Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 270 Anwendbare Vorschriften


(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Eh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist in einer Scheidungssache der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, hat das Gericht ihm für die Scheidungssache und eine Kindschaftssache als Folgesache von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug einen Rechtsanwalt be

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67a


(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 151/10 Verkündet am: 21. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Aug. 2019 - XII ZB 119/19

bei uns veröffentlicht am 28.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/19 vom 28. August 2019 in der Abstammungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 120, 120 a, 122; FamFG § 76; InsO §§ 36, 87; RVG § 59 Abs. 1 Satz 1 a) Für die bereits bei Insol

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2007 - XII ZB 112/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 112/06 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 126 Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwa

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2006 - XII ZR 285/02

bei uns veröffentlicht am 11.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 285/02 vom 11. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisionsbeklagte a

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2019 - L 12 SF 282/14 E

bei uns veröffentlicht am 22.05.2019

Tenor I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen. Gründe Gegenstand des Verfahrens ist das Rechtsanwaltshonorar nach

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Nov. 2016 - L 15 SF 97/16 E

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsver

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 30. Nov. 2015 - B 5 M 15.30571

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Antragstellerin begehrte im Verfahren B 5 S 15.30061 die Anord

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2019 - L 12 SF 22/15 E

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des SG Würzburg vom 23. Dezember 2014, S 13 SF 35/14 E aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. J

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 29. Aug. 2016 - L 2 U 250/16 B PKH

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28.01.2016 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Dem Kläger wurde mit

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Aug. 2017 - Au 6 M 17.33373

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gründe Die zulässige Erinnerung gegen den

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. März 2016 - L 15 SF 109/15

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Gründe Leitsatz: In dem Erinnerungsverfahren Rechtsanwältin A. A., A-Straße, A-Stadt *in Sachen B. ./. Landkreis Unterallgäu, Sozialhilfeverwaltung (Az.: S 3 SO 137/13 ER)* - Erinnerungsführerin-Erinnerungsgegneri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - 18 E 14.2338

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe un

Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Feb. 2015 - M 22 M 14.31290

bei uns veröffentlicht am 13.02.2015

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom … Oktober 2014 wird in Ziffer I. dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin im Kostenausgleich gemäß § 106 ZPO an die

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Aug. 2016 - 11 W 1281/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30.05.2016 - Az.: 13 T 4807/16 - und des Amtsgerichts München vom 25.02.2016 - Az.: 281 C 30021/14 - werden aufgehoben. II. Auf die Erinnerung der Rechtsanwälte ... wird

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Dez. 2016 - M 24 M 15.5389

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Das Erinnerungsverfahren betrifft die Höhe des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse. Im ausländerrechtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 10 C 14.1645

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend a

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Okt. 2015 - RN 9 M 15.1609

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Erinnerung ist die Frage, ob der Klägerbevollmächtigte neben einer Kostenerstattung durch den Beklagten weitere Leistungen aus Mitteln der

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Mai 2014 - 2 Ws 225/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. G. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 19.03.2014 wird als unbegründet verworfen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 19 C 15.2425

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. September 2015 abgeändert und die dem

Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Dez. 2014 - 11 W 1962/14

bei uns veröffentlicht am 03.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger, dem Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet wurde, hat gegen die Beklagte ein Anerkenntnisurteil erwirkt,

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - L 2 AS 375/16 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor Die Beschwerde wird unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Höhe der durch den Beschwerdegegner zu erstattenden Vergütungsan

Bundessozialgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - B 13 SF 8/17 S

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundessozialgerichts vom 9. April 2015 wird verworfen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Sept. 2017 - L 5 AS 585/15 B

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Erinnerung gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beschwerde betrifft den Anfall

Sozialgericht Halle Beschluss, 15. Dez. 2016 - S 11 SF 520/14 E

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Erinnerungsgegner wurde mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Januar 2013 dem Kläger im Verfahren S 23 AS 6515/11 b

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Sept. 2016 - 6 WF 190/16

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers vom 06.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 29.06.2016 (12 F 479/15) wird zurückgewiesen. 1Gründe: 2I. 3Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin, seine Mutter, im Ausgan

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2016 - I-10 W 237/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. 1I. 2Die Beschwerde der

Landessozialgericht NRW Beschluss, 13. Juni 2016 - L 19 AS 94/16 NZB

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die Beschwerde gegen die Nichtzu

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Mai 2016 - 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2016

Tenor 1. Die Beschwerden 2 Ta 21/15 und 2 Ta 22/15 werden zum Zwecke der gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren 2 Ta 21/15. 2. Auf die Erinnerung und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Besch

