Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Mai 2016 - L 7 SO 661/16 ER-B

bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des (zwischenzeitlichen) Klägers, der seit Juni 2015 in der Französischen Republik lebt, auf die vorläufige Gewährung von Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab dem 22. Juni 2015.
Der 1967 in P. geborene deutsche Kläger, der von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht (Zahlbetrag 1.014,66 Euro), beantragte am 13. Oktober 2015 zunächst beim Antragsgegner zu 2) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Antragsgegner zu 2) leitete den Antrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 zuständigkeitshalber an den Beklagten als überörtlicher Träger der Sozialhilfe weiter.
Bereits am 16. Oktober 2015 hatte der Kläger den nämlichen Leistungsantrag an den Antragsgegner zu 1) gerichtet, der ihn ebenfalls zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete (Schreiben vom 19. Oktober 2015).
Der Beklagte lehnte den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 ab, der dagegen erhobene Widerspruch (Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2015) hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 4. Februar 2016). Über die dagegen beim Sozialgericht Landshut (S 5 SO 10/16) erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
II.
Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat lässt dahinstehen, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) als örtlich zuständiges Gericht dazu berufen war, über den gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten gerichteten Eilantrag zu entscheiden oder ob nicht insoweit eine entsprechende Trennung und Verweisung an das Sozialgericht Landshut als örtlich zuständiges Gericht (vgl. § 7 Abs. 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern) nach den Vorschriften des § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) - die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anwendbar sind (vgl. nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 16. Oktober 2008 - B 12 SF 10/08 S - ; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - ; Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 19. Februar 2009 - L 8 SO 17/09 ER - ; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 28. März 2002 - L 1 B 22/02 KR ER - ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1992 - 11 S 3050/91 - ; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 98 Rdnr. 2, alle m.w.N.) - angezeigt gewesen wäre.
Gemäß § 57 Abs. 3 SGG ist bei einem Kläger, der - wie vorliegend - seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Bezogen auf den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten wäre dies das Sozialgericht Landshut. Im Fall der vorliegend gegebenen subjektiven Antragshäufung gibt es - außerhalb des Bestimmungsverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG - keinen einheitlichen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (vgl. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung ; dazu etwa BSG, Beschluss vom 12. September 2002 - B 7 SF 52/02 S - ; Beschluss vom 24. August 1994 - 4 BS 4/93 - ; Beschluss vom 11. Juli 1978 - 1 S 3/78 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2010 - L 18 SF 213/10 - ), insbesondere auch nicht unter Sachzusammenhangs- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - ; Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. - ; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7/93 - ). Der Umstand, dass der Kläger sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren mit den beiden Hilfsanträgen gegen den Antragsgegner zu 2) und den Beklagten richtet und in einem Rechtsschutzgesuch zusammengefasst hat, lässt die örtliche Zuständigkeit mithin unberührt respektive rechtfertigt keine Abweichung von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2/02 - ).
Einer weitergehenden Vertiefung bedarf es hier indes nicht, denn im Rechtsmittelverfahren kann die (Un-)Zuständigkeit des Erstgerichts nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 576 Abs. 2 ZPO); das Rechtsmittelgericht prüft die Zuständigkeit daher nicht mehr (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG). Dies gilt - wie oben bereits dargelegt - nicht nur in Klageverfahren, sondern (entsprechend) auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in dessen Abs. 1, für Vornahmesachen in dessen Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache - im vorliegenden Beschwerdeverfahren der mit der Sache gemäß § 29 Abs. 1 SGG befasste Senat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 11) - auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
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Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt - neben der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs - das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - ). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
11 
a) Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Haupt- und der gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete (erste) Hilfsantrag (vgl. Antragsschrift vom 28. Januar 2016 ) sind bereits deshalb unbegründet, weil diese beiden Beteiligten nicht passiv legitimiert sind; sie können mangels Zuständigkeit materiell-rechtlich nicht zur begehrten vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet werden (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation und dann vorliegenden Unbegründetheit des Rechtsschutzgesuchs nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 710/13 B ER - ; Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 51 Rdnr. 13; Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 69 Rdnr. 4), so dass der erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht.
12 
Als Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Französischen Republik hat, kann der Kläger Sozialhilfe alleine nach der Bestimmung des § 24 SGB XII (Sozialhilfe für Deutsche im Ausland) erhalten. Nach dessen Abs. 4 Satz 2 ist grundsätzlich - die Ausnahmebestimmung des Satz 3 (Geburtsort im Ausland oder nicht bekannt) greift vorliegend nicht ein - der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist, für die Leistungen (sachlich) zuständig (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII). Da der Kläger in P. geboren ist, ist hiernach alleine der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die begehrte Leistungserbringung zuständig (§§ 3 Abs. 3, 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 i.V.m. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 . Eine Verpflichtung des (ebenfalls) angegangenen Antragsgegners zu 1) und zu 2) kommt damit von vornherein mangels Passivlegitimation nicht in Betracht.
13 
b) Soweit der Kläger Leistungen für die Zeit vor Anbringung des Eilantrags am 28. Januar 2016 begehrt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rdnr. 35a m.w.N.). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht.
14 
Einen derartigen „Nachholbedarf“ für die Zeit vom 22. Juni 2015 bis zum 27. Januar 2016 hat der Kläger nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht, zumal er ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren (PKH) vorgelegten Kontoauszüge in der Lage ist, Kreditrückzahlungen zu tätigen, also Schulden zu bedienen (siehe etwa Buchung vom 7. Januar 2016 über 120 Euro ).
15 
c) Auch für die Zeit ab Anbringung des Eilantrags am 28. Januar 2016 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger verfügt nach eigener Angabe über laufende monatliche Einkünfte i.H.v. 1.147,66 Euro (1.014,66 Euro Rente, 133 Euro Wohnbeihilfe durch den französischen Träger CAF < Caisse d'Allocations Familiales>). Ob es sich bei den aus den im PKH-Verfahren beigebrachten Kontoauszügen ersichtlichen monatlichen Kontogutschriften i.H.v. 844,44 Euro (Gutschriften vom 1. Februar 2016 , 4. Januar 2016 und 2. Dezember 2015 ) um den Rentennettoauszahlungsbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen handelt oder um zusätzliche Einkünfte, vermag der Senat nicht abschließend festzustellen, nachdem sich der Kläger zu diesen Beträgen nicht erklärt und stattdessen eine Unkenntlichmachung der Herkunft auf den Kontoauszügen vorgenommen hat. Auch hat er sich nicht zu seinem noch im Antrag vom 15. Oktober 2015 angegebenen Konto bei der C. erklärt, sondern lediglich Kontoauszüge betreffend sein Konto bei L. B. P. vorgelegt. Unter diesen Voraussetzungen kommt der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, da es dem Kläger bei monatlichen Einkünften i.H.v. mindestens 1.147,66 Euro jedenfalls möglich und zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
16 
Der Eilantrag ist daher aus den dargelegten Gründen insgesamt unbegründet und die Beschwerde zurückzuweisen, ohne dass es auf das weitere Vorbringen des Klägers, insbesondere auf die geltend gemachte Europarechtswidrigkeit, streiterheblich ankommt.
17 
d) Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass auch ein Anordnungsanspruch gegen den Beklagten nicht glaubhaft gemacht ist, unabhängig davon, dass bereits eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Klägers auf Grundlage seiner aktenkundigen Einkünfte nach der gebotenen - aber auch ausreichenden (vgl. Bundesverfassungsgericht , Kammerbeschlüsse vom 1. Februar 2010 - 1 BvR 20/10 - und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/15 - ) - summarischen Prüfung nicht angenommen werden kann.
18 
Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die - wie der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann gemäß Satz 2 der Vorschrift im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend (BT-Drs. 15/1761, S. 6) aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (dazu nur Senatsurteil vom 25. Februar 2010 - L 7 SO 5106/07 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - , jeweils m.w.N.), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden. Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des „besonderen Notfalls“ in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97 - ; - 5 C 17/96 - ; - 5 C 4/96 - ) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (Senatsurteil vom 25. Februar 2010 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - ; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 24 Rdnrn. 9 ff., alle m.w.N.).
19 
Ungeachtet dessen, dass der Kläger schon eine unabweisbare außergewöhnliche Notlage in diesem Sinne weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat - sie liegt unter Zugrundelegung der klägerischen Einkommensverhältnisse und des Umstands, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im grenznahen Frankreich hat und über eine Wohnung und Krankenversicherungsschutz verfügt, auch nicht nahe -, ist schon nicht ersichtlich, dass er nach der hier einzig in Betracht kommenden Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII („hoheitliche Gewalt“) objektiv (dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 28, Stand: 14. April 2016) gehindert ist, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger beim SG einen Reisekostenvorschuss beantragt hat, damit er zum Gericht anreisen kann (Schreiben vom 2. Februar 2016 ) und darüber hinaus um Übersendung der Akten an das Amtsgericht Kehl ersucht hat, um dort Akteneinsicht zu nehmen (Schreiben vom 17. Februar 2016 ). Im Übrigen liegt ein objektives Rückkehrhindernis in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Aufenthaltsstaat dem Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt respektive verhindert, etwa durch eine Ausreisesperre oder durch Inhaftierung (vgl. nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2015 - L 2 SO 56/15 - ; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. ; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rdnr. 24; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 19; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 24 Rdnr. 11). Dass der Kläger sich in Deutschland - aus welchen Gründen auch immer - „nicht mehr sicher“ bzw. „politisch verfolgt“ fühlt, stellt kein Rückkehrhindernis i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB XII dar.
20 
Etwaige Reisekosten für die Rückführung wären im Übrigen nicht vom Beklagten zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG) auf Kosten des Bundes zu übernehmen (siehe dazu nur Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2005 a.a.O. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - ; Coseriu in jurisPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 43; Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 24 Rdnr. 26). Ob die Voraussetzungen für eine derartige Rückführung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und wäre ggf. auch vor den Gerichten der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu klären.
21 
Gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB XII ist schließlich auch verfassungsrechtlich nichts zu erinnern; dies hat der Senat bereits entscheiden und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsurteil vom 25. Februar 2010 (a.a.O. ; siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Januar 2014 - L 8 SO 146/12 - ; Sächsisches LSG, Urteil vom 29. November 2010 - L 7 SO 80/10 B ER - ; Hohm in Schellhorn/ Hohm/Scheider, a.a.O., § 24 Rdnr. 1.1; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 23, Stand: Dezember 2011, alle m.w.N.). Es verstößt auch nicht gegen supranationales Recht, Sozialhilfe nur in engen Ausnahmefällen an in Unionsstaaten lebende Deutsche zu leisten, denn die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] Nr. 883/2004 ) ist nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a) schon nicht auf die Sozialhilfe anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. August 2014 - L 20 SO 481/11 - zur Vorgängerreglung des Art. 4 Abs. 4 der VO Nr. 1408/71/EWG; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., § 24 Rdnr. 2).
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
III.
23 
Da unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen weder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ausreichend glaubhaft gemacht sind, noch die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
24 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2012 - B 12 SF 2/12 S

bei uns veröffentlicht am 24.10.2012

Tenor Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe 1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Feb. 2010 - L 7 SO 5106/07

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. Feb. 2010 - 1 BvR 20/10

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Dez. 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 17. Aug. 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

(2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Antragstellerinnen sind die Kinder des bei der Antragsgegnerin (einem Rentenversicherungsträger) Versicherten und dessen Ehefrau. Die Antragstellerin zu 1. hat ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des SG Oldenburg, während die Antragstellerin zu 2. im Zuständigkeitsbereich des SG Münster wohnt. Laut einer Vereinbarung der Antragstellerinnen mit dem Versicherten und dessen Ehefrau vom 30.12.2001 trat der Versicherte zur "Lastenfreistellung" eines Hausgrundstücks und zur "Vermeidung der dinglichen Inanspruchnahme" der Antragstellerinnen ua seine pfändbaren Rentenansprüche an diese ab. Mit am 11.11.2011 beim SG Münster eingegangenem Schreiben haben die Antragstellerinnen beantragt, die Antragsgegnerin anzuweisen, bei der Berechnung der an sie abgetretenen monatlichen Rentenbezüge die Ehefrau des Versicherten als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen.

2

Mit Beschluss vom 31.1.2012 hat das SG Münster nach Anhörung der Beteiligten das BSG mit Blick auf die unterschiedlichen Wohnsitze der Antragstellerinnen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

3

II. Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

4

Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch selbst das zuständige Gericht bestimmen kann(vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Eine Zuständigkeitsbestimmung kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 5 RdNr 6 mwN). Nicht ausreichend für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG ist dagegen die logische Notwendigkeit übereinstimmender Entscheidungen. Dies gilt auch dann, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs zusammengefasst werden. Denn die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen oder Gründe der Prozessökonomie rechtfertigen die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands nach § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht(vgl BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943; BSG SozR 3-1500 § 58 Nr 1 S 2). Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG vorliegen, ist der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Hingegen rechtfertigen weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik oder der Grundsatz der Prozessökonomie, dass das nächsthöhere Gericht selbst darüber hinausgehende, weitere Ermittlungen zur Bestimmung der Zuständigkeit anstellt (vgl BGH Beschluss vom 10.8.1994 - X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534; BayObLG Beschluss vom 22.12.1987 - AR 3 Z 103/87 - BayObLGZ 1987, 463 mwN, beide zu § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO). Danach liegen hier die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG nicht vor, weil das SG die für die Anträge der Antragstellerinnen örtlich zuständigen SGe selbst bestimmen kann.

5

Die für die von den Antragstellerinnen begehrten Entscheidungen örtlich zuständigen SGe sind gemäß § 57 Abs 1 S 1 SGG zu bestimmen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine notwendige Streitgenossenschaft der Antragstellerinnen im Hinblick auf die von ihnen unter Hinweis auf § 850c Abs 4 ZPO als Abtretungsgläubigerinnen gestellten Anträge(vgl zur entsprechenden Anwendung des § 850c ZPO, BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9 ff)besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, so dass die Bestimmung der Zuständigkeit eines SG erforderlich wäre.

6

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach § 74 SGG iVm § 62 ZPO vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann, sich also die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt, oder die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Gesamthandsverhältnissen oder Gestaltungsklagen(vgl bereits BSGE 11, 35, 37 = SozR Nr 4 zu § 74 SGG). Dies käme in Betracht, wenn die Antragstellerinnen als Rechtsgemeinschaft, dh als Gesamthandsgläubiger oder als Bruchteilsgemeinschaft, im Prozess aufträten. Denn nur in diesen Fällen würde sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf alle Streitgenossen erstrecken (vgl zur Gesamtschuld bereits BSG Beschluss vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S - FamRZ 2011, 1943). Bei den übrigen im deutschen Recht existierenden Gläubigermehrheiten, nämlich der Teilgläubigerschaft nach § 420 BGB und der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 S 1 BGB, kann hingegen jeder Gläubiger im Außenverhältnis unabhängig vom anderen die ihm zustehende Leistung an sich verlangen(vgl zum Ganzen etwa Medicus, Schuldrecht I, 17. Aufl 2006, RdNr 780 ff; Fikentscher/Heinemann, Schuldrecht, 10. Aufl 2006, RdNr 760 ff), so dass keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht.

7

Dafür, dass die Antragstellerinnen als eine notwendige Streitgenossenschaft möglicherweise begründende Rechtsgemeinschaft die beantragte Anordnung begehren, bestehen auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes keine Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerinnen eine Gesamthandsgemeinschaft in der Form einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer Erbengemeinschaft bilden (vgl hierzu Fikentscher/Heinemann, aaO, RdNr 783; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl 2012, § 432 RdNr 4 ff mwN). Ob die Antragstellerinnen Gesellschafterinnen einer BGB-Gesellschaft sind (vgl zur Zuständigkeitsbestimmung bei fehlendem Sitz einer BGB-Gesellschaft nach § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, OLG Celle Beschluss vom 16.5.2001 - 4 AR 33/01 - OLGR Celle 2001, 198 f), bedarf hier keiner Entscheidung, weil sie nicht als solche auftreten und weil sich weder aus Feststellungen des SG noch aus dem Inhalt der Akten ergibt, dass eine Forderung einer BGB-Gesellschaft geltend gemacht wird und mangels Sitzes der Gesellschaft das örtlich zuständige SG nicht bestimmt werden kann.

8

Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Anträge der Antragstellerinnen jeweils nach § 57 Abs 1 SGG. Sind für die Anträge der Antragstellerinnen verschiedene SG örtlich zuständig, kann dem durch Trennung der Verfahren und Verweisung an das zuständige SG Rechnung getragen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom 24. September 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2015 zu bewilligen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes am 18. November 2015 geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a ). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. Einen derartigen „Nachholbedarf“ hat der Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
Auch für die Zeit ab Antragstellung, somit ab dem 18. November 2015, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner setzt voraus, dass dieser örtlich zuständig ist. Nach § 36 Abs. 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert auch für den Bereich des SGB II (vgl. § 37 SGB I) allgemein den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Darüber hinaus können auch subjektive Vorstellungen der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Eine Person begründet dann den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie den Willen hat, diesen Ort oder dieses Gebiet bis auf Weiteres (zukunftsoffen), also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen und diesen Willen auch verwirklicht, wobei immer die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich sind (Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - juris). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Antragsteller jedenfalls in der Zeit ab November 2015 keinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinen bisherigen Wohnort mehr. Denn er hat seine Wohnung in der E. Straße in B. zum 31. Oktober 2015 gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht weiter beabsichtige, dort zu wohnen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeschreiben hierzu vorgetragen hat, er sei nicht ausgezogen, da er derzeit noch Miete zahle und sich seine Wertgegenstände ebenfalls noch in der Wohnung befänden, ist dies unbeachtlich, da er gleichzeitig vorgetragen hat, in der bisherigen Wohnung nicht mehr wohnen zu wollen. Hierbei unbeachtlich ist, dass der bisherige Vermieter noch nicht die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt hat.
Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller auch bereits seit längerem nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort aufgehalten hat. Hierfür sprechen die im Verfahren vor dem SG vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Zeiten ab Mai 2015, die von Ärzten in P. und H. ausgestellt worden sind. Auch zu einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 3. Dezember 2015 ist der Antragsteller aus P. angereist, wie seinem Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten entnommen werden kann. Sowohl P. als auch H. liegen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Auch nach seinem eigenen Vortrag hält sich der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort, sondern bei Freunden in P. bzw. H. auf. So hat er in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2016 als Anschrift T. in H. angegeben.
Dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger an seinem derzeitigen Aufenthaltsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, da er jedenfalls am bisherigen Wohnsitz keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat. Denn nach § 36 Satz 4 SGB II ist, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
10 
Es ist schließlich derzeit auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I glaubhaft gemacht. Besteht danach ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I setzt nämlich voraus, dass ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2010 - L 6 AS 872/10 B - juris; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11. Januar 2016, § 36 Rdnr. 28). Erforderlich ist demnach ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen Stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller an seinen nunmehrigen Aufenthaltsort Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Dies hat er weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
11 
Ein Anspruch gegen den Antragsgegner ist auch nicht unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) glaubhaft gemacht. Hat danach die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese Regelung setzt jedoch einen laufenden Leistungsbezug voraus. Sie findet Anwendung bei abgeschlossenem Verwaltungsverfahren, in dem bereits über die Leistungsgewährung entschieden wurde (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 2 Rdnr. 13). Sie ist dagegen - wie vorliegend - nicht anwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist und gerade im Streit steht, ob die angegangene Behörde noch örtlich zuständig ist.
12 
Schließlich steht einem Leistungsanspruch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist vorliegend einschlägig, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich im zeit- und ortsnahen Bereich des Antragsgegners aufgehalten hat bzw. aufhält. Im zeit- und ortsnahen Bereich hält sich nach der insoweit noch heranzuziehenden Erreichbarkeitsanordnung (vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 6) auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen eines Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammentreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Danach muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sicherstellen, dass ihn der Leistungsträger persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt, da er von seinem derzeitigen Aufenthaltsort, sei er in H. oder P., nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Antragsgegner ohne unzumutbaren Aufwand, d.h. in weniger als 75 Minuten einfache Fahrstrecke (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 16. Januar 2013 - L 11 AS 583/10 - juris), erreichen kann.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
14 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 bis 4, die im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ), sind zulässig. Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das Sozialgericht (SG) Reutlingen im Beschluss vom 12. März 2007 allein dem Rechtsmittel des Antragsteller zu 1 nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG); diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 bis 4 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern zwischenzeitlich mit Bescheid vom 8. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. Februar bis 31. August 2007 bewilligt, sodass eine Regelungsanordnung schon aus diesem Grunde nicht mehr geboten ist. Nach den gegebenen Umständen lässt es der Senat deshalb offen, ob überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bereits für die Zeit davor bestanden haben könnte, wenngleich jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gerückten Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mit Blick auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm manches für die Auffassung des SG Reutlingen im angefochtenen Beschluss spricht, dass der Kindergrundfreibetrag allein der Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder dient und daher - auch im Fall seiner nicht vollständigen Ausschöpfung - nicht vom Vermögen der Eltern abgesetzt werden kann (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnrn. 16b, 25, 139e, 151e; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 42; SG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2006 - S 23 AS 104/06 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 15. Februar 2006 - S 15 AS 107/05 - ).
Dem Beschwerdebegehren ist indessen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Antragsgegner den Antragstellern auf der Grundlage des oben bezeichneten Bescheids mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. ). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 < m.w.N. aus der Rechtsprechung >). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass „erhebliche Zahlungsrückstände“ bestünden, ist ebenso wenig belegt wie sie ihre Befürchtung konkret untermauert haben, dass die zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigenheims aufgenommenen Kredite sofort und vollumfänglich fällig gestellt werden könnten. Auch der von den Antragstellern bezweifelte Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes vermag hier eine gegenwärtige existentielle Notlage nicht zu begründen, zumal es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 erst ab 1. Dezember 2006 wieder arbeitslos war und zudem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung erst am 12. Februar 2007 beim SG Reutlingen eingegangen ist. Mithin ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller dringend auf einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit angewiesen sind. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die beantragten Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen, hat deshalb der Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, weil jedenfalls eine Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragsteller nicht mehr erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in der noch streitbefangenen Zeit nach den obigen Ausführungen von Anfang an Bedenken bestanden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.

2

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen zur Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander. So ignoriert sie, dass das Landessozialgericht durchaus die einschlägige Vorschrift des § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geprüft und im Einzelnen begründet hat, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem nach § 3 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (BVerfGK 5, 237 ff.) sinngemäß eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, setzt sie sich weder mit den von den Gerichten im Einzelnen aufgeführten Umständen, die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit begründen, auseinander noch geht sie auf die die Entscheidungen gleichermaßen tragende Erwägung ein, dass es wegen bereiter finanzieller Mittel gegenwärtig auch an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen kann der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, in einem sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) zu treffen, wie sie hier in der Sache erfolgt ist, wenn sich der Sachverhalt nach Ausschöpfung der vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachteten Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen gegenwärtig nicht aufklären lässt, insbesondere weil der Antragsteller die ihm vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht entschieden, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R -, juris, Rn. 21) aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zugunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn dieser wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit deshalb begründete Zweifel bestehen.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von sozialhilferechtlicher Krankenhilfe im Ausland durch Übernahme von Krankenbehandlungskosten seitens des Beklagten in der Zeit vom 22. April 2005 bis 6. Januar 2006.
Der am … 1947 in B./Baden geborene und dort zuletzt wohnhafte Kläger, deutscher Staatsangehöriger, hält sich seit rund 20 Jahren in Thailand auf und hat dort in Chiang Mai seinen Wohnsitz. Er ist seit November 1995 mit einer Thailänderin (geb. 1973) verheiratet, die wegen der Versorgung ihrer Eltern von ihm inzwischen getrennt in Bangkok lebt. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne (geb. 1996 und 2002) hervorgegangen; der ältere Sohn besucht seit März 2004 die Christliche Deutsche Schule in Chiang Mai und soll bei seinem Vater wohnen, der jüngere Sohn lebt bei seiner Mutter in Bangkok. Der Kläger bezog von der Württembergischen Lebensversicherung AG in der fraglichen Zeit eine vierteljährlich zur Auszahlung gelangende private Berufsunfähigkeitsrente (rund 830,00 Euro monatlich) sowie von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. (rund 325,00 Euro monatlich). Eine Krankenversicherung besteht nicht. Der Kläger soll nach seinen Angaben gegenüber der Deutschen Botschaft in Thailand im Mai 2005 seinerzeit laufende monatliche Aufwendungen u.a. für Miete (15.000,00 Thailändische Baht ), Unterhalt (10.000,00 THB) sowie Schulgeld (10.000,00 THB) gehabt haben. Ab Februar 2005 war der Kläger als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt (Bescheid des Landratsamts Rastatt vom 21. Dezember 2005).
Am 4. April 2005 suchte der Kläger wegen bereits seit Ende 2004 bestehender chronischer Heiserkeit ein Krankenhaus in Thailand auf, wo sich laryngoskopisch die Diagnose eines Kehlkopf-Karzinoms (Stadium T3 N1 M0) mit Ausbreitung auf die Stimmbänder ergab, die durch eine Biopsie am 8. April 2005 bestätigt werden konnte. Am 22. April 2005 ließ sich der Kläger im B. International Hospital in Bangkok (i. F. B.H.) untersuchen; die Krebserkrankung wurde dort aufgrund einer am 1. Mai 2005 durchgeführten Kernspintomographie erneut verifiziert. Da der Kläger einen chirurgischen Eingriff ablehnte, wurde am 3. Mai 2005 mit einer organkonservierenden Behandlung (Strahlentherapie mit begleitender Chemotherapie) ambulant begonnen und diese am 24. Juni 2005 abgeschlossen; anscheinend wegen massiver Unterernährung musste der Kläger seinem Vorbringen zufolge vom 8. bis 16. Juni 2005 für etwa eine Woche stationär aufgenommen und vorübergehend künstlich ernährt werden. Anschließend erfolgten Nachbehandlungen, und zwar im Juli, August und Anfang September 2005 sowie am 6. Januar 2006 im B.H., ferner ab 26. September 2005 außerdem in Kliniken in Chiang Mai; dort wurde dem Kläger am 12. Oktober 2005 aufgrund eines Residuums erneut zur Operation geraten. Insgesamt fielen ausweislich der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des B.H. vom 28. März 2008 für die dortige Behandlung im Zeitraum vom 22. April 2005 bis 6. Januar 2006 Kosten in Höhe von 391.127,00 THB an.
Bereits am 7. April 2005 hatte sich der Kläger per E-Mail hilfesuchend an das Landratsamt Rastatt gewandt, welches diese E-Mail am 8. April 2005 an den Beklagten weiterleitete. Am 14. April 2005 gab der Kläger dem Landratsamt per E-Mail ergänzend an, vom behandelnden Arzt die Auskunft erhalten zu haben, dass dort keine Behandlungsmöglichkeiten bestünden und er sich in Deutschland operieren lassen solle. Die bereits vor Ort durchgeführten Untersuchungen (EKG, Computertomographie, Blutuntersuchungen) hätten viel Geld gekostet; es sei alles in Ordnung und er ansonsten gesund. Er habe vor, in der kommenden Woche nach Deutschland zu fliegen, um dort den Tumor entfernen zu lassen; Nachbehandlungen könnten wieder in Thailand gemacht werden, was billiger sei und ihm ermögliche, seine Kinder weiter beaufsichtigen zu können. Für den Flug reichten seine Mittel noch aus, danach sei er jedoch finanziell am Ende; er bitte deshalb um Mitteilung, ob ihm das Sozialamt behilflich sein könne. Der Beklagte, dem bis dahin die Postanschrift des Klägers nicht bekannt war, informierte diesen darauf am 14. April 2005 per E-Mail über die Voraussetzungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Am 4. Mai 2005 sprach der Kläger mit dem am 28. April 2005 unterzeichneten Formantrag über die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland bei der Deutschen Botschaft in Bangkok vor; auf das entsprechende Verlangen der Botschaft reichte er ferner am 11. Mai 2005 u.a. zwei ärztliche Atteste des B.H. vom 4. Mai 2005 sowie zwei Rechnungen dieses Krankenhauses ebenfalls vom 4. Mai 2005 über 22.982,00 THB bzw. 19.448,00 THB ein. All diese Unterlagen gingen beim Beklagten, zusammen mit einer Stellungnahme der Auslandsvertretung vom 11. Mai 2005, in welcher eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland bejaht wurde, am 18. Mai 2005 ein. Der Beklagte teilte der Botschaft darauf unter dem 7. Juni 2005 mit, dass die Voraussetzungen für die nach § 24 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) geforderte außergewöhnliche Notlage nicht gegeben seien und damit die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde. Auf die mittels Telefax übersandte Nachricht der Botschaft vom 10. Juni 2005 über eine derzeit fehlende Transportfähigkeit des Klägers verlangte der Beklagte per E-Mail am 15. Juni 2005 eindeutige ärztliche Aussagen dazu, ob die Schwere der Erkrankung einen Flug nach Deutschland derzeit nicht zulasse und eine lebensnotwendige stationäre Behandlung für länger als zwei Monate notwendig sei; für diesen Fall stelle er eine Kostenzusage in Aussicht, Vorrang habe allerdings grundsätzlich der Heimflug mit Weiterbehandlung in Deutschland.
Erst am 29. September 2005 ging über den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers, einen Diplom-Sozialarbeiter i.R., eine weitere Nachricht beim Beklagten ein. Die Deutsche Botschaft übersandte am 5. Oktober 2005 u.a. eine Transportunfähigkeitsbescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005, Arztberichte des B.H. vom 1./8. Juni 2005 und der Medizinischen Klinik der Chiang Mai University vom 26. September 2005 sowie ein Attest des Arztes O. vom 30. Juni 2005, der über eine geplante Rückkehr nach Deutschland berichtete, sofern eine für den 18. Juli 2005 beabsichtigte Kontrolluntersuchung im B.H. eine weitere Behandlungspflicht ergäbe, andernfalls der Kläger in Thailand aufgrund seiner familiären und kulturellen Verwurzelung bleiben wolle. Der Beklagte verwies darauf in einem an die Deutsche Botschaft in Bangkok gerichteten Schreiben vom 6. Oktober 2005, das per E-Mail auch an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers abgelassen worden war, auf deren vorrangige Zuständigkeit nach § 5 des Konsulargesetzes (KG); für eine Sozialhilfegewährung durch ihn bestehe weder eine Anspruchsgrundlage noch sei beim Kläger eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 24 SGB XII ersichtlich. In einem weiteren Schreiben vom 20. Oktober 2005 an die Botschaft verblieb der Beklagte bei seinem Standpunkt.
Bereits zuvor hatte der Kläger unter dem 27. April 2005 bei der Deutschen Botschaft in Thailand einen ersten (Form-)Antrag auf Gewährung konsularischer Hilfe nach § 5 KG gestellt. Diverse Angebote der Botschaft zur Heimschaffung scheiterten im Ergebnis, obwohl der Kläger wiederholt eine Heimreise überlegte. Ein im Oktober 2005 bei der Botschaft erneut gestellter Antrag des Klägers auf Konsularhilfe wurde von dort mit Bescheid vom 4. November 2005 bezüglich der Übernahme der Kosten für die ärztliche Behandlung in Chiang Mai abgelehnt, weil es sich bei der Krebserkrankung nicht um eine akute, sondern um eine langfristige Notlage handele, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 SGB XII der Sozialhilfe vorbehalten sei. Am 30. November 2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Berlin (VG 34 A 133.05) erhoben; er hat in der Klageschrift die Übernahme der Kosten der Behandlung im Zeitraum von April bis Juni 2005 in Bangkok sowie darüber hinaus der Behandlungskosten in Chiang Mai begehrt. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Schließlich lehnte der Beklagte die begehrte Sozialhilfe für Deutsche im Ausland in Form der Kostenübernahme für eine Krankenhausbehandlung in Thailand durch Bescheid vom 30. November 2005 ab; eine außergewöhnliche Notlage könne hier sozialhilferechtlich schon deswegen nicht zugrunde gelegt werden, weil der Kläger einen vorrangigen Anspruch nach § 5 KG gegenüber der Deutschen Botschaft in Thailand habe; deren vorrangige Zuständigkeit greife ein, wenn der Bedarf an stationärer Krankenhausbehandlung jeweils nicht länger als zwei zusammenhängende Monate dauere. Dessen ungeachtet seien auch die Merkmale des Ausnahmetatbestandes des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bezüglich der Unmöglichkeit einer Rückkehr in das Inland nicht erfüllt. Noch zu Beginn des Verfahrens habe der Kläger eine Rückkehr nach Deutschland erwogen, um sich hier medizinisch behandeln zu lassen. Die Rückkehrmöglichkeit aus objektiver Sicht sei auch von der Botschaft bestätigt worden. Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die Nichtberücksichtigung seiner Schwerbehinderteneigenschaft und verlangte die Einschaltung des Medizinisch-pädagogischen Dienstes des Beklagten. Unter dem 11. April 2006 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger am 9. Mai 2006 Klage zum VG Stuttgart (11 K 1848/06) erhoben; dieses hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2006 an das Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 20 SO 4696/06) verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2006 geltend gemacht, er sei zu Beginn der Krankenhausbehandlung „nachgewiesenermaßen“ nicht transportfähig gewesen. Die gegenwärtigen Behandlungsmaßnahmen könne er selbst finanzieren, nicht aber die zurückliegende Krankenhausbehandlung. Sein Sohn besuche weiterhin mit Erfolg die deutsche Schule in Chiang Mai, werde auch weiterhin dort leben und seine Schulausbildung fortsetzen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; der Gesetzgeber habe in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Grundsatz „keine Leistungen der Sozialhilfe für deutsche Staatsangehörige im Ausland“ festgeschrieben. Von diesem Grundsatz könne nicht abgewichen werden, da zunächst die Rückreisemöglichkeit des Klägers gegeben gewesen sei und auch keiner der Hinderungsgründe des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorgelegen habe. Einem Vergleichsvorschlag des Beklagten auf Übernahme der stationären Krankenhauskosten in der Zeit vom 8. bis 16. Juni 2005 gegen Vorlage der Rechnungen wollte der Kläger mit E-Mail vom 6. Juni 2007 nicht nachkommen, weil es ihm nicht möglich sei, den Rest der Krankenhauskosten aufzubringen; zu Beginn seiner Erkrankung habe er die gesamten Kosten der Voruntersuchungen und jetzt auch die Kosten der Nachsorge aus eigener Tasche bezahlt, habe nunmehr jedoch erhebliche Folgekosten durch die erforderliche Ernährungsumstellung. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Krebserkrankung des Klägers als außergewöhnliche Notlage anzusehen sei, die eine Leistungsgewährung unabweisbar machen würde; jedenfalls liege die nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kumulativ erforderliche Voraussetzung der fehlenden Rückkehrmöglichkeit ins Inland nicht vor. Ferner seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 KG nicht gegeben. Der Gerichtsbescheid hat die Rechtsmittelbelehrung enthalten, dass das gegebene Rechtsmittel der Berufung binnen drei Monaten beim Landessozialgericht (LSG) einzulegen sei und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der vorgenannten Frist beim SG eingehe.
Gegen diesen dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 3. August 2007 übermittelten Gerichtsbescheid hat dieser am 15. Oktober 2007 beim SG „Einspruch“ eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass im Gerichtsbescheid unberücksichtigt gelassen worden sei, dass er wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, für welches die Mutter das Sorgerecht habe, aus rechtlichen Gründen habe in Thailand bleiben müssen. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass bei ihm aufgrund zweier ärztlicher Gutachten eine Reisefähigkeit nicht bestanden habe. Er habe sich ambulant behandeln lassen, um Kosten zu sparen. Dass er nicht krankenversichert sei, beruhe darauf, dass es kein Versicherungsunternehmen gebe, das Auslandsversicherungsschutz für einen solch langen Zeitraum anbiete. Seit sechs Jahren sei er alleinerziehender Vater; die Mutter, die weder Deutsch lesen noch schreiben könne, komme nur gelegentlich aus Bangkok hierher, außerdem halte sich der Sohn bei seiner Mutter und dem Bruder während der Schulferien auf. Eine Trennung von der Familie würde dem Kind schweren Schaden zufügen; seine Ehefrau sei nicht gewillt, dies hinzunehmen. Im Übrigen habe er sich mit dem Gedanken auseinandergesetzt, nach Deutschland zu gehen, habe aber die Therapie nicht abbrechen können. Der Kläger hat u.a. die zwei dem Beklagten bereits von der Deutschen Botschaft übermittelten ärztlichen Atteste des B.H. vom 4. Mai 2005, ein weiteres Attest des B.H. vom 18. Mai 2005, eine Bescheinigung der Christlichen Deutschen Schule Chiang Mai vom 19. Dezember 2007, ein Schreiben seiner Ehefrau, die bereits genannte Bescheinigung des B.H. vom 28. März 2008 sowie 27 Rechnungen des B.H. (jeweils datiert vom 27. März 2008) über insgesamt 21 Behandlungstage im Monat Mai 2005 sowie Behandlungen am 1., 2., 3., 6., 7. und 21. Juni 2005 zu einem Gesamtbetrag von 172.047,00 THB, außerdem zwölf Quittungen des B.H. betr. Behandlungen im Monat April (4 Tage), am 29. Juni 2005, im Monat Juli 2005 (3 Tage), am 19. August 2005, 4. und 6. September 2005 sowie 6. Januar 2006 über insgesamt 54.931,00 THB vorgelegt. Bezüglich der fehlenden Rechnungen hat er vorgebracht, dass ein Teil derselben in Bangkok liegen geblieben oder verloren gegangen seien. Außerhalb des vorliegenden Berufungsverfahrens seitens des Beklagten angebotene Vergleichsvorschläge vom 2. Juni 2008 und 1. Dezember 2009 wollte der Kläger abermals nicht annehmen, weil sich für ihn zur Weiterführung der Behandlung Leute verbürgt und teilweise Geld hinterlegt hätten.
10 
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
11 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. April 2006 zu verurteilen, die Kosten seiner Behandlung im B. International Hospital in der Zeit vom 22. April 2005 bis 6. Januar 2006 zu übernehmen, hilfsweise, seinen Antrag auf Hilfeleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Kläger sei nicht wegen eines Grundes im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII daran gehindert gewesen, nach Deutschland zurückzukehren. Auch das Sorgerecht der Mutter stehe der Rückkehr des Klägers zur Krankenbehandlung nicht entgegen, denn die Kinder hätten selbst bei Abwesenheit des Vaters von der Mutter an ihrem gewohnten Aufenthaltsort weiter versorgt werden können. Allein die Verbundenheit mit der Familie bzw. die Trennung von der Familie stellten keinen Hinderungsgrund für die Rückreise dar. Der Kläger hätte, nach Rückkehr von seiner (befristeten) Behandlung in Deutschland, seine Erziehungsaufgaben bzw. die schulische Betreuung des Kindes wieder wahrnehmen können. Eine Ausreise des älteren Sohnes zur Behandlung des Vaters in Deutschland wäre nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei die Erklärung der Mutter über die Ausreiseverweigerung sowie die Betreuungsverhältnisse der Kinder erstmalig im Berufungsverfahren vorgelegt worden; er halte das für eine nachgeschobene Schutzbehauptung. Ferner sei ein etwaiger Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Antragstellung weder vorgetragen noch nachgewiesen gewesen. Für die vom Kläger geltend gemachte stationäre Unterbringung fehle es an einer Rechnung. Außerdem sei anhand der vorgelegten Rechnungen nicht nachvollziehbar, welche bereits und ggf. von wem und mit welchen Mitteln beglichen worden seien; unklar sei ferner, ob die angeblich liegen gebliebenen Rechnungen überhaupt gestellt und ob sie ggf. bereits getilgt worden seien. Entgegen der Ansicht des Klägers gebe es Krankenversicherungen für Personen, die langfristig oder unbegrenzt im Ausland lebten.
15 
Der Senat hat vom VG Berlin die Akten des Verfahrens VG 34 A 133.05 sowie die Verwaltungsakten der Deutschen Botschaft in Thailand (2 Hefte) beigezogen.
16 
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Akten, die Klageakte des SG (S 20 SO 4696/06), die weitere Akte des SG (S 16 SO 4071/08 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 5106/07, 2 Bände) sowie die weiteren Senatsakten (L 7 SO 2489/08 ER, L 7 SO 2495/08 ER, L 7 SO 4071/08 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Sein am 15. Oktober beim SG eingegangenes Telefax, mit welchem er „Einspruch“ gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2007 eingelegt hat, ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu werten. Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Bei Auslegung von Prozesserklärungen ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil zum Ausdruck bringt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 151 Nrn. 2 und 3). Seine Unzufriedenheit mit dem Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger mit dem genannten Telefax hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht; er hat sich inhaltlich mit dem Gerichtsbescheid auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Entscheidung nicht abfinden wolle.
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist mittels des - die Unterschrift des Klägers wiedergebenden - Telefaxes im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG formgerecht eingereicht worden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnrn. 3c, 3d ). Die Berufung ist ferner auch rechtzeitig beim SG eingegangen; denn schon die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen - gemäß § 105 Abs. 3 1. Halbs. SGG als Urteil wirkenden - Gerichtsbescheid war unzutreffend. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt zwar in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate, wenn die Zustellung eines Urteils im Ausland erfolgen soll; dies gilt jedoch nicht bei Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten im Inland (vgl. BSG SozR 1500 § 151 Nr. 4; Leitherer, a.a.O., Rdnr. 6). Vorliegend sollte die Zustellung des Gerichtsbescheids vom 17. Juli 2007 über den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Soest (Westfalen) erfolgen, sodass in der nach § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG hinzuweisen gewesen wäre. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung verhinderte demgemäß nach § 66 Abs. 1 SGG den Lauf der Berufungsfrist (vgl. BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 4); die Berufungseinlegung am 15. Oktober 2007 war sonach in jedem Fall rechtzeitig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) überhaupt wirksam war, was zweifelhaft erscheint (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 63 Rdnr. 8a; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 174 Rdnr. 4).
20 
Die nach allem zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Hierbei geht der Senat - mangels gegenteiliger Äußerungen des Klägers - davon aus, dass dessen Begehren im Hauptantrag darauf gerichtet ist, vom Beklagten die Übernahme der Kosten der Behandlung im B.H. zu erlangen, und zwar in Höhe des aus der Bescheinigung vom 28. März 2008 ersichtlichen Betrags von insgesamt 391.127,00 THB (1 Euro = 45,009 THB , vgl. http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner) - welcher freilich nicht mit den vom Kläger am 23. Juni 2008 übersandten Aufstellung der Rechnungen und Quittungen des B.H. übereinstimmt -, sowie dass er im Hilfsantrag eine Neubescheidung seines beim Beklagten gestellten Antrags erreichen möchte. Die Kosten für die Behandlung in anderen Krankenhäusern in Thailand hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen selbst aufgebracht, sodass diese Aufwendungen hier nicht streitbefangen sind.
21 
Da die Übergangsregelung des § 132 SGB XII vorliegend nicht eingreift, kommt als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers allein die Vorschrift des § 24 SGB XII in Betracht. Diese bestimmt in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhalten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
22 
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
23 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (Abs. 3 a.a.O.). Die Leistungen sind abweichend von § 18 SGB XII zu beantragen (Abs. 4 Satz 1 a.a.O.). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.
24 
Auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen vermag der Kläger die begehrten Leistungen gegen den Beklagten als den für ihn sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger schon deswegen nicht durchzusetzen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sog. Auslandssozialhilfe nicht gegeben sind. Diese Leistung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) des Sozialhilfeträgers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 - L 7 SO 2489/07 ER -; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 24 Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 24 Rdnrn. 1 ff.), wobei es hier schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keines näheren Eingehens darauf bedarf, ob bei Bejahung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt noch Raum für ein Entschließungsermessen bestünde, das Ermessen vielmehr auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf Art und Maß der Hilfeleistung, beschränkt wäre (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 24 Rdnr. 34).
25 
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Kläger - im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 und vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Bundestags-Drucksache 15/1761, S. 6 ). Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 ) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5). Ein erneuter Paradigmenwechsel ist mit dem hier anzuwendenden § 24 SGB XII eingetreten. Nunmehr sind Sozialhilfeleistungen in das Ausland nicht mehr (bloß) an einschränkende Voraussetzungen geknüpft, sondern im Regelfall überhaupt ausgeschlossen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 3; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 3, 19 f.). Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten objektiven Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O. ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 24 Rdnr. 24; Baur in Mergler/Zink, SGB XII, § 24 Rdnr. 19). Dass der dort genannte Katalog der Ausnahmegründe keiner Erweiterung zugänglich ist, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmung sowie ihrem systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; diese Wertung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland - als Reaktion auf die nach seinem Dafürhalten als teilweise sehr weit ausgelegte Rechtsprechung der Instanzgerichte zur „besonderen Notlage“ im Sinne des § 119 BSHG - durch die Neufassung von § 24 SGB XII auf außergewöhnliche Notlagen in den „drei in § 24 Abs. 1 genannten Ausnahmefällen“ beschränkt sehen wollte (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 zu Art. 1<§ 24 Abs. 1 bis 6>). Sozialhilfe soll mithin - auch in Ansehung des völkerrechtlich verankerten Territorialitätsprinzips (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - L 15 B 172/08 SO ER - ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 1) - grundsätzlich nur noch im Inland und lediglich in eng begrenzten Einzelfällen in das Ausland gezahlt werden. Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermögen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen der Nr. 2 a.a.O. beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 24 SGB XII vor, kann im Rahmen dieser Vorschrift auch eine Krankenbehandlung zu übernehmen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - ; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. März 2003 - 5 K 2349/99 - ; VG München, Urteil vom 15. Oktober 2004 - M 15 K 04.2701 - ).
26 
Die Auslandssozialhilfe greift - wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigt - nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des „besonderen Notfalls“ in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5). Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der „besonderen Notlage“ in dem bis 31. Dezember 2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21 ). Als ein solches Mittel zur Begegnung der Notlage kommt etwa die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der „unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage“ eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung des im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22). Ein derartiger Nachweis ist hier indessen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gelungen. Deshalb kann vorliegend offenbleiben, ob das Vorliegen eines Hinderungsgrundes beim überörtlichen Sozialhilfeträger nicht nur bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung darzutun, sondern auch schon zu belegen wäre (so Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 29; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22; ferner Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ).
27 
Zwar ist dem Kläger, der seit Jahren in Thailand sesshaft und dort verwurzelt ist und damit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. den auf Dauer angelegten Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (vgl. BVerwGE 99, 158; zur bereichsspezifischen Interpretation des Begriffs bereits BSGE 67, 243, 246 f. = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) hat, einzuräumen, dass seine schicksalhafte Erkrankung an Krebs mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden war. Ob aber bei ihm eine solche Notlage vorhanden war, dass es für erforderliche ärztliche Behandlungen in Thailand überhaupt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger bedurfte, erscheint bereits mehr als fraglich. Die Behandlung im B.H. ist ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen seit 6. Januar 2006 abgeschlossen und er derzeit aufgrund eigener Mittel wieder fähig, die Kosten der Nachsorge selbst zu übernehmen. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht mithin nicht mehr fort, sodass es deshalb vorliegend nur darum gehen kann, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten die anlässlich der Behandlung im B.H. entstandenen Aufwendungen trotz zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. hierzu etwa BVerwGE 90, 154; 96, 152; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - § 24 abs. 4 satz 1 sgb xii) frühestens in seiner vorsprache auf der deutschen botschaft in thailand am 4. mai 2005 oder aber in derjenigen vom 11. mai 2005 zu sehen ist, ernsthaft an den beklagten herangetreten war; die tilgung von schulden ist jedenfalls regelmäßig nicht aufgabe der sozialhilfe (vgl. nochmals bverwge 90, 154; 94, 152). darüber hinaus ist bis heute unklar geblieben, ob, wann, auf welchem wege und in welchem umfang der kläger in der lage war, die forderungen des b.h. zu erfüllen; dieser hat zur aufklärung nichts wesentliches beigetragen, obwohl er auf jenen umstand bereits im senatsbeschluss vom 17. juni 2008, in der gerichtlichen verfügung vom 23. juni 2008, in dem mit verfügung vom 3. juli 2008 übersandten schriftsatz des beklagten vom 2. juli 2008 sowie erneut in der verfügung vom 30. juni 2009 - und im Übrigen auch schon in der senatsverfügung vom 5. februar 2008 - hingewiesen worden war. am 23. juni 2008 hat der kläger lediglich insgesamt 27 rechnungen des b.h. zum gesamtbetrag von 172.047,00 thb vorgelegt, die allerdings erst nachträglich am 27. märz 2008 ausgestellt worden sind, freilich wiederum bezüglich der einzelrechnungsbeträge über 22.982,00 thb und 19.448,00 thb mit den bereits im verwaltungsverfahren eingereichten beiden rechnungen vom 4. mai 2005 übereinstimmen; weshalb ihm die beibringung weiterer rechnungen nicht möglich gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. immerhin ist aus den vom kläger gleichfalls übersandten, die behandlungen im b.h. in den monaten april (4 tage), am 29. juni 2005, im monat juli 2005 (3 tage), am 19. august 2005, 4. und 6. september 2005 sowie 6. januar 2006 betreffenden zwölf quittungen über insgesamt 54.931,00 thb ersichtlich, dass die dem zugrundeliegenden forderungen vom kläger bar („cash“) bezahlt worden sind mit ausnahme der behandlungskosten für den 30. april 2005 über 17.364,00 thb, mit bezug auf welche offenbar eine hinterlegung („deposit“) stattgefunden hatte. insoweit lässt sich dem vom kläger im verwaltungsverfahren und nochmals im klageverfahren vorgelegten attest des arztes o. vom 30. juni 2005 entnehmen, dass der kläger zur behandlung im b.h. offenbar seine seinerzeit vorhandenen ersparnisse eingesetzt hat, wobei der arzt im attest freilich von einzahlungen über 50.000,00 thb „als deposit“ gesprochen hat und dort weiter davon die rede ist, dass sich der kläger weitere 20.000,00 thb geliehen habe. der kläger selbst hat in seiner antwort auf den vergleichsvorschlag des beklagten vom 2. juni 2008 im verfahren l 7 so 2489/08 er angegeben, dass sich andere leute für ihn verbürgt und teilweise geld hinterlegt hätten; wann und unter welchen konditionen dies geschehen sein soll, ist von ihm auch in ansehung der oben genannten verfügungen indes nicht erläutert worden. allerdings ergibt sich aus seiner an den beklagten gerichteten e-mail vom 6. juni 2007, in welcher er den dem vorgenannten im wesentlichen gleichlautenden vergleichsvorschlag des beklagten vom 19. april 2007 abgelehnt hat, dass der kläger zumindest seinerzeit wieder in der lage war, die kosten der nachsorge selbst zu tragen. nach allem bestehen jedenfalls aufgrund der ungeklärten hilfebedürftigkeit des klägers bereits erhebliche zweifel an dem tatbestandsmerkmal der nicht anders als durch eine sozialhilfeleistung abweisbaren außergewöhnlichen notlage.
28 
Letztlich sind aber auch die Angaben des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen für eine Auslandssozialhilfe nicht überprüfbar. Insbesondere ist eine Rückkehrverhinderung des Klägers zum Zeitpunkt der beantragten Kostenübernahme im Mai 2005 nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich insoweit sinngemäß auf den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII (Rückkehrverhinderung wegen längerfristiger stationärer Betreuung oder Pflegebedürftigkeit) sowie erstmals im Klageverfahren auf denjenigen der Nr. 1 a.a.O. (Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss) berufen. Beide Ausnahmegründe sind hier jedoch nicht festzustellen.
29 
Gesundheitliche Beeinträchtigungen stehen einer Rückführung nur entgegen, wenn eine wegen der Schwere der Erkrankung erforderliche längerfristige Aufnahme in eine stationären Einrichtung oder aber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eine Heimkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar macht. Allein eine Reiseunfähigkeit reicht mithin - wie bereits oben dargestellt - als Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII nicht aus. Ebenso wenig genügt eine lediglich kurzfristige stationäre Betreuung oder aber die bloße Notwendigkeit ambulanter Behandlung (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnrn. 17 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 23). Dies ergibt sich bezüglich des ersten Ausnahmegrundes der genannten Bestimmung bereits aus dem Wortlaut der Norm; erforderlich ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. SGB XII ein längerfristiger, stationärer Aufenthalt, wobei der Begriff der Längerfristigkeit zukunftsbezogen zu verstehen ist, d.h. die Entlassung aus stationärer Betreuung darf nicht absehbar sein (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 30; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 23). Ferner ist das alternative Merkmal der Pflegebedürftigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII) nicht im krankenversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen; vom Begriffsverständnis her könnte mit der „Pflegebedürftigkeit“ zwar auch die reine Krankenpflegebedürftigkeit im Rahmen ärztlicher Behandlung gemeint sein. Die weitere Systematik der Vorschrift führt indessen zu einem anderen Ergebnis. So stellt die Nr. 2 1. Alt. a.a.O auf die „längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung“ ab und umfasst damit u.a., aber nicht nur krankenpflegerische Dienstleistungen in einem Krankenhaus, sofern der dortige Aufenthalt des Hilfesuchenden länger dauernd ist; eine ambulante Krankenpflege als Hinderungsgrund ist mithin nicht ausreichend. Dem möchte das Gesetz die „Pflegebedürftigkeit“ entgegensetzen, die zudem wegen ihrer Schwere ein Rückkehrhindernis darstellen muss, sodass nicht jeder geringgradige pflegerische Hilfebedarf genügt. Maßstab sind demnach nicht allgemeine krankenversicherungsrechtliche Begrifflichkeiten der Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit, die freilich bei § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII eine Rolle spielen können. Vielmehr muss es sich bei der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII um einen darüber hinausgehenden und davon abzugrenzenden pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf von nicht unerheblichem Ausmaß handeln, wie er prinzipiell dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugrunde liegt. Allerdings kann auf die dort geregelte Mindestzeitspanne des Hilfebedarfs (§ 14 Abs. 1 SGB XI) mangels entsprechender Verweisung in § 24 SGB XII nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden; ferner wird auf die Pflegestufen des § 15 SGB XI - schon wegen Fehlens ausreichend geschulter medizinischer Dienste im Ausland - nicht schematisch abgestellt werden können (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 24). Die vorgenannten Hinderungsgründe müssen bereits bei der Antragstellung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII) vorhanden sein, d.h. bereits zu diesem Zeitpunkt darf im Sinne einer zukunftsbezogenen Prognose ein baldiges Ende der stationären Behandlung nicht absehbar sein oder aber es muss bereits seinerzeit eine Pflegebedürftigkeit eingetreten sein, die wegen ihres Ausmaßes einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht.
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Derartige Umstände lassen sich hier indes nicht feststellen. Auf die Senatsverfügung vom 4. Februar 2008, in welcher der Kläger u.a. auch aufgefordert worden war, ein ärztliches Attest über seine Reisefähigkeit seit April 2005 vorzulegen, hat er lediglich die beiden - bereits am 18. Mai 2005 beim Beklagten eingegangenen - ärztlichen Atteste des B.H. vom 4. Mai 2005 sowie ein weiteres Attest vom 18. Mai 2005 übersandt, aus denen sich indes weder eine längerfristige stationäre Behandlungsbedürftigkeit noch eine Transportunfähigkeit ergibt; in einem der Atteste vom 4. Mai 2005 wird lediglich davon gesprochen, dass der Kläger möglicherweise periodisch der stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung bedürfe, während im Attest vom 18. Mai 2005 mitgeteilt ist, dass der Kläger eine - wegen des Gewichtsverlusts von 4 kg vorgeschlagene - stationäre Aufnahme abgelehnt habe. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 4. oder 11. Mai 2005 (Vorsprachen auf der Deutschen Botschaft) im B.H. weder einer längerdauernden stationären Behandlung bedurfte noch eine solche überhaupt absehbar war. Darüber hinaus ist von einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Klägers nirgends die Rede; eine solche hat er im Übrigen auch nie geltend gemacht. Mangels Nachweises der vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII kommt es auf eine vorgebliche Reiseunfähigkeit des Klägers, die ohnehin nur zeitweilig bestanden haben dürfte, nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Senat bereits im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. von einer Transportunfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung schon mit Blick auf die E-Mail des Klägers vom 14. April 2005 an das Landratsamt Rastatt, in welcher er angekündigt hatte, in der folgenden Woche auf eigene Kosten nach Deutschland zur Tumorentfernung fliegen zu wollen, nicht auszugehen vermochte. Auch die Deutsche Botschaft in Thailand war in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2005 von einer Reisefähigkeit des Klägers ausgegangen. Dieser wiederum hatte selbst noch in seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt die Auffassung geäußert, dass er „nach reiflicher Überlegung“ denke, mit seiner Familie nach Deutschland zurückkehren zu sollen. Obwohl es aufgrund des oben genannten maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung sowie wegen fehlenden Nachweises einer längerfristigen stationären Behandlungsbedürftigkeit oder aber Pflegebedürftigkeit ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ist zu bemerken, dass vom Kläger auch in der Folgezeit - von der später erstellten Transportunfähigkeitsbescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 abgesehen - keine weiteren etwas Gegenteiliges belegenden Dokumente beigebracht worden sind und im Übrigen auch sonst keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Der Arzt O. hat in seinem Attest vom 30. Juni 2005 von einer geplanten Rückkehr nach Deutschland zur Fortführung der Therapie gesprochen, sofern sich bei der für den 18. Juli 2005 angesetzten Kontrolluntersuchung im B.H. eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergebe. Ausweislich des in den Akten der Deutschen Botschaft befindlichen Vermerks vom 4. August 2005 hat der Kläger dort bei seiner Vorsprache am selben Tag angekündigt, dass er zur Fortsetzung der Behandlung in zwei bis vier Wochen, ggf. auch mit seinem Sohn, nach Deutschland ausreisen wolle. Am 19. September 2005 wollte der Kläger, wie in der Telefonnotiz der Deutschen Botschaft vom selben Tage festgehalten ist, erneut über eine Rückkehr nach Deutschland nachdenken. Auch der Vertrauensarzt der Botschaft Dr. Y. hat nach dem dortigen Aktenvermerk vom 20. Oktober 2005 eine schnellstmögliche Rückreise nach Deutschland zur weiteren Behandlung empfohlen und dies dem Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten offenkundig am 20. Oktober 2005 per E-Mail mitgeteilt.
31 
Nach allem vermag der Senat einen der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII genannten Hinderungsgründe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Kostenübernahme im Mai 2005 nicht zu bejahen. Soweit zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, etwa während der stationären Behandlung des Klägers im B.H., die von seinem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 12. März 2007 an das SG für die Zeit vom 8. bis 16. Juni 2005 angegeben wird, eine Heimreise ohne Gefährdung der Gesundheit des Klägers unmöglich gewesen wäre, hätte dies einer erneuten Antragstellung bedurft. Eine solche ist aber seitens des Klägers dem Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich erfolgt. Selbst wenn indes eine derartige Antragstellung in dem Telefax der Deutschen Botschaft in Thailand vom 10. Juni 2005, in dem allerdings von einer Krankenhausbehandlung nicht die Rede ist, gesehen werden könnte, wäre die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII schon deswegen nicht einschlägig, weil die Prognose einer längerfristigen stationären Therapie seinerzeit nicht gestellt worden ist und es im Übrigen, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zu einem länger dauernden Krankenhausaufenthalt des Klägers auch tatsächlich nicht gekommen ist. Ferner dürfte sich im vorgenannten Zeitraum nur die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung und Pflege nach krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben ergeben haben; für eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII fehlt jeglicher Anhalt. Zwar wird dem Kläger in der Bescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 bestätigt, dass er aufgrund der seinerzeitigen kombinierten Strahlenbehandlung und Chemotherapie zu schwach für eine Heimreise nach Deutschland sei. Ferner ist in dem seitens der Deutschen Botschaft dem Beklagten am 5. Oktober 2005 übersandten englischsprachigen ärztlichen Attest des B.H. vom 1./8. Juni 2005 sinngemäß davon die Rede, dass die begleitende Chemotherapie den Kläger weiter geschwächt habe, zumal er allein zu Hause lebe und niemand habe, der sich um ihn kümmern könne, sodass er nunmehr einer stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung zugestimmt habe. Ob hier indes eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII überhaupt nur erwogen worden ist, lässt sich den genannten Bescheinigungen nicht im Ansatz entnehmen; sie wird im Übrigen vom Kläger noch nicht einmal behauptet. Bemühungen des Beklagten (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2005), zeitnah eindeutige ärztliche Aussagen zu erlangen, waren bereits in der Vergangenheit ergebnislos verlaufen.
32 
Obwohl es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung bei kurzfristigen Krankenhausbehandlungen - wie hier beim Kläger - sachlich nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem Nachranggrundsatz des § 24 Abs. 2 SGB XII, der greift, solange und soweit etwa auch vorrangige Leistungen nach § 5 KG (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) in Betracht kommen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 12; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O:, Rdnr. 24; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 32; Baur in Mergler/Zink, a.a.O. Rdnrn. 10 f.; ferner Hess. LSG, Beschluss vom 3. März 2006 - L 7 SO 38/05 ER - ). Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 KG, dass Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Konsularische Hilfe kann auch zur Behebung einer akuten medizinischen Notlage und insoweit durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten gewährt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 B 2.09 - ). Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass längerdauernde Hilfefälle nicht nach den Vorschriften des KG abgewickelt werden, welches von seiner Konzeption her nur auf die Behebung akuter Notlagen - z.B. durch Heimschaffung (vgl. § 5 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 KG) - angelegt ist; vielmehr soll in diesen Fällen das Sozialhilferecht (jetzt des SGB XII) maßgeblich sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.). Bezüglich der Zeitspanne von zwei Monaten ging der Gesetzgeber davon aus, dass längerdauernde Bedürftigkeit den Charakter des Vorübergehenden verliere und diese deshalb besser durch die Heimatbehörden als durch den Konsularbeamten behandelt werde; ferner werde die Frist von zwei Monaten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Angelegenheit benötigt, um ggf. im Anschluss hieran verantwortliche Entscheidungen treffen zu können, während bis dahin indes der Konsularbeamte, schon um Meinungsverschiedenheiten mit dem überörtlichen Träger bei der Behandlungsweise auszuschließen, Herr des Verfahrens bleiben solle (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O. unter Darstellung der Entstehungsgeschichte). Da der Kläger indessen nur für rund eine Woche der stationären Behandlung im B.H. bedurfte, war sonach der Beklagte zur Entscheidung über eine Übernahme der betreffenden Behandlungskosten keinesfalls berufen. Ob stattdessen eine Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung in Thailand gegeben gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren keines näheren Eingehens. Beim VG Berlin ist insoweit ohnehin noch ein Klageverfahren anhängig, in welchem der Kläger - soweit ersichtlich - auch diese Kosten geltend gemacht hat. Nur der Vollständigkeit halber sei freilich gesagt, dass die Kosten für den stationären Aufenthalt im B.H. ohnedies nicht belegt sind. Zwar hat der Kläger am 23. Juni 2008 insgesamt 27 Rechnungen und zwölf Quittungen des B.H. eingereicht, keiner dieser Unterlagen ist jedoch eine stationäre Behandlung zu entnehmen. Zwar hat der Kläger ebenfalls am 23. Juni 2008 auch eine Aufstellung der ihm anscheinend vom B.H. in Rechnung gestellten Behandlungskosten vorgelegt und dort für den 8. Juni 2005 einen Betrag über 130.346,00 THB aufgeführt. Sollte es sich hierbei um die vorgenannte Krankenhausbehandlung gehandelt haben - der Kläger hat sich freilich insoweit auch in Ansehung der Senatsverfügungen vom 23. Juni und 3. Juli 2008 sowie 30. Juni 2009 nicht geäußert - mangelt es aber jedenfalls schon an dem entsprechenden Rechnungsbeleg.
33 
Ferner waren die Voraussetzungen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII zu dem auch hier maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht dargetan; sie sind erst recht nicht erwiesen. Ein auf die vorgenannte Bestimmung gestütztes Rückkehrhindernis hat der Kläger überhaupt erst im Gerichtsverfahren in den Vordergrund gebracht. Das Vorbringen des Klägers ist im Übrigen widersprüchlich. Eine Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, das aus Rechtsgründen im Ausland bleiben muss, erscheint - ungeachtet der fehlenden Geltendmachung zum Antragszeitpunkt (Mai 2005) - bereits deshalb zweifelhaft, weil der Kläger selbst anfänglich (vgl. nur seine E-Mails vom 14. April 2005) keinerlei Besorgnis hatte, dass die Betreuung des ältesten Sohnes, für welchen überdies auch die von ihm anscheinend getrennt lebende Kindsmutter das Sorgerecht hat - das jüngere Kind lebt ohnehin bei seiner Mutter in Bangkok - während der Behandlung in Deutschland nicht sicherzustellen gewesen wäre. Aus seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt ergibt sich darüber hinaus, dass er seinerzeit sogar eine Ausreise mit der ganzen Familie erwogen hatte. Ferner hatte der Kläger ausweislich des Aktenvermerks der Deutschen Botschaft in Thailand vom 4. August 2005 bei seiner Vorsprache am genannten Tag wiederum an eine Ausreise, diesmal mit seinem älteren Sohn, gedacht. Die nunmehr im Berufungsverfahren nachgeschobenen Behauptungen des Klägers, dass sein älterer Sohn aus rechtlichen Gründen in Thailand bleiben müsse, erscheint deshalb nicht glaubhaft. Ohnehin waren - wie die von ihm am 23. Juni 2008 vorgelegten Quittungen zeigen - schon zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers auf der Botschaft am 4. August 2005 die aus Anlass der Behandlungen ab 29. Juni 2005 entstandenen Forderungen des B.H. bereits zum Ausgleich gebracht und wurden dies auch in der Folgezeit. Die dem Kläger bezüglich des nunmehr herangezogenen Hinderungsgrundes der Kinderbetreuung schon im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. mitgeteilten Bedenken des Senats sind sonach, ungeachtet der zum Antragszeitpunkt fehlenden Geltendmachung, bis heute nicht ausgeräumt.
34 
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten von rund 325,00 Euro monatlich sowie eine private Berufsunfähigkeitsrente der Württembergischen Lebensversicherung AG von rund 830,00 Euro monatlich verfügte, war nach allem nicht mehr einzugehen.
35 
Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 7). Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines Existenzminimums (vgl. hierzu zuletzt Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - NJW 2010, 505) erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. schon BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist bei der hier umstrittenen Auslandssozialhilfe nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991, 154). Insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; 100, 195, 205). Diesen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber hier nicht verletzt. Dem einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf das Existenzminimum ist zunächst dadurch Rechnung getragen, dass dem Hilfesuchenden bei Rückkehr nach Deutschland unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII Inlandssozialhilfe zusteht. Der Gesetzgeber konnte ferner in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, vorrangig aus sozialpolitischen Erwägungen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 1; Baur in Mergler/Zink, a.a.O.) für die - rechtvergleichend betrachtet wohl einzigartige (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 4) - Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitigen Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Ebenso wenig sind die durch Art. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheitrechte dadurch betroffen, dass den im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen im Fall der Hilfebedürftigkeit regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579). In Betracht kommt deshalb allein das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das indes nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, sondern unter dem Gebot der verfassungsmäßigen Ordnung steht; hierzu zählen auch sämtliche formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnormen. Mit Blick hierauf hat der Einzelne Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. BVerfGE 96, 10, 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - DVBl. 2001, 892). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier indessen gewahrt; die grundsätzliche Begrenzung der Sozialhilfe auf Leistungen im Inland beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57). Den schützenswerten Interessen des Hilfesuchenden wird dadurch Rechnung getragen, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII Ausnahmegründe statuiert, in welchen diesem eine Rückkehr ins Inland nicht zugemutet wird. Selbst wenn aber diese Hinderungsgründe eng formuliert sind und deshalb Fälle denkbar sein könnten, in denen über diese Gründe hinaus dennoch eine Heimreise zunächst unmöglich oder unzumutbar erscheint, wird der Hilfesuchende im Ausland in seiner Not nicht allein gelassen, weil insoweit - freilich zeitlich begrenzte - Hilfeleistungen nach § 5 KG in Betracht kommen können.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
18 
Sein am 15. Oktober beim SG eingegangenes Telefax, mit welchem er „Einspruch“ gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2007 eingelegt hat, ist als Rechtsmittel der Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu werten. Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3). Bei Auslegung von Prozesserklärungen ist daher grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu würdigen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat. Ausreichend für die Annahme eines Rechtsmittels ist, dass der Kläger seine Unzufriedenheit mit dem Urteil zum Ausdruck bringt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 151 Nrn. 2 und 3). Seine Unzufriedenheit mit dem Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger mit dem genannten Telefax hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht; er hat sich inhaltlich mit dem Gerichtsbescheid auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass er sich mit der Entscheidung nicht abfinden wolle.
19 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist mittels des - die Unterschrift des Klägers wiedergebenden - Telefaxes im Sinne des § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG formgerecht eingereicht worden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnrn. 3c, 3d ). Die Berufung ist ferner auch rechtzeitig beim SG eingegangen; denn schon die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen - gemäß § 105 Abs. 3 1. Halbs. SGG als Urteil wirkenden - Gerichtsbescheid war unzutreffend. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt zwar in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate, wenn die Zustellung eines Urteils im Ausland erfolgen soll; dies gilt jedoch nicht bei Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten im Inland (vgl. BSG SozR 1500 § 151 Nr. 4; Leitherer, a.a.O., Rdnr. 6). Vorliegend sollte die Zustellung des Gerichtsbescheids vom 17. Juli 2007 über den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in Soest (Westfalen) erfolgen, sodass in der nach § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG erforderlichen Rechtsmittelbelehrung richtigerweise auf die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG hinzuweisen gewesen wäre. Die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung verhinderte demgemäß nach § 66 Abs. 1 SGG den Lauf der Berufungsfrist (vgl. BSGE 69, 9 = SozR 3-1500 § 66 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 4); die Berufungseinlegung am 15. Oktober 2007 war sonach in jedem Fall rechtzeitig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zustellung des Gerichtsbescheids an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels Empfangsbekenntnis (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) überhaupt wirksam war, was zweifelhaft erscheint (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 63 Rdnr. 8a; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 174 Rdnr. 4).
20 
Die nach allem zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Hierbei geht der Senat - mangels gegenteiliger Äußerungen des Klägers - davon aus, dass dessen Begehren im Hauptantrag darauf gerichtet ist, vom Beklagten die Übernahme der Kosten der Behandlung im B.H. zu erlangen, und zwar in Höhe des aus der Bescheinigung vom 28. März 2008 ersichtlichen Betrags von insgesamt 391.127,00 THB (1 Euro = 45,009 THB , vgl. http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner) - welcher freilich nicht mit den vom Kläger am 23. Juni 2008 übersandten Aufstellung der Rechnungen und Quittungen des B.H. übereinstimmt -, sowie dass er im Hilfsantrag eine Neubescheidung seines beim Beklagten gestellten Antrags erreichen möchte. Die Kosten für die Behandlung in anderen Krankenhäusern in Thailand hat der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen selbst aufgebracht, sodass diese Aufwendungen hier nicht streitbefangen sind.
21 
Da die Übergangsregelung des § 132 SGB XII vorliegend nicht eingreift, kommt als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers allein die Vorschrift des § 24 SGB XII in Betracht. Diese bestimmt in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhalten. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
22 
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
23 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB XII werden Leistungen nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (Abs. 3 a.a.O.). Die Leistungen sind abweichend von § 18 SGB XII zu beantragen (Abs. 4 Satz 1 a.a.O.). Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.
24 
Auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen vermag der Kläger die begehrten Leistungen gegen den Beklagten als den für ihn sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträger schon deswegen nicht durchzusetzen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die sog. Auslandssozialhilfe nicht gegeben sind. Diese Leistung steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) des Sozialhilfeträgers (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 - L 7 SO 2489/07 ER -; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 24 Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 24 Rdnrn. 1 ff.), wobei es hier schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII keines näheren Eingehens darauf bedarf, ob bei Bejahung der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt noch Raum für ein Entschließungsermessen bestünde, das Ermessen vielmehr auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf Art und Maß der Hilfeleistung, beschränkt wäre (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 20; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 14; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 24 Rdnr. 34).
25 
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII regelt im Grundsatz, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Kläger - im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten; regelmäßig wird einem Hilfesuchenden vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 - L 7 SO 4166/05 ER-B - FEVS 57, 403 und vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Bundestags-Drucksache 15/1761, S. 6 ). Durch die mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft gesetzte Vorschrift des § 24 SGB XII (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.) wurde die bis dahin geltende Regelung in § 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 ) abgelöst, die die Hilfeleistung an Deutsche mit gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland - in Abkehr zum früheren Rechtszustand - unter die Voraussetzung einer besonderen Notlage gestellt hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nr. 5). Ein erneuter Paradigmenwechsel ist mit dem hier anzuwendenden § 24 SGB XII eingetreten. Nunmehr sind Sozialhilfeleistungen in das Ausland nicht mehr (bloß) an einschränkende Voraussetzungen geknüpft, sondern im Regelfall überhaupt ausgeschlossen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 3; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 3, 19 f.). Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII abschließend aufgezählten objektiven Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O. ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 24 Rdnr. 24; Baur in Mergler/Zink, SGB XII, § 24 Rdnr. 19). Dass der dort genannte Katalog der Ausnahmegründe keiner Erweiterung zugänglich ist, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der vorbezeichneten Bestimmung sowie ihrem systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; diese Wertung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Sozialhilfegewährung an Deutsche im Ausland - als Reaktion auf die nach seinem Dafürhalten als teilweise sehr weit ausgelegte Rechtsprechung der Instanzgerichte zur „besonderen Notlage“ im Sinne des § 119 BSHG - durch die Neufassung von § 24 SGB XII auf außergewöhnliche Notlagen in den „drei in § 24 Abs. 1 genannten Ausnahmefällen“ beschränkt sehen wollte (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 zu Art. 1<§ 24 Abs. 1 bis 6>). Sozialhilfe soll mithin - auch in Ansehung des völkerrechtlich verankerten Territorialitätsprinzips (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - L 15 B 172/08 SO ER - ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 1) - grundsätzlich nur noch im Inland und lediglich in eng begrenzten Einzelfällen in das Ausland gezahlt werden. Wegen des abschließenden Charakters des Katalogs der Rückkehrhindernisse in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermögen sonstige Gründe, z.B. die persönliche oder soziale Verwurzelung im Ausland, das Alter des Hilfesuchenden oder eine nicht auf den Gründen der Nr. 2 a.a.O. beruhende Reiseunfähigkeit bzw. eine Pflegebedürftigkeit unterhalb der dort genannten Schwelle, ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie Schwierigkeiten bei der Reintegration im Bundesgebiet oder zu erwartende Mehrkosten im Fall der Rückkehr ins Inland (vgl. LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 - L 23 B 109/05 SO ER - FEVS 57, 177; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 28; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 24 SGB XII vor, kann im Rahmen dieser Vorschrift auch eine Krankenbehandlung zu übernehmen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - ; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 26. März 2003 - 5 K 2349/99 - ; VG München, Urteil vom 15. Oktober 2004 - M 15 K 04.2701 - ).
26 
Die Auslandssozialhilfe greift - wie bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sowie der abschließende Charakter der Regelung zeigt - nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage ein; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - L 20 B 50/05 SO ER - und vom 2. März 2007 - L 20 B 119/06 SO ER - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 a.a.O.; Bayer. LSG, Beschluss vom 8. September 2009 - L 18 SO 119/09 B ER - ; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 9; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 25; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6; ferner zur restriktiven Auslegung des Merkmals des „besonderen Notfalls“ in § 119 Abs. 1 BSHG schon BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 4 und 5). Darüber hinaus muss die außergewöhnliche Notlage - in weiterer Abgrenzung zum Begriff der „besonderen Notlage“ in dem bis 31. Dezember 2003 geltenden § 119 BSHG (vgl. hierzu nochmals BVerwGE 105, 44; BVerwG Buchholz 436.0 § 119 Nrn. 4 und 5) - im Einzelfall unabweisbar, d.h. durch kein anderes Mittel als durch die begehrte Hilfeleistung zu beheben sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2005 und 17. Juni 2008 a.a.O.; ähnlich Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 13; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; ferner Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21 ). Als ein solches Mittel zur Begegnung der Notlage kommt etwa die Rückkehr nach Deutschland in Betracht, welche bei Eintritt der Bedürftigkeit vom Hilfesuchenden grundsätzlich erwartet wird (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8). Nur ausnahmsweise kann im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn kumulativ zu der Leistungsvoraussetzung der „unabweisbaren außergewöhnlichen Notlage“ eine Rückkehr nach Deutschland aus einem der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII abschließend genannten Hinderungsgründe nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Letztere Ausnahmegründe hat der Hilfesuchende in Abweichung des im Sozialhilferecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) nachzuweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2006 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 27; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22). Ein derartiger Nachweis ist hier indessen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gelungen. Deshalb kann vorliegend offenbleiben, ob das Vorliegen eines Hinderungsgrundes beim überörtlichen Sozialhilfeträger nicht nur bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung darzutun, sondern auch schon zu belegen wäre (so Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 29; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 22; ferner Bundestags-Drucksache 15/1761 S. 6 ).
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Zwar ist dem Kläger, der seit Jahren in Thailand sesshaft und dort verwurzelt ist und damit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d.h. den auf Dauer angelegten Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse (vgl. BVerwGE 99, 158; zur bereichsspezifischen Interpretation des Begriffs bereits BSGE 67, 243, 246 f. = SozR 3-7833 § 1 Nr. 2) hat, einzuräumen, dass seine schicksalhafte Erkrankung an Krebs mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben verbunden war. Ob aber bei ihm eine solche Notlage vorhanden war, dass es für erforderliche ärztliche Behandlungen in Thailand überhaupt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger bedurfte, erscheint bereits mehr als fraglich. Die Behandlung im B.H. ist ausweislich der vom Kläger eingereichten Unterlagen seit 6. Januar 2006 abgeschlossen und er derzeit aufgrund eigener Mittel wieder fähig, die Kosten der Nachsorge selbst zu übernehmen. Ein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht mithin nicht mehr fort, sodass es deshalb vorliegend nur darum gehen kann, ob der Kläger gegenüber dem Beklagten die anlässlich der Behandlung im B.H. entstandenen Aufwendungen trotz zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung um der Effektivität des Rechtsschutzes willen (vgl. hierzu etwa BVerwGE 90, 154; 96, 152; ferner BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - § 24 abs. 4 satz 1 sgb xii) frühestens in seiner vorsprache auf der deutschen botschaft in thailand am 4. mai 2005 oder aber in derjenigen vom 11. mai 2005 zu sehen ist, ernsthaft an den beklagten herangetreten war; die tilgung von schulden ist jedenfalls regelmäßig nicht aufgabe der sozialhilfe (vgl. nochmals bverwge 90, 154; 94, 152). darüber hinaus ist bis heute unklar geblieben, ob, wann, auf welchem wege und in welchem umfang der kläger in der lage war, die forderungen des b.h. zu erfüllen; dieser hat zur aufklärung nichts wesentliches beigetragen, obwohl er auf jenen umstand bereits im senatsbeschluss vom 17. juni 2008, in der gerichtlichen verfügung vom 23. juni 2008, in dem mit verfügung vom 3. juli 2008 übersandten schriftsatz des beklagten vom 2. juli 2008 sowie erneut in der verfügung vom 30. juni 2009 - und im Übrigen auch schon in der senatsverfügung vom 5. februar 2008 - hingewiesen worden war. am 23. juni 2008 hat der kläger lediglich insgesamt 27 rechnungen des b.h. zum gesamtbetrag von 172.047,00 thb vorgelegt, die allerdings erst nachträglich am 27. märz 2008 ausgestellt worden sind, freilich wiederum bezüglich der einzelrechnungsbeträge über 22.982,00 thb und 19.448,00 thb mit den bereits im verwaltungsverfahren eingereichten beiden rechnungen vom 4. mai 2005 übereinstimmen; weshalb ihm die beibringung weiterer rechnungen nicht möglich gewesen sein soll, erscheint nicht plausibel. immerhin ist aus den vom kläger gleichfalls übersandten, die behandlungen im b.h. in den monaten april (4 tage), am 29. juni 2005, im monat juli 2005 (3 tage), am 19. august 2005, 4. und 6. september 2005 sowie 6. januar 2006 betreffenden zwölf quittungen über insgesamt 54.931,00 thb ersichtlich, dass die dem zugrundeliegenden forderungen vom kläger bar („cash“) bezahlt worden sind mit ausnahme der behandlungskosten für den 30. april 2005 über 17.364,00 thb, mit bezug auf welche offenbar eine hinterlegung („deposit“) stattgefunden hatte. insoweit lässt sich dem vom kläger im verwaltungsverfahren und nochmals im klageverfahren vorgelegten attest des arztes o. vom 30. juni 2005 entnehmen, dass der kläger zur behandlung im b.h. offenbar seine seinerzeit vorhandenen ersparnisse eingesetzt hat, wobei der arzt im attest freilich von einzahlungen über 50.000,00 thb „als deposit“ gesprochen hat und dort weiter davon die rede ist, dass sich der kläger weitere 20.000,00 thb geliehen habe. der kläger selbst hat in seiner antwort auf den vergleichsvorschlag des beklagten vom 2. juni 2008 im verfahren l 7 so 2489/08 er angegeben, dass sich andere leute für ihn verbürgt und teilweise geld hinterlegt hätten; wann und unter welchen konditionen dies geschehen sein soll, ist von ihm auch in ansehung der oben genannten verfügungen indes nicht erläutert worden. allerdings ergibt sich aus seiner an den beklagten gerichteten e-mail vom 6. juni 2007, in welcher er den dem vorgenannten im wesentlichen gleichlautenden vergleichsvorschlag des beklagten vom 19. april 2007 abgelehnt hat, dass der kläger zumindest seinerzeit wieder in der lage war, die kosten der nachsorge selbst zu tragen. nach allem bestehen jedenfalls aufgrund der ungeklärten hilfebedürftigkeit des klägers bereits erhebliche zweifel an dem tatbestandsmerkmal der nicht anders als durch eine sozialhilfeleistung abweisbaren außergewöhnlichen notlage.
28 
Letztlich sind aber auch die Angaben des Klägers zu den weiteren Voraussetzungen für eine Auslandssozialhilfe nicht überprüfbar. Insbesondere ist eine Rückkehrverhinderung des Klägers zum Zeitpunkt der beantragten Kostenübernahme im Mai 2005 nicht nachgewiesen. Der Kläger hat sich insoweit sinngemäß auf den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII (Rückkehrverhinderung wegen längerfristiger stationärer Betreuung oder Pflegebedürftigkeit) sowie erstmals im Klageverfahren auf denjenigen der Nr. 1 a.a.O. (Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss) berufen. Beide Ausnahmegründe sind hier jedoch nicht festzustellen.
29 
Gesundheitliche Beeinträchtigungen stehen einer Rückführung nur entgegen, wenn eine wegen der Schwere der Erkrankung erforderliche längerfristige Aufnahme in eine stationären Einrichtung oder aber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eine Heimkehr objektiv unmöglich oder unzumutbar macht. Allein eine Reiseunfähigkeit reicht mithin - wie bereits oben dargestellt - als Hinderungsgrund im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII nicht aus. Ebenso wenig genügt eine lediglich kurzfristige stationäre Betreuung oder aber die bloße Notwendigkeit ambulanter Behandlung (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnrn. 17 f.; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 23). Dies ergibt sich bezüglich des ersten Ausnahmegrundes der genannten Bestimmung bereits aus dem Wortlaut der Norm; erforderlich ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. SGB XII ein längerfristiger, stationärer Aufenthalt, wobei der Begriff der Längerfristigkeit zukunftsbezogen zu verstehen ist, d.h. die Entlassung aus stationärer Betreuung darf nicht absehbar sein (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 30; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 23). Ferner ist das alternative Merkmal der Pflegebedürftigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII) nicht im krankenversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen; vom Begriffsverständnis her könnte mit der „Pflegebedürftigkeit“ zwar auch die reine Krankenpflegebedürftigkeit im Rahmen ärztlicher Behandlung gemeint sein. Die weitere Systematik der Vorschrift führt indessen zu einem anderen Ergebnis. So stellt die Nr. 2 1. Alt. a.a.O auf die „längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung“ ab und umfasst damit u.a., aber nicht nur krankenpflegerische Dienstleistungen in einem Krankenhaus, sofern der dortige Aufenthalt des Hilfesuchenden länger dauernd ist; eine ambulante Krankenpflege als Hinderungsgrund ist mithin nicht ausreichend. Dem möchte das Gesetz die „Pflegebedürftigkeit“ entgegensetzen, die zudem wegen ihrer Schwere ein Rückkehrhindernis darstellen muss, sodass nicht jeder geringgradige pflegerische Hilfebedarf genügt. Maßstab sind demnach nicht allgemeine krankenversicherungsrechtliche Begrifflichkeiten der Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit, die freilich bei § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII eine Rolle spielen können. Vielmehr muss es sich bei der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII um einen darüber hinausgehenden und davon abzugrenzenden pflegerischen und hauswirtschaftlichen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf von nicht unerheblichem Ausmaß handeln, wie er prinzipiell dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugrunde liegt. Allerdings kann auf die dort geregelte Mindestzeitspanne des Hilfebedarfs (§ 14 Abs. 1 SGB XI) mangels entsprechender Verweisung in § 24 SGB XII nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden; ferner wird auf die Pflegestufen des § 15 SGB XI - schon wegen Fehlens ausreichend geschulter medizinischer Dienste im Ausland - nicht schematisch abgestellt werden können (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 31; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 24). Die vorgenannten Hinderungsgründe müssen bereits bei der Antragstellung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB XII) vorhanden sein, d.h. bereits zu diesem Zeitpunkt darf im Sinne einer zukunftsbezogenen Prognose ein baldiges Ende der stationären Behandlung nicht absehbar sein oder aber es muss bereits seinerzeit eine Pflegebedürftigkeit eingetreten sein, die wegen ihres Ausmaßes einer Rückkehr nach Deutschland entgegensteht.
30 
Derartige Umstände lassen sich hier indes nicht feststellen. Auf die Senatsverfügung vom 4. Februar 2008, in welcher der Kläger u.a. auch aufgefordert worden war, ein ärztliches Attest über seine Reisefähigkeit seit April 2005 vorzulegen, hat er lediglich die beiden - bereits am 18. Mai 2005 beim Beklagten eingegangenen - ärztlichen Atteste des B.H. vom 4. Mai 2005 sowie ein weiteres Attest vom 18. Mai 2005 übersandt, aus denen sich indes weder eine längerfristige stationäre Behandlungsbedürftigkeit noch eine Transportunfähigkeit ergibt; in einem der Atteste vom 4. Mai 2005 wird lediglich davon gesprochen, dass der Kläger möglicherweise periodisch der stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung bedürfe, während im Attest vom 18. Mai 2005 mitgeteilt ist, dass der Kläger eine - wegen des Gewichtsverlusts von 4 kg vorgeschlagene - stationäre Aufnahme abgelehnt habe. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 4. oder 11. Mai 2005 (Vorsprachen auf der Deutschen Botschaft) im B.H. weder einer längerdauernden stationären Behandlung bedurfte noch eine solche überhaupt absehbar war. Darüber hinaus ist von einer etwaigen Pflegebedürftigkeit des Klägers nirgends die Rede; eine solche hat er im Übrigen auch nie geltend gemacht. Mangels Nachweises der vorgenannten Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII kommt es auf eine vorgebliche Reiseunfähigkeit des Klägers, die ohnehin nur zeitweilig bestanden haben dürfte, nicht mehr an. Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Senat bereits im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. von einer Transportunfähigkeit aufgrund der Krebserkrankung schon mit Blick auf die E-Mail des Klägers vom 14. April 2005 an das Landratsamt Rastatt, in welcher er angekündigt hatte, in der folgenden Woche auf eigene Kosten nach Deutschland zur Tumorentfernung fliegen zu wollen, nicht auszugehen vermochte. Auch die Deutsche Botschaft in Thailand war in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2005 von einer Reisefähigkeit des Klägers ausgegangen. Dieser wiederum hatte selbst noch in seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt die Auffassung geäußert, dass er „nach reiflicher Überlegung“ denke, mit seiner Familie nach Deutschland zurückkehren zu sollen. Obwohl es aufgrund des oben genannten maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung sowie wegen fehlenden Nachweises einer längerfristigen stationären Behandlungsbedürftigkeit oder aber Pflegebedürftigkeit ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist, ist zu bemerken, dass vom Kläger auch in der Folgezeit - von der später erstellten Transportunfähigkeitsbescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 abgesehen - keine weiteren etwas Gegenteiliges belegenden Dokumente beigebracht worden sind und im Übrigen auch sonst keine anderen Erkenntnisse vorliegen. Der Arzt O. hat in seinem Attest vom 30. Juni 2005 von einer geplanten Rückkehr nach Deutschland zur Fortführung der Therapie gesprochen, sofern sich bei der für den 18. Juli 2005 angesetzten Kontrolluntersuchung im B.H. eine weitere Behandlungsbedürftigkeit ergebe. Ausweislich des in den Akten der Deutschen Botschaft befindlichen Vermerks vom 4. August 2005 hat der Kläger dort bei seiner Vorsprache am selben Tag angekündigt, dass er zur Fortsetzung der Behandlung in zwei bis vier Wochen, ggf. auch mit seinem Sohn, nach Deutschland ausreisen wolle. Am 19. September 2005 wollte der Kläger, wie in der Telefonnotiz der Deutschen Botschaft vom selben Tage festgehalten ist, erneut über eine Rückkehr nach Deutschland nachdenken. Auch der Vertrauensarzt der Botschaft Dr. Y. hat nach dem dortigen Aktenvermerk vom 20. Oktober 2005 eine schnellstmögliche Rückreise nach Deutschland zur weiteren Behandlung empfohlen und dies dem Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten offenkundig am 20. Oktober 2005 per E-Mail mitgeteilt.
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Nach allem vermag der Senat einen der in § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII genannten Hinderungsgründe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Kostenübernahme im Mai 2005 nicht zu bejahen. Soweit zu irgendeinem späteren Zeitpunkt, etwa während der stationären Behandlung des Klägers im B.H., die von seinem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 12. März 2007 an das SG für die Zeit vom 8. bis 16. Juni 2005 angegeben wird, eine Heimreise ohne Gefährdung der Gesundheit des Klägers unmöglich gewesen wäre, hätte dies einer erneuten Antragstellung bedurft. Eine solche ist aber seitens des Klägers dem Beklagten gegenüber nicht ausdrücklich erfolgt. Selbst wenn indes eine derartige Antragstellung in dem Telefax der Deutschen Botschaft in Thailand vom 10. Juni 2005, in dem allerdings von einer Krankenhausbehandlung nicht die Rede ist, gesehen werden könnte, wäre die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SGB XII schon deswegen nicht einschlägig, weil die Prognose einer längerfristigen stationären Therapie seinerzeit nicht gestellt worden ist und es im Übrigen, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zu einem länger dauernden Krankenhausaufenthalt des Klägers auch tatsächlich nicht gekommen ist. Ferner dürfte sich im vorgenannten Zeitraum nur die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung und Pflege nach krankenversicherungsrechtlichen Maßstäben ergeben haben; für eine Pflegebedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII fehlt jeglicher Anhalt. Zwar wird dem Kläger in der Bescheinigung des B.H. vom 8. Juni 2005 bestätigt, dass er aufgrund der seinerzeitigen kombinierten Strahlenbehandlung und Chemotherapie zu schwach für eine Heimreise nach Deutschland sei. Ferner ist in dem seitens der Deutschen Botschaft dem Beklagten am 5. Oktober 2005 übersandten englischsprachigen ärztlichen Attest des B.H. vom 1./8. Juni 2005 sinngemäß davon die Rede, dass die begleitende Chemotherapie den Kläger weiter geschwächt habe, zumal er allein zu Hause lebe und niemand habe, der sich um ihn kümmern könne, sodass er nunmehr einer stationären Aufnahme zur intravenösen Ernährung zugestimmt habe. Ob hier indes eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Alt. SGB XII überhaupt nur erwogen worden ist, lässt sich den genannten Bescheinigungen nicht im Ansatz entnehmen; sie wird im Übrigen vom Kläger noch nicht einmal behauptet. Bemühungen des Beklagten (vgl. E-Mail vom 15. Juni 2005), zeitnah eindeutige ärztliche Aussagen zu erlangen, waren bereits in der Vergangenheit ergebnislos verlaufen.
32 
Obwohl es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger für die Leistungserbringung bei kurzfristigen Krankenhausbehandlungen - wie hier beim Kläger - sachlich nicht zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem Nachranggrundsatz des § 24 Abs. 2 SGB XII, der greift, solange und soweit etwa auch vorrangige Leistungen nach § 5 KG (in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) in Betracht kommen (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 12; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O:, Rdnr. 24; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 32; Baur in Mergler/Zink, a.a.O. Rdnrn. 10 f.; ferner Hess. LSG, Beschluss vom 3. März 2006 - L 7 SO 38/05 ER - ). Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 KG, dass Konsularbeamte Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Konsularische Hilfe kann auch zur Behebung einer akuten medizinischen Notlage und insoweit durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungskosten gewährt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 B 2.09 - ). Lediglich dann, wenn die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, länger als zwei Monate dauert, ist nach § 5 Abs. 6 Satz 1 KG vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem SGB XII oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu leisten (vgl. hierzu LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - FEVS 42, 292). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass längerdauernde Hilfefälle nicht nach den Vorschriften des KG abgewickelt werden, welches von seiner Konzeption her nur auf die Behebung akuter Notlagen - z.B. durch Heimschaffung (vgl. § 5 Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 KG) - angelegt ist; vielmehr soll in diesen Fällen das Sozialhilferecht (jetzt des SGB XII) maßgeblich sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O.). Bezüglich der Zeitspanne von zwei Monaten ging der Gesetzgeber davon aus, dass längerdauernde Bedürftigkeit den Charakter des Vorübergehenden verliere und diese deshalb besser durch die Heimatbehörden als durch den Konsularbeamten behandelt werde; ferner werde die Frist von zwei Monaten vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Angelegenheit benötigt, um ggf. im Anschluss hieran verantwortliche Entscheidungen treffen zu können, während bis dahin indes der Konsularbeamte, schon um Meinungsverschiedenheiten mit dem überörtlichen Träger bei der Behandlungsweise auszuschließen, Herr des Verfahrens bleiben solle (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 a.a.O. unter Darstellung der Entstehungsgeschichte). Da der Kläger indessen nur für rund eine Woche der stationären Behandlung im B.H. bedurfte, war sonach der Beklagte zur Entscheidung über eine Übernahme der betreffenden Behandlungskosten keinesfalls berufen. Ob stattdessen eine Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretung in Thailand gegeben gewesen wäre, bedarf im vorliegenden Verfahren keines näheren Eingehens. Beim VG Berlin ist insoweit ohnehin noch ein Klageverfahren anhängig, in welchem der Kläger - soweit ersichtlich - auch diese Kosten geltend gemacht hat. Nur der Vollständigkeit halber sei freilich gesagt, dass die Kosten für den stationären Aufenthalt im B.H. ohnedies nicht belegt sind. Zwar hat der Kläger am 23. Juni 2008 insgesamt 27 Rechnungen und zwölf Quittungen des B.H. eingereicht, keiner dieser Unterlagen ist jedoch eine stationäre Behandlung zu entnehmen. Zwar hat der Kläger ebenfalls am 23. Juni 2008 auch eine Aufstellung der ihm anscheinend vom B.H. in Rechnung gestellten Behandlungskosten vorgelegt und dort für den 8. Juni 2005 einen Betrag über 130.346,00 THB aufgeführt. Sollte es sich hierbei um die vorgenannte Krankenhausbehandlung gehandelt haben - der Kläger hat sich freilich insoweit auch in Ansehung der Senatsverfügungen vom 23. Juni und 3. Juli 2008 sowie 30. Juni 2009 nicht geäußert - mangelt es aber jedenfalls schon an dem entsprechenden Rechnungsbeleg.
33 
Ferner waren die Voraussetzungen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII zu dem auch hier maßgeblichen Antragszeitpunkt nicht dargetan; sie sind erst recht nicht erwiesen. Ein auf die vorgenannte Bestimmung gestütztes Rückkehrhindernis hat der Kläger überhaupt erst im Gerichtsverfahren in den Vordergrund gebracht. Das Vorbringen des Klägers ist im Übrigen widersprüchlich. Eine Rückkehrverhinderung wegen der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, das aus Rechtsgründen im Ausland bleiben muss, erscheint - ungeachtet der fehlenden Geltendmachung zum Antragszeitpunkt (Mai 2005) - bereits deshalb zweifelhaft, weil der Kläger selbst anfänglich (vgl. nur seine E-Mails vom 14. April 2005) keinerlei Besorgnis hatte, dass die Betreuung des ältesten Sohnes, für welchen überdies auch die von ihm anscheinend getrennt lebende Kindsmutter das Sorgerecht hat - das jüngere Kind lebt ohnehin bei seiner Mutter in Bangkok - während der Behandlung in Deutschland nicht sicherzustellen gewesen wäre. Aus seiner E-Mail vom 16. Mai 2005 an das Auswärtige Amt ergibt sich darüber hinaus, dass er seinerzeit sogar eine Ausreise mit der ganzen Familie erwogen hatte. Ferner hatte der Kläger ausweislich des Aktenvermerks der Deutschen Botschaft in Thailand vom 4. August 2005 bei seiner Vorsprache am genannten Tag wiederum an eine Ausreise, diesmal mit seinem älteren Sohn, gedacht. Die nunmehr im Berufungsverfahren nachgeschobenen Behauptungen des Klägers, dass sein älterer Sohn aus rechtlichen Gründen in Thailand bleiben müsse, erscheint deshalb nicht glaubhaft. Ohnehin waren - wie die von ihm am 23. Juni 2008 vorgelegten Quittungen zeigen - schon zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers auf der Botschaft am 4. August 2005 die aus Anlass der Behandlungen ab 29. Juni 2005 entstandenen Forderungen des B.H. bereits zum Ausgleich gebracht und wurden dies auch in der Folgezeit. Die dem Kläger bezüglich des nunmehr herangezogenen Hinderungsgrundes der Kinderbetreuung schon im Beschluss vom 17. Juni 2008 a.a.O. mitgeteilten Bedenken des Senats sind sonach, ungeachtet der zum Antragszeitpunkt fehlenden Geltendmachung, bis heute nicht ausgeräumt.
34 
Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, der zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten von rund 325,00 Euro monatlich sowie eine private Berufsunfähigkeitsrente der Württembergischen Lebensversicherung AG von rund 830,00 Euro monatlich verfügte, war nach allem nicht mehr einzugehen.
35 
Verfassungsrecht ist durch die gesetzgeberische Entscheidung, Sozialhilfe an Deutsche im Ausland nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zu zahlen, nicht verletzt (so auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 23; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 8; Baur in Mergler/Zink, a.a.O., Rdnr. 7). Die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergebende Pflicht des Staates zur Gewährleistung eines Existenzminimums (vgl. hierzu zuletzt Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - NJW 2010, 505) erfordert von Verfassungs wegen zwingend nur eine Hilfe, die die Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins sicherstellt (vgl. schon BVerfGE 40, 121, 133; 43, 13, 19; 82, 60, 80 f.). Dieser Maßstab ist bei der hier umstrittenen Auslandssozialhilfe nicht tangiert, welche - wie die Sozialhilfe überhaupt - nach ihrem Sinn und Zweck nur eine subsidiäre Grundsicherung für jedermann in einer gegenwärtigen Notlage darstellt (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Juni 1991 - 1 BvR 540/91 - info also 1991, 154). Insoweit sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden können, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BVerfGE 82, 60, 80 f.; 98, 169, 204; 100, 195, 205). Diesen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber hier nicht verletzt. Dem einklagbaren Anspruch des Einzelnen auf das Existenzminimum ist zunächst dadurch Rechnung getragen, dass dem Hilfesuchenden bei Rückkehr nach Deutschland unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII Inlandssozialhilfe zusteht. Der Gesetzgeber konnte ferner in Ansehung des Territorialitätsprinzips davon ausgehen, dass es grundsätzlich Aufgabe des Aufenthaltsstaates ist, im Falle von Hilfebedürftigkeit für entsprechende Fürsorgeleistungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu auch § 24 Abs. 2 SGB XII). Soweit er sich dennoch, unter Durchbrechung des vorgenannten völkerrechtlich anerkannten Prinzips, vorrangig aus sozialpolitischen Erwägungen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., Rdnr. 1; Baur in Mergler/Zink, a.a.O.) für die - rechtvergleichend betrachtet wohl einzigartige (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 4) - Leistungserbringung an im Ausland in Not geratene deutsche Staatsangehörige entschieden hat, durfte er einen solchen Sozialhilfeexport mithin auf unabweisbare, d.h. verfassungsrechtlich gebotene, Hilfeleistungen in außergewöhnlichen Notlagen beschränken, in denen jegliche anderweitigen Unterstützungsmöglichkeiten versagen. Ebenso wenig sind die durch Art. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheitrechte dadurch betroffen, dass den im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen im Fall der Hilfebedürftigkeit regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird. Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist schon deswegen nicht berührt, weil dieses nach seinem Gewährleistungsinhalt nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen - also z.B. Verhaftung, Festnahme und ähnliche Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs - schützt (vgl. BVerfGE 94, 166, 198; 96, 10, 21; BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579). In Betracht kommt deshalb allein das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das indes nicht vorbehaltlos gewährleistet ist, sondern unter dem Gebot der verfassungsmäßigen Ordnung steht; hierzu zählen auch sämtliche formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehende Rechtsnormen. Mit Blick hierauf hat der Einzelne Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden (vgl. BVerfGE 96, 10, 21; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - DVBl. 2001, 892). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hier indessen gewahrt; die grundsätzliche Begrenzung der Sozialhilfe auf Leistungen im Inland beruht auf sachgerechten Erwägungen. Der Gesetzgeber durfte die Gewährung von Auslandssozialhilfe im Interesse des Gemeinwohls an der zweckgerechten Verwendung der für staatliche Fürsorgeleistungen zur Verfügung stehenden Mittel an strenge Voraussetzungen knüpfen; die für den Hilfesuchenden grundsätzlich bestehende Rückkehrpflicht rechtfertigt sich daraus, dass regelmäßig nur im Inland die Überprüfbarkeit einer konkreten, aktuelle Hilfebedürftigkeit zur Folge habenden Notlage hinreichend gewährleistet ist (vgl. hierzu auch LSG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2005 a.a.O.; Hamb. OVG, Urteil vom 4. Juli 1991 - Bf IV 45/90 - MDR 1992, 57). Den schützenswerten Interessen des Hilfesuchenden wird dadurch Rechnung getragen, dass § 24 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB XII Ausnahmegründe statuiert, in welchen diesem eine Rückkehr ins Inland nicht zugemutet wird. Selbst wenn aber diese Hinderungsgründe eng formuliert sind und deshalb Fälle denkbar sein könnten, in denen über diese Gründe hinaus dennoch eine Heimreise zunächst unmöglich oder unzumutbar erscheint, wird der Hilfesuchende im Ausland in seiner Not nicht allein gelassen, weil insoweit - freilich zeitlich begrenzte - Hilfeleistungen nach § 5 KG in Betracht kommen können.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
37 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei die diesbezüglichen Anforderungen jedoch umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnrn. 12, 95, 99 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 15 f., 24 ff.).
Die Voraussetzungen für die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung sind bei der vorliegend gebotenen Prüfung nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist - wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat - nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie hier der Antragsteller - im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon kann gemäß Satz 2 a.a.O. im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: (1.) Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, (2.) längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder (3.) hoheitliche Gewalt. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die antragstellende Person geboren ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Aus dem Zusammenspiel der Regelungen des § 24 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII - in Kraft seit 1. Januar 2004 (vgl. Art. 70 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - (BGBl. I S. 3022)) - ergibt sich, dass von einem Hilfesuchenden regelmäßig die Rückkehr nach Deutschland abverlangt wird; Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen, soweit eine außergewöhnliche Notlage unabweisbar ist und darüber hinaus aus bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht möglich ist (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 25. August 2004 - 13 E 4047/04 - (juris); Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 24 Rdnr. 19; Belit in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 8), denn Sozialhilfe soll grundsätzlich nur im Inland, nicht aber im Ausland gezahlt werden. Die Auslandssozialhilfe kommt mithin nicht schon bei einer nur allgemeinen sozialhilferechtlichen Notlage in Betracht; vielmehr bedarf es einer sich hiervon deutlich abhebenden, außergewöhnlichen Notlage. Eine solche Notlage ist - unter Heranziehung der hier nutzbar zu machenden Rechtsprechung des BVerwG zum Merkmal des "besonderen Notfalls" in § 119 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997 - 5 C 3/97, 4/97 und 17/97 - (Buchholz 436.0 § 119 BSHG Nrn. 3, 4 und 5)) - gegeben, wenn ohne die Hilfeleistung an den im Ausland lebenden Deutschen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter droht, mithin Leben, Gesundheit oder sonstige elementare Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes) unmittelbar gefährdet sind (vgl. auch Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 1995 - 8 B 2426/94 - DVBl. 1995, 1194 ff.; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 6).
Nach diesen Grundsätzen ist bereits eine außergewöhnliche Notlage des Antragstellers nicht feststellbar. Nach den Angaben des Antragstellers führt dessen thailändische Lebensgefährtin in P. eine Wäscherei; ob daneben das Restaurant weiterbetrieben wird (vgl. hierzu etwa dessen Schreiben vom 30. Oktober 2002 im Verfahren vor dem VG Berlin - 14 A 92.02 -), kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller, der zusammen mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Sohn (geboren 1992) in dem im Eigentum der Frau stehenden Haus lebt, sich unter Berücksichtigung der, freilich durch das Gebot der Achtung der Menschenwürde relativierten, Lebensverhältnisse im Aufenthaltsstaat (vgl. hierzu § 24 Abs. 3 SGB XII; ferner Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 13; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 24 Rdnr. 33) in einer außergewöhnlichen - existenziellen - Notlage befindet. Zwar hat der Antragsteller in der Antragsschrift vom 25. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Lage, bedingt durch die Flutwellenkatastrophe, "immer schwieriger" werde; in der Beschwerdeschrift vom 25. September 2005 hat er des Weiteren von einer "ungewissen wirtschaftlichen Zukunft", einer "Hungerexistenz" sowie "gesundheitsgefährdendem Stress" gesprochen. Indessen hat er noch nicht einmal im Schreiben vom 10. November 2005 nachvollziehbar dargetan, dass ihm derzeit eine menschenwürdige Existenz in Thailand nicht möglich sei. Im Gegenteil lässt sich seinem Schreiben vom 8. April 2005 an den Antragsgegner entnehmen, dass er bloß die Befürchtung hatte, mit dem Beginn der "Low-Saison" (Ende April) kein ausreichendes Einkommen aus der Wäscherei mehr erwirtschaften zu können. Dass dieser Umstand nunmehr eingetreten oder unmittelbar zu erwarten sei, ist aus dem Vorbringen des Antragstellers im Schreiben vom 10. November 2005 nicht ersichtlich, in welchem er wiederum lediglich pauschal darauf verweist, selbst "mittellos" zu sein. Auch aus den beigezogenen Akten des VG Freiburg und des VG Berlin (dort insbesondere Klageverfahren 14 A 93.02) ergibt sich insoweit nichts Erhellendes. Dass dem Antragsteller nicht genügend Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, ist nach allem nicht ausreichend wahrscheinlich gemacht.
Damit scheitert das einstweilige Rechtsschutzbegehren bereits am Merkmal der außergewöhnlichen Notlage, die zudem unabweisbar, das heißt nicht anders als durch die Hilfeleistung im Ausland behebbar (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 7; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21), hätte sein müssen. Ob es dem Antragsteller darüber hinaus - wie das SG im angefochtenen Beschluss angenommen hat - mit Blick auf dessen Mail vom 18. Juni 2005 an den Antragsgegner überhaupt am Rückkehrwillen mangelt (so schon der Beschluss des VG Berlin vom 22. Oktober 2003 - 14 A 92.02 -), kann deshalb dahinstehen. Ebenso kann letztlich offen bleiben, ob ihm eine Rückkehr nach Deutschland zumutbar wäre (so aber bereits das VG Freiburg im Urteil vom 29. September 1999 - 5 K 1077/99 -), oder ob der vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift allein angeführte Hinderungsgrund der hoheitlichen Gewalt (vgl. hierzu Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 32; Schoenfeld in Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 21) vorliegen könnte, nachdem er jedenfalls ausweislich des Schreibens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bangkok vom 14. Juni 2005 - trotz des "Overstays" wegen Überschreitens seiner Aufenthaltserlaubnis - nach Zahlung einer Geldstrafe von höchstens 20.000,00 Baht (etwa 400,00 EUR) rechtlich an einer Ausreise nicht gehindert sein dürfte. Die Reisekosten für die Rückführung sind im Übrigen nicht vom Antragsgegner als Träger der überörtlichen Sozialhilfe zu tragen, sondern gegebenenfalls von der zuständigen konsularischen Vertretung nach § 5 Abs. 4 des Konsulargesetzes auf Kosten des Bundes zu übernehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 1992 - 8 B 7/92 - NVwZ 1993, 393, 395; Schlette in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnr. 33; Berlit in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 10). Ob aber die Voraussetzungen für eine Heimführung vorliegen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; diese Frage wäre vielmehr beim VG Berlin im Klageverfahren 14 A 93.02 zu klären, soweit der Antragsteller sein dort erhobenes Begehren weiterverfolgen möchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Aufhebung der bewilligten Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Zeit ab 1.1.2012 wegen Wegfall des Rückkehrhindernisses.
Die 1963 geborene Klägerin Ziff. 1 lebt seit 1996 mit ihrem italienischen Ehemann(M.) in Süditalien. Dort sind die Kläger Ziff. 2 - 5 (geb. 17.7.1996, 27.1.1999, 9.8.2000 und 7.12.2002), die gemeinsamen Kinder, zur Welt gekommen, die die deutsche und die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. M. war seit 1991 aufgrund einer Haftstrafe dauernd aus Deutschland ausgewiesen. Er ist seit 2003 arbeitslos. Die Klägerin Ziff. 1 bezieht eine Rente vom italienischen Staat in Höhe von 271 EUR monatlich, soweit ersichtlich ist dies das einzige Einkommen der Familie.
Seit 2003 bezogen die Kläger durchgängig Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, weil sie bedürftig geworden waren und aufgrund hoheitlicher Gewalt - Rückkehrhindernis des M. - gehindert waren, als Familie zusammen in Deutschland zu leben.
Auf die Mitteilung des Beklagten hin, die Sozialhilfe u.a. wegen nicht bestehenden Rückkehrhindernisses der Kläger einstellen zu wollen (Schreiben vom 9.3.2005), teilte die Klägerin Ziff. 1 mit Schreiben vom 26.3.2005 mit, dass für M. seit 1991 ein Einreiseverbot bestehe, was ihre Schwester in Deutschland mit Schreiben vom 29.3.2005 bestätigte. Daraufhin gewährte der Beklagte Sozialhilfe mit Bescheid vom 31.5.2005 ab 1.4.2005 weiter und bat um Mitteilung von Veränderungen in den Verhältnissen über die Deutsche Botschaft. Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2.7.2009 Sozialhilfe für die Kläger in Höhe von insgesamt 1.676,90 EUR monatlich inklusive Mehrbedarfsleistungen für die Klägerin Ziff. 1 ab 1.7.2009.
Im August 2011 erfuhr der Beklagte davon, dass die Ausländerbehörde der Stadt F. die Einreisesperre für M. zum 15.10.2005 befristet hatte und ihm die Befristungsverfügung vom 20.10.2005 am 27.10.2005 zugestellt worden war (bestätigt mit E-Mail vom 3.4.2012 und 13.4.2012). Mit Bescheid vom 13.9.2011 (Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011) stellte der Beklagte die Sozialhilfe mit Wirkung zum 31.12.2011 ein. Die Leistungsvoraussetzungen des § 24 SGB XII seien entfallen, nachdem das Einreiseverbot für M. nicht mehr bestehe. Das dagegen angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Stuttgart S 11 SO 6361/11 ER, LSG Baden-Württemberg L 2 SO 5508/11 ER-B) war erfolgreich. Ein durchsetzbarer Leistungsanspruch bestehe solange, wie der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 als Dauerverwaltungsakt nicht nach §§ 45, 48 SGB X aufgehoben worden sei.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1.12.2011 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 auf und verfügte, dass die Leistung zum 31.12.2011 eingestellt werde. Ein Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII bestehe nicht mehr, da für M. kein Einreiseverbot mehr bestehe. Dies habe der Beklagte am 29.8.2011 erfahren.
Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin Ziff. 1 damit, dass dem Beklagten der Wegfall der Einreisesperre bereits im Zuge der versuchten Leistungseinstellung im Jahr 2004 (gemeint 2005) bekannt gewesen sei. Vor der damaligen Weiterbewilligung seien alle Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass Sozialhilfe zumindest bis zur Volljährigkeit aller Kinder gewährt werde und man mit dieser rechnen könne.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2012 zurück. Ergänzend führte er aus, dass keine unabweisbare außergewöhnliche Notlage im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII gegeben sei. Die Kläger könnten sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, auf den Erhalt der Leistungen vertraut zu haben. Die Klägerin Ziff. 1 sei bereits im Oktober 2005 über den Wegfall der Einreisesperre informiert gewesen und habe den Beklagten über die Änderung nicht informiert. Im Zusammenhang mit den Vorgängen im März 2005 sei der Klägerin Ziff. 1 die Erheblichkeit des Rückreisehindernisses als Leistungsvoraussetzung bekannt gewesen. Der bisherige längerdauernde Leistungsbezug begründe keinen Vertrauensschutz. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungerechtfertigter Belastungen überwiege mangels Schutzwürdigkeit des Vertrauens die privaten Interessen an der Fortsetzung der Leistungen. Im Übrigen komme eine Weitergewährung von Hilfen bei Fehlen eines Hinderungsgrundes nach § 24 SGB XII nicht in Betracht, zumal die Entscheidung nicht im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe. Der Wunsch der Klägerin Ziff. 1 mit ihrer Familie in Italien zu leben und die geltend gemachten mangelnden Deutschkenntnisse der Kinder begründeten keinen Anspruch. Die Aufhebung der Bewilligung vom 2.7.2009 beziehe sich auf die Zukunft, von einer Aufhebung für die Vergangenheit sei zu Gunsten der Kläger abgesehen worden.
Dagegen haben die Kläger am 9.5.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Die Klägerin Ziff. 1 hat mitgeteilt, sich sicher gewesen zu sein, dass der Beklagte Kenntnis von der Aufhebung der Einreisesperre gehabt habe. Sie hat auf die schlechte gesundheitliche Verfassung von sich (HIV positiv) und ihres Ehemanns (schwerer Wirbelsäulenschaden) verwiesen. Vom italienischen Staat erhielten sie keine Unterstützung. Eine Rückkehr der Familie nach Deutschland könne nicht im Interesse des Staates liegen, da sie auch hier auf Sozialhilfe angewiesen sein würden, was teurer komme. Zudem stünde keine Wohnung zur Verfügung. Mangels Sprachkenntnissen sei der erfolgreiche Schulabschluss der Kinder gefährdet.
10 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
11 
Nachdem in einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 7 SO 3923/14 ER) im Beschluss vom 8.8.2014 von formeller Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 wegen einer Verletzung der Anhörungsvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X ausgegangen wurde, hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.8.2014 die Anhörung förmlich nachgeholt und nach Äußerung der Klägerinnen Ziff. 1 und Ziff. 2 an seiner Entscheidung festgehalten (Schreiben vom 20.10.2014).
12 
In Bezug auf die Klägerin Ziff. 2 ging der Beklagte mit Erreichen von deren Volljährigkeit am 17.7.2014 davon aus, dass sie aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden sei und sich der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 insoweit erledigt habe. Entsprechend reduzierte er den Auszahlungsbetrag um 321 EUR monatlich. Das hiergegen angestrengte einstweilige Rechtsschutzverfahren war erfolgreich (SG Stuttgart S 7 SO 4698/14 ER, LSG Baden-Württemberg L 2 SO 4152/14 ER-B) im Beschluss vom 12.11.2014 hat der Senat auf die erforderliche Aufhebung des Verwaltungsakts wegen geänderter Verhältnisse gemäß § 48 SGB X hingewiesen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 26.9.2014 hat der Beklagte noch hilfsweise die Leistungsbewilligung im Bescheid vom 2.7.2009 gegenüber der Klägerin Ziff. 2 zum 30.9.2014 aufgehoben.
13 
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der allein streitgegenständliche Bescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 formell und materiell rechtmäßig sei, weil der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei, die Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten, die Rücknahmefrist gewahrt sei und der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.
14 
Die zunächst vorgelegene Verletzung der Anhörung hinsichtlich aller für die Aufhebungsentscheidung erheblichen - auch inneren - Tatsachen sei durch die zwischenzeitlich vom Beklagten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren außerhalb des Klageverfahrens nachgeholte Anhörung geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X).
15 
Einschlägige Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 45 SGB X, weil der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 bereits bei seinem Erlass und damit von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhielten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Hiervon könne nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnliche Notlage unabweisbar sei und zugleich nachgewiesen werde, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich sei: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. Bereits im Juli 2009 habe kein Rückkehrhindernis für die Kläger mehr bestanden und die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB X hätten seit dem Wegfall des Einreiseverbotes für M. im Oktober 2005 nicht mehr vorgelegen. Auch die weiteren objektiven Hinderungsgründe - Erziehung eines Kindes im Ausland bzw. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung - lägen nicht vor, weil keines der Kinder aus rechtlichen Gründen in Italien bleiben müsse und der positive HIV-Befund jedenfalls nicht zu einer längerfristigen Betreuung in einer stationären Einrichtung oder schwerer Pflegebedürftigkeit geführt habe. Die soziale Verwurzelung der Kläger Ziff. 2 - 5, die bereits in Italien geboren und der deutschen Sprache nicht mächtig seien, begründe keine objektive Unmöglichkeit der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Nicht relevant seien eine etwaige Unmöglichkeit der Einreise aus finanziellen Gründen bzw. die von den Klägern angestellten Wirtschaftlichkeitserwägungen.
16 
Auf schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheids vom 2.7.2009 über den 31.12.2011 hinaus könnten sich die Kläger nicht berufen. Ein Vertrauensschutz der Klägerin Ziff. 1 sei ausgeschlossen, da der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 jedenfalls auf Angaben beruhte, die sie grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig/unvollständig gemacht habe, weil sie dem Beklagten den Wegfall des Einreiseverbotes nicht schon vor Juli 2009 mitgeteilt und damit selbst vorwerfbar eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheides gesetzt habe. Die Mitteilungspflicht habe nach § 60 Abs. 1 SGB I bestanden. Für die Gewährung der Sozialhilfe ab Januar 2004 wie auch ab April 2005 sei das zu dieser Zeit für M. noch bestehende Einreiseverbot und das damit auch für die Kläger verbundene Rückkehrhindernis erheblich gewesen. Dies sei der Klägerin Ziff. 1 auch bekannt gewesen, nachdem die Sozialhilfeleistungen zunächst ab April 2005 unter Hinweis auf ein nicht mehr vorliegendes Rückkehrhindernis eingestellt werden sollten und die Klägerin explizit sogar durch Vorlage eines Bestätigungsschreibens ihrer Schwester erklärt habe, dass das Einreiseverbot nach wie vor bestand. Der Wegfall des Einreiseverbotes im Oktober 2005 habe nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 31.5.2005 für die Leistungsgewährung eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen dargestellt, die die Klägerin Ziff. 1 dem Beklagten nicht mitgeteilt, sondern verschwiegen habe. Dies sei auch grob fahrlässig gewesen. Aufgrund der im Frühjahr 2005 stattgefundenen Korrespondenz mit dem Beklagten im Zusammenhang mit der zunächst beabsichtigten Einstellung der Leistungen wegen Wegfalls des Einreiseverbotes und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Mitteilungspflicht im Bewilligungsbescheid vom Mai 2005 hätte sich der Klägerin Ziff. 1 mit Wegfall des Einreiseverbotes im Oktober 2005 aufdrängen müssen, dass sie diese Tatsache dem Beklagten mitzuteilen habe. Auf ihre Mitteilungspflicht sei sie zudem im Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 hingewiesen worden. Der Vortrag der Klägerin Ziff. 1, der Beklagte selbst habe seit dem Frühjahr 2004 (gemeint sei wohl das Frühjahr 2005) Kenntnis vom Wegfall des Einreiseverbotes gehabt und mit der Neubewilligung sei bei ihr der Eindruck erweckt worden, dass sie mindestens bis zur Volljährigkeit der Kinder mit deutscher Sozialhilfe rechnen könne, gehe ins Leere. Im Frühjahr 2005 sei das Einreiseverbot für M. gerade noch nicht aufgehoben gewesen. Ihre Annahme, das deutsche Konsulat sei von der Ausländerbehörde bezüglich der Aufhebung der Einreisesperre unterrichtet worden entbinde sie nicht von ihrer eigenen Mitteilungspflicht. Spätestens nach über einem Jahr der Fortzahlung der Sozialhilfe trotz Wegfalls des Einreiseverbotes hätte sich der Klägerin Ziff. 1 aufdrängen müssen, dass der Beklagten nicht darüber informiert gewesen sei. Dass die Sozialhilfe aller Voraussicht nach bei Wegfall des Einreiseverbotes nicht mehr weitergewährt worden wäre, habe sich der Klägerin Ziff. 1 aufgrund der Korrespondenz im Frühjahr 2005 aufdrängen müssen. Aus diesem Grund sei auch anzunehmen, dass sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gekannt habe, zumindest aber grob fahrlässig nicht gekannt habe.
17 
Das Verschulden der Klägerin Ziff. 1 müssten sich die damals noch minderjährig gewesenen Kläger Ziff. 2 - 5 zurechnen lassen. Auch für sie bestehe kein Vertrauensschutz. Die Fristen für die Rücknahme im Dezember 2011 seien gewahrt, weil die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 SGB X vorgelegen hätten.
18 
Der Beklagte habe auch das ihm auf Rechtsfolgenseite hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Eine ausreichende Ermessensbetätigung liege vor, wenn die Behörde - wie hier - einen Bescheid nur für die Zukunft und nicht auch für die Vergangenheit zurücknehme, insbesondere wenn sie erkannt habe, dass sie auch die rechtmäßige Möglichkeit habe, den Bescheid für die Vergangenheit zurückzunehmen und hiervon zu Gunsten der Betroffenen absehe.
19 
Gegen den den Klägern gegen Rückschein in Italien am 2.12.2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben Sie am 7.1.2015 per Fax schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und ihr Begehren unter Vertiefung des bisherigen Vortrags weiterverfolgt. Die Klägerin Ziff. 1 leide zusätzlich unter Depressionen, sei auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes zu einem Neuanfang in Deutschland nicht in der Lage. M. leide zudem unter einem Herzklappenfehler, der dringend operiert werden sollte. Die Klägerin Ziff. 2 mache im Juli ihr Abitur, das sie in Deutschland wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht machen könne. Akzeptable Vorschläge, wie oder wo sie in Deutschland leben sollten, seien nicht gemacht worden. Nur Fahrtkosten für sie und die Kinder, nicht aber für ihren Mann und auch keine Umzugskosten würden übernommen. Vorherige Eilverfahren habe sie immer gewonnen. Durch den vom Beklagten jahrelang ausgeübten Psychoterror stünden sie unter erheblichem psychischen Druck. Die Klägerin Ziff. 1 bestreite hinsichtlich des Wegfalls der Einreisesperre grob fahrlässig gehandelt zu haben.
20 
Die Kläger beantragen,
21 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2012 aufzuheben.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Berufung der Klägerin Ziff. 2 mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, nachdem der teilweise Aufhebungsbescheid vom 26.9.2014 bestandskräftig geworden sei. Inhaltlich widerspräche dem Vortrag der Klägerin Ziff. 1, sie und ihr Ehemann seien aufgrund von Krankheit seit Jahren gehindert einer Arbeit nachzugehen, dass sie tatsächlich in letzter Zeit einer schriftstellerischen Tätigkeit nachgegangen sei (Hinweis auf zwei von der Klägerin Ziff. 1 verfasste Taschenbücher im Angebot von Amazon) und mit ihrem Ehemann in den Jahren 2013/2014 Dienste als Reiseleiter/Vermittler von Ferienwohnungen angeboten habe.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. I-III), die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten L 2 SO 5508/11 ER-B, L 2 SO 4152/14 ER-B und S 7 SO 4698/14 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
27 
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 auch in Abwesenheit der Kläger über den Rechtsstreit entscheiden, da die Kläger ausweislich des Rückscheins ordnungsgemäß am 24.2.2015 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
28 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
29 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012, mit dem die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Kläger im Bescheid vom 2.7.2009 zurückgenommen wurde, ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, weil das den Anspruch erst vermittelnde Rückkehrhindernis für den Ehemann und Vater der Kläger über den 15.10.2005 hinaus nicht mehr bestand und sich die Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Auch die Rücknahmefrist ist gewahrt und der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dies hat das SG unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Subsumtion zutreffend entschieden. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
30 
Ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten die Berufung auch der Klägerin Ziff. 2 zulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den bestandskräftigen Aufhebungsbescheid vom 26.9.2014 entfallen, da die betroffenen Leistungszeiträume nicht identisch sind. Der Rücknahmebescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 regelt die „Leistungseinstellung“ zum 31.12.2011. Der Bescheid vom 26.9.2014 wegen Eintritts der Volljährigkeit am 17.7.2014 regelt die Aufhebung der Bewilligung für die Klägerin Ziff. 2 erst ab 30.9.2014. Für den Zwischenzeitraum vom 1.1.2011 bis 30.9.2014 besteht daher vorliegend auch noch für die Klägerin Ziff. 2 ein Rechtsschutzbedürfnis.
31 
Materiell-rechtlich gilt für im Ausland lebende Deutsche der Grundsatz, dass Sozialhilfe auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt wird. Nach dem Territorialitätsgrundsatz sind staatliche Fürsorgeleistungen nur an Personen im eigenen Hoheitsgebiet zu leisten. Leistungen erhält grundsätzlich nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon wird nur unter extrem restriktiven Voraussetzungen, nämlich abschließend unter den in § 24 SGB XII genannten Voraussetzungen - Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder hoheitliche Gewalt-, abgewichen (Senatsurteil vom 23.7.2014 - L 2 SO 2191/14 mit Hinweis auf Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 24, Rn. 1,7). Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht mehr vor, wie im Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, weil kein Rückkehrhindernis mehr besteht. Grundsätzlich wird die Rückkehr in das Bundesgebiet erwartet. Die engen, als Ausnahme formulierten Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII - hier Rückkehrhindernisse aufgrund hoheitlicher Gewalt - lagen nach dem Wegfall des Einreiseverbotes in die Bundesrepublik Deutschland für den Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und den Vater der Kläger Ziff. 2 - 5 im Oktober 2005 objektiv nicht mehr vor.
32 
Die weiteren von den Klägern vorgetragenen gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechenden Gründe - Geburt der Kinder in Italien, keine Deutschkenntnisse, bevorstehendes Abitur, Krankheit der Eltern (ohne Pflegebedürftigkeit) - mögen zwar gewichtige Gründe für den Wunsch nach einem Verbleiben in Italien sein. Sie sind auch menschlich nachvollziehbar, nachdem die Familie seit 1996 in Süditalien lebt. Dies alles stellt jedoch keine Rückkehrhindernisse im Sinne des Gesetzes dar, die erst einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe im Ausland zu begründen vermögen. Sie können daher für die hier anstehende Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Zu Bedenken gibt der Senat, dass sich die aus der Rückkehr nach so vielen Jahren ergebende Härte für die Kläger zu einem großen Teil auch darauf beruht, dass sie letztlich seit Oktober 2005 unrechtmäßig Sozialhilfe im Ausland bezogen haben und die Erfolge in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht darauf beruhten, dass die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 SGB XII weiterhin erfüllten, sondern lediglich verfahrensrechtlichen Umständen geschuldet waren.
33 
Auch zur Überzeugung des Senats können sich die Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides vom 2.7.2009 über den 31.12.2011 hinaus berufen, weil Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist. Die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Angaben beruhten auf der grob fahrlässig unrichtigen Angabe der Klägerin Ziff. 1, die sich ihre minderjährigen Kinder zurechnen lassen müssen. Die Klägerin Ziff. 1 hat ihre gesetzliche Mitteilungspflicht über den im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung erheblichen Wegfall des Einreiseverbots für ihren Ehemann verletzt. Die Relevanz dieses Umstands - nämlich anspruchsbegründende Voraussetzung - war ihr jedenfalls bekannt, nachdem der Beklagte im März 2005, also noch kurz vor dem Wegfall des Einreiseverbots im Oktober 2005, wegen eines vermeintlich nicht bestehenden Rückkehrhindernisses die Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland einstellen wollte und erst das Berufen auf das Einreiseverbot des Ehemanns zur weiteren Leistungsgewährung führte. Die Klägerin Ziff. 1 wurde auch jeweils darauf hingewiesen, dass Änderungen mitzuteilen sind.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Gründe

 
26 
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
27 
Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 auch in Abwesenheit der Kläger über den Rechtsstreit entscheiden, da die Kläger ausweislich des Rückscheins ordnungsgemäß am 24.2.2015 zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.
28 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
29 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012, mit dem die Bewilligung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland für die Kläger im Bescheid vom 2.7.2009 zurückgenommen wurde, ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Bewilligungsbescheid vom 2.7.2009 war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, weil das den Anspruch erst vermittelnde Rückkehrhindernis für den Ehemann und Vater der Kläger über den 15.10.2005 hinaus nicht mehr bestand und sich die Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Auch die Rücknahmefrist ist gewahrt und der Beklagte hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dies hat das SG unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Subsumtion zutreffend entschieden. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
30 
Ergänzend ist auszuführen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten die Berufung auch der Klägerin Ziff. 2 zulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch den bestandskräftigen Aufhebungsbescheid vom 26.9.2014 entfallen, da die betroffenen Leistungszeiträume nicht identisch sind. Der Rücknahmebescheid vom 1.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.4.2012 regelt die „Leistungseinstellung“ zum 31.12.2011. Der Bescheid vom 26.9.2014 wegen Eintritts der Volljährigkeit am 17.7.2014 regelt die Aufhebung der Bewilligung für die Klägerin Ziff. 2 erst ab 30.9.2014. Für den Zwischenzeitraum vom 1.1.2011 bis 30.9.2014 besteht daher vorliegend auch noch für die Klägerin Ziff. 2 ein Rechtsschutzbedürfnis.
31 
Materiell-rechtlich gilt für im Ausland lebende Deutsche der Grundsatz, dass Sozialhilfe auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt wird. Nach dem Territorialitätsgrundsatz sind staatliche Fürsorgeleistungen nur an Personen im eigenen Hoheitsgebiet zu leisten. Leistungen erhält grundsätzlich nur, wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe. Hiervon wird nur unter extrem restriktiven Voraussetzungen, nämlich abschließend unter den in § 24 SGB XII genannten Voraussetzungen - Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder hoheitliche Gewalt-, abgewichen (Senatsurteil vom 23.7.2014 - L 2 SO 2191/14 mit Hinweis auf Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 24, Rn. 1,7). Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern nicht mehr vor, wie im Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt, weil kein Rückkehrhindernis mehr besteht. Grundsätzlich wird die Rückkehr in das Bundesgebiet erwartet. Die engen, als Ausnahme formulierten Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII - hier Rückkehrhindernisse aufgrund hoheitlicher Gewalt - lagen nach dem Wegfall des Einreiseverbotes in die Bundesrepublik Deutschland für den Ehemann der Klägerin Ziff. 1 und den Vater der Kläger Ziff. 2 - 5 im Oktober 2005 objektiv nicht mehr vor.
32 
Die weiteren von den Klägern vorgetragenen gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechenden Gründe - Geburt der Kinder in Italien, keine Deutschkenntnisse, bevorstehendes Abitur, Krankheit der Eltern (ohne Pflegebedürftigkeit) - mögen zwar gewichtige Gründe für den Wunsch nach einem Verbleiben in Italien sein. Sie sind auch menschlich nachvollziehbar, nachdem die Familie seit 1996 in Süditalien lebt. Dies alles stellt jedoch keine Rückkehrhindernisse im Sinne des Gesetzes dar, die erst einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe im Ausland zu begründen vermögen. Sie können daher für die hier anstehende Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Zu Bedenken gibt der Senat, dass sich die aus der Rückkehr nach so vielen Jahren ergebende Härte für die Kläger zu einem großen Teil auch darauf beruht, dass sie letztlich seit Oktober 2005 unrechtmäßig Sozialhilfe im Ausland bezogen haben und die Erfolge in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht darauf beruhten, dass die Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 SGB XII weiterhin erfüllten, sondern lediglich verfahrensrechtlichen Umständen geschuldet waren.
33 
Auch zur Überzeugung des Senats können sich die Kläger nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Bewilligungsbescheides vom 2.7.2009 über den 31.12.2011 hinaus berufen, weil Vertrauensschutz im vorliegenden Fall nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ausgeschlossen ist. Die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Angaben beruhten auf der grob fahrlässig unrichtigen Angabe der Klägerin Ziff. 1, die sich ihre minderjährigen Kinder zurechnen lassen müssen. Die Klägerin Ziff. 1 hat ihre gesetzliche Mitteilungspflicht über den im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung erheblichen Wegfall des Einreiseverbots für ihren Ehemann verletzt. Die Relevanz dieses Umstands - nämlich anspruchsbegründende Voraussetzung - war ihr jedenfalls bekannt, nachdem der Beklagte im März 2005, also noch kurz vor dem Wegfall des Einreiseverbots im Oktober 2005, wegen eines vermeintlich nicht bestehenden Rückkehrhindernisses die Gewährung von Sozialhilfe ins Ausland einstellen wollte und erst das Berufen auf das Einreiseverbot des Ehemanns zur weiteren Leistungsgewährung führte. Die Klägerin Ziff. 1 wurde auch jeweils darauf hingewiesen, dass Änderungen mitzuteilen sind.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Dies gilt nicht für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Staat haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; diesen Personen können die Konsularbeamten jedoch Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.

(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Konsularbeamten Hilfe auch nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.

(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden Deutschen. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.

(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsularbeamten die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.

(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben beschränkt sich auf den Nachlaß.

(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfängers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, länger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren. Absatz 4 bleibt unberührt.

(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen mißbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.07.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.