2501 VV RVG aF) hat die Beklagte zutreffend die für jede Angelegenheit zum Tragen kommende Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von höchstens 20 Euro (Nr 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung von zum damaligen Zeitpunkt 16 % (Nr 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz in der vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 geltenden Fassung), mithin weitere 22,40 Euro, erstattet.
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Dabei unterliegt die von der Beklagten auf die so genannte Schwellengebühr festgesetzte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF keinen Bedenken. Nach der Anmerkung 2 zur Nr 2501 VV RVG aF kann eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die gemäß § 163 SGG bindenden, tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben keine Anhaltspunkte für die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin. Die in § 14 Abs 1 Satz 1 iVm § 3 Abs 1 und 2 RVG genannten Bemessungskriterien(vgl dazu BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 21 ff) eröffnen nach den Feststellungen des LSG ebenfalls keinen höheren Gebührenansatz. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Klägerin keine zulässigen Revisionsrügen erhoben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ohnehin aus § 14 Abs 1 RVG keine höhere Gebühr als die Schwellengebühr nach Nr 2501 VV RVG aF ergeben kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1 RdNr 15).
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d) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen gegen die Erstattung ausschließlich der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar weder im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch unter dem Blickwinkel der Garantie des effektiven Rechtsschutzes(Art 19 Abs 4 GG).
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aa) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9, 24) und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 112, 268, 279; stRspr). Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 38; stRspr). Für die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Personengruppen müssen rechtfertigende Gründe vorliegen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der gesetzlichen Differenzierung stehen. Dabei ist die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ausschlaggebend dafür, was sachlich vertretbar oder sachfremd ist (BVerfGE 75, 108, 157; BVerfGE 90, 226, 239; BVerfGE 99, 165, 178 mwN; BSGE 79, 14, 17 = SozR 3-4100 § 111 Nr 14, S 49, 53 mwN).
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Zwar wird der Klägerin im vorliegenden Fall, in dem sie ihren Bevollmächtigten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, von der Beklagten nur die nach Nr 2501 VV RVG aF verminderte Geschäftsgebühr erstattet, während ihr die nach Nr 2500 VV RVG aF höhere Geschäftsgebühr erstattet worden wäre, wenn sie ihren Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte.
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Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt - gerade auch im Zusammenspiel des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit den Gebührentatbeständen der Nr 2500, 2501 VV RVG aF - aber darin, dass nach § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts "im Vorverfahren" erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr (Gebühr nach einem niedrigeren Rahmen) ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der Vorbefassung erspart er sich - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers - Arbeitsaufwand und wird seine Tätigkeit erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraut ist (vgl dazu die Gesetzesbegründung zu Nr 2501 VV RVG in BT-Drucks 15/1971, S 208; ebenso beispielhaft Jungbauer in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias /Uher, Komm zum RVG, 2. Aufl 2007, Vorbemerkung 2.4 VV, Nr 2400, 2401 VV, RdNr 6). Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr 2501 VV RVG aF geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr 2500 VV RVG aF schon vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist (ebenso Hessisches LSG, Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - Juris RdNr 19; desgleichen zur im verwaltungsrechtlichen Verwaltungsverfahren abgesenkten Geschäftsgebühr nach Nr 2400, 2401 VV RVG aF = Nr 2300, 2301 VV RVG nF: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.6.2008 - 2 O 114/08 - Juris RdNr 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.2.2008 - 13 S 2939/07 - Juris RdNr 11).
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Ob im Hinblick auf die Kostenerstattungsregelung in § 63 SGB X eine andere Gebührenregelung, etwa die Erstattungsfähigkeit zumindest der höheren Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF vorzusehen, systemgerechter wäre, kann dahingestellt bleiben. Es ist jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Gesetzgeber dem Bürger für die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandenen Anwaltskosten auch dann keinen Erstattungsanspruch einräumt, wenn sich ein Widerspruchsverfahren anschließt. Denn dem Bürger ist es grundsätzlich zumutbar, bei auftretendem Klärungsbedarf im erst auf den Erlass eines Verwaltungsakts abzielenden Verwaltungsverfahren die Beratung der Behörde in Anspruch zu nehmen (zB Rückfrage bei dem Sachbearbeiter des Anhörungsschreibens). Zu dieser Beratung ist die Behörde nach § 14 SGB I verpflichtet. Dabei hat sie nach § 2 Abs 2 SGB I die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften und der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Konfliktsituation zwischen Behörde und Rechtsuchendem, die es im Erfolgsfalle rechtfertigt Kosten für rechtskundig eingeholte externe Beratung auf die unrechtmäßig handelnde Behörde abzuwälzen, kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen werden; anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eines Verwaltungsverfahrens eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.6.2009 - 1 BvR 470/09 - NJW 2009, 3420, RdNr 11 - zur Ablehnung einer Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren; kritisch dazu Kilger, NJW-Editorial, Heft 47/2009). Es ist somit dem Rechtsuchenden zumutbar, die Solidargemeinschaft zunächst nicht mit Kosten zu belasten und den Bescheid abzuwarten. Erst wenn seinem Antrag nicht stattgegeben worden ist oder eine sonstige belastende Entscheidung ergangen ist und er deshalb im Widerspruchsverfahren rechtskundiger Vertretung bedarf, ist vom Gesetz eine Kostenübernahme durch die Verwaltung vorgesehen (BSGE 55, 92, 94 = SozR 1300 § 63 Nr 1; SozR 3-1300 § 63 Nr 1; vgl auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.5.2009 - 1 BvR 1517/08 - NJW 2009, 3417 - zur Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren). Vor diesem Hintergrund ist es deshalb gerechtfertigt, dem sich sofort externen Rechtsrat einholenden Bürger nicht einen Teil der dafür erforderlichen Kosten abzunehmen und diese der Behörde zu überbürden.
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bb) Die Erstattungsfähigkeit nur der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF bei Vorbefassung im Rahmen des § 63 SGB X verletzt auch nicht den in Art 19 Abs 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz.
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Zwar mag das Recht, sich in jedem Stadium des gesamten Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten gegenüber der Verwaltung unterstützen zu lassen (§ 13 SGB X), erst vollkommen erscheinen, wenn auch die Kosten für eine erfolgreiche Tätigkeit bereits im Verwaltungsverfahren zu erstatten sind. Jedoch darf der Gesetzgeber zum einen auch die Kosten berücksichtigen, die auf die öffentliche Hand zukämen, wenn jedes für den Bürger erfolgreiche Verwaltungsverfahren mit der Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten verbunden wäre (so bereits BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1 S 7). Zum anderen besteht ohnehin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt (vgl BVerfGE 35, 283, 295; 74, 78, 95f). Art 19 Abs 4 GG enthält keine Garantie einer vollständigen Kostenübernahme im Falle eines erfolgreich eingelegten Rechtsbehelfs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung führt(vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr 1, RdNr 18; eine in BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 unter RdNr 20 erörterte Sonderkonstellation liegt nicht vor).
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um die Freistellung der Kläger von den Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 177,25 €.
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Die Klägerin zu 1., ihr am ... 2009 geborener Sohn J… (Kläger zu 2.) sowie der am ... 2010 geborene Sohn E… (Kläger zu 3.), die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beziehen von dem Beklagten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit bestandskräftigem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an die Kläger im betreffenden Zeitraum vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 teilweise auf. Für die Klägerin zu 1) ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 175,80 €, für den Sohn J ein Erstattungsbetrag in Höhe von 62,96 € sowie für den Sohn E ein Betrag in Höhe von 62,96 €. Daraus ergab sich eine Gesamtforderung in Höhe von 301,72 €. Der an die Klägerin zu 1. adressierte Bescheid enthält den weiteren Hinweis, dass der Bescheid, soweit er ihre Kinder betreffe, an die Klägerin zu 1. als gesetzlichen Vertreter ergehe. In einem weiteren Verfahren erklärte sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 (Verfahren W-56304-00136/12; 00137/12 betreffend die Bescheide vom 8. Mai 2012 und vom 25. Mai 2012) bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen und notwendigen Aufwendungen zu 2/3 zu erstatten. Des Weiteren wurde die Zuziehung des Bevollmächtigten als notwendig anerkannt. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragte daraufhin mit Schreiben vom 19. September 2012, die Kläger aus den im Einzelnen bezeichneten Kostenrechnungen freizustellen. Beigefügt war die an die Klägerin zu 1. adressierte, das Widerspruchsverfahren W 136/12 und W 137/12 (Bescheide vom 8. Mai 2012 und vom 25. Mai 2012) betreffende Rechnung 0163.12 vom 19. September 2012, welche nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) für 3 Auftraggeber in Höhe von 384,00 € zuzüglich einer Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 €, zusammen 404,00 €, aufführte, und hiervon 2/3 = 269,33 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer in Höhe von 51,17 €, insgesamt einen Betrag in Höhe von 320,50 € ausweist.
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Die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) regeln unter Ziffer 11. Abs. 1, dass vor einer Auszahlung von zu erstattenden Kosten im Vorverfahren und außergerichtlichen Kosten in Sozialgerichtsverfahren stets zu prüfen ist, ob gegen den Kläger Forderungen seitens der BA bestehen. Soweit die BA Forderungen gegen den Kostengläubiger hat, ist eine Aufrechnungsmöglichkeit nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu prüfen. Ziffer 11. Abs. 2 sieht vor, dass, sofern eine Aufrechnung in Betracht kommt, diese nicht mit hoheitlichen Mitteln (Verwaltungsakt) erfolgt, sondern mittels einseitiger Willenserklärung. Dementsprechend teilte der Beklagte der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 04.10.2012 mit, dass die Kosten in Höhe von 320,50 € erstattungsfähig seien, dieser Anspruch jedoch gegen die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 in Höhe von 177,25 € aufgerechnet werde (175,80 € sowie 1,45 € Mahngebühren). Der Differenzbetrag in Höhe von 143,25 € wurde an die Prozessbevollmächtigte der Kläger ausgezahlt.
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Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 09. Oktober 2012 unter Bezugnahme auf den beigefügten Berechtigungsschein der Beratungshilfestelle bei dem Amtsgericht B ... (Az.: 10a UR II 262/12) vom 29.Juni.2012, in dem als betreffende Angelegenheit das Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter - Bescheid vom 25. Mai.2012 – bezeichnet ist, haben die Kläger am 3. Januar 2013 Klage beim Sozialgericht Trier (SG) erhoben. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Aufrechnung gehe schon mangels Gleichartigkeit der Ansprüche ins Leere. Zudem würde nur bei von der Prozessbevollmächtigten vertretenen Leistungsempfängern in dieser Weise verfahren, was einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) darstelle. Die Aufrechnung sei auch nach Sinn und Zweck der Kostenvorschriften ausgeschlossen. Der Beklagte hat vorgetragen, bei dem Kostenerstattungsanspruch handele es sich um eine Forderung, die auf Geld gerichtet sei. Die Forderungen seien als Ansprüche auf Geld gleichartig. Der Aufrechnung stehe weder § 43 SGB II noch § 51 i. V. m. § 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entgegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor. Die Aufrechnung werde generell in Verfahren mit Bevollmächtigten angewandt, sofern eine offene Forderung des Mandanten bestehe.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2013 den Beklagten verurteilt, die Kläger von ihrer Verbindlichkeit aus der Rechtsanwaltsgebühren-Rechnung Nr. 0163.12 der jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 177,25 € freizustellen. Die Klage sei als Leistungsklage zulässig und auch in der Sache begründet. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von ihrer noch bestehenden Verbindlichkeit aus der genannten Rechtsanwaltsgebühren-Rechnung ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. 257 BGB. Der Anspruch sei nicht durch die mit Schreiben vom 4.Oktober.2012 erklärte Aufrechnung erloschen. Es mangele an der vorausgesetzten Gleichartigkeit der Forderungen. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Leistungen sei eine Geldforderung, während der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von einer Geldforderung gerade keine Geldforderung darstelle (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – IX ZR 135/08). § 257 BGB, der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch im Bereich des Aufwendungsersatzes i. S. v. § 63 SGB X entsprechend anzuwenden sei, sehe jedoch auch die Möglichkeit vor, Befreiung von der Verbindlichkeit zu verlangen. Der Annahme des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auch gegen einen solchen Anspruch könne eine Aufrechnung erfolgen (Urteil vom 4. März 2013 – L 19 AS 85/13 – juris, Rn. 40) könne angesichts der eindeutigen Gesetzes- und Rechtsprechungslage nicht gefolgt werden. Auch die in der zitierten Entscheidung des Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellte Behauptung, die Vorschrift des § 257 BGB sei auf den „verfahrensrechtlichen“ Aufwendungsersatz aus § 63 SGB X überhaupt nicht anwendbar, sei nicht überzeugend. Es sei kein sachliches Differenzierungskriterium ersichtlich, die Vorschrift des § 257 BGB nicht entsprechend auf Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 63 SGB X anzuwenden. Offenbleiben könne dabei, ob in der Zusicherung der Kostenerstattung im Widerspruchsbescheid bereits eine Zusicherung i. S. d. § 34 Abs. 1 SGB X zu sehen sei. Die Auffassung, der Befreiungsanspruch sei „bereits durch die Kostenentscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid erfüllt worden, der konkrete Auszahlungsanspruch durch die Aufrechnung werde hierdurch nicht berührt“, sei nicht überzeugend, denn es fehle ja gerade am Eintritt einer Erfüllungswirkung. Der Prozessbevollmächtigte könne vielmehr von den Klägern weiterhin den noch offenen Vergütungsbetrag einfordern.
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Zur Begründung der vom Landessozialgericht auf die Beschwerde des Beklagten zugelassenen Berufung (Beschluss vom 23. Juni 2014) verweist der Beklagte auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach die Vorschrift des § 257 BGB auf den verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatz des § 63 SGB X überhaupt nicht anwendbar sei. In weiteren Rechtsstreitigkeiten habe das Sozialgericht Trier ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 257 BGB im Sozialrecht problematisch sei. Denn der Aufwendungsbegriff sei zumindest im Zivilrecht auf freiwillige Vermögensopfer beschränkt, die der Gläubiger des Anspruchs im Interesse eines Dritten für erforderlich halten durfte und getätigt habe. Die Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung von Ansprüchen mit den aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag anfallenden Ansprüchen werde daher im Zivilrecht nicht als Unterfall des Aufwendungsersatzes angesehen, weil sie auch im Falle des Klageerfolgs ausschließlich im eigenen Interesse des Klägers erfolgt sei. Zumindest in den Fällen, in denen der Anspruch des Bevollmächtigten bereits beziffert sei, sei fraglich, ob es einer „entsprechenden“ Rechtsanwendung des § 257 BGB noch bedürfe.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Dezember 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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hilfsweise,
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Schriftsatznachlass zur Vorlage einer Erklärung der Kläger betreffend die Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung aufgrund des erteilten richterlichen Hinweises.
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Unter dem Begriff der Aufwendungen i. S. d. § 63 SGB X seien auch Kosten eines Bevollmächtigten zu verstehen. Mit Rechnungstellung entstehe ein fälliger, einredefreier Anspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten. Daher könne der Widerspruchsführer im Rahmen des § 63 SGB X verlangen, von der Vergütungsforderung seines Rechtsanwalts freigestellt zu werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2009 – L 1 AL 13/08 unter Hinweis auf § 257 BGB). Auf die tatsächliche Zahlung des Mandanten komme es nicht an. Die geschuldete Naturalrestitution bestehe im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts in erster Linie in der Freistellung von den Kosten des Bevollmächtigten, weil bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zuerst der Zahlungsanspruch des Bevollmächtigten gegenüber dem Mandanten bestehe. Einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB bedürfe es daher nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH seien durch den Gläubiger bislang nicht gezahlte Rechtsverfolgungskosten mit der Klage auf Befreiung geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – VI ZR 63/10). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei geklärt, dass auch im Sozialrecht § 257 BGB Anwendung finde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als Berufung (§ 145 Abs. 5 SGG) begründet.
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Das Sozialgericht Trier hat im Ergebnis zu Unrecht entschieden, dass den Klägern ein Freistellungsanspruch von weiteren Kosten der Widerspruchsverfahren
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W 136/12/, W 137/12 in Höhe von 177,25 € gegen den Beklagten zusteht.
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Die Kläger verfolgen ihr Begehren zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG). Danach kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Vorliegend begehren die Kläger die Befreiung von dem Gebührenanspruch in Höhe von weiteren 177,25 €, die der Beklagte als der Höhe nach als angemessen anerkannt hat und bezüglich derer die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wurde (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Der gleichzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage bedurfte es nicht, weil die Aufrechnung, gegen die sich die Kläger wenden, nicht durch Verwaltungsakt, sondern - entsprechend den internen Richtlinien der BA - als schlicht-öffentliche Erklärung erfolgt ist. Dies konnte auch vom objektiven Empfängerhorizont so verstanden werden, weil weder Form (keine Bezeichnung als Bescheid, fehlende Rechtsbehelfsbelehrung) noch Formulierung der Aufrechnung auf eine Regelung durch Verwaltungsakt hinweisen.
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Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht eine Freistellung der Kläger von den noch verbliebenen Rechtsanwaltskosten abgelehnt, denn den Klägern steht kein dahin gehender Anspruch in dieser Höhe zu. Anspruchsinhaber sind nicht die Kläger (die Kläger zu 2. und 3. vertreten durch die Klägerin zu 1.) sondern ihre Prozessbevollmächtigte.
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Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB X zwar nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. Bundessozialgericht
, Urteil vom 25. Februar 2010 – B 11 AL 24/08 R -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012 – L 19 AS 312/12 B -, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 29. Oktober 2012 – L 9 AS 601/10 -; juris; LSG Berlin Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – L 34 AS 53/12 -, juris; Becker, Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn. 42; Gierke, Antragsbefugnis im Kostenfestsetzungsverfahren, SGb 2012, 141, 142).
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Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 Satz 2 Beratungshilfegesetz (BerGH), der auch Kostenerstattungsansprüche nach § 63 SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014 – L 11 AS 1360/12 NZB-, juris; Gierke, a.a.O., S. 141), erfüllt. Nach dieser Vorschrift geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; a.A. Schafhausen, ASR 2012, 36: Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar bei dem Bevollmächtigten).
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Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 9 S. 2 BerHG kann allein ein als Rechtsfolge der Regelung in § 9 S. 1 BerHG eintretender Anspruch auf Zahlung sein, nicht jedoch (lediglich) die für seine Entstehung vorausgesetzte materielle Verpflichtung des Gegners zum Kostenersatz. Eine anspruchsbegründende Verpflichtung gemäß § 9 S. 1 BerHG entsteht nicht bereits dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB X vorliegen. Vielmehr konkretisiert sich die abstrakt vorgesehene Rechtsfolge des § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erst durch den Erlass eines konstitutiven Verwaltungsaktes über die Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) zu einem einklagbaren subjektiv-öffentlichen Recht des jeweiligen Widerspruchsführers auf Ersatz seiner Aufwendungen, das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X seinerseits Voraussetzung für eine nachfolgende bezifferte Kostenfestsetzung ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 – L 15 AS 281/10-, juris unter Bezugnahme auf Roos, in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 63 Rn. 31 ff.).
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Vorliegend waren die Voraussetzungen gemäß § 9 S. 1 BerHG für die Entstehung eines nach Satz 2 der Vorschrift übergehenden Anspruchs erfüllt. Denn in dem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 wurde eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kläger getroffen, weil der Widerspruch zum größten Teil erfolgreich war. Zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zählen gemäß § 63 Abs. 2 SGB X regelmäßig die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, was der Beklagte ebenfalls anerkannt hat. Mit dem Anspruchsübergang, der nach Erhalt des Berechtigungsscheins vom 29. Juni 2012 mit der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 ausgelöst worden ist, waren daher nicht mehr die Kläger, sondern war ihre Prozessbevollmächtigte Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Der Anspruchsübergang betrifft die gesamten Kosten der Widerspruchsverfahren W-56304-00136/12, 00137/12, die mit der Rechnung 0163.12 vom 19. September 2012 abgerechnet wurden, denn der Berechtigungsschein vom 29. Juni 2012 bezieht sich nicht nur auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2012, sondern, weil - durch diesen Bescheid abgeändert – auch auf den gegen den Bescheid vom 8. Mai 2012 erhobenen Widerspruch, über den der Beklagte ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2012 entschieden hat. Die Prozessbevollmächtigte hat den Erstattungsanspruch auch nicht an die Kläger rückabgetreten.
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Der Senat brauchte schließlich dem aufgrund richterlichen Hinweises auf die Rechtslage gestellten Hilfsantrag der Kläger auf Schriftsatznachlass zur Vorlage einer Erklärung, mit der diese zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt werden sollten, nicht nachzukommen. Die Kläger wären durch eine solche gewillkürte Prozessstandschaft infolge einer Ermächtigung zwar prozessführungsbefugt; jedoch mangelte es ihnen an dem für diese gewillkürte Prozessstandschaft vorausgesetzten schützenswerten Interesse, das Verfahren in eigenem Namen zu führen (vgl. Weth in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 51, Rn. 27). Denn die Kläger als vormalige Widerspruchsführer haben kein erkennbares rechtliches oder wirtschaftliches Interesse daran, dass ihre Prozessbevollmächtigte einen Wahlanwaltsvergütungsanspruch gegen die erstattungspflichtige Behörde durchsetzen kann. Aufgrund von § 44 RVG, 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Satz 3 BerHG wären die Kläger selbst dann nicht verpflichtet, eine Vergütung an die Rechtsanwältin zu leisten, wenn diese von anderen Stellen keine Zahlung erhielte (vgl. Gierke, a.a.O., S. 142 unter Bezugnahme auf OLG Köln, Beschluss vom 5.Mai.2008 – 17 W 57/08 -, juris).
Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder weicht das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab noch weist das angefochtene Urteil den gerügten Verfahrensmangel auf.
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1. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Zulassung wegen Divergenz setzt insbesondere voraus, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).
- 3
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Diese Voraussetzungen sind im Streitfall im Hinblick auf das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herangezogene BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00 (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) nicht erfüllt. Die Kläger beziehen sich auf den amtlichen Leitsatz dieser Entscheidung, wonach "eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchhaltung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zunächst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist".
- 4
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Das angefochtene Urteil teilt demgegenüber schon nicht die tatbestandliche Prämisse einer Treuhandvereinbarung. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das FG im angefochtenen Urteil von der BFH-Entscheidung in BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468 in einem entscheidungserheblichen Punkt abgewichen wäre. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts als verdeckte Gewinnausschüttung. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
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2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler ungenügender Sachaufklärung (§ 76 FGO) nicht vorliegt. Das FG war nicht gehalten, den Kläger persönlich zum schriftlichen Sachvortrag einer mangelnden Abstimmung von Buchungsvorgängen zwischen ihm und der namentlich benannten Steuerberaterin zu hören. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche über den schriftlichen Sachvortrag hinausgehenden entscheidungserheblichen Tatsachen sich durch eine Vernehmung des Klägers voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese gegebenenfalls zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2008 VIII B 228/07, www.Bundesfinanzhof.de). Zudem ist eine Beteiligtenvernehmung regelmäßig kein sich aufdrängendes Beweismittel, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann und sie im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch darzulegen hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861; vom 7. Juli 2008 VIII B 106/07, BFH/NV 2008, 2028, m.w.N.).
Gründe
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Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptete Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurde, liegt er jedenfalls nicht vor.
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1. Eine Divergenz ist anzunehmen, wenn das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282).
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2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.
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a) Soweit die Klägerin vorträgt, das FG weiche in seinem Urteil von dem in der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. Januar 2010 16 K 337/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1011) aufgestellten Rechtssatz ab, wonach der Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes ein personenbezogener Verwaltungsakt sei, liegt hierin keine Divergenz, weil die genannten Entscheidungen weder die gleiche Rechtsfrage noch einen vergleichbaren Sachverhalt betreffen.
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Im Streitfall bezog der verstorbene Kindergeldberechtigte (Erblasser) zu seinen Lebzeiten Kindergeld ohne Rechtsgrund für einen Zeitraum vor seinem Tod. Das FG entschied, dass ein solcher --bereits gegenüber dem Erblasser als Leistungsempfänger entstandener-- Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) auf den Erben übergehe (§ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO). Gegenstand des FG-Urteils war daher in tatsächlicher Hinsicht ein gegen den Erblasser gerichteter Erstattungsanspruch, der die rechtsgrundlose Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum vor seinem Tod betraf. In rechtlicher Hinsicht war die Frage zu beantworten, ob dieser Erstattungsanspruch vererblich ist.
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Im Rahmen der vorgeblichen Divergenzentscheidung forderte hingegen die Familienkasse das an den Sohn des verstorbenen Kindergeldberechtigten abgezweigte Kindergeld von dem Sohn als Leistungsempfänger zurück. Diese Entscheidung beschäftigte sich mit der Frage, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung von Kindergeld gemäß § 37 Abs. 2 AO, das für einen Zeitraum nach dem Tode des Kindergeldberechtigten weitergezahlt wird, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gegenüber den Erben voraussetzt. Das FG verneinte dies, weil die Kindergeldfestsetzung mit dem Tod des Kindergeldberechtigten erlösche. Die vorgebliche Divergenzentscheidung betraf daher in tatsächlicher Hinsicht einen von Anfang an gegen den Sohn des verstorbenen Klägers --nicht gegen den Erblasser-- gerichteten Erstattungsanspruch, der sich auf eine rechtsgrundlose Gewährung von Kindergeld für einen Zeitraum nach dem Tod des Erblassers bezog. In diesem Zusammenhang war in rechtlicher Hinsicht die Frage zu klären, ob die gegenüber dem verstorbenen Kindergeldberechtigten erfolgte Kindergeldfestsetzung nach dessen Tod wirksam bleibt.
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b) Eine Abweichung des FG von dem BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07 (BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241), wonach der Rechtsnachfolger nicht in höchstpersönliche Verhältnisse oder unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände eintrete, liegt schon deshalb nicht vor, weil auch das FG diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
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3. Im Kern rügt die Klägerin die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510). Im Übrigen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass ein bereits gegenüber dem Erblasser entstandener Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO als eine auf den Rechtsnachfolger übergehende Schuld i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 AO zu qualifizieren ist.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1999 geborene, an Magersucht leidende Klägerin begab sich nach vorausgegangener stationärer Behandlung am 2.4.2013 in die psychotherapeutische Behandlung der Nichtärztin G., die über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie verfügt ("psychotherapeutische Heilpraktikerin") und selbstständig behandelt. Die Eltern der Klägerin beantragten bei der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag "ein Kassenersatzverfahren für einen Psychotherapeuten im Umkreis von M.", weil sie von verschiedenen auf die Behandlung von Essstörungen spezialisierten Therapeuten nur Absagen erhalten hätten. Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Kostenerstattung und Kostenübernahme bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch der Klägerin scheitere schon daran, dass die Leistungserbringung durch Heilpraktiker nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst sei. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1a SGB V würden die übrigen Leistungsvoraussetzungen - hier der Arztvorbehalt(§ 15 Abs 1, § 27 Abs 1 SGB V) und der Psychotherapeutenvorbehalt (§ 28 Abs 3 S 1 SGB V) - nicht außer Kraft gesetzt. Dies sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar (Urteil vom 10.9.2015).
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Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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1. Wer sich - wie hier die Klägerin - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Klägerin richtet ihr Vorbringen hieran nicht aus.
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Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage,
"ob in dem Fall, dass eine Behandlung durch einen zugelassenen Behandler wegen des Mangels an einer ausreichenden Zahl solcher Behandler, nicht möglich bzw. vom Versicherten nicht in angemessener Zeit zu erlangen ist, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflicht der Krankenkasse besteht, auch die Kosten für nicht zugelassene Behandler, hier Heilpraktiker zu übernehmen".
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Die Klägerin zeigt aber den Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist" (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Klägerin setzt sich schon weder mit den Regelungen der - auch vom LSG zitierten - Vorschriften der §§ 15 Abs 1 S 1, 27 Abs 1 S 2 Nr 1, 28 Abs 3 S 1 SGB V auseinander noch damit, ob überhaupt höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihr formulierten Frage ergangen ist, obwohl das BSG und das BVerfG sich mit der Problematik der Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Behandlung durch einen Heilpraktiker bereits mehrfach befasst und entschieden haben, dass der im Recht der GKV geregelte Arztvorbehalt einen generellen Ausschluss nichtärztlicher Heilbehandler von der selbstständigen und eigenverantwortlichen Behandlung der Versicherten beinhaltet und dies verfassungsgemäß ist(BSGE 48, 47 = SozR 2200 § 368 Nr 4; BSGE 72, 227 = SozR 3-2500 § 15 Nr 2; BSG Urteil vom 11.10.1994 - 1 RK 26/92 - Juris = USK 94128; BVerfGE 78, 155 = SozR 2200 § 368 Nr 11). Das BVerfG hat bezogen auf eine Heilpraktikerbehandlung zudem entschieden, dass sich aus Art 2 Abs 2 S 1 GG kein verfassungsrechtlicher Anspruch Versicherter darauf ergibt, dass ein bestimmter, im SGB V nicht vorgesehener Leistungserbringer im Rahmen der GKV tätig werden darf (BVerfG
Beschluss vom 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97 - NJW 1998, 1775). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zum Ganzen zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 17.9.2013 - B 1 KR 63/13 B - Juris RdNr 6 mwN). Hierzu trägt die Klägerin nichts vor.
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2. Die Klägerin legt auch eine Divergenz nicht ausreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es.
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Die Klägerin formuliert als Rechtsatz des LSG zwar, dass eine Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 iVm § 2 Abs 1a SGB V nur dann - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - in Betracht kommen könne, wenn die Leistung durch einen zugelassenen Psychotherapeuten erfolge. Sie zeigt aber schon nicht den Rechtssatz des BVerfG auf, von dem das LSG abgewichen sein soll. Die Klägerin referiert insoweit lediglich über mehrere Seiten hinweg Gründe des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5). Soweit sie als Rechtssatz den Leitsatz der Entscheidung des BVerfG bezeichnet, ist eine Divergenz nicht nachvollziehbar dargelegt, weil der Leitsatz des BVerfG im Gegensatz zu dem angeblich abweichenden Rechtssatz des LSG eine "ärztlich" angewandte Behandlungsmethode betrifft, den Arztvorbehalt also voraussetzt.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 41/08 - wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Im Streit ist, ob dem Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter seit 1.1.2005, insbesondere bezogen auf Stromkosten, zustehen.
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Der Kläger bezieht seit Anfang 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die monatlichen Leistungen der Beklagten setzen sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von 347 Euro, einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, der Grundmiete sowie den Heizkosten. Im April 2007 verlangte der Kläger die Überprüfung aller Leistungsbescheide rückwirkend ab dem 1.1.2005 mit dem Antrag, Stromkosten im Rahmen der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Stromkosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Regelleistung berücksichtigt seien und nicht gesondert erstattet werden könnten (Bescheid vom 29.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2007). Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15.2.2008; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
vom 28.4.2010) . In seiner Begründung hat das LSG auf das Urteil des BSG vom 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R) verwiesen und zusätzlich ausgeführt, auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua) über die Höhe der Regelleistungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) könne nichts anderes hergeleitet werden, weil "die streitigen Vorschriften" jedenfalls bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs weiter anzuwenden seien.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Er führt aus, das angefochtene Urteil des LSG enthalte den abstrakten Rechtssatz:
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"Die Regelsatzbestimmungen nach SGB II und SGB XII sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, Az: 1 BvL 1/09 u.a., trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres weiterhin anzuwenden, so dass es einer Prüfung darüber hinausgehender Ansprüche nicht bedarf."
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Demgegenüber enthalte das Urteil des BSG vom 18.2.2010 (B 4 AS 29/09 R) den Rechtssatz:
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"Die Regelsatzbestimmungen nach SGB II und SGB XII sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, Az: 1 BvL 1/09 u.a., trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres weiterhin anzuwenden; sind aber in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren Anhaltspunkte für eine atypische Bedarfslage vorhanden, bedarf es der Feststellung des konkreten Bedarfs und der anschließenden Bewertung, ob es sich um eine nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zwingend zu deckenden Bedarf handelt, der auf Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu stützen ist."
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Beide Rechtssätze widersprächen einander. Die in den genannten Entscheidungen angewandten Rechtsnormen stimmten auch im Wortlaut größtenteils, jedenfalls aber im Regelungsgehalt überein. Die Entscheidung des LSG beruhe auch auf der Abweichung zu dem bezeichneten Rechtssatz im Urteil des BSG.
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Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die aufgezeigten Rechtssätze nicht vergleichbar seien, weil einerseits das Rechtsgebiet des SGB II und andererseits das Rechtsgebiet des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) betroffen sei, machte dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlich. Dann wäre die Rechtsfrage zu klären, ob in Anbetracht der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua) in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren auch ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII einen Anspruch auf weitere Leistungen aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm Art 20 Abs 1 GG zur Deckung eines laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs habe, der zur Gewährleistung des Existenzminimums zwingend zu decken sei. Diese Frage sei rechtserheblich, weil es auf sie ankomme. Zudem habe die Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Sie sei für alle Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII relevant, die einen besonderen Bedarf auf Grund atypischer Bedarfslagen hätten.
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Schließlich beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel, der der angefochtenen Entscheidung des LSG zu Grunde liege. Denn das Urteil des LSG befasse sich mit keinem Wort mit seinen - des Klägers - Schriftsätzen vom 30.3. und 19.4.2010, in denen er seine besondere Bedarfslage (Informationsbedarf im Internet auf Grund bestehender Schwerbehinderung) vorgetragen habe.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.
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Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der angezogenen Entscheidung enthalten ist, dass dieser Rechtssatz tragend ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene - tragende - Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).
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Der Kläger bezeichnet zwar die Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 18.2.2010 (B 4 AS 29/09 R), von der das LSG abgewichen sein soll. Dieser entnimmt er den oben unter I wiedergegebenen Rechtssatz, mit dem der dem LSG zugeschriebene Rechtssatz (lediglich) teilweise übereinstimmt. Der Senat lässt dahinstehen, ob beide Rechtssätze (zumindest hinsichtlich des übereinstimmenden Wortlauts "Die Regelsatzbestimmungen … weiterhin anzuwenden") einander widersprechen oder ob das BSG im Urteil vom 18.2.2010 lediglich einen weiteren, ergänzenden Rechtssatz hinsichtlich einer atypischen Bedarfslage aufgestellt hat. Denn jedenfalls hat der Kläger weder dargelegt, dass es sich bei den Rechtssätzen des BSG und des LSG jeweils um die Entscheidung tragende Rechtssätze gehandelt hat, noch, dass die Entscheidung des LSG auf der - vermeintlichen - Abweichung beruht. Zur Frage, inwieweit die jeweiligen Rechtssätze beide Entscheidungen "tragen", äußert sich der Kläger überhaupt nicht. Das "Beruhen" der Entscheidung auf der Abweichung behauptet der Kläger lediglich in einem Halbsatz ohne nähere Begründung; dies genügt den Anforderungen an eine Darlegung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in keiner Weise. Nicht aufgezeigt hat der Kläger auch, dass und warum der erkennende Senat die Rechtsprechung des 4. Senats (zum SGB II) in einem möglicherweise nachfolgenden Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben würde (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
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Nicht dargelegt hat der Kläger auch, dass der Sache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Kläger mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Der Kläger bezeichnet zwar eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die möglicherweise klärungsbedürftig ist. Zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage macht er jedoch keinerlei Ausführungen. Insoweit hätte er im Einzelnen die Anspruchsvoraussetzungen näher darlegen müssen. Damit genügt er den Anforderungen an eine Darlegung im vorstehenden Sinne nicht.
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Soweit der Kläger das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend macht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird(BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Um derartige Revisionsgründe handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers, er sei nicht hinreichend gehört worden, nicht.
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Die bloße Behauptung, ein bestimmter Vortrag des Klägers (in den Schriftsätzen vom 30.3. und 19.4.2010) sei vom LSG nicht berücksichtigt worden, genügt den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auch in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder der anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (BVerfGE 96, 205, 217). Deshalb kann ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) nicht angenommen werden, wenn das Gericht Ausführungen eines Beteiligten unerwähnt lässt, die nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich haltlos sind (BVerfGE 70, 288, 293 f). Um einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darzulegen, hätte der Kläger deshalb substantiiert vortragen müssen, dass es sich bei dem Vortrag in den Schriftsätzen vom 30.3. und 19.4.2010 um seinen Kernvortrag handelt und sich das LSG - auch ausgehend von seiner Rechtsansicht - damit hätte befassen müssen. Entsprechender Vortrag fehlt indes.
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Schließlich hat der Kläger auch nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Er trägt im Kern lediglich dasselbe vor wie zur behaupteten Divergenz, nämlich dass sich das LSG "mit seiner Entscheidung in Widerspruch zur Entscheidung des BSG" gesetzt habe. Dass das LSG die Problematik des auf Grund bestehender Schwerbehinderung des Klägers zu deckenden besonderen Bedarfs nicht erkannt habe, behauptet der Kläger nicht. Er ist lediglich der Ansicht, das LSG habe hinsichtlich der Stromkosten zum Betrieb des PC mit Internetanschluss zu seinen Gunsten entscheiden müssen. Die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung eröffnet indes die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig. Die Kläger führen insoweit seit dem 20.2.2006 ein Klageverfahren. Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat das beklagte Jobcenter mit Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 verurteilt, dem Kläger zu 1 Leistungen in Höhe von insgesamt 363 Euro zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Anspruch über die zugesprochene Summe hinaus, den der Kläger zu 1 für die Bedarfsgemeinschaft auf insgesamt (mindestens) 2757,22 Euro beziffert habe, bestehe nicht. Einen Antrag der Kläger vom 28.9.2011 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG abgelehnt, weil im vorliegenden Fall die Berufung als Rechtsmittel gegeben sei(Beschluss vom 13.10.2011).
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Am 18.10.2011 haben die Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Am 20.10.2011 hat der Beklagte beim SG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG beantragt.
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Nach Anhörung der Beteiligten hat das LSG die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 16.1.2012 als unzulässig verworfen. Der Beklagte habe einen für ihn angesichts des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthaften Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Nach § 105 Abs 2 Satz 3 SGG finde eine mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid auch dann statt, wenn - wie hier - sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Berufung beantragt werde.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie machen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zwar ist es dem LSG - was die Kläger gerügt haben - auch im Anwendungsbereich des § 158 SGG grundsätzlich verwehrt, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn zuvor das SG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entschieden hat. Damit ist regelmäßig, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, zugleich die Besetzung des Berufungsgerichts nur mit Berufsrichtern und damit ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG iVm § 551 Nr 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerügt(BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R, SozR 3-1500 § 153 Nr 13). Diese Verfahrensmängel (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegen aber nicht vor. Weder liegt in der (bislang) fehlenden Beteiligung ehrenamtlicher Richter ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter noch ist den Klägern das Recht auf eine mündliche Verhandlung entzogen worden.
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a) Gegen den Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 konnte der Beklagte nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG mündliche Verhandlung beantragen, denn das Rechtsmittel der Berufung war für ihn angesichts seiner Beschwer in Höhe von 363 Euro nicht gegeben(vgl § 144 Abs 1 Nr 1 SGG). Der Beklagte hatte damit - anders als die Kläger - ein Wahlrecht zwischen Durchführung der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz (als Rechtsbehelf) und Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung (als Rechtsmittel). Mit dem fristgerechten und auch ansonsten zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung durch den Beklagten gilt der Gerichtsbescheid vom 21.9.2011 als nicht ergangen, wie sich aus § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG ergibt. Damit entfällt auch die Berufungsfähigkeit des Gerichtsbescheides für die Kläger, denn die Berufung findet nach § 143 SGG nur gegen Urteile des SG und ihnen gleichgestellte Entscheidungen(vgl insoweit § 105 Abs 3 Halbs 1 SGG) statt.
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Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beklagten ihrerseits bereits eine statthafte Berufung eingelegt hatten. Auch für den Fall, dass der gegnerische Beteiligte ein Rechtsmittel einlegt, bestimmt nämlich § 105 Abs 2 Satz 3 SGG nach seinem ausdrücklichen Wortlaut, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung vorgeht. Dabei beschränkt § 105 Abs 2 Satz 3 SGG seinen Anwendungsbereich nicht auf das Verhältnis von Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf mündliche Verhandlung. Es sind vielmehr sämtliche Rechtsmittel in Bezug genommen. Dies entspricht der Rechtslage nach § 84 Abs 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem § 105 SGG nachgebildet ist(vgl BR-Drucks 341/91 S 150). Der Antrag auf mündliche Verhandlung geht auch hier den Rechtsmitteln (auch der Berufung) vor, weil er den weitergehenden Rechtsbehelf darstellt (zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 3.12.2009 - 2 L 148/09, juris RdNr 6 mwN; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl 2012, § 84 RdNr 34; Kothe in Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl 2010, § 84 RdNr 14a).
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Dem entspricht auch der Sinn und Zweck der Norm. § 105 Abs 2 und 3 SGG wahrt die Prozessrechte(insbesondere Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention
) des Beteiligten, für den die Entscheidung des SG nicht berufungsfähig ist. Nur durch einen entsprechenden Antrag auf mündliche Verhandlung kann dieser Beteiligte eine mündliche Verhandlung und die Besetzung der Richterbank auch mit ehrenamtlichen Richtern herbeiführen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum LSG können entsprechende Gehörsrügen - gerade weil die Möglichkeit einer Heilung besteht - nicht erfolgreich vorgebracht werden (vgl § 202 SGG iVm § 295 ZPO). Das Recht aus § 105 Abs 2 Satz 2 SGG muss unabhängig von der Vorgehensweise des anderen Beteiligten bestehen; unerheblich ist insoweit, ob für den Beklagten vorliegend zu erwarten war, dass die Kläger ihrerseits Berufung einlegen würden. Art 3 Abs 1 Grundgesetz ist damit entgegen der Auffassung der Kläger nicht verletzt, denn die unterschiedlichen Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid rechtfertigen die Einräumung des Rechtsbehelfs nur für denjenigen, der eine Berufung nicht statthaft einlegen kann.
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Einen Rechtsverlust können die Kläger hierdurch nicht erleiden. Die Klage ist mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung, der rechtzeitig gestellt war und sich auch nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG als zulässig erweist, in den Zustand vor Erlass des Gerichtsbescheides versetzt. Das SG wird über den gesamten Streitgegenstand durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu befinden haben; durch die Entscheidung des LSG ist der Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen Berufung eingelegt war, nicht etwa in Bindung erwachsen (dazu sogleich). Ebenso wenig kann der Beklagte durch eine Rücknahme des Antrages auf mündliche Verhandlung die Rechtsfolge des § 105 Abs 3 Halbs 2 SGG noch beeinflussen.
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Regelmäßig führt diese Auslegung des § 105 Abs 2 und 3 SGG auch nicht zu Verfahrensverzögerungen. § 105 SGG hat gerade die Beschleunigung des Verfahrens zum Zweck, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das SG auf diese Weise geeignete, einfach gelagerte Fälle schneller instanzabschließend erledigen kann(vgl BR-Drucks 314/91 S 150). Ob es im vorliegenden Fall angezeigt war, auf die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zurückzugreifen oder es hierdurch im Einzelfall zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist, ist dabei ohne Belang. Wegen solcher nicht hinnehmbarer Verzögerungen wird fachgerichtlicher Rechtsschutz mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vom 24.11.2011, BGBl I 2302) gewährt. Hierüber hat der Senat nicht zu befinden.
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b) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschluss des LSG vom 16.1.2012 ohne mündliche Verhandlung und ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter ergangen ist.
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Wie bereits dargelegt, lässt der Antrag des Beklagten die Statthaftigkeit der Berufung der Kläger entfallen. Eine iS des § 143 SGG berufungsfähige Entscheidung liegt nicht mehr vor. Die Entscheidung des LSG vom 13.10.2011 über die Verwerfung der Berufung stellt bindend fest, dass die Berufung wegen dieses Mangels unzulässig geworden ist. Weitergehende Bindungswirkungen (in der Sache selbst) hat sie nicht. Da eine instanzabschließende Entscheidung in der ersten Instanz nicht ergangen ist und dies gerade der Grund für die Unzulässigkeit der Berufung ist, kann nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens (vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen) erneut Berufung eingelegt werden. Die Rechtskraft der vorliegenden Verwerfungsentscheidung steht dem nicht entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 10 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1962).
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Von dem Grundsatz, dass zur Wahrung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung eine Verwerfung der Berufung nicht durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG ergehen darf, wenn erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden wurde(vgl nur BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2), ist vor diesem Hintergrund eine Ausnahme zu machen. Es steht mit der Anbringung des Antrages auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG durch den anderen Beteiligten fest, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird. Damit sind die Rechte aus Art 6 Abs 1 EMRK vorrangig gewahrt. Im Übrigen würde in diesen Fällen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu weitergehenden Verzögerungen im Verfahrensablauf führen. Ob auch durch Beschluss entschieden werden kann, wenn ein Beteiligter von seiner Möglichkeit, mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat, kann offen bleiben(so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.6.2010 - L 10 AS 779/10, juris RdNr 14; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 158 RdNr 6; zweifelnd Meßling in Hennig, SGG, Stand Oktober 2011, § 158 RdNr 23 am Ende).
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2. Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) konnte keinen Erfolg haben, denn die Beantwortung der von den Klägern gestellten Rechtsfrage, ob die zulässige und begründete Berufung ohne mündliche Verhandlung verworfen werden durfte, weil der Beklagte die mündliche Verhandlung in der ersten Instanz beantragt hatte, ergibt sich - wie dargelegt - eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zweifel in der Rechtsauslegung durch die Gerichte oder Angriffe aus der Literatur sind weder von den Klägern dargetan noch ersichtlich (wie hier Hauck in Hennig, SGG, Stand April 2010, § 105 RdNr 108; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 105 RdNr 14; Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 105 RdNr 6).
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.