Landessozialgericht NRW Beschluss, 22. März 2016 - L 7 AS 354/16 B ER und L 7 AS 355/16 B

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.02.2016 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vom 14.03.2016 bis zum 30.09.2016 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs n

Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. Nov. 2015 - S 11 SF 82/15 E

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Die Erinnerung gegen den Ansatz und die Geltendmachung des festgestellten Übergangsanspruchs in Höhe von 368,90 EUR wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Zwischen den B

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 11. März 2015 - 17 W 263/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor Der Kostenansatz der Gerichtskasse L vom 28. März 2014 zum Kassenzeichen 7xx3xxx6 5xx 1 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e : 2I. 3Für seine Klage gegen das beklagte Land Nordrhein-West

Landessozialgericht NRW Beschluss, 09. Feb. 2015 - L 9 AL 321/14 B

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2014 wird als unzulässig verworfen. 1Gründe: 2I. 3Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezir

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 04. Nov. 2014 - 9 B 207/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Gründe 1 Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 05.08.2014 gegen die gemäß § 59 RVG erstellte Gerichtskostenrechnung vom 05.08.2014 hat keinen Erfolg. 2 In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (9 B 44/14) obsie

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Juni 2014 - 18 E 109/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster wird geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 28. März 2013 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e 2I. 3Am 3

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2014 - 23 K 1562/13.A

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Tenor 1. Die Erinnerung gegen den Ansatz des erstinstanzlichen Übergangsanspruchs durch Kostenrechnung wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1G r ü n d e 2Die gemäß § 59 Abs. 2 S.1 RVG

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 26. März 2013 - 9 A 28/09

bei uns veröffentlicht am 26.03.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Entscheidung des Gerichts ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12.09.2012 ist rechtlich zu beanstanden. Denn die im vorangegangenen Verwaltungsver

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Feb. 2012 - 5 Ta 37/11

bei uns veröffentlicht am 20.02.2012

Tenor 1. Auf die klägerische Beschwerde werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11. Februar 2011 und vom 5. Mai 2011 (55 Ca 2383/08 – PKH) teilweise abgeändert. Die Pflicht des Klägers zur Zahlung monatlicher Raten auf die Kosten de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2011 - 6 Ta 75/11

bei uns veröffentlicht am 17.06.2011

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 10. November 2010 - AZ. 6 Ca 1803/06 -

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben. 2. Der Beschluss des Landessozialgerichts

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2011

Tenor 1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2010 - L 5 AS 610/10 B PKH - und der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2010 - S 39 AS 21029/09 -

Amtsgericht Mosbach Beschluss, 15. März 2011 - 146/10 BHG

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

Tenor Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen. Gründe   1 Das Gericht hat am 29.03.2010 nach Antrag der Antragstellerin einen Berechtigungsschein für die Angelegenheit „Widerspruchsbegründung gegen den B

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Sept. 2009 - 5 T 434/09

bei uns veröffentlicht am 03.09.2009

Tenor 1. Der Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren zur Entscheidung auf die Beschwerdekammer. 2. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. De

Landgericht Saarbrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 5 T 172/09

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neunkirchen vom 04.03.2009 (Az.: 2 TUR II 755/08) werden die an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 25

Landessozialgericht für das Saarland Beschluss, 29. Jan. 2009 - L 1 B 16/08 R

bei uns veröffentlicht am 29.01.2009

Tenor Die Beschwerde der Beklagten vom 04.11.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland (SG) vom 17.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. März 2008 - 15 WF 356/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Mölln vom  23. Oktober 2007 wird der Beschluss wie folgt geändert: Auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Mölln vom 0

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Jan. 2008 - 8 WF 5/08

bei uns veröffentlicht am 15.01.2008

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Familienrichters des Amtsgerichts Tuttlingen - Familiengericht - vom 14. November 2007, Az. 2 F 485/07, abgeändert: Auf die Erinnerung des Beschwerde

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Nov. 2006 - 19 U 40/06

bei uns veröffentlicht am 22.11.2006

Tenor Der Antrag des Berufungsbeklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin U. L. für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Der Berufungsbeklagte ha

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Sept. 2006 - 15 WF 248/06

bei uns veröffentlicht am 11.09.2006

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründ

Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Sept. 2006 - 2 Ca 129/06

bei uns veröffentlicht am 05.09.2006

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.869,22 EUR festgesetzt. Tatbestand   1  Die Kläger nehmen im vorliegenden Rec

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Jan. 2005 - 16 WF 171/04

bei uns veröffentlicht am 24.01.2005

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08. Juli 2004 - 36 F 157/03 - aufgehoben. Gründe   1  Die Antragstellerin hatte vor dem Familiengericht

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(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als zwanzig Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigte...