Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm aufgrund seines Weiterbewilligungsantrags vom 24. September 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. Oktober 2015 zu bewilligen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Zeit vor Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes am 18. November 2015 geltend macht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Das gilt namentlich für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt werden (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a ). Denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - ). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine Notlage entstanden sein, die bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht. Einen derartigen „Nachholbedarf“ hat der Antragsteller nicht dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht.
Auch für die Zeit ab Antragstellung, somit ab dem 18. November 2015, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Antragsgegner setzt voraus, dass dieser örtlich zuständig ist. Nach § 36 Abs. 1 und 2 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert auch für den Bereich des SGB II (vgl. § 37 SGB I) allgemein den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Darüber hinaus können auch subjektive Vorstellungen der Leistungsberechtigten berücksichtigt werden. Eine Person begründet dann den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie den Willen hat, diesen Ort oder dieses Gebiet bis auf Weiteres (zukunftsoffen), also nicht nur vorübergehend oder besuchsweise, zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen und diesen Willen auch verwirklicht, wobei immer die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich sind (Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 190/11 R - juris). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben hat der Antragsteller jedenfalls in der Zeit ab November 2015 keinen gewöhnlichen Aufenthalt an seinen bisherigen Wohnort mehr. Denn er hat seine Wohnung in der E. Straße in B. zum 31. Oktober 2015 gekündigt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht weiter beabsichtige, dort zu wohnen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeschreiben hierzu vorgetragen hat, er sei nicht ausgezogen, da er derzeit noch Miete zahle und sich seine Wertgegenstände ebenfalls noch in der Wohnung befänden, ist dies unbeachtlich, da er gleichzeitig vorgetragen hat, in der bisherigen Wohnung nicht mehr wohnen zu wollen. Hierbei unbeachtlich ist, dass der bisherige Vermieter noch nicht die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt hat.
Darüber hinaus liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller auch bereits seit längerem nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort aufgehalten hat. Hierfür sprechen die im Verfahren vor dem SG vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für Zeiten ab Mai 2015, die von Ärzten in P. und H. ausgestellt worden sind. Auch zu einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 3. Dezember 2015 ist der Antragsteller aus P. angereist, wie seinem Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten entnommen werden kann. Sowohl P. als auch H. liegen nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Auch nach seinem eigenen Vortrag hält sich der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr an seinem bisherigen Wohnort, sondern bei Freunden in P. bzw. H. auf. So hat er in der Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2016 als Anschrift T. in H. angegeben.
Dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger an seinem derzeitigen Aufenthaltsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, da er jedenfalls am bisherigen Wohnsitz keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hat. Denn nach § 36 Satz 4 SGB II ist, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann, der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.
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Es ist schließlich derzeit auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 SGB I glaubhaft gemacht. Besteht danach ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. Ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I setzt nämlich voraus, dass ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen örtlich zuständigen Trägern besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Antragsteller sein Begehren auf einen bestimmten Träger der Grundsicherung bzw. eine gemeinsame Einrichtung beschränkt und behauptet, in dessen bzw. deren Bezirk seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Kann die Richtigkeit dieser Behauptung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers, mit der Folge, dass die beantragten Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit der angegangenen Stelle abzulehnen sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juni 2010 - L 6 AS 872/10 B - juris; Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 11. Januar 2016, § 36 Rdnr. 28). Erforderlich ist demnach ein Zuständigkeitskonflikt zwischen verschiedenen Stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller an seinen nunmehrigen Aufenthaltsort Leistungen nach dem SGB II beantragt hat. Dies hat er weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
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Ein Anspruch gegen den Antragsgegner ist auch nicht unter Zugrundelegung von § 2 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) glaubhaft gemacht. Hat danach die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese Regelung setzt jedoch einen laufenden Leistungsbezug voraus. Sie findet Anwendung bei abgeschlossenem Verwaltungsverfahren, in dem bereits über die Leistungsgewährung entschieden wurde (Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 2 Rdnr. 13). Sie ist dagegen - wie vorliegend - nicht anwendbar, wenn über Leistungen in einem neuen Bewilligungszeitraum zu entscheiden ist und gerade im Streit steht, ob die angegangene Behörde noch örtlich zuständig ist.
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Schließlich steht einem Leistungsanspruch die Regelung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegen. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist vorliegend einschlägig, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er sich im zeit- und ortsnahen Bereich des Antragsgegners aufgehalten hat bzw. aufhält. Im zeit- und ortsnahen Bereich hält sich nach der insoweit noch heranzuziehenden Erreichbarkeitsanordnung (vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 6) auf, wer in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen eines Leistungsträgers persönlich zur Kenntnis zu nehmen, den Leistungsträger aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammentreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Danach muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sicherstellen, dass ihn der Leistungsträger persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt, da er von seinem derzeitigen Aufenthaltsort, sei er in H. oder P., nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Antragsgegner ohne unzumutbaren Aufwand, d.h. in weniger als 75 Minuten einfache Fahrstrecke (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 16. Januar 2013 - L 11 AS 583/10 - juris), erreichen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 43 Vorläufige Leistungen


(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 36 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist d

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 2 Örtliche Zuständigkeit


(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsb

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitsloseng
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. April 2005 - S 3 SO 780/05 ER - abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 15. März 2005 bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis 31. Oktober 2005 für jeden Tag der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter B. vorläufig Kosten für deren Verpflegung als Darlehen zu gewähren, wobei bei der Berechnung ein diesbezüglicher Bedarf von täglich EUR 4,40 zugrunde zu legen und weiter das Einkommen des Antragstellers anzurechnen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist noch umstritten, ob die Antragsgegnerin - über die Fahrtkosten hinaus - zur Übernahme der dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) verpflichtet ist.
Der 1945 geborene Antragsteller bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine bis 31. Dezember 2005 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Antragsgegnerin gewährt ihm außerdem seit 1. Januar 2005 - unter Anrechnung dieser Rente als Einkommen - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (befristet bis 30. November 2005). Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau getrennt; aus der Ehe ist die 2001 geborene Tochter B. hervorgegangen, welche bei der Mutter in E. lebt. Im Rahmen einer am 15. September 2004 vor dem Familiengericht X. geschlossenen Vereinbarung wurde hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers geregelt, dass der Antragsteller seine Tochter an jedem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag zum Kindergartenschluss abholt und am darauffolgenden Sonntagabend um 18.00 Uhr an die Wohnanschrift der Mutter zurückbringt; eine Sorgerechtsregelung wurde bislang nicht getroffen. Die Zahlung des Kindergeldes erfolgt an die Mutter; diese bezieht vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Arbeitslosengeld II einschließlich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende, das Kind erhält Sozialgeld, wobei das Kindergeld, ferner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden.
Am 15. März 2005 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Reutlingen den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gleichzeitig Klage (S 3 SO 782/05) erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2005 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Beihilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bewilligt und mit einem zweiten Bescheid vom 23. März 2005 u.a. über den weitergehenden Antrag für die vorgenannte Zeit ablehnend entschieden. Durch Bescheid vom 1. April 2005 hat die Antragsgegnerin u.a. die Übernahme der Umgangskosten ab 1. Januar 2005 abgelehnt; gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller - wie bereits gegen früher ergangene Bescheide - bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Das SG hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 20. April 2005 verpflichtet, dem Antragsteller seine durch die Ausübung des vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen R. und E. mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens zum 31. Oktober 2005 zu übernehmen, und den Antrag im Übrigen abgelehnt. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mehrbedarf des Antragstellers durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts sei als unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben, wobei die von der Antragsgegnerin zu übernehmenden Kosten entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken gewesen seien. Dagegen mache der Antragsteller hinsichtlich des weitergehenden Antrags auf Gewährung von 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für jeden Tag des Aufenthaltes des Kindes bei ihm nicht einen eigenen, sondern einen Bedarf seiner Tochter geltend, bezüglich dessen es ihm überdies zumutbar sei, eine Regelung mit seiner Ehefrau zu treffen. Hinsichtlich der Zeit von Oktober bis Dezember 2004 fehle es am Anordnungsgrund.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 17. Mai 2005 lediglich hinsichtlich der Ablehnung der beantragten weiteren Umgangskosten für das Jahr 2005 Beschwerde eingelegt, welcher das SG nicht abgeholfen hat. Die Antraggegnerin hat mit Bescheid vom 30. Mai 2005 u.a. den Beschluss des SG vom 20. April 2005 ausgeführt. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat der Antragsteller mit Bezug auf die Umgangskosten einen „Tagessatz" von EUR 7,00 als Beihilfe geltend gemacht und hilfsweise anteiliges Sozialgeld begehrt. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. Juni 2005 hat er einen Bedarf von EUR 198,00 bei insgesamt 15 Aufenthaltstagen angenommen und hierbei den Ernährungsanteil mit EUR 66,00 geschätzt. Der Antragsteller hat u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 5. Juli 2005 über die bis dahin aufgelaufenen Tage der Betreuung und Versorgung seiner Tochter im Jahr 2005 sowie außerdem eine schriftliche Erklärung seiner Ehefrau vom 13. Mai 2005 zu den Akten gereicht. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 25 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 13 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in JURIS); Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnrn. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Beschlüsse vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - (beide m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 62).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein noch umstritten ist der zusätzliche, vom Antragsteller - über die Fahrtkosten hinaus - geltend gemachte Sonderbedarf für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seiner Tochter. Nicht mehr im Streit stehen dagegen die Fahrtkosten sowie die Umgangskosten für die Zeit von Oktober bis Dezember 2004, nachdem beide Beteiligten insoweit den Beschluss des SG vom 20. April 2005 nicht angefochten haben. Dem Verlangen des Antragstellers auf Finanzierung weiterer Umgangskosten durch die Antragsgegnerin vermag der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erfolg jedenfalls insoweit nicht zu versagen, als es um die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur darlehensweisen Übernahme der Kosten der Verpflegung (Ernährung) des Kindes im Rahmen des Umgangsrechts geht (Ziff. 1 der Auflistung des Antragstellers in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005).
Wie bereits das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stehen die in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Rechte und Pflichten des Umgangs der Eltern mit dem Kind unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - (vgl. BVerfG NJW 1995, 1342 ff; NJW 2002, 1863 f.). Diesem Anspruch von Verfassungsrang ist auch im Bereich der Sozialhilfe Rechnung zu tragen; schon mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des Umgangsrechts ist auch hier zu beachten, dass die Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung mittels Ausübung des Besuchsrechts im Einzelfall nicht unzumutbar erschwert oder faktisch vereitelt werden darf. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass der berechtigte Elternteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Unterhaltsrecht die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich selbst zu tragen hat und sie regelmäßig weder auf das unterhaltsberechtigte Kind noch den unterhaltsberechtigten Ehegatten abwälzen kann (vgl. BGH NJW 1984, 2826 ff.; NJW 1995, 717 ff.; NJW 2005, 1493 ff.; zur Zuordnung der Kosten neuerdings a.A. Theurer FamRZ 2004, 1619 ff.); dabei werden im Übrigen unterhaltsrechtlich zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten, sondern auch die sonstigen mit den Kontakten verbundenen angemessenen Aufwendungen, also beispielsweise auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, gerechnet (vgl. BGH NJW 2005 a.a.O.). Dementsprechend hatten auch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Geltung des BSHG die in Ausübung des Umgangsrechts dem Elternteil entstehenden Kosten nicht dem Bedarf des Kindes, sondern als Teil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem Bedarf des Umgangsberechtigten zugeordnet, wobei zu den Umgangskosten nicht nur die Fahrtkosten des Elternteils, sondern auch der Mehrbedarf für die Versorgung des Kindes gezählt wurden (vgl. BVerwG FamRZ 1996, 105 f.; Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 1994 - 24 A 3424/93 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); Verwaltungsgericht Schleswig NJW 2003, 79 f.). Nach der Rechtsprechung des BVerwG waren die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten als atypischer, nicht bei allen Haushaltsvorständen bzw. Alleinstehenden gleichermaßen bestehender Bedarf zu werten, für welchen - nach den Umständen des Einzelfalls - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kamen.
10 
Unter Heranziehung der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des BVerfG, des BGH und des BVerwG erachtet der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes schon mit Blick auf das sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Grundrecht des Antragstellers eine einstweilige Regelung für geboten, die sich nicht nur, wie vom SG zuerkannt, auf die Fahrtkosten beschränkt. Es dürfte - gerade in Ansehung der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - nicht rechtens sein, den Antragsteller bezüglich der weiteren Umgangskosten an seine Ehefrau zu verweisen, zumal diese, wie ihrer schriftlichen Bestätigung vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist, keine Neigung zu einer einvernehmlichen Lösung zeigt. Ebenso wenig zumutbar erscheint es, vom Antragsteller ein Abwarten abzuverlangen hinsichtlich des Ergebnisses seiner diversen sonstigen Versuche (z.B. beim JobCenter und der Familienkasse), auf Umwegen doch noch zu einer Kompensation der Umgangskosten zu kommen, wobei etwa das Kindergeld ohnehin nur an einen Berechtigten auszuzahlen und eine Aufteilung auf mehrere Berechtigte nicht zulässig ist (vgl. zuletzt Bundesfinanzhof FamRZ 2005, 618 ff.; zur Befriedigung des Bedarfs nach dem SGB II ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 199/05 - (veröffentlicht in JURIS)). Im Gegenteil spricht nach der Auffassung des Senats viel dafür, dass die regelmäßig anfallenden notwendigen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts - anders als die Antragsgegnerin meint - auch unter der Geltung des SGB XII als bedarfsauslösende Lebenslage nicht bereits typischerweise durch den Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abgedeckt sind (so im Ergebnis auch SG Hannover - Beschluss vom 7. Februar 2005 - S 52 SO 37/05 ER - JAmt 2005, 146 f.; ferner Hinweise des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. vom 21. Februar 2005 JAmt 2005, 123; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zum Umgang mit Fachfragen des SGB II und des SGB XII vom 22. Juni 2005 (19/05-AF III), dort unter C; Wahrendorf in Grube/Warendorf, SGB XII, § 28 Rdnr. 13; zu § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II außerdem SG Münster, Beschluss vom 22. März 2005 - (im Orientierungssatz veröffentlicht in JURIS); O’Sullivan SGb 2005, 369, 371 f.). Gerade im Lichte des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erscheint es nicht hinnehmbar, solche - bereits früher nach dem BSHG als atypisch erkannte - Bedarfslagen nunmehr wegen der Pauschalierung und Generalisierung des Hilfebedarfs (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) generell auszublenden. Dabei kann es der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen lassen, ob für derartige Bedarfssituationen auf die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zurückzugreifen (so Hinweise des DIJuF a.a.O.; Hinweise des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge a.a.O.; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O.) oder die Rechtsgrundlage in § 73 SGB XII zu suchen wäre (so SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O. (unter zusätzlicher Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null); Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 73 Rdnr. 6; Conradis in Rothkegel, Sozialhilferecht, III 21 Rdnr. 42).
11 
Ohne all das im Einzelnen hier abschließend aufklären zu können, kommt der Senat im Rahmen der schon von Verfassungs wegen gebotenen Güter- und Folgenabwägung des Weiteren zum Ergebnis, dass es - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sowie zum früheren Recht der Sozialhilfe nach dem BSHG - entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss (ebenso SG Hannover, Beschluss vom 7. Februar 2005 a.a.O.) mit dem Ersatz der Fahrtkosten durch die Antragsgegnerin nicht sein Bewenden haben kann. Allerdings erachtet der Senat die vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 vorgeschlagene pauschale Betrachtungsweise jedenfalls mit Blick auf die Aufschlüsselung seiner Aufwendungen für die Tochter in der Anlage 1 zum Schreiben vom 17. Juli 2005 bei summarischer Prüfung als zu weitgehend; so sind die dort unter den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Positionen zum Teil zum Regelbedarf des Kindes zu rechnen (zum Spielzeug vgl. BVerwGE 91, 156 ff.), fallen nicht regelmäßig an oder sind wegen der Geringfügigkeit der Anschaffungskosten (z.B. Seife, Shampoo, Waschmittel) zu vernachlässigen. Der Senat begrenzt die hier allein noch umstrittenen Umgangskosten daher auf die Kosten der Ernährung des Kindes, wobei er im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfahrens insoweit auf den vom Antragsteller im Schreiben vom 14. Juni 2005 angesetzten Bedarf von (umgerechnet) täglich EUR 4,40 ausgeht; diesbezüglich ist berücksichtigt, dass die Kosten der Ernährung bei Alleinstehenden etwa 45 bis 50% der Regelleistung - also etwa EUR 5,20 bis 5,80 - ausmachen (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdnr. 32; ferner Statistik-Warenkorb 1998, abgedruckt in info also 2004, 189 f.), wobei ein entsprechender Abschlag in Anbetracht des Alters des Kindes von vier Jahren bei vorläufiger Prüfung gerechtfertigt erscheint. Der Betrag von EUR 4,40 ist im Rahmen der Errechnung des Gesamtbedarfs des Antragstellers einstweilen mit zu berücksichtigen; abzuziehen hiervon ist allerdings das Einkommen des Antragstellers, und zwar der Verfahrensvereinfachung halber - wie bereits im Bescheid vom 30. Mai 2005 geschehen - unter Anwendung der allgemeinen Anrechnungsregelungen des 1. Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII.
12 
In Höhe der obengenannten Beträge besteht vorliegend auch ein Anordnungsgrund, nämlich die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem in beengten materiellen Verhältnissen lebenden Antragsteller, der nach seiner eigenen Darstellung bereits im September 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (vgl. Bl. 35 der Verwaltungsakte), ist es nicht zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
13 
Die Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin ist freilich auf die Bewilligung als Darlehen zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2005 - L 7 SO 1585/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; ferner Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 1993 - 6 S 2371/93 - (veröffentlicht in JURIS); OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4 B 39/03 - (veröffentlicht in JURIS); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Auflage, Rdnr. 1243). Mithin stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Rechtsverlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O. Rdnr. 58). Des Weiteren war der Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit vom 15. März 2005 (Antragseingang beim SG) bis zum bestandkräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 2005 (dem im angefochtenen Beschluss angesetzten Datum) zu begrenzen. Vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume vor Antragstellung kann nicht gewährt werden, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom a.a.O.; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 1245 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt ferner, dass die dem Antragsteller bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt ebenfalls zeitlich befristet ist, wobei der Senat sich insoweit der Überschaubarkeit halber an den Beschluss des SG anlehnt.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat mit Blick auf das überwiegende Obsiegen des Antragstellers eine Kostenquotelung bei den hier zu klärenden Fragen nicht für angemessen erachtet.
15 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden des Antragstellers zu 1 sowie der Antragsteller zu 2 bis 4, die im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihre Beteiligung am Verfahren erklärt haben (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ; ferner schon Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ), sind zulässig. Der Senat ist auch sonst an einer Sachentscheidung nicht gehindert, obgleich das Sozialgericht (SG) Reutlingen im Beschluss vom 12. März 2007 allein dem Rechtsmittel des Antragsteller zu 1 nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG); diese Entscheidung reicht indes aus, weil bei sachgerechter Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 bis 4 von Anfang an in das Verfahren hätten einbezogen werden müssen. Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; ferner Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 2. Auflage, § 123 Rdnrn. 79, 96, 100; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, Rdnrn. 15, 25). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 ).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Denn der Antragsgegner hat den Antragstellern zwischenzeitlich mit Bescheid vom 8. März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 28. Februar bis 31. August 2007 bewilligt, sodass eine Regelungsanordnung schon aus diesem Grunde nicht mehr geboten ist. Nach den gegebenen Umständen lässt es der Senat deshalb offen, ob überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II bereits für die Zeit davor bestanden haben könnte, wenngleich jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren in den Vordergrund gerückten Freibetragsregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mit Blick auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm manches für die Auffassung des SG Reutlingen im angefochtenen Beschluss spricht, dass der Kindergrundfreibetrag allein der Schonung des Vermögens minderjähriger Kinder dient und daher - auch im Fall seiner nicht vollständigen Ausschöpfung - nicht vom Vermögen der Eltern abgesetzt werden kann (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnrn. 16b, 25, 139e, 151e; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 12 Rdnr. 42; SG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2006 - S 23 AS 104/06 - ; a.A. SG Aurich, Urteil vom 15. Februar 2006 - S 15 AS 107/05 - ).
Dem Beschwerdebegehren ist indessen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil der Antragsgegner den Antragstellern auf der Grundlage des oben bezeichneten Bescheids mittlerweile Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - a.a.O. ). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 < m.w.N. aus der Rechtsprechung >). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Ihre Behauptung, dass „erhebliche Zahlungsrückstände“ bestünden, ist ebenso wenig belegt wie sie ihre Befürchtung konkret untermauert haben, dass die zur Finanzierung des selbstbewohnten Eigenheims aufgenommenen Kredite sofort und vollumfänglich fällig gestellt werden könnten. Auch der von den Antragstellern bezweifelte Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes vermag hier eine gegenwärtige existentielle Notlage nicht zu begründen, zumal es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag fehlt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1 erst ab 1. Dezember 2006 wieder arbeitslos war und zudem der Antrag auf eine einstweilige Anordnung erst am 12. Februar 2007 beim SG Reutlingen eingegangen ist. Mithin ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsteller dringend auf einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit angewiesen sind. Ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die beantragten Leistungen für die Vergangenheit nachzuzahlen, hat deshalb der Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren und dem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, weil jedenfalls eine Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragsteller nicht mehr erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs in der noch streitbefangenen Zeit nach den obigen Ausführungen von Anfang an Bedenken bestanden haben.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 geändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die beklagte Stadt M wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Erstattung von Kosten einer psychosozialen Betreuung, die während eines Aufenthaltes in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus erfolgt ist.

2

Die im Jahre 1981 geborene, erwerbsfähige und hilfebedürftige H und ihre beiden minderjährigen, nicht erwerbsfähigen Kinder lebten bis zum 2.1.2007 im Stadtgebiet der Beklagten. Wegen Bedrohungen durch ihren Ehemann waren H und ihre Kinder am 31.7.2006 aus der gemeinsamen Wohnung in ein dort gelegenes Frauenhaus geflohen. Nachdem der Ehemann ihren Aufenthaltsort herausgefunden hatte, flüchteten H und ihre Kinder am 3.1.2007 in ein in S gelegenes Frauenhaus. Weil dem Mann erneut der Aufenthaltsort bekannt geworden war, hielten sie sich schließlich vom 17.4.2007 bis zum 6.7.2007 in einem im klagenden Landkreis E gelegenen Frauenhaus auf. Während des Aufenthalts dort wurden sie von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses psychosozial betreut, wofür Kosten in Höhe von 8283,87 Euro entstanden, die der Kläger getragen hat.

3

Kläger wie Beklagte haben die Gewährung von Leistungen der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) nicht auf die in ihrem Gebiet gebildeten Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen. Mit Schreiben vom 19.7.2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Anerkennung der Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach ua hinsichtlich der Kosten der psychosozialen Betreuung auf Grundlage des § 36a SGB II auf und wiederholte seine Forderungen mit Schreiben vom 7.8.2007, 25.10.2007, 17.4.2008 und 19.8.2008. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung wegen der angefallenen Kosten der psychosozialen Betreuung ab.

4

Auf die am 15.10.2008 zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten der Betreuung in Höhe von 8283,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich weiterer Verzugszinsen abgewiesen und die Berufung zugelassen (Urteil vom 31.5.2010).

5

Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in der mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 eine hauptamtliche Mitarbeiterin des Frauenhauses als Zeugin zur Arbeitsweise des Frauenhauses allgemein sowie zu Art und Umfang der erbrachten Betreuungsleistungen zugunsten von H und ihren Kindern vernommen. Es hat sodann mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage sei als echte Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenstand sei vorliegend nur die Erstattung von Betreuungsleistungen. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Beklagten sei § 36a SGB II. Die Beteiligten seien kommunale Träger im Sinne dieser Vorschrift; die Beklagte als kommunaler Träger am bisherigen Wohnort der Hilfebedürftigen, der Kläger durch die Aufnahme von H und ihrer Kinder in einem in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Frauenhaus. Zwar sei auch im Zuständigkeitsbereich des Klägers eine Arbeitsgemeinschaft iS des § 44b SGB II gebildet gewesen, an der Eigenschaft des Klägers als kommunaler Leistungsträger gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit seiner Aktivlegitimation ändere dies jedoch nichts.

6

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe dem Grunde und der Höhe nach. Der Umstand, dass H und ihre Kinder bereits in München und zwischenzeitlich auch in S in einem Frauenhaus gewohnt hätten, bevor sie in das im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegenen Frauenhaus gezogen seien, stehe der Erstattungspflicht dem Grunde nach nicht entgegen. Mit dem "bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort" iS von § 36a SGB II sei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort außerhalb eines Frauenhauses, vorliegend also die Wohnung der Familie H in M gemeint. Die streitigen psychosozialen Betreuungskosten unterlägen der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II, denn dieser erfasse alle Pflichtleistungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II und damit auch die Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 (BGBl I 1706; alte Fassung ). Nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat der Überzeugung, dass die im Frauenhaus für H und ihre Kinder erbrachten Leistungen auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten und insoweit Betreuungsleistungen iS des § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF seien. Die lebensbedrohliche Situation, die bevorstehende Gerichtsverhandlung und die notwendigen Umzüge hätten H und die Kinder retraumatisiert und sehr belastet. Wie sich aus den Angaben der Zeugin ergebe, sei bei dem ganzheitlichen Konzept des Frauenhauses neben dem Schutz der Bewohnerinnen auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus. Primäres Ziel sei es gewesen, durch eine intensive Betreuung H und die Kinder zu schützen und zu stabilisieren. Ein wichtiger Bestandteil der Betreuung sei gewesen daran zu arbeiten, eine Beschäftigung zu finden. Wie bereits das SG ausgeführt habe, sei die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben überhaupt gedacht werden könne. Auch die Kinderbetreuungskosten gehörten zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienten. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bezifferung der Forderung bestünden nicht, auch die Beklagte habe Einwendungen hinsichtlich der Höhe des geforderten Tagessatzes ausdrücklich nicht geltend gemacht.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie ist der Auffassung, psychosoziale Betreuungsleistungen, die in Frauenhäusern erbracht würden, unterfielen grundsätzlich nicht den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF bzw § 16a Nr 3 SGB II in der seit dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917; neue Fassung ). Hauptaufgabe der im Frauenhaus erbrachten Leistungen seien Schutz und Sicherheit der betroffenen Frauen und ihrer Kinder vor Gewalt und die Aufarbeitung von Gewalterfahrungen, nicht die Eingliederung in Arbeit. Die Auslegung des LSG, es sei ausreichend, dass es sich bei der erbrachten Betreuung um Leistungen handele, die auch der Eingliederung in das Erwerbsleben dienten, sei zu weitgehend. Es handele sich bei Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus immer um Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Mit diesem Verständnis der Leistungen sei die umfassende Betreuung der Betroffenen gewährleistet. Dagegen sei ein Anspruch nach § 16 Abs 2 SGB II aF von Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit abhängig und könne nicht in sämtlichen Fällen die Betreuungsleistungen in einem Frauenhaus erfassen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers nach § 36a SGB II für die erbrachten psychosozialen Betreuungsleistungen bejaht(dazu unter 2). Lediglich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht nicht (dazu unter 3).

12

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) statthaft, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sowohl der Kläger als auch die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit prozessführungsbefugt.

13

Die Prozessführungsbefugnis - zu unterscheiden von der Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG - ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis) oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden(passive Prozessführungsbefugnis; vgl Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 15 mwN). In der Regel fällt sie mit der Aktiv- bzw Passivlegitimation in der Sache zusammen, es sei denn, Rechte eines Dritten kön-nen in zulässiger Prozessstandschaft verfolgt werden (im Einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 54 RdNr 11 ff und Leitherer, aaO, § 69 RdNr 4).

14

Bei einem Kostenerstattungsanspruch nach § 36a SGB II handelt es sich im Ausgangspunkt um ein Recht der Kommune, das mit ihrer Trägerschaft für die Leistungen korrespondiert, für die Erstattung verlangt werden kann. Lediglich soweit der kommunale Träger die Wahrnehmungszuständigkeit für die Erbringung von Leistungen gemäß § 44b Abs 3 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung übertragen hat, gehört zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auch die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegenüber anderen Trägern (vgl Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 13). Dies ist vorliegend hinsichtlich der Erbringung der Leistungen nach § 16 Abs 2 SGB II aF bzw § 16a SGB II nF nicht geschehen, sodass es bei der Prozessführungsbefugnis der kommunalen Träger verbleibt.

15

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 36a SGB II herangezogen und dessen Voraussetzungen bejaht.

16

a) § 36a SGB II(eingefügt in das SGB II durch Art 1 Nr 4a des Gesetzes vom 14.8.2005 mWv 1.9.2005, hier anwendbar in der mit Art 1 Nr 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende - Fortentwicklungsgesetz - vom 20.7.2006 zum 1.8.2006 geänderten Fassung) ist eine gegenüber §§ 102 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) spezial-gesetzliche Kostenerstattungsregelung im SGB II. Sucht danach eine Person in einem Frauen-haus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. Auch materiell-rechtlich folgt die Aktivlegitimation bzw die Passivlegitimation der Kommune dabei aus ihrer kommunalen Trägerschaft.

17

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach ist ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der kommunalen Träger durch eine Flucht der leistungsberechtigten Frau (und ggf ihrer Kinder, vgl "Person") vom bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in ein Frauenhaus. Erstattungsverpflichtet ist der kommunale Träger am Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses (Herkunftskommune). Erstattungsberechtigt ist die Kommune, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich iS des § 36 SGB II das Frauenhaus gelegen ist (aufnehmende Kommune).

18

Zweifellos bestand (jedenfalls) bis zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner gewöhnlicher Aufenthalt der H und ihrer Kinder im Stadtgebiet der Beklagten. Mit der nach den Feststellungen des LSG zukunftsoffenen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Partner ist dieser gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden. H hatte mit ihren Kindern im streitigen Zeitraum auch Aufnahme in einem Frauenhaus gefunden. Dort ist zumindest tatsächlicher Aufenthalt iS des § 36 Satz 3 SGB II(in der Fassung des Fortentwicklungsgesetzes) begründet worden, sodass der Kläger mit der Aufnahme von H und den Kindern in dem Frauenhaus örtlich zuständig für die Leistungserbringung geworden ist (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 23.5.2012 - B 14 AS 156/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 17).

19

Unerheblich ist für das Entstehen von Kostenerstattungsansprüchen des Klägers gegenüber der Beklagten, ob H und ihre Kinder zwischenzeitlich (gewöhnlichen) Aufenthalt im Frauenhaus in M und/oder im Frauenhaus S begründet hatten und also die Flucht in das im klagenden Landkreis gelegene Frauenhaus nicht unmittelbar von einem Ort des (gewöhnlichen) Aufenthalts außerhalb dieses Frauenhauses erfolgt ist (vgl SG Karlsruhe Urteil vom 16.7.2008 - S 8 AS 4000/07 - EuG 2009, 20; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 36a RdNr 9; Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 6a). Nur ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb eines Frauenhauses lässt eine Kostenerstattungspflicht entstehen. Spiegelbildlich dazu lässt erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses die Erstattungspflicht der Herkunftskommune wieder entfallen. Ob dies schon bei einem tatsächlichen oder erst bei einem gewöhnlichen Aufenthalt eintritt, kann offen bleiben.

20

Zwar kann auch in einem Frauenhaus "gewöhnlicher Aufenthalt" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) begründet werden. Nach § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum; auf "Prognosen" über spätere Entwicklungen, auf Veränderungswünsche oder -absichten oder auf den Willen des Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, kommt es nicht an (vgl nur BSGE 67, 243; SozR 3-1200 § 30 Nr 5; BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Art 13 Nr 2; SozR 3-6710 Art 1 Nr 1). Einem gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus steht damit nicht entgegen, dass der Aufenthalt einerseits durch äußere Umstände (insbesondere die Bedrohungssituation durch einen Partner) bestimmt wird und andererseits der Art nach stets zeitlich begrenzt ist.

21

Schon der Wortlaut des § 36a SGB II lässt aber die Auslegung zu, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Frauenhaus keine Erstattungspflicht für den kommunalen Träger wegen Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern entstehen lässt. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Anders als noch nach § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der (auch für den Fall einer Aufnahme in einem Frauenhaus) eine Kostenerstattungspflicht an einen "Umzug" und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts knüpfte(dazu BVerwG Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr 1; BVerwG Urteil vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385/387), soll nach § 36a SGB II nicht entscheidend sein, ob durch die Aufnahme im Frauenhaus gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird oder nicht(vgl BT-Drucks 16/1410 S 27). Erst die Begründung eines Aufenthalts außerhalb eines Frauenhauses lässt Verhältnisse entstehen, wie sie bei jedem anderen Umzug über örtliche Zuständigkeitsgrenzen hinweg auftreten. Für diese Konstellation sieht das SGB II - wie auch das SGB XII - abweichend von der Rechtslage unter Geltung des BSHG keine Erstattungsregelung mehr vor.

22

Das so gewonnene Ergebnis entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Norm. § 36a SGB II soll der einseitigen Kostenbelastung derjenigen Kommunen entgegenwirken, die Frauenhäuser unterhalten und unterstützen(vgl BT-Drucks 15/5607 S 6). Verbleibt es auch bei Folgeaufenthalten in anderen Frauenhäusern bei der Zuständigkeit der ursprünglichen Herkunftskommune wird gewährleistet, dass eine Kommune, die ein Frauenhaus unterhält, auch von solchen Kosten freigestellt wird, die durch eine - wegen der Bedrohungssituationen typischen - weitergehenden Flucht in ein anderes Frauenhaus entstehen können.

23

b) Ist die Beklagte damit als Herkunftskommune dem Grunde nach erstattungspflichtige Kommune und der Kläger als aufnehmende Kommune Erstattungsberechtigter, werden von der Erstattungspflicht alle Leistungen erfasst, die vom kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II an die leistungsberechtigte Frau und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus rechtmäßig erbracht werden. Soweit das LSG die von der Kostenerstattungspflicht erfassten Leistungen als "Pflichtleistungen" bezeichnet hat, ist dies missverständlich, weil nach dem Wortlaut des § 36a SGB II auch für Ermessensleistungen, die der kommunale Träger nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II erbringt, Erstattungsansprüche in Betracht kommen.

24

Auf Grundlage seiner Feststellungen, die die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen hat, ist das LSG zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass der Anspruch der H und ihrer Kinder auf psychosoziale Betreuung sich vorliegend auf § 16 Abs 2 SGB II aF stützt und der Kläger die Leistungen auf dieser Rechtsgrundlage in Ausübung seines Ermessens rechtmäßig erbracht hat.

25

Nach § 16 Abs 2 SGB II aF, der im Kern § 16a SGB II nF entspricht, können über die in § 16 Abs 1 SGB II aF genannten Eingliederungsleistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Während § 16 Abs 1 SGB II aF den Leistungskatalog der Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Bezug nimmt und die Erbringung dieser Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zuweist, ermöglicht § 16 Abs 2 SGB II aF eine über diesen Leistungskatalog hinausgehende Förderung. In der Aufzählung im 2. Halbsatz ist dabei die psychosoziale Beratung (Nr 3) als Leistung ausdrücklich genannt. Diese durch den kommunalen Träger zu erbringende Leistung der psychosozialen Betreuung unter Geltung des SGB II geht - wie die übrigen in § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF aufgezählten Betreuungs- und Beratungsleistungen - auf § 8 Abs 2, § 17 BSHG zurück.

26

aa) Voraussetzung der Erbringung von Ermessensleistungen auf dieser Grundlage ist neben der Leistungsberechtigung der H nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II die Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF beurteilt sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268 = SozR 4-4200 § 16 Nr 5 RdNr 15). Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt eine Prognose über die möglichen Konsequenzen und Erfolge der Eingliederungsleistung, wobei eine Leistungsgewährung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistungsgewährung die einzige Möglichkeit zur Eingliederung des Leistungsberechtigten ist (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16a RdNr 12).

27

Die Erforderlichkeit der in Streit stehenden psychosozialen Beratung auf dieser Grundlage hat das LSG für den vorliegenden Einzelfall geprüft. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Schluss gelangt, dass die durchgeführten psychosozialen Maßnahmen der Eingliederung in das Erwerbsleben gedient haben. Die erbrachten Hilfen haben danach die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung zum Ziel gehabt, die bei H unabdingbare Voraussetzung für die Eingliederung in das Erwerbsleben gewesen sei. Die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen hat die Beklagte nicht mit zulässigen Rügen angegriffen. Ein vorrangiger Leistungsanspruch auf Grundlage des § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) scheidet ersichtlich aus.

28

bb) Voraussetzung für die rechtmäßige Erbringung von Beratungs- und Betreuungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF ist nicht (zusätzlich) der vorangegangene Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Mit den kommunalen Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 1 bis 4 SGB II aF/§ 16a SGB II nF verfolgt der Gesetzgeber einen sozial-integrativen Ansatz. Mit der Gewährung solcher Leistungen soll verhindert werden, dass die Eingliederung ins Erwerbsleben an Schwierigkeiten scheitert, die in der allgemeinen Lebensführung ihren Grund haben (Thie in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 16a RdNr 8). Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann auch außerhalb von Eingliederungsvereinbarungen verwirklicht werden. Für das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung als Voraussetzung für die rechtmäßige Leistungsgewährung besteht kein Bedürfnis.

29

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Erbringung von psychosozialen Betreuungsleistungen auf dieser Grundlage der Aufenthalt im Frauenhaus nicht grundsätzlich entgegen. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF und §§ 67 bis 69 SGB XII, die die Beklagte als allein denkbare Anspruchsgrundlage für eine psychosoziale Betreuung bei Aufenthalt im Frauenhaus ansieht, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein(ausführlich Thie, aaO, RdNr 10 ff; dazu auch Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 01/09 vom 26.6.2009, NDV 2010, 93). Dies erlaubt aber auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen in SGB II und SGB XII nicht den Schluss, während des Aufenthalts im Frauenhaus komme aufgrund typisierend unterstellten besonderen Lebensverhältnissen der betroffenen Frauen der in § 3 Abs 1 SGB II normierte Eingliederungsgedanke nicht zum Tragen. Ein genereller Ausschluss für Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB II aF an erwerbsfähige und hilfebedürftige Frauen, die gerade wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten auch einer Erwerbstätigkeit nur mit schwer zu überwindenden Schwierigkeiten nachgehen können, ist dem SGB II nicht zu entnehmen(Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 165; Voelzke, aaO, RdNr 32). Der Einwand der Beklagten, die Eingliederung in das Erwerbsleben könne nur ein Aspekt einer umfassenden Betreuung im Frauenhaus sein (so auch Herbst in Mergler/Zink, SGB II, Stand April 2009, § 36a RdNr 11), zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Leistungen der Eingliederung nach § 16 Abs 2 SGB II aF sind gegenüber den Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII zwar vorrangig(vgl § 2 Abs 1 SGB XII), dies schließt es nicht aus - insbesondere wenn Hilfebedürftigkeit nicht besteht oder ein Bezug zu einer (künftigen) Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erkennbar ist - Leistungen nach §§ 67 bis 69 SGB XII zu erbringen. Eine Lücke in der Leistungserbringung aus Sicht der Betroffenen ergibt sich deshalb nicht.

30

dd) Eine Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der psychosozialen Betreuungsleistungen, die sich an der Erwerbsfähigkeit der betroffenen Hilfebedürftigen und der Erforderlichkeit von Leistungen zur Eingliederung im Einzelfall orientiert, widerspricht schließlich nicht der Zielsetzung von § 36a SGB II. Die Kostenerstattungsregelung in § 36a SGB II hat zwar das Ziel, in gewissem Umfang einen Kostenausgleich im Hinblick auf den Unterhalt bzw die Unterstützung von Frauenhäusern durch Kommunen zu schaffen. Eine umfassende Finanzierungsregelung ist damit aber nicht verbunden. Die Anknüpfung allein an den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, was auch das Diskussionspapier des Deutschen Vereins vom 15.7.2010 (DV 10/10 - AF III), auf das sich die Beklagte bezieht, deutlich macht. Eine Kostenerstattungsregelung für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige fehlt bewusst. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich nennenswerte Kosten durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit im Anwendungsbereich des SGB XII nicht ergeben, gerade weil der von § 107 BSHG betroffen gewesene Personenkreis im Wesentlichen zu den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehört(BT-Drucks 15/1514 S 68). Auch eine Auslegung der Kostenerstattungsregelung nach § 36a SGB II ausschließlich an den Zielsetzungen des SGB II (und nicht an dem weitergehenden Interesse der betroffenen Kommunen an der umfassenden Finanzierung von Frauenhäusern) ist deshalb vorgegeben.

31

Auch hinsichtlich der Kinder hat das LSG die Erforderlichkeit der Betreuungsleistungen im Hinblick auf die Eingliederung der H in das Erwerbsleben geprüft und bejaht.

32

Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Vorschriften des SGB X anzuwenden, insbesondere also die Ausschlussfrist des § 111 SGB X und die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X. Vorliegend sind diese Verfahrensvorschriften eingehalten.

33

3. Die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen durch die Vorinstanzen war dagegen aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für solche Zinsen besteht nicht. § 108 Abs 2 SGB X scheidet als Anspruchsgrundlage im Verhältnis gleich geordneter Träger und damit auch im Verhältnis der kommunalen Träger untereinander aus(BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 22/08 R - juris RdNr 8 mwN). Für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander sind Prozesszinsen auch nicht nach § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog zu entrichten, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und - vor dem Hintergrund des § 108 SGB X - mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB fehlt(im Einzelnen BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - BSGE 102, 10 = SozR 4-2500 § 264 Nr 2, jeweils RdNr 16 mwN). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats an, der die anders lautende Rechtsprechung des BVerwG aufgegeben hat. Die vom LSG zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.3.2006 - B 3 KR 6/05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3) betrifft vertragliche Beziehungen mit Leistungserbringern und ist auf gesetzliche Erstattungsansprüche nicht übertragbar.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.